Sachverhalt
1.
1.1
Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 2000 vollzeitlich als Hauswart bei der Y.___ AG ( Z.___ AG ) und war nebenamtlich für verschiedene Arbeitgeber im Reinigungsdienst tätig . Am 20. M ärz 2001 erlitt er einen Unfall , als ein ungesicherter und führerloser Lastwagen seinen parkierten Lieferwagen rammte, worin er sich zum Telefonie ren befand . Hierbei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) zu. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im Folgenden kurz: Mobiliar) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 18. Mai 2011 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese traf erwerb liche und medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei . Die Mobiliar liess X.___ in der Klinik A.___ polydisziplinär begutachten ( polydis ziplinäres Gutachten vom 14. September 2005, Urk. 8/42) und stellte daraufhin mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/45) ihre Versicherungsleistungen rückwirkend mit dem Datum des Gutachtens der Klinik A.___ vom 14. September 2005 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58 und Urk. 8/67) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/78) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/7 8 ). 1.2
Nachdem X.___ i m Fragebogen für die amtliche Re vision der Invaliden rente vom 18. März 2009 (Urk. 8/96) angegeben hatte, dass sich sein Gesund heitszustand verschlimmert habe, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Zwischenzeitlich ergingen das Urteil UV.2007.00472 des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2009 und das Urteil 8C_349/2009 des Bundesgerichts vom 17. August 2009, womit die Leistungs einstellung der Mobiliar ges chützt wurde (Urk. 8/104). Das gegen den Versi cherten geführte Strafverfahren wegen Versicherungsbetrug s wurde mit Verfü gung der Staatsanwaltschaft B.___
vom 22. März 2010 (Urk. 8/105) eingestellt. In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch die Klinik C.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neuropsychologisch, orthopädisch-chi rurgisch und neurologisch) begutachten (Gutachten vom 19. September 2011, Urk. 8/122). Mit Vorbescheid vom
8. Oktober 2012 (Urk. 8/127 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob er am 18. Dezember 2012 Einwand
(Urk. 8/130). Zum nachgereichten Bericht des D.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/146), wo sich der Versicherte vom 15. April bis 20. Juni 2013 in einer tagesklinischen Behandlung befand, erstattete die Klinik C.___ am 22. Oktober 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8/148 und Urk. 8/150). Mit Eingabe vom
24. Januar 2014 nahm X.___
Stellung (Urk. 8/159), woraufhin die IV-Stelle die medizinische Aktenlage aktualisierte (Urk. 8/161-162 und Urk. 8/164). Mit Verfügung vom 1. September 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Oktober 2014 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2014 weiterhin eine Dreiviertel s rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-169), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) einschliesslich ergänzende r Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/150) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab der Begutachtung in der Klinik A.___ am 14. September 2005 verbessert habe. Seither bestehe sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich bei der orthopädischen und der psychiatrischen Beurtei lung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitli chen Zustandes ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/78) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, neuropsychologisch, psychiatrisch/psycho so matisch, neurologisch einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit [EFL] ) der Klinik A.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/42) , worin folgende Diagnosen gestellt wurden :
1.
Chronisches zervikozephales und zervik obrachiales Schmerzsyndrom
beid seits bei/mit
-
Status nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion am 20. März
2001
-
leichtgradiger Fehlhaltung und Fehlform der HWS, leichtgradiger
degenerativer Veränderung der HWS
-
muskulärer Dysbalance , segmentale Dysfunktion der HWS
-
neuropsychologischen Defiziten
-
ICD-10: M 53.0
2.
Anhaltender Schmerz (ICD-10: M 43.0), Unwohlsein und Ermüdung
(ICD-
10: R 53) in Verbindung mit psychischen (psychodynamisch
mutmasslich
wirksamen) Faktoren (ICD-10: F 54), namentlich:
-
psychodynamisch-theoretisch: narzisstischer Modus der
Symptom per sistenz
-
lerntheoretisch: negativ-operante Verstärkung von
Krankheitsverhalten
-
narzisstisch akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10: Z 73.1),
differentialdiagnostisch narzisstische Persönlichkeitsstörung,
ICD-10: F 60.8)
3.
Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (DD:
posttraumatisch)
-
Status nach Kopfkontusion und HWS-Distorsion am 20. März
2001
-
Tinnitus beidseits
-
ICD-10: H 90.3
4.
Rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
-
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
-
seg mentaler Dysfunktion der mittle ren BWS
-
ICD-10: M 54.6
5.
Status nach Ringbandspaltung Daumen rechts am 16. Oktober 2001 bei
Tendinitis der Quervain
Dig . I rechts
6.
Arterielle Hypertonie
7.
Hypercholesterinanämie
Im bisheri gen Tätigkeitsbereich als Haus wart bestehe seit dem Unfallereignis vom 20. März 2001 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese lasse sich einerseits durch eine vorübergehende ausgeprägte Depression begründen. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im April 2004 habe allerdings keine wesentliche depressive Symptomatik mehr bestanden , dies unter fortge führter medikamentöser antidepressiver Therapie. Zusätzlich bestünden aber auch körperliche Gründe für eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit , da die durchgeführten Evaluationen der funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) zu anhaltend ungenügende m Ergebnis geführt hät ten (S. 42).
Aufgrund der Befunde in der EFL bestehe aus rein somatisch-funktioneller Sicht eine Zumutbarkeit für eine mittelschwere wechselnde Tätigkeit ganztags ohne längerdauernde Arbeit über Brusthöhe und vorgeneigte Position im Ste hen/Sitzen. Sitzen, Stehen und Stehen vorgeneigt sowie Knien sollten bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag nur selten (1-5 %) vorkommen. Tätigkeiten, welche ein gutes Gleichgewicht bedürften (auf Gerüsten und Dächern etc.) könnten aufgrund der Testungen im EFL mit ungenügendem Gleichgewicht beim Gehen und Stehen auf schmaler Standfläche nicht zugemutet werden. Aufgrund der sensorineuralen Schwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt sei, seien zudem Tätigkeiten mit Lärmexposition und Tätigkeiten, wo der Beschwerdeführer häufig zuhören müsse, nicht zu empfehlen. Zudem sollten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche einer längerdauernden Konzentra tion bedürften oder schnelle Reaktion en bedingten, aufgrund der neuropsycho logischen Untersuchung ebenfalls nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine körperlich adap tierte Tätigkeit ohne zusätzliche Eingrenzungen. Aus neurologischer und rheu matologischer Sicht beständen keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit. Aus neurologischer Sicht werde eine adaptierte Tätigkeit von 70-80 % für möglich gehalten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine wechselbe lastende maximal mittelschwere Tätigkeit eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit (ganztags mit vermehrten Pausen von circa 2 Stunden über den Tag verteilt). A ufgrund d er interdisziplinären Untersuchung bestehe zusammenfassend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine maximal mittelschwere wech seltätig wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewi chtsbelastungen von 30 Kilogra mm für Heben horizontal (selten 1-5 % bezogen auf einen 8-Stun den-Arbeitstag) ohne längerdauernde
Arbeiten über Brusthöhe und vorgeneigte Positionen im Stehen und Sitzen und
ohne längerdauernde Tätigkeiten in kniender Position sowie ohne Tätigkeiten , welche lärmexponiert seien und län geres Zuhören bedingten , und ohne Tätigkeiten, welche längerdauernde Kon zentration und rasche Reaktion bedürften . Ausgeschlossen seien zudem Tätig keiten, welche Stehen und Gehen auf schmaler Standfläche beinhalteten (S. 44 und S. 58 ) . 3.2
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) bildet das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 1
9. September 2011 (Urk. 8/122), worin folgende Diagnosen genannt wurden:
-
Psychiatrisch:
-
keine psychopathologische Störung von Krankheitswert
-
narzisstisch akzentuierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.1)
-
Neuropsychologisch: unspezifische neurologische Störung aufgrund einer
wahrscheinlichen Aggravation
-
Orthopädisch-chirurgisch: chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom
bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule bei Status
nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
-
Neurologisch: sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten
versorgt und kompensiert
-
sowie arteri elle Hypertonie, Diabetes mellit us Typ II und Gicht.
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung l a sse sich aufgrund der aktuell erhobe nen Untersuchungsbefunde psychiatrisch keine Befundlage feststellen, die in genügender Weise auf das Bestehen einer versicherungs-psychiatrisch relevan ten psychischen Störung hinweisen würde. So hätte n sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine relevante Depression oder relevante Angststörung gefunden. Ebenso hätten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer posttraumatologischen Störung verdeutlicht und atypisch gewirkt , wobei das anlassgebende Ereignis an sich schon nicht geeignet gewesen sei, eine relevante Traumatisierung im eigentlichen Sinne auszulösen. Ebenso seien weder die Befundlage noch überhaupt der Unfall (kurze Kollision von hinten) mit dem vereinbar, was mit dem Begriff einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gemeint sei. Ferner seien die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise zu unspezifisch, als dass angesichts der mangelnden somatischen Erklärbarkeit der geklagten Beschwerden das B estehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden k ö nne. Offen sichtlich sei aus psychiatrischer Sicht jedoch generell eine plakative Darstel lungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggrava tion beziehungsweise Angabe von Beschwerden, die nicht erlebt w ü rden. Ins gesamt sei also aus versicherungs-psychiatrischer Sicht aktuell keine psychische Störung zu diagnostiziere n , die als Grundlage einer Einschränkung der psychi schen Zumutbarkeit gelten könnte. Retrospektiv sei es jedoch wahrscheinlich, dass der Unfall und seine Folgen ein B elastungsfaktor unter mehreren anderen psychosozialen Belastungsfaktoren gewesen sei, die den Beschwerdeführer in der Zeit um den Unfall belastet hä tten. Retrospektiv sei es gestü tzt auf die damaligen psychiatrischen Berichte schon wahrscheinlich, dass im Jahr 2001 und vorwiegend im Jahr 2002 eine gewisse leichtere depressive Symptomatik bestanden habe, die Anlass zur Diagnose einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung oder der Diagnose einer unspezifischen Affektstörung gege ben habe. Schon im Jahr 2005 habe im Rahmen des Gutachtens der Klinik A.___ keine psychopathologische Diagnose mehr gestellt werden können, jedoch seien Überlegungen zur inneren Psychodynamik bei einer klar narziss tisch-strukturierten Persönlichkeit angestellt worden. Dass die Charakterstruktur des Beschwerdeführers so gelagert sei, entspreche auch den aktuellen Eindrü cken. Im Vergleich zum psy chischen Zustand im Jahr 2002 habe sich demnach im Abgleich mi t dem aktuellen psychischen Befund eine relevante Verbesserung eingestellt. Ebenso bestehe gesamthaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gewisse, quantit a tiv aber weniger deutliche Verbesserung zwischen dem aktuellen Befund und dem psychiatrischen Befund der Klinik A.___ im Jahr 200 5.
Aus neuropsychologischer Sicht habe der Beschwerdeführer während der Untersu chung eine unsorgfältig e Arbeitsweise gezeigt und dabei lebhaft gesti kuliert und oftmals Gespräche mit der Übersetzerin gesucht und dabei auch scherzende Bemerkungen gemacht, insgesamt dabei eindeutig nicht depressiv gewirkt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt überwiegend unterdurchschnitt lich e bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse gezeigt, wobei der Schwer punkt der Test s auf die Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen gelegt worden sei. Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Gestützt auf die Durchführung einer standardisierten Symptomvali dierung hätten sich jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen einer Aggravation der Beschwerden ergeben, womit die Glaubhaftigkeit des Ausmas ses der angegeben Beschwerden und der diagn ost isch festgestellten Leistungs einbussen in Frage zu stellen sei. Das neuropsychologisch ermittelte Testprofil habe somit nur geringe Aussagekraft, und der Schweregrad einer allenfalls neuropsychologischen Störung sei entsprechend in jedem Fall geringer zu ver anschlagen, als dies das Testprofil darlege. Dazu sei allerdings aus interdisz ipli närer Sicht zusätzlich zu betonen ,
d ass medizinisch nicht konklusiv herzuleiten wäre, wieso denn eine effektive neuropsychologische Störung bestehen könnte, da diesbezüglich die gängigsten Ursachen dafür (Hirnverletzung, schwere psy chische Störung oder schwerer Schmerzzustand) fehlten. Diagnostisch sei des halb hinsichtlich der Resultate der Neuropsychologie von einer unspezifischen neuropsychologischen Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen.
Im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung habe der Beschwer - de führer über bohrende Schmerzen im Hals-/Nackenbereich, ferner zwischen den Schulterblättern sowie über eine Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schmerzverstärkung bei Belastung und Wetterwechsel , geklagt. Kopfschmerzen und lumbale Beschwerden sowie Schmerzen im linken Grosszehengrundgelenk bei bekannter Gicht seien dem orthopädischen Gutachter - auch auf ausdrückli ches Befragen hin - nicht geklagt worden . Diesbezüglich er g äben sich Inkon sistenzen bezüglich der geklagten Beschwerden im Abgleich mit dem, was gegenüber der Neurologin geklagt worden sei. In der orthopädischen und kör perlichen Untersuchung hätte n sich nur geringgradige
Funktionseinschränkun gen der HWS bezüglich Rotation und Seitenneigung bei einer regelrechten Fle xion und Extension gezeigt. Die paravertebrale Muskulatur sei über der gesam ten HWS und oberen BWS verspannt und druckdolent . Die Lumbalwirbelsäule sei von de r Beweglichkeit her unauffällig bei guter Entfaltbarkeit und eine m Fussbodenabstand von 0 Zentimeter gewesen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS und BWS zeigten deutliche degenerative Veränderungen in den Seg menten C5-C7 mit Zunahme der Veränderungen im Vergleich zu den Aufnah men aus den Jahren 2001 und 200 4. An der BWS zeigten sich nur altersent sprechende , im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte degenerative Veränderungen. In der Befundung der HWS-Aufnahmen vom 26. April 2004 anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ sei von einer Instabilität bei Re klination in den Segmenten C2-4 gesprochen worden. Aus aktueller Neube urteilung dieser damaligen Bilder könnten die beschriebenen Instabi litäten j edoch nicht nachvollzogen werden. Ferner sei auch ein Medikamentenspiegel für Pregabalin ( Lyrica , vom Beschwerdeführer als Schmerzmittel eingenommen) und von Fluoxetin (Antidepressivum) gemessen worden. Daraus sei zu s chlies sen, dass die Medik a mente allenfalls nicht in der beschriebenen Dosierung regelmässig eingenommen würden, woraus sich wiederum Rückschlüsse ergä ben, dass das beklag t e Beschwerdeerleben subje ktiv mindestens weniger belas te nd sei, als verbal angegeben. Die Schmerzen im HWS-Bereich seien mit den aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Befunden insgesamt nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der objektivierbare Befund einer geringgradigen Beweglichkeitseinschränkung der HWS sei durch die inzwi s chen im üblichen Rahmen fortgeschrittene Degeneration im HWS-Bereich radiologisch ausrei chend erklärbar. Hinsichtlich der vordemonstrierten HWS-Beweglichkeit ergä ben sich deutliche Inkonsistenzen zwischen der orthopädischen und der neuro logischen Untersuchung mit beidseitiger deutlicher Einschränkung der Rotation bei der formellen Untersuchung, wogegen während des Anamnesegesprächs im Rahmen der Kopfdrehungen zur Dolmetscherin hin eine freie Beweglichkeit der HWS möglich gewesen sei. Zusammenfassend müsse aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass die geringen Beschwerden an der HWS durchaus durch die mittlerweile fortgeschrittene degenerative (radiologisch dokumentierte) Ver änderung erklärt w ürden , nicht jedoch in dem Ausmass, wie die Beschwerden vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben würden. Diese geringe Funktions einschränkung b e wirke eine entsprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit. Im Abgleich mit den Resultaten der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen des Gutachtens der K linik A.___ habe sich schon damals eine leichtgradig verbesserte Belastbarkeit gegenüber de r EFL in der Klinik C.___ im Mai 2002 gezeigt. Im Rahmen de r EFL im Jahre 200 4 in der Klinik A.___ sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hauswart als nicht mehr einsetzbar taxiert worden. Gemäss Gutachten der Klinik A.___ seien aber schon damals mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Arbeit über Brust höhe ganztags zumutbar gewesen. Dieses Zumutbarkeitsprofil werde im Rahmen der aktuellen EFL in der Klinik C.___ (2011) bestätigt. Die Einschätzung über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart ändere sich aus Sicht
des aktuellen Gutachterteams insofern, als davon ausgegangen werde, dass die Hauswarttätigkeit einer mittelschweren Tätigkeit entspreche; dies mit der Ein schränkung, dass eine länger dauernde Arbeit über Brusthöhe nicht zumutbar sei. Eine solchermassen definierte Tätigkeit als Hauswart sei einerseits aktuell zumutbar, sei jedoch retrospektiv auch schon zur Zeit der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 2005 zumutbar gewesen. Eine weitere physiotherapeuti sche Behandlung bei einem so gut durchtrainiert wirkenden und athletisch gebaute n Beschwerdeführer mit letztlich nur geringen Beschwerden aufgrund von degenerativen Veränderungen erscheine wenig sinnvoll, da diese kaum eine Besserung des Gesamtzustandes bewirken dürfte. Aus orthopä disch/physikalisch-medizinischem Fachgebiet sei ab September 2005 eine Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Hauswart
sowie für andere berufli che Tätigkeiten vorhanden (mittelschwere Tätigkeiten) , allerdings unter der Beachtung der Einschr änkung, dass damit keine länger dauernden Tätigkeiten über Brusthöhe verbunden seien.
Aus der EFL ergäben sich aktuell deutlich bessere Resultate als im Vergleich zum Belastungstest 2002 (recte: 2004). Die berufliche Tätigkeit als Hauswart sowie andere mittelschwere Arbeiten seien ganztags zumutbar. Spezielle Ein schränkungen beständen hinsichtlich lä nger dauernder Tätigkeit über Brusthöhe. Aus physikalisch-medizinisch er Sicht ergäben sich keine Empfehlungen bezüg lich einer weiteren Behandlung. Es sei eine mässige Symptomausweitung fest gestellt worden.
In der neurologischen Untersuchung habe sich im Abgleich mit den Resultaten der orthopädischen Untersuchung eine demonstrierte Einschränkung der Rota tion nach rechts um 2/3, nach links um 1/3 ergeben. Im Finger-Nase-Versuch habe er atypisch und inkonsistent wirkend daneben gezeigt. Im Rahmen des Diabetes habe sich eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes beidseits gezeigt. Gegenüber der Neurologin sei ein starker Kopfschmerz geklagt worden, dies in Diskrepanz dazu, dass solches gegenüber dem orthopädischen Chirurgen auch auf Befragen hin nicht angegeben worden sei. Insgesamt gebe es damit auch keine Hinweise auf einen möglichen Medikamentenübergebrauchskopf schmerz . Eine Kopfschmerzdiagnose sei somit auch aus neurologischem Gebiet heraus nicht sinnvoll möglich. Es best e he eine sensorineurale Schwerhörigkeit, die mit Hörgeräten versorgt sei und womit der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt voll funktionsfähig sei. Aus medizinischer Sicht sei aber nicht erklär bar, wie der in Rede stehende Unfall zu einer beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit geführt haben könnte. Die diesbezüglich vermutenden neuro logischen Aussagen für das ORL-Gebiet im Gutachten der Klinik A.___ vom Jahre 2005 könnten so nicht nachvollzogen werden. Generell lasse sich jedoch aussagen, dass lärmexponierte Arbeiten bei einer sensorineuralen Schwerhörig keit, die mit Hörgeräten versorgt sei, nicht geeignet seien, da Hörgeräte häufig die Lärmbelastung verstärkten. Aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten Einschränkungen, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf des Hauswartes und Hausverwalters erklären würden . Theoretisch bestehe somit aus rein neurologisch-neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf. Aus neurologischer Sicht seien mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Einschränkungen im Arbeitspensum zumutbar.
Insgesamt sei also interdisziplinär zu folgern, dass versicherungsmedizinisch keine Störung aus irgendwelchem Fachgebiet bestehe, welche mit einer ganztä tigen Zumutbarkeit von mittelschweren Tätigkeiten unter Be achtung der Aus nahme für länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe nicht vereinbar wäre. Insbesondere gelte dies auch für das psychiatrische Gebiet. Der Beschwerdefüh rer habe insgesamt wach und aufmerk sam gewirkt, sei kräftig gebaut und sei soweit kooperativ bei den Abklärungen gewesen . In verschiedener Hinsicht habe er jedoch inkonsistente Befunde demonstriert und es liege wahrscheinlich eine Aggravation vor. Ge g enüber dem Zustand im Jahr 2002 habe eine deutliche Besserung stattgefunden. Das aktuelle Befundprofil sei leichtgradig besser als anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 200 5. Dabei sei dies bezüglich nochmals festzuhalten, dass die durch das Gutachten A.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich vor allem auf die Aussagen im psychiatrischen Teilgutachten stütze, was aber nicht in genügender Weise durch die damaligen psychiatrischen Befunde in A.___ ausgewiesen gewesen sei und eher einen Kompromiss darstelle , und zwar zwischen der damals z uvor at tes tierten 100%igen psychiatrischen Einschränkung und dem, was streng genom men aufgrund der fehlenden effektiven psychopathologischen Befunde hätte attestiert werden müssen, nämlich das Fehlen einer Einschränkung aus p sychi atrischer Sicht . 3.3
Im Rahmen des Einwandverfahrens fanden folgende weitere Berichte Eingang in die Akten: 3.3.1
Im Bericht des D.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/146), wo sich der Beschwerdeführer vom 15. April bis 20. Juni 2013 in einer tagesklinischen Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen aufge führt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
3.
Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
4.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits mit/bei Schädigung Innenohr durch
Unfall
5.
Status nach Suizid versuch im September 2012 (ICD-10: X 61)
Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression gezeigt (DW: Rohwert -11). Der Beschwerdeführer fühle sich entsprechend zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei mit gleichbleibendem Gesund heitszustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus dem 8-wöchigen Rehabilitations programm entlassen worden. Die Depression habe nur leicht reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Beschwerdeführers. Ungünstig sei dagegen die schwere Schmerzstörung, die es dem Beschwerde führer erschwere, seine Verhaltens muster /Bewältigungsstrategien und seine Problematiken zu verarbeiten/verdrängen. 3.3.2
Am 22. Oktober 2013 hielt
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___
in seiner ergänzenden Stel lung nahme zum ärztlichen Bericht des D.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 8/150, vgl. E. 3.3.1) fest, dass v ersicherungsmedizi nisch von einer mittelgradigen, aber auch schwergradigen Depression berichtet werde , wobei eine schwergradige Depression schon rein aufgrund der psychiat rischen Befundlage nicht belegbar sei. Auch die eingesetzten Testinstrumente könnten aus gutachterlicher Sicht keine objektiven Befunde liefern. Der Bericht des D.___ komme aufgrund eines sogenannten „negativen Leistungsbildes“ zum Schluss einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, auch für Verweistätigkeiten. Die Elemente dieses nega tiven Leistungsbildes würden aber weder genannt noch effektiv belegt oder nachgewiesen. Deshalb könne die Beurteilung im Rahmen der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 2011 nicht entkräftet werden. Psychiatrisch-diagnostisch liege auch nach intensivem Studium des Berichtes des D.___ aktuell nur möglicherweise eine effektive depres sive Störung vor, die über das Ausmass einer an sich gut nachvollziehbaren Missgestimmheit hinausgehen würde. Dieser Auslenkungsgrad einer möglichen Depression sei aber nicht als schwere Depressionsform zu bezeichnen; höchstens liege (möglicherweise) eine leichte bis maximal mittelgradige Depression (ICD-10: F. 32.0 oder F 32.1) vor. Damit bewege man sich im Bereich dessen, was versicherungsmedizinisch ebenfalls eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfä higkeit rechtfertigen würde. Im Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 habe eine psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit angesichts der unüberbrückbaren, zahlreichen Inkonsistenzen und Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nicht belegt werden können. Die seinerzeit in C.___ diagnostizierten, akzentuierten Charakterzüge mit narzisstische r Prägung seien ferner keine Grundlage, um darauf gestützt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit attestieren zu können. Insgesamt, bei Betrachtung des gesamten Verlaufs, sei allerdings schon von einem hohen Chronifizierungsgrad und einer verfahrenen Situation auszugehen, wo der Beschwerdeführer nun seit 2001 nicht mehr erwerbstätig sei und nach initial durchgemachter Depression bei erheblichen, psychosozialen Schwierigkeiten sich nun in einer perspektivenlosen Situation befinde, wobei der Streit um Ver sicherungsleistungen weitergehe. 3.3.3
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/161), wo sich der Beschwerdeführer vom 28. November bis 18. Dezember 2013 in statio närer Behandlung befand, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
A ktuell leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-
10: F 32.0)
2.
Akzentuierte Grundpersönlichkeit bei histrionischem Charakter (ICD-10:
F 61.1)
3.
Z ervikozephales und zervikothorakales Syndrom
-
Fehlhaltung der Wirbelsäule
-
muskuläre Dysbalancen /Insuffizienzen
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20. März 2001
4.
Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig)
5.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits: Schädigung Innenohr durch einen
Unfall
Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlas sen worden. Während der Dauer des stationären Aufenthalts habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die weitere Beurteilung obliege dem nachbehan delnden Arzt. Das zuletzt ausgeübte Arbeitsausmass sollte wieder erreichbar sein. In diesem Zusammenhang erwähnten sie einen stundenweisen Einsatz als Hausabwart ( Urk. 8/161/4, Urk. 8/161/7). Gegenüber dem nachbehandelnden Arzt des D.___ berichteten sie über eine zum jetzigen Zeitpunkt als höchstens noch leichtgradig anzusehende depressive Episode ( Urk. 8/161/10). 3.3.4
F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des D.___ hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 - unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.1) - fest, dass die Depression durch den Klinikaufenthalt in A.___ und die laufende Behandlung dauerhaft leider nur sehr leicht habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3.5
Der Bericht des D.___ vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/164) hielt nun eine Verschlechterung post-stationär fest. So se i die depressive Symptomatik nach dem Klinikaufenthalt in A.___
exazerbiert . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.6
Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2014 ( Urk. 8/167/7) aus, dass die im Rahmen des Einwandverfahrens neu eingereichten medizinischen Befunde in sich nicht konsistent seien und zudem die ange ge benen Symptome vergleichbar mit den im Jahre 2009 vor der Begutachtung geschilderten Symptomen
seien . Ausser dem habe der begutachtende Dr. E.___ von der Klinik C.___ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 ausführlich Stellung zu den neuen Arztberichten genommen. Bei Austritt aus der Klinik A.___ habe nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen. Zusätzlich sei neu eine histrionische Grundper sönlichkeit (ICD-10: F 61.1) verschlüsselt worden. Es lasse sich jedoch nicht herleiten, wie es zu dieser Diagnose komme. Im Anschluss an den Aufenthalt in A.___ sei vom D.___ am 25. März 2014 eine gleichbleibende Symptomatik bescheinigt worden. Der aktuellste Bericht des D.___ vom 10. April 2014 spreche nun von einer post-stationären Verschlechterung.
Alles in Alle m wiesen die neuen medizinischen Berichte keine neuen medizini schen Sachverhalte aus, welche nicht schon im ausführlichen Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 gewürdigt worden seien. Es sei weiterhin darauf abzustellen. 4. 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 11.
Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/ 78 ) und der am 1. September 2014 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat. 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen, neuropsycho logischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
Die Gutachter der Klinik C.___ stellten in einer interdisziplinären Zusam menfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verbessert hat. Diese Schlussfolgerung wird nach vollziehbar und mit Augenmerk auf die einzelnen Fachdisziplinen detailliert begründet.
Der psychiatrische Gutachter schloss aufgrund der aktuellen Befundlage die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert aus und verwies dabei hauptsächlich auf die plakative Darstellungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggravation seitens des Beschwerdeführers . Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde verneint und über zeugend damit begründet, dass einerseits die geklagten Beschwerden nur unzu reichend erklärbar sind und dass andererseits die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise des Beschwerdeführers zu unspezifisch sind. Die Beurteilung vom Psychiater Dr. E.___ als Leiter der Begutachtung, wonach aktuell keine depressive Symptomatik mehr besteht, überzeugt auch deshalb, da e r die Ent wicklung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - in Übereinstim mung mit dem Gutachten der Klinik A.___ von 2005 - wiedergibt. Angesichts dieser Entwicklung der psychischen Störung des Beschwerdeführers über die Jahre vermag denn auch die festgestellte quantitative Verbesserung seit dem psychiatrischen Befund der Klini k A.___ von 2005 zu überzeugen, auch wenn diese
im Verhältnis zur psychischen Situation im Jahre 2002 weniger deutlich ausfällt.
Auch die neuropsychologische Beurteilung, wonach nur eine unspezifische Stö rung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation vorliegt, erscheint ange sichts des geschilderten Testverhaltens des Beschwerdeführers (unsorgfältige Arbeitsweise, (weit) unterdurchschnittliche Testergebnisse, scherzend und gesti kulierend) stimmig. Das Fehlen einer eigentlichen Ursache für die neuropsy chologische Störung (Hirnverletzung, schwere psychische Störung oder schwe rer Schmerzzustand) bestätigt diese Schlussfolgerung. Im Gutachten der Klinik A.___ vom 1 4. September 2005 wurden demgegenüber noch neuropsycholo gische Defizite erwähnt (E. 3.1)
Bereits im Jahr 2005 stellte das Gutachten der Klinik A.___ unter anderem leicht gradige degenerative Veränderungen der HWS sowie gewisse segmentale Dysfunktionen fest und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der befun denen funktionellen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nur eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die gutachterliche Beurteilung, wonach die nun mehr vorgefundenen geringen klinischen und radiologischen Befunde die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden nicht mehr erklären würden , erscheint auch a ngesichts der demonstrierten Inkon sistenzen und der Non-Compliance bei der Medikamenteneinnahme durchaus schlüssig. Dass die nachweisbare geringe Funktionseinschränkung der HWS eine ent sprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit bewirkt (keine mittelschwe re n Tätigkeiten ohne längerdauernde s Arbeiten über Brusthöhe ),
ist nachvoll ziehbar .
Die wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der geringen physika lisch-medizinische n Einschränkung wird auch durch die besseren EFL-Testre sultate gestützt. Kommt hinzu, dass die früher noch geklagten lumbo -vertebra len Schmerzen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im linken Fuss nicht mehr erwähnt wurden ( Urk. 8/122/78), demnach entfielen.
Auch in neurologischer Sicht konnte - unter Hinweis auf atypisches und inkon sistentes Verhalten des Beschwerdeführers - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) festgestellt werden. Demnach hat sich auch diesbezüg lich der Gesundheitszustand insoweit gebessert, als im Gutachten der Klinik A.___ im Jahre 2005 noch eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert wurde.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich insbesondere bei der orthopädischen und der psychiatri schen Beurteilung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitlichen Zustandes (Urk. 1 S. 11 ff.) . So sei insbesondere das depressive Zustandsbild, welches neben dem nar zisstisch akzentuierten Persönlichkeitsstil Grundlage für die Rentenzusprache im Jahre 2006 gewesen sei, auch aktuell noch vorhanden. Dabei sei zwischenzeit lich von einer chronifizierten mittelschweren Depression auszugehen . Nicht einmal eine 8-wöchige tagesklinische Behandlung im D.___ und ein 4-wöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik A.___ hätten die Depression massgeblich reduzieren können (Urk. 1 S. 18 ff.).
Die Einschätzung des D.___ (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.3-5) ist jedoch nicht konsistent. Wie Dr. E.___ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (E. 3.3.2) überzeugend darlegt, lässt sich eine mittelgradige Depression aufgrund der psychiatrischen Befundlage nicht belegen. Obwohl beim Austritt aus der Klinik A.___ im Januar 2014 nur eine noch höchstens leichte depressive Störung bei gebessertem Allgemeinzustand vorlag (vgl. E. 3.3.3), bescheinigte das D.___ im März 2014 anfänglich eine gleichgebliebene Symptomatik ( mittelgradige Depression). Im Bericht vom 10. April 2014 (E. 3.3.5) wurde wiederum - unter blossem Hinweis auf eine Exazerbation - von einer post-stationären Ver schlechterung gesprochen. Die neu eingereichten medizinischen Befunde des D.___ vermögen auch a ngesichts der im Gut achten der Klinik C.___
nachvollziehbar dargelegten zahlreichen Inkon sistenzen und den Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. 4.4. 2
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass der Orthopäde der Klinik C.___
aufgrund der objektiv zugenommen en Degeneration an der HWS zu Unrecht eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation feststelle (Urk. 1 S. 12 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass die klinischen Befunde an der HWS seit jeher nur gering waren und im üblichen Rahmen fortgeschritten sind. Angesicht s der mit Medikamentenspiegel festgestellten fehlenden Medikamenteneinnahme und den zahlreichen demonstrierten Inkonsistenzen ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers subjektiv weniger belastend sind als verbal angegeben , beziehungsweise sich die Beschwerden gemildert haben. Auch die besseren EFL-Resultate sprechen für einen gebesserten orthopädischen Zustand des Beschwerdeführers. Letztlich entscheidet das klinische Bild und nicht radi ologische Befunde oder die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung. 4.4. 3
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein aggravatorisches Verhalten in Abrede (Urk. 1 S. 16) . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Motivation für eine Aggravation irrelevant ist. Dies gilt auch, wenn dies nur unbewusst oder eben im Zusammenhang mit einer narzisstisch-strukturierten Persönlichkeit geschieht. 4.5
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ den erforderlichen Kriterien und es ist seit August 2011 (interdiszipli näre Konsensbesprechung) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Hauswart und in jeder anderen mittelschweren Tätigkeit, jeweils ohne längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe, auszugehen. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 59 Jahre alt. Aufgrund des Umstandes, dass er im bisher effektiv ausgeübten Berufsfeld vollschichtig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist, er offensichtlich auch in den letzten Jahren stundenweise tätig war, ist davon auszugehen, dass er die nunmehr attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwer ten vermag. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Leistungsentscheid vom
31. Oktober 2014 ( Urk. 13/2-3 ) von seiner Wohngemeinde H.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) knapp erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 1 S.
2) Rechtsanwältin Fleisch , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsanwältin
Fleisch ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer angemessenen Pro zessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2014 weiterhin eine Dreiviertel s rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-169), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) einschliesslich ergänzende r Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/150) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab der Begutachtung in der Klinik A.___ am 14. September 2005 verbessert habe. Seither bestehe sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich bei der orthopädischen und der psychiatrischen Beurtei lung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitli chen Zustandes ( Urk. 1 ).
E. 3 Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (DD:
posttraumatisch)
-
Status nach Kopfkontusion und HWS-Distorsion am 20. März
2001
-
Tinnitus beidseits
-
ICD-10: H 90.3
E. 3.1 Die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/78) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, neuropsychologisch, psychiatrisch/psycho so matisch, neurologisch einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit [EFL] ) der Klinik A.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/42) , worin folgende Diagnosen gestellt wurden :
1.
Chronisches zervikozephales und zervik obrachiales Schmerzsyndrom
beid seits bei/mit
-
Status nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion am 20. März
2001
-
leichtgradiger Fehlhaltung und Fehlform der HWS, leichtgradiger
degenerativer Veränderung der HWS
-
muskulärer Dysbalance , segmentale Dysfunktion der HWS
-
neuropsychologischen Defiziten
-
ICD-10: M 53.0
2.
Anhaltender Schmerz (ICD-10: M 43.0), Unwohlsein und Ermüdung
(ICD-
10: R 53) in Verbindung mit psychischen (psychodynamisch
mutmasslich
wirksamen) Faktoren (ICD-10: F 54), namentlich:
-
psychodynamisch-theoretisch: narzisstischer Modus der
Symptom per sistenz
-
lerntheoretisch: negativ-operante Verstärkung von
Krankheitsverhalten
-
narzisstisch akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10: Z 73.1),
differentialdiagnostisch narzisstische Persönlichkeitsstörung,
ICD-10: F 60.8)
E. 3.2 Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) bildet das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 1
9. September 2011 (Urk. 8/122), worin folgende Diagnosen genannt wurden:
-
Psychiatrisch:
-
keine psychopathologische Störung von Krankheitswert
-
narzisstisch akzentuierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.1)
-
Neuropsychologisch: unspezifische neurologische Störung aufgrund einer
wahrscheinlichen Aggravation
-
Orthopädisch-chirurgisch: chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom
bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule bei Status
nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
-
Neurologisch: sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten
versorgt und kompensiert
-
sowie arteri elle Hypertonie, Diabetes mellit us Typ II und Gicht.
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung l a sse sich aufgrund der aktuell erhobe nen Untersuchungsbefunde psychiatrisch keine Befundlage feststellen, die in genügender Weise auf das Bestehen einer versicherungs-psychiatrisch relevan ten psychischen Störung hinweisen würde. So hätte n sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine relevante Depression oder relevante Angststörung gefunden. Ebenso hätten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer posttraumatologischen Störung verdeutlicht und atypisch gewirkt , wobei das anlassgebende Ereignis an sich schon nicht geeignet gewesen sei, eine relevante Traumatisierung im eigentlichen Sinne auszulösen. Ebenso seien weder die Befundlage noch überhaupt der Unfall (kurze Kollision von hinten) mit dem vereinbar, was mit dem Begriff einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gemeint sei. Ferner seien die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise zu unspezifisch, als dass angesichts der mangelnden somatischen Erklärbarkeit der geklagten Beschwerden das B estehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden k ö nne. Offen sichtlich sei aus psychiatrischer Sicht jedoch generell eine plakative Darstel lungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggrava tion beziehungsweise Angabe von Beschwerden, die nicht erlebt w ü rden. Ins gesamt sei also aus versicherungs-psychiatrischer Sicht aktuell keine psychische Störung zu diagnostiziere n , die als Grundlage einer Einschränkung der psychi schen Zumutbarkeit gelten könnte. Retrospektiv sei es jedoch wahrscheinlich, dass der Unfall und seine Folgen ein B elastungsfaktor unter mehreren anderen psychosozialen Belastungsfaktoren gewesen sei, die den Beschwerdeführer in der Zeit um den Unfall belastet hä tten. Retrospektiv sei es gestü tzt auf die damaligen psychiatrischen Berichte schon wahrscheinlich, dass im Jahr 2001 und vorwiegend im Jahr 2002 eine gewisse leichtere depressive Symptomatik bestanden habe, die Anlass zur Diagnose einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung oder der Diagnose einer unspezifischen Affektstörung gege ben habe. Schon im Jahr 2005 habe im Rahmen des Gutachtens der Klinik A.___ keine psychopathologische Diagnose mehr gestellt werden können, jedoch seien Überlegungen zur inneren Psychodynamik bei einer klar narziss tisch-strukturierten Persönlichkeit angestellt worden. Dass die Charakterstruktur des Beschwerdeführers so gelagert sei, entspreche auch den aktuellen Eindrü cken. Im Vergleich zum psy chischen Zustand im Jahr 2002 habe sich demnach im Abgleich mi t dem aktuellen psychischen Befund eine relevante Verbesserung eingestellt. Ebenso bestehe gesamthaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gewisse, quantit a tiv aber weniger deutliche Verbesserung zwischen dem aktuellen Befund und dem psychiatrischen Befund der Klinik A.___ im Jahr 200 5.
Aus neuropsychologischer Sicht habe der Beschwerdeführer während der Untersu chung eine unsorgfältig e Arbeitsweise gezeigt und dabei lebhaft gesti kuliert und oftmals Gespräche mit der Übersetzerin gesucht und dabei auch scherzende Bemerkungen gemacht, insgesamt dabei eindeutig nicht depressiv gewirkt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt überwiegend unterdurchschnitt lich e bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse gezeigt, wobei der Schwer punkt der Test s auf die Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen gelegt worden sei. Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Gestützt auf die Durchführung einer standardisierten Symptomvali dierung hätten sich jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen einer Aggravation der Beschwerden ergeben, womit die Glaubhaftigkeit des Ausmas ses der angegeben Beschwerden und der diagn ost isch festgestellten Leistungs einbussen in Frage zu stellen sei. Das neuropsychologisch ermittelte Testprofil habe somit nur geringe Aussagekraft, und der Schweregrad einer allenfalls neuropsychologischen Störung sei entsprechend in jedem Fall geringer zu ver anschlagen, als dies das Testprofil darlege. Dazu sei allerdings aus interdisz ipli närer Sicht zusätzlich zu betonen ,
d ass medizinisch nicht konklusiv herzuleiten wäre, wieso denn eine effektive neuropsychologische Störung bestehen könnte, da diesbezüglich die gängigsten Ursachen dafür (Hirnverletzung, schwere psy chische Störung oder schwerer Schmerzzustand) fehlten. Diagnostisch sei des halb hinsichtlich der Resultate der Neuropsychologie von einer unspezifischen neuropsychologischen Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen.
Im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung habe der Beschwer - de führer über bohrende Schmerzen im Hals-/Nackenbereich, ferner zwischen den Schulterblättern sowie über eine Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schmerzverstärkung bei Belastung und Wetterwechsel , geklagt. Kopfschmerzen und lumbale Beschwerden sowie Schmerzen im linken Grosszehengrundgelenk bei bekannter Gicht seien dem orthopädischen Gutachter - auch auf ausdrückli ches Befragen hin - nicht geklagt worden . Diesbezüglich er g äben sich Inkon sistenzen bezüglich der geklagten Beschwerden im Abgleich mit dem, was gegenüber der Neurologin geklagt worden sei. In der orthopädischen und kör perlichen Untersuchung hätte n sich nur geringgradige
Funktionseinschränkun gen der HWS bezüglich Rotation und Seitenneigung bei einer regelrechten Fle xion und Extension gezeigt. Die paravertebrale Muskulatur sei über der gesam ten HWS und oberen BWS verspannt und druckdolent . Die Lumbalwirbelsäule sei von de r Beweglichkeit her unauffällig bei guter Entfaltbarkeit und eine m Fussbodenabstand von 0 Zentimeter gewesen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS und BWS zeigten deutliche degenerative Veränderungen in den Seg menten C5-C7 mit Zunahme der Veränderungen im Vergleich zu den Aufnah men aus den Jahren 2001 und 200 4. An der BWS zeigten sich nur altersent sprechende , im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte degenerative Veränderungen. In der Befundung der HWS-Aufnahmen vom 26. April 2004 anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ sei von einer Instabilität bei Re klination in den Segmenten C2-4 gesprochen worden. Aus aktueller Neube urteilung dieser damaligen Bilder könnten die beschriebenen Instabi litäten j edoch nicht nachvollzogen werden. Ferner sei auch ein Medikamentenspiegel für Pregabalin ( Lyrica , vom Beschwerdeführer als Schmerzmittel eingenommen) und von Fluoxetin (Antidepressivum) gemessen worden. Daraus sei zu s chlies sen, dass die Medik a mente allenfalls nicht in der beschriebenen Dosierung regelmässig eingenommen würden, woraus sich wiederum Rückschlüsse ergä ben, dass das beklag t e Beschwerdeerleben subje ktiv mindestens weniger belas te nd sei, als verbal angegeben. Die Schmerzen im HWS-Bereich seien mit den aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Befunden insgesamt nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der objektivierbare Befund einer geringgradigen Beweglichkeitseinschränkung der HWS sei durch die inzwi s chen im üblichen Rahmen fortgeschrittene Degeneration im HWS-Bereich radiologisch ausrei chend erklärbar. Hinsichtlich der vordemonstrierten HWS-Beweglichkeit ergä ben sich deutliche Inkonsistenzen zwischen der orthopädischen und der neuro logischen Untersuchung mit beidseitiger deutlicher Einschränkung der Rotation bei der formellen Untersuchung, wogegen während des Anamnesegesprächs im Rahmen der Kopfdrehungen zur Dolmetscherin hin eine freie Beweglichkeit der HWS möglich gewesen sei. Zusammenfassend müsse aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass die geringen Beschwerden an der HWS durchaus durch die mittlerweile fortgeschrittene degenerative (radiologisch dokumentierte) Ver änderung erklärt w ürden , nicht jedoch in dem Ausmass, wie die Beschwerden vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben würden. Diese geringe Funktions einschränkung b e wirke eine entsprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit. Im Abgleich mit den Resultaten der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen des Gutachtens der K linik A.___ habe sich schon damals eine leichtgradig verbesserte Belastbarkeit gegenüber de r EFL in der Klinik C.___ im Mai 2002 gezeigt. Im Rahmen de r EFL im Jahre 200 4 in der Klinik A.___ sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hauswart als nicht mehr einsetzbar taxiert worden. Gemäss Gutachten der Klinik A.___ seien aber schon damals mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Arbeit über Brust höhe ganztags zumutbar gewesen. Dieses Zumutbarkeitsprofil werde im Rahmen der aktuellen EFL in der Klinik C.___ (2011) bestätigt. Die Einschätzung über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart ändere sich aus Sicht
des aktuellen Gutachterteams insofern, als davon ausgegangen werde, dass die Hauswarttätigkeit einer mittelschweren Tätigkeit entspreche; dies mit der Ein schränkung, dass eine länger dauernde Arbeit über Brusthöhe nicht zumutbar sei. Eine solchermassen definierte Tätigkeit als Hauswart sei einerseits aktuell zumutbar, sei jedoch retrospektiv auch schon zur Zeit der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 2005 zumutbar gewesen. Eine weitere physiotherapeuti sche Behandlung bei einem so gut durchtrainiert wirkenden und athletisch gebaute n Beschwerdeführer mit letztlich nur geringen Beschwerden aufgrund von degenerativen Veränderungen erscheine wenig sinnvoll, da diese kaum eine Besserung des Gesamtzustandes bewirken dürfte. Aus orthopä disch/physikalisch-medizinischem Fachgebiet sei ab September 2005 eine Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Hauswart
sowie für andere berufli che Tätigkeiten vorhanden (mittelschwere Tätigkeiten) , allerdings unter der Beachtung der Einschr änkung, dass damit keine länger dauernden Tätigkeiten über Brusthöhe verbunden seien.
Aus der EFL ergäben sich aktuell deutlich bessere Resultate als im Vergleich zum Belastungstest 2002 (recte: 2004). Die berufliche Tätigkeit als Hauswart sowie andere mittelschwere Arbeiten seien ganztags zumutbar. Spezielle Ein schränkungen beständen hinsichtlich lä nger dauernder Tätigkeit über Brusthöhe. Aus physikalisch-medizinisch er Sicht ergäben sich keine Empfehlungen bezüg lich einer weiteren Behandlung. Es sei eine mässige Symptomausweitung fest gestellt worden.
In der neurologischen Untersuchung habe sich im Abgleich mit den Resultaten der orthopädischen Untersuchung eine demonstrierte Einschränkung der Rota tion nach rechts um 2/3, nach links um 1/3 ergeben. Im Finger-Nase-Versuch habe er atypisch und inkonsistent wirkend daneben gezeigt. Im Rahmen des Diabetes habe sich eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes beidseits gezeigt. Gegenüber der Neurologin sei ein starker Kopfschmerz geklagt worden, dies in Diskrepanz dazu, dass solches gegenüber dem orthopädischen Chirurgen auch auf Befragen hin nicht angegeben worden sei. Insgesamt gebe es damit auch keine Hinweise auf einen möglichen Medikamentenübergebrauchskopf schmerz . Eine Kopfschmerzdiagnose sei somit auch aus neurologischem Gebiet heraus nicht sinnvoll möglich. Es best e he eine sensorineurale Schwerhörigkeit, die mit Hörgeräten versorgt sei und womit der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt voll funktionsfähig sei. Aus medizinischer Sicht sei aber nicht erklär bar, wie der in Rede stehende Unfall zu einer beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit geführt haben könnte. Die diesbezüglich vermutenden neuro logischen Aussagen für das ORL-Gebiet im Gutachten der Klinik A.___ vom Jahre 2005 könnten so nicht nachvollzogen werden. Generell lasse sich jedoch aussagen, dass lärmexponierte Arbeiten bei einer sensorineuralen Schwerhörig keit, die mit Hörgeräten versorgt sei, nicht geeignet seien, da Hörgeräte häufig die Lärmbelastung verstärkten. Aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten Einschränkungen, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf des Hauswartes und Hausverwalters erklären würden . Theoretisch bestehe somit aus rein neurologisch-neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf. Aus neurologischer Sicht seien mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Einschränkungen im Arbeitspensum zumutbar.
Insgesamt sei also interdisziplinär zu folgern, dass versicherungsmedizinisch keine Störung aus irgendwelchem Fachgebiet bestehe, welche mit einer ganztä tigen Zumutbarkeit von mittelschweren Tätigkeiten unter Be achtung der Aus nahme für länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe nicht vereinbar wäre. Insbesondere gelte dies auch für das psychiatrische Gebiet. Der Beschwerdefüh rer habe insgesamt wach und aufmerk sam gewirkt, sei kräftig gebaut und sei soweit kooperativ bei den Abklärungen gewesen . In verschiedener Hinsicht habe er jedoch inkonsistente Befunde demonstriert und es liege wahrscheinlich eine Aggravation vor. Ge g enüber dem Zustand im Jahr 2002 habe eine deutliche Besserung stattgefunden. Das aktuelle Befundprofil sei leichtgradig besser als anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 200 5. Dabei sei dies bezüglich nochmals festzuhalten, dass die durch das Gutachten A.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich vor allem auf die Aussagen im psychiatrischen Teilgutachten stütze, was aber nicht in genügender Weise durch die damaligen psychiatrischen Befunde in A.___ ausgewiesen gewesen sei und eher einen Kompromiss darstelle , und zwar zwischen der damals z uvor at tes tierten 100%igen psychiatrischen Einschränkung und dem, was streng genom men aufgrund der fehlenden effektiven psychopathologischen Befunde hätte attestiert werden müssen, nämlich das Fehlen einer Einschränkung aus p sychi atrischer Sicht .
E. 3.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens fanden folgende weitere Berichte Eingang in die Akten:
E. 3.3.1 Im Bericht des D.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/146), wo sich der Beschwerdeführer vom 15. April bis 20. Juni 2013 in einer tagesklinischen Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen aufge führt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
3.
Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
4.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits mit/bei Schädigung Innenohr durch
Unfall
5.
Status nach Suizid versuch im September 2012 (ICD-10: X 61)
Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression gezeigt (DW: Rohwert -11). Der Beschwerdeführer fühle sich entsprechend zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei mit gleichbleibendem Gesund heitszustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus dem 8-wöchigen Rehabilitations programm entlassen worden. Die Depression habe nur leicht reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Beschwerdeführers. Ungünstig sei dagegen die schwere Schmerzstörung, die es dem Beschwerde führer erschwere, seine Verhaltens muster /Bewältigungsstrategien und seine Problematiken zu verarbeiten/verdrängen.
E. 3.3.2 Am 22. Oktober 2013 hielt
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___
in seiner ergänzenden Stel lung nahme zum ärztlichen Bericht des D.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 8/150, vgl. E. 3.3.1) fest, dass v ersicherungsmedizi nisch von einer mittelgradigen, aber auch schwergradigen Depression berichtet werde , wobei eine schwergradige Depression schon rein aufgrund der psychiat rischen Befundlage nicht belegbar sei. Auch die eingesetzten Testinstrumente könnten aus gutachterlicher Sicht keine objektiven Befunde liefern. Der Bericht des D.___ komme aufgrund eines sogenannten „negativen Leistungsbildes“ zum Schluss einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, auch für Verweistätigkeiten. Die Elemente dieses nega tiven Leistungsbildes würden aber weder genannt noch effektiv belegt oder nachgewiesen. Deshalb könne die Beurteilung im Rahmen der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 2011 nicht entkräftet werden. Psychiatrisch-diagnostisch liege auch nach intensivem Studium des Berichtes des D.___ aktuell nur möglicherweise eine effektive depres sive Störung vor, die über das Ausmass einer an sich gut nachvollziehbaren Missgestimmheit hinausgehen würde. Dieser Auslenkungsgrad einer möglichen Depression sei aber nicht als schwere Depressionsform zu bezeichnen; höchstens liege (möglicherweise) eine leichte bis maximal mittelgradige Depression (ICD-10: F. 32.0 oder F 32.1) vor. Damit bewege man sich im Bereich dessen, was versicherungsmedizinisch ebenfalls eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfä higkeit rechtfertigen würde. Im Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 habe eine psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit angesichts der unüberbrückbaren, zahlreichen Inkonsistenzen und Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nicht belegt werden können. Die seinerzeit in C.___ diagnostizierten, akzentuierten Charakterzüge mit narzisstische r Prägung seien ferner keine Grundlage, um darauf gestützt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit attestieren zu können. Insgesamt, bei Betrachtung des gesamten Verlaufs, sei allerdings schon von einem hohen Chronifizierungsgrad und einer verfahrenen Situation auszugehen, wo der Beschwerdeführer nun seit 2001 nicht mehr erwerbstätig sei und nach initial durchgemachter Depression bei erheblichen, psychosozialen Schwierigkeiten sich nun in einer perspektivenlosen Situation befinde, wobei der Streit um Ver sicherungsleistungen weitergehe.
E. 3.3.3 Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/161), wo sich der Beschwerdeführer vom 28. November bis 18. Dezember 2013 in statio närer Behandlung befand, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
A ktuell leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-
10: F 32.0)
2.
Akzentuierte Grundpersönlichkeit bei histrionischem Charakter (ICD-10:
F 61.1)
3.
Z ervikozephales und zervikothorakales Syndrom
-
Fehlhaltung der Wirbelsäule
-
muskuläre Dysbalancen /Insuffizienzen
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20. März 2001
4.
Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig)
5.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits: Schädigung Innenohr durch einen
Unfall
Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlas sen worden. Während der Dauer des stationären Aufenthalts habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die weitere Beurteilung obliege dem nachbehan delnden Arzt. Das zuletzt ausgeübte Arbeitsausmass sollte wieder erreichbar sein. In diesem Zusammenhang erwähnten sie einen stundenweisen Einsatz als Hausabwart ( Urk. 8/161/4, Urk. 8/161/7). Gegenüber dem nachbehandelnden Arzt des D.___ berichteten sie über eine zum jetzigen Zeitpunkt als höchstens noch leichtgradig anzusehende depressive Episode ( Urk. 8/161/10).
E. 3.3.4 F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des D.___ hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 - unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.1) - fest, dass die Depression durch den Klinikaufenthalt in A.___ und die laufende Behandlung dauerhaft leider nur sehr leicht habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.3.5 Der Bericht des D.___ vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/164) hielt nun eine Verschlechterung post-stationär fest. So se i die depressive Symptomatik nach dem Klinikaufenthalt in A.___
exazerbiert . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.3.6 Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2014 ( Urk. 8/167/7) aus, dass die im Rahmen des Einwandverfahrens neu eingereichten medizinischen Befunde in sich nicht konsistent seien und zudem die ange ge benen Symptome vergleichbar mit den im Jahre 2009 vor der Begutachtung geschilderten Symptomen
seien . Ausser dem habe der begutachtende Dr. E.___ von der Klinik C.___ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 ausführlich Stellung zu den neuen Arztberichten genommen. Bei Austritt aus der Klinik A.___ habe nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen. Zusätzlich sei neu eine histrionische Grundper sönlichkeit (ICD-10: F 61.1) verschlüsselt worden. Es lasse sich jedoch nicht herleiten, wie es zu dieser Diagnose komme. Im Anschluss an den Aufenthalt in A.___ sei vom D.___ am 25. März 2014 eine gleichbleibende Symptomatik bescheinigt worden. Der aktuellste Bericht des D.___ vom 10. April 2014 spreche nun von einer post-stationären Verschlechterung.
Alles in Alle m wiesen die neuen medizinischen Berichte keine neuen medizini schen Sachverhalte aus, welche nicht schon im ausführlichen Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 gewürdigt worden seien. Es sei weiterhin darauf abzustellen. 4.
E. 4 Rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
-
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
-
seg mentaler Dysfunktion der mittle ren BWS
-
ICD-10: M 54.6
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 11.
Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/ 78 ) und der am 1. September 2014 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat.
E. 4.2 Das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen, neuropsycho logischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
E. 4.3 Die Gutachter der Klinik C.___ stellten in einer interdisziplinären Zusam menfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verbessert hat. Diese Schlussfolgerung wird nach vollziehbar und mit Augenmerk auf die einzelnen Fachdisziplinen detailliert begründet.
Der psychiatrische Gutachter schloss aufgrund der aktuellen Befundlage die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert aus und verwies dabei hauptsächlich auf die plakative Darstellungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggravation seitens des Beschwerdeführers . Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde verneint und über zeugend damit begründet, dass einerseits die geklagten Beschwerden nur unzu reichend erklärbar sind und dass andererseits die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise des Beschwerdeführers zu unspezifisch sind. Die Beurteilung vom Psychiater Dr. E.___ als Leiter der Begutachtung, wonach aktuell keine depressive Symptomatik mehr besteht, überzeugt auch deshalb, da e r die Ent wicklung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - in Übereinstim mung mit dem Gutachten der Klinik A.___ von 2005 - wiedergibt. Angesichts dieser Entwicklung der psychischen Störung des Beschwerdeführers über die Jahre vermag denn auch die festgestellte quantitative Verbesserung seit dem psychiatrischen Befund der Klini k A.___ von 2005 zu überzeugen, auch wenn diese
im Verhältnis zur psychischen Situation im Jahre 2002 weniger deutlich ausfällt.
Auch die neuropsychologische Beurteilung, wonach nur eine unspezifische Stö rung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation vorliegt, erscheint ange sichts des geschilderten Testverhaltens des Beschwerdeführers (unsorgfältige Arbeitsweise, (weit) unterdurchschnittliche Testergebnisse, scherzend und gesti kulierend) stimmig. Das Fehlen einer eigentlichen Ursache für die neuropsy chologische Störung (Hirnverletzung, schwere psychische Störung oder schwe rer Schmerzzustand) bestätigt diese Schlussfolgerung. Im Gutachten der Klinik A.___ vom 1 4. September 2005 wurden demgegenüber noch neuropsycholo gische Defizite erwähnt (E. 3.1)
Bereits im Jahr 2005 stellte das Gutachten der Klinik A.___ unter anderem leicht gradige degenerative Veränderungen der HWS sowie gewisse segmentale Dysfunktionen fest und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der befun denen funktionellen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nur eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die gutachterliche Beurteilung, wonach die nun mehr vorgefundenen geringen klinischen und radiologischen Befunde die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden nicht mehr erklären würden , erscheint auch a ngesichts der demonstrierten Inkon sistenzen und der Non-Compliance bei der Medikamenteneinnahme durchaus schlüssig. Dass die nachweisbare geringe Funktionseinschränkung der HWS eine ent sprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit bewirkt (keine mittelschwe re n Tätigkeiten ohne längerdauernde s Arbeiten über Brusthöhe ),
ist nachvoll ziehbar .
Die wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der geringen physika lisch-medizinische n Einschränkung wird auch durch die besseren EFL-Testre sultate gestützt. Kommt hinzu, dass die früher noch geklagten lumbo -vertebra len Schmerzen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im linken Fuss nicht mehr erwähnt wurden ( Urk. 8/122/78), demnach entfielen.
Auch in neurologischer Sicht konnte - unter Hinweis auf atypisches und inkon sistentes Verhalten des Beschwerdeführers - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) festgestellt werden. Demnach hat sich auch diesbezüg lich der Gesundheitszustand insoweit gebessert, als im Gutachten der Klinik A.___ im Jahre 2005 noch eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert wurde.
E. 4.4 3
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein aggravatorisches Verhalten in Abrede (Urk. 1 S. 16) . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Motivation für eine Aggravation irrelevant ist. Dies gilt auch, wenn dies nur unbewusst oder eben im Zusammenhang mit einer narzisstisch-strukturierten Persönlichkeit geschieht.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich insbesondere bei der orthopädischen und der psychiatri schen Beurteilung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitlichen Zustandes (Urk. 1 S. 11 ff.) . So sei insbesondere das depressive Zustandsbild, welches neben dem nar zisstisch akzentuierten Persönlichkeitsstil Grundlage für die Rentenzusprache im Jahre 2006 gewesen sei, auch aktuell noch vorhanden. Dabei sei zwischenzeit lich von einer chronifizierten mittelschweren Depression auszugehen . Nicht einmal eine 8-wöchige tagesklinische Behandlung im D.___ und ein 4-wöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik A.___ hätten die Depression massgeblich reduzieren können (Urk. 1 S. 18 ff.).
Die Einschätzung des D.___ (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.3-5) ist jedoch nicht konsistent. Wie Dr. E.___ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (E. 3.3.2) überzeugend darlegt, lässt sich eine mittelgradige Depression aufgrund der psychiatrischen Befundlage nicht belegen. Obwohl beim Austritt aus der Klinik A.___ im Januar 2014 nur eine noch höchstens leichte depressive Störung bei gebessertem Allgemeinzustand vorlag (vgl. E. 3.3.3), bescheinigte das D.___ im März 2014 anfänglich eine gleichgebliebene Symptomatik ( mittelgradige Depression). Im Bericht vom 10. April 2014 (E. 3.3.5) wurde wiederum - unter blossem Hinweis auf eine Exazerbation - von einer post-stationären Ver schlechterung gesprochen. Die neu eingereichten medizinischen Befunde des D.___ vermögen auch a ngesichts der im Gut achten der Klinik C.___
nachvollziehbar dargelegten zahlreichen Inkon sistenzen und den Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
E. 4.5 Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ den erforderlichen Kriterien und es ist seit August 2011 (interdiszipli näre Konsensbesprechung) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Hauswart und in jeder anderen mittelschweren Tätigkeit, jeweils ohne längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe, auszugehen. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
E. 5 Status nach Ringbandspaltung Daumen rechts am 16. Oktober 2001 bei
Tendinitis der Quervain
Dig . I rechts
E. 5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 59 Jahre alt. Aufgrund des Umstandes, dass er im bisher effektiv ausgeübten Berufsfeld vollschichtig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist, er offensichtlich auch in den letzten Jahren stundenweise tätig war, ist davon auszugehen, dass er die nunmehr attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwer ten vermag. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Leistungsentscheid vom
31. Oktober 2014 ( Urk. 13/2-3 ) von seiner Wohngemeinde H.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) knapp erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 1 S.
2) Rechtsanwältin Fleisch , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsanwältin
Fleisch ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer angemessenen Pro zessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 Arterielle Hypertonie
E. 7 Hypercholesterinanämie
Im bisheri gen Tätigkeitsbereich als Haus wart bestehe seit dem Unfallereignis vom 20. März 2001 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese lasse sich einerseits durch eine vorübergehende ausgeprägte Depression begründen. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im April 2004 habe allerdings keine wesentliche depressive Symptomatik mehr bestanden , dies unter fortge führter medikamentöser antidepressiver Therapie. Zusätzlich bestünden aber auch körperliche Gründe für eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit , da die durchgeführten Evaluationen der funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) zu anhaltend ungenügende m Ergebnis geführt hät ten (S. 42).
Aufgrund der Befunde in der EFL bestehe aus rein somatisch-funktioneller Sicht eine Zumutbarkeit für eine mittelschwere wechselnde Tätigkeit ganztags ohne längerdauernde Arbeit über Brusthöhe und vorgeneigte Position im Ste hen/Sitzen. Sitzen, Stehen und Stehen vorgeneigt sowie Knien sollten bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag nur selten (1-5 %) vorkommen. Tätigkeiten, welche ein gutes Gleichgewicht bedürften (auf Gerüsten und Dächern etc.) könnten aufgrund der Testungen im EFL mit ungenügendem Gleichgewicht beim Gehen und Stehen auf schmaler Standfläche nicht zugemutet werden. Aufgrund der sensorineuralen Schwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt sei, seien zudem Tätigkeiten mit Lärmexposition und Tätigkeiten, wo der Beschwerdeführer häufig zuhören müsse, nicht zu empfehlen. Zudem sollten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche einer längerdauernden Konzentra tion bedürften oder schnelle Reaktion en bedingten, aufgrund der neuropsycho logischen Untersuchung ebenfalls nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine körperlich adap tierte Tätigkeit ohne zusätzliche Eingrenzungen. Aus neurologischer und rheu matologischer Sicht beständen keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit. Aus neurologischer Sicht werde eine adaptierte Tätigkeit von 70-80 % für möglich gehalten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine wechselbe lastende maximal mittelschwere Tätigkeit eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit (ganztags mit vermehrten Pausen von circa 2 Stunden über den Tag verteilt). A ufgrund d er interdisziplinären Untersuchung bestehe zusammenfassend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine maximal mittelschwere wech seltätig wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewi chtsbelastungen von 30 Kilogra mm für Heben horizontal (selten 1-5 % bezogen auf einen 8-Stun den-Arbeitstag) ohne längerdauernde
Arbeiten über Brusthöhe und vorgeneigte Positionen im Stehen und Sitzen und
ohne längerdauernde Tätigkeiten in kniender Position sowie ohne Tätigkeiten , welche lärmexponiert seien und län geres Zuhören bedingten , und ohne Tätigkeiten, welche längerdauernde Kon zentration und rasche Reaktion bedürften . Ausgeschlossen seien zudem Tätig keiten, welche Stehen und Gehen auf schmaler Standfläche beinhalteten (S. 44 und S. 58 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 2000 vollzeitlich als Hauswart bei der Y.___ AG ( Z.___ AG ) und war nebenamtlich für verschiedene Arbeitgeber im Reinigungsdienst tätig . Am 20. M ärz 2001 erlitt er einen Unfall , als ein ungesicherter und führerloser Lastwagen seinen parkierten Lieferwagen rammte, worin er sich zum Telefonie ren befand . Hierbei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) zu. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im Folgenden kurz: Mobiliar) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 18. Mai 2011 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese traf erwerb liche und medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei . Die Mobiliar liess X.___ in der Klinik A.___ polydisziplinär begutachten ( polydis ziplinäres Gutachten vom 14. September 2005, Urk. 8/42) und stellte daraufhin mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/45) ihre Versicherungsleistungen rückwirkend mit dem Datum des Gutachtens der Klinik A.___ vom 14. September 2005 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58 und Urk. 8/67) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/78) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/7 8 ). 1.2
Nachdem X.___ i m Fragebogen für die amtliche Re vision der Invaliden rente vom 18. März 2009 (Urk. 8/96) angegeben hatte, dass sich sein Gesund heitszustand verschlimmert habe, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Zwischenzeitlich ergingen das Urteil UV.2007.00472 des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2009 und das Urteil 8C_349/2009 des Bundesgerichts vom 17. August 2009, womit die Leistungs einstellung der Mobiliar ges chützt wurde (Urk. 8/104). Das gegen den Versi cherten geführte Strafverfahren wegen Versicherungsbetrug s wurde mit Verfü gung der Staatsanwaltschaft B.___
vom 22. März 2010 (Urk. 8/105) eingestellt. In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch die Klinik C.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neuropsychologisch, orthopädisch-chi rurgisch und neurologisch) begutachten (Gutachten vom 19. September 2011, Urk. 8/122). Mit Vorbescheid vom
8. Oktober 2012 (Urk. 8/127 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob er am 18. Dezember 2012 Einwand
(Urk. 8/130). Zum nachgereichten Bericht des D.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/146), wo sich der Versicherte vom 15. April bis 20. Juni 2013 in einer tagesklinischen Behandlung befand, erstattete die Klinik C.___ am 22. Oktober 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8/148 und Urk. 8/150). Mit Eingabe vom
24. Januar 2014 nahm X.___
Stellung (Urk. 8/159), woraufhin die IV-Stelle die medizinische Aktenlage aktualisierte (Urk. 8/161-162 und Urk. 8/164). Mit Verfügung vom 1. September 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Oktober 2014 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2014 weiterhin eine Dreiviertel s rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-169), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) einschliesslich ergänzende r Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/150) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab der Begutachtung in der Klinik A.___ am 14. September 2005 verbessert habe. Seither bestehe sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich bei der orthopädischen und der psychiatrischen Beurtei lung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitli chen Zustandes ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/78) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, neuropsychologisch, psychiatrisch/psycho so matisch, neurologisch einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit [EFL] ) der Klinik A.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/42) , worin folgende Diagnosen gestellt wurden :
1.
Chronisches zervikozephales und zervik obrachiales Schmerzsyndrom
beid seits bei/mit
-
Status nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion am 20. März
2001
-
leichtgradiger Fehlhaltung und Fehlform der HWS, leichtgradiger
degenerativer Veränderung der HWS
-
muskulärer Dysbalance , segmentale Dysfunktion der HWS
-
neuropsychologischen Defiziten
-
ICD-10: M 53.0
2.
Anhaltender Schmerz (ICD-10: M 43.0), Unwohlsein und Ermüdung
(ICD-
10: R 53) in Verbindung mit psychischen (psychodynamisch
mutmasslich
wirksamen) Faktoren (ICD-10: F 54), namentlich:
-
psychodynamisch-theoretisch: narzisstischer Modus der
Symptom per sistenz
-
lerntheoretisch: negativ-operante Verstärkung von
Krankheitsverhalten
-
narzisstisch akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10: Z 73.1),
differentialdiagnostisch narzisstische Persönlichkeitsstörung,
ICD-10: F 60.8)
3.
Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (DD:
posttraumatisch)
-
Status nach Kopfkontusion und HWS-Distorsion am 20. März
2001
-
Tinnitus beidseits
-
ICD-10: H 90.3
4.
Rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
-
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
-
seg mentaler Dysfunktion der mittle ren BWS
-
ICD-10: M 54.6
5.
Status nach Ringbandspaltung Daumen rechts am 16. Oktober 2001 bei
Tendinitis der Quervain
Dig . I rechts
6.
Arterielle Hypertonie
7.
Hypercholesterinanämie
Im bisheri gen Tätigkeitsbereich als Haus wart bestehe seit dem Unfallereignis vom 20. März 2001 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese lasse sich einerseits durch eine vorübergehende ausgeprägte Depression begründen. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im April 2004 habe allerdings keine wesentliche depressive Symptomatik mehr bestanden , dies unter fortge führter medikamentöser antidepressiver Therapie. Zusätzlich bestünden aber auch körperliche Gründe für eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit , da die durchgeführten Evaluationen der funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) zu anhaltend ungenügende m Ergebnis geführt hät ten (S. 42).
Aufgrund der Befunde in der EFL bestehe aus rein somatisch-funktioneller Sicht eine Zumutbarkeit für eine mittelschwere wechselnde Tätigkeit ganztags ohne längerdauernde Arbeit über Brusthöhe und vorgeneigte Position im Ste hen/Sitzen. Sitzen, Stehen und Stehen vorgeneigt sowie Knien sollten bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag nur selten (1-5 %) vorkommen. Tätigkeiten, welche ein gutes Gleichgewicht bedürften (auf Gerüsten und Dächern etc.) könnten aufgrund der Testungen im EFL mit ungenügendem Gleichgewicht beim Gehen und Stehen auf schmaler Standfläche nicht zugemutet werden. Aufgrund der sensorineuralen Schwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt sei, seien zudem Tätigkeiten mit Lärmexposition und Tätigkeiten, wo der Beschwerdeführer häufig zuhören müsse, nicht zu empfehlen. Zudem sollten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche einer längerdauernden Konzentra tion bedürften oder schnelle Reaktion en bedingten, aufgrund der neuropsycho logischen Untersuchung ebenfalls nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine körperlich adap tierte Tätigkeit ohne zusätzliche Eingrenzungen. Aus neurologischer und rheu matologischer Sicht beständen keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit. Aus neurologischer Sicht werde eine adaptierte Tätigkeit von 70-80 % für möglich gehalten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine wechselbe lastende maximal mittelschwere Tätigkeit eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit (ganztags mit vermehrten Pausen von circa 2 Stunden über den Tag verteilt). A ufgrund d er interdisziplinären Untersuchung bestehe zusammenfassend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für eine maximal mittelschwere wech seltätig wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewi chtsbelastungen von 30 Kilogra mm für Heben horizontal (selten 1-5 % bezogen auf einen 8-Stun den-Arbeitstag) ohne längerdauernde
Arbeiten über Brusthöhe und vorgeneigte Positionen im Stehen und Sitzen und
ohne längerdauernde Tätigkeiten in kniender Position sowie ohne Tätigkeiten , welche lärmexponiert seien und län geres Zuhören bedingten , und ohne Tätigkeiten, welche längerdauernde Kon zentration und rasche Reaktion bedürften . Ausgeschlossen seien zudem Tätig keiten, welche Stehen und Gehen auf schmaler Standfläche beinhalteten (S. 44 und S. 58 ) . 3.2
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) bildet das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 1
9. September 2011 (Urk. 8/122), worin folgende Diagnosen genannt wurden:
-
Psychiatrisch:
-
keine psychopathologische Störung von Krankheitswert
-
narzisstisch akzentuierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.1)
-
Neuropsychologisch: unspezifische neurologische Störung aufgrund einer
wahrscheinlichen Aggravation
-
Orthopädisch-chirurgisch: chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom
bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule bei Status
nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
-
Neurologisch: sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten
versorgt und kompensiert
-
sowie arteri elle Hypertonie, Diabetes mellit us Typ II und Gicht.
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung l a sse sich aufgrund der aktuell erhobe nen Untersuchungsbefunde psychiatrisch keine Befundlage feststellen, die in genügender Weise auf das Bestehen einer versicherungs-psychiatrisch relevan ten psychischen Störung hinweisen würde. So hätte n sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine relevante Depression oder relevante Angststörung gefunden. Ebenso hätten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer posttraumatologischen Störung verdeutlicht und atypisch gewirkt , wobei das anlassgebende Ereignis an sich schon nicht geeignet gewesen sei, eine relevante Traumatisierung im eigentlichen Sinne auszulösen. Ebenso seien weder die Befundlage noch überhaupt der Unfall (kurze Kollision von hinten) mit dem vereinbar, was mit dem Begriff einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gemeint sei. Ferner seien die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise zu unspezifisch, als dass angesichts der mangelnden somatischen Erklärbarkeit der geklagten Beschwerden das B estehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden k ö nne. Offen sichtlich sei aus psychiatrischer Sicht jedoch generell eine plakative Darstel lungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggrava tion beziehungsweise Angabe von Beschwerden, die nicht erlebt w ü rden. Ins gesamt sei also aus versicherungs-psychiatrischer Sicht aktuell keine psychische Störung zu diagnostiziere n , die als Grundlage einer Einschränkung der psychi schen Zumutbarkeit gelten könnte. Retrospektiv sei es jedoch wahrscheinlich, dass der Unfall und seine Folgen ein B elastungsfaktor unter mehreren anderen psychosozialen Belastungsfaktoren gewesen sei, die den Beschwerdeführer in der Zeit um den Unfall belastet hä tten. Retrospektiv sei es gestü tzt auf die damaligen psychiatrischen Berichte schon wahrscheinlich, dass im Jahr 2001 und vorwiegend im Jahr 2002 eine gewisse leichtere depressive Symptomatik bestanden habe, die Anlass zur Diagnose einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung oder der Diagnose einer unspezifischen Affektstörung gege ben habe. Schon im Jahr 2005 habe im Rahmen des Gutachtens der Klinik A.___ keine psychopathologische Diagnose mehr gestellt werden können, jedoch seien Überlegungen zur inneren Psychodynamik bei einer klar narziss tisch-strukturierten Persönlichkeit angestellt worden. Dass die Charakterstruktur des Beschwerdeführers so gelagert sei, entspreche auch den aktuellen Eindrü cken. Im Vergleich zum psy chischen Zustand im Jahr 2002 habe sich demnach im Abgleich mi t dem aktuellen psychischen Befund eine relevante Verbesserung eingestellt. Ebenso bestehe gesamthaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gewisse, quantit a tiv aber weniger deutliche Verbesserung zwischen dem aktuellen Befund und dem psychiatrischen Befund der Klinik A.___ im Jahr 200 5.
Aus neuropsychologischer Sicht habe der Beschwerdeführer während der Untersu chung eine unsorgfältig e Arbeitsweise gezeigt und dabei lebhaft gesti kuliert und oftmals Gespräche mit der Übersetzerin gesucht und dabei auch scherzende Bemerkungen gemacht, insgesamt dabei eindeutig nicht depressiv gewirkt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt überwiegend unterdurchschnitt lich e bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse gezeigt, wobei der Schwer punkt der Test s auf die Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen gelegt worden sei. Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Gestützt auf die Durchführung einer standardisierten Symptomvali dierung hätten sich jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen einer Aggravation der Beschwerden ergeben, womit die Glaubhaftigkeit des Ausmas ses der angegeben Beschwerden und der diagn ost isch festgestellten Leistungs einbussen in Frage zu stellen sei. Das neuropsychologisch ermittelte Testprofil habe somit nur geringe Aussagekraft, und der Schweregrad einer allenfalls neuropsychologischen Störung sei entsprechend in jedem Fall geringer zu ver anschlagen, als dies das Testprofil darlege. Dazu sei allerdings aus interdisz ipli närer Sicht zusätzlich zu betonen ,
d ass medizinisch nicht konklusiv herzuleiten wäre, wieso denn eine effektive neuropsychologische Störung bestehen könnte, da diesbezüglich die gängigsten Ursachen dafür (Hirnverletzung, schwere psy chische Störung oder schwerer Schmerzzustand) fehlten. Diagnostisch sei des halb hinsichtlich der Resultate der Neuropsychologie von einer unspezifischen neuropsychologischen Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen.
Im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung habe der Beschwer - de führer über bohrende Schmerzen im Hals-/Nackenbereich, ferner zwischen den Schulterblättern sowie über eine Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schmerzverstärkung bei Belastung und Wetterwechsel , geklagt. Kopfschmerzen und lumbale Beschwerden sowie Schmerzen im linken Grosszehengrundgelenk bei bekannter Gicht seien dem orthopädischen Gutachter - auch auf ausdrückli ches Befragen hin - nicht geklagt worden . Diesbezüglich er g äben sich Inkon sistenzen bezüglich der geklagten Beschwerden im Abgleich mit dem, was gegenüber der Neurologin geklagt worden sei. In der orthopädischen und kör perlichen Untersuchung hätte n sich nur geringgradige
Funktionseinschränkun gen der HWS bezüglich Rotation und Seitenneigung bei einer regelrechten Fle xion und Extension gezeigt. Die paravertebrale Muskulatur sei über der gesam ten HWS und oberen BWS verspannt und druckdolent . Die Lumbalwirbelsäule sei von de r Beweglichkeit her unauffällig bei guter Entfaltbarkeit und eine m Fussbodenabstand von 0 Zentimeter gewesen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS und BWS zeigten deutliche degenerative Veränderungen in den Seg menten C5-C7 mit Zunahme der Veränderungen im Vergleich zu den Aufnah men aus den Jahren 2001 und 200 4. An der BWS zeigten sich nur altersent sprechende , im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte degenerative Veränderungen. In der Befundung der HWS-Aufnahmen vom 26. April 2004 anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ sei von einer Instabilität bei Re klination in den Segmenten C2-4 gesprochen worden. Aus aktueller Neube urteilung dieser damaligen Bilder könnten die beschriebenen Instabi litäten j edoch nicht nachvollzogen werden. Ferner sei auch ein Medikamentenspiegel für Pregabalin ( Lyrica , vom Beschwerdeführer als Schmerzmittel eingenommen) und von Fluoxetin (Antidepressivum) gemessen worden. Daraus sei zu s chlies sen, dass die Medik a mente allenfalls nicht in der beschriebenen Dosierung regelmässig eingenommen würden, woraus sich wiederum Rückschlüsse ergä ben, dass das beklag t e Beschwerdeerleben subje ktiv mindestens weniger belas te nd sei, als verbal angegeben. Die Schmerzen im HWS-Bereich seien mit den aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Befunden insgesamt nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der objektivierbare Befund einer geringgradigen Beweglichkeitseinschränkung der HWS sei durch die inzwi s chen im üblichen Rahmen fortgeschrittene Degeneration im HWS-Bereich radiologisch ausrei chend erklärbar. Hinsichtlich der vordemonstrierten HWS-Beweglichkeit ergä ben sich deutliche Inkonsistenzen zwischen der orthopädischen und der neuro logischen Untersuchung mit beidseitiger deutlicher Einschränkung der Rotation bei der formellen Untersuchung, wogegen während des Anamnesegesprächs im Rahmen der Kopfdrehungen zur Dolmetscherin hin eine freie Beweglichkeit der HWS möglich gewesen sei. Zusammenfassend müsse aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass die geringen Beschwerden an der HWS durchaus durch die mittlerweile fortgeschrittene degenerative (radiologisch dokumentierte) Ver änderung erklärt w ürden , nicht jedoch in dem Ausmass, wie die Beschwerden vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben würden. Diese geringe Funktions einschränkung b e wirke eine entsprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit. Im Abgleich mit den Resultaten der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen des Gutachtens der K linik A.___ habe sich schon damals eine leichtgradig verbesserte Belastbarkeit gegenüber de r EFL in der Klinik C.___ im Mai 2002 gezeigt. Im Rahmen de r EFL im Jahre 200 4 in der Klinik A.___ sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hauswart als nicht mehr einsetzbar taxiert worden. Gemäss Gutachten der Klinik A.___ seien aber schon damals mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Arbeit über Brust höhe ganztags zumutbar gewesen. Dieses Zumutbarkeitsprofil werde im Rahmen der aktuellen EFL in der Klinik C.___ (2011) bestätigt. Die Einschätzung über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart ändere sich aus Sicht
des aktuellen Gutachterteams insofern, als davon ausgegangen werde, dass die Hauswarttätigkeit einer mittelschweren Tätigkeit entspreche; dies mit der Ein schränkung, dass eine länger dauernde Arbeit über Brusthöhe nicht zumutbar sei. Eine solchermassen definierte Tätigkeit als Hauswart sei einerseits aktuell zumutbar, sei jedoch retrospektiv auch schon zur Zeit der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 2005 zumutbar gewesen. Eine weitere physiotherapeuti sche Behandlung bei einem so gut durchtrainiert wirkenden und athletisch gebaute n Beschwerdeführer mit letztlich nur geringen Beschwerden aufgrund von degenerativen Veränderungen erscheine wenig sinnvoll, da diese kaum eine Besserung des Gesamtzustandes bewirken dürfte. Aus orthopä disch/physikalisch-medizinischem Fachgebiet sei ab September 2005 eine Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Hauswart
sowie für andere berufli che Tätigkeiten vorhanden (mittelschwere Tätigkeiten) , allerdings unter der Beachtung der Einschr änkung, dass damit keine länger dauernden Tätigkeiten über Brusthöhe verbunden seien.
Aus der EFL ergäben sich aktuell deutlich bessere Resultate als im Vergleich zum Belastungstest 2002 (recte: 2004). Die berufliche Tätigkeit als Hauswart sowie andere mittelschwere Arbeiten seien ganztags zumutbar. Spezielle Ein schränkungen beständen hinsichtlich lä nger dauernder Tätigkeit über Brusthöhe. Aus physikalisch-medizinisch er Sicht ergäben sich keine Empfehlungen bezüg lich einer weiteren Behandlung. Es sei eine mässige Symptomausweitung fest gestellt worden.
In der neurologischen Untersuchung habe sich im Abgleich mit den Resultaten der orthopädischen Untersuchung eine demonstrierte Einschränkung der Rota tion nach rechts um 2/3, nach links um 1/3 ergeben. Im Finger-Nase-Versuch habe er atypisch und inkonsistent wirkend daneben gezeigt. Im Rahmen des Diabetes habe sich eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes beidseits gezeigt. Gegenüber der Neurologin sei ein starker Kopfschmerz geklagt worden, dies in Diskrepanz dazu, dass solches gegenüber dem orthopädischen Chirurgen auch auf Befragen hin nicht angegeben worden sei. Insgesamt gebe es damit auch keine Hinweise auf einen möglichen Medikamentenübergebrauchskopf schmerz . Eine Kopfschmerzdiagnose sei somit auch aus neurologischem Gebiet heraus nicht sinnvoll möglich. Es best e he eine sensorineurale Schwerhörigkeit, die mit Hörgeräten versorgt sei und womit der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt voll funktionsfähig sei. Aus medizinischer Sicht sei aber nicht erklär bar, wie der in Rede stehende Unfall zu einer beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit geführt haben könnte. Die diesbezüglich vermutenden neuro logischen Aussagen für das ORL-Gebiet im Gutachten der Klinik A.___ vom Jahre 2005 könnten so nicht nachvollzogen werden. Generell lasse sich jedoch aussagen, dass lärmexponierte Arbeiten bei einer sensorineuralen Schwerhörig keit, die mit Hörgeräten versorgt sei, nicht geeignet seien, da Hörgeräte häufig die Lärmbelastung verstärkten. Aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten Einschränkungen, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf des Hauswartes und Hausverwalters erklären würden . Theoretisch bestehe somit aus rein neurologisch-neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf. Aus neurologischer Sicht seien mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Einschränkungen im Arbeitspensum zumutbar.
Insgesamt sei also interdisziplinär zu folgern, dass versicherungsmedizinisch keine Störung aus irgendwelchem Fachgebiet bestehe, welche mit einer ganztä tigen Zumutbarkeit von mittelschweren Tätigkeiten unter Be achtung der Aus nahme für länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe nicht vereinbar wäre. Insbesondere gelte dies auch für das psychiatrische Gebiet. Der Beschwerdefüh rer habe insgesamt wach und aufmerk sam gewirkt, sei kräftig gebaut und sei soweit kooperativ bei den Abklärungen gewesen . In verschiedener Hinsicht habe er jedoch inkonsistente Befunde demonstriert und es liege wahrscheinlich eine Aggravation vor. Ge g enüber dem Zustand im Jahr 2002 habe eine deutliche Besserung stattgefunden. Das aktuelle Befundprofil sei leichtgradig besser als anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ im Jahr 200 5. Dabei sei dies bezüglich nochmals festzuhalten, dass die durch das Gutachten A.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich vor allem auf die Aussagen im psychiatrischen Teilgutachten stütze, was aber nicht in genügender Weise durch die damaligen psychiatrischen Befunde in A.___ ausgewiesen gewesen sei und eher einen Kompromiss darstelle , und zwar zwischen der damals z uvor at tes tierten 100%igen psychiatrischen Einschränkung und dem, was streng genom men aufgrund der fehlenden effektiven psychopathologischen Befunde hätte attestiert werden müssen, nämlich das Fehlen einer Einschränkung aus p sychi atrischer Sicht . 3.3
Im Rahmen des Einwandverfahrens fanden folgende weitere Berichte Eingang in die Akten: 3.3.1
Im Bericht des D.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/146), wo sich der Beschwerdeführer vom 15. April bis 20. Juni 2013 in einer tagesklinischen Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen aufge führt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
3.
Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion am 20. März 2001
4.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits mit/bei Schädigung Innenohr durch
Unfall
5.
Status nach Suizid versuch im September 2012 (ICD-10: X 61)
Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression gezeigt (DW: Rohwert -11). Der Beschwerdeführer fühle sich entsprechend zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei mit gleichbleibendem Gesund heitszustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus dem 8-wöchigen Rehabilitations programm entlassen worden. Die Depression habe nur leicht reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Beschwerdeführers. Ungünstig sei dagegen die schwere Schmerzstörung, die es dem Beschwerde führer erschwere, seine Verhaltens muster /Bewältigungsstrategien und seine Problematiken zu verarbeiten/verdrängen. 3.3.2
Am 22. Oktober 2013 hielt
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___
in seiner ergänzenden Stel lung nahme zum ärztlichen Bericht des D.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 8/150, vgl. E. 3.3.1) fest, dass v ersicherungsmedizi nisch von einer mittelgradigen, aber auch schwergradigen Depression berichtet werde , wobei eine schwergradige Depression schon rein aufgrund der psychiat rischen Befundlage nicht belegbar sei. Auch die eingesetzten Testinstrumente könnten aus gutachterlicher Sicht keine objektiven Befunde liefern. Der Bericht des D.___ komme aufgrund eines sogenannten „negativen Leistungsbildes“ zum Schluss einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, auch für Verweistätigkeiten. Die Elemente dieses nega tiven Leistungsbildes würden aber weder genannt noch effektiv belegt oder nachgewiesen. Deshalb könne die Beurteilung im Rahmen der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 2011 nicht entkräftet werden. Psychiatrisch-diagnostisch liege auch nach intensivem Studium des Berichtes des D.___ aktuell nur möglicherweise eine effektive depres sive Störung vor, die über das Ausmass einer an sich gut nachvollziehbaren Missgestimmheit hinausgehen würde. Dieser Auslenkungsgrad einer möglichen Depression sei aber nicht als schwere Depressionsform zu bezeichnen; höchstens liege (möglicherweise) eine leichte bis maximal mittelgradige Depression (ICD-10: F. 32.0 oder F 32.1) vor. Damit bewege man sich im Bereich dessen, was versicherungsmedizinisch ebenfalls eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfä higkeit rechtfertigen würde. Im Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 habe eine psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit angesichts der unüberbrückbaren, zahlreichen Inkonsistenzen und Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nicht belegt werden können. Die seinerzeit in C.___ diagnostizierten, akzentuierten Charakterzüge mit narzisstische r Prägung seien ferner keine Grundlage, um darauf gestützt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit attestieren zu können. Insgesamt, bei Betrachtung des gesamten Verlaufs, sei allerdings schon von einem hohen Chronifizierungsgrad und einer verfahrenen Situation auszugehen, wo der Beschwerdeführer nun seit 2001 nicht mehr erwerbstätig sei und nach initial durchgemachter Depression bei erheblichen, psychosozialen Schwierigkeiten sich nun in einer perspektivenlosen Situation befinde, wobei der Streit um Ver sicherungsleistungen weitergehe. 3.3.3
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/161), wo sich der Beschwerdeführer vom 28. November bis 18. Dezember 2013 in statio närer Behandlung befand, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
A ktuell leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-
10: F 32.0)
2.
Akzentuierte Grundpersönlichkeit bei histrionischem Charakter (ICD-10:
F 61.1)
3.
Z ervikozephales und zervikothorakales Syndrom
-
Fehlhaltung der Wirbelsäule
-
muskuläre Dysbalancen /Insuffizienzen
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20. März 2001
4.
Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig)
5.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits: Schädigung Innenohr durch einen
Unfall
Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlas sen worden. Während der Dauer des stationären Aufenthalts habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die weitere Beurteilung obliege dem nachbehan delnden Arzt. Das zuletzt ausgeübte Arbeitsausmass sollte wieder erreichbar sein. In diesem Zusammenhang erwähnten sie einen stundenweisen Einsatz als Hausabwart ( Urk. 8/161/4, Urk. 8/161/7). Gegenüber dem nachbehandelnden Arzt des D.___ berichteten sie über eine zum jetzigen Zeitpunkt als höchstens noch leichtgradig anzusehende depressive Episode ( Urk. 8/161/10). 3.3.4
F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des D.___ hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 - unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.1) - fest, dass die Depression durch den Klinikaufenthalt in A.___ und die laufende Behandlung dauerhaft leider nur sehr leicht habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3.5
Der Bericht des D.___ vom 1 0. April 2014 (Urk. 8/164) hielt nun eine Verschlechterung post-stationär fest. So se i die depressive Symptomatik nach dem Klinikaufenthalt in A.___
exazerbiert . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.6
Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2014 ( Urk. 8/167/7) aus, dass die im Rahmen des Einwandverfahrens neu eingereichten medizinischen Befunde in sich nicht konsistent seien und zudem die ange ge benen Symptome vergleichbar mit den im Jahre 2009 vor der Begutachtung geschilderten Symptomen
seien . Ausser dem habe der begutachtende Dr. E.___ von der Klinik C.___ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 ausführlich Stellung zu den neuen Arztberichten genommen. Bei Austritt aus der Klinik A.___ habe nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen. Zusätzlich sei neu eine histrionische Grundper sönlichkeit (ICD-10: F 61.1) verschlüsselt worden. Es lasse sich jedoch nicht herleiten, wie es zu dieser Diagnose komme. Im Anschluss an den Aufenthalt in A.___ sei vom D.___ am 25. März 2014 eine gleichbleibende Symptomatik bescheinigt worden. Der aktuellste Bericht des D.___ vom 10. April 2014 spreche nun von einer post-stationären Verschlechterung.
Alles in Alle m wiesen die neuen medizinischen Berichte keine neuen medizini schen Sachverhalte aus, welche nicht schon im ausführlichen Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 gewürdigt worden seien. Es sei weiterhin darauf abzustellen. 4. 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 11.
Dezember 2006 (Urk. 8/70 in Verbindung mit Urk. 8/ 78 ) und der am 1. September 2014 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat. 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 19. September 2011 (Urk. 8/122) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen, neuropsycho logischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
Die Gutachter der Klinik C.___ stellten in einer interdisziplinären Zusam menfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verbessert hat. Diese Schlussfolgerung wird nach vollziehbar und mit Augenmerk auf die einzelnen Fachdisziplinen detailliert begründet.
Der psychiatrische Gutachter schloss aufgrund der aktuellen Befundlage die Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert aus und verwies dabei hauptsächlich auf die plakative Darstellungsweise mit Verdeutlichungstendenz bis hin zum Eindruck einer Aggravation seitens des Beschwerdeführers . Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde verneint und über zeugend damit begründet, dass einerseits die geklagten Beschwerden nur unzu reichend erklärbar sind und dass andererseits die Art der Klagen und die ganze Präsentationsweise des Beschwerdeführers zu unspezifisch sind. Die Beurteilung vom Psychiater Dr. E.___ als Leiter der Begutachtung, wonach aktuell keine depressive Symptomatik mehr besteht, überzeugt auch deshalb, da e r die Ent wicklung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - in Übereinstim mung mit dem Gutachten der Klinik A.___ von 2005 - wiedergibt. Angesichts dieser Entwicklung der psychischen Störung des Beschwerdeführers über die Jahre vermag denn auch die festgestellte quantitative Verbesserung seit dem psychiatrischen Befund der Klini k A.___ von 2005 zu überzeugen, auch wenn diese
im Verhältnis zur psychischen Situation im Jahre 2002 weniger deutlich ausfällt.
Auch die neuropsychologische Beurteilung, wonach nur eine unspezifische Stö rung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation vorliegt, erscheint ange sichts des geschilderten Testverhaltens des Beschwerdeführers (unsorgfältige Arbeitsweise, (weit) unterdurchschnittliche Testergebnisse, scherzend und gesti kulierend) stimmig. Das Fehlen einer eigentlichen Ursache für die neuropsy chologische Störung (Hirnverletzung, schwere psychische Störung oder schwe rer Schmerzzustand) bestätigt diese Schlussfolgerung. Im Gutachten der Klinik A.___ vom 1 4. September 2005 wurden demgegenüber noch neuropsycholo gische Defizite erwähnt (E. 3.1)
Bereits im Jahr 2005 stellte das Gutachten der Klinik A.___ unter anderem leicht gradige degenerative Veränderungen der HWS sowie gewisse segmentale Dysfunktionen fest und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der befun denen funktionellen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nur eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die gutachterliche Beurteilung, wonach die nun mehr vorgefundenen geringen klinischen und radiologischen Befunde die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden nicht mehr erklären würden , erscheint auch a ngesichts der demonstrierten Inkon sistenzen und der Non-Compliance bei der Medikamenteneinnahme durchaus schlüssig. Dass die nachweisbare geringe Funktionseinschränkung der HWS eine ent sprechende Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit bewirkt (keine mittelschwe re n Tätigkeiten ohne längerdauernde s Arbeiten über Brusthöhe ),
ist nachvoll ziehbar .
Die wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der geringen physika lisch-medizinische n Einschränkung wird auch durch die besseren EFL-Testre sultate gestützt. Kommt hinzu, dass die früher noch geklagten lumbo -vertebra len Schmerzen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im linken Fuss nicht mehr erwähnt wurden ( Urk. 8/122/78), demnach entfielen.
Auch in neurologischer Sicht konnte - unter Hinweis auf atypisches und inkon sistentes Verhalten des Beschwerdeführers - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) festgestellt werden. Demnach hat sich auch diesbezüg lich der Gesundheitszustand insoweit gebessert, als im Gutachten der Klinik A.___ im Jahre 2005 noch eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert wurde.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Zudem handle es sich insbesondere bei der orthopädischen und der psychiatri schen Beurteilung der Klinik C.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich sogar verschlechterten gesundheitlichen Zustandes (Urk. 1 S. 11 ff.) . So sei insbesondere das depressive Zustandsbild, welches neben dem nar zisstisch akzentuierten Persönlichkeitsstil Grundlage für die Rentenzusprache im Jahre 2006 gewesen sei, auch aktuell noch vorhanden. Dabei sei zwischenzeit lich von einer chronifizierten mittelschweren Depression auszugehen . Nicht einmal eine 8-wöchige tagesklinische Behandlung im D.___ und ein 4-wöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik A.___ hätten die Depression massgeblich reduzieren können (Urk. 1 S. 18 ff.).
Die Einschätzung des D.___ (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.3-5) ist jedoch nicht konsistent. Wie Dr. E.___ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (E. 3.3.2) überzeugend darlegt, lässt sich eine mittelgradige Depression aufgrund der psychiatrischen Befundlage nicht belegen. Obwohl beim Austritt aus der Klinik A.___ im Januar 2014 nur eine noch höchstens leichte depressive Störung bei gebessertem Allgemeinzustand vorlag (vgl. E. 3.3.3), bescheinigte das D.___ im März 2014 anfänglich eine gleichgebliebene Symptomatik ( mittelgradige Depression). Im Bericht vom 10. April 2014 (E. 3.3.5) wurde wiederum - unter blossem Hinweis auf eine Exazerbation - von einer post-stationären Ver schlechterung gesprochen. Die neu eingereichten medizinischen Befunde des D.___ vermögen auch a ngesichts der im Gut achten der Klinik C.___
nachvollziehbar dargelegten zahlreichen Inkon sistenzen und den Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. 4.4. 2
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass der Orthopäde der Klinik C.___
aufgrund der objektiv zugenommen en Degeneration an der HWS zu Unrecht eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation feststelle (Urk. 1 S. 12 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass die klinischen Befunde an der HWS seit jeher nur gering waren und im üblichen Rahmen fortgeschritten sind. Angesicht s der mit Medikamentenspiegel festgestellten fehlenden Medikamenteneinnahme und den zahlreichen demonstrierten Inkonsistenzen ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers subjektiv weniger belastend sind als verbal angegeben , beziehungsweise sich die Beschwerden gemildert haben. Auch die besseren EFL-Resultate sprechen für einen gebesserten orthopädischen Zustand des Beschwerdeführers. Letztlich entscheidet das klinische Bild und nicht radi ologische Befunde oder die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung. 4.4. 3
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein aggravatorisches Verhalten in Abrede (Urk. 1 S. 16) . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Motivation für eine Aggravation irrelevant ist. Dies gilt auch, wenn dies nur unbewusst oder eben im Zusammenhang mit einer narzisstisch-strukturierten Persönlichkeit geschieht. 4.5
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ den erforderlichen Kriterien und es ist seit August 2011 (interdiszipli näre Konsensbesprechung) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Hauswart und in jeder anderen mittelschweren Tätigkeit, jeweils ohne längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe, auszugehen. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 59 Jahre alt. Aufgrund des Umstandes, dass er im bisher effektiv ausgeübten Berufsfeld vollschichtig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist, er offensichtlich auch in den letzten Jahren stundenweise tätig war, ist davon auszugehen, dass er die nunmehr attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwer ten vermag. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Leistungsentscheid vom
31. Oktober 2014 ( Urk. 13/2-3 ) von seiner Wohngemeinde H.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) knapp erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
1. Oktober 2014 ( Urk. 1 S.
2) Rechtsanwältin Fleisch , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsanwältin
Fleisch ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer angemessenen Pro zessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger