Sachverhalt
1.
Die 1998 geborene X.___
leidet seit der Geburt an einer kongeni talen Leberschen Amau rose auf beiden Augen (vollständige Blindheit; vgl. Urk. 8/30/3-4 S.
1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte ver schiedene Leistung en, und übernahm unter anderem im Jahr 2013 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Notebooks (Mitteilung vom 7. Mai 2013,
Urk. 8/83).
Die Eltern de s
versicherten Kindes ersuchten am 8. April 2014 die IV-Stelle um Kostenübernahme für ein zweites Notebook (Urk. 8/92). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/94-96) verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er
Vater de r
Versicherten
am 2 4. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2014 sei aufzuheben und es sei als Hilfsmittel ein zweites Notebook zu genehmigen. Mit Beschwer de antwort vom 3. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 5. November 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfs mittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidi tät anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun desrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin st ellt e sich in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 auf den Standpunkt, im Jahr 2013 die Kostengutsprache für ein Notebook erteilt zu haben und dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Note book nicht unbedingt notwendig, mithin nicht einfach und zweckmässig sei . Das Durchschnittsgewicht eines Notebooks betrage 3 Kilogramm . Somit werde das zumutbare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht über schritten
(Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hauptsächlich vor, dass ihr bisheriges Notebook für den täglich en Gebrauch definitiv zu schwer sei; ihr Rucksack wiege
über 12 Kilogramm. Zudem habe sie eine Umhängetasche mit dem Mit tagessen und andere Utensilien zu tragen . I n der rechten Hand halte sie ausser dem den Blindenstock. Sie habe bereits Schmerzen im Rücken und der Schulter partie . Auch aus schulischen Gründen sei sie zwingend auf ein leichtes Note book ange wiesen. Ihr jetziges wiege über 3.5 Kilogramm (mit Ladegerät) und eigne sich für den Schulgebrauch (Bewegungsfreiheit) nicht (Urk. 1). 4. 4.1
Dem Abklärungsbericht für Hilfslosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 4. April 2014 (Urk. 8/89) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin das Gymnasium in Z.___
(Kantonsschule A.___) besuch
t. Unter dem Titel Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, dass wenn die Beschwerdeführerin den Schul weg allei ne bewältigen müsse, sie jeweils schon bei der Ankunft müde und erle digt sei . Die Beschwerdeführerin habe oft Orientierungsprobleme (S. 3). 4.2
A uf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es der Beschwer deführerin zumutbar sei, einen 12 Kilogramm schweren Rucksack zu tragen, hielt Dr.
med. B.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 2 1. August 2014 (Urk. 8/103/3) dafür, dass ein gesundes Kind maxi mal 1/7 seines Körpergewichtes auf dem Rücken zur Schule tragen sollte, was etwa 8 Kilogramm entspreche.
Zusätzlich spiele die Konstitution des Kindes und die Weite des Schulweges eine Rolle. 12 Kilogramm seien auf Dauer sicher zu viel . 5.
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass bei einem Notebookge wicht von durchschnittlich 3 Kilogramm, das der Beschwerdeführerin zumut bare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht überschritten werde . Dass die Beschwerdegegnerin demnach davon ausgeht, dass das G ewicht des Schulrucksackes einer Gymischülerin, die fachspezifische n Blindenschriftbücher, sonsti ges Schulmaterial
sowie die persönliche n Gegenstände (Portemonnaie, Schlüs sel bund, Mobiltelefon etc.)
der Beschwerdeführerin ein G ewicht von ins ge samt 4 Kilogramm nicht überschreitet, erscheint als
unrealistisch . Eher zutreff end dürfte das vom Vater der Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung (Urk. 8/92) und dann im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96) sowie beschwerde weise (Urk. 1) genannte Gewicht von 12 Kilogramm sein, zu welchem sich die Be schwerdegegnerin im gesamten Verfahren – auch vor Gericht – nicht geäussert hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ebenso ihr Mittagessen und zweimal pro Woche ihre Sportkleider mitzutragen hat (vgl. Urk. 3/1) . Dass der
Schulr ucksack der Beschwerdeführerin somit das
ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Trage g ewicht von insgesamt 7 bis 8 Kilogramm übersteigt, ist offen sicht lich .
Die Anschaffung eines zweiten Notebooks, welches die Beschwerde füh rerin im Spint ihrer Schule deponieren kann (vgl. Urk. 3/1), ist demgemäss er forderlich, damit das Gewicht des Rucksacks die medizinisch zumutbare Schwelle nicht übersteigt .
Zusammenfassend ist die Anschaffung eines zweiten Notebooks als
notwendig so wie als – auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Kosten - einfach und zweckmässig
zu qualifizieren, was dazu führt, dass die Beschwerde gegnerin die Kosten für diese Anschaffung zu tragen hat.
Damit ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für ein zweites Note book hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte ver schiedene Leistung en, und übernahm unter anderem im Jahr 2013 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Notebooks (Mitteilung vom 7. Mai 2013,
Urk. 8/83).
Die Eltern de s
versicherten Kindes ersuchten am 8. April 2014 die IV-Stelle um Kostenübernahme für ein zweites Notebook (Urk. 8/92). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/94-96) verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
E. 2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfs mittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidi tät anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun desrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin st ellt e sich in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 auf den Standpunkt, im Jahr 2013 die Kostengutsprache für ein Notebook erteilt zu haben und dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Note book nicht unbedingt notwendig, mithin nicht einfach und zweckmässig sei . Das Durchschnittsgewicht eines Notebooks betrage 3 Kilogramm . Somit werde das zumutbare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht über schritten
(Urk. 2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hauptsächlich vor, dass ihr bisheriges Notebook für den täglich en Gebrauch definitiv zu schwer sei; ihr Rucksack wiege
über 12 Kilogramm. Zudem habe sie eine Umhängetasche mit dem Mit tagessen und andere Utensilien zu tragen . I n der rechten Hand halte sie ausser dem den Blindenstock. Sie habe bereits Schmerzen im Rücken und der Schulter partie . Auch aus schulischen Gründen sei sie zwingend auf ein leichtes Note book ange wiesen. Ihr jetziges wiege über 3.5 Kilogramm (mit Ladegerät) und eigne sich für den Schulgebrauch (Bewegungsfreiheit) nicht (Urk. 1).
E. 4.1 Dem Abklärungsbericht für Hilfslosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 4. April 2014 (Urk. 8/89) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin das Gymnasium in Z.___
(Kantonsschule A.___) besuch
t. Unter dem Titel Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, dass wenn die Beschwerdeführerin den Schul weg allei ne bewältigen müsse, sie jeweils schon bei der Ankunft müde und erle digt sei . Die Beschwerdeführerin habe oft Orientierungsprobleme (S. 3).
E. 4.2 A uf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es der Beschwer deführerin zumutbar sei, einen 12 Kilogramm schweren Rucksack zu tragen, hielt Dr.
med. B.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 2 1. August 2014 (Urk. 8/103/3) dafür, dass ein gesundes Kind maxi mal 1/7 seines Körpergewichtes auf dem Rücken zur Schule tragen sollte, was etwa
E. 8 Kilogramm entspreche.
Zusätzlich spiele die Konstitution des Kindes und die Weite des Schulweges eine Rolle. 12 Kilogramm seien auf Dauer sicher zu viel . 5.
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass bei einem Notebookge wicht von durchschnittlich 3 Kilogramm, das der Beschwerdeführerin zumut bare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht überschritten werde . Dass die Beschwerdegegnerin demnach davon ausgeht, dass das G ewicht des Schulrucksackes einer Gymischülerin, die fachspezifische n Blindenschriftbücher, sonsti ges Schulmaterial
sowie die persönliche n Gegenstände (Portemonnaie, Schlüs sel bund, Mobiltelefon etc.)
der Beschwerdeführerin ein G ewicht von ins ge samt 4 Kilogramm nicht überschreitet, erscheint als
unrealistisch . Eher zutreff end dürfte das vom Vater der Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung (Urk. 8/92) und dann im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96) sowie beschwerde weise (Urk. 1) genannte Gewicht von 12 Kilogramm sein, zu welchem sich die Be schwerdegegnerin im gesamten Verfahren – auch vor Gericht – nicht geäussert hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ebenso ihr Mittagessen und zweimal pro Woche ihre Sportkleider mitzutragen hat (vgl. Urk. 3/1) . Dass der
Schulr ucksack der Beschwerdeführerin somit das
ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Trage g ewicht von insgesamt 7 bis 8 Kilogramm übersteigt, ist offen sicht lich .
Die Anschaffung eines zweiten Notebooks, welches die Beschwerde füh rerin im Spint ihrer Schule deponieren kann (vgl. Urk. 3/1), ist demgemäss er forderlich, damit das Gewicht des Rucksacks die medizinisch zumutbare Schwelle nicht übersteigt .
Zusammenfassend ist die Anschaffung eines zweiten Notebooks als
notwendig so wie als – auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Kosten - einfach und zweckmässig
zu qualifizieren, was dazu führt, dass die Beschwerde gegnerin die Kosten für diese Anschaffung zu tragen hat.
Damit ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für ein zweites Note book hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00994
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
9. Juli 2015 in Sachen X.___, 1998 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1998 geborene X.___
leidet seit der Geburt an einer kongeni talen Leberschen Amau rose auf beiden Augen (vollständige Blindheit; vgl. Urk. 8/30/3-4 S.
1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte ver schiedene Leistung en, und übernahm unter anderem im Jahr 2013 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Notebooks (Mitteilung vom 7. Mai 2013,
Urk. 8/83).
Die Eltern de s
versicherten Kindes ersuchten am 8. April 2014 die IV-Stelle um Kostenübernahme für ein zweites Notebook (Urk. 8/92). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/94-96) verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er
Vater de r
Versicherten
am 2 4. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2014 sei aufzuheben und es sei als Hilfsmittel ein zweites Notebook zu genehmigen. Mit Beschwer de antwort vom 3. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 5. November 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfs mittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidi tät anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bun desrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin st ellt e sich in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 auf den Standpunkt, im Jahr 2013 die Kostengutsprache für ein Notebook erteilt zu haben und dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Note book nicht unbedingt notwendig, mithin nicht einfach und zweckmässig sei . Das Durchschnittsgewicht eines Notebooks betrage 3 Kilogramm . Somit werde das zumutbare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht über schritten
(Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hauptsächlich vor, dass ihr bisheriges Notebook für den täglich en Gebrauch definitiv zu schwer sei; ihr Rucksack wiege
über 12 Kilogramm. Zudem habe sie eine Umhängetasche mit dem Mit tagessen und andere Utensilien zu tragen . I n der rechten Hand halte sie ausser dem den Blindenstock. Sie habe bereits Schmerzen im Rücken und der Schulter partie . Auch aus schulischen Gründen sei sie zwingend auf ein leichtes Note book ange wiesen. Ihr jetziges wiege über 3.5 Kilogramm (mit Ladegerät) und eigne sich für den Schulgebrauch (Bewegungsfreiheit) nicht (Urk. 1). 4. 4.1
Dem Abklärungsbericht für Hilfslosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 4. April 2014 (Urk. 8/89) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin das Gymnasium in Z.___
(Kantonsschule A.___) besuch
t. Unter dem Titel Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, dass wenn die Beschwerdeführerin den Schul weg allei ne bewältigen müsse, sie jeweils schon bei der Ankunft müde und erle digt sei . Die Beschwerdeführerin habe oft Orientierungsprobleme (S. 3). 4.2
A uf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es der Beschwer deführerin zumutbar sei, einen 12 Kilogramm schweren Rucksack zu tragen, hielt Dr.
med. B.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 2 1. August 2014 (Urk. 8/103/3) dafür, dass ein gesundes Kind maxi mal 1/7 seines Körpergewichtes auf dem Rücken zur Schule tragen sollte, was etwa 8 Kilogramm entspreche.
Zusätzlich spiele die Konstitution des Kindes und die Weite des Schulweges eine Rolle. 12 Kilogramm seien auf Dauer sicher zu viel . 5.
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass bei einem Notebookge wicht von durchschnittlich 3 Kilogramm, das der Beschwerdeführerin zumut bare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht überschritten werde . Dass die Beschwerdegegnerin demnach davon ausgeht, dass das G ewicht des Schulrucksackes einer Gymischülerin, die fachspezifische n Blindenschriftbücher, sonsti ges Schulmaterial
sowie die persönliche n Gegenstände (Portemonnaie, Schlüs sel bund, Mobiltelefon etc.)
der Beschwerdeführerin ein G ewicht von ins ge samt 4 Kilogramm nicht überschreitet, erscheint als
unrealistisch . Eher zutreff end dürfte das vom Vater der Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung (Urk. 8/92) und dann im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96) sowie beschwerde weise (Urk. 1) genannte Gewicht von 12 Kilogramm sein, zu welchem sich die Be schwerdegegnerin im gesamten Verfahren – auch vor Gericht – nicht geäussert hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ebenso ihr Mittagessen und zweimal pro Woche ihre Sportkleider mitzutragen hat (vgl. Urk. 3/1) . Dass der
Schulr ucksack der Beschwerdeführerin somit das
ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Trage g ewicht von insgesamt 7 bis 8 Kilogramm übersteigt, ist offen sicht lich .
Die Anschaffung eines zweiten Notebooks, welches die Beschwerde füh rerin im Spint ihrer Schule deponieren kann (vgl. Urk. 3/1), ist demgemäss er forderlich, damit das Gewicht des Rucksacks die medizinisch zumutbare Schwelle nicht übersteigt .
Zusammenfassend ist die Anschaffung eines zweiten Notebooks als
notwendig so wie als – auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Kosten - einfach und zweckmässig
zu qualifizieren, was dazu führt, dass die Beschwerde gegnerin die Kosten für diese Anschaffung zu tragen hat.
Damit ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind erm essensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für ein zweites Note book hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMinder