Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965 , war seit 1991 als selbständiger Taxiunter nehmer tätig ( vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/20, 6/29-31 , Urk. 6/49, Urk. 6/53 ). Unter Hinweis auf seit dem 2 2. Dezember 2006 bestehende B eschwerden mel dete er sich am 2 1. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 6/6 , Urk. 6/52 ) und holte bei m Medizini schen Gutachtenzentrum Y.___ ein bidisziplinäres G utachten ein, welches am 1. September 2009 erstattet ( Urk. 6/39) und am 2 6. November 2009 ergänzt wurde ( Urk. 6/48).
Mit Vorbescheid vom 2 5. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vo n Dezember 2007 bis März 2009 befristeten halben Invalidenrente und für die Zeit vo n April bis November 2010 die befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/57). Da gegen er hob der Versicherte am 1. April
und am 3 0. Mai 2011 unter Hinweis auf einen am 2 2. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfall Einwände ( Urk. 6/62).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welche s am 1 4. Febru ar 2012 erstattet wurde ( Urk. 6/69). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2012 ( Urk. 6/79) stellte die IV-Stelle dem Vers icherten die Zu sprache einer vo n Dezember 2007 bis März 2009 befristeten halben In validenrente in Aussicht, wo gegen der Versicherte am 2 3. Oktober 2012 Ein wände erhob und auf schwer wiegende psychische Beeinträchtigungen hinwies ( Urk. 6/84). Daraufhin veran las ste die IV-Stelle beim Zentrum Z.___ ein Folgegutachten, welches am 1 8. November 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/97). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. Febru ar 2014 Stellung ( Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 2 9. August 2014 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/107 = Urk. 2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 2 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe , eventuell eine Dr eiviertelsrente für die Zeit von Dezember 2006 bis März 2009, eine ganze Ren t e von April bis November 2010 sowie eine un befristete Dreivierte l s- , eventuell ganze Rente ab Juni 2012 zuzuspre chen. Even tuell sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Entscheidbe hörde zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Oktober 2014 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügungen vom 1 4. Januar 2015 forderte das Gericht vom Be schwerdef ührer Dokumente hinsichtlich ein es beschwerdeweise vorgebrachte n Er eignis ses vom 7. Mai 2014 ( Urk.
7) und von der Klinik A.___ einen Be richt betreffend einen beschwerdeweise vorgebrachten Vorfall anlässlich der Hos pitalisation des Beschwerdeführers ( Urk. 8) ein . Dem kam der Beschwerde führer mit Eingabe vom 1 0. Februar 2015 nach ( Urk. 10 und Urk. 11/1-8) , und die Klinik A.___
äusserte sich am 3 0. Januar 2015 ( Urk. 12). 2.3
Mit Beschluss vom 17 . April 2015 (Urk. 14) und Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 18 ) veranlasste das Gericht ein psychiatrisch-orthopädisches Gutach ten bei der MEDAS , welches am 1 2. November 2015 er stattet ( Urk.
21) und auf Anfrage des Gerichtes ( Urk.
24) am 2 2. Dezember 2015 präzi siert wurde ( Urk. 25). Am 2 1. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung ( Urk. 28) , und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 5. Januar 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29). Am 1. Februar 2016 wurden die Eingaben der Parteien der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 9. August 2014
– und somit nach In krafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be urteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmun gen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesgerichts I 42 8/04 vom 7. Juni 2006 E. 1) respektive die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen abzu stellen .
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die In va lidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheits beeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen , die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjeni gen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheits schadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG ). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsver mögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Ein kommenseinbusse ; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi che rung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim
Ge sunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass aus somatischer Sicht gemäss dem aktuellsten Gutachten des
Zentrum s Z.___ erstellt sei , dass aus somatischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätig keit bestanden habe .
Aus psychiatrischer Sicht handle es sich bei der
im Y.___ - Gutachten diagnosti zierten, seit Februar 2007 bestehenden, leichte n bis mittelgradige n depressive n
Episode um ein vorübergehendes Leiden, welches grundsätzlich nicht geeignet sei , eine leistungsspezi fische Invalidität zu begründen, und
die posttraumati sche Belastungsstörung sei bei weitgehend unauffälligen Befunden überdies nicht nachvollziehbar.
D er Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit al s Taxi fah rer wieder aufgenommen und e s sei davon auszugehen, dass er die not wendigen Ressourcen besitze , einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Mit dem ak tuellsten Gut achten des Zentrums Z.___ vom November 2013 sei zudem keine relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe so mit ebenfalls kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sundheits scha den bestanden (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei am 2 2. Dezember 2006 während seiner Arbeit als Taxichauffeur Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, im Zuge dessen es zu erheblichen Verletzungen gekommen sei (S.
3 Ziff. 3 lit .
a). Zudem habe er am 2 2. Januar
2010 einen Verkehrsunfall mit seitlichem Aufpralltrauma und ein Schleudertrauma erlitten (S.
4 lit . c). Er leide an einer invalidisierenden psychischen Erkran kung und an der äusserst demütigenden juristischen Aufarbeitung des Überfalls vom 2 2. Dezem ber 2006 (S.
5 f. ) . Aggravierend komme ein Ereignis während des Auf enthaltes in der Klinik A.___ hinzu, wo sich sein Zimmerkollege er hängt habe, weshalb er sich bis heute mit Vorwürfen quäle (S. 6 unten f.). Es sei auch zu einer schweren depressiven Episode im Sommer 2012 mit der Folge ei ner Hos pitalisierung in einer psychiatrischen Klinik gekommen , und er sei am 7. Mai 2014 im Zuge einer Auseinandersetzung seines Sohnes mit mehreren Personen, welche sich Zugang zur Wohnung der Familie verschafft hätten, Op fer eines tät lichen Übergriffes geworden (S. 7 oben ). Hinsichtlich des Z.___ - Gutachtens vom 1 8. November 2013 seien Vorbehalte betreffend Neutralität und Objektivi tät zu äussern , und es lägen Inkonsistenzen vor. Auf die Gutach ten des Zentrums Z.___ , insbesondere das Folgegutachten, könne nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 5 , S.
10 f.
Ziff. 7 ). Er habe aus wirtschaftlichen Gründen ab 2005 erhebliche Gewinn einbussen erlitten, weshalb fraglich sei, ob er heute ohne Be hinderung überhaupt noch als selbständiger Taxichauffeur tätig wäre. Es sei da her bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom durchschnittlichen Ein kommen eines Hilfsarbeiters auszugehen (S. 11 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdef ührers . 3. 3. 1
Psychologe B.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2009 ( Urk. 6/33/6-7) folgende Diagnosen (S. 2): - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Nebendiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung, ICD- 10
F43. 2.
Psy chologe B.___ und Dr. C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 8. Januar 2008 in der Psychotherapie. Zur Zeit komme er alle drei Wochen in die Therapiesitzung (S.
1) . Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei bis auf weiteres angemessen , und es werde trotz der therapeuti schen Massnahmen auch innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monaten keine Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 2 unten). Aufgrund des Vorfalls vom 2 2. Dezember 2006 habe der Patient weiterhin Schmerzen am rechten Oberarm. Zwar sei eine leichte Verbesserung im Laufe der Therapiezeit zu beobachten, aber der Hei lungs prozess sei nicht abgeschlossen. Das traumatische Ereignis wirke weiterhin und äussere sich beim Patient mit Schlafstörungen, Albträumen, emotionaler Verbitterung und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 1 unten).
Die aktuellen S chmerzen, die von der rechten Schulter bis durch den Nacken in den Kopf gingen, hinderten de n Patienten, sein e Arbeitsfä higkeit zu steigern (S.
2 oben).
Zur Anamnese führten der Psychologe B.___ und Dr. C.___ aus, der Be schwerdeführer sei als ältestes von drei Kindern in der Türkei geboren und habe bis zu seinem 1 3. Lebensjahr bei seinen Grosseltern gelebt, weil die Eltern in die Schweiz als Arbeitsemigranten ausgewandert seien. Der Beschwerdeführer be schreibe seine Kind- und Jugendzeit als gut und unproblematisch . Als Enkel kind sei er stets bei den Grosseltern gut auf gehoben und geliebt worden. Sei n e Beziehung zum Vater habe er immer als distanziert erlebt, und aktuell sei die Bezie hung unverändert (S. 1 Mitte). 3. 2
Am 1. September 2009 erstatteten Dr. med. D.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ ,
ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/39). Sie stellten zusammen fass end folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus rechts Dezember 2006 - leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Dis k usdegeneration L1/2 ohne neur a l e Kompression - Präadipositas - leichte bis mittelgradige depressive Episode bestehend etwa seit Februar 2007, ICD-10 F32.0, F32.1 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Niko tinabusus (S. 20 Ziff. 7.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem Zeitpunkt der Begut achtung (S. 7 Ziff. 5.5).
Zusammenfassend führten Dr. D.___ und Dr. E.___ aus, a nlässli ch der gemeinsamen orthopädisch -psychiatrischen Beurteilung am 2 6. August 2009 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 auf 60 %
und von Februar 2007 bis Dezember 2008 auf 40 %
bei voller S tundenpräsenz festgelegt worden . A uf grund der leicht bis mittelgradigen depressiven Episode und der posttrau ma ti schen Belastungsstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexi bili tät und das Durchhal tevermögen beeinträchtigt (S. 20 Ziff. 8.1).
In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungs weise sitzend und stehend ausgeü bt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien und bei denen keine erhöhte emotionale Belastbarkeit, kein erhöhter Zeit druck und keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit un d Dauerbelastung sowie auch keine Nachtarbeit vorhanden seien, könnte ge samt ha ft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet wer den (S. 21 Ziff. 8.2).
Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode mit posttraumatischer Belastungsstörung eingeschränkt und damit durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren sei nicht zu erheben (S. 22 Ziff. 8.7).
Am 2 6. November 2009 führte Dr. E.___ ergänzend aus ( Urk. 6/48), aus rein psychiatrischer Sicht sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpen sum bei angepasster (adaptierter Tätigkeit) seit Januar 2009 anzunehmen. Für den Zeitraum Februar 2007 bis Dezember 2008 könne bei angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden (S. 2). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach körperlichem Angriff am 2 2. Dezember 2006 - Humerusfraktur rechts - posttraumatische Belastungsstörung - cervikales Schmerzsyndrom - Autounfall vom 2 2. Januar 2010 - cervikales Schmerzsyndrom
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Dezember 2007 aufgrund des körperlichen Angriffes vom 2 2. Dezember 2006 in seiner Be hand lung. Der Patient habe am 2 2. Januar 2010 einen Autounfall mit einem Schleu dertrauma erlitten, weswegen er b is und mit 3 1. Oktober 2010 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Seit dem 1. November 201 0 sei er wieder zu 40 % arbeits fähig. Die Prognose sei ungünstig. Immerhin hab e er sich soweit erholt, dass er zu 40 % arbeiten könne (S. 1). 3. 4
Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie, Stadtspital Waid, stellte in seinem Bericht vom 2 3. September 2011 ( Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Commo tio cerebri mit kleiner oberflä chlichen Schürfwunde parietal links am 2 2. Dezember 2006 - Status nach Oberschenkelkontusion links - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum
majus am 2 7. Dezember 2006 - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) , LWS-Kontusion und Thoraxkontusion am 2 2. Januar 2010
Dr. G.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einen Status nach Zeckenbiss am 2 3. Juni 2008 ( Ziff. 1.1) . Der Beschwer de führer sei vom 2 2. bis 3 0. Dezember 2006, vom 2 4. Januar bis 2 0. Oktober 2007, am 2 3. Juni 2008 und am 2 2. Januar 2010 bei ihm in Behandlung gewe sen ( Ziff. 1.11). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als s elbständiger Taxichauf feur habe vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit und ab dem 2 1. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ausgeste llt worden. Zudem habe vom 2 2. Januar bis 2 5. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % bestanden ( Ziff. 1.6 ).
Dr. G.___ führte aus, insgesamt sollten weder bezüglich des Unfalles vom 2 2. Dezember 2006 noch vom Unfall vom 2 2. Januar 2010 relevante Be we gungseinschränkungen resultieren ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sollte mit Einschränkungen bezüglich des Hebens schwerer Lasten möglich sein ( Ziff. 1.7). 3. 5
Am 1 4. Februar 2012 erstatteten die Gutachter des
Zentrum s Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/69) und stellten
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E. Ziff. 1): - Status nach körperlicher Misshandlung im R ahmen eines Überfalls vom 2 2. Dezember 2006 mit /bei - osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts
einbe züglich Abriss des Tuberculum
majus , operative Behandlung am 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - noch mässig einge schränkter Beweglichkeit und Minderung der Druck belastbarkeit der rechten Schulter - noch anhaltender florider
Epicondylitis
humeri
radialis rechts - Nervus
suprascapularis Läsion rechts (ohne Funktionsstörung) - Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie em otionaler Verunsicherung , ICD-10 F43.1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannte n die Gutachter in der Hauptsache einen Status nach seitlichem Aufprall trauma im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 2 2. Januar 2010 mit stattge habter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion, Thoraxkontusion , ohne Folgen , sowie mässig intensive degenerative, fehlstatische Befunde der HWS und der LWS i m Sinne eines myofaszialen , cerv icovertebralen
Schmerzsyndro mes und eines lumbovertebralen Syndroms. Weiter nannten sie soziale Zurück weisung und Ablehnung sowie sonstige belastende Lebensumstände, welche Familie und Haushalt negativ beeinflussten (S. 23 lit . E. Ziff. 2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit würden die orthopädisch- traumatologischen
und psychiatrischen Auswirkungen als Folge der Unfalleinwirkung vom 2 2. Dezem ber 2006 wie folgt zusammengefasst: 0 % Arbeitsfähigkeit vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007, 50 % Arbeitsfähigkeit vom 2 1. Juni 2007 bis Dezember 2008, 70 % Arbeitsfähigkeit von Dezember 2008 bis 1 5. Novem ber 2011, 80 % Arbeitsfähigkeit ab dem 1 6. November 2011 weiter hin und auf Dauer. Die Gutachter führten aus, zusammenfassend bestehe bei dieser versi cher ten Person eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (S.
27 unten). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Diese Einschränkung werde im psychiatrischen Fachgebiet formuliert (S.
28
oben ). Während der psychiatrische Anteil der Einwirkungen des Ereig nisse s vom 2 2. Dezember 2006 ab dem 1 6. November 2011 nur noch mit 10 % und darüber hinaus prognostisch weitergehend regredient einge schätzt werde, verbleibe aus rein orthopädisch- somatischer Sicht in der Folge der Schädigung der rechten Schulter und des rechten Oberarmes, somit des ge samten rechten Armes , eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % .
Bezug nehmend auf das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 sei beim stattgehab ten seitlichen Aufpralltrauma von einer minderschweren HWS-Distorsion und einer minderschweren Kontusion der LWS und des Brustkorbes auszugehen. Die Arbeits unfähigkeit werde für einen maximalen Zeitrahmen von drei Monaten, somit bis am 2 2. April 2010 nachvollzogen. Anschliessend seien die Folgen des Ereignisses vom 2 2. Januar 2010 nicht mehr in einem messbaren Umfange aus zuweisen (S. 25 oben).
Der Versicherte habe im psychiatrischen Teilgutachten erhebliche Belastungen durch innerfamiliäre Spannungen geschildert , die sich sowohl mit der seit ei nem Jahr arbeitslosen Tochter als auch mit dem Sohn wi e derspiegel te
n. Zudem sei inzwischen eine finanziell angespannte Situation entstanden, da sich der Ver sicherte nur in der Lage fühle, zu 40 % in seinem angestammten Beruf als selbständiger Taxifahrer tätig zu sein. Diese ökonomische Lücke werde überwie gen d durch Verwandten-Kredite, jetzt auch durch eine Erbschaft und wohl auch Zuzahlungen der erwachsenen T ochter überbrückt (S. 29 oben). 3. 6
Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Okto ber 2012 ( Urk. 6/82 ) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome, ICD-10 F33.2 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Probleme mit Bezug auf Stress, anderenorts nicht klassifiziert - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Juli bis 6. Septem ber 2012 in stationärer Behandlung befunden. Die Einweisung sei frei willig durch den Hausarzt erfolgt (S.
1). Im Eintrittsgespräch habe der Be schwerdeführer über eine seit vielen Monaten bestehende niedergeschlagene Stimmung, über Konzentrationsstörungen, Albträume, Flashbacks bezüglich eines Überfalls im Jahr 2006, Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienz- und Schamgefühle geklagt . Weiterhin habe er über multiple psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet. Aktuell könne er nicht mehr als 40 % arbeiten. Zudem habe er immer mehr den Überblick über seine finanziellen Angelegenheiten verloren. Er habe das Gefühl, sich nicht mehr aus eigener Kraft strukturieren zu können (S. 2 oben).
Die Ä rzte führten aus, im Rahmen des Aufenthaltes sei psychotherapeutisch ins besondere an der Beziehungsgestaltung und den interpersonellen Interakti ons mustern gearbeitet worden. Hierzu seien Prägungen aus der Kindheit wie Ver lustängste , Kontrollbedürfnisse und Störungen des Selbstwertgefühls sowie der Um gang mit dem Taxiüberfall 2006 un d die Freisprechung der vermeint li chen Täter als zentrale Elemente erarbeitet worden. Nach diversen Belastungs er pro bungen habe der Beschwerdeführer ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremd gefährdung in weitgehender Teilremission bezüglich der depressiven Sympto ma tik in die gewohnten Verhältnisse austreten können (S. 3 Ziff. 5).
Unter der aktuellen Medikation sei er zum jetzigen Zeitpunkt für 30 % arbeits fähig und fahrtauglich zu erachten ( S. 4 Mitte). 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 6/97/31-33) aus, diagnos tisch müsse aufgrund der Befunde bezüglich der Persönlichkeit des Beschwer deführer s von einer ängstlic h- vermeidenden Störung mit Zügen von Abhängig keit ausgegangen werden, welche schon vor dem Überfall bestanden habe. Dazu komme die seit Jahren bestehende , immer noch sicher mittelschwere depressive Störung, die seine Lebensführung heute erheblich einschränke und seine Leis tungsfähigkeit massgeblich beeinflusse . Dr. I.___ führte aus, im Rahmen der Behandlung habe insgesamt eine Stabilisierung , aber leider keine anhaltende Ver besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch erachte er die posttr aumatische Belastungsstörung für längst nicht abgeklungen. Der Be schwerdeführer berichte über immer wieder auftretende Nachhallerinne rung en und Schreckhaftigkeit. Auch vermeide er den Ort des Überfalls, da er die da mit verbunden en Gefühle nicht ertragen würde (S.
2 unten). Der Beschwerde führer sei seit dem 6. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung (S.
1 Mitte ).
Dr. I.___ führte aus , bezüglich der Arbeitsfähigkeit teile er die Beurteilung der Klinik A___ , die bei der Entlassung von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen sei (S. 3 oben).
Bei Behandlungsaufnahme habe sich der Beschwerdeführer weiter in einem deut lich depressiven Zustand befund en. Besonders habe ihn belastet , dass sich während der Hospitalisation ein anfänglicher Zimmerkollege das Leben ge nommen habe, nachdem er auf seinen Wunsch hin in ein Einzelzimmer habe wechseln können. Diese Gedanken verfolgten ihn bis heute und seien immer noch mit schweren Schuldgefühlen verbunden (S. 1 Mitte).
Aus der Anamnese sei deutlich geworden, wie der Beschwerdeführer bis heute stark darunter leide, dass sich seine Eltern während seiner Ju gend nur wenig um ihn gekümmert , während sie seine Geschwister in die Schweiz geholt hätten. Bis heute fühle er sich von seinen Eltern zurückgesetzt. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sein Vater von ihm und später auch von seiner Ehefrau den Arbeitslohn eingefordert, so dass eine starke Abhän gigkeit aufrecht erhalten wor den sei, die seine Entwicklung zur Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Leis tungsfähigkeit deutlich und bleibend behindert habe. So sei er auch mit seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer nur wenig erfolgreich gewesen, habe seine Familie aber weitgehend durchbringen können. Wegen der gewissen Freiheiten in der Tätigkeit als Taxifahrer habe er dara n festgehalten und sei bis zu m Über fall 2006 ziemlich zufrieden gewesen und habe sich Ferien usw. leisten können (S. 1 f. unten) .
Dr. I.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei durch den Überfall in seinem zu vor eher labilen Gleic hgewicht an der verwundbarsten S telle getroffen worden, wodurch b e i ihm die Folgen schwerer wiegen würden, als es bei anderen Menschen mit einer besseren Widerstandskraft und vorhandenen protektiven Fak toren vielleicht erwartet werden könn e (S. 2 Mitte). 3. 8
Am 1 8. November 2013 erstat teten die Gutachter des
Zentrums Z.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste Folgegutachten ( Urk. 6/97). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 16 lit E. Ziff. 1): - leicht- bis mittelgradige depressive Störung, ICD-10 F32.0/F32.1 - Restsymptomatik einer posttraumatische n Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie emotionaler Verunsicherung, ICD-10 F43.1 - Status nach osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts, einbezüglich Abris s des Tuberculum
majus (Unfallt ag 2 2. Dezember 2006), osteosynthetische Versorgung 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - eingeschränkte Beweglichkeit und herabgesetzte Belastbarkeit der rech ten Schulter - chronisch anhaltende Epicondylitis
humeri
radialis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätig keit nannten die Gutachter einen Status nach einem Verkehrsunfall vom 2 2. Janu ar 2010 mit seitlichem Anpralltrauma, stattgehabter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion und Thoraxkontusion ohne Folgen, radiologisch für einen 48-jährigen Mann altersassoziierte mehrsegmentale cervicale
Spon dy l arthrosen und Spondylosen und sonstige belastende Lebensumstände, welche Fami lie und Haushalt negativ beeinflussten (S.
16 lit . E. Ziff. 2). Im aktuellen Folgegutachten fin de sich orthopädischerseits keine namhafte Veränderung der Funktionseinschränkung und der Arbeitsfähigkeit. Es seien weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (S. 16 lit . F. unten f.).
Die Gutachter führten in der Zusammenfassung des psychiatrischen G utach tens aus, aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebs- und Energiemangel, dem schuldwahnhaften Erleben, den begleitenden Halluzinatio nen sowie de r Rest symptome der posttraumatischen Belastungsstörung (hohe Grundanspann ung , Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, vereinzelt dissozi ativen Zustän den) und de r Auswirkungen der psychosozialen Desintegration sei die Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Werde nur die krankheitswertige Störung beurteil t und würden invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren ausgeschieden, könne seit der letzten Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 nicht von einer dauerhaften wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Es be stehe höchstens eine vorübergehende Verschlechterung im Frühling/Sommer 2012, die in einer psychiatrischen Hospitalisation gegipfelt habe. In seiner an ge stammten Tätigkeit als Taxifahrer sowie in einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Austritt aus der Klinik A___ (September 2012) etwa 20 bis 3 0 % (S. 15 oben) .
Die Gutachter führten aus, d ie gesundheitliche Verschlechterung scheine in un mittelbarem Zusammenhang mit juristischen Auseinandersetzungen (Einwand gegen IV-Bescheid, nicht akzeptiertem Obergerichtsentscheid mit Androhung eines Weiterziehens ans Bundesgericht) sowie seither verstärkten psychosozialen Problemen (Probleme mit der Tochter und dem Sohn, Verdoppelung der finan ziellen Schulden von Fr. 30‘000.-- auf Fr. 60‘000.--) zu stehen.
Diskrepant zum Vorgutachten sei die aktuelle Schilderung des Beschw erdefüh rers, dass er als Kind und Jugendlicher häufig von seinem Onkel geschlagen worden sei, dass er sich seit dieser Zeit Selbstverletzungen beigefügt habe und dass er zu Kinderarbeit gezwungen worden sei. Dies alles sei im Vorgutachten nicht erwähnt worden. Die Gutachter führten aus, es könnte der Eindruck ent stehen, dass der Versicherte im Nachhinein seine Kindheit als besonders belas tend darstellen wolle (S. 14 Mitte).
Das schuldwahnhafte Erleben und die geschilderten akustischen Halluzinationen seien differenzialdiagnostisch als Symptome einer Verdeutlichungstendenz auf zufassen.
Es scheine auch das Störungsbild einer psychosozialen Desintegration vorzulie gen. Dabei handle es sich um eine Störung mit den Symptomen Verbitterung, dysthyme Stimmungslage, eingeschränkte Frustrationstoleranz, fehlender An trieb,
Selbstentwertung, zunehmende Hilflosigkeit, zunehmende Anspruchshal tung aber auch Schuldzuweisung gegenüber anderen. Sie sei Folge von subjek tiv erlebten Miss erfolgen und anhaltendem Dauerstress (finanzielle Probleme, juristische Aus einandersetzungen). Es handle sich um unspezifische Störungs faktoren , die aber mittelbar einen Einfluss auf die krankheitsbedingte Störung nehmen könnten (S.
14 unten). 3. 9
Dr. I.___ führte am 2 3. September 2014 ( Urk.
3) aus, bei der Behandlung des Beschwerdeführers sei es in den letzten Jahren immer wieder zu massiven Ver schlechterungen seiner depressiven Erkrankung gekommen, sodass auch mehr mals eine erneute
Hospitalisation in Erwägung habe gezogen werden müssen. Erfreulicherweise habe dies aber durch eine erhöhte Frequenz der Therapien vermieden werden können. Bei der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei keine hinreichende Resilienz zu sehen, die für die Überwindung der psychischen Erk r ankung erforderlich wäre. Man müsse gera de zu darüber nachdenken, ob für die Überwindung der psychischen Erkrankung nicht erst einmal eine Entlastung in seiner sozialen Situation notwendig sei, wie sie durch eine volle Berentung in einem Teilbereich erreicht werden könnte . Erst dann könnte erhofft werden, dass es zu einer Verbesserung der psychischen und körperlichen Symptomatik kommen könne , und somit eine Überwindung seiner Erkrankung denkbar scheine, die andernfalls äusserst unwahrscheinlich, ja ei gentlich unmöglich sei (S. 1 unten ).
Anfang Mai 2014 sei es darüber hinaus noch zu einem Ereignis gekommen, bei dem mehrere Jugendliche in die Wohnung des Besch werdeführers eingedrungen seien und ihn und seine Ehefrau zusammengeschlagen hätten, wobei nicht nur die bereits traumatisierten Körperbereiche verletzt worden seien, sondern auch eine Verstärkung der Depression bewirkt worden sei, sodass es dem Beschwer deführer seither wieder deutlich schlechter gehe (S. 2). 3. 10
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psycho thera pie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS , erstatteten am 1 2. November 2015 ihr bidisziplinäres gerichtliches Gut achten ( Urk. 21 /1-48 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 41 Ziff. 4): - Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit der rechten Schulter nach: - subcapitaler
Humerusfraktur rechts am 2 2. Dezember 2006 - offener Reposition und Osteosynthese mit Philos -Platte am 2 7. Dezember 2006 - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsicheren, ängst lich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73)
Als Nebenbefunde nannten sie eine leichte Arthrose des Daumen- Sattelgenkes rechts und degenerative Veränder ungen der Halswirbelsäule (S. 41
Ziff. 4.1).
Aus orthopädischer Sicht seien Tätigkeiten über Schulterhöhe, kraftvolles Zupa cken und Halten von Gegenständen und Werkzeugen mit der rechten Hand und einhändiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit der rechten Hand nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer werde durch diese Unzumutbarkeit eingeschränkt. Ansonsten sei das Taxifahren an sich eine dem konkreten Leiden des Beschwerdeführers gut angepasste Tätigkeit. Zwar wäre aus orthopädischer Sicht ein zeitliches 100%-Pensum als Taxifahrer unter Be achtung des genannten Zumutbarkeitsprofils m achbar. D en Ausführungen im Gutachten vom 1 4. Februar 2012 sei jedoch zuzustimmen, dass l ang dauerndes, ununterbrochenes Halten des Lenkrades mit der rechten Hand zu Beschwerden führen könne , was mehr Pausen notwendig mache. Insgesamt sei die zeitliche Leistungsfähigkeit aus orthopädisch- traumatologischer Sicht um 20 % einge schränkt (S. 43 Ziff. 10).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für seine für die Tätigkeit als Taxifahre r relevanten Fähigkeiten mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Ein geschränkt seien seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktpflege und die Gruppenfähigkeit. Weitere Fähigkeiten ,
die nicht im engeren beruflichen Kontext gefragt seien , seien leicht reduziert und überdies zu sätzlich mittelschwer bis schwer eingeschränkt . Prinzipiell sei die Tätigkeit als Taxifahrer auch aus psychiatrischer Sicht eine für den Beschwerdeführer geeig nete Tätigkeit. Er werde jedoch nicht mehr in der Lage sein, nachts zu fahren. Ganze Arbeitstage werde er nicht durchstehen. Zudem benötige er ausreichend Pausen und müsse zu dichten Verkehr und Hektik meiden. Nach einer Ange wöhnungsphase könnte er bei etwa halbtägigem Einsatz eine durch die ver mehrten Pausen reduzierte Leistung erreichen. Eine konkrete re Einschätzung als die, dass der Beschwerdeführer das zuletzt ausgeübte Pensum in etwa erreichen können sollte, sei nicht möglich (S. 47 Ziff. 10).
Zum Verlauf der psychischen und orthopädischen Beeinträchtigungen seit Dezem ber 2006 führten Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, soweit in den Akten dokumentiert , habe das Ereignis vom 2 2. Dezember 2006 von orthopä discher Seite zur bleibenden Funktionseinschränkung an der rechten Schulter ge führt. Das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt. Das Ereignis vom 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer bei der orthopä dischen Untersuchung nicht erwähnt. Aus den Akten seien keine somatischen Läsionen infolge dieses Ereignisses dokumentiert (S. 47 Ziff. 11).
Von psychiatrischer Seite her sei zum Verlauf seit dem 2 2. Dezember 2006 auszuführen, dass bis ins Frühjahr 2008 keine psychiatrisch-psychologische Diag nostik oder Behandlung stattgefunden habe. Der erste psychologische Be h and lungsbericht von B.___ datiere vom 4. Juli 200 8. Dieser habe die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Be lastungsstörung gestellt. Zudem habe er ein e Anpassungsstörung aufgeführt
(S.
33
f.
Ziff. 3.1) . Von orthopädischer Seite habe es anlässlich der Begutach tung durch Dr. D.___ im Sommer 2009 keine neuen Erkenntnisse gegeben. Das psychiatrische Gutachten von
Dr. E.___ enthalte den ersten detaillierten psy cho pathologischen Befund und bestätige die wiederholt aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung neben einer depressiven Episode, die als leicht bis mittelgradig eingeordnet werde. Die beschriebene Symptomatik und die Diagnosen von psychiatrischer Seite kontrastierten deutlich mit der Ein schätzung der Leistungsfähigk eit durch die beiden Gutachter . Eine entspre chende Begründung finde man im Gutachten nicht (S. 34 unten) .
Von orthopädischer Seite her beschrieben die beiden Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1 4. Februar 2012 und vom 1 8. November 2013 den Zustand der rechten Schul ter ausführlich und nachvollziehbar und die Befunde hätten sich weitgehend mit denen der Untersuchung vom 1 3. Oktober 2014 gedeckt (S. 47 Ziff. 12).
Anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ Anfang 2012 fänden sich erst mals Hinweise darauf, dass die Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers doch nicht so ungetrübt gewesen seien (S. 35 oben). Diagnostisch werde nun von der Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit per si stierenden Ängsten, phobischen Symptomen und Stimmungslabilität sowie emo tionaler Verunsicherung gesprochen und zudem Z-Diagnosen (belastende Lebens umstände) aufgeführt. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit würden die Z.___ - Gutachter Be zug auf das Vorgutachten nehmen und gingen in der inter disziplinären Beurteilung sogar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Diese Einschätzung werde nicht hergeleitet oder begründet (S. 35 Mitte) .
Auch im Folgegutachten des Z.___ vom November 2013 sei nicht nachvoll zieh bar, weshalb auf Basis der beschriebenen Symptome die depressive Störung als leicht bis mittelschwer eingeordnet werde (S. 37 oben). Es sei weder geprüft worden, ob noch eine posttraumatische Störung vorliege, noch sei die Schwere de r depressiven Störung geprüft würden. Auch werde die genannte Arbeits fähig keit nicht hergeleitet oder begründet. Sie werde in der Grössenordnung von 70 bis 80 % angenommen (S. 37 oben).
Über den Suizid des Mitpatienten im A___ habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Untersuchung berichtet. Dieser scheine seine Lebenser fahrung vertieft zu haben. Die Art der Schilderung und die Selbstvorwürfe sprächen für eine depressive Verarbeitung der Erfahrung. Auch dieses Ereignis dürfte die Symptomatik tendenziell unterhalten und die Resignation unterstrei che n , sei für sich genommen aber aus psychiatrischer Sicht kaum quantifizier bar (S. 47 Ziff. 11).
Die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge nebst dem Hinweis auf ausgeprägte Selbstunsicherheit seien zu bestätigen. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und einen, wenn auch bescheidenen , Lebensunterhalt zu erwirtschaften, spreche gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung (S. 40 f. unten). 3. 11
Am 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 25) führten Dr. J.___ und Dr. K.___ auf entsprechende Anfrage des Gerichts um Präzisierung der Frage nach einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
24) aus, die Anforderungen, die eine Tätigkeit erfüllen müsse, damit sie für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli chen Beeinträchtigung aus gutachterlicher Sicht zumutbar sei, seien jenseits der an gestammten Tätigkeit nur sehr breit formulierbar. Aus orthopädischer Sicht seien die Einschränkungen im Gutachten formuliert worden . Gesamthaft resul tiere allein aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung von 20 % für ein Voll zeitpensum ( Urk. 25 S. 1).
Von psychiatrischer Seite seien die Aussagen nicht ganz so exakt zu beziffern. Die Einschränkungen würden sich aus der Fähigkeitsstörung ergeben. Auch von psychiatrischer Seite her gelte, dass die Tätigkeit als Taxifahrer prinzipiell für den Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit sei. Dies habe damit zu tun, dass der Beschwerdeführer s elbständig sei und sich seine Zeit selbst einteilen könne.
Neben der Berücksichtigung der Fähigkeitsstörungen sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, nachts zu fahren, dass er ausrei chend Pausen benötige und zu dichten Verkehr und Hektik meiden müsse. Leider seien keine ganz konkreten Angaben möglich. Es sei etwa ein Pensum von 40 % möglich . Es dürfte schwierig sein, eine ähnlich leidensangepasste Tätig keit wie die des Ta xifahrers zu finden und diese sei trotz der Einschrän kungen als eine dem Leiden bestmöglich angepasste Tätigkeit zu sehen (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente, wobei zur Beurteilung eines allfälligen Rentenan spru ches ab 1. Dezember 2007 verschiedene Gutachten veranlasst wurden, nament lich das Y.___ -Gutachten vom September 2009 (vorstehend E.
3. 2 ), das in Folge des am 2 2. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfalles zusätzlich veranlasste Gutachten beim Zentrum Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.5) sowie das auf grund einer zwischenzeitlich geltend gemachten Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes veranlasste Folgegutachten vom 1 8. November 2013 (vorstehend E. 3.8) und das im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein geholte Gutachten bei der MEDAS vom November 2015 (vorste hend E. 3. 10-11 ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung gestützt auf das Z.___ - Gut achten vom Februar 2012 sowie gestützt auf das Folgegutachten vom November 2013 davon aus, dass aus orthopädischer Sicht der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach der Operation der rechten Schulter die angestammte Tätigkeit wieder im Umfang von 80 % habe ausüben können , und es sich bei den anläss lich der Begutachtung am Y.___ im September 2009 gestellten psychiatrischen Diagnosen einerseits um vorübergehende , andererseits um nicht nachvollzieh bare und damit insgesamt unbeachtliche Diagnosen gehandelt habe . Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Be schwer degegnerin gestützt auf das Folgegutachten des Z.___ v om November 2013 (vorstehend E. 2.1 ). 4.3
Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht überzeugen jedoch die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter des Z.___ nicht. So wird im psychiatrischen Folgegutachten vom November 2013 wiederholt von deutlichen depressiven Befunden beri chtet, die dann lediglich in der Diagnose einer leichten bis mittel schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.0/F32.1) münden. Fraglich erscheint auch die Rolle der vielfach erwähnten und zweifellos vorliegenden psychosozi a len Belastungsfaktoren. So bestehen diese nicht nur in Schwierigkeiten mit den Kindern oder hinsichtlich der finanziellen Lage, sondern sind auch im Suizid des Zimmergenossen während der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik begründet, für welchen sich der Beschwerdeführer die Schuld gibt , sowie in den belastenden juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Über fall aus dem Jahre 200 6.
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) , können psychosoziale und soziokultu relle Faktoren dann invalidisierende Auswirkung haben, wenn sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ve r schlimmern, wie dies Dr. I.___ aufzeigte (vgl. vorstehend E.
3 .9 ). Eine dies be zügliche Auseinandersetzung mit den psychosoz ialen Belastungsfaktoren fand in keinem der Z.___ -Gutachten statt.
Auch der von Dr. I.___ vorgebrachte Hinweis auf ein en zusätzlich im Mai 2014
- und damit vor Verfügungserlass -
erfolgten Übergriff auf den Beschwer de führer in s einer Wohnung durch Jugendliche wurde im Z.___ -Folgegutachten nicht thematisiert. Damit kann auf das Verlaufsgutachten des Z.___ und seine Schlussfolge rungen nicht abgestellt werden. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob das geric htlich eingeholte psychiatrisch-orthopädische
MEDAS-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 3. 10 ), ergänzt durch die Ausführungen vom Dezember 2015 (vorstehend E. 3. 11 ) , Grundlage für einen Entscheid bildet.
Dieses erfüllt indes die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorste hend E.
1. 8 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be schwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und unter Einholung von fremdanamnestischen Angaben abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen der Experten sind begründet. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden.
Grundsätzlich erachteten die Gutachter der MEDAS-Zentralschweiz die ange stammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Taxifahrer als opti mal angepasste Tätigkeit. Während aus orthopädischer Sicht in weitgehender Über einstimmung mit den Vorgutachten (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 und E. 3.8 ) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer von 20 % ausge gangen wurde, resultierte aus psychiatrischer Sicht, und damit gesamthaft, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % .
In nachvollziehbarer Weise führten die Gutachter der MEDAS unter anderem aus, weshalb auf die Einschätzung en
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Y.___ vom September 2009 und diejenige der Z.___ -Gut achter vom Februar 2012 und vom
November 2013 aus psychiatrischer Sicht nicht abzustellen sei.
Die von Dr. I.___ diagnostizierte , in der schwierigen Kindheit des Beschwerde führers gründende Persönlichkeitsstörung , welche schon vor dem Überfall be standen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig haben soll , konnten die Gutachter der MEDAS nicht bestätigen. Sie bestätigten zwar die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge so wie die ausgeprägte Selbstunsicherheit, stellten jedoch diesbezüglich lediglich die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsiche ren , ängstlich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73), damit eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Begründet wurde dies in nach vollziehbarer Weise damit, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Ein schrän kungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und wenn auch einen bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, was gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung spreche. Zu dem wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung weder in den bisherigen psy chia trischen Begutachtungen noch von den Ärzten der A.___
gestellt (vgl. vor stehend E. 3.6 ) .
Weiter vermag die vom Beschwerdeführer im Januar 2016 am MEDAS-Gutach ten geübte Kritik (vgl. Urk. 28) an des s en Schlüssigkeit nichts zu ändern, zumal ein sich tatsächlich anders dargestellt habender Ablauf des Strafverfahrens die festgestellten medizinischen Schlussfolgerungen der Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten . Auch kann der Beschwerdeführer aus den Berichten von Dr. I.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) und dem Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.6) keine höhere Arbeitsunfähigkeit für sich ab leiten .
So handelt es sich bezüglich der Beurteilung durch
Dr. I.___ um eine andere Ein schätzung des glei chen Sachverhaltes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik A.___ ist nicht nachvollziehbar, da der Be schwer deführer bei Eintritt angegeben hatte, er sei lediglich im Umfang von 40 % arbeitsfähig und die 30%ige Arbeitsfähigkeit trotz erreichter Teilremission der depressiven Symptomatik bei Austritt ausgestellt wurde. 4. 5
Hinsichtlich des Unfalles vom 2 2. Januar 2010 kam es lediglich zu einer vor über gehenden Versch lechterung. Dies bestätigt auch der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/105) verbuchte Einkommensbetrag für das Jahr 2010 , der im Vergleich zum Vorjahr sogar noch eine Steigerung ver zeichnet und nicht aus dem Rahmen fällt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von Dr. F.___
im Juni
2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar bis 3 1. Oktober 2010 zu relativieren (vgl. vorstehend E.
3.3) , da der Beschwerdeführer offensichtlich in seinem gewohnten Pensum weiter gearbeitet hat . 4. 6
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der ME DAS vom November und Dezember 2015 (vorstehend E.
3.10-11)
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prü fen den rentenrelevanten Zeitraum seit Dezember 2007 in seiner angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer, welche auch als optimal angepasste Tätigkeit zu sehen ist, zu 40 % arbeitsfähig ist , und es sich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 sowie der Hospitalisation in der Klinik A.___ im Jahr 2012 lediglich um vorübergehende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gehandelt hat. 5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Ge sund heits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Er werbs tätig keit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmög lichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Paralleli sierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinwei sen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.2
Rechtsprechung sgemäss ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesund heits schaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Ein tritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesund heitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (vorstehend E. 1.7) .
Im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer an, mit seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- zu ver dienen ( Urk. 6/1 Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Begutachtung am Y.___ führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1991 selbständiger Taxiunternehmer und ar beite 40 % (vgl. Urk. 39 S. 3 Ziff. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich über Jahrzehnte hinweg mit diesem bescheidenen Einkommen zufrieden gab, spricht vorliegend klar gegen eine Anwendung von Tabellenlöhne n .
Dem IK-Auszug
( Urk. 6/ 7 ) ist zu entnehme n , dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von d urchschnittlich Fr. 30‘040. -- erzielte (2001: Fr. 24‘300.--; 2002: Fr. 33‘900.--; 2003: Fr. 35‘900.--; 2004: Fr. 37‘900.--; 2005: Fr. 18‘200 .-- ) , was in etwa dem in einem 40 % -Pensum als Taxifahrer zu erzielenden Lohn en t spricht. Dies geht auch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigens erstellten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2008 bei ange gebenem 40%-Pensum
einen Gewinn von Fr. 33‘504.-- erzielte (vgl. Urk. 6/49/1 und IK-Auszug, Urk. 6/105 ).
Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial damit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s im Dezember 2006 gemäss der Aktenlage seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahre
1991 nicht mehr ausgenützt hat, ist davon aus zugehen, dass er auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht in höherem
Um fang erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Er werbsfähigkeit nicht ver sichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung hat. Selbst wenn man - wie beschwerdeweise vorge bracht - davon aus ginge, dass lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestünde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschw erdeführer aufzuerlegen. 6.2
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von der MEDAS vom 1 2. November 2015 ( Urk.
21) in Höhe von Fr. 12‘433.05 (Urk. 2 3 ) sowie der Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
12) in der Höhe von Fr. 234.75 ( Urk.
13) sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sachverhalt bei Verfügungserlass nur ungenügend erstellt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Kosten für das Ger ichtsgutachten vom 1 2. November 2015 in Höhe von Fr. 12‘433.05 sowie für die Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015
in der Höhe von Fr. 234.75 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965 , war seit 1991 als selbständiger Taxiunter nehmer tätig ( vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/20, 6/29-31 , Urk. 6/49, Urk. 6/53 ). Unter Hinweis auf seit dem 2 2. Dezember 2006 bestehende B eschwerden mel dete er sich am
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 9. August 2014
– und somit nach In krafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be urteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmun gen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesgerichts I 42 8/04 vom 7. Juni 2006 E. 1) respektive die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen abzu stellen .
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.
E. 1.6 ).
Dr. G.___ führte aus, insgesamt sollten weder bezüglich des Unfalles vom 2 2. Dezember 2006 noch vom Unfall vom 2 2. Januar 2010 relevante Be we gungseinschränkungen resultieren ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sollte mit Einschränkungen bezüglich des Hebens schwerer Lasten möglich sein ( Ziff. 1.7). 3. 5
Am 1 4. Februar 2012 erstatteten die Gutachter des
Zentrum s Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/69) und stellten
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E. Ziff. 1): - Status nach körperlicher Misshandlung im R ahmen eines Überfalls vom 2 2. Dezember 2006 mit /bei - osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts
einbe züglich Abriss des Tuberculum
majus , operative Behandlung am 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - noch mässig einge schränkter Beweglichkeit und Minderung der Druck belastbarkeit der rechten Schulter - noch anhaltender florider
Epicondylitis
humeri
radialis rechts - Nervus
suprascapularis Läsion rechts (ohne Funktionsstörung) - Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie em otionaler Verunsicherung , ICD-10 F43.1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannte n die Gutachter in der Hauptsache einen Status nach seitlichem Aufprall trauma im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 2 2. Januar 2010 mit stattge habter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion, Thoraxkontusion , ohne Folgen , sowie mässig intensive degenerative, fehlstatische Befunde der HWS und der LWS i m Sinne eines myofaszialen , cerv icovertebralen
Schmerzsyndro mes und eines lumbovertebralen Syndroms. Weiter nannten sie soziale Zurück weisung und Ablehnung sowie sonstige belastende Lebensumstände, welche Familie und Haushalt negativ beeinflussten (S. 23 lit . E. Ziff. 2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit würden die orthopädisch- traumatologischen
und psychiatrischen Auswirkungen als Folge der Unfalleinwirkung vom 2 2. Dezem ber 2006 wie folgt zusammengefasst: 0 % Arbeitsfähigkeit vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007, 50 % Arbeitsfähigkeit vom 2 1. Juni 2007 bis Dezember 2008, 70 % Arbeitsfähigkeit von Dezember 2008 bis 1 5. Novem ber 2011, 80 % Arbeitsfähigkeit ab dem 1 6. November 2011 weiter hin und auf Dauer. Die Gutachter führten aus, zusammenfassend bestehe bei dieser versi cher ten Person eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (S.
27 unten). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Diese Einschränkung werde im psychiatrischen Fachgebiet formuliert (S.
28
oben ). Während der psychiatrische Anteil der Einwirkungen des Ereig nisse s vom 2 2. Dezember 2006 ab dem 1 6. November 2011 nur noch mit 10 % und darüber hinaus prognostisch weitergehend regredient einge schätzt werde, verbleibe aus rein orthopädisch- somatischer Sicht in der Folge der Schädigung der rechten Schulter und des rechten Oberarmes, somit des ge samten rechten Armes , eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % .
Bezug nehmend auf das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 sei beim stattgehab ten seitlichen Aufpralltrauma von einer minderschweren HWS-Distorsion und einer minderschweren Kontusion der LWS und des Brustkorbes auszugehen. Die Arbeits unfähigkeit werde für einen maximalen Zeitrahmen von drei Monaten, somit bis am 2 2. April 2010 nachvollzogen. Anschliessend seien die Folgen des Ereignisses vom 2 2. Januar 2010 nicht mehr in einem messbaren Umfange aus zuweisen (S. 25 oben).
Der Versicherte habe im psychiatrischen Teilgutachten erhebliche Belastungen durch innerfamiliäre Spannungen geschildert , die sich sowohl mit der seit ei nem Jahr arbeitslosen Tochter als auch mit dem Sohn wi e derspiegel te
n. Zudem sei inzwischen eine finanziell angespannte Situation entstanden, da sich der Ver sicherte nur in der Lage fühle, zu 40 % in seinem angestammten Beruf als selbständiger Taxifahrer tätig zu sein. Diese ökonomische Lücke werde überwie gen d durch Verwandten-Kredite, jetzt auch durch eine Erbschaft und wohl auch Zuzahlungen der erwachsenen T ochter überbrückt (S. 29 oben). 3. 6
Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Okto ber 2012 ( Urk. 6/82 ) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome, ICD-10 F33.2 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Probleme mit Bezug auf Stress, anderenorts nicht klassifiziert - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Juli bis 6. Septem ber 2012 in stationärer Behandlung befunden. Die Einweisung sei frei willig durch den Hausarzt erfolgt (S.
1). Im Eintrittsgespräch habe der Be schwerdeführer über eine seit vielen Monaten bestehende niedergeschlagene Stimmung, über Konzentrationsstörungen, Albträume, Flashbacks bezüglich eines Überfalls im Jahr 2006, Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienz- und Schamgefühle geklagt . Weiterhin habe er über multiple psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet. Aktuell könne er nicht mehr als 40 % arbeiten. Zudem habe er immer mehr den Überblick über seine finanziellen Angelegenheiten verloren. Er habe das Gefühl, sich nicht mehr aus eigener Kraft strukturieren zu können (S. 2 oben).
Die Ä rzte führten aus, im Rahmen des Aufenthaltes sei psychotherapeutisch ins besondere an der Beziehungsgestaltung und den interpersonellen Interakti ons mustern gearbeitet worden. Hierzu seien Prägungen aus der Kindheit wie Ver lustängste , Kontrollbedürfnisse und Störungen des Selbstwertgefühls sowie der Um gang mit dem Taxiüberfall 2006 un d die Freisprechung der vermeint li chen Täter als zentrale Elemente erarbeitet worden. Nach diversen Belastungs er pro bungen habe der Beschwerdeführer ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremd gefährdung in weitgehender Teilremission bezüglich der depressiven Sympto ma tik in die gewohnten Verhältnisse austreten können (S. 3 Ziff. 5).
Unter der aktuellen Medikation sei er zum jetzigen Zeitpunkt für 30 % arbeits fähig und fahrtauglich zu erachten ( S. 4 Mitte). 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 6/97/31-33) aus, diagnos tisch müsse aufgrund der Befunde bezüglich der Persönlichkeit des Beschwer deführer s von einer ängstlic h- vermeidenden Störung mit Zügen von Abhängig keit ausgegangen werden, welche schon vor dem Überfall bestanden habe. Dazu komme die seit Jahren bestehende , immer noch sicher mittelschwere depressive Störung, die seine Lebensführung heute erheblich einschränke und seine Leis tungsfähigkeit massgeblich beeinflusse . Dr. I.___ führte aus, im Rahmen der Behandlung habe insgesamt eine Stabilisierung , aber leider keine anhaltende Ver besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch erachte er die posttr aumatische Belastungsstörung für längst nicht abgeklungen. Der Be schwerdeführer berichte über immer wieder auftretende Nachhallerinne rung en und Schreckhaftigkeit. Auch vermeide er den Ort des Überfalls, da er die da mit verbunden en Gefühle nicht ertragen würde (S.
2 unten). Der Beschwerde führer sei seit dem 6. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung (S.
1 Mitte ).
Dr. I.___ führte aus , bezüglich der Arbeitsfähigkeit teile er die Beurteilung der Klinik A___ , die bei der Entlassung von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen sei (S. 3 oben).
Bei Behandlungsaufnahme habe sich der Beschwerdeführer weiter in einem deut lich depressiven Zustand befund en. Besonders habe ihn belastet , dass sich während der Hospitalisation ein anfänglicher Zimmerkollege das Leben ge nommen habe, nachdem er auf seinen Wunsch hin in ein Einzelzimmer habe wechseln können. Diese Gedanken verfolgten ihn bis heute und seien immer noch mit schweren Schuldgefühlen verbunden (S. 1 Mitte).
Aus der Anamnese sei deutlich geworden, wie der Beschwerdeführer bis heute stark darunter leide, dass sich seine Eltern während seiner Ju gend nur wenig um ihn gekümmert , während sie seine Geschwister in die Schweiz geholt hätten. Bis heute fühle er sich von seinen Eltern zurückgesetzt. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sein Vater von ihm und später auch von seiner Ehefrau den Arbeitslohn eingefordert, so dass eine starke Abhän gigkeit aufrecht erhalten wor den sei, die seine Entwicklung zur Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Leis tungsfähigkeit deutlich und bleibend behindert habe. So sei er auch mit seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer nur wenig erfolgreich gewesen, habe seine Familie aber weitgehend durchbringen können. Wegen der gewissen Freiheiten in der Tätigkeit als Taxifahrer habe er dara n festgehalten und sei bis zu m Über fall 2006 ziemlich zufrieden gewesen und habe sich Ferien usw. leisten können (S. 1 f. unten) .
Dr. I.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei durch den Überfall in seinem zu vor eher labilen Gleic hgewicht an der verwundbarsten S telle getroffen worden, wodurch b e i ihm die Folgen schwerer wiegen würden, als es bei anderen Menschen mit einer besseren Widerstandskraft und vorhandenen protektiven Fak toren vielleicht erwartet werden könn e (S. 2 Mitte). 3. 8
Am 1 8. November 2013 erstat teten die Gutachter des
Zentrums Z.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste Folgegutachten ( Urk. 6/97). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 16 lit E. Ziff. 1): - leicht- bis mittelgradige depressive Störung, ICD-10 F32.0/F32.1 - Restsymptomatik einer posttraumatische n Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie emotionaler Verunsicherung, ICD-10 F43.1 - Status nach osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts, einbezüglich Abris s des Tuberculum
majus (Unfallt ag 2 2. Dezember 2006), osteosynthetische Versorgung 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - eingeschränkte Beweglichkeit und herabgesetzte Belastbarkeit der rech ten Schulter - chronisch anhaltende Epicondylitis
humeri
radialis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätig keit nannten die Gutachter einen Status nach einem Verkehrsunfall vom 2 2. Janu ar 2010 mit seitlichem Anpralltrauma, stattgehabter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion und Thoraxkontusion ohne Folgen, radiologisch für einen 48-jährigen Mann altersassoziierte mehrsegmentale cervicale
Spon dy l arthrosen und Spondylosen und sonstige belastende Lebensumstände, welche Fami lie und Haushalt negativ beeinflussten (S.
16 lit . E. Ziff. 2). Im aktuellen Folgegutachten fin de sich orthopädischerseits keine namhafte Veränderung der Funktionseinschränkung und der Arbeitsfähigkeit. Es seien weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (S. 16 lit . F. unten f.).
Die Gutachter führten in der Zusammenfassung des psychiatrischen G utach tens aus, aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebs- und Energiemangel, dem schuldwahnhaften Erleben, den begleitenden Halluzinatio nen sowie de r Rest symptome der posttraumatischen Belastungsstörung (hohe Grundanspann ung , Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, vereinzelt dissozi ativen Zustän den) und de r Auswirkungen der psychosozialen Desintegration sei die Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Werde nur die krankheitswertige Störung beurteil t und würden invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren ausgeschieden, könne seit der letzten Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 nicht von einer dauerhaften wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Es be stehe höchstens eine vorübergehende Verschlechterung im Frühling/Sommer 2012, die in einer psychiatrischen Hospitalisation gegipfelt habe. In seiner an ge stammten Tätigkeit als Taxifahrer sowie in einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Austritt aus der Klinik A___ (September 2012) etwa 20 bis 3 0 % (S. 15 oben) .
Die Gutachter führten aus, d ie gesundheitliche Verschlechterung scheine in un mittelbarem Zusammenhang mit juristischen Auseinandersetzungen (Einwand gegen IV-Bescheid, nicht akzeptiertem Obergerichtsentscheid mit Androhung eines Weiterziehens ans Bundesgericht) sowie seither verstärkten psychosozialen Problemen (Probleme mit der Tochter und dem Sohn, Verdoppelung der finan ziellen Schulden von Fr. 30‘000.-- auf Fr. 60‘000.--) zu stehen.
Diskrepant zum Vorgutachten sei die aktuelle Schilderung des Beschw erdefüh rers, dass er als Kind und Jugendlicher häufig von seinem Onkel geschlagen worden sei, dass er sich seit dieser Zeit Selbstverletzungen beigefügt habe und dass er zu Kinderarbeit gezwungen worden sei. Dies alles sei im Vorgutachten nicht erwähnt worden. Die Gutachter führten aus, es könnte der Eindruck ent stehen, dass der Versicherte im Nachhinein seine Kindheit als besonders belas tend darstellen wolle (S. 14 Mitte).
Das schuldwahnhafte Erleben und die geschilderten akustischen Halluzinationen seien differenzialdiagnostisch als Symptome einer Verdeutlichungstendenz auf zufassen.
Es scheine auch das Störungsbild einer psychosozialen Desintegration vorzulie gen. Dabei handle es sich um eine Störung mit den Symptomen Verbitterung, dysthyme Stimmungslage, eingeschränkte Frustrationstoleranz, fehlender An trieb,
Selbstentwertung, zunehmende Hilflosigkeit, zunehmende Anspruchshal tung aber auch Schuldzuweisung gegenüber anderen. Sie sei Folge von subjek tiv erlebten Miss erfolgen und anhaltendem Dauerstress (finanzielle Probleme, juristische Aus einandersetzungen). Es handle sich um unspezifische Störungs faktoren , die aber mittelbar einen Einfluss auf die krankheitsbedingte Störung nehmen könnten (S.
E. 2 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe , eventuell eine Dr eiviertelsrente für die Zeit von Dezember 2006 bis März 2009, eine ganze Ren t e von April bis November 2010 sowie eine un befristete Dreivierte l s- , eventuell ganze Rente ab Juni 2012 zuzuspre chen. Even tuell sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Entscheidbe hörde zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Oktober 2014 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass aus somatischer Sicht gemäss dem aktuellsten Gutachten des
Zentrum s Z.___ erstellt sei , dass aus somatischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätig keit bestanden habe .
Aus psychiatrischer Sicht handle es sich bei der
im Y.___ - Gutachten diagnosti zierten, seit Februar 2007 bestehenden, leichte n bis mittelgradige n depressive n
Episode um ein vorübergehendes Leiden, welches grundsätzlich nicht geeignet sei , eine leistungsspezi fische Invalidität zu begründen, und
die posttraumati sche Belastungsstörung sei bei weitgehend unauffälligen Befunden überdies nicht nachvollziehbar.
D er Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit al s Taxi fah rer wieder aufgenommen und e s sei davon auszugehen, dass er die not wendigen Ressourcen besitze , einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Mit dem ak tuellsten Gut achten des Zentrums Z.___ vom November 2013 sei zudem keine relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe so mit ebenfalls kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sundheits scha den bestanden (S. 2 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei am 2 2. Dezember 2006 während seiner Arbeit als Taxichauffeur Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, im Zuge dessen es zu erheblichen Verletzungen gekommen sei (S.
3 Ziff. 3 lit .
a). Zudem habe er am 2 2. Januar
2010 einen Verkehrsunfall mit seitlichem Aufpralltrauma und ein Schleudertrauma erlitten (S.
4 lit . c). Er leide an einer invalidisierenden psychischen Erkran kung und an der äusserst demütigenden juristischen Aufarbeitung des Überfalls vom 2 2. Dezem ber 2006 (S.
5 f. ) . Aggravierend komme ein Ereignis während des Auf enthaltes in der Klinik A.___ hinzu, wo sich sein Zimmerkollege er hängt habe, weshalb er sich bis heute mit Vorwürfen quäle (S. 6 unten f.). Es sei auch zu einer schweren depressiven Episode im Sommer 2012 mit der Folge ei ner Hos pitalisierung in einer psychiatrischen Klinik gekommen , und er sei am 7. Mai 2014 im Zuge einer Auseinandersetzung seines Sohnes mit mehreren Personen, welche sich Zugang zur Wohnung der Familie verschafft hätten, Op fer eines tät lichen Übergriffes geworden (S. 7 oben ). Hinsichtlich des Z.___ - Gutachtens vom 1 8. November 2013 seien Vorbehalte betreffend Neutralität und Objektivi tät zu äussern , und es lägen Inkonsistenzen vor. Auf die Gutach ten des Zentrums Z.___ , insbesondere das Folgegutachten, könne nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 5 , S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdef ührers . 3. 3. 1
Psychologe B.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2009 ( Urk. 6/33/6-7) folgende Diagnosen (S. 2): - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Nebendiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung, ICD-
E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Ge sund heits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Er werbs tätig keit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmög lichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Paralleli sierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinwei sen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
E. 5.2 Rechtsprechung sgemäss ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesund heits schaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Ein tritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesund heitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (vorstehend E. 1.7) .
Im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer an, mit seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- zu ver dienen ( Urk. 6/1 Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Begutachtung am Y.___ führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1991 selbständiger Taxiunternehmer und ar beite 40 % (vgl. Urk. 39 S. 3 Ziff. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich über Jahrzehnte hinweg mit diesem bescheidenen Einkommen zufrieden gab, spricht vorliegend klar gegen eine Anwendung von Tabellenlöhne n .
Dem IK-Auszug
( Urk. 6/ 7 ) ist zu entnehme n , dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von d urchschnittlich Fr. 30‘040. -- erzielte (2001: Fr. 24‘300.--; 2002: Fr. 33‘900.--; 2003: Fr. 35‘900.--; 2004: Fr. 37‘900.--; 2005: Fr. 18‘200 .-- ) , was in etwa dem in einem 40 % -Pensum als Taxifahrer zu erzielenden Lohn en t spricht. Dies geht auch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigens erstellten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2008 bei ange gebenem 40%-Pensum
einen Gewinn von Fr. 33‘504.-- erzielte (vgl. Urk. 6/49/1 und IK-Auszug, Urk. 6/105 ).
Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial damit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s im Dezember 2006 gemäss der Aktenlage seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahre
1991 nicht mehr ausgenützt hat, ist davon aus zugehen, dass er auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht in höherem
Um fang erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Er werbsfähigkeit nicht ver sichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung hat. Selbst wenn man - wie beschwerdeweise vorge bracht - davon aus ginge, dass lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestünde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschw erdeführer aufzuerlegen.
E. 6.2 Die Kosten für das Gerichtsgutachten von der MEDAS vom 1 2. November 2015 ( Urk.
21) in Höhe von Fr. 12‘433.05 (Urk. 2 3 ) sowie der Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
12) in der Höhe von Fr. 234.75 ( Urk.
13) sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sachverhalt bei Verfügungserlass nur ungenügend erstellt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Kosten für das Ger ichtsgutachten vom 1 2. November 2015 in Höhe von Fr. 12‘433.05 sowie für die Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015
in der Höhe von Fr. 234.75 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 10 F43. 2.
Psy chologe B.___ und Dr. C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 8. Januar 2008 in der Psychotherapie. Zur Zeit komme er alle drei Wochen in die Therapiesitzung (S.
1) . Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei bis auf weiteres angemessen , und es werde trotz der therapeuti schen Massnahmen auch innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monaten keine Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 2 unten). Aufgrund des Vorfalls vom 2 2. Dezember 2006 habe der Patient weiterhin Schmerzen am rechten Oberarm. Zwar sei eine leichte Verbesserung im Laufe der Therapiezeit zu beobachten, aber der Hei lungs prozess sei nicht abgeschlossen. Das traumatische Ereignis wirke weiterhin und äussere sich beim Patient mit Schlafstörungen, Albträumen, emotionaler Verbitterung und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 1 unten).
Die aktuellen S chmerzen, die von der rechten Schulter bis durch den Nacken in den Kopf gingen, hinderten de n Patienten, sein e Arbeitsfä higkeit zu steigern (S.
2 oben).
Zur Anamnese führten der Psychologe B.___ und Dr. C.___ aus, der Be schwerdeführer sei als ältestes von drei Kindern in der Türkei geboren und habe bis zu seinem 1 3. Lebensjahr bei seinen Grosseltern gelebt, weil die Eltern in die Schweiz als Arbeitsemigranten ausgewandert seien. Der Beschwerdeführer be schreibe seine Kind- und Jugendzeit als gut und unproblematisch . Als Enkel kind sei er stets bei den Grosseltern gut auf gehoben und geliebt worden. Sei n e Beziehung zum Vater habe er immer als distanziert erlebt, und aktuell sei die Bezie hung unverändert (S. 1 Mitte). 3. 2
Am 1. September 2009 erstatteten Dr. med. D.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ ,
ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/39). Sie stellten zusammen fass end folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus rechts Dezember 2006 - leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Dis k usdegeneration L1/2 ohne neur a l e Kompression - Präadipositas - leichte bis mittelgradige depressive Episode bestehend etwa seit Februar 2007, ICD-10 F32.0, F32.1 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Niko tinabusus (S. 20 Ziff. 7.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem Zeitpunkt der Begut achtung (S. 7 Ziff. 5.5).
Zusammenfassend führten Dr. D.___ und Dr. E.___ aus, a nlässli ch der gemeinsamen orthopädisch -psychiatrischen Beurteilung am 2 6. August 2009 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 auf 60 %
und von Februar 2007 bis Dezember 2008 auf 40 %
bei voller S tundenpräsenz festgelegt worden . A uf grund der leicht bis mittelgradigen depressiven Episode und der posttrau ma ti schen Belastungsstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexi bili tät und das Durchhal tevermögen beeinträchtigt (S. 20 Ziff. 8.1).
In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungs weise sitzend und stehend ausgeü bt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien und bei denen keine erhöhte emotionale Belastbarkeit, kein erhöhter Zeit druck und keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit un d Dauerbelastung sowie auch keine Nachtarbeit vorhanden seien, könnte ge samt ha ft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet wer den (S. 21 Ziff. 8.2).
Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode mit posttraumatischer Belastungsstörung eingeschränkt und damit durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren sei nicht zu erheben (S. 22 Ziff. 8.7).
Am 2 6. November 2009 führte Dr. E.___ ergänzend aus ( Urk. 6/48), aus rein psychiatrischer Sicht sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpen sum bei angepasster (adaptierter Tätigkeit) seit Januar 2009 anzunehmen. Für den Zeitraum Februar 2007 bis Dezember 2008 könne bei angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden (S. 2). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach körperlichem Angriff am 2 2. Dezember 2006 - Humerusfraktur rechts - posttraumatische Belastungsstörung - cervikales Schmerzsyndrom - Autounfall vom 2 2. Januar 2010 - cervikales Schmerzsyndrom
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Dezember 2007 aufgrund des körperlichen Angriffes vom 2 2. Dezember 2006 in seiner Be hand lung. Der Patient habe am 2 2. Januar 2010 einen Autounfall mit einem Schleu dertrauma erlitten, weswegen er b is und mit 3 1. Oktober 2010 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Seit dem 1. November 201 0 sei er wieder zu 40 % arbeits fähig. Die Prognose sei ungünstig. Immerhin hab e er sich soweit erholt, dass er zu 40 % arbeiten könne (S. 1). 3. 4
Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie, Stadtspital Waid, stellte in seinem Bericht vom 2 3. September 2011 ( Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Commo tio cerebri mit kleiner oberflä chlichen Schürfwunde parietal links am 2 2. Dezember 2006 - Status nach Oberschenkelkontusion links - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum
majus am 2 7. Dezember 2006 - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) , LWS-Kontusion und Thoraxkontusion am 2 2. Januar 2010
Dr. G.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einen Status nach Zeckenbiss am 2 3. Juni 2008 ( Ziff. 1.1) . Der Beschwer de führer sei vom 2 2. bis 3 0. Dezember 2006, vom 2 4. Januar bis 2 0. Oktober 2007, am 2 3. Juni 2008 und am 2 2. Januar 2010 bei ihm in Behandlung gewe sen ( Ziff. 1.11). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als s elbständiger Taxichauf feur habe vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit und ab dem 2 1. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ausgeste llt worden. Zudem habe vom 2 2. Januar bis 2 5. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % bestanden ( Ziff.
E. 14 unten). 3. 9
Dr. I.___ führte am 2 3. September 2014 ( Urk.
3) aus, bei der Behandlung des Beschwerdeführers sei es in den letzten Jahren immer wieder zu massiven Ver schlechterungen seiner depressiven Erkrankung gekommen, sodass auch mehr mals eine erneute
Hospitalisation in Erwägung habe gezogen werden müssen. Erfreulicherweise habe dies aber durch eine erhöhte Frequenz der Therapien vermieden werden können. Bei der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei keine hinreichende Resilienz zu sehen, die für die Überwindung der psychischen Erk r ankung erforderlich wäre. Man müsse gera de zu darüber nachdenken, ob für die Überwindung der psychischen Erkrankung nicht erst einmal eine Entlastung in seiner sozialen Situation notwendig sei, wie sie durch eine volle Berentung in einem Teilbereich erreicht werden könnte . Erst dann könnte erhofft werden, dass es zu einer Verbesserung der psychischen und körperlichen Symptomatik kommen könne , und somit eine Überwindung seiner Erkrankung denkbar scheine, die andernfalls äusserst unwahrscheinlich, ja ei gentlich unmöglich sei (S. 1 unten ).
Anfang Mai 2014 sei es darüber hinaus noch zu einem Ereignis gekommen, bei dem mehrere Jugendliche in die Wohnung des Besch werdeführers eingedrungen seien und ihn und seine Ehefrau zusammengeschlagen hätten, wobei nicht nur die bereits traumatisierten Körperbereiche verletzt worden seien, sondern auch eine Verstärkung der Depression bewirkt worden sei, sodass es dem Beschwer deführer seither wieder deutlich schlechter gehe (S. 2). 3. 10
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psycho thera pie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS , erstatteten am 1 2. November 2015 ihr bidisziplinäres gerichtliches Gut achten ( Urk. 21 /1-48 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 41 Ziff. 4): - Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit der rechten Schulter nach: - subcapitaler
Humerusfraktur rechts am 2 2. Dezember 2006 - offener Reposition und Osteosynthese mit Philos -Platte am 2 7. Dezember 2006 - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsicheren, ängst lich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73)
Als Nebenbefunde nannten sie eine leichte Arthrose des Daumen- Sattelgenkes rechts und degenerative Veränder ungen der Halswirbelsäule (S. 41
Ziff. 4.1).
Aus orthopädischer Sicht seien Tätigkeiten über Schulterhöhe, kraftvolles Zupa cken und Halten von Gegenständen und Werkzeugen mit der rechten Hand und einhändiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit der rechten Hand nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer werde durch diese Unzumutbarkeit eingeschränkt. Ansonsten sei das Taxifahren an sich eine dem konkreten Leiden des Beschwerdeführers gut angepasste Tätigkeit. Zwar wäre aus orthopädischer Sicht ein zeitliches 100%-Pensum als Taxifahrer unter Be achtung des genannten Zumutbarkeitsprofils m achbar. D en Ausführungen im Gutachten vom 1 4. Februar 2012 sei jedoch zuzustimmen, dass l ang dauerndes, ununterbrochenes Halten des Lenkrades mit der rechten Hand zu Beschwerden führen könne , was mehr Pausen notwendig mache. Insgesamt sei die zeitliche Leistungsfähigkeit aus orthopädisch- traumatologischer Sicht um 20 % einge schränkt (S. 43 Ziff. 10).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für seine für die Tätigkeit als Taxifahre r relevanten Fähigkeiten mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Ein geschränkt seien seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktpflege und die Gruppenfähigkeit. Weitere Fähigkeiten ,
die nicht im engeren beruflichen Kontext gefragt seien , seien leicht reduziert und überdies zu sätzlich mittelschwer bis schwer eingeschränkt . Prinzipiell sei die Tätigkeit als Taxifahrer auch aus psychiatrischer Sicht eine für den Beschwerdeführer geeig nete Tätigkeit. Er werde jedoch nicht mehr in der Lage sein, nachts zu fahren. Ganze Arbeitstage werde er nicht durchstehen. Zudem benötige er ausreichend Pausen und müsse zu dichten Verkehr und Hektik meiden. Nach einer Ange wöhnungsphase könnte er bei etwa halbtägigem Einsatz eine durch die ver mehrten Pausen reduzierte Leistung erreichen. Eine konkrete re Einschätzung als die, dass der Beschwerdeführer das zuletzt ausgeübte Pensum in etwa erreichen können sollte, sei nicht möglich (S. 47 Ziff. 10).
Zum Verlauf der psychischen und orthopädischen Beeinträchtigungen seit Dezem ber 2006 führten Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, soweit in den Akten dokumentiert , habe das Ereignis vom 2 2. Dezember 2006 von orthopä discher Seite zur bleibenden Funktionseinschränkung an der rechten Schulter ge führt. Das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt. Das Ereignis vom 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer bei der orthopä dischen Untersuchung nicht erwähnt. Aus den Akten seien keine somatischen Läsionen infolge dieses Ereignisses dokumentiert (S. 47 Ziff. 11).
Von psychiatrischer Seite her sei zum Verlauf seit dem 2 2. Dezember 2006 auszuführen, dass bis ins Frühjahr 2008 keine psychiatrisch-psychologische Diag nostik oder Behandlung stattgefunden habe. Der erste psychologische Be h and lungsbericht von B.___ datiere vom 4. Juli 200 8. Dieser habe die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Be lastungsstörung gestellt. Zudem habe er ein e Anpassungsstörung aufgeführt
(S.
33
f.
Ziff. 3.1) . Von orthopädischer Seite habe es anlässlich der Begutach tung durch Dr. D.___ im Sommer 2009 keine neuen Erkenntnisse gegeben. Das psychiatrische Gutachten von
Dr. E.___ enthalte den ersten detaillierten psy cho pathologischen Befund und bestätige die wiederholt aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung neben einer depressiven Episode, die als leicht bis mittelgradig eingeordnet werde. Die beschriebene Symptomatik und die Diagnosen von psychiatrischer Seite kontrastierten deutlich mit der Ein schätzung der Leistungsfähigk eit durch die beiden Gutachter . Eine entspre chende Begründung finde man im Gutachten nicht (S. 34 unten) .
Von orthopädischer Seite her beschrieben die beiden Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1 4. Februar 2012 und vom 1 8. November 2013 den Zustand der rechten Schul ter ausführlich und nachvollziehbar und die Befunde hätten sich weitgehend mit denen der Untersuchung vom 1 3. Oktober 2014 gedeckt (S. 47 Ziff. 12).
Anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ Anfang 2012 fänden sich erst mals Hinweise darauf, dass die Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers doch nicht so ungetrübt gewesen seien (S. 35 oben). Diagnostisch werde nun von der Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit per si stierenden Ängsten, phobischen Symptomen und Stimmungslabilität sowie emo tionaler Verunsicherung gesprochen und zudem Z-Diagnosen (belastende Lebens umstände) aufgeführt. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit würden die Z.___ - Gutachter Be zug auf das Vorgutachten nehmen und gingen in der inter disziplinären Beurteilung sogar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Diese Einschätzung werde nicht hergeleitet oder begründet (S. 35 Mitte) .
Auch im Folgegutachten des Z.___ vom November 2013 sei nicht nachvoll zieh bar, weshalb auf Basis der beschriebenen Symptome die depressive Störung als leicht bis mittelschwer eingeordnet werde (S. 37 oben). Es sei weder geprüft worden, ob noch eine posttraumatische Störung vorliege, noch sei die Schwere de r depressiven Störung geprüft würden. Auch werde die genannte Arbeits fähig keit nicht hergeleitet oder begründet. Sie werde in der Grössenordnung von 70 bis 80 % angenommen (S. 37 oben).
Über den Suizid des Mitpatienten im A___ habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Untersuchung berichtet. Dieser scheine seine Lebenser fahrung vertieft zu haben. Die Art der Schilderung und die Selbstvorwürfe sprächen für eine depressive Verarbeitung der Erfahrung. Auch dieses Ereignis dürfte die Symptomatik tendenziell unterhalten und die Resignation unterstrei che n , sei für sich genommen aber aus psychiatrischer Sicht kaum quantifizier bar (S. 47 Ziff. 11).
Die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge nebst dem Hinweis auf ausgeprägte Selbstunsicherheit seien zu bestätigen. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und einen, wenn auch bescheidenen , Lebensunterhalt zu erwirtschaften, spreche gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung (S. 40 f. unten). 3. 11
Am 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 25) führten Dr. J.___ und Dr. K.___ auf entsprechende Anfrage des Gerichts um Präzisierung der Frage nach einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
24) aus, die Anforderungen, die eine Tätigkeit erfüllen müsse, damit sie für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli chen Beeinträchtigung aus gutachterlicher Sicht zumutbar sei, seien jenseits der an gestammten Tätigkeit nur sehr breit formulierbar. Aus orthopädischer Sicht seien die Einschränkungen im Gutachten formuliert worden . Gesamthaft resul tiere allein aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung von 20 % für ein Voll zeitpensum ( Urk. 25 S. 1).
Von psychiatrischer Seite seien die Aussagen nicht ganz so exakt zu beziffern. Die Einschränkungen würden sich aus der Fähigkeitsstörung ergeben. Auch von psychiatrischer Seite her gelte, dass die Tätigkeit als Taxifahrer prinzipiell für den Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit sei. Dies habe damit zu tun, dass der Beschwerdeführer s elbständig sei und sich seine Zeit selbst einteilen könne.
Neben der Berücksichtigung der Fähigkeitsstörungen sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, nachts zu fahren, dass er ausrei chend Pausen benötige und zu dichten Verkehr und Hektik meiden müsse. Leider seien keine ganz konkreten Angaben möglich. Es sei etwa ein Pensum von 40 % möglich . Es dürfte schwierig sein, eine ähnlich leidensangepasste Tätig keit wie die des Ta xifahrers zu finden und diese sei trotz der Einschrän kungen als eine dem Leiden bestmöglich angepasste Tätigkeit zu sehen (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente, wobei zur Beurteilung eines allfälligen Rentenan spru ches ab 1. Dezember 2007 verschiedene Gutachten veranlasst wurden, nament lich das Y.___ -Gutachten vom September 2009 (vorstehend E.
3. 2 ), das in Folge des am 2 2. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfalles zusätzlich veranlasste Gutachten beim Zentrum Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.5) sowie das auf grund einer zwischenzeitlich geltend gemachten Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes veranlasste Folgegutachten vom 1 8. November 2013 (vorstehend E. 3.8) und das im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein geholte Gutachten bei der MEDAS vom November 2015 (vorste hend E. 3. 10-11 ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung gestützt auf das Z.___ - Gut achten vom Februar 2012 sowie gestützt auf das Folgegutachten vom November 2013 davon aus, dass aus orthopädischer Sicht der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach der Operation der rechten Schulter die angestammte Tätigkeit wieder im Umfang von 80 % habe ausüben können , und es sich bei den anläss lich der Begutachtung am Y.___ im September 2009 gestellten psychiatrischen Diagnosen einerseits um vorübergehende , andererseits um nicht nachvollzieh bare und damit insgesamt unbeachtliche Diagnosen gehandelt habe . Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Be schwer degegnerin gestützt auf das Folgegutachten des Z.___ v om November 2013 (vorstehend E. 2.1 ). 4.3
Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht überzeugen jedoch die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter des Z.___ nicht. So wird im psychiatrischen Folgegutachten vom November 2013 wiederholt von deutlichen depressiven Befunden beri chtet, die dann lediglich in der Diagnose einer leichten bis mittel schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.0/F32.1) münden. Fraglich erscheint auch die Rolle der vielfach erwähnten und zweifellos vorliegenden psychosozi a len Belastungsfaktoren. So bestehen diese nicht nur in Schwierigkeiten mit den Kindern oder hinsichtlich der finanziellen Lage, sondern sind auch im Suizid des Zimmergenossen während der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik begründet, für welchen sich der Beschwerdeführer die Schuld gibt , sowie in den belastenden juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Über fall aus dem Jahre 200 6.
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) , können psychosoziale und soziokultu relle Faktoren dann invalidisierende Auswirkung haben, wenn sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ve r schlimmern, wie dies Dr. I.___ aufzeigte (vgl. vorstehend E.
3 .9 ). Eine dies be zügliche Auseinandersetzung mit den psychosoz ialen Belastungsfaktoren fand in keinem der Z.___ -Gutachten statt.
Auch der von Dr. I.___ vorgebrachte Hinweis auf ein en zusätzlich im Mai 2014
- und damit vor Verfügungserlass -
erfolgten Übergriff auf den Beschwer de führer in s einer Wohnung durch Jugendliche wurde im Z.___ -Folgegutachten nicht thematisiert. Damit kann auf das Verlaufsgutachten des Z.___ und seine Schlussfolge rungen nicht abgestellt werden. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob das geric htlich eingeholte psychiatrisch-orthopädische
MEDAS-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 3. 10 ), ergänzt durch die Ausführungen vom Dezember 2015 (vorstehend E. 3. 11 ) , Grundlage für einen Entscheid bildet.
Dieses erfüllt indes die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorste hend E.
1. 8 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be schwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und unter Einholung von fremdanamnestischen Angaben abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen der Experten sind begründet. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden.
Grundsätzlich erachteten die Gutachter der MEDAS-Zentralschweiz die ange stammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Taxifahrer als opti mal angepasste Tätigkeit. Während aus orthopädischer Sicht in weitgehender Über einstimmung mit den Vorgutachten (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 und E. 3.8 ) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer von 20 % ausge gangen wurde, resultierte aus psychiatrischer Sicht, und damit gesamthaft, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % .
In nachvollziehbarer Weise führten die Gutachter der MEDAS unter anderem aus, weshalb auf die Einschätzung en
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Y.___ vom September 2009 und diejenige der Z.___ -Gut achter vom Februar 2012 und vom
November 2013 aus psychiatrischer Sicht nicht abzustellen sei.
Die von Dr. I.___ diagnostizierte , in der schwierigen Kindheit des Beschwerde führers gründende Persönlichkeitsstörung , welche schon vor dem Überfall be standen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig haben soll , konnten die Gutachter der MEDAS nicht bestätigen. Sie bestätigten zwar die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge so wie die ausgeprägte Selbstunsicherheit, stellten jedoch diesbezüglich lediglich die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsiche ren , ängstlich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73), damit eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Begründet wurde dies in nach vollziehbarer Weise damit, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Ein schrän kungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und wenn auch einen bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, was gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung spreche. Zu dem wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung weder in den bisherigen psy chia trischen Begutachtungen noch von den Ärzten der A.___
gestellt (vgl. vor stehend E. 3.6 ) .
Weiter vermag die vom Beschwerdeführer im Januar 2016 am MEDAS-Gutach ten geübte Kritik (vgl. Urk. 28) an des s en Schlüssigkeit nichts zu ändern, zumal ein sich tatsächlich anders dargestellt habender Ablauf des Strafverfahrens die festgestellten medizinischen Schlussfolgerungen der Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten . Auch kann der Beschwerdeführer aus den Berichten von Dr. I.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) und dem Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.6) keine höhere Arbeitsunfähigkeit für sich ab leiten .
So handelt es sich bezüglich der Beurteilung durch
Dr. I.___ um eine andere Ein schätzung des glei chen Sachverhaltes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik A.___ ist nicht nachvollziehbar, da der Be schwer deführer bei Eintritt angegeben hatte, er sei lediglich im Umfang von 40 % arbeitsfähig und die 30%ige Arbeitsfähigkeit trotz erreichter Teilremission der depressiven Symptomatik bei Austritt ausgestellt wurde. 4. 5
Hinsichtlich des Unfalles vom 2 2. Januar 2010 kam es lediglich zu einer vor über gehenden Versch lechterung. Dies bestätigt auch der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/105) verbuchte Einkommensbetrag für das Jahr 2010 , der im Vergleich zum Vorjahr sogar noch eine Steigerung ver zeichnet und nicht aus dem Rahmen fällt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von Dr. F.___
im Juni
2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar bis 3 1. Oktober 2010 zu relativieren (vgl. vorstehend E.
3.3) , da der Beschwerdeführer offensichtlich in seinem gewohnten Pensum weiter gearbeitet hat . 4. 6
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der ME DAS vom November und Dezember 2015 (vorstehend E.
3.10-11)
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prü fen den rentenrelevanten Zeitraum seit Dezember 2007 in seiner angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer, welche auch als optimal angepasste Tätigkeit zu sehen ist, zu 40 % arbeitsfähig ist , und es sich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 sowie der Hospitalisation in der Klinik A.___ im Jahr 2012 lediglich um vorübergehende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gehandelt hat. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00990 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner Rebhalde 36, 8903 Birmensdorf ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965 , war seit 1991 als selbständiger Taxiunter nehmer tätig ( vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/20, 6/29-31 , Urk. 6/49, Urk. 6/53 ). Unter Hinweis auf seit dem 2 2. Dezember 2006 bestehende B eschwerden mel dete er sich am 2 1. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 6/6 , Urk. 6/52 ) und holte bei m Medizini schen Gutachtenzentrum Y.___ ein bidisziplinäres G utachten ein, welches am 1. September 2009 erstattet ( Urk. 6/39) und am 2 6. November 2009 ergänzt wurde ( Urk. 6/48).
Mit Vorbescheid vom 2 5. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vo n Dezember 2007 bis März 2009 befristeten halben Invalidenrente und für die Zeit vo n April bis November 2010 die befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/57). Da gegen er hob der Versicherte am 1. April
und am 3 0. Mai 2011 unter Hinweis auf einen am 2 2. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfall Einwände ( Urk. 6/62).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welche s am 1 4. Febru ar 2012 erstattet wurde ( Urk. 6/69). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2012 ( Urk. 6/79) stellte die IV-Stelle dem Vers icherten die Zu sprache einer vo n Dezember 2007 bis März 2009 befristeten halben In validenrente in Aussicht, wo gegen der Versicherte am 2 3. Oktober 2012 Ein wände erhob und auf schwer wiegende psychische Beeinträchtigungen hinwies ( Urk. 6/84). Daraufhin veran las ste die IV-Stelle beim Zentrum Z.___ ein Folgegutachten, welches am 1 8. November 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/97). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. Febru ar 2014 Stellung ( Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 2 9. August 2014 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/107 = Urk. 2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 2 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe , eventuell eine Dr eiviertelsrente für die Zeit von Dezember 2006 bis März 2009, eine ganze Ren t e von April bis November 2010 sowie eine un befristete Dreivierte l s- , eventuell ganze Rente ab Juni 2012 zuzuspre chen. Even tuell sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Entscheidbe hörde zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Oktober 2014 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügungen vom 1 4. Januar 2015 forderte das Gericht vom Be schwerdef ührer Dokumente hinsichtlich ein es beschwerdeweise vorgebrachte n Er eignis ses vom 7. Mai 2014 ( Urk.
7) und von der Klinik A.___ einen Be richt betreffend einen beschwerdeweise vorgebrachten Vorfall anlässlich der Hos pitalisation des Beschwerdeführers ( Urk. 8) ein . Dem kam der Beschwerde führer mit Eingabe vom 1 0. Februar 2015 nach ( Urk. 10 und Urk. 11/1-8) , und die Klinik A.___
äusserte sich am 3 0. Januar 2015 ( Urk. 12). 2.3
Mit Beschluss vom 17 . April 2015 (Urk. 14) und Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 18 ) veranlasste das Gericht ein psychiatrisch-orthopädisches Gutach ten bei der MEDAS , welches am 1 2. November 2015 er stattet ( Urk.
21) und auf Anfrage des Gerichtes ( Urk.
24) am 2 2. Dezember 2015 präzi siert wurde ( Urk. 25). Am 2 1. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung ( Urk. 28) , und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 5. Januar 2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29). Am 1. Februar 2016 wurden die Eingaben der Parteien der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 9. August 2014
– und somit nach In krafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be urteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmun gen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesgerichts I 42 8/04 vom 7. Juni 2006 E. 1) respektive die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen abzu stellen .
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die In va lidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheits beeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen , die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjeni gen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheits schadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG ). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsver mögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Ein kommenseinbusse ; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi che rung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim
Ge sunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass aus somatischer Sicht gemäss dem aktuellsten Gutachten des
Zentrum s Z.___ erstellt sei , dass aus somatischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätig keit bestanden habe .
Aus psychiatrischer Sicht handle es sich bei der
im Y.___ - Gutachten diagnosti zierten, seit Februar 2007 bestehenden, leichte n bis mittelgradige n depressive n
Episode um ein vorübergehendes Leiden, welches grundsätzlich nicht geeignet sei , eine leistungsspezi fische Invalidität zu begründen, und
die posttraumati sche Belastungsstörung sei bei weitgehend unauffälligen Befunden überdies nicht nachvollziehbar.
D er Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit al s Taxi fah rer wieder aufgenommen und e s sei davon auszugehen, dass er die not wendigen Ressourcen besitze , einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Mit dem ak tuellsten Gut achten des Zentrums Z.___ vom November 2013 sei zudem keine relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe so mit ebenfalls kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge sundheits scha den bestanden (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei am 2 2. Dezember 2006 während seiner Arbeit als Taxichauffeur Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, im Zuge dessen es zu erheblichen Verletzungen gekommen sei (S.
3 Ziff. 3 lit .
a). Zudem habe er am 2 2. Januar
2010 einen Verkehrsunfall mit seitlichem Aufpralltrauma und ein Schleudertrauma erlitten (S.
4 lit . c). Er leide an einer invalidisierenden psychischen Erkran kung und an der äusserst demütigenden juristischen Aufarbeitung des Überfalls vom 2 2. Dezem ber 2006 (S.
5 f. ) . Aggravierend komme ein Ereignis während des Auf enthaltes in der Klinik A.___ hinzu, wo sich sein Zimmerkollege er hängt habe, weshalb er sich bis heute mit Vorwürfen quäle (S. 6 unten f.). Es sei auch zu einer schweren depressiven Episode im Sommer 2012 mit der Folge ei ner Hos pitalisierung in einer psychiatrischen Klinik gekommen , und er sei am 7. Mai 2014 im Zuge einer Auseinandersetzung seines Sohnes mit mehreren Personen, welche sich Zugang zur Wohnung der Familie verschafft hätten, Op fer eines tät lichen Übergriffes geworden (S. 7 oben ). Hinsichtlich des Z.___ - Gutachtens vom 1 8. November 2013 seien Vorbehalte betreffend Neutralität und Objektivi tät zu äussern , und es lägen Inkonsistenzen vor. Auf die Gutach ten des Zentrums Z.___ , insbesondere das Folgegutachten, könne nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 5 , S.
10 f.
Ziff. 7 ). Er habe aus wirtschaftlichen Gründen ab 2005 erhebliche Gewinn einbussen erlitten, weshalb fraglich sei, ob er heute ohne Be hinderung überhaupt noch als selbständiger Taxichauffeur tätig wäre. Es sei da her bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom durchschnittlichen Ein kommen eines Hilfsarbeiters auszugehen (S. 11 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdef ührers . 3. 3. 1
Psychologe B.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2009 ( Urk. 6/33/6-7) folgende Diagnosen (S. 2): - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Nebendiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung, ICD- 10
F43. 2.
Psy chologe B.___ und Dr. C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 8. Januar 2008 in der Psychotherapie. Zur Zeit komme er alle drei Wochen in die Therapiesitzung (S.
1) . Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei bis auf weiteres angemessen , und es werde trotz der therapeuti schen Massnahmen auch innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monaten keine Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 2 unten). Aufgrund des Vorfalls vom 2 2. Dezember 2006 habe der Patient weiterhin Schmerzen am rechten Oberarm. Zwar sei eine leichte Verbesserung im Laufe der Therapiezeit zu beobachten, aber der Hei lungs prozess sei nicht abgeschlossen. Das traumatische Ereignis wirke weiterhin und äussere sich beim Patient mit Schlafstörungen, Albträumen, emotionaler Verbitterung und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 1 unten).
Die aktuellen S chmerzen, die von der rechten Schulter bis durch den Nacken in den Kopf gingen, hinderten de n Patienten, sein e Arbeitsfä higkeit zu steigern (S.
2 oben).
Zur Anamnese führten der Psychologe B.___ und Dr. C.___ aus, der Be schwerdeführer sei als ältestes von drei Kindern in der Türkei geboren und habe bis zu seinem 1 3. Lebensjahr bei seinen Grosseltern gelebt, weil die Eltern in die Schweiz als Arbeitsemigranten ausgewandert seien. Der Beschwerdeführer be schreibe seine Kind- und Jugendzeit als gut und unproblematisch . Als Enkel kind sei er stets bei den Grosseltern gut auf gehoben und geliebt worden. Sei n e Beziehung zum Vater habe er immer als distanziert erlebt, und aktuell sei die Bezie hung unverändert (S. 1 Mitte). 3. 2
Am 1. September 2009 erstatteten Dr. med. D.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ ,
ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/39). Sie stellten zusammen fass end folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum
majus rechts Dezember 2006 - leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Dis k usdegeneration L1/2 ohne neur a l e Kompression - Präadipositas - leichte bis mittelgradige depressive Episode bestehend etwa seit Februar 2007, ICD-10 F32.0, F32.1 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Niko tinabusus (S. 20 Ziff. 7.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem Zeitpunkt der Begut achtung (S. 7 Ziff. 5.5).
Zusammenfassend führten Dr. D.___ und Dr. E.___ aus, a nlässli ch der gemeinsamen orthopädisch -psychiatrischen Beurteilung am 2 6. August 2009 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 auf 60 %
und von Februar 2007 bis Dezember 2008 auf 40 %
bei voller S tundenpräsenz festgelegt worden . A uf grund der leicht bis mittelgradigen depressiven Episode und der posttrau ma ti schen Belastungsstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexi bili tät und das Durchhal tevermögen beeinträchtigt (S. 20 Ziff. 8.1).
In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungs weise sitzend und stehend ausgeü bt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien und bei denen keine erhöhte emotionale Belastbarkeit, kein erhöhter Zeit druck und keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit un d Dauerbelastung sowie auch keine Nachtarbeit vorhanden seien, könnte ge samt ha ft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet wer den (S. 21 Ziff. 8.2).
Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode mit posttraumatischer Belastungsstörung eingeschränkt und damit durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren sei nicht zu erheben (S. 22 Ziff. 8.7).
Am 2 6. November 2009 führte Dr. E.___ ergänzend aus ( Urk. 6/48), aus rein psychiatrischer Sicht sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpen sum bei angepasster (adaptierter Tätigkeit) seit Januar 2009 anzunehmen. Für den Zeitraum Februar 2007 bis Dezember 2008 könne bei angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden (S. 2). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach körperlichem Angriff am 2 2. Dezember 2006 - Humerusfraktur rechts - posttraumatische Belastungsstörung - cervikales Schmerzsyndrom - Autounfall vom 2 2. Januar 2010 - cervikales Schmerzsyndrom
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Dezember 2007 aufgrund des körperlichen Angriffes vom 2 2. Dezember 2006 in seiner Be hand lung. Der Patient habe am 2 2. Januar 2010 einen Autounfall mit einem Schleu dertrauma erlitten, weswegen er b is und mit 3 1. Oktober 2010 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Seit dem 1. November 201 0 sei er wieder zu 40 % arbeits fähig. Die Prognose sei ungünstig. Immerhin hab e er sich soweit erholt, dass er zu 40 % arbeiten könne (S. 1). 3. 4
Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie, Stadtspital Waid, stellte in seinem Bericht vom 2 3. September 2011 ( Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Commo tio cerebri mit kleiner oberflä chlichen Schürfwunde parietal links am 2 2. Dezember 2006 - Status nach Oberschenkelkontusion links - Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum
majus am 2 7. Dezember 2006 - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) , LWS-Kontusion und Thoraxkontusion am 2 2. Januar 2010
Dr. G.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einen Status nach Zeckenbiss am 2 3. Juni 2008 ( Ziff. 1.1) . Der Beschwer de führer sei vom 2 2. bis 3 0. Dezember 2006, vom 2 4. Januar bis 2 0. Oktober 2007, am 2 3. Juni 2008 und am 2 2. Januar 2010 bei ihm in Behandlung gewe sen ( Ziff. 1.11). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als s elbständiger Taxichauf feur habe vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit und ab dem 2 1. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ausgeste llt worden. Zudem habe vom 2 2. Januar bis 2 5. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % bestanden ( Ziff. 1.6 ).
Dr. G.___ führte aus, insgesamt sollten weder bezüglich des Unfalles vom 2 2. Dezember 2006 noch vom Unfall vom 2 2. Januar 2010 relevante Be we gungseinschränkungen resultieren ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sollte mit Einschränkungen bezüglich des Hebens schwerer Lasten möglich sein ( Ziff. 1.7). 3. 5
Am 1 4. Februar 2012 erstatteten die Gutachter des
Zentrum s Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 6/69) und stellten
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E. Ziff. 1): - Status nach körperlicher Misshandlung im R ahmen eines Überfalls vom 2 2. Dezember 2006 mit /bei - osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts
einbe züglich Abriss des Tuberculum
majus , operative Behandlung am 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - noch mässig einge schränkter Beweglichkeit und Minderung der Druck belastbarkeit der rechten Schulter - noch anhaltender florider
Epicondylitis
humeri
radialis rechts - Nervus
suprascapularis Läsion rechts (ohne Funktionsstörung) - Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie em otionaler Verunsicherung , ICD-10 F43.1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannte n die Gutachter in der Hauptsache einen Status nach seitlichem Aufprall trauma im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom 2 2. Januar 2010 mit stattge habter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion, Thoraxkontusion , ohne Folgen , sowie mässig intensive degenerative, fehlstatische Befunde der HWS und der LWS i m Sinne eines myofaszialen , cerv icovertebralen
Schmerzsyndro mes und eines lumbovertebralen Syndroms. Weiter nannten sie soziale Zurück weisung und Ablehnung sowie sonstige belastende Lebensumstände, welche Familie und Haushalt negativ beeinflussten (S. 23 lit . E. Ziff. 2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit würden die orthopädisch- traumatologischen
und psychiatrischen Auswirkungen als Folge der Unfalleinwirkung vom 2 2. Dezem ber 2006 wie folgt zusammengefasst: 0 % Arbeitsfähigkeit vom 2 2. Dezember 2006 bis 2 0. Juni 2007, 50 % Arbeitsfähigkeit vom 2 1. Juni 2007 bis Dezember 2008, 70 % Arbeitsfähigkeit von Dezember 2008 bis 1 5. Novem ber 2011, 80 % Arbeitsfähigkeit ab dem 1 6. November 2011 weiter hin und auf Dauer. Die Gutachter führten aus, zusammenfassend bestehe bei dieser versi cher ten Person eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (S.
27 unten). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 90 % . Diese Einschränkung werde im psychiatrischen Fachgebiet formuliert (S.
28
oben ). Während der psychiatrische Anteil der Einwirkungen des Ereig nisse s vom 2 2. Dezember 2006 ab dem 1 6. November 2011 nur noch mit 10 % und darüber hinaus prognostisch weitergehend regredient einge schätzt werde, verbleibe aus rein orthopädisch- somatischer Sicht in der Folge der Schädigung der rechten Schulter und des rechten Oberarmes, somit des ge samten rechten Armes , eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % .
Bezug nehmend auf das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 sei beim stattgehab ten seitlichen Aufpralltrauma von einer minderschweren HWS-Distorsion und einer minderschweren Kontusion der LWS und des Brustkorbes auszugehen. Die Arbeits unfähigkeit werde für einen maximalen Zeitrahmen von drei Monaten, somit bis am 2 2. April 2010 nachvollzogen. Anschliessend seien die Folgen des Ereignisses vom 2 2. Januar 2010 nicht mehr in einem messbaren Umfange aus zuweisen (S. 25 oben).
Der Versicherte habe im psychiatrischen Teilgutachten erhebliche Belastungen durch innerfamiliäre Spannungen geschildert , die sich sowohl mit der seit ei nem Jahr arbeitslosen Tochter als auch mit dem Sohn wi e derspiegel te
n. Zudem sei inzwischen eine finanziell angespannte Situation entstanden, da sich der Ver sicherte nur in der Lage fühle, zu 40 % in seinem angestammten Beruf als selbständiger Taxifahrer tätig zu sein. Diese ökonomische Lücke werde überwie gen d durch Verwandten-Kredite, jetzt auch durch eine Erbschaft und wohl auch Zuzahlungen der erwachsenen T ochter überbrückt (S. 29 oben). 3. 6
Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Okto ber 2012 ( Urk. 6/82 ) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome, ICD-10 F33.2 - posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Probleme mit Bezug auf Stress, anderenorts nicht klassifiziert - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Juli bis 6. Septem ber 2012 in stationärer Behandlung befunden. Die Einweisung sei frei willig durch den Hausarzt erfolgt (S.
1). Im Eintrittsgespräch habe der Be schwerdeführer über eine seit vielen Monaten bestehende niedergeschlagene Stimmung, über Konzentrationsstörungen, Albträume, Flashbacks bezüglich eines Überfalls im Jahr 2006, Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienz- und Schamgefühle geklagt . Weiterhin habe er über multiple psychosoziale Belastungsfaktoren berichtet. Aktuell könne er nicht mehr als 40 % arbeiten. Zudem habe er immer mehr den Überblick über seine finanziellen Angelegenheiten verloren. Er habe das Gefühl, sich nicht mehr aus eigener Kraft strukturieren zu können (S. 2 oben).
Die Ä rzte führten aus, im Rahmen des Aufenthaltes sei psychotherapeutisch ins besondere an der Beziehungsgestaltung und den interpersonellen Interakti ons mustern gearbeitet worden. Hierzu seien Prägungen aus der Kindheit wie Ver lustängste , Kontrollbedürfnisse und Störungen des Selbstwertgefühls sowie der Um gang mit dem Taxiüberfall 2006 un d die Freisprechung der vermeint li chen Täter als zentrale Elemente erarbeitet worden. Nach diversen Belastungs er pro bungen habe der Beschwerdeführer ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremd gefährdung in weitgehender Teilremission bezüglich der depressiven Sympto ma tik in die gewohnten Verhältnisse austreten können (S. 3 Ziff. 5).
Unter der aktuellen Medikation sei er zum jetzigen Zeitpunkt für 30 % arbeits fähig und fahrtauglich zu erachten ( S. 4 Mitte). 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 6/97/31-33) aus, diagnos tisch müsse aufgrund der Befunde bezüglich der Persönlichkeit des Beschwer deführer s von einer ängstlic h- vermeidenden Störung mit Zügen von Abhängig keit ausgegangen werden, welche schon vor dem Überfall bestanden habe. Dazu komme die seit Jahren bestehende , immer noch sicher mittelschwere depressive Störung, die seine Lebensführung heute erheblich einschränke und seine Leis tungsfähigkeit massgeblich beeinflusse . Dr. I.___ führte aus, im Rahmen der Behandlung habe insgesamt eine Stabilisierung , aber leider keine anhaltende Ver besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch erachte er die posttr aumatische Belastungsstörung für längst nicht abgeklungen. Der Be schwerdeführer berichte über immer wieder auftretende Nachhallerinne rung en und Schreckhaftigkeit. Auch vermeide er den Ort des Überfalls, da er die da mit verbunden en Gefühle nicht ertragen würde (S.
2 unten). Der Beschwerde führer sei seit dem 6. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung (S.
1 Mitte ).
Dr. I.___ führte aus , bezüglich der Arbeitsfähigkeit teile er die Beurteilung der Klinik A___ , die bei der Entlassung von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen sei (S. 3 oben).
Bei Behandlungsaufnahme habe sich der Beschwerdeführer weiter in einem deut lich depressiven Zustand befund en. Besonders habe ihn belastet , dass sich während der Hospitalisation ein anfänglicher Zimmerkollege das Leben ge nommen habe, nachdem er auf seinen Wunsch hin in ein Einzelzimmer habe wechseln können. Diese Gedanken verfolgten ihn bis heute und seien immer noch mit schweren Schuldgefühlen verbunden (S. 1 Mitte).
Aus der Anamnese sei deutlich geworden, wie der Beschwerdeführer bis heute stark darunter leide, dass sich seine Eltern während seiner Ju gend nur wenig um ihn gekümmert , während sie seine Geschwister in die Schweiz geholt hätten. Bis heute fühle er sich von seinen Eltern zurückgesetzt. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sein Vater von ihm und später auch von seiner Ehefrau den Arbeitslohn eingefordert, so dass eine starke Abhän gigkeit aufrecht erhalten wor den sei, die seine Entwicklung zur Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Leis tungsfähigkeit deutlich und bleibend behindert habe. So sei er auch mit seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer nur wenig erfolgreich gewesen, habe seine Familie aber weitgehend durchbringen können. Wegen der gewissen Freiheiten in der Tätigkeit als Taxifahrer habe er dara n festgehalten und sei bis zu m Über fall 2006 ziemlich zufrieden gewesen und habe sich Ferien usw. leisten können (S. 1 f. unten) .
Dr. I.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei durch den Überfall in seinem zu vor eher labilen Gleic hgewicht an der verwundbarsten S telle getroffen worden, wodurch b e i ihm die Folgen schwerer wiegen würden, als es bei anderen Menschen mit einer besseren Widerstandskraft und vorhandenen protektiven Fak toren vielleicht erwartet werden könn e (S. 2 Mitte). 3. 8
Am 1 8. November 2013 erstat teten die Gutachter des
Zentrums Z.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste Folgegutachten ( Urk. 6/97). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 16 lit E. Ziff. 1): - leicht- bis mittelgradige depressive Störung, ICD-10 F32.0/F32.1 - Restsymptomatik einer posttraumatische n Belastungsstörung mit persis tierender Angst, phobischen Störungen und Stimmungslabilität sowie emotionaler Verunsicherung, ICD-10 F43.1 - Status nach osteosynthetisch versorgter subcapitaler
Humerusfraktur rechts, einbezüglich Abris s des Tuberculum
majus (Unfallt ag 2 2. Dezember 2006), osteosynthetische Versorgung 2 7. Dezember 2006, liegendes Osteosynthesematerial - eingeschränkte Beweglichkeit und herabgesetzte Belastbarkeit der rech ten Schulter - chronisch anhaltende Epicondylitis
humeri
radialis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätig keit nannten die Gutachter einen Status nach einem Verkehrsunfall vom 2 2. Janu ar 2010 mit seitlichem Anpralltrauma, stattgehabter HWS-Distorsion, LWS-Kontusion und Distorsion und Thoraxkontusion ohne Folgen, radiologisch für einen 48-jährigen Mann altersassoziierte mehrsegmentale cervicale
Spon dy l arthrosen und Spondylosen und sonstige belastende Lebensumstände, welche Fami lie und Haushalt negativ beeinflussten (S.
16 lit . E. Ziff. 2). Im aktuellen Folgegutachten fin de sich orthopädischerseits keine namhafte Veränderung der Funktionseinschränkung und der Arbeitsfähigkeit. Es seien weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (S. 16 lit . F. unten f.).
Die Gutachter führten in der Zusammenfassung des psychiatrischen G utach tens aus, aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebs- und Energiemangel, dem schuldwahnhaften Erleben, den begleitenden Halluzinatio nen sowie de r Rest symptome der posttraumatischen Belastungsstörung (hohe Grundanspann ung , Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, vereinzelt dissozi ativen Zustän den) und de r Auswirkungen der psychosozialen Desintegration sei die Arbeits fähigkeit eingeschränkt. Werde nur die krankheitswertige Störung beurteil t und würden invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren ausgeschieden, könne seit der letzten Z.___ -Begutachtung im Jahr 2012 nicht von einer dauerhaften wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Es be stehe höchstens eine vorübergehende Verschlechterung im Frühling/Sommer 2012, die in einer psychiatrischen Hospitalisation gegipfelt habe. In seiner an ge stammten Tätigkeit als Taxifahrer sowie in einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Austritt aus der Klinik A___ (September 2012) etwa 20 bis 3 0 % (S. 15 oben) .
Die Gutachter führten aus, d ie gesundheitliche Verschlechterung scheine in un mittelbarem Zusammenhang mit juristischen Auseinandersetzungen (Einwand gegen IV-Bescheid, nicht akzeptiertem Obergerichtsentscheid mit Androhung eines Weiterziehens ans Bundesgericht) sowie seither verstärkten psychosozialen Problemen (Probleme mit der Tochter und dem Sohn, Verdoppelung der finan ziellen Schulden von Fr. 30‘000.-- auf Fr. 60‘000.--) zu stehen.
Diskrepant zum Vorgutachten sei die aktuelle Schilderung des Beschw erdefüh rers, dass er als Kind und Jugendlicher häufig von seinem Onkel geschlagen worden sei, dass er sich seit dieser Zeit Selbstverletzungen beigefügt habe und dass er zu Kinderarbeit gezwungen worden sei. Dies alles sei im Vorgutachten nicht erwähnt worden. Die Gutachter führten aus, es könnte der Eindruck ent stehen, dass der Versicherte im Nachhinein seine Kindheit als besonders belas tend darstellen wolle (S. 14 Mitte).
Das schuldwahnhafte Erleben und die geschilderten akustischen Halluzinationen seien differenzialdiagnostisch als Symptome einer Verdeutlichungstendenz auf zufassen.
Es scheine auch das Störungsbild einer psychosozialen Desintegration vorzulie gen. Dabei handle es sich um eine Störung mit den Symptomen Verbitterung, dysthyme Stimmungslage, eingeschränkte Frustrationstoleranz, fehlender An trieb,
Selbstentwertung, zunehmende Hilflosigkeit, zunehmende Anspruchshal tung aber auch Schuldzuweisung gegenüber anderen. Sie sei Folge von subjek tiv erlebten Miss erfolgen und anhaltendem Dauerstress (finanzielle Probleme, juristische Aus einandersetzungen). Es handle sich um unspezifische Störungs faktoren , die aber mittelbar einen Einfluss auf die krankheitsbedingte Störung nehmen könnten (S.
14 unten). 3. 9
Dr. I.___ führte am 2 3. September 2014 ( Urk.
3) aus, bei der Behandlung des Beschwerdeführers sei es in den letzten Jahren immer wieder zu massiven Ver schlechterungen seiner depressiven Erkrankung gekommen, sodass auch mehr mals eine erneute
Hospitalisation in Erwägung habe gezogen werden müssen. Erfreulicherweise habe dies aber durch eine erhöhte Frequenz der Therapien vermieden werden können. Bei der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei keine hinreichende Resilienz zu sehen, die für die Überwindung der psychischen Erk r ankung erforderlich wäre. Man müsse gera de zu darüber nachdenken, ob für die Überwindung der psychischen Erkrankung nicht erst einmal eine Entlastung in seiner sozialen Situation notwendig sei, wie sie durch eine volle Berentung in einem Teilbereich erreicht werden könnte . Erst dann könnte erhofft werden, dass es zu einer Verbesserung der psychischen und körperlichen Symptomatik kommen könne , und somit eine Überwindung seiner Erkrankung denkbar scheine, die andernfalls äusserst unwahrscheinlich, ja ei gentlich unmöglich sei (S. 1 unten ).
Anfang Mai 2014 sei es darüber hinaus noch zu einem Ereignis gekommen, bei dem mehrere Jugendliche in die Wohnung des Besch werdeführers eingedrungen seien und ihn und seine Ehefrau zusammengeschlagen hätten, wobei nicht nur die bereits traumatisierten Körperbereiche verletzt worden seien, sondern auch eine Verstärkung der Depression bewirkt worden sei, sodass es dem Beschwer deführer seither wieder deutlich schlechter gehe (S. 2). 3. 10
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psycho thera pie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS , erstatteten am 1 2. November 2015 ihr bidisziplinäres gerichtliches Gut achten ( Urk. 21 /1-48 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 41 Ziff. 4): - Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit der rechten Schulter nach: - subcapitaler
Humerusfraktur rechts am 2 2. Dezember 2006 - offener Reposition und Osteosynthese mit Philos -Platte am 2 7. Dezember 2006 - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsicheren, ängst lich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73)
Als Nebenbefunde nannten sie eine leichte Arthrose des Daumen- Sattelgenkes rechts und degenerative Veränder ungen der Halswirbelsäule (S. 41
Ziff. 4.1).
Aus orthopädischer Sicht seien Tätigkeiten über Schulterhöhe, kraftvolles Zupa cken und Halten von Gegenständen und Werkzeugen mit der rechten Hand und einhändiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit der rechten Hand nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer werde durch diese Unzumutbarkeit eingeschränkt. Ansonsten sei das Taxifahren an sich eine dem konkreten Leiden des Beschwerdeführers gut angepasste Tätigkeit. Zwar wäre aus orthopädischer Sicht ein zeitliches 100%-Pensum als Taxifahrer unter Be achtung des genannten Zumutbarkeitsprofils m achbar. D en Ausführungen im Gutachten vom 1 4. Februar 2012 sei jedoch zuzustimmen, dass l ang dauerndes, ununterbrochenes Halten des Lenkrades mit der rechten Hand zu Beschwerden führen könne , was mehr Pausen notwendig mache. Insgesamt sei die zeitliche Leistungsfähigkeit aus orthopädisch- traumatologischer Sicht um 20 % einge schränkt (S. 43 Ziff. 10).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für seine für die Tätigkeit als Taxifahre r relevanten Fähigkeiten mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Ein geschränkt seien seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktpflege und die Gruppenfähigkeit. Weitere Fähigkeiten ,
die nicht im engeren beruflichen Kontext gefragt seien , seien leicht reduziert und überdies zu sätzlich mittelschwer bis schwer eingeschränkt . Prinzipiell sei die Tätigkeit als Taxifahrer auch aus psychiatrischer Sicht eine für den Beschwerdeführer geeig nete Tätigkeit. Er werde jedoch nicht mehr in der Lage sein, nachts zu fahren. Ganze Arbeitstage werde er nicht durchstehen. Zudem benötige er ausreichend Pausen und müsse zu dichten Verkehr und Hektik meiden. Nach einer Ange wöhnungsphase könnte er bei etwa halbtägigem Einsatz eine durch die ver mehrten Pausen reduzierte Leistung erreichen. Eine konkrete re Einschätzung als die, dass der Beschwerdeführer das zuletzt ausgeübte Pensum in etwa erreichen können sollte, sei nicht möglich (S. 47 Ziff. 10).
Zum Verlauf der psychischen und orthopädischen Beeinträchtigungen seit Dezem ber 2006 führten Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, soweit in den Akten dokumentiert , habe das Ereignis vom 2 2. Dezember 2006 von orthopä discher Seite zur bleibenden Funktionseinschränkung an der rechten Schulter ge führt. Das Ereignis vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt. Das Ereignis vom 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer bei der orthopä dischen Untersuchung nicht erwähnt. Aus den Akten seien keine somatischen Läsionen infolge dieses Ereignisses dokumentiert (S. 47 Ziff. 11).
Von psychiatrischer Seite her sei zum Verlauf seit dem 2 2. Dezember 2006 auszuführen, dass bis ins Frühjahr 2008 keine psychiatrisch-psychologische Diag nostik oder Behandlung stattgefunden habe. Der erste psychologische Be h and lungsbericht von B.___ datiere vom 4. Juli 200 8. Dieser habe die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Be lastungsstörung gestellt. Zudem habe er ein e Anpassungsstörung aufgeführt
(S.
33
f.
Ziff. 3.1) . Von orthopädischer Seite habe es anlässlich der Begutach tung durch Dr. D.___ im Sommer 2009 keine neuen Erkenntnisse gegeben. Das psychiatrische Gutachten von
Dr. E.___ enthalte den ersten detaillierten psy cho pathologischen Befund und bestätige die wiederholt aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung neben einer depressiven Episode, die als leicht bis mittelgradig eingeordnet werde. Die beschriebene Symptomatik und die Diagnosen von psychiatrischer Seite kontrastierten deutlich mit der Ein schätzung der Leistungsfähigk eit durch die beiden Gutachter . Eine entspre chende Begründung finde man im Gutachten nicht (S. 34 unten) .
Von orthopädischer Seite her beschrieben die beiden Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1 4. Februar 2012 und vom 1 8. November 2013 den Zustand der rechten Schul ter ausführlich und nachvollziehbar und die Befunde hätten sich weitgehend mit denen der Untersuchung vom 1 3. Oktober 2014 gedeckt (S. 47 Ziff. 12).
Anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ Anfang 2012 fänden sich erst mals Hinweise darauf, dass die Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers doch nicht so ungetrübt gewesen seien (S. 35 oben). Diagnostisch werde nun von der Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit per si stierenden Ängsten, phobischen Symptomen und Stimmungslabilität sowie emo tionaler Verunsicherung gesprochen und zudem Z-Diagnosen (belastende Lebens umstände) aufgeführt. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit würden die Z.___ - Gutachter Be zug auf das Vorgutachten nehmen und gingen in der inter disziplinären Beurteilung sogar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Diese Einschätzung werde nicht hergeleitet oder begründet (S. 35 Mitte) .
Auch im Folgegutachten des Z.___ vom November 2013 sei nicht nachvoll zieh bar, weshalb auf Basis der beschriebenen Symptome die depressive Störung als leicht bis mittelschwer eingeordnet werde (S. 37 oben). Es sei weder geprüft worden, ob noch eine posttraumatische Störung vorliege, noch sei die Schwere de r depressiven Störung geprüft würden. Auch werde die genannte Arbeits fähig keit nicht hergeleitet oder begründet. Sie werde in der Grössenordnung von 70 bis 80 % angenommen (S. 37 oben).
Über den Suizid des Mitpatienten im A___ habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Untersuchung berichtet. Dieser scheine seine Lebenser fahrung vertieft zu haben. Die Art der Schilderung und die Selbstvorwürfe sprächen für eine depressive Verarbeitung der Erfahrung. Auch dieses Ereignis dürfte die Symptomatik tendenziell unterhalten und die Resignation unterstrei che n , sei für sich genommen aber aus psychiatrischer Sicht kaum quantifizier bar (S. 47 Ziff. 11).
Die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge nebst dem Hinweis auf ausgeprägte Selbstunsicherheit seien zu bestätigen. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und einen, wenn auch bescheidenen , Lebensunterhalt zu erwirtschaften, spreche gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung (S. 40 f. unten). 3. 11
Am 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 25) führten Dr. J.___ und Dr. K.___ auf entsprechende Anfrage des Gerichts um Präzisierung der Frage nach einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
24) aus, die Anforderungen, die eine Tätigkeit erfüllen müsse, damit sie für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli chen Beeinträchtigung aus gutachterlicher Sicht zumutbar sei, seien jenseits der an gestammten Tätigkeit nur sehr breit formulierbar. Aus orthopädischer Sicht seien die Einschränkungen im Gutachten formuliert worden . Gesamthaft resul tiere allein aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung von 20 % für ein Voll zeitpensum ( Urk. 25 S. 1).
Von psychiatrischer Seite seien die Aussagen nicht ganz so exakt zu beziffern. Die Einschränkungen würden sich aus der Fähigkeitsstörung ergeben. Auch von psychiatrischer Seite her gelte, dass die Tätigkeit als Taxifahrer prinzipiell für den Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit sei. Dies habe damit zu tun, dass der Beschwerdeführer s elbständig sei und sich seine Zeit selbst einteilen könne.
Neben der Berücksichtigung der Fähigkeitsstörungen sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, nachts zu fahren, dass er ausrei chend Pausen benötige und zu dichten Verkehr und Hektik meiden müsse. Leider seien keine ganz konkreten Angaben möglich. Es sei etwa ein Pensum von 40 % möglich . Es dürfte schwierig sein, eine ähnlich leidensangepasste Tätig keit wie die des Ta xifahrers zu finden und diese sei trotz der Einschrän kungen als eine dem Leiden bestmöglich angepasste Tätigkeit zu sehen (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente, wobei zur Beurteilung eines allfälligen Rentenan spru ches ab 1. Dezember 2007 verschiedene Gutachten veranlasst wurden, nament lich das Y.___ -Gutachten vom September 2009 (vorstehend E.
3. 2 ), das in Folge des am 2 2. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfalles zusätzlich veranlasste Gutachten beim Zentrum Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.5) sowie das auf grund einer zwischenzeitlich geltend gemachten Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes veranlasste Folgegutachten vom 1 8. November 2013 (vorstehend E. 3.8) und das im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein geholte Gutachten bei der MEDAS vom November 2015 (vorste hend E. 3. 10-11 ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung gestützt auf das Z.___ - Gut achten vom Februar 2012 sowie gestützt auf das Folgegutachten vom November 2013 davon aus, dass aus orthopädischer Sicht der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach der Operation der rechten Schulter die angestammte Tätigkeit wieder im Umfang von 80 % habe ausüben können , und es sich bei den anläss lich der Begutachtung am Y.___ im September 2009 gestellten psychiatrischen Diagnosen einerseits um vorübergehende , andererseits um nicht nachvollzieh bare und damit insgesamt unbeachtliche Diagnosen gehandelt habe . Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Be schwer degegnerin gestützt auf das Folgegutachten des Z.___ v om November 2013 (vorstehend E. 2.1 ). 4.3
Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht überzeugen jedoch die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter des Z.___ nicht. So wird im psychiatrischen Folgegutachten vom November 2013 wiederholt von deutlichen depressiven Befunden beri chtet, die dann lediglich in der Diagnose einer leichten bis mittel schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.0/F32.1) münden. Fraglich erscheint auch die Rolle der vielfach erwähnten und zweifellos vorliegenden psychosozi a len Belastungsfaktoren. So bestehen diese nicht nur in Schwierigkeiten mit den Kindern oder hinsichtlich der finanziellen Lage, sondern sind auch im Suizid des Zimmergenossen während der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik begründet, für welchen sich der Beschwerdeführer die Schuld gibt , sowie in den belastenden juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Über fall aus dem Jahre 200 6.
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) , können psychosoziale und soziokultu relle Faktoren dann invalidisierende Auswirkung haben, wenn sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ve r schlimmern, wie dies Dr. I.___ aufzeigte (vgl. vorstehend E.
3 .9 ). Eine dies be zügliche Auseinandersetzung mit den psychosoz ialen Belastungsfaktoren fand in keinem der Z.___ -Gutachten statt.
Auch der von Dr. I.___ vorgebrachte Hinweis auf ein en zusätzlich im Mai 2014
- und damit vor Verfügungserlass -
erfolgten Übergriff auf den Beschwer de führer in s einer Wohnung durch Jugendliche wurde im Z.___ -Folgegutachten nicht thematisiert. Damit kann auf das Verlaufsgutachten des Z.___ und seine Schlussfolge rungen nicht abgestellt werden. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob das geric htlich eingeholte psychiatrisch-orthopädische
MEDAS-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 3. 10 ), ergänzt durch die Ausführungen vom Dezember 2015 (vorstehend E. 3. 11 ) , Grundlage für einen Entscheid bildet.
Dieses erfüllt indes die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorste hend E.
1. 8 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be schwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und unter Einholung von fremdanamnestischen Angaben abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen der Experten sind begründet. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden.
Grundsätzlich erachteten die Gutachter der MEDAS-Zentralschweiz die ange stammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Taxifahrer als opti mal angepasste Tätigkeit. Während aus orthopädischer Sicht in weitgehender Über einstimmung mit den Vorgutachten (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 und E. 3.8 ) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer von 20 % ausge gangen wurde, resultierte aus psychiatrischer Sicht, und damit gesamthaft, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % .
In nachvollziehbarer Weise führten die Gutachter der MEDAS unter anderem aus, weshalb auf die Einschätzung en
der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Y.___ vom September 2009 und diejenige der Z.___ -Gut achter vom Februar 2012 und vom
November 2013 aus psychiatrischer Sicht nicht abzustellen sei.
Die von Dr. I.___ diagnostizierte , in der schwierigen Kindheit des Beschwerde führers gründende Persönlichkeitsstörung , welche schon vor dem Überfall be standen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig haben soll , konnten die Gutachter der MEDAS nicht bestätigen. Sie bestätigten zwar die von Dr. I.___ beschriebenen ängstlich-vermeidenden und dependenten Züge so wie die ausgeprägte Selbstunsicherheit, stellten jedoch diesbezüglich lediglich die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsiche ren , ängstlich-vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 Z73), damit eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Begründet wurde dies in nach vollziehbarer Weise damit, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner Ein schrän kungen geschafft habe, sich in der Schweiz zurechtzufinden, eine Familie zu gründen und wenn auch einen bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen, was gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung spreche. Zu dem wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung weder in den bisherigen psy chia trischen Begutachtungen noch von den Ärzten der A.___
gestellt (vgl. vor stehend E. 3.6 ) .
Weiter vermag die vom Beschwerdeführer im Januar 2016 am MEDAS-Gutach ten geübte Kritik (vgl. Urk. 28) an des s en Schlüssigkeit nichts zu ändern, zumal ein sich tatsächlich anders dargestellt habender Ablauf des Strafverfahrens die festgestellten medizinischen Schlussfolgerungen der Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten . Auch kann der Beschwerdeführer aus den Berichten von Dr. I.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) und dem Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.6) keine höhere Arbeitsunfähigkeit für sich ab leiten .
So handelt es sich bezüglich der Beurteilung durch
Dr. I.___ um eine andere Ein schätzung des glei chen Sachverhaltes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik A.___ ist nicht nachvollziehbar, da der Be schwer deführer bei Eintritt angegeben hatte, er sei lediglich im Umfang von 40 % arbeitsfähig und die 30%ige Arbeitsfähigkeit trotz erreichter Teilremission der depressiven Symptomatik bei Austritt ausgestellt wurde. 4. 5
Hinsichtlich des Unfalles vom 2 2. Januar 2010 kam es lediglich zu einer vor über gehenden Versch lechterung. Dies bestätigt auch der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/105) verbuchte Einkommensbetrag für das Jahr 2010 , der im Vergleich zum Vorjahr sogar noch eine Steigerung ver zeichnet und nicht aus dem Rahmen fällt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von Dr. F.___
im Juni
2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar bis 3 1. Oktober 2010 zu relativieren (vgl. vorstehend E.
3.3) , da der Beschwerdeführer offensichtlich in seinem gewohnten Pensum weiter gearbeitet hat . 4. 6
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der ME DAS vom November und Dezember 2015 (vorstehend E.
3.10-11)
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prü fen den rentenrelevanten Zeitraum seit Dezember 2007 in seiner angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer, welche auch als optimal angepasste Tätigkeit zu sehen ist, zu 40 % arbeitsfähig ist , und es sich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 sowie der Hospitalisation in der Klinik A.___ im Jahr 2012 lediglich um vorübergehende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gehandelt hat. 5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Ge sund heits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Er werbs tätig keit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmög lichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Paralleli sierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinwei sen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.2
Rechtsprechung sgemäss ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesund heits schaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Ein tritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesund heitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (vorstehend E. 1.7) .
Im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer an, mit seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- zu ver dienen ( Urk. 6/1 Ziff. 6.3) . Im Rahmen der Begutachtung am Y.___ führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1991 selbständiger Taxiunternehmer und ar beite 40 % (vgl. Urk. 39 S. 3 Ziff. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich über Jahrzehnte hinweg mit diesem bescheidenen Einkommen zufrieden gab, spricht vorliegend klar gegen eine Anwendung von Tabellenlöhne n .
Dem IK-Auszug
( Urk. 6/ 7 ) ist zu entnehme n , dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von d urchschnittlich Fr. 30‘040. -- erzielte (2001: Fr. 24‘300.--; 2002: Fr. 33‘900.--; 2003: Fr. 35‘900.--; 2004: Fr. 37‘900.--; 2005: Fr. 18‘200 .-- ) , was in etwa dem in einem 40 % -Pensum als Taxifahrer zu erzielenden Lohn en t spricht. Dies geht auch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigens erstellten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2008 bei ange gebenem 40%-Pensum
einen Gewinn von Fr. 33‘504.-- erzielte (vgl. Urk. 6/49/1 und IK-Auszug, Urk. 6/105 ).
Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial damit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s im Dezember 2006 gemäss der Aktenlage seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahre
1991 nicht mehr ausgenützt hat, ist davon aus zugehen, dass er auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht in höherem
Um fang erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Er werbsfähigkeit nicht ver sichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung hat. Selbst wenn man - wie beschwerdeweise vorge bracht - davon aus ginge, dass lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestünde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschw erdeführer aufzuerlegen. 6.2
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von der MEDAS vom 1 2. November 2015 ( Urk.
21) in Höhe von Fr. 12‘433.05 (Urk. 2 3 ) sowie der Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
12) in der Höhe von Fr. 234.75 ( Urk.
13) sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sachverhalt bei Verfügungserlass nur ungenügend erstellt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Kosten für das Ger ichtsgutachten vom 1 2. November 2015 in Höhe von Fr. 12‘433.05 sowie für die Stellungnahme der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2015
in der Höhe von Fr. 234.75 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan