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IV.2014.00974

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung wegen zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich invaliditätsmässiger Leistungsvoraussetzungen nicht bestätigt.

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, leidet an kongenitaler Blindheit . Sie absol vierte ab 1976 eine von Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Mass nahmen unterstützte kaufmännische Ausbildung im Y.___

(vgl. Urk. 7/19) und absolviert e anschliessend Sprachaufenthalt e in Z.___ ( Urk. 7/21, 7/24 ) und A.___ ( Urk. 7/25/3, 7/27/1).

Am 1. September 1980 trat sie eine Arbeitsstelle als kaufmännische Ange stellte/Mehrsprachen-Korrespondentin bei der B.___ an (vgl. Urk. 7/34/2 f.) , welche sie im Herbst 1983 wieder verlor ( Urk. 7/54/3). Der Spezialstelle für berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter, dem C.___ , gelang es, der Versicherten per 1. April 1985 eine 100%- Anstellung als kaufmännische Angestellte bei der D.___ zu vermitteln ( Urk. 7/59/2 f., 7/82 , 7/97). Nach der Geburt ihrer Tochter im Dezember 1991 legte die zwischenzeitlich verheiratete Versicherte ihre Arbeit nieder und meldete sich zum Rentenbezug bei der Inva lidenversicherung an ( Urk. 7/94).

Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 1993 ( Urk. 7/100) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Mai 1994 rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invalidi tätsgrad von 40 %

ausgehend von einer 100%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall zugesprochen ( Urk. 7/109).

Ab September 1999 arbeitet e die Versicherte, mittlerweile zweifache Mutter, stundenweise auf Abruf im E.___ (vgl. Urk. 7/142/1-4, 7/162/2).

Im Rahmen der Revision 2003 wurde der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 80% berechnet ( Urk. 7/166 , 7/176 ) und der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen ( Urk. 7/179, 7/180) , welche per 1. Januar 2004 infolge der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente e rhöht wurde ( Urk. 7/181). Die R evi sion 2007 (vgl. Urk. 7/193-200) führte am 3 1. Dezember 2008 zur Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs ( Urk. 7/201).

Am 1. Januar 2011 trat die zwischenzeitlich geschiedene Versicherte

eine Bürotä tigkeit im F.___

in einem Pensum von 33 %

an und redu zierte ihre Tätigkeit im Rest aurant E.___

(vgl. Urk. 7/226, 7/230 , 7/236 ) . Anlässlich des Revisionsverfahrens 2011 teilte sie der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, mit, dass sie bei voller Gesundheit ab Som mer 2011 (Lehrantritt Sohn) wieder zu 100 % arbeiten würde ( Urk. 7/234/3) . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 erklärte die IV-Stelle, dass die Rente voraussichtlich eingestellt werde, wobei sie nunmehr von einer Vollerwerbstä tigkeit im Gesundheitsfalle und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging ( Urk. 7/261). Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen im Ein wandverfahren ( Urk. 7/263 -273) teilte sie der Versicherten am 2 5. Mai 2012 die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst mit ( Urk. 7/275) , welche am 2 8. Juni 2012 stattfand (vgl. Untersu chungsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2012, Urk. 7/277).

Gestützt darauf erliess d ie IV-Stelle am 1 1. Juli 2012 einen neuen Vorbescheid und stellte die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invali denrente in Aussicht ( Urk. 7/281). Mit Schreiben vom 1 2. Ju li 2012 auferlegte sie der Versicherten zudem im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht, ihre fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren/optimieren ( Urk. 7/279). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Herabsetzung d er Dreiviertels- auf eine halbe Rente ebenso fest wie an der auferlegten Schaden minderungspflicht ( Urk. 7/293-294). Im darauf von der Versicherten eingeleite ten Beschwerdeverfahren IV.2013.00082 beantragte die IV-Stelle eine refor - matio in

peius ( Urk. 7/296), worauf die Versicherte ihre Beschwerde zurück - ziehen liess , und das Verfahren mit Verfügung vom 1 6. April 2013 abge - schrieben wurde ( Urk. 7/300). 1.2

Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte ( Urk. 7/303 -304, 7/309)

teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2014 mit, dass die Verfügungen vom 8. Dezember 2004 und 2 0. Dezember 2012 voraus sichtlich wiedererwägungsweise

aufgehoben wü rden und die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt werde ( Urk. 7/311).

Am 2 2. August 2014 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertels rente beziehungsweise der bisheri gen halben Rente ab Dezember 2012 beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, z urück kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung

– wie im Falle von Invalidenrenten als periodische Leistungen (BGE 119 V 475 E. 1c) - von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Zulässig ist eine Wieder

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 E. 2a S. 128; Urteil des Bundes gerichts 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen ).

Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Anfechtungsgegenstand ist die am 2 2. August 2014 verfügte Einstellung der halben Invalidenrente per Ende September 2014, welche von der Beschwerde gegnerin mit dem Rückkommens titel der Wiedererwägung begründet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der bisherigen, bis zum Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 aus gerichteten Dreiviertelsrente beantragen lässt, kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegen stand nicht eingetreten werden . 2.2

D ie Beschwerdegegnerin

begründete

die wiedererwägungserweise Rentenauf - hebung sowohl mit der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Dezember 2004, mit welcher die bisherige

Viertels rente

per 1. Juni 2003 auf eine halbe Invalidenrente erhöht wurde , welche sodann aufgrund der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente

stieg , als auch mit der zweifellosen Unrich tigkeit der Verfügung vom 2 0. Dezember 2012, mit welcher die Herabsetzung auf eine halbe Rente erfolgte . 2.3

Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis

Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen respektive der letzten auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhenden Rentenverfügung festgestellt sein (BGE 133 V 108 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.1 und 5.2). 2. 4

Die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/293-294) basierte auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung (vgl. insbesondere Urk. 7/263-273, 7/277-278) und bildet damit Ausgangspunkt für die zu prüfen den Wiedererwägungsvoraussetzungen. Ob diese auch auf die Revisionsverfü gung vom 8. Dezember 2004 zutreffen, kann bei der hier einzig zu prüfenden Frage nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der

laufenden halben Inva lidenr ente offen bleiben, denn mit der Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 wur de n die vorherigen Rentenverfügungen ex nunc

ersetzt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_101 /2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.2). 3. 3.1

Zur prüfen ist daher im Folgenden, ob die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012, in welcher die Beschwerdegegnerin in Abweichung zur vorgesehenen Rentenaufhebung nunmehr von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei mässigem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie in einer wohlwollenden und konfliktarmem Arbeitsatmosp h äre ausging, als offensichtlich unrichtig, respektive als nicht vertretbar erscheint. 3.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der Revisions verfügung vom 2 0. Dezember 2012 damit, dass sich diese auf den psychiat rischen Untersuchungsbericht des RAD -Arztes Dr. G.___ vom 6. Juli 2012 ( Urk. 7/277) stütze, welcher zwar bezüglich der Befunde und Diagnosen voll beweiskräftig sei. Was aber die Auswirkungen der diagnostizierten Stö rung auf die Arbei tsfähigkeit - welche Dr. G.___

aktuell, wenn auch verbesserungsfä hig auf 50 % schätzte (vgl. Urk. 7/277/8) - anbelange, gelte es

zu beachten, dass einer Anpassungsstörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl Krankheitswert zukomme. Es handle sich jedoch nur um ein vorübergehendes und grundsätzlich nicht invalidi si erendes Leiden. Zur Prüfung der Frage, ob der Störung ausnahmsweise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an. Die Prüfung derselben fehle der nun wiedererwogenen Verfügung. Sie führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könnte. Der gleiche Schluss ergebe sich, wenn von der Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode ausgegangen werde .

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit führe der Einkommensvergleich zu einem rentenausschliessenden In validitätsgrad . Die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012, welcher eine lediglich 50%ige Restarbeitsfähigk eit zugrunde gelegen sei , erweise sich entsprechend als zweifellos unrichtig ( Urk. 2 S. 4 ff.). 3.3

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegnen, dass sich im Rahmen des Revisionsverfahrens 2011 sowohl der Augenarzt PD Dr. med. H.___ , als auch der RAD-Arzt Dr. G.___ für eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 % ausgesprochen hätten, der behandelnde Psychiater gar nur für eine Leistungsfä higkeit von höchstens 30 % . Seither habe sich ihr Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert ( Urk. 1 S. 4 f.). 4. 4.1

Der Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 lag neu die unbestrittene Quali fikation als 100% Erwerbstätige zugrunde. Zur Abklärung der medizini schen Situation holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein:

Der behandelnde Augenarzt Dr. H.___ sprach sich in seinem Bericht vom 3 1. März 2011 gegen eine Änderung und gegen eine Besserungsmöglichkeit der angeborenen Blindheit

und der tapetoretinalen Degeneration beidseits aus. Viel eher sei eine Verschlechterung in Form eines kompletten Verlusts der noch diffusen Lichtwahrnehmung möglich ( Urk. 7/246 ). Die Frage der Besch werde gegnerin vom 1 0. Juni 2011 nach dem Vorliegen einer medizinisch-theoreti schen 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepass ter Tätigkeit wie der jeni gen im Restaurant E.___ und im F.___ verneinte Dr. H.___ am 1 6. Februar 201 2. Die Beschwerdeführerin sei blind aufgewachsen, könne über haupt nicht fixieren und in der allgemeinen Dynamik des heutigen Alltags und Berufslebens nic ht mithalten . Büro- und Computertätigkeit – auch wenn ange passt – würden eine hohe Konzentration und „gespaltene“ Aufmerksamkeit erfordern. Dr. H.___ erachtete eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als realistisch ( Urk. 7/266/1).

De r Hausarzt Dr. I.___ , Ar zt für Allgemeine Medizin FMH, hielt am 1 8. Januar 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 wegen einer mittelschweren depressiven Episode zusätzlich eingeschränkt sei und unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Faktors seines Erachten s in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege . Unter optimaler Behandlung erachtete Dr. I.___ mittelfristig eine Besserung der Arbeitsfä higkeit als möglich ( Urk. 7/266 /2 ).

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FA Psychoso matische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), stellte am 1 6. April 2012 gestützt auf eine Konsultation der Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 die Diagnose n einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10 F43.2) und diejenige einer kongenitale n Blindheit. Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein beginnendes klimakterisches Syn drom und einen psycho-physischen Erschöpfungszustand an. Die Arbeitsfähig keit schätzte er auf 30 %

a m angestammten Arbeitsplatz im Museum ein ( Urk. 7/274/1-4). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für Routinearbei ten eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % ( Urk. 7/277). 4.2

Der RAD-Arzt Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 8. Juni 201 2. Er schloss ebenfalls auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialer Belastungssituation (Scheidung) und einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Im Zusammen hang mit der Scheidung sei es zirka 2009/ 2010 zu einer schleichenden Zustandsverschlechterung mit der Manifestation eines Erschöpfungssyndroms Anfang 2011 gekommen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2012 eine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen mit einer niedrigen Therapie - frequenz und einer Psychopharmakotherapie mit Johanniskraut.

Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsfähig in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei mässigem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermö gen sowie in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Bei Intensivierung der fachpsychiatrischen Behandlung inklusive einer adäquaten Psychopharmako therapie sei die Prognose gut und die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % ver besserbar ( Urk. 7/277/7 f.).

Dr. J.___ äusserte sich in einem Schreiben vom 1. August 2012 zur vorge schlagenen Intensivierung/Änderung der psychiatrischen Therapie im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht dahingehend, dass seines Erachtens die Indikation für eine anderweitige oder zusätzliche Psychopharmakotherapie nicht gegeben sei. Die medikamentöse Behandlung mittels eines standardisier ten Johanniskrautextraktes in einer Dosierung von 900 mg p/d entspreche den geltenden Behandlungsleitlinien für die Behandlung einer depressiven Episode bis zu einem mittleren Grad. Begleitend erfolge eine psychotherapeutische Sprechstundenbehandlung; eine stationäre Behandlung sei weder zweckmässig noch wirtschaftlich ( Urk. 7/285/1).

Die Diagnose in einer von Dr. J.___ eingeholte Zweitmeinung von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psych iatrie und Psychotherapie (FMH), Zertifi zierte medizinische Gutachterin (SIM), lautete auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.8) bei anhaltender Reizverarbeitungsüberlastung bei kon genitaler Blindh eit. Dr. K.___ bestätigte die Angemessenheit der therapeuti schen Mass nahmen von Dr. J.___ . Der psychiatrische Befund lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich inhaltlich einge engt sei auf die erlebte Erschöpfung und die Insuffizienzgefühle, jedoch insge samt geordnet und kohärent. Affektiv sei sie reduziert schwingungsfähig, affektlabil, mittelgradig deprimiert bei einer mittelgradigen Störung der Vital gefühle . Die Beschwerdeführerin zeige Insuffizienzgefühle un d eine depressive Ängstlichkeit

dahingehend, dass sie den Job nicht mehr erfüllen könne . Der Antrieb sei reduziert, zudem lägen ein leichter sozialer Rückzug und Schlafstö rungen vor ( Urk. 7/288/2). 5. 5.1

Die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 erging gemäss Feststellungs blatt vom 3 0. November 2012 massgeblich gestützt auf die fachpsychiatrische Beurteilung von Dr. G.___ und dessen Einschätzung einer 50%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er diagnostizierten Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei psychosozialer Belastungssituation und einem Erschöpfungssyndrom bei kongenitaler Blind heit . Obwohl sich Dr. G.___ in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 2 7. November 2012 (vgl. Urk. 7/290/2 f.) dafür aussprach, dass eine Anpas sungsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht normalerweise maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe und ebenso wie eine mittelgra dige depressive Episode grundsätzlich besserbar sei, weshalb ein Daueranspruch auf Rente aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel sei, verzichtete die Beschwerdegegnerin

auf Weiterungen und verfügte die Herabsetzung der Drei viertels- auf eine halbe Rente ausgehend von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit unter Auferlegung der Schadenminderungs pflicht (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/291).

Ein psychosomatisches Leiden, welches mit Blick auf die Frage der Rechtmässig keit der wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung im Lichte der von der Beschwerdegegnerin an gerufenen, zwischenzeitlich mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten Rechtspraxis und der Rechtsgrundsätze gemäss BGE 130 V 352 zu beurteilen gewesen wäre, wurde im Rahmen der Revisions verfügung

vom 2 0. Dezember 2012 nicht diskutiert 5.2

5.2.1

Zwar entsprach es im Dezember 2012 bereits der bundesgerichtlichen Praxis, die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze auch auf eine An passungsstörung analog anzuwenden (vgl. etwa Urteil 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 4.3 ) und Anpassungsstörung en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als im Grenzbereich dessen zu betrachten , was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes Leiden gelten kann (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_153/201 2 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3 , 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.2.2 ). Dennoch kann die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 nicht als offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn e bezeichnet we rden.

Dies würde bedingen, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung denkbar wäre (in BGE 140 V 15 nicht publ . E. 4.1 des Urteils 9 C_125/ 2013 vom 1 2. Februar 2014 mit Hinweisen ) und die Beurteilung der hier wiedererwogenen Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als nicht vertretbar

erscheint (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Die der Revisionsv erfügung vom 2 0. Dezember 2012

zugrunde gelegte 50%ige Restarbeitsfähigkeit korrespondierte insofern mit der damals aktualisierten medizinischen Aktenlage, als sich sämtliche ärztlichen Fachpersonen letztlich für eine Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt Dezember 2012 von maximal 50 % aussprachen . Di e Beurteilungen der die Arbeitsunfähigkeit verursachenden gesundheitlichen Einschränkungen wichen zwar teilwiese voneinander ab , doch lässt g erade dieser Umstand die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung entfal len. 5.3

So kann zunächst ni cht ohne W eiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwer deführerin nicht bereits aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähig keit massgeblich eingeschränkt war . Zwar trifft es zu, dass sie bis zu ihrer ersten Mutterschaft Ende 1991 zu 100 % als kaufmännisch e Angestellte gearbeitet hatte und sich hinsichtlich der angeborenen Blindheit als solcher keine wesent lichen gesundheitlichen Änderungen ergeben haben. Jedoch liegt auf der Hand, dass sich nicht nur die Anforderungen an die Technik, sondern insbesondere auch diejenigen an die Dynamik und Umstellfähigkeit seit 1991 in sämtlichen Arbeitsb ereich en ganz massiv verändert und erhöht haben und sich dies für eine sehbehinderte Person zusätzlich erschwerend auswirken kann . Entspre chend ist nachvollziehbar, d ass die im Jahr 2012 52-jährige blinde Beschwer deführerin von diesen Anforderungen

- wie von Dr. H.___ vertreten (vgl. Urk. 7/266/1) - überfordert war.

Zwar handelt es sich, soweit die Überforderung einzig auf das Alter oder die mangelnde Erfahrung der Beschwerde führerin infolge des beruflichen Unter bruchs

zurückzuführen wäre , grundsätzlich um sogenannt e invaliditätsfremde Faktoren . Doch ist in Analogie zur Rechtsprechung, wonach im Falle, dass psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesund heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bes tehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen), anzuerkennen, dass schwierige soziale o der berufliche Umstände auch die leistungsmässigen Folgen eine r Erblindung verschlimmern können und damit indirekt invalidisierend wirken.

Der Beurteilung von Dr. H.___ kann im Lichte dessen nicht ohne Weiteres die Beweiskraft abgesprochen werden. 5.4

5.4.1

Was die psychische gesundheitliche Einschränkung anbelangt,

ist zunächst festzu halten, dass sich die Herleitung der Diagnose einer Anpassungs störung von

Dr. G.___ nicht als zwingend erweist . So steht einerseits der von Dr. G.___ erwogene Beginn der Anpassungsstörung mit einer schleichenden Zustandsverschlechterung zirka 2009/2010 einhergehend mit der Scheidung der Beschwerdeführerin (2 2. Februar 2010, vgl. Urk. 7/236) mit der übrigen Akten lage nicht im Einklang, sprach sich doch Dr. I.___ am 1 8. Januar 2012 für das Vorliegen einer depressiven Störung ab Januar 2011, mithin ab Aufnahme der Arbeit im F.___ aus (vgl. Urk. 7/266 ) . Die Beschwerdeführerin schil derte die Krankheitsentwicklung gegenüber Dr. G.___ dahingehend, dass es mit Beginn der Museumsarbeit im F.___

A nfang 2011 zu Erschöpfungs symptomen gekommen sei ( Urk. 7/277/3). Worauf Dr. G.___ seinen Schluss, dass die Scheidung das auslösende Moment der Anpassungsstörung gewesen sei und entsprechend die Anpassungsstörung als passagere psychische Störung definitionsgemäss längst gebessert sein sollte (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 7/290/3), stützt e , bleibt unklar. Wie Dr. J.___ in seinem E-Mail vom 1 4. Januar 2013 zutreffend ausführte ( Urk. 7/295/23) , beträgt die Dauer der Symptome einer Anpassungsstörung gemäss Definition der k linisch-diag nostischen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation

in aller Regel weniger als sechs Monate , ausser bei der längeren depressiven Reaktion gemäss ICD-10 F.43.2 1. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z-Kodierungen gekennzeichnet werden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, S. 209 f. zu ICD-10 F43.2). Im Lichte dessen über zeugt die von Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 6. Juli 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), welche ihren Auslöser in der Scheidung vom Oktober 2010 gehabt haben soll, nicht. Nicht ins Bild einer bloss passageren Anpas sungsstörung passen zudem die von Dr. G.___ vorgeschlagenen , nicht uner heblichen Massnahmen zur Behandlungsoptimierung in Form synthetischer Psychopharmaka und allenfalls gar einer teilstationären oder stationären Behandlung (vgl. Urk. 7/277/7) . 5.4.2

Ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.8 entsprechend den übrigen, grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilung en von Dr. K.___ ( Urk. 7/288/2) , Dr. I.___ ( Urk. 7/266/2) und derjenigen von Dr. J.___

vom 1 4. Januar 2013 ( Urk. 7/295) ist der Beschwerdegegnerin zwar insoweit zuzustimmen , als leichte bis mittelgradige depressive Episoden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2014 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung wird aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 9 C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt respektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für den weiterführenden Anspruch auf eine Invalidenrente ist letztlich nur vorausgesetzt, dass eine anspruchsbegründende Inval i dität und Erwerbsunfähigkeit

gemäss Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit

Art. 28 IVG weiterhin besteht (BGE 127 V 294 E. 4c) .

Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erho ben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Im hier zu beurteilenden Fall ist letztlich unklar, welchen Einfluss die psychoso zialen Faktoren (Scheidung 2010, alleinerziehend ) auf den psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich hatten, respektive ob die depressive Krise ursprünglich im Wesentlich en psychosozial verursacht worden war .

Selbst wenn die psychosozialen Umstände aber die Krise ausgelöst und aufrecht erhalten hätten, wäre dies für die Prüfung der Invalidität ohne Belang, fragt doch die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesundheitsschadens (AHI 1999 S. 81 E. 2a). Den Akten zu ent nehmen ist jedenfalls, dass eine seit Jahren zunehmende Erschöpfung vorlag, welche möglicherweise durch die belastende soziale Situation mitverursacht worden war, jedoch wohl auch durch die von Dr. K.___ festgestellte anhal tende Reizverarbeitungsüberlastung bei kongenitaler Blindheit ( Urk. 7/288/2).

Dass die Anpassungs- und Kompensationsleistungen, wie sie eine sehbehinderte Person ständig in hohem Masse erbringen muss, gerade im Fal le einer psychi schen Krise überproportional gefordert sind und entsprechend eine Wechselwir kung zwischen der Blindheit und der depressiven Störung gegeben ist ( vgl. dazu auch: Urk. 7/304/1-4, 7/309) , erscheint schlüssig .

Damit lag gemäss der

bei Erlass der Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012

vorhandenen medizinischen Aktenlage ein

fachärztlich diagnostiziertes psychisches Beschwerdebild vor, welch es in Wechselwirkung mit der kongeni talen Blindheit und d er zunehmenden Erschöpfung ein gemischtes Beschwerde bild nach sich zog, welches sich wiederum aufgrund seiner Komplexität, de r Subjektivität und der Wechselwirkungen der einzelnen Störungen nur schwer erfassen liess. Sowohl die Einschätzung des Schweregrades eines solchen Beschwerdebildes als auch die ärztliche Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit sind der Natur der Sache nach stark ermessensgeprägt. Zwar war da s Krank heitsbild möglicherweise mit psychosozialen Faktoren vergesellschaftet, doch lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass die von Dr. K.___ und Dr. J.___ fachärztlich erhobenen Befunde in den psychosozialen Umstän den ganz offensichtlich ihre hinreichende Erklärung fanden, gleichsam zweifel los in ihnen aufgingen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Angesichts des einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4) und des Umstandes, dass letztlich sämtliche beteiligten Ärzte eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum attestierten , scheidet die Annahme einer zweifel losen Unrichtigkeit des mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 bestätigten Anspruchs auf eine halbe Invalidenr ente aus. Eine solche würde den bundes rechtlichen Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 52 Abs. 2 ATSG eindeutig überspannen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2010).

Entsprechend hält die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung , welche einzig mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ihr zugrunde gelegten 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet worden ist , der gerich tlichen Über prüfung nicht stand. Auch besteht kein Anlass für eine Substitution der Begründung (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3). Lediglich hinzuweisen ist die Beschwer degegnerin in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 7. März 2013 im Verfahren IV.2013.00082 das rechtliche Gehör ein geräumt wurde, um zu einer allfälligen substituierten Begründung, nicht zu einer angedrohten reformatio in peius Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 7/298).

Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten a ufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00974 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, leidet an kongenitaler Blindheit . Sie absol vierte ab 1976 eine von Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Mass nahmen unterstützte kaufmännische Ausbildung im Y.___

(vgl. Urk. 7/19) und absolviert e anschliessend Sprachaufenthalt e in Z.___ ( Urk. 7/21, 7/24 ) und A.___ ( Urk. 7/25/3, 7/27/1).

Am 1. September 1980 trat sie eine Arbeitsstelle als kaufmännische Ange stellte/Mehrsprachen-Korrespondentin bei der B.___ an (vgl. Urk. 7/34/2 f.) , welche sie im Herbst 1983 wieder verlor ( Urk. 7/54/3). Der Spezialstelle für berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter, dem C.___ , gelang es, der Versicherten per 1. April 1985 eine 100%- Anstellung als kaufmännische Angestellte bei der D.___ zu vermitteln ( Urk. 7/59/2 f., 7/82 , 7/97). Nach der Geburt ihrer Tochter im Dezember 1991 legte die zwischenzeitlich verheiratete Versicherte ihre Arbeit nieder und meldete sich zum Rentenbezug bei der Inva lidenversicherung an ( Urk. 7/94).

Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 1993 ( Urk. 7/100) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Mai 1994 rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invalidi tätsgrad von 40 %

ausgehend von einer 100%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall zugesprochen ( Urk. 7/109).

Ab September 1999 arbeitet e die Versicherte, mittlerweile zweifache Mutter, stundenweise auf Abruf im E.___ (vgl. Urk. 7/142/1-4, 7/162/2).

Im Rahmen der Revision 2003 wurde der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 80% berechnet ( Urk. 7/166 , 7/176 ) und der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen ( Urk. 7/179, 7/180) , welche per 1. Januar 2004 infolge der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente e rhöht wurde ( Urk. 7/181). Die R evi sion 2007 (vgl. Urk. 7/193-200) führte am 3 1. Dezember 2008 zur Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs ( Urk. 7/201).

Am 1. Januar 2011 trat die zwischenzeitlich geschiedene Versicherte

eine Bürotä tigkeit im F.___

in einem Pensum von 33 %

an und redu zierte ihre Tätigkeit im Rest aurant E.___

(vgl. Urk. 7/226, 7/230 , 7/236 ) . Anlässlich des Revisionsverfahrens 2011 teilte sie der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, mit, dass sie bei voller Gesundheit ab Som mer 2011 (Lehrantritt Sohn) wieder zu 100 % arbeiten würde ( Urk. 7/234/3) . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 erklärte die IV-Stelle, dass die Rente voraussichtlich eingestellt werde, wobei sie nunmehr von einer Vollerwerbstä tigkeit im Gesundheitsfalle und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging ( Urk. 7/261). Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen im Ein wandverfahren ( Urk. 7/263 -273) teilte sie der Versicherten am 2 5. Mai 2012 die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst mit ( Urk. 7/275) , welche am 2 8. Juni 2012 stattfand (vgl. Untersu chungsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2012, Urk. 7/277).

Gestützt darauf erliess d ie IV-Stelle am 1 1. Juli 2012 einen neuen Vorbescheid und stellte die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invali denrente in Aussicht ( Urk. 7/281). Mit Schreiben vom 1 2. Ju li 2012 auferlegte sie der Versicherten zudem im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht, ihre fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren/optimieren ( Urk. 7/279). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Herabsetzung d er Dreiviertels- auf eine halbe Rente ebenso fest wie an der auferlegten Schaden minderungspflicht ( Urk. 7/293-294). Im darauf von der Versicherten eingeleite ten Beschwerdeverfahren IV.2013.00082 beantragte die IV-Stelle eine refor - matio in

peius ( Urk. 7/296), worauf die Versicherte ihre Beschwerde zurück - ziehen liess , und das Verfahren mit Verfügung vom 1 6. April 2013 abge - schrieben wurde ( Urk. 7/300). 1.2

Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte ( Urk. 7/303 -304, 7/309)

teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2014 mit, dass die Verfügungen vom 8. Dezember 2004 und 2 0. Dezember 2012 voraus sichtlich wiedererwägungsweise

aufgehoben wü rden und die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt werde ( Urk. 7/311).

Am 2 2. August 2014 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertels rente beziehungsweise der bisheri gen halben Rente ab Dezember 2012 beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, z urück kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung

– wie im Falle von Invalidenrenten als periodische Leistungen (BGE 119 V 475 E. 1c) - von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Zulässig ist eine Wieder erwägung eines Verwaltungsentscheides auch dann, wenn – wie im hier zu beurteilenden Fall - eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde (BGE 138 V 339). 1.2

Die verfügte Aufhebung einer Invalidenrente mit der Begründung der Wieder - erwä gung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen ).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 12 6 E. 2a S. 128; Urteil des Bundes gerichts 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen ).

Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Anfechtungsgegenstand ist die am 2 2. August 2014 verfügte Einstellung der halben Invalidenrente per Ende September 2014, welche von der Beschwerde gegnerin mit dem Rückkommens titel der Wiedererwägung begründet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der bisherigen, bis zum Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 aus gerichteten Dreiviertelsrente beantragen lässt, kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegen stand nicht eingetreten werden . 2.2

D ie Beschwerdegegnerin

begründete

die wiedererwägungserweise Rentenauf - hebung sowohl mit der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Dezember 2004, mit welcher die bisherige

Viertels rente

per 1. Juni 2003 auf eine halbe Invalidenrente erhöht wurde , welche sodann aufgrund der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente

stieg , als auch mit der zweifellosen Unrich tigkeit der Verfügung vom 2 0. Dezember 2012, mit welcher die Herabsetzung auf eine halbe Rente erfolgte . 2.3

Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis

Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen respektive der letzten auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhenden Rentenverfügung festgestellt sein (BGE 133 V 108 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.1 und 5.2). 2. 4

Die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/293-294) basierte auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung (vgl. insbesondere Urk. 7/263-273, 7/277-278) und bildet damit Ausgangspunkt für die zu prüfen den Wiedererwägungsvoraussetzungen. Ob diese auch auf die Revisionsverfü gung vom 8. Dezember 2004 zutreffen, kann bei der hier einzig zu prüfenden Frage nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der

laufenden halben Inva lidenr ente offen bleiben, denn mit der Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 wur de n die vorherigen Rentenverfügungen ex nunc

ersetzt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_101 /2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.2). 3. 3.1

Zur prüfen ist daher im Folgenden, ob die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012, in welcher die Beschwerdegegnerin in Abweichung zur vorgesehenen Rentenaufhebung nunmehr von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei mässigem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie in einer wohlwollenden und konfliktarmem Arbeitsatmosp h äre ausging, als offensichtlich unrichtig, respektive als nicht vertretbar erscheint. 3.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der Revisions verfügung vom 2 0. Dezember 2012 damit, dass sich diese auf den psychiat rischen Untersuchungsbericht des RAD -Arztes Dr. G.___ vom 6. Juli 2012 ( Urk. 7/277) stütze, welcher zwar bezüglich der Befunde und Diagnosen voll beweiskräftig sei. Was aber die Auswirkungen der diagnostizierten Stö rung auf die Arbei tsfähigkeit - welche Dr. G.___

aktuell, wenn auch verbesserungsfä hig auf 50 % schätzte (vgl. Urk. 7/277/8) - anbelange, gelte es

zu beachten, dass einer Anpassungsstörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl Krankheitswert zukomme. Es handle sich jedoch nur um ein vorübergehendes und grundsätzlich nicht invalidi si erendes Leiden. Zur Prüfung der Frage, ob der Störung ausnahmsweise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an. Die Prüfung derselben fehle der nun wiedererwogenen Verfügung. Sie führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könnte. Der gleiche Schluss ergebe sich, wenn von der Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode ausgegangen werde .

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit führe der Einkommensvergleich zu einem rentenausschliessenden In validitätsgrad . Die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012, welcher eine lediglich 50%ige Restarbeitsfähigk eit zugrunde gelegen sei , erweise sich entsprechend als zweifellos unrichtig ( Urk. 2 S. 4 ff.). 3.3

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegnen, dass sich im Rahmen des Revisionsverfahrens 2011 sowohl der Augenarzt PD Dr. med. H.___ , als auch der RAD-Arzt Dr. G.___ für eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 % ausgesprochen hätten, der behandelnde Psychiater gar nur für eine Leistungsfä higkeit von höchstens 30 % . Seither habe sich ihr Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert ( Urk. 1 S. 4 f.). 4. 4.1

Der Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 lag neu die unbestrittene Quali fikation als 100% Erwerbstätige zugrunde. Zur Abklärung der medizini schen Situation holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein:

Der behandelnde Augenarzt Dr. H.___ sprach sich in seinem Bericht vom 3 1. März 2011 gegen eine Änderung und gegen eine Besserungsmöglichkeit der angeborenen Blindheit

und der tapetoretinalen Degeneration beidseits aus. Viel eher sei eine Verschlechterung in Form eines kompletten Verlusts der noch diffusen Lichtwahrnehmung möglich ( Urk. 7/246 ). Die Frage der Besch werde gegnerin vom 1 0. Juni 2011 nach dem Vorliegen einer medizinisch-theoreti schen 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepass ter Tätigkeit wie der jeni gen im Restaurant E.___ und im F.___ verneinte Dr. H.___ am 1 6. Februar 201 2. Die Beschwerdeführerin sei blind aufgewachsen, könne über haupt nicht fixieren und in der allgemeinen Dynamik des heutigen Alltags und Berufslebens nic ht mithalten . Büro- und Computertätigkeit – auch wenn ange passt – würden eine hohe Konzentration und „gespaltene“ Aufmerksamkeit erfordern. Dr. H.___ erachtete eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als realistisch ( Urk. 7/266/1).

De r Hausarzt Dr. I.___ , Ar zt für Allgemeine Medizin FMH, hielt am 1 8. Januar 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 wegen einer mittelschweren depressiven Episode zusätzlich eingeschränkt sei und unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Faktors seines Erachten s in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege . Unter optimaler Behandlung erachtete Dr. I.___ mittelfristig eine Besserung der Arbeitsfä higkeit als möglich ( Urk. 7/266 /2 ).

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FA Psychoso matische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), stellte am 1 6. April 2012 gestützt auf eine Konsultation der Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 die Diagnose n einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10 F43.2) und diejenige einer kongenitale n Blindheit. Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein beginnendes klimakterisches Syn drom und einen psycho-physischen Erschöpfungszustand an. Die Arbeitsfähig keit schätzte er auf 30 %

a m angestammten Arbeitsplatz im Museum ein ( Urk. 7/274/1-4). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für Routinearbei ten eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % ( Urk. 7/277). 4.2

Der RAD-Arzt Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 8. Juni 201 2. Er schloss ebenfalls auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialer Belastungssituation (Scheidung) und einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Im Zusammen hang mit der Scheidung sei es zirka 2009/ 2010 zu einer schleichenden Zustandsverschlechterung mit der Manifestation eines Erschöpfungssyndroms Anfang 2011 gekommen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2012 eine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen mit einer niedrigen Therapie - frequenz und einer Psychopharmakotherapie mit Johanniskraut.

Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsfähig in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei mässigem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermö gen sowie in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Bei Intensivierung der fachpsychiatrischen Behandlung inklusive einer adäquaten Psychopharmako therapie sei die Prognose gut und die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % ver besserbar ( Urk. 7/277/7 f.).

Dr. J.___ äusserte sich in einem Schreiben vom 1. August 2012 zur vorge schlagenen Intensivierung/Änderung der psychiatrischen Therapie im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht dahingehend, dass seines Erachtens die Indikation für eine anderweitige oder zusätzliche Psychopharmakotherapie nicht gegeben sei. Die medikamentöse Behandlung mittels eines standardisier ten Johanniskrautextraktes in einer Dosierung von 900 mg p/d entspreche den geltenden Behandlungsleitlinien für die Behandlung einer depressiven Episode bis zu einem mittleren Grad. Begleitend erfolge eine psychotherapeutische Sprechstundenbehandlung; eine stationäre Behandlung sei weder zweckmässig noch wirtschaftlich ( Urk. 7/285/1).

Die Diagnose in einer von Dr. J.___ eingeholte Zweitmeinung von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psych iatrie und Psychotherapie (FMH), Zertifi zierte medizinische Gutachterin (SIM), lautete auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.8) bei anhaltender Reizverarbeitungsüberlastung bei kon genitaler Blindh eit. Dr. K.___ bestätigte die Angemessenheit der therapeuti schen Mass nahmen von Dr. J.___ . Der psychiatrische Befund lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich inhaltlich einge engt sei auf die erlebte Erschöpfung und die Insuffizienzgefühle, jedoch insge samt geordnet und kohärent. Affektiv sei sie reduziert schwingungsfähig, affektlabil, mittelgradig deprimiert bei einer mittelgradigen Störung der Vital gefühle . Die Beschwerdeführerin zeige Insuffizienzgefühle un d eine depressive Ängstlichkeit

dahingehend, dass sie den Job nicht mehr erfüllen könne . Der Antrieb sei reduziert, zudem lägen ein leichter sozialer Rückzug und Schlafstö rungen vor ( Urk. 7/288/2). 5. 5.1

Die Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012 erging gemäss Feststellungs blatt vom 3 0. November 2012 massgeblich gestützt auf die fachpsychiatrische Beurteilung von Dr. G.___ und dessen Einschätzung einer 50%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er diagnostizierten Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei psychosozialer Belastungssituation und einem Erschöpfungssyndrom bei kongenitaler Blind heit . Obwohl sich Dr. G.___ in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 2 7. November 2012 (vgl. Urk. 7/290/2 f.) dafür aussprach, dass eine Anpas sungsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht normalerweise maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe und ebenso wie eine mittelgra dige depressive Episode grundsätzlich besserbar sei, weshalb ein Daueranspruch auf Rente aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel sei, verzichtete die Beschwerdegegnerin

auf Weiterungen und verfügte die Herabsetzung der Drei viertels- auf eine halbe Rente ausgehend von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit unter Auferlegung der Schadenminderungs pflicht (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/291).

Ein psychosomatisches Leiden, welches mit Blick auf die Frage der Rechtmässig keit der wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung im Lichte der von der Beschwerdegegnerin an gerufenen, zwischenzeitlich mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten Rechtspraxis und der Rechtsgrundsätze gemäss BGE 130 V 352 zu beurteilen gewesen wäre, wurde im Rahmen der Revisions verfügung

vom 2 0. Dezember 2012 nicht diskutiert 5.2

5.2.1

Zwar entsprach es im Dezember 2012 bereits der bundesgerichtlichen Praxis, die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze auch auf eine An passungsstörung analog anzuwenden (vgl. etwa Urteil 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 4.3 ) und Anpassungsstörung en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als im Grenzbereich dessen zu betrachten , was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes Leiden gelten kann (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_153/201 2 vom 1 5. Oktober 2012 E. 4.3 , 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.2.2 ). Dennoch kann die Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 nicht als offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn e bezeichnet we rden.

Dies würde bedingen, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung denkbar wäre (in BGE 140 V 15 nicht publ . E. 4.1 des Urteils 9 C_125/ 2013 vom 1 2. Februar 2014 mit Hinweisen ) und die Beurteilung der hier wiedererwogenen Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als nicht vertretbar

erscheint (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Die der Revisionsv erfügung vom 2 0. Dezember 2012

zugrunde gelegte 50%ige Restarbeitsfähigkeit korrespondierte insofern mit der damals aktualisierten medizinischen Aktenlage, als sich sämtliche ärztlichen Fachpersonen letztlich für eine Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt Dezember 2012 von maximal 50 % aussprachen . Di e Beurteilungen der die Arbeitsunfähigkeit verursachenden gesundheitlichen Einschränkungen wichen zwar teilwiese voneinander ab , doch lässt g erade dieser Umstand die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung entfal len. 5.3

So kann zunächst ni cht ohne W eiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwer deführerin nicht bereits aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähig keit massgeblich eingeschränkt war . Zwar trifft es zu, dass sie bis zu ihrer ersten Mutterschaft Ende 1991 zu 100 % als kaufmännisch e Angestellte gearbeitet hatte und sich hinsichtlich der angeborenen Blindheit als solcher keine wesent lichen gesundheitlichen Änderungen ergeben haben. Jedoch liegt auf der Hand, dass sich nicht nur die Anforderungen an die Technik, sondern insbesondere auch diejenigen an die Dynamik und Umstellfähigkeit seit 1991 in sämtlichen Arbeitsb ereich en ganz massiv verändert und erhöht haben und sich dies für eine sehbehinderte Person zusätzlich erschwerend auswirken kann . Entspre chend ist nachvollziehbar, d ass die im Jahr 2012 52-jährige blinde Beschwer deführerin von diesen Anforderungen

- wie von Dr. H.___ vertreten (vgl. Urk. 7/266/1) - überfordert war.

Zwar handelt es sich, soweit die Überforderung einzig auf das Alter oder die mangelnde Erfahrung der Beschwerde führerin infolge des beruflichen Unter bruchs

zurückzuführen wäre , grundsätzlich um sogenannt e invaliditätsfremde Faktoren . Doch ist in Analogie zur Rechtsprechung, wonach im Falle, dass psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesund heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bes tehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen), anzuerkennen, dass schwierige soziale o der berufliche Umstände auch die leistungsmässigen Folgen eine r Erblindung verschlimmern können und damit indirekt invalidisierend wirken.

Der Beurteilung von Dr. H.___ kann im Lichte dessen nicht ohne Weiteres die Beweiskraft abgesprochen werden. 5.4

5.4.1

Was die psychische gesundheitliche Einschränkung anbelangt,

ist zunächst festzu halten, dass sich die Herleitung der Diagnose einer Anpassungs störung von

Dr. G.___ nicht als zwingend erweist . So steht einerseits der von Dr. G.___ erwogene Beginn der Anpassungsstörung mit einer schleichenden Zustandsverschlechterung zirka 2009/2010 einhergehend mit der Scheidung der Beschwerdeführerin (2 2. Februar 2010, vgl. Urk. 7/236) mit der übrigen Akten lage nicht im Einklang, sprach sich doch Dr. I.___ am 1 8. Januar 2012 für das Vorliegen einer depressiven Störung ab Januar 2011, mithin ab Aufnahme der Arbeit im F.___ aus (vgl. Urk. 7/266 ) . Die Beschwerdeführerin schil derte die Krankheitsentwicklung gegenüber Dr. G.___ dahingehend, dass es mit Beginn der Museumsarbeit im F.___

A nfang 2011 zu Erschöpfungs symptomen gekommen sei ( Urk. 7/277/3). Worauf Dr. G.___ seinen Schluss, dass die Scheidung das auslösende Moment der Anpassungsstörung gewesen sei und entsprechend die Anpassungsstörung als passagere psychische Störung definitionsgemäss längst gebessert sein sollte (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 7/290/3), stützt e , bleibt unklar. Wie Dr. J.___ in seinem E-Mail vom 1 4. Januar 2013 zutreffend ausführte ( Urk. 7/295/23) , beträgt die Dauer der Symptome einer Anpassungsstörung gemäss Definition der k linisch-diag nostischen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation

in aller Regel weniger als sechs Monate , ausser bei der längeren depressiven Reaktion gemäss ICD-10 F.43.2 1. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z-Kodierungen gekennzeichnet werden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, S. 209 f. zu ICD-10 F43.2). Im Lichte dessen über zeugt die von Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 6. Juli 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), welche ihren Auslöser in der Scheidung vom Oktober 2010 gehabt haben soll, nicht. Nicht ins Bild einer bloss passageren Anpas sungsstörung passen zudem die von Dr. G.___ vorgeschlagenen , nicht uner heblichen Massnahmen zur Behandlungsoptimierung in Form synthetischer Psychopharmaka und allenfalls gar einer teilstationären oder stationären Behandlung (vgl. Urk. 7/277/7) . 5.4.2

Ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.8 entsprechend den übrigen, grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilung en von Dr. K.___ ( Urk. 7/288/2) , Dr. I.___ ( Urk. 7/266/2) und derjenigen von Dr. J.___

vom 1 4. Januar 2013 ( Urk. 7/295) ist der Beschwerdegegnerin zwar insoweit zuzustimmen , als leichte bis mittelgradige depressive Episoden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9 C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt respektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für den weiterführenden Anspruch auf eine Invalidenrente ist letztlich nur vorausgesetzt, dass eine anspruchsbegründende Inval i dität und Erwerbsunfähigkeit

gemäss Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit

Art. 28 IVG weiterhin besteht (BGE 127 V 294 E. 4c) .

Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erho ben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Im hier zu beurteilenden Fall ist letztlich unklar, welchen Einfluss die psychoso zialen Faktoren (Scheidung 2010, alleinerziehend ) auf den psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich hatten, respektive ob die depressive Krise ursprünglich im Wesentlich en psychosozial verursacht worden war .

Selbst wenn die psychosozialen Umstände aber die Krise ausgelöst und aufrecht erhalten hätten, wäre dies für die Prüfung der Invalidität ohne Belang, fragt doch die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesundheitsschadens (AHI 1999 S. 81 E. 2a). Den Akten zu ent nehmen ist jedenfalls, dass eine seit Jahren zunehmende Erschöpfung vorlag, welche möglicherweise durch die belastende soziale Situation mitverursacht worden war, jedoch wohl auch durch die von Dr. K.___ festgestellte anhal tende Reizverarbeitungsüberlastung bei kongenitaler Blindheit ( Urk. 7/288/2).

Dass die Anpassungs- und Kompensationsleistungen, wie sie eine sehbehinderte Person ständig in hohem Masse erbringen muss, gerade im Fal le einer psychi schen Krise überproportional gefordert sind und entsprechend eine Wechselwir kung zwischen der Blindheit und der depressiven Störung gegeben ist ( vgl. dazu auch: Urk. 7/304/1-4, 7/309) , erscheint schlüssig .

Damit lag gemäss der

bei Erlass der Revisionsverfügung vom 2 0. Dezember 2012

vorhandenen medizinischen Aktenlage ein

fachärztlich diagnostiziertes psychisches Beschwerdebild vor, welch es in Wechselwirkung mit der kongeni talen Blindheit und d er zunehmenden Erschöpfung ein gemischtes Beschwerde bild nach sich zog, welches sich wiederum aufgrund seiner Komplexität, de r Subjektivität und der Wechselwirkungen der einzelnen Störungen nur schwer erfassen liess. Sowohl die Einschätzung des Schweregrades eines solchen Beschwerdebildes als auch die ärztliche Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit sind der Natur der Sache nach stark ermessensgeprägt. Zwar war da s Krank heitsbild möglicherweise mit psychosozialen Faktoren vergesellschaftet, doch lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass die von Dr. K.___ und Dr. J.___ fachärztlich erhobenen Befunde in den psychosozialen Umstän den ganz offensichtlich ihre hinreichende Erklärung fanden, gleichsam zweifel los in ihnen aufgingen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Angesichts des einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4) und des Umstandes, dass letztlich sämtliche beteiligten Ärzte eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum attestierten , scheidet die Annahme einer zweifel losen Unrichtigkeit des mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 bestätigten Anspruchs auf eine halbe Invalidenr ente aus. Eine solche würde den bundes rechtlichen Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 52 Abs. 2 ATSG eindeutig überspannen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2010).

Entsprechend hält die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung , welche einzig mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ihr zugrunde gelegten 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet worden ist , der gerich tlichen Über prüfung nicht stand. Auch besteht kein Anlass für eine Substitution der Begründung (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3). Lediglich hinzuweisen ist die Beschwer degegnerin in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 7. März 2013 im Verfahren IV.2013.00082 das rechtliche Gehör ein geräumt wurde, um zu einer allfälligen substituierten Begründung, nicht zu einer angedrohten reformatio in peius Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 7/298).

Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten a ufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2014 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung wird aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer