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IV.2014.00954

Erstanmeldung zum Rentenbezug. Abweisung gestützt auf rheumatologisches Gutachten mit EFL. Bei 59-jähriger Beschwerdeführerin keine Unverwertbarkeit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit 1982 bei der Y.___ AG, Werk Z.___, als Mitarbeiterin in der Stanzerei, als sie sich am 8. Januar 2013 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Kniearthrose beidseits bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/9/2, Urk. 7/14/1-2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 4. Februar 2013 ein Standortgespräch mit der Ver sicherten durch (Urk. 7/7-8), holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/10, Urk. 7/15), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) und einen Ar beitgeberfragebogen (Urk. 7/14) ein und liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9). Zudem liess sie durch die Klinik A.___ eine rheumatologische Begutachtung inklusive

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Gutachten vom 2 3. August 2013, Urk. 7/19). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 2 6. November 2013, Urk. 7/22/4-5) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2014 die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/24). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 7/27), ergänzt am 1 8. März 2014 (Urk. 7/29), erhob die Versicherte Ein wand dagegen. Die IV-Stelle holte beim letzten Arbeitgeber weitere Aus künfte ein (Urk. 7/31) und verneinte dann mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 wie ange kündigt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 erhob die Versicherte am 15. Septem ber 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventua liter sie die An gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die a nwaltlich vertretene Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 5). Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 1 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozess führung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Zugleich wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2011 im bisherigen Beruf als Stanzerei -Mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig sei, dass ihr eine behinderungsangepasste, sehr leichte und vor wiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 %

zumutbar sei. Unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 15 % ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der Wirbelsäulenspezialist Dr.

med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, gehe aufgrund der Wirbel säu len beschwerden

nur von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensan ge passten Tätigkeit mit allfälliger Steigerbarkeit auf 50 % aus. Die Gutachter der Klinik A.___ hätten selber bestätigt, dass die Bewegungsprüfung auf grund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar gewesen sei (Urk. 1 S. 3-4). Zu dem habe die Beschwerdegegnerin die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ohnehin sei die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters bezie h ungs weise der kurzen verbleibenden Restaktivitätsdauer sowie unter Berück sich tigung der fehlenden Berufsbildung, der mangelnden Deutschkenntnisse und wegen fehlender Berufserfahrung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei wegen dieser Faktoren ein Leidensabzug von 25 % vor zu nehmen (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 6. Januar

2012 zeigte laut dem gleichen tags verfassten Bericht des C.___

eine ansatznahe Degeneration im Innenmeniskushinterhorn ohne Riss mit Extrusion der Pars intermedia zum Innenband mit begleitendem Reizzustand, eine mediale Gon ar throse mit Grad 3-4 Knorpelschaden und subchondralem Knochenmarködem in der Innenkondyle sowie einen deutlichen Gelenkerguss mit Synovitis, auch Bur sitis praepatellaris (Urk. 7/10/14). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 als Hauptdiagnosen ein chronisch rezidivieren des lumboradikuläres Syndrom L5 links mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, mit Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Irritation der Nerven wurzel L5 links sowie rezessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links und mit Spinalkanalstenosen L2/3, L3/4 und L4/5, sowie eine mediale Varusgonarthrose am rechten Knie (Urk. 7/10/5). Sie berichteten, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. Juli 2012 bei immobilisierenden Beschwerdeexazerbationen ins Spital ein getreten. Unter Optimierung der Schmerzmedikation und unter regelmässiger Durchführung physikalisch-physiotherapeutischer Massnahmen habe ein deutli ches Ansprechen der Symptomatik erreicht werden können. Bis zur Beendigung der vorgesehenen Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik E.___

sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eingeschränkt seien die Gehfähi g keit und das Treppensteigen sowie das Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen (Urk. 7/10/5-6). 3. 3

Dem Bericht der Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juli bis am 9. August 2012 zwecks Reha bilitation stationär dort aufhielt . Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis am 1 7. August 2012 und hielten fest, danach solle eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag versucht werden (Urk. 7/10/7-8). 3. 4

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 ein lumbospondylogenes Syndrom mit inter mittie rend L5-Symptomatik links, Diskushernie L4/5 mit Kompression L5 und Dis kushernie L5/S1 links, eine Gonarthrose rechts sowie eine Adipositas als Diag nosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/1). Seit dem 20. Dezember 2011 sei sie als Arbeiterin in der Kartonfabrik zu 50 bis 100 %

arbeitsunfähig. Dies wegen Schmerzen bei Belastung und beim Stehen (Urk. 7/10/2).

Empfohlen werde eine wechselnde Belastung. In diesem Rahmen bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 7/10/3-4). 3.5

Der seit dem 3 1. März 2012 behandelnde Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin a m 2 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 7/15/4). Weiter führte er aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei kom plexer Problematik des Bewegungsapparates zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ach senorgan der Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, weshalb alle Tä tig keiten mit schwer e m Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneig t er Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repetiti ven r umpf- oder h alswirbelsäule nrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich nicht geeignet seien. Zumutbar seien körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositione n mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne das Heben von schweren Lasten, kurzfristig nicht mehr als fünf Kilogramm und längerfris tig nicht mehr als zwei Kilogramm. In einer solchen behinderungsangepassten Tätig keit halte er die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für zu 30 % arbeitsfähig. Mit physiotherapeutischen Massnahmen könnten die Beschwerden gemindert und die aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit könne für eine angepasste Tätigkeit erhalten werden (Urk. 7/15/5). 3.6

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2013 in der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, rheumatologisch begutachtet. I n diesem Rahmen wurde zudem eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gut achten vom 2 3. August 2013, Urk. 7/19).

Die Beschwerdeführerin selber gab an, lumbale Rückenschmerzen habe sie seit 2008, jedoch sei es seither zu einer progredienten Beschwerdezunahme mit gürtelförmigen LWS-Schmerzen beidseits mit weitläufigen Schmerzausstrah lungen in den Abdominalbereich

sowie in beide untere Extremitäten linksbetont gekommen. Ferner bestehe eine „stechende“ Schmerzsymptomatik in beiden Hüft gelenken . Die durchschnittliche Schmerzstärke liege bei 9 bis 10 auf der NRS-10-er-Skala. Zu einer leichten Besserung der Schmerzsymptomatik komme es nach Einnahme der analgetischen Medikation sowie durch körperliche Schonung. Gehen könne sie dreimal täglich während zehn Minuten, Stehen am Ort während zehn Minuten und Sitzen bei zunehmenden Schmerzen im Bereich der lumbalen Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der Kniegelenke während 45 Mi nuten. Sie leide an permanenten Knieschmerzen beidseits mit Stärke neun bis zehn . Gelegentlich komme es zu Blockierungsphänomenen im Bereich beider Kniegelenke. Ferner bestünden weitläufige Schmerzausstrahlungen in beide Füsse sowie eine stechende Schmerzsymptomatik im Bereich der Fusssohle beidseits (Urk. 7/19/16 -17).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/19/19): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei degenerativen LWS-Veränderungen mit mässig ausgeprägter Osteochondrose L 4 /L5 sowie erheblicher Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L5/S1 - deutliche medialbetonte Gonarthrose rechts - beginnende mediale Gonarthrose links - arterielle Hypertonie - Adipos itas

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde bei etlichen arbeitsbezogenen Be lastbarkeitswerten angegeben, es habe eine Selbstlimitierung vorgelegen (Urk. 7/19/6). Die Belastbarkeit sei daher nicht beurteilbar gewesen (Urk. 7/19/3-4). Die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen sei un differenziert ausgefallen, das Leistungsverhalten und die Konsistenz seien schlecht gewesen. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 7/19/4-5) . Die Gutachter hielten fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch- theore tische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests (Urk. 7/19/19).

Die Gutachter führten aus, in der aktuellen klinischen Beurteilung habe sich die deutlich adipöse Beschwerdeführerin mit deutlicher schmerzbedingter Belas tungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke gezeigt. Auf grund des schmerzbedingten aktiven Gegenspannens habe die Bewegungsprü fung der Wirbelsäule nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Radiolo gisch fänden sich in den aktuellen Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule mässig bis deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen sowie eine Wirbelsäulen fehlform . Die Bewegungsprüfung beider Kniegelenke habe sich schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gezeigt. Radiologisch finde sich

im Bereich des rechten Kniegelenkes eine deutliche medial betonte Gonarthrose, im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende medial betonte Gonarthrose. Der neurologische Status zeige sich unauffällig (Urk. 7/19/20-21). In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit 1982 als Produktionsmitarbeite rin in einer Stanzerei in einem 100%-Pensum gearbeitet. Es handle sich dabei um eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit an einer Stanz maschine. Dabei seien repetitive Verpackungsarbeiten mit einer Gewichtsbelas tung von jeweils zehn Kilogramm durchzuführen gewesen (Urk. 7/19/15). Die Gutachter gelangten zum Schluss, diese Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Stanzerei sei ihr aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL noch während vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei der Einsatz idealerweise auf zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags zu verteilen sei . Eine behinderun gsange passte, wechselbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit sei ihr jedoch ganztags zumutbar. Aus dem invaliditätsfremden Grund des Al ters erscheine ihre Vermittelbarkeit

indes fraglich. Therapeutisch empfehle sich eine angepasste ambulante physiotherapeutische Behandlung zur gezielten Kräf tigung und zum Aufbau der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Hier von lasse sich eine Beschwerdereduktion erwarten, womit eine Integration in die

oben erwähnte behinderungsangepasste Tätigkeit erleichtert werde (Urk. 7/19/21) .

Aufgrund des Vergleichs mit den Vorbefunden, radiologischen Abklärungen und Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszu stand seit dem Jahr 2012 weitgehend stabil sei. Die ab dem 9. Dezember 2011 dokumentierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stimme mit der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durc h die Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 überein. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit sei - abgesehen von den Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 7. Juli 2012 und vom 2 7. Juli bis 9. August 2012 - durchgehend ganztags zumutbar gewesen (Urk. 7/19/22). 3.7

Am 2 8. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm zur Therapie angemeldet. Aus seiner Sicht sei sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig in einer an gepassten, angemessenen Tätigkeit. Er müsse aber noch eine genauere Untersu chung und Exploration durchführen, um dann definitive Schlüsse daraus ziehen zu können (Urk. 7/30). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD (Urk. 7/22/4-5 und Urk. 7/32/2) auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 23. August 2013 (Urk. 7/ 19).

Dieses basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Zudem wurde eine EFL durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht vermindert belastbar ist und ihre angestammte Tätigkeit da her nicht mehr vollzeitlich ausüben kann, ist bei den degenerativen Verände rungen an der Lendenwirbels äule und an beiden Kniegelenken nachvollziehbar (Urk. 7/19/2, Urk. 7/19/20-21).

Die Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stimmt mit der Beurteilung der Klinik E.___

vom 2 0. August 2012 überein (Urk. 7/10/8). Ebenfalls für deren Angemessenheit spricht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Invalidenversiche rung vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/3/4) sowie Ende März 2013 effektiv noch zu 50 %

in der Stanzerei

arbeitete (Urk. 7/15/5) und sich ihr Gesundheitszustand seither objektiv nicht mehr massgebend verändert hat

(Urk. 7/19/22) . Bei den Diagnosen des chronischen lumbospondylogenen

Schmerz syndroms sowie der Gonarthrosen beidseits (Urk. 7/19/19) ist zudem die

Beurteilung im Gutachten der Klinik A.___ überzeugend, wonach eine behinderungsangepasste, wech selbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit der Beschwerdeführe rin ganztags zumutbar ist (Urk. 7/19/21). Den be steh en den Einschränkungen wird mit diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil gebührend Rechnung getra gen. Die auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine zeitlich nur einge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierenden Ärzte Dr. F.___ und Dr. B.___ lie ferten keine Begründung für die von ihnen angenommene quantitative Ein schränkung (vorstehende E.

3.4 und 3.5). Dass die Bewegungs prüfung der Wir belsäule

laut den Gutachtern der Klinik A.___

aufgrund von schmerzbe dingtem aktiven Gegenspannen nur eingeschränkt durchführbar war (Urk. 7/19/20), spricht nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f.) - dagegen, dass gewisse leidensangepasste Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind. Die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule wurde beim Zumut barkeitsprofil berücksichtigt, was ausreicht .

Auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen kann nicht abgestellt werden, zumal sie sich bei der EFL selbstlimitierend und inkonsistent verhielt und ein schlechtes Leistungsverhalten aufwies (Urk. 7/19/4-5). Bei spielsweise erreichte sie auch in Tests betreffend Körperteile, an welchen sie keine relevante klinische Problematik aufwies, schlechte Resultate . So erreichte sie die minimale Performance namentlich bei der Handkraft nicht. Des Weiteren war die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den be obachteten funktionellen Fähigkeiten erheblich zu tief und es bestanden Diskre panzen der beobachteten funktionellen Fähigkeiten in verschiedenen Situatio nen . Weiter verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung von medizi nisch zumutbaren Tests, führte alle Hebetests im Zeitlupentempo durch und brach die Belastungstests ab, ohne dass Herz- oder Atemfrequenz relevant zugenommen hätten (Urk. 7/19/ 4- 5). Auf ein solches

l imitierendes Leistungsver hal ten weist im Übrigen auch das E-Mail des Arbeitgebers vom

11. Juli 2014 hin. Er schilderte, er habe der Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren einen oder mehrere leichte Arbeitsplätze angeboten, doch habe sie sich schnell immer wie der quergestellt und die Kündigung provoziert (Urk. 7/31 /1) . 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Dr. B.___ als Wirbel säulenspezialist

könne die Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens besser beur teilen als die Rheumatologen der Klinik A.___ (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___

ist Facharzt für Chirurgie (www.docto

r

fmh.ch

, besucht am 2 8. Januar 2016) und weist Berufse rfah rung auf mit Wirbelsäulenleiden . Der am Gutachten beteiligte Dr. med. H.___ ist Facharzt für Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (www.doctorfmh.ch

, besucht am 2 9. Januar 2016) . Er beschäftigt sich unter anderem mit der Rehabilitation von P atienten nach Rückenoperationen . Zu dem ist er zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medi cine), was ihn besonders dazu qualifiziert, versicherungsmedizinische Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann der Ein schät z ung von Dr. B.___ nicht gestützt auf seine Qualifikationen Vorrang gegeben werden.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person ei ner seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06]).

S olche Aspekte sind dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/15) nicht zu entnehmen, weswegen er keine Zweifel am nachvollzieh baren Gutachten der Klinik A.___ zu erwecken vermag. 4.3

Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass unberücksichtigt geblie ben sei, dass ihr aus psychi atri sch er Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/30).

Dr. G.___ begründete mit keinem Wort, weshalb er die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkei ten eingeschränkt sah, nannte keine psychiatrische Diagnose und machte auch keine Ausführungen dazu, ob er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen oder aus somatischen Gründen für zu lediglich 50 % arbeitsfähig hielt (Urk. 7/30). Dieser Bericht gab der Beschwerdegegnerin keine konkreten Hin weise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche weitere Abklärungen erfordert hätte. Dies gilt umso mehr, als in den Vorakten nie über psychische Probleme geklagt oder berichtet wurde. 4.4

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihres Alters nicht zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitt eln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007, E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um stän den, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Dies war spä testens mit dem Vorliegen des Gutachtens der Kl inik A.___

vom 23. August 2013 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt . Bei diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von einigen Jahren, sodass das Alter nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Erwerbs fähigkeit führt. Hinzu kommt, dass bereits vor der Begutachtung feststand, dass sie zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Denn keiner der behandelnden Ärzte und Kliniken ging längerfristig von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. vorstehende E.

3.3 bis 3.5).

Berufsbildung, fundierte Deutschkenntnisse und Berufserfahrung sind für die Ausübung einer Hilfstätig keit nicht zwingend er forderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die s prachlichen Fähig keiten stellen, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer Unverwertbar keit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Nach dem Gesag ten ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Anga ben des Arbeitgebers vom 7. März 2012 (richtig: 2013) ab (Urk. 7/21). Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 201 3 in der bisherigen Tätigkeit ein Jah reseinkommen von Fr. 56'498 .-- erzielt (Urk. 7/14/3). Das Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden und vom ermittelt e n

Validenein kommen ist auszu gehen. 5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA

1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anfor de rungsniveau

4) für Frauen betrug Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohn ent wicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohn index nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex

Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 10: 100; 20 13 : 102. 6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). 5.3

Davon nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 7/21), währenddem die Beschwerdeführerin einen von 25 % bean tragt e (Urk. 1 S. 5).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti schen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insge samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Unter

Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug wegen des Alters und der Dauer der Betriebs zugehörigkeit der Beschwerdeführerin von 15 % als ange messen. Somit resul tier t ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘095.-- (0,85 x Fr. 54‘229.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 10‘403.-- und infolgedessen ein Invali ditätsgrad von gerundet 18 %. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Ren tenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat . 5.4

Würde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der maximal zulässige Lei densabzug von 25 % vorgenommen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘672.-- (0,75 x Fr. 54‘229.--), ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘826.-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von gerundet 28 %. 6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterlie gen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 2 8. Januar 2016 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,8333 Stunden im Jahr 2014, einen Aufwand von 0,5 Stunden im Jahr 2016 und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 1 4), wo raus eine Entschädigung von Fr. 1‘ 420.15 (5,8333

Stunden x Fr. 200.-- und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Auf wand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 420.15 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1'420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit 1982 bei der Y.___ AG, Werk Z.___, als Mitarbeiterin in der Stanzerei, als sie sich am 8. Januar 2013 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Kniearthrose beidseits bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/9/2, Urk. 7/14/1-2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 4. Februar 2013 ein Standortgespräch mit der Ver sicherten durch (Urk. 7/7-8), holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/10, Urk. 7/15), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) und einen Ar beitgeberfragebogen (Urk. 7/14) ein und liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9). Zudem liess sie durch die Klinik A.___ eine rheumatologische Begutachtung inklusive

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Gutachten vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 erhob die Versicherte am 15. Septem ber 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventua liter sie die An gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die a nwaltlich vertretene Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 5). Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 1 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozess führung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Zugleich wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2011 im bisherigen Beruf als Stanzerei -Mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig sei, dass ihr eine behinderungsangepasste, sehr leichte und vor wiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 %

zumutbar sei. Unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 15 % ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der Wirbelsäulenspezialist Dr.

med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, gehe aufgrund der Wirbel säu len beschwerden

nur von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensan ge passten Tätigkeit mit allfälliger Steigerbarkeit auf 50 % aus. Die Gutachter der Klinik A.___ hätten selber bestätigt, dass die Bewegungsprüfung auf grund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar gewesen sei (Urk. 1 S. 3-4). Zu dem habe die Beschwerdegegnerin die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ohnehin sei die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters bezie h ungs weise der kurzen verbleibenden Restaktivitätsdauer sowie unter Berück sich tigung der fehlenden Berufsbildung, der mangelnden Deutschkenntnisse und wegen fehlender Berufserfahrung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei wegen dieser Faktoren ein Leidensabzug von 25 % vor zu nehmen (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 6. Januar

2012 zeigte laut dem gleichen tags verfassten Bericht des C.___

eine ansatznahe Degeneration im Innenmeniskushinterhorn ohne Riss mit Extrusion der Pars intermedia zum Innenband mit begleitendem Reizzustand, eine mediale Gon ar throse mit Grad 3-4 Knorpelschaden und subchondralem Knochenmarködem in der Innenkondyle sowie einen deutlichen Gelenkerguss mit Synovitis, auch Bur sitis praepatellaris (Urk. 7/10/14). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 als Hauptdiagnosen ein chronisch rezidivieren des lumboradikuläres Syndrom L5 links mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, mit Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Irritation der Nerven wurzel L5 links sowie rezessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links und mit Spinalkanalstenosen L2/3, L3/4 und L4/5, sowie eine mediale Varusgonarthrose am rechten Knie (Urk. 7/10/5). Sie berichteten, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. Juli 2012 bei immobilisierenden Beschwerdeexazerbationen ins Spital ein getreten. Unter Optimierung der Schmerzmedikation und unter regelmässiger Durchführung physikalisch-physiotherapeutischer Massnahmen habe ein deutli ches Ansprechen der Symptomatik erreicht werden können. Bis zur Beendigung der vorgesehenen Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik E.___

sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eingeschränkt seien die Gehfähi g keit und das Treppensteigen sowie das Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen (Urk. 7/10/5-6). 3. 3

Dem Bericht der Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juli bis am 9. August 2012 zwecks Reha bilitation stationär dort aufhielt . Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis am 1 7. August 2012 und hielten fest, danach solle eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag versucht werden (Urk. 7/10/7-8). 3. 4

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 ein lumbospondylogenes Syndrom mit inter mittie rend L5-Symptomatik links, Diskushernie L4/5 mit Kompression L5 und Dis kushernie L5/S1 links, eine Gonarthrose rechts sowie eine Adipositas als Diag nosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/1). Seit dem 20. Dezember 2011 sei sie als Arbeiterin in der Kartonfabrik zu 50 bis 100 %

arbeitsunfähig. Dies wegen Schmerzen bei Belastung und beim Stehen (Urk. 7/10/2).

Empfohlen werde eine wechselnde Belastung. In diesem Rahmen bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 7/10/3-4). 3.5

Der seit dem 3 1. März 2012 behandelnde Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin a m 2 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 7/15/4). Weiter führte er aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei kom plexer Problematik des Bewegungsapparates zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ach senorgan der Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, weshalb alle Tä tig keiten mit schwer e m Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneig t er Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repetiti ven r umpf- oder h alswirbelsäule nrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich nicht geeignet seien. Zumutbar seien körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositione n mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne das Heben von schweren Lasten, kurzfristig nicht mehr als fünf Kilogramm und längerfris tig nicht mehr als zwei Kilogramm. In einer solchen behinderungsangepassten Tätig keit halte er die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für zu 30 % arbeitsfähig. Mit physiotherapeutischen Massnahmen könnten die Beschwerden gemindert und die aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit könne für eine angepasste Tätigkeit erhalten werden (Urk. 7/15/5). 3.6

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2013 in der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, rheumatologisch begutachtet. I n diesem Rahmen wurde zudem eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gut achten vom 2 3. August 2013, Urk. 7/19).

Die Beschwerdeführerin selber gab an, lumbale Rückenschmerzen habe sie seit 2008, jedoch sei es seither zu einer progredienten Beschwerdezunahme mit gürtelförmigen LWS-Schmerzen beidseits mit weitläufigen Schmerzausstrah lungen in den Abdominalbereich

sowie in beide untere Extremitäten linksbetont gekommen. Ferner bestehe eine „stechende“ Schmerzsymptomatik in beiden Hüft gelenken . Die durchschnittliche Schmerzstärke liege bei 9 bis 10 auf der NRS-10-er-Skala. Zu einer leichten Besserung der Schmerzsymptomatik komme es nach Einnahme der analgetischen Medikation sowie durch körperliche Schonung. Gehen könne sie dreimal täglich während zehn Minuten, Stehen am Ort während zehn Minuten und Sitzen bei zunehmenden Schmerzen im Bereich der lumbalen Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der Kniegelenke während 45 Mi nuten. Sie leide an permanenten Knieschmerzen beidseits mit Stärke neun bis zehn . Gelegentlich komme es zu Blockierungsphänomenen im Bereich beider Kniegelenke. Ferner bestünden weitläufige Schmerzausstrahlungen in beide Füsse sowie eine stechende Schmerzsymptomatik im Bereich der Fusssohle beidseits (Urk. 7/19/16 -17).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/19/19): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei degenerativen LWS-Veränderungen mit mässig ausgeprägter Osteochondrose L 4 /L5 sowie erheblicher Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L5/S1 - deutliche medialbetonte Gonarthrose rechts - beginnende mediale Gonarthrose links - arterielle Hypertonie - Adipos itas

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde bei etlichen arbeitsbezogenen Be lastbarkeitswerten angegeben, es habe eine Selbstlimitierung vorgelegen (Urk. 7/19/6). Die Belastbarkeit sei daher nicht beurteilbar gewesen (Urk. 7/19/3-4). Die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen sei un differenziert ausgefallen, das Leistungsverhalten und die Konsistenz seien schlecht gewesen. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 7/19/4-5) . Die Gutachter hielten fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch- theore tische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests (Urk. 7/19/19).

Die Gutachter führten aus, in der aktuellen klinischen Beurteilung habe sich die deutlich adipöse Beschwerdeführerin mit deutlicher schmerzbedingter Belas tungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke gezeigt. Auf grund des schmerzbedingten aktiven Gegenspannens habe die Bewegungsprü fung der Wirbelsäule nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Radiolo gisch fänden sich in den aktuellen Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule mässig bis deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen sowie eine Wirbelsäulen fehlform . Die Bewegungsprüfung beider Kniegelenke habe sich schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gezeigt. Radiologisch finde sich

im Bereich des rechten Kniegelenkes eine deutliche medial betonte Gonarthrose, im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende medial betonte Gonarthrose. Der neurologische Status zeige sich unauffällig (Urk. 7/19/20-21). In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit 1982 als Produktionsmitarbeite rin in einer Stanzerei in einem 100%-Pensum gearbeitet. Es handle sich dabei um eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit an einer Stanz maschine. Dabei seien repetitive Verpackungsarbeiten mit einer Gewichtsbelas tung von jeweils zehn Kilogramm durchzuführen gewesen (Urk. 7/19/15). Die Gutachter gelangten zum Schluss, diese Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Stanzerei sei ihr aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL noch während vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei der Einsatz idealerweise auf zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags zu verteilen sei . Eine behinderun gsange passte, wechselbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit sei ihr jedoch ganztags zumutbar. Aus dem invaliditätsfremden Grund des Al ters erscheine ihre Vermittelbarkeit

indes fraglich. Therapeutisch empfehle sich eine angepasste ambulante physiotherapeutische Behandlung zur gezielten Kräf tigung und zum Aufbau der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Hier von lasse sich eine Beschwerdereduktion erwarten, womit eine Integration in die

oben erwähnte behinderungsangepasste Tätigkeit erleichtert werde (Urk. 7/19/21) .

Aufgrund des Vergleichs mit den Vorbefunden, radiologischen Abklärungen und Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszu stand seit dem Jahr 2012 weitgehend stabil sei. Die ab dem 9. Dezember 2011 dokumentierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stimme mit der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durc h die Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 überein. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit sei - abgesehen von den Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 7. Juli 2012 und vom 2 7. Juli bis 9. August 2012 - durchgehend ganztags zumutbar gewesen (Urk. 7/19/22). 3.7

Am 2 8. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm zur Therapie angemeldet. Aus seiner Sicht sei sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig in einer an gepassten, angemessenen Tätigkeit. Er müsse aber noch eine genauere Untersu chung und Exploration durchführen, um dann definitive Schlüsse daraus ziehen zu können (Urk. 7/30). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD (Urk. 7/22/4-5 und Urk. 7/32/2) auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 23. August 2013 (Urk. 7/ 19).

Dieses basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Zudem wurde eine EFL durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht vermindert belastbar ist und ihre angestammte Tätigkeit da her nicht mehr vollzeitlich ausüben kann, ist bei den degenerativen Verände rungen an der Lendenwirbels äule und an beiden Kniegelenken nachvollziehbar (Urk. 7/19/2, Urk. 7/19/20-21).

Die Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stimmt mit der Beurteilung der Klinik E.___

vom 2 0. August 2012 überein (Urk. 7/10/8). Ebenfalls für deren Angemessenheit spricht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Invalidenversiche rung vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/3/4) sowie Ende März 2013 effektiv noch zu 50 %

in der Stanzerei

arbeitete (Urk. 7/15/5) und sich ihr Gesundheitszustand seither objektiv nicht mehr massgebend verändert hat

(Urk. 7/19/22) . Bei den Diagnosen des chronischen lumbospondylogenen

Schmerz syndroms sowie der Gonarthrosen beidseits (Urk. 7/19/19) ist zudem die

Beurteilung im Gutachten der Klinik A.___ überzeugend, wonach eine behinderungsangepasste, wech selbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit der Beschwerdeführe rin ganztags zumutbar ist (Urk. 7/19/21). Den be steh en den Einschränkungen wird mit diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil gebührend Rechnung getra gen. Die auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine zeitlich nur einge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierenden Ärzte Dr. F.___ und Dr. B.___ lie ferten keine Begründung für die von ihnen angenommene quantitative Ein schränkung (vorstehende E.

3.4 und 3.5). Dass die Bewegungs prüfung der Wir belsäule

laut den Gutachtern der Klinik A.___

aufgrund von schmerzbe dingtem aktiven Gegenspannen nur eingeschränkt durchführbar war (Urk. 7/19/20), spricht nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f.) - dagegen, dass gewisse leidensangepasste Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind. Die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule wurde beim Zumut barkeitsprofil berücksichtigt, was ausreicht .

Auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen kann nicht abgestellt werden, zumal sie sich bei der EFL selbstlimitierend und inkonsistent verhielt und ein schlechtes Leistungsverhalten aufwies (Urk. 7/19/4-5). Bei spielsweise erreichte sie auch in Tests betreffend Körperteile, an welchen sie keine relevante klinische Problematik aufwies, schlechte Resultate . So erreichte sie die minimale Performance namentlich bei der Handkraft nicht. Des Weiteren war die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den be obachteten funktionellen Fähigkeiten erheblich zu tief und es bestanden Diskre panzen der beobachteten funktionellen Fähigkeiten in verschiedenen Situatio nen . Weiter verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung von medizi nisch zumutbaren Tests, führte alle Hebetests im Zeitlupentempo durch und brach die Belastungstests ab, ohne dass Herz- oder Atemfrequenz relevant zugenommen hätten (Urk. 7/19/ 4- 5). Auf ein solches

l imitierendes Leistungsver hal ten weist im Übrigen auch das E-Mail des Arbeitgebers vom

11. Juli 2014 hin. Er schilderte, er habe der Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren einen oder mehrere leichte Arbeitsplätze angeboten, doch habe sie sich schnell immer wie der quergestellt und die Kündigung provoziert (Urk. 7/31 /1) . 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Dr. B.___ als Wirbel säulenspezialist

könne die Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens besser beur teilen als die Rheumatologen der Klinik A.___ (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___

ist Facharzt für Chirurgie (www.docto

r

fmh.ch

, besucht am 2 8. Januar 2016) und weist Berufse rfah rung auf mit Wirbelsäulenleiden . Der am Gutachten beteiligte Dr. med. H.___ ist Facharzt für Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (www.doctorfmh.ch

, besucht am 2 9. Januar 2016) . Er beschäftigt sich unter anderem mit der Rehabilitation von P atienten nach Rückenoperationen . Zu dem ist er zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medi cine), was ihn besonders dazu qualifiziert, versicherungsmedizinische Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann der Ein schät z ung von Dr. B.___ nicht gestützt auf seine Qualifikationen Vorrang gegeben werden.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person ei ner seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

E. 2.2.1 [I 514/06]).

S olche Aspekte sind dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/15) nicht zu entnehmen, weswegen er keine Zweifel am nachvollzieh baren Gutachten der Klinik A.___ zu erwecken vermag. 4.3

Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass unberücksichtigt geblie ben sei, dass ihr aus psychi atri sch er Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/30).

Dr. G.___ begründete mit keinem Wort, weshalb er die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkei ten eingeschränkt sah, nannte keine psychiatrische Diagnose und machte auch keine Ausführungen dazu, ob er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen oder aus somatischen Gründen für zu lediglich 50 % arbeitsfähig hielt (Urk. 7/30). Dieser Bericht gab der Beschwerdegegnerin keine konkreten Hin weise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche weitere Abklärungen erfordert hätte. Dies gilt umso mehr, als in den Vorakten nie über psychische Probleme geklagt oder berichtet wurde. 4.4

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihres Alters nicht zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitt eln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007, E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um stän den, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Dies war spä testens mit dem Vorliegen des Gutachtens der Kl inik A.___

vom 23. August 2013 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt . Bei diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von einigen Jahren, sodass das Alter nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Erwerbs fähigkeit führt. Hinzu kommt, dass bereits vor der Begutachtung feststand, dass sie zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Denn keiner der behandelnden Ärzte und Kliniken ging längerfristig von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. vorstehende E.

3.3 bis 3.5).

Berufsbildung, fundierte Deutschkenntnisse und Berufserfahrung sind für die Ausübung einer Hilfstätig keit nicht zwingend er forderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die s prachlichen Fähig keiten stellen, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer Unverwertbar keit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Nach dem Gesag ten ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Anga ben des Arbeitgebers vom 7. März 2012 (richtig: 2013) ab (Urk. 7/21). Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 201 3 in der bisherigen Tätigkeit ein Jah reseinkommen von Fr. 56'498 .-- erzielt (Urk. 7/14/3). Das Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden und vom ermittelt e n

Validenein kommen ist auszu gehen. 5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA

1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterlie gen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 6.2 Mit Kostennote vom 2 8. Januar 2016 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,8333 Stunden im Jahr 2014, einen Aufwand von 0,5 Stunden im Jahr 2016 und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 1 4), wo raus eine Entschädigung von Fr. 1‘ 420.15 (5,8333

Stunden x Fr. 200.-- und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Auf wand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 420.15 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1'420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 ATSG) sind.

E. 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anfor de rungsniveau

4) für Frauen betrug Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20

E. 13 : 102. 6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). 5.3

Davon nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 7/21), währenddem die Beschwerdeführerin einen von 25 % bean tragt e (Urk. 1 S. 5).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti schen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insge samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Unter

Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug wegen des Alters und der Dauer der Betriebs zugehörigkeit der Beschwerdeführerin von 15 % als ange messen. Somit resul tier t ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘095.-- (0,85 x Fr. 54‘229.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 10‘403.-- und infolgedessen ein Invali ditätsgrad von gerundet

E. 18 %. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Ren tenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat . 5.4

Würde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der maximal zulässige Lei densabzug von 25 % vorgenommen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘672.-- (0,75 x Fr. 54‘229.--), ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘826.-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von gerundet 28 %. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00954 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit 1982 bei der Y.___ AG, Werk Z.___, als Mitarbeiterin in der Stanzerei, als sie sich am 8. Januar 2013 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Kniearthrose beidseits bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/9/2, Urk. 7/14/1-2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 4. Februar 2013 ein Standortgespräch mit der Ver sicherten durch (Urk. 7/7-8), holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/10, Urk. 7/15), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) und einen Ar beitgeberfragebogen (Urk. 7/14) ein und liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9). Zudem liess sie durch die Klinik A.___ eine rheumatologische Begutachtung inklusive

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Gutachten vom 2 3. August 2013, Urk. 7/19). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 2 6. November 2013, Urk. 7/22/4-5) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2014 die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/24). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 7/27), ergänzt am 1 8. März 2014 (Urk. 7/29), erhob die Versicherte Ein wand dagegen. Die IV-Stelle holte beim letzten Arbeitgeber weitere Aus künfte ein (Urk. 7/31) und verneinte dann mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 wie ange kündigt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 erhob die Versicherte am 15. Septem ber 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventua liter sie die An gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die a nwaltlich vertretene Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 5). Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 1 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozess führung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Zugleich wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwe r den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2011 im bisherigen Beruf als Stanzerei -Mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig sei, dass ihr eine behinderungsangepasste, sehr leichte und vor wiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 %

zumutbar sei. Unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 15 % ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der Wirbelsäulenspezialist Dr.

med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, gehe aufgrund der Wirbel säu len beschwerden

nur von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensan ge passten Tätigkeit mit allfälliger Steigerbarkeit auf 50 % aus. Die Gutachter der Klinik A.___ hätten selber bestätigt, dass die Bewegungsprüfung auf grund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar gewesen sei (Urk. 1 S. 3-4). Zu dem habe die Beschwerdegegnerin die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ohnehin sei die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters bezie h ungs weise der kurzen verbleibenden Restaktivitätsdauer sowie unter Berück sich tigung der fehlenden Berufsbildung, der mangelnden Deutschkenntnisse und wegen fehlender Berufserfahrung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei wegen dieser Faktoren ein Leidensabzug von 25 % vor zu nehmen (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 6. Januar

2012 zeigte laut dem gleichen tags verfassten Bericht des C.___

eine ansatznahe Degeneration im Innenmeniskushinterhorn ohne Riss mit Extrusion der Pars intermedia zum Innenband mit begleitendem Reizzustand, eine mediale Gon ar throse mit Grad 3-4 Knorpelschaden und subchondralem Knochenmarködem in der Innenkondyle sowie einen deutlichen Gelenkerguss mit Synovitis, auch Bur sitis praepatellaris (Urk. 7/10/14). 3.2

Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 als Hauptdiagnosen ein chronisch rezidivieren des lumboradikuläres Syndrom L5 links mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, mit Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Irritation der Nerven wurzel L5 links sowie rezessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links und mit Spinalkanalstenosen L2/3, L3/4 und L4/5, sowie eine mediale Varusgonarthrose am rechten Knie (Urk. 7/10/5). Sie berichteten, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. Juli 2012 bei immobilisierenden Beschwerdeexazerbationen ins Spital ein getreten. Unter Optimierung der Schmerzmedikation und unter regelmässiger Durchführung physikalisch-physiotherapeutischer Massnahmen habe ein deutli ches Ansprechen der Symptomatik erreicht werden können. Bis zur Beendigung der vorgesehenen Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik E.___

sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eingeschränkt seien die Gehfähi g keit und das Treppensteigen sowie das Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen (Urk. 7/10/5-6). 3. 3

Dem Bericht der Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juli bis am 9. August 2012 zwecks Reha bilitation stationär dort aufhielt . Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis am 1 7. August 2012 und hielten fest, danach solle eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag versucht werden (Urk. 7/10/7-8). 3. 4

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 ein lumbospondylogenes Syndrom mit inter mittie rend L5-Symptomatik links, Diskushernie L4/5 mit Kompression L5 und Dis kushernie L5/S1 links, eine Gonarthrose rechts sowie eine Adipositas als Diag nosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/1). Seit dem 20. Dezember 2011 sei sie als Arbeiterin in der Kartonfabrik zu 50 bis 100 %

arbeitsunfähig. Dies wegen Schmerzen bei Belastung und beim Stehen (Urk. 7/10/2).

Empfohlen werde eine wechselnde Belastung. In diesem Rahmen bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 7/10/3-4). 3.5

Der seit dem 3 1. März 2012 behandelnde Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin a m 2 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 7/15/4). Weiter führte er aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei kom plexer Problematik des Bewegungsapparates zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ach senorgan der Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, weshalb alle Tä tig keiten mit schwer e m Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen insbesondere in vor n übergeneig t er Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repetiti ven r umpf- oder h alswirbelsäule nrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten über wiegend im Überkopfbereich nicht geeignet seien. Zumutbar seien körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositione n mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne das Heben von schweren Lasten, kurzfristig nicht mehr als fünf Kilogramm und längerfris tig nicht mehr als zwei Kilogramm. In einer solchen behinderungsangepassten Tätig keit halte er die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für zu 30 % arbeitsfähig. Mit physiotherapeutischen Massnahmen könnten die Beschwerden gemindert und die aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit könne für eine angepasste Tätigkeit erhalten werden (Urk. 7/15/5). 3.6

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2013 in der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, rheumatologisch begutachtet. I n diesem Rahmen wurde zudem eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gut achten vom 2 3. August 2013, Urk. 7/19).

Die Beschwerdeführerin selber gab an, lumbale Rückenschmerzen habe sie seit 2008, jedoch sei es seither zu einer progredienten Beschwerdezunahme mit gürtelförmigen LWS-Schmerzen beidseits mit weitläufigen Schmerzausstrah lungen in den Abdominalbereich

sowie in beide untere Extremitäten linksbetont gekommen. Ferner bestehe eine „stechende“ Schmerzsymptomatik in beiden Hüft gelenken . Die durchschnittliche Schmerzstärke liege bei 9 bis 10 auf der NRS-10-er-Skala. Zu einer leichten Besserung der Schmerzsymptomatik komme es nach Einnahme der analgetischen Medikation sowie durch körperliche Schonung. Gehen könne sie dreimal täglich während zehn Minuten, Stehen am Ort während zehn Minuten und Sitzen bei zunehmenden Schmerzen im Bereich der lumbalen Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der Kniegelenke während 45 Mi nuten. Sie leide an permanenten Knieschmerzen beidseits mit Stärke neun bis zehn . Gelegentlich komme es zu Blockierungsphänomenen im Bereich beider Kniegelenke. Ferner bestünden weitläufige Schmerzausstrahlungen in beide Füsse sowie eine stechende Schmerzsymptomatik im Bereich der Fusssohle beidseits (Urk. 7/19/16 -17).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/19/19): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei degenerativen LWS-Veränderungen mit mässig ausgeprägter Osteochondrose L 4 /L5 sowie erheblicher Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L5/S1 - deutliche medialbetonte Gonarthrose rechts - beginnende mediale Gonarthrose links - arterielle Hypertonie - Adipos itas

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde bei etlichen arbeitsbezogenen Be lastbarkeitswerten angegeben, es habe eine Selbstlimitierung vorgelegen (Urk. 7/19/6). Die Belastbarkeit sei daher nicht beurteilbar gewesen (Urk. 7/19/3-4). Die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen sei un differenziert ausgefallen, das Leistungsverhalten und die Konsistenz seien schlecht gewesen. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 7/19/4-5) . Die Gutachter hielten fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch- theore tische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests (Urk. 7/19/19).

Die Gutachter führten aus, in der aktuellen klinischen Beurteilung habe sich die deutlich adipöse Beschwerdeführerin mit deutlicher schmerzbedingter Belas tungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke gezeigt. Auf grund des schmerzbedingten aktiven Gegenspannens habe die Bewegungsprü fung der Wirbelsäule nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Radiolo gisch fänden sich in den aktuellen Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule mässig bis deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen sowie eine Wirbelsäulen fehlform . Die Bewegungsprüfung beider Kniegelenke habe sich schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gezeigt. Radiologisch finde sich

im Bereich des rechten Kniegelenkes eine deutliche medial betonte Gonarthrose, im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende medial betonte Gonarthrose. Der neurologische Status zeige sich unauffällig (Urk. 7/19/20-21). In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit 1982 als Produktionsmitarbeite rin in einer Stanzerei in einem 100%-Pensum gearbeitet. Es handle sich dabei um eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit an einer Stanz maschine. Dabei seien repetitive Verpackungsarbeiten mit einer Gewichtsbelas tung von jeweils zehn Kilogramm durchzuführen gewesen (Urk. 7/19/15). Die Gutachter gelangten zum Schluss, diese Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Stanzerei sei ihr aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL noch während vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei der Einsatz idealerweise auf zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags zu verteilen sei . Eine behinderun gsange passte, wechselbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit sei ihr jedoch ganztags zumutbar. Aus dem invaliditätsfremden Grund des Al ters erscheine ihre Vermittelbarkeit

indes fraglich. Therapeutisch empfehle sich eine angepasste ambulante physiotherapeutische Behandlung zur gezielten Kräf tigung und zum Aufbau der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Hier von lasse sich eine Beschwerdereduktion erwarten, womit eine Integration in die

oben erwähnte behinderungsangepasste Tätigkeit erleichtert werde (Urk. 7/19/21) .

Aufgrund des Vergleichs mit den Vorbefunden, radiologischen Abklärungen und Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszu stand seit dem Jahr 2012 weitgehend stabil sei. Die ab dem 9. Dezember 2011 dokumentierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stimme mit der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durc h die Klinik E.___ vom 2 0. August 2012 überein. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit sei - abgesehen von den Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 7. Juli 2012 und vom 2 7. Juli bis 9. August 2012 - durchgehend ganztags zumutbar gewesen (Urk. 7/19/22). 3.7

Am 2 8. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm zur Therapie angemeldet. Aus seiner Sicht sei sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig in einer an gepassten, angemessenen Tätigkeit. Er müsse aber noch eine genauere Untersu chung und Exploration durchführen, um dann definitive Schlüsse daraus ziehen zu können (Urk. 7/30). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD (Urk. 7/22/4-5 und Urk. 7/32/2) auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 23. August 2013 (Urk. 7/ 19).

Dieses basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Zudem wurde eine EFL durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht vermindert belastbar ist und ihre angestammte Tätigkeit da her nicht mehr vollzeitlich ausüben kann, ist bei den degenerativen Verände rungen an der Lendenwirbels äule und an beiden Kniegelenken nachvollziehbar (Urk. 7/19/2, Urk. 7/19/20-21).

Die Annahme einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stimmt mit der Beurteilung der Klinik E.___

vom 2 0. August 2012 überein (Urk. 7/10/8). Ebenfalls für deren Angemessenheit spricht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Invalidenversiche rung vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/3/4) sowie Ende März 2013 effektiv noch zu 50 %

in der Stanzerei

arbeitete (Urk. 7/15/5) und sich ihr Gesundheitszustand seither objektiv nicht mehr massgebend verändert hat

(Urk. 7/19/22) . Bei den Diagnosen des chronischen lumbospondylogenen

Schmerz syndroms sowie der Gonarthrosen beidseits (Urk. 7/19/19) ist zudem die

Beurteilung im Gutachten der Klinik A.___ überzeugend, wonach eine behinderungsangepasste, wech selbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätig keit der Beschwerdeführe rin ganztags zumutbar ist (Urk. 7/19/21). Den be steh en den Einschränkungen wird mit diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil gebührend Rechnung getra gen. Die auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine zeitlich nur einge schränkte Arbeitsfähigkeit attestierenden Ärzte Dr. F.___ und Dr. B.___ lie ferten keine Begründung für die von ihnen angenommene quantitative Ein schränkung (vorstehende E.

3.4 und 3.5). Dass die Bewegungs prüfung der Wir belsäule

laut den Gutachtern der Klinik A.___

aufgrund von schmerzbe dingtem aktiven Gegenspannen nur eingeschränkt durchführbar war (Urk. 7/19/20), spricht nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f.) - dagegen, dass gewisse leidensangepasste Tätigkeiten uneinge schränkt zumutbar sind. Die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule wurde beim Zumut barkeitsprofil berücksichtigt, was ausreicht .

Auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen kann nicht abgestellt werden, zumal sie sich bei der EFL selbstlimitierend und inkonsistent verhielt und ein schlechtes Leistungsverhalten aufwies (Urk. 7/19/4-5). Bei spielsweise erreichte sie auch in Tests betreffend Körperteile, an welchen sie keine relevante klinische Problematik aufwies, schlechte Resultate . So erreichte sie die minimale Performance namentlich bei der Handkraft nicht. Des Weiteren war die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den be obachteten funktionellen Fähigkeiten erheblich zu tief und es bestanden Diskre panzen der beobachteten funktionellen Fähigkeiten in verschiedenen Situatio nen . Weiter verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung von medizi nisch zumutbaren Tests, führte alle Hebetests im Zeitlupentempo durch und brach die Belastungstests ab, ohne dass Herz- oder Atemfrequenz relevant zugenommen hätten (Urk. 7/19/ 4- 5). Auf ein solches

l imitierendes Leistungsver hal ten weist im Übrigen auch das E-Mail des Arbeitgebers vom

11. Juli 2014 hin. Er schilderte, er habe der Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren einen oder mehrere leichte Arbeitsplätze angeboten, doch habe sie sich schnell immer wie der quergestellt und die Kündigung provoziert (Urk. 7/31 /1) . 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Dr. B.___ als Wirbel säulenspezialist

könne die Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens besser beur teilen als die Rheumatologen der Klinik A.___ (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___

ist Facharzt für Chirurgie (www.docto

r

fmh.ch

, besucht am 2 8. Januar 2016) und weist Berufse rfah rung auf mit Wirbelsäulenleiden . Der am Gutachten beteiligte Dr. med. H.___ ist Facharzt für Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (www.doctorfmh.ch

, besucht am 2 9. Januar 2016) . Er beschäftigt sich unter anderem mit der Rehabilitation von P atienten nach Rückenoperationen . Zu dem ist er zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medi cine), was ihn besonders dazu qualifiziert, versicherungsmedizinische Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann der Ein schät z ung von Dr. B.___ nicht gestützt auf seine Qualifikationen Vorrang gegeben werden.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person ei ner seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014, E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06]).

S olche Aspekte sind dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/15) nicht zu entnehmen, weswegen er keine Zweifel am nachvollzieh baren Gutachten der Klinik A.___ zu erwecken vermag. 4.3

Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass unberücksichtigt geblie ben sei, dass ihr aus psychi atri sch er Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert worden sei (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/30).

Dr. G.___ begründete mit keinem Wort, weshalb er die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkei ten eingeschränkt sah, nannte keine psychiatrische Diagnose und machte auch keine Ausführungen dazu, ob er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen oder aus somatischen Gründen für zu lediglich 50 % arbeitsfähig hielt (Urk. 7/30). Dieser Bericht gab der Beschwerdegegnerin keine konkreten Hin weise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche weitere Abklärungen erfordert hätte. Dies gilt umso mehr, als in den Vorakten nie über psychische Probleme geklagt oder berichtet wurde. 4.4

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihres Alters nicht zumut bar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitt eln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007, E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um stän den, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Dies war spä testens mit dem Vorliegen des Gutachtens der Kl inik A.___

vom 23. August 2013 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt . Bei diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von einigen Jahren, sodass das Alter nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Erwerbs fähigkeit führt. Hinzu kommt, dass bereits vor der Begutachtung feststand, dass sie zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Denn keiner der behandelnden Ärzte und Kliniken ging längerfristig von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. vorstehende E.

3.3 bis 3.5).

Berufsbildung, fundierte Deutschkenntnisse und Berufserfahrung sind für die Ausübung einer Hilfstätig keit nicht zwingend er forderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die s prachlichen Fähig keiten stellen, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer Unverwertbar keit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Nach dem Gesag ten ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Anga ben des Arbeitgebers vom 7. März 2012 (richtig: 2013) ab (Urk. 7/21). Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 201 3 in der bisherigen Tätigkeit ein Jah reseinkommen von Fr. 56'498 .-- erzielt (Urk. 7/14/3). Das Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden und vom ermittelt e n

Validenein kommen ist auszu gehen. 5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA

1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anfor de rungsniveau

4) für Frauen betrug Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohn ent wicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohn index nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex

Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 10: 100; 20 13 : 102. 6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 6). 5.3

Davon nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 7/21), währenddem die Beschwerdeführerin einen von 25 % bean tragt e (Urk. 1 S. 5).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti schen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit kör perliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insge samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Unter

Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug wegen des Alters und der Dauer der Betriebs zugehörigkeit der Beschwerdeführerin von 15 % als ange messen. Somit resul tier t ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘095.-- (0,85 x Fr. 54‘229.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 10‘403.-- und infolgedessen ein Invali ditätsgrad von gerundet 18 %. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Ren tenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat . 5.4

Würde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der maximal zulässige Lei densabzug von 25 % vorgenommen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘672.-- (0,75 x Fr. 54‘229.--), ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘826.-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von gerundet 28 %. 6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterlie gen den Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 2 8. Januar 2016 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,8333 Stunden im Jahr 2014, einen Aufwand von 0,5 Stunden im Jahr 2016 und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 1 4), wo raus eine Entschädigung von Fr. 1‘ 420.15 (5,8333

Stunden x Fr. 200.-- und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Auf wand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 420.15 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1'420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer