Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war ab dem
1. Juni 1999 bei einer Versicherung als Schadeninspektor tätig ( Urk. 7/2) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 1 2. Oktober 2009 per 3 1. Januar 2010 auf ( Urk. 7/7/8-9). Am 1. März 2011 meldete der Versi che rte sich wegen Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen, Leistungsunfähigkeit und Isoliertheit bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor ( Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/
7. Urk. 7/8, Urk. 7/10 ). Ins besondere zog sie die Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG, der zu stän digen Kollektiv-Krankenversicherung, bei ( Urk. 7/12). Der Versicherte liess von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychia trisches Privatgutachten erstellen, welches am 8. Februar 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 wurde dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2011 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/20). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Juni 2012 Einwand und beantragte in der Begründung des Einwands vom 2. Juli 2012, der Beginn der Wart e zeit sei auf den 1. Oktober 2009 zu verlegen ( Urk. 7/27, Urk. 7/36). Zudem erhob die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten , die Personalvorsorge stif tung für die Ang e stellten der Y.___ , am 1 9. Juni 2012 Einwand und hielt in der Begründung vom 2 8. Juni 2012 fest, der Versicherte sei bis zum Zeit punkt seines Austritts bei seiner Arbeitgeberin am 3 1. Januar 2010 arbeits fähig gewesen ( Urk. 7/ 30, Urk. 7/34 ). Die IV-Stelle gab daraufhin bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag, welches am 2 7. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/49). Der Versicherte liess am 2 2. Oktober 2013 zum Gutachten Stellung nehmen ( Urk. 7/58). Mit neuem Vor bescheid vom 4. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Renten anspruchs in Aussicht, da die beim Versicherten erhobenen Befunde in den psy chosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung fänden, es sich bei einer Neurasthenie rechtsprechungsgemäss nicht um einen invalidisieren den Gesundheitsschaden handle und der Versicherte in einer angepassten Tätig keit ohne Kundenkontakt mit der Möglichkeit , den Tag frei einzuteilen , zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/61). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 2 6. Februar 2014 Einwand erheben ( Urk. 7/64) und diesen am 2 6. Mai 2014 be gründen ( Urk. 7/69). Mit Verfügung vom 3. Septem ber 2014 verneinte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids einen Renten an spruch ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Pierre Heusser, am 2 1. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei ab dem 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien dem Gutachter Dr. A.___ Ergänzungsfragen vorzulegen und eventualiter s ei die IV-Stelle zu verpflichten, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit durch Fach personen abklären zu lassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfü gungen vom 6. August 2015 wurde die berufliche Vorsorgeeinrich tung des Ver si cherten zum Prozess beigeladen und den Parteien Frist an gesetzt, sich zu r mit BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 angepassten Rechtspre chung zur Invaliditäts be messung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden zu äussern ( Urk. 10, Urk. 11). Die IV-Stelle
hielt mit Eingabe vom 1 0. September 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 14) , der
V ersicherte hielt mit Eingabe vom 2 8. September 2015 an seinem Antrag auf Gutheissung fest ( Urk.
17) und die Beigeladene beantragte am 9. November 201 5
die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 21). Mit Verfügung vom 1 0. November 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der anderen Parteien zu äussern ( Urk. 23). Schliesslich nahmen die IV-Stelle mit Eingabe vom 2 3. November 2015, der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. November 2015 und die Beigela dene mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 nochmals Stellung ( Urk. 25, Urk. 26, Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt mit freier Arbeitseinteilung nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Es seien erhebliche Ressourcen vorhand en . D ie di agnostizierten psy chischen Störungen, also die mittelgradige depressive Episode und die schwere Neurasthenie, seien weitgehend durch psychosoziale Be lastungsfaktoren ausge löst worden und würden auch durch solche unterhalten. Bezüglich der Neuras thenie sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung für so matoforme
Schmerz stö rungen anwendbar.
Der Rechtsanwender dürfe rechtspre chungsgemäss von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung durchaus ab weichen ( Urk. 1). In der Stellungnahme vom 1 0. September 2015 hielt die IV-Stelle fest, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerzstö rungen und andern vergleic hbaren psychosomatischen Leiden blieben psycho so ziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren ausge klammert. Beim Versicher ten fänden die erhobenen psychischen Beeinträchti gungen in solchen Belas tungs faktoren ihre hinreichende Erklärung ( Urk. 14). 2.2
Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 1. September 2014 vor allem vor bringen, dass sich die behandelnden Ärzte, der Privatgutachter, der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter und die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einig seien, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und seit Oktober 2009 für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 1 S. 10). Die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 8. Januar 2014 habe keinen Beweiswert .
Er, der Versicherte , leide an psychischen Störungen, welche erheblich und nicht überwindbar seien ( Urk. 1 S.
12-13). In der Stellungnahme vom 2 8. September 2015 liess er
weiter aus füh ren, er leide vor allem an psychischen Störungen, welche nicht von der Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und andern vergleichbaren psychosomatischen Leiden erfasst seien. Die Neurasthenie sei nur eine von ins gesamt fünf psychischen Störungen und eine Nebendiagnose, während er haupt sächlich an einer neurotischen Stö rung sowie an einer Angst- und Panikstörung leide ( Urk. 17) . 2.3
Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 vor allem auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht während seiner Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei. An ein Urteil im vor liegenden Verfahren sei sie nicht gebunden, da ihr die massgebliche Verfügung von der IV-Stelle nicht korrekt eröffnet worden sei und da sich der Versicherte verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. Die psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seien nicht schlüssig , weshalb die Beschwerde abzu weisen sei ( Urk. 21). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 5. März 2010 zuhanden des Vertrau ensarztes der Kollektiv-Krankenv ersi cherung fest, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 1. Februar 2010 kein Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zum Bezug von Krankentaggelder n berechtigen könnte. Retrospektiv könne vermutet wer den, dass eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bestanden haben könnte, doch inzwischen habe sich ein Normalbefund
einge stellt und der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 7/12/23-28) .
Vom 1 9. April bis am 2 6. Mai 2010 war der Versicherte in der C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2010 wurde festgehalten, nach einem Wechsel des Chefs bei der damaligen Arbeitgeberin des Versicher ten im Februar 2008 seien mehrere Arbeitskollegen entlassen oder frühzeitig pensioniert worden. Der Arbeitsaufwand habe massiv zugenommen, die Ar beits atmosphäre habe sich verschlechtert und der Versicherte habe für sich keine Möglichkeit mehr gesehen, seine bisherige Arbeitsleistung weiterhin zu erbring en. Als Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ein Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) festgehalten ( Urk. 7/10/5-7).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2011 zuhanden der Kollektiv- Kranken versicherung fest, beim Ver sicherten sei eine Anpassungsstörung aufgetreten, eine eigenständige psychi sche Störung habe hingegen nicht bestanden. Vor dem Klinikaufenthalt hätten eine Panikstörung und eine Erschöpfungssymptomatik bestanden, welche sich zurückgebildet hätten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung kö nne nicht gestellt werden, es beständen jedoch Hinweise für akzentuierte Persönlichkeits züge . Als Diagnosen nannte er eine
inzwischen abgeklungene An passungsstö rung (ICD-10 F43.21) und eine vorübergehende Akzentuierung vorbestehender Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten in vollem Ausmass zumutbar ( Urk. 7/12/4-11).
Der behandelnde Psychiater med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2011 die Diagnosen einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), eines Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) fest. Der Versicherte sei seit Oktober 2009 in seiner angestammten Arbeitstätigkeit als Schadensinspektor zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter Lustlosigkeit, Apathie, einer Neigung zur Überbelastung mit Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen ( Urk. 7/10). 3.2
Der vom Versicherten mit einem Privatgutachten beauftragte Dr. Z.___ hatte Einblick in die damals vorhandenen Akten. Er nahm telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater med. pract . E.___ und der behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Zudem untersuchte er den Versicherten am 2. und 1 0. November 2011 sowie am 2 4. Januar und 7. Februar
2012 ( Urk. 7/16/6-10). Im Gutachten vom 8. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte habe ihm berichtet , seinen leiblichen Vater in seinem Leben ein einziges Mal gesehen zu haben. Er sei als Kind einer alleiner ziehenden Mutter viel alleine gewesen und die Primarschulzeit sei belastend gewesen, weil er als uneheliches Kind ausgegrenzt worden sei. Im Jahr 2004 seien starke psychische Störungen mit Panikattacken aufgetreten. Die sponta nen Panikattacken seien zwar seltener geworden, doch die situationsgebundene Angst habe sich verstärkt. Ab dem Jahr 2006 habe sich sein Zustand ver schlechtert, er habe sich konstant müde und erschöpft gefühlt, zudem sei er traurig gewesen und habe unter Schlafstörungen sowie Gedankenkreisen ge litten. Bei Kundengesprächen seien Angstattacken mit Schweissausbrüchen aufgetreten . Seit dem Jahr 2009 treibe er keinen Sport mehr und sein soziales Le ben sei praktisch inexistent ( Urk. 7/16/10-13) . Dr. Z.___ hielt fest, dass die be drückte Verfassung des Versicherten objektiv feststellbar sei. Der Versicherte weise eine für ihn schädliche Tendenz zur Dissimulation seiner Symptome auf ( Urk. 7/14-15) . Es bestehe beim Versicherten seit der Jugend eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung und er weise eine übermässige Abhängigkeit von anderen Menschen au f , deren Anerkennung und Zustimmung er konstant su che. Bei der Arbeit habe er nur in einer Atmosphäre der vollständigen Akzep tanz durch Kunden und Arbeitgeber existieren können. Neben diesen Zügen der Abhängigkeit zeige der Versicherte Schwierigkeiten , sich um seine wichti gen per sönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es sei daher die Diagnose einer sons tigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) zu stellen.
Zudem leide der Versi cherte an einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01). Die Pa nik stö rung habe sich zwar mit der Einnahme des Medikaments Zoloft abge schwächt, doch die Agoraphobie habe sich verstärkt. Zudem habe der Versi cherte sich wegen einer unsicheren Situation am Arbeitsplatz im übermässigen Anpassungsbestreben erschöpft. Diese Erschöpfung sei diagnostisch zunächst als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und später als depressive Episode, überwiegend mittelschwer und zeitweise wie aktuell schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) , zu erfassen . Der Versicherte sei seit der Krankschreibung durch die Hausärztin a m 1 2. Oktober 2009 bedingt durch die Kombination der verschiedenen psychi schen Störungen nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit be stehe für sämtliche Tätigkeiten. Die Depression führe zu Energiemangel, Kon zentra tions störungen , Erschöpfung und mangelndem Durchhaltevermögen. Weiter belaste die Angststörung den Versicherten durch zusätzlichen Stress in jeder belas ten den Arbeitssituation und die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige die Mög lich keit, die noch vorhandenen Ressourcen einzusetzen ( Urk. 7/16/15-19).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte am 2 5. April 2012 in einer internen Stellungnahme aus, angesichts des Gutach tens von Dr. Z.___ sei aufgrund der Komplexität und des sich gegen seitig Unter haltens und Verstärkens der Symptomatik eine anhaltende 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Perspektive nachvollziehbar. Der Versi cherte sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der depressi ven Verlangsamung, der Antriebsminderung und der Konzentrationsstörungen als mittel- bis schwergradig , in der Flexibilität und in der Umstellungsfähigkeit aufgrund der Agoraphobie, der abhängigen Persönlichkeitsstruktur und der de pressiven Symptomatik als schwergradig , in der Durchhaltefähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als mittel- bis schwergradig , in der Kont akt- und Selbstbehauptungsfähigk eit m it überwiegender Wahrscheinlichk eit als mittel gradig und in der Wegefähigkeit aufgrund der agoraphoben Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als mittelgradig eingeschränkt einzuschät zen . Der Versicherte sei ab dem 1. Februar 2010 sowohl in der angestammten Tätig keit als Arbeitsinspektor als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeits unfähig zu erachten ( Urk. 7/18/3-4). 3.3
Der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. A.___ erstatte te sein psychiatri sches Gutachten am 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49). Er hatte den Versicherten am 1 5. August 2013 untersucht und gab in seinem Gutachten zunächst die Akten lage wieder ( Urk. 7/49/1-4). Der Versicherte habe angegeben, das Aufwachsen bei seiner allein erziehenden Mutter sei oft schwierig gewesen. Eine Zeit lang habe er bei der Schwester der Mutter gelebt, welche ihn schlecht behandelt und geschlagen habe. Er sei als Kind oft alleine gewesen und habe sich häufig ein sam gefühlt. Die Primarschulzeit sei schwierig gewesen. Einen Teil der Primar schulzeit habe er in einem Internat verbracht und schliesslich eine Privatschule besucht. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau un d seinem erwach s e nen Stiefsohn in einer 4,5-Zimmerwohnung
( Urk. 7/49/5-7). Zu den Beschwer den habe der Versicherte an gegeben , er habe als junger Erwachsener eine erste Panikat tacke mit Hyperv entilation erlebt. Danach seien bis im Jahr 2004 keine psychi schen Beschwerden aufgetreten . Seit dem Jahr 2004 sei es zu rezidivie renden Panikattacken gekommen. Seine Mutter sei an Demenz erkrankt und im Jahr 2009 verstorben, wobei er sehr um sie getrauert habe. Er habe sich immer er schöpfter und müder gefühlt, wobei er immer erheblicher Mühe bekundet habe, Kundentermine wahrzunehmen. Zudem habe er aufgrund der Panik at tacken immer häufiger Strategien angewendet, um die Möglichkeit zu haben , einen Kundentermin bei Auftreten einer Panikattacke jederzeit abbrechen zu können. Er habe im Rahmen dieser Ängste bereits im Vorfeld Beschwerden entwickelt, so ein Unwohlsein, Angst vor Panikattacken und Durchfälle. Zuletzt sei zu Hause der beinahe einzige Ort gewesen, an welchem er sich weitgehend be schwerdefrei gefühlt habe. Bei seinem behandelnden Psychiater med. pract .
E.___ habe er lang e wöchentliche Termine wahrgenommen ,
nun fänden die Termine alle zwei Wochen statt. D as Medikament Seralin
nehme er regel mässig ein u nd äusserst selten nehme er Temesta , dies sei jedoch seit ungefähr einem Jahr nicht mehr der Fall gewesen. Seine Grund stimmung sei depressiv. Er habe kaum noch Freude im Leben, leide unter einer Interessens- und Lustlosigkeit sowie unter Schlafstörungen. Beinahe immer fühle er sich müde und erschöpft. Sein Appetit sei schlecht und er leide unter erheblichen Libidostörungen . Die sozialen Kontakte habe er praktisch alle abge b r ochen. Nur dank seiner Ehefrau beständen noch gelegentliche, aber insgesamt seltene soziale Kontakte. Die Beziehung zu seiner E hefrau sei an sich intakt, doch er habe das Gefühl, dass sie sein Problem nicht wirklich verstehe. Um Pa nikattacken zu vermeiden , esse er nicht mehr im Restaur ant und fahre nicht mehr allein Auto. Sein Tagesablauf sei sehr monoton geworden. Er sei meist derart müde, dass er fast den ganzen Tag lang liege. Den Haushalt erledige seine Ehefrau an den Abenden und Wochen enden, er koche lediglich regelmässig. Gelegentlich gehe er mit dem Hund spazieren. Früher sei er oft mit einem Fi scherbötchen fischen gegangen, dieses Jahr sei dies lediglich zweimal der Fall gewesen. D a er sich für kaum etwas interessiere , lese er beinahe nichts mehr . Er sehe sich nicht in der Lage, wieder arbeiten zu gehen ( Urk. 7/49/7-11).
Dr. A.___ hielt fest, es hätten sich keinerlei Hinweise für eine Verdeutlichungs tendenz , eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit gezeigt. Im formalen Den ken habe der Versicherte eine deutliche Einengung auf seine psychischen Be schwerden sowie teilweise auf die von ihm als ungerecht erlebte Behandlung durch seine ehemalige Arbeitgeberin gezeigt. Die Grundstimmung des Versi cher ten habe durchwegs depressiv gewirkt, obwohl der Versicherte auch eine Tendenz zu dissimulierendem Verhalt en gezeigt habe. Weiter habe der Versi cherte immer wieder eine Affektverarmung gezeigt, welche jedoch keiner Af fekt verflachung oder gar Affektstarre entsprochen habe. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei in gewissen Momenten nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/49/11-12).
Dr. A.___ diagnostizierte eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung (ICD-10 F34.1/F48.9) mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), mit schwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), mit Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und mit sozialer Phobie (ICD-10 F40.1). Er hielt fest, beim Versicherten bestehe eine schwerwiegende psychische Störung. Der Versi cherte sei in einem Umfeld aufgewachsen, welches von fehlender Kontinuität hinsichtlich der Bezugspersonen und vor allem von fast vollständig fehlender emotionaler Zuwendung geprägt gewesen sei. Dies sei ein ideales Milieu für die Entwicklung einer ausgeprägt depressiv-neu rotischen Persönlichkeitstruktur gewesen. Im B eruf sei der Versicherte auf regelmässiges Lob und anhaltende Anerkennung durch seine Vorgesetzten und Kunden angewiesen gewesen, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfahrungen zu kompensieren. Es handle sich mit anderen Worten um eine erhebliche Selbstwertproblematik mit entsprechenden Insuffizie nzgefühlen. Dies führe auch zur Dissimulationsten denz . Zudem neigten Personen mit narzisstischen Störungen dazu, depressiv zu dekom pensieren , wenn Insuffizienzgefühle erlebt w ü rden , und aus dem gleichen Grund
könne es zu erheblichen neurasthenischen Fehlentwicklungen kommen . Sowohl die depressive Störung als auch die schwere neurasthenische Störung hätten ihren Ursprung in der ausgeprägten, primär zugrunde liegenden depres siv-nar zisstisch-neurotischen Störung. Zusätzlich habe der Versicherte eine Angststö rung entwickelt. Auch diese müsse vor dem Hintergrund der zugrunde liegen den neurotischen Störung verstanden werden, da Menschen mit ausge prägten narzisstischen Neig ung en dazu tendierten , irgendwann ihre innerpsychi schen Ressourcen derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehl entwick lungen anfällig würden. Aufgrund der Angst des Versicherten vor Panikat tacken in sozialen Situationen habe er die für ihn so essentielle narziss tische Aufwertung nicht mehr erhalten können, woraufhin sich die depressiv-neuro tische Störung stärker und deutlicher habe manifestieren könne n . Vor die sem Hintergrund der innerpsychischen Grundstruktur des Versicherten könne ver stan den werden, weshalb es trotz mehr als dreijähriger psychiatrischer Be hand lung nicht habe gelingen können, die psychische Fehlentwicklung zu ver bessern. Prognostisch sei festzuhalten, dass sich am psychischen Zustand kaum etwas werde verändern können ( Urk. 7/49/12-15).
Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Schadensinspektor sowie in jeder anderen Arbeitstätigkeit seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei aufgrund der neurasthenischen Fehlentwicklungen, aber auch aufgrund der phobischen Beschwerden, welche nur dank zahllosem Vermeide verhalten weitgehend kompensiert werden könnten, der Fall . Dr. A.___ führte zudem aus, dass er sich, da er eine Neurasthenie diagnostiziert habe, zu den sogenannten Foerster-Kriterien äussere. Diese seien deutlich erfüllt ( Urk. 7/49/18-19).
Zu den bereits vorhandenen Berichten und Gutachten hielt Dr. A.___ fest, dass in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie im Austrittsbericht der C.___ und in den Berichten von med. pract .
E.___ die innerpsy chische Struktur des Versicherten nicht korrekt erfasst worden sei und die Diag nose einer Anpassungsstörung, welche eine milde psychische Fehlentwicklung darstelle, nicht überzeuge. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei demgegenüber in allen Aspekten nachvollziehbar und erfasse die innerpsychi sche Struktur des Versicherten eingehend. Der einzige Unterschied zu seiner Einschätzung ergebe sich in der konzeptuellen Erfassung der Psychostruktur, indem
Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung anstelle einer neurotischen Stö rung diagnostiziert habe ( Urk. 7/49/20-22). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. A.___
vom 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49) und von
Dr. Z.___
vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/16) begründen das Vorliegen von schwe ren psychischen Störung en, deren Entstehung , basierend auf einer mit Prob lemen behafteten Kindheit, deren Wechselwirkungen untereinander
sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar. Weiter ge langte auch die psychiatrische Fachärztin Dr. G.___ vom RAD am 2 5. April 2012 in ihrer internen Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Z.___ schlüssig sei ( Urk. 7/18/3-4 ). Demgegenüber sind die Berichte von Dr. B.___
vom 1 5. März 2010 ( Urk. 7/12/23-38) und von Dr. D.___
vom 4. April 2011 ( Urk. 7/12/4-11) deutlich weniger detailliert , wobei es insbeson dere an einer ausführlich begründeten Diagnosestellung fehlt . Dies erscheint des halb besonders relevant, weil sich die psychischen Beschwerden des Versi cherten über Jahre hinweg entwickelt haben und die Erklärung ihrer Entstehung bis in die Kindheit zurückreicht. Zudem neigt der Versicherte gemäss den Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ zur Dissimulation seiner Beschwerden ( Urk. 7/14-15 ,
Urk. 7/49/11), was deren Erfassung erschwert. Ob es
sich bei der neben der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. Z.___ diagnostiziert w u rde ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/16/16) , hauptsächlich vorliegenden psychische n Störung ,
wie von Dr. A.___ ausgeführt worden ist, um eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/49/17-18 ) ,
oder wie von Dr. Z.___ festgehalten
worden ist ( Urk. 7/16/16) , um eine
sonstige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) handelt , ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht entschei dend . Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt es nämlich nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an
(vg
l. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar
2012 E.
3.2 ) . Weiter sind sich die Gutachter
Dr. A.___ und Dr. Z.___ einig, dass beim Versicherten zudem eine mindestens mittelgradige depressive Episode vorliegt ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12), was eben falls nachvollziehbar erscheint.
Während Dr. A.___
von einer noch immer vor handenen Neurasthenie ausging , war eine solche Störung gemäss
Dr. Z.___ zunächst vorhanden, bildete sich dann jedoch zur depressiven Episode aus ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12). J edenfalls sind beim Versicherten gemäss beiden Gutachtern Symptome von Müdigkeit und Erschöpfung festzustellen. 4.2
Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch des Versicherten in der angefochte nen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aufgrund einer Stellung nahme ihres Rechtsdienstes. Der R echtsdienst führte in seiner internen Stel lung nahme vom 8. und 1 3. Januar 2014 insbesondere aus , die mittelgradige de pres sive Episode wie auch die schwere Neurasthenie seien weitgehend durch psy cho soziale Faktoren ausgelöst und unterhalten worden, weshalb die erhobe nen Befunde in den psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Er klärung fänden ( Urk. 7/59/9).
Zutreffend ist, dass
j e stärker psychosoziale und soziokul turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein muss . Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Doch Dr. A.___
hielt deutlich fest, dass beim Versicherten schwere psychische Störungen bestehen ( Urk. 7/49/12 ) . Dabei erläuterte er , dass die seit mehreren Jahren vorhandenen psychischen Beschwerden auf einer psychischen Grund struk tur basierten, welche als gravierende strukturelle psychische Störung be zeichnet werden müsse ( Urk. 7/49/18). Dr. Z.___ führte zudem ausdrücklich aus, dass das Bestehen der psychischen Störungen nicht durch wesentliche psy cho soziale Faktoren beeinflusst werde und solche Faktoren lediglich vor sowie im Jahr 2009 bei der Entstehung der Beschwerden möglicherweise eine gewisse Rolle gespielt hätten ( Urk. 7/16/20). Die diagnostizierten psychischen Störungen finden in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen somit kein eswegs
eine hinreichende Erklärung , weshalb sie grundsätzlich von versicherungsrecht licher Relevanz sind. 4.3
Weiter ist gemäss der Stellungnahme des Rechtsdienstes bei einer Betrachtung der vom Versicherten geschilderten Ängste nicht ersichtlich, weshalb dieser in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt , bei welcher er den Tag frei ein teilen könne, nicht voll arbeitsfähig sein solle. Zudem sei der Versicherte ge mäss dem Gutachten von Dr. A.___
bezüglich phobischer Störungen aktuell weit gehend beschwerdefrei ( Urk. 7/58/8-9). Zwar hielt Dr. A.___ tatsächlich fest, der Versicherte sei in seinem Alltag , was phobische Störungen betreffe ,
unterdessen weitgehend beschwerdefrei.
Doch gleichzeitig führte er aus, dass dies nur der Fall sei, weil der Versicherte täglich zahlreiche Vermeidungsstrate gien einsetze und sich sozial komplett zurückgezogen habe ( Urk. 7/49/16). Tat säch lich schilderte der Versicherte, dass er , um Panikattacken zu vermeiden, prak tisch alle sozialen Kontakte abgebrochen habe, Mahlzeiten in Restaurants ver meide und nicht mehr alleine Auto fahre . Seien sie einmal auswärts zum Essen eingeladen, so trinke er etwas Alkohol, damit seine Ängste nicht über hand nähmen ( Urk. 7/49/9-10) . Weiter berichtete der Versicherte von Ängsten , Lift zu fahren, in Flugzeugen zu reisen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, durch Tunnels zu fahren oder in einem Verkehrsstau zu stehen, unter welchen er früher nicht gelitten habe. Zuletzt sei zu Hause praktisch der einzige Ort ge wesen, wo er sich weitgehend beschwerdefrei gefühlt habe ( Urk. 7/49/8). Dr. A.___ hielt entsprechend fest, dass der Versicherte seine phobischen Be schwerden nur mit zahllosen Vermeideverhalten weitgehend kompensiert halten könne und dadurch in seinem Alltag wie auch in seiner Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei ( Urk. 7/49/18). Angesichts dessen, dass der Versicherte bereits Angst hat, wenn er mit seiner Ehefrau zum Essen eingeladen ist und er sich auch in einer Arbeitstätigkeit ohne Kundenkontakt mit Mitarbeitern und Vor gesetzten auseinandersetzen müsste,
ist de r Schlussfolgerung des R echtsdiens tes , dass für eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht zuzustimmen . Anzumerken ist zudem, dass der Versicherte gemäss dem Gut ach ten von Dr. Z.___ auch in Leistungssituationen, in denen er sich be wäh ren m u ss und befürchte t , dies nicht zu können, an Angst leide t ( Urk. 7/16/14). Sol che Situationen können auch in Arbeitsverhältnissen ohne Kundenkontakt nicht ver mieden werden. 4. 4
Der R echtsdienst vertrat weiter den Standpunkt , dass der Versicher te aufgrund seiner narzisstischen neurotischen Störung genügend Anerkennung und Bestä tigung für seine Leistungen benötige, weshalb eine Arbeitstätigk eit sogar erfor derlich er scheine ( Urk. 7/59/10). Dr. A.___
hielt zwar tatsächlich fest, dass der Versicherte bei seiner Arbeitstätigkeit in erhöhtem Mass auf Anerkennung an gewiesen gewesen sei, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfah rungen zu kompensieren , und solange der Versicherte von aussen immer wieder genügend Anerkennung erhalten ha b e, sei es ihm möglich gewesen , seine Insuf fizienzgefühle zu kompensieren ( Urk. 7/49/14 , Urk. 7/49/16 ). Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. A.___ auch, dass Menschen mit ausge präg ten narzisstischen Störungen dazu neigten, ihre innerpsychischen Ressour cen irgendwann derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehlent wick lungen anfällig w e rden. Aufgrund solcher Fehlentwicklungen habe der Ver sicherte die für ihn so essentielle Aufwertung von aussen nicht mehr erhal ten können, woraufhin sich die psychischen Beschwerden verschlimmert hätten ( Urk. 7/49/16). Mit der Problematik, dass der Versicherte zur Zeit gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung mangels Leistungsfähigkeit keine Anerkennung und Bestätigung für seine Leistungen erhalten kann, setzte sich der R echtsdienst nicht auseinander.
Zudem liessen auch die psychiatrisch festgestellten Befunde gemäss der A uffas sung des R echtsdienstes nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen: Das formale Denken sei unauffällig gewesen, der Versicherte sei bewusstseinsklar sowie allseits orientiert gewesen und sowohl die kognitiven Ressourcen als auch die Intelligenz seien innerhalb der Norm gelegen ( Urk. 7/59/10). Beim Versi cherten stehen jedoch depressive Beschwerden, Erschöpfung und Müdigkeit so wie die Angststörung und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten im Zentrum der psychischen Beschwerden ( Urk. 7/49/14-16). Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht mit Hinweisen auf ein unauffälliges for males Denken, Bewusstseinsklarheit und kognitive Ressourcen negiert werden. 4.5
Da Dr. A.___ unter anderem eine Neurasthenie diagnostiziert e ( Urk. 7/49/12) , äusserte er sich zu den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sowie im Verfü gungszeitpunkt für diese psychische Störung rechtsprechungsgemäss ange wand ten sogenannten Foerster-Kriterien ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1) , wobei er deren Vorliegen bejahte ( Urk. 7/49/18-19). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht inzwischen seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen ha t , was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen m uss .
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden
Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun g en der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Per son zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisc h ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .
Dr. A.___ hielt klar und schlüssig fest, dass beim Versicherten eine schwer wiegende psychische Störung vorlieg e
( Urk. 7/49/ 12 ). Diese Störung sowie ihre Auswirkungen liessen sich trotz mehrjähriger fachpsychiatrischer Behandlung , welche zunächst wöchentlich und dann vierzehntäglich stattfand ( Urk. 7/49/9),
sowie eines stationären Aufent halt s ( Urk. 7/10/5-7) nicht verbessern. Neben der Neurasthenie leidet der Versi cherte an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer mittelgradigen depres siven Episode. Zudem basier en diese Störungen auf einer depressiv- narzissti schen neurotischen Störung oder einer sonstigen Per sön lichkeitsstörung ( Urk. 7/16/16, Urk. 7/49/12) . Es sind somit weitere psychi sche Störungen als Komorbiditäten vorhanden. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Versicherte über Jahre hinweg sehr gute soziale und berufliche Kompe ten zen aufgewiesen habe, was auf sublimierte Bewältigungsstrategie n schliessen lasse. Dank solcher Ressourcen gelinge es ihm nun auch , ein bezüglich phobi scher Störung weitge hend beschwerdefreies Leben zu führen, während er jedoch sozial und beruflich erheblich beeinträchtigt sei, da die Bewältigungsstrategien schlussendlich nicht ausreichten, um mit den psychischen Beschwerden umzu gehen, welche unter dessen zu schwerwiegend en qualitativen Funktionsein bussen geführt hätten ( Urk. 7/49/17-18) . Dies lässt darauf schliessen, dass beim Versicherten zwar persönliche Ressourcen vorhanden sind, diese jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen der psychischen Störungen nicht ausreichen. Der Versicherte lebt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen, doch ansonsten pflegt er kaum noch soziale Kontakte ( Urk. 7/49/7, Urk. 7/49/10) . Im Alltag hält er sich meist zu Hause auf, schaut fern und schläft. Zudem kocht der Versicherte und geht gelegentlich mit dem Hund spazieren. Mangels Interesse liest der Versi cherte kaum noch und war 2013 lediglich zweimal auf seinem Fischerb oo t, obwohl er früher beinahe täglich gefischt hatte ( Urk. 7/49/10). I m März 2010 musste der Versicherte aufgrund von Panikattacken die Ferien ab brechen , und anders als vor dem Jahr 2009 treibt er keinen Sport mehr . Er un ter nimmt kaum mehr etwas mit seiner Familie und schon gar nicht mit anderen Menschen ( Urk. 7/16/13) . Somit ist der Versicherte auch im Alltag und in seiner Freizeit durch die psychischen Störungen deutlich eingeschränkt. Der Leidens druck zeigt sich auch dar i n, dass der Versicherte sich in regelmässiger psychi atrischer Behandlung befindet und das Antidepressivum Seralin einnimmt ( Urk. 7/49/9), welches unter anderem zur Behandlung von depressiven Störun gen, Panikstörungen und sozialer Phobie eingesetzt wird (vgl. www.compen dium.ch ). Anzumerken ist, dass beim Versicherten keine Hinweise auf eine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz festgestellt wurden Urk. 7/49/11).
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass sich eine vollständige Arbeitsun fähigkeit auch in Anwendung der Standardindikatoren bestätigen lässt. 4.6
Dr. A.___ hielt fest, dass der psychische Gesundheitsschaden bereits ab Oktober 2009 bestanden habe , und dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten mit Sicherheit ab diesem Datum bestehe ( Urk. 7/49/22-23). Dabei ging Dr. A.___ von einer psychischen Fehlentwicklung aus, welche im Jahr 2004 begonnen habe und sich ab dem Jahr 2007 deutlich verschlimmert habe ( Urk. 7/49/15).
Da dem Versicherten von seiner Arbeitgeberin nach vieljähriger Tätigkeit als S chadensinspektor im Oktober 2009 aus Leistungsgründe n , welche gemäss dem Versicherten mit den Auswirkungen der psychischen Beschwerden im Zusammenhang standen ( Urk. 7/49/6-7) , gekündigt worden ist ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/7) und er von der Hausärztin ab dem 1 2. Oktober 2009 krankgeschrie ben
worden ist ( Urk. 7/12/34) , erscheint dies nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2009 besteht, wurde auch von Dr. Z.___ ge teilt ( Urk. 7/16/17). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , wobei die Rente gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausgezahlt wird, in welchem der Renten anspruch entsteht. Da die Anmeldung des Versicherten am 1. März 2011 erfolgte ( Urk. 7/2), besteht der Rentenanspruch daher ab September 201 1. 4. 7
Zusammengefasst ist aufgrund der schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___
erstellt, dass der Versicherte an erheblichen psychi schen Störungen leidet, welche in ihrem Zusammenspiel zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten führen. De r von der IV-Stelle basie rend auf der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vorgenommene n Einschät zung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Kun den kontakt und bei freier Arbeitseinteilung ist hingegen nicht zu folgen . Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen , die angefoch tene Verfügung ist auf zuheben und dem Versicherten ist ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladenen wie die Beige ladene aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht ( vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 1 4 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind de n
überwie gend unterliegenden Parteien, der Beschwerdegegnerin und der
Beigeladenen
je hälftig aufzuerlegen. 5.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( Art. 61 lit . g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich). Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezah lung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr . 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist somit die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2014 mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011
Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigela de nen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 9. Juni 2012 Einwand und hielt in der Begründung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 8. September 2015 an seinem Antrag auf Gutheissung fest ( Urk.
17) und die Beigeladene beantragte am 9. November 201
E. 2.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt mit freier Arbeitseinteilung nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Es seien erhebliche Ressourcen vorhand en . D ie di agnostizierten psy chischen Störungen, also die mittelgradige depressive Episode und die schwere Neurasthenie, seien weitgehend durch psychosoziale Be lastungsfaktoren ausge löst worden und würden auch durch solche unterhalten. Bezüglich der Neuras thenie sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung für so matoforme
Schmerz stö rungen anwendbar.
Der Rechtsanwender dürfe rechtspre chungsgemäss von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung durchaus ab weichen ( Urk. 1). In der Stellungnahme vom 1 0. September 2015 hielt die IV-Stelle fest, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerzstö rungen und andern vergleic hbaren psychosomatischen Leiden blieben psycho so ziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren ausge klammert. Beim Versicher ten fänden die erhobenen psychischen Beeinträchti gungen in solchen Belas tungs faktoren ihre hinreichende Erklärung ( Urk. 14).
E. 2.2 Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 1. September 2014 vor allem vor bringen, dass sich die behandelnden Ärzte, der Privatgutachter, der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter und die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einig seien, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und seit Oktober 2009 für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 1 S. 10). Die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 8. Januar 2014 habe keinen Beweiswert .
Er, der Versicherte , leide an psychischen Störungen, welche erheblich und nicht überwindbar seien ( Urk. 1 S.
12-13). In der Stellungnahme vom 2 8. September 2015 liess er
weiter aus füh ren, er leide vor allem an psychischen Störungen, welche nicht von der Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und andern vergleichbaren psychosomatischen Leiden erfasst seien. Die Neurasthenie sei nur eine von ins gesamt fünf psychischen Störungen und eine Nebendiagnose, während er haupt sächlich an einer neurotischen Stö rung sowie an einer Angst- und Panikstörung leide ( Urk. 17) .
E. 2.3 Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 vor allem auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht während seiner Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei. An ein Urteil im vor liegenden Verfahren sei sie nicht gebunden, da ihr die massgebliche Verfügung von der IV-Stelle nicht korrekt eröffnet worden sei und da sich der Versicherte verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. Die psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seien nicht schlüssig , weshalb die Beschwerde abzu weisen sei ( Urk. 21). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 5. März 2010 zuhanden des Vertrau ensarztes der Kollektiv-Krankenv ersi cherung fest, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 1. Februar 2010 kein Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zum Bezug von Krankentaggelder n berechtigen könnte. Retrospektiv könne vermutet wer den, dass eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bestanden haben könnte, doch inzwischen habe sich ein Normalbefund
einge stellt und der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 7/12/23-28) .
Vom 1 9. April bis am 2 6. Mai 2010 war der Versicherte in der C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2010 wurde festgehalten, nach einem Wechsel des Chefs bei der damaligen Arbeitgeberin des Versicher ten im Februar 2008 seien mehrere Arbeitskollegen entlassen oder frühzeitig pensioniert worden. Der Arbeitsaufwand habe massiv zugenommen, die Ar beits atmosphäre habe sich verschlechtert und der Versicherte habe für sich keine Möglichkeit mehr gesehen, seine bisherige Arbeitsleistung weiterhin zu erbring en. Als Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ein Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) festgehalten ( Urk. 7/10/5-7).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2011 zuhanden der Kollektiv- Kranken versicherung fest, beim Ver sicherten sei eine Anpassungsstörung aufgetreten, eine eigenständige psychi sche Störung habe hingegen nicht bestanden. Vor dem Klinikaufenthalt hätten eine Panikstörung und eine Erschöpfungssymptomatik bestanden, welche sich zurückgebildet hätten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung kö nne nicht gestellt werden, es beständen jedoch Hinweise für akzentuierte Persönlichkeits züge . Als Diagnosen nannte er eine
inzwischen abgeklungene An passungsstö rung (ICD-10 F43.21) und eine vorübergehende Akzentuierung vorbestehender Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten in vollem Ausmass zumutbar ( Urk. 7/12/4-11).
Der behandelnde Psychiater med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2011 die Diagnosen einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), eines Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) fest. Der Versicherte sei seit Oktober 2009 in seiner angestammten Arbeitstätigkeit als Schadensinspektor zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter Lustlosigkeit, Apathie, einer Neigung zur Überbelastung mit Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen ( Urk. 7/10). 3.2
Der vom Versicherten mit einem Privatgutachten beauftragte Dr. Z.___ hatte Einblick in die damals vorhandenen Akten. Er nahm telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater med. pract . E.___ und der behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Zudem untersuchte er den Versicherten am 2. und 1 0. November 2011 sowie am 2 4. Januar und 7. Februar
2012 ( Urk. 7/16/6-10). Im Gutachten vom 8. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte habe ihm berichtet , seinen leiblichen Vater in seinem Leben ein einziges Mal gesehen zu haben. Er sei als Kind einer alleiner ziehenden Mutter viel alleine gewesen und die Primarschulzeit sei belastend gewesen, weil er als uneheliches Kind ausgegrenzt worden sei. Im Jahr 2004 seien starke psychische Störungen mit Panikattacken aufgetreten. Die sponta nen Panikattacken seien zwar seltener geworden, doch die situationsgebundene Angst habe sich verstärkt. Ab dem Jahr 2006 habe sich sein Zustand ver schlechtert, er habe sich konstant müde und erschöpft gefühlt, zudem sei er traurig gewesen und habe unter Schlafstörungen sowie Gedankenkreisen ge litten. Bei Kundengesprächen seien Angstattacken mit Schweissausbrüchen aufgetreten . Seit dem Jahr 2009 treibe er keinen Sport mehr und sein soziales Le ben sei praktisch inexistent ( Urk. 7/16/10-13) . Dr. Z.___ hielt fest, dass die be drückte Verfassung des Versicherten objektiv feststellbar sei. Der Versicherte weise eine für ihn schädliche Tendenz zur Dissimulation seiner Symptome auf ( Urk. 7/14-15) . Es bestehe beim Versicherten seit der Jugend eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung und er weise eine übermässige Abhängigkeit von anderen Menschen au f , deren Anerkennung und Zustimmung er konstant su che. Bei der Arbeit habe er nur in einer Atmosphäre der vollständigen Akzep tanz durch Kunden und Arbeitgeber existieren können. Neben diesen Zügen der Abhängigkeit zeige der Versicherte Schwierigkeiten , sich um seine wichti gen per sönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es sei daher die Diagnose einer sons tigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) zu stellen.
Zudem leide der Versi cherte an einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01). Die Pa nik stö rung habe sich zwar mit der Einnahme des Medikaments Zoloft abge schwächt, doch die Agoraphobie habe sich verstärkt. Zudem habe der Versi cherte sich wegen einer unsicheren Situation am Arbeitsplatz im übermässigen Anpassungsbestreben erschöpft. Diese Erschöpfung sei diagnostisch zunächst als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und später als depressive Episode, überwiegend mittelschwer und zeitweise wie aktuell schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) , zu erfassen . Der Versicherte sei seit der Krankschreibung durch die Hausärztin a m 1 2. Oktober 2009 bedingt durch die Kombination der verschiedenen psychi schen Störungen nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit be stehe für sämtliche Tätigkeiten. Die Depression führe zu Energiemangel, Kon zentra tions störungen , Erschöpfung und mangelndem Durchhaltevermögen. Weiter belaste die Angststörung den Versicherten durch zusätzlichen Stress in jeder belas ten den Arbeitssituation und die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige die Mög lich keit, die noch vorhandenen Ressourcen einzusetzen ( Urk. 7/16/15-19).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte am 2 5. April 2012 in einer internen Stellungnahme aus, angesichts des Gutach tens von Dr. Z.___ sei aufgrund der Komplexität und des sich gegen seitig Unter haltens und Verstärkens der Symptomatik eine anhaltende 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Perspektive nachvollziehbar. Der Versi cherte sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der depressi ven Verlangsamung, der Antriebsminderung und der Konzentrationsstörungen als mittel- bis schwergradig , in der Flexibilität und in der Umstellungsfähigkeit aufgrund der Agoraphobie, der abhängigen Persönlichkeitsstruktur und der de pressiven Symptomatik als schwergradig , in der Durchhaltefähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als mittel- bis schwergradig , in der Kont akt- und Selbstbehauptungsfähigk eit m it überwiegender Wahrscheinlichk eit als mittel gradig und in der Wegefähigkeit aufgrund der agoraphoben Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als mittelgradig eingeschränkt einzuschät zen . Der Versicherte sei ab dem 1. Februar 2010 sowohl in der angestammten Tätig keit als Arbeitsinspektor als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeits unfähig zu erachten ( Urk. 7/18/3-4). 3.3
Der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. A.___ erstatte te sein psychiatri sches Gutachten am 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49). Er hatte den Versicherten am 1 5. August 2013 untersucht und gab in seinem Gutachten zunächst die Akten lage wieder ( Urk. 7/49/1-4). Der Versicherte habe angegeben, das Aufwachsen bei seiner allein erziehenden Mutter sei oft schwierig gewesen. Eine Zeit lang habe er bei der Schwester der Mutter gelebt, welche ihn schlecht behandelt und geschlagen habe. Er sei als Kind oft alleine gewesen und habe sich häufig ein sam gefühlt. Die Primarschulzeit sei schwierig gewesen. Einen Teil der Primar schulzeit habe er in einem Internat verbracht und schliesslich eine Privatschule besucht. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau un d seinem erwach s e nen Stiefsohn in einer 4,5-Zimmerwohnung
( Urk. 7/49/5-7). Zu den Beschwer den habe der Versicherte an gegeben , er habe als junger Erwachsener eine erste Panikat tacke mit Hyperv entilation erlebt. Danach seien bis im Jahr 2004 keine psychi schen Beschwerden aufgetreten . Seit dem Jahr 2004 sei es zu rezidivie renden Panikattacken gekommen. Seine Mutter sei an Demenz erkrankt und im Jahr 2009 verstorben, wobei er sehr um sie getrauert habe. Er habe sich immer er schöpfter und müder gefühlt, wobei er immer erheblicher Mühe bekundet habe, Kundentermine wahrzunehmen. Zudem habe er aufgrund der Panik at tacken immer häufiger Strategien angewendet, um die Möglichkeit zu haben , einen Kundentermin bei Auftreten einer Panikattacke jederzeit abbrechen zu können. Er habe im Rahmen dieser Ängste bereits im Vorfeld Beschwerden entwickelt, so ein Unwohlsein, Angst vor Panikattacken und Durchfälle. Zuletzt sei zu Hause der beinahe einzige Ort gewesen, an welchem er sich weitgehend be schwerdefrei gefühlt habe. Bei seinem behandelnden Psychiater med. pract .
E.___ habe er lang e wöchentliche Termine wahrgenommen ,
nun fänden die Termine alle zwei Wochen statt. D as Medikament Seralin
nehme er regel mässig ein u nd äusserst selten nehme er Temesta , dies sei jedoch seit ungefähr einem Jahr nicht mehr der Fall gewesen. Seine Grund stimmung sei depressiv. Er habe kaum noch Freude im Leben, leide unter einer Interessens- und Lustlosigkeit sowie unter Schlafstörungen. Beinahe immer fühle er sich müde und erschöpft. Sein Appetit sei schlecht und er leide unter erheblichen Libidostörungen . Die sozialen Kontakte habe er praktisch alle abge b r ochen. Nur dank seiner Ehefrau beständen noch gelegentliche, aber insgesamt seltene soziale Kontakte. Die Beziehung zu seiner E hefrau sei an sich intakt, doch er habe das Gefühl, dass sie sein Problem nicht wirklich verstehe. Um Pa nikattacken zu vermeiden , esse er nicht mehr im Restaur ant und fahre nicht mehr allein Auto. Sein Tagesablauf sei sehr monoton geworden. Er sei meist derart müde, dass er fast den ganzen Tag lang liege. Den Haushalt erledige seine Ehefrau an den Abenden und Wochen enden, er koche lediglich regelmässig. Gelegentlich gehe er mit dem Hund spazieren. Früher sei er oft mit einem Fi scherbötchen fischen gegangen, dieses Jahr sei dies lediglich zweimal der Fall gewesen. D a er sich für kaum etwas interessiere , lese er beinahe nichts mehr . Er sehe sich nicht in der Lage, wieder arbeiten zu gehen ( Urk. 7/49/7-11).
Dr. A.___ hielt fest, es hätten sich keinerlei Hinweise für eine Verdeutlichungs tendenz , eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit gezeigt. Im formalen Den ken habe der Versicherte eine deutliche Einengung auf seine psychischen Be schwerden sowie teilweise auf die von ihm als ungerecht erlebte Behandlung durch seine ehemalige Arbeitgeberin gezeigt. Die Grundstimmung des Versi cher ten habe durchwegs depressiv gewirkt, obwohl der Versicherte auch eine Tendenz zu dissimulierendem Verhalt en gezeigt habe. Weiter habe der Versi cherte immer wieder eine Affektverarmung gezeigt, welche jedoch keiner Af fekt verflachung oder gar Affektstarre entsprochen habe. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei in gewissen Momenten nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/49/11-12).
Dr. A.___ diagnostizierte eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung (ICD-10 F34.1/F48.9) mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), mit schwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), mit Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und mit sozialer Phobie (ICD-10 F40.1). Er hielt fest, beim Versicherten bestehe eine schwerwiegende psychische Störung. Der Versi cherte sei in einem Umfeld aufgewachsen, welches von fehlender Kontinuität hinsichtlich der Bezugspersonen und vor allem von fast vollständig fehlender emotionaler Zuwendung geprägt gewesen sei. Dies sei ein ideales Milieu für die Entwicklung einer ausgeprägt depressiv-neu rotischen Persönlichkeitstruktur gewesen. Im B eruf sei der Versicherte auf regelmässiges Lob und anhaltende Anerkennung durch seine Vorgesetzten und Kunden angewiesen gewesen, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfahrungen zu kompensieren. Es handle sich mit anderen Worten um eine erhebliche Selbstwertproblematik mit entsprechenden Insuffizie nzgefühlen. Dies führe auch zur Dissimulationsten denz . Zudem neigten Personen mit narzisstischen Störungen dazu, depressiv zu dekom pensieren , wenn Insuffizienzgefühle erlebt w ü rden , und aus dem gleichen Grund
könne es zu erheblichen neurasthenischen Fehlentwicklungen kommen . Sowohl die depressive Störung als auch die schwere neurasthenische Störung hätten ihren Ursprung in der ausgeprägten, primär zugrunde liegenden depres siv-nar zisstisch-neurotischen Störung. Zusätzlich habe der Versicherte eine Angststö rung entwickelt. Auch diese müsse vor dem Hintergrund der zugrunde liegen den neurotischen Störung verstanden werden, da Menschen mit ausge prägten narzisstischen Neig ung en dazu tendierten , irgendwann ihre innerpsychi schen Ressourcen derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehl entwick lungen anfällig würden. Aufgrund der Angst des Versicherten vor Panikat tacken in sozialen Situationen habe er die für ihn so essentielle narziss tische Aufwertung nicht mehr erhalten können, woraufhin sich die depressiv-neuro tische Störung stärker und deutlicher habe manifestieren könne n . Vor die sem Hintergrund der innerpsychischen Grundstruktur des Versicherten könne ver stan den werden, weshalb es trotz mehr als dreijähriger psychiatrischer Be hand lung nicht habe gelingen können, die psychische Fehlentwicklung zu ver bessern. Prognostisch sei festzuhalten, dass sich am psychischen Zustand kaum etwas werde verändern können ( Urk. 7/49/12-15).
Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Schadensinspektor sowie in jeder anderen Arbeitstätigkeit seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei aufgrund der neurasthenischen Fehlentwicklungen, aber auch aufgrund der phobischen Beschwerden, welche nur dank zahllosem Vermeide verhalten weitgehend kompensiert werden könnten, der Fall . Dr. A.___ führte zudem aus, dass er sich, da er eine Neurasthenie diagnostiziert habe, zu den sogenannten Foerster-Kriterien äussere. Diese seien deutlich erfüllt ( Urk. 7/49/18-19).
Zu den bereits vorhandenen Berichten und Gutachten hielt Dr. A.___ fest, dass in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie im Austrittsbericht der C.___ und in den Berichten von med. pract .
E.___ die innerpsy chische Struktur des Versicherten nicht korrekt erfasst worden sei und die Diag nose einer Anpassungsstörung, welche eine milde psychische Fehlentwicklung darstelle, nicht überzeuge. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei demgegenüber in allen Aspekten nachvollziehbar und erfasse die innerpsychi sche Struktur des Versicherten eingehend. Der einzige Unterschied zu seiner Einschätzung ergebe sich in der konzeptuellen Erfassung der Psychostruktur, indem
Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung anstelle einer neurotischen Stö rung diagnostiziert habe ( Urk. 7/49/20-22). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. A.___
vom 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49) und von
Dr. Z.___
vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/16) begründen das Vorliegen von schwe ren psychischen Störung en, deren Entstehung , basierend auf einer mit Prob lemen behafteten Kindheit, deren Wechselwirkungen untereinander
sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar. Weiter ge langte auch die psychiatrische Fachärztin Dr. G.___ vom RAD am 2 5. April 2012 in ihrer internen Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Z.___ schlüssig sei ( Urk. 7/18/3-4 ). Demgegenüber sind die Berichte von Dr. B.___
vom 1 5. März 2010 ( Urk. 7/12/23-38) und von Dr. D.___
vom 4. April 2011 ( Urk. 7/12/4-11) deutlich weniger detailliert , wobei es insbeson dere an einer ausführlich begründeten Diagnosestellung fehlt . Dies erscheint des halb besonders relevant, weil sich die psychischen Beschwerden des Versi cherten über Jahre hinweg entwickelt haben und die Erklärung ihrer Entstehung bis in die Kindheit zurückreicht. Zudem neigt der Versicherte gemäss den Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ zur Dissimulation seiner Beschwerden ( Urk. 7/14-15 ,
Urk. 7/49/11), was deren Erfassung erschwert. Ob es
sich bei der neben der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. Z.___ diagnostiziert w u rde ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/16/16) , hauptsächlich vorliegenden psychische n Störung ,
wie von Dr. A.___ ausgeführt worden ist, um eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/49/17-18 ) ,
oder wie von Dr. Z.___ festgehalten
worden ist ( Urk. 7/16/16) , um eine
sonstige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) handelt , ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht entschei dend . Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt es nämlich nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an
(vg
l. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar
2012 E.
3.2 ) . Weiter sind sich die Gutachter
Dr. A.___ und Dr. Z.___ einig, dass beim Versicherten zudem eine mindestens mittelgradige depressive Episode vorliegt ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12), was eben falls nachvollziehbar erscheint.
Während Dr. A.___
von einer noch immer vor handenen Neurasthenie ausging , war eine solche Störung gemäss
Dr. Z.___ zunächst vorhanden, bildete sich dann jedoch zur depressiven Episode aus ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12). J edenfalls sind beim Versicherten gemäss beiden Gutachtern Symptome von Müdigkeit und Erschöpfung festzustellen. 4.2
Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch des Versicherten in der angefochte nen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aufgrund einer Stellung nahme ihres Rechtsdienstes. Der R echtsdienst führte in seiner internen Stel lung nahme vom 8. und 1 3. Januar 2014 insbesondere aus , die mittelgradige de pres sive Episode wie auch die schwere Neurasthenie seien weitgehend durch psy cho soziale Faktoren ausgelöst und unterhalten worden, weshalb die erhobe nen Befunde in den psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Er klärung fänden ( Urk. 7/59/9).
Zutreffend ist, dass
j e stärker psychosoziale und soziokul turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein muss . Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Doch Dr. A.___
hielt deutlich fest, dass beim Versicherten schwere psychische Störungen bestehen ( Urk. 7/49/12 ) . Dabei erläuterte er , dass die seit mehreren Jahren vorhandenen psychischen Beschwerden auf einer psychischen Grund struk tur basierten, welche als gravierende strukturelle psychische Störung be zeichnet werden müsse ( Urk. 7/49/18). Dr. Z.___ führte zudem ausdrücklich aus, dass das Bestehen der psychischen Störungen nicht durch wesentliche psy cho soziale Faktoren beeinflusst werde und solche Faktoren lediglich vor sowie im Jahr 2009 bei der Entstehung der Beschwerden möglicherweise eine gewisse Rolle gespielt hätten ( Urk. 7/16/20). Die diagnostizierten psychischen Störungen finden in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen somit kein eswegs
eine hinreichende Erklärung , weshalb sie grundsätzlich von versicherungsrecht licher Relevanz sind. 4.3
Weiter ist gemäss der Stellungnahme des Rechtsdienstes bei einer Betrachtung der vom Versicherten geschilderten Ängste nicht ersichtlich, weshalb dieser in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt , bei welcher er den Tag frei ein teilen könne, nicht voll arbeitsfähig sein solle. Zudem sei der Versicherte ge mäss dem Gutachten von Dr. A.___
bezüglich phobischer Störungen aktuell weit gehend beschwerdefrei ( Urk. 7/58/8-9). Zwar hielt Dr. A.___ tatsächlich fest, der Versicherte sei in seinem Alltag , was phobische Störungen betreffe ,
unterdessen weitgehend beschwerdefrei.
Doch gleichzeitig führte er aus, dass dies nur der Fall sei, weil der Versicherte täglich zahlreiche Vermeidungsstrate gien einsetze und sich sozial komplett zurückgezogen habe ( Urk. 7/49/16). Tat säch lich schilderte der Versicherte, dass er , um Panikattacken zu vermeiden, prak tisch alle sozialen Kontakte abgebrochen habe, Mahlzeiten in Restaurants ver meide und nicht mehr alleine Auto fahre . Seien sie einmal auswärts zum Essen eingeladen, so trinke er etwas Alkohol, damit seine Ängste nicht über hand nähmen ( Urk. 7/49/9-10) . Weiter berichtete der Versicherte von Ängsten , Lift zu fahren, in Flugzeugen zu reisen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, durch Tunnels zu fahren oder in einem Verkehrsstau zu stehen, unter welchen er früher nicht gelitten habe. Zuletzt sei zu Hause praktisch der einzige Ort ge wesen, wo er sich weitgehend beschwerdefrei gefühlt habe ( Urk. 7/49/8). Dr. A.___ hielt entsprechend fest, dass der Versicherte seine phobischen Be schwerden nur mit zahllosen Vermeideverhalten weitgehend kompensiert halten könne und dadurch in seinem Alltag wie auch in seiner Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei ( Urk. 7/49/18). Angesichts dessen, dass der Versicherte bereits Angst hat, wenn er mit seiner Ehefrau zum Essen eingeladen ist und er sich auch in einer Arbeitstätigkeit ohne Kundenkontakt mit Mitarbeitern und Vor gesetzten auseinandersetzen müsste,
ist de r Schlussfolgerung des R echtsdiens tes , dass für eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht zuzustimmen . Anzumerken ist zudem, dass der Versicherte gemäss dem Gut ach ten von Dr. Z.___ auch in Leistungssituationen, in denen er sich be wäh ren m u ss und befürchte t , dies nicht zu können, an Angst leide t ( Urk. 7/16/14). Sol che Situationen können auch in Arbeitsverhältnissen ohne Kundenkontakt nicht ver mieden werden. 4. 4
Der R echtsdienst vertrat weiter den Standpunkt , dass der Versicher te aufgrund seiner narzisstischen neurotischen Störung genügend Anerkennung und Bestä tigung für seine Leistungen benötige, weshalb eine Arbeitstätigk eit sogar erfor derlich er scheine ( Urk. 7/59/10). Dr. A.___
hielt zwar tatsächlich fest, dass der Versicherte bei seiner Arbeitstätigkeit in erhöhtem Mass auf Anerkennung an gewiesen gewesen sei, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfah rungen zu kompensieren , und solange der Versicherte von aussen immer wieder genügend Anerkennung erhalten ha b e, sei es ihm möglich gewesen , seine Insuf fizienzgefühle zu kompensieren ( Urk. 7/49/14 , Urk. 7/49/16 ). Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. A.___ auch, dass Menschen mit ausge präg ten narzisstischen Störungen dazu neigten, ihre innerpsychischen Ressour cen irgendwann derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehlent wick lungen anfällig w e rden. Aufgrund solcher Fehlentwicklungen habe der Ver sicherte die für ihn so essentielle Aufwertung von aussen nicht mehr erhal ten können, woraufhin sich die psychischen Beschwerden verschlimmert hätten ( Urk. 7/49/16). Mit der Problematik, dass der Versicherte zur Zeit gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung mangels Leistungsfähigkeit keine Anerkennung und Bestätigung für seine Leistungen erhalten kann, setzte sich der R echtsdienst nicht auseinander.
Zudem liessen auch die psychiatrisch festgestellten Befunde gemäss der A uffas sung des R echtsdienstes nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen: Das formale Denken sei unauffällig gewesen, der Versicherte sei bewusstseinsklar sowie allseits orientiert gewesen und sowohl die kognitiven Ressourcen als auch die Intelligenz seien innerhalb der Norm gelegen ( Urk. 7/59/10). Beim Versi cherten stehen jedoch depressive Beschwerden, Erschöpfung und Müdigkeit so wie die Angststörung und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten im Zentrum der psychischen Beschwerden ( Urk. 7/49/14-16). Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht mit Hinweisen auf ein unauffälliges for males Denken, Bewusstseinsklarheit und kognitive Ressourcen negiert werden. 4.5
Da Dr. A.___ unter anderem eine Neurasthenie diagnostiziert e ( Urk. 7/49/12) , äusserte er sich zu den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sowie im Verfü gungszeitpunkt für diese psychische Störung rechtsprechungsgemäss ange wand ten sogenannten Foerster-Kriterien ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1) , wobei er deren Vorliegen bejahte ( Urk. 7/49/18-19). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht inzwischen seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen ha t , was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen m uss .
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden
Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun g en der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Per son zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisc h ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .
Dr. A.___ hielt klar und schlüssig fest, dass beim Versicherten eine schwer wiegende psychische Störung vorlieg e
( Urk. 7/49/ 12 ). Diese Störung sowie ihre Auswirkungen liessen sich trotz mehrjähriger fachpsychiatrischer Behandlung , welche zunächst wöchentlich und dann vierzehntäglich stattfand ( Urk. 7/49/9),
sowie eines stationären Aufent halt s ( Urk. 7/10/5-7) nicht verbessern. Neben der Neurasthenie leidet der Versi cherte an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer mittelgradigen depres siven Episode. Zudem basier en diese Störungen auf einer depressiv- narzissti schen neurotischen Störung oder einer sonstigen Per sön lichkeitsstörung ( Urk. 7/16/16, Urk. 7/49/12) . Es sind somit weitere psychi sche Störungen als Komorbiditäten vorhanden. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Versicherte über Jahre hinweg sehr gute soziale und berufliche Kompe ten zen aufgewiesen habe, was auf sublimierte Bewältigungsstrategie n schliessen lasse. Dank solcher Ressourcen gelinge es ihm nun auch , ein bezüglich phobi scher Störung weitge hend beschwerdefreies Leben zu führen, während er jedoch sozial und beruflich erheblich beeinträchtigt sei, da die Bewältigungsstrategien schlussendlich nicht ausreichten, um mit den psychischen Beschwerden umzu gehen, welche unter dessen zu schwerwiegend en qualitativen Funktionsein bussen geführt hätten ( Urk. 7/49/17-18) . Dies lässt darauf schliessen, dass beim Versicherten zwar persönliche Ressourcen vorhanden sind, diese jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen der psychischen Störungen nicht ausreichen. Der Versicherte lebt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen, doch ansonsten pflegt er kaum noch soziale Kontakte ( Urk. 7/49/7, Urk. 7/49/10) . Im Alltag hält er sich meist zu Hause auf, schaut fern und schläft. Zudem kocht der Versicherte und geht gelegentlich mit dem Hund spazieren. Mangels Interesse liest der Versi cherte kaum noch und war 2013 lediglich zweimal auf seinem Fischerb oo t, obwohl er früher beinahe täglich gefischt hatte ( Urk. 7/49/10). I m März 2010 musste der Versicherte aufgrund von Panikattacken die Ferien ab brechen , und anders als vor dem Jahr 2009 treibt er keinen Sport mehr . Er un ter nimmt kaum mehr etwas mit seiner Familie und schon gar nicht mit anderen Menschen ( Urk. 7/16/13) . Somit ist der Versicherte auch im Alltag und in seiner Freizeit durch die psychischen Störungen deutlich eingeschränkt. Der Leidens druck zeigt sich auch dar i n, dass der Versicherte sich in regelmässiger psychi atrischer Behandlung befindet und das Antidepressivum Seralin einnimmt ( Urk. 7/49/9), welches unter anderem zur Behandlung von depressiven Störun gen, Panikstörungen und sozialer Phobie eingesetzt wird (vgl. www.compen dium.ch ). Anzumerken ist, dass beim Versicherten keine Hinweise auf eine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz festgestellt wurden Urk. 7/49/11).
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass sich eine vollständige Arbeitsun fähigkeit auch in Anwendung der Standardindikatoren bestätigen lässt. 4.6
Dr. A.___ hielt fest, dass der psychische Gesundheitsschaden bereits ab Oktober 2009 bestanden habe , und dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten mit Sicherheit ab diesem Datum bestehe ( Urk. 7/49/22-23). Dabei ging Dr. A.___ von einer psychischen Fehlentwicklung aus, welche im Jahr 2004 begonnen habe und sich ab dem Jahr 2007 deutlich verschlimmert habe ( Urk. 7/49/15).
Da dem Versicherten von seiner Arbeitgeberin nach vieljähriger Tätigkeit als S chadensinspektor im Oktober 2009 aus Leistungsgründe n , welche gemäss dem Versicherten mit den Auswirkungen der psychischen Beschwerden im Zusammenhang standen ( Urk. 7/49/6-7) , gekündigt worden ist ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/7) und er von der Hausärztin ab dem 1 2. Oktober 2009 krankgeschrie ben
worden ist ( Urk. 7/12/34) , erscheint dies nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2009 besteht, wurde auch von Dr. Z.___ ge teilt ( Urk. 7/16/17). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , wobei die Rente gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausgezahlt wird, in welchem der Renten anspruch entsteht. Da die Anmeldung des Versicherten am 1. März 2011 erfolgte ( Urk. 7/2), besteht der Rentenanspruch daher ab September 201 1. 4.
E. 5 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 21). Mit Verfügung vom 1 0. November 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der anderen Parteien zu äussern ( Urk. 23). Schliesslich nahmen die IV-Stelle mit Eingabe vom 2 3. November 2015, der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. November 2015 und die Beigela dene mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 nochmals Stellung ( Urk. 25, Urk. 26, Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladenen wie die Beige ladene aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht ( vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 1 4 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind de n
überwie gend unterliegenden Parteien, der Beschwerdegegnerin und der
Beigeladenen
je hälftig aufzuerlegen.
E. 5.2 Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( Art. 61 lit . g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich). Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezah lung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr . 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist somit die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2014 mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011
Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigela de nen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 7 Zusammengefasst ist aufgrund der schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___
erstellt, dass der Versicherte an erheblichen psychi schen Störungen leidet, welche in ihrem Zusammenspiel zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten führen. De r von der IV-Stelle basie rend auf der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vorgenommene n Einschät zung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Kun den kontakt und bei freier Arbeitseinteilung ist hingegen nicht zu folgen . Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen , die angefoch tene Verfügung ist auf zuheben und dem Versicherten ist ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00983 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___ Beigeladene vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war ab dem
1. Juni 1999 bei einer Versicherung als Schadeninspektor tätig ( Urk. 7/2) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 1 2. Oktober 2009 per 3 1. Januar 2010 auf ( Urk. 7/7/8-9). Am 1. März 2011 meldete der Versi che rte sich wegen Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen, Leistungsunfähigkeit und Isoliertheit bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor ( Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/
7. Urk. 7/8, Urk. 7/10 ). Ins besondere zog sie die Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG, der zu stän digen Kollektiv-Krankenversicherung, bei ( Urk. 7/12). Der Versicherte liess von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychia trisches Privatgutachten erstellen, welches am 8. Februar 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 wurde dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2011 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/20). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Juni 2012 Einwand und beantragte in der Begründung des Einwands vom 2. Juli 2012, der Beginn der Wart e zeit sei auf den 1. Oktober 2009 zu verlegen ( Urk. 7/27, Urk. 7/36). Zudem erhob die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten , die Personalvorsorge stif tung für die Ang e stellten der Y.___ , am 1 9. Juni 2012 Einwand und hielt in der Begründung vom 2 8. Juni 2012 fest, der Versicherte sei bis zum Zeit punkt seines Austritts bei seiner Arbeitgeberin am 3 1. Januar 2010 arbeits fähig gewesen ( Urk. 7/ 30, Urk. 7/34 ). Die IV-Stelle gab daraufhin bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag, welches am 2 7. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/49). Der Versicherte liess am 2 2. Oktober 2013 zum Gutachten Stellung nehmen ( Urk. 7/58). Mit neuem Vor bescheid vom 4. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Renten anspruchs in Aussicht, da die beim Versicherten erhobenen Befunde in den psy chosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung fänden, es sich bei einer Neurasthenie rechtsprechungsgemäss nicht um einen invalidisieren den Gesundheitsschaden handle und der Versicherte in einer angepassten Tätig keit ohne Kundenkontakt mit der Möglichkeit , den Tag frei einzuteilen , zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/61). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 2 6. Februar 2014 Einwand erheben ( Urk. 7/64) und diesen am 2 6. Mai 2014 be gründen ( Urk. 7/69). Mit Verfügung vom 3. Septem ber 2014 verneinte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids einen Renten an spruch ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Pierre Heusser, am 2 1. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei ab dem 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien dem Gutachter Dr. A.___ Ergänzungsfragen vorzulegen und eventualiter s ei die IV-Stelle zu verpflichten, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit durch Fach personen abklären zu lassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfü gungen vom 6. August 2015 wurde die berufliche Vorsorgeeinrich tung des Ver si cherten zum Prozess beigeladen und den Parteien Frist an gesetzt, sich zu r mit BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 angepassten Rechtspre chung zur Invaliditäts be messung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden zu äussern ( Urk. 10, Urk. 11). Die IV-Stelle
hielt mit Eingabe vom 1 0. September 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 14) , der
V ersicherte hielt mit Eingabe vom 2 8. September 2015 an seinem Antrag auf Gutheissung fest ( Urk.
17) und die Beigeladene beantragte am 9. November 201 5
die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 21). Mit Verfügung vom 1 0. November 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der anderen Parteien zu äussern ( Urk. 23). Schliesslich nahmen die IV-Stelle mit Eingabe vom 2 3. November 2015, der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. November 2015 und die Beigela dene mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 nochmals Stellung ( Urk. 25, Urk. 26, Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt mit freier Arbeitseinteilung nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Es seien erhebliche Ressourcen vorhand en . D ie di agnostizierten psy chischen Störungen, also die mittelgradige depressive Episode und die schwere Neurasthenie, seien weitgehend durch psychosoziale Be lastungsfaktoren ausge löst worden und würden auch durch solche unterhalten. Bezüglich der Neuras thenie sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung für so matoforme
Schmerz stö rungen anwendbar.
Der Rechtsanwender dürfe rechtspre chungsgemäss von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung durchaus ab weichen ( Urk. 1). In der Stellungnahme vom 1 0. September 2015 hielt die IV-Stelle fest, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerzstö rungen und andern vergleic hbaren psychosomatischen Leiden blieben psycho so ziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren ausge klammert. Beim Versicher ten fänden die erhobenen psychischen Beeinträchti gungen in solchen Belas tungs faktoren ihre hinreichende Erklärung ( Urk. 14). 2.2
Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 1. September 2014 vor allem vor bringen, dass sich die behandelnden Ärzte, der Privatgutachter, der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter und die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einig seien, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und seit Oktober 2009 für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 1 S. 10). Die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 8. Januar 2014 habe keinen Beweiswert .
Er, der Versicherte , leide an psychischen Störungen, welche erheblich und nicht überwindbar seien ( Urk. 1 S.
12-13). In der Stellungnahme vom 2 8. September 2015 liess er
weiter aus füh ren, er leide vor allem an psychischen Störungen, welche nicht von der Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und andern vergleichbaren psychosomatischen Leiden erfasst seien. Die Neurasthenie sei nur eine von ins gesamt fünf psychischen Störungen und eine Nebendiagnose, während er haupt sächlich an einer neurotischen Stö rung sowie an einer Angst- und Panikstörung leide ( Urk. 17) . 2.3
Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 vor allem auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht während seiner Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei. An ein Urteil im vor liegenden Verfahren sei sie nicht gebunden, da ihr die massgebliche Verfügung von der IV-Stelle nicht korrekt eröffnet worden sei und da sich der Versicherte verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. Die psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seien nicht schlüssig , weshalb die Beschwerde abzu weisen sei ( Urk. 21). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 5. März 2010 zuhanden des Vertrau ensarztes der Kollektiv-Krankenv ersi cherung fest, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 1. Februar 2010 kein Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zum Bezug von Krankentaggelder n berechtigen könnte. Retrospektiv könne vermutet wer den, dass eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bestanden haben könnte, doch inzwischen habe sich ein Normalbefund
einge stellt und der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 7/12/23-28) .
Vom 1 9. April bis am 2 6. Mai 2010 war der Versicherte in der C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2010 wurde festgehalten, nach einem Wechsel des Chefs bei der damaligen Arbeitgeberin des Versicher ten im Februar 2008 seien mehrere Arbeitskollegen entlassen oder frühzeitig pensioniert worden. Der Arbeitsaufwand habe massiv zugenommen, die Ar beits atmosphäre habe sich verschlechtert und der Versicherte habe für sich keine Möglichkeit mehr gesehen, seine bisherige Arbeitsleistung weiterhin zu erbring en. Als Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ein Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) festgehalten ( Urk. 7/10/5-7).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2011 zuhanden der Kollektiv- Kranken versicherung fest, beim Ver sicherten sei eine Anpassungsstörung aufgetreten, eine eigenständige psychi sche Störung habe hingegen nicht bestanden. Vor dem Klinikaufenthalt hätten eine Panikstörung und eine Erschöpfungssymptomatik bestanden, welche sich zurückgebildet hätten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung kö nne nicht gestellt werden, es beständen jedoch Hinweise für akzentuierte Persönlichkeits züge . Als Diagnosen nannte er eine
inzwischen abgeklungene An passungsstö rung (ICD-10 F43.21) und eine vorübergehende Akzentuierung vorbestehender Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten in vollem Ausmass zumutbar ( Urk. 7/12/4-11).
Der behandelnde Psychiater med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2011 die Diagnosen einer An passungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), eines Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), eines Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) fest. Der Versicherte sei seit Oktober 2009 in seiner angestammten Arbeitstätigkeit als Schadensinspektor zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter Lustlosigkeit, Apathie, einer Neigung zur Überbelastung mit Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen ( Urk. 7/10). 3.2
Der vom Versicherten mit einem Privatgutachten beauftragte Dr. Z.___ hatte Einblick in die damals vorhandenen Akten. Er nahm telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater med. pract . E.___ und der behandelnden Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Zudem untersuchte er den Versicherten am 2. und 1 0. November 2011 sowie am 2 4. Januar und 7. Februar
2012 ( Urk. 7/16/6-10). Im Gutachten vom 8. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte habe ihm berichtet , seinen leiblichen Vater in seinem Leben ein einziges Mal gesehen zu haben. Er sei als Kind einer alleiner ziehenden Mutter viel alleine gewesen und die Primarschulzeit sei belastend gewesen, weil er als uneheliches Kind ausgegrenzt worden sei. Im Jahr 2004 seien starke psychische Störungen mit Panikattacken aufgetreten. Die sponta nen Panikattacken seien zwar seltener geworden, doch die situationsgebundene Angst habe sich verstärkt. Ab dem Jahr 2006 habe sich sein Zustand ver schlechtert, er habe sich konstant müde und erschöpft gefühlt, zudem sei er traurig gewesen und habe unter Schlafstörungen sowie Gedankenkreisen ge litten. Bei Kundengesprächen seien Angstattacken mit Schweissausbrüchen aufgetreten . Seit dem Jahr 2009 treibe er keinen Sport mehr und sein soziales Le ben sei praktisch inexistent ( Urk. 7/16/10-13) . Dr. Z.___ hielt fest, dass die be drückte Verfassung des Versicherten objektiv feststellbar sei. Der Versicherte weise eine für ihn schädliche Tendenz zur Dissimulation seiner Symptome auf ( Urk. 7/14-15) . Es bestehe beim Versicherten seit der Jugend eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung und er weise eine übermässige Abhängigkeit von anderen Menschen au f , deren Anerkennung und Zustimmung er konstant su che. Bei der Arbeit habe er nur in einer Atmosphäre der vollständigen Akzep tanz durch Kunden und Arbeitgeber existieren können. Neben diesen Zügen der Abhängigkeit zeige der Versicherte Schwierigkeiten , sich um seine wichti gen per sönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es sei daher die Diagnose einer sons tigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) zu stellen.
Zudem leide der Versi cherte an einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01). Die Pa nik stö rung habe sich zwar mit der Einnahme des Medikaments Zoloft abge schwächt, doch die Agoraphobie habe sich verstärkt. Zudem habe der Versi cherte sich wegen einer unsicheren Situation am Arbeitsplatz im übermässigen Anpassungsbestreben erschöpft. Diese Erschöpfung sei diagnostisch zunächst als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und später als depressive Episode, überwiegend mittelschwer und zeitweise wie aktuell schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) , zu erfassen . Der Versicherte sei seit der Krankschreibung durch die Hausärztin a m 1 2. Oktober 2009 bedingt durch die Kombination der verschiedenen psychi schen Störungen nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit be stehe für sämtliche Tätigkeiten. Die Depression führe zu Energiemangel, Kon zentra tions störungen , Erschöpfung und mangelndem Durchhaltevermögen. Weiter belaste die Angststörung den Versicherten durch zusätzlichen Stress in jeder belas ten den Arbeitssituation und die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige die Mög lich keit, die noch vorhandenen Ressourcen einzusetzen ( Urk. 7/16/15-19).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte am 2 5. April 2012 in einer internen Stellungnahme aus, angesichts des Gutach tens von Dr. Z.___ sei aufgrund der Komplexität und des sich gegen seitig Unter haltens und Verstärkens der Symptomatik eine anhaltende 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Perspektive nachvollziehbar. Der Versi cherte sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der depressi ven Verlangsamung, der Antriebsminderung und der Konzentrationsstörungen als mittel- bis schwergradig , in der Flexibilität und in der Umstellungsfähigkeit aufgrund der Agoraphobie, der abhängigen Persönlichkeitsstruktur und der de pressiven Symptomatik als schwergradig , in der Durchhaltefähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als mittel- bis schwergradig , in der Kont akt- und Selbstbehauptungsfähigk eit m it überwiegender Wahrscheinlichk eit als mittel gradig und in der Wegefähigkeit aufgrund der agoraphoben Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als mittelgradig eingeschränkt einzuschät zen . Der Versicherte sei ab dem 1. Februar 2010 sowohl in der angestammten Tätig keit als Arbeitsinspektor als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeits unfähig zu erachten ( Urk. 7/18/3-4). 3.3
Der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. A.___ erstatte te sein psychiatri sches Gutachten am 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49). Er hatte den Versicherten am 1 5. August 2013 untersucht und gab in seinem Gutachten zunächst die Akten lage wieder ( Urk. 7/49/1-4). Der Versicherte habe angegeben, das Aufwachsen bei seiner allein erziehenden Mutter sei oft schwierig gewesen. Eine Zeit lang habe er bei der Schwester der Mutter gelebt, welche ihn schlecht behandelt und geschlagen habe. Er sei als Kind oft alleine gewesen und habe sich häufig ein sam gefühlt. Die Primarschulzeit sei schwierig gewesen. Einen Teil der Primar schulzeit habe er in einem Internat verbracht und schliesslich eine Privatschule besucht. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau un d seinem erwach s e nen Stiefsohn in einer 4,5-Zimmerwohnung
( Urk. 7/49/5-7). Zu den Beschwer den habe der Versicherte an gegeben , er habe als junger Erwachsener eine erste Panikat tacke mit Hyperv entilation erlebt. Danach seien bis im Jahr 2004 keine psychi schen Beschwerden aufgetreten . Seit dem Jahr 2004 sei es zu rezidivie renden Panikattacken gekommen. Seine Mutter sei an Demenz erkrankt und im Jahr 2009 verstorben, wobei er sehr um sie getrauert habe. Er habe sich immer er schöpfter und müder gefühlt, wobei er immer erheblicher Mühe bekundet habe, Kundentermine wahrzunehmen. Zudem habe er aufgrund der Panik at tacken immer häufiger Strategien angewendet, um die Möglichkeit zu haben , einen Kundentermin bei Auftreten einer Panikattacke jederzeit abbrechen zu können. Er habe im Rahmen dieser Ängste bereits im Vorfeld Beschwerden entwickelt, so ein Unwohlsein, Angst vor Panikattacken und Durchfälle. Zuletzt sei zu Hause der beinahe einzige Ort gewesen, an welchem er sich weitgehend be schwerdefrei gefühlt habe. Bei seinem behandelnden Psychiater med. pract .
E.___ habe er lang e wöchentliche Termine wahrgenommen ,
nun fänden die Termine alle zwei Wochen statt. D as Medikament Seralin
nehme er regel mässig ein u nd äusserst selten nehme er Temesta , dies sei jedoch seit ungefähr einem Jahr nicht mehr der Fall gewesen. Seine Grund stimmung sei depressiv. Er habe kaum noch Freude im Leben, leide unter einer Interessens- und Lustlosigkeit sowie unter Schlafstörungen. Beinahe immer fühle er sich müde und erschöpft. Sein Appetit sei schlecht und er leide unter erheblichen Libidostörungen . Die sozialen Kontakte habe er praktisch alle abge b r ochen. Nur dank seiner Ehefrau beständen noch gelegentliche, aber insgesamt seltene soziale Kontakte. Die Beziehung zu seiner E hefrau sei an sich intakt, doch er habe das Gefühl, dass sie sein Problem nicht wirklich verstehe. Um Pa nikattacken zu vermeiden , esse er nicht mehr im Restaur ant und fahre nicht mehr allein Auto. Sein Tagesablauf sei sehr monoton geworden. Er sei meist derart müde, dass er fast den ganzen Tag lang liege. Den Haushalt erledige seine Ehefrau an den Abenden und Wochen enden, er koche lediglich regelmässig. Gelegentlich gehe er mit dem Hund spazieren. Früher sei er oft mit einem Fi scherbötchen fischen gegangen, dieses Jahr sei dies lediglich zweimal der Fall gewesen. D a er sich für kaum etwas interessiere , lese er beinahe nichts mehr . Er sehe sich nicht in der Lage, wieder arbeiten zu gehen ( Urk. 7/49/7-11).
Dr. A.___ hielt fest, es hätten sich keinerlei Hinweise für eine Verdeutlichungs tendenz , eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit gezeigt. Im formalen Den ken habe der Versicherte eine deutliche Einengung auf seine psychischen Be schwerden sowie teilweise auf die von ihm als ungerecht erlebte Behandlung durch seine ehemalige Arbeitgeberin gezeigt. Die Grundstimmung des Versi cher ten habe durchwegs depressiv gewirkt, obwohl der Versicherte auch eine Tendenz zu dissimulierendem Verhalt en gezeigt habe. Weiter habe der Versi cherte immer wieder eine Affektverarmung gezeigt, welche jedoch keiner Af fekt verflachung oder gar Affektstarre entsprochen habe. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei in gewissen Momenten nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/49/11-12).
Dr. A.___ diagnostizierte eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung (ICD-10 F34.1/F48.9) mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), mit schwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), mit Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und mit sozialer Phobie (ICD-10 F40.1). Er hielt fest, beim Versicherten bestehe eine schwerwiegende psychische Störung. Der Versi cherte sei in einem Umfeld aufgewachsen, welches von fehlender Kontinuität hinsichtlich der Bezugspersonen und vor allem von fast vollständig fehlender emotionaler Zuwendung geprägt gewesen sei. Dies sei ein ideales Milieu für die Entwicklung einer ausgeprägt depressiv-neu rotischen Persönlichkeitstruktur gewesen. Im B eruf sei der Versicherte auf regelmässiges Lob und anhaltende Anerkennung durch seine Vorgesetzten und Kunden angewiesen gewesen, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfahrungen zu kompensieren. Es handle sich mit anderen Worten um eine erhebliche Selbstwertproblematik mit entsprechenden Insuffizie nzgefühlen. Dies führe auch zur Dissimulationsten denz . Zudem neigten Personen mit narzisstischen Störungen dazu, depressiv zu dekom pensieren , wenn Insuffizienzgefühle erlebt w ü rden , und aus dem gleichen Grund
könne es zu erheblichen neurasthenischen Fehlentwicklungen kommen . Sowohl die depressive Störung als auch die schwere neurasthenische Störung hätten ihren Ursprung in der ausgeprägten, primär zugrunde liegenden depres siv-nar zisstisch-neurotischen Störung. Zusätzlich habe der Versicherte eine Angststö rung entwickelt. Auch diese müsse vor dem Hintergrund der zugrunde liegen den neurotischen Störung verstanden werden, da Menschen mit ausge prägten narzisstischen Neig ung en dazu tendierten , irgendwann ihre innerpsychi schen Ressourcen derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehl entwick lungen anfällig würden. Aufgrund der Angst des Versicherten vor Panikat tacken in sozialen Situationen habe er die für ihn so essentielle narziss tische Aufwertung nicht mehr erhalten können, woraufhin sich die depressiv-neuro tische Störung stärker und deutlicher habe manifestieren könne n . Vor die sem Hintergrund der innerpsychischen Grundstruktur des Versicherten könne ver stan den werden, weshalb es trotz mehr als dreijähriger psychiatrischer Be hand lung nicht habe gelingen können, die psychische Fehlentwicklung zu ver bessern. Prognostisch sei festzuhalten, dass sich am psychischen Zustand kaum etwas werde verändern können ( Urk. 7/49/12-15).
Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Schadensinspektor sowie in jeder anderen Arbeitstätigkeit seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei aufgrund der neurasthenischen Fehlentwicklungen, aber auch aufgrund der phobischen Beschwerden, welche nur dank zahllosem Vermeide verhalten weitgehend kompensiert werden könnten, der Fall . Dr. A.___ führte zudem aus, dass er sich, da er eine Neurasthenie diagnostiziert habe, zu den sogenannten Foerster-Kriterien äussere. Diese seien deutlich erfüllt ( Urk. 7/49/18-19).
Zu den bereits vorhandenen Berichten und Gutachten hielt Dr. A.___ fest, dass in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie im Austrittsbericht der C.___ und in den Berichten von med. pract .
E.___ die innerpsy chische Struktur des Versicherten nicht korrekt erfasst worden sei und die Diag nose einer Anpassungsstörung, welche eine milde psychische Fehlentwicklung darstelle, nicht überzeuge. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei demgegenüber in allen Aspekten nachvollziehbar und erfasse die innerpsychi sche Struktur des Versicherten eingehend. Der einzige Unterschied zu seiner Einschätzung ergebe sich in der konzeptuellen Erfassung der Psychostruktur, indem
Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung anstelle einer neurotischen Stö rung diagnostiziert habe ( Urk. 7/49/20-22). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. A.___
vom 2 7. August 2013 ( Urk. 7/49) und von
Dr. Z.___
vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/16) begründen das Vorliegen von schwe ren psychischen Störung en, deren Entstehung , basierend auf einer mit Prob lemen behafteten Kindheit, deren Wechselwirkungen untereinander
sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar. Weiter ge langte auch die psychiatrische Fachärztin Dr. G.___ vom RAD am 2 5. April 2012 in ihrer internen Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Z.___ schlüssig sei ( Urk. 7/18/3-4 ). Demgegenüber sind die Berichte von Dr. B.___
vom 1 5. März 2010 ( Urk. 7/12/23-38) und von Dr. D.___
vom 4. April 2011 ( Urk. 7/12/4-11) deutlich weniger detailliert , wobei es insbeson dere an einer ausführlich begründeten Diagnosestellung fehlt . Dies erscheint des halb besonders relevant, weil sich die psychischen Beschwerden des Versi cherten über Jahre hinweg entwickelt haben und die Erklärung ihrer Entstehung bis in die Kindheit zurückreicht. Zudem neigt der Versicherte gemäss den Gut achten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ zur Dissimulation seiner Beschwerden ( Urk. 7/14-15 ,
Urk. 7/49/11), was deren Erfassung erschwert. Ob es
sich bei der neben der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. Z.___ diagnostiziert w u rde ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/16/16) , hauptsächlich vorliegenden psychische n Störung ,
wie von Dr. A.___ ausgeführt worden ist, um eine ausgeprägte depressiv-narzisstische neurotische Störung ( Urk. 7/49/12, Urk. 7/49/17-18 ) ,
oder wie von Dr. Z.___ festgehalten
worden ist ( Urk. 7/16/16) , um eine
sonstige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) handelt , ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht entschei dend . Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt es nämlich nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an
(vg
l. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar
2012 E.
3.2 ) . Weiter sind sich die Gutachter
Dr. A.___ und Dr. Z.___ einig, dass beim Versicherten zudem eine mindestens mittelgradige depressive Episode vorliegt ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12), was eben falls nachvollziehbar erscheint.
Während Dr. A.___
von einer noch immer vor handenen Neurasthenie ausging , war eine solche Störung gemäss
Dr. Z.___ zunächst vorhanden, bildete sich dann jedoch zur depressiven Episode aus ( Urk. 7/16/17, Urk. 7/49/12). J edenfalls sind beim Versicherten gemäss beiden Gutachtern Symptome von Müdigkeit und Erschöpfung festzustellen. 4.2
Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch des Versicherten in der angefochte nen Verfügung vom 3. September 2014 vor allem aufgrund einer Stellung nahme ihres Rechtsdienstes. Der R echtsdienst führte in seiner internen Stel lung nahme vom 8. und 1 3. Januar 2014 insbesondere aus , die mittelgradige de pres sive Episode wie auch die schwere Neurasthenie seien weitgehend durch psy cho soziale Faktoren ausgelöst und unterhalten worden, weshalb die erhobe nen Befunde in den psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Er klärung fänden ( Urk. 7/59/9).
Zutreffend ist, dass
j e stärker psychosoziale und soziokul turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein muss . Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Doch Dr. A.___
hielt deutlich fest, dass beim Versicherten schwere psychische Störungen bestehen ( Urk. 7/49/12 ) . Dabei erläuterte er , dass die seit mehreren Jahren vorhandenen psychischen Beschwerden auf einer psychischen Grund struk tur basierten, welche als gravierende strukturelle psychische Störung be zeichnet werden müsse ( Urk. 7/49/18). Dr. Z.___ führte zudem ausdrücklich aus, dass das Bestehen der psychischen Störungen nicht durch wesentliche psy cho soziale Faktoren beeinflusst werde und solche Faktoren lediglich vor sowie im Jahr 2009 bei der Entstehung der Beschwerden möglicherweise eine gewisse Rolle gespielt hätten ( Urk. 7/16/20). Die diagnostizierten psychischen Störungen finden in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen somit kein eswegs
eine hinreichende Erklärung , weshalb sie grundsätzlich von versicherungsrecht licher Relevanz sind. 4.3
Weiter ist gemäss der Stellungnahme des Rechtsdienstes bei einer Betrachtung der vom Versicherten geschilderten Ängste nicht ersichtlich, weshalb dieser in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt , bei welcher er den Tag frei ein teilen könne, nicht voll arbeitsfähig sein solle. Zudem sei der Versicherte ge mäss dem Gutachten von Dr. A.___
bezüglich phobischer Störungen aktuell weit gehend beschwerdefrei ( Urk. 7/58/8-9). Zwar hielt Dr. A.___ tatsächlich fest, der Versicherte sei in seinem Alltag , was phobische Störungen betreffe ,
unterdessen weitgehend beschwerdefrei.
Doch gleichzeitig führte er aus, dass dies nur der Fall sei, weil der Versicherte täglich zahlreiche Vermeidungsstrate gien einsetze und sich sozial komplett zurückgezogen habe ( Urk. 7/49/16). Tat säch lich schilderte der Versicherte, dass er , um Panikattacken zu vermeiden, prak tisch alle sozialen Kontakte abgebrochen habe, Mahlzeiten in Restaurants ver meide und nicht mehr alleine Auto fahre . Seien sie einmal auswärts zum Essen eingeladen, so trinke er etwas Alkohol, damit seine Ängste nicht über hand nähmen ( Urk. 7/49/9-10) . Weiter berichtete der Versicherte von Ängsten , Lift zu fahren, in Flugzeugen zu reisen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, durch Tunnels zu fahren oder in einem Verkehrsstau zu stehen, unter welchen er früher nicht gelitten habe. Zuletzt sei zu Hause praktisch der einzige Ort ge wesen, wo er sich weitgehend beschwerdefrei gefühlt habe ( Urk. 7/49/8). Dr. A.___ hielt entsprechend fest, dass der Versicherte seine phobischen Be schwerden nur mit zahllosen Vermeideverhalten weitgehend kompensiert halten könne und dadurch in seinem Alltag wie auch in seiner Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei ( Urk. 7/49/18). Angesichts dessen, dass der Versicherte bereits Angst hat, wenn er mit seiner Ehefrau zum Essen eingeladen ist und er sich auch in einer Arbeitstätigkeit ohne Kundenkontakt mit Mitarbeitern und Vor gesetzten auseinandersetzen müsste,
ist de r Schlussfolgerung des R echtsdiens tes , dass für eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht zuzustimmen . Anzumerken ist zudem, dass der Versicherte gemäss dem Gut ach ten von Dr. Z.___ auch in Leistungssituationen, in denen er sich be wäh ren m u ss und befürchte t , dies nicht zu können, an Angst leide t ( Urk. 7/16/14). Sol che Situationen können auch in Arbeitsverhältnissen ohne Kundenkontakt nicht ver mieden werden. 4. 4
Der R echtsdienst vertrat weiter den Standpunkt , dass der Versicher te aufgrund seiner narzisstischen neurotischen Störung genügend Anerkennung und Bestä tigung für seine Leistungen benötige, weshalb eine Arbeitstätigk eit sogar erfor derlich er scheine ( Urk. 7/59/10). Dr. A.___
hielt zwar tatsächlich fest, dass der Versicherte bei seiner Arbeitstätigkeit in erhöhtem Mass auf Anerkennung an gewiesen gewesen sei, um seine früh erworbenen narzisstischen Mangelerfah rungen zu kompensieren , und solange der Versicherte von aussen immer wieder genügend Anerkennung erhalten ha b e, sei es ihm möglich gewesen , seine Insuf fizienzgefühle zu kompensieren ( Urk. 7/49/14 , Urk. 7/49/16 ). Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. A.___ auch, dass Menschen mit ausge präg ten narzisstischen Störungen dazu neigten, ihre innerpsychischen Ressour cen irgendwann derart strapaziert zu haben, dass sie für psychische Fehlent wick lungen anfällig w e rden. Aufgrund solcher Fehlentwicklungen habe der Ver sicherte die für ihn so essentielle Aufwertung von aussen nicht mehr erhal ten können, woraufhin sich die psychischen Beschwerden verschlimmert hätten ( Urk. 7/49/16). Mit der Problematik, dass der Versicherte zur Zeit gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung mangels Leistungsfähigkeit keine Anerkennung und Bestätigung für seine Leistungen erhalten kann, setzte sich der R echtsdienst nicht auseinander.
Zudem liessen auch die psychiatrisch festgestellten Befunde gemäss der A uffas sung des R echtsdienstes nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen: Das formale Denken sei unauffällig gewesen, der Versicherte sei bewusstseinsklar sowie allseits orientiert gewesen und sowohl die kognitiven Ressourcen als auch die Intelligenz seien innerhalb der Norm gelegen ( Urk. 7/59/10). Beim Versi cherten stehen jedoch depressive Beschwerden, Erschöpfung und Müdigkeit so wie die Angststörung und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten im Zentrum der psychischen Beschwerden ( Urk. 7/49/14-16). Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht mit Hinweisen auf ein unauffälliges for males Denken, Bewusstseinsklarheit und kognitive Ressourcen negiert werden. 4.5
Da Dr. A.___ unter anderem eine Neurasthenie diagnostiziert e ( Urk. 7/49/12) , äusserte er sich zu den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sowie im Verfü gungszeitpunkt für diese psychische Störung rechtsprechungsgemäss ange wand ten sogenannten Foerster-Kriterien ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1) , wobei er deren Vorliegen bejahte ( Urk. 7/49/18-19). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht inzwischen seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen ha t , was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen m uss .
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbe grün denden
Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun g en der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Per son zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisc h ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .
Dr. A.___ hielt klar und schlüssig fest, dass beim Versicherten eine schwer wiegende psychische Störung vorlieg e
( Urk. 7/49/ 12 ). Diese Störung sowie ihre Auswirkungen liessen sich trotz mehrjähriger fachpsychiatrischer Behandlung , welche zunächst wöchentlich und dann vierzehntäglich stattfand ( Urk. 7/49/9),
sowie eines stationären Aufent halt s ( Urk. 7/10/5-7) nicht verbessern. Neben der Neurasthenie leidet der Versi cherte an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer mittelgradigen depres siven Episode. Zudem basier en diese Störungen auf einer depressiv- narzissti schen neurotischen Störung oder einer sonstigen Per sön lichkeitsstörung ( Urk. 7/16/16, Urk. 7/49/12) . Es sind somit weitere psychi sche Störungen als Komorbiditäten vorhanden. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Versicherte über Jahre hinweg sehr gute soziale und berufliche Kompe ten zen aufgewiesen habe, was auf sublimierte Bewältigungsstrategie n schliessen lasse. Dank solcher Ressourcen gelinge es ihm nun auch , ein bezüglich phobi scher Störung weitge hend beschwerdefreies Leben zu führen, während er jedoch sozial und beruflich erheblich beeinträchtigt sei, da die Bewältigungsstrategien schlussendlich nicht ausreichten, um mit den psychischen Beschwerden umzu gehen, welche unter dessen zu schwerwiegend en qualitativen Funktionsein bussen geführt hätten ( Urk. 7/49/17-18) . Dies lässt darauf schliessen, dass beim Versicherten zwar persönliche Ressourcen vorhanden sind, diese jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen der psychischen Störungen nicht ausreichen. Der Versicherte lebt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen, doch ansonsten pflegt er kaum noch soziale Kontakte ( Urk. 7/49/7, Urk. 7/49/10) . Im Alltag hält er sich meist zu Hause auf, schaut fern und schläft. Zudem kocht der Versicherte und geht gelegentlich mit dem Hund spazieren. Mangels Interesse liest der Versi cherte kaum noch und war 2013 lediglich zweimal auf seinem Fischerb oo t, obwohl er früher beinahe täglich gefischt hatte ( Urk. 7/49/10). I m März 2010 musste der Versicherte aufgrund von Panikattacken die Ferien ab brechen , und anders als vor dem Jahr 2009 treibt er keinen Sport mehr . Er un ter nimmt kaum mehr etwas mit seiner Familie und schon gar nicht mit anderen Menschen ( Urk. 7/16/13) . Somit ist der Versicherte auch im Alltag und in seiner Freizeit durch die psychischen Störungen deutlich eingeschränkt. Der Leidens druck zeigt sich auch dar i n, dass der Versicherte sich in regelmässiger psychi atrischer Behandlung befindet und das Antidepressivum Seralin einnimmt ( Urk. 7/49/9), welches unter anderem zur Behandlung von depressiven Störun gen, Panikstörungen und sozialer Phobie eingesetzt wird (vgl. www.compen dium.ch ). Anzumerken ist, dass beim Versicherten keine Hinweise auf eine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz festgestellt wurden Urk. 7/49/11).
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass sich eine vollständige Arbeitsun fähigkeit auch in Anwendung der Standardindikatoren bestätigen lässt. 4.6
Dr. A.___ hielt fest, dass der psychische Gesundheitsschaden bereits ab Oktober 2009 bestanden habe , und dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten mit Sicherheit ab diesem Datum bestehe ( Urk. 7/49/22-23). Dabei ging Dr. A.___ von einer psychischen Fehlentwicklung aus, welche im Jahr 2004 begonnen habe und sich ab dem Jahr 2007 deutlich verschlimmert habe ( Urk. 7/49/15).
Da dem Versicherten von seiner Arbeitgeberin nach vieljähriger Tätigkeit als S chadensinspektor im Oktober 2009 aus Leistungsgründe n , welche gemäss dem Versicherten mit den Auswirkungen der psychischen Beschwerden im Zusammenhang standen ( Urk. 7/49/6-7) , gekündigt worden ist ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/7) und er von der Hausärztin ab dem 1 2. Oktober 2009 krankgeschrie ben
worden ist ( Urk. 7/12/34) , erscheint dies nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2009 besteht, wurde auch von Dr. Z.___ ge teilt ( Urk. 7/16/17). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , wobei die Rente gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausgezahlt wird, in welchem der Renten anspruch entsteht. Da die Anmeldung des Versicherten am 1. März 2011 erfolgte ( Urk. 7/2), besteht der Rentenanspruch daher ab September 201 1. 4. 7
Zusammengefasst ist aufgrund der schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___
erstellt, dass der Versicherte an erheblichen psychi schen Störungen leidet, welche in ihrem Zusammenspiel zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten führen. De r von der IV-Stelle basie rend auf der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vorgenommene n Einschät zung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Kun den kontakt und bei freier Arbeitseinteilung ist hingegen nicht zu folgen . Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen , die angefoch tene Verfügung ist auf zuheben und dem Versicherten ist ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladenen wie die Beige ladene aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht ( vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 1 4 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind de n
überwie gend unterliegenden Parteien, der Beschwerdegegnerin und der
Beigeladenen
je hälftig aufzuerlegen. 5.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( Art. 61 lit . g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich). Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezah lung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr . 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist somit die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2014 mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011
Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigela de nen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef