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IV.2014.00963

Rückweisung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ang efochtene Verfügung vom 1 5. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beigeladenen neu verfüge .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Personalstiftung der Firma X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00963 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen Personalstiftung der

Firma

X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 1 5. August 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zuge spro chen hat te (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde der

Personalstiftung der Firma X.___ vom 19. September 2014, mit welcher diese beantragte, es sei die Verfügung vom 15. August 2014 insofern aufzuheben, als Y.___ über den 1. Mai 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 12), und in die Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014, mit der die Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des Leistungsanspruch s von Y.___ nach dem 1. Mai 2014 schloss (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. November 2014 Frist zur Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, we lche am 2. Dezember 2014 ungenutzt ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh rerin auf eine Stellungnahme zu r Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. Urk. 15 und Urk. 16), dass Y.___ mit Verf ügung vom 9. Dezember 2014 zum vorliegenden Prozess beigeladen und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den Einga ben der Parteien angesetzt wurde, welche am 27. Januar 2015 ungenutzt ablief, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme zu den Ei ngaben der Parteien verzichtet (vgl. Urk. 17 und Urk. 18), in Erwägung, dass Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom R egionalen Ärztlichen Dienst (vgl.

Urk. 8/43/2-6) gestützt auf das versiche rungs psychiatrisc he

Gutachten von Dr. med.

B.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 8/23 /11-33) und verschiedene Arztberichte (vgl. etwa den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychothera pie, vom 2. November 2012, Urk. 8/17, und den Bericht des Sana toriums D.___ vom 3. Oktober 2013, Urk. 8/36) nachvollziehbarerweise zum Schluss kamen, dass die Beigeladene seit dem 7. Februar 2012 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingesch ränkt war und dass seit Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft bestand, dass die Beigeladene der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) jedoch mitteilte, dass es ihr gesundheitlich besser gehe und dass sie nach Absprache mit ihrem Arzt (vgl. die von Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, ausgefüllte Taggeldkarte der SWICA Krankenversicherung AG, Urk. 8/41) ab dem 7. Februar 2014 gesundgeschrieben sei sich daher bei der Beschwerdegeg nerin abmelden wolle und froh sei, dass sie die Invaliden versi cherung nicht habe bela s ten müssen, dass sich die Beigeladene in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmeldete und der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai 2014 telefonisch mitteilte, dass sie im März und April 2014 wieder gearbeitet habe (Urk. 8/47), wobei sie daraufhin aber – trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin – keine Lo hnabrechnungen einreichte (Urk. 8/48), dass sich dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben der Beige ladenen vom 5. November 2014 entnehmen lässt, dass sie seit dem 1. August 2014 wieder in Festanstellung sei und sich definitiv bei der Beschwerdegegnerin abmelden wolle (mit diesem Schreiben reichte sie auch den betreffenden Anstellungsver trag und die letzten drei Lohnabrechnungen ein, Urk. 13), dass der Gesundhei tszustand der Beigeladenen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Februar 2014 daher

abklärungsbedürftig ist, dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 5. Aug ust 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhal t rechts genüglich selber abkläre o der gutachterlich abklären lasse, die Akten des zuständigen RAV beiziehe und danach über den Renten anspruch der Beigelade nen neu verfüge, dass die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass im

Verfahren der Verwaltun gsgerichtsbeschwerde o bsiegenden Behörden oder mit öffent lichrechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, dass i n An wen du ng dieser Bestimmung das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen), dass dies grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis) und eine Abwei chung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädi gung zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ang efochtene Verfügung vom 1 5. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beigeladenen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Personalstiftung der Firma X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl