Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ war bis im Frühjahr 1997 vollzeitlich als Gerüstemonteur bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7 /3 / 1, Urk. 7 /60 /1 ). Am
27. August 1998 meldete er sich wegen Rücken be schwerden bei der Eidge nössischen Invaliden ver siche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /2). Im Rah men eines Beschäftigungsprogrammes des Arbeits amtes erledigte er zuletzt bis Ende Juli 1999 in einem 50%igen Pensum leich tere Reinigungs arbeiten (Urk. 7 /13 /1 ). Nach Abklä rung der medizinischen und erwerb lichen Ver hält nisse, unter ande rem nach Einholung des rheumatolo gi schen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 7. September 1999 (Urk. 7 /17), sprach die Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), dem Versicherten mit Ver fügung vom 16. Dezember 1999 eine halbe Invali den rente mit Wirkung ab März 1998 zu (Urk. 7 /26-27). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen der in den Jahren 2000/2001 (Urk. 7 /28-41) und 2003 (Urk. 7 /48-50)
durchgeführten Revisions verfahren wurde die halbe Rente mit Mitteilungen vom
6. April 2001 (Urk. 7 /41) und vom 12. Juni 2003 (Urk. 7 /50) bestätigt. Das Ge such um Rentenerhöhung vom 3. März 2004 (Urk. 7/52) wurde mit Ver fü gung vom 11. Februar 2005 ab gewiesen (Urk. 7 /69). Auch diese Verfügung er wuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7 /76) und vom 11. Juni 2008 (Urk. 7 /83) beantragte der Versicherte erneut eine Erhöhung seiner Rente. Die IV-Stelle holte unter anderem das inter disziplinäre Gutachten des A.___ vom 24. März 2009 (Urk. 7 /97) ein. Gestützt da rauf wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 12. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
erneut ab (Urk. 7 /114). Die dagegen beim hiesigen Gericht er ho bene Beschwerde des Versicherten vom 14. Sep tember 2009 (Urk. 7 /116 /3-12 ) zog er mit Eingabe vom 29. Januar 2009 zurück (Urk. 7 /121 / 2). Das betref fende Verfahren Nr. IV.2009.00903 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2010 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7 /121 / 4). 1.3
Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2010 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 1999 und der diese bestätigenden Revisionsentscheide vom 6. April
2001, 12. Juni
2003 und 11. Febru ar 2005 sowie die Ein stell ung der halben Rente an (Urk. 7 /126). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Einwände (Urk. 7 /130). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die dem Versicherten seit März 1998 entrichtete halbe Rente wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Dezem ber 2010 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Mo nats auf (Urk. 7/134 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom
31. Januar 2011 (Urk. 7/137/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 21. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00088 in
dem Sinne teilwe ise gut, als die bisherige halbe Rente be stätigt wurde (Urk. 7/154/13). 1.4
Am 19. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Revisionsgesuch und machte nebst einer chronischen Bronchitis sowie sozial-psychischer Aus gren zung ein sich verschlechternd es Schmerzsynd rom geltend (Urk. 7/164/7). Als Beweismittel legte er den Kurzaustrittsb ericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 vor (Urk. 7/168). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/170).
Hier gegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/173), ergänzt mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/176) und vom 7. August 2014 (Urk. 7/181) sowie unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 14. März 2014 (Urk. 7/175) , der Berichte von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. und 19. Februar 2014 ( Urk. 7/177 -178 ) sowie von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/180) Einwände vor.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. September 2014
(Urk. 1) unte r Beilage des Berichtes von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom
19. August 2014 sei aufzu he ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf sein Erhöhungsgesuch vom 21. Februar 2014 ein zu treten und die medizinische Situation sowie die erwerblichen Auswirkun gen abzuklären (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2014 schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Rep lik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die unentgelt liche Prozess füh rung gewährt und Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechts vertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 1 4 S. 2). Mit Eingabe vom
4. Febru ar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ber ück sichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich
zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in einer für den Ren ten anspruch erheblichen Weise ver än dert habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Namentlich sei eine langan hal tende An passungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle, wie sie Dr. D.___ gemäss dem Bericht vom 2 8. Juli 2014 diagnostiziert habe und wonach eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, keine chronifizierte , schwer wiegende Erkrankung, welche jegliche Tätig keit in erheblichem Ausmass und lang fristig einzuschränken vermöge, son dern ein therapiefähiges Leiden mit guter Prognose (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen gehe klar eine Verschlechterung seines Gesundheits zu standes hervor. Insbesondere sei er gemäss dem definitiven Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. März 2014 wegen der depressiven Störung in ein intensives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Es sei bezüglich der antidepressiven Medikation Mirtazapin ( Remeron ) ge stoppt und eine schlafanstossende Therapie begonnen worden. Neu seien zu dem der klinische Verdacht auf ein Restless - legs -Syndrom, die Peri arthro pathie
humero scapularis rechts mehr als links, die medial betonte Gon arthrose beid seits, das Asthma bronchiale, die Hypovitaminose D und die Hypercho lesteri nämie. Es sei die Einbindung in eine Tagesstruktur empfohlen worden und aus geführt worden, dass eine volle Arbeit s fähigkeit aus rheumatol ogischer Sicht unrealistisch sei. Er sei daher als multimorbid und als zu 100 % erwerbsunfähig zu bezeichnen und die bisherige halbe Invalidenrente sei auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen. D em Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 sei zudem zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich mit den Ein trägen vor Dezember 2010 die Praxis deutlich öfter aufsuche und ein deutig kränker sei, da er einschneidende Therapien benötige, um wieder den Vor zu stand erreichen zu können. Ausserdem habe Dr. D.___ ihn gemäss dem Bericht vom 28. Juli 2014 ab dem 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben , da sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 13 S. 3 ff. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/ 1 1 4 ; zur zeitlichen Ver gleichsbasis : BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ; Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 21. August 2012 E. 4.2 im Verfahren IV.2011.00088) glaubhaft zu machen ver mochte oder
ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revi sions gesuch des Be schwerdeführers vom
19. Februar 2014
(Urk. 7/ 164 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. August 2014 (Urk. 2) bot. Der
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2014 ist bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte Rentenv erfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) hatte sich auf das A.___ -Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 10/97) gestützt. Die A.___ -Gutachter hatten die folgenden Diagnosen m it Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt:
1. Chro nisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerz syndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekon di tionierung mit Ab schwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus kelgruppen sowie leichter Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung ; 2. Leicht e bis mittel gradige de pressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1); 3. Anhal tende soma to forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4); 4. Chro nisch e obstruktive Lungen erkran kung
(COPD) bei fortgesetztem Nikotin konsum , schädlicher Ge brauch (ICD-10 J44.8). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die fo lgenden auf: 1. Refluxösopha gitis mit Barre tt-Ösophagus (ICD-10 K22.1), 2. Chronische Otitis media rechts (ICD-10 H66.9), 3. Diyslipi dämie (ICD-10 E789.8) mit/bei Xanthe las me n unter beiden Auge ; 4. Adipositas (ICD-10 E.66.0); Medika menten-Malcom pliance (ICD-10 Z91.1; Urk. 7/97/20).
Die A.___ -Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Gerüstemonteur und auf eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei sie aus rheu ma tologi scher Sicht eine 20%ige Leistungseinschränkung und aus psychi a trischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/97/21).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchser heb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde . 3. 2 3. 2 .1
Gemäss dem S chreiben
von Dr. C.___ an das Spital B.___ vom 19. Februar 2014 überwies er den Beschwerdeführer zur weiteren (stationären) Ab klä rung und besseren Einstellung der antirheumatischen Therapie. Der Be schwerde führer leide an chronischen Schmerzen der Knie beidseits, des rechten Ellbogens und der Schulter sowie der linken Achillessehne (Urk. 7/178).
In der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ wurde der Beschwerde führer gemäss dem Austrittsbericht vom 14. März 2014 mittels kon servativer Schmerztherapie mit Abklärung der degenerativen Gelenkserkrankungen sowie multimodaler rheumatologischer Komplexbehandlung vom 2 6. Feb ruar bis 12. März 2014 stationär behandelt. Bei depressiver Störung sei er zudem in ein in ten sives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Er habe bei Eintritt Schmerzen in über sieben Körperregionen angegeben. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. Chronisches Panvertebral syn drom seit 1995, 2. Periarthropathie
humeroscapularis
( rechts > links ) , 3. Me dial betonte Gon arthrose beidseits, 4. Asthma bronchiale ( Differential diagnose: COPD), 5. Hyper cho lesterinämie, 6. Depressive Störung mittelgradige Episode mit soma tischen Symp tome n, 7. Hypovitaminose D, 8. Verdacht auf Rest less
legs -Syn drom. Kon ven tionell-radiologisch habe sich eine leichte linkskonvexe skoliotische
Fehl haltung , keine höhengeminderten Wirbelkörper oder Zwischen wirbelräume bei multisegmental kleinen ventralen Spondylo phyten gezeigt. In Schulter, Knie und Becken hätten sich „ wenig Hinweise “ auf degene rative Ver änderungen ge fun den. Im Rahmen eines rheumatologischen Scree nings seien ebenfalls regel rechte Artikulationen in den Händen und Füssen objekti viert worden. Labor chemisch hätten sich lediglich eine Hypovitaminose D bei feh len den Hinweisen auf eine entzündliche rheu matische Erkrankung. Bei klini schem Verdacht auf ein Rest less-legs-Syndrom sei eine Therapie mit Prami pexole ( Sifrol ) begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer deutlich profi tiert habe. Hinsichtlich der Beur teilung nach der Internationale n Klassi fikation der Funk tionsfähigkeit, Behin derung und Ge sund heit ( Inter national Classi fica tion
of
Fun c tioning , ICF) bei Spitalaustritt sei das Heben von schweren Lasten beein träch tigt. Bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation sei eine volle Arbeits fähig keit aus rheumato logischer Sicht eher unrealistisch ( Urk. 7/175/1-2).
3.2 .2
In somatischer Hinsicht hatte der Beschwerde führer schon anlässlich der A.___ -Begutachtung über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extre mitäten und über Periarthralgien an allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten sowie über diffus e Weich teilbeschwerden geklagt (Urk. 7/97/16). Gemäss dem Bericht des Spitals B.___ fanden sich zwar Hinweise auf de generative Verän derun gen in Schulter, Knie und Becken sowie multiseg mental ventrale Spondylophyten . Jedoch han delt e es sich hierbei gemäss dem Bericht des Spitals B.___
um lediglich kleine und wenige
degenerative Verände rungen bei an sonsten regel rechten Befunden ( Urk. 7/175/2 ) .
Insbesondere aber ist die g emäss den Ärzten des Spitals B.___ sich daraus ergebende Ein schränkung, nämlich das Heben von schweren Lasten (Urk. 7/175/2) , durch das von den A.___ -Gutachtern formulierte Leistungsprofil (Urk. 7/97/21) bereits berücksichtigt. Auch besagt die von den Ärzten de s
Spitals B.___ zur Arbeitsunfähigkeit gemachte E inschätzung, eine volle Arbeits fähig keit sei bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation aus rheuma to logischer Sicht eher unrealistisch (Urk. 7/175/2), nichts über den Umfang der medi zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit aus. Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus vor allem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit geschlossen werden. Auch kann daraus nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des abge leitet werden, nachdem bereits die A.___ -Gutachter eine quantitativ und quali tativ eingeschränkte Arbeits fähigkeit attestiert hatten.
Die Diagnose eines Rest less-legs-Syndrom s sodann wurde lediglich als Ver dachts diagnose
ohne An gaben von spezifischen neuen Befunden gestellt . D ie Diagnose eines Asthma bron chiale (Differential diagnose: COPD) entspricht nicht neuen Be funden, sondern einer untersc hiedlichen Beurteilung der bis heri gen
Atem be schwerden . Dasselbe gilt für die Diagnose einer Hyper chole steri nämie mit/bei Xanthelasmen beidseits, welche von den A.___ -Gutachtern unter der Diag nose einer Dyslipi dämie (ICD-10 E78.8) bei Xanthelasmen unter beiden Augen (Urk. 7/97/20) berück sichtigt worden war. Die Diagnosen eines Vitamin D-Mangels schliesslich macht eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes erst recht nicht glaub haft.
Es ist daher davon auszugehen, dass - wie schon anlässlich der rheuma tolo gi schen Untersuchung durch den A.___ -Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/97/15-19) - weiterhin bei psychischer Überlagerung der Beschwerden weitgehend kein er hebliches orga nisches Korrelat für die an mehreren Stellen des Körpers ge klag ten Be schwerden vorliegt. In somatischer Hinsicht w urde
eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3 . 3 3. 3 .1
Auch i n psychischer Hinsicht wurde nicht glaubhaft gemacht , dass mittlerweile eine von der Schmerzstörung klar abgrenzbare eigen ständige erheb liche psy chi sche Störung mit Krankheits wert vorliegt , welche die bereits von den A.___ -Gut ach tern diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) und die lei chte bis mittelgradige depres sive
Episode (ICD-10 F32.0-1)
mit 30%iger Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/97/20) übersteigt.
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ führten im Be richt vom 1 4. März 2014 keine Befunde auf, welche auf eine erhebliche Ver schlech terung der psychischen, insbesondere der depressiven Beschwerden schlies sen lassen könnten . Allein eine therapeutisch und medikamentös ge stei gerte Be handlung der depressiven Symptomatik
lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu , zumal eine solche bereits von den A.___ -Gutachtern bei Medi kamenten- Malcompliance als unge nü gend festgestellt respektive em pfohlen worden war (Urk. 7/97/15) . Die aufgeführte Diagnose einer depressiven Störung mittel gradiger Episode mit somatischem Syndrom mit/bei Verdacht auf eine ein fache, ängstliche und abhängige Persönlichkeits struktur mit histrio nischen Anteilen (Urk. 7/175/1) wurde zudem nicht nach einem aner kannten Klassifi kationssystem
für psychische Störungen gestellt und es ist nicht aus gewiesen, dass diese Diagnose von einem Facharzt der Psychiatrie gestellt wurde. 3.3 .2
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 28. Juli 2014 ferner , wonach der Beschwerdeführer wegen einer langanhaltenden Anpassungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD- 10 F43.23) ab 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/180 ), vermag eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheits zu stan des eben falls nicht glaubhaft zu machen.
Zwar erklärte Dr. D.___ , dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Ver schlech terung seines psychi schen Zustandes mit agitierter Depression und innerer Unruhe , verbunden mit somatischen Beschwerden mit Meldung an die Sozial behörde vom 28. Februar 2014 zu 100 % krankgeschrieben habe, nach dem er am 30. Mai 2011 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen sei (Urk. 7/180 ). Jedoch hatte Dr. D.___ bereits im Bericht vom 3. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei chronifizierter depressiver Störung mittel gradige Episod e mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und bei ein fa cher , ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6-7) mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) angegeben (Urk. 7/82/1 ), mit welcher Einschätzung sich die A.___ -Gutachter bereits im Gutachten vom
24. März 2009 kritisch aus einandergesetzt hatten (Urk. 7/97/14-15). Die
nunmehr angegebene Änderung der Diagnose durch Dr. D.___
ist anhand der erwähnten Befunde einer agitierte n
Depression und innere Unruh e mit somatischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zudem weist die Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD-10 F43.23) eher auf eine weniger erhebliche psy chi sche Störung und jedenfalls nicht auf eine schwerwiegende depressive Symp tomatik hin. Denn bei dieser Diagnose sind die Symptome für Angst und De pression gemäss der Inter nationalen Klassifi kation psychi scher Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V [F], nicht so dominierend, dass spezifischere de pressive Störungen oder Angststörungen diagnostiziert werden könnten. Sie kön nen etwa die Kriterien für die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) erfüllen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifi kation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag no stische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 211).
D iese Diagnose wiederum ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass er reicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine ge neralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psy chiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 199 ). 3.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. D er angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom
19. August 2014 (Urk. 2) betreffend das Revisionsgesuch vom
19. Februar 2014 (Urk. 7/ 164 ) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen . 4.
4.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
7. Januar 2016 (Urk. 17 ) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom
20. August 2014 bis
8. Juni 2015 von insgesamt 13.18 Stunden und von Fr. 234.85 Barauslagen mit einem Gesamt betrag von Fr. 3‘385.20 aufgeführt (Urk. 17 ). Dabei wurde ein Stundenansatz von durchgehend Fr. 220.-- verwendet, was für die Zeit bis Ende 2014 auf den damals gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zu ändern ist. Z udem ist ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden für das zweiseitige Begleits chreiben vom 26. No vember 2014 (Urk. 10) zum
Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit mit diversen Beilagen (Urk. 11, Urk. 12/1-6 ) sowie die Replik vom 14. Januar 2015, welche lediglich fünf Seiten mit weitreichenden Wiederho lun gen umfasst (Urk. 13), der Sache nicht angemessen. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 208.-- ungewöhnlich hoch. Insbesondere ist nicht nachvoll zieh bar, wes halb Fr. 1 86 .-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Akten dossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte. Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent sch ädi gung entspre chend auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichts kosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘400.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich
zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2010 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 1999 und der diese bestätigenden Revisionsentscheide vom 6. April
2001, 12. Juni
2003 und 11. Febru ar 2005 sowie die Ein stell ung der halben Rente an (Urk. 7 /126). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Einwände (Urk. 7 /130). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die dem Versicherten seit März 1998 entrichtete halbe Rente wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Dezem ber 2010 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Mo nats auf (Urk. 7/134 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom
31. Januar 2011 (Urk. 7/137/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 21. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00088 in
dem Sinne teilwe ise gut, als die bisherige halbe Rente be stätigt wurde (Urk. 7/154/13).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2.
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 1.4 Am 19. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Revisionsgesuch und machte nebst einer chronischen Bronchitis sowie sozial-psychischer Aus gren zung ein sich verschlechternd es Schmerzsynd rom geltend (Urk. 7/164/7). Als Beweismittel legte er den Kurzaustrittsb ericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 vor (Urk. 7/168). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/170).
Hier gegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/173), ergänzt mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/176) und vom 7. August 2014 (Urk. 7/181) sowie unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 14. März 2014 (Urk. 7/175) , der Berichte von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. und 19. Februar 2014 ( Urk. 7/177 -178 ) sowie von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/180) Einwände vor.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. September 2014
(Urk. 1) unte r Beilage des Berichtes von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom
19. August 2014 sei aufzu he ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf sein Erhöhungsgesuch vom 21. Februar 2014 ein zu treten und die medizinische Situation sowie die erwerblichen Auswirkun gen abzuklären (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2014 schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in einer für den Ren ten anspruch erheblichen Weise ver än dert habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Namentlich sei eine langan hal tende An passungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle, wie sie Dr. D.___ gemäss dem Bericht vom 2 8. Juli 2014 diagnostiziert habe und wonach eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, keine chronifizierte , schwer wiegende Erkrankung, welche jegliche Tätig keit in erheblichem Ausmass und lang fristig einzuschränken vermöge, son dern ein therapiefähiges Leiden mit guter Prognose (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen gehe klar eine Verschlechterung seines Gesundheits zu standes hervor. Insbesondere sei er gemäss dem definitiven Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. März 2014 wegen der depressiven Störung in ein intensives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Es sei bezüglich der antidepressiven Medikation Mirtazapin ( Remeron ) ge stoppt und eine schlafanstossende Therapie begonnen worden. Neu seien zu dem der klinische Verdacht auf ein Restless - legs -Syndrom, die Peri arthro pathie
humero scapularis rechts mehr als links, die medial betonte Gon arthrose beid seits, das Asthma bronchiale, die Hypovitaminose D und die Hypercho lesteri nämie. Es sei die Einbindung in eine Tagesstruktur empfohlen worden und aus geführt worden, dass eine volle Arbeit s fähigkeit aus rheumatol ogischer Sicht unrealistisch sei. Er sei daher als multimorbid und als zu 100 % erwerbsunfähig zu bezeichnen und die bisherige halbe Invalidenrente sei auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen. D em Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 sei zudem zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich mit den Ein trägen vor Dezember 2010 die Praxis deutlich öfter aufsuche und ein deutig kränker sei, da er einschneidende Therapien benötige, um wieder den Vor zu stand erreichen zu können. Ausserdem habe Dr. D.___ ihn gemäss dem Bericht vom 28. Juli 2014 ab dem 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben , da sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 13 S. 3 ff. ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/ 1 1 4 ; zur zeitlichen Ver gleichsbasis : BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ; Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 21. August 2012 E. 4.2 im Verfahren IV.2011.00088) glaubhaft zu machen ver mochte oder
ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revi sions gesuch des Be schwerdeführers vom
19. Februar 2014
(Urk. 7/ 164 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. August 2014 (Urk. 2) bot. Der
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2014 ist bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte Rentenv erfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) hatte sich auf das A.___ -Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 10/97) gestützt. Die A.___ -Gutachter hatten die folgenden Diagnosen m it Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt:
1. Chro nisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerz syndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekon di tionierung mit Ab schwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus kelgruppen sowie leichter Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung ; 2. Leicht e bis mittel gradige de pressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1); 3. Anhal tende soma to forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4); 4. Chro nisch e obstruktive Lungen erkran kung
(COPD) bei fortgesetztem Nikotin konsum , schädlicher Ge brauch (ICD-10 J44.8). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die fo lgenden auf: 1. Refluxösopha gitis mit Barre tt-Ösophagus (ICD-10 K22.1), 2. Chronische Otitis media rechts (ICD-10 H66.9), 3. Diyslipi dämie (ICD-10 E789.8) mit/bei Xanthe las me n unter beiden Auge ; 4. Adipositas (ICD-10 E.66.0); Medika menten-Malcom pliance (ICD-10 Z91.1; Urk. 7/97/20).
Die A.___ -Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Gerüstemonteur und auf eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei sie aus rheu ma tologi scher Sicht eine 20%ige Leistungseinschränkung und aus psychi a trischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/97/21).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchser heb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde . 3. 2 3. 2 .1
Gemäss dem S chreiben
von Dr. C.___ an das Spital B.___ vom 19. Februar 2014 überwies er den Beschwerdeführer zur weiteren (stationären) Ab klä rung und besseren Einstellung der antirheumatischen Therapie. Der Be schwerde führer leide an chronischen Schmerzen der Knie beidseits, des rechten Ellbogens und der Schulter sowie der linken Achillessehne (Urk. 7/178).
In der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ wurde der Beschwerde führer gemäss dem Austrittsbericht vom 14. März 2014 mittels kon servativer Schmerztherapie mit Abklärung der degenerativen Gelenkserkrankungen sowie multimodaler rheumatologischer Komplexbehandlung vom 2 6. Feb ruar bis 12. März 2014 stationär behandelt. Bei depressiver Störung sei er zudem in ein in ten sives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Er habe bei Eintritt Schmerzen in über sieben Körperregionen angegeben. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. Chronisches Panvertebral syn drom seit 1995, 2. Periarthropathie
humeroscapularis
( rechts > links ) , 3. Me dial betonte Gon arthrose beidseits, 4. Asthma bronchiale ( Differential diagnose: COPD), 5. Hyper cho lesterinämie, 6. Depressive Störung mittelgradige Episode mit soma tischen Symp tome n, 7. Hypovitaminose D, 8. Verdacht auf Rest less
legs -Syn drom. Kon ven tionell-radiologisch habe sich eine leichte linkskonvexe skoliotische
Fehl haltung , keine höhengeminderten Wirbelkörper oder Zwischen wirbelräume bei multisegmental kleinen ventralen Spondylo phyten gezeigt. In Schulter, Knie und Becken hätten sich „ wenig Hinweise “ auf degene rative Ver änderungen ge fun den. Im Rahmen eines rheumatologischen Scree nings seien ebenfalls regel rechte Artikulationen in den Händen und Füssen objekti viert worden. Labor chemisch hätten sich lediglich eine Hypovitaminose D bei feh len den Hinweisen auf eine entzündliche rheu matische Erkrankung. Bei klini schem Verdacht auf ein Rest less-legs-Syndrom sei eine Therapie mit Prami pexole ( Sifrol ) begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer deutlich profi tiert habe. Hinsichtlich der Beur teilung nach der Internationale n Klassi fikation der Funk tionsfähigkeit, Behin derung und Ge sund heit ( Inter national Classi fica tion
of
Fun c tioning , ICF) bei Spitalaustritt sei das Heben von schweren Lasten beein träch tigt. Bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation sei eine volle Arbeits fähig keit aus rheumato logischer Sicht eher unrealistisch ( Urk. 7/175/1-2).
3.2 .2
In somatischer Hinsicht hatte der Beschwerde führer schon anlässlich der A.___ -Begutachtung über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extre mitäten und über Periarthralgien an allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten sowie über diffus e Weich teilbeschwerden geklagt (Urk. 7/97/16). Gemäss dem Bericht des Spitals B.___ fanden sich zwar Hinweise auf de generative Verän derun gen in Schulter, Knie und Becken sowie multiseg mental ventrale Spondylophyten . Jedoch han delt e es sich hierbei gemäss dem Bericht des Spitals B.___
um lediglich kleine und wenige
degenerative Verände rungen bei an sonsten regel rechten Befunden ( Urk. 7/175/2 ) .
Insbesondere aber ist die g emäss den Ärzten des Spitals B.___ sich daraus ergebende Ein schränkung, nämlich das Heben von schweren Lasten (Urk. 7/175/2) , durch das von den A.___ -Gutachtern formulierte Leistungsprofil (Urk. 7/97/21) bereits berücksichtigt. Auch besagt die von den Ärzten de s
Spitals B.___ zur Arbeitsunfähigkeit gemachte E inschätzung, eine volle Arbeits fähig keit sei bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation aus rheuma to logischer Sicht eher unrealistisch (Urk. 7/175/2), nichts über den Umfang der medi zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit aus. Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus vor allem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit geschlossen werden. Auch kann daraus nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des abge leitet werden, nachdem bereits die A.___ -Gutachter eine quantitativ und quali tativ eingeschränkte Arbeits fähigkeit attestiert hatten.
Die Diagnose eines Rest less-legs-Syndrom s sodann wurde lediglich als Ver dachts diagnose
ohne An gaben von spezifischen neuen Befunden gestellt . D ie Diagnose eines Asthma bron chiale (Differential diagnose: COPD) entspricht nicht neuen Be funden, sondern einer untersc hiedlichen Beurteilung der bis heri gen
Atem be schwerden . Dasselbe gilt für die Diagnose einer Hyper chole steri nämie mit/bei Xanthelasmen beidseits, welche von den A.___ -Gutachtern unter der Diag nose einer Dyslipi dämie (ICD-10 E78.8) bei Xanthelasmen unter beiden Augen (Urk. 7/97/20) berück sichtigt worden war. Die Diagnosen eines Vitamin D-Mangels schliesslich macht eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes erst recht nicht glaub haft.
Es ist daher davon auszugehen, dass - wie schon anlässlich der rheuma tolo gi schen Untersuchung durch den A.___ -Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/97/15-19) - weiterhin bei psychischer Überlagerung der Beschwerden weitgehend kein er hebliches orga nisches Korrelat für die an mehreren Stellen des Körpers ge klag ten Be schwerden vorliegt. In somatischer Hinsicht w urde
eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3 . 3 3. 3 .1
Auch i n psychischer Hinsicht wurde nicht glaubhaft gemacht , dass mittlerweile eine von der Schmerzstörung klar abgrenzbare eigen ständige erheb liche psy chi sche Störung mit Krankheits wert vorliegt , welche die bereits von den A.___ -Gut ach tern diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) und die lei chte bis mittelgradige depres sive
Episode (ICD-10 F32.0-1)
mit 30%iger Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/97/20) übersteigt.
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ führten im Be richt vom 1 4. März 2014 keine Befunde auf, welche auf eine erhebliche Ver schlech terung der psychischen, insbesondere der depressiven Beschwerden schlies sen lassen könnten . Allein eine therapeutisch und medikamentös ge stei gerte Be handlung der depressiven Symptomatik
lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu , zumal eine solche bereits von den A.___ -Gutachtern bei Medi kamenten- Malcompliance als unge nü gend festgestellt respektive em pfohlen worden war (Urk. 7/97/15) . Die aufgeführte Diagnose einer depressiven Störung mittel gradiger Episode mit somatischem Syndrom mit/bei Verdacht auf eine ein fache, ängstliche und abhängige Persönlichkeits struktur mit histrio nischen Anteilen (Urk. 7/175/1) wurde zudem nicht nach einem aner kannten Klassifi kationssystem
für psychische Störungen gestellt und es ist nicht aus gewiesen, dass diese Diagnose von einem Facharzt der Psychiatrie gestellt wurde. 3.3 .2
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 28. Juli 2014 ferner , wonach der Beschwerdeführer wegen einer langanhaltenden Anpassungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD-
E. 6 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Rep lik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die unentgelt liche Prozess füh rung gewährt und Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechts vertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 1 4 S. 2). Mit Eingabe vom
4. Febru ar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 10 F43.23) ab 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/180 ), vermag eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheits zu stan des eben falls nicht glaubhaft zu machen.
Zwar erklärte Dr. D.___ , dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Ver schlech terung seines psychi schen Zustandes mit agitierter Depression und innerer Unruhe , verbunden mit somatischen Beschwerden mit Meldung an die Sozial behörde vom 28. Februar 2014 zu 100 % krankgeschrieben habe, nach dem er am 30. Mai 2011 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen sei (Urk. 7/180 ). Jedoch hatte Dr. D.___ bereits im Bericht vom 3. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei chronifizierter depressiver Störung mittel gradige Episod e mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und bei ein fa cher , ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6-7) mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) angegeben (Urk. 7/82/1 ), mit welcher Einschätzung sich die A.___ -Gutachter bereits im Gutachten vom
24. März 2009 kritisch aus einandergesetzt hatten (Urk. 7/97/14-15). Die
nunmehr angegebene Änderung der Diagnose durch Dr. D.___
ist anhand der erwähnten Befunde einer agitierte n
Depression und innere Unruh e mit somatischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zudem weist die Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD-10 F43.23) eher auf eine weniger erhebliche psy chi sche Störung und jedenfalls nicht auf eine schwerwiegende depressive Symp tomatik hin. Denn bei dieser Diagnose sind die Symptome für Angst und De pression gemäss der Inter nationalen Klassifi kation psychi scher Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V [F], nicht so dominierend, dass spezifischere de pressive Störungen oder Angststörungen diagnostiziert werden könnten. Sie kön nen etwa die Kriterien für die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) erfüllen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifi kation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag no stische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 211).
D iese Diagnose wiederum ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass er reicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine ge neralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psy chiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 199 ). 3.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. D er angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom
19. August 2014 (Urk. 2) betreffend das Revisionsgesuch vom
19. Februar 2014 (Urk. 7/ 164 ) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen . 4.
4.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
7. Januar 2016 (Urk. 17 ) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom
20. August 2014 bis
8. Juni 2015 von insgesamt 13.18 Stunden und von Fr. 234.85 Barauslagen mit einem Gesamt betrag von Fr. 3‘385.20 aufgeführt (Urk. 17 ). Dabei wurde ein Stundenansatz von durchgehend Fr. 220.-- verwendet, was für die Zeit bis Ende 2014 auf den damals gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zu ändern ist. Z udem ist ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden für das zweiseitige Begleits chreiben vom 26. No vember 2014 (Urk. 10) zum
Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit mit diversen Beilagen (Urk. 11, Urk. 12/1-6 ) sowie die Replik vom 14. Januar 2015, welche lediglich fünf Seiten mit weitreichenden Wiederho lun gen umfasst (Urk. 13), der Sache nicht angemessen. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 208.-- ungewöhnlich hoch. Insbesondere ist nicht nachvoll zieh bar, wes halb Fr. 1 86 .-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Akten dossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte. Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent sch ädi gung entspre chend auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichts kosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘400.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00957 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ war bis im Frühjahr 1997 vollzeitlich als Gerüstemonteur bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7 /3 / 1, Urk. 7 /60 /1 ). Am
27. August 1998 meldete er sich wegen Rücken be schwerden bei der Eidge nössischen Invaliden ver siche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /2). Im Rah men eines Beschäftigungsprogrammes des Arbeits amtes erledigte er zuletzt bis Ende Juli 1999 in einem 50%igen Pensum leich tere Reinigungs arbeiten (Urk. 7 /13 /1 ). Nach Abklä rung der medizinischen und erwerb lichen Ver hält nisse, unter ande rem nach Einholung des rheumatolo gi schen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 7. September 1999 (Urk. 7 /17), sprach die Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), dem Versicherten mit Ver fügung vom 16. Dezember 1999 eine halbe Invali den rente mit Wirkung ab März 1998 zu (Urk. 7 /26-27). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen der in den Jahren 2000/2001 (Urk. 7 /28-41) und 2003 (Urk. 7 /48-50)
durchgeführten Revisions verfahren wurde die halbe Rente mit Mitteilungen vom
6. April 2001 (Urk. 7 /41) und vom 12. Juni 2003 (Urk. 7 /50) bestätigt. Das Ge such um Rentenerhöhung vom 3. März 2004 (Urk. 7/52) wurde mit Ver fü gung vom 11. Februar 2005 ab gewiesen (Urk. 7 /69). Auch diese Verfügung er wuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7 /76) und vom 11. Juni 2008 (Urk. 7 /83) beantragte der Versicherte erneut eine Erhöhung seiner Rente. Die IV-Stelle holte unter anderem das inter disziplinäre Gutachten des A.___ vom 24. März 2009 (Urk. 7 /97) ein. Gestützt da rauf wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 12. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
erneut ab (Urk. 7 /114). Die dagegen beim hiesigen Gericht er ho bene Beschwerde des Versicherten vom 14. Sep tember 2009 (Urk. 7 /116 /3-12 ) zog er mit Eingabe vom 29. Januar 2009 zurück (Urk. 7 /121 / 2). Das betref fende Verfahren Nr. IV.2009.00903 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2010 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7 /121 / 4). 1.3
Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2010 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 1999 und der diese bestätigenden Revisionsentscheide vom 6. April
2001, 12. Juni
2003 und 11. Febru ar 2005 sowie die Ein stell ung der halben Rente an (Urk. 7 /126). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Einwände (Urk. 7 /130). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die dem Versicherten seit März 1998 entrichtete halbe Rente wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Dezem ber 2010 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Mo nats auf (Urk. 7/134 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom
31. Januar 2011 (Urk. 7/137/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 21. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00088 in
dem Sinne teilwe ise gut, als die bisherige halbe Rente be stätigt wurde (Urk. 7/154/13). 1.4
Am 19. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Revisionsgesuch und machte nebst einer chronischen Bronchitis sowie sozial-psychischer Aus gren zung ein sich verschlechternd es Schmerzsynd rom geltend (Urk. 7/164/7). Als Beweismittel legte er den Kurzaustrittsb ericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 vor (Urk. 7/168). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/170).
Hier gegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/173), ergänzt mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/176) und vom 7. August 2014 (Urk. 7/181) sowie unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 14. März 2014 (Urk. 7/175) , der Berichte von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. und 19. Februar 2014 ( Urk. 7/177 -178 ) sowie von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/180) Einwände vor.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. September 2014
(Urk. 1) unte r Beilage des Berichtes von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom
19. August 2014 sei aufzu he ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf sein Erhöhungsgesuch vom 21. Februar 2014 ein zu treten und die medizinische Situation sowie die erwerblichen Auswirkun gen abzuklären (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
22. Oktober 2014 schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Rep lik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die unentgelt liche Prozess füh rung gewährt und Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechts vertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 1 4 S. 2). Mit Eingabe vom
4. Febru ar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ber ück sichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich
zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse und insbesondere sein Ge sundheitszustand seit der letzten Verfügung in einer für den Ren ten anspruch erheblichen Weise ver än dert habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Namentlich sei eine langan hal tende An passungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle, wie sie Dr. D.___ gemäss dem Bericht vom 2 8. Juli 2014 diagnostiziert habe und wonach eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehe, keine chronifizierte , schwer wiegende Erkrankung, welche jegliche Tätig keit in erheblichem Ausmass und lang fristig einzuschränken vermöge, son dern ein therapiefähiges Leiden mit guter Prognose (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen gehe klar eine Verschlechterung seines Gesundheits zu standes hervor. Insbesondere sei er gemäss dem definitiven Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. März 2014 wegen der depressiven Störung in ein intensives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Es sei bezüglich der antidepressiven Medikation Mirtazapin ( Remeron ) ge stoppt und eine schlafanstossende Therapie begonnen worden. Neu seien zu dem der klinische Verdacht auf ein Restless - legs -Syndrom, die Peri arthro pathie
humero scapularis rechts mehr als links, die medial betonte Gon arthrose beid seits, das Asthma bronchiale, die Hypovitaminose D und die Hypercho lesteri nämie. Es sei die Einbindung in eine Tagesstruktur empfohlen worden und aus geführt worden, dass eine volle Arbeit s fähigkeit aus rheumatol ogischer Sicht unrealistisch sei. Er sei daher als multimorbid und als zu 100 % erwerbsunfähig zu bezeichnen und die bisherige halbe Invalidenrente sei auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen. D em Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. September 2014 sei zudem zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich mit den Ein trägen vor Dezember 2010 die Praxis deutlich öfter aufsuche und ein deutig kränker sei, da er einschneidende Therapien benötige, um wieder den Vor zu stand erreichen zu können. Ausserdem habe Dr. D.___ ihn gemäss dem Bericht vom 28. Juli 2014 ab dem 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben , da sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe
(Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 13 S. 3 ff. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/ 1 1 4 ; zur zeitlichen Ver gleichsbasis : BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ; Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 21. August 2012 E. 4.2 im Verfahren IV.2011.00088) glaubhaft zu machen ver mochte oder
ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revi sions gesuch des Be schwerdeführers vom
19. Februar 2014
(Urk. 7/ 164 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. August 2014 (Urk. 2) bot. Der
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2014 ist bei der Prüfung der stritti gen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte Rentenv erfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) hatte sich auf das A.___ -Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 10/97) gestützt. Die A.___ -Gutachter hatten die folgenden Diagnosen m it Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt:
1. Chro nisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerz syndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekon di tionierung mit Ab schwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus kelgruppen sowie leichter Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung ; 2. Leicht e bis mittel gradige de pressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1); 3. Anhal tende soma to forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4); 4. Chro nisch e obstruktive Lungen erkran kung
(COPD) bei fortgesetztem Nikotin konsum , schädlicher Ge brauch (ICD-10 J44.8). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten die A.___ -Gutachter die fo lgenden auf: 1. Refluxösopha gitis mit Barre tt-Ösophagus (ICD-10 K22.1), 2. Chronische Otitis media rechts (ICD-10 H66.9), 3. Diyslipi dämie (ICD-10 E789.8) mit/bei Xanthe las me n unter beiden Auge ; 4. Adipositas (ICD-10 E.66.0); Medika menten-Malcom pliance (ICD-10 Z91.1; Urk. 7/97/20).
Die A.___ -Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Gerüstemonteur und auf eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei sie aus rheu ma tologi scher Sicht eine 20%ige Leistungseinschränkung und aus psychi a trischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/97/21).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchser heb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde . 3. 2 3. 2 .1
Gemäss dem S chreiben
von Dr. C.___ an das Spital B.___ vom 19. Februar 2014 überwies er den Beschwerdeführer zur weiteren (stationären) Ab klä rung und besseren Einstellung der antirheumatischen Therapie. Der Be schwerde führer leide an chronischen Schmerzen der Knie beidseits, des rechten Ellbogens und der Schulter sowie der linken Achillessehne (Urk. 7/178).
In der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ wurde der Beschwerde führer gemäss dem Austrittsbericht vom 14. März 2014 mittels kon servativer Schmerztherapie mit Abklärung der degenerativen Gelenkserkrankungen sowie multimodaler rheumatologischer Komplexbehandlung vom 2 6. Feb ruar bis 12. März 2014 stationär behandelt. Bei depressiver Störung sei er zudem in ein in ten sives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Er habe bei Eintritt Schmerzen in über sieben Körperregionen angegeben. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. Chronisches Panvertebral syn drom seit 1995, 2. Periarthropathie
humeroscapularis
( rechts > links ) , 3. Me dial betonte Gon arthrose beidseits, 4. Asthma bronchiale ( Differential diagnose: COPD), 5. Hyper cho lesterinämie, 6. Depressive Störung mittelgradige Episode mit soma tischen Symp tome n, 7. Hypovitaminose D, 8. Verdacht auf Rest less
legs -Syn drom. Kon ven tionell-radiologisch habe sich eine leichte linkskonvexe skoliotische
Fehl haltung , keine höhengeminderten Wirbelkörper oder Zwischen wirbelräume bei multisegmental kleinen ventralen Spondylo phyten gezeigt. In Schulter, Knie und Becken hätten sich „ wenig Hinweise “ auf degene rative Ver änderungen ge fun den. Im Rahmen eines rheumatologischen Scree nings seien ebenfalls regel rechte Artikulationen in den Händen und Füssen objekti viert worden. Labor chemisch hätten sich lediglich eine Hypovitaminose D bei feh len den Hinweisen auf eine entzündliche rheu matische Erkrankung. Bei klini schem Verdacht auf ein Rest less-legs-Syndrom sei eine Therapie mit Prami pexole ( Sifrol ) begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer deutlich profi tiert habe. Hinsichtlich der Beur teilung nach der Internationale n Klassi fikation der Funk tionsfähigkeit, Behin derung und Ge sund heit ( Inter national Classi fica tion
of
Fun c tioning , ICF) bei Spitalaustritt sei das Heben von schweren Lasten beein träch tigt. Bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation sei eine volle Arbeits fähig keit aus rheumato logischer Sicht eher unrealistisch ( Urk. 7/175/1-2).
3.2 .2
In somatischer Hinsicht hatte der Beschwerde führer schon anlässlich der A.___ -Begutachtung über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extre mitäten und über Periarthralgien an allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten sowie über diffus e Weich teilbeschwerden geklagt (Urk. 7/97/16). Gemäss dem Bericht des Spitals B.___ fanden sich zwar Hinweise auf de generative Verän derun gen in Schulter, Knie und Becken sowie multiseg mental ventrale Spondylophyten . Jedoch han delt e es sich hierbei gemäss dem Bericht des Spitals B.___
um lediglich kleine und wenige
degenerative Verände rungen bei an sonsten regel rechten Befunden ( Urk. 7/175/2 ) .
Insbesondere aber ist die g emäss den Ärzten des Spitals B.___ sich daraus ergebende Ein schränkung, nämlich das Heben von schweren Lasten (Urk. 7/175/2) , durch das von den A.___ -Gutachtern formulierte Leistungsprofil (Urk. 7/97/21) bereits berücksichtigt. Auch besagt die von den Ärzten de s
Spitals B.___ zur Arbeitsunfähigkeit gemachte E inschätzung, eine volle Arbeits fähig keit sei bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation aus rheuma to logischer Sicht eher unrealistisch (Urk. 7/175/2), nichts über den Umfang der medi zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit aus. Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus vor allem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit geschlossen werden. Auch kann daraus nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des abge leitet werden, nachdem bereits die A.___ -Gutachter eine quantitativ und quali tativ eingeschränkte Arbeits fähigkeit attestiert hatten.
Die Diagnose eines Rest less-legs-Syndrom s sodann wurde lediglich als Ver dachts diagnose
ohne An gaben von spezifischen neuen Befunden gestellt . D ie Diagnose eines Asthma bron chiale (Differential diagnose: COPD) entspricht nicht neuen Be funden, sondern einer untersc hiedlichen Beurteilung der bis heri gen
Atem be schwerden . Dasselbe gilt für die Diagnose einer Hyper chole steri nämie mit/bei Xanthelasmen beidseits, welche von den A.___ -Gutachtern unter der Diag nose einer Dyslipi dämie (ICD-10 E78.8) bei Xanthelasmen unter beiden Augen (Urk. 7/97/20) berück sichtigt worden war. Die Diagnosen eines Vitamin D-Mangels schliesslich macht eine erheb liche Verschlechterung des Gesund heits zustandes erst recht nicht glaub haft.
Es ist daher davon auszugehen, dass - wie schon anlässlich der rheuma tolo gi schen Untersuchung durch den A.___ -Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Feb ruar 2009 ( Urk. 7/97/15-19) - weiterhin bei psychischer Überlagerung der Beschwerden weitgehend kein er hebliches orga nisches Korrelat für die an mehreren Stellen des Körpers ge klag ten Be schwerden vorliegt. In somatischer Hinsicht w urde
eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3 . 3 3. 3 .1
Auch i n psychischer Hinsicht wurde nicht glaubhaft gemacht , dass mittlerweile eine von der Schmerzstörung klar abgrenzbare eigen ständige erheb liche psy chi sche Störung mit Krankheits wert vorliegt , welche die bereits von den A.___ -Gut ach tern diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) und die lei chte bis mittelgradige depres sive
Episode (ICD-10 F32.0-1)
mit 30%iger Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/97/20) übersteigt.
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ führten im Be richt vom 1 4. März 2014 keine Befunde auf, welche auf eine erhebliche Ver schlech terung der psychischen, insbesondere der depressiven Beschwerden schlies sen lassen könnten . Allein eine therapeutisch und medikamentös ge stei gerte Be handlung der depressiven Symptomatik
lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu , zumal eine solche bereits von den A.___ -Gutachtern bei Medi kamenten- Malcompliance als unge nü gend festgestellt respektive em pfohlen worden war (Urk. 7/97/15) . Die aufgeführte Diagnose einer depressiven Störung mittel gradiger Episode mit somatischem Syndrom mit/bei Verdacht auf eine ein fache, ängstliche und abhängige Persönlichkeits struktur mit histrio nischen Anteilen (Urk. 7/175/1) wurde zudem nicht nach einem aner kannten Klassifi kationssystem
für psychische Störungen gestellt und es ist nicht aus gewiesen, dass diese Diagnose von einem Facharzt der Psychiatrie gestellt wurde. 3.3 .2
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 28. Juli 2014 ferner , wonach der Beschwerdeführer wegen einer langanhaltenden Anpassungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD- 10 F43.23) ab 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/180 ), vermag eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheits zu stan des eben falls nicht glaubhaft zu machen.
Zwar erklärte Dr. D.___ , dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Ver schlech terung seines psychi schen Zustandes mit agitierter Depression und innerer Unruhe , verbunden mit somatischen Beschwerden mit Meldung an die Sozial behörde vom 28. Februar 2014 zu 100 % krankgeschrieben habe, nach dem er am 30. Mai 2011 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen sei (Urk. 7/180 ). Jedoch hatte Dr. D.___ bereits im Bericht vom 3. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei chronifizierter depressiver Störung mittel gradige Episod e mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und bei ein fa cher , ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6-7) mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) angegeben (Urk. 7/82/1 ), mit welcher Einschätzung sich die A.___ -Gutachter bereits im Gutachten vom
24. März 2009 kritisch aus einandergesetzt hatten (Urk. 7/97/14-15). Die
nunmehr angegebene Änderung der Diagnose durch Dr. D.___
ist anhand der erwähnten Befunde einer agitierte n
Depression und innere Unruh e mit somatischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zudem weist die Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger de pres sive Anteile; ICD-10 F43.23) eher auf eine weniger erhebliche psy chi sche Störung und jedenfalls nicht auf eine schwerwiegende depressive Symp tomatik hin. Denn bei dieser Diagnose sind die Symptome für Angst und De pression gemäss der Inter nationalen Klassifi kation psychi scher Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V [F], nicht so dominierend, dass spezifischere de pressive Störungen oder Angststörungen diagnostiziert werden könnten. Sie kön nen etwa die Kriterien für die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) erfüllen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifi kation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag no stische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 211).
D iese Diagnose wiederum ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass er reicht, das eine entsprechende ein zelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine ge neralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei wer den Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symp tome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Be völkerung, ohne je in medizinische oder psy chiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 199 ). 3.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchs erhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
12. August 2009 ( Urk. 7/114) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. D er angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom
19. August 2014 (Urk. 2) betreffend das Revisionsgesuch vom
19. Februar 2014 (Urk. 7/ 164 ) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen . 4.
4.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
7. Januar 2016 (Urk. 17 ) fest zusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom
20. August 2014 bis
8. Juni 2015 von insgesamt 13.18 Stunden und von Fr. 234.85 Barauslagen mit einem Gesamt betrag von Fr. 3‘385.20 aufgeführt (Urk. 17 ). Dabei wurde ein Stundenansatz von durchgehend Fr. 220.-- verwendet, was für die Zeit bis Ende 2014 auf den damals gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zu ändern ist. Z udem ist ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden für das zweiseitige Begleits chreiben vom 26. No vember 2014 (Urk. 10) zum
Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit mit diversen Beilagen (Urk. 11, Urk. 12/1-6 ) sowie die Replik vom 14. Januar 2015, welche lediglich fünf Seiten mit weitreichenden Wiederho lun gen umfasst (Urk. 13), der Sache nicht angemessen. Sodann sind die Bar aus lagen von Fr. 208.-- ungewöhnlich hoch. Insbesondere ist nicht nachvoll zieh bar, wes halb Fr. 1 86 .-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Akten dossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte. Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Auf wand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessent sch ädi gung entspre chend auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichts kosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘400.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann