Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit Ver wei sung auf Abs. 2 diese s Verordnungsartikels) bestimmt, dass nach der Ver weigerung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbei trages wegen eines zu geringen Invaliditäts grades, wegen fehlender Hilflosigkeit
oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen As sistenzbeitrag bestand, eine neue An meldung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Än de rung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditä t sbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedar fes des Versicherten glaubhaft gemacht wird,
diese Bestimmung praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungs leistungen gilt (BGE 109 V 119),
jedoch zu beachten ist, dass das Eintreten auf ein neues Gesuch
nur verweigert werden darf, wenn ein gleichlautendes Leistungsgesuch gestellt wird, und für den Fall der Geltendma chung eines andersartigen Leistungsanspruchs (und mit hin eines an deren Versicherungsfalls)
einer versicherten Person die Rechtsbe ständigkeit der früheren Leistungsverwei gerung nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer /Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversiche rungsrecht, Zürich/Basel/Genf 201
E. 4 , 3 . Aufl., S. 458 mit Hinweis auf SVR 1999 IV Nr. 21); in weiterer Erwägung, dass
Gegenstand der früheren
Leistungsprüfung (vgl. Urk. 9/48 S. 2 ff.) sowie der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 9/59) aus drücklich nur der Anspruch auf eine Invalidenrente war, hingegen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bislang keine Verfügung erging,
demgegenüber im Rahmen der Neuanmeldung (und insbesondere
im diesbezügli chen
Vorbescheidverfahren; vgl. Urk. 9/70) d er Anspruch auf Um schulung (berufliche Massnahmen)
zur Frage stand, welchen Anspruch der Be schwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nur geltend macht,
der
(mit Verfügung vom
16. April 2013 verneinte)
Anspruch auf eine Invaliden rente s owie der nunmehr streitige Anspruch a uf Umschulung
jedoch
unter schiedliche Leistungsansprüche und somit Versicherungsfälle darstellen, wes halb d ie IV-Stelle nach dem vorstehend Ausgeführten
bezüglich des Anspruchs auf Umschulung zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist,
die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur materiel len Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Umschulung) und entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis
IVG),
die Kosten vorliegend mit Fr. 400.-- zu bemessen und aus g angsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00985 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
16. Juni 2014
auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom
27. März 2014 nicht eingetreten ist und sie dies im Wesentlichen damit begründet hat, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten (anspruchsverneinenden) Verfügung vom
16. April 2013 in einer für den An spruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2), nach Einsicht in
die bei der Verwaltung eingereichte und von dieser an das hiesige Gericht weiter geleitete (Urk. 4) Beschwerde
vom
14. Juli 2014, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung so wie die Prüfung des Anspruchs auf Umschulung beantragt hat (Urk.
1 /1-2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
2 9. Oktober 2014 (Urk. 8),
welche dem Beschwerdefüh rer mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt wird,
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis auf
die Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin
– nach
(erfolglos) durchgeführten Massnahmen der Frühintervention in Form von Eingliederungs beratung /Arbeitsvermittlung (Urk. 9/28 ff.) - den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente verneint
und unter anderem
ausgeführt hat, dass der Umschulungsanspruch nicht Gegenstand d ies er Verfügung sei (Urk. 9/59),
die neuerliche Anmeldung des Beschwerdeführers für b erufliche Integration und Rente vom 27. März 2014 (Urk. 9/61),
den das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 15. April 2014 (Urk. 9/67),
den dagegen erhobenen Einwand des Versicherten vom 1 0. Mai 2014, mit wel chem er im Wesentlichen
um Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ersucht hat (Urk. 9/70), in Erwägung, dass
das Gericht bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu ent scheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Fest stellungsbegehren eingetreten ist,
der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat, das Gericht sich hingegen mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen hat (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a); in weiterer Erwägung,
d ass
Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit Ver wei sung auf Abs. 2 diese s Verordnungsartikels) bestimmt, dass nach der Ver weigerung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbei trages wegen eines zu geringen Invaliditäts grades, wegen fehlender Hilflosigkeit
oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen As sistenzbeitrag bestand, eine neue An meldung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Än de rung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditä t sbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedar fes des Versicherten glaubhaft gemacht wird,
diese Bestimmung praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungs leistungen gilt (BGE 109 V 119),
jedoch zu beachten ist, dass das Eintreten auf ein neues Gesuch
nur verweigert werden darf, wenn ein gleichlautendes Leistungsgesuch gestellt wird, und für den Fall der Geltendma chung eines andersartigen Leistungsanspruchs (und mit hin eines an deren Versicherungsfalls)
einer versicherten Person die Rechtsbe ständigkeit der früheren Leistungsverwei gerung nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer /Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversiche rungsrecht, Zürich/Basel/Genf 201 4, 3 . Aufl., S. 458 mit Hinweis auf SVR 1999 IV Nr. 21); in weiterer Erwägung, dass
Gegenstand der früheren
Leistungsprüfung (vgl. Urk. 9/48 S. 2 ff.) sowie der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 9/59) aus drücklich nur der Anspruch auf eine Invalidenrente war, hingegen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bislang keine Verfügung erging,
demgegenüber im Rahmen der Neuanmeldung (und insbesondere
im diesbezügli chen
Vorbescheidverfahren; vgl. Urk. 9/70) d er Anspruch auf Um schulung (berufliche Massnahmen)
zur Frage stand, welchen Anspruch der Be schwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nur geltend macht,
der
(mit Verfügung vom
16. April 2013 verneinte)
Anspruch auf eine Invaliden rente s owie der nunmehr streitige Anspruch a uf Umschulung
jedoch
unter schiedliche Leistungsansprüche und somit Versicherungsfälle darstellen, wes halb d ie IV-Stelle nach dem vorstehend Ausgeführten
bezüglich des Anspruchs auf Umschulung zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist,
die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur materiel len Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Umschulung) und entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis
IVG),
die Kosten vorliegend mit Fr. 400.-- zu bemessen und aus g angsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann