Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Forstarbeiter und begann 1988 in Z.___ ein Studium der Landwirtschaft, welches er aufgrund des Bür gerkrieges 1991 abbrechen musste (Urk. 7/10, Urk. 7/159). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 1993 übte er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Gipser für die A.___ AG (Urk. 7/15, Urk. 7/10). Im Zusammen hang mit einer Diskushernie mu sste er diese Tätigkeit im September 1998 auf geben und meldete sich am 6. Februar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 7). Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 wies diese das Rentenbegehren des Versicherten ab, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vor instanz zurückwies (Urk. 7/34). In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ver tieft ab (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chi rurgie, vom 27. April 2001, Urk. 7/50; Schlussbericht C.___
vom
11. Januar 2002, Urk. 7/67) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
7. Mai 2002 und Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 %
(Urk. 10).
Eine im Januar 2004 in die Wege geleitete Rentenrevision ergab keine Verände rung des Invaliditätsgrades. Mit Verfügung vom 2. April 2004 und Wirkung ab 1. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/86). Im Mai 2009 wurde der Rentenanspruch des Versicherten einer erneuten revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 7/96). In diesem Zusammenhang erfolgte eine umfassende Ab klärung in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 105-107). Im Anschluss daran wurden im September 2010 Eingliederungsmassnahmen zugesprochen (D.___, Urk. 7/
11 3). Aufgrund der Unterstützung durch D.___
konnte der Versicherte am
8.
August 2011 eine Festanstellung als Lagermitarbeiter antreten, bei einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/129 S. 3). Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/156). Mit Vorbescheid vom 20. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2002 (richtig: 7. Mai 2002) in Aussicht und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 7/169). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
29. August 2014 fest, unter dem Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad lediglich 24 % betrage (Urk. 7/181 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 2. September 2014 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine Teilrente auszurichten, eventua liter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung) . 1.3
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der medizinische Sachverhalt im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 1. Juni 2002, richtig: 7. Mai 2002) nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere beruhe der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei medizinisch nicht be gründet, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leis tungszusprechenden Verfügung führen müsse. Gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 2 7. Oktober 2013 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leis tungszusprechenden Rentenverfügung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 wie auch auf d as rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2 0. Mai 2010, von ei nem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 aus zugehen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
I m vorliegenden V erfahren ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Mai 2002 zu prüfen, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 1999 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 10). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den C.___ -Schlussbericht vom 1 1. Januar 2002, wobei die involvierten Fachpersonen dem Beschwerde führer in einer leichten und rückenadaptierten Tätigkeit eine 50%ig e Arbeitsfä higkeit attestierten (Urk. 7/67 S. 5).
Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu be zeichnen ist. 3. 3.1
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gericht s (Urteil vom 2 0. Juni 2000, Urk. 7/34) holte die Beschwerdegegnerin zunächst einen ärztli chen Bericht bei der Klinik F.___ ein, wo der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 1 3. Juli bis 3. August 2000 stationär aufhielt.
Die für den Bericht vom 2 0. Oktober 2000 verantwortlichen Fachärzte attestier ten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % . Die bestehende schmerzhafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sollte durch Muskelaufbautraining aufgehoben werden können. Sie würden eine er gänzende Abklärung der Arbeitsunfähigkeit als notwendig erachten (Urk. 7/39). 3.2
Nachdem Dr. med. G.___ vom RAD die eingeholten Auskünfte der Klinik F.___ als schwammig bezeichnet und sich dahingehend ge äussert hatte, dass hier wohl eine volle Arbeitsfähig keit vorliege (Urk. 7/41), wurden weitere Abk lärung en in die Wege geleitet. 3.3
PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, diagnostizierte in sei nem Bericht 5. Februar 2001 schwere degenerative Veränderungen der ganzen LWS (Osteochondrose L1/2/3 und L4/5, nicht kompressive
Diskusprotrusion me dian L5/S1/ Spondylarthrose, Status nach Diskushernie L5/S1 links, nicht mehr nachweisbar).
Auszugehen sei von einem chronischen und invalidisierenden Lumboverte - bralsyn drom, wobei es praktisch unmöglich sei, hier einen Zusam menhang zwischen einem einzelnen Bewegungssegment und der diffusen Schmerzsymptomatik zu finden. Entsprechend gebe es hier auch keine chirur gische Antwort auf das Problem. Der Beschwerdeführer habe mit einer Rücken operation keine guten Aussichten, anschliessend besser dazustehen als heute. Vielmehr sollte er jetzt aus den restlichen körperlichen Möglichkeiten eine be friedigende Berufstätigkeit finden, am besten mit Hilfe des Zentrums in I.___ (Urk. 7/51). 3.4
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2001 eine chro nisch rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 links, ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei generell engem Spinalkanal und beginnenden degenerativen Veränderungen. Der Patient klage über lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen zum linken Bein (bis zur Fusssohle) sowie über leichte Kniebeschwerden beim Knien. Die Beschwerden seien seit über zwei Jahre n mehr oder weniger unverändert. Seines Erachtens gehöre der Patient umgehend einem Neurochirurgen vorge stellt und müsse operiert werden. Bis zu einer wirksamen Behandlung würden sich weitere Kommentare zur Arbeitsunfähigkeit erübrigen (Urk. 7/50). 3.5
Die für den C.___ -Schlussbericht verantwortlichen Fachpersonen stützten sich in diagnostischer Hinsicht auf die Einschätzungen von PD Dr. H.___ sowie Dr. B.___ . Die Abklärung habe in der Zeit vom 5. bis 3 0. November 2001 statt gefunden. Der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten stark verlangsamt, meist unkonzentriert sowie in Gedanken versunken gewesen und habe insgesamt ei nen antriebs- und kraftlosen Eindruck gemacht. Auch bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf 6 Stunden sei er lediglich auf eine Leistung zwischen 10 und 20 % gekommen. Trotz seines im Laufe der dritten Woche zunehmend spürba ren Einsatzes und dem Versuch, sein Möglichstes zu zeigen, sei er schliesslich nicht über eine Leistung von 40 % bei knapp 6 Stunden täglich hinausgekom men, was einer Gesamtleistung von rund 30 % entspreche.
Die angestammte Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer behinderungs bedingt nicht mehr ausüben. In einer leichten und rückenadap tierten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu gemutet werden (Urk. 7/67), was die entsprechende Beurteilung des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 7. Juni 2001 bestätigte (vgl. Urk. 7/54/3). 4. 4.1
Die von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil des hiesigen Ge richt s vom 2 0. Juni 2000 getätigten Abklärungen sind zumindest aus damaliger Sicht als umfangreich zu bezeichnen. So wurde keineswegs leichtfertig auf eine erste Einschätzung der medizinischen Sachlage durch die Klinik F.___ abgestellt, sondern weitere Abklärungen angestrengt, letztlich auch durch eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im C.___ . Dass sich der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers stützen soll, trifft aufgrund der vorliegen den Akten klar nicht zu.
V ielmehr beruht die Einschätzung auf einer vier wöchi gen Abklärung, wobei sowohl Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sp ez. Rheumatologie (siehe vor all em Anhang in Urk. 7/67/7-9) als auch die dipl. Berufsberaterin L.___ daran beteiligt wa ren.
Z umindest ab der dritten Woche kann gemäss der Zusammenfassung der Abklärungsergebnisse auch nicht mehr von einer erheblichen Selbstlimitierung aus gegangen werden . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ist jedenfalls vor diesem H intergrund nicht zu beanstanden; keinesfalls erscheint es als zweifellos unrichtig. 4.2
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte. Das Bundesgericht hielt in diesem Zu sammenhang mehrfach fest, dass Berentungen bei Verhältnissen wie den vor liegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis entsprochen hätten und insbesondere auch vereinbar mit dem damals seitens der Durchführungsor gane noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin
gewesen seien . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Recht sprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.2).
Selbst wenn man somit davon ausginge, dass im Rahmen der damaligen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auch beziehungsweise zu sehr auf die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers abge stellt worden wäre, könnte die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden.
Insgesamt kann die mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte Leistungszuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, so dass eine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben ausser Betracht fällt. 4.3
Grundsätzlich unbestritten ist vorliegend, dass es zu keiner wesentlichen Verbes serung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist, welche revisions rechtlich beachtlich sein könnte (Urk. 2 und 7/167 S. 5 und 7 f.) . Dies ergibt sich auch aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 2 0. Mai 2010 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/105 S. 41, Urk. 7/156 S. 37).
Ein weitgehend unveränderter Zustand ergibt sich auch aus dem MRI der LWS vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/189). Vor diesem Hin tergrund fällt eine Revision des Leistungsanspruches gestützt auf Art. 17 ATSG ausser Betracht.
Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente hat. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Forstarbeiter und begann 1988 in Z.___ ein Studium der Landwirtschaft, welches er aufgrund des Bür gerkrieges 1991 abbrechen musste (Urk. 7/10, Urk. 7/159). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 1993 übte er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Gipser für die A.___ AG (Urk. 7/15, Urk. 7/10). Im Zusammen hang mit einer Diskushernie mu sste er diese Tätigkeit im September 1998 auf geben und meldete sich am 6. Februar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 7). Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 wies diese das Rentenbegehren des Versicherten ab, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vor instanz zurückwies (Urk. 7/34). In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ver tieft ab (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chi rurgie, vom 27. April 2001, Urk. 7/50; Schlussbericht C.___
vom
11. Januar 2002, Urk. 7/67) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
7. Mai 2002 und Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 %
(Urk. 10).
Eine im Januar 2004 in die Wege geleitete Rentenrevision ergab keine Verände rung des Invaliditätsgrades. Mit Verfügung vom 2. April 2004 und Wirkung ab 1. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/86). Im Mai 2009 wurde der Rentenanspruch des Versicherten einer erneuten revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 7/96). In diesem Zusammenhang erfolgte eine umfassende Ab klärung in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 105-107). Im Anschluss daran wurden im September 2010 Eingliederungsmassnahmen zugesprochen (D.___, Urk. 7/
11
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung) .
E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der medizinische Sachverhalt im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 1. Juni 2002, richtig: 7. Mai 2002) nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere beruhe der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei medizinisch nicht be gründet, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leis tungszusprechenden Verfügung führen müsse. Gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 2 7. Oktober 2013 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leis tungszusprechenden Rentenverfügung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 wie auch auf d as rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2 0. Mai 2010, von ei nem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 aus zugehen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
I m vorliegenden V erfahren ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Mai 2002 zu prüfen, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 1999 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk.
E. 3 ). Aufgrund der Unterstützung durch D.___
konnte der Versicherte am
E. 3.1 Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gericht s (Urteil vom 2 0. Juni 2000, Urk. 7/34) holte die Beschwerdegegnerin zunächst einen ärztli chen Bericht bei der Klinik F.___ ein, wo der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 1 3. Juli bis 3. August 2000 stationär aufhielt.
Die für den Bericht vom 2 0. Oktober 2000 verantwortlichen Fachärzte attestier ten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % . Die bestehende schmerzhafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sollte durch Muskelaufbautraining aufgehoben werden können. Sie würden eine er gänzende Abklärung der Arbeitsunfähigkeit als notwendig erachten (Urk. 7/39).
E. 3.2 Nachdem Dr. med. G.___ vom RAD die eingeholten Auskünfte der Klinik F.___ als schwammig bezeichnet und sich dahingehend ge äussert hatte, dass hier wohl eine volle Arbeitsfähig keit vorliege (Urk. 7/41), wurden weitere Abk lärung en in die Wege geleitet.
E. 3.3 PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, diagnostizierte in sei nem Bericht 5. Februar 2001 schwere degenerative Veränderungen der ganzen LWS (Osteochondrose L1/2/3 und L4/5, nicht kompressive
Diskusprotrusion me dian L5/S1/ Spondylarthrose, Status nach Diskushernie L5/S1 links, nicht mehr nachweisbar).
Auszugehen sei von einem chronischen und invalidisierenden Lumboverte - bralsyn drom, wobei es praktisch unmöglich sei, hier einen Zusam menhang zwischen einem einzelnen Bewegungssegment und der diffusen Schmerzsymptomatik zu finden. Entsprechend gebe es hier auch keine chirur gische Antwort auf das Problem. Der Beschwerdeführer habe mit einer Rücken operation keine guten Aussichten, anschliessend besser dazustehen als heute. Vielmehr sollte er jetzt aus den restlichen körperlichen Möglichkeiten eine be friedigende Berufstätigkeit finden, am besten mit Hilfe des Zentrums in I.___ (Urk. 7/51).
E. 3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2001 eine chro nisch rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 links, ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei generell engem Spinalkanal und beginnenden degenerativen Veränderungen. Der Patient klage über lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen zum linken Bein (bis zur Fusssohle) sowie über leichte Kniebeschwerden beim Knien. Die Beschwerden seien seit über zwei Jahre n mehr oder weniger unverändert. Seines Erachtens gehöre der Patient umgehend einem Neurochirurgen vorge stellt und müsse operiert werden. Bis zu einer wirksamen Behandlung würden sich weitere Kommentare zur Arbeitsunfähigkeit erübrigen (Urk. 7/50).
E. 3.5 Die für den C.___ -Schlussbericht verantwortlichen Fachpersonen stützten sich in diagnostischer Hinsicht auf die Einschätzungen von PD Dr. H.___ sowie Dr. B.___ . Die Abklärung habe in der Zeit vom 5. bis 3 0. November 2001 statt gefunden. Der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten stark verlangsamt, meist unkonzentriert sowie in Gedanken versunken gewesen und habe insgesamt ei nen antriebs- und kraftlosen Eindruck gemacht. Auch bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf 6 Stunden sei er lediglich auf eine Leistung zwischen 10 und 20 % gekommen. Trotz seines im Laufe der dritten Woche zunehmend spürba ren Einsatzes und dem Versuch, sein Möglichstes zu zeigen, sei er schliesslich nicht über eine Leistung von 40 % bei knapp 6 Stunden täglich hinausgekom men, was einer Gesamtleistung von rund 30 % entspreche.
Die angestammte Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer behinderungs bedingt nicht mehr ausüben. In einer leichten und rückenadap tierten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu gemutet werden (Urk. 7/67), was die entsprechende Beurteilung des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 7. Juni 2001 bestätigte (vgl. Urk. 7/54/3). 4. 4.1
Die von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil des hiesigen Ge richt s vom 2 0. Juni 2000 getätigten Abklärungen sind zumindest aus damaliger Sicht als umfangreich zu bezeichnen. So wurde keineswegs leichtfertig auf eine erste Einschätzung der medizinischen Sachlage durch die Klinik F.___ abgestellt, sondern weitere Abklärungen angestrengt, letztlich auch durch eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im C.___ . Dass sich der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers stützen soll, trifft aufgrund der vorliegen den Akten klar nicht zu.
V ielmehr beruht die Einschätzung auf einer vier wöchi gen Abklärung, wobei sowohl Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sp ez. Rheumatologie (siehe vor all em Anhang in Urk. 7/67/7-9) als auch die dipl. Berufsberaterin L.___ daran beteiligt wa ren.
Z umindest ab der dritten Woche kann gemäss der Zusammenfassung der Abklärungsergebnisse auch nicht mehr von einer erheblichen Selbstlimitierung aus gegangen werden . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ist jedenfalls vor diesem H intergrund nicht zu beanstanden; keinesfalls erscheint es als zweifellos unrichtig. 4.2
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte. Das Bundesgericht hielt in diesem Zu sammenhang mehrfach fest, dass Berentungen bei Verhältnissen wie den vor liegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis entsprochen hätten und insbesondere auch vereinbar mit dem damals seitens der Durchführungsor gane noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin
gewesen seien . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Recht sprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.2).
Selbst wenn man somit davon ausginge, dass im Rahmen der damaligen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auch beziehungsweise zu sehr auf die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers abge stellt worden wäre, könnte die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden.
Insgesamt kann die mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte Leistungszuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, so dass eine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben ausser Betracht fällt. 4.3
Grundsätzlich unbestritten ist vorliegend, dass es zu keiner wesentlichen Verbes serung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist, welche revisions rechtlich beachtlich sein könnte (Urk. 2 und 7/167 S. 5 und 7 f.) . Dies ergibt sich auch aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 2 0. Mai 2010 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/105 S. 41, Urk. 7/156 S. 37).
Ein weitgehend unveränderter Zustand ergibt sich auch aus dem MRI der LWS vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/189). Vor diesem Hin tergrund fällt eine Revision des Leistungsanspruches gestützt auf Art. 17 ATSG ausser Betracht.
Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente hat. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 8 August 2011 eine Festanstellung als Lagermitarbeiter antreten, bei einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/129 S. 3). Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/156). Mit Vorbescheid vom 20. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2002 (richtig: 7. Mai 2002) in Aussicht und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 7/169). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
29. August 2014 fest, unter dem Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad lediglich 24 % betrage (Urk. 7/181 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 2. September 2014 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine Teilrente auszurichten, eventua liter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den C.___ -Schlussbericht vom 1 1. Januar 2002, wobei die involvierten Fachpersonen dem Beschwerde führer in einer leichten und rückenadaptierten Tätigkeit eine 50%ig e Arbeitsfä higkeit attestierten (Urk. 7/67 S. 5).
Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu be zeichnen ist. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00980 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züri ch, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Forstarbeiter und begann 1988 in Z.___ ein Studium der Landwirtschaft, welches er aufgrund des Bür gerkrieges 1991 abbrechen musste (Urk. 7/10, Urk. 7/159). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 1993 übte er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Gipser für die A.___ AG (Urk. 7/15, Urk. 7/10). Im Zusammen hang mit einer Diskushernie mu sste er diese Tätigkeit im September 1998 auf geben und meldete sich am 6. Februar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 7). Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 wies diese das Rentenbegehren des Versicherten ab, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde h ies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vor instanz zurückwies (Urk. 7/34). In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ver tieft ab (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chi rurgie, vom 27. April 2001, Urk. 7/50; Schlussbericht C.___
vom
11. Januar 2002, Urk. 7/67) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
7. Mai 2002 und Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 %
(Urk. 10).
Eine im Januar 2004 in die Wege geleitete Rentenrevision ergab keine Verände rung des Invaliditätsgrades. Mit Verfügung vom 2. April 2004 und Wirkung ab 1. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/86). Im Mai 2009 wurde der Rentenanspruch des Versicherten einer erneuten revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 7/96). In diesem Zusammenhang erfolgte eine umfassende Ab klärung in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 105-107). Im Anschluss daran wurden im September 2010 Eingliederungsmassnahmen zugesprochen (D.___, Urk. 7/
11 3). Aufgrund der Unterstützung durch D.___
konnte der Versicherte am
8.
August 2011 eine Festanstellung als Lagermitarbeiter antreten, bei einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/129 S. 3). Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs wurde in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/156). Mit Vorbescheid vom 20. März 2014 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2002 (richtig: 7. Mai 2002) in Aussicht und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 7/169). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
29. August 2014 fest, unter dem Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad lediglich 24 % betrage (Urk. 7/181 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 2. September 2014 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine Teilrente auszurichten, eventua liter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung) . 1.3
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der medizinische Sachverhalt im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 1. Juni 2002, richtig: 7. Mai 2002) nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere beruhe der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei medizinisch nicht be gründet, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leis tungszusprechenden Verfügung führen müsse. Gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 2 7. Oktober 2013 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leis tungszusprechenden Rentenverfügung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 wie auch auf d as rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2 0. Mai 2010, von ei nem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 aus zugehen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
I m vorliegenden V erfahren ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Mai 2002 zu prüfen, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 1999 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 10). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den C.___ -Schlussbericht vom 1 1. Januar 2002, wobei die involvierten Fachpersonen dem Beschwerde führer in einer leichten und rückenadaptierten Tätigkeit eine 50%ig e Arbeitsfä higkeit attestierten (Urk. 7/67 S. 5).
Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die damalige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu be zeichnen ist. 3. 3.1
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gericht s (Urteil vom 2 0. Juni 2000, Urk. 7/34) holte die Beschwerdegegnerin zunächst einen ärztli chen Bericht bei der Klinik F.___ ein, wo der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 1 3. Juli bis 3. August 2000 stationär aufhielt.
Die für den Bericht vom 2 0. Oktober 2000 verantwortlichen Fachärzte attestier ten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % . Die bestehende schmerzhafte funktionelle Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sollte durch Muskelaufbautraining aufgehoben werden können. Sie würden eine er gänzende Abklärung der Arbeitsunfähigkeit als notwendig erachten (Urk. 7/39). 3.2
Nachdem Dr. med. G.___ vom RAD die eingeholten Auskünfte der Klinik F.___ als schwammig bezeichnet und sich dahingehend ge äussert hatte, dass hier wohl eine volle Arbeitsfähig keit vorliege (Urk. 7/41), wurden weitere Abk lärung en in die Wege geleitet. 3.3
PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, diagnostizierte in sei nem Bericht 5. Februar 2001 schwere degenerative Veränderungen der ganzen LWS (Osteochondrose L1/2/3 und L4/5, nicht kompressive
Diskusprotrusion me dian L5/S1/ Spondylarthrose, Status nach Diskushernie L5/S1 links, nicht mehr nachweisbar).
Auszugehen sei von einem chronischen und invalidisierenden Lumboverte - bralsyn drom, wobei es praktisch unmöglich sei, hier einen Zusam menhang zwischen einem einzelnen Bewegungssegment und der diffusen Schmerzsymptomatik zu finden. Entsprechend gebe es hier auch keine chirur gische Antwort auf das Problem. Der Beschwerdeführer habe mit einer Rücken operation keine guten Aussichten, anschliessend besser dazustehen als heute. Vielmehr sollte er jetzt aus den restlichen körperlichen Möglichkeiten eine be friedigende Berufstätigkeit finden, am besten mit Hilfe des Zentrums in I.___ (Urk. 7/51). 3.4
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2001 eine chro nisch rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 links, ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei generell engem Spinalkanal und beginnenden degenerativen Veränderungen. Der Patient klage über lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen zum linken Bein (bis zur Fusssohle) sowie über leichte Kniebeschwerden beim Knien. Die Beschwerden seien seit über zwei Jahre n mehr oder weniger unverändert. Seines Erachtens gehöre der Patient umgehend einem Neurochirurgen vorge stellt und müsse operiert werden. Bis zu einer wirksamen Behandlung würden sich weitere Kommentare zur Arbeitsunfähigkeit erübrigen (Urk. 7/50). 3.5
Die für den C.___ -Schlussbericht verantwortlichen Fachpersonen stützten sich in diagnostischer Hinsicht auf die Einschätzungen von PD Dr. H.___ sowie Dr. B.___ . Die Abklärung habe in der Zeit vom 5. bis 3 0. November 2001 statt gefunden. Der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten stark verlangsamt, meist unkonzentriert sowie in Gedanken versunken gewesen und habe insgesamt ei nen antriebs- und kraftlosen Eindruck gemacht. Auch bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf 6 Stunden sei er lediglich auf eine Leistung zwischen 10 und 20 % gekommen. Trotz seines im Laufe der dritten Woche zunehmend spürba ren Einsatzes und dem Versuch, sein Möglichstes zu zeigen, sei er schliesslich nicht über eine Leistung von 40 % bei knapp 6 Stunden täglich hinausgekom men, was einer Gesamtleistung von rund 30 % entspreche.
Die angestammte Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer behinderungs bedingt nicht mehr ausüben. In einer leichten und rückenadap tierten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu gemutet werden (Urk. 7/67), was die entsprechende Beurteilung des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 7. Juni 2001 bestätigte (vgl. Urk. 7/54/3). 4. 4.1
Die von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil des hiesigen Ge richt s vom 2 0. Juni 2000 getätigten Abklärungen sind zumindest aus damaliger Sicht als umfangreich zu bezeichnen. So wurde keineswegs leichtfertig auf eine erste Einschätzung der medizinischen Sachlage durch die Klinik F.___ abgestellt, sondern weitere Abklärungen angestrengt, letztlich auch durch eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im C.___ . Dass sich der C.___ -Schlussbericht ausschliesslich auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers stützen soll, trifft aufgrund der vorliegen den Akten klar nicht zu.
V ielmehr beruht die Einschätzung auf einer vier wöchi gen Abklärung, wobei sowohl Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sp ez. Rheumatologie (siehe vor all em Anhang in Urk. 7/67/7-9) als auch die dipl. Berufsberaterin L.___ daran beteiligt wa ren.
Z umindest ab der dritten Woche kann gemäss der Zusammenfassung der Abklärungsergebnisse auch nicht mehr von einer erheblichen Selbstlimitierung aus gegangen werden . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ist jedenfalls vor diesem H intergrund nicht zu beanstanden; keinesfalls erscheint es als zweifellos unrichtig. 4.2
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte. Das Bundesgericht hielt in diesem Zu sammenhang mehrfach fest, dass Berentungen bei Verhältnissen wie den vor liegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis entsprochen hätten und insbesondere auch vereinbar mit dem damals seitens der Durchführungsor gane noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin
gewesen seien . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Recht sprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.2).
Selbst wenn man somit davon ausginge, dass im Rahmen der damaligen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auch beziehungsweise zu sehr auf die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers abge stellt worden wäre, könnte die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden.
Insgesamt kann die mit Verfügung vom 7. Mai 2002 erfolgte Leistungszuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, so dass eine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben ausser Betracht fällt. 4.3
Grundsätzlich unbestritten ist vorliegend, dass es zu keiner wesentlichen Verbes serung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist, welche revisions rechtlich beachtlich sein könnte (Urk. 2 und 7/167 S. 5 und 7 f.) . Dies ergibt sich auch aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 2 0. Mai 2010 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 7/105 S. 41, Urk. 7/156 S. 37).
Ein weitgehend unveränderter Zustand ergibt sich auch aus dem MRI der LWS vom 1 8. September 2014 (Urk. 7/189). Vor diesem Hin tergrund fällt eine Revision des Leistungsanspruches gestützt auf Art. 17 ATSG ausser Betracht.
Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente hat. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty