Sachverhalt
1. 1.1
Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 5. Juni 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Beamtenversicherungskasse (BVK) bei (Urk. 11/10 f.). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom
20. März 2002 (Urk. 11/16 S. 4 f.) verfügte sie in der Folge mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente (vgl. Urk. 11/16) . Diese bestätigte sie im Rahmen des im Juli 2007 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 11/20) mit Mitteilung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 11/25). 1.2
Nachdem X.___ am
19. August 2009
um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht hatte (Urk. 11/30), traf die IV-Stelle erneut einschlägige Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/37, Urk. 11/41) und der BVK (Urk. 11/46, Urk. 11/53) bei. Am 13. April 2010 teilte sie der Ver sicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 11/49). Mit Vorbe scheid vom
16. September 2010 (Urk. 11/60) stellte sie ihr daraufhin die vorübergehende Erhöhung der halbe n auf eine ganze Rente für die Zeit von August 2009 bis und mit August 2010 in Aussicht . Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/76), liess die IV-Stelle sie im Juni 2011 von den Ärzten des Y.___
untersuchen (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2011, Urk. 11/80). In der Folge verfügte sie am 29. Dezember 2011 die temporäre Erhöhung der halben auf eine
– auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende - ganze Rente für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend Neuberechnung des Rentenbetreffnisses [Urk. 11 /94]). Auf die von der Versicherten am
3. Februar 2012 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2012.00152 erhobene Beschwer de (Urk. 11/91 S. 5 ff.) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. März 2012 (Urk. 11/91 S. 1-4) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. 1.3
Am 20. Mai 2014 stellte die Versicherte abermals ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109). Auf dieses trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/113) –
mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichte n auf das Gesuch vom 21.05.2014 einzutreten und über die IV-Rente zu verfügen. Es sei der Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Prozessführung (betref fend Gerichtskosten) zu bewilligen .“
Die IV-Stelle schloss am 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf d as Renten erhöhungsgesuch im Wesentlichen
unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Anästhesiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 27. August 201 4 (Urk. 11/120 S. 2 f.) - damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11/ 94) zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die aktuellen medizinischen Berichte zeigten, dass die schon damals bestandenen psychischen und physi schen Beschwerden seit dem letzten Rentenentscheid in ihrer Intensität derart stark zugenommen hätten, dass sie nun zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.). 3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom
20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) und de m Revisionsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4. 4.1
Die Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) erging im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom
6. Juli 2011 (Urk. 11/80). Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f.): - Mässige Osteochondrose C0-5 und fortgeschrittene Osteoch ondro se C5/6 mit Diskushernie und Unk overtebralarthrose sowie osteodiskaler
Fora minalstenose und wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel C6 fora minal beidseits - Infraspinatussehnenruptur und partielle Supraspinatussehnenläsion bei Status nach arthroskopischer
Ak romioplastik, A kromio k lavi k ularge lenks resektion und Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts im Juli 2009 - Status nach Resektions-, Suspensions- und Interpositionsplastik mit Flexor carpi
radialis -Sehne links im Oktober 2008 - Rhizarthrose rechts - Fortgeschrittene Spondylarthrose sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Pseudoanterolisthese L4 gegenüber L5, ohne neurale Kompression, sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links - Mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) bei Status nach Osteo synthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links im Mai 2003 und partieller Metallentfernung im Mai 2004 - Präadipositas - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa September 2010, ICD-10 F33.11
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 32): - Deutliche Labrum ac etabulare - Degeneration mit Ganglionbildung rechts - Intratendinöse
Quadrizepssehnenverkalkung mit leichter Chondropathie
femorotibial und femoropatellär bei Nullachse und leichter femoro pa tellärer Inkongruenz rechts - Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz - Senk-/Spreizfüsse - Arterielle Hypertonie
Während des stationären Aufenthalt s in der Klinik A.___ vom 4. Novem ber 2010 bis 14. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/72) und jeweils während der Dauer der postoperativen Rehabilitation habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den .
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit seit September 2010 noch in der Lage, im Rahmen eines Vollzeit pensums eine Leistung von 50 % zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit von 50
%) . In einer lei dens angepassten Tätigkeit sei sie – ebenfalls bei einem zumutbaren Pensum von 100 % - zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/80 S. 32 f. und S. 35 f.) . 4.2 4.2.1
Bei der Prüfung des Revisionsgesuch s vom 20. Mai 201 4 (Urk. 11/109) stützte sich die IV-Stelle auf folgende medizinische Berichte:
Dr. med. (BA) B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert e am
27. April 2014 eine – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeiti gende - chronische Depression (ICD-10 F33). Die kognitive Einschränkung infolge der seit Jahren anhaltenden Depression habe deu tlich
zugenommen . Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stünden nach wie vor eine vermin derte Aufmerksamkeit und Konzentra ti on sowie eine b edrückte Stimmung, Ver zweiflung und Misstrauen (Urk. 11/108 S. 1). 4.2.2
Am 25. Mai 2014 gab Dr. B.___ an, die Depression manifestiere sich in Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bedrückte r Stimmung, aus geprägte r Schlafstörung und Angst vor der Zukunft. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva st ünden die erwähnte n Symptome weiterhin im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur; Kompensationsmöglichkeiten wie Beruf und Frei zeitaktivitäten fehl t en. Laut eigenanamnestischen Angaben sei die
depressive Stimmung konstant vorhanden; die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an Alltagsaktivitäten
und verspüre keine Freude mehr (Urk. 11 /111 S . 1). Überdies klage sie über verschiedene körperliche Beschwerden, bagatellisier e eigene Ge fühle, wirke ängs tl ich, unsicher und misstrauisch. Im Rahmen der chronischen Depression sei die kognitive Einschränkung, die sich vor allem in einer Ver gesslichkeit sowie einer verminderte n Aufmerksamkeit und Konzentration zeige, recht ausgeprägt . Zu dem bestünden verschiedene somatische Beschwerden, wel che die Leistungsfähigkeit beeinträchtig t en . Dass sie nur eine halbe Re nte der IV erhalte, empfinde die Beschwerdeführerin als sehr ungerecht, habe sie doch vierzig Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei wirklich krank (S. 2) . 4.2.3
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 22.
April 2014 folgende Diagnose n (Urk. 11/108 S. 2) : - Chronisches z ervi k ov ertebrales und rezidivierendes z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 beidseits bei bilateralen Prot ru sionen C5/6 u nd C6/7, Osteochondrose mit Disk ushe rn ie C5/6 mit Foraminalstenose beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L2/3 und L4/5, fortgeschrittener Spondyl arthro se und Diskushern ie L4/5, Pseudo- Anterolisthesis L4 gegenüber L5, Dis k ushe rni e L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - Beginnende Coxarthrose und F emoropatellararthrose beidseits - Chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatoren manschettenruptur mit I mpingement und AC- Arthropathie nach Sturz am 12. Januar 2009 - Status nach Arthroskopie,
anterolaterale r
Akromioplastik, AC-Re sek tion und Rotatorenmanschettenrekonst ru ktion
im Juli 20 09 - Fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes bei Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur links im Mai 2003 - Status nach Plattenosteosynthese und partieller Osteosynthese mate rial- Entfe rn ung im Jahr 2004 - Rhizarthrose beidseits - Status nach K arpaltunne l spaltung links im Jahr 20 08 - Status nach Resek tionssuspensionsinterpositionsplastik mit FCR-Sehne links im Jahr 2008
Aufgrund der Lumboischialgien, Zerviko brachialgien sowie der limitierten Be weg lichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter beziehungsweise des rechten dominanten Armes, insbesondere aber der permanenten Schme r zen des linken OSG bei fortgeschrittener Arthrose k önne die Patientin weder sitzende noch ste hende Arbeiten ausüben. Ihre Arbeitsunfähigkeit betr age weiterhin 100
%. Die Schmerz en im li nken OSG hätten zugenommen, nachdem die Beschwerdeführe rin im Februar 201 4 gestürzt sei und sich eine Kontusion frontal zugezogen ha be . Bezüglich der Rückenschmerzen zeige sich ein wech selnder Ver l auf, wobei die Lumbalgien beziehungsweise Lumboisch i algien mit limitierter Belast barkeit weiterhin im Vordergrund st ünden. 4.2.4
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 19. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/118 S. 2 f.): - Schulter- Impingement und Insuffizienz Subscapularis rechts bei Status nach Rotatorenmanschetten-Repair - Fortgeschrittene Arthrose OSG links bei Status nach Fraktur - Diskusprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle - Beschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei ausgedehnten Muskelkontrakturen - Rhizarthrose rechts, symptomatisch (schmerzhaft) - Status nach Operation wegen Rhizarthrose links im Jahr 2008 (mit Schmerzbesserung, aber Kraftverlust) - Status nach Karpaltunnel-Operation links im Jahr 2008
Bei der fortgeschrittene n Sprunggelenksarthrose handle es sich um eine Folge der am 19. Mai 2003 erlittenen Malleolarfraktur . Dass die Arthrose fortge schritten sei und nur mittels Versteifung des Gelenks me dizinisch behandelt werden könn e, sei schon aufgrund des Befunds der radiologischen Untersu chung vom
3. Februar 2014 (Defekt im vorderen Talus, nur schmal erhaltene r Gelenkspalt und ventrale r
Osteophyt an der
Tibia) festgestellt worden (S. 3).
Obwohl das untere Sprungge lenk radiologisch noch gut erhalten sei, scheine die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zu sein, was das Gehen auf unebenem Gelände u nzumutbar mach e . Infolge des Unfall s vom 19. Mai 2003 seien der Beschwerdeführerin auch langes Stehen und Gehen über 15 Minuten, das Besteigen von Lei tern, häufiges Treppengehen und Arbeiten in Hockeposition nicht mehr zumutbar. Aufgrund des die rechte Schulter betreffenden Unfalls (vom
12. Januar 2009 [ vgl. etwa Urk. 11/ 37 S. 53 ]) sei sie überdies nicht mehr in der Lage, Arbeiten über Tischhöhe zu verrichten, schnelle Bewegungen mit der Schulter auszuführen und Lasten über 5 kg
zu bewegen . Genau diese Ein schränkung en
hätten denn auch zum Verlust de r letzten Stelle geführt und würden eine Tätigkeit in einer Wäscherei auch heute über haupt nicht mehr
zumutbar machen.
Wegen der zervikalen und lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin auch eine leichte, vorwiegend sitzend e Tätigkeit, welche ab wechselnd s tehen d und s itzen d ausgeübt werden könne, nur noch halbtags zu mutbar . Bei feinmotorischen Tätigkeiten sei ferner zu bedenken, dass der Ein satz der Finger wegen der Gefühlsstörungen eingeschränkt werden könnte und dass der Gebrauch von Werkzeugen durch den schwachen Flaschen- und Schlüs selgriff links und die deutliche Rhizarthrose rechts auch nicht optimal erfol gen könne (S. 2 und S. 3) . 4.2.5
In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen somatischen Befunde im Wesentlichen den schon im Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80) dokumentierten entsprächen. Auch be treffend den psychischen Gesundheitszustand lägen keine Befunde vor, wel che eine Verschlechterung plausibel machten. Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. 5. 5.1 5.1.1
Aus den aktuellen Ber ichten der behandelnden Ärzte (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst be stätigte (Urk. 1 S. 2) – im Wesentlichen an den gleichen Gesundheitsstörun gen leidet, die am 6. Juli 2011 schon die Gutachter des Y.___ festgestellt hatten (Urk. 11/80). Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden seit der letzten Rentenverfügung (Urk. 11/87; vgl. auch Urk. 11/94) in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun eine weitergehende Einschränkung daraus resultierte, erscheint aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen
nicht als glaubhaft. 5.1.2
So hielt Dr. C.___
explizit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der phy sischen Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar wies s ie am 22. April 2014 insofern auf eine Veränderung der Beschwerden hin, als sie über eine Zunahme der Schmerzen im linken OSG nach einem im Februar 2014 er litten en Sturz berichtete . Eine dauerhafte (anspruchsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin nach Angaben Dr. C.___ beim fraglichen Ereignis lediglich eine
Kontusion des linken Fuss es zuzog (Urk. 11/108 S. 2), und dass weder dieser Unfall noch die dabei erlittene Läsion beziehungsweise deren allfällige Auswir kungen auf die vorbestehenden OSG-Schmerzen in Dr. D.___ Bericht vom 19. Juli 2014 (Urk. 11/118) Er wähnung fanden, nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als der letztgenannte Arzt festhielt, dass exakt die gleichen Einschränkungen, die aktuell aufgrund der OSG- und Schulterbeschwerden bestünden, zum Stellenverlust im Jahr 2010 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
im Juni 2011 [Urk. 11/80] und noch vor dem Erlass des letzten Rentenentscheids [Urk. 11/87, Urk. 11/94]) geführt hätten und die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit in einer Wäscherei „auch heute“ überha upt nicht mehr zumutbar machten (Urk. 11/118 S. 2 f.). Dass Dr. D.___ in einer – im Wesentlichen dem von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 11/80 S. 32) entsprechen den – leidensangepassten Tätigkeit anders als die genannten Experten nicht von einer 60%igen, sondern von einer (nur wenig geringfügigeren) 50%igen Restar beitsfähigkeit ausging, ist – wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ zutreffend ausführte (Urk. 11/120 S. 2 f.) – mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erklären. 5.1.3
Auch h insichtlich der psychischen Gesundheitsstörung weisen die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten ärztlichen Einschätzungen auf keine erhebliche Verschlimmerung hin. Zwar berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ über eine Zunahme der im Rahmen der - seit Jahren anhalten den
depressiven Symptomatik bestehenden kognitiven Einschränkung . Dies erklärte sie indes
vordergründig mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, die sich aktenkundig (ebenfalls seit Jahren) für gänzlich arbeitsunfähig hält, und nicht etwa mit entsprechenden Untersuchungsbefunden (Urk. 11/111). Was den von Dr. B.___ z udem erwähnten Umstand, dass sich die Gedanken der Beschwerdeführerin nur um die Ungerechtigkeit, die ihr durch die Reduktion der ganzen auf eine halbe R ente nach vierzigjähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz widerfahren sei, drehten (Urk. 11/111 S. 2), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes jeden falls nicht von i nvalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung wäre (vgl.
hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . 5.2
Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11 / 108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) keine seit dem
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87) – aus physischen und/oder psychischen Grün den - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das erneute Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109) eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung von Ver fahrenskosten erlassen . Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzier ung des Prozesses erschöpft hat (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2
Angesichts der Tatsache, dass die
– kinderlose, in einer Mietwohnung lebende – Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nebst monatliche n Netto einkünfte n von Fr. 5’167.-- über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.-- verfügt (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/4), ist sie nicht mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 um unentgeltliche Prozess führung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.
E. 1.2 Nachdem X.___ am
19. August 2009
um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht hatte (Urk. 11/30), traf die IV-Stelle erneut einschlägige Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/37, Urk. 11/41) und der BVK (Urk. 11/46, Urk. 11/53) bei. Am 13. April 2010 teilte sie der Ver sicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 11/49). Mit Vorbe scheid vom
16. September 2010 (Urk. 11/60) stellte sie ihr daraufhin die vorübergehende Erhöhung der halbe n auf eine ganze Rente für die Zeit von August 2009 bis und mit August 2010 in Aussicht . Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/76), liess die IV-Stelle sie im Juni 2011 von den Ärzten des Y.___
untersuchen (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2011, Urk. 11/80). In der Folge verfügte sie am 29. Dezember 2011 die temporäre Erhöhung der halben auf eine
– auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende - ganze Rente für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend Neuberechnung des Rentenbetreffnisses [Urk. 11 /94]). Auf die von der Versicherten am
3. Februar 2012 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2012.00152 erhobene Beschwer de (Urk. 11/91 S. 5 ff.) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. März 2012 (Urk. 11/91 S. 1-4) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.
E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf d as Renten erhöhungsgesuch im Wesentlichen
unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Anästhesiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 27. August 201
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die aktuellen medizinischen Berichte zeigten, dass die schon damals bestandenen psychischen und physi schen Beschwerden seit dem letzten Rentenentscheid in ihrer Intensität derart stark zugenommen hätten, dass sie nun zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.). 3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom
20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) und de m Revisionsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
E. 4 (Urk. 11/109) stützte sich die IV-Stelle auf folgende medizinische Berichte:
Dr. med. (BA) B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert e am
27. April 2014 eine – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeiti gende - chronische Depression (ICD-10 F33). Die kognitive Einschränkung infolge der seit Jahren anhaltenden Depression habe deu tlich
zugenommen . Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stünden nach wie vor eine vermin derte Aufmerksamkeit und Konzentra ti on sowie eine b edrückte Stimmung, Ver zweiflung und Misstrauen (Urk. 11/108 S. 1).
E. 4.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) erging im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom
6. Juli 2011 (Urk. 11/80). Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f.): - Mässige Osteochondrose C0-5 und fortgeschrittene Osteoch ondro se C5/6 mit Diskushernie und Unk overtebralarthrose sowie osteodiskaler
Fora minalstenose und wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel C6 fora minal beidseits - Infraspinatussehnenruptur und partielle Supraspinatussehnenläsion bei Status nach arthroskopischer
Ak romioplastik, A kromio k lavi k ularge lenks resektion und Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts im Juli 2009 - Status nach Resektions-, Suspensions- und Interpositionsplastik mit Flexor carpi
radialis -Sehne links im Oktober 2008 - Rhizarthrose rechts - Fortgeschrittene Spondylarthrose sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Pseudoanterolisthese L4 gegenüber L5, ohne neurale Kompression, sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links - Mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) bei Status nach Osteo synthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links im Mai 2003 und partieller Metallentfernung im Mai 2004 - Präadipositas - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa September 2010, ICD-10 F33.11
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 32): - Deutliche Labrum ac etabulare - Degeneration mit Ganglionbildung rechts - Intratendinöse
Quadrizepssehnenverkalkung mit leichter Chondropathie
femorotibial und femoropatellär bei Nullachse und leichter femoro pa tellärer Inkongruenz rechts - Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz - Senk-/Spreizfüsse - Arterielle Hypertonie
Während des stationären Aufenthalt s in der Klinik A.___ vom
E. 4.2.1 Bei der Prüfung des Revisionsgesuch s vom 20. Mai 201
E. 4.2.2 Am 25. Mai 2014 gab Dr. B.___ an, die Depression manifestiere sich in Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bedrückte r Stimmung, aus geprägte r Schlafstörung und Angst vor der Zukunft. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva st ünden die erwähnte n Symptome weiterhin im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur; Kompensationsmöglichkeiten wie Beruf und Frei zeitaktivitäten fehl t en. Laut eigenanamnestischen Angaben sei die
depressive Stimmung konstant vorhanden; die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an Alltagsaktivitäten
und verspüre keine Freude mehr (Urk. 11 /111 S . 1). Überdies klage sie über verschiedene körperliche Beschwerden, bagatellisier e eigene Ge fühle, wirke ängs tl ich, unsicher und misstrauisch. Im Rahmen der chronischen Depression sei die kognitive Einschränkung, die sich vor allem in einer Ver gesslichkeit sowie einer verminderte n Aufmerksamkeit und Konzentration zeige, recht ausgeprägt . Zu dem bestünden verschiedene somatische Beschwerden, wel che die Leistungsfähigkeit beeinträchtig t en . Dass sie nur eine halbe Re nte der IV erhalte, empfinde die Beschwerdeführerin als sehr ungerecht, habe sie doch vierzig Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei wirklich krank (S. 2) .
E. 4.2.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 22.
April 2014 folgende Diagnose n (Urk. 11/108 S. 2) : - Chronisches z ervi k ov ertebrales und rezidivierendes z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 beidseits bei bilateralen Prot ru sionen C5/6 u nd C6/7, Osteochondrose mit Disk ushe rn ie C5/6 mit Foraminalstenose beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L2/3 und L4/5, fortgeschrittener Spondyl arthro se und Diskushern ie L4/5, Pseudo- Anterolisthesis L4 gegenüber L5, Dis k ushe rni e L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - Beginnende Coxarthrose und F emoropatellararthrose beidseits - Chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatoren manschettenruptur mit I mpingement und AC- Arthropathie nach Sturz am 12. Januar 2009 - Status nach Arthroskopie,
anterolaterale r
Akromioplastik, AC-Re sek tion und Rotatorenmanschettenrekonst ru ktion
im Juli 20
E. 4.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 19. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/118 S. 2 f.): - Schulter- Impingement und Insuffizienz Subscapularis rechts bei Status nach Rotatorenmanschetten-Repair - Fortgeschrittene Arthrose OSG links bei Status nach Fraktur - Diskusprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle - Beschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei ausgedehnten Muskelkontrakturen - Rhizarthrose rechts, symptomatisch (schmerzhaft) - Status nach Operation wegen Rhizarthrose links im Jahr 2008 (mit Schmerzbesserung, aber Kraftverlust) - Status nach Karpaltunnel-Operation links im Jahr 2008
Bei der fortgeschrittene n Sprunggelenksarthrose handle es sich um eine Folge der am 19. Mai 2003 erlittenen Malleolarfraktur . Dass die Arthrose fortge schritten sei und nur mittels Versteifung des Gelenks me dizinisch behandelt werden könn e, sei schon aufgrund des Befunds der radiologischen Untersu chung vom
3. Februar 2014 (Defekt im vorderen Talus, nur schmal erhaltene r Gelenkspalt und ventrale r
Osteophyt an der
Tibia) festgestellt worden (S. 3).
Obwohl das untere Sprungge lenk radiologisch noch gut erhalten sei, scheine die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zu sein, was das Gehen auf unebenem Gelände u nzumutbar mach e . Infolge des Unfall s vom 19. Mai 2003 seien der Beschwerdeführerin auch langes Stehen und Gehen über 15 Minuten, das Besteigen von Lei tern, häufiges Treppengehen und Arbeiten in Hockeposition nicht mehr zumutbar. Aufgrund des die rechte Schulter betreffenden Unfalls (vom
12. Januar 2009 [ vgl. etwa Urk. 11/ 37 S. 53 ]) sei sie überdies nicht mehr in der Lage, Arbeiten über Tischhöhe zu verrichten, schnelle Bewegungen mit der Schulter auszuführen und Lasten über 5 kg
zu bewegen . Genau diese Ein schränkung en
hätten denn auch zum Verlust de r letzten Stelle geführt und würden eine Tätigkeit in einer Wäscherei auch heute über haupt nicht mehr
zumutbar machen.
Wegen der zervikalen und lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin auch eine leichte, vorwiegend sitzend e Tätigkeit, welche ab wechselnd s tehen d und s itzen d ausgeübt werden könne, nur noch halbtags zu mutbar . Bei feinmotorischen Tätigkeiten sei ferner zu bedenken, dass der Ein satz der Finger wegen der Gefühlsstörungen eingeschränkt werden könnte und dass der Gebrauch von Werkzeugen durch den schwachen Flaschen- und Schlüs selgriff links und die deutliche Rhizarthrose rechts auch nicht optimal erfol gen könne (S. 2 und S. 3) .
E. 4.2.5 In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen somatischen Befunde im Wesentlichen den schon im Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80) dokumentierten entsprächen. Auch be treffend den psychischen Gesundheitszustand lägen keine Befunde vor, wel che eine Verschlechterung plausibel machten. Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. 5. 5.1 5.1.1
Aus den aktuellen Ber ichten der behandelnden Ärzte (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst be stätigte (Urk. 1 S. 2) – im Wesentlichen an den gleichen Gesundheitsstörun gen leidet, die am 6. Juli 2011 schon die Gutachter des Y.___ festgestellt hatten (Urk. 11/80). Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden seit der letzten Rentenverfügung (Urk. 11/87; vgl. auch Urk. 11/94) in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun eine weitergehende Einschränkung daraus resultierte, erscheint aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen
nicht als glaubhaft. 5.1.2
So hielt Dr. C.___
explizit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der phy sischen Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar wies s ie am 22. April 2014 insofern auf eine Veränderung der Beschwerden hin, als sie über eine Zunahme der Schmerzen im linken OSG nach einem im Februar 2014 er litten en Sturz berichtete . Eine dauerhafte (anspruchsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin nach Angaben Dr. C.___ beim fraglichen Ereignis lediglich eine
Kontusion des linken Fuss es zuzog (Urk. 11/108 S. 2), und dass weder dieser Unfall noch die dabei erlittene Läsion beziehungsweise deren allfällige Auswir kungen auf die vorbestehenden OSG-Schmerzen in Dr. D.___ Bericht vom 19. Juli 2014 (Urk. 11/118) Er wähnung fanden, nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als der letztgenannte Arzt festhielt, dass exakt die gleichen Einschränkungen, die aktuell aufgrund der OSG- und Schulterbeschwerden bestünden, zum Stellenverlust im Jahr 2010 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
im Juni 2011 [Urk. 11/80] und noch vor dem Erlass des letzten Rentenentscheids [Urk. 11/87, Urk. 11/94]) geführt hätten und die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit in einer Wäscherei „auch heute“ überha upt nicht mehr zumutbar machten (Urk. 11/118 S. 2 f.). Dass Dr. D.___ in einer – im Wesentlichen dem von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 11/80 S. 32) entsprechen den – leidensangepassten Tätigkeit anders als die genannten Experten nicht von einer 60%igen, sondern von einer (nur wenig geringfügigeren) 50%igen Restar beitsfähigkeit ausging, ist – wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ zutreffend ausführte (Urk. 11/120 S. 2 f.) – mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erklären. 5.1.3
Auch h insichtlich der psychischen Gesundheitsstörung weisen die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten ärztlichen Einschätzungen auf keine erhebliche Verschlimmerung hin. Zwar berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ über eine Zunahme der im Rahmen der - seit Jahren anhalten den
depressiven Symptomatik bestehenden kognitiven Einschränkung . Dies erklärte sie indes
vordergründig mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, die sich aktenkundig (ebenfalls seit Jahren) für gänzlich arbeitsunfähig hält, und nicht etwa mit entsprechenden Untersuchungsbefunden (Urk. 11/111). Was den von Dr. B.___ z udem erwähnten Umstand, dass sich die Gedanken der Beschwerdeführerin nur um die Ungerechtigkeit, die ihr durch die Reduktion der ganzen auf eine halbe R ente nach vierzigjähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz widerfahren sei, drehten (Urk. 11/111 S. 2), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes jeden falls nicht von i nvalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung wäre (vgl.
hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . 5.2
Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11 / 108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) keine seit dem
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87) – aus physischen und/oder psychischen Grün den - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das erneute Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109) eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung von Ver fahrenskosten erlassen . Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzier ung des Prozesses erschöpft hat (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2
Angesichts der Tatsache, dass die
– kinderlose, in einer Mietwohnung lebende – Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nebst monatliche n Netto einkünfte n von Fr. 5’167.-- über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.-- verfügt (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/4), ist sie nicht mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 um unentgeltliche Prozess führung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 09 - Fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes bei Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur links im Mai 2003 - Status nach Plattenosteosynthese und partieller Osteosynthese mate rial- Entfe rn ung im Jahr 2004 - Rhizarthrose beidseits - Status nach K arpaltunne l spaltung links im Jahr 20 08 - Status nach Resek tionssuspensionsinterpositionsplastik mit FCR-Sehne links im Jahr 2008
Aufgrund der Lumboischialgien, Zerviko brachialgien sowie der limitierten Be weg lichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter beziehungsweise des rechten dominanten Armes, insbesondere aber der permanenten Schme r zen des linken OSG bei fortgeschrittener Arthrose k önne die Patientin weder sitzende noch ste hende Arbeiten ausüben. Ihre Arbeitsunfähigkeit betr age weiterhin 100
%. Die Schmerz en im li nken OSG hätten zugenommen, nachdem die Beschwerdeführe rin im Februar 201 4 gestürzt sei und sich eine Kontusion frontal zugezogen ha be . Bezüglich der Rückenschmerzen zeige sich ein wech selnder Ver l auf, wobei die Lumbalgien beziehungsweise Lumboisch i algien mit limitierter Belast barkeit weiterhin im Vordergrund st ünden.
Dispositiv
- 1.1 Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 5. Juni 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Beamtenversicherungskasse (BVK) bei (Urk. 11/10 f.). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom
- März 2002 (Urk. 11/16 S. 4 f.) verfügte sie in der Folge mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente (vgl. Urk. 11/16) . Diese bestätigte sie im Rahmen des im Juli 2007 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 11/20) mit Mitteilung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 11/25). 1.2 Nachdem X.___ am
- August 2009 um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht hatte (Urk. 11/30), traf die IV-Stelle erneut einschlägige Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/37, Urk. 11/41) und der BVK (Urk. 11/46, Urk. 11/53) bei. Am 13. April 2010 teilte sie der Ver sicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 11/49). Mit Vorbe scheid vom
- September 2010 (Urk. 11/60) stellte sie ihr daraufhin die vorübergehende Erhöhung der halbe n auf eine ganze Rente für die Zeit von August 2009 bis und mit August 2010 in Aussicht . Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/76), liess die IV-Stelle sie im Juni 2011 von den Ärzten des Y.___ untersuchen (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2011, Urk. 11/80). In der Folge verfügte sie am 29. Dezember 2011 die temporäre Erhöhung der halben auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende - ganze Rente für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 (Urk. 11/87 ; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend Neuberechnung des Rentenbetreffnisses [Urk. 11 /94] ). Auf die von der Versicherten am
- Februar 2012 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2012.00152 erhobene Beschwer de (Urk. 11/91 S. 5 ff.) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. März 2012 (Urk. 11/91 S. 1-4 ) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. 1.3 Am 20. Mai 2014 stellte die Versicherte abermals ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109). Auf dieses trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/113) – mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 2) nicht ein.
- Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichte n auf das Gesuch vom 21.05.2014 einzutreten und über die IV-Rente zu verfügen. Es sei der Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Prozessführung (betref fend Gerichtskosten) zu bewilligen .“ Die IV-Stelle schloss am 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
- 2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
- April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
- Februar 2012 E. 3.3.2).
- 2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf d as Renten erhöhungsgesuch im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Anästhesiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 27. August 201 4 (Urk. 11/120 S. 2 f.) - damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11/ 94 ) zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 10). 2.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus , die aktuellen medizinischen Berichte zeigten, dass die schon damals bestandenen psychischen und physi schen Beschwerden seit dem letzten Rentenentscheid in ihrer Intensität derart stark zugenommen hätten , dass sie nun zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.).
- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom
- Mai 2014 (Urk. 11/109) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
- Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94] ) und de m Revisionsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
- 4.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom
- Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) erging im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom
- Juli 2011 (Urk. 11/80 ). Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f. ): - Mässige Osteochondrose C0-5 und fortgeschrittene Osteoch ondro se C5/6 mit Diskushernie und Unk overtebralarthrose sowie osteodiskaler Fora minalstenose und wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel C6 fora minal beidseits - Infraspinatussehnenruptur und partielle Supraspinatussehnenläsion bei Status nach arthroskopischer Ak romioplastik , A kromio k lavi k ularge lenks resektion und Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts im Juli 2009 - Status nach Resektions-, Suspensions- und Interpositionsplastik mit Flexor carpi radialis -Sehne links im Oktober 2008 - Rhizarthrose rechts - Fortgeschrittene Spondylarthrose sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Pseudoanterolisthese L4 gegenüber L5, ohne neurale Kompression, sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links - Mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) bei Status nach Osteo synthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links im Mai 2003 und partieller Metallentfernung im Mai 2004 - Präadipositas - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa September 2010, ICD-10 F33.11 Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 32): - Deutliche Labrum ac etabulare - Degeneration mit Ganglionbildung rechts - Intratendinöse Quadrizepssehnenverkalkung mit leichter Chondropathie femorotibial und femoropatellär bei Nullachse und leichter femoro pa tellärer Inkongruenz rechts - Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz - Senk-/Spreizfüsse - Arterielle Hypertonie Während des stationären Aufenthalt s in der Klinik A.___ vom
- Novem ber 2010 bis 14. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/72) und jeweils während der Dauer der postoperativen Rehabilitation habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit seit September 2010 noch in der Lage, im Rahmen eines Vollzeit pensums eine Leistung von 50 % zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit von 50 %) . In einer lei dens angepassten Tätigkeit sei sie – ebenfalls bei einem zumutbaren Pensum von 100 % - zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/80 S. 32 f. und S. 35 f.) . 4.2 4.2.1 Bei der Prüfung des Revisionsgesuch s vom 20. Mai 201 4 (Urk. 11/109) stützte sich die IV-Stelle auf folgende medizinische Berichte: Dr. med. (BA) B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert e am
- April 2014 eine – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeiti gende - chronische Depression (ICD-10 F33). Die kognitive Einschränkung infolge der seit Jahren anhaltenden Depression habe deu tlich zugenommen . Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stünden nach wie vor eine vermin derte Aufmerksamkeit und Konzentra ti on sowie eine b edrückte Stimmung, Ver zweiflung und Misstrauen (Urk. 11/108 S. 1). 4.2.2 Am 25. Mai 2014 gab Dr. B.___ an, die Depression manifestiere sich in Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bedrückte r Stimmung, aus geprägte r Schlafstörung und Angst vor der Zukunft. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva st ünden die erwähnte n Symptome weiterhin im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur; Kompensationsmöglichkeiten wie Beruf und Frei zeitaktivitäten fehl t en. Laut eigenanamnestischen Angaben sei die depressive Stimmung konstant vorhanden; die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an Alltagsaktivitäten und verspüre keine Freude mehr (Urk. 11 /111 S . 1 ). Überdies klage sie über verschiedene körperliche Beschwerden, bagatellisier e eigene Ge fühle, wirke ängs tl ich, unsicher und misstrauisch. Im Rahmen der chronischen Depression sei die kognitive Einschränkung, die sich vor allem in einer Ver gesslichkeit sowie einer verminderte n Aufmerksamkeit und Konzentration zeige, recht ausgeprägt . Zu dem bestünden verschiedene somatische Beschwerden, wel che die Leistungsfähigkeit beeinträchtig t en . Dass sie nur eine halbe Re nte der IV erhalte, empfinde die Beschwerdeführerin als sehr ungerecht, habe sie doch vierzig Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei wirklich krank (S. 2) . 4.2.3 Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am
- April 2014 folgende Diagnose n (Urk. 11/108 S. 2) : - Chronisches z ervi k ov ertebrales und rezidivierendes z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 beidseits bei bilateralen Prot ru sionen C5/6 u nd C6/7, Osteochondrose mit Disk ushe rn ie C5/6 mit Foraminalstenose beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L2/3 und L4/5, fortgeschrittener Spondyl arthro se und Diskushern ie L4/5, Pseudo- Anterolisthesis L4 gegenüber L5 , Dis k ushe rni e L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - Beginnende Coxarthrose und F emoropatellararthrose beidseits - Chronische Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) rechts bei Rotatoren manschettenruptur mit I mpingement und AC- Arthropathie nach Sturz am 12. Januar 2009 - Status nach Arthroskopie , anterolaterale r Akromioplastik , AC-Re sek tion und Rotatorenmanschettenrekonst ru ktion im Juli 20 09 - Fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes bei Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur links im Mai 2003 - Status nach Plattenosteosynthese und partieller Osteosynthese mate rial- Entfe rn ung im Jahr 2004 - Rhizarthrose beidseits - Status nach K arpaltunne l spaltung links im Jahr 20 08 - Status nach Resek tionssuspensionsinterpositionsplastik mit FCR-Sehne links im Jahr 2008 Aufgrund der Lumboischialgien , Zerviko brachialgien sowie der limitierten Be weg lichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter beziehungsweise des rechten dominanten Armes, insbesondere aber der permanenten Schme r zen des linken OSG bei fortgeschrittener Arthrose k önne die Patientin weder sitzende noch ste hende Arbeiten ausüben. Ihre Arbeitsunfähigkeit betr age weiterhin 100 %. Die Schmerz en im li nken OSG hätten zugenommen, nachdem die Beschwerdeführe rin im Februar 201 4 gestürzt sei und sich eine Kontusion frontal zugezogen ha be . Bezüglich der Rückenschmerzen zeige sich ein wech selnder Ver l auf, wobei die Lumbalgien beziehungsweise Lumboisch i algien mit limitierter Belast barkeit weiterhin im Vordergrund st ünden. 4.2.4 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 19. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/118 S. 2 f.): - Schulter- Impingement und Insuffizienz Subscapularis rechts bei Status nach Rotatorenmanschetten-Repair - Fortgeschrittene Arthrose OSG links bei Status nach Fraktur - Diskusprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle - Beschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei ausgedehnten Muskelkontrakturen - Rhizarthrose rechts, symptomatisch (schmerzhaft) - Status nach Operation wegen Rhizarthrose links im Jahr 2008 (mit Schmerzbesserung, aber Kraftverlust) - Status nach Karpaltunnel-Operation links im Jahr 2008 Bei der fortgeschrittene n Sprunggelenksarthrose handle es sich um eine Folge der am 19. Mai 2003 erlittenen Malleolarfraktur . Dass die Arthrose fortge schritten sei und nur mittels Versteifung des Gelenks me dizinisch behandelt werden könn e , sei schon aufgrund des Befunds der radiologischen Untersu chung vom
- Februar 2014 ( Defekt im vorderen Talus, nur schmal erhaltene r Gelenkspalt und ventrale r Osteophyt an der Tibia ) festgestellt worden (S. 3). Obwohl das untere Sprungge lenk radiologisch noch gut erhalten sei , scheine die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zu sein , was das Gehen auf unebenem Gelände u nzumutbar mach e . Infolge des Unfall s vom 19. Mai 2003 seien der Beschwerdeführerin auch langes Stehen und Gehen über 15 Minuten , das Besteigen von Lei tern, häufiges Treppengehen und Arbeiten in Hockeposition nicht mehr zumutbar. Aufgrund des die rechte Schulter betreffenden Unfalls ( vom
- Januar 2009 [ vgl. etwa Urk. 11/ 37 S. 53 ] ) sei sie überdies nicht mehr in der Lage, Arbeiten über Tischhöhe zu verrichten, schnelle Bewegungen mit der Schulter auszuführen und Lasten über 5 kg zu bewegen . Genau diese Ein schränkung en hätten denn auch zum Verlust de r letzten Stelle geführt und würden eine Tätigkeit in einer Wäscherei auch heute über haupt nicht mehr zumutbar machen. Wegen der zervikalen und lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin auch eine leichte, vorwiegend sitzend e Tätigkeit, welche ab wechselnd s tehen d und s itzen d ausgeübt werden könne, nur noch halbtags zu mutbar . Bei feinmotorischen Tätigkeiten sei ferner zu bedenken, dass der Ein satz der Finger wegen der Gefühlsstörungen eingeschränkt werden könnte und dass der Gebrauch von Werkzeugen durch den schwachen Flaschen- und Schlüs selgriff links und die deutliche Rhizarthrose rechts auch nicht optimal erfol gen könne (S. 2 und S. 3) . 4.2.5 In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen somatischen Befunde im Wesentlichen den schon im Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80) dokumentierten entsprächen. Auch be treffend den psychischen Gesundheitszustand lägen keine Befunde vor, wel che eine Verschlechterung plausibel machten. Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.
- 5.1 5.1.1 Aus den aktuellen Ber ichten der behandelnden Ärzte (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst be stätigte (Urk. 1 S. 2) – im Wesentlichen an den gleichen Gesundheitsstörun gen leidet, die am 6. Juli 2011 schon die Gutachter des Y.___ festgestellt hatten (Urk. 11/80). Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden seit der letzten Rentenverfügung (Urk. 11/87; vgl. auch Urk. 11/94) in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun eine weitergehende Einschränkung daraus resultierte, erscheint aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen nicht als glaubhaft. 5.1.2 So hielt Dr. C.___ explizit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der phy sischen Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar wies s ie am 22. April 2014 insofern auf eine Veränderung der Beschwerden hin , als sie über eine Zunahme der Schmerzen im linken OSG nach einem im Februar 2014 er litten en Sturz berichtete . Eine dauerhafte (anspruchsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin nach Angaben Dr. C.___ beim fraglichen Ereignis lediglich eine Kontusion des linken Fuss es zuzog (Urk. 11/108 S. 2), und dass weder dieser Unfall noch die dabei erlittene Läsion beziehungsweise deren allfällige Auswir kungen auf die vorbestehenden OSG-Schmerzen in Dr. D.___ Bericht vom 19. Juli 2014 (Urk. 11/118) Er wähnung fanden, nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als der letztgenannte Arzt festhielt, dass exakt die gleichen Einschränkungen, die aktuell aufgrund der OSG- und Schulterbeschwerden bestünden, zum Stellenverlust im Jahr 2010 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Juni 2011 [Urk. 11/80] und noch vor dem Erlass des letzten Rentenentscheids [Urk. 11/87, Urk. 11/94]) geführt hätten und die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit in einer Wäscherei „auch heute“ überha upt nicht mehr zumutbar machten (Urk. 11/118 S. 2 f.). Dass Dr. D.___ in einer – im Wesentlichen dem von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 11/80 S. 32) entsprechen den – leidensangepassten Tätigkeit anders als die genannten Experten nicht von einer 60%igen, sondern von einer (nur wenig geringfügigeren) 50%igen Restar beitsfähigkeit ausging, ist – wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ zutreffend ausführte (Urk. 11/120 S. 2 f.) – mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erklären. 5.1.3 Auch h insichtlich der psychischen Gesundheitsstörung weisen die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten ärztlichen Einschätzungen auf keine erhebliche Verschlimmerung hin. Zwar berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ über eine Zunahme der im Rahmen der - seit Jahren anhalten den depressiven Symptomatik bestehenden kognitiven Einschränkung . Dies erklärte sie indes vordergründig mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, die sich aktenkundig (ebenfalls seit Jahren) für gänzlich arbeitsunfähig hält, und nicht etwa mit entsprechenden Untersuchungsbefunden (Urk. 11/111). Was den von Dr. B.___ z udem erwähnten Umstand, dass sich die Gedanken der Beschwerdeführerin nur um die Ungerechtigkeit, die ihr durch die Reduktion der ganzen auf eine halbe R ente nach vierzigjähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz widerfahren sei, drehten (Urk. 11/111 S. 2) , anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes jeden falls nicht von i nvalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung wäre ( vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 ) . 5.2 Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11 / 108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) keine seit dem
- Dezember 2011 (Urk. 11/87) – aus physischen und/oder psychischen Grün den - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das erneute Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109) eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei , der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung von Ver fahrenskosten erlassen . Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzier ung des Prozesses erschöpft hat (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2 Angesichts der Tatsache, dass die – kinderlose, in einer Mietwohnung lebende – Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nebst monatliche n Netto einkünfte n von Fr. 5’167.-- über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.-- verfügt (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/4), ist sie nicht mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen , und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
18. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 5. Juni 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Beamtenversicherungskasse (BVK) bei (Urk. 11/10 f.). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom
20. März 2002 (Urk. 11/16 S. 4 f.) verfügte sie in der Folge mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente (vgl. Urk. 11/16) . Diese bestätigte sie im Rahmen des im Juli 2007 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 11/20) mit Mitteilung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 11/25). 1.2
Nachdem X.___ am
19. August 2009
um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht hatte (Urk. 11/30), traf die IV-Stelle erneut einschlägige Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/37, Urk. 11/41) und der BVK (Urk. 11/46, Urk. 11/53) bei. Am 13. April 2010 teilte sie der Ver sicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 11/49). Mit Vorbe scheid vom
16. September 2010 (Urk. 11/60) stellte sie ihr daraufhin die vorübergehende Erhöhung der halbe n auf eine ganze Rente für die Zeit von August 2009 bis und mit August 2010 in Aussicht . Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/76), liess die IV-Stelle sie im Juni 2011 von den Ärzten des Y.___
untersuchen (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2011, Urk. 11/80). In der Folge verfügte sie am 29. Dezember 2011 die temporäre Erhöhung der halben auf eine
– auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende - ganze Rente für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend Neuberechnung des Rentenbetreffnisses [Urk. 11 /94]). Auf die von der Versicherten am
3. Februar 2012 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2012.00152 erhobene Beschwer de (Urk. 11/91 S. 5 ff.) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. März 2012 (Urk. 11/91 S. 1-4) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. 1.3
Am 20. Mai 2014 stellte die Versicherte abermals ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109). Auf dieses trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/113) –
mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegne rin zu verpflichte n auf das Gesuch vom 21.05.2014 einzutreten und über die IV-Rente zu verfügen. Es sei der Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Prozessführung (betref fend Gerichtskosten) zu bewilligen .“
Die IV-Stelle schloss am 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf d as Renten erhöhungsgesuch im Wesentlichen
unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Anästhesiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 27. August 201 4 (Urk. 11/120 S. 2 f.) - damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11/ 94) zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die aktuellen medizinischen Berichte zeigten, dass die schon damals bestandenen psychischen und physi schen Beschwerden seit dem letzten Rentenentscheid in ihrer Intensität derart stark zugenommen hätten, dass sie nun zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.). 3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom
20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) und de m Revisionsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4. 4.1
Die Verfügung der IV-Stelle vom
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Ver fügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) erging im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom
6. Juli 2011 (Urk. 11/80). Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f.): - Mässige Osteochondrose C0-5 und fortgeschrittene Osteoch ondro se C5/6 mit Diskushernie und Unk overtebralarthrose sowie osteodiskaler
Fora minalstenose und wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel C6 fora minal beidseits - Infraspinatussehnenruptur und partielle Supraspinatussehnenläsion bei Status nach arthroskopischer
Ak romioplastik, A kromio k lavi k ularge lenks resektion und Rotatorenmanschetten rekonstruktion rechts im Juli 2009 - Status nach Resektions-, Suspensions- und Interpositionsplastik mit Flexor carpi
radialis -Sehne links im Oktober 2008 - Rhizarthrose rechts - Fortgeschrittene Spondylarthrose sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Pseudoanterolisthese L4 gegenüber L5, ohne neurale Kompression, sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links - Mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) bei Status nach Osteo synthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links im Mai 2003 und partieller Metallentfernung im Mai 2004 - Präadipositas - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa September 2010, ICD-10 F33.11
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 32): - Deutliche Labrum ac etabulare - Degeneration mit Ganglionbildung rechts - Intratendinöse
Quadrizepssehnenverkalkung mit leichter Chondropathie
femorotibial und femoropatellär bei Nullachse und leichter femoro pa tellärer Inkongruenz rechts - Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz - Senk-/Spreizfüsse - Arterielle Hypertonie
Während des stationären Aufenthalt s in der Klinik A.___ vom 4. Novem ber 2010 bis 14. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/72) und jeweils während der Dauer der postoperativen Rehabilitation habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den .
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit seit September 2010 noch in der Lage, im Rahmen eines Vollzeit pensums eine Leistung von 50 % zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit von 50
%) . In einer lei dens angepassten Tätigkeit sei sie – ebenfalls bei einem zumutbaren Pensum von 100 % - zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/80 S. 32 f. und S. 35 f.) . 4.2 4.2.1
Bei der Prüfung des Revisionsgesuch s vom 20. Mai 201 4 (Urk. 11/109) stützte sich die IV-Stelle auf folgende medizinische Berichte:
Dr. med. (BA) B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert e am
27. April 2014 eine – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeiti gende - chronische Depression (ICD-10 F33). Die kognitive Einschränkung infolge der seit Jahren anhaltenden Depression habe deu tlich
zugenommen . Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stünden nach wie vor eine vermin derte Aufmerksamkeit und Konzentra ti on sowie eine b edrückte Stimmung, Ver zweiflung und Misstrauen (Urk. 11/108 S. 1). 4.2.2
Am 25. Mai 2014 gab Dr. B.___ an, die Depression manifestiere sich in Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bedrückte r Stimmung, aus geprägte r Schlafstörung und Angst vor der Zukunft. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva st ünden die erwähnte n Symptome weiterhin im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur; Kompensationsmöglichkeiten wie Beruf und Frei zeitaktivitäten fehl t en. Laut eigenanamnestischen Angaben sei die
depressive Stimmung konstant vorhanden; die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an Alltagsaktivitäten
und verspüre keine Freude mehr (Urk. 11 /111 S . 1). Überdies klage sie über verschiedene körperliche Beschwerden, bagatellisier e eigene Ge fühle, wirke ängs tl ich, unsicher und misstrauisch. Im Rahmen der chronischen Depression sei die kognitive Einschränkung, die sich vor allem in einer Ver gesslichkeit sowie einer verminderte n Aufmerksamkeit und Konzentration zeige, recht ausgeprägt . Zu dem bestünden verschiedene somatische Beschwerden, wel che die Leistungsfähigkeit beeinträchtig t en . Dass sie nur eine halbe Re nte der IV erhalte, empfinde die Beschwerdeführerin als sehr ungerecht, habe sie doch vierzig Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei wirklich krank (S. 2) . 4.2.3
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 22.
April 2014 folgende Diagnose n (Urk. 11/108 S. 2) : - Chronisches z ervi k ov ertebrales und rezidivierendes z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 beidseits bei bilateralen Prot ru sionen C5/6 u nd C6/7, Osteochondrose mit Disk ushe rn ie C5/6 mit Foraminalstenose beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L2/3 und L4/5, fortgeschrittener Spondyl arthro se und Diskushern ie L4/5, Pseudo- Anterolisthesis L4 gegenüber L5, Dis k ushe rni e L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - Beginnende Coxarthrose und F emoropatellararthrose beidseits - Chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatoren manschettenruptur mit I mpingement und AC- Arthropathie nach Sturz am 12. Januar 2009 - Status nach Arthroskopie,
anterolaterale r
Akromioplastik, AC-Re sek tion und Rotatorenmanschettenrekonst ru ktion
im Juli 20 09 - Fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes bei Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur links im Mai 2003 - Status nach Plattenosteosynthese und partieller Osteosynthese mate rial- Entfe rn ung im Jahr 2004 - Rhizarthrose beidseits - Status nach K arpaltunne l spaltung links im Jahr 20 08 - Status nach Resek tionssuspensionsinterpositionsplastik mit FCR-Sehne links im Jahr 2008
Aufgrund der Lumboischialgien, Zerviko brachialgien sowie der limitierten Be weg lichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter beziehungsweise des rechten dominanten Armes, insbesondere aber der permanenten Schme r zen des linken OSG bei fortgeschrittener Arthrose k önne die Patientin weder sitzende noch ste hende Arbeiten ausüben. Ihre Arbeitsunfähigkeit betr age weiterhin 100
%. Die Schmerz en im li nken OSG hätten zugenommen, nachdem die Beschwerdeführe rin im Februar 201 4 gestürzt sei und sich eine Kontusion frontal zugezogen ha be . Bezüglich der Rückenschmerzen zeige sich ein wech selnder Ver l auf, wobei die Lumbalgien beziehungsweise Lumboisch i algien mit limitierter Belast barkeit weiterhin im Vordergrund st ünden. 4.2.4
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 19. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/118 S. 2 f.): - Schulter- Impingement und Insuffizienz Subscapularis rechts bei Status nach Rotatorenmanschetten-Repair - Fortgeschrittene Arthrose OSG links bei Status nach Fraktur - Diskusprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle - Beschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei ausgedehnten Muskelkontrakturen - Rhizarthrose rechts, symptomatisch (schmerzhaft) - Status nach Operation wegen Rhizarthrose links im Jahr 2008 (mit Schmerzbesserung, aber Kraftverlust) - Status nach Karpaltunnel-Operation links im Jahr 2008
Bei der fortgeschrittene n Sprunggelenksarthrose handle es sich um eine Folge der am 19. Mai 2003 erlittenen Malleolarfraktur . Dass die Arthrose fortge schritten sei und nur mittels Versteifung des Gelenks me dizinisch behandelt werden könn e, sei schon aufgrund des Befunds der radiologischen Untersu chung vom
3. Februar 2014 (Defekt im vorderen Talus, nur schmal erhaltene r Gelenkspalt und ventrale r
Osteophyt an der
Tibia) festgestellt worden (S. 3).
Obwohl das untere Sprungge lenk radiologisch noch gut erhalten sei, scheine die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zu sein, was das Gehen auf unebenem Gelände u nzumutbar mach e . Infolge des Unfall s vom 19. Mai 2003 seien der Beschwerdeführerin auch langes Stehen und Gehen über 15 Minuten, das Besteigen von Lei tern, häufiges Treppengehen und Arbeiten in Hockeposition nicht mehr zumutbar. Aufgrund des die rechte Schulter betreffenden Unfalls (vom
12. Januar 2009 [ vgl. etwa Urk. 11/ 37 S. 53 ]) sei sie überdies nicht mehr in der Lage, Arbeiten über Tischhöhe zu verrichten, schnelle Bewegungen mit der Schulter auszuführen und Lasten über 5 kg
zu bewegen . Genau diese Ein schränkung en
hätten denn auch zum Verlust de r letzten Stelle geführt und würden eine Tätigkeit in einer Wäscherei auch heute über haupt nicht mehr
zumutbar machen.
Wegen der zervikalen und lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin auch eine leichte, vorwiegend sitzend e Tätigkeit, welche ab wechselnd s tehen d und s itzen d ausgeübt werden könne, nur noch halbtags zu mutbar . Bei feinmotorischen Tätigkeiten sei ferner zu bedenken, dass der Ein satz der Finger wegen der Gefühlsstörungen eingeschränkt werden könnte und dass der Gebrauch von Werkzeugen durch den schwachen Flaschen- und Schlüs selgriff links und die deutliche Rhizarthrose rechts auch nicht optimal erfol gen könne (S. 2 und S. 3) . 4.2.5
In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen somatischen Befunde im Wesentlichen den schon im Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80) dokumentierten entsprächen. Auch be treffend den psychischen Gesundheitszustand lägen keine Befunde vor, wel che eine Verschlechterung plausibel machten. Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. 5. 5.1 5.1.1
Aus den aktuellen Ber ichten der behandelnden Ärzte (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst be stätigte (Urk. 1 S. 2) – im Wesentlichen an den gleichen Gesundheitsstörun gen leidet, die am 6. Juli 2011 schon die Gutachter des Y.___ festgestellt hatten (Urk. 11/80). Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden seit der letzten Rentenverfügung (Urk. 11/87; vgl. auch Urk. 11/94) in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun eine weitergehende Einschränkung daraus resultierte, erscheint aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen
nicht als glaubhaft. 5.1.2
So hielt Dr. C.___
explizit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der phy sischen Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar wies s ie am 22. April 2014 insofern auf eine Veränderung der Beschwerden hin, als sie über eine Zunahme der Schmerzen im linken OSG nach einem im Februar 2014 er litten en Sturz berichtete . Eine dauerhafte (anspruchsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin nach Angaben Dr. C.___ beim fraglichen Ereignis lediglich eine
Kontusion des linken Fuss es zuzog (Urk. 11/108 S. 2), und dass weder dieser Unfall noch die dabei erlittene Läsion beziehungsweise deren allfällige Auswir kungen auf die vorbestehenden OSG-Schmerzen in Dr. D.___ Bericht vom 19. Juli 2014 (Urk. 11/118) Er wähnung fanden, nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als der letztgenannte Arzt festhielt, dass exakt die gleichen Einschränkungen, die aktuell aufgrund der OSG- und Schulterbeschwerden bestünden, zum Stellenverlust im Jahr 2010 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
im Juni 2011 [Urk. 11/80] und noch vor dem Erlass des letzten Rentenentscheids [Urk. 11/87, Urk. 11/94]) geführt hätten und die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit in einer Wäscherei „auch heute“ überha upt nicht mehr zumutbar machten (Urk. 11/118 S. 2 f.). Dass Dr. D.___ in einer – im Wesentlichen dem von den Gutach tern des Y.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 11/80 S. 32) entsprechen den – leidensangepassten Tätigkeit anders als die genannten Experten nicht von einer 60%igen, sondern von einer (nur wenig geringfügigeren) 50%igen Restar beitsfähigkeit ausging, ist – wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ zutreffend ausführte (Urk. 11/120 S. 2 f.) – mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erklären. 5.1.3
Auch h insichtlich der psychischen Gesundheitsstörung weisen die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten ärztlichen Einschätzungen auf keine erhebliche Verschlimmerung hin. Zwar berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ über eine Zunahme der im Rahmen der - seit Jahren anhalten den
depressiven Symptomatik bestehenden kognitiven Einschränkung . Dies erklärte sie indes
vordergründig mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, die sich aktenkundig (ebenfalls seit Jahren) für gänzlich arbeitsunfähig hält, und nicht etwa mit entsprechenden Untersuchungsbefunden (Urk. 11/111). Was den von Dr. B.___ z udem erwähnten Umstand, dass sich die Gedanken der Beschwerdeführerin nur um die Ungerechtigkeit, die ihr durch die Reduktion der ganzen auf eine halbe R ente nach vierzigjähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz widerfahren sei, drehten (Urk. 11/111 S. 2), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes jeden falls nicht von i nvalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung wäre (vgl.
hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . 5.2
Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11 / 108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) keine seit dem
29. Dezember 2011 (Urk. 11/87) – aus physischen und/oder psychischen Grün den - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das erneute Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109) eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung von Ver fahrenskosten erlassen . Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzier ung des Prozesses erschöpft hat (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2
Angesichts der Tatsache, dass die
– kinderlose, in einer Mietwohnung lebende – Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nebst monatliche n Netto einkünfte n von Fr. 5’167.-- über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.-- verfügt (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/4), ist sie nicht mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 um unentgeltliche Prozess führung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer