Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989 , erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin ( Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung
( Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; andere n
Angaben zufolge 80 % , Urk. 8/12 / 2 Ziff. 2.9) als Wohn - betreuerin beim Verein Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am
3. November 2010 war (Urk. 8/2/1 , Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7 ).
Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Ur
k. 8/3). Nach vorgängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrations massnahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011 ,
2. Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21 , Urk. 8/40,
Urk. 8/54] ; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar,
7. Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39 , Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106] ; Praktikumseinsätze beim B.___
und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99 ] ), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach -/ Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise
März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie im Rahmen eines Praktikumsvertrages im Umfang von 50 % weiterhin bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/119-121) .
M it Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versi cherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Den von dieser geltend gemachten Rentenanspruch lehnte sie nach d urch ge führ tem
Vorbescheid verfahren (Urk. 8/126-127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28.
August 2014 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinische n Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zess ualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 2. Juni 2015 (Urk. 13) zeigte Rechtsanwältin Yvonne Dürst dem Gericht die Mandatsübergabe an Rec htsanwalt Georg Engeli an . Dieser legte m it Eingabe vom 20. Juli 201 5 (Urk. 15) einen weiteren B ericht auf , welchen die behandeln den Fachpersonen
des Ambulatorium s des D.___ Instituts am 18. Juni 2015 zuhanden der IV-Stelle verfasst hatten (Urk. 16). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig , im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzen de Abklärungen vorzu nehmen sind . So dann können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztli cher Dienste (RAD ; vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG, Art. 47-49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) beweis kräftig sein , sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt e s geht , mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Nach zwei Aufenthalten in E.___ (ab 7. November 2010) wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ behandelt, zunächst vom 23. November 2010 bis 15. Februar 2011 stationär auf der Depressions- und Angststation der Klinik L.___ und schliesslich ab 17. Februar 2011 ambulant in der Akut tagesklinik Winterthur (Urk. 8/16 Ziff. 1.2-1.5).
Im Beric ht der Akuttagesklinik Winterthur vom 6. April 2011 (Urk. 8/16) stell ten Dr. med. Brodersen, Oberärztin ( Er langung des Facharzttitels Psychiatrie u nd Psychotherapie im Jahr 2012 laut
Medizinalberuferegister [ MedReg ] des Bundesam tes für Gesundheit ; www.medregom.admin.ch, besucht am 18. Feb ruar 2016), und die Psychologin lic. phil. Schlesinger folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen und emotio nal-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig absti nent (ICD-10 F12.20) Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialagogin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die Dauer der Behandlung in der F.___ (23. November 2010 bis voraussichtlich 16. Mai 2011; Ziff. 1.6) und empfahlen eine Weiter führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmako logischen Therapie sowie reintegrierende Massnahmen
im Hinblick auf einen stufenweisen beruflichen Wiedereinstieg (Leistungsfähigkeit von 40 - 60 % mit späterer Steigerung ; Ziff. 1.4 - 1.5 und Ziff. 1.7). 2 .2
Ab 22. September 2011 erfolgte eine Behandlung im Ambulatorium des D.___ , über welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 insgesamt drei Berichte an die Beschwerdegegnerin Aus kunft geben.
Im Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/48) , unterzeichnet von
Dr. med. G.___ , Ärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und M. Sc.
H.___ , Psy chologe, wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 2.1 hiervor) zusätzlich eine
Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert und hinsichtlich des Cannabiskonsums von einem schädlichen Gebrauch gemäss ICD-10 F12.1 aus gegangen (Ziff. 1.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sozialagogin seit
7. Novem ber 2010 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6), sie je doch in (nicht näher beschriebenen) anderen Berufen ab sof ort im Umfang von 50 - 70 % respektive 80 % eingesetzt werden könne (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Im Rahmen der unregelmässig und mit längeren Pausen wahrgenommenen Thera pie habe oft die akute Stabilisierung im Vordergrund gestanden und noch keine Bear beitung der zugrunde liegenden Themen erfolgen können, weshalb die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar sei. Empfohlen werde eine kon sequente Fortführung der ambulanten Psychotherapie (Ziff. 1.4-1.5).
Im Verlaufsbericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/110) fassten Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und M. Sc. H.___
die depressive Symp tomatik als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD -10 F33.1 ; Ziff. 1.1) und bestätigten die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Sozialagogin (Ziff. 1.6). In anderen Berufen sei – so die genannten Fachpersonen
– eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 60 %, allenfalls bis 80 %, möglich. Die Praktikumstätigkeit sollte genutzt werden, um die Arbeits fähigkeit zu testen, indem das Pensum schrittweise erhöht werde. Die Leistung dürfte um zirka 20 - 30 % vermindert sein. Derzeit arbeite die Beschwerde führerin zu 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Elektrofach geschäft ( gemeint: Praktikumseinsatz bei der C.___ AG im Rahmen der Umschulung) und besuche mit weiteren 40 % die Handelsschule (Ziff. 1.7).
A m
23. April 2014 schilderten Dr. I.___ und M. Sc. H.___ i n einem weiteren Verlaufsb ericht (Urk. 8/117) im Laufe der Therapie aufgetretene Erinnerungen aus der Kindheit betreffend Gewalt und sexuellen Missbrauch durch den Vater (Ziff. 1.4) . Sie stellten zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1; Ziff. 1.1) und führten aus, es gelinge der Beschwerdeführerin weiterhin nicht, sich gut abzugrenzen. Ihr Selbstwert sei wechselhaft. Es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit und eine verminderte Frustrations- und Stresstoleranz. Angesichts der mangelnden Ausdauer und Belastbarkeit sowie der schnellen Erschöpfung speziell in helfenden Berufen bestehe für die angestammte Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 100 %. In anderen Berufen sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich. Im Rahmen des Arbeitspensums von 60 % im Elektrofach geschäft sei es im März 2014 rasch zu Erschöpfung und Energielosigkeit gekommen. Ein höheres Pensum als 50 % sei in nächster Zeit unrealistisch (Ziff. 1.7). 3 . 3 .1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 28. August 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD , namentlich auf die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/131/2) und 2. Juni 2014 (Urk. 8/131/4) .
A m 3. Mai 2011 hielt Dr. J.___
fest, gemäss aktuellem Bericht der F.___ leide die Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung mit depressiver Episode. Damit werde nachvollziehbar eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt für die angestammte Tätigkeit, welche unzumutbar bleibe. Die Prognose sei gut. Ab Mai 2011 sei wieder mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu rechnen, dies mit baldiger weiterer Steigerungsmöglichkeit. Es sollte sich aber um eine ruhige und geordnete Tätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt handeln.
Am 2. Juni 2014 führte Dr. J.___ aus, mit den aktuellen Berichten der behandeln den Psychiater Dr. I.___ und G.___ werde die letzte RAD-Stellungnahme weitgehend bestätigt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin offensichtlich auch erfolgreich die Handelsschule abgeschlossen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierende derzeit mittelgradige depressive Störung sowie eine Panikstörung. Die posttraumatische Belastungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen bestünden eine mangelnde Belastbarkeit und eingeschränkte soziale Fertigkeiten. Die angestammte Tätigkeit sei unzumutbar seit November 2010. Hinsichtlich einer angepassten, ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kundenkontakt bestehe eine leistungsmäs sige Einschränkung von 25 % (20- 30 %) ab Ablauf der Wartezeit. Die Prognose sei gut. Von der Auferlegung einer Schaden minderungspflicht sei abzusehen, da eine angemessene Behandlung erfolge.
Ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer dem von Dr. J.___ beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % , was am 28. August 2014 (Urk. 2) zur Ablehnung des
Renten begehrens
führte. 3 .2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwandte (Urk. 1 S. 5 f. ), vermag diese nur wenige Zeilen umfassende
Einschätzung
des RAD nicht zu überzeugen. Dr. J.___
hat unbestrittenermassen keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Er verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte der behandelnden ( Fach -)P ersonen und sprach sich – unter Wiedergabe der v on diesen gestellten Diagnosen mit allerdings anderer Einstufung bezüglich der
Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und ohne Angabe einer zeitlichen Einschränkung – am 2. Juni 2014 hinsichtlich einer
an gepassten, mithin ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kunden kontakt für eine Leistungsminderung von 25 % (20 - 30 %) aus.
Damit gelangte er zu eine r deutlich positiveren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin , ohne indes die Diskrepanz zu seiner Ersteinschätzung und insbesondere zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden (Fach-)Personen zu thematisieren, geschweige denn nachvollziehbar zu begrün den. Dr. J.___
fehlt es als Allgemeinmediziner denn auch an der fach ärztlich en Qua lifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auf seine Schluss folgerungen kann deshalb nicht abgestellt werden
(vgl. E. 1.5 hiervor). 3 .3
Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruches der Beschwer deführerin auf die
Einschätzungen der behandelnden (F ach-)Personen abgestellt werden .
Dies gilt
für den
Bericht der F.___
( vgl. E. 2.1 hiervor ) bereits
deshalb , weil er vom
6. April 2011 datiert und folglich über die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass de s angefochtenen Rentenentscheids vom
28. August 2014 (Urk. 2)
keine Auskunft gibt.
In Bezug auf die Berichterstattung des Ambulatorium s des D.___ Instituts (vgl. E. 2.2 hiervor) springt ins Auge, dass in den drei vor Verfügungs erlass ergangenen Berichten der Wortlaut der objektiven Befundbeschreibung identisch ist (Urk. 8/48 S. 4, Urk. 8/110 S. 3, Urk. 8/117 S. 3) , während
Diagno sestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils unterschiedlich ausfielen.
Ungeachtet dieser Differenzen lassen indes d ie aufgeführten Befunde
– konkret eine mittelmässige Einschränkung der Konzentration, eine Beeinträchtigung des formalen Denkens durch Grübeln, Panikattacken, Störungen der Affektivität ( deprimiert, ängstlich, ratlos, hoffnungslos, Störung der Vitalgefühle, affektlabil ) und ein verminderter Antrieb – die getroffenen
Schlussfolgerungen nicht als nachvollziehbar erscheinen , woran auch der jüngste Bericht vom 18. Juni 2015 mit einigen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen im Psychostatus (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermag. Sodann lässt sich den Berichten des Ambulatoriums des D.___ Instituts auch nicht hinreichend klar entnehmen, inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a).
Unklar bleibt schliesslich auch , ob ein Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie effektiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits bloss visiert wurden. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken , dass die am Ambulatorium des D.___ Instituts tätig gewesene und aktuell in einer Praxisgemeinschaft für Psychiatrie und Psychotherapie in K.___ praktizierende (www.psychotherapie-kreis2.ch mit Angaben zur angeblich absolvierten Facharztausbildung) pract. med. (statt Dr. med. wie in den Berichten des Ambulatorium s des D.___ Instituts angegeben) G.___ gegenwärtig weder im Medizinalberuferegister noch im FMH-Index ( www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch, jeweils besucht am 18. Februar 2016 ) als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verzeichnet ist. 3.4
Zusammengefasst fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrund lage zur Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Aktenlage drängt sich eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung auf, wobei es unumgänglich erscheint, vorgängig Berichte der behandelnden Ärzte (nebst aktuellen Berichten der behandelnden Fachärzte auch die nicht aktenkundigen Berichte über die Aufenthalte in den E.___ sowie die stationäre Behandlung in der Klinik L.___ , vgl. E. 2.1 hiervor) einzuholen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen. 4 .
Damit erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zum ebenfalls strittigen Einkommensvergleich .
Gleichwohl ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
postulierte Hochrech nung des von ihr im Rahmen der Teilzeitanstellung beim Verein Z.___
erzielten Verdienstes auf 100 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass bei einer im Gesundheitsfall mutmasslichen Teil erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgt, wobei der Lohn im teilzeitlichen Pensum dem Valideneinkommen entspricht (Urteil des Bundes gerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Anzufügen bleibt ferner, dass praxisgemäss bei der Bestimmung der Vergleichs ein kommen mit Hilfe der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) mangels statistisch zuverlässige r Aussagekraft nicht das arithmetische Mittel aus LSE-Medianwerten verschiedener Anforderungsniveaus (zum Beispiel Durchschnittswert aus Niveau 3 und 4 ; vgl. dazu Urk. 2 S. 2 unten und Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) herangezogen werden darf ( Urteil e
des Bundes gerichts 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2 und 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2). 5 . 5.1
D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt r echtsprechung sgemäss
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständ iges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde ( BGE 141 V 281 E. 11.1, 137
V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . 5.2
D ie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den
Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind daher e ntsprechend dem Verfahrens ausgang der B eschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.3
Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Partei entschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§
34 Abs.
3 GSVGer), wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird § 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Yvonne Dürst machte mit Honorarnote vom
2. Juni 2015 (Urk. 14 ) einen Aufwand von 10 . 83
Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘417.65 (inklusive Mehrwertsteuer)
geltend.
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden für das Ausarbeiten der
acht seitige n Beschwerdeschrift (nebst einem Aktenstudium von 1.67 Stunden) als überhöht, zumal die Beschwerde begründung nur k napp vier Seiten umfasst und
zu einem wesentlichen Teil (drei Seiten) die Infrage stellung der RAD-Aktenbeurteilung anhand einer wenig anspruchsvolle n Darstellung des medizinischen Sachverhalt e s zum Gegenstand hat. Auch geht es nicht an, dass ein sich in zwei Sätze n
erschöpfendes Schreiben an die IV-Stelle betreffend Mandats anzeige und Aktenedition (vgl. Urk. 8/141) mit einem Auf wand von 0.33
Stunden
zum Anwaltstarif fakturiert wird (Position vom 10.
September 2014) . Zudem wird nur der vom anwaltlichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; a dministrative Tätigkeiten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können ( Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Akten ab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich , AnwGebV] , Verfassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitliche r Aufwand zur Erstellung von F otokopien usw.) werden grundsätzlich ebenso wenig entschädigt wie gering fügige Aufwände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV SVGer) . Vor diesem Hintergrund kann auch der a m 18. September 2014 sowie 14. Januar und 2. Juni 2015 in Rechnung gestellte Aufwand von sechs mal 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, zumal sich aus den Akten nicht vollends erschliesst , inwiefern dieser für das vorliegende Verfahren erforderlich war . Sodann beschränkte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen der ersten Seite des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung und Bezug von wirtschaftlicher
Hilfe sowie auf das Beschaffen der erforderlichen Beschei nigungen der Sozialhilfebehörde (Urk. 10 S. 1; vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/10) , wobei es sich indes bei letzterem um eine nicht entschädigungsberechtigte Sekretariatsarbeit handeln dürfte. Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts de s
verhältnismässig geringen Umfang s des zu bearbeitenden Akten materials der Beschwerdegegnerin und der sich primär stellende n Frage der Arbeitsfähigkeit , der acht seitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 ( jeweils zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4
Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozes s entschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1989 , erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin ( Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung
( Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; andere n
Angaben zufolge 80 % , Urk. 8/12 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 und Ziff. 1.7). 2 .2
Ab 22. September 2011 erfolgte eine Behandlung im Ambulatorium des D.___ , über welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 insgesamt drei Berichte an die Beschwerdegegnerin Aus kunft geben.
Im Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/48) , unterzeichnet von
Dr. med. G.___ , Ärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und M. Sc.
H.___ , Psy chologe, wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 2.1 hiervor) zusätzlich eine
Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert und hinsichtlich des Cannabiskonsums von einem schädlichen Gebrauch gemäss ICD-10 F12.1 aus gegangen (Ziff. 1.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sozialagogin seit
7. Novem ber 2010 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6), sie je doch in (nicht näher beschriebenen) anderen Berufen ab sof ort im Umfang von 50 - 70 % respektive 80 % eingesetzt werden könne (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Im Rahmen der unregelmässig und mit längeren Pausen wahrgenommenen Thera pie habe oft die akute Stabilisierung im Vordergrund gestanden und noch keine Bear beitung der zugrunde liegenden Themen erfolgen können, weshalb die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar sei. Empfohlen werde eine kon sequente Fortführung der ambulanten Psychotherapie (Ziff. 1.4-1.5).
Im Verlaufsbericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/110) fassten Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und M. Sc. H.___
die depressive Symp tomatik als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD -10 F33.1 ; Ziff. 1.1) und bestätigten die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Sozialagogin (Ziff. 1.6). In anderen Berufen sei – so die genannten Fachpersonen
– eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 60 %, allenfalls bis 80 %, möglich. Die Praktikumstätigkeit sollte genutzt werden, um die Arbeits fähigkeit zu testen, indem das Pensum schrittweise erhöht werde. Die Leistung dürfte um zirka 20 - 30 % vermindert sein. Derzeit arbeite die Beschwerde führerin zu 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Elektrofach geschäft ( gemeint: Praktikumseinsatz bei der C.___ AG im Rahmen der Umschulung) und besuche mit weiteren 40 % die Handelsschule (Ziff. 1.7).
A m
23. April 2014 schilderten Dr. I.___ und M. Sc. H.___ i n einem weiteren Verlaufsb ericht (Urk. 8/117) im Laufe der Therapie aufgetretene Erinnerungen aus der Kindheit betreffend Gewalt und sexuellen Missbrauch durch den Vater (Ziff. 1.4) . Sie stellten zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1; Ziff. 1.1) und führten aus, es gelinge der Beschwerdeführerin weiterhin nicht, sich gut abzugrenzen. Ihr Selbstwert sei wechselhaft. Es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit und eine verminderte Frustrations- und Stresstoleranz. Angesichts der mangelnden Ausdauer und Belastbarkeit sowie der schnellen Erschöpfung speziell in helfenden Berufen bestehe für die angestammte Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 100 %. In anderen Berufen sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich. Im Rahmen des Arbeitspensums von 60 % im Elektrofach geschäft sei es im März 2014 rasch zu Erschöpfung und Energielosigkeit gekommen. Ein höheres Pensum als 50 % sei in nächster Zeit unrealistisch (Ziff. 1.7). 3 . 3 .1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 28. August 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD , namentlich auf die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/131/2) und 2. Juni 2014 (Urk. 8/131/4) .
A m 3. Mai 2011 hielt Dr. J.___
fest, gemäss aktuellem Bericht der F.___ leide die Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung mit depressiver Episode. Damit werde nachvollziehbar eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt für die angestammte Tätigkeit, welche unzumutbar bleibe. Die Prognose sei gut. Ab Mai 2011 sei wieder mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu rechnen, dies mit baldiger weiterer Steigerungsmöglichkeit. Es sollte sich aber um eine ruhige und geordnete Tätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt handeln.
Am 2. Juni 2014 führte Dr. J.___ aus, mit den aktuellen Berichten der behandeln den Psychiater Dr. I.___ und G.___ werde die letzte RAD-Stellungnahme weitgehend bestätigt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin offensichtlich auch erfolgreich die Handelsschule abgeschlossen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierende derzeit mittelgradige depressive Störung sowie eine Panikstörung. Die posttraumatische Belastungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen bestünden eine mangelnde Belastbarkeit und eingeschränkte soziale Fertigkeiten. Die angestammte Tätigkeit sei unzumutbar seit November 2010. Hinsichtlich einer angepassten, ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kundenkontakt bestehe eine leistungsmäs sige Einschränkung von 25 % (20- 30 %) ab Ablauf der Wartezeit. Die Prognose sei gut. Von der Auferlegung einer Schaden minderungspflicht sei abzusehen, da eine angemessene Behandlung erfolge.
Ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer dem von Dr. J.___ beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % , was am 28. August 2014 (Urk. 2) zur Ablehnung des
Renten begehrens
führte. 3 .2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwandte (Urk. 1 S. 5 f. ), vermag diese nur wenige Zeilen umfassende
Einschätzung
des RAD nicht zu überzeugen. Dr. J.___
hat unbestrittenermassen keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Er verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte der behandelnden ( Fach -)P ersonen und sprach sich – unter Wiedergabe der v on diesen gestellten Diagnosen mit allerdings anderer Einstufung bezüglich der
Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und ohne Angabe einer zeitlichen Einschränkung – am 2. Juni 2014 hinsichtlich einer
an gepassten, mithin ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kunden kontakt für eine Leistungsminderung von 25 % (20 - 30 %) aus.
Damit gelangte er zu eine r deutlich positiveren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin , ohne indes die Diskrepanz zu seiner Ersteinschätzung und insbesondere zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden (Fach-)Personen zu thematisieren, geschweige denn nachvollziehbar zu begrün den. Dr. J.___
fehlt es als Allgemeinmediziner denn auch an der fach ärztlich en Qua lifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auf seine Schluss folgerungen kann deshalb nicht abgestellt werden
(vgl. E. 1.5 hiervor). 3 .3
Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruches der Beschwer deführerin auf die
Einschätzungen der behandelnden (F ach-)Personen abgestellt werden .
Dies gilt
für den
Bericht der F.___
( vgl. E. 2.1 hiervor ) bereits
deshalb , weil er vom
6. April 2011 datiert und folglich über die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass de s angefochtenen Rentenentscheids vom
28. August 2014 (Urk. 2)
keine Auskunft gibt.
In Bezug auf die Berichterstattung des Ambulatorium s des D.___ Instituts (vgl. E. 2.2 hiervor) springt ins Auge, dass in den drei vor Verfügungs erlass ergangenen Berichten der Wortlaut der objektiven Befundbeschreibung identisch ist (Urk. 8/48 S. 4, Urk. 8/110 S. 3, Urk. 8/117 S. 3) , während
Diagno sestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils unterschiedlich ausfielen.
Ungeachtet dieser Differenzen lassen indes d ie aufgeführten Befunde
– konkret eine mittelmässige Einschränkung der Konzentration, eine Beeinträchtigung des formalen Denkens durch Grübeln, Panikattacken, Störungen der Affektivität ( deprimiert, ängstlich, ratlos, hoffnungslos, Störung der Vitalgefühle, affektlabil ) und ein verminderter Antrieb – die getroffenen
Schlussfolgerungen nicht als nachvollziehbar erscheinen , woran auch der jüngste Bericht vom 18. Juni 2015 mit einigen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen im Psychostatus (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermag. Sodann lässt sich den Berichten des Ambulatoriums des D.___ Instituts auch nicht hinreichend klar entnehmen, inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a).
Unklar bleibt schliesslich auch , ob ein Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie effektiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits bloss visiert wurden. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken , dass die am Ambulatorium des D.___ Instituts tätig gewesene und aktuell in einer Praxisgemeinschaft für Psychiatrie und Psychotherapie in K.___ praktizierende (www.psychotherapie-kreis2.ch mit Angaben zur angeblich absolvierten Facharztausbildung) pract. med. (statt Dr. med. wie in den Berichten des Ambulatorium s des D.___ Instituts angegeben) G.___ gegenwärtig weder im Medizinalberuferegister noch im FMH-Index ( www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch, jeweils besucht am 18. Februar 2016 ) als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verzeichnet ist. 3.4
Zusammengefasst fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrund lage zur Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Aktenlage drängt sich eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung auf, wobei es unumgänglich erscheint, vorgängig Berichte der behandelnden Ärzte (nebst aktuellen Berichten der behandelnden Fachärzte auch die nicht aktenkundigen Berichte über die Aufenthalte in den E.___ sowie die stationäre Behandlung in der Klinik L.___ , vgl. E. 2.1 hiervor) einzuholen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen. 4 .
Damit erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zum ebenfalls strittigen Einkommensvergleich .
Gleichwohl ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
postulierte Hochrech nung des von ihr im Rahmen der Teilzeitanstellung beim Verein Z.___
erzielten Verdienstes auf 100 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass bei einer im Gesundheitsfall mutmasslichen Teil erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgt, wobei der Lohn im teilzeitlichen Pensum dem Valideneinkommen entspricht (Urteil des Bundes gerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Anzufügen bleibt ferner, dass praxisgemäss bei der Bestimmung der Vergleichs ein kommen mit Hilfe der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) mangels statistisch zuverlässige r Aussagekraft nicht das arithmetische Mittel aus LSE-Medianwerten verschiedener Anforderungsniveaus (zum Beispiel Durchschnittswert aus Niveau 3 und 4 ; vgl. dazu Urk. 2 S. 2 unten und Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) herangezogen werden darf ( Urteil e
des Bundes gerichts 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2 und 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28.
August 2014 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinische n Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zess ualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 2. Juni 2015 (Urk. 13) zeigte Rechtsanwältin Yvonne Dürst dem Gericht die Mandatsübergabe an Rec htsanwalt Georg Engeli an . Dieser legte m it Eingabe vom 20. Juli 201
E. 5 .
E. 5.1 D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt r echtsprechung sgemäss
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständ iges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde ( BGE 141 V 281 E. 11.1, 137
V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) .
E. 5.2 D ie auf Fr.
E. 5.3 Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Partei entschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§
34 Abs.
3 GSVGer), wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird §
E. 5.4 Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozes s entschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 6 00.-- festzusetzen den
Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind daher e ntsprechend dem Verfahrens ausgang der B eschwerdegegnerin auf zuerlegen.
E. 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Yvonne Dürst machte mit Honorarnote vom
2. Juni 2015 (Urk. 14 ) einen Aufwand von
E. 10 . 83
Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘417.65 (inklusive Mehrwertsteuer)
geltend.
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden für das Ausarbeiten der
acht seitige n Beschwerdeschrift (nebst einem Aktenstudium von 1.67 Stunden) als überhöht, zumal die Beschwerde begründung nur k napp vier Seiten umfasst und
zu einem wesentlichen Teil (drei Seiten) die Infrage stellung der RAD-Aktenbeurteilung anhand einer wenig anspruchsvolle n Darstellung des medizinischen Sachverhalt e s zum Gegenstand hat. Auch geht es nicht an, dass ein sich in zwei Sätze n
erschöpfendes Schreiben an die IV-Stelle betreffend Mandats anzeige und Aktenedition (vgl. Urk. 8/141) mit einem Auf wand von 0.33
Stunden
zum Anwaltstarif fakturiert wird (Position vom 10.
September 2014) . Zudem wird nur der vom anwaltlichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; a dministrative Tätigkeiten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können ( Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Akten ab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich , AnwGebV] , Verfassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitliche r Aufwand zur Erstellung von F otokopien usw.) werden grundsätzlich ebenso wenig entschädigt wie gering fügige Aufwände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV SVGer) . Vor diesem Hintergrund kann auch der a m 18. September 2014 sowie 14. Januar und 2. Juni 2015 in Rechnung gestellte Aufwand von sechs mal 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, zumal sich aus den Akten nicht vollends erschliesst , inwiefern dieser für das vorliegende Verfahren erforderlich war . Sodann beschränkte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen der ersten Seite des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung und Bezug von wirtschaftlicher
Hilfe sowie auf das Beschaffen der erforderlichen Beschei nigungen der Sozialhilfebehörde (Urk. 10 S. 1; vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/10) , wobei es sich indes bei letzterem um eine nicht entschädigungsberechtigte Sekretariatsarbeit handeln dürfte. Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts de s
verhältnismässig geringen Umfang s des zu bearbeitenden Akten materials der Beschwerdegegnerin und der sich primär stellende n Frage der Arbeitsfähigkeit , der acht seitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 ( jeweils zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1989 , erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin ( Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; andere n Angaben zufolge 80 % , Urk. 8/12 / 2 Ziff. 2.9) als Wohn - betreuerin beim Verein Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am
- November 2010 war (Urk. 8/2/1 , Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7 ). Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Ur k. 8/3). Nach vorgängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrations massnahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011 ,
- Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21 , Urk. 8/40, Urk. 8/54] ; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar,
- Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39 , Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106] ; Praktikumseinsätze beim B.___ und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99 ] ), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach -/ Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie im Rahmen eines Praktikumsvertrages im Umfang von 50 % weiterhin bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/119-121) . M it Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versi cherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Den von dieser geltend gemachten Rentenanspruch lehnte sie nach d urch ge führ tem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/126-127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab .
- Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinische n Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zess ualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2. Juni 2015 (Urk. 13) zeigte Rechtsanwältin Yvonne Dürst dem Gericht die Mandatsübergabe an Rec htsanwalt Georg Engeli an . Dieser legte m it Eingabe vom 20. Juli 201 5 (Urk. 15) einen weiteren B ericht auf , welchen die behandeln den Fachpersonen des Ambulatorium s des D.___ Instituts am 18. Juni 2015 zuhanden der IV-Stelle verfasst hatten (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist es zulässig , im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzen de Abklärungen vorzu nehmen sind . So dann können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztli cher Dienste (RAD ; vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG, Art. 47-49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) beweis kräftig sein , sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt e s geht , mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 2 . 2 .1 Nach zwei Aufenthalten in E.___ (ab 7. November 2010) wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ behandelt, zunächst vom 23. November 2010 bis 15. Februar 2011 stationär auf der Depressions- und Angststation der Klinik L.___ und schliesslich ab 17. Februar 2011 ambulant in der Akut tagesklinik Winterthur (Urk. 8/16 Ziff. 1.2-1.5). Im Beric ht der Akuttagesklinik Winterthur vom 6. April 2011 (Urk. 8/16) stell ten Dr. med. Brodersen, Oberärztin ( Er langung des Facharzttitels Psychiatrie u nd Psychotherapie im Jahr 2012 laut Medizinalberuferegister [ MedReg ] des Bundesam tes für Gesundheit ; www.medregom.admin.ch, besucht am 18. Feb ruar 2016), und die Psychologin lic. phil. Schlesinger folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen und emotio nal-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig absti nent (ICD-10 F12.20) Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialagogin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die Dauer der Behandlung in der F.___ (23. November 2010 bis voraussichtlich 16. Mai 2011; Ziff. 1.6) und empfahlen eine Weiter führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmako logischen Therapie sowie reintegrierende Massnahmen im Hinblick auf einen stufenweisen beruflichen Wiedereinstieg (Leistungsfähigkeit von 40 - 60 % mit späterer Steigerung ; Ziff. 1.4 - 1.5 und Ziff. 1.7). 2 .2 Ab 22. September 2011 erfolgte eine Behandlung im Ambulatorium des D.___ , über welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 insgesamt drei Berichte an die Beschwerdegegnerin Aus kunft geben. Im Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/48) , unterzeichnet von Dr. med. G.___ , Ärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und M. Sc. H.___ , Psy chologe, wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 2.1 hiervor) zusätzlich eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert und hinsichtlich des Cannabiskonsums von einem schädlichen Gebrauch gemäss ICD-10 F12.1 aus gegangen (Ziff. 1.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sozialagogin seit
- Novem ber 2010 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6), sie je doch in (nicht näher beschriebenen) anderen Berufen ab sof ort im Umfang von 50 - 70 % respektive 80 % eingesetzt werden könne (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Im Rahmen der unregelmässig und mit längeren Pausen wahrgenommenen Thera pie habe oft die akute Stabilisierung im Vordergrund gestanden und noch keine Bear beitung der zugrunde liegenden Themen erfolgen können, weshalb die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar sei. Empfohlen werde eine kon sequente Fortführung der ambulanten Psychotherapie (Ziff. 1.4-1.5). Im Verlaufsbericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/110) fassten Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und M. Sc. H.___ die depressive Symp tomatik als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD -10 F33.1 ; Ziff. 1.1) und bestätigten die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Sozialagogin (Ziff. 1.6). In anderen Berufen sei – so die genannten Fachpersonen – eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 60 %, allenfalls bis 80 %, möglich. Die Praktikumstätigkeit sollte genutzt werden, um die Arbeits fähigkeit zu testen, indem das Pensum schrittweise erhöht werde. Die Leistung dürfte um zirka 20 - 30 % vermindert sein. Derzeit arbeite die Beschwerde führerin zu 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Elektrofach geschäft ( gemeint: Praktikumseinsatz bei der C.___ AG im Rahmen der Umschulung) und besuche mit weiteren 40 % die Handelsschule (Ziff. 1.7). A m
- April 2014 schilderten Dr. I.___ und M. Sc. H.___ i n einem weiteren Verlaufsb ericht (Urk. 8/117) im Laufe der Therapie aufgetretene Erinnerungen aus der Kindheit betreffend Gewalt und sexuellen Missbrauch durch den Vater (Ziff. 1.4) . Sie stellten zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1; Ziff. 1.1) und führten aus, es gelinge der Beschwerdeführerin weiterhin nicht, sich gut abzugrenzen. Ihr Selbstwert sei wechselhaft. Es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit und eine verminderte Frustrations- und Stresstoleranz. Angesichts der mangelnden Ausdauer und Belastbarkeit sowie der schnellen Erschöpfung speziell in helfenden Berufen bestehe für die angestammte Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 100 %. In anderen Berufen sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich. Im Rahmen des Arbeitspensums von 60 % im Elektrofach geschäft sei es im März 2014 rasch zu Erschöpfung und Energielosigkeit gekommen. Ein höheres Pensum als 50 % sei in nächster Zeit unrealistisch (Ziff. 1.7). 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 28. August 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD , namentlich auf die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/131/2) und 2. Juni 2014 (Urk. 8/131/4) . A m 3. Mai 2011 hielt Dr. J.___ fest, gemäss aktuellem Bericht der F.___ leide die Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung mit depressiver Episode. Damit werde nachvollziehbar eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt für die angestammte Tätigkeit, welche unzumutbar bleibe. Die Prognose sei gut. Ab Mai 2011 sei wieder mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu rechnen, dies mit baldiger weiterer Steigerungsmöglichkeit. Es sollte sich aber um eine ruhige und geordnete Tätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt handeln. Am 2. Juni 2014 führte Dr. J.___ aus, mit den aktuellen Berichten der behandeln den Psychiater Dr. I.___ und G.___ werde die letzte RAD-Stellungnahme weitgehend bestätigt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin offensichtlich auch erfolgreich die Handelsschule abgeschlossen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierende derzeit mittelgradige depressive Störung sowie eine Panikstörung. Die posttraumatische Belastungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen bestünden eine mangelnde Belastbarkeit und eingeschränkte soziale Fertigkeiten. Die angestammte Tätigkeit sei unzumutbar seit November 2010. Hinsichtlich einer angepassten, ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kundenkontakt bestehe eine leistungsmäs sige Einschränkung von 25 % (20- 30 %) ab Ablauf der Wartezeit. Die Prognose sei gut. Von der Auferlegung einer Schaden minderungspflicht sei abzusehen, da eine angemessene Behandlung erfolge. Ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer dem von Dr. J.___ beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % , was am 28. August 2014 (Urk. 2) zur Ablehnung des Renten begehrens führte. 3 .2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwandte (Urk. 1 S. 5 f. ), vermag diese nur wenige Zeilen umfassende Einschätzung des RAD nicht zu überzeugen. Dr. J.___ hat unbestrittenermassen keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Er verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte der behandelnden ( Fach -)P ersonen und sprach sich – unter Wiedergabe der v on diesen gestellten Diagnosen mit allerdings anderer Einstufung bezüglich der Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und ohne Angabe einer zeitlichen Einschränkung – am 2. Juni 2014 hinsichtlich einer an gepassten, mithin ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kunden kontakt für eine Leistungsminderung von 25 % (20 - 30 %) aus. Damit gelangte er zu eine r deutlich positiveren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin , ohne indes die Diskrepanz zu seiner Ersteinschätzung und insbesondere zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden (Fach-)Personen zu thematisieren, geschweige denn nachvollziehbar zu begrün den. Dr. J.___ fehlt es als Allgemeinmediziner denn auch an der fach ärztlich en Qua lifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auf seine Schluss folgerungen kann deshalb nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.5 hiervor). 3 .3 Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruches der Beschwer deführerin auf die Einschätzungen der behandelnden (F ach-)Personen abgestellt werden . Dies gilt für den Bericht der F.___ ( vgl. E. 2.1 hiervor ) bereits deshalb , weil er vom
- April 2011 datiert und folglich über die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass de s angefochtenen Rentenentscheids vom
- August 2014 (Urk. 2) keine Auskunft gibt. In Bezug auf die Berichterstattung des Ambulatorium s des D.___ Instituts (vgl. E. 2.2 hiervor) springt ins Auge, dass in den drei vor Verfügungs erlass ergangenen Berichten der Wortlaut der objektiven Befundbeschreibung identisch ist (Urk. 8/48 S. 4, Urk. 8/110 S. 3, Urk. 8/117 S. 3) , während Diagno sestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils unterschiedlich ausfielen. Ungeachtet dieser Differenzen lassen indes d ie aufgeführten Befunde – konkret eine mittelmässige Einschränkung der Konzentration, eine Beeinträchtigung des formalen Denkens durch Grübeln, Panikattacken, Störungen der Affektivität ( deprimiert, ängstlich, ratlos, hoffnungslos, Störung der Vitalgefühle, affektlabil ) und ein verminderter Antrieb – die getroffenen Schlussfolgerungen nicht als nachvollziehbar erscheinen , woran auch der jüngste Bericht vom 18. Juni 2015 mit einigen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen im Psychostatus (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermag. Sodann lässt sich den Berichten des Ambulatoriums des D.___ Instituts auch nicht hinreichend klar entnehmen, inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Unklar bleibt schliesslich auch , ob ein Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie effektiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits bloss visiert wurden. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken , dass die am Ambulatorium des D.___ Instituts tätig gewesene und aktuell in einer Praxisgemeinschaft für Psychiatrie und Psychotherapie in K.___ praktizierende (www.psychotherapie-kreis2.ch mit Angaben zur angeblich absolvierten Facharztausbildung) pract. med. (statt Dr. med. wie in den Berichten des Ambulatorium s des D.___ Instituts angegeben) G.___ gegenwärtig weder im Medizinalberuferegister noch im FMH-Index ( www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch, jeweils besucht am 18. Februar 2016 ) als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verzeichnet ist. 3.4 Zusammengefasst fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrund lage zur Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Aktenlage drängt sich eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung auf, wobei es unumgänglich erscheint, vorgängig Berichte der behandelnden Ärzte (nebst aktuellen Berichten der behandelnden Fachärzte auch die nicht aktenkundigen Berichte über die Aufenthalte in den E.___ sowie die stationäre Behandlung in der Klinik L.___ , vgl. E. 2.1 hiervor) einzuholen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- August 2014 (Urk. 2) zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen. 4 . Damit erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zum ebenfalls strittigen Einkommensvergleich . Gleichwohl ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin postulierte Hochrech nung des von ihr im Rahmen der Teilzeitanstellung beim Verein Z.___ erzielten Verdienstes auf 100 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass bei einer im Gesundheitsfall mutmasslichen Teil erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgt, wobei der Lohn im teilzeitlichen Pensum dem Valideneinkommen entspricht (Urteil des Bundes gerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Anzufügen bleibt ferner, dass praxisgemäss bei der Bestimmung der Vergleichs ein kommen mit Hilfe der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) mangels statistisch zuverlässige r Aussagekraft nicht das arithmetische Mittel aus LSE-Medianwerten verschiedener Anforderungsniveaus (zum Beispiel Durchschnittswert aus Niveau 3 und 4 ; vgl. dazu Urk. 2 S. 2 unten und Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) herangezogen werden darf ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2 und 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2). 5 . 5.1 D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt r echtsprechung sgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständ iges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde ( BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . 5.2 D ie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind daher e ntsprechend dem Verfahrens ausgang der B eschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.3 Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Partei entschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Rechtsanwältin Yvonne Dürst machte mit Honorarnote vom
- Juni 2015 (Urk. 14 ) einen Aufwand von 10 . 83 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘417.65 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden für das Ausarbeiten der acht seitige n Beschwerdeschrift (nebst einem Aktenstudium von 1.67 Stunden) als überhöht, zumal die Beschwerde begründung nur k napp vier Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil (drei Seiten) die Infrage stellung der RAD-Aktenbeurteilung anhand einer wenig anspruchsvolle n Darstellung des medizinischen Sachverhalt e s zum Gegenstand hat. Auch geht es nicht an, dass ein sich in zwei Sätze n erschöpfendes Schreiben an die IV-Stelle betreffend Mandats anzeige und Aktenedition (vgl. Urk. 8/141) mit einem Auf wand von 0.33 Stunden zum Anwaltstarif fakturiert wird (Position vom 10. September 2014) . Zudem wird nur der vom anwaltlichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; a dministrative Tätigkeiten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können ( Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Akten ab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich , AnwGebV] , Verfassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitliche r Aufwand zur Erstellung von F otokopien usw.) werden grundsätzlich ebenso wenig entschädigt wie gering fügige Aufwände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV SVGer) . Vor diesem Hintergrund kann auch der a m 18. September 2014 sowie 14. Januar und 2. Juni 2015 in Rechnung gestellte Aufwand von sechs mal 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, zumal sich aus den Akten nicht vollends erschliesst , inwiefern dieser für das vorliegende Verfahren erforderlich war . Sodann beschränkte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen der ersten Seite des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung und Bezug von wirtschaftlicher Hilfe sowie auf das Beschaffen der erforderlichen Beschei nigungen der Sozialhilfebehörde (Urk. 10 S. 1; vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/10) , wobei es sich indes bei letzterem um eine nicht entschädigungsberechtigte Sekretariatsarbeit handeln dürfte. Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts de s verhältnismässig geringen Umfang s des zu bearbeitenden Akten materials der Beschwerdegegnerin und der sich primär stellende n Frage der Arbeitsfähigkeit , der acht seitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 ( jeweils zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4 Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozes s entschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01006 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil
vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989 , erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin ( Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung
( Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; andere n
Angaben zufolge 80 % , Urk. 8/12 / 2 Ziff. 2.9) als Wohn - betreuerin beim Verein Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am
3. November 2010 war (Urk. 8/2/1 , Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7 ).
Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Ur
k. 8/3). Nach vorgängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrations massnahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011 ,
2. Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21 , Urk. 8/40,
Urk. 8/54] ; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar,
7. Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39 , Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106] ; Praktikumseinsätze beim B.___
und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99 ] ), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach -/ Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise
März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie im Rahmen eines Praktikumsvertrages im Umfang von 50 % weiterhin bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/119-121) .
M it Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versi cherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Den von dieser geltend gemachten Rentenanspruch lehnte sie nach d urch ge führ tem
Vorbescheid verfahren (Urk. 8/126-127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28.
August 2014 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinische n Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zess ualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 2. Juni 2015 (Urk. 13) zeigte Rechtsanwältin Yvonne Dürst dem Gericht die Mandatsübergabe an Rec htsanwalt Georg Engeli an . Dieser legte m it Eingabe vom 20. Juli 201 5 (Urk. 15) einen weiteren B ericht auf , welchen die behandeln den Fachpersonen
des Ambulatorium s des D.___ Instituts am 18. Juni 2015 zuhanden der IV-Stelle verfasst hatten (Urk. 16). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig , im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzen de Abklärungen vorzu nehmen sind . So dann können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztli cher Dienste (RAD ; vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG, Art. 47-49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) beweis kräftig sein , sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt e s geht , mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Nach zwei Aufenthalten in E.___ (ab 7. November 2010) wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ behandelt, zunächst vom 23. November 2010 bis 15. Februar 2011 stationär auf der Depressions- und Angststation der Klinik L.___ und schliesslich ab 17. Februar 2011 ambulant in der Akut tagesklinik Winterthur (Urk. 8/16 Ziff. 1.2-1.5).
Im Beric ht der Akuttagesklinik Winterthur vom 6. April 2011 (Urk. 8/16) stell ten Dr. med. Brodersen, Oberärztin ( Er langung des Facharzttitels Psychiatrie u nd Psychotherapie im Jahr 2012 laut
Medizinalberuferegister [ MedReg ] des Bundesam tes für Gesundheit ; www.medregom.admin.ch, besucht am 18. Feb ruar 2016), und die Psychologin lic. phil. Schlesinger folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen und emotio nal-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig absti nent (ICD-10 F12.20) Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialagogin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für die Dauer der Behandlung in der F.___ (23. November 2010 bis voraussichtlich 16. Mai 2011; Ziff. 1.6) und empfahlen eine Weiter führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmako logischen Therapie sowie reintegrierende Massnahmen
im Hinblick auf einen stufenweisen beruflichen Wiedereinstieg (Leistungsfähigkeit von 40 - 60 % mit späterer Steigerung ; Ziff. 1.4 - 1.5 und Ziff. 1.7). 2 .2
Ab 22. September 2011 erfolgte eine Behandlung im Ambulatorium des D.___ , über welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 insgesamt drei Berichte an die Beschwerdegegnerin Aus kunft geben.
Im Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/48) , unterzeichnet von
Dr. med. G.___ , Ärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und M. Sc.
H.___ , Psy chologe, wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 2.1 hiervor) zusätzlich eine
Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert und hinsichtlich des Cannabiskonsums von einem schädlichen Gebrauch gemäss ICD-10 F12.1 aus gegangen (Ziff. 1.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sozialagogin seit
7. Novem ber 2010 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6), sie je doch in (nicht näher beschriebenen) anderen Berufen ab sof ort im Umfang von 50 - 70 % respektive 80 % eingesetzt werden könne (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Im Rahmen der unregelmässig und mit längeren Pausen wahrgenommenen Thera pie habe oft die akute Stabilisierung im Vordergrund gestanden und noch keine Bear beitung der zugrunde liegenden Themen erfolgen können, weshalb die Prognose zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar sei. Empfohlen werde eine kon sequente Fortführung der ambulanten Psychotherapie (Ziff. 1.4-1.5).
Im Verlaufsbericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/110) fassten Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , und M. Sc. H.___
die depressive Symp tomatik als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD -10 F33.1 ; Ziff. 1.1) und bestätigten die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Sozialagogin (Ziff. 1.6). In anderen Berufen sei – so die genannten Fachpersonen
– eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 60 %, allenfalls bis 80 %, möglich. Die Praktikumstätigkeit sollte genutzt werden, um die Arbeits fähigkeit zu testen, indem das Pensum schrittweise erhöht werde. Die Leistung dürfte um zirka 20 - 30 % vermindert sein. Derzeit arbeite die Beschwerde führerin zu 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz in einem Elektrofach geschäft ( gemeint: Praktikumseinsatz bei der C.___ AG im Rahmen der Umschulung) und besuche mit weiteren 40 % die Handelsschule (Ziff. 1.7).
A m
23. April 2014 schilderten Dr. I.___ und M. Sc. H.___ i n einem weiteren Verlaufsb ericht (Urk. 8/117) im Laufe der Therapie aufgetretene Erinnerungen aus der Kindheit betreffend Gewalt und sexuellen Missbrauch durch den Vater (Ziff. 1.4) . Sie stellten zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43 .1; Ziff. 1.1) und führten aus, es gelinge der Beschwerdeführerin weiterhin nicht, sich gut abzugrenzen. Ihr Selbstwert sei wechselhaft. Es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit und eine verminderte Frustrations- und Stresstoleranz. Angesichts der mangelnden Ausdauer und Belastbarkeit sowie der schnellen Erschöpfung speziell in helfenden Berufen bestehe für die angestammte Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 100 %. In anderen Berufen sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich. Im Rahmen des Arbeitspensums von 60 % im Elektrofach geschäft sei es im März 2014 rasch zu Erschöpfung und Energielosigkeit gekommen. Ein höheres Pensum als 50 % sei in nächster Zeit unrealistisch (Ziff. 1.7). 3 . 3 .1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 28. August 2014 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD , namentlich auf die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/131/2) und 2. Juni 2014 (Urk. 8/131/4) .
A m 3. Mai 2011 hielt Dr. J.___
fest, gemäss aktuellem Bericht der F.___ leide die Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung mit depressiver Episode. Damit werde nachvollziehbar eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt für die angestammte Tätigkeit, welche unzumutbar bleibe. Die Prognose sei gut. Ab Mai 2011 sei wieder mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu rechnen, dies mit baldiger weiterer Steigerungsmöglichkeit. Es sollte sich aber um eine ruhige und geordnete Tätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt handeln.
Am 2. Juni 2014 führte Dr. J.___ aus, mit den aktuellen Berichten der behandeln den Psychiater Dr. I.___ und G.___ werde die letzte RAD-Stellungnahme weitgehend bestätigt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin offensichtlich auch erfolgreich die Handelsschule abgeschlossen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierende derzeit mittelgradige depressive Störung sowie eine Panikstörung. Die posttraumatische Belastungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen bestünden eine mangelnde Belastbarkeit und eingeschränkte soziale Fertigkeiten. Die angestammte Tätigkeit sei unzumutbar seit November 2010. Hinsichtlich einer angepassten, ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kundenkontakt bestehe eine leistungsmäs sige Einschränkung von 25 % (20- 30 %) ab Ablauf der Wartezeit. Die Prognose sei gut. Von der Auferlegung einer Schaden minderungspflicht sei abzusehen, da eine angemessene Behandlung erfolge.
Ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer dem von Dr. J.___ beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % , was am 28. August 2014 (Urk. 2) zur Ablehnung des
Renten begehrens
führte. 3 .2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwandte (Urk. 1 S. 5 f. ), vermag diese nur wenige Zeilen umfassende
Einschätzung
des RAD nicht zu überzeugen. Dr. J.___
hat unbestrittenermassen keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Er verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte der behandelnden ( Fach -)P ersonen und sprach sich – unter Wiedergabe der v on diesen gestellten Diagnosen mit allerdings anderer Einstufung bezüglich der
Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und ohne Angabe einer zeitlichen Einschränkung – am 2. Juni 2014 hinsichtlich einer
an gepassten, mithin ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne Kunden kontakt für eine Leistungsminderung von 25 % (20 - 30 %) aus.
Damit gelangte er zu eine r deutlich positiveren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin , ohne indes die Diskrepanz zu seiner Ersteinschätzung und insbesondere zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden (Fach-)Personen zu thematisieren, geschweige denn nachvollziehbar zu begrün den. Dr. J.___
fehlt es als Allgemeinmediziner denn auch an der fach ärztlich en Qua lifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Auf seine Schluss folgerungen kann deshalb nicht abgestellt werden
(vgl. E. 1.5 hiervor). 3 .3
Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruches der Beschwer deführerin auf die
Einschätzungen der behandelnden (F ach-)Personen abgestellt werden .
Dies gilt
für den
Bericht der F.___
( vgl. E. 2.1 hiervor ) bereits
deshalb , weil er vom
6. April 2011 datiert und folglich über die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass de s angefochtenen Rentenentscheids vom
28. August 2014 (Urk. 2)
keine Auskunft gibt.
In Bezug auf die Berichterstattung des Ambulatorium s des D.___ Instituts (vgl. E. 2.2 hiervor) springt ins Auge, dass in den drei vor Verfügungs erlass ergangenen Berichten der Wortlaut der objektiven Befundbeschreibung identisch ist (Urk. 8/48 S. 4, Urk. 8/110 S. 3, Urk. 8/117 S. 3) , während
Diagno sestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils unterschiedlich ausfielen.
Ungeachtet dieser Differenzen lassen indes d ie aufgeführten Befunde
– konkret eine mittelmässige Einschränkung der Konzentration, eine Beeinträchtigung des formalen Denkens durch Grübeln, Panikattacken, Störungen der Affektivität ( deprimiert, ängstlich, ratlos, hoffnungslos, Störung der Vitalgefühle, affektlabil ) und ein verminderter Antrieb – die getroffenen
Schlussfolgerungen nicht als nachvollziehbar erscheinen , woran auch der jüngste Bericht vom 18. Juni 2015 mit einigen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen im Psychostatus (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermag. Sodann lässt sich den Berichten des Ambulatoriums des D.___ Instituts auch nicht hinreichend klar entnehmen, inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a).
Unklar bleibt schliesslich auch , ob ein Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie effektiv an der Beurteilung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits bloss visiert wurden. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken , dass die am Ambulatorium des D.___ Instituts tätig gewesene und aktuell in einer Praxisgemeinschaft für Psychiatrie und Psychotherapie in K.___ praktizierende (www.psychotherapie-kreis2.ch mit Angaben zur angeblich absolvierten Facharztausbildung) pract. med. (statt Dr. med. wie in den Berichten des Ambulatorium s des D.___ Instituts angegeben) G.___ gegenwärtig weder im Medizinalberuferegister noch im FMH-Index ( www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch, jeweils besucht am 18. Februar 2016 ) als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verzeichnet ist. 3.4
Zusammengefasst fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrund lage zur Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Aktenlage drängt sich eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung auf, wobei es unumgänglich erscheint, vorgängig Berichte der behandelnden Ärzte (nebst aktuellen Berichten der behandelnden Fachärzte auch die nicht aktenkundigen Berichte über die Aufenthalte in den E.___ sowie die stationäre Behandlung in der Klinik L.___ , vgl. E. 2.1 hiervor) einzuholen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen. 4 .
Damit erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zum ebenfalls strittigen Einkommensvergleich .
Gleichwohl ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
postulierte Hochrech nung des von ihr im Rahmen der Teilzeitanstellung beim Verein Z.___
erzielten Verdienstes auf 100 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2) darauf hinzuweisen, dass bei einer im Gesundheitsfall mutmasslichen Teil erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgt, wobei der Lohn im teilzeitlichen Pensum dem Valideneinkommen entspricht (Urteil des Bundes gerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Anzufügen bleibt ferner, dass praxisgemäss bei der Bestimmung der Vergleichs ein kommen mit Hilfe der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) mangels statistisch zuverlässige r Aussagekraft nicht das arithmetische Mittel aus LSE-Medianwerten verschiedener Anforderungsniveaus (zum Beispiel Durchschnittswert aus Niveau 3 und 4 ; vgl. dazu Urk. 2 S. 2 unten und Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) herangezogen werden darf ( Urteil e
des Bundes gerichts 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2 und 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2). 5 . 5.1
D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt r echtsprechung sgemäss
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständ iges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde ( BGE 141 V 281 E. 11.1, 137
V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . 5.2
D ie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen den
Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind daher e ntsprechend dem Verfahrens ausgang der B eschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.3
Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Partei entschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§
34 Abs.
3 GSVGer), wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird § 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Yvonne Dürst machte mit Honorarnote vom
2. Juni 2015 (Urk. 14 ) einen Aufwand von 10 . 83
Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘417.65 (inklusive Mehrwertsteuer)
geltend.
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden für das Ausarbeiten der
acht seitige n Beschwerdeschrift (nebst einem Aktenstudium von 1.67 Stunden) als überhöht, zumal die Beschwerde begründung nur k napp vier Seiten umfasst und
zu einem wesentlichen Teil (drei Seiten) die Infrage stellung der RAD-Aktenbeurteilung anhand einer wenig anspruchsvolle n Darstellung des medizinischen Sachverhalt e s zum Gegenstand hat. Auch geht es nicht an, dass ein sich in zwei Sätze n
erschöpfendes Schreiben an die IV-Stelle betreffend Mandats anzeige und Aktenedition (vgl. Urk. 8/141) mit einem Auf wand von 0.33
Stunden
zum Anwaltstarif fakturiert wird (Position vom 10.
September 2014) . Zudem wird nur der vom anwaltlichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; a dministrative Tätigkeiten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können ( Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Akten ab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich , AnwGebV] , Verfassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitliche r Aufwand zur Erstellung von F otokopien usw.) werden grundsätzlich ebenso wenig entschädigt wie gering fügige Aufwände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV SVGer) . Vor diesem Hintergrund kann auch der a m 18. September 2014 sowie 14. Januar und 2. Juni 2015 in Rechnung gestellte Aufwand von sechs mal 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, zumal sich aus den Akten nicht vollends erschliesst , inwiefern dieser für das vorliegende Verfahren erforderlich war . Sodann beschränkte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen der ersten Seite des zugestell ten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung und Bezug von wirtschaftlicher
Hilfe sowie auf das Beschaffen der erforderlichen Beschei nigungen der Sozialhilfebehörde (Urk. 10 S. 1; vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/10) , wobei es sich indes bei letzterem um eine nicht entschädigungsberechtigte Sekretariatsarbeit handeln dürfte. Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts de s
verhältnismässig geringen Umfang s des zu bearbeitenden Akten materials der Beschwerdegegnerin und der sich primär stellende n Frage der Arbeitsfähigkeit , der acht seitigen Rechtsschrift , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 ( jeweils zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4
Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozes s entschä digung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter