opencaselaw.ch

IV.2014.00968

Erstanmeldung; ungenügende medizinische Entscheidungsgrundlage; im Beschwerdeverfahren ergangene Arztberichte lassen Rückschlüsse auf Gesundheitszustand vor Verfügungserlass zu und sind demzufolge in die Beurteilung miteinzubeziehen; Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2015-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___,

von Beruf Pflegefachfrau (Urk . 9/2/2), verheiratet und Mutter dreier Kinder, w ar bis ins Jahr 2010 im an gestammten Bereich erwerbstätig (Urk. 9/7 S. 2 f. Ziff. 2) und arbeitete hernach zeitweilig

als Tagesmutter (Urk. 9/21 S. 3, Urk. 14 S. 1) . Am 19.

August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Gedächtnisstörungen/-lücken und Vergess lichkeit, bestehend seit zirka dem Jahr 2008, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. September 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk.

9/7) und zog einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk.

9/16) sowie einen Arztbericht (Urk.

9/21) bei . Überdies holte sie eine Stellungnahme ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ein

(Urk.

9/22 S.

3) . Gestützt

darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9.

Ap ril 2014 (Urk. 9/23) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 30.

April 2014 (Urk.

9/25) Einwand erhob. A m 18.

August 2014 (Urk.

2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 18. September 2014 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ei ne Invalidenrente, zuzuspr echen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens, zu welchem sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen könne (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingaben vom 13. Januar, 17. März und 14. August 2015 (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15) zu sätzliche Arztberichte (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) zu den Akten . Diese wurden

der IV-Stelle am 18. August 2015 (Urk. 17) z ugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammen hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Den diesen Anforderungen genügenden Berichten de s RAD kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_870/2010 vom 24. Ja nuar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; ferner etwa Urteile des Bun desge richts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 und 8C_385/2014 vom 16. Septem ber 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu be rück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den

10. September 2013 anberaumten

Standortge sprächs, zu welchem sie auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/6) ver schie dene Arztberichte mitbrachte (Urk. 9/8-15), über Gedächtnisprobleme klagte und angab, die zuletzt bekleideten

teilzeitlichen Anstellungen

bei der Spitex Y.___ und bei der Stiftung Z.___

aus gesundheitlichen Grün den ver loren zu haben (Urk. 9/7 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 f. Ziff. 5) . Entsprechende Arbeit ge ber berichte liegen nicht bei den Akten. 2.2

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des A.___, B.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 9/21) ein. Darin stellte Dr. med. C.___, gemäss

Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 31. August 2015) Praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten): - S tarke Lern- und Gedächtnisschwäche unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.9), differentialdiagnostisch im Rahmen einer depressiven Störung, beste hend seit zirka 2008 - R ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), aktuell leichtgradige Episode, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29), Beginn unklar Die Ärztin hielt fest (S. 1 Mitte), dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung am 9. April 2013 in ihrem bisherigen Beruf als zu 100 % arbeits un fähig beurteilt werde. In einer den Einschränkungen (starke Lern- und Ge dächtnisbeeinträchtigungen, leichte Aufmerksamkeits- und Planungsdefizite, beein trächtigte und schwankende Reaktionsgeschwindigkeit, reduziertes prak tisches Ur teilsvermögen und schlussfolgerndes Denken; vgl. S. 4 oben) ange passten Tätig keit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % möglich. 2.3

Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, äusserte sich in der RAD- Stellungnahme vom 8. April 2014 wie folgt (Urk. 9/22 S. 3): „Der RAD ist kein Abklärungs- und Diagnostikinstitut. Die aktuell angegebenen Diagnosen sind nicht gefestigt (Gedächtnisschwäche), und die weiteren Dg leichte depressive Episode einer rezid . depr . Störung und Anpassungsstörung sind nicht schwergradig und dauerhaft (sondern therapiefähig), da mit liegt (noch) kein chronifiz erter, schwerer Gesundheits schaden vor, der die Leistungs fähigkeit als Spitex-MA erheblich und langfristig einzuschränken vermag. “

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin –

entsprechend ihrem Vor be scheid vo m 9. April 2014 (Urk.

9/23) – mit Verfügung vom 18.

August 2014 (Urk.

2) einen Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen . 3. 3.1

Vom 22. August bis 10. September 2014 war die Beschwerdeführerin nach not fallmässiger Selbstzuweisung aufgrund einer Schmerzexazerbation bei lumbora dikulärem Schmerzsyndrom links im Spital E.___ hospitalisiert. Im beschwerde weise aufgelegten B e richt vom Austrittstag (Urk.

3) wurden

folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Lern- und Gedächtnisstörung, Erstdiagnose mindesten s 2011, anamnes t isch seit 2008 - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer limbischen Encephalitis, Pseu dodemenz - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 /S1 links, Erstdiagnose unklar - bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration LWK5/S1 und para liga mentärer Diskushernie LWK4/5 links mit Nervenwurzelaffektion - a ktuell: mit Hyposensibilität L5/S1 links und eingeschränkter Dorsal ex tension Fuss links - Status nach Synkopen bei Sick -Sinus-Syndrom mit Pausen bis 6 Sekun den, Erstdiagnose 8.

März 2 013 - Schrittmachereinlage am 9. März 2013 (vgl. im Einzelnen Urk.

9/12 und Urk. 9/15) - Transaminasenerhöhung, Erstdiagnose 22.

August 2014 - am ehesten medikamentös bedingt - Rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose unklar

Im Bericht wurde festgehalten, dass bezüglich der vorbekannten ausgeprägten und (fremd-)anamnestisch progredienten Gedächtnisschwäche aktuell weitere Abklärungen im A.___ durchgeführt würden und im Oktober 2014 eine abschliessende Besprechung mit Dr . C.___ stattfinden werde (S.

1 unten und S.

2 Mitte). 3.2

Dr. med. F.___, FMH Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuwei sung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2014 verhaltensneurologisch-neu ro psychologisch untersucht hatte, befand im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 12 S. 2 unten), die erhobenen Befunde entsprächen einer Funktionsstörung fronto-temporo limbisch, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 allenfalls leicht akzentuiert. Gebessert habe sich dagegen die affektpatho logische Alteration, da sich eine schwerwiegende depressive Komponente ak tuell weder vom Verhalten her noch anhand des neuropsychologischen Bildes fest stellen lasse. Auf das Ausmass der kognitiven Befunde nähmen sicher die vor bestehenden Leistungsschwächen (ADS-Komponente und Lernschwäche) Einfluss. Aggravierend wirke sich zudem die leichte vaskuläre Enzephalopathie aus. Diffe rentialdiagnostisch bleibe die zusätzliche Entwicklung einer neurode generativen Erkrankung vorerst nicht ausgeschlossen. Zur weiteren differential diagnos ti schen Abgrenzung sei eine ergänzende Liquor -U ntersuchung mit Be stimmung von Tau-, Phospho -Tau- und Amyloid-Protein, gegebenenfalls auch ein ergänzendes FDG-PET, vorgesehen. 3.3

Unter Hinweis

auf die

Ergebnisse der im Spital E.___ durchgeführte n Lumbal punktion vom Februar 2015 äusserte Dr. C.___

im Bericht des A.___ vom 13. März 2015 (Urk.

14) die Verdachtsdiagnose

eines de men zielle n Syndrom s . Diese respektive die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn erhärtete sich im Zuge der anlässlich der Behandlung im Am bu latorium des G.___, Klinik für Al terspsy chiatrie, H.___, v om 12 . Mai bis 7. Juli 2015 durchgeführten Untersuchungen

(Bericht vom 7. Juli 2015 [ Urk. 16 ]). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit an Ge dächtnisschwierigkeiten, aufgrund derer sie eigene n

Angaben zufolge ihrer zu letzt innegehabten Arbeitsstellen verlustig ging (vgl. E. 2.1 hiervor) und

Anlass be stand, sich am 19. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anzumelden (Urk. 9/3). Nachdem die Ätiologie der Gedächtnisstörungen bei Erlass der die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bil den den Verfügung vom 18. August 2014 (Urk.

2) unklar war (vgl. E. 2.2 hier vor), wird ärztlicherseits gestützt auf die Ergebnisse der im weiteren Verlauf durch geführ ten diagnostischen Untersuchungen nun von einer Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn ausgegangen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Die aus der wei terführenden Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse erlauben ohne weite res Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass und sind deshalb in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu E.

1.5 hiervor).

Dies hat zur Folge, dass sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. D.___, wo nach kein relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf das (berufliche) Leis tungs vermögen ausgewiesen sei (vgl. E. 2.3 hiervor), nicht unbesehen

halten lässt, zu mal sie als Allgemein- und Arbeitsmedizin erin

nicht über die fachärzt liche Aus bildung zur Beurteilung der im Vordergrund stehenden Gedächtnisstö run gen verfügt und die Beschwerdeführerin auch nicht persönlich untersucht hat . Dem entsprechend kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden. 4.2

Allerdings erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch unter Berücksich tigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Arztberichte (Urk. 3, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) als zu wenig abgeklärt, insbesondere da diese sich nicht zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern. 4. 3

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht respektive nur durch Einholung von wenig aussagekräftigen ärzt lichen Einschätzungen zu erhellen versuchte (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), recht fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – ein Gerichtsgutachten ein zu holen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die notwendigen ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Diese Vor gehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bis her gutachterlich ungeklärten Frage handelt.

Mit Blick dara uf, dass nebst den nun im Rahmen einer Alzheimer-Krank heit mit frühem Beginn interpretierten Gedächtnisstörungen weitere (somatische und psy chiatrische) Diagnosen aktenkundig sind (vgl. insbesondere E. 3.1 hier vor), deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorlie gen den Akten jedenfalls für den medizinischen Laien als unklar er scheint, wird die Beschwerdegegnerin allenfalls eine polydisziplinäre Begut achtung in die Wege zu leiten haben. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 2 00.-- (einschliesslich Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

in der Höhe von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___,

von Beruf Pflegefachfrau (Urk . 9/2/2), verheiratet und Mutter dreier Kinder, w ar bis ins Jahr 2010 im an gestammten Bereich erwerbstätig (Urk. 9/7 S. 2 f. Ziff. 2) und arbeitete hernach zeitweilig

als Tagesmutter (Urk. 9/21 S. 3, Urk. 14 S. 1) . Am 19.

August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Gedächtnisstörungen/-lücken und Vergess lichkeit, bestehend seit zirka dem Jahr 2008, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. September 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk.

9/7) und zog einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk.

9/16) sowie einen Arztbericht (Urk.

9/21) bei . Überdies holte sie eine Stellungnahme ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ein

(Urk.

9/22 S.

3) . Gestützt

darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9.

Ap ril 2014 (Urk. 9/23) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 30.

April 2014 (Urk.

9/25) Einwand erhob. A m 18.

August 2014 (Urk.

2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammen hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Den diesen Anforderungen genügenden Berichten de s RAD kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_870/2010 vom 24. Ja nuar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; ferner etwa Urteile des Bun desge richts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 und 8C_385/2014 vom 16. Septem ber 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu be rück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.

E. 1.5 hiervor).

Dies hat zur Folge, dass sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. D.___, wo nach kein relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf das (berufliche) Leis tungs vermögen ausgewiesen sei (vgl. E. 2.3 hiervor), nicht unbesehen

halten lässt, zu mal sie als Allgemein- und Arbeitsmedizin erin

nicht über die fachärzt liche Aus bildung zur Beurteilung der im Vordergrund stehenden Gedächtnisstö run gen verfügt und die Beschwerdeführerin auch nicht persönlich untersucht hat . Dem entsprechend kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden. 4.2

Allerdings erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch unter Berücksich tigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Arztberichte (Urk. 3, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) als zu wenig abgeklärt, insbesondere da diese sich nicht zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern. 4. 3

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht respektive nur durch Einholung von wenig aussagekräftigen ärzt lichen Einschätzungen zu erhellen versuchte (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), recht fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – ein Gerichtsgutachten ein zu holen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die notwendigen ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Diese Vor gehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bis her gutachterlich ungeklärten Frage handelt.

Mit Blick dara uf, dass nebst den nun im Rahmen einer Alzheimer-Krank heit mit frühem Beginn interpretierten Gedächtnisstörungen weitere (somatische und psy chiatrische) Diagnosen aktenkundig sind (vgl. insbesondere E. 3.1 hier vor), deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorlie gen den Akten jedenfalls für den medizinischen Laien als unklar er scheint, wird die Beschwerdegegnerin allenfalls eine polydisziplinäre Begut achtung in die Wege zu leiten haben. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 2 00.-- (einschliesslich Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

in der Höhe von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 18. September 2014 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ei ne Invalidenrente, zuzuspr echen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens, zu welchem sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen könne (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingaben vom 13. Januar, 17. März und 14. August 2015 (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15) zu sätzliche Arztberichte (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) zu den Akten . Diese wurden

der IV-Stelle am 18. August 2015 (Urk. 17) z ugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den

10. September 2013 anberaumten

Standortge sprächs, zu welchem sie auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/6) ver schie dene Arztberichte mitbrachte (Urk. 9/8-15), über Gedächtnisprobleme klagte und angab, die zuletzt bekleideten

teilzeitlichen Anstellungen

bei der Spitex Y.___ und bei der Stiftung Z.___

aus gesundheitlichen Grün den ver loren zu haben (Urk. 9/7 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 f. Ziff. 5) . Entsprechende Arbeit ge ber berichte liegen nicht bei den Akten.

E. 2.2 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des A.___, B.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 9/21) ein. Darin stellte Dr. med. C.___, gemäss

Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 31. August 2015) Praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten): - S tarke Lern- und Gedächtnisschwäche unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.9), differentialdiagnostisch im Rahmen einer depressiven Störung, beste hend seit zirka 2008 - R ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), aktuell leichtgradige Episode, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29), Beginn unklar Die Ärztin hielt fest (S. 1 Mitte), dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung am 9. April 2013 in ihrem bisherigen Beruf als zu 100 % arbeits un fähig beurteilt werde. In einer den Einschränkungen (starke Lern- und Ge dächtnisbeeinträchtigungen, leichte Aufmerksamkeits- und Planungsdefizite, beein trächtigte und schwankende Reaktionsgeschwindigkeit, reduziertes prak tisches Ur teilsvermögen und schlussfolgerndes Denken; vgl. S. 4 oben) ange passten Tätig keit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % möglich.

E. 2.3 Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, äusserte sich in der RAD- Stellungnahme vom 8. April 2014 wie folgt (Urk. 9/22 S. 3): „Der RAD ist kein Abklärungs- und Diagnostikinstitut. Die aktuell angegebenen Diagnosen sind nicht gefestigt (Gedächtnisschwäche), und die weiteren Dg leichte depressive Episode einer rezid . depr . Störung und Anpassungsstörung sind nicht schwergradig und dauerhaft (sondern therapiefähig), da mit liegt (noch) kein chronifiz erter, schwerer Gesundheits schaden vor, der die Leistungs fähigkeit als Spitex-MA erheblich und langfristig einzuschränken vermag. “

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin –

entsprechend ihrem Vor be scheid vo m 9. April 2014 (Urk.

9/23) – mit Verfügung vom 18.

August 2014 (Urk.

2) einen Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen . 3. 3.1

Vom 22. August bis 10. September 2014 war die Beschwerdeführerin nach not fallmässiger Selbstzuweisung aufgrund einer Schmerzexazerbation bei lumbora dikulärem Schmerzsyndrom links im Spital E.___ hospitalisiert. Im beschwerde weise aufgelegten B e richt vom Austrittstag (Urk.

3) wurden

folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Lern- und Gedächtnisstörung, Erstdiagnose mindesten s 2011, anamnes t isch seit 2008 - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer limbischen Encephalitis, Pseu dodemenz - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 /S1 links, Erstdiagnose unklar - bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration LWK5/S1 und para liga mentärer Diskushernie LWK4/5 links mit Nervenwurzelaffektion - a ktuell: mit Hyposensibilität L5/S1 links und eingeschränkter Dorsal ex tension Fuss links - Status nach Synkopen bei Sick -Sinus-Syndrom mit Pausen bis 6 Sekun den, Erstdiagnose 8.

März 2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 013 - Schrittmachereinlage am 9. März 2013 (vgl. im Einzelnen Urk.

9/12 und Urk. 9/15) - Transaminasenerhöhung, Erstdiagnose 22.

August 2014 - am ehesten medikamentös bedingt - Rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose unklar

Im Bericht wurde festgehalten, dass bezüglich der vorbekannten ausgeprägten und (fremd-)anamnestisch progredienten Gedächtnisschwäche aktuell weitere Abklärungen im A.___ durchgeführt würden und im Oktober 2014 eine abschliessende Besprechung mit Dr . C.___ stattfinden werde (S.

1 unten und S.

2 Mitte). 3.2

Dr. med. F.___, FMH Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuwei sung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2014 verhaltensneurologisch-neu ro psychologisch untersucht hatte, befand im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 12 S. 2 unten), die erhobenen Befunde entsprächen einer Funktionsstörung fronto-temporo limbisch, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 allenfalls leicht akzentuiert. Gebessert habe sich dagegen die affektpatho logische Alteration, da sich eine schwerwiegende depressive Komponente ak tuell weder vom Verhalten her noch anhand des neuropsychologischen Bildes fest stellen lasse. Auf das Ausmass der kognitiven Befunde nähmen sicher die vor bestehenden Leistungsschwächen (ADS-Komponente und Lernschwäche) Einfluss. Aggravierend wirke sich zudem die leichte vaskuläre Enzephalopathie aus. Diffe rentialdiagnostisch bleibe die zusätzliche Entwicklung einer neurode generativen Erkrankung vorerst nicht ausgeschlossen. Zur weiteren differential diagnos ti schen Abgrenzung sei eine ergänzende Liquor -U ntersuchung mit Be stimmung von Tau-, Phospho -Tau- und Amyloid-Protein, gegebenenfalls auch ein ergänzendes FDG-PET, vorgesehen. 3.3

Unter Hinweis

auf die

Ergebnisse der im Spital E.___ durchgeführte n Lumbal punktion vom Februar 2015 äusserte Dr. C.___

im Bericht des A.___ vom 13. März 2015 (Urk.

E. 14 ) die Verdachtsdiagnose

eines de men zielle n Syndrom s . Diese respektive die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn erhärtete sich im Zuge der anlässlich der Behandlung im Am bu latorium des G.___, Klinik für Al terspsy chiatrie, H.___, v om 12 . Mai bis 7. Juli 2015 durchgeführten Untersuchungen

(Bericht vom 7. Juli 2015 [ Urk.

E. 16 ]). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit an Ge dächtnisschwierigkeiten, aufgrund derer sie eigene n

Angaben zufolge ihrer zu letzt innegehabten Arbeitsstellen verlustig ging (vgl. E. 2.1 hiervor) und

Anlass be stand, sich am 19. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anzumelden (Urk. 9/3). Nachdem die Ätiologie der Gedächtnisstörungen bei Erlass der die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bil den den Verfügung vom 18. August 2014 (Urk.

2) unklar war (vgl. E. 2.2 hier vor), wird ärztlicherseits gestützt auf die Ergebnisse der im weiteren Verlauf durch geführ ten diagnostischen Untersuchungen nun von einer Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn ausgegangen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Die aus der wei terführenden Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse erlauben ohne weite res Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass und sind deshalb in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00968 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

8. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___,

von Beruf Pflegefachfrau (Urk . 9/2/2), verheiratet und Mutter dreier Kinder, w ar bis ins Jahr 2010 im an gestammten Bereich erwerbstätig (Urk. 9/7 S. 2 f. Ziff. 2) und arbeitete hernach zeitweilig

als Tagesmutter (Urk. 9/21 S. 3, Urk. 14 S. 1) . Am 19.

August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Gedächtnisstörungen/-lücken und Vergess lichkeit, bestehend seit zirka dem Jahr 2008, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 9/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. September 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk.

9/7) und zog einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK; Urk.

9/16) sowie einen Arztbericht (Urk.

9/21) bei . Überdies holte sie eine Stellungnahme ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ein

(Urk.

9/22 S.

3) . Gestützt

darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9.

Ap ril 2014 (Urk. 9/23) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 30.

April 2014 (Urk.

9/25) Einwand erhob. A m 18.

August 2014 (Urk.

2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 18. September 2014 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ei ne Invalidenrente, zuzuspr echen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens, zu welchem sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen könne (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingaben vom 13. Januar, 17. März und 14. August 2015 (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15) zu sätzliche Arztberichte (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) zu den Akten . Diese wurden

der IV-Stelle am 18. August 2015 (Urk. 17) z ugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammen hänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Den diesen Anforderungen genügenden Berichten de s RAD kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_870/2010 vom 24. Ja nuar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; ferner etwa Urteile des Bun desge richts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 und 8C_385/2014 vom 16. Septem ber 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu be rück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den

10. September 2013 anberaumten

Standortge sprächs, zu welchem sie auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/6) ver schie dene Arztberichte mitbrachte (Urk. 9/8-15), über Gedächtnisprobleme klagte und angab, die zuletzt bekleideten

teilzeitlichen Anstellungen

bei der Spitex Y.___ und bei der Stiftung Z.___

aus gesundheitlichen Grün den ver loren zu haben (Urk. 9/7 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 f. Ziff. 5) . Entsprechende Arbeit ge ber berichte liegen nicht bei den Akten. 2.2

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des A.___, B.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 9/21) ein. Darin stellte Dr. med. C.___, gemäss

Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 31. August 2015) Praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten): - S tarke Lern- und Gedächtnisschwäche unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.9), differentialdiagnostisch im Rahmen einer depressiven Störung, beste hend seit zirka 2008 - R ezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), aktuell leichtgradige Episode, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29), Beginn unklar Die Ärztin hielt fest (S. 1 Mitte), dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung am 9. April 2013 in ihrem bisherigen Beruf als zu 100 % arbeits un fähig beurteilt werde. In einer den Einschränkungen (starke Lern- und Ge dächtnisbeeinträchtigungen, leichte Aufmerksamkeits- und Planungsdefizite, beein trächtigte und schwankende Reaktionsgeschwindigkeit, reduziertes prak tisches Ur teilsvermögen und schlussfolgerndes Denken; vgl. S. 4 oben) ange passten Tätig keit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % möglich. 2.3

Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, äusserte sich in der RAD- Stellungnahme vom 8. April 2014 wie folgt (Urk. 9/22 S. 3): „Der RAD ist kein Abklärungs- und Diagnostikinstitut. Die aktuell angegebenen Diagnosen sind nicht gefestigt (Gedächtnisschwäche), und die weiteren Dg leichte depressive Episode einer rezid . depr . Störung und Anpassungsstörung sind nicht schwergradig und dauerhaft (sondern therapiefähig), da mit liegt (noch) kein chronifiz erter, schwerer Gesundheits schaden vor, der die Leistungs fähigkeit als Spitex-MA erheblich und langfristig einzuschränken vermag. “

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin –

entsprechend ihrem Vor be scheid vo m 9. April 2014 (Urk.

9/23) – mit Verfügung vom 18.

August 2014 (Urk.

2) einen Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen . 3. 3.1

Vom 22. August bis 10. September 2014 war die Beschwerdeführerin nach not fallmässiger Selbstzuweisung aufgrund einer Schmerzexazerbation bei lumbora dikulärem Schmerzsyndrom links im Spital E.___ hospitalisiert. Im beschwerde weise aufgelegten B e richt vom Austrittstag (Urk.

3) wurden

folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Lern- und Gedächtnisstörung, Erstdiagnose mindesten s 2011, anamnes t isch seit 2008 - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer limbischen Encephalitis, Pseu dodemenz - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 /S1 links, Erstdiagnose unklar - bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration LWK5/S1 und para liga mentärer Diskushernie LWK4/5 links mit Nervenwurzelaffektion - a ktuell: mit Hyposensibilität L5/S1 links und eingeschränkter Dorsal ex tension Fuss links - Status nach Synkopen bei Sick -Sinus-Syndrom mit Pausen bis 6 Sekun den, Erstdiagnose 8.

März 2 013 - Schrittmachereinlage am 9. März 2013 (vgl. im Einzelnen Urk.

9/12 und Urk. 9/15) - Transaminasenerhöhung, Erstdiagnose 22.

August 2014 - am ehesten medikamentös bedingt - Rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose unklar

Im Bericht wurde festgehalten, dass bezüglich der vorbekannten ausgeprägten und (fremd-)anamnestisch progredienten Gedächtnisschwäche aktuell weitere Abklärungen im A.___ durchgeführt würden und im Oktober 2014 eine abschliessende Besprechung mit Dr . C.___ stattfinden werde (S.

1 unten und S.

2 Mitte). 3.2

Dr. med. F.___, FMH Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuwei sung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2014 verhaltensneurologisch-neu ro psychologisch untersucht hatte, befand im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 12 S. 2 unten), die erhobenen Befunde entsprächen einer Funktionsstörung fronto-temporo limbisch, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 allenfalls leicht akzentuiert. Gebessert habe sich dagegen die affektpatho logische Alteration, da sich eine schwerwiegende depressive Komponente ak tuell weder vom Verhalten her noch anhand des neuropsychologischen Bildes fest stellen lasse. Auf das Ausmass der kognitiven Befunde nähmen sicher die vor bestehenden Leistungsschwächen (ADS-Komponente und Lernschwäche) Einfluss. Aggravierend wirke sich zudem die leichte vaskuläre Enzephalopathie aus. Diffe rentialdiagnostisch bleibe die zusätzliche Entwicklung einer neurode generativen Erkrankung vorerst nicht ausgeschlossen. Zur weiteren differential diagnos ti schen Abgrenzung sei eine ergänzende Liquor -U ntersuchung mit Be stimmung von Tau-, Phospho -Tau- und Amyloid-Protein, gegebenenfalls auch ein ergänzendes FDG-PET, vorgesehen. 3.3

Unter Hinweis

auf die

Ergebnisse der im Spital E.___ durchgeführte n Lumbal punktion vom Februar 2015 äusserte Dr. C.___

im Bericht des A.___ vom 13. März 2015 (Urk.

14) die Verdachtsdiagnose

eines de men zielle n Syndrom s . Diese respektive die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn erhärtete sich im Zuge der anlässlich der Behandlung im Am bu latorium des G.___, Klinik für Al terspsy chiatrie, H.___, v om 12 . Mai bis 7. Juli 2015 durchgeführten Untersuchungen

(Bericht vom 7. Juli 2015 [ Urk. 16 ]). 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit an Ge dächtnisschwierigkeiten, aufgrund derer sie eigene n

Angaben zufolge ihrer zu letzt innegehabten Arbeitsstellen verlustig ging (vgl. E. 2.1 hiervor) und

Anlass be stand, sich am 19. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anzumelden (Urk. 9/3). Nachdem die Ätiologie der Gedächtnisstörungen bei Erlass der die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bil den den Verfügung vom 18. August 2014 (Urk.

2) unklar war (vgl. E. 2.2 hier vor), wird ärztlicherseits gestützt auf die Ergebnisse der im weiteren Verlauf durch geführ ten diagnostischen Untersuchungen nun von einer Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn ausgegangen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Die aus der wei terführenden Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse erlauben ohne weite res Rück schlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass und sind deshalb in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu E.

1.5 hiervor).

Dies hat zur Folge, dass sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. D.___, wo nach kein relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf das (berufliche) Leis tungs vermögen ausgewiesen sei (vgl. E. 2.3 hiervor), nicht unbesehen

halten lässt, zu mal sie als Allgemein- und Arbeitsmedizin erin

nicht über die fachärzt liche Aus bildung zur Beurteilung der im Vordergrund stehenden Gedächtnisstö run gen verfügt und die Beschwerdeführerin auch nicht persönlich untersucht hat . Dem entsprechend kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden. 4.2

Allerdings erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch unter Berücksich tigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Arztberichte (Urk. 3, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) als zu wenig abgeklärt, insbesondere da diese sich nicht zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern. 4. 3

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht respektive nur durch Einholung von wenig aussagekräftigen ärzt lichen Einschätzungen zu erhellen versuchte (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), recht fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – ein Gerichtsgutachten ein zu holen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die notwendigen ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und her nach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Diese Vor gehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bis her gutachterlich ungeklärten Frage handelt.

Mit Blick dara uf, dass nebst den nun im Rahmen einer Alzheimer-Krank heit mit frühem Beginn interpretierten Gedächtnisstörungen weitere (somatische und psy chiatrische) Diagnosen aktenkundig sind (vgl. insbesondere E. 3.1 hier vor), deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorlie gen den Akten jedenfalls für den medizinischen Laien als unklar er scheint, wird die Beschwerdegegnerin allenfalls eine polydisziplinäre Begut achtung in die Wege zu leiten haben. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 2 00.-- (einschliesslich Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

in der Höhe von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter