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IV.2014.00973

Faktische Verfügung. Wiedererwägung nur statthaft, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung IV-Grad tatsächlich Anspruch auf tiefere Rente gibt.

Zürich SozVersG · 2014-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % zu ( Urk. 8/78). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004, mit der eine neue Rentenabstufung eingeführt wurde, leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und verfügte am 3. Mai 2004 bei einem gleichgebliebenen Invaliditätsgrad von 67 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente ( Urk. 8/85-86). Jedoch unterliess sie es, die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren (vgl. Urk. 8/108). X.___ wurde deshalb in der Folge weiterhin eine ganze Rente ausbezahlt ( Urk. 8/106).

Im Rahmen von weiteren Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 sowie vom 3. Januar 2013 fest, dass weiterhin „ Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 67 % )“ bestehe ( Urk. 8/93, 8/105).

Mit Mitteilung vom 11. August 2014 eröffnete die IV-Stelle X.___ , dass die Invalidenrente herabgesetzt würde. Ab 2004 ergebe ein Invaliditätsgrad von 67 % [Anspruch auf] eine Dreiviertelsrente . Versehentlich sei im Mai 2004 keine Herabsetzung der Rente erfolgt. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % künftig Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 8/107). Mit Verfü gung vom 18. August 2014 setzte die IV-Stelle unter Verweis auf die 4. IV-Re vision sowie ihr Schreiben vom 11. August 2014 die ganze Rente auf eine Drei viertelsrente mit Wirkung per 1. Oktober 2014 herab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 2. September 2014 Beschwerde erheben und bean trag en, es sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere des Invali ditätsgrades , und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 28. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) in der bis Ende 20 03 geltenden Fassung hatten Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertel s rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 40 Prozent An spruch auf eine halbe Rente.

Nach der im Ra hmen der 4. IV-Revision ab 1. Janu ar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bzw. 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine halbe R ente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefa llrente. Bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 60 % besteht nunmehr Anspruch au f eine Dreivier tel s rente . Ein An spruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 70 % . 2. 2.1

Mit Mitteilung vom 3. Mai 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab ( Urk. 8/85-86). Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Mitteilung je erhalten zu haben ( Urk. 1 S. 3). Da sich das Gegenteil nicht nachweisen lässt - insbesondere finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise , namentlich keine Verfügung - , ist von einer fehlenden Zustellung auszugehen. Mithin entfaltete der

Entscheid vom 3. Mai 2004 keine Rechtswir kungen .

Selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung ausgewiesen wäre, änderte dies nichts an der Rechtslage. Nachdem die IV-Stelle jahrelang eine ganze Rente ausgerichtet hat und

in ihren Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 und 3. Januar 2013 jeweils festhielt, Änderungen seien keine festgestellt worden, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, hat sie eine Vertrauens grundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Das fehlerhafte Vorgehen der IV-Stelle war für den Beschwerdeführer als Laien nicht erkennbar und kann ihm deshalb auch nicht entgegengehalten werden. 2.2

Die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % war zweifellos unrichtig. Die Annahme einer faktischen Verfügung hat zur Folge, dass die IV-Stelle nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision auf die ganze Rente zurückkommen kann (BGE 129

V 110 E. 1.2.1 ; in BGE 133 V 346 nicht publ . E. 3.2 des Urteils H 97/06 vom

15. Mai 2007). Sie kann also nicht voraussetzung slos die Rente herabsetzen, son dern hat den Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat sie auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsbe rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspr uchs ergeben ( Bundesgerichts urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Eine Anspruchsprüfung ex nunc et pro futuro sehen (bzw. sahen, solange sie zur Anwendung gelangten) übrigens auch die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision ( lit . f) vor , auf die sich die IV-Stelle offensichtlich beruft . Wäre dem nicht so, bliebe eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ausser Betracht, was stossend wäre. Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers in Anbetracht desse n, dass er sich inzwischen Knieprothesen einsetzen lassen musste ( Urk. 8/103,

8/117-118 ), zumindest nicht auszuschliessen . 2.3

In Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014, womit der Anspruch auf eine ganze Rente - mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie

wegen gänzlich fehlenden Abklärungen, unterlassenem Vorbescheidverfahren und fehlenden Eingliederungsbemühungen bei einem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer (Urteile des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom

8. Mai 2013 E. 4 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - wieder auflebt, ist die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch (nach allfälliger Prüfung des Eingliederungsbedarfs [Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2] und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ) zurückzuweisen. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Für die Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. August 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch

unter Weiterausrichtung der ganzen Rente zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli , unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % zu ( Urk. 8/78). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004, mit der eine neue Rentenabstufung eingeführt wurde, leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und verfügte am 3. Mai 2004 bei einem gleichgebliebenen Invaliditätsgrad von 67 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente ( Urk. 8/85-86). Jedoch unterliess sie es, die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren (vgl. Urk. 8/108). X.___ wurde deshalb in der Folge weiterhin eine ganze Rente ausbezahlt ( Urk. 8/106).

Im Rahmen von weiteren Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 sowie vom 3. Januar 2013 fest, dass weiterhin „ Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 67 % )“ bestehe ( Urk. 8/93, 8/105).

Mit Mitteilung vom 11. August 2014 eröffnete die IV-Stelle X.___ , dass die Invalidenrente herabgesetzt würde. Ab 2004 ergebe ein Invaliditätsgrad von 67 % [Anspruch auf] eine Dreiviertelsrente . Versehentlich sei im Mai 2004 keine Herabsetzung der Rente erfolgt. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % künftig Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 8/107). Mit Verfü gung vom 18. August 2014 setzte die IV-Stelle unter Verweis auf die 4. IV-Re vision sowie ihr Schreiben vom 11. August 2014 die ganze Rente auf eine Drei viertelsrente mit Wirkung per 1. Oktober 2014 herab ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen liess X.___ am 2 2. September 2014 Beschwerde erheben und bean trag en, es sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere des Invali ditätsgrades , und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 28. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) in der bis Ende 20

E. 2.1 Mit Mitteilung vom 3. Mai 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab ( Urk. 8/85-86). Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Mitteilung je erhalten zu haben ( Urk. 1 S. 3). Da sich das Gegenteil nicht nachweisen lässt - insbesondere finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise , namentlich keine Verfügung - , ist von einer fehlenden Zustellung auszugehen. Mithin entfaltete der

Entscheid vom 3. Mai 2004 keine Rechtswir kungen .

Selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung ausgewiesen wäre, änderte dies nichts an der Rechtslage. Nachdem die IV-Stelle jahrelang eine ganze Rente ausgerichtet hat und

in ihren Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 und 3. Januar 2013 jeweils festhielt, Änderungen seien keine festgestellt worden, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, hat sie eine Vertrauens grundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Das fehlerhafte Vorgehen der IV-Stelle war für den Beschwerdeführer als Laien nicht erkennbar und kann ihm deshalb auch nicht entgegengehalten werden.

E. 2.2 Die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % war zweifellos unrichtig. Die Annahme einer faktischen Verfügung hat zur Folge, dass die IV-Stelle nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision auf die ganze Rente zurückkommen kann (BGE 129

V 110 E. 1.2.1 ; in BGE 133 V 346 nicht publ . E. 3.2 des Urteils H 97/06 vom

15. Mai 2007). Sie kann also nicht voraussetzung slos die Rente herabsetzen, son dern hat den Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat sie auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsbe rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspr uchs ergeben ( Bundesgerichts urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Eine Anspruchsprüfung ex nunc et pro futuro sehen (bzw. sahen, solange sie zur Anwendung gelangten) übrigens auch die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision ( lit . f) vor , auf die sich die IV-Stelle offensichtlich beruft . Wäre dem nicht so, bliebe eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ausser Betracht, was stossend wäre. Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers in Anbetracht desse n, dass er sich inzwischen Knieprothesen einsetzen lassen musste ( Urk. 8/103,

8/117-118 ), zumindest nicht auszuschliessen .

E. 2.3 In Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014, womit der Anspruch auf eine ganze Rente - mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie

wegen gänzlich fehlenden Abklärungen, unterlassenem Vorbescheidverfahren und fehlenden Eingliederungsbemühungen bei einem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer (Urteile des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom

E. 03 geltenden Fassung hatten Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertel s rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 40 Prozent An spruch auf eine halbe Rente.

Nach der im Ra hmen der 4. IV-Revision ab 1. Janu ar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bzw. 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine halbe R ente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefa llrente. Bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 60 % besteht nunmehr Anspruch au f eine Dreivier tel s rente . Ein An spruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 70 % . 2.

E. 8 Mai 2013 E. 4 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - wieder auflebt, ist die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch (nach allfälliger Prüfung des Eingliederungsbedarfs [Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2] und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ) zurückzuweisen. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Für die Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. August 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch

unter Weiterausrichtung der ganzen Rente zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli , unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00973 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % zu ( Urk. 8/78). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004, mit der eine neue Rentenabstufung eingeführt wurde, leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und verfügte am 3. Mai 2004 bei einem gleichgebliebenen Invaliditätsgrad von 67 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente ( Urk. 8/85-86). Jedoch unterliess sie es, die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren (vgl. Urk. 8/108). X.___ wurde deshalb in der Folge weiterhin eine ganze Rente ausbezahlt ( Urk. 8/106).

Im Rahmen von weiteren Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 sowie vom 3. Januar 2013 fest, dass weiterhin „ Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 67 % )“ bestehe ( Urk. 8/93, 8/105).

Mit Mitteilung vom 11. August 2014 eröffnete die IV-Stelle X.___ , dass die Invalidenrente herabgesetzt würde. Ab 2004 ergebe ein Invaliditätsgrad von 67 % [Anspruch auf] eine Dreiviertelsrente . Versehentlich sei im Mai 2004 keine Herabsetzung der Rente erfolgt. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % künftig Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 8/107). Mit Verfü gung vom 18. August 2014 setzte die IV-Stelle unter Verweis auf die 4. IV-Re vision sowie ihr Schreiben vom 11. August 2014 die ganze Rente auf eine Drei viertelsrente mit Wirkung per 1. Oktober 2014 herab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 2. September 2014 Beschwerde erheben und bean trag en, es sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere des Invali ditätsgrades , und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 28. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) in der bis Ende 20 03 geltenden Fassung hatten Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertel s rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 40 Prozent An spruch auf eine halbe Rente.

Nach der im Ra hmen der 4. IV-Revision ab 1. Janu ar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bzw. 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine halbe R ente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefa llrente. Bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 60 % besteht nunmehr Anspruch au f eine Dreivier tel s rente . Ein An spruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invalidi tätsgrad von min destens 70 % . 2. 2.1

Mit Mitteilung vom 3. Mai 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab ( Urk. 8/85-86). Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Mitteilung je erhalten zu haben ( Urk. 1 S. 3). Da sich das Gegenteil nicht nachweisen lässt - insbesondere finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise , namentlich keine Verfügung - , ist von einer fehlenden Zustellung auszugehen. Mithin entfaltete der

Entscheid vom 3. Mai 2004 keine Rechtswir kungen .

Selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung ausgewiesen wäre, änderte dies nichts an der Rechtslage. Nachdem die IV-Stelle jahrelang eine ganze Rente ausgerichtet hat und

in ihren Mitteilungen vom 2 2. Oktober 2007 und 3. Januar 2013 jeweils festhielt, Änderungen seien keine festgestellt worden, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, hat sie eine Vertrauens grundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Das fehlerhafte Vorgehen der IV-Stelle war für den Beschwerdeführer als Laien nicht erkennbar und kann ihm deshalb auch nicht entgegengehalten werden. 2.2

Die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % war zweifellos unrichtig. Die Annahme einer faktischen Verfügung hat zur Folge, dass die IV-Stelle nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision auf die ganze Rente zurückkommen kann (BGE 129

V 110 E. 1.2.1 ; in BGE 133 V 346 nicht publ . E. 3.2 des Urteils H 97/06 vom

15. Mai 2007). Sie kann also nicht voraussetzung slos die Rente herabsetzen, son dern hat den Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat sie auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsbe rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspr uchs ergeben ( Bundesgerichts urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Eine Anspruchsprüfung ex nunc et pro futuro sehen (bzw. sahen, solange sie zur Anwendung gelangten) übrigens auch die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision ( lit . f) vor , auf die sich die IV-Stelle offensichtlich beruft . Wäre dem nicht so, bliebe eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ausser Betracht, was stossend wäre. Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers in Anbetracht desse n, dass er sich inzwischen Knieprothesen einsetzen lassen musste ( Urk. 8/103,

8/117-118 ), zumindest nicht auszuschliessen . 2.3

In Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014, womit der Anspruch auf eine ganze Rente - mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie

wegen gänzlich fehlenden Abklärungen, unterlassenem Vorbescheidverfahren und fehlenden Eingliederungsbemühungen bei einem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer (Urteile des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom

8. Mai 2013 E. 4 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - wieder auflebt, ist die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch (nach allfälliger Prüfung des Eingliederungsbedarfs [Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2] und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ) zurückzuweisen. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Für die Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. August 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch

unter Weiterausrichtung der ganzen Rente zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli , unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger