Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963 , lebt seit 1986 in der Schweiz. Sie
arbeitete hier unter anderem als Lageristin, Verkäuferin, Serviceangestellte und Mitar beiterin des Gartenprojektes Gärtnerei des Y.___ . Zu letzt war sie ihren Angaben zufolge ab dem Jahr 2006 in den Bereichen Psy cho logie, Pflegehilfe und Massage als selbständig Erwerbende tä tig (Urk. 8/4).
W ährend eines Restaurantbesuch e s prallte ihr am 9. Juli 2009 ein Fensterrah men gegen den Kopf , worauf sie kurz bewusstlos wurde und
in der Folge
über ein Schwächegefühl im linken Arm und dauerhafte Kopfschmerzen klagte .
Am 2 6. November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5) und reichte diverse
Beilagen ein ( Urk. 8/4) . Die IV-Stelle klärte darauf die er werb li chen Verhältnisse ab ( Urk. 8/1-3 , 8/9 und 8/10 ) und nahm weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 8/12 , 8/14 und 8/15) . Am 7 . Juni 2011 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch und neu ropsy cho logisch) in Auftrag ( Urk. 8/28), das am 21. September 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/31) . Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/34) . Dagegen liess d ie Ver sicherte am 1. November 2011 Einwand erheben ( Urk. 8/35), der am 1 4. Dezem ber 2011 ergänzend begründet wurde ( Urk. 8/41). Gleichzeitig wurde ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 7. November 2011 ( Urk. 8/40) zu den Akten gegeben . Mit Zuschrift vom 1 3. April 2012 (Urk . 8/53) reichte die damalige Rechtsvertreterin
der Versicher ten weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/52) . Die IV-Stelle ersuchte darauf die Gut achter um eine Stellungnahme ( Urk. 8/55) , welche am 8. August 2012 ab geben wurde ( Urk. 8/61 und 8/62) .
Bereits a m 31. Juli 2012
hatte die Rechtsvertreterin der Versicherten ein Schreiben des A.___ der B.___ vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/59) zu den Akten gegeben ( Urk. 8/60) . In der Folge wurden zahlreiche weitere Arztberichte beigebracht ( Urk. 8/67 , 8/71 , 8/86 und 8/91). Die IV-Stelle gab darauf am 2 7. März 2014 ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk. 8/9 8 ), das am 1 9. und 2 7. Mai 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattet wurde (Urk. 8/103 und 8/104). Nachdem die Versicherte Gele genheit erhalten hatte, sich hierzu zu äussern ( Urk. 8/106; vgl. auch Urk. 8/107 und 8/110) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 27. August 2014 einen Ren tenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2 = 8/113 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre damalige Rechts vertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventua liter seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Ur k. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 2 4. Oktober 2014 zurückgezogen ( Urk. 6). Die IV-Stelle schloss am 3 1. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach ei nem Vertreterwechsel ( Urk. 12 und 13) wurde die Replik am 16. Februar 2015 erstattet ( Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 7. März 2015 auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 3 0. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 18) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinwei sen). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht,
dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das neurolo gische und psychiatrische Gutachten vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die ihre Arbeitsfähigkeit in su bjektiver Weise einschränkten. Diese seien aber mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, so dass die Beschwerde füh rerin vollzeitlich ihrer angestammten Tätigkeit nachgehen könne. Es bestehe auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, es be stehe
ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 1 und 15). Auf das erwähn t e bidisziplinäre
Gutachten könne nicht abgestellt werden und es sei ein Obergut achten einzuholen ( Urk. 15). 3. 3.1
Aus dem Bericht des Departementes Chirurgie der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ vom 20. Juli 2009
geht hervor, dass die Beschwerde führerin gleichentags
wegen Kopfschmerzen die Notfallstation auf ge sucht hatte .
Mit einer
C omputer tomographi e des Schädels
seien keine frische Blutung, keine Frakturen aber eine alte hypodense verkalkte Läsion parietal links festgestellt worden . Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 8/4/19).
Am 3 1. Juli 2009 wurden ein MRI des Schädels und eine MR-Angiographie der supraaortalen Gefässe angefertigt. Diese hätten einen kortikale n und subkorti kalen Defekt links im Gyrus
postc entralis und pari etal im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media mit zentraler Verkal k ung ergeben . Überdies seien drei wei tere kleinfleck ige ätio logisch unspezifische Gliosen des supraten t ori e llen
Mark lager s
und Wandunregelmässigkeiten der nicht dominanten Arteria ver tebralis links, wie dies mit einer segmentalen fibromuskulären Dysplasie verein bar sei, festgestellt worden ( Urk. 8/4/24) . 3.2
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni und am 7. Juli 2010 neurologisch (Urk. 8/4/16) . Diese sei logorrhoisch , mache Gedanken sprünge und habe Mühe , sich an gew isse Namen zu erinnern. Es sei keine aphasische oder diagnostische Störung feststellbar. Der affektive Rapport sei zeitweise schwer her stellbar und die Beschwerdeführerin sei emotional labil (Urk. 8/4/17). 3.3
Am 1 1. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des E.___ neuropsychologisch untersucht ( Urk. 8/4/13) . Da bei seien von mittelschwer bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Interferenzkontrolle sowie weitere, diffus über alle ansonsten geprüften Domänen verteilte, von leicht bis mittelschwer reichende Teilleistungsschwächen festgestellt worden . Zusätzlich durchgeführte Fragebogenverfahren hätten auf eine schwere sowohl körperliche als auch kog nitive Tätigkeiten betreffende Fatiguesymptomatik sowie eine leichte bis mittel gradige depressive Verstimmung hingedeutet. Klinisch seien eine allgemeine Verlangsamung mit Antriebsminderung, eine ausgeprägte Logorrhoe mit gele gent lichem code- switching (abrupter Wechsel zwischen Deutsch und Englisch) und eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgefallen.
Die erhobenen Befunde seien neuropsychologisch nicht eindeutig dem bekann ten
Hirnparenchymdefekt links parietal zuordenbar. Plausibler sei eine multifa kto rielle Genese, wobei insbesondere die anamnestisch genannten Schmerzen, die anam nestisch und im Fragebogenverfahren evidente depressive Verstim mung s o wie die Fatiguesymptomatik relevante leistungsmindernde Faktoren darstellten ( Urk. 8/4/14). 3. 4
Eine weitere Magnetresonanztomographie vom
6. Oktober 2010 in der Klinik F.___
zeigte wiederum ein ätiologisch uneindeutiges Defektareal links in der Pos t zentralregion
am Gyrus
postcentralis . Als Nebenbefund wurde ein venöses Angi om links occipital vermerkt
(Urk. 8/4/11). 3.5
Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für All gemeine Medizin, vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 8/12) geht hervor, dass sich die neuropsychologischen Ausfälle und die Kopfschmerzen nicht besserten . Der Ge dankengang sei völlig ungeordnet und es sei Logorrhoe feststellbar. Wegen der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Oktober 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dipl. -psych. I.___ und Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. September 2011 ( Urk. 8/31) ergaben die erhobenen Befunde keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mind ernde Gesundheitsstörung , so dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 100 % bei vollem Rendement aus zu gehen sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die neurologisch e Untersuchung vom 11. Jul i 2011 habe
keine ausreichenden Anhalt spunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben . Es bestehe auch ke in ausrei chender Anhalt für ein
behinderndes Kopfschmerzsyndrom;
differen tialdiag nos tisch sei ein Analgetikakopfschmerz bei anamnestischem Analge tikafehlge brauch zu vermerken ( Urk. 8/31/12). Die aktenkundigen bildmorpho logischen
Läsions be funde seien unspezifischer Genese, ein klinisches Korrelat, namentlich ein korrespondierende s fokales nervales Defizit fehle, so dass auch hieraus kein min dernder Effekt auf die Arbeitsfähigkeit resultiere . Die akten kundige neuro psy chologische Testuntersuchung und deren Interpretation krankten an der un zu reichenden kritischen Diskussion der offensichtlichen Dis krepanz zwischen den testpsychologisch forma l auffälligen Befunden und dem regelrechten klinischen Befund sowie an einer mangelhaften methoden kriti schen Diskussion der diffe rentiellen Abgrenzung von Störartefakten. Kognitive Testuntersuchungen (soge nannte neuropsychologische Testungen) seien als Hilfsuntersuchungen der Medi zin ohne eigenständigen diagnostischen Wert und nur im Kontext mit klini schen und paraklinischen Befunden sinnvoll verwert bar. Sie repräsentierten also keine „feinere“ Untersuchung der höheren zerebra len (kognitiven) Leistungen, sondern eigneten sich lediglich, bei einem klinisch vorliegenden kognitiven Störungsbild zu dessen Differenzierung beizutragen ( Urk. 8/31/13 f. ).
Auch die neuropsychologische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Störung ergeben. Bei den testpsychologischen Erhebungen hätten deutliche Hin weise auf eine Selbstlimitierung, suboptimale Testanstrengung und Aggra vation bestanden , welche die Ergebnisse relativierten ( Urk. 8/31/27). Der test psycho lo gisch formal erhobene geringe Intelligenzquotient sei grob diskrepant zum klini schen Befund der kognitiven Leistungsfähigkeit. Auch die gezeigte rasche Auf fassung der Testinstruktionen stehe im groben Widerspruch zu den formalen Test leistungen ( Urk. 8/31/33). Die am 1 1. August 2010 bei der neu ropsycho logi schen Untersuchung vorgetragenen Beeinträchtigungen habe die Beschwerde füh rerin anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 1 1. Juli 2011 nicht mehr erwähnt. Die Interpretation der seinerzeit erhobenen kognitiven Minderleis tung en stütze sich überwiegend auf anamnestisch erhobene Daten mit keiner aus reichenden Kongruenz zum klinischen Befund. Die testpsycholo gischen Unter such ungen seien als Hilfsuntersuchungen ohne eigenständigen di agnostischen Wert zu betrachten ( Urk. 8/31/33).
In psychiatrischer Hinsicht könne eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) differentialdiagnostisch erwogen werden. Die g eklagten Schmerzen seien aber nicht als unüberwindbar anzusehen. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Schmerzproblematik nicht durch eine bewältigungsorientierte Behand lung angegangen werden könne. Hinzu komme, dass die Schmerzsymptomatik zumindest wesentlich anteilig im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs er klärbar sei ( Urk. 8/31/47).
A n de r gutachterlichen Beurteilung wurde in der Stellungnahme vom 8. August 2012 festgehalten, zumal die neu vorgelegten Arztberichte unzureichend seien, da sie ihre Befunde in der Diskussion nicht von Artefakten abgrenzten und die unzureichende biologische Plausibilität i gnorierten (Urk. 8/61 und 8/62). 3.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. L.___ vom M.___ diagnostizierten am 1 7. Februar 2012 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die neuropsychologische Abklärung habe eine deutliche Stö run g des Gedächtnisses, der Aufmerksamk eit, der Konzentration und der Reak tion gezeigt. In allen Tests habe die Beschwerdeführerin Werte erreicht, die deutlich unter der Norm lägen . Hinsichtlich der Details sei auf die Resultate des neuro psychologischen Screenings zu verweisen ( Urk. 8/52). 3. 8
Dr. med. N.___ , Oberarzt des A.___ der B.___
hielt in einem Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, aus Sicht der Arbeitstherapie sei am 4. Juli 2013 keine Ar beitsfähigkeit für den Allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar gewesen. Eine Tä tigkeit im geschützten Rahmen müsste die stark eingeschränkte Performanz berücksichtigen. Es bedürfe einer steten Begleitung und Anleitung im Arbeits prozess ( Urk. 8/59) .
In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 8/67) nannte er den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) als psychiatrische Diagnosen. Während der Gespräche sei zudem deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden psychosozi a len Belastungen leide. Hiermit vereinbar seien auch momentane kognitive De fi zite, die auch fluktuierend sein könnten. Da die Beschwerdeführerin stets pünkt lich zu den Terminen erschienen sei, sich ordentlich gekleidet und ernährt ge zeigt habe und auch über bevorstehende Ereignisse gut orientiert gewesen sei, scheine das kognitive Funktionsniveau für die Verrichtungen des alltäglichen Lebens ausreichend.
D ie Kriterien einer Demenz seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der zumutbaren Erwerbstätigkeit empfehle er eine arbeitsmedizinische Abklä rung . 3. 9
Dr. K.___ und Dr. L.___ diagnostizierten in einem weiteren Bericht vom 3 0. September 2013 ( Urk. 8/86) erneut eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) und vermerkten eine deutliche Logorrhoe . Sie überwiesen die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die Klinik O.___ .
Deren Austrittsbericht vom 1 5. November 2013 ( Urk. 8/91) zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 1. b is zum 29. Oktober 2013 dort zur stationären Be handlung auf. In psychiatrischer Hinsicht habe man während dieser Zeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine unklare „Verwirrt heit“
mit alterierter Affektregulation und einschiessenden Ängsten diagnosti ziert. Diffe rentialdiagnostisch
stünden ein dissoziatives Syndrom (ohne Codie rung) oder
eine traumatische Genese (ohne Codierung) oder ein organisches Psycho syn drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) zur Diskussion . Den neurologischen Status habe man nur erschwert erheben können ( Kon z entrati onsdefizite , Auf fass ung). Die Beschwerdeführerin habe einfache Befehle oder Anleitungen zum Nachahmen nicht oder nur erschwert ausführen können. Ihr sei eine Adaption beziehungsweise Inte gration ins therapeutische Mil ieu deut lich schwer gefallen. Sie sei nach zumindest basaler psychophysischer Stabili sierung auf eigenen Wu nsch und gegen ärztlichen Rat wieder aus der Klinik ausgetreten. Eine Klärung und weiterführende Behandlung sei während des Aufenthaltes nicht erfolgt, es bestehe aber eine ambulante psychiatrische Nach betreuung . 3.10
Im neurologisch-psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 wurde festgehalten, es seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/103/11) . Die Beschwerde führerin leide an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und an histrio nischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), ferner an Problemen in der Be ziehung zu ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie an Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3).
Fokal-neurologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig und in der Beschwe r dedarstellung ausgesprochen demonstrativ- klagsam , ohne dass in der Gegenüber tragung ein authentischer Leidensdruck spürbar werde. Im klinischen Neuro sta tus sei die Anstren g ungsbereitschaft wenig ausgeprägt. Die negativen Medika mentenspiegel (Analgetika und Antidepressiva) untermauerten den Ein druck einer nicht konsistenten Bes chwerdedemonstration. Auffällig seien zudem die Diskre panzen in der biographischen und beruflichen Anamnese im Ver gleich zum Vor gutachten vom 2 1. November 201 1. Auch die subjektiven Anga ben bei der aktu ellen psychiatrischen Teilbegutachtung hätten teilweise von den Schilde rungen in der neurologischen Begutachtungssituation ab gewichen (Urk. 8/103/13) .
Die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Symptome träten in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Faktor zu gel ten
( Urk. 8/104/13). Wenn depressive Verstimmungen überhaupt aufträten, dann seie n diese reaktiver Natur ( auf die multiplen sozialen Belastungen ) und stellten somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität dar. Chronische körperliche Begleiterkrankungen, die zum Krankheitsbild in er heb licher Weise be i tragen würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin pflege auch soziale Kontakte und lebe nicht zurückgezogen. Verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare i nne rseelische Verläufe einer an sich missglück ten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge winn ) seien weder anamnestisch zu eruieren noch aktenkundig. Die Beschwer deführerin sei in unregelmässigen Abständen und bei mehreren Institutionen psychiatrisch-psychotherapeutisch und sozio-therapeutisch behandelt worden. E ine wesent li che Besserung ihres Zustandes sei jedoch nicht eingetreten, weil das syndromale Leiden im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren stehe, welche medizinisch nicht eff ektiv angegangen werden könnten ( Urk. 8/104/15). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. September 2011 ( Urk. 8/31) beruht auf körperlichen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/31/2, 8/31/20 und 8/31/40). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der aktenkundigen neuropsychologischen Testung vom 1 1. August 2010 und deren Resultaten , auseinander . Insbesondere begründet es die eigene Einschätzung
einleuchtend und nachvollziehbar. Es er füllt folglich die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Der pauschale Vorwurf, Prof. Dr. J.___ sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt als jemand, der den Empfindlichkeitstest durch die dicke Winterjacke ausführe, um festzustellen, dass die explorierte Person gesund und arbeitsfähig sei ( Urk. 15 S. 1), eignet sich nicht dazu , die gutachterliche Unabhängigkeit oder die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen. Ebenso wenig gibt die Bean stan dung zu Zweifeln Anlass, dass sich Dr. H.___ in einem kurzen Gespräch ganz wenig mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin befasst habe ( Urk. 15 S.
1). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter die Explorandin in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankhaften Befund oder das Fehlen eines sol chen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne W eiteres auch nach einem einmali gen Gespräch feststellen. Aus den im psychiatrischen Teilgutachten geschilder ten Angaben der Beschwerdeführerin geht sodann hervor, dass sich diese aus reichend zu ihren Be schwerden und deren Behandlung sowie zu ihrer aktuellen Lebenssituation äussern konnte. Insbesondere wurde eine umfassende Anam nese erhoben (Urk. 8/31/41 ff.).
Über die erwähnte Kritik hinaus wird weder seitens der Beschwerdeführerin et was vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 15) noch ist sonst etwas ersichtlich, weswegen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. September 2011 nicht abgestellt werden könnte . Dies muss umso mehr gelten, als auch Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 27. November 2011 auf eine entsprechende Anfrage der damali gen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nichts vorzutragen vermochte, aufgrund dessen die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären (Urk. 8/40). 4.2
Auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/103 und 8/
104) erfüllt sämtliche Kriterien eines rechtsprechungskonformen Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E.
3a). Die Beschwerdeführerin wurde von den begutachtenden Fach ärzten am 5. Mai 2014 psychiatrisch ( Urk. 8/104/1) und am 1 3. Mai 2014 kli nisch- neurologisch ( Urk. 8/103/1 und 8/ 1 03/10 f. ) untersucht. Ebenso wurden die me dizinischen Vorakten und die Beschwerdeschilderungen der Explorandin be rücksichtigt und in der Folge – soweit relevant – erörtert . Insbes ondere wurde die gutachterliche Beurteilung nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend be gründet, sondern auch mit der Auswertung einer am 1 3. Mai 2014 entnomme nen Blutprobe untermauert, die einen negativen Medikamentenspiegel bezüglich Analgetika und Antidepressiva ergab (Urk. 8/103/11 und 8/103/17). Das Gut achten steht ferner inhaltlich im Einklang mit dem ersten polydisziplinären Gut achten vom 2 1. September 2011 .
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt gegen den Gutachter
Dr. D.___ vor,
dass dieser ihm bekannt sei als jemand, der sehr schnell und ohne genü gende Überlegungen Beschlüsse über die Arbeitsfähigkeit der Exploranden fasse, am meisten zu Gunsten von Versicherungen und Auftraggebern ( Urk. 15 S.
2). Dies e pauschal geübte Kritik trägt keinesfalls dazu bei , den Beweiswert des Gut ach tens zu schmälern oder dessen Inhalt in Frage zu stellen.
Des Weiteren wird moniert, die anderslautenden ärztlichen Berichte seien von den Gutachtern ohne wesentlichen Grund abgewertet und die darin erwähnten Diagnosen kaum diskutiert worden ( Urk. 15 S.
2). Es trifft zwar zu, das s im Februar 2012 sowie im September und Oktober 2013 von den behandelnden Ärz ten eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war ( Urk. 8/52, 8/86 und 8/91; vgl. Urk. 15 S.
2 und 3). Der Vertreter der Beschwer deführerin hat jedoch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb ein Anlass dazu be standen hätte, die damals gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode im Rahmen der Begutachtung vom Mai 2014 eingehend zu diskutieren. Sie wurde von den Gutachtern für den damaligen Zeitpunkt nicht ansatzweise in Frage gestellt (vgl. Urk. 8/103 und 8/104) . E ine mittelgradig aus geprägte depressive Episode ist überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung regel mässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heits schadens zu betrachten. Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als thera peu tisch angehbar .
Es könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werde n
(vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 und
3.6.2 sowie 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2, je mit weiteren Hin weisen) . Dementsprechend käme der fraglichen Diagnose oh nehin keine Rele vanz zu. Im psychiatrischen Teilgut achten vom 1 9. Mai 2014 wurde sodann ein geh end dargelegt, weshalb
von depressiven Verstimmungen auszugehen sei . Insbe sondere wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Voraussetz ungen für die Diagnose einer depressiven Störung weder aus den Akten ergäben noch aktuell erfüllt seien ( Urk. 8/104/14).
Es ist zwar richtig, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ am 1 0. April 2012 und am 1. März 2013
eine neuropsychologische Abklärung aus dem Jahr 2012 erwähn ten , die eine deutliche Störung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit, der Kon zentration und der Reaktion gezeigt habe und bei der die Beschwerdeführe rin Testwer te unter der Norm erreicht habe. Tatsächlich handelte es sich hierbei lediglich um ein neuropsychologisches Screening (Urk.
8/52 und 8/71). Letzteres wurde nicht nur vom Gutachter Dr. C.___ , sondern auch im Rahmen der Kon sen s beurteilung eingehend thematisiert u nd entsprechend gewürdigt (Urk. 8/103/5 und 8/103/14 ). Dem zufolge erweist sich der Vorwurf einer man gelhaften Aus einandersetzung mit anderslautenden ärztlichen Berichten auch in diesem Punkt als haltlos. Im Beschwerdeverfahren wurde auch sonst nichts vor getragen, wes wegen auf das b idisziplinäre Gutachten vom 19. und 2 7. Mai 2014 nicht abge stellt werden könnte ( Urk. 1 und 15). Ebenso wenig ergibt sich etwas Derartiges aus den Akten. 4.3
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass auf die beiden Gutachten abzustellen ist . Die beantragte Oberbegutachtung ist unnötig und es ist darauf zu verzichten . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die von den Gutachtern diag nos tizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und die zusätzlich fest ge stellten
histrionischen Persö nlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) , Probleme in der Be ziehung zu m geschiedenen Ehemann und jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) zu Recht als keine invaliditätsrelevanten Gesundheitsschäden qualifizierte. 5.2
H istrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) s tell en gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung keine rechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1. 1 mit Hinweis).
Die weiteren mit den sogenannten Z-Kodierungen beschrie benen Umstände können zwar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beein flussen, sind aber keine Krankheiten oder Schädigungen. Sie stehen für ei nen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines patho logischen Zustands behandelt wird. Diese Belastungen fallen als solche ebenfalls nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Somatisierungsstörung (ICD-10: 45.0) gelten dieselben Grundsätze be treffend willentliche Überwindbarkeit wie bei der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und ihr en Folgen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_696/200 8 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2 und 8 C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5). Eine solche allein
begründet noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil lens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz be wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Mass gebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chro nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein fluss barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent las tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krank heit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchge füh r ter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). In BGE 139 V 547 hat das Bun des gericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran ge üb ten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung ei ner fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). 5 . 4
Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor . Ebenso wenig leidet die Beschwer deführerin an chro nischen körperliche n Begleiterkrankungen . Im psychiatri schen Teilg utachten vom
1 9. Mai 2014 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde führerin ihren Angaben zufolge über einen guten Freundes kreis (unter anderem Cousinen) verfügt, sich mit Kollegen trifft und in einer von Auseinander setz ungen geprägten festen Beziehung lebt ( Urk. 8/104/9). Sie tele foniert auch oft mit ihrer in P.___ wohnhaften Tochter und besuchte diese letztmals im Mai 2013 ( Urk. 8/104/10). Bereits
im Rahmen der ersten po lydisziplinären Be gutachtung wurde erwähnt und berücksichtigt , dass die Be schwerdeführerin in einer (wenn auch konfliktbehafteten) festen Beziehung lebt ( Urk. 8/31/5) und sich mit Freunden trifft ( Urk. 8/31/22 und 8/31/44) . Ein sozi aler Rückzug lässt sich damit ausschliessen, zumal sich Hinweise auf einen sol chen auch nicht an satzweise aus den übrigen Akten ergeben .
M it dem Resultat der am 1 3. Mai 2014
entnommenen Blutprobe ist ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin keine r angemessenen medikamentösen Behandlung unter zieht ( Urk. 8/103/11 und 8/103/17) . Den stationären Aufenthalt in der Klinik O.___ hat sie be reits nach rund einer Woche gegen ärztlichen Rat ab gebrochen.
Auch d ie Inan spruchnahme einer regelmässigen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ist nicht dokumentiert. Von einem
un befriedigende n
Behandlungs ergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Be handlung kann sodann nicht die Rede sein. Ebenso fehlt es an einem verfes tigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewältigung. 5.5
Unter den gegebenen Umständen
ist die Somatisierungsstörung
folglich als über windbar zu qualifizieren . Es liegt auch sonst kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde .
Es ist ihr daher eine 100% ige Erwerbstätigkeit in ihren ange stammten Tätigkeiten zumut bar . Damit erweist es sich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und das Rentenbegehren ab gewiesen hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen können in Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) bestehen ( Abs. 3
lit . b ). 6.2
Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeits- und erwe rbsfähig. Sie ist weder invalid noch von Invalidität bedroht, so dass sie auch über keinen An spruch auf berufliche Massnahmen verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat das Bestehen eines solchen
somit zu Recht vernein t und dementsprechend korrekt keine entsprechenden Leistungen zugesprochen . Da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963 , lebt seit 1986 in der Schweiz. Sie
arbeitete hier unter anderem als Lageristin, Verkäuferin, Serviceangestellte und Mitar beiterin des Gartenprojektes Gärtnerei des Y.___ . Zu letzt war sie ihren Angaben zufolge ab dem Jahr 2006 in den Bereichen Psy cho logie, Pflegehilfe und Massage als selbständig Erwerbende tä tig (Urk. 8/4).
W ährend eines Restaurantbesuch e s prallte ihr am 9. Juli 2009 ein Fensterrah men gegen den Kopf , worauf sie kurz bewusstlos wurde und
in der Folge
über ein Schwächegefühl im linken Arm und dauerhafte Kopfschmerzen klagte .
Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 mit Hinwei sen). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht,
dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das neurolo gische und psychiatrische Gutachten vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die ihre Arbeitsfähigkeit in su bjektiver Weise einschränkten. Diese seien aber mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, so dass die Beschwerde füh rerin vollzeitlich ihrer angestammten Tätigkeit nachgehen könne. Es bestehe auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, es be stehe
ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 1 und 15). Auf das erwähn t e bidisziplinäre
Gutachten könne nicht abgestellt werden und es sei ein Obergut achten einzuholen ( Urk. 15). 3. 3.1
Aus dem Bericht des Departementes Chirurgie der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ vom 20. Juli 2009
geht hervor, dass die Beschwerde führerin gleichentags
wegen Kopfschmerzen die Notfallstation auf ge sucht hatte .
Mit einer
C omputer tomographi e des Schädels
seien keine frische Blutung, keine Frakturen aber eine alte hypodense verkalkte Läsion parietal links festgestellt worden . Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 8/4/19).
Am 3 1. Juli 2009 wurden ein MRI des Schädels und eine MR-Angiographie der supraaortalen Gefässe angefertigt. Diese hätten einen kortikale n und subkorti kalen Defekt links im Gyrus
postc entralis und pari etal im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media mit zentraler Verkal k ung ergeben . Überdies seien drei wei tere kleinfleck ige ätio logisch unspezifische Gliosen des supraten t ori e llen
Mark lager s
und Wandunregelmässigkeiten der nicht dominanten Arteria ver tebralis links, wie dies mit einer segmentalen fibromuskulären Dysplasie verein bar sei, festgestellt worden ( Urk. 8/4/24) . 3.2
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni und am 7. Juli 2010 neurologisch (Urk. 8/4/16) . Diese sei logorrhoisch , mache Gedanken sprünge und habe Mühe , sich an gew isse Namen zu erinnern. Es sei keine aphasische oder diagnostische Störung feststellbar. Der affektive Rapport sei zeitweise schwer her stellbar und die Beschwerdeführerin sei emotional labil (Urk. 8/4/17). 3.3
Am 1 1. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des E.___ neuropsychologisch untersucht ( Urk. 8/4/13) . Da bei seien von mittelschwer bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Interferenzkontrolle sowie weitere, diffus über alle ansonsten geprüften Domänen verteilte, von leicht bis mittelschwer reichende Teilleistungsschwächen festgestellt worden . Zusätzlich durchgeführte Fragebogenverfahren hätten auf eine schwere sowohl körperliche als auch kog nitive Tätigkeiten betreffende Fatiguesymptomatik sowie eine leichte bis mittel gradige depressive Verstimmung hingedeutet. Klinisch seien eine allgemeine Verlangsamung mit Antriebsminderung, eine ausgeprägte Logorrhoe mit gele gent lichem code- switching (abrupter Wechsel zwischen Deutsch und Englisch) und eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgefallen.
Die erhobenen Befunde seien neuropsychologisch nicht eindeutig dem bekann ten
Hirnparenchymdefekt links parietal zuordenbar. Plausibler sei eine multifa kto rielle Genese, wobei insbesondere die anamnestisch genannten Schmerzen, die anam nestisch und im Fragebogenverfahren evidente depressive Verstim mung s o wie die Fatiguesymptomatik relevante leistungsmindernde Faktoren darstellten ( Urk. 8/4/14). 3. 4
Eine weitere Magnetresonanztomographie vom
6. Oktober 2010 in der Klinik F.___
zeigte wiederum ein ätiologisch uneindeutiges Defektareal links in der Pos t zentralregion
am Gyrus
postcentralis . Als Nebenbefund wurde ein venöses Angi om links occipital vermerkt
(Urk. 8/4/11). 3.5
Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für All gemeine Medizin, vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 8/12) geht hervor, dass sich die neuropsychologischen Ausfälle und die Kopfschmerzen nicht besserten . Der Ge dankengang sei völlig ungeordnet und es sei Logorrhoe feststellbar. Wegen der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Oktober 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dipl. -psych. I.___ und Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. September 2011 ( Urk. 8/31) ergaben die erhobenen Befunde keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mind ernde Gesundheitsstörung , so dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 100 % bei vollem Rendement aus zu gehen sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die neurologisch e Untersuchung vom 11. Jul i 2011 habe
keine ausreichenden Anhalt spunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben . Es bestehe auch ke in ausrei chender Anhalt für ein
behinderndes Kopfschmerzsyndrom;
differen tialdiag nos tisch sei ein Analgetikakopfschmerz bei anamnestischem Analge tikafehlge brauch zu vermerken ( Urk. 8/31/12). Die aktenkundigen bildmorpho logischen
Läsions be funde seien unspezifischer Genese, ein klinisches Korrelat, namentlich ein korrespondierende s fokales nervales Defizit fehle, so dass auch hieraus kein min dernder Effekt auf die Arbeitsfähigkeit resultiere . Die akten kundige neuro psy chologische Testuntersuchung und deren Interpretation krankten an der un zu reichenden kritischen Diskussion der offensichtlichen Dis krepanz zwischen den testpsychologisch forma l auffälligen Befunden und dem regelrechten klinischen Befund sowie an einer mangelhaften methoden kriti schen Diskussion der diffe rentiellen Abgrenzung von Störartefakten. Kognitive Testuntersuchungen (soge nannte neuropsychologische Testungen) seien als Hilfsuntersuchungen der Medi zin ohne eigenständigen diagnostischen Wert und nur im Kontext mit klini schen und paraklinischen Befunden sinnvoll verwert bar. Sie repräsentierten also keine „feinere“ Untersuchung der höheren zerebra len (kognitiven) Leistungen, sondern eigneten sich lediglich, bei einem klinisch vorliegenden kognitiven Störungsbild zu dessen Differenzierung beizutragen ( Urk. 8/31/13 f. ).
Auch die neuropsychologische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Störung ergeben. Bei den testpsychologischen Erhebungen hätten deutliche Hin weise auf eine Selbstlimitierung, suboptimale Testanstrengung und Aggra vation bestanden , welche die Ergebnisse relativierten ( Urk. 8/31/27). Der test psycho lo gisch formal erhobene geringe Intelligenzquotient sei grob diskrepant zum klini schen Befund der kognitiven Leistungsfähigkeit. Auch die gezeigte rasche Auf fassung der Testinstruktionen stehe im groben Widerspruch zu den formalen Test leistungen ( Urk. 8/31/33). Die am 1 1. August 2010 bei der neu ropsycho logi schen Untersuchung vorgetragenen Beeinträchtigungen habe die Beschwerde füh rerin anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 1 1. Juli 2011 nicht mehr erwähnt. Die Interpretation der seinerzeit erhobenen kognitiven Minderleis tung en stütze sich überwiegend auf anamnestisch erhobene Daten mit keiner aus reichenden Kongruenz zum klinischen Befund. Die testpsycholo gischen Unter such ungen seien als Hilfsuntersuchungen ohne eigenständigen di agnostischen Wert zu betrachten ( Urk. 8/31/33).
In psychiatrischer Hinsicht könne eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) differentialdiagnostisch erwogen werden. Die g eklagten Schmerzen seien aber nicht als unüberwindbar anzusehen. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Schmerzproblematik nicht durch eine bewältigungsorientierte Behand lung angegangen werden könne. Hinzu komme, dass die Schmerzsymptomatik zumindest wesentlich anteilig im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs er klärbar sei ( Urk. 8/31/47).
A n de r gutachterlichen Beurteilung wurde in der Stellungnahme vom 8. August 2012 festgehalten, zumal die neu vorgelegten Arztberichte unzureichend seien, da sie ihre Befunde in der Diskussion nicht von Artefakten abgrenzten und die unzureichende biologische Plausibilität i gnorierten (Urk. 8/61 und 8/62). 3.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. L.___ vom M.___ diagnostizierten am 1 7. Februar 2012 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die neuropsychologische Abklärung habe eine deutliche Stö run g des Gedächtnisses, der Aufmerksamk eit, der Konzentration und der Reak tion gezeigt. In allen Tests habe die Beschwerdeführerin Werte erreicht, die deutlich unter der Norm lägen . Hinsichtlich der Details sei auf die Resultate des neuro psychologischen Screenings zu verweisen ( Urk. 8/52). 3. 8
Dr. med. N.___ , Oberarzt des A.___ der B.___
hielt in einem Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, aus Sicht der Arbeitstherapie sei am 4. Juli 2013 keine Ar beitsfähigkeit für den Allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar gewesen. Eine Tä tigkeit im geschützten Rahmen müsste die stark eingeschränkte Performanz berücksichtigen. Es bedürfe einer steten Begleitung und Anleitung im Arbeits prozess ( Urk. 8/59) .
In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 8/67) nannte er den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) als psychiatrische Diagnosen. Während der Gespräche sei zudem deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden psychosozi a len Belastungen leide. Hiermit vereinbar seien auch momentane kognitive De fi zite, die auch fluktuierend sein könnten. Da die Beschwerdeführerin stets pünkt lich zu den Terminen erschienen sei, sich ordentlich gekleidet und ernährt ge zeigt habe und auch über bevorstehende Ereignisse gut orientiert gewesen sei, scheine das kognitive Funktionsniveau für die Verrichtungen des alltäglichen Lebens ausreichend.
D ie Kriterien einer Demenz seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der zumutbaren Erwerbstätigkeit empfehle er eine arbeitsmedizinische Abklä rung . 3. 9
Dr. K.___ und Dr. L.___ diagnostizierten in einem weiteren Bericht vom 3 0. September 2013 ( Urk. 8/86) erneut eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) und vermerkten eine deutliche Logorrhoe . Sie überwiesen die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die Klinik O.___ .
Deren Austrittsbericht vom 1 5. November 2013 ( Urk. 8/91) zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 1. b is zum 29. Oktober 2013 dort zur stationären Be handlung auf. In psychiatrischer Hinsicht habe man während dieser Zeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine unklare „Verwirrt heit“
mit alterierter Affektregulation und einschiessenden Ängsten diagnosti ziert. Diffe rentialdiagnostisch
stünden ein dissoziatives Syndrom (ohne Codie rung) oder
eine traumatische Genese (ohne Codierung) oder ein organisches Psycho syn drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) zur Diskussion . Den neurologischen Status habe man nur erschwert erheben können ( Kon z entrati onsdefizite , Auf fass ung). Die Beschwerdeführerin habe einfache Befehle oder Anleitungen zum Nachahmen nicht oder nur erschwert ausführen können. Ihr sei eine Adaption beziehungsweise Inte gration ins therapeutische Mil ieu deut lich schwer gefallen. Sie sei nach zumindest basaler psychophysischer Stabili sierung auf eigenen Wu nsch und gegen ärztlichen Rat wieder aus der Klinik ausgetreten. Eine Klärung und weiterführende Behandlung sei während des Aufenthaltes nicht erfolgt, es bestehe aber eine ambulante psychiatrische Nach betreuung . 3.10
Im neurologisch-psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 wurde festgehalten, es seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/103/11) . Die Beschwerde führerin leide an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und an histrio nischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), ferner an Problemen in der Be ziehung zu ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie an Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3).
Fokal-neurologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig und in der Beschwe r dedarstellung ausgesprochen demonstrativ- klagsam , ohne dass in der Gegenüber tragung ein authentischer Leidensdruck spürbar werde. Im klinischen Neuro sta tus sei die Anstren g ungsbereitschaft wenig ausgeprägt. Die negativen Medika mentenspiegel (Analgetika und Antidepressiva) untermauerten den Ein druck einer nicht konsistenten Bes chwerdedemonstration. Auffällig seien zudem die Diskre panzen in der biographischen und beruflichen Anamnese im Ver gleich zum Vor gutachten vom 2 1. November 201 1. Auch die subjektiven Anga ben bei der aktu ellen psychiatrischen Teilbegutachtung hätten teilweise von den Schilde rungen in der neurologischen Begutachtungssituation ab gewichen (Urk. 8/103/13) .
Die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Symptome träten in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Faktor zu gel ten
( Urk. 8/104/13). Wenn depressive Verstimmungen überhaupt aufträten, dann seie n diese reaktiver Natur ( auf die multiplen sozialen Belastungen ) und stellten somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität dar. Chronische körperliche Begleiterkrankungen, die zum Krankheitsbild in er heb licher Weise be i tragen würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin pflege auch soziale Kontakte und lebe nicht zurückgezogen. Verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare i nne rseelische Verläufe einer an sich missglück ten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge winn ) seien weder anamnestisch zu eruieren noch aktenkundig. Die Beschwer deführerin sei in unregelmässigen Abständen und bei mehreren Institutionen psychiatrisch-psychotherapeutisch und sozio-therapeutisch behandelt worden. E ine wesent li che Besserung ihres Zustandes sei jedoch nicht eingetreten, weil das syndromale Leiden im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren stehe, welche medizinisch nicht eff ektiv angegangen werden könnten ( Urk. 8/104/15). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. September 2011 ( Urk. 8/31) beruht auf körperlichen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/31/2, 8/31/20 und 8/31/40). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der aktenkundigen neuropsychologischen Testung vom 1 1. August 2010 und deren Resultaten , auseinander . Insbesondere begründet es die eigene Einschätzung
einleuchtend und nachvollziehbar. Es er füllt folglich die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Der pauschale Vorwurf, Prof. Dr. J.___ sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt als jemand, der den Empfindlichkeitstest durch die dicke Winterjacke ausführe, um festzustellen, dass die explorierte Person gesund und arbeitsfähig sei ( Urk.
E. 2 6. November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5) und reichte diverse
Beilagen ein ( Urk. 8/4) . Die IV-Stelle klärte darauf die er werb li chen Verhältnisse ab ( Urk. 8/1-3 , 8/9 und 8/10 ) und nahm weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 8/12 , 8/14 und 8/15) . Am
E. 7 . Juni 2011 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch und neu ropsy cho logisch) in Auftrag ( Urk. 8/28), das am 21. September 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/31) . Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/34) . Dagegen liess d ie Ver sicherte am 1. November 2011 Einwand erheben ( Urk. 8/35), der am 1 4. Dezem ber 2011 ergänzend begründet wurde ( Urk. 8/41). Gleichzeitig wurde ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 7. November 2011 ( Urk. 8/40) zu den Akten gegeben . Mit Zuschrift vom 1 3. April 2012 (Urk . 8/53) reichte die damalige Rechtsvertreterin
der Versicher ten weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/52) . Die IV-Stelle ersuchte darauf die Gut achter um eine Stellungnahme ( Urk. 8/55) , welche am 8. August 2012 ab geben wurde ( Urk. 8/61 und 8/62) .
Bereits a m 31. Juli 2012
hatte die Rechtsvertreterin der Versicherten ein Schreiben des A.___ der B.___ vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/59) zu den Akten gegeben ( Urk. 8/60) . In der Folge wurden zahlreiche weitere Arztberichte beigebracht ( Urk. 8/67 , 8/71 , 8/86 und 8/91). Die IV-Stelle gab darauf am 2 7. März 2014 ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk. 8/9
E. 8 ), das am 1 9. und 2 7. Mai 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattet wurde (Urk. 8/103 und 8/104). Nachdem die Versicherte Gele genheit erhalten hatte, sich hierzu zu äussern ( Urk. 8/106; vgl. auch Urk. 8/107 und 8/110) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 27. August 2014 einen Ren tenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2 = 8/113 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre damalige Rechts vertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventua liter seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Ur k. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 2 4. Oktober 2014 zurückgezogen ( Urk. 6). Die IV-Stelle schloss am 3 1. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach ei nem Vertreterwechsel ( Urk.
E. 12 und 13) wurde die Replik am 16. Februar 2015 erstattet ( Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 7. März 2015 auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 3 0. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 18) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 S.
2 und 3). Der Vertreter der Beschwer deführerin hat jedoch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb ein Anlass dazu be standen hätte, die damals gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode im Rahmen der Begutachtung vom Mai 2014 eingehend zu diskutieren. Sie wurde von den Gutachtern für den damaligen Zeitpunkt nicht ansatzweise in Frage gestellt (vgl. Urk. 8/103 und 8/104) . E ine mittelgradig aus geprägte depressive Episode ist überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung regel mässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heits schadens zu betrachten. Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als thera peu tisch angehbar .
Es könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werde n
(vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 und
3.6.2 sowie 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2, je mit weiteren Hin weisen) . Dementsprechend käme der fraglichen Diagnose oh nehin keine Rele vanz zu. Im psychiatrischen Teilgut achten vom 1 9. Mai 2014 wurde sodann ein geh end dargelegt, weshalb
von depressiven Verstimmungen auszugehen sei . Insbe sondere wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Voraussetz ungen für die Diagnose einer depressiven Störung weder aus den Akten ergäben noch aktuell erfüllt seien ( Urk. 8/104/14).
Es ist zwar richtig, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ am 1 0. April 2012 und am 1. März 2013
eine neuropsychologische Abklärung aus dem Jahr 2012 erwähn ten , die eine deutliche Störung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit, der Kon zentration und der Reaktion gezeigt habe und bei der die Beschwerdeführe rin Testwer te unter der Norm erreicht habe. Tatsächlich handelte es sich hierbei lediglich um ein neuropsychologisches Screening (Urk.
8/52 und 8/71). Letzteres wurde nicht nur vom Gutachter Dr. C.___ , sondern auch im Rahmen der Kon sen s beurteilung eingehend thematisiert u nd entsprechend gewürdigt (Urk. 8/103/5 und 8/103/14 ). Dem zufolge erweist sich der Vorwurf einer man gelhaften Aus einandersetzung mit anderslautenden ärztlichen Berichten auch in diesem Punkt als haltlos. Im Beschwerdeverfahren wurde auch sonst nichts vor getragen, wes wegen auf das b idisziplinäre Gutachten vom 19. und 2 7. Mai 2014 nicht abge stellt werden könnte ( Urk. 1 und 15). Ebenso wenig ergibt sich etwas Derartiges aus den Akten. 4.3
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass auf die beiden Gutachten abzustellen ist . Die beantragte Oberbegutachtung ist unnötig und es ist darauf zu verzichten . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die von den Gutachtern diag nos tizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und die zusätzlich fest ge stellten
histrionischen Persö nlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) , Probleme in der Be ziehung zu m geschiedenen Ehemann und jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) zu Recht als keine invaliditätsrelevanten Gesundheitsschäden qualifizierte. 5.2
H istrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) s tell en gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung keine rechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1. 1 mit Hinweis).
Die weiteren mit den sogenannten Z-Kodierungen beschrie benen Umstände können zwar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beein flussen, sind aber keine Krankheiten oder Schädigungen. Sie stehen für ei nen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines patho logischen Zustands behandelt wird. Diese Belastungen fallen als solche ebenfalls nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Somatisierungsstörung (ICD-10: 45.0) gelten dieselben Grundsätze be treffend willentliche Überwindbarkeit wie bei der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und ihr en Folgen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_696/200 8 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2 und 8 C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5). Eine solche allein
begründet noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil lens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz be wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Mass gebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chro nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein fluss barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent las tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krank heit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchge füh r ter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). In BGE 139 V 547 hat das Bun des gericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran ge üb ten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung ei ner fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). 5 . 4
Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor . Ebenso wenig leidet die Beschwer deführerin an chro nischen körperliche n Begleiterkrankungen . Im psychiatri schen Teilg utachten vom
1 9. Mai 2014 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde führerin ihren Angaben zufolge über einen guten Freundes kreis (unter anderem Cousinen) verfügt, sich mit Kollegen trifft und in einer von Auseinander setz ungen geprägten festen Beziehung lebt ( Urk. 8/104/9). Sie tele foniert auch oft mit ihrer in P.___ wohnhaften Tochter und besuchte diese letztmals im Mai 2013 ( Urk. 8/104/10). Bereits
im Rahmen der ersten po lydisziplinären Be gutachtung wurde erwähnt und berücksichtigt , dass die Be schwerdeführerin in einer (wenn auch konfliktbehafteten) festen Beziehung lebt ( Urk. 8/31/5) und sich mit Freunden trifft ( Urk. 8/31/22 und 8/31/44) . Ein sozi aler Rückzug lässt sich damit ausschliessen, zumal sich Hinweise auf einen sol chen auch nicht an satzweise aus den übrigen Akten ergeben .
M it dem Resultat der am 1 3. Mai 2014
entnommenen Blutprobe ist ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin keine r angemessenen medikamentösen Behandlung unter zieht ( Urk. 8/103/11 und 8/103/17) . Den stationären Aufenthalt in der Klinik O.___ hat sie be reits nach rund einer Woche gegen ärztlichen Rat ab gebrochen.
Auch d ie Inan spruchnahme einer regelmässigen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ist nicht dokumentiert. Von einem
un befriedigende n
Behandlungs ergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Be handlung kann sodann nicht die Rede sein. Ebenso fehlt es an einem verfes tigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewältigung. 5.5
Unter den gegebenen Umständen
ist die Somatisierungsstörung
folglich als über windbar zu qualifizieren . Es liegt auch sonst kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde .
Es ist ihr daher eine 100% ige Erwerbstätigkeit in ihren ange stammten Tätigkeiten zumut bar . Damit erweist es sich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und das Rentenbegehren ab gewiesen hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen können in Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) bestehen ( Abs. 3
lit . b ). 6.2
Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeits- und erwe rbsfähig. Sie ist weder invalid noch von Invalidität bedroht, so dass sie auch über keinen An spruch auf berufliche Massnahmen verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat das Bestehen eines solchen
somit zu Recht vernein t und dementsprechend korrekt keine entsprechenden Leistungen zugesprochen . Da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00981 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963 , lebt seit 1986 in der Schweiz. Sie
arbeitete hier unter anderem als Lageristin, Verkäuferin, Serviceangestellte und Mitar beiterin des Gartenprojektes Gärtnerei des Y.___ . Zu letzt war sie ihren Angaben zufolge ab dem Jahr 2006 in den Bereichen Psy cho logie, Pflegehilfe und Massage als selbständig Erwerbende tä tig (Urk. 8/4).
W ährend eines Restaurantbesuch e s prallte ihr am 9. Juli 2009 ein Fensterrah men gegen den Kopf , worauf sie kurz bewusstlos wurde und
in der Folge
über ein Schwächegefühl im linken Arm und dauerhafte Kopfschmerzen klagte .
Am 2 6. November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5) und reichte diverse
Beilagen ein ( Urk. 8/4) . Die IV-Stelle klärte darauf die er werb li chen Verhältnisse ab ( Urk. 8/1-3 , 8/9 und 8/10 ) und nahm weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 8/12 , 8/14 und 8/15) . Am 7 . Juni 2011 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch und neu ropsy cho logisch) in Auftrag ( Urk. 8/28), das am 21. September 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/31) . Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/34) . Dagegen liess d ie Ver sicherte am 1. November 2011 Einwand erheben ( Urk. 8/35), der am 1 4. Dezem ber 2011 ergänzend begründet wurde ( Urk. 8/41). Gleichzeitig wurde ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 7. November 2011 ( Urk. 8/40) zu den Akten gegeben . Mit Zuschrift vom 1 3. April 2012 (Urk . 8/53) reichte die damalige Rechtsvertreterin
der Versicher ten weitere Arztberichte ein ( Urk. 8/52) . Die IV-Stelle ersuchte darauf die Gut achter um eine Stellungnahme ( Urk. 8/55) , welche am 8. August 2012 ab geben wurde ( Urk. 8/61 und 8/62) .
Bereits a m 31. Juli 2012
hatte die Rechtsvertreterin der Versicherten ein Schreiben des A.___ der B.___ vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/59) zu den Akten gegeben ( Urk. 8/60) . In der Folge wurden zahlreiche weitere Arztberichte beigebracht ( Urk. 8/67 , 8/71 , 8/86 und 8/91). Die IV-Stelle gab darauf am 2 7. März 2014 ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk. 8/9 8 ), das am 1 9. und 2 7. Mai 2014 von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattet wurde (Urk. 8/103 und 8/104). Nachdem die Versicherte Gele genheit erhalten hatte, sich hierzu zu äussern ( Urk. 8/106; vgl. auch Urk. 8/107 und 8/110) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 27. August 2014 einen Ren tenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2 = 8/113 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre damalige Rechts vertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventua liter seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Ur k. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 2 4. Oktober 2014 zurückgezogen ( Urk. 6). Die IV-Stelle schloss am 3 1. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach ei nem Vertreterwechsel ( Urk. 12 und 13) wurde die Replik am 16. Februar 2015 erstattet ( Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 2 7. März 2015 auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 3 0. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 18) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinwei sen). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht,
dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das neurolo gische und psychiatrische Gutachten vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die ihre Arbeitsfähigkeit in su bjektiver Weise einschränkten. Diese seien aber mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, so dass die Beschwerde füh rerin vollzeitlich ihrer angestammten Tätigkeit nachgehen könne. Es bestehe auch keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, es be stehe
ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ( Urk. 1 und 15). Auf das erwähn t e bidisziplinäre
Gutachten könne nicht abgestellt werden und es sei ein Obergut achten einzuholen ( Urk. 15). 3. 3.1
Aus dem Bericht des Departementes Chirurgie der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ vom 20. Juli 2009
geht hervor, dass die Beschwerde führerin gleichentags
wegen Kopfschmerzen die Notfallstation auf ge sucht hatte .
Mit einer
C omputer tomographi e des Schädels
seien keine frische Blutung, keine Frakturen aber eine alte hypodense verkalkte Läsion parietal links festgestellt worden . Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 8/4/19).
Am 3 1. Juli 2009 wurden ein MRI des Schädels und eine MR-Angiographie der supraaortalen Gefässe angefertigt. Diese hätten einen kortikale n und subkorti kalen Defekt links im Gyrus
postc entralis und pari etal im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media mit zentraler Verkal k ung ergeben . Überdies seien drei wei tere kleinfleck ige ätio logisch unspezifische Gliosen des supraten t ori e llen
Mark lager s
und Wandunregelmässigkeiten der nicht dominanten Arteria ver tebralis links, wie dies mit einer segmentalen fibromuskulären Dysplasie verein bar sei, festgestellt worden ( Urk. 8/4/24) . 3.2
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni und am 7. Juli 2010 neurologisch (Urk. 8/4/16) . Diese sei logorrhoisch , mache Gedanken sprünge und habe Mühe , sich an gew isse Namen zu erinnern. Es sei keine aphasische oder diagnostische Störung feststellbar. Der affektive Rapport sei zeitweise schwer her stellbar und die Beschwerdeführerin sei emotional labil (Urk. 8/4/17). 3.3
Am 1 1. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des E.___ neuropsychologisch untersucht ( Urk. 8/4/13) . Da bei seien von mittelschwer bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Interferenzkontrolle sowie weitere, diffus über alle ansonsten geprüften Domänen verteilte, von leicht bis mittelschwer reichende Teilleistungsschwächen festgestellt worden . Zusätzlich durchgeführte Fragebogenverfahren hätten auf eine schwere sowohl körperliche als auch kog nitive Tätigkeiten betreffende Fatiguesymptomatik sowie eine leichte bis mittel gradige depressive Verstimmung hingedeutet. Klinisch seien eine allgemeine Verlangsamung mit Antriebsminderung, eine ausgeprägte Logorrhoe mit gele gent lichem code- switching (abrupter Wechsel zwischen Deutsch und Englisch) und eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgefallen.
Die erhobenen Befunde seien neuropsychologisch nicht eindeutig dem bekann ten
Hirnparenchymdefekt links parietal zuordenbar. Plausibler sei eine multifa kto rielle Genese, wobei insbesondere die anamnestisch genannten Schmerzen, die anam nestisch und im Fragebogenverfahren evidente depressive Verstim mung s o wie die Fatiguesymptomatik relevante leistungsmindernde Faktoren darstellten ( Urk. 8/4/14). 3. 4
Eine weitere Magnetresonanztomographie vom
6. Oktober 2010 in der Klinik F.___
zeigte wiederum ein ätiologisch uneindeutiges Defektareal links in der Pos t zentralregion
am Gyrus
postcentralis . Als Nebenbefund wurde ein venöses Angi om links occipital vermerkt
(Urk. 8/4/11). 3.5
Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für All gemeine Medizin, vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 8/12) geht hervor, dass sich die neuropsychologischen Ausfälle und die Kopfschmerzen nicht besserten . Der Ge dankengang sei völlig ungeordnet und es sei Logorrhoe feststellbar. Wegen der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Oktober 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dipl. -psych. I.___ und Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. September 2011 ( Urk. 8/31) ergaben die erhobenen Befunde keinen ausreichenden Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mind ernde Gesundheitsstörung , so dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 100 % bei vollem Rendement aus zu gehen sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die neurologisch e Untersuchung vom 11. Jul i 2011 habe
keine ausreichenden Anhalt spunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben . Es bestehe auch ke in ausrei chender Anhalt für ein
behinderndes Kopfschmerzsyndrom;
differen tialdiag nos tisch sei ein Analgetikakopfschmerz bei anamnestischem Analge tikafehlge brauch zu vermerken ( Urk. 8/31/12). Die aktenkundigen bildmorpho logischen
Läsions be funde seien unspezifischer Genese, ein klinisches Korrelat, namentlich ein korrespondierende s fokales nervales Defizit fehle, so dass auch hieraus kein min dernder Effekt auf die Arbeitsfähigkeit resultiere . Die akten kundige neuro psy chologische Testuntersuchung und deren Interpretation krankten an der un zu reichenden kritischen Diskussion der offensichtlichen Dis krepanz zwischen den testpsychologisch forma l auffälligen Befunden und dem regelrechten klinischen Befund sowie an einer mangelhaften methoden kriti schen Diskussion der diffe rentiellen Abgrenzung von Störartefakten. Kognitive Testuntersuchungen (soge nannte neuropsychologische Testungen) seien als Hilfsuntersuchungen der Medi zin ohne eigenständigen diagnostischen Wert und nur im Kontext mit klini schen und paraklinischen Befunden sinnvoll verwert bar. Sie repräsentierten also keine „feinere“ Untersuchung der höheren zerebra len (kognitiven) Leistungen, sondern eigneten sich lediglich, bei einem klinisch vorliegenden kognitiven Störungsbild zu dessen Differenzierung beizutragen ( Urk. 8/31/13 f. ).
Auch die neuropsychologische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Störung ergeben. Bei den testpsychologischen Erhebungen hätten deutliche Hin weise auf eine Selbstlimitierung, suboptimale Testanstrengung und Aggra vation bestanden , welche die Ergebnisse relativierten ( Urk. 8/31/27). Der test psycho lo gisch formal erhobene geringe Intelligenzquotient sei grob diskrepant zum klini schen Befund der kognitiven Leistungsfähigkeit. Auch die gezeigte rasche Auf fassung der Testinstruktionen stehe im groben Widerspruch zu den formalen Test leistungen ( Urk. 8/31/33). Die am 1 1. August 2010 bei der neu ropsycho logi schen Untersuchung vorgetragenen Beeinträchtigungen habe die Beschwerde füh rerin anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 1 1. Juli 2011 nicht mehr erwähnt. Die Interpretation der seinerzeit erhobenen kognitiven Minderleis tung en stütze sich überwiegend auf anamnestisch erhobene Daten mit keiner aus reichenden Kongruenz zum klinischen Befund. Die testpsycholo gischen Unter such ungen seien als Hilfsuntersuchungen ohne eigenständigen di agnostischen Wert zu betrachten ( Urk. 8/31/33).
In psychiatrischer Hinsicht könne eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) differentialdiagnostisch erwogen werden. Die g eklagten Schmerzen seien aber nicht als unüberwindbar anzusehen. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Schmerzproblematik nicht durch eine bewältigungsorientierte Behand lung angegangen werden könne. Hinzu komme, dass die Schmerzsymptomatik zumindest wesentlich anteilig im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs er klärbar sei ( Urk. 8/31/47).
A n de r gutachterlichen Beurteilung wurde in der Stellungnahme vom 8. August 2012 festgehalten, zumal die neu vorgelegten Arztberichte unzureichend seien, da sie ihre Befunde in der Diskussion nicht von Artefakten abgrenzten und die unzureichende biologische Plausibilität i gnorierten (Urk. 8/61 und 8/62). 3.7
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. L.___ vom M.___ diagnostizierten am 1 7. Februar 2012 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die neuropsychologische Abklärung habe eine deutliche Stö run g des Gedächtnisses, der Aufmerksamk eit, der Konzentration und der Reak tion gezeigt. In allen Tests habe die Beschwerdeführerin Werte erreicht, die deutlich unter der Norm lägen . Hinsichtlich der Details sei auf die Resultate des neuro psychologischen Screenings zu verweisen ( Urk. 8/52). 3. 8
Dr. med. N.___ , Oberarzt des A.___ der B.___
hielt in einem Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, aus Sicht der Arbeitstherapie sei am 4. Juli 2013 keine Ar beitsfähigkeit für den Allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar gewesen. Eine Tä tigkeit im geschützten Rahmen müsste die stark eingeschränkte Performanz berücksichtigen. Es bedürfe einer steten Begleitung und Anleitung im Arbeits prozess ( Urk. 8/59) .
In einem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 8/67) nannte er den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) als psychiatrische Diagnosen. Während der Gespräche sei zudem deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden psychosozi a len Belastungen leide. Hiermit vereinbar seien auch momentane kognitive De fi zite, die auch fluktuierend sein könnten. Da die Beschwerdeführerin stets pünkt lich zu den Terminen erschienen sei, sich ordentlich gekleidet und ernährt ge zeigt habe und auch über bevorstehende Ereignisse gut orientiert gewesen sei, scheine das kognitive Funktionsniveau für die Verrichtungen des alltäglichen Lebens ausreichend.
D ie Kriterien einer Demenz seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der zumutbaren Erwerbstätigkeit empfehle er eine arbeitsmedizinische Abklä rung . 3. 9
Dr. K.___ und Dr. L.___ diagnostizierten in einem weiteren Bericht vom 3 0. September 2013 ( Urk. 8/86) erneut eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) und vermerkten eine deutliche Logorrhoe . Sie überwiesen die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die Klinik O.___ .
Deren Austrittsbericht vom 1 5. November 2013 ( Urk. 8/91) zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 2 1. b is zum 29. Oktober 2013 dort zur stationären Be handlung auf. In psychiatrischer Hinsicht habe man während dieser Zeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine unklare „Verwirrt heit“
mit alterierter Affektregulation und einschiessenden Ängsten diagnosti ziert. Diffe rentialdiagnostisch
stünden ein dissoziatives Syndrom (ohne Codie rung) oder
eine traumatische Genese (ohne Codierung) oder ein organisches Psycho syn drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) zur Diskussion . Den neurologischen Status habe man nur erschwert erheben können ( Kon z entrati onsdefizite , Auf fass ung). Die Beschwerdeführerin habe einfache Befehle oder Anleitungen zum Nachahmen nicht oder nur erschwert ausführen können. Ihr sei eine Adaption beziehungsweise Inte gration ins therapeutische Mil ieu deut lich schwer gefallen. Sie sei nach zumindest basaler psychophysischer Stabili sierung auf eigenen Wu nsch und gegen ärztlichen Rat wieder aus der Klinik ausgetreten. Eine Klärung und weiterführende Behandlung sei während des Aufenthaltes nicht erfolgt, es bestehe aber eine ambulante psychiatrische Nach betreuung . 3.10
Im neurologisch-psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 wurde festgehalten, es seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/103/11) . Die Beschwerde führerin leide an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und an histrio nischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), ferner an Problemen in der Be ziehung zu ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie an Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3).
Fokal-neurologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig und in der Beschwe r dedarstellung ausgesprochen demonstrativ- klagsam , ohne dass in der Gegenüber tragung ein authentischer Leidensdruck spürbar werde. Im klinischen Neuro sta tus sei die Anstren g ungsbereitschaft wenig ausgeprägt. Die negativen Medika mentenspiegel (Analgetika und Antidepressiva) untermauerten den Ein druck einer nicht konsistenten Bes chwerdedemonstration. Auffällig seien zudem die Diskre panzen in der biographischen und beruflichen Anamnese im Ver gleich zum Vor gutachten vom 2 1. November 201 1. Auch die subjektiven Anga ben bei der aktu ellen psychiatrischen Teilbegutachtung hätten teilweise von den Schilde rungen in der neurologischen Begutachtungssituation ab gewichen (Urk. 8/103/13) .
Die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Symptome träten in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidender ursächlicher Faktor zu gel ten
( Urk. 8/104/13). Wenn depressive Verstimmungen überhaupt aufträten, dann seie n diese reaktiver Natur ( auf die multiplen sozialen Belastungen ) und stellten somit kein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität dar. Chronische körperliche Begleiterkrankungen, die zum Krankheitsbild in er heb licher Weise be i tragen würden, bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin pflege auch soziale Kontakte und lebe nicht zurückgezogen. Verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare i nne rseelische Verläufe einer an sich missglück ten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge winn ) seien weder anamnestisch zu eruieren noch aktenkundig. Die Beschwer deführerin sei in unregelmässigen Abständen und bei mehreren Institutionen psychiatrisch-psychotherapeutisch und sozio-therapeutisch behandelt worden. E ine wesent li che Besserung ihres Zustandes sei jedoch nicht eingetreten, weil das syndromale Leiden im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren stehe, welche medizinisch nicht eff ektiv angegangen werden könnten ( Urk. 8/104/15). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. September 2011 ( Urk. 8/31) beruht auf körperlichen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/31/2, 8/31/20 und 8/31/40). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der aktenkundigen neuropsychologischen Testung vom 1 1. August 2010 und deren Resultaten , auseinander . Insbesondere begründet es die eigene Einschätzung
einleuchtend und nachvollziehbar. Es er füllt folglich die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Der pauschale Vorwurf, Prof. Dr. J.___ sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt als jemand, der den Empfindlichkeitstest durch die dicke Winterjacke ausführe, um festzustellen, dass die explorierte Person gesund und arbeitsfähig sei ( Urk. 15 S. 1), eignet sich nicht dazu , die gutachterliche Unabhängigkeit oder die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen. Ebenso wenig gibt die Bean stan dung zu Zweifeln Anlass, dass sich Dr. H.___ in einem kurzen Gespräch ganz wenig mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin befasst habe ( Urk. 15 S.
1). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter die Explorandin in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankhaften Befund oder das Fehlen eines sol chen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne W eiteres auch nach einem einmali gen Gespräch feststellen. Aus den im psychiatrischen Teilgutachten geschilder ten Angaben der Beschwerdeführerin geht sodann hervor, dass sich diese aus reichend zu ihren Be schwerden und deren Behandlung sowie zu ihrer aktuellen Lebenssituation äussern konnte. Insbesondere wurde eine umfassende Anam nese erhoben (Urk. 8/31/41 ff.).
Über die erwähnte Kritik hinaus wird weder seitens der Beschwerdeführerin et was vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 15) noch ist sonst etwas ersichtlich, weswegen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. September 2011 nicht abgestellt werden könnte . Dies muss umso mehr gelten, als auch Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 27. November 2011 auf eine entsprechende Anfrage der damali gen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nichts vorzutragen vermochte, aufgrund dessen die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären (Urk. 8/40). 4.2
Auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 1 9. und 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/103 und 8/
104) erfüllt sämtliche Kriterien eines rechtsprechungskonformen Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E.
3a). Die Beschwerdeführerin wurde von den begutachtenden Fach ärzten am 5. Mai 2014 psychiatrisch ( Urk. 8/104/1) und am 1 3. Mai 2014 kli nisch- neurologisch ( Urk. 8/103/1 und 8/ 1 03/10 f. ) untersucht. Ebenso wurden die me dizinischen Vorakten und die Beschwerdeschilderungen der Explorandin be rücksichtigt und in der Folge – soweit relevant – erörtert . Insbes ondere wurde die gutachterliche Beurteilung nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend be gründet, sondern auch mit der Auswertung einer am 1 3. Mai 2014 entnomme nen Blutprobe untermauert, die einen negativen Medikamentenspiegel bezüglich Analgetika und Antidepressiva ergab (Urk. 8/103/11 und 8/103/17). Das Gut achten steht ferner inhaltlich im Einklang mit dem ersten polydisziplinären Gut achten vom 2 1. September 2011 .
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt gegen den Gutachter
Dr. D.___ vor,
dass dieser ihm bekannt sei als jemand, der sehr schnell und ohne genü gende Überlegungen Beschlüsse über die Arbeitsfähigkeit der Exploranden fasse, am meisten zu Gunsten von Versicherungen und Auftraggebern ( Urk. 15 S.
2). Dies e pauschal geübte Kritik trägt keinesfalls dazu bei , den Beweiswert des Gut ach tens zu schmälern oder dessen Inhalt in Frage zu stellen.
Des Weiteren wird moniert, die anderslautenden ärztlichen Berichte seien von den Gutachtern ohne wesentlichen Grund abgewertet und die darin erwähnten Diagnosen kaum diskutiert worden ( Urk. 15 S.
2). Es trifft zwar zu, das s im Februar 2012 sowie im September und Oktober 2013 von den behandelnden Ärz ten eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war ( Urk. 8/52, 8/86 und 8/91; vgl. Urk. 15 S.
2 und 3). Der Vertreter der Beschwer deführerin hat jedoch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb ein Anlass dazu be standen hätte, die damals gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode im Rahmen der Begutachtung vom Mai 2014 eingehend zu diskutieren. Sie wurde von den Gutachtern für den damaligen Zeitpunkt nicht ansatzweise in Frage gestellt (vgl. Urk. 8/103 und 8/104) . E ine mittelgradig aus geprägte depressive Episode ist überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung regel mässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heits schadens zu betrachten. Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als thera peu tisch angehbar .
Es könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werde n
(vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1 und
3.6.2 sowie 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2, je mit weiteren Hin weisen) . Dementsprechend käme der fraglichen Diagnose oh nehin keine Rele vanz zu. Im psychiatrischen Teilgut achten vom 1 9. Mai 2014 wurde sodann ein geh end dargelegt, weshalb
von depressiven Verstimmungen auszugehen sei . Insbe sondere wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Voraussetz ungen für die Diagnose einer depressiven Störung weder aus den Akten ergäben noch aktuell erfüllt seien ( Urk. 8/104/14).
Es ist zwar richtig, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ am 1 0. April 2012 und am 1. März 2013
eine neuropsychologische Abklärung aus dem Jahr 2012 erwähn ten , die eine deutliche Störung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit, der Kon zentration und der Reaktion gezeigt habe und bei der die Beschwerdeführe rin Testwer te unter der Norm erreicht habe. Tatsächlich handelte es sich hierbei lediglich um ein neuropsychologisches Screening (Urk.
8/52 und 8/71). Letzteres wurde nicht nur vom Gutachter Dr. C.___ , sondern auch im Rahmen der Kon sen s beurteilung eingehend thematisiert u nd entsprechend gewürdigt (Urk. 8/103/5 und 8/103/14 ). Dem zufolge erweist sich der Vorwurf einer man gelhaften Aus einandersetzung mit anderslautenden ärztlichen Berichten auch in diesem Punkt als haltlos. Im Beschwerdeverfahren wurde auch sonst nichts vor getragen, wes wegen auf das b idisziplinäre Gutachten vom 19. und 2 7. Mai 2014 nicht abge stellt werden könnte ( Urk. 1 und 15). Ebenso wenig ergibt sich etwas Derartiges aus den Akten. 4.3
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass auf die beiden Gutachten abzustellen ist . Die beantragte Oberbegutachtung ist unnötig und es ist darauf zu verzichten . 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die von den Gutachtern diag nos tizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und die zusätzlich fest ge stellten
histrionischen Persö nlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) , Probleme in der Be ziehung zu m geschiedenen Ehemann und jetzigen Partner (ICD-10: Z63.0) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) zu Recht als keine invaliditätsrelevanten Gesundheitsschäden qualifizierte. 5.2
H istrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) s tell en gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung keine rechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti gung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 2 5. Februar 2015 E. 3.1. 1 mit Hinweis).
Die weiteren mit den sogenannten Z-Kodierungen beschrie benen Umstände können zwar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beein flussen, sind aber keine Krankheiten oder Schädigungen. Sie stehen für ei nen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines patho logischen Zustands behandelt wird. Diese Belastungen fallen als solche ebenfalls nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Somatisierungsstörung (ICD-10: 45.0) gelten dieselben Grundsätze be treffend willentliche Überwindbarkeit wie bei der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und ihr en Folgen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_696/200 8 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2 und 8 C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5). Eine solche allein
begründet noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil lens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz be wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Mass gebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chro nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein fluss barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent las tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krank heit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchge füh r ter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). In BGE 139 V 547 hat das Bun des gericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran ge üb ten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung ei ner fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). 5 . 4
Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor . Ebenso wenig leidet die Beschwer deführerin an chro nischen körperliche n Begleiterkrankungen . Im psychiatri schen Teilg utachten vom
1 9. Mai 2014 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde führerin ihren Angaben zufolge über einen guten Freundes kreis (unter anderem Cousinen) verfügt, sich mit Kollegen trifft und in einer von Auseinander setz ungen geprägten festen Beziehung lebt ( Urk. 8/104/9). Sie tele foniert auch oft mit ihrer in P.___ wohnhaften Tochter und besuchte diese letztmals im Mai 2013 ( Urk. 8/104/10). Bereits
im Rahmen der ersten po lydisziplinären Be gutachtung wurde erwähnt und berücksichtigt , dass die Be schwerdeführerin in einer (wenn auch konfliktbehafteten) festen Beziehung lebt ( Urk. 8/31/5) und sich mit Freunden trifft ( Urk. 8/31/22 und 8/31/44) . Ein sozi aler Rückzug lässt sich damit ausschliessen, zumal sich Hinweise auf einen sol chen auch nicht an satzweise aus den übrigen Akten ergeben .
M it dem Resultat der am 1 3. Mai 2014
entnommenen Blutprobe ist ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin keine r angemessenen medikamentösen Behandlung unter zieht ( Urk. 8/103/11 und 8/103/17) . Den stationären Aufenthalt in der Klinik O.___ hat sie be reits nach rund einer Woche gegen ärztlichen Rat ab gebrochen.
Auch d ie Inan spruchnahme einer regelmässigen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ist nicht dokumentiert. Von einem
un befriedigende n
Behandlungs ergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Be handlung kann sodann nicht die Rede sein. Ebenso fehlt es an einem verfes tigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber en tlastenden Konfliktbewältigung. 5.5
Unter den gegebenen Umständen
ist die Somatisierungsstörung
folglich als über windbar zu qualifizieren . Es liegt auch sonst kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde .
Es ist ihr daher eine 100% ige Erwerbstätigkeit in ihren ange stammten Tätigkeiten zumut bar . Damit erweist es sich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und das Rentenbegehren ab gewiesen hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen können in Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) bestehen ( Abs. 3
lit . b ). 6.2
Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeits- und erwe rbsfähig. Sie ist weder invalid noch von Invalidität bedroht, so dass sie auch über keinen An spruch auf berufliche Massnahmen verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat das Bestehen eines solchen
somit zu Recht vernein t und dementsprechend korrekt keine entsprechenden Leistungen zugesprochen . Da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke