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IV.2014.00993

Hilflosenentschädigung aufgrund von lebenspraktischer Begleitung. Ablauf Wartejahr strittig. Aufgrund ungenügender Abklärung Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, meldete sich erstmals am 7. Februar 1992 unter Hinweis auf Zwänge, bestehend seit Ende der Schulzeit, bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 6. Mai 1993 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1991 zugesprochen (Urk. 6/12, Präsidialbeschluss vom 1 6. April 1993, Urk. 6/11).

Die ganze Invalidenrente der Versicherten wurde von der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1996, 2001, 2007 und 2011 nach von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen jeweils bestätigt (Verfügung vom 2 2. Mai 1996, Urk. 6/16; Mitteilung vom 2 2. Juni 2001, Urk. 6/20; Mitteilung vom 2 4. Januar 2007, Urk. 6/25; Mitteilung vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/33).

Die Versicherte stellte am 2 9. April 2014 (Urk. 6/35) ein Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung . Nach der Einholung eines Abklärungsbe richtes (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014, Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2014, Urk. 6/42; Einwand vom 3 1. Juli 2014, Urk. 6/43; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 9. August 2014, Urk. 6/45) mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung .

2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung . Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-74) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr erst im Februar 2015 ablaufe, so dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung noch nicht erfüllt seien (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nicht erst seit Februar 2014,

sondern bereits seit Februar 2012 hilflos im invali denver sicherungsrechtlichen Sinne sei . Im Jahr 2012 sei sie aufgrund der Beschwerden im Y.___ gewesen und habe oft ihren Hausarzt konsultiert. Dass sie erst seit Februar 2014 eine Begleitperson hinzuge zogen habe, ändere daran nichts. Sie habe bereits früher eine Begleitung versucht, diese habe sich aber als die falsche Hilfe erwiesen

(Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass keine medizinischen Belege vorliegen würden, die eine Hilflosigkeit bereits ab Februar 2012 ausweisen würden. Zudem halte der Abklärungsbericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rapiden Verschlechterung der Zwangsstörungen in eine Klinik eingewiesen habe. Gemäss Angaben der Fach pflegeperson benötige die Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt regelmässig Begleitung durch eine Drittperson (mindestens drei Stunden in der Woche). Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2014 eine lebensprak tische Begleitung benötige. 2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1). 2.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2014 (Urk. 6/41) wu rd e festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf eine Drittperson angewiesen sei. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei mit drei Stunden pro Woche erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne per Februar 2014 eröffnet wer den und sei per Februar 2015 erfüllt. 3.2

D ie Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bereits seit 2012 auf Hilfe angewiesen. Auch habe sie bereits einen Versuch mit einer Begleitung unternommen, die sich allerdings als die falsche Hilfe erwiesen habe (Urk. 1).

Im Gesuch um Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin gleicher - mas sen

an, dass sie seit Februar 2012 in verschiedenen Teilbereichen einge - schränkt sei: Sie nehme ein- bis dreimal täglich einen Ressource ndrink (Sonder - nahrung) zu sich und sei beim Waschen sowie beim Baden/Duschen aufgrund ihrer Angst auf die Anwesenheit bzw. Hilfestellung anderer angewie sen . Auch bezüglich der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und für das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte sei sie seit Februar 2012 auf die Anwesen heit einer Person, bzw. auf Hilfestellung angewiesen. Ebenso sei sie seit Februar 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe die Spitex zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 6/35). Umstritten ist dem nach insbesondere, ob das Wartejahr allenfalls bereits früher abgelaufen ist. 3.3

Die letzten im Recht liegenden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (vgl. Feststellungsblatt vo m 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/32),

a ktuelle Arztberichte

lie gen keine vor . Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung

- soweit aus dem Bericht ersichtlich - nicht befragt zur Periode von Februar 2012 bis zur Hilfestellung durch die psy chosoziale Spitex ab April 2014 (Urk. 6/41), wobei a ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Hinweise bestanden, dass das Wartejahr womöglich bereits früher zu eröffnen wäre. Damit ist

d er entscheidrelevante Sachverhalt

ins besondere aufgrund des Fehlens von aktuellen Arztberichten ungenügend abge klärt.

D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab klärt und danach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin entscheidet . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00-

- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, meldete sich erstmals am 7. Februar 1992 unter Hinweis auf Zwänge, bestehend seit Ende der Schulzeit, bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 6. Mai 1993 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1991 zugesprochen (Urk. 6/12, Präsidialbeschluss vom 1 6. April 1993, Urk. 6/11).

Die ganze Invalidenrente der Versicherten wurde von der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1996, 2001, 2007 und 2011 nach von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen jeweils bestätigt (Verfügung vom 2 2. Mai 1996, Urk. 6/16; Mitteilung vom 2 2. Juni 2001, Urk. 6/20; Mitteilung vom 2 4. Januar 2007, Urk. 6/25; Mitteilung vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/33).

Die Versicherte stellte am 2 9. April 2014 (Urk. 6/35) ein Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung . Nach der Einholung eines Abklärungsbe richtes (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014, Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2014, Urk. 6/42; Einwand vom 3 1. Juli 2014, Urk. 6/43; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 9. August 2014, Urk. 6/45) mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung .

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung . Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).

E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2014 (Urk. 6/41) wu rd e festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf eine Drittperson angewiesen sei. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei mit drei Stunden pro Woche erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne per Februar 2014 eröffnet wer den und sei per Februar 2015 erfüllt. 3.2

D ie Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bereits seit 2012 auf Hilfe angewiesen. Auch habe sie bereits einen Versuch mit einer Begleitung unternommen, die sich allerdings als die falsche Hilfe erwiesen habe (Urk. 1).

Im Gesuch um Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin gleicher - mas sen

an, dass sie seit Februar 2012 in verschiedenen Teilbereichen einge - schränkt sei: Sie nehme ein- bis dreimal täglich einen Ressource ndrink (Sonder - nahrung) zu sich und sei beim Waschen sowie beim Baden/Duschen aufgrund ihrer Angst auf die Anwesenheit bzw. Hilfestellung anderer angewie sen . Auch bezüglich der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und für das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte sei sie seit Februar 2012 auf die Anwesen heit einer Person, bzw. auf Hilfestellung angewiesen. Ebenso sei sie seit Februar 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe die Spitex zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 6/35). Umstritten ist dem nach insbesondere, ob das Wartejahr allenfalls bereits früher abgelaufen ist. 3.3

Die letzten im Recht liegenden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (vgl. Feststellungsblatt vo m 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/32),

a ktuelle Arztberichte

lie gen keine vor . Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung

- soweit aus dem Bericht ersichtlich - nicht befragt zur Periode von Februar 2012 bis zur Hilfestellung durch die psy chosoziale Spitex ab April 2014 (Urk. 6/41), wobei a ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Hinweise bestanden, dass das Wartejahr womöglich bereits früher zu eröffnen wäre. Damit ist

d er entscheidrelevante Sachverhalt

ins besondere aufgrund des Fehlens von aktuellen Arztberichten ungenügend abge klärt.

D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab klärt und danach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin entscheidet . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00-

- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-74) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr erst im Februar 2015 ablaufe, so dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung noch nicht erfüllt seien (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nicht erst seit Februar 2014,

sondern bereits seit Februar 2012 hilflos im invali denver sicherungsrechtlichen Sinne sei . Im Jahr 2012 sei sie aufgrund der Beschwerden im Y.___ gewesen und habe oft ihren Hausarzt konsultiert. Dass sie erst seit Februar 2014 eine Begleitperson hinzuge zogen habe, ändere daran nichts. Sie habe bereits früher eine Begleitung versucht, diese habe sich aber als die falsche Hilfe erwiesen

(Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass keine medizinischen Belege vorliegen würden, die eine Hilflosigkeit bereits ab Februar 2012 ausweisen würden. Zudem halte der Abklärungsbericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rapiden Verschlechterung der Zwangsstörungen in eine Klinik eingewiesen habe. Gemäss Angaben der Fach pflegeperson benötige die Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt regelmässig Begleitung durch eine Drittperson (mindestens drei Stunden in der Woche). Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2014 eine lebensprak tische Begleitung benötige. 2.

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1961, meldete sich erstmals am
  2. Februar 1992 unter Hinweis auf Zwänge, bestehend seit Ende der Schulzeit, bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/1). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfü gung vom
  3. Mai 1993 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem
  4. Februar 1991 zugesprochen ( Urk.  6/12, Präsidialbeschluss vom 1
  5. April 1993, Urk.  6/11).      Die ganze Invalidenrente der Versicherten wurde von der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1996, 2001, 2007 und 2011 nach von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen jeweils bestätigt (Verfügung vom 2
  6. Mai 1996, Urk.  6/16; Mitteilung vom 2
  7. Juni 2001, Urk.  6/20; Mitteilung vom 2
  8. Januar 2007, Urk.  6/25 ; Mitteilung vom 1
  9. Dezember 2011 , Urk.  6/33 ).      Die Versicherte stellte am 2
  10. April 2014 ( Urk.  6/35) ein Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung . Nach der Einholung eines Abklärungsbe richtes (Abklärungsbericht vom
  11. Juli 2014, Urk.  6/41) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
  12. Juli 2014, Urk.  6/42; Einwand vom 3
  13. Juli 2014, Urk.  6/43; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2
  14. August 2014 , Urk.  6/45) mit Verfügung vom
  15. September 2014 ( Urk.  2) ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung .
  16. Hiergegen erhob die Versicherte am 2
  17. September 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung . Mit Beschwerdeantwort vom
  18. November 2014 ( Urk.  5 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  6/1-74) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  19. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7).
  20. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr erst im Februar 2015 ablaufe, so dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung noch nicht erfüllt seien ( Urk.  2).      Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nicht erst seit Februar 2014 , sondern bereits seit Februar 2012 hilflos im invali denver sicherungsrechtlichen Sinne sei . Im Jahr 2012 sei sie aufgrund der Beschwerden im Y.___ gewesen und habe oft ihren Hausarzt konsultiert. Dass sie erst seit Februar 2014 eine Begleitperson hinzuge zogen habe, ändere daran nichts. Sie habe bereits früher eine Begleitung versucht, diese habe sich aber als die falsche Hilfe erwiesen ( Urk.  1) .      Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus ( Urk.  5), dass keine medizinischen Belege vorliegen würden, die eine Hilflosigkeit bereits ab Februar 2012 ausweisen würden. Zudem halte der Abklärungsbericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rapiden Verschlechterung der Zwangsstörungen in eine Klinik eingewiesen habe. Gemäss Angaben der Fach pflegeperson benötige die Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt regelmässig Begleitung durch eine Drittperson (mindestens drei Stunden in der Woche). Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2014 eine lebensprak tische Begleitung benötige.
  22. 2.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2      Gemäss Art.  42 Abs.  4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs.  1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art.  29 Abs.  1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1). 2.3      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art.  398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.  2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.4      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  23. 3.1      Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
  24. Juli 2014 ( Urk.  6/41) wu rd e festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf eine Drittperson angewiesen sei. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei mit drei Stunden pro Woche erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne per Februar 2014 eröffnet wer den und sei per Februar 2015 erfüllt. 3.2      D ie Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bereits seit 2012 auf Hilfe angewiesen. Auch habe sie bereits einen Versuch mit einer Begleitung unternommen, die sich allerdings als die falsche Hilfe erwiesen habe ( Urk.  1).      Im Gesuch um Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin gleicher - mas sen an, dass sie seit Februar 2012 in verschiedenen Teilbereichen einge - schränkt sei: Sie nehme ein- bis dreimal täglich einen Ressource ndrink (Sonder - nahrung) zu sich und sei beim Waschen sowie beim Baden/Duschen aufgrund ihrer Angst auf die Anwesenheit bzw. Hilfestellung anderer angewie sen . Auch bezüglich der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und für das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte sei sie seit Februar 2012 auf die Anwesen heit einer Person, bzw. auf Hilfestellung angewiesen. Ebenso sei sie seit Februar 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe die Spitex zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt ( Urk.  6/35). Umstritten ist dem nach insbesondere , ob das Wartejahr allenfalls bereits früher abgelaufen ist. 3.3      Die letzten im Recht liegenden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (vgl. Feststellungsblatt vo m 1
  25. Dezember 2011, Urk.  6/32) , a ktuelle Arztberichte lie gen keine vor . Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung - soweit aus dem Bericht ersichtlich - nicht befragt zur Periode von Februar 2012 bis zur Hilfestellung durch die psy chosoziale Spitex ab April 2014 ( Urk.  6/41) , wobei a ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Hinweise bestanden , dass das Wartejahr womöglich bereits früher zu eröffnen wäre. Damit ist d er entscheidrelevante Sachverhalt ins besondere aufgrund des Fehlens von aktuellen Arztberichten ungenügend abge klärt. D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab klärt und danach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin entscheidet . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  4 00- - anzusetzen. Aus gangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  27. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
  28. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  29. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  30. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  31. Juli bis und mit 1
  32. August sowie vom 1
  33. Dezember bis und mit dem
  34. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00993 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

26. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, meldete sich erstmals am 7. Februar 1992 unter Hinweis auf Zwänge, bestehend seit Ende der Schulzeit, bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 6. Mai 1993 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1991 zugesprochen (Urk. 6/12, Präsidialbeschluss vom 1 6. April 1993, Urk. 6/11).

Die ganze Invalidenrente der Versicherten wurde von der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1996, 2001, 2007 und 2011 nach von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen jeweils bestätigt (Verfügung vom 2 2. Mai 1996, Urk. 6/16; Mitteilung vom 2 2. Juni 2001, Urk. 6/20; Mitteilung vom 2 4. Januar 2007, Urk. 6/25; Mitteilung vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/33).

Die Versicherte stellte am 2 9. April 2014 (Urk. 6/35) ein Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung . Nach der Einholung eines Abklärungsbe richtes (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014, Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2014, Urk. 6/42; Einwand vom 3 1. Juli 2014, Urk. 6/43; ergänzende Einwandbegrün dung vom 2 9. August 2014, Urk. 6/45) mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung .

2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung . Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-74) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr erst im Februar 2015 ablaufe, so dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung noch nicht erfüllt seien (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nicht erst seit Februar 2014,

sondern bereits seit Februar 2012 hilflos im invali denver sicherungsrechtlichen Sinne sei . Im Jahr 2012 sei sie aufgrund der Beschwerden im Y.___ gewesen und habe oft ihren Hausarzt konsultiert. Dass sie erst seit Februar 2014 eine Begleitperson hinzuge zogen habe, ändere daran nichts. Sie habe bereits früher eine Begleitung versucht, diese habe sich aber als die falsche Hilfe erwiesen

(Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass keine medizinischen Belege vorliegen würden, die eine Hilflosigkeit bereits ab Februar 2012 ausweisen würden. Zudem halte der Abklärungsbericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rapiden Verschlechterung der Zwangsstörungen in eine Klinik eingewiesen habe. Gemäss Angaben der Fach pflegeperson benötige die Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt regelmässig Begleitung durch eine Drittperson (mindestens drei Stunden in der Woche). Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2014 eine lebensprak tische Begleitung benötige. 2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2

Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1). 2.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2014 (Urk. 6/41) wu rd e festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf eine Drittperson angewiesen sei. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei mit drei Stunden pro Woche erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne per Februar 2014 eröffnet wer den und sei per Februar 2015 erfüllt. 3.2

D ie Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bereits seit 2012 auf Hilfe angewiesen. Auch habe sie bereits einen Versuch mit einer Begleitung unternommen, die sich allerdings als die falsche Hilfe erwiesen habe (Urk. 1).

Im Gesuch um Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin gleicher - mas sen

an, dass sie seit Februar 2012 in verschiedenen Teilbereichen einge - schränkt sei: Sie nehme ein- bis dreimal täglich einen Ressource ndrink (Sonder - nahrung) zu sich und sei beim Waschen sowie beim Baden/Duschen aufgrund ihrer Angst auf die Anwesenheit bzw. Hilfestellung anderer angewie sen . Auch bezüglich der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und für das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte sei sie seit Februar 2012 auf die Anwesen heit einer Person, bzw. auf Hilfestellung angewiesen. Ebenso sei sie seit Februar 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe die Spitex zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 6/35). Umstritten ist dem nach insbesondere, ob das Wartejahr allenfalls bereits früher abgelaufen ist. 3.3

Die letzten im Recht liegenden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (vgl. Feststellungsblatt vo m 1 2. Dezember 2011, Urk. 6/32),

a ktuelle Arztberichte

lie gen keine vor . Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung

- soweit aus dem Bericht ersichtlich - nicht befragt zur Periode von Februar 2012 bis zur Hilfestellung durch die psy chosoziale Spitex ab April 2014 (Urk. 6/41), wobei a ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Hinweise bestanden, dass das Wartejahr womöglich bereits früher zu eröffnen wäre. Damit ist

d er entscheidrelevante Sachverhalt

ins besondere aufgrund des Fehlens von aktuellen Arztberichten ungenügend abge klärt.

D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab klärt und danach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin entscheidet . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00-

- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler