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IV.2014.01007

Örtliche Unzuständigkeit der IV-Stelle. Überweisung an IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Zürich SozVersG · 2014-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___

mit Verfügung vom

19. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/22). A m 28 . Januar 2010 wurde dem Versicherten mit geteilt , bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt wor den, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invali denr ente habe (Urk. 6/56). 1.2

Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte der Versicherte um Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 6/74 ). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24 . September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufz uheben und es sei ihm eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

7. November 2014 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-103 ) , es sei unter Vornahme einer reformatio in peius

die halbe Rente einzustellen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwer den gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2.2

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2000 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen war (Urk. 6/23 , siehe auch Urk. 6/74 ), meldete er sich am 12. Juni 2014 per 30 . Juni 2014 n ach Y.___ ab ( Abmeldebestäti gung der Stadt Z.___ , Urk. 6/92 ), was er der Beschwerdegegne rin am 13. Juni 2014 anzeigte

(Urk. 6/90).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungs zeitpunkt (

28. August 2014 , Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versichert e im Ausland örtlich zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom

28. August 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 aufge hoben wird.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Rückschein an: - X. ___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwer den gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte der Versicherte um Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 6/74 ). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) ab.

E. 1.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

E. 1.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2000 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen war (Urk. 6/23 , siehe auch Urk. 6/74 ), meldete er sich am 12. Juni 2014 per 30 . Juni 2014 n ach Y.___ ab ( Abmeldebestäti gung der Stadt Z.___ , Urk. 6/92 ), was er der Beschwerdegegne rin am 13. Juni 2014 anzeigte

(Urk. 6/90).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungs zeitpunkt (

28. August 2014 , Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versichert e im Ausland örtlich zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom

28. August 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese die Sache entscheide.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Rückschein an: - X. ___ , unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 5 und gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01007 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

3. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___

mit Verfügung vom

19. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/22). A m 28 . Januar 2010 wurde dem Versicherten mit geteilt , bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt wor den, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invali denr ente habe (Urk. 6/56). 1.2

Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte der Versicherte um Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 6/74 ). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24 . September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufz uheben und es sei ihm eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

7. November 2014 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-103 ) , es sei unter Vornahme einer reformatio in peius

die halbe Rente einzustellen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwer den gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2.2

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2000 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen war (Urk. 6/23 , siehe auch Urk. 6/74 ), meldete er sich am 12. Juni 2014 per 30 . Juni 2014 n ach Y.___ ab ( Abmeldebestäti gung der Stadt Z.___ , Urk. 6/92 ), was er der Beschwerdegegne rin am 13. Juni 2014 anzeigte

(Urk. 6/90).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungs zeitpunkt (

28. August 2014 , Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versichert e im Ausland örtlich zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom

28. August 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 aufge hoben wird.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Rückschein an: - X. ___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler