Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene Mutter von drei Kindern und
als Hausfrau tätige X.___ meldete sich am 27. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/9). Am 26. September 2011 ( Urk. 8/11) reichte die mit Beschluss vom 2. August 2011 der Vormundschaft s behörde Y.___ ernannte Beiständin
Z.___ , Amtsvormund in (vgl. Urk. 8/10) , der IV- Stelle eine mit weiteren Angaben ergänzte Kopie der IV-Anmeldung ein , in der unter anderem auf Rückenbeschwerden sei t 20 Jahren hingewiesen wurde ( Urk. 8/1 6 ). Die IV-Stelle nahm
Berichte
der behandelnden Ärzt e
zu den Akten ( Urk. 8/17 und Urk. 8/19 ) und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom
11. November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 8/18). Am 10. April 2012 fand eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom
16. April 2012, Urk. 8/37). Zudem veranlasste die
IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in de r Rehaklinik A.___ ( Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 8/26). Am 13. Februar 2013 teilte die Amtsvormundin
Z.___
mit, dass die Beistandschaft mit Beschluss vom 4.
Dezember 2012 aufgehoben wor den sei ( Urk. 8/28 /1 ). Die IV-Stelle gab
entsprechend der Empfehlung im Be richt der Rehaklinik A.___
(vgl. Urk. 8/26 S. 4) eine zusätzliche psychiatri sche Begutachtung
i n Auftrag. M ed. pract . B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstellte sein Gutachten am 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36).
Mit Vorbescheid vom 27.
Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/41). Auf Einwand der Versicherte hin ( Urk. 8/45) holte die
IV-Stelle eine Stellung nahme bei ihrem Abklärungsdienst ein ( Urk. 8/47 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) erhob X.___ am 19. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechts begehren (S. 2): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2014 aufzuheben . 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3. Es sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu nehmen in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einho lens eines medizinischen Gutachtens. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen. 6. Es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 7. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person von RA lic . iur . Massimo Aliotta ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hin sicht , auch den Antrag auf Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung ab zuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen Stellung ( Urk. 14) , wovon die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15) . Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk. 19) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur internen Stellungnahme der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 14. Juli 2014 im Vorbescheidverfahren Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte ( Urk. 21). Das Doppel der Stellungnahme wurde der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 23). Mit Eingabe vom
8. Juni 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen). 1.4
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
(vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2.
Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs methode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5) . Da das Bundesgericht in den seither ergangenen Entscheiden nicht in Erwägung zog, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung nach der gemischte n Methode
abzuweichen , ist diese weiterhin anzuwen den, was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht rügte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2016 und 8C_940/2015 vom 19. April 2016 ). 1. 6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 19. September 2014 , der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ( Urk. 1 Ziff. 2.2). Der Bericht der Rehaklinik A.___
betreffend die EFL sei weder schlüssig noch nachvollziehbar
( Ziff. 2.3). Auch auf das psychiatrische Gutach ten von med. pract .
B.___ könne nicht abgestellt werden ( Ziff. 2.4). Nicht nachvollzogen werden könne des Weiteren die von der Abklärungsperson der IV-Stelle festgelegte Einschränkung bei de r Führung des Haushaltes ( Ziff. 2.5). Der Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sei auch bereits über zwei Jahre alt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Feststellun gen der Abklärungsperson in Bezug auf die Statusfrage ( Ziff. 2.6).
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr in Verletzung des rechtlichen Gehörs das Feststellungsblatt vom 18. August 2014 mit den weitergehenden verwaltungsinternen Abklärungen im Vorbe scheidverfahren ( Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. Juli 2014, Urk. 8/47 S. 3 ff.) nicht zugestellt worden sei . Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass die „Aktualisierung“ des Aussendienstberichts unbehelflich
gewesen sei und stattdessen eine neuerliche Abklärung vor Ort bei der versi cherten Person hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 21). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer das Leistungsbegehren abweisenden Verfü gung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachgehen würde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Sie berechnete den (Teil-)Invaliditätsgrad im Erwerbsbe reich gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgege bene schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) und stellte bezüglich der Einschränkung im Haushaltbereich auf die
Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ab.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 verwies die Beschwerdegegne rin zur Begründung auf den Bericht zur EFL der Rehaklinik A.___ vom 20. Dezember 2012 , das psychiatrische Gutachten vom 11.
September 2013 sowie den Abklärungsbericht vom 16. April 2012 und des sen Ergänzung gemäss Feststellungsblatt vom 18. August 2014 ( Urk. 7). 2.3
Au f die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , FMH physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 ( Urk. 8/17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Ausfall L5 und S1 links bei multisektoriellen Disk ushernien Brustwirbelkörper ( BWK ) 12, Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, L1/2, L2/3, L4/5, L5/S1 - Neuroforamenstenose S1 rechts - Spondylarthrosen L4/5 beidseits, weniger L2/3 und L3/4 beidseits - b ilaterale Osteochondrosen BWK 12/LWK 1 und L5/S1 - Retrolisthesis Th12/LWK1, L1/2, L2/3, jeweils um 5
mm c hronisches Th o racovertebralsyndrom bei links konvexer Torsionsskoliose und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) ISG-Arthrosen beidseits
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit (als Reinigerin) seit dem 7. April 2010 bis auf Weiteres und gab an, die Beschwerdeführerin könne weder eine sitzende noch eine stehende Arbeit, ins besondere mit Bücken, Heben und Tragen von schweren (und auch mittel schweren) Lasten zuge mutet werden. Wechselbelastende, leichte Tätigkeiten er achtete Dr. C.___ grundsätzlich als zumutbar (S. 4) . 3.2
Am 20. April 2010 hatte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht an Dr. C.___
( Urk. 8/19/2-3) die Diagnose chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit diskreten Ausfällen L5/S1 links sowie ohne Hinweise für eine relevante Läsion eine r lumbalen oder sakrale n Wurzel gestellt.
Die Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. April 2010 (vgl. auc h Urk. 8/19/1) habe mehrere Disk ushernien von BWK 12 bis S1 gezeigt, mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, ohne diese zu komprimieren. Weitere Kon takte oder gar Kompressionen zum Nervensystem seien nicht gefunden worden. Dr. D.___ gab an, die klinische Untersuchung habe, bei seit Jahren bekannten Lumbalgien mit Reizsymptomen links , diskrete Ausfälle in den Dermatomen L5 uns S1 links ergeben. Im EMG hätten sich neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln S1 rechts und links gefunden, hinweisend auf früher durchge machte Wurzelläsionen auf diesen Etagen. Hinweise für frische Läsionen ( Denervationszeichen ) bestünden dagegen keine. Die Leitmuskeln der übrigen Segmente L5 rechts und lin k s sowie L4 rechts und links seien im EMG unauf fällig gewesen. Bei dieser Sachlage seien konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichend. 3.3
Nach einer ambulant in der Rehaklinik A.___ durchgeführten klinischen Unter suchung sowie EFL am 27. und 29. September 2012
gaben
die Ergonomie-Therapeutin Steger, med. pract . E.___ , Oberarzt , und Dr. med. F.___ , Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem Be richt vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 8/26) an, es bestehe bei der Beschwerde führerin ein massives statisch-degeneratives Panvertebralsyndrom . Nicht mehr zumutbar sei der Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit als Reinigungs kraft. Hier seien die Anforderungen, wie länger dauerndes Stehen und Gehen, länger dauerndes Arbeiten in vorgeneigter Stellung, Arbeiten in Hocke- oder Kauerstellung und die körperlichen Belas tungsanforderungen von leicht bis mittelschwer zu hoch (S. 3 f.). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Arbeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ). Das mögliche Belastungsprofil setze eine wechselbelastende Tätigkeit mit idealer weise stetigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen voraus. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit sei während maximal einer Stunde mög lich. Es bestehe ein invalidisierendes Beschwerdebild mit einer erheblichen, all gemeinen Dekonditionierung und einer Beschw erdekumulation im Tagesverlauf. 3.4
Med. pract . B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36) die Diagnosen (1) erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) bei einem statisch-degenerativen Panvertebralsyndrom und einer be lastenden familiären Situation sowie (2) leichte depressive Episode mit somati schem Syndrom ( ICD-10 F32.01) , aktuell unbehandelt (S. 10 f.) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden einerseits psychische un d Verhaltensfakto ren (ICD-10 F
54) vorliegen, die das Schmer z beschwerdebild mitausgestalteten und potentiell in der Beschwerdewahrnehmung und -verarbeit ung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei insbesondere die innerpsychische Belastungsdyna mik im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes zu nennen. Im Rah men des Belastungserlebens habe die Beschwerdeführerin im Verlauf Symptome eines depressiven Krankheits geschehen s entwickelt. I m aktuellen psychopatho logischen Untersuchungsbefund seien formal die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Zeitweise könnte das Zustandsbild aufgrund der be richteten Beschwerdeangaben in der Vorgeschichte auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht haben. Das depressive Krankheits geschehen sei grundsätzlich behandel- und vollständig besserbar im Sinne einer Remission, aktuell sei die psychische Beschwerdesymptomatik unbehandelt
(S. 11).
Med. pract . B.___ gab an, es könne aus den psychiatrischen Störungsbildern und diesen zugrunde liegenden Befunden beziehungsweise den daraus resultie renden möglichen Limitierungen unter versicherungsmedizinischen Kriterien bei nicht erreichtem medizinische m Endzustand keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychisches Krankheits geschehen begründet werden (S. 11). Es habe sich im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Abklärung keine zusätzliche Einschränkung der durch die Rehaklinik aus somatischer Sicht aktuell ermittelten möglichen angepassten Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von zwei mal zwei Stunden täglich erge ben. Die psychischen Beschwerden müssten im Umgang mit der Beschwerde führerin und im Rahmen eines beruflichen Wiedereingliederungsprozesses aber mitberücksichtigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin auf Hilfestellung im Alltag und im beruflichen Rehabilitationsprozess angewiesen sei (S. 12). 4. 4.1
Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigerin und Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Sie ist bedingt durch ihre Rückenbeschwerden in ihren möglichen Tätigkeitsfel dern erheblich eingeschränkt. Laut der schlüssigen Beurteilung der Ärzte sowie der Therapeutin im Bericht der Rehaklinik A.___
vom 20.
Dezember 2012 zu einer EFL an zwei Testtagen sowie einer klinischen Untersuchung (E. 3.3) ist der Beschwerdeführerin (nur) noch eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ) zumutbar. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nur während ma ximal einer Stunde möglich. Diese in Kenntnis de r medizinischen Akten ergan gene Einschätzung ist mit den Angaben
der behandelnden Ärzte vereinbar, so weit diese überhaupt zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stel lung bezogen . Unzutreffend erweist sich namentlich der Vorhalt der Beschwer deführerin , Dr.
C.___
habe in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 auch für eine leidensangepasste
Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.3) , bezog die Ärztin doch gerade keine Stellung zum Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelasten den Tätigkeit (vgl. E. 3.1), weshalb die IV-Stelle entsprechende Abklärungen im Haushaltbereich sowie die EFL in A.___
veranlasste ( Urk. 8/39 S. 2 f.) . 4.2
Kein e darüber hinausgehende Einschränkungen ergeben sich laut dem Gutach ten von med. pract .
B.___ aus psychiatrischer Sicht. Auch auf diese nach ei ner einmaligen Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Exper tise kann abgestellt werden. Sie erfüllt sämtliche Kriterien für eine beweiswer tige medizinische Expertise und erweist sich als sorgfältig und schlüssig be gründet.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorhalte vermögen nicht zu überzeugen . So gibt es keine Anhaltspunkte dafür , dass die vom Gutachter med. pract . B.___ beigezogene Portugiesisch- Dolmetscherin nicht in der Lage war ,
diese Funktion
hinreichend zu erfüllen
( vgl. der Vorhalt in Urk.
1. S. 6, vgl. auch Urk. 8/34). V ielmehr lässt die ausführliche und differenzierte Anamnese und Beschwerdeschilderung auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Dass ihre Angaben falsch übersetzt worden seien , macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend . D er Vorhalt gegen die Kompetenz der Dol metscherin erweist sich somit als reine Mutmassung .
Der Einwand, es seien bei der behandelnden Ärztin keine
fremdanamnestischen Auskünfte zum somatischen Beschwerdebild und auch beim Ehemann keine Fremdanamnese eingeholt worden (Urk. 1 S. 7 ) , ist
ebenfalls nicht geeignet , die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen . Denn im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung ist grundsätzlich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese und nicht eine (vorliegend auch fachfremde) Fremd anamnese entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012
v om 21. Dezember 2012 E. 3.3.3). In somatischer Hinsicht war der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bereits ausreichend abgeklärt und dem Gutachter bekannt . Auch kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Exploration an (vgl. de n Vorhalt in Urk. 1 S. 6. f.). Der zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein
– au ch diesbezüglich fehlen in Anbetracht der ausführlichen Anamnese Hinweise für eine zu kurze Begutachtung. Die Expertise erweist sich als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8).
Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich , dass bei der psychiatrischen Explora tion keine Test s durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 6 ), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befun derhebung
test psychologische Befunde beiziehen möchte (Urteil des Bundesge richts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Für den Aussagegehalt einer Expertise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist nach dem Gesagten , ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) , was für die hier strittige Expertise vollum fänglich zutrifft .
5. 5.1
Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren das Ausmass der krankheits beding ten Einschränkungen im Haushaltbereich. Dabei gilt es zu be rücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist , sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerich ts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hin weis). 5.2
Eine solche Abklärung fand am 10. April 2012 statt (vgl. der Bericht vom 16.
April 2012 ( Urk. 8/37) . Nach Einwand der Versicherten nahm die Abklä rungsperson am 14. Juli 2014 erneut Stellung , wobei sie an ihren bisherigen Schlussfolgerungen festhielt ( Urk. 8/47). Diese zusätzliche verwaltungsinterne Abklärung wurde der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zu gänglich gemacht , womit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk.
19) wurde ihr deshalb im vorliegenden Gerichtsverfah ren Gelegenheit eingeräumt , hierzu Stellung zu nehmen, womit die – in Anbe tracht, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 im Wesentlichen ihre bisherigen Schlussfolgerungen wiederholte – n icht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ) , zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (Urk. 21) nicht um Rückweisung Sache an die Verwaltung wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersuchte. 5.3
Die Wohnsituation präsentierte sich beim Hausbesuch der Abklärungsperson wie folgt: Die Beschwerdeführerin wohnte zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer 1988 geborenen Tochter, die in einem 80 %-Pensum als Servicemitarbeiterin arbeitete ,
und ihrem 2001 geborenen Sohn. Der zweite im Jahr 1990 geborene Sohn ist geburtsinvalid und wohnte in einer Betreuungseinrichtung . Er kam an einem bis zwei Wochenenden im Monat nach Hause ( Urk. 8/37 S. 4 f.). Die Fa milie wohnte in einer 4.5-Zimmerwohnung auf der 1. Etage eines Mehrfamili enhauses ohne Lift und mit Waschmaschine im Untergeschoss (S. 5). Als Über setzer fungierte der Ehemann (S. 1).
Die Abklärungsperson st ellte ihren Ausführungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen die Vorbemerkung voran , die 24 - jährige Tochter wohne noch Zuhause und sei körperlich gesund. Bei den Einschränkun gen der Versicherten werde dementsprechend berücksichtigt, dass die Tochter die Arbeiten, die sie stellvertretend für die Versicherte ausführen müsse, bei ei ner eigenen Wohnung beziehungsweise bei voller Gesundheit der Versicherten ebenfalls selber a usführen müsste (S. 6). An andere n Stelle n wies die Abklä rungsperson darauf hin, dass auch den restlichen Familienmitgliedern (Ehemann und jüngster Sohn) eine Mitwirkungspflicht zugemutet werden könne.
Nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenberei chen im Haushalt schloss die Abklärungsperson insgesamt auf eine Einschränkung im Ausmass von 32 % (S. 9), wobei sie wiederholt auf die Möglichkeit, in Etappen zu arbeiten und zwischendurch Positionswechsel vor zunehmen , hinwies. 5. 4
Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbe richt
die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Dem psychiatrischen Gutachten sind keine zusätz lichen durchgängigen und andauernden Limitierungen zu entnehmen, die un berücksichtigt geblieben wären . Die Abklärungsperson stellte über weite Stre cken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Scha denminderungspflicht
zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Fa milienmitgliede r in ihre Überlegungen mit ein, an die rechtsprechungsgemäss strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Wo die Abklärungsperson Arbeiten als zumutbar erachtete, obwohl die Beschwer deführerin diese nach eigenen Angaben nicht mehr ausführt e , wies sie auf die Möglichkeit von Positionswechsel, Pausen sowie Arbeitserledigung auf guter Arbeitshöhe hin (etwa bei der Zubereitung einfacher Mahlzeiten oder beim Sor tieren von Wäsche , vgl. Urk. 8/37 Ziff. 6.2 und 6.5). Diese Überlegungen er scheinen im Lichte des Ergebnisses der EFL ebenfalls als korrekt.
Die Abklärungsperson setzte sich entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inval idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
1. Januar 201 4 , Ziff. 3084 ff. ) formulierten Vorgaben differenziert mit den Ein schränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen auseinander. D ie Be schwerdeführerin bestritt die Würdigung dieser Einschränkungen nicht konkret. Sie tat nicht konkret dar, was falsch sei n soll .
Zusammenfassend kann festgehalten werden , dass der Abklärungsbericht über zeugt und dementsprechend a uf die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 32 % im Haushalt abgestellt werden kann . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bericht beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) bereits etwas mehr zwei
Jahre
alt war, wie es in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 2.6) und in der Stellungnahme vom 27. Mai 2016 ( Urk.
21) moniert wird. Anh alt spunkte auf zwischenzeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung ( vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2 ) eingetretene Veränderung im Haushalt ,
der familiären oder erwerblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auch nicht geltend ge macht. Auch in medizinischer Hinsicht sind keine Änderungen eingetreten, weshalb die Abklärungsperson nach Durchsicht der im Einwand vorgebrachten Vorhalte zutreffend auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtete ( Urk. 8/47 S.
3). 6 .
Auch bezüglich der Statusfrage stellte die Beschwerdegegnerin auf die Erwägun gen im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2012 ( Urk. 8/37) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesundheitsfall von einer Aufgabenteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haushalt aus, was dem letzten Pensum im Jahr 2010 entspreche
(S. 4). Die Abklärungsperson stützte sich auf die Angabe der Beschwerde - führerin , wonach diese auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin eine Erwerbstätigkeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum ausüben würde (S. 4) . Diese bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Sprachschw ierigkeiten ( Urk. 1 Ziff. 2.5).
Der jüngste Sohn der Beschwerdefüh rerin kam im Jahr 2001 zur Welt und war im Zeitpunkt des Hausbesuchs seit sechs Jahren schulpflichtig. In Anbetracht der im IK-Auszug aufgeführten Einkommen (vgl. Urk. 8/9) übte die Beschwer deführerin indes auch vor der seit April 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1) nur kleine Arbeitspensen aus
- in den Jahren 2004 bis Mitte 2009 war sie gar nicht erwerbstätig . Dem psychiatrischen Gutachter hatte sie berich tet, dass sie wegen ihrer bereits bestehenden Rückenprobleme nie mehr zu 100 % habe arbeiten können ( Urk. 8/36 S. 6), echtzeitliche Arztzeugnisse gibt es aber keine. Es erscheint vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich ( BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sie auch im Verfügungszeitpunkt, als ihr jüngster Sohn zwölf Jahre alt war, ein Teilzeitpensum ausgeübt hätte . Ob die von der Beschwerdegegnerin angenommen 30 % Erwerbstätigkeit etwas zu tief angesetzt sind, kann offen gelassen werden, da selbst unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin postulierten 70 % - igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde .
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/16 Ziff. 5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten (Zimmerservice, Office- Aushilfsm itarbeiterin im O.___- Restaurant und Reini gungstätigkeiten , Urk. 8/4,
Urk. 8/36 S. 5 f. und Urk. 8/37 S. 3 Ziff. 2.4) aus . Von 2004 bis Mitte 2009 und s eit dem Jahr 2010 war sie nicht mehr erwerbstä tig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Validen einkommens
im Jahr 2012 zutreffend auf die LSE 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen) herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/38).
Derselbe Tabellenlohn ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, das die Be schwerdeführerin in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag erzielen könnte (Invalideneinkommen) , massgebend .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich ; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E . 5.4). Vorliegend rechtfertigen die Ein schränkungen in den zumutbaren Tätigkeiten (sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nach Möglichkeit Einsätzen von je zwei Stunden pro Halbtag , wo bei eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit während maximal einer Stunde möglich ist) den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 % . Es resultiert folglich unter der Annahme, dass die Beschwerdeführe rin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % arbeitstätig wäre eine Einschrän kung von 10 % und ein gewi chteter Teilinvaliditätsgrad von 3
%. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 22,4
% im Haushaltbereich (nach Gewichtung der Einschränkung von 32 % mit 70 % ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 % .
Anzumerken bleibt, dass die rentenbegründenden Schwelle von 40 % auch u n ter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre , bei Anwendung der gemischten Methode nicht erreicht wird.
D ie Beschwerdeführerin kann nur noch vier Stunden pro Tag arbeiten, was ver glichen mit der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41. 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) einem Pensum von 48 % entspricht. Damit ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 38,3 %
(100- [100 x 48 x 0.9 /
70 ] .
Bei einer Gewichtung die ses Bereichs mit 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 2 6,8 % . Im Haus haltbereich würde sich die Einschränkung von 32 %
bei einer Gewichtung mit 30 %
in einem Teilinvaliditätsgrad von 9,6 % niederschlagen .
Der somit resul tierende Invaliditätsgrad von gerundet 36 % liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % .
7 .2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. August 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ( Urk.
19) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Rechtsanwalt Aliotta machte mit Honorarnote vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 17) für das Jahr 2014 Barauslagen im Betrag von Fr. 67.-- sowie einen Aufwand von 11.17 Stunden geltend. Die zu entschädigenden Stunden sind um 0. 17 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, was ein Telefonat mit dem Sekretariat des ABI vom 5. November 2014 mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat . Rechtsanwalt Aliotta ist somit für die Bemühungen im Jahr 2014 mit Fr.
2‘ 448 . 35
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Hinzu kommt eine Entschädigung von Fr. 57 2 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für Bemühungen im Jahr 2015 (vgl. die Honorarnote vom 8.
Juni 2016, Urk. 25) , die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die im Vorbescheidverfahren ergangene und der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebrachte ergänzende Stellungnahme der Abklä rungsperson vom 1 4. Juli 2014 entstanden sind (vgl. die Verfügung vom 1 1. Mai 2016 , Urk. 19, sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai 2016 , Urk. 21 ). Diese Bemühungen sind dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin verursachungsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f. der Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO ). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur , eine
Prozessent - schädi gung von Fr. 572.65 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur,
wird sodann mit Fr. 2‘448.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
dies
bezüglich auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene Mutter von drei Kindern und
als Hausfrau tätige X.___ meldete sich am 27. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/9). Am 26. September 2011 ( Urk. 8/11) reichte die mit Beschluss vom 2. August 2011 der Vormundschaft s behörde Y.___ ernannte Beiständin
Z.___ , Amtsvormund in (vgl. Urk. 8/10) , der IV- Stelle eine mit weiteren Angaben ergänzte Kopie der IV-Anmeldung ein , in der unter anderem auf Rückenbeschwerden sei t 20 Jahren hingewiesen wurde ( Urk. 8/1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen).
E. 1.4 Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
(vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2.
Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs methode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5) . Da das Bundesgericht in den seither ergangenen Entscheiden nicht in Erwägung zog, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung nach der gemischte n Methode
abzuweichen , ist diese weiterhin anzuwen den, was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht rügte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2016 und 8C_940/2015 vom 19. April 2016 ). 1. 6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 19. September 2014 , der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ( Urk. 1 Ziff. 2.2). Der Bericht der Rehaklinik A.___
betreffend die EFL sei weder schlüssig noch nachvollziehbar
( Ziff. 2.3). Auch auf das psychiatrische Gutach ten von med. pract .
B.___ könne nicht abgestellt werden ( Ziff. 2.4). Nicht nachvollzogen werden könne des Weiteren die von der Abklärungsperson der IV-Stelle festgelegte Einschränkung bei de r Führung des Haushaltes ( Ziff. 2.5). Der Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sei auch bereits über zwei Jahre alt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Feststellun gen der Abklärungsperson in Bezug auf die Statusfrage ( Ziff. 2.6).
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr in Verletzung des rechtlichen Gehörs das Feststellungsblatt vom 18. August 2014 mit den weitergehenden verwaltungsinternen Abklärungen im Vorbe scheidverfahren ( Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. Juli 2014, Urk. 8/47 S. 3 ff.) nicht zugestellt worden sei . Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass die „Aktualisierung“ des Aussendienstberichts unbehelflich
gewesen sei und stattdessen eine neuerliche Abklärung vor Ort bei der versi cherten Person hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 21). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer das Leistungsbegehren abweisenden Verfü gung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachgehen würde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Sie berechnete den (Teil-)Invaliditätsgrad im Erwerbsbe reich gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgege bene schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) und stellte bezüglich der Einschränkung im Haushaltbereich auf die
Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ab.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 verwies die Beschwerdegegne rin zur Begründung auf den Bericht zur EFL der Rehaklinik A.___ vom 20. Dezember 2012 , das psychiatrische Gutachten vom 11.
September 2013 sowie den Abklärungsbericht vom 16. April 2012 und des sen Ergänzung gemäss Feststellungsblatt vom 18. August 2014 ( Urk. 7). 2.3
Au f die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , FMH physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 ( Urk. 8/17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Ausfall L5 und S1 links bei multisektoriellen Disk ushernien Brustwirbelkörper ( BWK ) 12, Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, L1/2, L2/3, L4/5, L5/S1 - Neuroforamenstenose S1 rechts - Spondylarthrosen L4/5 beidseits, weniger L2/3 und L3/4 beidseits - b ilaterale Osteochondrosen BWK 12/LWK 1 und L5/S1 - Retrolisthesis Th12/LWK1, L1/2, L2/3, jeweils um 5
mm c hronisches Th o racovertebralsyndrom bei links konvexer Torsionsskoliose und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) ISG-Arthrosen beidseits
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit (als Reinigerin) seit dem 7. April 2010 bis auf Weiteres und gab an, die Beschwerdeführerin könne weder eine sitzende noch eine stehende Arbeit, ins besondere mit Bücken, Heben und Tragen von schweren (und auch mittel schweren) Lasten zuge mutet werden. Wechselbelastende, leichte Tätigkeiten er achtete Dr. C.___ grundsätzlich als zumutbar (S. 4) . 3.2
Am 20. April 2010 hatte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht an Dr. C.___
( Urk. 8/19/2-3) die Diagnose chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit diskreten Ausfällen L5/S1 links sowie ohne Hinweise für eine relevante Läsion eine r lumbalen oder sakrale n Wurzel gestellt.
Die Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. April 2010 (vgl. auc h Urk. 8/19/1) habe mehrere Disk ushernien von BWK 12 bis S1 gezeigt, mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, ohne diese zu komprimieren. Weitere Kon takte oder gar Kompressionen zum Nervensystem seien nicht gefunden worden. Dr. D.___ gab an, die klinische Untersuchung habe, bei seit Jahren bekannten Lumbalgien mit Reizsymptomen links , diskrete Ausfälle in den Dermatomen L5 uns S1 links ergeben. Im EMG hätten sich neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln S1 rechts und links gefunden, hinweisend auf früher durchge machte Wurzelläsionen auf diesen Etagen. Hinweise für frische Läsionen ( Denervationszeichen ) bestünden dagegen keine. Die Leitmuskeln der übrigen Segmente L5 rechts und lin k s sowie L4 rechts und links seien im EMG unauf fällig gewesen. Bei dieser Sachlage seien konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichend. 3.3
Nach einer ambulant in der Rehaklinik A.___ durchgeführten klinischen Unter suchung sowie EFL am 27. und 29. September 2012
gaben
die Ergonomie-Therapeutin Steger, med. pract . E.___ , Oberarzt , und Dr. med. F.___ , Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem Be richt vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 8/26) an, es bestehe bei der Beschwerde führerin ein massives statisch-degeneratives Panvertebralsyndrom . Nicht mehr zumutbar sei der Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit als Reinigungs kraft. Hier seien die Anforderungen, wie länger dauerndes Stehen und Gehen, länger dauerndes Arbeiten in vorgeneigter Stellung, Arbeiten in Hocke- oder Kauerstellung und die körperlichen Belas tungsanforderungen von leicht bis mittelschwer zu hoch (S. 3 f.). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Arbeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ). Das mögliche Belastungsprofil setze eine wechselbelastende Tätigkeit mit idealer weise stetigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen voraus. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit sei während maximal einer Stunde mög lich. Es bestehe ein invalidisierendes Beschwerdebild mit einer erheblichen, all gemeinen Dekonditionierung und einer Beschw erdekumulation im Tagesverlauf. 3.4
Med. pract . B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36) die Diagnosen (1) erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) bei einem statisch-degenerativen Panvertebralsyndrom und einer be lastenden familiären Situation sowie (2) leichte depressive Episode mit somati schem Syndrom ( ICD-10 F32.01) , aktuell unbehandelt (S. 10 f.) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden einerseits psychische un d Verhaltensfakto ren (ICD-10 F
54) vorliegen, die das Schmer z beschwerdebild mitausgestalteten und potentiell in der Beschwerdewahrnehmung und -verarbeit ung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei insbesondere die innerpsychische Belastungsdyna mik im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes zu nennen. Im Rah men des Belastungserlebens habe die Beschwerdeführerin im Verlauf Symptome eines depressiven Krankheits geschehen s entwickelt. I m aktuellen psychopatho logischen Untersuchungsbefund seien formal die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Zeitweise könnte das Zustandsbild aufgrund der be richteten Beschwerdeangaben in der Vorgeschichte auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht haben. Das depressive Krankheits geschehen sei grundsätzlich behandel- und vollständig besserbar im Sinne einer Remission, aktuell sei die psychische Beschwerdesymptomatik unbehandelt
(S. 11).
Med. pract . B.___ gab an, es könne aus den psychiatrischen Störungsbildern und diesen zugrunde liegenden Befunden beziehungsweise den daraus resultie renden möglichen Limitierungen unter versicherungsmedizinischen Kriterien bei nicht erreichtem medizinische m Endzustand keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychisches Krankheits geschehen begründet werden (S. 11). Es habe sich im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Abklärung keine zusätzliche Einschränkung der durch die Rehaklinik aus somatischer Sicht aktuell ermittelten möglichen angepassten Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von zwei mal zwei Stunden täglich erge ben. Die psychischen Beschwerden müssten im Umgang mit der Beschwerde führerin und im Rahmen eines beruflichen Wiedereingliederungsprozesses aber mitberücksichtigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin auf Hilfestellung im Alltag und im beruflichen Rehabilitationsprozess angewiesen sei (S. 12). 4. 4.1
Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigerin und Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Sie ist bedingt durch ihre Rückenbeschwerden in ihren möglichen Tätigkeitsfel dern erheblich eingeschränkt. Laut der schlüssigen Beurteilung der Ärzte sowie der Therapeutin im Bericht der Rehaklinik A.___
vom 20.
Dezember 2012 zu einer EFL an zwei Testtagen sowie einer klinischen Untersuchung (E. 3.3) ist der Beschwerdeführerin (nur) noch eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ) zumutbar. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nur während ma ximal einer Stunde möglich. Diese in Kenntnis de r medizinischen Akten ergan gene Einschätzung ist mit den Angaben
der behandelnden Ärzte vereinbar, so weit diese überhaupt zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stel lung bezogen . Unzutreffend erweist sich namentlich der Vorhalt der Beschwer deführerin , Dr.
C.___
habe in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 auch für eine leidensangepasste
Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.3) , bezog die Ärztin doch gerade keine Stellung zum Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelasten den Tätigkeit (vgl. E. 3.1), weshalb die IV-Stelle entsprechende Abklärungen im Haushaltbereich sowie die EFL in A.___
veranlasste ( Urk. 8/39 S. 2 f.) . 4.2
Kein e darüber hinausgehende Einschränkungen ergeben sich laut dem Gutach ten von med. pract .
B.___ aus psychiatrischer Sicht. Auch auf diese nach ei ner einmaligen Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Exper tise kann abgestellt werden. Sie erfüllt sämtliche Kriterien für eine beweiswer tige medizinische Expertise und erweist sich als sorgfältig und schlüssig be gründet.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorhalte vermögen nicht zu überzeugen . So gibt es keine Anhaltspunkte dafür , dass die vom Gutachter med. pract . B.___ beigezogene Portugiesisch- Dolmetscherin nicht in der Lage war ,
diese Funktion
hinreichend zu erfüllen
( vgl. der Vorhalt in Urk.
1. S. 6, vgl. auch Urk. 8/34). V ielmehr lässt die ausführliche und differenzierte Anamnese und Beschwerdeschilderung auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Dass ihre Angaben falsch übersetzt worden seien , macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend . D er Vorhalt gegen die Kompetenz der Dol metscherin erweist sich somit als reine Mutmassung .
Der Einwand, es seien bei der behandelnden Ärztin keine
fremdanamnestischen Auskünfte zum somatischen Beschwerdebild und auch beim Ehemann keine Fremdanamnese eingeholt worden (Urk. 1 S. 7 ) , ist
ebenfalls nicht geeignet , die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen . Denn im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung ist grundsätzlich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese und nicht eine (vorliegend auch fachfremde) Fremd anamnese entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012
v om 21. Dezember 2012 E. 3.3.3). In somatischer Hinsicht war der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bereits ausreichend abgeklärt und dem Gutachter bekannt . Auch kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Exploration an (vgl. de n Vorhalt in Urk. 1 S. 6. f.). Der zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein
– au ch diesbezüglich fehlen in Anbetracht der ausführlichen Anamnese Hinweise für eine zu kurze Begutachtung. Die Expertise erweist sich als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8).
Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich , dass bei der psychiatrischen Explora tion keine Test s durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 6 ), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befun derhebung
test psychologische Befunde beiziehen möchte (Urteil des Bundesge richts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Für den Aussagegehalt einer Expertise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist nach dem Gesagten , ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) , was für die hier strittige Expertise vollum fänglich zutrifft .
5. 5.1
Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren das Ausmass der krankheits beding ten Einschränkungen im Haushaltbereich. Dabei gilt es zu be rücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist , sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerich ts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hin weis). 5.2
Eine solche Abklärung fand am 10. April 2012 statt (vgl. der Bericht vom 16.
April 2012 ( Urk. 8/37) . Nach Einwand der Versicherten nahm die Abklä rungsperson am 14. Juli 2014 erneut Stellung , wobei sie an ihren bisherigen Schlussfolgerungen festhielt ( Urk. 8/47). Diese zusätzliche verwaltungsinterne Abklärung wurde der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zu gänglich gemacht , womit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk.
19) wurde ihr deshalb im vorliegenden Gerichtsverfah ren Gelegenheit eingeräumt , hierzu Stellung zu nehmen, womit die – in Anbe tracht, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 im Wesentlichen ihre bisherigen Schlussfolgerungen wiederholte – n icht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ) , zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (Urk. 21) nicht um Rückweisung Sache an die Verwaltung wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersuchte. 5.3
Die Wohnsituation präsentierte sich beim Hausbesuch der Abklärungsperson wie folgt: Die Beschwerdeführerin wohnte zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer 1988 geborenen Tochter, die in einem 80 %-Pensum als Servicemitarbeiterin arbeitete ,
und ihrem 2001 geborenen Sohn. Der zweite im Jahr 1990 geborene Sohn ist geburtsinvalid und wohnte in einer Betreuungseinrichtung . Er kam an einem bis zwei Wochenenden im Monat nach Hause ( Urk. 8/37 S. 4 f.). Die Fa milie wohnte in einer 4.5-Zimmerwohnung auf der 1. Etage eines Mehrfamili enhauses ohne Lift und mit Waschmaschine im Untergeschoss (S. 5). Als Über setzer fungierte der Ehemann (S. 1).
Die Abklärungsperson st ellte ihren Ausführungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen die Vorbemerkung voran , die 24 - jährige Tochter wohne noch Zuhause und sei körperlich gesund. Bei den Einschränkun gen der Versicherten werde dementsprechend berücksichtigt, dass die Tochter die Arbeiten, die sie stellvertretend für die Versicherte ausführen müsse, bei ei ner eigenen Wohnung beziehungsweise bei voller Gesundheit der Versicherten ebenfalls selber a usführen müsste (S. 6). An andere n Stelle n wies die Abklä rungsperson darauf hin, dass auch den restlichen Familienmitgliedern (Ehemann und jüngster Sohn) eine Mitwirkungspflicht zugemutet werden könne.
Nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenberei chen im Haushalt schloss die Abklärungsperson insgesamt auf eine Einschränkung im Ausmass von 32 % (S. 9), wobei sie wiederholt auf die Möglichkeit, in Etappen zu arbeiten und zwischendurch Positionswechsel vor zunehmen , hinwies. 5. 4
Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbe richt
die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Dem psychiatrischen Gutachten sind keine zusätz lichen durchgängigen und andauernden Limitierungen zu entnehmen, die un berücksichtigt geblieben wären . Die Abklärungsperson stellte über weite Stre cken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Scha denminderungspflicht
zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Fa milienmitgliede r in ihre Überlegungen mit ein, an die rechtsprechungsgemäss strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Wo die Abklärungsperson Arbeiten als zumutbar erachtete, obwohl die Beschwer deführerin diese nach eigenen Angaben nicht mehr ausführt e , wies sie auf die Möglichkeit von Positionswechsel, Pausen sowie Arbeitserledigung auf guter Arbeitshöhe hin (etwa bei der Zubereitung einfacher Mahlzeiten oder beim Sor tieren von Wäsche , vgl. Urk. 8/37 Ziff.
E. 6 ). Die IV-Stelle nahm
Berichte
der behandelnden Ärzt e
zu den Akten ( Urk. 8/17 und Urk. 8/19 ) und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom
E. 6.2 und 6.5). Diese Überlegungen er scheinen im Lichte des Ergebnisses der EFL ebenfalls als korrekt.
Die Abklärungsperson setzte sich entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inval idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
1. Januar 201 4 , Ziff. 3084 ff. ) formulierten Vorgaben differenziert mit den Ein schränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen auseinander. D ie Be schwerdeführerin bestritt die Würdigung dieser Einschränkungen nicht konkret. Sie tat nicht konkret dar, was falsch sei n soll .
Zusammenfassend kann festgehalten werden , dass der Abklärungsbericht über zeugt und dementsprechend a uf die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 32 % im Haushalt abgestellt werden kann . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bericht beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) bereits etwas mehr zwei
Jahre
alt war, wie es in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 2.6) und in der Stellungnahme vom 27. Mai 2016 ( Urk.
21) moniert wird. Anh alt spunkte auf zwischenzeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung ( vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2 ) eingetretene Veränderung im Haushalt ,
der familiären oder erwerblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auch nicht geltend ge macht. Auch in medizinischer Hinsicht sind keine Änderungen eingetreten, weshalb die Abklärungsperson nach Durchsicht der im Einwand vorgebrachten Vorhalte zutreffend auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtete ( Urk. 8/47 S.
3). 6 .
Auch bezüglich der Statusfrage stellte die Beschwerdegegnerin auf die Erwägun gen im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2012 ( Urk. 8/37) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesundheitsfall von einer Aufgabenteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haushalt aus, was dem letzten Pensum im Jahr 2010 entspreche
(S. 4). Die Abklärungsperson stützte sich auf die Angabe der Beschwerde - führerin , wonach diese auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin eine Erwerbstätigkeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum ausüben würde (S. 4) . Diese bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Sprachschw ierigkeiten ( Urk. 1 Ziff. 2.5).
Der jüngste Sohn der Beschwerdefüh rerin kam im Jahr 2001 zur Welt und war im Zeitpunkt des Hausbesuchs seit sechs Jahren schulpflichtig. In Anbetracht der im IK-Auszug aufgeführten Einkommen (vgl. Urk. 8/9) übte die Beschwer deführerin indes auch vor der seit April 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1) nur kleine Arbeitspensen aus
- in den Jahren 2004 bis Mitte 2009 war sie gar nicht erwerbstätig . Dem psychiatrischen Gutachter hatte sie berich tet, dass sie wegen ihrer bereits bestehenden Rückenprobleme nie mehr zu 100 % habe arbeiten können ( Urk. 8/36 S. 6), echtzeitliche Arztzeugnisse gibt es aber keine. Es erscheint vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich ( BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sie auch im Verfügungszeitpunkt, als ihr jüngster Sohn zwölf Jahre alt war, ein Teilzeitpensum ausgeübt hätte . Ob die von der Beschwerdegegnerin angenommen 30 % Erwerbstätigkeit etwas zu tief angesetzt sind, kann offen gelassen werden, da selbst unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin postulierten 70 % - igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde .
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/16 Ziff. 5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten (Zimmerservice, Office- Aushilfsm itarbeiterin im O.___- Restaurant und Reini gungstätigkeiten , Urk. 8/4,
Urk. 8/36 S. 5 f. und Urk. 8/37 S. 3 Ziff. 2.4) aus . Von 2004 bis Mitte 2009 und s eit dem Jahr 2010 war sie nicht mehr erwerbstä tig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Validen einkommens
im Jahr 2012 zutreffend auf die LSE 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen) herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/38).
Derselbe Tabellenlohn ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, das die Be schwerdeführerin in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag erzielen könnte (Invalideneinkommen) , massgebend .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich ; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E . 5.4). Vorliegend rechtfertigen die Ein schränkungen in den zumutbaren Tätigkeiten (sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nach Möglichkeit Einsätzen von je zwei Stunden pro Halbtag , wo bei eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit während maximal einer Stunde möglich ist) den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 % . Es resultiert folglich unter der Annahme, dass die Beschwerdeführe rin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % arbeitstätig wäre eine Einschrän kung von 10 % und ein gewi chteter Teilinvaliditätsgrad von 3
%. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 22,4
% im Haushaltbereich (nach Gewichtung der Einschränkung von 32 % mit 70 % ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 % .
Anzumerken bleibt, dass die rentenbegründenden Schwelle von 40 % auch u n ter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre , bei Anwendung der gemischten Methode nicht erreicht wird.
D ie Beschwerdeführerin kann nur noch vier Stunden pro Tag arbeiten, was ver glichen mit der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41. 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) einem Pensum von 48 % entspricht. Damit ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 38,3 %
(100- [100 x 48 x 0.9 /
70 ] .
Bei einer Gewichtung die ses Bereichs mit 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 2 6,8 % . Im Haus haltbereich würde sich die Einschränkung von 32 %
bei einer Gewichtung mit 30 %
in einem Teilinvaliditätsgrad von 9,6 % niederschlagen .
Der somit resul tierende Invaliditätsgrad von gerundet 36 % liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % .
7 .2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. August 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ( Urk.
19) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Rechtsanwalt Aliotta machte mit Honorarnote vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 17) für das Jahr 2014 Barauslagen im Betrag von Fr. 67.-- sowie einen Aufwand von 11.17 Stunden geltend. Die zu entschädigenden Stunden sind um 0.
E. 11 November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 8/18). Am 10. April 2012 fand eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom
E. 16 April 2012, Urk. 8/37). Zudem veranlasste die
IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in de r Rehaklinik A.___ ( Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 8/26). Am 13. Februar 2013 teilte die Amtsvormundin
Z.___
mit, dass die Beistandschaft mit Beschluss vom 4.
Dezember 2012 aufgehoben wor den sei ( Urk. 8/28 /1 ). Die IV-Stelle gab
entsprechend der Empfehlung im Be richt der Rehaklinik A.___
(vgl. Urk. 8/26 S. 4) eine zusätzliche psychiatri sche Begutachtung
i n Auftrag. M ed. pract . B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstellte sein Gutachten am 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36).
Mit Vorbescheid vom 27.
Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/41). Auf Einwand der Versicherte hin ( Urk. 8/45) holte die
IV-Stelle eine Stellung nahme bei ihrem Abklärungsdienst ein ( Urk. 8/47 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) erhob X.___ am 19. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechts begehren (S. 2): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2014 aufzuheben . 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3. Es sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu nehmen in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einho lens eines medizinischen Gutachtens. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen. 6. Es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 7. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person von RA lic . iur . Massimo Aliotta ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hin sicht , auch den Antrag auf Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung ab zuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen Stellung ( Urk. 14) , wovon die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15) . Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk. 19) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur internen Stellungnahme der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 14. Juli 2014 im Vorbescheidverfahren Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte ( Urk. 21). Das Doppel der Stellungnahme wurde der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 23). Mit Eingabe vom
8. Juni 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, was ein Telefonat mit dem Sekretariat des ABI vom 5. November 2014 mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat . Rechtsanwalt Aliotta ist somit für die Bemühungen im Jahr 2014 mit Fr.
2‘ 448 . 35
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Hinzu kommt eine Entschädigung von Fr. 57 2 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für Bemühungen im Jahr 2015 (vgl. die Honorarnote vom 8.
Juni 2016, Urk. 25) , die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die im Vorbescheidverfahren ergangene und der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebrachte ergänzende Stellungnahme der Abklä rungsperson vom 1 4. Juli 2014 entstanden sind (vgl. die Verfügung vom 1 1. Mai 2016 , Urk. 19, sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai 2016 , Urk.
E. 21 ). Diese Bemühungen sind dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin verursachungsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f. der Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO ). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur , eine
Prozessent - schädi gung von Fr. 572.65 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur,
wird sodann mit Fr. 2‘448.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
dies
bezüglich auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 24 und
E. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Dispositiv
- Die 1963 geborene Mutter von drei Kindern und als Hausfrau tätige X.___ meldete sich am 27. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/9). Am 26. September 2011 ( Urk. 8/11) reichte die mit Beschluss vom
- August 2011 der Vormundschaft s behörde Y.___ ernannte Beiständin Z.___ , Amtsvormund in (vgl. Urk. 8/10) , der IV- Stelle eine mit weiteren Angaben ergänzte Kopie der IV-Anmeldung ein , in der unter anderem auf Rückenbeschwerden sei t 20 Jahren hingewiesen wurde ( Urk. 8/1 6 ). Die IV-Stelle nahm Berichte der behandelnden Ärzt e zu den Akten ( Urk. 8/17 und Urk. 8/19 ) und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom
- November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 8/18). Am 10. April 2012 fand eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom
- April 2012, Urk. 8/37). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in de r Rehaklinik A.___ ( Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 8/26). Am 13. Februar 2013 teilte die Amtsvormundin Z.___ mit, dass die Beistandschaft mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 aufgehoben wor den sei ( Urk. 8/28 /1 ). Die IV-Stelle gab entsprechend der Empfehlung im Be richt der Rehaklinik A.___ (vgl. Urk. 8/26 S. 4) eine zusätzliche psychiatri sche Begutachtung i n Auftrag. M ed. pract . B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstellte sein Gutachten am 1
- September 2013 ( Urk. 8/36). Mit Vorbescheid vom
- Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/41). Auf Einwand der Versicherte hin ( Urk. 8/45) holte die IV-Stelle eine Stellung nahme bei ihrem Abklärungsdienst ein ( Urk. 8/47 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk. 2) erhob X.___ am 19. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechts begehren (S. 2):
- Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2014 aufzuheben .
- Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen.
- Es sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu nehmen in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht.
- Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einho lens eines medizinischen Gutachtens.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.
- Es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
- Es sei der Beschwerdeführerin in der Person von RA lic . iur . Massimo Aliotta ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hin sicht , auch den Antrag auf Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung ab zuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Eingabe vom
- Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen Stellung ( Urk. 14) , wovon die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15) . Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk. 19) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur internen Stellungnahme der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 14. Juli 2014 im Vorbescheidverfahren Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte ( Urk. 21). Das Doppel der Stellungnahme wurde der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 23). Mit Eingabe vom
- Juni 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen). 1.4 Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom
- Dezember 2013, je mit Hinweisen).
- 5 Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs methode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5) . Da das Bundesgericht in den seither ergangenen Entscheiden nicht in Erwägung zog, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung nach der gemischte n Methode abzuweichen , ist diese weiterhin anzuwen den, was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht rügte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2016 und 8C_940/2015 vom 19. April 2016 ).
- 6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 19. September 2014 , der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ( Urk. 1 Ziff. 2.2). Der Bericht der Rehaklinik A.___ betreffend die EFL sei weder schlüssig noch nachvollziehbar ( Ziff. 2.3). Auch auf das psychiatrische Gutach ten von med. pract . B.___ könne nicht abgestellt werden ( Ziff. 2.4). Nicht nachvollzogen werden könne des Weiteren die von der Abklärungsperson der IV-Stelle festgelegte Einschränkung bei de r Führung des Haushaltes ( Ziff. 2.5). Der Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sei auch bereits über zwei Jahre alt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Feststellun gen der Abklärungsperson in Bezug auf die Statusfrage ( Ziff. 2.6). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr in Verletzung des rechtlichen Gehörs das Feststellungsblatt vom 18. August 2014 mit den weitergehenden verwaltungsinternen Abklärungen im Vorbe scheidverfahren ( Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. Juli 2014, Urk. 8/47 S. 3 ff.) nicht zugestellt worden sei . Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass die „Aktualisierung“ des Aussendienstberichts unbehelflich gewesen sei und stattdessen eine neuerliche Abklärung vor Ort bei der versi cherten Person hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 21). 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer das Leistungsbegehren abweisenden Verfü gung vom 18. August 2014 ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachgehen würde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Sie berechnete den (Teil-)Invaliditätsgrad im Erwerbsbe reich gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgege bene schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) und stellte bezüglich der Einschränkung im Haushaltbereich auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 verwies die Beschwerdegegne rin zur Begründung auf den Bericht zur EFL der Rehaklinik A.___ vom 20. Dezember 2012 , das psychiatrische Gutachten vom 11. September 2013 sowie den Abklärungsbericht vom 16. April 2012 und des sen Ergänzung gemäss Feststellungsblatt vom 18. August 2014 ( Urk. 7). 2.3 Au f die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 3.1 Dr. med. C.___ , FMH physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2011 ( Urk. 8/17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Ausfall L5 und S1 links bei multisektoriellen Disk ushernien Brustwirbelkörper ( BWK ) 12, Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, L1/2, L2/3, L4/5, L5/S1 - Neuroforamenstenose S1 rechts - Spondylarthrosen L4/5 beidseits, weniger L2/3 und L3/4 beidseits - b ilaterale Osteochondrosen BWK 12/LWK 1 und L5/S1 - Retrolisthesis Th12/LWK1, L1/2, L2/3, jeweils um 5 mm c hronisches Th o racovertebralsyndrom bei links konvexer Torsionsskoliose und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) ISG-Arthrosen beidseits Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit (als Reinigerin) seit dem 7. April 2010 bis auf Weiteres und gab an, die Beschwerdeführerin könne weder eine sitzende noch eine stehende Arbeit, ins besondere mit Bücken, Heben und Tragen von schweren (und auch mittel schweren) Lasten zuge mutet werden. Wechselbelastende, leichte Tätigkeiten er achtete Dr. C.___ grundsätzlich als zumutbar (S. 4) . 3.2 Am 20. April 2010 hatte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht an Dr. C.___ ( Urk. 8/19/2-3) die Diagnose chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit diskreten Ausfällen L5/S1 links sowie ohne Hinweise für eine relevante Läsion eine r lumbalen oder sakrale n Wurzel gestellt. Die Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. April 2010 (vgl. auc h Urk. 8/19/1) habe mehrere Disk ushernien von BWK 12 bis S1 gezeigt, mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, ohne diese zu komprimieren. Weitere Kon takte oder gar Kompressionen zum Nervensystem seien nicht gefunden worden. Dr. D.___ gab an, die klinische Untersuchung habe, bei seit Jahren bekannten Lumbalgien mit Reizsymptomen links , diskrete Ausfälle in den Dermatomen L5 uns S1 links ergeben. Im EMG hätten sich neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln S1 rechts und links gefunden, hinweisend auf früher durchge machte Wurzelläsionen auf diesen Etagen. Hinweise für frische Läsionen ( Denervationszeichen ) bestünden dagegen keine. Die Leitmuskeln der übrigen Segmente L5 rechts und lin k s sowie L4 rechts und links seien im EMG unauf fällig gewesen. Bei dieser Sachlage seien konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichend. 3.3 Nach einer ambulant in der Rehaklinik A.___ durchgeführten klinischen Unter suchung sowie EFL am 27. und 29. September 2012 gaben die Ergonomie-Therapeutin Steger, med. pract . E.___ , Oberarzt , und Dr. med. F.___ , Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem Be richt vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 8/26) an, es bestehe bei der Beschwerde führerin ein massives statisch-degeneratives Panvertebralsyndrom . Nicht mehr zumutbar sei der Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit als Reinigungs kraft. Hier seien die Anforderungen, wie länger dauerndes Stehen und Gehen, länger dauerndes Arbeiten in vorgeneigter Stellung, Arbeiten in Hocke- oder Kauerstellung und die körperlichen Belas tungsanforderungen von leicht bis mittelschwer zu hoch (S. 3 f.). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Arbeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ). Das mögliche Belastungsprofil setze eine wechselbelastende Tätigkeit mit idealer weise stetigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen voraus. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit sei während maximal einer Stunde mög lich. Es bestehe ein invalidisierendes Beschwerdebild mit einer erheblichen, all gemeinen Dekonditionierung und einer Beschw erdekumulation im Tagesverlauf. 3.4 Med. pract . B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1
- September 2013 ( Urk. 8/36) die Diagnosen (1) erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) bei einem statisch-degenerativen Panvertebralsyndrom und einer be lastenden familiären Situation sowie (2) leichte depressive Episode mit somati schem Syndrom ( ICD-10 F32.01) , aktuell unbehandelt (S. 10 f.) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden einerseits psychische un d Verhaltensfakto ren (ICD-10 F 54) vorliegen, die das Schmer z beschwerdebild mitausgestalteten und potentiell in der Beschwerdewahrnehmung und -verarbeit ung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei insbesondere die innerpsychische Belastungsdyna mik im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes zu nennen. Im Rah men des Belastungserlebens habe die Beschwerdeführerin im Verlauf Symptome eines depressiven Krankheits geschehen s entwickelt. I m aktuellen psychopatho logischen Untersuchungsbefund seien formal die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Zeitweise könnte das Zustandsbild aufgrund der be richteten Beschwerdeangaben in der Vorgeschichte auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht haben. Das depressive Krankheits geschehen sei grundsätzlich behandel- und vollständig besserbar im Sinne einer Remission, aktuell sei die psychische Beschwerdesymptomatik unbehandelt (S. 11). Med. pract . B.___ gab an, es könne aus den psychiatrischen Störungsbildern und diesen zugrunde liegenden Befunden beziehungsweise den daraus resultie renden möglichen Limitierungen unter versicherungsmedizinischen Kriterien bei nicht erreichtem medizinische m Endzustand keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychisches Krankheits geschehen begründet werden (S. 11). Es habe sich im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Abklärung keine zusätzliche Einschränkung der durch die Rehaklinik aus somatischer Sicht aktuell ermittelten möglichen angepassten Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von zwei mal zwei Stunden täglich erge ben. Die psychischen Beschwerden müssten im Umgang mit der Beschwerde führerin und im Rahmen eines beruflichen Wiedereingliederungsprozesses aber mitberücksichtigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin auf Hilfestellung im Alltag und im beruflichen Rehabilitationsprozess angewiesen sei (S. 12).
- 4.1 Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigerin und Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Sie ist bedingt durch ihre Rückenbeschwerden in ihren möglichen Tätigkeitsfel dern erheblich eingeschränkt. Laut der schlüssigen Beurteilung der Ärzte sowie der Therapeutin im Bericht der Rehaklinik A.___ vom 20. Dezember 2012 zu einer EFL an zwei Testtagen sowie einer klinischen Untersuchung (E. 3.3) ist der Beschwerdeführerin (nur) noch eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ) zumutbar. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nur während ma ximal einer Stunde möglich. Diese in Kenntnis de r medizinischen Akten ergan gene Einschätzung ist mit den Angaben der behandelnden Ärzte vereinbar, so weit diese überhaupt zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stel lung bezogen . Unzutreffend erweist sich namentlich der Vorhalt der Beschwer deführerin , Dr. C.___ habe in ihrem Bericht vom
- Oktober 2011 auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.3) , bezog die Ärztin doch gerade keine Stellung zum Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelasten den Tätigkeit (vgl. E. 3.1), weshalb die IV-Stelle entsprechende Abklärungen im Haushaltbereich sowie die EFL in A.___ veranlasste ( Urk. 8/39 S. 2 f.) . 4.2 Kein e darüber hinausgehende Einschränkungen ergeben sich laut dem Gutach ten von med. pract . B.___ aus psychiatrischer Sicht. Auch auf diese nach ei ner einmaligen Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Exper tise kann abgestellt werden. Sie erfüllt sämtliche Kriterien für eine beweiswer tige medizinische Expertise und erweist sich als sorgfältig und schlüssig be gründet. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorhalte vermögen nicht zu überzeugen . So gibt es keine Anhaltspunkte dafür , dass die vom Gutachter med. pract . B.___ beigezogene Portugiesisch- Dolmetscherin nicht in der Lage war , diese Funktion hinreichend zu erfüllen ( vgl. der Vorhalt in Urk.
- S. 6, vgl. auch Urk. 8/34). V ielmehr lässt die ausführliche und differenzierte Anamnese und Beschwerdeschilderung auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Dass ihre Angaben falsch übersetzt worden seien , macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend . D er Vorhalt gegen die Kompetenz der Dol metscherin erweist sich somit als reine Mutmassung . Der Einwand, es seien bei der behandelnden Ärztin keine fremdanamnestischen Auskünfte zum somatischen Beschwerdebild und auch beim Ehemann keine Fremdanamnese eingeholt worden (Urk. 1 S. 7 ) , ist ebenfalls nicht geeignet , die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen . Denn im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung ist grundsätzlich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese und nicht eine (vorliegend auch fachfremde) Fremd anamnese entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 v om 21. Dezember 2012 E. 3.3.3). In somatischer Hinsicht war der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bereits ausreichend abgeklärt und dem Gutachter bekannt . Auch kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Exploration an (vgl. de n Vorhalt in Urk. 1 S. 6. f.). Der zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein – au ch diesbezüglich fehlen in Anbetracht der ausführlichen Anamnese Hinweise für eine zu kurze Begutachtung. Die Expertise erweist sich als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8). Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich , dass bei der psychiatrischen Explora tion keine Test s durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 6 ), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befun derhebung test psychologische Befunde beiziehen möchte (Urteil des Bundesge richts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Für den Aussagegehalt einer Expertise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist nach dem Gesagten , ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) , was für die hier strittige Expertise vollum fänglich zutrifft .
- 5.1 Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren das Ausmass der krankheits beding ten Einschränkungen im Haushaltbereich. Dabei gilt es zu be rücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist , sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerich ts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hin weis). 5.2 Eine solche Abklärung fand am 10. April 2012 statt (vgl. der Bericht vom 16. April 2012 ( Urk. 8/37) . Nach Einwand der Versicherten nahm die Abklä rungsperson am 14. Juli 2014 erneut Stellung , wobei sie an ihren bisherigen Schlussfolgerungen festhielt ( Urk. 8/47). Diese zusätzliche verwaltungsinterne Abklärung wurde der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zu gänglich gemacht , womit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk. 19) wurde ihr deshalb im vorliegenden Gerichtsverfah ren Gelegenheit eingeräumt , hierzu Stellung zu nehmen, womit die – in Anbe tracht, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 im Wesentlichen ihre bisherigen Schlussfolgerungen wiederholte – n icht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ) , zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (Urk. 21) nicht um Rückweisung Sache an die Verwaltung wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersuchte. 5.3 Die Wohnsituation präsentierte sich beim Hausbesuch der Abklärungsperson wie folgt: Die Beschwerdeführerin wohnte zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer 1988 geborenen Tochter, die in einem 80 %-Pensum als Servicemitarbeiterin arbeitete , und ihrem 2001 geborenen Sohn. Der zweite im Jahr 1990 geborene Sohn ist geburtsinvalid und wohnte in einer Betreuungseinrichtung . Er kam an einem bis zwei Wochenenden im Monat nach Hause ( Urk. 8/37 S. 4 f.). Die Fa milie wohnte in einer 4.5-Zimmerwohnung auf der 1. Etage eines Mehrfamili enhauses ohne Lift und mit Waschmaschine im Untergeschoss (S. 5). Als Über setzer fungierte der Ehemann (S. 1). Die Abklärungsperson st ellte ihren Ausführungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen die Vorbemerkung voran , die 24 - jährige Tochter wohne noch Zuhause und sei körperlich gesund. Bei den Einschränkun gen der Versicherten werde dementsprechend berücksichtigt, dass die Tochter die Arbeiten, die sie stellvertretend für die Versicherte ausführen müsse, bei ei ner eigenen Wohnung beziehungsweise bei voller Gesundheit der Versicherten ebenfalls selber a usführen müsste (S. 6). An andere n Stelle n wies die Abklä rungsperson darauf hin, dass auch den restlichen Familienmitgliedern (Ehemann und jüngster Sohn) eine Mitwirkungspflicht zugemutet werden könne. Nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenberei chen im Haushalt schloss die Abklärungsperson insgesamt auf eine Einschränkung im Ausmass von 32 % (S. 9), wobei sie wiederholt auf die Möglichkeit, in Etappen zu arbeiten und zwischendurch Positionswechsel vor zunehmen , hinwies.
- 4 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbe richt die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Dem psychiatrischen Gutachten sind keine zusätz lichen durchgängigen und andauernden Limitierungen zu entnehmen, die un berücksichtigt geblieben wären . Die Abklärungsperson stellte über weite Stre cken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Scha denminderungspflicht zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Fa milienmitgliede r in ihre Überlegungen mit ein, an die rechtsprechungsgemäss strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen). Wo die Abklärungsperson Arbeiten als zumutbar erachtete, obwohl die Beschwer deführerin diese nach eigenen Angaben nicht mehr ausführt e , wies sie auf die Möglichkeit von Positionswechsel, Pausen sowie Arbeitserledigung auf guter Arbeitshöhe hin (etwa bei der Zubereitung einfacher Mahlzeiten oder beim Sor tieren von Wäsche , vgl. Urk. 8/37 Ziff. 6.2 und 6.5). Diese Überlegungen er scheinen im Lichte des Ergebnisses der EFL ebenfalls als korrekt. Die Abklärungsperson setzte sich entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inval idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
- Januar 201 4 , Ziff. 3084 ff. ) formulierten Vorgaben differenziert mit den Ein schränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen auseinander. D ie Be schwerdeführerin bestritt die Würdigung dieser Einschränkungen nicht konkret. Sie tat nicht konkret dar, was falsch sei n soll . Zusammenfassend kann festgehalten werden , dass der Abklärungsbericht über zeugt und dementsprechend a uf die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 32 % im Haushalt abgestellt werden kann . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bericht beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) bereits etwas mehr zwei Jahre alt war, wie es in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 2.6) und in der Stellungnahme vom 27. Mai 2016 ( Urk. 21) moniert wird. Anh alt spunkte auf zwischenzeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung ( vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2 ) eingetretene Veränderung im Haushalt , der familiären oder erwerblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auch nicht geltend ge macht. Auch in medizinischer Hinsicht sind keine Änderungen eingetreten, weshalb die Abklärungsperson nach Durchsicht der im Einwand vorgebrachten Vorhalte zutreffend auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtete ( Urk. 8/47 S. 3). 6 . Auch bezüglich der Statusfrage stellte die Beschwerdegegnerin auf die Erwägun gen im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2012 ( Urk. 8/37) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesundheitsfall von einer Aufgabenteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haushalt aus, was dem letzten Pensum im Jahr 2010 entspreche (S. 4). Die Abklärungsperson stützte sich auf die Angabe der Beschwerde - führerin , wonach diese auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin eine Erwerbstätigkeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum ausüben würde (S. 4) . Diese bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Sprachschw ierigkeiten ( Urk. 1 Ziff. 2.5). Der jüngste Sohn der Beschwerdefüh rerin kam im Jahr 2001 zur Welt und war im Zeitpunkt des Hausbesuchs seit sechs Jahren schulpflichtig. In Anbetracht der im IK-Auszug aufgeführten Einkommen (vgl. Urk. 8/9) übte die Beschwer deführerin indes auch vor der seit April 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1) nur kleine Arbeitspensen aus - in den Jahren 2004 bis Mitte 2009 war sie gar nicht erwerbstätig . Dem psychiatrischen Gutachter hatte sie berich tet, dass sie wegen ihrer bereits bestehenden Rückenprobleme nie mehr zu 100 % habe arbeiten können ( Urk. 8/36 S. 6), echtzeitliche Arztzeugnisse gibt es aber keine. Es erscheint vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich ( BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sie auch im Verfügungszeitpunkt, als ihr jüngster Sohn zwölf Jahre alt war, ein Teilzeitpensum ausgeübt hätte . Ob die von der Beschwerdegegnerin angenommen 30 % Erwerbstätigkeit etwas zu tief angesetzt sind, kann offen gelassen werden, da selbst unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin postulierten 70 % - igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde .
- 7.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/16 Ziff. 5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten (Zimmerservice, Office- Aushilfsm itarbeiterin im O.___- Restaurant und Reini gungstätigkeiten , Urk. 8/4, Urk. 8/36 S. 5 f. und Urk. 8/37 S. 3 Ziff. 2.4) aus . Von 2004 bis Mitte 2009 und s eit dem Jahr 2010 war sie nicht mehr erwerbstä tig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Validen einkommens im Jahr 2012 zutreffend auf die LSE 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen) herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/38). Derselbe Tabellenlohn ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, das die Be schwerdeführerin in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag erzielen könnte (Invalideneinkommen) , massgebend . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich ; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E . 5.4). Vorliegend rechtfertigen die Ein schränkungen in den zumutbaren Tätigkeiten (sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nach Möglichkeit Einsätzen von je zwei Stunden pro Halbtag , wo bei eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit während maximal einer Stunde möglich ist) den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 % . Es resultiert folglich unter der Annahme, dass die Beschwerdeführe rin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % arbeitstätig wäre eine Einschrän kung von 10 % und ein gewi chteter Teilinvaliditätsgrad von 3 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 22,4 % im Haushaltbereich (nach Gewichtung der Einschränkung von 32 % mit 70 % ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 % . Anzumerken bleibt, dass die rentenbegründenden Schwelle von 40 % auch u n ter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre , bei Anwendung der gemischten Methode nicht erreicht wird. D ie Beschwerdeführerin kann nur noch vier Stunden pro Tag arbeiten, was ver glichen mit der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41. 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) einem Pensum von 48 % entspricht. Damit ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 38,3 % (100- [100 x 48 x 0.9 / 70 ] . Bei einer Gewichtung die ses Bereichs mit 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 2 6,8 % . Im Haus haltbereich würde sich die Einschränkung von 32 % bei einer Gewichtung mit 30 % in einem Teilinvaliditätsgrad von 9,6 % niederschlagen . Der somit resul tierende Invaliditätsgrad von gerundet 36 % liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % . 7 .2 Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- August 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen.
- 8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der mit Verfügung vom 1
- Mai 2016 ( Urk. 19) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Rechtsanwalt Aliotta machte mit Honorarnote vom 1
- Mai 2015 ( Urk. 17) für das Jahr 2014 Barauslagen im Betrag von Fr. 67.-- sowie einen Aufwand von 11.17 Stunden geltend. Die zu entschädigenden Stunden sind um 0. 17 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, was ein Telefonat mit dem Sekretariat des ABI vom
- November 2014 mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat . Rechtsanwalt Aliotta ist somit für die Bemühungen im Jahr 2014 mit Fr. 2‘ 448 . 35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Hinzu kommt eine Entschädigung von Fr. 57 2 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für Bemühungen im Jahr 2015 (vgl. die Honorarnote vom 8. Juni 2016, Urk. 25) , die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die im Vorbescheidverfahren ergangene und der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebrachte ergänzende Stellungnahme der Abklä rungsperson vom 1
- Juli 2014 entstanden sind (vgl. die Verfügung vom 1
- Mai 2016 , Urk. 19, sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2
- Mai 2016 , Urk. 21 ). Diese Bemühungen sind dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin verursachungsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage 2015, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f. der Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO ). Das Gericht erkennt :
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur , eine Prozessent - schädi gung von Fr. 572.65 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur, wird sodann mit Fr. 2‘448.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird dies bezüglich auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00972 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene Mutter von drei Kindern und
als Hausfrau tätige X.___ meldete sich am 27. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/9). Am 26. September 2011 ( Urk. 8/11) reichte die mit Beschluss vom 2. August 2011 der Vormundschaft s behörde Y.___ ernannte Beiständin
Z.___ , Amtsvormund in (vgl. Urk. 8/10) , der IV- Stelle eine mit weiteren Angaben ergänzte Kopie der IV-Anmeldung ein , in der unter anderem auf Rückenbeschwerden sei t 20 Jahren hingewiesen wurde ( Urk. 8/1 6 ). Die IV-Stelle nahm
Berichte
der behandelnden Ärzt e
zu den Akten ( Urk. 8/17 und Urk. 8/19 ) und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom
11. November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 8/18). Am 10. April 2012 fand eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom
16. April 2012, Urk. 8/37). Zudem veranlasste die
IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in de r Rehaklinik A.___ ( Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 8/26). Am 13. Februar 2013 teilte die Amtsvormundin
Z.___
mit, dass die Beistandschaft mit Beschluss vom 4.
Dezember 2012 aufgehoben wor den sei ( Urk. 8/28 /1 ). Die IV-Stelle gab
entsprechend der Empfehlung im Be richt der Rehaklinik A.___
(vgl. Urk. 8/26 S. 4) eine zusätzliche psychiatri sche Begutachtung
i n Auftrag. M ed. pract . B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstellte sein Gutachten am 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36).
Mit Vorbescheid vom 27.
Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/41). Auf Einwand der Versicherte hin ( Urk. 8/45) holte die
IV-Stelle eine Stellung nahme bei ihrem Abklärungsdienst ein ( Urk. 8/47 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) erhob X.___ am 19. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechts begehren (S. 2): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2014 aufzuheben . 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3. Es sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzu nehmen in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einho lens eines medizinischen Gutachtens. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen. 6. Es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 7. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person von RA lic . iur . Massimo Aliotta ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hin sicht , auch den Antrag auf Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung ab zuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen Stellung ( Urk. 14) , wovon die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15) . Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk. 19) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur internen Stellungnahme der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 14. Juli 2014 im Vorbescheidverfahren Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte ( Urk. 21). Das Doppel der Stellungnahme wurde der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 23). Mit Eingabe vom
8. Juni 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen). 1.4
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
(vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2.
Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs methode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5) . Da das Bundesgericht in den seither ergangenen Entscheiden nicht in Erwägung zog, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung nach der gemischte n Methode
abzuweichen , ist diese weiterhin anzuwen den, was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht rügte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2016 und 8C_940/2015 vom 19. April 2016 ). 1. 6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 19. September 2014 , der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ( Urk. 1 Ziff. 2.2). Der Bericht der Rehaklinik A.___
betreffend die EFL sei weder schlüssig noch nachvollziehbar
( Ziff. 2.3). Auch auf das psychiatrische Gutach ten von med. pract .
B.___ könne nicht abgestellt werden ( Ziff. 2.4). Nicht nachvollzogen werden könne des Weiteren die von der Abklärungsperson der IV-Stelle festgelegte Einschränkung bei de r Führung des Haushaltes ( Ziff. 2.5). Der Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sei auch bereits über zwei Jahre alt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Feststellun gen der Abklärungsperson in Bezug auf die Statusfrage ( Ziff. 2.6).
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr in Verletzung des rechtlichen Gehörs das Feststellungsblatt vom 18. August 2014 mit den weitergehenden verwaltungsinternen Abklärungen im Vorbe scheidverfahren ( Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. Juli 2014, Urk. 8/47 S. 3 ff.) nicht zugestellt worden sei . Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass die „Aktualisierung“ des Aussendienstberichts unbehelflich
gewesen sei und stattdessen eine neuerliche Abklärung vor Ort bei der versi cherten Person hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 21). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer das Leistungsbegehren abweisenden Verfü gung vom 18. August 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne Gesundheitsschaden der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachgehen würde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Sie berechnete den (Teil-)Invaliditätsgrad im Erwerbsbe reich gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgege bene schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) und stellte bezüglich der Einschränkung im Haushaltbereich auf die
Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ab.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 verwies die Beschwerdegegne rin zur Begründung auf den Bericht zur EFL der Rehaklinik A.___ vom 20. Dezember 2012 , das psychiatrische Gutachten vom 11.
September 2013 sowie den Abklärungsbericht vom 16. April 2012 und des sen Ergänzung gemäss Feststellungsblatt vom 18. August 2014 ( Urk. 7). 2.3
Au f die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , FMH physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 ( Urk. 8/17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Ausfall L5 und S1 links bei multisektoriellen Disk ushernien Brustwirbelkörper ( BWK ) 12, Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1, L1/2, L2/3, L4/5, L5/S1 - Neuroforamenstenose S1 rechts - Spondylarthrosen L4/5 beidseits, weniger L2/3 und L3/4 beidseits - b ilaterale Osteochondrosen BWK 12/LWK 1 und L5/S1 - Retrolisthesis Th12/LWK1, L1/2, L2/3, jeweils um 5
mm c hronisches Th o racovertebralsyndrom bei links konvexer Torsionsskoliose und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) ISG-Arthrosen beidseits
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätig keit (als Reinigerin) seit dem 7. April 2010 bis auf Weiteres und gab an, die Beschwerdeführerin könne weder eine sitzende noch eine stehende Arbeit, ins besondere mit Bücken, Heben und Tragen von schweren (und auch mittel schweren) Lasten zuge mutet werden. Wechselbelastende, leichte Tätigkeiten er achtete Dr. C.___ grundsätzlich als zumutbar (S. 4) . 3.2
Am 20. April 2010 hatte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht an Dr. C.___
( Urk. 8/19/2-3) die Diagnose chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit diskreten Ausfällen L5/S1 links sowie ohne Hinweise für eine relevante Läsion eine r lumbalen oder sakrale n Wurzel gestellt.
Die Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. April 2010 (vgl. auc h Urk. 8/19/1) habe mehrere Disk ushernien von BWK 12 bis S1 gezeigt, mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, ohne diese zu komprimieren. Weitere Kon takte oder gar Kompressionen zum Nervensystem seien nicht gefunden worden. Dr. D.___ gab an, die klinische Untersuchung habe, bei seit Jahren bekannten Lumbalgien mit Reizsymptomen links , diskrete Ausfälle in den Dermatomen L5 uns S1 links ergeben. Im EMG hätten sich neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln S1 rechts und links gefunden, hinweisend auf früher durchge machte Wurzelläsionen auf diesen Etagen. Hinweise für frische Läsionen ( Denervationszeichen ) bestünden dagegen keine. Die Leitmuskeln der übrigen Segmente L5 rechts und lin k s sowie L4 rechts und links seien im EMG unauf fällig gewesen. Bei dieser Sachlage seien konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichend. 3.3
Nach einer ambulant in der Rehaklinik A.___ durchgeführten klinischen Unter suchung sowie EFL am 27. und 29. September 2012
gaben
die Ergonomie-Therapeutin Steger, med. pract . E.___ , Oberarzt , und Dr. med. F.___ , Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem Be richt vom 20. Dezember 2012 ( Urk. 8/26) an, es bestehe bei der Beschwerde führerin ein massives statisch-degeneratives Panvertebralsyndrom . Nicht mehr zumutbar sei der Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit als Reinigungs kraft. Hier seien die Anforderungen, wie länger dauerndes Stehen und Gehen, länger dauerndes Arbeiten in vorgeneigter Stellung, Arbeiten in Hocke- oder Kauerstellung und die körperlichen Belas tungsanforderungen von leicht bis mittelschwer zu hoch (S. 3 f.). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Arbeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ). Das mögliche Belastungsprofil setze eine wechselbelastende Tätigkeit mit idealer weise stetigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen voraus. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit sei während maximal einer Stunde mög lich. Es bestehe ein invalidisierendes Beschwerdebild mit einer erheblichen, all gemeinen Dekonditionierung und einer Beschw erdekumulation im Tagesverlauf. 3.4
Med. pract . B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1
1. September 2013 ( Urk. 8/36) die Diagnosen (1) erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) bei einem statisch-degenerativen Panvertebralsyndrom und einer be lastenden familiären Situation sowie (2) leichte depressive Episode mit somati schem Syndrom ( ICD-10 F32.01) , aktuell unbehandelt (S. 10 f.) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden einerseits psychische un d Verhaltensfakto ren (ICD-10 F
54) vorliegen, die das Schmer z beschwerdebild mitausgestalteten und potentiell in der Beschwerdewahrnehmung und -verarbeit ung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei insbesondere die innerpsychische Belastungsdyna mik im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes zu nennen. Im Rah men des Belastungserlebens habe die Beschwerdeführerin im Verlauf Symptome eines depressiven Krankheits geschehen s entwickelt. I m aktuellen psychopatho logischen Untersuchungsbefund seien formal die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Zeitweise könnte das Zustandsbild aufgrund der be richteten Beschwerdeangaben in der Vorgeschichte auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht haben. Das depressive Krankheits geschehen sei grundsätzlich behandel- und vollständig besserbar im Sinne einer Remission, aktuell sei die psychische Beschwerdesymptomatik unbehandelt
(S. 11).
Med. pract . B.___ gab an, es könne aus den psychiatrischen Störungsbildern und diesen zugrunde liegenden Befunden beziehungsweise den daraus resultie renden möglichen Limitierungen unter versicherungsmedizinischen Kriterien bei nicht erreichtem medizinische m Endzustand keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychisches Krankheits geschehen begründet werden (S. 11). Es habe sich im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Abklärung keine zusätzliche Einschränkung der durch die Rehaklinik aus somatischer Sicht aktuell ermittelten möglichen angepassten Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von zwei mal zwei Stunden täglich erge ben. Die psychischen Beschwerden müssten im Umgang mit der Beschwerde führerin und im Rahmen eines beruflichen Wiedereingliederungsprozesses aber mitberücksichtigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin auf Hilfestellung im Alltag und im beruflichen Rehabilitationsprozess angewiesen sei (S. 12). 4. 4.1
Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Reinigerin und Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Sie ist bedingt durch ihre Rückenbeschwerden in ihren möglichen Tätigkeitsfel dern erheblich eingeschränkt. Laut der schlüssigen Beurteilung der Ärzte sowie der Therapeutin im Bericht der Rehaklinik A.___
vom 20.
Dezember 2012 zu einer EFL an zwei Testtagen sowie einer klinischen Untersuchung (E. 3.3) ist der Beschwerdeführerin (nur) noch eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag (nach Möglichkeit verteilt auf einen Einsatz von je zwei Stunden pro Halbtag ) zumutbar. Eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nur während ma ximal einer Stunde möglich. Diese in Kenntnis de r medizinischen Akten ergan gene Einschätzung ist mit den Angaben
der behandelnden Ärzte vereinbar, so weit diese überhaupt zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stel lung bezogen . Unzutreffend erweist sich namentlich der Vorhalt der Beschwer deführerin , Dr.
C.___
habe in ihrem Bericht vom 14.
Oktober 2011 auch für eine leidensangepasste
Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.3) , bezog die Ärztin doch gerade keine Stellung zum Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelasten den Tätigkeit (vgl. E. 3.1), weshalb die IV-Stelle entsprechende Abklärungen im Haushaltbereich sowie die EFL in A.___
veranlasste ( Urk. 8/39 S. 2 f.) . 4.2
Kein e darüber hinausgehende Einschränkungen ergeben sich laut dem Gutach ten von med. pract .
B.___ aus psychiatrischer Sicht. Auch auf diese nach ei ner einmaligen Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Exper tise kann abgestellt werden. Sie erfüllt sämtliche Kriterien für eine beweiswer tige medizinische Expertise und erweist sich als sorgfältig und schlüssig be gründet.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorhalte vermögen nicht zu überzeugen . So gibt es keine Anhaltspunkte dafür , dass die vom Gutachter med. pract . B.___ beigezogene Portugiesisch- Dolmetscherin nicht in der Lage war ,
diese Funktion
hinreichend zu erfüllen
( vgl. der Vorhalt in Urk.
1. S. 6, vgl. auch Urk. 8/34). V ielmehr lässt die ausführliche und differenzierte Anamnese und Beschwerdeschilderung auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Dass ihre Angaben falsch übersetzt worden seien , macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend . D er Vorhalt gegen die Kompetenz der Dol metscherin erweist sich somit als reine Mutmassung .
Der Einwand, es seien bei der behandelnden Ärztin keine
fremdanamnestischen Auskünfte zum somatischen Beschwerdebild und auch beim Ehemann keine Fremdanamnese eingeholt worden (Urk. 1 S. 7 ) , ist
ebenfalls nicht geeignet , die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen . Denn im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung ist grundsätzlich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese und nicht eine (vorliegend auch fachfremde) Fremd anamnese entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012
v om 21. Dezember 2012 E. 3.3.3). In somatischer Hinsicht war der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bereits ausreichend abgeklärt und dem Gutachter bekannt . Auch kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Exploration an (vgl. de n Vorhalt in Urk. 1 S. 6. f.). Der zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein
– au ch diesbezüglich fehlen in Anbetracht der ausführlichen Anamnese Hinweise für eine zu kurze Begutachtung. Die Expertise erweist sich als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8).
Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich , dass bei der psychiatrischen Explora tion keine Test s durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 6 ), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befun derhebung
test psychologische Befunde beiziehen möchte (Urteil des Bundesge richts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Für den Aussagegehalt einer Expertise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist nach dem Gesagten , ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) , was für die hier strittige Expertise vollum fänglich zutrifft .
5. 5.1
Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren das Ausmass der krankheits beding ten Einschränkungen im Haushaltbereich. Dabei gilt es zu be rücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist , sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerich ts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hin weis). 5.2
Eine solche Abklärung fand am 10. April 2012 statt (vgl. der Bericht vom 16.
April 2012 ( Urk. 8/37) . Nach Einwand der Versicherten nahm die Abklä rungsperson am 14. Juli 2014 erneut Stellung , wobei sie an ihren bisherigen Schlussfolgerungen festhielt ( Urk. 8/47). Diese zusätzliche verwaltungsinterne Abklärung wurde der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zu gänglich gemacht , womit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ( Urk.
19) wurde ihr deshalb im vorliegenden Gerichtsverfah ren Gelegenheit eingeräumt , hierzu Stellung zu nehmen, womit die – in Anbe tracht, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 im Wesentlichen ihre bisherigen Schlussfolgerungen wiederholte – n icht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ) , zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (Urk. 21) nicht um Rückweisung Sache an die Verwaltung wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersuchte. 5.3
Die Wohnsituation präsentierte sich beim Hausbesuch der Abklärungsperson wie folgt: Die Beschwerdeführerin wohnte zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer 1988 geborenen Tochter, die in einem 80 %-Pensum als Servicemitarbeiterin arbeitete ,
und ihrem 2001 geborenen Sohn. Der zweite im Jahr 1990 geborene Sohn ist geburtsinvalid und wohnte in einer Betreuungseinrichtung . Er kam an einem bis zwei Wochenenden im Monat nach Hause ( Urk. 8/37 S. 4 f.). Die Fa milie wohnte in einer 4.5-Zimmerwohnung auf der 1. Etage eines Mehrfamili enhauses ohne Lift und mit Waschmaschine im Untergeschoss (S. 5). Als Über setzer fungierte der Ehemann (S. 1).
Die Abklärungsperson st ellte ihren Ausführungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen die Vorbemerkung voran , die 24 - jährige Tochter wohne noch Zuhause und sei körperlich gesund. Bei den Einschränkun gen der Versicherten werde dementsprechend berücksichtigt, dass die Tochter die Arbeiten, die sie stellvertretend für die Versicherte ausführen müsse, bei ei ner eigenen Wohnung beziehungsweise bei voller Gesundheit der Versicherten ebenfalls selber a usführen müsste (S. 6). An andere n Stelle n wies die Abklä rungsperson darauf hin, dass auch den restlichen Familienmitgliedern (Ehemann und jüngster Sohn) eine Mitwirkungspflicht zugemutet werden könne.
Nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenberei chen im Haushalt schloss die Abklärungsperson insgesamt auf eine Einschränkung im Ausmass von 32 % (S. 9), wobei sie wiederholt auf die Möglichkeit, in Etappen zu arbeiten und zwischendurch Positionswechsel vor zunehmen , hinwies. 5. 4
Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbe richt
die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Dem psychiatrischen Gutachten sind keine zusätz lichen durchgängigen und andauernden Limitierungen zu entnehmen, die un berücksichtigt geblieben wären . Die Abklärungsperson stellte über weite Stre cken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Scha denminderungspflicht
zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Fa milienmitgliede r in ihre Überlegungen mit ein, an die rechtsprechungsgemäss strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inan spruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Wo die Abklärungsperson Arbeiten als zumutbar erachtete, obwohl die Beschwer deführerin diese nach eigenen Angaben nicht mehr ausführt e , wies sie auf die Möglichkeit von Positionswechsel, Pausen sowie Arbeitserledigung auf guter Arbeitshöhe hin (etwa bei der Zubereitung einfacher Mahlzeiten oder beim Sor tieren von Wäsche , vgl. Urk. 8/37 Ziff. 6.2 und 6.5). Diese Überlegungen er scheinen im Lichte des Ergebnisses der EFL ebenfalls als korrekt.
Die Abklärungsperson setzte sich entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inval idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
1. Januar 201 4 , Ziff. 3084 ff. ) formulierten Vorgaben differenziert mit den Ein schränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen auseinander. D ie Be schwerdeführerin bestritt die Würdigung dieser Einschränkungen nicht konkret. Sie tat nicht konkret dar, was falsch sei n soll .
Zusammenfassend kann festgehalten werden , dass der Abklärungsbericht über zeugt und dementsprechend a uf die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 32 % im Haushalt abgestellt werden kann . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bericht beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) bereits etwas mehr zwei
Jahre
alt war, wie es in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 2.6) und in der Stellungnahme vom 27. Mai 2016 ( Urk.
21) moniert wird. Anh alt spunkte auf zwischenzeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung ( vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2 ) eingetretene Veränderung im Haushalt ,
der familiären oder erwerblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auch nicht geltend ge macht. Auch in medizinischer Hinsicht sind keine Änderungen eingetreten, weshalb die Abklärungsperson nach Durchsicht der im Einwand vorgebrachten Vorhalte zutreffend auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtete ( Urk. 8/47 S.
3). 6 .
Auch bezüglich der Statusfrage stellte die Beschwerdegegnerin auf die Erwägun gen im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2012 ( Urk. 8/37) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesundheitsfall von einer Aufgabenteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haushalt aus, was dem letzten Pensum im Jahr 2010 entspreche
(S. 4). Die Abklärungsperson stützte sich auf die Angabe der Beschwerde - führerin , wonach diese auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin eine Erwerbstätigkeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum ausüben würde (S. 4) . Diese bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Sprachschw ierigkeiten ( Urk. 1 Ziff. 2.5).
Der jüngste Sohn der Beschwerdefüh rerin kam im Jahr 2001 zur Welt und war im Zeitpunkt des Hausbesuchs seit sechs Jahren schulpflichtig. In Anbetracht der im IK-Auszug aufgeführten Einkommen (vgl. Urk. 8/9) übte die Beschwer deführerin indes auch vor der seit April 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1) nur kleine Arbeitspensen aus
- in den Jahren 2004 bis Mitte 2009 war sie gar nicht erwerbstätig . Dem psychiatrischen Gutachter hatte sie berich tet, dass sie wegen ihrer bereits bestehenden Rückenprobleme nie mehr zu 100 % habe arbeiten können ( Urk. 8/36 S. 6), echtzeitliche Arztzeugnisse gibt es aber keine. Es erscheint vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich ( BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sie auch im Verfügungszeitpunkt, als ihr jüngster Sohn zwölf Jahre alt war, ein Teilzeitpensum ausgeübt hätte . Ob die von der Beschwerdegegnerin angenommen 30 % Erwerbstätigkeit etwas zu tief angesetzt sind, kann offen gelassen werden, da selbst unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin postulierten 70 % - igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde .
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/16 Ziff. 5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten (Zimmerservice, Office- Aushilfsm itarbeiterin im O.___- Restaurant und Reini gungstätigkeiten , Urk. 8/4,
Urk. 8/36 S. 5 f. und Urk. 8/37 S. 3 Ziff. 2.4) aus . Von 2004 bis Mitte 2009 und s eit dem Jahr 2010 war sie nicht mehr erwerbstä tig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Validen einkommens
im Jahr 2012 zutreffend auf die LSE 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen) herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/38).
Derselbe Tabellenlohn ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, das die Be schwerdeführerin in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag erzielen könnte (Invalideneinkommen) , massgebend .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich ; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E . 5.4). Vorliegend rechtfertigen die Ein schränkungen in den zumutbaren Tätigkeiten (sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nach Möglichkeit Einsätzen von je zwei Stunden pro Halbtag , wo bei eine sitzend oder stehend zu verrichtende Tätigkeit während maximal einer Stunde möglich ist) den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 % . Es resultiert folglich unter der Annahme, dass die Beschwerdeführe rin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % arbeitstätig wäre eine Einschrän kung von 10 % und ein gewi chteter Teilinvaliditätsgrad von 3
%. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 22,4
% im Haushaltbereich (nach Gewichtung der Einschränkung von 32 % mit 70 % ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 % .
Anzumerken bleibt, dass die rentenbegründenden Schwelle von 40 % auch u n ter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre , bei Anwendung der gemischten Methode nicht erreicht wird.
D ie Beschwerdeführerin kann nur noch vier Stunden pro Tag arbeiten, was ver glichen mit der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41. 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) einem Pensum von 48 % entspricht. Damit ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 38,3 %
(100- [100 x 48 x 0.9 /
70 ] .
Bei einer Gewichtung die ses Bereichs mit 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 2 6,8 % . Im Haus haltbereich würde sich die Einschränkung von 32 %
bei einer Gewichtung mit 30 %
in einem Teilinvaliditätsgrad von 9,6 % niederschlagen .
Der somit resul tierende Invaliditätsgrad von gerundet 36 % liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % .
7 .2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. August 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ( Urk.
19) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Rechtsanwalt Aliotta machte mit Honorarnote vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 17) für das Jahr 2014 Barauslagen im Betrag von Fr. 67.-- sowie einen Aufwand von 11.17 Stunden geltend. Die zu entschädigenden Stunden sind um 0. 17 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, was ein Telefonat mit dem Sekretariat des ABI vom 5. November 2014 mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat . Rechtsanwalt Aliotta ist somit für die Bemühungen im Jahr 2014 mit Fr.
2‘ 448 . 35
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Hinzu kommt eine Entschädigung von Fr. 57 2 .65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für Bemühungen im Jahr 2015 (vgl. die Honorarnote vom 8.
Juni 2016, Urk. 25) , die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die im Vorbescheidverfahren ergangene und der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebrachte ergänzende Stellungnahme der Abklä rungsperson vom 1 4. Juli 2014 entstanden sind (vgl. die Verfügung vom 1 1. Mai 2016 , Urk. 19, sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai 2016 , Urk. 21 ). Diese Bemühungen sind dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin verursachungsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 206 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f. der Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO ). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur , eine
Prozessent - schädi gung von Fr. 572.65 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur,
wird sodann mit Fr. 2‘448.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
dies
bezüglich auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli