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IV.2014.00962

Kein Anspruch auf Invalidenrente. Würdigung bidisziplinäres Gutachten. Rentenausschliessender IV-Grad.

Zürich SozVersG · 2016-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1957 geborene X.___ war zwischen 1 5. Januar 2006 und Juli 2010 in einem 100 % Pensum für die Y.___ AG als 1 st

level PC Supporter und ab August 2010 für die Z.___ AG als Web Publisher / Web Service Responsible

tätig (Urk. 10/1 7 S .

2 und S. 9) .

A m 21. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, namentlich chronische Lymphödeme in den Beinen, Angststörungen, eine Suchtproblematik sowie eine latente Depression in Form eines Burnout-Syndroms bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 10/2). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 10/69) . Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. August 2014 (Urk. 2 [= 10/72]) einen Rentenanspruch . 2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invalidenversiche rungs leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S.

2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 substantiierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 6,

7 und 8 /1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer präzisierte mit Replik (Urk. 13) vom 4. Dezember 2014 – unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der C.___, und Dr. phil. D.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP

an

der C.___, vom 4. Dezember 2014 (Urk.

14) – seine Beschwerdeanträge, indem er verlangte, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 13 S. 2). Am 1 0. Dezember 2014 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 15). Diese beantragte mit Duplik vom 3 0. März 2015 (Urk. 19) erneut Abweisung der Beschwerde und reichte

eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu Ergänzungsfragen zum Gutachten sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD) zu den Akten (Urk. 20/1-4) . Am 2. April

2015 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwer deführer zugestellt (Urk. 21). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das So zialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, das bidisziplinäre Gutachten von

Prof. Dr. A.___

habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit als Projektlei ter seit mehreren Jahren zu 100 % und in seiner bisherigen Tätigkeit al s Web Service Responsible zu 50 – 60 % arbeits unfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit – einfache Arbeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit

–, habe zu keinem Zeit punkt eine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, seine Arbeits fähigkeit sei aufgrund chronischer Lymphödeme in beiden Beinen und eines Verdachts auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge eines langjähri gen Alkoholabusus beeinträchtigt. Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit sei er massgeblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1).

Der Beschwerdeführer

brachte sodann in seiner Replik vom 4. Dezem ber 2014 vor, d ie behandelnden Fachpersonen seien der Meinung, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung aufgrund der erhobenen Befunde sehr wohl gestellt werden könne. Im Weiteren sei zur Festlegung des Invaliden ein kommens die Tabelle TA 1, Hilfsarbeiten, Anforderungsniveau 4, zu verwen den, unter Vornahme eines leidensbedingte n Abzug s von 15 % . Ein Arbeitsstel len wechsel sei nicht sinnvoll, er sei in einem 50 % Pensum in seiner bisherigen und aktuellen Täti gkeit bestmöglich eingegliedert (Urk. 13). 3.

3.1

Dem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

1 ff.) von Prof. Dr. A.___, ist folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/69 S. 41): - Neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exe kutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten am ehesten im Rahmen einer neurologischen Erkrankung (ICD-10 F 01 . 1, Differentialdi agnose: alkoholischer Genese)

Es wurden folgende

psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/69 S. 41) : - Multipler Substanzgebrauch (ICD-10 F 90.2) mit: - Alkoholabhängigkeit seit 1983, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig low do se Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Opioidabhängigkeit, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F11.2) - Schädlicher Konsum von Kokain, seit 22 Jahren abstinent (ICD-10 F14.1) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F12.1) - Nikotinabhängigkeit, gegenwärtig S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Verdacht auf reaktive depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), Differenzialdiagnose Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) bei psychosozialen Problemen mit familiären Problemen aufgrund einer psy chischen Erkrankung des Sohnes (ICD-10 Z63) sowie Schwierigkeit en am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56)

Zur Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers führte Prof. Dr. A.___ sodann aus, im Vordergrund der handicapierenden Funktionsstörung stünden neu ro psy chologische Fähigkeitsstörungen, so namentlich exekutive Defizite mit Proble men in der Aufmerksamkeitskontrolle und der Problemlösefähigkeit sowie Unsi cher heiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten. Diese seien akten anamnestisch anhaltend zumindest seit der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 8. November 201 3. Es sei anzunehmen, dass sie bereits zuvor bestanden hätten, da sich der Prozess wohl schleichend eingestellt habe. Es sei nicht un wahrscheinlich, dass sich die kognitiven Beschwerden bereits seit dem Jahr 2010

auf dem Boden einer sich langsam entwickelnden neuropsychologi schen Stö rung abgespielt hätten und zwischenzeitlich durch eine affektive de pressive Sympto matik überlagert worden seien. Zurückzuführen sei die Störung sehr wahr schein lich auf ein mikroangiopathisches Geschehen bei langjährig nicht oder nich t ausreichend behandeltem Hypertonus. Differentialdiagnostisch sei eine alko holtoxische hirnorganische Ursache als unwahrscheinlich er

zu be nennen

(Urk. 10/69 S. 4 1 f.). Die neuropsychologische n Fähigkeitsstörung en h ätt e n eine berufliche Relevanz. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komple xe re Aufgaben stellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, sei durch diese Fähig keitsstörung deutlich negativ beeinflusst worden. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Webbereich sei der Beschwerdeführer dadurch handi capiert, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Projekt leiter resultiere. In der Tätigkeit als Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Einfache Tätigkeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit seien durch den Be schwerdeführer zu jeder Zeit vollschichtig leistbar gewesen. Eine Erhöhung des Pensums in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll. Zu emp fehlen sei es, den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten und ihm seine aktuelle Arbeitsstelle zu belassen (Urk. 10/69 S. 42 f.).

Dem neurologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. A.___ vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

45 ff.) kann folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 10/69 S. 70): - Cerebrale

Mikroangiopathie mit neuropsychologischen Ausfällen im Sinne einer beginnenden vaskulären Demenz bei unzu reichend behandeltem Hy pertonus

Prof. A.___ führte dazu näher aus, im Neurologischen hätten sich somatisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie finden lassen. Die Reflexe seien symmetrisch erhalten gewesen und es hätten sich keine Auffälligkeiten in der Tiefen- und Oberflächensensibi lität finden lassen. Sodann hätten keine Zeichen für radikuläre Läsionen oder periphere Nervenlähmungen vor gelegen . Des Weiteren seien auch Zeichen der langen Bahnen unauffällig gewesen (Urk. 10/69 S. 69) .

Zur Frage der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht hielt Prof. A.___

fest, e s lägen neuropsy chologische Ausfälle sowie Kribbeldysästhesien vor. Dies e seien am ehesten mikroangiopathischer Genese bei nicht oder nur unzureichend ein gestelltem Hypertonus (DD: alkoholischer Genese)

und würden d ie Fähigkeit des Be schwerdeführers, komplexe Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinfluss en . Es sei davon auszugehen, dass der Explorand dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. Dabei dürfte er – so der Gutachter weiter – in der Tätigkeit eines Projektleiters zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein (vermutlich schleichend seit 2010, nicht näher bestimmbar). In der Tätigkeit ei nes Web Service Responsible sei von einer verbliebenen 40-50%igen Restar beits fähig keit in Bezug auf ein 100 % -Pensum auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforderungen an die Lernfähigkeiten seien zu jederzeit vom Exploranden vollschichtig lei stbar ge wesen (Urk. 10/69 S. 70 f.) . 3.2

Prof.

A.___ führte weiter aus, d er behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstli chen und unsicheren Zügen nach langjähriger psychischer Krankheit, Heroin-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F62.1), eine Panikstörung, mittel gradig (ICD-10: F41.0), chronische Lymphödeme in beiden Beinen

und

einen Verdacht auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge des langjährigen Alkoholabusus diagnostiziert.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünde n eine Alkoholabhängigkeit – gegenwärtig kontrollierter Konsum an den Wochenenden – (ICD-10: F10.24), eine

Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10: F13.20), eine

Opioidabhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F11.20), eine

Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24),

ein Tin ni tus und eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach Hepatitis B und C

(Urk.

10/69 S.

3 5 f.) .

Dr.

B.___

habe im verbalen und figuralen Gedächtnis Einbussen der Lernfähigkeit festgestellt, wobei er gemutmasst habe, es bestehe ein beginnendes amnestis ches Syndrom. Dr. B.___ habe

noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % als gegeben angesehen . Die diagnostizierte Persönlichkeits störung habe Dr. B.___ nicht begründet (Urk. 10/69 S. 36) .

Der Gutachter führte weiter aus, b ei der gutachterlichen Untersuchung habe sich im Affektiven kein depressives Bild gezeigt. K eines der drei Hauptsymptome einer Depression mit gedrückter Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freud losigkeit sowie einer Antriebsstörung sei in genügendem Masse objektivierbar. Eine Depression, welche allenfalls zuvor bestanden habe, müsse aktuell als remittiert angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Zukunftsängste geäussert und eine schwierige Situation am Arbeitsplatz mit Degradierung und Reduktion seines Pensums beschrieben (ICD-10: Z56) . Im Untersuch habe ein gewisses Kränkungserleben imponiert und Zukunftsängste seien erkenn bar geworden, da er nach seinem erfolgreichen Entzug ein Entge genkommen seines Arbeitgebers erwartet hätte . Der Arbeitgeber habe die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

trotz Coaching-Bemühungen durch die Invalidenversicherung weiterhin bei 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum ge sehen, weshalb es ab 1. Januar 2014 zu einer Änderungskündigung gekommen sei. Seither arbeite der Explorand mit einem Pensum von 50 % . Im Vordergrund

seiner Beschwerden sehe der Beschwerdeführer somatische Symptome mit Ganz körperkribbeld y sästhesien, die bisher keine somatische Abklärung erfahren hätten .

Ausser dem beschreibe er ein Erschöpfungserleben mit Reduktion seiner Durchhaltefähigkeit. Es lägen zudem Gedächtnisstörungen vor. Der Beschwer deführer habe keine Symptome einer Panikstörung geäussert, so dass gegen wärtig keine Angststörung anzunehmen sei. Die psychosozialen Belastungen würden durch den Beschwerdeführer kaum thematisiert (Urk. 10/69 S. 37) .

Unter dem Titel “Diagnostische Einordnung“ führte der Gutachter aus, es sei von einer primären Polytoxikomanie auszugehen. Ergänzend habe Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Februar 2014 eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und unsicheren Zügen nach langjähriger Krankheit bei Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F.62.1) diagnostiziert. Diese Diagnose finde sich auch in einem Arztbericht des Dr. med. E.___ vom 1 5. August 201 2. Eine Be handlung der vermeintlichen Persönlichkeitsstörung sei bisher jedoch nicht er folgt.

Die Diagnose dieses Störungsbildes habe gemäss ICD-10 zu erfolgen, wenn eine Persönlichkeitsänderung auf der Basis einer traumatisierenden Er fahrung bei schweren psychiatrischen Erkrankungen entstehe. Dabei könne die Änderung der Persönlichkeit nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeits störung erklär t werden und sei vom Residualzustand vorbestehende r psychi sche r Störung en zu differenzieren. Die Persönlichkeitsänderung müsse andauern und sich als unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funk tionsfähigkeit manifestieren und zu langfristigen zwischenmenschlichen, sozia len und beruflichen Beeinträchtigungen führen. Sie entwickle sich dabei nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung, die für das be troffe ne Indi viduum als emotional belastend und zerstörerisch erlebt worden sei (Urk. 10/69 S.

37 f.).

Zur Diagnose müssten sechs klinische Merkmale erfüllt sein, was vorliegend jedoch nur bei zweien der Fall sei. Dies sei

einerseits die Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein, was zur Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller Beziehungen sowie zu sozialer Isolation geführt habe, und andererseits das Vorliegen einer deutlichen Störung der sozialen und beruf lichen Funktionsfähigkeit im Vergleich zum prämorbiden Niveau. Nicht erfüllt seien die folgende n vier Kriterien: 1) Hochgradige Abhängigkeit sowie An spruchshaltung gegenüber anderen, 2) Passivität sowie verminderte Interessen und Vernachlässigun g von Freizeitbeschäftigung, 3) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden und kränkelndem Ver halten, 4) dysphorische oder labile Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit aff ektiven Residualsymptomen beruhe . Um die Diagnose stellen zu können – so der Gutachter weiter – müssten die vorliegenden Kriterien über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen.

Die Ä nderung dürfe ausserdem nicht auf einer Hirnschädigung oder anderen Krankheit des Gehirns beruhen.

Beim Beschwerdeführer seien weder sämtliche Kriterien erfüllt, noch liege die Störung während einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Sucht vor, wobei die Sucht die für die Diagnose stellung notwendige psychi atrische Vorerkrankung darstelle. Zudem werde durch den behandelnden Psy chiater Dr. B.___ mit einem amnestischen Syndrom gleichzeitig eine hirn organische Störung geltend gemacht, welche die Diagnose per se ausschliesse. Daher könne die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung gemäss ICD-10 F62.1 gutachterlicherseits nicht gestellt werden (Urk. 10/69 S. 38 f.) .

Am 1 8. November 2013 sei eine Abklärung des kognitiven Leistungsni veaus des Exploranden durch die Neuropsychologin Dr. phil. D.___ erfolgt. Die Testergeb nisse

– ohne Symptomvalidierung – hätten nach ihrer Interpretation Hinweise auf ein beginnendes amnestisches Psychosyndrom ergeben . In einer aktuellen neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch die Neuro psychologin F.___ vom 2. Juli 2014 habe sich eine gute Anstren gungsbereitschaft in der Testung bei valide zu beurteilenden Testergebnissen finden lassen . An Leistungs minderung en hätten sich leichte exekutive Defizite in Form gestörter Aufmerk samkeitskontrollprozesse und vermin d erter Prob lemlösefähigkeit finden lassen. I m

mnestische n Bereich hätten sich überwiegend mengenmässig unauffällige Ergebnisse, bei leichte n qualitative n Auffälligkeiten in Form erhöhter Intru sio nen und Konfabulationen im verbalen Bereich sowie Entstellungen im visuell-räumlichen Bereich gezeigt . Zusammenfassend sei auf grund des Verteilungstyps und der Art der neuropsychologischen Störungen e in amnestisches Syndrom (Korsakow -Syndrom nach Alkoholabhängigkeit)

– wie in den Akten als Ver dacht beschrieben – mit Sicherheit aus zuschliessen . Auch die deutlichen verba len Gedächtnisstörungen, welche in der Voruntersuchung vom 1 8. November 2013 beschrieben worden seien, könnten aktuell nicht bestätigt werden. Qua n t i t ativ hätten sich in der verbalen Lern- und Merkfähigkeit keine Einschrän kungen gezeigt . Hingegen hätten sich in der aktuellen Untersuchung qualitative Auffälligkeiten im Abrufen und in den Fluencyleistungen gezeigt, welche in den Vorbefunden nicht beschrieben worden seien . D iese Diskrepanzen würden

ver mut lich vorrangig mit de r unterschiedlichen Abstinenzdauer des Beschwerde führers zu den Untersuchungszeitpunkten zusammen hängen . Mög licherweise spielten auch

untersuchungsmethodische Aspekte eine Rolle (Urk. 10/6 9 S. 39) .

Schliesslich hielt der Gutachter fest, z usammenfassend bestehe aktuell eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Un sicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten mit vermehr t

falsch abgerufenen Items. Es sei dabei von einer beruflichen Relevanz dieser kognitiven Schwierigkeiten als PC-Experte im Web-Bereich auszugehen. Die neuropsychologischen Fähigkeitsstörung en

dürfte n – so der Gutachter weiter – die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen . Die vom Arbeitgeber veranlasste Reduktion des Anforderungsniveaus der Arbeitstätigkeit sei aus neuropsycho logischer Sicht gut nachzuvollziehen. Der Explorand gebe an, seit vier bis fünf Wochen alkoholabstinent zu sein. In der Literatur werde eine gewisse kognitive Erholung mit zunehmender Abstinenzdauer beschrieben. In der Regel trete zunächst

eine Verbess erung der Gedächtnisleistungen inner halb weniger Wochen und

dann eine Verbesserung der exekutiven Leistungen innerhalb von drei bis sechs Monaten ein. Prognostisch bestehe somit die Mög lichkeit, dass mit weiterer Abstinenz eine relevante Verbesserung der kognitive n Leistungsfähigkeit, insbesondere der exekutiven Auffälligkeiten,

eintrete, sofern die kognitiven Defizite auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien. Dif ferentialdiagnostisch

sei auch an einen Einfluss der

Benzodiazepine zu denken, weshalb eine diesbezügliche Abstinenz sinnvoll erscheine . Dies sei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da das MRI vom 2 1. Juli 2014 keine struktu rellen Hirnläsionen erbracht habe, welche die neuropsychologischen Störungen sowie die Kribbeldysästhesien hinreichend erklären könnten . Deshalb sei e in Ein fluss hirnorganisch toxisch wirkender Substanzen als Auslöser der neu ro psychologischen Veränderungen als sehr w ahrscheinlich anzunehmen (Urk. 10/69 S. 40).

4. 4.1

Das bi disziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___

(Urk. 10/69)

vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen

(Urk. 10/69 S.

28-32 sowie 66-68), berücksichtigt die geklagten Beschwerden

(Urk. 10/69 S.

17- 27 sowie 61-65) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/69 S.

4-17 sowie 48-61). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands

ist schlüssig und nachvollziehbar; der Gutachter setzte sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Klinikärzte eingeh end auseinander und zeigte überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (Urk. 1 0/69 S. 32 ff., 37 ff., 69 ff.) . 4.2

Die nachträgliche Stellungnahme der Dres . B.___ und D.___ vom 4. Dezem ber 2014 (Urk. 14) zum Gutachten vermag daran nichts zu ändern. Sie hielten darin an ihrer früheren diagnostischen Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. Bericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 10/59 S.

1 ff.) und gaben an, m an sei sich einig, dass die neuropsy cho logischen Funktionsstörungen als Folge langjähriger Alkoholkra nkheit vor lie gen würden .

Diese hirnorganische Komponente sei zwar wichtig, aber nicht so schwer, dass die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach langjäh riger psychischer Krankheit nicht gestellt werden dürfe. Dr. A.___ schreibe, dass eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit nicht diagnosti ziert werden dürfe, falls eine Hirnschädigung vorliege. Gemäss ICD-10 (F62.1) dürfe die Diagnose jedoch nur bei Vorliegen einer schweren Hirns chädigung oder Krankheit des Gehirns nicht gestellt werden. Eine jahrelange Suchterkran kung im Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe – Heroinabhängig keit am Platzspitz, jahrelanger Alkoholmissbrauch –, sei extrem belastend und zerstö rerisch für das Selbstbild und führe praktisch regelmässig über die Jahre zu einer solchen Persönlichkeitsänderung (Urk. 14 S.

1) . Der Beschwerdeführer er fülle entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht nur die Punkte 2 und 6 der klinischen Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung, sondern viel mehr auch die Punkte 3, 4 und 5 (Urk. 14 S. 2) .

Inwiefern die klinischen Merkmale

Punkt 3, 4, und 5 aufgrund der erho benen Befunde entgegen den gutachterlichen Feststellungen erfüllt sein sollten, begrün deten die Dres . B.___ und D.___ indes nicht und stellten auch nicht in Frage, dass das Merkmal Nr. 1 nicht gegeben ist (“Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen“, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen,

9. Aufl. 2014, S. 288) . Auch den Mindestz eitraum, während welchem die sechs klinischen Merkmale vorzuliegen haben, stellten die Dres . B.___ und D.___

nicht in Frage .

Prof. Dr. A.___ hingegen setzte sich in seinem Gutachten mit der Be urteilung de s behandelnden Dr. B.___ sorgfältig auseinander und führte über zeugend aus, dass die Diag nose einer Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden könne, da nicht alle sechs Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt gewesen sind und die psychische Störung zudem nicht während zwei Jahren seit Beendigung der Suc ht vorgelegen hat (Urk. 10/69 S. 39).

Nach dem Gesagten gibt d er Be richt der Dres . B.___ und D.___ keinen Anlass, von der Diagnosestellung des Gutachters abzuweichen. 4.3

Wie bereits erwähnt, führte der Gutachter aus, die Fähigkeitsstörungen dürften die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. In der Tätigkeit als Projektleiter dürfte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen. In der Tä tigkeit eines Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Restar beitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%-Pensum auszugehen. Einfache Tätig keiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforde rungen an die Lernfähigkeit seien jederzeit vom Exploranden vollschichtig leistbar gewesen (Urk. 10/69 S. 42 und 70

f.). An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 fest (Urk. 20/2). Präzisierend führte er aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Web Service Responsible nicht um die angestammte, sondern um eine teiladaptierte Tätigkeit im Sinne einer Selbst adaption handle (Urk. 20/2 S. 2). Dass es sich bei der Tätigkeit des Web Service Responsible lediglich um eine teiladaptierte Tätigkeit handelt, erhellt auch aus der aktuellen Stellenbeschreibung. Demnach soll der Beschwerdeführer für die Inhaltsbereiche von Corporate Distribution im unter nehmensinternen Netzwerk und auf der Website der Gruppe verantwortlich sein, ebenso für die Inhalte im Bereich der Web Services im Intranet. Sodann hat er Software-Trainings mit Bezug auf die von ihm verantworteten Komponenten durchzuführen und er soll für den 2 nd Level Support im Webbereich der Gruppengesellschaften in der Re gion Europa Nord zuständig sein. Vorausgesetzt werden schliesslich Kompeten zen in verschiedenen Software-Anwendungen (Urk. 10/51 S. 2). Die aktuell aus geübte Tätigkeit stellt demnach nicht wenige Anforderungen an die Handlungs planung und die Lernfähigkeit. Da es sich somi t nicht um eine vollständig adaptierte Tätigkeit handelt, schöpft der Beschwer deführer mit der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Pensum von 50 % seine gutachterlich attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht aus. Daran ändert nichts, wenn die behandelnden Ärzte und der Gutachter vor dem Hintergrund des realen Arbeitsmarktes dafürhalten, dass der teiladaptierte konkrete Arbeitsplatz erhal ten werden sollte (vgl. Urk. 20/2). Schwierigkeiten bei der Stellensuche auf dem konkreten Arbeits markt sind bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksich tigen; auf dem massgebenden hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich ge nü gend Arbeitsstellen finden, welche dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig kei ten offen stehen.

Schliesslich ist bezüglich der Einschätzung des Dr. B.___ darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit vermag die undifferenzierte Einschätzung des behandeln den Arztes, die "Belastbarkeit für einen 100 % Job" sei nicht mehr gegeben (Urk. 14 S. 2), die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Tätigkeit ohne An forderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit vollschichtig zu mutbar sei, nicht zu entkräften. 4.4

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf einen Antrag zur Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte (Urk. 13 S. 3), wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 13 S. 2 f. und 7) als geheilt zu betrachten. 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter zu 100 % arbeits unfähig und in der zuletzt ausgeübten teiladaptierten Tätigkeit als Web Service Responsible zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, einfachen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5. 2 . 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde dies er im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 93‘000. --

erzielen (Urk. 10/17 S. 3). Wie aus den A uszügen des Lohnkontos der Arbeitgeberin aus den Jahren 2011 und 2012 hervorgeht, verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 monatlich brutto Fr. 7‘110.--

(x13

=

Fr.

92‘430.--, nach Abzug der Famili enzulagen) und im Jahr 2012 monatlich brutto Fr. 7‘185.-- (x13 = 93‘405. --, nach Abzug der Familienzulagen). Damit ergibt sich ein monatliches Bruttoein kommen

von durchschnittlich rund

Fr. 93‘000.-- (vgl. Urk. 10/17 S.

3) . Damit kann auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden. 5.3

5.3. 1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 8 1 E. 2a). 5. 3 . 2

Da de r Beschwerdeführer seine 100%ige Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabel lenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte ein fache Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lern fähig keit zu 100 % arbeitsfähig . Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil ent spre chen und de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Da er über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ver fügt und nach wie vor fähig ist, gewöhnliche kaufmännische Arbeiten, bei welchen Be rufskenntnisse vorausgesetzt sind, auszuführen, ist entsprechend vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Me di an;

inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40

Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforde rungsniveaus 3 von Fr. 5 ' 909 .-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den pro Woche im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Ar beits kräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 20 10 auf 2‘204 Punkte im Jahr 201 3 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 75‘ 778 -- (Fr. 5‘909. -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘ 150 x

2‘ 204) für ein Pensum von 100 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 3 auswirken könnten (vgl. BGE 126 V 75), sind nicht ersichtlich. 5.3.3

Gründe, welche die Gewährung eines Leidensabzugs erfordern würden, sind vor liegend nicht auszumachen . D em Beschwerdeführer ist eine Vollzeittätigkeit zu mutbar, und es bestehen für die Verrichtung von gewöhnlichen kaufmänni sche n Tätigkeiten ohne Kaderfunktion keine Einschränkungen, da solche weder rele vante Anforderungen an die Handlungsplanung noch an die Lernfähigkeit stellen. 5. 4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘ 778 . -- resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 93‘000 . -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘ 22 2 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5.5

Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.

6 .1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 6-7 und Urk. 8/1-14).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sich tigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

6.2

Unter lit . C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit dekla rierte der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Ehefrau per 31. Dezember 20 13 Vermögen in der Höhe von Fr. 23‘823. -- (Urk. 7 S. 2) . Dies ergibt sich auch aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung der Ehegatten aus dem Jahr 2013 (Urk. 8/4) Sodann deklarierte er per 1 6. Oktober 2014 ein Vermögen von noch ungefähr

Fr. 15‘000.-- (Urk. 7 S. 2). Dazu reicht e er keine Belege ein . Bei dieser Sachlage sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden, und es ist - wie mit Verfügung vom 24. September 2014 angedroht (Urk. 4) - davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6 . 3

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliess t :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

19. September 2014 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Januar 2006 und Juli 2010 in einem 100 % Pensum für die Y.___ AG als 1 st

level PC Supporter und ab August 2010 für die Z.___ AG als Web Publisher / Web Service Responsible

tätig (Urk. 10/1 7 S .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invalidenversiche rungs leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S.

2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 substantiierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 6,

E. 2.1 Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, das bidisziplinäre Gutachten von

Prof. Dr. A.___

habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit als Projektlei ter seit mehreren Jahren zu 100 % und in seiner bisherigen Tätigkeit al s Web Service Responsible zu 50 – 60 % arbeits unfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit – einfache Arbeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit

–, habe zu keinem Zeit punkt eine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, seine Arbeits fähigkeit sei aufgrund chronischer Lymphödeme in beiden Beinen und eines Verdachts auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge eines langjähri gen Alkoholabusus beeinträchtigt. Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit sei er massgeblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1).

Der Beschwerdeführer

brachte sodann in seiner Replik vom 4. Dezem ber 2014 vor, d ie behandelnden Fachpersonen seien der Meinung, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung aufgrund der erhobenen Befunde sehr wohl gestellt werden könne. Im Weiteren sei zur Festlegung des Invaliden ein kommens die Tabelle TA 1, Hilfsarbeiten, Anforderungsniveau 4, zu verwen den, unter Vornahme eines leidensbedingte n Abzug s von 15 % . Ein Arbeitsstel len wechsel sei nicht sinnvoll, er sei in einem 50 % Pensum in seiner bisherigen und aktuellen Täti gkeit bestmöglich eingegliedert (Urk. 13). 3.

3.1

Dem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

1 ff.) von Prof. Dr. A.___, ist folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/69 S. 41): - Neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exe kutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten am ehesten im Rahmen einer neurologischen Erkrankung (ICD-10 F 01 . 1, Differentialdi agnose: alkoholischer Genese)

Es wurden folgende

psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/69 S. 41) : - Multipler Substanzgebrauch (ICD-10 F 90.2) mit: - Alkoholabhängigkeit seit 1983, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig low do se Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Opioidabhängigkeit, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F11.2) - Schädlicher Konsum von Kokain, seit 22 Jahren abstinent (ICD-10 F14.1) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F12.1) - Nikotinabhängigkeit, gegenwärtig S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Verdacht auf reaktive depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), Differenzialdiagnose Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) bei psychosozialen Problemen mit familiären Problemen aufgrund einer psy chischen Erkrankung des Sohnes (ICD-10 Z63) sowie Schwierigkeit en am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56)

Zur Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers führte Prof. Dr. A.___ sodann aus, im Vordergrund der handicapierenden Funktionsstörung stünden neu ro psy chologische Fähigkeitsstörungen, so namentlich exekutive Defizite mit Proble men in der Aufmerksamkeitskontrolle und der Problemlösefähigkeit sowie Unsi cher heiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten. Diese seien akten anamnestisch anhaltend zumindest seit der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 8. November 201 3. Es sei anzunehmen, dass sie bereits zuvor bestanden hätten, da sich der Prozess wohl schleichend eingestellt habe. Es sei nicht un wahrscheinlich, dass sich die kognitiven Beschwerden bereits seit dem Jahr 2010

auf dem Boden einer sich langsam entwickelnden neuropsychologi schen Stö rung abgespielt hätten und zwischenzeitlich durch eine affektive de pressive Sympto matik überlagert worden seien. Zurückzuführen sei die Störung sehr wahr schein lich auf ein mikroangiopathisches Geschehen bei langjährig nicht oder nich t ausreichend behandeltem Hypertonus. Differentialdiagnostisch sei eine alko holtoxische hirnorganische Ursache als unwahrscheinlich er

zu be nennen

(Urk. 10/69 S. 4 1 f.). Die neuropsychologische n Fähigkeitsstörung en h ätt e n eine berufliche Relevanz. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komple xe re Aufgaben stellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, sei durch diese Fähig keitsstörung deutlich negativ beeinflusst worden. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Webbereich sei der Beschwerdeführer dadurch handi capiert, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Projekt leiter resultiere. In der Tätigkeit als Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Einfache Tätigkeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit seien durch den Be schwerdeführer zu jeder Zeit vollschichtig leistbar gewesen. Eine Erhöhung des Pensums in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll. Zu emp fehlen sei es, den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten und ihm seine aktuelle Arbeitsstelle zu belassen (Urk. 10/69 S. 42 f.).

Dem neurologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. A.___ vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

45 ff.) kann folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 10/69 S. 70): - Cerebrale

Mikroangiopathie mit neuropsychologischen Ausfällen im Sinne einer beginnenden vaskulären Demenz bei unzu reichend behandeltem Hy pertonus

Prof. A.___ führte dazu näher aus, im Neurologischen hätten sich somatisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie finden lassen. Die Reflexe seien symmetrisch erhalten gewesen und es hätten sich keine Auffälligkeiten in der Tiefen- und Oberflächensensibi lität finden lassen. Sodann hätten keine Zeichen für radikuläre Läsionen oder periphere Nervenlähmungen vor gelegen . Des Weiteren seien auch Zeichen der langen Bahnen unauffällig gewesen (Urk. 10/69 S. 69) .

Zur Frage der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht hielt Prof. A.___

fest, e s lägen neuropsy chologische Ausfälle sowie Kribbeldysästhesien vor. Dies e seien am ehesten mikroangiopathischer Genese bei nicht oder nur unzureichend ein gestelltem Hypertonus (DD: alkoholischer Genese)

und würden d ie Fähigkeit des Be schwerdeführers, komplexe Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinfluss en . Es sei davon auszugehen, dass der Explorand dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. Dabei dürfte er – so der Gutachter weiter – in der Tätigkeit eines Projektleiters zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein (vermutlich schleichend seit 2010, nicht näher bestimmbar). In der Tätigkeit ei nes Web Service Responsible sei von einer verbliebenen 40-50%igen Restar beits fähig keit in Bezug auf ein 100 % -Pensum auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforderungen an die Lernfähigkeiten seien zu jederzeit vom Exploranden vollschichtig lei stbar ge wesen (Urk. 10/69 S. 70 f.) . 3.2

Prof.

A.___ führte weiter aus, d er behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstli chen und unsicheren Zügen nach langjähriger psychischer Krankheit, Heroin-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F62.1), eine Panikstörung, mittel gradig (ICD-10: F41.0), chronische Lymphödeme in beiden Beinen

und

einen Verdacht auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge des langjährigen Alkoholabusus diagnostiziert.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünde n eine Alkoholabhängigkeit – gegenwärtig kontrollierter Konsum an den Wochenenden – (ICD-10: F10.24), eine

Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10: F13.20), eine

Opioidabhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F11.20), eine

Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24),

ein Tin ni tus und eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach Hepatitis B und C

(Urk.

10/69 S.

3 5 f.) .

Dr.

B.___

habe im verbalen und figuralen Gedächtnis Einbussen der Lernfähigkeit festgestellt, wobei er gemutmasst habe, es bestehe ein beginnendes amnestis ches Syndrom. Dr. B.___ habe

noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % als gegeben angesehen . Die diagnostizierte Persönlichkeits störung habe Dr. B.___ nicht begründet (Urk. 10/69 S. 36) .

Der Gutachter führte weiter aus, b ei der gutachterlichen Untersuchung habe sich im Affektiven kein depressives Bild gezeigt. K eines der drei Hauptsymptome einer Depression mit gedrückter Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freud losigkeit sowie einer Antriebsstörung sei in genügendem Masse objektivierbar. Eine Depression, welche allenfalls zuvor bestanden habe, müsse aktuell als remittiert angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Zukunftsängste geäussert und eine schwierige Situation am Arbeitsplatz mit Degradierung und Reduktion seines Pensums beschrieben (ICD-10: Z56) . Im Untersuch habe ein gewisses Kränkungserleben imponiert und Zukunftsängste seien erkenn bar geworden, da er nach seinem erfolgreichen Entzug ein Entge genkommen seines Arbeitgebers erwartet hätte . Der Arbeitgeber habe die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

trotz Coaching-Bemühungen durch die Invalidenversicherung weiterhin bei 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum ge sehen, weshalb es ab 1. Januar 2014 zu einer Änderungskündigung gekommen sei. Seither arbeite der Explorand mit einem Pensum von 50 % . Im Vordergrund

seiner Beschwerden sehe der Beschwerdeführer somatische Symptome mit Ganz körperkribbeld y sästhesien, die bisher keine somatische Abklärung erfahren hätten .

Ausser dem beschreibe er ein Erschöpfungserleben mit Reduktion seiner Durchhaltefähigkeit. Es lägen zudem Gedächtnisstörungen vor. Der Beschwer deführer habe keine Symptome einer Panikstörung geäussert, so dass gegen wärtig keine Angststörung anzunehmen sei. Die psychosozialen Belastungen würden durch den Beschwerdeführer kaum thematisiert (Urk. 10/69 S. 37) .

Unter dem Titel “Diagnostische Einordnung“ führte der Gutachter aus, es sei von einer primären Polytoxikomanie auszugehen. Ergänzend habe Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Februar 2014 eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und unsicheren Zügen nach langjähriger Krankheit bei Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F.62.1) diagnostiziert. Diese Diagnose finde sich auch in einem Arztbericht des Dr. med. E.___ vom 1 5. August 201 2. Eine Be handlung der vermeintlichen Persönlichkeitsstörung sei bisher jedoch nicht er folgt.

Die Diagnose dieses Störungsbildes habe gemäss ICD-10 zu erfolgen, wenn eine Persönlichkeitsänderung auf der Basis einer traumatisierenden Er fahrung bei schweren psychiatrischen Erkrankungen entstehe. Dabei könne die Änderung der Persönlichkeit nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeits störung erklär t werden und sei vom Residualzustand vorbestehende r psychi sche r Störung en zu differenzieren. Die Persönlichkeitsänderung müsse andauern und sich als unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funk tionsfähigkeit manifestieren und zu langfristigen zwischenmenschlichen, sozia len und beruflichen Beeinträchtigungen führen. Sie entwickle sich dabei nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung, die für das be troffe ne Indi viduum als emotional belastend und zerstörerisch erlebt worden sei (Urk. 10/69 S.

37 f.).

Zur Diagnose müssten sechs klinische Merkmale erfüllt sein, was vorliegend jedoch nur bei zweien der Fall sei. Dies sei

einerseits die Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein, was zur Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller Beziehungen sowie zu sozialer Isolation geführt habe, und andererseits das Vorliegen einer deutlichen Störung der sozialen und beruf lichen Funktionsfähigkeit im Vergleich zum prämorbiden Niveau. Nicht erfüllt seien die folgende n vier Kriterien: 1) Hochgradige Abhängigkeit sowie An spruchshaltung gegenüber anderen, 2) Passivität sowie verminderte Interessen und Vernachlässigun g von Freizeitbeschäftigung, 3) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden und kränkelndem Ver halten, 4) dysphorische oder labile Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit aff ektiven Residualsymptomen beruhe . Um die Diagnose stellen zu können – so der Gutachter weiter – müssten die vorliegenden Kriterien über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen.

Die Ä nderung dürfe ausserdem nicht auf einer Hirnschädigung oder anderen Krankheit des Gehirns beruhen.

Beim Beschwerdeführer seien weder sämtliche Kriterien erfüllt, noch liege die Störung während einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Sucht vor, wobei die Sucht die für die Diagnose stellung notwendige psychi atrische Vorerkrankung darstelle. Zudem werde durch den behandelnden Psy chiater Dr. B.___ mit einem amnestischen Syndrom gleichzeitig eine hirn organische Störung geltend gemacht, welche die Diagnose per se ausschliesse. Daher könne die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung gemäss ICD-10 F62.1 gutachterlicherseits nicht gestellt werden (Urk. 10/69 S. 38 f.) .

Am 1 8. November 2013 sei eine Abklärung des kognitiven Leistungsni veaus des Exploranden durch die Neuropsychologin Dr. phil. D.___ erfolgt. Die Testergeb nisse

– ohne Symptomvalidierung – hätten nach ihrer Interpretation Hinweise auf ein beginnendes amnestisches Psychosyndrom ergeben . In einer aktuellen neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch die Neuro psychologin F.___ vom 2. Juli 2014 habe sich eine gute Anstren gungsbereitschaft in der Testung bei valide zu beurteilenden Testergebnissen finden lassen . An Leistungs minderung en hätten sich leichte exekutive Defizite in Form gestörter Aufmerk samkeitskontrollprozesse und vermin d erter Prob lemlösefähigkeit finden lassen. I m

mnestische n Bereich hätten sich überwiegend mengenmässig unauffällige Ergebnisse, bei leichte n qualitative n Auffälligkeiten in Form erhöhter Intru sio nen und Konfabulationen im verbalen Bereich sowie Entstellungen im visuell-räumlichen Bereich gezeigt . Zusammenfassend sei auf grund des Verteilungstyps und der Art der neuropsychologischen Störungen e in amnestisches Syndrom (Korsakow -Syndrom nach Alkoholabhängigkeit)

– wie in den Akten als Ver dacht beschrieben – mit Sicherheit aus zuschliessen . Auch die deutlichen verba len Gedächtnisstörungen, welche in der Voruntersuchung vom 1 8. November 2013 beschrieben worden seien, könnten aktuell nicht bestätigt werden. Qua n t i t ativ hätten sich in der verbalen Lern- und Merkfähigkeit keine Einschrän kungen gezeigt . Hingegen hätten sich in der aktuellen Untersuchung qualitative Auffälligkeiten im Abrufen und in den Fluencyleistungen gezeigt, welche in den Vorbefunden nicht beschrieben worden seien . D iese Diskrepanzen würden

ver mut lich vorrangig mit de r unterschiedlichen Abstinenzdauer des Beschwerde führers zu den Untersuchungszeitpunkten zusammen hängen . Mög licherweise spielten auch

untersuchungsmethodische Aspekte eine Rolle (Urk. 10/6

E. 7 und 8 /1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer präzisierte mit Replik (Urk. 13) vom 4. Dezember 2014 – unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der C.___, und Dr. phil. D.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP

an

der C.___, vom 4. Dezember 2014 (Urk.

14) – seine Beschwerdeanträge, indem er verlangte, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 13 S. 2). Am 1 0. Dezember 2014 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 15). Diese beantragte mit Duplik vom 3 0. März 2015 (Urk. 19) erneut Abweisung der Beschwerde und reichte

eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu Ergänzungsfragen zum Gutachten sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD) zu den Akten (Urk. 20/1-4) . Am 2. April

2015 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwer deführer zugestellt (Urk. 21). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das So zialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 9 S. 39) .

Schliesslich hielt der Gutachter fest, z usammenfassend bestehe aktuell eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Un sicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten mit vermehr t

falsch abgerufenen Items. Es sei dabei von einer beruflichen Relevanz dieser kognitiven Schwierigkeiten als PC-Experte im Web-Bereich auszugehen. Die neuropsychologischen Fähigkeitsstörung en

dürfte n – so der Gutachter weiter – die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen . Die vom Arbeitgeber veranlasste Reduktion des Anforderungsniveaus der Arbeitstätigkeit sei aus neuropsycho logischer Sicht gut nachzuvollziehen. Der Explorand gebe an, seit vier bis fünf Wochen alkoholabstinent zu sein. In der Literatur werde eine gewisse kognitive Erholung mit zunehmender Abstinenzdauer beschrieben. In der Regel trete zunächst

eine Verbess erung der Gedächtnisleistungen inner halb weniger Wochen und

dann eine Verbesserung der exekutiven Leistungen innerhalb von drei bis sechs Monaten ein. Prognostisch bestehe somit die Mög lichkeit, dass mit weiterer Abstinenz eine relevante Verbesserung der kognitive n Leistungsfähigkeit, insbesondere der exekutiven Auffälligkeiten,

eintrete, sofern die kognitiven Defizite auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien. Dif ferentialdiagnostisch

sei auch an einen Einfluss der

Benzodiazepine zu denken, weshalb eine diesbezügliche Abstinenz sinnvoll erscheine . Dies sei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da das MRI vom 2 1. Juli 2014 keine struktu rellen Hirnläsionen erbracht habe, welche die neuropsychologischen Störungen sowie die Kribbeldysästhesien hinreichend erklären könnten . Deshalb sei e in Ein fluss hirnorganisch toxisch wirkender Substanzen als Auslöser der neu ro psychologischen Veränderungen als sehr w ahrscheinlich anzunehmen (Urk. 10/69 S. 40).

4. 4.1

Das bi disziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___

(Urk. 10/69)

vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen

(Urk. 10/69 S.

28-32 sowie 66-68), berücksichtigt die geklagten Beschwerden

(Urk. 10/69 S.

17- 27 sowie 61-65) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/69 S.

4-17 sowie 48-61). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands

ist schlüssig und nachvollziehbar; der Gutachter setzte sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Klinikärzte eingeh end auseinander und zeigte überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (Urk. 1 0/69 S. 32 ff., 37 ff., 69 ff.) . 4.2

Die nachträgliche Stellungnahme der Dres . B.___ und D.___ vom 4. Dezem ber 2014 (Urk. 14) zum Gutachten vermag daran nichts zu ändern. Sie hielten darin an ihrer früheren diagnostischen Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. Bericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 10/59 S.

1 ff.) und gaben an, m an sei sich einig, dass die neuropsy cho logischen Funktionsstörungen als Folge langjähriger Alkoholkra nkheit vor lie gen würden .

Diese hirnorganische Komponente sei zwar wichtig, aber nicht so schwer, dass die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach langjäh riger psychischer Krankheit nicht gestellt werden dürfe. Dr. A.___ schreibe, dass eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit nicht diagnosti ziert werden dürfe, falls eine Hirnschädigung vorliege. Gemäss ICD-10 (F62.1) dürfe die Diagnose jedoch nur bei Vorliegen einer schweren Hirns chädigung oder Krankheit des Gehirns nicht gestellt werden. Eine jahrelange Suchterkran kung im Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe – Heroinabhängig keit am Platzspitz, jahrelanger Alkoholmissbrauch –, sei extrem belastend und zerstö rerisch für das Selbstbild und führe praktisch regelmässig über die Jahre zu einer solchen Persönlichkeitsänderung (Urk.

E. 14 S. 2) .

Inwiefern die klinischen Merkmale

Punkt 3, 4, und 5 aufgrund der erho benen Befunde entgegen den gutachterlichen Feststellungen erfüllt sein sollten, begrün deten die Dres . B.___ und D.___ indes nicht und stellten auch nicht in Frage, dass das Merkmal Nr. 1 nicht gegeben ist (“Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen“, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen,

9. Aufl. 2014, S. 288) . Auch den Mindestz eitraum, während welchem die sechs klinischen Merkmale vorzuliegen haben, stellten die Dres . B.___ und D.___

nicht in Frage .

Prof. Dr. A.___ hingegen setzte sich in seinem Gutachten mit der Be urteilung de s behandelnden Dr. B.___ sorgfältig auseinander und führte über zeugend aus, dass die Diag nose einer Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden könne, da nicht alle sechs Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt gewesen sind und die psychische Störung zudem nicht während zwei Jahren seit Beendigung der Suc ht vorgelegen hat (Urk. 10/69 S. 39).

Nach dem Gesagten gibt d er Be richt der Dres . B.___ und D.___ keinen Anlass, von der Diagnosestellung des Gutachters abzuweichen. 4.3

Wie bereits erwähnt, führte der Gutachter aus, die Fähigkeitsstörungen dürften die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. In der Tätigkeit als Projektleiter dürfte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen. In der Tä tigkeit eines Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Restar beitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%-Pensum auszugehen. Einfache Tätig keiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforde rungen an die Lernfähigkeit seien jederzeit vom Exploranden vollschichtig leistbar gewesen (Urk. 10/69 S. 42 und 70

f.). An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 fest (Urk. 20/2). Präzisierend führte er aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Web Service Responsible nicht um die angestammte, sondern um eine teiladaptierte Tätigkeit im Sinne einer Selbst adaption handle (Urk. 20/2 S. 2). Dass es sich bei der Tätigkeit des Web Service Responsible lediglich um eine teiladaptierte Tätigkeit handelt, erhellt auch aus der aktuellen Stellenbeschreibung. Demnach soll der Beschwerdeführer für die Inhaltsbereiche von Corporate Distribution im unter nehmensinternen Netzwerk und auf der Website der Gruppe verantwortlich sein, ebenso für die Inhalte im Bereich der Web Services im Intranet. Sodann hat er Software-Trainings mit Bezug auf die von ihm verantworteten Komponenten durchzuführen und er soll für den 2 nd Level Support im Webbereich der Gruppengesellschaften in der Re gion Europa Nord zuständig sein. Vorausgesetzt werden schliesslich Kompeten zen in verschiedenen Software-Anwendungen (Urk. 10/51 S. 2). Die aktuell aus geübte Tätigkeit stellt demnach nicht wenige Anforderungen an die Handlungs planung und die Lernfähigkeit. Da es sich somi t nicht um eine vollständig adaptierte Tätigkeit handelt, schöpft der Beschwer deführer mit der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Pensum von 50 % seine gutachterlich attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht aus. Daran ändert nichts, wenn die behandelnden Ärzte und der Gutachter vor dem Hintergrund des realen Arbeitsmarktes dafürhalten, dass der teiladaptierte konkrete Arbeitsplatz erhal ten werden sollte (vgl. Urk. 20/2). Schwierigkeiten bei der Stellensuche auf dem konkreten Arbeits markt sind bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksich tigen; auf dem massgebenden hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich ge nü gend Arbeitsstellen finden, welche dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig kei ten offen stehen.

Schliesslich ist bezüglich der Einschätzung des Dr. B.___ darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit vermag die undifferenzierte Einschätzung des behandeln den Arztes, die "Belastbarkeit für einen 100 % Job" sei nicht mehr gegeben (Urk. 14 S. 2), die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Tätigkeit ohne An forderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit vollschichtig zu mutbar sei, nicht zu entkräften. 4.4

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf einen Antrag zur Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte (Urk. 13 S. 3), wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 13 S. 2 f. und 7) als geheilt zu betrachten. 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter zu 100 % arbeits unfähig und in der zuletzt ausgeübten teiladaptierten Tätigkeit als Web Service Responsible zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, einfachen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5. 2 . 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde dies er im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 93‘000. --

erzielen (Urk. 10/17 S. 3). Wie aus den A uszügen des Lohnkontos der Arbeitgeberin aus den Jahren 2011 und 2012 hervorgeht, verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 monatlich brutto Fr. 7‘110.--

(x13

=

Fr.

92‘430.--, nach Abzug der Famili enzulagen) und im Jahr 2012 monatlich brutto Fr. 7‘185.-- (x13 = 93‘405. --, nach Abzug der Familienzulagen). Damit ergibt sich ein monatliches Bruttoein kommen

von durchschnittlich rund

Fr. 93‘000.-- (vgl. Urk. 10/17 S.

3) . Damit kann auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden. 5.3

5.3. 1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 8 1 E. 2a). 5. 3 . 2

Da de r Beschwerdeführer seine 100%ige Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabel lenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte ein fache Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lern fähig keit zu 100 % arbeitsfähig . Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil ent spre chen und de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Da er über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ver fügt und nach wie vor fähig ist, gewöhnliche kaufmännische Arbeiten, bei welchen Be rufskenntnisse vorausgesetzt sind, auszuführen, ist entsprechend vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Me di an;

inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40

Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforde rungsniveaus 3 von Fr. 5 ' 909 .-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den pro Woche im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Ar beits kräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 20 10 auf 2‘204 Punkte im Jahr 201 3 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 75‘ 778 -- (Fr. 5‘909. -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘ 150 x

2‘ 204) für ein Pensum von 100 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 3 auswirken könnten (vgl. BGE 126 V 75), sind nicht ersichtlich. 5.3.3

Gründe, welche die Gewährung eines Leidensabzugs erfordern würden, sind vor liegend nicht auszumachen . D em Beschwerdeführer ist eine Vollzeittätigkeit zu mutbar, und es bestehen für die Verrichtung von gewöhnlichen kaufmänni sche n Tätigkeiten ohne Kaderfunktion keine Einschränkungen, da solche weder rele vante Anforderungen an die Handlungsplanung noch an die Lernfähigkeit stellen. 5. 4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘ 778 . -- resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 93‘000 . -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘ 22 2 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet

E. 19 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5.5

Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.

6 .1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 6-7 und Urk. 8/1-14).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sich tigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

6.2

Unter lit . C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit dekla rierte der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Ehefrau per 31. Dezember 20 13 Vermögen in der Höhe von Fr. 23‘823. -- (Urk. 7 S. 2) . Dies ergibt sich auch aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung der Ehegatten aus dem Jahr 2013 (Urk. 8/4) Sodann deklarierte er per 1 6. Oktober 2014 ein Vermögen von noch ungefähr

Fr. 15‘000.-- (Urk. 7 S. 2). Dazu reicht e er keine Belege ein . Bei dieser Sachlage sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden, und es ist - wie mit Verfügung vom 24. September 2014 angedroht (Urk. 4) - davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6 . 3

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliess t :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

19. September 2014 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00962 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1957 geborene X.___ war zwischen 1 5. Januar 2006 und Juli 2010 in einem 100 % Pensum für die Y.___ AG als 1 st

level PC Supporter und ab August 2010 für die Z.___ AG als Web Publisher / Web Service Responsible

tätig (Urk. 10/1 7 S .

2 und S. 9) .

A m 21. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, namentlich chronische Lymphödeme in den Beinen, Angststörungen, eine Suchtproblematik sowie eine latente Depression in Form eines Burnout-Syndroms bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 10/2). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 10/69) . Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. August 2014 (Urk. 2 [= 10/72]) einen Rentenanspruch . 2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invalidenversiche rungs leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S.

2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 substantiierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 6,

7 und 8 /1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer präzisierte mit Replik (Urk. 13) vom 4. Dezember 2014 – unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der C.___, und Dr. phil. D.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP

an

der C.___, vom 4. Dezember 2014 (Urk.

14) – seine Beschwerdeanträge, indem er verlangte, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 13 S. 2). Am 1 0. Dezember 2014 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 15). Diese beantragte mit Duplik vom 3 0. März 2015 (Urk. 19) erneut Abweisung der Beschwerde und reichte

eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu Ergänzungsfragen zum Gutachten sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD) zu den Akten (Urk. 20/1-4) . Am 2. April

2015 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwer deführer zugestellt (Urk. 21). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das So zialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid, das bidisziplinäre Gutachten von

Prof. Dr. A.___

habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit als Projektlei ter seit mehreren Jahren zu 100 % und in seiner bisherigen Tätigkeit al s Web Service Responsible zu 50 – 60 % arbeits unfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit – einfache Arbeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit

–, habe zu keinem Zeit punkt eine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, seine Arbeits fähigkeit sei aufgrund chronischer Lymphödeme in beiden Beinen und eines Verdachts auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge eines langjähri gen Alkoholabusus beeinträchtigt. Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit sei er massgeblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1).

Der Beschwerdeführer

brachte sodann in seiner Replik vom 4. Dezem ber 2014 vor, d ie behandelnden Fachpersonen seien der Meinung, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung aufgrund der erhobenen Befunde sehr wohl gestellt werden könne. Im Weiteren sei zur Festlegung des Invaliden ein kommens die Tabelle TA 1, Hilfsarbeiten, Anforderungsniveau 4, zu verwen den, unter Vornahme eines leidensbedingte n Abzug s von 15 % . Ein Arbeitsstel len wechsel sei nicht sinnvoll, er sei in einem 50 % Pensum in seiner bisherigen und aktuellen Täti gkeit bestmöglich eingegliedert (Urk. 13). 3.

3.1

Dem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

1 ff.) von Prof. Dr. A.___, ist folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/69 S. 41): - Neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exe kutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten am ehesten im Rahmen einer neurologischen Erkrankung (ICD-10 F 01 . 1, Differentialdi agnose: alkoholischer Genese)

Es wurden folgende

psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/69 S. 41) : - Multipler Substanzgebrauch (ICD-10 F 90.2) mit: - Alkoholabhängigkeit seit 1983, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig low do se Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Opioidabhängigkeit, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F11.2) - Schädlicher Konsum von Kokain, seit 22 Jahren abstinent (ICD-10 F14.1) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F12.1) - Nikotinabhängigkeit, gegenwärtig S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Verdacht auf reaktive depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), Differenzialdiagnose Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) bei psychosozialen Problemen mit familiären Problemen aufgrund einer psy chischen Erkrankung des Sohnes (ICD-10 Z63) sowie Schwierigkeit en am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56)

Zur Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers führte Prof. Dr. A.___ sodann aus, im Vordergrund der handicapierenden Funktionsstörung stünden neu ro psy chologische Fähigkeitsstörungen, so namentlich exekutive Defizite mit Proble men in der Aufmerksamkeitskontrolle und der Problemlösefähigkeit sowie Unsi cher heiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten. Diese seien akten anamnestisch anhaltend zumindest seit der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 8. November 201 3. Es sei anzunehmen, dass sie bereits zuvor bestanden hätten, da sich der Prozess wohl schleichend eingestellt habe. Es sei nicht un wahrscheinlich, dass sich die kognitiven Beschwerden bereits seit dem Jahr 2010

auf dem Boden einer sich langsam entwickelnden neuropsychologi schen Stö rung abgespielt hätten und zwischenzeitlich durch eine affektive de pressive Sympto matik überlagert worden seien. Zurückzuführen sei die Störung sehr wahr schein lich auf ein mikroangiopathisches Geschehen bei langjährig nicht oder nich t ausreichend behandeltem Hypertonus. Differentialdiagnostisch sei eine alko holtoxische hirnorganische Ursache als unwahrscheinlich er

zu be nennen

(Urk. 10/69 S. 4 1 f.). Die neuropsychologische n Fähigkeitsstörung en h ätt e n eine berufliche Relevanz. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komple xe re Aufgaben stellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, sei durch diese Fähig keitsstörung deutlich negativ beeinflusst worden. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Webbereich sei der Beschwerdeführer dadurch handi capiert, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Projekt leiter resultiere. In der Tätigkeit als Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Einfache Tätigkeiten ohne Anforde rungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit seien durch den Be schwerdeführer zu jeder Zeit vollschichtig leistbar gewesen. Eine Erhöhung des Pensums in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll. Zu emp fehlen sei es, den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten und ihm seine aktuelle Arbeitsstelle zu belassen (Urk. 10/69 S. 42 f.).

Dem neurologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. A.___ vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 10/69 S.

45 ff.) kann folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 10/69 S. 70): - Cerebrale

Mikroangiopathie mit neuropsychologischen Ausfällen im Sinne einer beginnenden vaskulären Demenz bei unzu reichend behandeltem Hy pertonus

Prof. A.___ führte dazu näher aus, im Neurologischen hätten sich somatisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie finden lassen. Die Reflexe seien symmetrisch erhalten gewesen und es hätten sich keine Auffälligkeiten in der Tiefen- und Oberflächensensibi lität finden lassen. Sodann hätten keine Zeichen für radikuläre Läsionen oder periphere Nervenlähmungen vor gelegen . Des Weiteren seien auch Zeichen der langen Bahnen unauffällig gewesen (Urk. 10/69 S. 69) .

Zur Frage der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht hielt Prof. A.___

fest, e s lägen neuropsy chologische Ausfälle sowie Kribbeldysästhesien vor. Dies e seien am ehesten mikroangiopathischer Genese bei nicht oder nur unzureichend ein gestelltem Hypertonus (DD: alkoholischer Genese)

und würden d ie Fähigkeit des Be schwerdeführers, komplexe Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinfluss en . Es sei davon auszugehen, dass der Explorand dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. Dabei dürfte er – so der Gutachter weiter – in der Tätigkeit eines Projektleiters zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein (vermutlich schleichend seit 2010, nicht näher bestimmbar). In der Tätigkeit ei nes Web Service Responsible sei von einer verbliebenen 40-50%igen Restar beits fähig keit in Bezug auf ein 100 % -Pensum auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforderungen an die Lernfähigkeiten seien zu jederzeit vom Exploranden vollschichtig lei stbar ge wesen (Urk. 10/69 S. 70 f.) . 3.2

Prof.

A.___ führte weiter aus, d er behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstli chen und unsicheren Zügen nach langjähriger psychischer Krankheit, Heroin-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F62.1), eine Panikstörung, mittel gradig (ICD-10: F41.0), chronische Lymphödeme in beiden Beinen

und

einen Verdacht auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge des langjährigen Alkoholabusus diagnostiziert.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünde n eine Alkoholabhängigkeit – gegenwärtig kontrollierter Konsum an den Wochenenden – (ICD-10: F10.24), eine

Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10: F13.20), eine

Opioidabhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F11.20), eine

Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24),

ein Tin ni tus und eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach Hepatitis B und C

(Urk.

10/69 S.

3 5 f.) .

Dr.

B.___

habe im verbalen und figuralen Gedächtnis Einbussen der Lernfähigkeit festgestellt, wobei er gemutmasst habe, es bestehe ein beginnendes amnestis ches Syndrom. Dr. B.___ habe

noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % als gegeben angesehen . Die diagnostizierte Persönlichkeits störung habe Dr. B.___ nicht begründet (Urk. 10/69 S. 36) .

Der Gutachter führte weiter aus, b ei der gutachterlichen Untersuchung habe sich im Affektiven kein depressives Bild gezeigt. K eines der drei Hauptsymptome einer Depression mit gedrückter Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freud losigkeit sowie einer Antriebsstörung sei in genügendem Masse objektivierbar. Eine Depression, welche allenfalls zuvor bestanden habe, müsse aktuell als remittiert angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Zukunftsängste geäussert und eine schwierige Situation am Arbeitsplatz mit Degradierung und Reduktion seines Pensums beschrieben (ICD-10: Z56) . Im Untersuch habe ein gewisses Kränkungserleben imponiert und Zukunftsängste seien erkenn bar geworden, da er nach seinem erfolgreichen Entzug ein Entge genkommen seines Arbeitgebers erwartet hätte . Der Arbeitgeber habe die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

trotz Coaching-Bemühungen durch die Invalidenversicherung weiterhin bei 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum ge sehen, weshalb es ab 1. Januar 2014 zu einer Änderungskündigung gekommen sei. Seither arbeite der Explorand mit einem Pensum von 50 % . Im Vordergrund

seiner Beschwerden sehe der Beschwerdeführer somatische Symptome mit Ganz körperkribbeld y sästhesien, die bisher keine somatische Abklärung erfahren hätten .

Ausser dem beschreibe er ein Erschöpfungserleben mit Reduktion seiner Durchhaltefähigkeit. Es lägen zudem Gedächtnisstörungen vor. Der Beschwer deführer habe keine Symptome einer Panikstörung geäussert, so dass gegen wärtig keine Angststörung anzunehmen sei. Die psychosozialen Belastungen würden durch den Beschwerdeführer kaum thematisiert (Urk. 10/69 S. 37) .

Unter dem Titel “Diagnostische Einordnung“ führte der Gutachter aus, es sei von einer primären Polytoxikomanie auszugehen. Ergänzend habe Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Februar 2014 eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und unsicheren Zügen nach langjähriger Krankheit bei Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F.62.1) diagnostiziert. Diese Diagnose finde sich auch in einem Arztbericht des Dr. med. E.___ vom 1 5. August 201 2. Eine Be handlung der vermeintlichen Persönlichkeitsstörung sei bisher jedoch nicht er folgt.

Die Diagnose dieses Störungsbildes habe gemäss ICD-10 zu erfolgen, wenn eine Persönlichkeitsänderung auf der Basis einer traumatisierenden Er fahrung bei schweren psychiatrischen Erkrankungen entstehe. Dabei könne die Änderung der Persönlichkeit nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeits störung erklär t werden und sei vom Residualzustand vorbestehende r psychi sche r Störung en zu differenzieren. Die Persönlichkeitsänderung müsse andauern und sich als unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funk tionsfähigkeit manifestieren und zu langfristigen zwischenmenschlichen, sozia len und beruflichen Beeinträchtigungen führen. Sie entwickle sich dabei nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung, die für das be troffe ne Indi viduum als emotional belastend und zerstörerisch erlebt worden sei (Urk. 10/69 S.

37 f.).

Zur Diagnose müssten sechs klinische Merkmale erfüllt sein, was vorliegend jedoch nur bei zweien der Fall sei. Dies sei

einerseits die Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein, was zur Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller Beziehungen sowie zu sozialer Isolation geführt habe, und andererseits das Vorliegen einer deutlichen Störung der sozialen und beruf lichen Funktionsfähigkeit im Vergleich zum prämorbiden Niveau. Nicht erfüllt seien die folgende n vier Kriterien: 1) Hochgradige Abhängigkeit sowie An spruchshaltung gegenüber anderen, 2) Passivität sowie verminderte Interessen und Vernachlässigun g von Freizeitbeschäftigung, 3) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden und kränkelndem Ver halten, 4) dysphorische oder labile Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit aff ektiven Residualsymptomen beruhe . Um die Diagnose stellen zu können – so der Gutachter weiter – müssten die vorliegenden Kriterien über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen.

Die Ä nderung dürfe ausserdem nicht auf einer Hirnschädigung oder anderen Krankheit des Gehirns beruhen.

Beim Beschwerdeführer seien weder sämtliche Kriterien erfüllt, noch liege die Störung während einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Sucht vor, wobei die Sucht die für die Diagnose stellung notwendige psychi atrische Vorerkrankung darstelle. Zudem werde durch den behandelnden Psy chiater Dr. B.___ mit einem amnestischen Syndrom gleichzeitig eine hirn organische Störung geltend gemacht, welche die Diagnose per se ausschliesse. Daher könne die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung gemäss ICD-10 F62.1 gutachterlicherseits nicht gestellt werden (Urk. 10/69 S. 38 f.) .

Am 1 8. November 2013 sei eine Abklärung des kognitiven Leistungsni veaus des Exploranden durch die Neuropsychologin Dr. phil. D.___ erfolgt. Die Testergeb nisse

– ohne Symptomvalidierung – hätten nach ihrer Interpretation Hinweise auf ein beginnendes amnestisches Psychosyndrom ergeben . In einer aktuellen neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch die Neuro psychologin F.___ vom 2. Juli 2014 habe sich eine gute Anstren gungsbereitschaft in der Testung bei valide zu beurteilenden Testergebnissen finden lassen . An Leistungs minderung en hätten sich leichte exekutive Defizite in Form gestörter Aufmerk samkeitskontrollprozesse und vermin d erter Prob lemlösefähigkeit finden lassen. I m

mnestische n Bereich hätten sich überwiegend mengenmässig unauffällige Ergebnisse, bei leichte n qualitative n Auffälligkeiten in Form erhöhter Intru sio nen und Konfabulationen im verbalen Bereich sowie Entstellungen im visuell-räumlichen Bereich gezeigt . Zusammenfassend sei auf grund des Verteilungstyps und der Art der neuropsychologischen Störungen e in amnestisches Syndrom (Korsakow -Syndrom nach Alkoholabhängigkeit)

– wie in den Akten als Ver dacht beschrieben – mit Sicherheit aus zuschliessen . Auch die deutlichen verba len Gedächtnisstörungen, welche in der Voruntersuchung vom 1 8. November 2013 beschrieben worden seien, könnten aktuell nicht bestätigt werden. Qua n t i t ativ hätten sich in der verbalen Lern- und Merkfähigkeit keine Einschrän kungen gezeigt . Hingegen hätten sich in der aktuellen Untersuchung qualitative Auffälligkeiten im Abrufen und in den Fluencyleistungen gezeigt, welche in den Vorbefunden nicht beschrieben worden seien . D iese Diskrepanzen würden

ver mut lich vorrangig mit de r unterschiedlichen Abstinenzdauer des Beschwerde führers zu den Untersuchungszeitpunkten zusammen hängen . Mög licherweise spielten auch

untersuchungsmethodische Aspekte eine Rolle (Urk. 10/6 9 S. 39) .

Schliesslich hielt der Gutachter fest, z usammenfassend bestehe aktuell eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Un sicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten mit vermehr t

falsch abgerufenen Items. Es sei dabei von einer beruflichen Relevanz dieser kognitiven Schwierigkeiten als PC-Experte im Web-Bereich auszugehen. Die neuropsychologischen Fähigkeitsstörung en

dürfte n – so der Gutachter weiter – die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen . Die vom Arbeitgeber veranlasste Reduktion des Anforderungsniveaus der Arbeitstätigkeit sei aus neuropsycho logischer Sicht gut nachzuvollziehen. Der Explorand gebe an, seit vier bis fünf Wochen alkoholabstinent zu sein. In der Literatur werde eine gewisse kognitive Erholung mit zunehmender Abstinenzdauer beschrieben. In der Regel trete zunächst

eine Verbess erung der Gedächtnisleistungen inner halb weniger Wochen und

dann eine Verbesserung der exekutiven Leistungen innerhalb von drei bis sechs Monaten ein. Prognostisch bestehe somit die Mög lichkeit, dass mit weiterer Abstinenz eine relevante Verbesserung der kognitive n Leistungsfähigkeit, insbesondere der exekutiven Auffälligkeiten,

eintrete, sofern die kognitiven Defizite auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien. Dif ferentialdiagnostisch

sei auch an einen Einfluss der

Benzodiazepine zu denken, weshalb eine diesbezügliche Abstinenz sinnvoll erscheine . Dies sei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da das MRI vom 2 1. Juli 2014 keine struktu rellen Hirnläsionen erbracht habe, welche die neuropsychologischen Störungen sowie die Kribbeldysästhesien hinreichend erklären könnten . Deshalb sei e in Ein fluss hirnorganisch toxisch wirkender Substanzen als Auslöser der neu ro psychologischen Veränderungen als sehr w ahrscheinlich anzunehmen (Urk. 10/69 S. 40).

4. 4.1

Das bi disziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___

(Urk. 10/69)

vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen

(Urk. 10/69 S.

28-32 sowie 66-68), berücksichtigt die geklagten Beschwerden

(Urk. 10/69 S.

17- 27 sowie 61-65) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/69 S.

4-17 sowie 48-61). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands

ist schlüssig und nachvollziehbar; der Gutachter setzte sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Klinikärzte eingeh end auseinander und zeigte überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (Urk. 1 0/69 S. 32 ff., 37 ff., 69 ff.) . 4.2

Die nachträgliche Stellungnahme der Dres . B.___ und D.___ vom 4. Dezem ber 2014 (Urk. 14) zum Gutachten vermag daran nichts zu ändern. Sie hielten darin an ihrer früheren diagnostischen Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. Bericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 10/59 S.

1 ff.) und gaben an, m an sei sich einig, dass die neuropsy cho logischen Funktionsstörungen als Folge langjähriger Alkoholkra nkheit vor lie gen würden .

Diese hirnorganische Komponente sei zwar wichtig, aber nicht so schwer, dass die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach langjäh riger psychischer Krankheit nicht gestellt werden dürfe. Dr. A.___ schreibe, dass eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit nicht diagnosti ziert werden dürfe, falls eine Hirnschädigung vorliege. Gemäss ICD-10 (F62.1) dürfe die Diagnose jedoch nur bei Vorliegen einer schweren Hirns chädigung oder Krankheit des Gehirns nicht gestellt werden. Eine jahrelange Suchterkran kung im Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe – Heroinabhängig keit am Platzspitz, jahrelanger Alkoholmissbrauch –, sei extrem belastend und zerstö rerisch für das Selbstbild und führe praktisch regelmässig über die Jahre zu einer solchen Persönlichkeitsänderung (Urk. 14 S.

1) . Der Beschwerdeführer er fülle entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht nur die Punkte 2 und 6 der klinischen Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung, sondern viel mehr auch die Punkte 3, 4 und 5 (Urk. 14 S. 2) .

Inwiefern die klinischen Merkmale

Punkt 3, 4, und 5 aufgrund der erho benen Befunde entgegen den gutachterlichen Feststellungen erfüllt sein sollten, begrün deten die Dres . B.___ und D.___ indes nicht und stellten auch nicht in Frage, dass das Merkmal Nr. 1 nicht gegeben ist (“Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen“, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen,

9. Aufl. 2014, S. 288) . Auch den Mindestz eitraum, während welchem die sechs klinischen Merkmale vorzuliegen haben, stellten die Dres . B.___ und D.___

nicht in Frage .

Prof. Dr. A.___ hingegen setzte sich in seinem Gutachten mit der Be urteilung de s behandelnden Dr. B.___ sorgfältig auseinander und führte über zeugend aus, dass die Diag nose einer Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden könne, da nicht alle sechs Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt gewesen sind und die psychische Störung zudem nicht während zwei Jahren seit Beendigung der Suc ht vorgelegen hat (Urk. 10/69 S. 39).

Nach dem Gesagten gibt d er Be richt der Dres . B.___ und D.___ keinen Anlass, von der Diagnosestellung des Gutachters abzuweichen. 4.3

Wie bereits erwähnt, führte der Gutachter aus, die Fähigkeitsstörungen dürften die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigen ständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. In der Tätigkeit als Projektleiter dürfte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen. In der Tä tigkeit eines Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Restar beitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%-Pensum auszugehen. Einfache Tätig keiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforde rungen an die Lernfähigkeit seien jederzeit vom Exploranden vollschichtig leistbar gewesen (Urk. 10/69 S. 42 und 70

f.). An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 fest (Urk. 20/2). Präzisierend führte er aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Web Service Responsible nicht um die angestammte, sondern um eine teiladaptierte Tätigkeit im Sinne einer Selbst adaption handle (Urk. 20/2 S. 2). Dass es sich bei der Tätigkeit des Web Service Responsible lediglich um eine teiladaptierte Tätigkeit handelt, erhellt auch aus der aktuellen Stellenbeschreibung. Demnach soll der Beschwerdeführer für die Inhaltsbereiche von Corporate Distribution im unter nehmensinternen Netzwerk und auf der Website der Gruppe verantwortlich sein, ebenso für die Inhalte im Bereich der Web Services im Intranet. Sodann hat er Software-Trainings mit Bezug auf die von ihm verantworteten Komponenten durchzuführen und er soll für den 2 nd Level Support im Webbereich der Gruppengesellschaften in der Re gion Europa Nord zuständig sein. Vorausgesetzt werden schliesslich Kompeten zen in verschiedenen Software-Anwendungen (Urk. 10/51 S. 2). Die aktuell aus geübte Tätigkeit stellt demnach nicht wenige Anforderungen an die Handlungs planung und die Lernfähigkeit. Da es sich somi t nicht um eine vollständig adaptierte Tätigkeit handelt, schöpft der Beschwer deführer mit der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Pensum von 50 % seine gutachterlich attestierte Rest arbeitsfähigkeit nicht aus. Daran ändert nichts, wenn die behandelnden Ärzte und der Gutachter vor dem Hintergrund des realen Arbeitsmarktes dafürhalten, dass der teiladaptierte konkrete Arbeitsplatz erhal ten werden sollte (vgl. Urk. 20/2). Schwierigkeiten bei der Stellensuche auf dem konkreten Arbeits markt sind bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksich tigen; auf dem massgebenden hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich ge nü gend Arbeitsstellen finden, welche dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig kei ten offen stehen.

Schliesslich ist bezüglich der Einschätzung des Dr. B.___ darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit vermag die undifferenzierte Einschätzung des behandeln den Arztes, die "Belastbarkeit für einen 100 % Job" sei nicht mehr gegeben (Urk. 14 S. 2), die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Tätigkeit ohne An forderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit vollschichtig zu mutbar sei, nicht zu entkräften. 4.4

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf einen Antrag zur Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte (Urk. 13 S. 3), wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 13 S. 2 f. und 7) als geheilt zu betrachten. 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter zu 100 % arbeits unfähig und in der zuletzt ausgeübten teiladaptierten Tätigkeit als Web Service Responsible zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, einfachen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5. 2 . 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde dies er im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 93‘000. --

erzielen (Urk. 10/17 S. 3). Wie aus den A uszügen des Lohnkontos der Arbeitgeberin aus den Jahren 2011 und 2012 hervorgeht, verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 monatlich brutto Fr. 7‘110.--

(x13

=

Fr.

92‘430.--, nach Abzug der Famili enzulagen) und im Jahr 2012 monatlich brutto Fr. 7‘185.-- (x13 = 93‘405. --, nach Abzug der Familienzulagen). Damit ergibt sich ein monatliches Bruttoein kommen

von durchschnittlich rund

Fr. 93‘000.-- (vgl. Urk. 10/17 S.

3) . Damit kann auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden. 5.3

5.3. 1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 8 1 E. 2a). 5. 3 . 2

Da de r Beschwerdeführer seine 100%ige Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabel lenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte ein fache Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lern fähig keit zu 100 % arbeitsfähig . Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil ent spre chen und de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Da er über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ver fügt und nach wie vor fähig ist, gewöhnliche kaufmännische Arbeiten, bei welchen Be rufskenntnisse vorausgesetzt sind, auszuführen, ist entsprechend vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Me di an;

inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40

Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforde rungsniveaus 3 von Fr. 5 ' 909 .-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den pro Woche im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Ar beits kräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 20 10 auf 2‘204 Punkte im Jahr 201 3 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 75‘ 778 -- (Fr. 5‘909. -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘ 150 x

2‘ 204) für ein Pensum von 100 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 3 auswirken könnten (vgl. BGE 126 V 75), sind nicht ersichtlich. 5.3.3

Gründe, welche die Gewährung eines Leidensabzugs erfordern würden, sind vor liegend nicht auszumachen . D em Beschwerdeführer ist eine Vollzeittätigkeit zu mutbar, und es bestehen für die Verrichtung von gewöhnlichen kaufmänni sche n Tätigkeiten ohne Kaderfunktion keine Einschränkungen, da solche weder rele vante Anforderungen an die Handlungsplanung noch an die Lernfähigkeit stellen. 5. 4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘ 778 . -- resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 93‘000 . -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘ 22 2 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2) . 5.5

Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.

6 .1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 6-7 und Urk. 8/1-14).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sich tigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

6.2

Unter lit . C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit dekla rierte der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Ehefrau per 31. Dezember 20 13 Vermögen in der Höhe von Fr. 23‘823. -- (Urk. 7 S. 2) . Dies ergibt sich auch aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung der Ehegatten aus dem Jahr 2013 (Urk. 8/4) Sodann deklarierte er per 1 6. Oktober 2014 ein Vermögen von noch ungefähr

Fr. 15‘000.-- (Urk. 7 S. 2). Dazu reicht e er keine Belege ein . Bei dieser Sachlage sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden, und es ist - wie mit Verfügung vom 24. September 2014 angedroht (Urk. 4) - davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6 . 3

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliess t :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

19. September 2014 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann