Sachverhalt
1. 1.1
Nach Abklärungen im Rahmen der Früherfassung meldete sich X.___, geboren 1961, am 25. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Da der Versi cherte seit dem 24. Oktober 2008 bereits wieder zu 100 % in der angestammten Arbeit als Lagerist tätig gewesen war (Urk. 7/17, Urk. 7/16/2-3), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. April 2009 ab (Urk. 7/22). 1.2
Am
11. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskusher nien
erneut zum Leistungsbezug (Berufli che Massnahmen/Rente) an (Urk. 7 /23). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ein (Bericht von Dr. med. Y.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 18. April 2013, Urk. 7/25). Nach mehreren Gesprächen mit dem Versicherten schloss die IV-Stelle am
18. September 2013 unter Hinweis darauf, dass sich der Versi cherte zurzeit gesundheitlich noch nicht in der Lage fühle, die Arbeit wieder aufzunehmen, die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/34-35). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen ärztlichen Bericht (Bericht der neuen Hausärztin, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 1. Dezember 2014, Urk. 7/37) sowie einen Bericht bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/42) ein, liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/39) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/38). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/45/3-4) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/46-52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 2) eine befristete ganze R ente vom 1. Oktober 2013 bis am 28. Februar 2014 zu. 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in angepassten Tätigkeiten (leichte wech selbelastende Tätigkeiten mit körpernahem Heben und Tragen von Gewichten bis zirka 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Treppensteigen, Leiternsteigen) jedoch spätestens seit dem 26. November 2013 wieder eine vollständige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/45/4-5). Der Beurteilung des RAD folgend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetztes über die Invaliden versicherung, IVG) bis Ende Februar 2014 (drei Monate nach eingetretener Ver besserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch nach diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer aufgrund sei ner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wieder ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der RAD habe bestätigt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur bei einem mikrochirurgi schen Eingriff an der Halswirbelsäule möglich und habe dafürgehalten, dieser Eingriff könne ihm nicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Be reits aufgrund dessen könne nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zudem könne man aus dem hausärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2013 entgegen der Ansicht des RAD nicht schliessen, dass er seit dem 26. November 2013 in leichten wechselbelas tenden Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der in diesem Bericht erwähnten Einschränkungen sei es auch nicht nachvollziehbar, welche leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ihm noch zumutbar wären. Seine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei deshalb gutachterlich (in den Dis ziplinen Neurochirurgie, Gastroenterologie und Orthopädie) abzuklären (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1
Dr. Y.___ berichtete am 18. April 2013 über Diskushernien bei C5/6 und C6/7 mit Paresen im linken Arm (bestehend seit 2012), über eine mikroskopische Kolitis (bestehend seit 2010) sowie über eine Arthrose der linken Hüfte. Ausser dem sei dem Beschwerdeführer im März 2013 bei einer diagnostizierten Coxarthrose
rechts eine Hüftprothese eingesetzt worden (Urk. 7/25/1, siehe auch Urk. 7/25/10-11) . Dr. Y.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist seit dem 15. Oktober 201 2. Er empfahl die Vornahme von Operationen an der linken Hüfte und der Halswirbelsäule und erachtete eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit erst danach wieder als zumutbar (Urk. 7/25/3). Bezüglich der Diskushernien im Halswirbelsäulenbereich hatte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, welche den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. Y.___
am 30. Oktober 2012 untersucht hatte, dafürgehal ten, es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikro diskektomie und inter korporellen Stabilisation bei C5/6 und C6/7, eventuell auch bei C3/4 (Bericht zuhanden von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2012, Urk. 7/25/ 5- 6).
Dr. Z.___ berichtete am 1. Dezember 2013 zusätzlich über eine Diskushernie lumbal, wobei diesbezüglich im September 2013 eine Infiltration stattgefunden habe (Urk. 7/37/1). Eine Tätigkeit als Lagerist erachtete Dr. Z.___ als nicht zumut bar. Bezüglich behinderungsangepassten Tätigkeiten machte die Ärztin im For mular bei der Zeile „wechselbelastende Tätigkeiten“ ein Kreuzchen bei „ja“ und bei der Frage nach dem zumutbaren zeitlichen Rahmen ein Kreuzchen bei „ganztags ja/nein“ (Urk. 7/37/4) . 3.2
Wenn
es Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, ge stützt auf diese Aktenlage als ausgewiesen erachtete, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und ab dem 26. November 2013 (Datum der letztmaligen Untersuchung bei Dr. Z.___ vor Berichterstattung, Urk. 7/37/1) wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/45/3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Schien Dr. Y.___ eine Arbeits tätigkeit vor Durchführung von weiteren Operationen
als nicht zumutbar
zu erachten und hat sich Dr. Z.___ zur Vornahme solcher Operationen nicht geäussert und lediglich ein Kreuzchen bei „ wechselbelasten den Tätigkeiten“ gemacht ohne dies genauer zu spezifizieren, er weist sich die Aktenlage in Bezug auf die noch zumutbare n Täti gkeiten als nicht genügend klar.
Kommt hinzu, dass
Dr. B.___
in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 selber dafür hielt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn ein mikrochirurgischer Eingriff an der Halswirbelsäule
durchgeführt werde, eine Auferlegung als Schadenminderungspflicht aber nicht als möglich erachtete (Urk. 7/45/4) . Mithin lassen die medizinischen Berichte eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zu.
Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fach ärztlich abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2014 gutzuheissen. 4 . 4 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), we shalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in angepassten Tätigkeiten (leichte wech selbelastende Tätigkeiten mit körpernahem Heben und Tragen von Gewichten bis zirka 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Treppensteigen, Leiternsteigen) jedoch spätestens seit dem 26. November 2013 wieder eine vollständige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/45/4-5). Der Beurteilung des RAD folgend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetztes über die Invaliden versicherung, IVG) bis Ende Februar 2014 (drei Monate nach eingetretener Ver besserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch nach diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer aufgrund sei ner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wieder ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2).
E. 1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der RAD habe bestätigt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur bei einem mikrochirurgi schen Eingriff an der Halswirbelsäule möglich und habe dafürgehalten, dieser Eingriff könne ihm nicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Be reits aufgrund dessen könne nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zudem könne man aus dem hausärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2013 entgegen der Ansicht des RAD nicht schliessen, dass er seit dem 26. November 2013 in leichten wechselbelas tenden Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der in diesem Bericht erwähnten Einschränkungen sei es auch nicht nachvollziehbar, welche leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ihm noch zumutbar wären. Seine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei deshalb gutachterlich (in den Dis ziplinen Neurochirurgie, Gastroenterologie und Orthopädie) abzuklären (Urk. 1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Y.___ berichtete am 18. April 2013 über Diskushernien bei C5/6 und C6/7 mit Paresen im linken Arm (bestehend seit 2012), über eine mikroskopische Kolitis (bestehend seit 2010) sowie über eine Arthrose der linken Hüfte. Ausser dem sei dem Beschwerdeführer im März 2013 bei einer diagnostizierten Coxarthrose
rechts eine Hüftprothese eingesetzt worden (Urk. 7/25/1, siehe auch Urk. 7/25/10-11) . Dr. Y.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist seit dem 15. Oktober 201 2. Er empfahl die Vornahme von Operationen an der linken Hüfte und der Halswirbelsäule und erachtete eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit erst danach wieder als zumutbar (Urk. 7/25/3). Bezüglich der Diskushernien im Halswirbelsäulenbereich hatte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, welche den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. Y.___
am 30. Oktober 2012 untersucht hatte, dafürgehal ten, es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikro diskektomie und inter korporellen Stabilisation bei C5/6 und C6/7, eventuell auch bei C3/4 (Bericht zuhanden von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2012, Urk. 7/25/ 5- 6).
Dr. Z.___ berichtete am 1. Dezember 2013 zusätzlich über eine Diskushernie lumbal, wobei diesbezüglich im September 2013 eine Infiltration stattgefunden habe (Urk. 7/37/1). Eine Tätigkeit als Lagerist erachtete Dr. Z.___ als nicht zumut bar. Bezüglich behinderungsangepassten Tätigkeiten machte die Ärztin im For mular bei der Zeile „wechselbelastende Tätigkeiten“ ein Kreuzchen bei „ja“ und bei der Frage nach dem zumutbaren zeitlichen Rahmen ein Kreuzchen bei „ganztags ja/nein“ (Urk. 7/37/4) .
E. 3.2 Wenn
es Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, ge stützt auf diese Aktenlage als ausgewiesen erachtete, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und ab dem 26. November 2013 (Datum der letztmaligen Untersuchung bei Dr. Z.___ vor Berichterstattung, Urk. 7/37/1) wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/45/3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Schien Dr. Y.___ eine Arbeits tätigkeit vor Durchführung von weiteren Operationen
als nicht zumutbar
zu erachten und hat sich Dr. Z.___ zur Vornahme solcher Operationen nicht geäussert und lediglich ein Kreuzchen bei „ wechselbelasten den Tätigkeiten“ gemacht ohne dies genauer zu spezifizieren, er weist sich die Aktenlage in Bezug auf die noch zumutbare n Täti gkeiten als nicht genügend klar.
Kommt hinzu, dass
Dr. B.___
in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 selber dafür hielt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn ein mikrochirurgischer Eingriff an der Halswirbelsäule
durchgeführt werde, eine Auferlegung als Schadenminderungspflicht aber nicht als möglich erachtete (Urk. 7/45/4) . Mithin lassen die medizinischen Berichte eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zu.
Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fach ärztlich abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2014 gutzuheissen. 4 . 4 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), we shalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi Ileri Spörri
Schiavi, Rechtsanwälte Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Nach Abklärungen im Rahmen der Früherfassung meldete sich X.___, geboren 1961, am 25. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Da der Versi cherte seit dem 24. Oktober 2008 bereits wieder zu 100 % in der angestammten Arbeit als Lagerist tätig gewesen war (Urk. 7/17, Urk. 7/16/2-3), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. April 2009 ab (Urk. 7/22). 1.2
Am
11. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskusher nien
erneut zum Leistungsbezug (Berufli che Massnahmen/Rente) an (Urk. 7 /23). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ein (Bericht von Dr. med. Y.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 18. April 2013, Urk. 7/25). Nach mehreren Gesprächen mit dem Versicherten schloss die IV-Stelle am
18. September 2013 unter Hinweis darauf, dass sich der Versi cherte zurzeit gesundheitlich noch nicht in der Lage fühle, die Arbeit wieder aufzunehmen, die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/34-35). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen ärztlichen Bericht (Bericht der neuen Hausärztin, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 1. Dezember 2014, Urk. 7/37) sowie einen Bericht bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/42) ein, liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/39) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/38). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/45/3-4) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/46-52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 2) eine befristete ganze R ente vom 1. Oktober 2013 bis am 28. Februar 2014 zu. 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in angepassten Tätigkeiten (leichte wech selbelastende Tätigkeiten mit körpernahem Heben und Tragen von Gewichten bis zirka 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Treppensteigen, Leiternsteigen) jedoch spätestens seit dem 26. November 2013 wieder eine vollständige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/45/4-5). Der Beurteilung des RAD folgend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetztes über die Invaliden versicherung, IVG) bis Ende Februar 2014 (drei Monate nach eingetretener Ver besserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch nach diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer aufgrund sei ner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wieder ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der RAD habe bestätigt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur bei einem mikrochirurgi schen Eingriff an der Halswirbelsäule möglich und habe dafürgehalten, dieser Eingriff könne ihm nicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Be reits aufgrund dessen könne nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zudem könne man aus dem hausärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2013 entgegen der Ansicht des RAD nicht schliessen, dass er seit dem 26. November 2013 in leichten wechselbelas tenden Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der in diesem Bericht erwähnten Einschränkungen sei es auch nicht nachvollziehbar, welche leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ihm noch zumutbar wären. Seine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei deshalb gutachterlich (in den Dis ziplinen Neurochirurgie, Gastroenterologie und Orthopädie) abzuklären (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1
Dr. Y.___ berichtete am 18. April 2013 über Diskushernien bei C5/6 und C6/7 mit Paresen im linken Arm (bestehend seit 2012), über eine mikroskopische Kolitis (bestehend seit 2010) sowie über eine Arthrose der linken Hüfte. Ausser dem sei dem Beschwerdeführer im März 2013 bei einer diagnostizierten Coxarthrose
rechts eine Hüftprothese eingesetzt worden (Urk. 7/25/1, siehe auch Urk. 7/25/10-11) . Dr. Y.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist seit dem 15. Oktober 201 2. Er empfahl die Vornahme von Operationen an der linken Hüfte und der Halswirbelsäule und erachtete eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit erst danach wieder als zumutbar (Urk. 7/25/3). Bezüglich der Diskushernien im Halswirbelsäulenbereich hatte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, welche den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. Y.___
am 30. Oktober 2012 untersucht hatte, dafürgehal ten, es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikro diskektomie und inter korporellen Stabilisation bei C5/6 und C6/7, eventuell auch bei C3/4 (Bericht zuhanden von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2012, Urk. 7/25/ 5- 6).
Dr. Z.___ berichtete am 1. Dezember 2013 zusätzlich über eine Diskushernie lumbal, wobei diesbezüglich im September 2013 eine Infiltration stattgefunden habe (Urk. 7/37/1). Eine Tätigkeit als Lagerist erachtete Dr. Z.___ als nicht zumut bar. Bezüglich behinderungsangepassten Tätigkeiten machte die Ärztin im For mular bei der Zeile „wechselbelastende Tätigkeiten“ ein Kreuzchen bei „ja“ und bei der Frage nach dem zumutbaren zeitlichen Rahmen ein Kreuzchen bei „ganztags ja/nein“ (Urk. 7/37/4) . 3.2
Wenn
es Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, ge stützt auf diese Aktenlage als ausgewiesen erachtete, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und ab dem 26. November 2013 (Datum der letztmaligen Untersuchung bei Dr. Z.___ vor Berichterstattung, Urk. 7/37/1) wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/45/3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Schien Dr. Y.___ eine Arbeits tätigkeit vor Durchführung von weiteren Operationen
als nicht zumutbar
zu erachten und hat sich Dr. Z.___ zur Vornahme solcher Operationen nicht geäussert und lediglich ein Kreuzchen bei „ wechselbelasten den Tätigkeiten“ gemacht ohne dies genauer zu spezifizieren, er weist sich die Aktenlage in Bezug auf die noch zumutbare n Täti gkeiten als nicht genügend klar.
Kommt hinzu, dass
Dr. B.___
in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 selber dafür hielt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn ein mikrochirurgischer Eingriff an der Halswirbelsäule
durchgeführt werde, eine Auferlegung als Schadenminderungspflicht aber nicht als möglich erachtete (Urk. 7/45/4) . Mithin lassen die medizinischen Berichte eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zu.
Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fach ärztlich abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2014 gutzuheissen. 4 . 4 .1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), we shalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler