Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969 , arbeitete zuletzt von August bis Dezember 2007 als Verkaufsverantwortlicher bei der Y.___ . Unter Hinweis auf ein Schlafapnoesyndrom sowie eine Narkolepsie meldete sich der Versicherte am
1. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation (Urk. 6/6, Urk. 6/9-15) ab, holte die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 6/8) ein und sprach dem Ver sicherten da raufhin mit Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) mit Wir kung ab dem 1. Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente bei einem Invalidi täts grad von 67 % zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 3. August 2010 (Urk. 6/34) veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung im Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, über welche am 10. März 2014 berichtet wurde (Urk. 6/76).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/88) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 6/9 0 = Urk. 2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 18. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih m weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Dreivier tels rente per 1. Oktober 2014 auf eine halbe Rente, subeventuell auf eine Vier tels rente herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde ant wort vom 27. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fü gung vom 20. April 2015 (Urk. 12) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 10 S. 2) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt. Am 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 15) ein, wobei er insbesondere Stellung dazu nahm, dass die angefochtene Verfügung mögli cherweise mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit geschützt werden könnte (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2015, Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Urk. 17) auf das Einrei chen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letz te rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be ur tei lung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d des Beschwerdeführers spätestens seit Januar 2013 verbessert habe. Die bishe rige Aussendiensttätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da diese die Mög lichkeit des Führens eines Fahrzeuges verlange. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Bedienen von Ma schinen mit Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ohne Notwendig keit ein Fahr zeug zu führen, handeln sollte. Die aufgrund der früheren Berufs erfahrung nahe liegende Funktion einer Innendiensttätigkeit als Personalberater trage diesem Profil Rechnung. Folglich ergebe sich ein nicht mehr rentenbe gründender Inva liditätsgrad (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe – aus näher genannten Gründen - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 3 ff.). In materieller Sicht lägen nach wie vor die gleichen Diagnosen vor, welche zur Berentung geführt hätten. Der Gesundheits zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom führe dazu, dass er bei der Arbeit einschlafe. Dies sei kei nem Arbeitgeber zuzumuten. Da der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei, liege bloss eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähigkeit vor (S.
6). Falls wider E rwarten von einem verbesserten Gesund heits zustand ausgegangen werde, so sei – aus näher genannten Gründen - die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Validen- und In validenein kommens nicht korrekt (S. 7 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/24, Urk. 6/41) verändert hat und gestützt darauf die Frage, ob die ver fügte Auf he bung der Rente rechtens ist. 3. 3.1
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg nerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, in dem sie auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht eingegangen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer obliegenden Begründungspflicht nicht im Geringsten nachgekommen. Die ange fochtene Verfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine Heilung sei bei dieser Verletzung in krasser Weise nicht möglich (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die ver sicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 3.3
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Be hörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine An fech tung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa ch e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann ( BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5
Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 (Urk. 6/81) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die ihm seit dem 1. Oktober 2008 ausge rich tete Dreiviertelsrente aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesund heitszustand spätestens seit Januar 2013 verbessert habe und dem Be schwer deführer seither die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zu mut bar sei (Urk. 6/81 S. 2). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Ein wände (Urk. 6/88) , wobei er insbesondere auch die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestritt. In der angefochtenen Verfügung der Be schwer de geg nerin vom 18. August 2014 (Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbe scheid gemachten Ausführungen und wies in Bezug auf den Einkom mens ver gleich darauf hin, dass kein Anlass bestehe, vom umseitig aufgeführten Ein kommensvergleich abzuweichen. Eine Auseinandersetzung mit den vorge brach ten Einwänden erfolgte nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen kon kreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von vollerwerbstätigen Versicherten die in validitätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Vali den- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vor bringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwer degegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerde führers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. Bezeichnend dafür, dass keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte, ist auch, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 5) selbst von ihrer Darstellung in der angefochtenen Verfügung abwich. 3.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts lage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsver letzung die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b). Eine Rückweisung würde im vor lie genden Fall allerdings lediglich einen Leerlauf darstellen. Der Be schwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 zudem gel tend, dass er nicht
wirklich erpicht darauf sei, dass die Sache aus formellen Gründen an die Be schwer d egegnerin zurückgewiesen werde, doch müsse die Gehörsverletzung zu mindest bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksich tigt werden (Urk. 15 S.
2). Dem Beschwerdeführer liegt demzufolge mehr an ei ner beförderlichen Beur teilung seines Leistungsanspruchs als an einem formell richtigen Verfahren, so dass – trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs – von ei ner Rückweisung abge sehen werden kann (vgl. BGE 119 V 208 E. 6). 4. 4.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Chefarzt Pneumologie, B.___, diagnostizierte mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/11/9-13) ein schweres obstruktives Schlaf apnoesyndrom, eine Narkolepsie, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipo si tas (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Grund der vermehrten Tages müdigkeit arbeitsunfähig geschrieben. Das schwere obstruktive Schlafap noesyn drom lasse sich mit der continuous positive airway pressure (CPAP) – Therapie gut behandeln. Zusätzlich hätte in der Polysomnografie eine verkürzte REM-Latenzzeit und im Multiple Sleep Latency Test (MSLT) eine deutlich ver minderte Schlafbeginn-Latenz von zwei Minuten registriert werden können. In drei von vier Tests habe der Beschwerdeführer einen REM-Schlaf gezeigt, so dass der hochgradige Verdacht für das Vorliegen einer Narkolepsie bestehe. Hierzu würden auch die anamnestischen Angaben mit den Schlaflähmungen, den hypnagogen Halluzinationen und den Schlafattacken passen. Bezüglich der Kataplexien sei die Anamnese nicht sehr typisch, jedoch kenne der Beschwer deführer bei starker innerlicher Aufregung einen Tonus-Verlust. Es sei jedoch nie zu einem Sturz ge kommen oder dass sich der Beschwerdeführer habe fest halten müssen (S. 2).
Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2008 (Urk. 6/11/14-15) gab Dr. A.___ an, dass von der Verdachtsdiagnose einer Narkolepsie Abstand genommen werden müsse, da das Akimeter in der zweiten Woche eine deutlich verminderte Liege- und Schlafdauer mit einer gänzlichen Aufhebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus gezeigt habe. Die Verdachtsdiagnose bleibe aber im Raum. Diesbe züglich seien weitere genetische Untersuchungen durchzuführen und der Be schwerdeführer werde einem Neurologen für eine Lumbalpunktion und Bestim mung des Orexins zugewiesen. Dem Beschwerdeführer seien Massnahmen zur Verbesserung der Schlafhygiene empfohlen worden (S. 1 f.).
Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2008 (Urk. 6/11/16-17) nahm Dr. A.___ unter anderem Bezug auf das Schlaftagebuch vom 15. Juli bis 19. August 2008, welchem sehr unregelmässige Zubettgehzeiten, häufige Liege zeiten, ein Schlaf bis teilweise in den Mittag sowie regelmässiger Mittagsschlaf zu entnehmen seien. 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2. November 2008 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit April 2007 behandle (S. 5 Ziff. 1.2) und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine per sistierende Hypersomnie, Differentialdiagnose (DD) Narkolepsie, auf. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine essentielle Hy per tonie sowie eine Adipositas permagna (S. 5 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unsi che r. Für die Befunde und Therapien bezüglich des Schlafapnoesyndroms und der Narkolepsie sei die Beurteilung von Dr. A.___ einzuholen. Als Behandlung erfolge eine CPAP – Therapie sowie ein Versuch mit Modasomil (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneu mo logen ab dem 4. Oktober 2007 in seinem Beruf als Personalberater zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weil er dort vor allem Auto fahren müsse (S. 6 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 Ziff. 1.7). Er könne nicht beurteilen, ob mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 1.9). 4.4
Mit Bericht vom 3. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/11/7-8) führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - persistierende Hypersomnie unklarer Ätiologie, DD: Narkolepsie, vermin derte Schlafhygiene
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine Hyperurikämie an (S. 1 Ziff. 1.1). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine deutlich vermehrte Tagesmüdigkeit klage, müsse die Therapie noch angepasst werden (S. 2 Ziff. 1.5). Vom Oktober 2007 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro (S. 2 Ziff. 1.6). Auf grund der deutlich erhöhten Tagesmüdigkeit bestehe sicherlich eine deutli che Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an ge ge ben, dass er regelmässig am PC einschlafe. Deshalb sei auch eine sitzende Tätig keit für ihn praktisch nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder Trans portieren von Lasten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm in einem beschränk ten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Zurzeit bestehe eine unbefriedigende Situation der vermehrten Ta gesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Tagesstrukturen verloren (S. 2 Ziff. 1.8). Sobald die Therapie greife, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit ge rechnet werden (S. 2 Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt l icher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 6. Februar 2009 an, dass an hand der Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ beim Beschwerdeführer seit Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit we gen der vermehrten Tagesmüdigkeit bei schwerem Schlafapnoesyndrom ausge wiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Autofahren, Führen von Ma schinen und Transportieren von Lasten sei der Beschwerdeführer seit Juli 2008 zu 50 % arbeits fähig (Urk. 6/20 S. 4) 4.6
Mit Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 6/37) führte Dr. C.___ als Diagnosen ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Hypersomnie, eine Adipo si tas permagna sowie eine essenzielle Hypertonie auf. Er könne zu einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit keine Stellung nehmen. Er könne sich auch nicht zur Frage, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ge sund heit lichen Einschränkungen noch zumutbar seien, äussern. Er kenne den Beschwer deführer viel zu wenig. Dieser sei sehr selten in seiner Kontrolle (S. 4 f.). 5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol gen den Berichte. 5.2
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Urk. 6/50/6) gab Dr. A.___ an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 27. Januar 2009 gesehen habe. Zu den gestell ten Fragen könne er daher zurzeit keine Stellung nehmen. Diesbezüglich müsste er den Beschwerdeführer zu einer Konsultation aufbieten. 5.3
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie am 10. März 2014 (Urk. 6/76). Dabei gaben die Ärzte an, dass die Polysomnographie vom 15. Mai 2013 das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bestätigt habe. Unter regel mässiger CPAP-Therapie habe das nächtliche Atemmuster normali siert werden können, so dass die Schlafapnoe ätiologisch kaum für die ver mehrte Tages müdig keit des Beschwerdeführers verantwortlich sein könne. Zu sätzlich hätten sich leicht vermehrte periodische Beinbewegungen während der Nacht gefunden, welche allerdings in Bezug auf die Tagesmüdigkeit kaum rele vant seien. Zur Objek tivierung der Tagesmüdigkeit sei ein MSLT durchgeführt worden, welcher eine normale Einschlaflatenz gezeigt habe. In der Aktigraphie habe sich eine starke Variabilität der Ruhe- und Wachphasen gezeigt, welche am ehesten für die Tagesmüdigkeit verantwortlich sei (S. 5 Ziff. 5.1). Als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte Folgendes auf (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Müdigkeit - bei starker Variabilität der Ruhe- und Wachphasen - bei Adipositas permagna, aktuell BMI 45 kg/m 2 - obstruktives Schlafapnoesyndrom, aktuell erfolgreiche CPAP-Therapie
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome sowie eine arterielle Hypertonie an (S. 5 Ziff. 6.2). Für eine früher vermutete Narkolepsie bestünden keine Anhalts punkte. Internistisch gesehen trage die Adipositas permagna zur Müdigkeit bei. Bezüglich einer möglichen depressiven Komponente als Ursache der Müdigkeit habe die internistische Untersuchung keine klinischen Hinweise gezeigt (S. 6 Ziff. 7.1 unten).
In der angestammten Tätigkeit als Personalvermittler, mit der Notwendigkeit zum regelmässigen Führen eines Fahrzeuges, bestehe aufgrund der erhöhten Tages müdig keit seit dem 4. Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 Ziff. 7.4). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkei ten ohne Notwendigkeit zum Bedienen von Maschinen mit der Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne Notwendigkeit ein Fahrzeug zu lenken, be stehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, entsprechend 6.7 Stunden pro Tag. Dies mit der Möglichkeit von genügend Pausen während der Arbeit. Diese Arbeitsfähigkeit sei nur unter korrekter und regelmässiger CPAP – Thera pie gegeben (S. 6 Ziff. 7.3). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit würden sie ge mäs s den Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2008 ausgehen. Leider würden pneumologische Verlaufsberichte zwischen 2009 und 2013 fehlen, so dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeitspanne nicht sicher beurteilt werden könne. Da sich der Beschwerdeführer nicht häufiger in ärztliche Behandlung begeben habe, würden sie davon ausgehen, dass sich seine Be schwer den nicht verschlechtert hätten und sich somit in dieser Zeitspanne die Arbeits fähigkeit wahrscheinlich nicht verändert habe. Aktuell würden sie eine Arbeits u n fähigkeit von maximal 20 % attestieren (S. 7 Ziff. 7.4).
Als medizinische Massnahmen zum Erhalt der Restarbeitsfähigkeit empfählen sie
eine konsequente CPAP - Therapie und regelmässige pneumologische Kon trolle n sowie eine konsequente Schlafhygiene (S. 7 Ziff. 7.5). 5.4
Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 14. April 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten des Z.___ abzustellen (Urk. 6/79 S. 4). 5.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 29. April 2014 (Urk. 6/87/1-2) an, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe und führte folgende Diagno sen auf (S. 1): - invalidisierende Müdigkeit - obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf depressive Episode - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende Erysipele Unterschenkel beidseits - leichtgradiges Restless-Legs-Syndrom - Penicillin-Allergie
Das obstruktive Schlafapnoesyndrom habe mittels der CPAP-Therapie im Sinne eines objektiv normalisierten nächtlichen Atemmusters gebessert werden kön nen . Subjektiv bestehe hingegen unverändert eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung. Auch im letzten Bericht der Klinik für Schlafmedizin des Z.___ sei bestätigt worden, dass sich die Tagesmüdigkeit nicht gebessert habe. Auch wenn sich das obstruktive Schlafapnoesyndrom unter Therapie gebessert habe, könne deshalb die bestehende invalidisierende Tagesmüdigkeit nicht ein fach für nichtig erklärt werden (S. 1). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin bejahte gestützt auf das Gutachten des Z.___ (vorste hend E. 5.3) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, indem das Schlafap noe syndrom durch die CPAP-Therapie erfolgreich behandelt werde, die subjek tive Schläfrigkeit mit dieser Diagnose nicht erklärt werden könne und für eine Narkolepsie keine Anhaltspunkte vorlägen (Urk. 2 S. 2). 6.2
Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin allerdings, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom gemäss Dr. A.___ bereits seit dem Jahr 2008 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung erfolgreich mit der CPAP-Therapie behandelt wird (vorstehend E. 4.2). Des Weiteren stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Narkolepsie lediglich als Verdachtsdiagnose im Raum, wobei Dr. A.___ selbst davon ausging, dass diese wahrscheinlich nicht bestätigt werden könne und weitere Untersuchungen notwendig seien (vorstehend E. 4.2). Ebenfalls lag die gemäss den Gutachtern des Z.___ für die Tagesmüdigkeit mitverantwortliche Adi positas permagna im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits vor (vorstehend E. 4.2-4, E. 4.6). Die wesentlichen Befunde und Diagnosen sind somit seit der Rentenzusprache gleichgeblieben. Der Umstand, dass im Gutachten des Z.___ das obstruktive Schlafapnoesyndrom als Ursache für die chronische Müdigkeit aus geschlossen wird, stellt lediglich eine unterschiedliche – wenn auch möglicher weise zutreffendere - Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes dar. Ebenfalls liegt keine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler ist der Beschwerdeführer seit jeher nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer aktuell aufgrund des Gut achtens des Z.___ zu 80 % arbeitsfähig, wogegen vor der Rentenzusprache im Jahr 2010 von ärztlicher Seite her keine prozentuale Einschätzung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlag (vgl. nachstehend E. 6.5). Lediglich die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt –gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ – fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber keine medizinische Grundlage.
Nach dem Gesagten liegt folglich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sach verhalts vor, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt. 6.3
Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) zweifellos unrichtig war, sodass die vorliegend an ge foch tene rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen ist. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 7) das rechtliche Gehör gewährt. 6.4
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung de s Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). 6.5
Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen zwar aus heutiger Sicht dürftig erscheinen, dies allein bildet allerdings keinen Grund für eine Wiederer wägung. Allerdings lag von ärztlicher Seite her keine prozentuale Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Dr. C.___ gab lediglich an, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Be schwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneumologen seit dem
4. Oktober 2007 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den , weil er dort vor allem Auto fahren müsse. Er könne sich allerdings nicht zur Frage äussern, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berück sich ti gung der gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar seien. Er kenne den Beschwerdeführer zu wenig (vorstehend E. 4.3, E. 4.6). Dr. A.___ er achtete den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom Dezember 2008 für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro seit Oktober 2007 bis auf wei teres als zu 100 % arbeitsunfähig, gab eine Frage später aller dings dieser Beurteilung widersprechend an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit in einem beschränkten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar sei. Für das Führen von Maschinen, für Autofahren oder Transpor tieren von Lasten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig (vorstehend E. 4.4). Eine prozentuale Einschätzung zur Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gab Dr. A.___ hin gegen nicht ab. Einzig in der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ wurde gestützt auf eine Akten beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber in den von ihr zitierten Berichten von Dr. C.___ sowie Dr. A.___ keine medi zinische Grundlage, so dass die erfolgte Aktenbeur teilung des RAD nicht nach vollziehbar ist.
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3). Wird alleine von der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4).
Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass bereits damals fragwürdig war, ob überhaupt ein in validisie ren der Gesundheitsschaden vorlag. Insbesondere den Berichten von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ein Verlust der wesentlichen Tagesstruktur so wie eine mang eln de Schlafhygiene vorherrschend waren (vorstehend E. 4.2, E. 4.4; vgl. zudem nachstehend E. 7.3-4). 6.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und so mit aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zuge spro chen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insge samt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Recht spre chung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von er heblicher Bedeu tung (vorstehend E. 1.3). Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind dem gemäss erfüllt. 7. 7.1
Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Ent scheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massge ben den Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Ren ten anspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.5) sind keine neuen Befunde zu entnehmen, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. So führten die Ärzte des Z.___ insbesondere aus, dass als Zufallsbefund ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome gefunden worden sei, wobei diese Diagnose die berichtete Tagesmüdigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 6). 7.3
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der besagte Gesundheitszustand des Be schwerdeführers überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begrün det .
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll be weis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restar beits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massge blich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich ti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 7.4
Aus dem Gutachten des Z.___ geht klar hervor, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom mit der CPAP-Therapie erfolgreich behandelt sei, sich das nächt li che Atemmuster unter regelmässiger CPAP-Therapie normalisiere und somit die angegebene Schläfrigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 5 f.). Aus der besagten Di ag nose lässt sich folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herleiten. Di e Gutachter des Z.___ begründeten ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denn auch mit einer vorliegenden Tagesmüdigkeit, welche haupt sächlich auf die sehr variablen Ruhe- und Wachphasen sowie zu einem klei ne ren Anteil auf die Adipositas permagna zurückzuführen sei (Urk. 6/76 S. 7 f.).
Für die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Tagesmüdigkeit - welche wohl eher ein Symptom als eine Diagnose darstellt - war sowohl bei der ur sprünglichen Rentenzusprache als auch im aktuellen Verfahren hauptsächlich der mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess verbundene Strukturverlust mit einhergehender mangelnder Schlafhygiene verantwortlich. So erwähnte be reits Dr. A.___ einen Verlust der wesentlichen Tagesstruktur, eine gänzliche Auf hebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine mangelnde Schlaf hy giene (Urk. 6/11 S. 8, S. 14, S. 16). Auch in der aktuellen pneumologi schen Untersuchung zeigte sich ein weiterhin sehr variabler Schlaf- und Wachryth mus. Dem Beschwerdeführer werde daher eine konsequente Schlafhy giene emp fohlen, am Besten in einem spezialisierten Zentrum für Patienten mit Schlaf störungen. Dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 6/76 S. 7 f.). Dabei handelt es sich allerdings um ein psychosoziales Moment, welches bei der inva lidenrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen ist ( BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . Die für die chronische Müdigkeit mitverantwortliche Adipositas permagna stellt ebenfalls keine leistungsbegründende Invalidität dar (Urteil des Bundes ge richts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Ge wichtsabnahme zumutbar. Unter hausärztlicher Aufsicht hat er sogar bereits damit begonnen, das Gewicht zu reduzieren und sich eine Tagesstruktur anzu eig nen (Urk. 6/76 S. 5). 7.5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass aus rechtsan wen derischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu steh t.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie derung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) war der Beschwerdeführer 45 Jahre alt und bezog die Rente seit fast 6 Jah ren, womit er nicht unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Be zü gerkreis fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4 f.). Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem Beschwer de führer die sofortige Verwertung der vollständigen Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung objektiv nicht möglich sein sollte, weshalb vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
In Bezug auf die Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass de m Beschwerdeführer – infolge unterbliebener Gehörsgewährung – nur der Be schwer deweg offenstand. Dies allerdings, weil die Beschwerdegegnerin auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invali den ein kommens nicht eingegangen ist (vgl. vorstehend E. 3). Die Abweisung der Beschwerde erfolgte indessen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zwei fellos unrichtig war und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demzufolge aus einem anderen Aspekt. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 8.2
Der unentgeltliche Rechtvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht, so dass er beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) und von Fr. 220.-- für ab Anfang 2015 angefallenen Aufwand ermessensweise mit Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letz te rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be ur tei lung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c).
E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d des Beschwerdeführers spätestens seit Januar 2013 verbessert habe. Die bishe rige Aussendiensttätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da diese die Mög lichkeit des Führens eines Fahrzeuges verlange. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Bedienen von Ma schinen mit Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ohne Notwendig keit ein Fahr zeug zu führen, handeln sollte. Die aufgrund der früheren Berufs erfahrung nahe liegende Funktion einer Innendiensttätigkeit als Personalberater trage diesem Profil Rechnung. Folglich ergebe sich ein nicht mehr rentenbe gründender Inva liditätsgrad (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe – aus näher genannten Gründen - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 3 ff.). In materieller Sicht lägen nach wie vor die gleichen Diagnosen vor, welche zur Berentung geführt hätten. Der Gesundheits zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom führe dazu, dass er bei der Arbeit einschlafe. Dies sei kei nem Arbeitgeber zuzumuten. Da der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei, liege bloss eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähigkeit vor (S.
6). Falls wider E rwarten von einem verbesserten Gesund heits zustand ausgegangen werde, so sei – aus näher genannten Gründen - die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Validen- und In validenein kommens nicht korrekt (S. 7 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/24, Urk. 6/41) verändert hat und gestützt darauf die Frage, ob die ver fügte Auf he bung der Rente rechtens ist.
E. 3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg nerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, in dem sie auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht eingegangen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer obliegenden Begründungspflicht nicht im Geringsten nachgekommen. Die ange fochtene Verfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine Heilung sei bei dieser Verletzung in krasser Weise nicht möglich (Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die ver sicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
E. 3.3 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Be hörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine An fech tung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
E. 3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa ch e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann ( BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).
E. 3.5 Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 (Urk. 6/81) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die ihm seit dem 1. Oktober 2008 ausge rich tete Dreiviertelsrente aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesund heitszustand spätestens seit Januar 2013 verbessert habe und dem Be schwer deführer seither die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zu mut bar sei (Urk. 6/81 S. 2). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Ein wände (Urk. 6/88) , wobei er insbesondere auch die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestritt. In der angefochtenen Verfügung der Be schwer de geg nerin vom 18. August 2014 (Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbe scheid gemachten Ausführungen und wies in Bezug auf den Einkom mens ver gleich darauf hin, dass kein Anlass bestehe, vom umseitig aufgeführten Ein kommensvergleich abzuweichen. Eine Auseinandersetzung mit den vorge brach ten Einwänden erfolgte nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen kon kreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von vollerwerbstätigen Versicherten die in validitätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Vali den- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vor bringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwer degegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerde führers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. Bezeichnend dafür, dass keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte, ist auch, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 5) selbst von ihrer Darstellung in der angefochtenen Verfügung abwich.
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts lage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsver letzung die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b). Eine Rückweisung würde im vor lie genden Fall allerdings lediglich einen Leerlauf darstellen. Der Be schwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 zudem gel tend, dass er nicht
wirklich erpicht darauf sei, dass die Sache aus formellen Gründen an die Be schwer d egegnerin zurückgewiesen werde, doch müsse die Gehörsverletzung zu mindest bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksich tigt werden (Urk. 15 S.
2). Dem Beschwerdeführer liegt demzufolge mehr an ei ner beförderlichen Beur teilung seines Leistungsanspruchs als an einem formell richtigen Verfahren, so dass – trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs – von ei ner Rückweisung abge sehen werden kann (vgl. BGE 119 V 208 E. 6).
E. 4.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
E. 4.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Chefarzt Pneumologie, B.___, diagnostizierte mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/11/9-13) ein schweres obstruktives Schlaf apnoesyndrom, eine Narkolepsie, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipo si tas (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Grund der vermehrten Tages müdigkeit arbeitsunfähig geschrieben. Das schwere obstruktive Schlafap noesyn drom lasse sich mit der continuous positive airway pressure (CPAP) – Therapie gut behandeln. Zusätzlich hätte in der Polysomnografie eine verkürzte REM-Latenzzeit und im Multiple Sleep Latency Test (MSLT) eine deutlich ver minderte Schlafbeginn-Latenz von zwei Minuten registriert werden können. In drei von vier Tests habe der Beschwerdeführer einen REM-Schlaf gezeigt, so dass der hochgradige Verdacht für das Vorliegen einer Narkolepsie bestehe. Hierzu würden auch die anamnestischen Angaben mit den Schlaflähmungen, den hypnagogen Halluzinationen und den Schlafattacken passen. Bezüglich der Kataplexien sei die Anamnese nicht sehr typisch, jedoch kenne der Beschwer deführer bei starker innerlicher Aufregung einen Tonus-Verlust. Es sei jedoch nie zu einem Sturz ge kommen oder dass sich der Beschwerdeführer habe fest halten müssen (S. 2).
Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2008 (Urk. 6/11/14-15) gab Dr. A.___ an, dass von der Verdachtsdiagnose einer Narkolepsie Abstand genommen werden müsse, da das Akimeter in der zweiten Woche eine deutlich verminderte Liege- und Schlafdauer mit einer gänzlichen Aufhebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus gezeigt habe. Die Verdachtsdiagnose bleibe aber im Raum. Diesbe züglich seien weitere genetische Untersuchungen durchzuführen und der Be schwerdeführer werde einem Neurologen für eine Lumbalpunktion und Bestim mung des Orexins zugewiesen. Dem Beschwerdeführer seien Massnahmen zur Verbesserung der Schlafhygiene empfohlen worden (S. 1 f.).
Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2008 (Urk. 6/11/16-17) nahm Dr. A.___ unter anderem Bezug auf das Schlaftagebuch vom 15. Juli bis 19. August 2008, welchem sehr unregelmässige Zubettgehzeiten, häufige Liege zeiten, ein Schlaf bis teilweise in den Mittag sowie regelmässiger Mittagsschlaf zu entnehmen seien.
E. 4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2. November 2008 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit April 2007 behandle (S. 5 Ziff. 1.2) und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine per sistierende Hypersomnie, Differentialdiagnose (DD) Narkolepsie, auf. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine essentielle Hy per tonie sowie eine Adipositas permagna (S. 5 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unsi che r. Für die Befunde und Therapien bezüglich des Schlafapnoesyndroms und der Narkolepsie sei die Beurteilung von Dr. A.___ einzuholen. Als Behandlung erfolge eine CPAP – Therapie sowie ein Versuch mit Modasomil (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneu mo logen ab dem 4. Oktober 2007 in seinem Beruf als Personalberater zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weil er dort vor allem Auto fahren müsse (S. 6 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 Ziff. 1.7). Er könne nicht beurteilen, ob mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 1.9).
E. 4.4 Mit Bericht vom 3. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/11/7-8) führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - persistierende Hypersomnie unklarer Ätiologie, DD: Narkolepsie, vermin derte Schlafhygiene
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine Hyperurikämie an (S. 1 Ziff. 1.1). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine deutlich vermehrte Tagesmüdigkeit klage, müsse die Therapie noch angepasst werden (S. 2 Ziff. 1.5). Vom Oktober 2007 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro (S. 2 Ziff. 1.6). Auf grund der deutlich erhöhten Tagesmüdigkeit bestehe sicherlich eine deutli che Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an ge ge ben, dass er regelmässig am PC einschlafe. Deshalb sei auch eine sitzende Tätig keit für ihn praktisch nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder Trans portieren von Lasten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm in einem beschränk ten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Zurzeit bestehe eine unbefriedigende Situation der vermehrten Ta gesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Tagesstrukturen verloren (S. 2 Ziff. 1.8). Sobald die Therapie greife, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit ge rechnet werden (S. 2 Ziff. 1.9).
E. 4.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt l icher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 6. Februar 2009 an, dass an hand der Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ beim Beschwerdeführer seit Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit we gen der vermehrten Tagesmüdigkeit bei schwerem Schlafapnoesyndrom ausge wiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Autofahren, Führen von Ma schinen und Transportieren von Lasten sei der Beschwerdeführer seit Juli 2008 zu 50 % arbeits fähig (Urk. 6/20 S. 4)
E. 4.6 Mit Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 6/37) führte Dr. C.___ als Diagnosen ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Hypersomnie, eine Adipo si tas permagna sowie eine essenzielle Hypertonie auf. Er könne zu einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit keine Stellung nehmen. Er könne sich auch nicht zur Frage, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ge sund heit lichen Einschränkungen noch zumutbar seien, äussern. Er kenne den Beschwer deführer viel zu wenig. Dieser sei sehr selten in seiner Kontrolle (S. 4 f.).
E. 5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol gen den Berichte.
E. 5.2 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Urk. 6/50/6) gab Dr. A.___ an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 27. Januar 2009 gesehen habe. Zu den gestell ten Fragen könne er daher zurzeit keine Stellung nehmen. Diesbezüglich müsste er den Beschwerdeführer zu einer Konsultation aufbieten.
E. 5.3 Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie am 10. März 2014 (Urk. 6/76). Dabei gaben die Ärzte an, dass die Polysomnographie vom 15. Mai 2013 das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bestätigt habe. Unter regel mässiger CPAP-Therapie habe das nächtliche Atemmuster normali siert werden können, so dass die Schlafapnoe ätiologisch kaum für die ver mehrte Tages müdig keit des Beschwerdeführers verantwortlich sein könne. Zu sätzlich hätten sich leicht vermehrte periodische Beinbewegungen während der Nacht gefunden, welche allerdings in Bezug auf die Tagesmüdigkeit kaum rele vant seien. Zur Objek tivierung der Tagesmüdigkeit sei ein MSLT durchgeführt worden, welcher eine normale Einschlaflatenz gezeigt habe. In der Aktigraphie habe sich eine starke Variabilität der Ruhe- und Wachphasen gezeigt, welche am ehesten für die Tagesmüdigkeit verantwortlich sei (S. 5 Ziff. 5.1). Als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte Folgendes auf (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Müdigkeit - bei starker Variabilität der Ruhe- und Wachphasen - bei Adipositas permagna, aktuell BMI 45 kg/m 2 - obstruktives Schlafapnoesyndrom, aktuell erfolgreiche CPAP-Therapie
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome sowie eine arterielle Hypertonie an (S. 5 Ziff. 6.2). Für eine früher vermutete Narkolepsie bestünden keine Anhalts punkte. Internistisch gesehen trage die Adipositas permagna zur Müdigkeit bei. Bezüglich einer möglichen depressiven Komponente als Ursache der Müdigkeit habe die internistische Untersuchung keine klinischen Hinweise gezeigt (S. 6 Ziff. 7.1 unten).
In der angestammten Tätigkeit als Personalvermittler, mit der Notwendigkeit zum regelmässigen Führen eines Fahrzeuges, bestehe aufgrund der erhöhten Tages müdig keit seit dem 4. Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 Ziff. 7.4). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkei ten ohne Notwendigkeit zum Bedienen von Maschinen mit der Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne Notwendigkeit ein Fahrzeug zu lenken, be stehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, entsprechend 6.7 Stunden pro Tag. Dies mit der Möglichkeit von genügend Pausen während der Arbeit. Diese Arbeitsfähigkeit sei nur unter korrekter und regelmässiger CPAP – Thera pie gegeben (S. 6 Ziff. 7.3). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit würden sie ge mäs s den Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2008 ausgehen. Leider würden pneumologische Verlaufsberichte zwischen 2009 und 2013 fehlen, so dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeitspanne nicht sicher beurteilt werden könne. Da sich der Beschwerdeführer nicht häufiger in ärztliche Behandlung begeben habe, würden sie davon ausgehen, dass sich seine Be schwer den nicht verschlechtert hätten und sich somit in dieser Zeitspanne die Arbeits fähigkeit wahrscheinlich nicht verändert habe. Aktuell würden sie eine Arbeits u n fähigkeit von maximal 20 % attestieren (S. 7 Ziff. 7.4).
Als medizinische Massnahmen zum Erhalt der Restarbeitsfähigkeit empfählen sie
eine konsequente CPAP - Therapie und regelmässige pneumologische Kon trolle n sowie eine konsequente Schlafhygiene (S. 7 Ziff. 7.5).
E. 5.4 Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 14. April 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten des Z.___ abzustellen (Urk. 6/79 S. 4).
E. 5.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 29. April 2014 (Urk. 6/87/1-2) an, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe und führte folgende Diagno sen auf (S. 1): - invalidisierende Müdigkeit - obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf depressive Episode - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende Erysipele Unterschenkel beidseits - leichtgradiges Restless-Legs-Syndrom - Penicillin-Allergie
Das obstruktive Schlafapnoesyndrom habe mittels der CPAP-Therapie im Sinne eines objektiv normalisierten nächtlichen Atemmusters gebessert werden kön nen . Subjektiv bestehe hingegen unverändert eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung. Auch im letzten Bericht der Klinik für Schlafmedizin des Z.___ sei bestätigt worden, dass sich die Tagesmüdigkeit nicht gebessert habe. Auch wenn sich das obstruktive Schlafapnoesyndrom unter Therapie gebessert habe, könne deshalb die bestehende invalidisierende Tagesmüdigkeit nicht ein fach für nichtig erklärt werden (S. 1).
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte gestützt auf das Gutachten des Z.___ (vorste hend E. 5.3) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, indem das Schlafap noe syndrom durch die CPAP-Therapie erfolgreich behandelt werde, die subjek tive Schläfrigkeit mit dieser Diagnose nicht erklärt werden könne und für eine Narkolepsie keine Anhaltspunkte vorlägen (Urk. 2 S. 2).
E. 6.2 Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin allerdings, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom gemäss Dr. A.___ bereits seit dem Jahr 2008 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung erfolgreich mit der CPAP-Therapie behandelt wird (vorstehend E. 4.2). Des Weiteren stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Narkolepsie lediglich als Verdachtsdiagnose im Raum, wobei Dr. A.___ selbst davon ausging, dass diese wahrscheinlich nicht bestätigt werden könne und weitere Untersuchungen notwendig seien (vorstehend E. 4.2). Ebenfalls lag die gemäss den Gutachtern des Z.___ für die Tagesmüdigkeit mitverantwortliche Adi positas permagna im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits vor (vorstehend E. 4.2-4, E. 4.6). Die wesentlichen Befunde und Diagnosen sind somit seit der Rentenzusprache gleichgeblieben. Der Umstand, dass im Gutachten des Z.___ das obstruktive Schlafapnoesyndrom als Ursache für die chronische Müdigkeit aus geschlossen wird, stellt lediglich eine unterschiedliche – wenn auch möglicher weise zutreffendere - Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes dar. Ebenfalls liegt keine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler ist der Beschwerdeführer seit jeher nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer aktuell aufgrund des Gut achtens des Z.___ zu 80 % arbeitsfähig, wogegen vor der Rentenzusprache im Jahr 2010 von ärztlicher Seite her keine prozentuale Einschätzung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlag (vgl. nachstehend E. 6.5). Lediglich die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt –gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ – fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber keine medizinische Grundlage.
Nach dem Gesagten liegt folglich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sach verhalts vor, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt.
E. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) zweifellos unrichtig war, sodass die vorliegend an ge foch tene rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen ist. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 7) das rechtliche Gehör gewährt.
E. 6.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung de s Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).
E. 6.5 Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen zwar aus heutiger Sicht dürftig erscheinen, dies allein bildet allerdings keinen Grund für eine Wiederer wägung. Allerdings lag von ärztlicher Seite her keine prozentuale Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Dr. C.___ gab lediglich an, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Be schwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneumologen seit dem
4. Oktober 2007 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den , weil er dort vor allem Auto fahren müsse. Er könne sich allerdings nicht zur Frage äussern, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berück sich ti gung der gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar seien. Er kenne den Beschwerdeführer zu wenig (vorstehend E. 4.3, E. 4.6). Dr. A.___ er achtete den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom Dezember 2008 für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro seit Oktober 2007 bis auf wei teres als zu 100 % arbeitsunfähig, gab eine Frage später aller dings dieser Beurteilung widersprechend an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit in einem beschränkten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar sei. Für das Führen von Maschinen, für Autofahren oder Transpor tieren von Lasten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig (vorstehend E. 4.4). Eine prozentuale Einschätzung zur Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gab Dr. A.___ hin gegen nicht ab. Einzig in der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ wurde gestützt auf eine Akten beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber in den von ihr zitierten Berichten von Dr. C.___ sowie Dr. A.___ keine medi zinische Grundlage, so dass die erfolgte Aktenbeur teilung des RAD nicht nach vollziehbar ist.
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3). Wird alleine von der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4).
Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass bereits damals fragwürdig war, ob überhaupt ein in validisie ren der Gesundheitsschaden vorlag. Insbesondere den Berichten von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ein Verlust der wesentlichen Tagesstruktur so wie eine mang eln de Schlafhygiene vorherrschend waren (vorstehend E. 4.2, E. 4.4; vgl. zudem nachstehend E. 7.3-4).
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und so mit aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zuge spro chen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insge samt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Recht spre chung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von er heblicher Bedeu tung (vorstehend E. 1.3). Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind dem gemäss erfüllt.
E. 7.1 Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Ent scheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massge ben den Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Ren ten anspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).
E. 7.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.5) sind keine neuen Befunde zu entnehmen, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. So führten die Ärzte des Z.___ insbesondere aus, dass als Zufallsbefund ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome gefunden worden sei, wobei diese Diagnose die berichtete Tagesmüdigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 6).
E. 7.3 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der besagte Gesundheitszustand des Be schwerdeführers überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begrün det .
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll be weis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restar beits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massge blich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich ti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
E. 7.4 Aus dem Gutachten des Z.___ geht klar hervor, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom mit der CPAP-Therapie erfolgreich behandelt sei, sich das nächt li che Atemmuster unter regelmässiger CPAP-Therapie normalisiere und somit die angegebene Schläfrigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 5 f.). Aus der besagten Di ag nose lässt sich folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herleiten. Di e Gutachter des Z.___ begründeten ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denn auch mit einer vorliegenden Tagesmüdigkeit, welche haupt sächlich auf die sehr variablen Ruhe- und Wachphasen sowie zu einem klei ne ren Anteil auf die Adipositas permagna zurückzuführen sei (Urk. 6/76 S. 7 f.).
Für die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Tagesmüdigkeit - welche wohl eher ein Symptom als eine Diagnose darstellt - war sowohl bei der ur sprünglichen Rentenzusprache als auch im aktuellen Verfahren hauptsächlich der mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess verbundene Strukturverlust mit einhergehender mangelnder Schlafhygiene verantwortlich. So erwähnte be reits Dr. A.___ einen Verlust der wesentlichen Tagesstruktur, eine gänzliche Auf hebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine mangelnde Schlaf hy giene (Urk. 6/11 S. 8, S. 14, S. 16). Auch in der aktuellen pneumologi schen Untersuchung zeigte sich ein weiterhin sehr variabler Schlaf- und Wachryth mus. Dem Beschwerdeführer werde daher eine konsequente Schlafhy giene emp fohlen, am Besten in einem spezialisierten Zentrum für Patienten mit Schlaf störungen. Dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 6/76 S. 7 f.). Dabei handelt es sich allerdings um ein psychosoziales Moment, welches bei der inva lidenrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen ist ( BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . Die für die chronische Müdigkeit mitverantwortliche Adipositas permagna stellt ebenfalls keine leistungsbegründende Invalidität dar (Urteil des Bundes ge richts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Ge wichtsabnahme zumutbar. Unter hausärztlicher Aufsicht hat er sogar bereits damit begonnen, das Gewicht zu reduzieren und sich eine Tagesstruktur anzu eig nen (Urk. 6/76 S. 5).
E. 7.5 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass aus rechtsan wen derischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu steh t.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie derung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) war der Beschwerdeführer 45 Jahre alt und bezog die Rente seit fast 6 Jah ren, womit er nicht unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Be zü gerkreis fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4 f.). Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem Beschwer de führer die sofortige Verwertung der vollständigen Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung objektiv nicht möglich sein sollte, weshalb vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
In Bezug auf die Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass de m Beschwerdeführer – infolge unterbliebener Gehörsgewährung – nur der Be schwer deweg offenstand. Dies allerdings, weil die Beschwerdegegnerin auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invali den ein kommens nicht eingegangen ist (vgl. vorstehend E. 3). Die Abweisung der Beschwerde erfolgte indessen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zwei fellos unrichtig war und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demzufolge aus einem anderen Aspekt. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
E. 8.2 Der unentgeltliche Rechtvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht, so dass er beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) und von Fr. 220.-- für ab Anfang 2015 angefallenen Aufwand ermessensweise mit Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00960 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom 14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969 , arbeitete zuletzt von August bis Dezember 2007 als Verkaufsverantwortlicher bei der Y.___ . Unter Hinweis auf ein Schlafapnoesyndrom sowie eine Narkolepsie meldete sich der Versicherte am
1. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation (Urk. 6/6, Urk. 6/9-15) ab, holte die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 6/8) ein und sprach dem Ver sicherten da raufhin mit Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) mit Wir kung ab dem 1. Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente bei einem Invalidi täts grad von 67 % zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 3. August 2010 (Urk. 6/34) veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung im Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, über welche am 10. März 2014 berichtet wurde (Urk. 6/76).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/88) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 6/9 0 = Urk. 2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 18. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih m weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Dreivier tels rente per 1. Oktober 2014 auf eine halbe Rente, subeventuell auf eine Vier tels rente herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde ant wort vom 27. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fü gung vom 20. April 2015 (Urk. 12) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 10 S. 2) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt. Am 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 15) ein, wobei er insbesondere Stellung dazu nahm, dass die angefochtene Verfügung mögli cherweise mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit geschützt werden könnte (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2015, Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Urk. 17) auf das Einrei chen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letz te rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be ur tei lung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d des Beschwerdeführers spätestens seit Januar 2013 verbessert habe. Die bishe rige Aussendiensttätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da diese die Mög lichkeit des Führens eines Fahrzeuges verlange. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 80 % zumutbar, wobei es sich um eine kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Bedienen von Ma schinen mit Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung sowie ohne Notwendig keit ein Fahr zeug zu führen, handeln sollte. Die aufgrund der früheren Berufs erfahrung nahe liegende Funktion einer Innendiensttätigkeit als Personalberater trage diesem Profil Rechnung. Folglich ergebe sich ein nicht mehr rentenbe gründender Inva liditätsgrad (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe – aus näher genannten Gründen - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 3 ff.). In materieller Sicht lägen nach wie vor die gleichen Diagnosen vor, welche zur Berentung geführt hätten. Der Gesundheits zustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom führe dazu, dass er bei der Arbeit einschlafe. Dies sei kei nem Arbeitgeber zuzumuten. Da der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei, liege bloss eine unterschiedliche Einschätzung der Ar beits fähigkeit vor (S.
6). Falls wider E rwarten von einem verbesserten Gesund heits zustand ausgegangen werde, so sei – aus näher genannten Gründen - die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Validen- und In validenein kommens nicht korrekt (S. 7 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/24, Urk. 6/41) verändert hat und gestützt darauf die Frage, ob die ver fügte Auf he bung der Rente rechtens ist. 3. 3.1
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg nerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, in dem sie auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht eingegangen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer obliegenden Begründungspflicht nicht im Geringsten nachgekommen. Die ange fochtene Verfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine Heilung sei bei dieser Verletzung in krasser Weise nicht möglich (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die ver sicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 3.3
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Er lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Be hörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine An fech tung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa ch e selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann ( BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5
Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 (Urk. 6/81) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die ihm seit dem 1. Oktober 2008 ausge rich tete Dreiviertelsrente aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesund heitszustand spätestens seit Januar 2013 verbessert habe und dem Be schwer deführer seither die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zu mut bar sei (Urk. 6/81 S. 2). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Ein wände (Urk. 6/88) , wobei er insbesondere auch die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestritt. In der angefochtenen Verfügung der Be schwer de geg nerin vom 18. August 2014 (Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbe scheid gemachten Ausführungen und wies in Bezug auf den Einkom mens ver gleich darauf hin, dass kein Anlass bestehe, vom umseitig aufgeführten Ein kommensvergleich abzuweichen. Eine Auseinandersetzung mit den vorge brach ten Einwänden erfolgte nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen kon kreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von vollerwerbstätigen Versicherten die in validitätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Vali den- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vor bringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwer degegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerde führers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. Bezeichnend dafür, dass keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte, ist auch, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 5) selbst von ihrer Darstellung in der angefochtenen Verfügung abwich. 3.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerde ver fahrens stossend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts lage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsver letzung die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b). Eine Rückweisung würde im vor lie genden Fall allerdings lediglich einen Leerlauf darstellen. Der Be schwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 zudem gel tend, dass er nicht
wirklich erpicht darauf sei, dass die Sache aus formellen Gründen an die Be schwer d egegnerin zurückgewiesen werde, doch müsse die Gehörsverletzung zu mindest bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksich tigt werden (Urk. 15 S.
2). Dem Beschwerdeführer liegt demzufolge mehr an ei ner beförderlichen Beur teilung seines Leistungsanspruchs als an einem formell richtigen Verfahren, so dass – trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs – von ei ner Rückweisung abge sehen werden kann (vgl. BGE 119 V 208 E. 6). 4. 4.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Chefarzt Pneumologie, B.___, diagnostizierte mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Urk. 6/11/9-13) ein schweres obstruktives Schlaf apnoesyndrom, eine Narkolepsie, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipo si tas (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Grund der vermehrten Tages müdigkeit arbeitsunfähig geschrieben. Das schwere obstruktive Schlafap noesyn drom lasse sich mit der continuous positive airway pressure (CPAP) – Therapie gut behandeln. Zusätzlich hätte in der Polysomnografie eine verkürzte REM-Latenzzeit und im Multiple Sleep Latency Test (MSLT) eine deutlich ver minderte Schlafbeginn-Latenz von zwei Minuten registriert werden können. In drei von vier Tests habe der Beschwerdeführer einen REM-Schlaf gezeigt, so dass der hochgradige Verdacht für das Vorliegen einer Narkolepsie bestehe. Hierzu würden auch die anamnestischen Angaben mit den Schlaflähmungen, den hypnagogen Halluzinationen und den Schlafattacken passen. Bezüglich der Kataplexien sei die Anamnese nicht sehr typisch, jedoch kenne der Beschwer deführer bei starker innerlicher Aufregung einen Tonus-Verlust. Es sei jedoch nie zu einem Sturz ge kommen oder dass sich der Beschwerdeführer habe fest halten müssen (S. 2).
Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2008 (Urk. 6/11/14-15) gab Dr. A.___ an, dass von der Verdachtsdiagnose einer Narkolepsie Abstand genommen werden müsse, da das Akimeter in der zweiten Woche eine deutlich verminderte Liege- und Schlafdauer mit einer gänzlichen Aufhebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus gezeigt habe. Die Verdachtsdiagnose bleibe aber im Raum. Diesbe züglich seien weitere genetische Untersuchungen durchzuführen und der Be schwerdeführer werde einem Neurologen für eine Lumbalpunktion und Bestim mung des Orexins zugewiesen. Dem Beschwerdeführer seien Massnahmen zur Verbesserung der Schlafhygiene empfohlen worden (S. 1 f.).
Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2008 (Urk. 6/11/16-17) nahm Dr. A.___ unter anderem Bezug auf das Schlaftagebuch vom 15. Juli bis 19. August 2008, welchem sehr unregelmässige Zubettgehzeiten, häufige Liege zeiten, ein Schlaf bis teilweise in den Mittag sowie regelmässiger Mittagsschlaf zu entnehmen seien. 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2. November 2008 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit April 2007 behandle (S. 5 Ziff. 1.2) und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine per sistierende Hypersomnie, Differentialdiagnose (DD) Narkolepsie, auf. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine essentielle Hy per tonie sowie eine Adipositas permagna (S. 5 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unsi che r. Für die Befunde und Therapien bezüglich des Schlafapnoesyndroms und der Narkolepsie sei die Beurteilung von Dr. A.___ einzuholen. Als Behandlung erfolge eine CPAP – Therapie sowie ein Versuch mit Modasomil (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneu mo logen ab dem 4. Oktober 2007 in seinem Beruf als Personalberater zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weil er dort vor allem Auto fahren müsse (S. 6 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 Ziff. 1.7). Er könne nicht beurteilen, ob mit einer Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne (S. 6 Ziff. 1.9). 4.4
Mit Bericht vom 3. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/11/7-8) führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - persistierende Hypersomnie unklarer Ätiologie, DD: Narkolepsie, vermin derte Schlafhygiene
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine Hyperurikämie an (S. 1 Ziff. 1.1). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine deutlich vermehrte Tagesmüdigkeit klage, müsse die Therapie noch angepasst werden (S. 2 Ziff. 1.5). Vom Oktober 2007 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro (S. 2 Ziff. 1.6). Auf grund der deutlich erhöhten Tagesmüdigkeit bestehe sicherlich eine deutli che Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe an ge ge ben, dass er regelmässig am PC einschlafe. Deshalb sei auch eine sitzende Tätig keit für ihn praktisch nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder Trans portieren von Lasten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm in einem beschränk ten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Zurzeit bestehe eine unbefriedigende Situation der vermehrten Ta gesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Tagesstrukturen verloren (S. 2 Ziff. 1.8). Sobald die Therapie greife, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit ge rechnet werden (S. 2 Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt l icher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 6. Februar 2009 an, dass an hand der Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ beim Beschwerdeführer seit Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit we gen der vermehrten Tagesmüdigkeit bei schwerem Schlafapnoesyndrom ausge wiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Autofahren, Führen von Ma schinen und Transportieren von Lasten sei der Beschwerdeführer seit Juli 2008 zu 50 % arbeits fähig (Urk. 6/20 S. 4) 4.6
Mit Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 6/37) führte Dr. C.___ als Diagnosen ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Hypersomnie, eine Adipo si tas permagna sowie eine essenzielle Hypertonie auf. Er könne zu einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit keine Stellung nehmen. Er könne sich auch nicht zur Frage, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ge sund heit lichen Einschränkungen noch zumutbar seien, äussern. Er kenne den Beschwer deführer viel zu wenig. Dieser sei sehr selten in seiner Kontrolle (S. 4 f.). 5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol gen den Berichte. 5.2
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Urk. 6/50/6) gab Dr. A.___ an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 27. Januar 2009 gesehen habe. Zu den gestell ten Fragen könne er daher zurzeit keine Stellung nehmen. Diesbezüglich müsste er den Beschwerdeführer zu einer Konsultation aufbieten. 5.3
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie am 10. März 2014 (Urk. 6/76). Dabei gaben die Ärzte an, dass die Polysomnographie vom 15. Mai 2013 das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bestätigt habe. Unter regel mässiger CPAP-Therapie habe das nächtliche Atemmuster normali siert werden können, so dass die Schlafapnoe ätiologisch kaum für die ver mehrte Tages müdig keit des Beschwerdeführers verantwortlich sein könne. Zu sätzlich hätten sich leicht vermehrte periodische Beinbewegungen während der Nacht gefunden, welche allerdings in Bezug auf die Tagesmüdigkeit kaum rele vant seien. Zur Objek tivierung der Tagesmüdigkeit sei ein MSLT durchgeführt worden, welcher eine normale Einschlaflatenz gezeigt habe. In der Aktigraphie habe sich eine starke Variabilität der Ruhe- und Wachphasen gezeigt, welche am ehesten für die Tagesmüdigkeit verantwortlich sei (S. 5 Ziff. 5.1). Als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte Folgendes auf (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Müdigkeit - bei starker Variabilität der Ruhe- und Wachphasen - bei Adipositas permagna, aktuell BMI 45 kg/m 2 - obstruktives Schlafapnoesyndrom, aktuell erfolgreiche CPAP-Therapie
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome sowie eine arterielle Hypertonie an (S. 5 Ziff. 6.2). Für eine früher vermutete Narkolepsie bestünden keine Anhalts punkte. Internistisch gesehen trage die Adipositas permagna zur Müdigkeit bei. Bezüglich einer möglichen depressiven Komponente als Ursache der Müdigkeit habe die internistische Untersuchung keine klinischen Hinweise gezeigt (S. 6 Ziff. 7.1 unten).
In der angestammten Tätigkeit als Personalvermittler, mit der Notwendigkeit zum regelmässigen Führen eines Fahrzeuges, bestehe aufgrund der erhöhten Tages müdig keit seit dem 4. Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 7.2, S. 7 Ziff. 7.4). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkei ten ohne Notwendigkeit zum Bedienen von Maschinen mit der Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne Notwendigkeit ein Fahrzeug zu lenken, be stehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, entsprechend 6.7 Stunden pro Tag. Dies mit der Möglichkeit von genügend Pausen während der Arbeit. Diese Arbeitsfähigkeit sei nur unter korrekter und regelmässiger CPAP – Thera pie gegeben (S. 6 Ziff. 7.3). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit würden sie ge mäs s den Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2008 ausgehen. Leider würden pneumologische Verlaufsberichte zwischen 2009 und 2013 fehlen, so dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeitspanne nicht sicher beurteilt werden könne. Da sich der Beschwerdeführer nicht häufiger in ärztliche Behandlung begeben habe, würden sie davon ausgehen, dass sich seine Be schwer den nicht verschlechtert hätten und sich somit in dieser Zeitspanne die Arbeits fähigkeit wahrscheinlich nicht verändert habe. Aktuell würden sie eine Arbeits u n fähigkeit von maximal 20 % attestieren (S. 7 Ziff. 7.4).
Als medizinische Massnahmen zum Erhalt der Restarbeitsfähigkeit empfählen sie
eine konsequente CPAP - Therapie und regelmässige pneumologische Kon trolle n sowie eine konsequente Schlafhygiene (S. 7 Ziff. 7.5). 5.4
Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 14. April 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten des Z.___ abzustellen (Urk. 6/79 S. 4). 5.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 29. April 2014 (Urk. 6/87/1-2) an, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe und führte folgende Diagno sen auf (S. 1): - invalidisierende Müdigkeit - obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf depressive Episode - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende Erysipele Unterschenkel beidseits - leichtgradiges Restless-Legs-Syndrom - Penicillin-Allergie
Das obstruktive Schlafapnoesyndrom habe mittels der CPAP-Therapie im Sinne eines objektiv normalisierten nächtlichen Atemmusters gebessert werden kön nen . Subjektiv bestehe hingegen unverändert eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung. Auch im letzten Bericht der Klinik für Schlafmedizin des Z.___ sei bestätigt worden, dass sich die Tagesmüdigkeit nicht gebessert habe. Auch wenn sich das obstruktive Schlafapnoesyndrom unter Therapie gebessert habe, könne deshalb die bestehende invalidisierende Tagesmüdigkeit nicht ein fach für nichtig erklärt werden (S. 1). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin bejahte gestützt auf das Gutachten des Z.___ (vorste hend E. 5.3) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, indem das Schlafap noe syndrom durch die CPAP-Therapie erfolgreich behandelt werde, die subjek tive Schläfrigkeit mit dieser Diagnose nicht erklärt werden könne und für eine Narkolepsie keine Anhaltspunkte vorlägen (Urk. 2 S. 2). 6.2
Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin allerdings, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom gemäss Dr. A.___ bereits seit dem Jahr 2008 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung erfolgreich mit der CPAP-Therapie behandelt wird (vorstehend E. 4.2). Des Weiteren stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Narkolepsie lediglich als Verdachtsdiagnose im Raum, wobei Dr. A.___ selbst davon ausging, dass diese wahrscheinlich nicht bestätigt werden könne und weitere Untersuchungen notwendig seien (vorstehend E. 4.2). Ebenfalls lag die gemäss den Gutachtern des Z.___ für die Tagesmüdigkeit mitverantwortliche Adi positas permagna im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits vor (vorstehend E. 4.2-4, E. 4.6). Die wesentlichen Befunde und Diagnosen sind somit seit der Rentenzusprache gleichgeblieben. Der Umstand, dass im Gutachten des Z.___ das obstruktive Schlafapnoesyndrom als Ursache für die chronische Müdigkeit aus geschlossen wird, stellt lediglich eine unterschiedliche – wenn auch möglicher weise zutreffendere - Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes dar. Ebenfalls liegt keine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. In der bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler ist der Beschwerdeführer seit jeher nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer aktuell aufgrund des Gut achtens des Z.___ zu 80 % arbeitsfähig, wogegen vor der Rentenzusprache im Jahr 2010 von ärztlicher Seite her keine prozentuale Einschätzung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlag (vgl. nachstehend E. 6.5). Lediglich die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt –gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ – fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber keine medizinische Grundlage.
Nach dem Gesagten liegt folglich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sach verhalts vor, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt. 6.3
Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 25. November 2010 (Urk. 6/24, Urk. 6/41) zweifellos unrichtig war, sodass die vorliegend an ge foch tene rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) mit der substituierten Begrün dung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen ist. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 7) das rechtliche Gehör gewährt. 6.4
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung de s Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). 6.5
Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen zwar aus heutiger Sicht dürftig erscheinen, dies allein bildet allerdings keinen Grund für eine Wiederer wägung. Allerdings lag von ärztlicher Seite her keine prozentuale Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Dr. C.___ gab lediglich an, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Be schwerdeführer sei von den Schlafmedizinern und dem Pneumologen seit dem
4. Oktober 2007 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wor den , weil er dort vor allem Auto fahren müsse. Er könne sich allerdings nicht zur Frage äussern, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berück sich ti gung der gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar seien. Er kenne den Beschwerdeführer zu wenig (vorstehend E. 4.3, E. 4.6). Dr. A.___ er achtete den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom Dezember 2008 für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Arbeiter in einem Temporärbüro seit Oktober 2007 bis auf wei teres als zu 100 % arbeitsunfähig, gab eine Frage später aller dings dieser Beurteilung widersprechend an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit in einem beschränkten zeitlichen Rahmen von 50 % über die Woche verteilt zumutbar sei. Für das Führen von Maschinen, für Autofahren oder Transpor tieren von Lasten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig (vorstehend E. 4.4). Eine prozentuale Einschätzung zur Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gab Dr. A.___ hin gegen nicht ab. Einzig in der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ wurde gestützt auf eine Akten beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.5). Hierfür findet sich aber in den von ihr zitierten Berichten von Dr. C.___ sowie Dr. A.___ keine medi zinische Grundlage, so dass die erfolgte Aktenbeur teilung des RAD nicht nach vollziehbar ist.
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3). Wird alleine von der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4).
Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass bereits damals fragwürdig war, ob überhaupt ein in validisie ren der Gesundheitsschaden vorlag. Insbesondere den Berichten von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ein Verlust der wesentlichen Tagesstruktur so wie eine mang eln de Schlafhygiene vorherrschend waren (vorstehend E. 4.2, E. 4.4; vgl. zudem nachstehend E. 7.3-4). 6.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und so mit aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zuge spro chen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insge samt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Recht spre chung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von er heblicher Bedeu tung (vorstehend E. 1.3). Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind dem gemäss erfüllt. 7. 7.1
Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Ent scheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massge ben den Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Ren ten anspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.5) sind keine neuen Befunde zu entnehmen, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. So führten die Ärzte des Z.___ insbesondere aus, dass als Zufallsbefund ein leicht gradiges periodic limb movement syndrome gefunden worden sei, wobei diese Diagnose die berichtete Tagesmüdigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 6). 7.3
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der besagte Gesundheitszustand des Be schwerdeführers überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begrün det .
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschät zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig keit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll be weis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restar beits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massge blich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berück sich ti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 7.4
Aus dem Gutachten des Z.___ geht klar hervor, dass das obstruktive Schlaf apnoesyndrom mit der CPAP-Therapie erfolgreich behandelt sei, sich das nächt li che Atemmuster unter regelmässiger CPAP-Therapie normalisiere und somit die angegebene Schläfrigkeit nicht erkläre (Urk. 6/76 S. 5 f.). Aus der besagten Di ag nose lässt sich folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herleiten. Di e Gutachter des Z.___ begründeten ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denn auch mit einer vorliegenden Tagesmüdigkeit, welche haupt sächlich auf die sehr variablen Ruhe- und Wachphasen sowie zu einem klei ne ren Anteil auf die Adipositas permagna zurückzuführen sei (Urk. 6/76 S. 7 f.).
Für die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Tagesmüdigkeit - welche wohl eher ein Symptom als eine Diagnose darstellt - war sowohl bei der ur sprünglichen Rentenzusprache als auch im aktuellen Verfahren hauptsächlich der mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess verbundene Strukturverlust mit einhergehender mangelnder Schlafhygiene verantwortlich. So erwähnte be reits Dr. A.___ einen Verlust der wesentlichen Tagesstruktur, eine gänzliche Auf hebung eines normalen Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine mangelnde Schlaf hy giene (Urk. 6/11 S. 8, S. 14, S. 16). Auch in der aktuellen pneumologi schen Untersuchung zeigte sich ein weiterhin sehr variabler Schlaf- und Wachryth mus. Dem Beschwerdeführer werde daher eine konsequente Schlafhy giene emp fohlen, am Besten in einem spezialisierten Zentrum für Patienten mit Schlaf störungen. Dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 6/76 S. 7 f.). Dabei handelt es sich allerdings um ein psychosoziales Moment, welches bei der inva lidenrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen ist ( BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) . Die für die chronische Müdigkeit mitverantwortliche Adipositas permagna stellt ebenfalls keine leistungsbegründende Invalidität dar (Urteil des Bundes ge richts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Ge wichtsabnahme zumutbar. Unter hausärztlicher Aufsicht hat er sogar bereits damit begonnen, das Gewicht zu reduzieren und sich eine Tagesstruktur anzu eig nen (Urk. 6/76 S. 5). 7.5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass aus rechtsan wen derischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu steh t.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf be steht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbes serten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie derung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) war der Beschwerdeführer 45 Jahre alt und bezog die Rente seit fast 6 Jah ren, womit er nicht unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Be zü gerkreis fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4 f.). Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem Beschwer de führer die sofortige Verwertung der vollständigen Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung objektiv nicht möglich sein sollte, weshalb vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
In Bezug auf die Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass de m Beschwerdeführer – infolge unterbliebener Gehörsgewährung – nur der Be schwer deweg offenstand. Dies allerdings, weil die Beschwerdegegnerin auf die erhobenen Einwände betreffend die Bestimmung des Validen- und Invali den ein kommens nicht eingegangen ist (vgl. vorstehend E. 3). Die Abweisung der Beschwerde erfolgte indessen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zwei fellos unrichtig war und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demzufolge aus einem anderen Aspekt. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 8.2
Der unentgeltliche Rechtvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 18) keine Honorarnote eingereicht, so dass er beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) und von Fr. 220.-- für ab Anfang 2015 angefallenen Aufwand ermessensweise mit Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski