Sachverhalt
1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ (verheiratet und Mutter vo n 3 Kindern, gebo ren 1994, 1997 und 2000) arbeitete zuletzt Teilzeit als diplomierte Pflege fach frau AKP im
Y.___ . Am 3. Juli 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle wegen Multipler Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ durch das Kantonsspital Z.___ begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli
2004, [Urk. 9/15] und neurologisches Gutachten mit bidis ziplinärer
Beurteilung vom 19.
Oktober 2004, U rk. 9/17). Am 4. April 2005 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. November
2004 eine (unbefristete)
Viertelsrente zu (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Me thode, wobei der erwerbliche Teil und der Haushaltsanteil mit je 50 % gewichtet wurden. 1.2
Am 17. September 2006 ersuchte X.___ um eine Rentenrevision, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte darauf hin unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, von der O.___ Klinik B.___ vom 25. September 2006 ein (Urk. 9/29). Mit Vorbe scheid vom
6. Dezember 2006 kündigte die IV-Stelle eine Erhöhung der bisheri gen Viertelsrente auf eine halbe Invalidenrente an (Urk. 9/32), wogegen die Versicherte am 12. Januar
2007 Ein wand erhob (Urk. 9/39) . Am 11. Juni und 28. September
2007 erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung (Urk. 9/42). Die medizinische Aktenlage wurde aktualisiert und die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, neurologisch be gutachtet (Gutachten vom 4 . Februar 200 8, Urk. 9/48). Mit Vorbe scheid vom 17. Februar 2009 (Urk. 9/50)
stellte die IV-Stelle neu die Renteneinstellung in Aussicht. Dagegen erhob X.___ erneut Einwand (Urk. 9/52-53 und Urk. 9/55). Am 18. März 2010 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (psychiatrisches Gutachten vom 2 0. März 2010, Urk. 9/66). Im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Ver hältnisse teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine neue Diagnose (Lupus erythematodes) gefunden worden sei (Urk.
9/83, unter Beilage von Urk. 9/85) . In der Folge wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch das E.___ (Gutachten vom 23. Mai 2013, Urk. 9/106) und erneut eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 30. April 2014, Urk. 9/114) durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 30. April 2014 (ersetzt Vorbe scheid vom 17. Februar 2009 [Urk. 9/50], Urk. 9/117) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des L eistungsbegehrens (r i c h t ig : Aufhebung der Rente) an, woran
die IV-Stelle auch nach Einwand vom
5. Mai respektive 10. Juli 2014 (Urk. 9/119, Urk. 9/122-123) mit Verfügung vom 21. August 2014 festhielt
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 23. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014 ab 1. Dezem ber 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % - eventuell von 50 % - auszurichten; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/3-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-127).
Di e Beschwerdeführerin verzichtete am 20. April 2015 auf eine Replik (Urk. 1 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eigereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus halts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30.
Mai 2013 und den
Abklä rungsbericht vom 30. April 2014 damit, dass eine Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes in qualitativer Hinsicht (angepasstes Ressourcen profil : wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen ohne körperliche schwere Arbeiten und zeitkritische Aufgaben für die Dauer von maximal zwei Ma l 3 S tunden täglich zumutbar) eingetreten sei, quantitativ im Erwerb aber eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Auch die Qualifikation (je zu 50 % Haus halt und Erwerb) bleibe unverändert. Lediglich die Einschränkung im Haushalt verändere sich, da insbesondere die Kinderbetreuung wegfalle und in einzelnen Bereichen keine Einschränkung mehr bestehe. Dies stelle einen Revisionsgrund in tatsächlicher Hinsicht dar und führe - trotz Verschlechterung des somati schen Gesundhei tszustandes - zu einem 33%igen I nvaliditätsgrad und damit zur Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2 sowie insbesondere die Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014, Urk. 8) . 2.2
In ihrer Beschwerde opponierte die Beschwerdeführerin einzig gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbeme ssung. Sie macht geltend, dass dem Validenlohn zu Unrecht der zuletzt erzielte Stunden lohn zugrunde gelegt worden sei.
A ufgrund der 50
%-Anstellung sei vielmehr von ei n em Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung auszugehen, der
die wahrscheinliche Lohnentwicklung bis zum Revisionszeitpunkt zu berücksichti gen habe . Beim Invalideneinkommen sei von einem niedrigen Tabellenlohn auszugehen
(Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) basierte im Wesentlichen auf dem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2004 des Kantonsspitals Z.___
(Urk. 9/17), welches in der bidiszi plinären Beurteilung auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) mitberücksichtigte: 3.1.1
Das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) stellte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische depressive Störung (ICD-10: F 06.32) . Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung mit eingeschränkter emotionaler Belastbarkeit, vermehrter Nervosität und leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen für eine - den so matischen Beschwerden angepasste - Tätigkeit um 50 % eingeschränkt. 3.1.2
Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals Z.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/17) führte als Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose an. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Multiple Sklerose zurückzuführende - leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Müdigkeit und Konzentrationseinbussen bei erhöhtem Arbeitstakt und gesteigerter Komplexität. Aus rein neurologischer und neuropsychologi scher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In Zusammenschau mit dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch von einer aktuellen Arbeitsunfähig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. 3.2
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) bildet e das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
-
Encephalomyelitis
disseminata (ES April 2001, ED Mai 2001)
-
schubförmiger Verlauf mit Residuen (aktueller Schweregrad der
Behinderung 3.0 [ mäßige Behinderung (Grad 3) in einem
Funktionssystem oder leichte Behinderung in drei bis vier
Funktionssystemen, voll gehfähig ] gemäss der von 0.0 [keine
neurologischen Defizite] bis 10.0 [Tod infolge MS] reichenden
Leistungsskala nach Expanded
Disability Status Scale [EDSS]
-
keine immunmodeli erende Therapie
-
sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer
Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns mit Elementen einer
organischen, emotional labilen (asthenischen) Störung wie auch einer
organisch depressiven Störung / Kombination rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Lupus e rythematodes (ED: April 2012)
-
derzeit klinisch ohne Krankheitsaktivität, keine schulmedizinische
Therapie
-
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius beidseits,
Rhomboidei rechts)
-
Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Sc h merzsyndrom (positive
Fibromyalgie-Tenderpoints)
-
Status nach Entfernung eines benignen Tumors Mamma links zwischen
1994 und 1997
Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei als körperlich mittelschwer einzu stufen, etwas abhängig vom genauen Tätigkeitsgebiet. Diese Tätigkeit erfordere auch eine grosse Flexibilität und Umstellfähigkeit und sei zum Teil auch psy chisch belastend. Aus der Summe der körperlichen und psychischen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem Schub im Jahre 200 7 . Unter Berücksichtigung des Resultats der neuropsychologischen Testung mit stark verlangsamten Reaktionszeiten, auch einer verminderten Interferenz resistenz, sei die Beschwerdeführerin auch in Nischenarbeitsplätzen im Gesund heitswesen (mit Patientenkontakt) nicht mehr arbeitsfähig. Eine adaptierte Tä tigkeit müsse körperlich leicht sein, vorwiegend sitzend auszuüben sein (zwi schendurch Auf stehen und Umhergehen), ohne zu grossen Zeit- und Leistungs druck und mit möglichen Pausen sein. Die Arbeitsfähigkeit liege dabei bei zwei Mal drei Stunden täglich mit etwas reduziertem Rendement, sodass die effektive Arbeits fähigkeit 50 % betrage. Auch die Einschätzung gelte seit dem Jahr 2007, das heisst dem letzten MS-Schub. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Es beständen deutliche Einschränkungen bei den körperlich schwe ren Tätigkeiten, wobei sie sich frei einteilen und auch Pausen einlegen könne. Einschränkend sei en hier die organisch bedingte Müdigkeit / Fatigue -Problema tik und die emotionale Labilität, wobei diesbezüglich vor allem der Umgang mit den Kindern zu erwähnen sei.
Der Gesundheitszustand habe sich aus somatischer Sicht verschlechtert, vor allem im Zusammenhang mit dem Schub im Sinne einer sensomotorischen Parasymptomatik im Jahre 200 7. Neu dazu gekommen sei im Jahre 2010 auch die Diagnose eines Lupus erythematodes . Zu erwähnen sei auch der MRI-Ver lauf zwischen 2001 und 2007 mit einer massiven Zunahme der cerebralen
Läsions last, wobei der diesbezügliche aktuelle Zustand nicht bekannt sei. 4 . 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 21.
August 2014 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung ge mäss Art. 17 ATSG ergeben hat. 4.2
Das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychi atrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagno sen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
B ei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine Schubkrankheit. Dabei ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig, da diese je nach Länge, Ausprägung und Schweregrad des jeweiligen Krankheitsschubes unter schiedlich eingeschränkt ist .
Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert hat, aber nicht erheblich.
D ie Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit) beurteilten sie daher
gleich wie das Kant onsspital Z.___ im Jahr 2004 (vgl. Urk. 9/17) . A ngesichts der Schwierigkeit der Beurteilung der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf die Arbeits fähig keit aufgrund der schubförmig verlaufenden Klinik überzeugt die vorliegende gutachterliche Schlussfolgerung, dass - auch seit dem letzten MS-Schub im Sinne einer sen somotorischen Parasymptomatik im Jahr 2007 - weiterhin eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, da dieser Schub seither wieder abgeflacht ist.
Eine revisionsrechtlich vorausgesetzte Erheblichkeit des veränderten Gesund heits zustandes (vgl. E. 1.3) ist somit gestützt auf das überzeugende in ter diszi plinäre E.___ -Gu tachten nicht ausgewiesen, was auch unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8). 4.4
Auch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %) hat sich unbe stritte ner mas sen nicht verändert. 4.5
Hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist auf die Abklärungsberichte vom 7. April
2005 (Urk. 9/19) und vom 30. April
2014 (Urk. 9/114) hinzuweisen, wonach sich die Einschränkung um 1.35 % (von 50.4 % auf 51.75 %) verän dert e . Die Abklärungsberichte
sind plausibel, begrün det und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Somit sind die besagten
Abklä rungsbericht e voll beweiskräftig, was ebenfalls unbestritten geblieben ist .
Diese geringfügige Veränderung der Einschränkung im Haushalt um 1.35 %, ver mag ebenfalls nicht die Voraussetzung de r Erheblichkeit zu erfüllen, zumal die im Abklärungsbericht gezogenen Schlussfolgerungen Er messenszüge auf wei sen und schon allein deshalb (2005, 2007 und 2014) leicht variieren können. 4.6
4.6.1
In der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbin dung mit Urk. 9/25-26) wurde für die Bemessung des Valideneinkommens der vom Arbeitgeber Y.___ angegebene Stundenlohn von Fr. 36.10 beigezogen und auf das 25 %- (im Mai 2001) beziehungsweise 50 %-Pensum (ab August 2004) aufgerechnet. Dara us resultierte für das Jahr 2004 ein massgebender Validen lohn von Fr. 36 ‘38 8 . 80 (Fr. 36.10 x 21 x 48). Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und keine neue Tätigkeit auf genommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik heran und ermi t telte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass der Beschwerde führerin nur noch emotional wenig belastende und kognitiv wenig anspruchs volle Tätigkeiten (aufgrund der psychischen Erkrankung) sowie nur körperlich leichte Tätigkeiten (aufgrund der MS-Erkrankung) möglich seien - basierend auf dem Zentralwert für Hilfsarbeiten ein hypothetisches Inval ideneinkommen von Fr. 19‘381.-- bei einem 50 %-Pensum (Einkommensvergleich Berufsberatung vom 29. September 2004, Urk. 9/16) . Daraus resultierte unter Anwendung der gemischten Methode ein In validitätsgrad von 57 % beziehungsweise von 49 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) stellte die Be schwerdegegnerin
dagegen hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Ta belle TA7 (Ziffern 10-38) der LSE 2006 für Tätigkeiten im Dienstleitungssektor im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab und eruierte einen Bruttomonatslohn von Fr. 5 ‘ 014.--. Aufgerechnet resultierte dar aus für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘833.01 in dem für die Be schwerdeführerin zumutbaren 50 %-Pensum (vgl. Urk. 9/115). Gleichzeitig sah die Beschwerdegegnerin von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab . In Anwendung der gemischten Methode (bei einer Einschränkung von 51.75 % im Haushalt) ergab sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 33 %. 4.6.2
Weder hat sich der Gesundheitszustand erheblich verändert (E. 4.3), noch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %, E. 4.4), noch - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - die Einschränkung im Haushalt. In dieser Hin sicht liegen keine Revisionsgründe vor. Damit müssten spezifische Verände rungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen.
Der vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem Validenlohn
ein Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungsjahre zugrunde zu legen sei (Urk. 1 S. 8-9), führt angesichts des überaus hohen Stundenlohnes von Fr. 36.10 im Jahre 2003 und im Jahre 2007 von Fr. 37.95 (Fr. 36.10 : 2334 x 2454 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) vorliegend zu keinem für die Beschwer deführerin besseren Ergebnis. Denn der besagte Stundenlohn befindet sich im eingereichten Lohnreglement
gültig ab 2012 (Urk. 3/5) bereits auf der Lohnstufe 18 (Maximum bei Lohnstufe 29), weshalb im Gesundheitsfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einem erheblichen Lohnanstieg zu rechnen gewesen wäre, zumal es notorisch ist, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen in der Regel keine überproportionale Lohneinbusse zur Folge hat.
Andere Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit liegt kein Revisionsgrund vor, um bei den Bemessungsgrundlagen für den Einkommensvergleich von der ursprünglichen Rentenverfügung abzu weichen. 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine revi si onsrechtlich relevante Tatsachenänderung eingetreten ist. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Be schwer de ist folglich in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. 5.
5.1
Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 9 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21.
August 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus halts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 23. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014 ab 1. Dezem ber 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % - eventuell von 50 % - auszurichten; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/3-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30.
Mai 2013 und den
Abklä rungsbericht vom 30. April 2014 damit, dass eine Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes in qualitativer Hinsicht (angepasstes Ressourcen profil : wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen ohne körperliche schwere Arbeiten und zeitkritische Aufgaben für die Dauer von maximal zwei Ma l 3 S tunden täglich zumutbar) eingetreten sei, quantitativ im Erwerb aber eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Auch die Qualifikation (je zu 50 % Haus halt und Erwerb) bleibe unverändert. Lediglich die Einschränkung im Haushalt verändere sich, da insbesondere die Kinderbetreuung wegfalle und in einzelnen Bereichen keine Einschränkung mehr bestehe. Dies stelle einen Revisionsgrund in tatsächlicher Hinsicht dar und führe - trotz Verschlechterung des somati schen Gesundhei tszustandes - zu einem 33%igen I nvaliditätsgrad und damit zur Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2 sowie insbesondere die Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014, Urk. 8) .
E. 2.2 In ihrer Beschwerde opponierte die Beschwerdeführerin einzig gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbeme ssung. Sie macht geltend, dass dem Validenlohn zu Unrecht der zuletzt erzielte Stunden lohn zugrunde gelegt worden sei.
A ufgrund der 50
%-Anstellung sei vielmehr von ei n em Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung auszugehen, der
die wahrscheinliche Lohnentwicklung bis zum Revisionszeitpunkt zu berücksichti gen habe . Beim Invalideneinkommen sei von einem niedrigen Tabellenlohn auszugehen
(Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) basierte im Wesentlichen auf dem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2004 des Kantonsspitals Z.___
(Urk. 9/17), welches in der bidiszi plinären Beurteilung auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) mitberücksichtigte: 3.1.1
Das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) stellte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische depressive Störung (ICD-10: F 06.32) . Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung mit eingeschränkter emotionaler Belastbarkeit, vermehrter Nervosität und leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen für eine - den so matischen Beschwerden angepasste - Tätigkeit um 50 % eingeschränkt. 3.1.2
Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals Z.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/17) führte als Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose an. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Multiple Sklerose zurückzuführende - leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Müdigkeit und Konzentrationseinbussen bei erhöhtem Arbeitstakt und gesteigerter Komplexität. Aus rein neurologischer und neuropsychologi scher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In Zusammenschau mit dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch von einer aktuellen Arbeitsunfähig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. 3.2
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) bildet e das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
-
Encephalomyelitis
disseminata (ES April 2001, ED Mai 2001)
-
schubförmiger Verlauf mit Residuen (aktueller Schweregrad der
Behinderung 3.0 [ mäßige Behinderung (Grad 3) in einem
Funktionssystem oder leichte Behinderung in drei bis vier
Funktionssystemen, voll gehfähig ] gemäss der von 0.0 [keine
neurologischen Defizite] bis 10.0 [Tod infolge MS] reichenden
Leistungsskala nach Expanded
Disability Status Scale [EDSS]
-
keine immunmodeli erende Therapie
-
sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer
Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns mit Elementen einer
organischen, emotional labilen (asthenischen) Störung wie auch einer
organisch depressiven Störung / Kombination rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Lupus e rythematodes (ED: April 2012)
-
derzeit klinisch ohne Krankheitsaktivität, keine schulmedizinische
Therapie
-
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius beidseits,
Rhomboidei rechts)
-
Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Sc h merzsyndrom (positive
Fibromyalgie-Tenderpoints)
-
Status nach Entfernung eines benignen Tumors Mamma links zwischen
1994 und 1997
Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei als körperlich mittelschwer einzu stufen, etwas abhängig vom genauen Tätigkeitsgebiet. Diese Tätigkeit erfordere auch eine grosse Flexibilität und Umstellfähigkeit und sei zum Teil auch psy chisch belastend. Aus der Summe der körperlichen und psychischen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem Schub im Jahre 200
E. 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-127).
Di e Beschwerdeführerin verzichtete am 20. April 2015 auf eine Replik (Urk. 1
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 21.
August 2014 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung ge mäss Art. 17 ATSG ergeben hat.
E. 4.2 Das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychi atrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagno sen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
E. 4.3 B ei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine Schubkrankheit. Dabei ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig, da diese je nach Länge, Ausprägung und Schweregrad des jeweiligen Krankheitsschubes unter schiedlich eingeschränkt ist .
Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert hat, aber nicht erheblich.
D ie Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit) beurteilten sie daher
gleich wie das Kant onsspital Z.___ im Jahr 2004 (vgl. Urk. 9/17) . A ngesichts der Schwierigkeit der Beurteilung der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf die Arbeits fähig keit aufgrund der schubförmig verlaufenden Klinik überzeugt die vorliegende gutachterliche Schlussfolgerung, dass - auch seit dem letzten MS-Schub im Sinne einer sen somotorischen Parasymptomatik im Jahr 2007 - weiterhin eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, da dieser Schub seither wieder abgeflacht ist.
Eine revisionsrechtlich vorausgesetzte Erheblichkeit des veränderten Gesund heits zustandes (vgl. E. 1.3) ist somit gestützt auf das überzeugende in ter diszi plinäre E.___ -Gu tachten nicht ausgewiesen, was auch unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8).
E. 4.4 Auch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %) hat sich unbe stritte ner mas sen nicht verändert.
E. 4.5 Hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist auf die Abklärungsberichte vom 7. April
2005 (Urk. 9/19) und vom 30. April
2014 (Urk. 9/114) hinzuweisen, wonach sich die Einschränkung um 1.35 % (von 50.4 % auf 51.75 %) verän dert e . Die Abklärungsberichte
sind plausibel, begrün det und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Somit sind die besagten
Abklä rungsbericht e voll beweiskräftig, was ebenfalls unbestritten geblieben ist .
Diese geringfügige Veränderung der Einschränkung im Haushalt um 1.35 %, ver mag ebenfalls nicht die Voraussetzung de r Erheblichkeit zu erfüllen, zumal die im Abklärungsbericht gezogenen Schlussfolgerungen Er messenszüge auf wei sen und schon allein deshalb (2005, 2007 und 2014) leicht variieren können.
E. 4.6.1 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbin dung mit Urk. 9/25-26) wurde für die Bemessung des Valideneinkommens der vom Arbeitgeber Y.___ angegebene Stundenlohn von Fr. 36.10 beigezogen und auf das 25 %- (im Mai 2001) beziehungsweise 50 %-Pensum (ab August 2004) aufgerechnet. Dara us resultierte für das Jahr 2004 ein massgebender Validen lohn von Fr. 36 ‘38
E. 4.6.2 Weder hat sich der Gesundheitszustand erheblich verändert (E. 4.3), noch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %, E. 4.4), noch - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - die Einschränkung im Haushalt. In dieser Hin sicht liegen keine Revisionsgründe vor. Damit müssten spezifische Verände rungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen.
Der vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem Validenlohn
ein Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungsjahre zugrunde zu legen sei (Urk. 1 S. 8-9), führt angesichts des überaus hohen Stundenlohnes von Fr. 36.10 im Jahre 2003 und im Jahre 2007 von Fr. 37.95 (Fr. 36.10 : 2334 x 2454 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) vorliegend zu keinem für die Beschwer deführerin besseren Ergebnis. Denn der besagte Stundenlohn befindet sich im eingereichten Lohnreglement
gültig ab 2012 (Urk. 3/5) bereits auf der Lohnstufe 18 (Maximum bei Lohnstufe 29), weshalb im Gesundheitsfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einem erheblichen Lohnanstieg zu rechnen gewesen wäre, zumal es notorisch ist, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen in der Regel keine überproportionale Lohneinbusse zur Folge hat.
Andere Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit liegt kein Revisionsgrund vor, um bei den Bemessungsgrundlagen für den Einkommensvergleich von der ursprünglichen Rentenverfügung abzu weichen.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine revi si onsrechtlich relevante Tatsachenänderung eingetreten ist. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Be schwer de ist folglich in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. 5.
E. 5 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eigereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘
E. 5.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21.
August 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 7 . Unter Berücksichtigung des Resultats der neuropsychologischen Testung mit stark verlangsamten Reaktionszeiten, auch einer verminderten Interferenz resistenz, sei die Beschwerdeführerin auch in Nischenarbeitsplätzen im Gesund heitswesen (mit Patientenkontakt) nicht mehr arbeitsfähig. Eine adaptierte Tä tigkeit müsse körperlich leicht sein, vorwiegend sitzend auszuüben sein (zwi schendurch Auf stehen und Umhergehen), ohne zu grossen Zeit- und Leistungs druck und mit möglichen Pausen sein. Die Arbeitsfähigkeit liege dabei bei zwei Mal drei Stunden täglich mit etwas reduziertem Rendement, sodass die effektive Arbeits fähigkeit 50 % betrage. Auch die Einschätzung gelte seit dem Jahr 2007, das heisst dem letzten MS-Schub. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Es beständen deutliche Einschränkungen bei den körperlich schwe ren Tätigkeiten, wobei sie sich frei einteilen und auch Pausen einlegen könne. Einschränkend sei en hier die organisch bedingte Müdigkeit / Fatigue -Problema tik und die emotionale Labilität, wobei diesbezüglich vor allem der Umgang mit den Kindern zu erwähnen sei.
Der Gesundheitszustand habe sich aus somatischer Sicht verschlechtert, vor allem im Zusammenhang mit dem Schub im Sinne einer sensomotorischen Parasymptomatik im Jahre 200 7. Neu dazu gekommen sei im Jahre 2010 auch die Diagnose eines Lupus erythematodes . Zu erwähnen sei auch der MRI-Ver lauf zwischen 2001 und 2007 mit einer massiven Zunahme der cerebralen
Läsions last, wobei der diesbezügliche aktuelle Zustand nicht bekannt sei. 4 .
E. 8 . 80 (Fr. 36.10 x 21 x 48). Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und keine neue Tätigkeit auf genommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik heran und ermi t telte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass der Beschwerde führerin nur noch emotional wenig belastende und kognitiv wenig anspruchs volle Tätigkeiten (aufgrund der psychischen Erkrankung) sowie nur körperlich leichte Tätigkeiten (aufgrund der MS-Erkrankung) möglich seien - basierend auf dem Zentralwert für Hilfsarbeiten ein hypothetisches Inval ideneinkommen von Fr. 19‘381.-- bei einem 50 %-Pensum (Einkommensvergleich Berufsberatung vom 29. September 2004, Urk. 9/16) . Daraus resultierte unter Anwendung der gemischten Methode ein In validitätsgrad von 57 % beziehungsweise von 49 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) stellte die Be schwerdegegnerin
dagegen hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Ta belle TA7 (Ziffern 10-38) der LSE 2006 für Tätigkeiten im Dienstleitungssektor im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab und eruierte einen Bruttomonatslohn von Fr. 5 ‘ 014.--. Aufgerechnet resultierte dar aus für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘833.01 in dem für die Be schwerdeführerin zumutbaren 50 %-Pensum (vgl. Urk. 9/115). Gleichzeitig sah die Beschwerdegegnerin von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab . In Anwendung der gemischten Methode (bei einer Einschränkung von 51.75 % im Haushalt) ergab sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 33 %.
E. 9 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00982 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ (verheiratet und Mutter vo n 3 Kindern, gebo ren 1994, 1997 und 2000) arbeitete zuletzt Teilzeit als diplomierte Pflege fach frau AKP im
Y.___ . Am 3. Juli 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle wegen Multipler Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ durch das Kantonsspital Z.___ begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli
2004, [Urk. 9/15] und neurologisches Gutachten mit bidis ziplinärer
Beurteilung vom 19.
Oktober 2004, U rk. 9/17). Am 4. April 2005 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. November
2004 eine (unbefristete)
Viertelsrente zu (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Me thode, wobei der erwerbliche Teil und der Haushaltsanteil mit je 50 % gewichtet wurden. 1.2
Am 17. September 2006 ersuchte X.___ um eine Rentenrevision, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte darauf hin unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, von der O.___ Klinik B.___ vom 25. September 2006 ein (Urk. 9/29). Mit Vorbe scheid vom
6. Dezember 2006 kündigte die IV-Stelle eine Erhöhung der bisheri gen Viertelsrente auf eine halbe Invalidenrente an (Urk. 9/32), wogegen die Versicherte am 12. Januar
2007 Ein wand erhob (Urk. 9/39) . Am 11. Juni und 28. September
2007 erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung (Urk. 9/42). Die medizinische Aktenlage wurde aktualisiert und die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, neurologisch be gutachtet (Gutachten vom 4 . Februar 200 8, Urk. 9/48). Mit Vorbe scheid vom 17. Februar 2009 (Urk. 9/50)
stellte die IV-Stelle neu die Renteneinstellung in Aussicht. Dagegen erhob X.___ erneut Einwand (Urk. 9/52-53 und Urk. 9/55). Am 18. März 2010 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (psychiatrisches Gutachten vom 2 0. März 2010, Urk. 9/66). Im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Ver hältnisse teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine neue Diagnose (Lupus erythematodes) gefunden worden sei (Urk.
9/83, unter Beilage von Urk. 9/85) . In der Folge wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch das E.___ (Gutachten vom 23. Mai 2013, Urk. 9/106) und erneut eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 30. April 2014, Urk. 9/114) durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 30. April 2014 (ersetzt Vorbe scheid vom 17. Februar 2009 [Urk. 9/50], Urk. 9/117) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des L eistungsbegehrens (r i c h t ig : Aufhebung der Rente) an, woran
die IV-Stelle auch nach Einwand vom
5. Mai respektive 10. Juli 2014 (Urk. 9/119, Urk. 9/122-123) mit Verfügung vom 21. August 2014 festhielt
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 23. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014 ab 1. Dezem ber 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % - eventuell von 50 % - auszurichten; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/3-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-127).
Di e Beschwerdeführerin verzichtete am 20. April 2015 auf eine Replik (Urk. 1 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eigereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus halts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30.
Mai 2013 und den
Abklä rungsbericht vom 30. April 2014 damit, dass eine Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes in qualitativer Hinsicht (angepasstes Ressourcen profil : wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen ohne körperliche schwere Arbeiten und zeitkritische Aufgaben für die Dauer von maximal zwei Ma l 3 S tunden täglich zumutbar) eingetreten sei, quantitativ im Erwerb aber eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Auch die Qualifikation (je zu 50 % Haus halt und Erwerb) bleibe unverändert. Lediglich die Einschränkung im Haushalt verändere sich, da insbesondere die Kinderbetreuung wegfalle und in einzelnen Bereichen keine Einschränkung mehr bestehe. Dies stelle einen Revisionsgrund in tatsächlicher Hinsicht dar und führe - trotz Verschlechterung des somati schen Gesundhei tszustandes - zu einem 33%igen I nvaliditätsgrad und damit zur Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2 sowie insbesondere die Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014, Urk. 8) . 2.2
In ihrer Beschwerde opponierte die Beschwerdeführerin einzig gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbeme ssung. Sie macht geltend, dass dem Validenlohn zu Unrecht der zuletzt erzielte Stunden lohn zugrunde gelegt worden sei.
A ufgrund der 50
%-Anstellung sei vielmehr von ei n em Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung auszugehen, der
die wahrscheinliche Lohnentwicklung bis zum Revisionszeitpunkt zu berücksichti gen habe . Beim Invalideneinkommen sei von einem niedrigen Tabellenlohn auszugehen
(Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) basierte im Wesentlichen auf dem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2004 des Kantonsspitals Z.___
(Urk. 9/17), welches in der bidiszi plinären Beurteilung auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) mitberücksichtigte: 3.1.1
Das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) stellte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische depressive Störung (ICD-10: F 06.32) . Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung mit eingeschränkter emotionaler Belastbarkeit, vermehrter Nervosität und leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen für eine - den so matischen Beschwerden angepasste - Tätigkeit um 50 % eingeschränkt. 3.1.2
Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals Z.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/17) führte als Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose an. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Multiple Sklerose zurückzuführende - leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Müdigkeit und Konzentrationseinbussen bei erhöhtem Arbeitstakt und gesteigerter Komplexität. Aus rein neurologischer und neuropsychologi scher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In Zusammenschau mit dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch von einer aktuellen Arbeitsunfähig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. 3.2
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) bildet e das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
-
Encephalomyelitis
disseminata (ES April 2001, ED Mai 2001)
-
schubförmiger Verlauf mit Residuen (aktueller Schweregrad der
Behinderung 3.0 [ mäßige Behinderung (Grad 3) in einem
Funktionssystem oder leichte Behinderung in drei bis vier
Funktionssystemen, voll gehfähig ] gemäss der von 0.0 [keine
neurologischen Defizite] bis 10.0 [Tod infolge MS] reichenden
Leistungsskala nach Expanded
Disability Status Scale [EDSS]
-
keine immunmodeli erende Therapie
-
sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer
Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns mit Elementen einer
organischen, emotional labilen (asthenischen) Störung wie auch einer
organisch depressiven Störung / Kombination rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Lupus e rythematodes (ED: April 2012)
-
derzeit klinisch ohne Krankheitsaktivität, keine schulmedizinische
Therapie
-
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius beidseits,
Rhomboidei rechts)
-
Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Sc h merzsyndrom (positive
Fibromyalgie-Tenderpoints)
-
Status nach Entfernung eines benignen Tumors Mamma links zwischen
1994 und 1997
Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei als körperlich mittelschwer einzu stufen, etwas abhängig vom genauen Tätigkeitsgebiet. Diese Tätigkeit erfordere auch eine grosse Flexibilität und Umstellfähigkeit und sei zum Teil auch psy chisch belastend. Aus der Summe der körperlichen und psychischen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem Schub im Jahre 200 7 . Unter Berücksichtigung des Resultats der neuropsychologischen Testung mit stark verlangsamten Reaktionszeiten, auch einer verminderten Interferenz resistenz, sei die Beschwerdeführerin auch in Nischenarbeitsplätzen im Gesund heitswesen (mit Patientenkontakt) nicht mehr arbeitsfähig. Eine adaptierte Tä tigkeit müsse körperlich leicht sein, vorwiegend sitzend auszuüben sein (zwi schendurch Auf stehen und Umhergehen), ohne zu grossen Zeit- und Leistungs druck und mit möglichen Pausen sein. Die Arbeitsfähigkeit liege dabei bei zwei Mal drei Stunden täglich mit etwas reduziertem Rendement, sodass die effektive Arbeits fähigkeit 50 % betrage. Auch die Einschätzung gelte seit dem Jahr 2007, das heisst dem letzten MS-Schub. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Es beständen deutliche Einschränkungen bei den körperlich schwe ren Tätigkeiten, wobei sie sich frei einteilen und auch Pausen einlegen könne. Einschränkend sei en hier die organisch bedingte Müdigkeit / Fatigue -Problema tik und die emotionale Labilität, wobei diesbezüglich vor allem der Umgang mit den Kindern zu erwähnen sei.
Der Gesundheitszustand habe sich aus somatischer Sicht verschlechtert, vor allem im Zusammenhang mit dem Schub im Sinne einer sensomotorischen Parasymptomatik im Jahre 200 7. Neu dazu gekommen sei im Jahre 2010 auch die Diagnose eines Lupus erythematodes . Zu erwähnen sei auch der MRI-Ver lauf zwischen 2001 und 2007 mit einer massiven Zunahme der cerebralen
Läsions last, wobei der diesbezügliche aktuelle Zustand nicht bekannt sei. 4 . 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) bis zur rentenaufhebenden Verfü gung vom 21.
August 2014 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung ge mäss Art. 17 ATSG ergeben hat. 4.2
Das interdisziplinäre E.___ -Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychi atrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagno sen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
B ei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine Schubkrankheit. Dabei ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig, da diese je nach Länge, Ausprägung und Schweregrad des jeweiligen Krankheitsschubes unter schiedlich eingeschränkt ist .
Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert hat, aber nicht erheblich.
D ie Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit) beurteilten sie daher
gleich wie das Kant onsspital Z.___ im Jahr 2004 (vgl. Urk. 9/17) . A ngesichts der Schwierigkeit der Beurteilung der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf die Arbeits fähig keit aufgrund der schubförmig verlaufenden Klinik überzeugt die vorliegende gutachterliche Schlussfolgerung, dass - auch seit dem letzten MS-Schub im Sinne einer sen somotorischen Parasymptomatik im Jahr 2007 - weiterhin eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, da dieser Schub seither wieder abgeflacht ist.
Eine revisionsrechtlich vorausgesetzte Erheblichkeit des veränderten Gesund heits zustandes (vgl. E. 1.3) ist somit gestützt auf das überzeugende in ter diszi plinäre E.___ -Gu tachten nicht ausgewiesen, was auch unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8). 4.4
Auch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %) hat sich unbe stritte ner mas sen nicht verändert. 4.5
Hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist auf die Abklärungsberichte vom 7. April
2005 (Urk. 9/19) und vom 30. April
2014 (Urk. 9/114) hinzuweisen, wonach sich die Einschränkung um 1.35 % (von 50.4 % auf 51.75 %) verän dert e . Die Abklärungsberichte
sind plausibel, begrün det und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Somit sind die besagten
Abklä rungsbericht e voll beweiskräftig, was ebenfalls unbestritten geblieben ist .
Diese geringfügige Veränderung der Einschränkung im Haushalt um 1.35 %, ver mag ebenfalls nicht die Voraussetzung de r Erheblichkeit zu erfüllen, zumal die im Abklärungsbericht gezogenen Schlussfolgerungen Er messenszüge auf wei sen und schon allein deshalb (2005, 2007 und 2014) leicht variieren können. 4.6
4.6.1
In der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbin dung mit Urk. 9/25-26) wurde für die Bemessung des Valideneinkommens der vom Arbeitgeber Y.___ angegebene Stundenlohn von Fr. 36.10 beigezogen und auf das 25 %- (im Mai 2001) beziehungsweise 50 %-Pensum (ab August 2004) aufgerechnet. Dara us resultierte für das Jahr 2004 ein massgebender Validen lohn von Fr. 36 ‘38 8 . 80 (Fr. 36.10 x 21 x 48). Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und keine neue Tätigkeit auf genommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik heran und ermi t telte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass der Beschwerde führerin nur noch emotional wenig belastende und kognitiv wenig anspruchs volle Tätigkeiten (aufgrund der psychischen Erkrankung) sowie nur körperlich leichte Tätigkeiten (aufgrund der MS-Erkrankung) möglich seien - basierend auf dem Zentralwert für Hilfsarbeiten ein hypothetisches Inval ideneinkommen von Fr. 19‘381.-- bei einem 50 %-Pensum (Einkommensvergleich Berufsberatung vom 29. September 2004, Urk. 9/16) . Daraus resultierte unter Anwendung der gemischten Methode ein In validitätsgrad von 57 % beziehungsweise von 49 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) stellte die Be schwerdegegnerin
dagegen hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Ta belle TA7 (Ziffern 10-38) der LSE 2006 für Tätigkeiten im Dienstleitungssektor im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab und eruierte einen Bruttomonatslohn von Fr. 5 ‘ 014.--. Aufgerechnet resultierte dar aus für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘833.01 in dem für die Be schwerdeführerin zumutbaren 50 %-Pensum (vgl. Urk. 9/115). Gleichzeitig sah die Beschwerdegegnerin von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab . In Anwendung der gemischten Methode (bei einer Einschränkung von 51.75 % im Haushalt) ergab sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 33 %. 4.6.2
Weder hat sich der Gesundheitszustand erheblich verändert (E. 4.3), noch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %, E. 4.4), noch - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - die Einschränkung im Haushalt. In dieser Hin sicht liegen keine Revisionsgründe vor. Damit müssten spezifische Verände rungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen.
Der vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem Validenlohn
ein Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungsjahre zugrunde zu legen sei (Urk. 1 S. 8-9), führt angesichts des überaus hohen Stundenlohnes von Fr. 36.10 im Jahre 2003 und im Jahre 2007 von Fr. 37.95 (Fr. 36.10 : 2334 x 2454 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) vorliegend zu keinem für die Beschwer deführerin besseren Ergebnis. Denn der besagte Stundenlohn befindet sich im eingereichten Lohnreglement
gültig ab 2012 (Urk. 3/5) bereits auf der Lohnstufe 18 (Maximum bei Lohnstufe 29), weshalb im Gesundheitsfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einem erheblichen Lohnanstieg zu rechnen gewesen wäre, zumal es notorisch ist, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen in der Regel keine überproportionale Lohneinbusse zur Folge hat.
Andere Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit liegt kein Revisionsgrund vor, um bei den Bemessungsgrundlagen für den Einkommensvergleich von der ursprünglichen Rentenverfügung abzu weichen. 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine revi si onsrechtlich relevante Tatsachenänderung eingetreten ist. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Be schwer de ist folglich in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. 5.
5.1
Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 9 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21.
August 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger