Sachverhalt
1.
Der 1980 g eborene X.___ war zuletzt vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 bei der Y.___ AG als Hilfs-Galvani seur/Anlagenbediener angestellt ( Urk. 7/19/8). Von März 2011 bis September 2012 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/13/13-14 und Urk. 7/17). Unter Hinweis auf eine seit dem 1. September 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Schlafstörung und Medikamentenabhängigkeit meldete er sich am
18. Februar 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/4). Auf deren Aufforderung hin meldete sich X.___ am 20. März 2013 (Eingangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14). In der Folgte tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/37 und Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45), was dem Beschwer deführer am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
12. November 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) sowie den Auszahlungsbeleg der Sozialabteilung Z.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeits unfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, es liege eine primäre Suchter krankung vor. Anhand der Unterlagen sei keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbus sen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitssyndrom begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Ges etzes vorliege .
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens zu Recht bemerkt habe, sei nebst der Suchterkrankung auch d ie Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) ursäch lich für die Arbeitsunfähigkeit . Die Schlafstörungen seien richtig erweise nicht alleine auf die Suchterkrankung zurückzuführen. Doch könne erst nach einer 6-m onatigen Abstinenz geklärt werden, ob die Schlafstörungen Teil der Anpassungsstörung seien. Unabhängig davon sei aber eine durch psychoso ziale Belastungsfaktoren ausgelöste Anpassungsstörung nicht als längerdauern der anhaltender IV-relevanter Gesundheitsschaden zu qualifizieren, sondern sei bei adäquater Behandlung nur als vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu werten. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide trotz Abstinenz immer noch an Schlafstörungen. Der Drogenkonsum könne daher nicht als Ursache der Schlafstörungen betrachtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin die Auswirkung einer angetönten 6-monatigen Abstinenz auf die Anpassungs störung nicht abgeklärt habe, habe sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt. In den Akten fänden sich zudem keine klaren Hinweise darauf, dass die Anpassungsstörung durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 2 7. September 2013 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren an Schlafstörungen leide und in der Kindheit traumatische Kriegserlebnisse gehabt habe und dass darin die Ursache der psychischen Stö rung liege. Die Trennung habe zwar eine Belastung dargestellt, habe aber die bestehenden psychischen Probleme nur verstärkt, nicht jedoch verursacht. Der Regionale Ärztliche Dienst gehe davon aus, dass eine Anpassungsstörung nicht als länger dauernder Gesundheitsschaden zu qualifizieren sei. Aktuelle Berichte seien jedoch nicht eingefordert worden. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb offensicht lich eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen zu treffen ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest :
-
Status nach erstmaligem epileptischem Anfall, möglicherweise
symptomatisch bei Markla g er-Inhomogenität subkortikal links im
vorderen Bereich der Inselrinde und Risikofaktor Schlafentzug
-
Status nach Kokainabusus bis 2010
-
perforiertes Nasenseptum und chronische Pans i n u sitis
-
Dep ressive Entwicklung bei psychoso zialer Belastungssituation
-
Trennung von Ehefrau und 2 Kindern
-
Arbeitslosigkeit
Der Beschwerdeführer mit Status nach langjährigem Kokainabusus leide immer noch an persistierenden Schlafstörungen, die schliesslich zu einem epileptischen Anfall geführt hätten. Radiologisch ha be allerdings im Bereich der Inselrinde Markla g er-Inhomo ge nität subkortikal links nachgewiesen werden können, jedoch dürften die Schlafstörungen mit Schlafentzug für den epileptischen Anfall verantwortlich gewesen sein. Nach wie vor stehe er in psychiatrischer Behandlung , klage aber über Schlaflosigkeit und Nervosität sowie deutliche Depression wegen der Scheidung. Die rheumatologische und internistische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die Prognose sei offen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. November 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der psychischen Situation könne er zurzeit nur in geschütztem Rahmen arbeiten. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ , sowie H. Meier, therapeutische Mitarbeiterin,
führte n in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7/29 /1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf :
-
Anpassungsstörung mit depressiver -suizidaler Reaktion (ICD-10: F 43.2)
-
Abhängigkeitssyndrom von Kokain, ge genwärtig abstinent (ICD-10:
F 13.23)
-
Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwär tig abstinent (ICD-10: F 12.20)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber gegenwärtig in einem überwachten Ersatzdrogen programm (ICD-10: F 11.23). Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 11. August 2011 per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) und vom 18. August bis 19. September 2011 freiwillig stationär in der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie resp. der Klinik für Sozialpsychiatrie und Allgemein psychiatrie der C.___ gewesen (vgl. Austrittsberichte vom 1 8. August 2011 resp. 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/29/8-15). Vom 6. September 2007 bis 2 2. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ behandelt worden, ebenso seit dem 2 2. Januar 2012 bis heute und auf weiteres. gewesen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der Behand lung soweit gebessert, dass nicht mehr mit grösseren Rückfällen in den Drogen konsum zu rechnen sei. Er nehme seit längerem keine Drogen mehr und sei sehr bemüht, die Abstinenz aufrechtzu erhalten. Die Schlafstörungen schienen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ein Problem darzustellen, da er nachts nicht schlafe, morgen s nicht aufstehen möge und dann in den Tag hinein schlafe. Durch die längere Arbeitslosigkeit sei es zu einer Dekonditionierung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit erschwere, gekommen. Von September 2008 bis Ende Januar 201 1 sei der Beschwerdeführer zu 100 %
als Hilfs-Galvanis eu r tätig gewesen. Die se Tätigkeit sei ihm im Prinzip noch zumutbar, doch könne er aufgrund der Schlafstörungen morgens schlecht aufstehen, weshalb er eventuell nicht rechtzeitig zur Arbeit komme. Entsprechend müsste er eine Arbeit finden, wo er vielleicht erst gegen Mittag oder nachts arbeiten könnte. Ausser dem Problem mit dem Aufstehen am Morgen bestehe keine Verminderung der Leis tungsfähigkeit. Eine körperlich und psychisch nicht zu anspruchsvolle Arbeit sei möglich. Während der ersten drei Monate des Arbeitseinstiegs sollte mit einer Teilzeit-Tätigkeit von 60-80 % begonn en werden, welche dann, wenn es gut laufe, gesteigert werden könne. Dabei sei eine schrittweise Arbeitsintegration seitens der IV zu empfehlen. 3.3
Dipl. med . D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 7/32/3) fest, gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer Ende Januar 2011 seine Stelle verloren und sei im November 2009 die Trennung von seiner Ehefrau erfolgt. Es bestehe seit Jahren eine Mehrfachabhängigkeit (F13.23, F12.20/F11.23). Im September 2011 sei eine neurologische Abklärung wegen eines Gelegenheitsanfalles erfolgt. Dieser sei im Rahmen der Suchtproblematik zu sehen. Hinweise für eine Epilepsie hätten sich nicht finden lassen. Infolge von psychosozialen Belastungen (Trennung von der Familie, Arbeitslosigkeit) sei es zu einer Anpassungsstörung gekommen (F43.2). Es liege eine primäre Suchterkrankung vor. Anhand der Unterlagen sei auch sonst keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbussen. Somit sei kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. auch Stellung nahme von RAD-Arzt Zeising vom 1 5. August 2014, Urk. 7/41/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer nebst den Abhängig - keitssyn dromen ein invalidisierendes psychisches Leiden besteht. 4.2 4.2.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Lebensjahr unregelmässig Heroin und später während 10 Jahren täglich Kokain und selten THC konsumierte. Laut Bericht des Zentrums für Abhängig keitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 nimmt er seit längerem keine Drogen mehr, steht jedoch – seit 2009 - in einem ärztlich überwachten Methadonprogramm ( Urk. 7/29/4 und 7/29/8). Am 4. August 2011 unternahm er einen Suizidversuch, wobei der Auslöser dafür laut den Angaben im Aus trittsbericht der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie der C.___ vom 1 8. August 2011 Streitigkeiten mit der Ehefrau waren ( Urk. 7/29/8). Die Hospitalisation in der Klinik für Soziale Psychiatrie und All gemeinpsychiatrie der C.___ (1 8. August bis 1 9. September 2011) erfolgte laut deren Austrittsbericht vom 2 4. Oktober 2011 zur weiteren Methadonreduktion, Kokainentwöhnung sowie psychosozialen Stabilisierung bei Konflikt mit der Ehefrau, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausgezogen sei und einen kompletten Entzug sämtlicher Substitutionsmittel fordere. In den genannten Austrittsberichten wurde – nebst den Abhängigkeitssyndromen – (lediglich) eine Anpassungsstörung mit depressiv-suizidaler Reaktion bei psy chosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) diagnostiziert, ebenso auch im Bericht der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. E. 3.2). 4.2.2
Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) dauern, mit Ausnahme der Anpassungs - stö rung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21), per definitionem nicht länger als sechs Monate (ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F43.2) und vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes daher keine rentenbegründende Invalidität, d.h. eine länger, zumindest ein Jahr andauernde Erwerbsunfähigkeit, zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_825/2015 vom 1 6. Dezember 2015 E. 2). Eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie; sie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte und Ärztinnen übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anpassungs störung durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von resp. Streit mit der Ehefrau, Arbeitslosigkeit) ausgelöst wurde und unterhalten wird (vgl. E. 1.3). Ein Zusammenhang der Anpassungsstörung mit der Suchtproblematik als sol che wurde im Übrigen ärztlicherseits nicht hergestellt und ist auch nicht ersichtlich. Dies wird auch durch den zeitlichen Ablauf der Erkrankungen gestützt , da die Drogensucht seit dem 16. Lebensjahr best and und sich die Anpassungsstörung erst mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Februar 2011 und der Trennung von der Ehefrau und den beiden Kindern (laut der vorliegenden Eheschutzvereinbarung vom 9. November 2011 leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau [erst] seit dem 1. August 2011 getrennt, Urk. 7/12) entwickelte. 4.2.3
Bezüglich der Schlafstörungen wurde im Bericht der C.___ vom 2 7. September 2013 unter dem Titel „Persönliche Anamnese“ festgehalten, der Beschwerde führer klage, er habe seit 14 Jahren Ein- und Durchschlafstörungen. Er berichte, dass er nächtelang nicht schlafe. Er lege sich ins Bett, dann schlafe er eine Stunde und wache wieder auf. Wenn er länger schlafe, bekomme er Alpträume, schreie im Schlaf und habe Angst. Dies komme von den schweren Kriegserleb nissen. Die Schlafstörungen hätten sich durch die Trennung von Ehefrau und Kindern verstärkt. Die Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva habe bis jetzt keinen Erfolg gezeitigt (7/29/3). Eine Insomnie, welche nach ICD-10: F 51 als eigenständige psychische Störung zu klassifizieren wäre, wurde ärztli cherseits jedoch nicht diskutiert. Ebenso wenig wurden die Schlafstörungen als Symptome einer posttraumatische n Belastungsstörung nach ICD-10: F 4 3.1 gewertet . Schlafstörungen treten bekanntermassen nicht nur beim Konsum von Kokain und Heroin, sondern auch bei der Einnahme von Methadon als Neben folgen auf. Somit dürften die Schlafstörungen dem Suchtgeschehen zuzuordnen sein; dies ergibt sich auch aufgrund der zeitlichen Kohärenz. So war der Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr süchtig , und die Schlafstörungen bestehen seit rund 14 Jahren (vgl. Urk. 7/29 S. 3 und S. 4). Wohl kann auch eine Anpassungsstörung mit Schlafstörungen verbunden sein (vgl. ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F51). Da jedoch eine Anpas sungsstörung nach dem Gesagten nicht als psychisches Leiden mit Krankheits wert zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, ob die Schlafstörungen der Suchterkrankung oder der Anpassungsstörung zuzuordnen sind ; die Beantwor tung dieser Frage ist aufgrund der obigen Ausfü hrungen letztlich irrelevant . 4.2. 4
Ist beim Beschwerdeführer - nebst den für sich allein keine Invalidität begründen den Abhängigkeitssyndromen – kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben, liegt kein invalidisierendes Leiden vor (vgl. E. 1.2). 4.3
Die genannten Berichte von Dr. A.___ und der C.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchten. Dr. B.___ und H. Meier von der C.___ gehen in ihrem Bericht vom 27. September 2013 im Übrigen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, d.h. spä testens seit Januar 2012, nach erfolgter Vorbereitung und Einarbeitung wäh rend ca. drei Monaten, grundsätzlich zu 100 % arbeits-und leistungsfähig gewesen wäre. Unter diesen Umständen würde aber auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn das seitens der C.___ erwähnte Problem des Beschwerdeführers mit dem Aufstehen berücksichtigt würde. 4.4
Dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde -f üh rers seit dem Bericht der C.___ vom 27. September 2013 bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) verschlechtert haben, wurde von ihm nicht gel tend gemacht. Es besteht daher – entgegen seiner Auffassung – kein Anlass für ergänzende Abklärungen. 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5. 1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 5 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Auszahlungsbeleg vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 12 ) von seiner Wohngemeinde Z.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
18. September 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Gysler , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren. 5 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.4
Rechtsanwalt Gysler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 18. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Oskar Gysler, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1980 g eborene X.___ war zuletzt vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 bei der Y.___ AG als Hilfs-Galvani seur/Anlagenbediener angestellt ( Urk. 7/19/8). Von März 2011 bis September 2012 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/13/13-14 und Urk. 7/17). Unter Hinweis auf eine seit dem 1. September 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Schlafstörung und Medikamentenabhängigkeit meldete er sich am
18. Februar 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/4). Auf deren Aufforderung hin meldete sich X.___ am 20. März 2013 (Eingangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14). In der Folgte tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/37 und Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art.
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 18. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45), was dem Beschwer deführer am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
12. November 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) sowie den Auszahlungsbeleg der Sozialabteilung Z.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12) ein.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, es liege eine primäre Suchter krankung vor. Anhand der Unterlagen sei keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbus sen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitssyndrom begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Ges etzes vorliege .
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens zu Recht bemerkt habe, sei nebst der Suchterkrankung auch d ie Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) ursäch lich für die Arbeitsunfähigkeit . Die Schlafstörungen seien richtig erweise nicht alleine auf die Suchterkrankung zurückzuführen. Doch könne erst nach einer 6-m onatigen Abstinenz geklärt werden, ob die Schlafstörungen Teil der Anpassungsstörung seien. Unabhängig davon sei aber eine durch psychoso ziale Belastungsfaktoren ausgelöste Anpassungsstörung nicht als längerdauern der anhaltender IV-relevanter Gesundheitsschaden zu qualifizieren, sondern sei bei adäquater Behandlung nur als vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu werten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide trotz Abstinenz immer noch an Schlafstörungen. Der Drogenkonsum könne daher nicht als Ursache der Schlafstörungen betrachtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin die Auswirkung einer angetönten 6-monatigen Abstinenz auf die Anpassungs störung nicht abgeklärt habe, habe sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt. In den Akten fänden sich zudem keine klaren Hinweise darauf, dass die Anpassungsstörung durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 2 7. September 2013 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren an Schlafstörungen leide und in der Kindheit traumatische Kriegserlebnisse gehabt habe und dass darin die Ursache der psychischen Stö rung liege. Die Trennung habe zwar eine Belastung dargestellt, habe aber die bestehenden psychischen Probleme nur verstärkt, nicht jedoch verursacht. Der Regionale Ärztliche Dienst gehe davon aus, dass eine Anpassungsstörung nicht als länger dauernder Gesundheitsschaden zu qualifizieren sei. Aktuelle Berichte seien jedoch nicht eingefordert worden. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb offensicht lich eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen zu treffen ( Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 gewertet . Schlafstörungen treten bekanntermassen nicht nur beim Konsum von Kokain und Heroin, sondern auch bei der Einnahme von Methadon als Neben folgen auf. Somit dürften die Schlafstörungen dem Suchtgeschehen zuzuordnen sein; dies ergibt sich auch aufgrund der zeitlichen Kohärenz. So war der Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr süchtig , und die Schlafstörungen bestehen seit rund 14 Jahren (vgl. Urk. 7/29 S. 3 und S. 4). Wohl kann auch eine Anpassungsstörung mit Schlafstörungen verbunden sein (vgl. ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F51). Da jedoch eine Anpas sungsstörung nach dem Gesagten nicht als psychisches Leiden mit Krankheits wert zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, ob die Schlafstörungen der Suchterkrankung oder der Anpassungsstörung zuzuordnen sind ; die Beantwor tung dieser Frage ist aufgrund der obigen Ausfü hrungen letztlich irrelevant . 4.2. 4
Ist beim Beschwerdeführer - nebst den für sich allein keine Invalidität begründen den Abhängigkeitssyndromen – kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben, liegt kein invalidisierendes Leiden vor (vgl. E. 1.2). 4.3
Die genannten Berichte von Dr. A.___ und der C.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchten. Dr. B.___ und H. Meier von der C.___ gehen in ihrem Bericht vom 27. September 2013 im Übrigen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, d.h. spä testens seit Januar 2012, nach erfolgter Vorbereitung und Einarbeitung wäh rend ca. drei Monaten, grundsätzlich zu 100 % arbeits-und leistungsfähig gewesen wäre. Unter diesen Umständen würde aber auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn das seitens der C.___ erwähnte Problem des Beschwerdeführers mit dem Aufstehen berücksichtigt würde. 4.4
Dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde -f üh rers seit dem Bericht der C.___ vom 27. September 2013 bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) verschlechtert haben, wurde von ihm nicht gel tend gemacht. Es besteht daher – entgegen seiner Auffassung – kein Anlass für ergänzende Abklärungen. 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5. 1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 5 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Auszahlungsbeleg vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 12 ) von seiner Wohngemeinde Z.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
18. September 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Gysler , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren. 5 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.4
Rechtsanwalt Gysler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 18. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Oskar Gysler, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ , sowie H. Meier, therapeutische Mitarbeiterin,
führte n in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7/29 /1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf :
-
Anpassungsstörung mit depressiver -suizidaler Reaktion (ICD-10: F 43.2)
-
Abhängigkeitssyndrom von Kokain, ge genwärtig abstinent (ICD-10:
F 13.23)
-
Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwär tig abstinent (ICD-10: F 12.20)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber gegenwärtig in einem überwachten Ersatzdrogen programm (ICD-10: F 11.23). Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 11. August 2011 per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) und vom 18. August bis 19. September 2011 freiwillig stationär in der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie resp. der Klinik für Sozialpsychiatrie und Allgemein psychiatrie der C.___ gewesen (vgl. Austrittsberichte vom 1 8. August 2011 resp. 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/29/8-15). Vom 6. September 2007 bis 2 2. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ behandelt worden, ebenso seit dem 2 2. Januar 2012 bis heute und auf weiteres. gewesen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der Behand lung soweit gebessert, dass nicht mehr mit grösseren Rückfällen in den Drogen konsum zu rechnen sei. Er nehme seit längerem keine Drogen mehr und sei sehr bemüht, die Abstinenz aufrechtzu erhalten. Die Schlafstörungen schienen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ein Problem darzustellen, da er nachts nicht schlafe, morgen s nicht aufstehen möge und dann in den Tag hinein schlafe. Durch die längere Arbeitslosigkeit sei es zu einer Dekonditionierung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit erschwere, gekommen. Von September 2008 bis Ende Januar 201 1 sei der Beschwerdeführer zu 100 %
als Hilfs-Galvanis eu r tätig gewesen. Die se Tätigkeit sei ihm im Prinzip noch zumutbar, doch könne er aufgrund der Schlafstörungen morgens schlecht aufstehen, weshalb er eventuell nicht rechtzeitig zur Arbeit komme. Entsprechend müsste er eine Arbeit finden, wo er vielleicht erst gegen Mittag oder nachts arbeiten könnte. Ausser dem Problem mit dem Aufstehen am Morgen bestehe keine Verminderung der Leis tungsfähigkeit. Eine körperlich und psychisch nicht zu anspruchsvolle Arbeit sei möglich. Während der ersten drei Monate des Arbeitseinstiegs sollte mit einer Teilzeit-Tätigkeit von 60-80 % begonn en werden, welche dann, wenn es gut laufe, gesteigert werden könne. Dabei sei eine schrittweise Arbeitsintegration seitens der IV zu empfehlen.
E. 3.3 Dipl. med . D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 7/32/3) fest, gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer Ende Januar 2011 seine Stelle verloren und sei im November 2009 die Trennung von seiner Ehefrau erfolgt. Es bestehe seit Jahren eine Mehrfachabhängigkeit (F13.23, F12.20/F11.23). Im September 2011 sei eine neurologische Abklärung wegen eines Gelegenheitsanfalles erfolgt. Dieser sei im Rahmen der Suchtproblematik zu sehen. Hinweise für eine Epilepsie hätten sich nicht finden lassen. Infolge von psychosozialen Belastungen (Trennung von der Familie, Arbeitslosigkeit) sei es zu einer Anpassungsstörung gekommen (F43.2). Es liege eine primäre Suchterkrankung vor. Anhand der Unterlagen sei auch sonst keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbussen. Somit sei kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. auch Stellung nahme von RAD-Arzt Zeising vom 1 5. August 2014, Urk. 7/41/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer nebst den Abhängig - keitssyn dromen ein invalidisierendes psychisches Leiden besteht. 4.2 4.2.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Lebensjahr unregelmässig Heroin und später während 10 Jahren täglich Kokain und selten THC konsumierte. Laut Bericht des Zentrums für Abhängig keitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 nimmt er seit längerem keine Drogen mehr, steht jedoch – seit 2009 - in einem ärztlich überwachten Methadonprogramm ( Urk. 7/29/4 und 7/29/8). Am 4. August 2011 unternahm er einen Suizidversuch, wobei der Auslöser dafür laut den Angaben im Aus trittsbericht der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie der C.___ vom 1 8. August 2011 Streitigkeiten mit der Ehefrau waren ( Urk. 7/29/8). Die Hospitalisation in der Klinik für Soziale Psychiatrie und All gemeinpsychiatrie der C.___ (1 8. August bis 1 9. September 2011) erfolgte laut deren Austrittsbericht vom 2 4. Oktober 2011 zur weiteren Methadonreduktion, Kokainentwöhnung sowie psychosozialen Stabilisierung bei Konflikt mit der Ehefrau, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausgezogen sei und einen kompletten Entzug sämtlicher Substitutionsmittel fordere. In den genannten Austrittsberichten wurde – nebst den Abhängigkeitssyndromen – (lediglich) eine Anpassungsstörung mit depressiv-suizidaler Reaktion bei psy chosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) diagnostiziert, ebenso auch im Bericht der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. E. 3.2). 4.2.2
Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) dauern, mit Ausnahme der Anpassungs - stö rung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21), per definitionem nicht länger als sechs Monate (ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F43.2) und vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes daher keine rentenbegründende Invalidität, d.h. eine länger, zumindest ein Jahr andauernde Erwerbsunfähigkeit, zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_825/2015 vom 1 6. Dezember 2015 E. 2). Eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie; sie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte und Ärztinnen übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anpassungs störung durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von resp. Streit mit der Ehefrau, Arbeitslosigkeit) ausgelöst wurde und unterhalten wird (vgl. E. 1.3). Ein Zusammenhang der Anpassungsstörung mit der Suchtproblematik als sol che wurde im Übrigen ärztlicherseits nicht hergestellt und ist auch nicht ersichtlich. Dies wird auch durch den zeitlichen Ablauf der Erkrankungen gestützt , da die Drogensucht seit dem 16. Lebensjahr best and und sich die Anpassungsstörung erst mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Februar 2011 und der Trennung von der Ehefrau und den beiden Kindern (laut der vorliegenden Eheschutzvereinbarung vom 9. November 2011 leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau [erst] seit dem 1. August 2011 getrennt, Urk. 7/12) entwickelte. 4.2.3
Bezüglich der Schlafstörungen wurde im Bericht der C.___ vom 2 7. September 2013 unter dem Titel „Persönliche Anamnese“ festgehalten, der Beschwerde führer klage, er habe seit 14 Jahren Ein- und Durchschlafstörungen. Er berichte, dass er nächtelang nicht schlafe. Er lege sich ins Bett, dann schlafe er eine Stunde und wache wieder auf. Wenn er länger schlafe, bekomme er Alpträume, schreie im Schlaf und habe Angst. Dies komme von den schweren Kriegserleb nissen. Die Schlafstörungen hätten sich durch die Trennung von Ehefrau und Kindern verstärkt. Die Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva habe bis jetzt keinen Erfolg gezeitigt (7/29/3). Eine Insomnie, welche nach ICD-10: F 51 als eigenständige psychische Störung zu klassifizieren wäre, wurde ärztli cherseits jedoch nicht diskutiert. Ebenso wenig wurden die Schlafstörungen als Symptome einer posttraumatische n Belastungsstörung nach ICD-10: F 4
E. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeits unfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00969 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil
vom
29. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 g eborene X.___ war zuletzt vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 bei der Y.___ AG als Hilfs-Galvani seur/Anlagenbediener angestellt ( Urk. 7/19/8). Von März 2011 bis September 2012 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/13/13-14 und Urk. 7/17). Unter Hinweis auf eine seit dem 1. September 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Schlafstörung und Medikamentenabhängigkeit meldete er sich am
18. Februar 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/4). Auf deren Aufforderung hin meldete sich X.___ am 20. März 2013 (Eingangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14). In der Folgte tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34, Urk. 7/37 und Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45), was dem Beschwer deführer am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
12. November 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) sowie den Auszahlungsbeleg der Sozialabteilung Z.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeits unfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, es liege eine primäre Suchter krankung vor. Anhand der Unterlagen sei keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbus sen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitssyndrom begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Ges etzes vorliege .
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens zu Recht bemerkt habe, sei nebst der Suchterkrankung auch d ie Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) ursäch lich für die Arbeitsunfähigkeit . Die Schlafstörungen seien richtig erweise nicht alleine auf die Suchterkrankung zurückzuführen. Doch könne erst nach einer 6-m onatigen Abstinenz geklärt werden, ob die Schlafstörungen Teil der Anpassungsstörung seien. Unabhängig davon sei aber eine durch psychoso ziale Belastungsfaktoren ausgelöste Anpassungsstörung nicht als längerdauern der anhaltender IV-relevanter Gesundheitsschaden zu qualifizieren, sondern sei bei adäquater Behandlung nur als vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu werten. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide trotz Abstinenz immer noch an Schlafstörungen. Der Drogenkonsum könne daher nicht als Ursache der Schlafstörungen betrachtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin die Auswirkung einer angetönten 6-monatigen Abstinenz auf die Anpassungs störung nicht abgeklärt habe, habe sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt. In den Akten fänden sich zudem keine klaren Hinweise darauf, dass die Anpassungsstörung durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 2 7. September 2013 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren an Schlafstörungen leide und in der Kindheit traumatische Kriegserlebnisse gehabt habe und dass darin die Ursache der psychischen Stö rung liege. Die Trennung habe zwar eine Belastung dargestellt, habe aber die bestehenden psychischen Probleme nur verstärkt, nicht jedoch verursacht. Der Regionale Ärztliche Dienst gehe davon aus, dass eine Anpassungsstörung nicht als länger dauernder Gesundheitsschaden zu qualifizieren sei. Aktuelle Berichte seien jedoch nicht eingefordert worden. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb offensicht lich eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen zu treffen ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest :
-
Status nach erstmaligem epileptischem Anfall, möglicherweise
symptomatisch bei Markla g er-Inhomogenität subkortikal links im
vorderen Bereich der Inselrinde und Risikofaktor Schlafentzug
-
Status nach Kokainabusus bis 2010
-
perforiertes Nasenseptum und chronische Pans i n u sitis
-
Dep ressive Entwicklung bei psychoso zialer Belastungssituation
-
Trennung von Ehefrau und 2 Kindern
-
Arbeitslosigkeit
Der Beschwerdeführer mit Status nach langjährigem Kokainabusus leide immer noch an persistierenden Schlafstörungen, die schliesslich zu einem epileptischen Anfall geführt hätten. Radiologisch ha be allerdings im Bereich der Inselrinde Markla g er-Inhomo ge nität subkortikal links nachgewiesen werden können, jedoch dürften die Schlafstörungen mit Schlafentzug für den epileptischen Anfall verantwortlich gewesen sein. Nach wie vor stehe er in psychiatrischer Behandlung , klage aber über Schlaflosigkeit und Nervosität sowie deutliche Depression wegen der Scheidung. Die rheumatologische und internistische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die Prognose sei offen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. November 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der psychischen Situation könne er zurzeit nur in geschütztem Rahmen arbeiten. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ , sowie H. Meier, therapeutische Mitarbeiterin,
führte n in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7/29 /1-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf :
-
Anpassungsstörung mit depressiver -suizidaler Reaktion (ICD-10: F 43.2)
-
Abhängigkeitssyndrom von Kokain, ge genwärtig abstinent (ICD-10:
F 13.23)
-
Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwär tig abstinent (ICD-10: F 12.20)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber gegenwärtig in einem überwachten Ersatzdrogen programm (ICD-10: F 11.23). Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 11. August 2011 per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) und vom 18. August bis 19. September 2011 freiwillig stationär in der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie resp. der Klinik für Sozialpsychiatrie und Allgemein psychiatrie der C.___ gewesen (vgl. Austrittsberichte vom 1 8. August 2011 resp. 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/29/8-15). Vom 6. September 2007 bis 2 2. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ behandelt worden, ebenso seit dem 2 2. Januar 2012 bis heute und auf weiteres. gewesen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der Behand lung soweit gebessert, dass nicht mehr mit grösseren Rückfällen in den Drogen konsum zu rechnen sei. Er nehme seit längerem keine Drogen mehr und sei sehr bemüht, die Abstinenz aufrechtzu erhalten. Die Schlafstörungen schienen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ein Problem darzustellen, da er nachts nicht schlafe, morgen s nicht aufstehen möge und dann in den Tag hinein schlafe. Durch die längere Arbeitslosigkeit sei es zu einer Dekonditionierung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit erschwere, gekommen. Von September 2008 bis Ende Januar 201 1 sei der Beschwerdeführer zu 100 %
als Hilfs-Galvanis eu r tätig gewesen. Die se Tätigkeit sei ihm im Prinzip noch zumutbar, doch könne er aufgrund der Schlafstörungen morgens schlecht aufstehen, weshalb er eventuell nicht rechtzeitig zur Arbeit komme. Entsprechend müsste er eine Arbeit finden, wo er vielleicht erst gegen Mittag oder nachts arbeiten könnte. Ausser dem Problem mit dem Aufstehen am Morgen bestehe keine Verminderung der Leis tungsfähigkeit. Eine körperlich und psychisch nicht zu anspruchsvolle Arbeit sei möglich. Während der ersten drei Monate des Arbeitseinstiegs sollte mit einer Teilzeit-Tätigkeit von 60-80 % begonn en werden, welche dann, wenn es gut laufe, gesteigert werden könne. Dabei sei eine schrittweise Arbeitsintegration seitens der IV zu empfehlen. 3.3
Dipl. med . D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 7/32/3) fest, gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer Ende Januar 2011 seine Stelle verloren und sei im November 2009 die Trennung von seiner Ehefrau erfolgt. Es bestehe seit Jahren eine Mehrfachabhängigkeit (F13.23, F12.20/F11.23). Im September 2011 sei eine neurologische Abklärung wegen eines Gelegenheitsanfalles erfolgt. Dieser sei im Rahmen der Suchtproblematik zu sehen. Hinweise für eine Epilepsie hätten sich nicht finden lassen. Infolge von psychosozialen Belastungen (Trennung von der Familie, Arbeitslosigkeit) sei es zu einer Anpassungsstörung gekommen (F43.2). Es liege eine primäre Suchterkrankung vor. Anhand der Unterlagen sei auch sonst keine länger dauernde psychische Gesundheitsstörung vorliegend mit dauerhaften psychischen Leistungseinbussen. Somit sei kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. auch Stellung nahme von RAD-Arzt Zeising vom 1 5. August 2014, Urk. 7/41/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer nebst den Abhängig - keitssyn dromen ein invalidisierendes psychisches Leiden besteht. 4.2 4.2.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Lebensjahr unregelmässig Heroin und später während 10 Jahren täglich Kokain und selten THC konsumierte. Laut Bericht des Zentrums für Abhängig keitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 nimmt er seit längerem keine Drogen mehr, steht jedoch – seit 2009 - in einem ärztlich überwachten Methadonprogramm ( Urk. 7/29/4 und 7/29/8). Am 4. August 2011 unternahm er einen Suizidversuch, wobei der Auslöser dafür laut den Angaben im Aus trittsbericht der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie der C.___ vom 1 8. August 2011 Streitigkeiten mit der Ehefrau waren ( Urk. 7/29/8). Die Hospitalisation in der Klinik für Soziale Psychiatrie und All gemeinpsychiatrie der C.___ (1 8. August bis 1 9. September 2011) erfolgte laut deren Austrittsbericht vom 2 4. Oktober 2011 zur weiteren Methadonreduktion, Kokainentwöhnung sowie psychosozialen Stabilisierung bei Konflikt mit der Ehefrau, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausgezogen sei und einen kompletten Entzug sämtlicher Substitutionsmittel fordere. In den genannten Austrittsberichten wurde – nebst den Abhängigkeitssyndromen – (lediglich) eine Anpassungsstörung mit depressiv-suizidaler Reaktion bei psy chosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) diagnostiziert, ebenso auch im Bericht der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 2 7. September 2013 (vgl. E. 3.2). 4.2.2
Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) dauern, mit Ausnahme der Anpassungs - stö rung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21), per definitionem nicht länger als sechs Monate (ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F43.2) und vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes daher keine rentenbegründende Invalidität, d.h. eine länger, zumindest ein Jahr andauernde Erwerbsunfähigkeit, zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_825/2015 vom 1 6. Dezember 2015 E. 2). Eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie; sie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte und Ärztinnen übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anpassungs störung durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von resp. Streit mit der Ehefrau, Arbeitslosigkeit) ausgelöst wurde und unterhalten wird (vgl. E. 1.3). Ein Zusammenhang der Anpassungsstörung mit der Suchtproblematik als sol che wurde im Übrigen ärztlicherseits nicht hergestellt und ist auch nicht ersichtlich. Dies wird auch durch den zeitlichen Ablauf der Erkrankungen gestützt , da die Drogensucht seit dem 16. Lebensjahr best and und sich die Anpassungsstörung erst mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Februar 2011 und der Trennung von der Ehefrau und den beiden Kindern (laut der vorliegenden Eheschutzvereinbarung vom 9. November 2011 leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau [erst] seit dem 1. August 2011 getrennt, Urk. 7/12) entwickelte. 4.2.3
Bezüglich der Schlafstörungen wurde im Bericht der C.___ vom 2 7. September 2013 unter dem Titel „Persönliche Anamnese“ festgehalten, der Beschwerde führer klage, er habe seit 14 Jahren Ein- und Durchschlafstörungen. Er berichte, dass er nächtelang nicht schlafe. Er lege sich ins Bett, dann schlafe er eine Stunde und wache wieder auf. Wenn er länger schlafe, bekomme er Alpträume, schreie im Schlaf und habe Angst. Dies komme von den schweren Kriegserleb nissen. Die Schlafstörungen hätten sich durch die Trennung von Ehefrau und Kindern verstärkt. Die Behandlung mit schlafanstossenden Antidepressiva habe bis jetzt keinen Erfolg gezeitigt (7/29/3). Eine Insomnie, welche nach ICD-10: F 51 als eigenständige psychische Störung zu klassifizieren wäre, wurde ärztli cherseits jedoch nicht diskutiert. Ebenso wenig wurden die Schlafstörungen als Symptome einer posttraumatische n Belastungsstörung nach ICD-10: F 4 3.1 gewertet . Schlafstörungen treten bekanntermassen nicht nur beim Konsum von Kokain und Heroin, sondern auch bei der Einnahme von Methadon als Neben folgen auf. Somit dürften die Schlafstörungen dem Suchtgeschehen zuzuordnen sein; dies ergibt sich auch aufgrund der zeitlichen Kohärenz. So war der Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr süchtig , und die Schlafstörungen bestehen seit rund 14 Jahren (vgl. Urk. 7/29 S. 3 und S. 4). Wohl kann auch eine Anpassungsstörung mit Schlafstörungen verbunden sein (vgl. ICD-10 Kapitel V [F], klinisch diagnostische Leitlinien, F51). Da jedoch eine Anpas sungsstörung nach dem Gesagten nicht als psychisches Leiden mit Krankheits wert zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, ob die Schlafstörungen der Suchterkrankung oder der Anpassungsstörung zuzuordnen sind ; die Beantwor tung dieser Frage ist aufgrund der obigen Ausfü hrungen letztlich irrelevant . 4.2. 4
Ist beim Beschwerdeführer - nebst den für sich allein keine Invalidität begründen den Abhängigkeitssyndromen – kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben, liegt kein invalidisierendes Leiden vor (vgl. E. 1.2). 4.3
Die genannten Berichte von Dr. A.___ und der C.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) enthalten keine Angaben, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchten. Dr. B.___ und H. Meier von der C.___ gehen in ihrem Bericht vom 27. September 2013 im Übrigen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, d.h. spä testens seit Januar 2012, nach erfolgter Vorbereitung und Einarbeitung wäh rend ca. drei Monaten, grundsätzlich zu 100 % arbeits-und leistungsfähig gewesen wäre. Unter diesen Umständen würde aber auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn das seitens der C.___ erwähnte Problem des Beschwerdeführers mit dem Aufstehen berücksichtigt würde. 4.4
Dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde -f üh rers seit dem Bericht der C.___ vom 27. September 2013 bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) verschlechtert haben, wurde von ihm nicht gel tend gemacht. Es besteht daher – entgegen seiner Auffassung – kein Anlass für ergänzende Abklärungen. 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5. 1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 5 .2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Auszahlungsbeleg vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 12 ) von seiner Wohngemeinde Z.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom
18. September 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Gysler , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren. 5 .3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.4
Rechtsanwalt Gysler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .5
D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 18. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Oskar Gysler, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger