Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1988, absolvierte im Sozialpädagogischen Zent rum Z.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 8/8 Ziff. 5.3 und
Urk. 8/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbran che), welche Stelle er später aufgab (Urk. 8/16). Am 2 9. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Gemeinde bei der Invaliden ver si cherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/1 und Urk. 8/3) und er suchte am 2 7. März 2012 (Urk. 8/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die So zial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleich zei tig (Urk. 8/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durch führung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügungen vom 1 1. Janu ar 2013 (Urk. 8/26, Urk. 8/30 und Urk. 8/22) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu. 1.2
Im September 2013 (Urk. 8/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, holte Auskünfte beim Versicherten ein und tätigte medizinische sowie erwerb liche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/44) – am 2 9. August 2014 (Urk.
2) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. September 2014 (Urk.
1) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Weiterausrichtung der Rente. Die IV-Stelle bean tragte am 6. November 2014 (Urk.
7) Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1 3. November 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 6. März 2015 (Urk.
12) legitimierte sich der Rechtsdienst I ntegration H andicap als Rechtsvertretung des Versicherten und ergänz te die Beschwerde. Die IV-Stell e verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes ri auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versi cherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine an gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Verletzung der Auskunfts oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Mithin muss es sich jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Dabei darf das Verhalten der Person nicht meh r nachvollziehbar sein. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Rechtferti gungs grund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlecht hin un verständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 51 zu Art. 43, mit Hinweis), 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, der Be schwerdeführer sei der auferlegten Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2012 (fachgerechte medizinische stationäre Behandlung) nicht „nachgegangen“. Ärztlicherseits sei bestätigt worden, dass er die letzte Psychotherapie im Juni 2012 habe durchführen lassen. Eine weitere Behandlung sei von seiner Seite aus nicht gewünscht worden . Aufgrund der Akten könne von einer deutlichen Ver besse rung des Gesundheitszustandes und somit von einer IV-Renten aus schliessen den Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit Einwandschreiben habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seit letztem Jahr bei Dr. med. A.___ in am bulanter und medikamentöser Behandlung zu sein. „Gemäss“ der erneuten Über prüfung des Sachverhaltes sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass mit einer seit Oktober 2012 konsequenten stationären resp. t eilstationären fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % erreicht worden wäre. Somit sei die Schadenminderungspflicht erst ab November 2013 umgesetzt worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk.
7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, aufgrund der rein psychischen Problematik sei für den Be schwerdeführer ersichtlich gewesen, dass er sich in ambulante und stationäre fachpsychiatrische Behandlung zu begeben gehabt hätte. Dieser Pflicht sei er auch mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. A.___ nicht nachge kommen. Diese sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Da der Beschwerdeführer in keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr ge we sen sei und die nicht fachgerechte Behandlung bei Dr. A.___ erst im Revi sionsverfahren wieder aufgenommen habe, sei er seiner Schadenmin derungs pflicht nicht nachgekommen. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), eine Behandlung wie d i e ver langte habe er 2011 bis Januar 2012 gemacht (insgesamt drei Einweisungen). Ebenfalls habe er 2012 eine teilstationäre Behandlung in der Clienia
B.___ gehabt, welche er aufgrund einer neuen Beziehung und der darauf folgenden Besserung des Gemütszustandes abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Be handlung würde ihn aus seinem sozialen Umfeld reissen und wäre kontrapro duktiv, da er seiner Teilzeitstelle (20 %) nicht mehr nachkommen können würde, weil die Therapien zeitlich nicht mit der Arbeit vereinbar seien.
Mit Ergänzung vom 6. März 2015 (Urk.
12) führte die Rechtsvertretung des Be schwerdeführer s aus, in dem der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zugrunde liegenden RAD-Bericht sei lediglich ausgeführt worden, eine fachge rechte medizinische Behandlung sei sinnvoll und allenfalls wäre gar eine statio näre Behandlung aufzuerlegen. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe der RAD nicht ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer darauf hin die Behandlung bei Dr. A.___ weitergeführt und nach einem kur zen Unterbruch im November 2013 wieder aufgenommen habe, sei er der Auf lage nachgekommen. Zwar handle es sich bei Dr. A.___ nicht um eine Fach ärztin der Psychiatrie, als Ärztin FMH mit Schwerpunkt psychosomatische Me dizin und Psychotherapie verfüge sie aber sehr wohl über entsprechende fach ärztliche Kenntnisse (S. 5). Weiter sei die Frage, inwieweit sich eine durchge hende fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung günstig auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, von RAD-Arzt Prof. Dr. med.
C.___ beantwortet worden, welcher Facharzt der Pädiatrie und nicht Facharzt der Psychiatrie sei, weshalb auf seine Einschätzung einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder gar 100 % nicht abgestellt werden könne. Noch weniger abgestellt werden könne auf die Ausführungen und die Schlussfolge rungen der Kundenberaterinnen der Beschwerdegegnerin, welche gar von einer vollumfänglichen Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen seien (S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Der Rentenzusprache vom 1 1. Januar 2013 lag unter anderem der Austrittsbe richt der D.___ AG vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/13/6-8) über die dritte Hospitalisation vom 2 2. November 2011 bis 1 3. Januar 2012 (nach Hos pi talisationen vom 2 0. Mai bis 3 1. August 2011 [ Urk. 8/13/25-28] und vom 2 8. September bis 4. Oktober 2011 [ Urk. 8/13/18-20]) zu Grunde. Die Fachper sonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlich keitszügen sowie einen Verdacht auf eine soziale Phobie. Weiter verwiesen sie auf eine anhaltende suizidale Krise vor dem Hintergrund der genannten Diag nosen. Als auslösende Bedingungen hätten die damalige schwierige familiäre Situa tion (Trennung der Eltern), THC-Konsum und schwierige Bedingungen wäh rend der Lehre identifiziert werden können. Als aufrechterhaltende Faktoren wirkten der soziale Rückzug, die negativen Denkmuster, die Inaktivität, die Strukturlosigkeit und der anhaltende Stress bei der ehemaligen Arbeit (S. 1).
Bei Eintritt sei es dem Beschwerdeführer immer noch gleich schlecht wie beim letzten Austritt gegangen. Er habe weiterhin Liebeskummer, sehe keinen Sinn im Leben und habe Ende September seine Stelle im Familienbetrieb als Gebäu dereiniger (40 % bis 50 %) gekündigt, da er keine Lust mehr gehabt habe zu ar beiten und eine Stelle bei Suizid keinen Sinn ergebe. Er habe keine Tagesstruk tur, schlafe bis am Nachmittag. Stetig habe er Suizidgedanken und auch meh rere parasuizidale Handlungen vorgenommen. Seit Jahren fühle er sich depres siv und habe das Gefühl, dass das Leben sinnlos sei. Er brauche das Gefühl, ge braucht zu werden, welches er nie gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl des Selbsthasses beschr ie ben, was ihn zum Weinen bringe. Geschildert wurde in anamnestischer Hinsicht sodann ein Suizidversuch der Mutter des Be schwerdeführer s im Jahr 2005, welcher in der Familie nie thematisiert worden sei (S. 1 f.).
Die Fachpersonen beschrieben weiter das durchgeführte achtwöchige DBT-orien tierte (Dialektisch- behav ior ale Therapie nach Linehan) Kurzprogramm, be stehend
aus regelmässigen therapeutischen und pflegerischen Einzelgesprächen, Psycho edukationsgruppe, spezifische Gruppentherapie zum Erlernen von Acht samkeits fähigkeiten und einer Bewegungs- sowie Ergotherapiegruppe . Weiter habe der Beschwerdeführer die Schematherapiegruppe und das soziale Kompe tenztrai ning
besucht. Während des Aufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelung en, eine positivere Perspektive für seine Zukunft zu entwickeln in klusive Wie der aufnahme der Arbeit. Gegen Ende der Therapie sei es zum statio nären Eintritt einer ehemaligen Mitpatientin gekommen, in die er verliebt sei, welche sich indes ihm gegenüber widersprüchlich verhalte. Entgegen dem Drängen seitens der Klinik habe er sich weder eine ambulante Nachbehandlung noch eine geregelte Tagesstruktur für nach dem Austritt organisiert. Aufgrund fehlender akuter Selbstgefährdung hätten sie den Beschwerdeführer in seine unverän der ten sozialen Verhältnisse austreten lassen (S. 3) . 3.1.2
Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2011 behandelt, ver wie s in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 8/13/1-4) in diagnostischer Hin sicht auf die Vorberichte der D.___ . Sie schilderte eine Abnahme der Rückzugstendenz, der Beschwerdeführer habe aber immer noch nihilistische Idee n und ein Gespräch mit Exit gehabt. Die Arbeitsfähigkeit schilderte sie als fluktu ie rend, zeitweise möglich bis 15 Stunden pro Woche. Zurzeit sei der Be schwer de führer vollumfänglich arbeitsunfähig für seine Tätigkeit in der Gebäu dereini gung aufgrund der psychischen Symptomatik, er sei blockiert und nicht moti viert. Die Medikation habe er im Januar 2012 selber abgesetzt. 3.1.3
RAD-Ärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie befand am 3 0. Juni 2012 (Urk. 8/17/2) aufgrund der medi zinischen Berichte einen Gesundheitsschaden als für ausgewiesen samt vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit September 201 1. Eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen sei ausge wiesen. Eine fachgerechte medizinische Behandlung sei sinnvoll, allenfalls sei eine stationäre Behandlung als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und nach einem Jahr erneut eine medizinische Überprüfung vorzunehmen. 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Rentenrevisionsver fahrens berichtete Dr. A.___ i m Novem ber 201 3 (Urk. 8/38), stellte die bekannte n Diagnose n (rezidivierende depressive Störung, Probleme in Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen so wie eine soziale Phobie) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 2011 (Erstkonsultation) bis auf weiteres. Sie beschrieb die psychische Erkrankung als weiterhin stabil, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt in Bezug auf das Pensum und den sozialen Kontext. Bei psychosozial gleichbleibender guter Situation sollte auch die Erkrankung stabil bleiben, allerdings brauche der Beschwerdeführer jetzt auf den Winter hin wieder Antidepressiva und Gesprä che.
3.2.2
RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, Facharzt Pädiatrie, konstatierte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/3), der Gesundheitszustand des Beschwerde füh r er s habe sich – ausgehend vom aktenkundigen Bericht der Dr. A.___
– seit November 2012 nicht verändert. Es bestehe jedoch eine nur ungenügende Be handlung der Erkrankung, eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung (Dr. A.___ sei nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie) bestehe nicht und eine stationäre Behandlung sei nicht durchge führt worde
n. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine schwere Erkrankung, welche zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führe, während eines Jahres nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und warum keine fachärztliche Therapie ein ge leitet worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Schweregrad des Gesundheitsschadens einer rezidivierenden depressiven Stö rung aktuell wahr scheinlich nur leicht- bis mittelgradig. Eine akzentuierte Per sönlichkeit und eine soziale Phobie mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit seien nicht nach vollziehbar.
Prof. Dr.
C.___ führte weiter aus, im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung sei im Arztbericht vom 3 0. November 2012 (Urk. 8/38/5) attestiert worden, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr einnehme. Die offenbar im Hin blick auf die Rentenrevision neu eingeleitete pharmakologische Therapie mit Cymbalta 2 x 30 mg erscheine weder bei der Wahl des Medikamentes, der Do sierung noch bei der Compliance des Beschwerdeführers konsequent durchge führt. Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zu mutbar und sollte medizinisch-theoretisch zu einer substantiellen Verbesse rung führen.
Am 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/4) ergänzte Prof. Dr.
C.___, dass ein kon kreter Wert für die Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie erlangt hätte, nicht sicher anzugeben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sowohl in angestammter wie angepass ter Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte erreicht werden können. 3.2.3
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens präzisierte Dr. A.___ am 12. März 2014 (Urk. 8/48), der Beschwer deführer befinde sich seit November 2013 wieder in regelmässiger Behandlung. Die Therapie werde weitergeführt, Sitzungen seien ca. alle drei Wochen geplant. Als Medikation erwähnte sie Triptyzol 50 mg abends. 3.2.4
Hierauf nahm Prof. Dr.
C.___ am 3 0. Juni und 5. August 2014 (Urk. 8/49/2) erneut Stellung und hielt fest, die aktuelle Behandlung bei Dr. A.___, Prak tische Ärztin (Fachausweis psychosomatische und psychosoziale Therapie), sei im November 2013 wieder aufgenommen worden, eine Psychopharmakothera pie sei ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder begonnen worden. In diesem Sinn sei die Schadenminderungspflicht ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Es sei davon aus zu gehen, dass eine seit Oktober 2012 durchgehende fachärztlich-psychiatrische The rapie (stationär resp. teilstationär) medizinisch-theoretisch zu einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % geführt hätte. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift vom 1 7. September 2014 (Urk. 1) vorweg geltend, eine stationäre resp. teilstationäre Behandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen (Ausreissen aus sozialem Umfeld, Teilzeitstelle nicht mehr
ausübbar, vgl. E. 2.2). 4.2
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind die gesamten persönli chen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versi cher ten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4. 3 .1
Aufgrund der geschilderten Rechtslage (E.
1.3 und E.
4.2) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl eine stationäre wie auch eine teilstationäre Therapie ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Sein soziales Umfeld, aus dem er nicht herausgerissen werden wollte, besteht vorweg aus seinem Bruder und seiner Mutter, mit welchen er zusammenwohnt (Urk. 8/38/5). Dass er neu einen breiten Freundeskreis hätte, machte er nicht geltend. Auch eine allfällig e glückliche Liebesbeziehung wäre einer Therapie nicht entgegengestanden, hätte doch diese mittels Besuchen und anlässlich von Wochenendurlauben ausgelebt werden können. 4.3.2
Auch der Hinweis auf die Arbeit des Beschwerdeführers verfängt nicht. Nach der
aktenkundigen Stellenaufgabe im Herbst 2012 bestätigte der Arbeitgeber (Gross vater) am 2 6. November 2013 (Urk. 8/40) erneute Lohnzahlungen ab Ja nu ar 2013 bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Auch wenn damit davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitete, war nicht zu befürch ten, dass er diese Anstellung verliert, wenn er zwischenzeitlich therapie bedingt ausfällt. Immerhin wurde er auch nach seiner lustlosigkeitsbedingten Stellen auf gabe im Jahr 2012 wieder eingestellt. Sodann ist es im Interesse der Inva li denversicherung wie auch in jenem des Beschwerdeführer s selber, dass ein Fortschritt in der gesundheitlichen Situation eintritt. Die Teilzeittätigkeit im Be trieb des Grossvaters verliert bei dieser globaleren Betrachtung an Bedeutung. 4.3.3
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die bisherigen stationären Aufenthalte wenn überhaupt von geringer Wirkung waren. So trat er im Rahmen der zweiten und dritten Hos pitalisation jeweils aus eigenem Antrieb aus (Urk. 8/13/20 und Urk. 8/13/8) und lehnte zuletzt gar eine Anschlusslösung im Sinne einer ambulanten Thera pie ab. Dass von einer konsequenten Therapie – allenfalls in einer anderen Kli nik und unter fordernderen Bedingungen – kein Resultat erzielbar wäre, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Im Gegenteil betonten die Ärzte durchwegs die Wichtigkeit entsprechender Therapien und die behandelnde Dr. A.___ erwar tete durch Medikation und Psychotherapie eine Verbesserung der Situa tion (Urk. 8/13/3 Ziff. 1.8). 5. 5.1
Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenmin de rungspflicht erfüllt hat. Diese umschrieb die Beschwerdegegnerin am 8. Okto be r 2012 (Urk. 8/18) in verbindlicher Weise wie folgt:
„Es ist eine fachgerechte medizinische sowie stationäre Behandlung durchzu führen. Durch das Durchführen dieser Massnahmen kann von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes und somit auch von der Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revi sion per 1. September 2013 überprüfen. Sollten wir dabei feststellen, dass Sie sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen haben, werden wir ihren Rentenanspruch so beurteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).“. 5.2
Nicht von Relevanz ist, dass die RAD-Ärzte keinen Grund für eine erneute sta tio näre Behandlung nannten (Urk. 12 S.
5), ist doch notorischerweise davon aus zugehen, dass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zumindest Aus sicht auf eine Besserung haben kann. Die Anordnung erweist sich in dem Sinne als durchaus nachvollziehbar und – bei entsprechender Zumutbarkeit (E. 4) – als verbindlich. 5. 3
Aufgrund der sprachlich nicht vollumfänglich präzisen Formulierung erschliesst sich nicht vollends, was die Beschwerdegegnerin genau vom Beschwerdeführer
verlangen wollte . Namentlich ist die Forderung, eine „medizinische sowie stati o näre Behandlung“ durchzuführen, insofern unklar, als eine stationäre Be hand lung ein Unterbegriff einer medizinischen Behandlung ist und nicht er kennbar ist, inwiefern nebst einer stationären Behandlung, welche zweifelsohne medizi ni schen Charakters zu sein hat, noch eine medizinische s t attfinden sollte.
Anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin neben einer stationären Behand lung eine ambulante verlangen wollte . Immerhin spricht ihre F ormulierung da für, dass sie von einer Verbesserung durch das Durchführen dieser Massnahmen (Mehrzahl) ausgehe. Allerdings verwendete die Beschwerdegegnerin im Folgen den wieder die Einzahl durch das Ausdrücken der Erwartung, dass sich der Be schwerdeführer
„der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung“ unterzieht.
Klar ist aufgrund der Formulierung einzig, dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer stationären Therapie verlangte, denn eine solche wurde ex pli zit erwähnt. 5.4
Eine ambulante Therapie bei der Hausärztin mag – angesichts der Spezialisie rung im psych o t he r apeut ischen Bereich – allenfalls als „fachgerechte medizi ni sche Be handlung“ gelten (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 12 S. 5). Dass der Beschwerdeführer aber guten Glaubens der Meinung gewesen sein konnte, damit der unmissverständlichen Forderungen nach einer statio nä ren Behandlung Genüge zu tun, trifft nicht zu. Zu bemerken ist sodann, dass die dreiwöchentlich verabredeten Sitzungen jedenfalls nicht als „engmaschige“ Be handlung (Urk. 12 S.
5) eines in hohem Masse Arbeitsunfähigen bezeichnet werden können.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn es ist ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der F.___ im Januar 2012 und entgegen dem Rat der Klinik keine ambulante Psychotherapie durch führte. Erneute Therapiebemühungen sind erst nach Einleitung des Revisions verfahrens ab November 2013 ausgewiesen (Urk. 8/48). Damit ist der Beschwer deführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. An zufügen bleibt, dass auch die Situation ab November 2013 nicht in Einklang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht zu bringen ist, kann doch – bei grund sätzlich geforderter stationärer Therapie – eine dreiwöchentliche Behand lung unter keinem Betrachtungswinkel als ebenbürtig interpretiert werden. 5. 5
Hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss so verfahren, als wäre der Beschwer de führer seinen Verpflichtungen nachgekommen und hätte er eine stationäre The rapie absolviert. 6. 6.1
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass keine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen ist. Wenn Prof. Dr.
C.___ „aus versicherungs medizi ni scher Sicht“ lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung aus geht und weder der akzentuierten Persönlichkeit noch der
s ozialen Phobie eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennen will (E. 3.2.2), mag das alles zutreffen (ausser der Umstand, dass sich die „versicherungsmedizinische Sicht“ nicht über die Diagnose, sondern höchstens über de r en Relevanz aus spricht), entspricht aber gleichwohl lediglich einer anderen Beurteilung des unveränderten Sach verhalts und ist damit revisionsrechtlich nicht von Belang. Dies umso mehr, als er den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat und zudem – wie auch Dr. A.___ (E.
3.2.1) -
ausdrücklich eine unveränderte Situation konstatierte . 6.2
Damit ist zu prüfen, ob und falls ja inwiefern sich der Gesundheitszustand ver bessert hätte, wenn der Beschwerdeführer die an ge ordnete Therapie besucht hätte .
Hierzu enthalten die Akten lediglich die Einschätzungen von RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, welcher - unter Vorbehalt, dass ein Wert nicht sicher anzugeben sei - im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2.2) und im August 2014 eine solche von 50 % bis 100 % (E. 3.2.4) nannte.
Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ Facharzt für Pädiatrie und nicht für Psychiatrie und Psych otherapie ist (E.
2.2), weshalb der Beweiswert seiner Einschätzung eingeschränkt ist. Hin zu kommt, dass Prof. C.___ seine Angaben nicht begründete und diese auch nicht konsistent sind. Nachdem er anfänglich von einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war, änderte er diese Einschätzung we nig später und ohne sich über die Gründe auszusprechen auf eine solche zwi schen 50 % und 100 % . Bereits die letztgenannte Spanne zeigt, dass es sich da bei nicht um eine fundierte Beurteilung handeln kann, sondern wohl eher einer rudimentären Schätzung entspricht. 6.3
Bei dieser dürftigen medizinischen Sachlage ist der Schluss unzulässig, der Be schwerdeführer hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie be mühungen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Die ange fochtene Verfügung ist demnach aufzuheben. Es drängen sich sodann weiter e Abklärungen auf im Sinne einer (begründeten) fachärztlichen Einschätzung, welche Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bei Absolvierung der geforder ten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten ge wesen wäre. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin sodann einen Ein kommensvergleich durchzuführen und den massgeblichen Invaliditätsgrad zu errechnen haben, worauf über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 2 9. August 2014 (bzw. ab dem Ende des der Zustellung folgenden Monats) neu zu verfügen sein wird. 7 . 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zul asten der Beschwerdegegnerin zu, welche auf
Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes ri auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 und E.
4.2) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl eine stationäre wie auch eine teilstationäre Therapie ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Sein soziales Umfeld, aus dem er nicht herausgerissen werden wollte, besteht vorweg aus seinem Bruder und seiner Mutter, mit welchen er zusammenwohnt (Urk. 8/38/5). Dass er neu einen breiten Freundeskreis hätte, machte er nicht geltend. Auch eine allfällig e glückliche Liebesbeziehung wäre einer Therapie nicht entgegengestanden, hätte doch diese mittels Besuchen und anlässlich von Wochenendurlauben ausgelebt werden können.
E. 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. September 2014 (Urk.
1) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Weiterausrichtung der Rente. Die IV-Stelle bean tragte am 6. November 2014 (Urk.
7) Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1 3. November 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 6. März 2015 (Urk.
12) legitimierte sich der Rechtsdienst I ntegration H andicap als Rechtsvertretung des Versicherten und ergänz te die Beschwerde. Die IV-Stell e verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, der Be schwerdeführer sei der auferlegten Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2012 (fachgerechte medizinische stationäre Behandlung) nicht „nachgegangen“. Ärztlicherseits sei bestätigt worden, dass er die letzte Psychotherapie im Juni 2012 habe durchführen lassen. Eine weitere Behandlung sei von seiner Seite aus nicht gewünscht worden . Aufgrund der Akten könne von einer deutlichen Ver besse rung des Gesundheitszustandes und somit von einer IV-Renten aus schliessen den Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit Einwandschreiben habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seit letztem Jahr bei Dr. med. A.___ in am bulanter und medikamentöser Behandlung zu sein. „Gemäss“ der erneuten Über prüfung des Sachverhaltes sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass mit einer seit Oktober 2012 konsequenten stationären resp. t eilstationären fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % erreicht worden wäre. Somit sei die Schadenminderungspflicht erst ab November 2013 umgesetzt worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk.
7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, aufgrund der rein psychischen Problematik sei für den Be schwerdeführer ersichtlich gewesen, dass er sich in ambulante und stationäre fachpsychiatrische Behandlung zu begeben gehabt hätte. Dieser Pflicht sei er auch mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. A.___ nicht nachge kommen. Diese sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Da der Beschwerdeführer in keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr ge we sen sei und die nicht fachgerechte Behandlung bei Dr. A.___ erst im Revi sionsverfahren wieder aufgenommen habe, sei er seiner Schadenmin derungs pflicht nicht nachgekommen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), eine Behandlung wie d i e ver langte habe er 2011 bis Januar 2012 gemacht (insgesamt drei Einweisungen). Ebenfalls habe er 2012 eine teilstationäre Behandlung in der Clienia
B.___ gehabt, welche er aufgrund einer neuen Beziehung und der darauf folgenden Besserung des Gemütszustandes abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Be handlung würde ihn aus seinem sozialen Umfeld reissen und wäre kontrapro duktiv, da er seiner Teilzeitstelle (20 %) nicht mehr nachkommen können würde, weil die Therapien zeitlich nicht mit der Arbeit vereinbar seien.
Mit Ergänzung vom 6. März 2015 (Urk.
12) führte die Rechtsvertretung des Be schwerdeführer s aus, in dem der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zugrunde liegenden RAD-Bericht sei lediglich ausgeführt worden, eine fachge rechte medizinische Behandlung sei sinnvoll und allenfalls wäre gar eine statio näre Behandlung aufzuerlegen. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe der RAD nicht ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer darauf hin die Behandlung bei Dr. A.___ weitergeführt und nach einem kur zen Unterbruch im November 2013 wieder aufgenommen habe, sei er der Auf lage nachgekommen. Zwar handle es sich bei Dr. A.___ nicht um eine Fach ärztin der Psychiatrie, als Ärztin FMH mit Schwerpunkt psychosomatische Me dizin und Psychotherapie verfüge sie aber sehr wohl über entsprechende fach ärztliche Kenntnisse (S. 5). Weiter sei die Frage, inwieweit sich eine durchge hende fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung günstig auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, von RAD-Arzt Prof. Dr. med.
C.___ beantwortet worden, welcher Facharzt der Pädiatrie und nicht Facharzt der Psychiatrie sei, weshalb auf seine Einschätzung einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder gar 100 % nicht abgestellt werden könne. Noch weniger abgestellt werden könne auf die Ausführungen und die Schlussfolge rungen der Kundenberaterinnen der Beschwerdegegnerin, welche gar von einer vollumfänglichen Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen seien (S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Der Rentenzusprache vom 1 1. Januar 2013 lag unter anderem der Austrittsbe richt der D.___ AG vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/13/6-8) über die dritte Hospitalisation vom 2 2. November 2011 bis 1 3. Januar 2012 (nach Hos pi talisationen vom 2 0. Mai bis 3 1. August 2011 [ Urk. 8/13/25-28] und vom 2 8. September bis 4. Oktober 2011 [ Urk. 8/13/18-20]) zu Grunde. Die Fachper sonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlich keitszügen sowie einen Verdacht auf eine soziale Phobie. Weiter verwiesen sie auf eine anhaltende suizidale Krise vor dem Hintergrund der genannten Diag nosen. Als auslösende Bedingungen hätten die damalige schwierige familiäre Situa tion (Trennung der Eltern), THC-Konsum und schwierige Bedingungen wäh rend der Lehre identifiziert werden können. Als aufrechterhaltende Faktoren wirkten der soziale Rückzug, die negativen Denkmuster, die Inaktivität, die Strukturlosigkeit und der anhaltende Stress bei der ehemaligen Arbeit (S. 1).
Bei Eintritt sei es dem Beschwerdeführer immer noch gleich schlecht wie beim letzten Austritt gegangen. Er habe weiterhin Liebeskummer, sehe keinen Sinn im Leben und habe Ende September seine Stelle im Familienbetrieb als Gebäu dereiniger (40 % bis 50 %) gekündigt, da er keine Lust mehr gehabt habe zu ar beiten und eine Stelle bei Suizid keinen Sinn ergebe. Er habe keine Tagesstruk tur, schlafe bis am Nachmittag. Stetig habe er Suizidgedanken und auch meh rere parasuizidale Handlungen vorgenommen. Seit Jahren fühle er sich depres siv und habe das Gefühl, dass das Leben sinnlos sei. Er brauche das Gefühl, ge braucht zu werden, welches er nie gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl des Selbsthasses beschr ie ben, was ihn zum Weinen bringe. Geschildert wurde in anamnestischer Hinsicht sodann ein Suizidversuch der Mutter des Be schwerdeführer s im Jahr 2005, welcher in der Familie nie thematisiert worden sei (S. 1 f.).
Die Fachpersonen beschrieben weiter das durchgeführte achtwöchige DBT-orien tierte (Dialektisch- behav ior ale Therapie nach Linehan) Kurzprogramm, be stehend
aus regelmässigen therapeutischen und pflegerischen Einzelgesprächen, Psycho edukationsgruppe, spezifische Gruppentherapie zum Erlernen von Acht samkeits fähigkeiten und einer Bewegungs- sowie Ergotherapiegruppe . Weiter habe der Beschwerdeführer die Schematherapiegruppe und das soziale Kompe tenztrai ning
besucht. Während des Aufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelung en, eine positivere Perspektive für seine Zukunft zu entwickeln in klusive Wie der aufnahme der Arbeit. Gegen Ende der Therapie sei es zum statio nären Eintritt einer ehemaligen Mitpatientin gekommen, in die er verliebt sei, welche sich indes ihm gegenüber widersprüchlich verhalte. Entgegen dem Drängen seitens der Klinik habe er sich weder eine ambulante Nachbehandlung noch eine geregelte Tagesstruktur für nach dem Austritt organisiert. Aufgrund fehlender akuter Selbstgefährdung hätten sie den Beschwerdeführer in seine unverän der ten sozialen Verhältnisse austreten lassen (S. 3) . 3.1.2
Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2011 behandelt, ver wie s in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 8/13/1-4) in diagnostischer Hin sicht auf die Vorberichte der D.___ . Sie schilderte eine Abnahme der Rückzugstendenz, der Beschwerdeführer habe aber immer noch nihilistische Idee n und ein Gespräch mit Exit gehabt. Die Arbeitsfähigkeit schilderte sie als fluktu ie rend, zeitweise möglich bis 15 Stunden pro Woche. Zurzeit sei der Be schwer de führer vollumfänglich arbeitsunfähig für seine Tätigkeit in der Gebäu dereini gung aufgrund der psychischen Symptomatik, er sei blockiert und nicht moti viert. Die Medikation habe er im Januar 2012 selber abgesetzt. 3.1.3
RAD-Ärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie befand am 3 0. Juni 2012 (Urk. 8/17/2) aufgrund der medi zinischen Berichte einen Gesundheitsschaden als für ausgewiesen samt vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit September 201 1. Eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen sei ausge wiesen. Eine fachgerechte medizinische Behandlung sei sinnvoll, allenfalls sei eine stationäre Behandlung als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und nach einem Jahr erneut eine medizinische Überprüfung vorzunehmen. 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Rentenrevisionsver fahrens berichtete Dr. A.___ i m Novem ber 201 3 (Urk. 8/38), stellte die bekannte n Diagnose n (rezidivierende depressive Störung, Probleme in Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen so wie eine soziale Phobie) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 2011 (Erstkonsultation) bis auf weiteres. Sie beschrieb die psychische Erkrankung als weiterhin stabil, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt in Bezug auf das Pensum und den sozialen Kontext. Bei psychosozial gleichbleibender guter Situation sollte auch die Erkrankung stabil bleiben, allerdings brauche der Beschwerdeführer jetzt auf den Winter hin wieder Antidepressiva und Gesprä che.
3.2.2
RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, Facharzt Pädiatrie, konstatierte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/3), der Gesundheitszustand des Beschwerde füh r er s habe sich – ausgehend vom aktenkundigen Bericht der Dr. A.___
– seit November 2012 nicht verändert. Es bestehe jedoch eine nur ungenügende Be handlung der Erkrankung, eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung (Dr. A.___ sei nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie) bestehe nicht und eine stationäre Behandlung sei nicht durchge führt worde
n. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine schwere Erkrankung, welche zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führe, während eines Jahres nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und warum keine fachärztliche Therapie ein ge leitet worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Schweregrad des Gesundheitsschadens einer rezidivierenden depressiven Stö rung aktuell wahr scheinlich nur leicht- bis mittelgradig. Eine akzentuierte Per sönlichkeit und eine soziale Phobie mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit seien nicht nach vollziehbar.
Prof. Dr.
C.___ führte weiter aus, im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung sei im Arztbericht vom 3 0. November 2012 (Urk. 8/38/5) attestiert worden, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr einnehme. Die offenbar im Hin blick auf die Rentenrevision neu eingeleitete pharmakologische Therapie mit Cymbalta 2 x 30 mg erscheine weder bei der Wahl des Medikamentes, der Do sierung noch bei der Compliance des Beschwerdeführers konsequent durchge führt. Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zu mutbar und sollte medizinisch-theoretisch zu einer substantiellen Verbesse rung führen.
Am 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/4) ergänzte Prof. Dr.
C.___, dass ein kon kreter Wert für die Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie erlangt hätte, nicht sicher anzugeben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sowohl in angestammter wie angepass ter Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte erreicht werden können. 3.2.3
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens präzisierte Dr. A.___ am 12. März 2014 (Urk. 8/48), der Beschwer deführer befinde sich seit November 2013 wieder in regelmässiger Behandlung. Die Therapie werde weitergeführt, Sitzungen seien ca. alle drei Wochen geplant. Als Medikation erwähnte sie Triptyzol 50 mg abends. 3.2.4
Hierauf nahm Prof. Dr.
C.___ am 3 0. Juni und 5. August 2014 (Urk. 8/49/2) erneut Stellung und hielt fest, die aktuelle Behandlung bei Dr. A.___, Prak tische Ärztin (Fachausweis psychosomatische und psychosoziale Therapie), sei im November 2013 wieder aufgenommen worden, eine Psychopharmakothera pie sei ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder begonnen worden. In diesem Sinn sei die Schadenminderungspflicht ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Es sei davon aus zu gehen, dass eine seit Oktober 2012 durchgehende fachärztlich-psychiatrische The rapie (stationär resp. teilstationär) medizinisch-theoretisch zu einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % geführt hätte. 4.
E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift vom 1 7. September 2014 (Urk. 1) vorweg geltend, eine stationäre resp. teilstationäre Behandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen (Ausreissen aus sozialem Umfeld, Teilzeitstelle nicht mehr
ausübbar, vgl. E. 2.2).
E. 4.2 Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind die gesamten persönli chen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versi cher ten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 4. 3 .1
Aufgrund der geschilderten Rechtslage (E.
E. 4.3.2 Auch der Hinweis auf die Arbeit des Beschwerdeführers verfängt nicht. Nach der
aktenkundigen Stellenaufgabe im Herbst 2012 bestätigte der Arbeitgeber (Gross vater) am 2 6. November 2013 (Urk. 8/40) erneute Lohnzahlungen ab Ja nu ar 2013 bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Auch wenn damit davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitete, war nicht zu befürch ten, dass er diese Anstellung verliert, wenn er zwischenzeitlich therapie bedingt ausfällt. Immerhin wurde er auch nach seiner lustlosigkeitsbedingten Stellen auf gabe im Jahr 2012 wieder eingestellt. Sodann ist es im Interesse der Inva li denversicherung wie auch in jenem des Beschwerdeführer s selber, dass ein Fortschritt in der gesundheitlichen Situation eintritt. Die Teilzeittätigkeit im Be trieb des Grossvaters verliert bei dieser globaleren Betrachtung an Bedeutung.
E. 4.3.3 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die bisherigen stationären Aufenthalte wenn überhaupt von geringer Wirkung waren. So trat er im Rahmen der zweiten und dritten Hos pitalisation jeweils aus eigenem Antrieb aus (Urk. 8/13/20 und Urk. 8/13/8) und lehnte zuletzt gar eine Anschlusslösung im Sinne einer ambulanten Thera pie ab. Dass von einer konsequenten Therapie – allenfalls in einer anderen Kli nik und unter fordernderen Bedingungen – kein Resultat erzielbar wäre, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Im Gegenteil betonten die Ärzte durchwegs die Wichtigkeit entsprechender Therapien und die behandelnde Dr. A.___ erwar tete durch Medikation und Psychotherapie eine Verbesserung der Situa tion (Urk. 8/13/3 Ziff. 1.8). 5. 5.1
Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenmin de rungspflicht erfüllt hat. Diese umschrieb die Beschwerdegegnerin am 8. Okto be r 2012 (Urk. 8/18) in verbindlicher Weise wie folgt:
„Es ist eine fachgerechte medizinische sowie stationäre Behandlung durchzu führen. Durch das Durchführen dieser Massnahmen kann von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes und somit auch von der Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revi sion per 1. September 2013 überprüfen. Sollten wir dabei feststellen, dass Sie sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen haben, werden wir ihren Rentenanspruch so beurteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).“. 5.2
Nicht von Relevanz ist, dass die RAD-Ärzte keinen Grund für eine erneute sta tio näre Behandlung nannten (Urk.
E. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.
E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zul asten der Beschwerdegegnerin zu, welche auf
Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 12 S.
5) eines in hohem Masse Arbeitsunfähigen bezeichnet werden können.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn es ist ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der F.___ im Januar 2012 und entgegen dem Rat der Klinik keine ambulante Psychotherapie durch führte. Erneute Therapiebemühungen sind erst nach Einleitung des Revisions verfahrens ab November 2013 ausgewiesen (Urk. 8/48). Damit ist der Beschwer deführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. An zufügen bleibt, dass auch die Situation ab November 2013 nicht in Einklang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht zu bringen ist, kann doch – bei grund sätzlich geforderter stationärer Therapie – eine dreiwöchentliche Behand lung unter keinem Betrachtungswinkel als ebenbürtig interpretiert werden. 5. 5
Hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss so verfahren, als wäre der Beschwer de führer seinen Verpflichtungen nachgekommen und hätte er eine stationäre The rapie absolviert. 6. 6.1
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass keine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen ist. Wenn Prof. Dr.
C.___ „aus versicherungs medizi ni scher Sicht“ lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung aus geht und weder der akzentuierten Persönlichkeit noch der
s ozialen Phobie eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennen will (E. 3.2.2), mag das alles zutreffen (ausser der Umstand, dass sich die „versicherungsmedizinische Sicht“ nicht über die Diagnose, sondern höchstens über de r en Relevanz aus spricht), entspricht aber gleichwohl lediglich einer anderen Beurteilung des unveränderten Sach verhalts und ist damit revisionsrechtlich nicht von Belang. Dies umso mehr, als er den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat und zudem – wie auch Dr. A.___ (E.
3.2.1) -
ausdrücklich eine unveränderte Situation konstatierte . 6.2
Damit ist zu prüfen, ob und falls ja inwiefern sich der Gesundheitszustand ver bessert hätte, wenn der Beschwerdeführer die an ge ordnete Therapie besucht hätte .
Hierzu enthalten die Akten lediglich die Einschätzungen von RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, welcher - unter Vorbehalt, dass ein Wert nicht sicher anzugeben sei - im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2.2) und im August 2014 eine solche von 50 % bis 100 % (E. 3.2.4) nannte.
Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ Facharzt für Pädiatrie und nicht für Psychiatrie und Psych otherapie ist (E.
2.2), weshalb der Beweiswert seiner Einschätzung eingeschränkt ist. Hin zu kommt, dass Prof. C.___ seine Angaben nicht begründete und diese auch nicht konsistent sind. Nachdem er anfänglich von einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war, änderte er diese Einschätzung we nig später und ohne sich über die Gründe auszusprechen auf eine solche zwi schen 50 % und 100 % . Bereits die letztgenannte Spanne zeigt, dass es sich da bei nicht um eine fundierte Beurteilung handeln kann, sondern wohl eher einer rudimentären Schätzung entspricht. 6.3
Bei dieser dürftigen medizinischen Sachlage ist der Schluss unzulässig, der Be schwerdeführer hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie be mühungen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Die ange fochtene Verfügung ist demnach aufzuheben. Es drängen sich sodann weiter e Abklärungen auf im Sinne einer (begründeten) fachärztlichen Einschätzung, welche Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bei Absolvierung der geforder ten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten ge wesen wäre. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin sodann einen Ein kommensvergleich durchzuführen und den massgeblichen Invaliditätsgrad zu errechnen haben, worauf über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 2 9. August 2014 (bzw. ab dem Ende des der Zustellung folgenden Monats) neu zu verfügen sein wird. 7 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00966 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
9. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1988, absolvierte im Sozialpädagogischen Zent rum Z.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 8/8 Ziff. 5.3 und
Urk. 8/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbran che), welche Stelle er später aufgab (Urk. 8/16). Am 2 9. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Gemeinde bei der Invaliden ver si cherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/1 und Urk. 8/3) und er suchte am 2 7. März 2012 (Urk. 8/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die So zial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleich zei tig (Urk. 8/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durch führung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügungen vom 1 1. Janu ar 2013 (Urk. 8/26, Urk. 8/30 und Urk. 8/22) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu. 1.2
Im September 2013 (Urk. 8/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, holte Auskünfte beim Versicherten ein und tätigte medizinische sowie erwerb liche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/44) – am 2 9. August 2014 (Urk.
2) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. September 2014 (Urk.
1) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Weiterausrichtung der Rente. Die IV-Stelle bean tragte am 6. November 2014 (Urk.
7) Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1 3. November 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 6. März 2015 (Urk.
12) legitimierte sich der Rechtsdienst I ntegration H andicap als Rechtsvertretung des Versicherten und ergänz te die Beschwerde. Die IV-Stell e verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes ri auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versi cherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine an gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Verletzung der Auskunfts oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Mithin muss es sich jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Dabei darf das Verhalten der Person nicht meh r nachvollziehbar sein. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Rechtferti gungs grund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlecht hin un verständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 51 zu Art. 43, mit Hinweis), 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, der Be schwerdeführer sei der auferlegten Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2012 (fachgerechte medizinische stationäre Behandlung) nicht „nachgegangen“. Ärztlicherseits sei bestätigt worden, dass er die letzte Psychotherapie im Juni 2012 habe durchführen lassen. Eine weitere Behandlung sei von seiner Seite aus nicht gewünscht worden . Aufgrund der Akten könne von einer deutlichen Ver besse rung des Gesundheitszustandes und somit von einer IV-Renten aus schliessen den Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit Einwandschreiben habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seit letztem Jahr bei Dr. med. A.___ in am bulanter und medikamentöser Behandlung zu sein. „Gemäss“ der erneuten Über prüfung des Sachverhaltes sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass mit einer seit Oktober 2012 konsequenten stationären resp. t eilstationären fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % erreicht worden wäre. Somit sei die Schadenminderungspflicht erst ab November 2013 umgesetzt worden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk.
7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, aufgrund der rein psychischen Problematik sei für den Be schwerdeführer ersichtlich gewesen, dass er sich in ambulante und stationäre fachpsychiatrische Behandlung zu begeben gehabt hätte. Dieser Pflicht sei er auch mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. A.___ nicht nachge kommen. Diese sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Da der Beschwerdeführer in keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr ge we sen sei und die nicht fachgerechte Behandlung bei Dr. A.___ erst im Revi sionsverfahren wieder aufgenommen habe, sei er seiner Schadenmin derungs pflicht nicht nachgekommen. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), eine Behandlung wie d i e ver langte habe er 2011 bis Januar 2012 gemacht (insgesamt drei Einweisungen). Ebenfalls habe er 2012 eine teilstationäre Behandlung in der Clienia
B.___ gehabt, welche er aufgrund einer neuen Beziehung und der darauf folgenden Besserung des Gemütszustandes abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Be handlung würde ihn aus seinem sozialen Umfeld reissen und wäre kontrapro duktiv, da er seiner Teilzeitstelle (20 %) nicht mehr nachkommen können würde, weil die Therapien zeitlich nicht mit der Arbeit vereinbar seien.
Mit Ergänzung vom 6. März 2015 (Urk.
12) führte die Rechtsvertretung des Be schwerdeführer s aus, in dem der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zugrunde liegenden RAD-Bericht sei lediglich ausgeführt worden, eine fachge rechte medizinische Behandlung sei sinnvoll und allenfalls wäre gar eine statio näre Behandlung aufzuerlegen. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe der RAD nicht ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer darauf hin die Behandlung bei Dr. A.___ weitergeführt und nach einem kur zen Unterbruch im November 2013 wieder aufgenommen habe, sei er der Auf lage nachgekommen. Zwar handle es sich bei Dr. A.___ nicht um eine Fach ärztin der Psychiatrie, als Ärztin FMH mit Schwerpunkt psychosomatische Me dizin und Psychotherapie verfüge sie aber sehr wohl über entsprechende fach ärztliche Kenntnisse (S. 5). Weiter sei die Frage, inwieweit sich eine durchge hende fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung günstig auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, von RAD-Arzt Prof. Dr. med.
C.___ beantwortet worden, welcher Facharzt der Pädiatrie und nicht Facharzt der Psychiatrie sei, weshalb auf seine Einschätzung einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder gar 100 % nicht abgestellt werden könne. Noch weniger abgestellt werden könne auf die Ausführungen und die Schlussfolge rungen der Kundenberaterinnen der Beschwerdegegnerin, welche gar von einer vollumfänglichen Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen seien (S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Der Rentenzusprache vom 1 1. Januar 2013 lag unter anderem der Austrittsbe richt der D.___ AG vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/13/6-8) über die dritte Hospitalisation vom 2 2. November 2011 bis 1 3. Januar 2012 (nach Hos pi talisationen vom 2 0. Mai bis 3 1. August 2011 [ Urk. 8/13/25-28] und vom 2 8. September bis 4. Oktober 2011 [ Urk. 8/13/18-20]) zu Grunde. Die Fachper sonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlich keitszügen sowie einen Verdacht auf eine soziale Phobie. Weiter verwiesen sie auf eine anhaltende suizidale Krise vor dem Hintergrund der genannten Diag nosen. Als auslösende Bedingungen hätten die damalige schwierige familiäre Situa tion (Trennung der Eltern), THC-Konsum und schwierige Bedingungen wäh rend der Lehre identifiziert werden können. Als aufrechterhaltende Faktoren wirkten der soziale Rückzug, die negativen Denkmuster, die Inaktivität, die Strukturlosigkeit und der anhaltende Stress bei der ehemaligen Arbeit (S. 1).
Bei Eintritt sei es dem Beschwerdeführer immer noch gleich schlecht wie beim letzten Austritt gegangen. Er habe weiterhin Liebeskummer, sehe keinen Sinn im Leben und habe Ende September seine Stelle im Familienbetrieb als Gebäu dereiniger (40 % bis 50 %) gekündigt, da er keine Lust mehr gehabt habe zu ar beiten und eine Stelle bei Suizid keinen Sinn ergebe. Er habe keine Tagesstruk tur, schlafe bis am Nachmittag. Stetig habe er Suizidgedanken und auch meh rere parasuizidale Handlungen vorgenommen. Seit Jahren fühle er sich depres siv und habe das Gefühl, dass das Leben sinnlos sei. Er brauche das Gefühl, ge braucht zu werden, welches er nie gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl des Selbsthasses beschr ie ben, was ihn zum Weinen bringe. Geschildert wurde in anamnestischer Hinsicht sodann ein Suizidversuch der Mutter des Be schwerdeführer s im Jahr 2005, welcher in der Familie nie thematisiert worden sei (S. 1 f.).
Die Fachpersonen beschrieben weiter das durchgeführte achtwöchige DBT-orien tierte (Dialektisch- behav ior ale Therapie nach Linehan) Kurzprogramm, be stehend
aus regelmässigen therapeutischen und pflegerischen Einzelgesprächen, Psycho edukationsgruppe, spezifische Gruppentherapie zum Erlernen von Acht samkeits fähigkeiten und einer Bewegungs- sowie Ergotherapiegruppe . Weiter habe der Beschwerdeführer die Schematherapiegruppe und das soziale Kompe tenztrai ning
besucht. Während des Aufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelung en, eine positivere Perspektive für seine Zukunft zu entwickeln in klusive Wie der aufnahme der Arbeit. Gegen Ende der Therapie sei es zum statio nären Eintritt einer ehemaligen Mitpatientin gekommen, in die er verliebt sei, welche sich indes ihm gegenüber widersprüchlich verhalte. Entgegen dem Drängen seitens der Klinik habe er sich weder eine ambulante Nachbehandlung noch eine geregelte Tagesstruktur für nach dem Austritt organisiert. Aufgrund fehlender akuter Selbstgefährdung hätten sie den Beschwerdeführer in seine unverän der ten sozialen Verhältnisse austreten lassen (S. 3) . 3.1.2
Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2011 behandelt, ver wie s in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 8/13/1-4) in diagnostischer Hin sicht auf die Vorberichte der D.___ . Sie schilderte eine Abnahme der Rückzugstendenz, der Beschwerdeführer habe aber immer noch nihilistische Idee n und ein Gespräch mit Exit gehabt. Die Arbeitsfähigkeit schilderte sie als fluktu ie rend, zeitweise möglich bis 15 Stunden pro Woche. Zurzeit sei der Be schwer de führer vollumfänglich arbeitsunfähig für seine Tätigkeit in der Gebäu dereini gung aufgrund der psychischen Symptomatik, er sei blockiert und nicht moti viert. Die Medikation habe er im Januar 2012 selber abgesetzt. 3.1.3
RAD-Ärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie befand am 3 0. Juni 2012 (Urk. 8/17/2) aufgrund der medi zinischen Berichte einen Gesundheitsschaden als für ausgewiesen samt vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit September 201 1. Eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen sei ausge wiesen. Eine fachgerechte medizinische Behandlung sei sinnvoll, allenfalls sei eine stationäre Behandlung als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und nach einem Jahr erneut eine medizinische Überprüfung vorzunehmen. 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Rentenrevisionsver fahrens berichtete Dr. A.___ i m Novem ber 201 3 (Urk. 8/38), stellte die bekannte n Diagnose n (rezidivierende depressive Störung, Probleme in Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen so wie eine soziale Phobie) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 2011 (Erstkonsultation) bis auf weiteres. Sie beschrieb die psychische Erkrankung als weiterhin stabil, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt in Bezug auf das Pensum und den sozialen Kontext. Bei psychosozial gleichbleibender guter Situation sollte auch die Erkrankung stabil bleiben, allerdings brauche der Beschwerdeführer jetzt auf den Winter hin wieder Antidepressiva und Gesprä che.
3.2.2
RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, Facharzt Pädiatrie, konstatierte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/3), der Gesundheitszustand des Beschwerde füh r er s habe sich – ausgehend vom aktenkundigen Bericht der Dr. A.___
– seit November 2012 nicht verändert. Es bestehe jedoch eine nur ungenügende Be handlung der Erkrankung, eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung (Dr. A.___ sei nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie) bestehe nicht und eine stationäre Behandlung sei nicht durchge führt worde
n. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine schwere Erkrankung, welche zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führe, während eines Jahres nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und warum keine fachärztliche Therapie ein ge leitet worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Schweregrad des Gesundheitsschadens einer rezidivierenden depressiven Stö rung aktuell wahr scheinlich nur leicht- bis mittelgradig. Eine akzentuierte Per sönlichkeit und eine soziale Phobie mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit seien nicht nach vollziehbar.
Prof. Dr.
C.___ führte weiter aus, im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung sei im Arztbericht vom 3 0. November 2012 (Urk. 8/38/5) attestiert worden, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr einnehme. Die offenbar im Hin blick auf die Rentenrevision neu eingeleitete pharmakologische Therapie mit Cymbalta 2 x 30 mg erscheine weder bei der Wahl des Medikamentes, der Do sierung noch bei der Compliance des Beschwerdeführers konsequent durchge führt. Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zu mutbar und sollte medizinisch-theoretisch zu einer substantiellen Verbesse rung führen.
Am 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/43/4) ergänzte Prof. Dr.
C.___, dass ein kon kreter Wert für die Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie erlangt hätte, nicht sicher anzugeben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sowohl in angestammter wie angepass ter Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte erreicht werden können. 3.2.3
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens präzisierte Dr. A.___ am 12. März 2014 (Urk. 8/48), der Beschwer deführer befinde sich seit November 2013 wieder in regelmässiger Behandlung. Die Therapie werde weitergeführt, Sitzungen seien ca. alle drei Wochen geplant. Als Medikation erwähnte sie Triptyzol 50 mg abends. 3.2.4
Hierauf nahm Prof. Dr.
C.___ am 3 0. Juni und 5. August 2014 (Urk. 8/49/2) erneut Stellung und hielt fest, die aktuelle Behandlung bei Dr. A.___, Prak tische Ärztin (Fachausweis psychosomatische und psychosoziale Therapie), sei im November 2013 wieder aufgenommen worden, eine Psychopharmakothera pie sei ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder begonnen worden. In diesem Sinn sei die Schadenminderungspflicht ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Es sei davon aus zu gehen, dass eine seit Oktober 2012 durchgehende fachärztlich-psychiatrische The rapie (stationär resp. teilstationär) medizinisch-theoretisch zu einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % geführt hätte. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift vom 1 7. September 2014 (Urk. 1) vorweg geltend, eine stationäre resp. teilstationäre Behandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen (Ausreissen aus sozialem Umfeld, Teilzeitstelle nicht mehr
ausübbar, vgl. E. 2.2). 4.2
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind die gesamten persönli chen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versi cher ten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4. 3 .1
Aufgrund der geschilderten Rechtslage (E.
1.3 und E.
4.2) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl eine stationäre wie auch eine teilstationäre Therapie ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Sein soziales Umfeld, aus dem er nicht herausgerissen werden wollte, besteht vorweg aus seinem Bruder und seiner Mutter, mit welchen er zusammenwohnt (Urk. 8/38/5). Dass er neu einen breiten Freundeskreis hätte, machte er nicht geltend. Auch eine allfällig e glückliche Liebesbeziehung wäre einer Therapie nicht entgegengestanden, hätte doch diese mittels Besuchen und anlässlich von Wochenendurlauben ausgelebt werden können. 4.3.2
Auch der Hinweis auf die Arbeit des Beschwerdeführers verfängt nicht. Nach der
aktenkundigen Stellenaufgabe im Herbst 2012 bestätigte der Arbeitgeber (Gross vater) am 2 6. November 2013 (Urk. 8/40) erneute Lohnzahlungen ab Ja nu ar 2013 bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Auch wenn damit davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitete, war nicht zu befürch ten, dass er diese Anstellung verliert, wenn er zwischenzeitlich therapie bedingt ausfällt. Immerhin wurde er auch nach seiner lustlosigkeitsbedingten Stellen auf gabe im Jahr 2012 wieder eingestellt. Sodann ist es im Interesse der Inva li denversicherung wie auch in jenem des Beschwerdeführer s selber, dass ein Fortschritt in der gesundheitlichen Situation eintritt. Die Teilzeittätigkeit im Be trieb des Grossvaters verliert bei dieser globaleren Betrachtung an Bedeutung. 4.3.3
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die bisherigen stationären Aufenthalte wenn überhaupt von geringer Wirkung waren. So trat er im Rahmen der zweiten und dritten Hos pitalisation jeweils aus eigenem Antrieb aus (Urk. 8/13/20 und Urk. 8/13/8) und lehnte zuletzt gar eine Anschlusslösung im Sinne einer ambulanten Thera pie ab. Dass von einer konsequenten Therapie – allenfalls in einer anderen Kli nik und unter fordernderen Bedingungen – kein Resultat erzielbar wäre, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Im Gegenteil betonten die Ärzte durchwegs die Wichtigkeit entsprechender Therapien und die behandelnde Dr. A.___ erwar tete durch Medikation und Psychotherapie eine Verbesserung der Situa tion (Urk. 8/13/3 Ziff. 1.8). 5. 5.1
Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenmin de rungspflicht erfüllt hat. Diese umschrieb die Beschwerdegegnerin am 8. Okto be r 2012 (Urk. 8/18) in verbindlicher Weise wie folgt:
„Es ist eine fachgerechte medizinische sowie stationäre Behandlung durchzu führen. Durch das Durchführen dieser Massnahmen kann von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes und somit auch von der Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revi sion per 1. September 2013 überprüfen. Sollten wir dabei feststellen, dass Sie sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen haben, werden wir ihren Rentenanspruch so beurteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).“. 5.2
Nicht von Relevanz ist, dass die RAD-Ärzte keinen Grund für eine erneute sta tio näre Behandlung nannten (Urk. 12 S.
5), ist doch notorischerweise davon aus zugehen, dass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zumindest Aus sicht auf eine Besserung haben kann. Die Anordnung erweist sich in dem Sinne als durchaus nachvollziehbar und – bei entsprechender Zumutbarkeit (E. 4) – als verbindlich. 5. 3
Aufgrund der sprachlich nicht vollumfänglich präzisen Formulierung erschliesst sich nicht vollends, was die Beschwerdegegnerin genau vom Beschwerdeführer
verlangen wollte . Namentlich ist die Forderung, eine „medizinische sowie stati o näre Behandlung“ durchzuführen, insofern unklar, als eine stationäre Be hand lung ein Unterbegriff einer medizinischen Behandlung ist und nicht er kennbar ist, inwiefern nebst einer stationären Behandlung, welche zweifelsohne medizi ni schen Charakters zu sein hat, noch eine medizinische s t attfinden sollte.
Anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin neben einer stationären Behand lung eine ambulante verlangen wollte . Immerhin spricht ihre F ormulierung da für, dass sie von einer Verbesserung durch das Durchführen dieser Massnahmen (Mehrzahl) ausgehe. Allerdings verwendete die Beschwerdegegnerin im Folgen den wieder die Einzahl durch das Ausdrücken der Erwartung, dass sich der Be schwerdeführer
„der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung“ unterzieht.
Klar ist aufgrund der Formulierung einzig, dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer stationären Therapie verlangte, denn eine solche wurde ex pli zit erwähnt. 5.4
Eine ambulante Therapie bei der Hausärztin mag – angesichts der Spezialisie rung im psych o t he r apeut ischen Bereich – allenfalls als „fachgerechte medizi ni sche Be handlung“ gelten (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 12 S. 5). Dass der Beschwerdeführer aber guten Glaubens der Meinung gewesen sein konnte, damit der unmissverständlichen Forderungen nach einer statio nä ren Behandlung Genüge zu tun, trifft nicht zu. Zu bemerken ist sodann, dass die dreiwöchentlich verabredeten Sitzungen jedenfalls nicht als „engmaschige“ Be handlung (Urk. 12 S.
5) eines in hohem Masse Arbeitsunfähigen bezeichnet werden können.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn es ist ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der F.___ im Januar 2012 und entgegen dem Rat der Klinik keine ambulante Psychotherapie durch führte. Erneute Therapiebemühungen sind erst nach Einleitung des Revisions verfahrens ab November 2013 ausgewiesen (Urk. 8/48). Damit ist der Beschwer deführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. An zufügen bleibt, dass auch die Situation ab November 2013 nicht in Einklang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht zu bringen ist, kann doch – bei grund sätzlich geforderter stationärer Therapie – eine dreiwöchentliche Behand lung unter keinem Betrachtungswinkel als ebenbürtig interpretiert werden. 5. 5
Hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss so verfahren, als wäre der Beschwer de führer seinen Verpflichtungen nachgekommen und hätte er eine stationäre The rapie absolviert. 6. 6.1
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass keine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen ist. Wenn Prof. Dr.
C.___ „aus versicherungs medizi ni scher Sicht“ lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung aus geht und weder der akzentuierten Persönlichkeit noch der
s ozialen Phobie eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennen will (E. 3.2.2), mag das alles zutreffen (ausser der Umstand, dass sich die „versicherungsmedizinische Sicht“ nicht über die Diagnose, sondern höchstens über de r en Relevanz aus spricht), entspricht aber gleichwohl lediglich einer anderen Beurteilung des unveränderten Sach verhalts und ist damit revisionsrechtlich nicht von Belang. Dies umso mehr, als er den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat und zudem – wie auch Dr. A.___ (E.
3.2.1) -
ausdrücklich eine unveränderte Situation konstatierte . 6.2
Damit ist zu prüfen, ob und falls ja inwiefern sich der Gesundheitszustand ver bessert hätte, wenn der Beschwerdeführer die an ge ordnete Therapie besucht hätte .
Hierzu enthalten die Akten lediglich die Einschätzungen von RAD-Arzt Prof. Dr.
C.___, welcher - unter Vorbehalt, dass ein Wert nicht sicher anzugeben sei - im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2.2) und im August 2014 eine solche von 50 % bis 100 % (E. 3.2.4) nannte.
Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass
RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ Facharzt für Pädiatrie und nicht für Psychiatrie und Psych otherapie ist (E.
2.2), weshalb der Beweiswert seiner Einschätzung eingeschränkt ist. Hin zu kommt, dass Prof. C.___ seine Angaben nicht begründete und diese auch nicht konsistent sind. Nachdem er anfänglich von einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war, änderte er diese Einschätzung we nig später und ohne sich über die Gründe auszusprechen auf eine solche zwi schen 50 % und 100 % . Bereits die letztgenannte Spanne zeigt, dass es sich da bei nicht um eine fundierte Beurteilung handeln kann, sondern wohl eher einer rudimentären Schätzung entspricht. 6.3
Bei dieser dürftigen medizinischen Sachlage ist der Schluss unzulässig, der Be schwerdeführer hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie be mühungen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Die ange fochtene Verfügung ist demnach aufzuheben. Es drängen sich sodann weiter e Abklärungen auf im Sinne einer (begründeten) fachärztlichen Einschätzung, welche Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bei Absolvierung der geforder ten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten ge wesen wäre. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin sodann einen Ein kommensvergleich durchzuführen und den massgeblichen Invaliditätsgrad zu errechnen haben, worauf über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 2 9. August 2014 (bzw. ab dem Ende des der Zustellung folgenden Monats) neu zu verfügen sein wird. 7 . 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zul asten der Beschwerdegegnerin zu, welche auf
Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger