Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, führt als Selbständigerwerbender
seit 1984
ein e
Autogarage /Autoreparaturwerkstatt
( Einmannbetrieb [ Urk. 6/2/ 4 , Urk. 6/10/15-24 ,
Urk. 6/23 ] ). Massive Schulterschmerzen führten zu mehreren Operationen. A uf Aufford erung des Krankentaggeldversicherers hin (vgl. Urk. 6/8/1 ) meldete er sich am 1 8. September 2012 unter Hinweis auf fehlende Kraft im linken Arm mit Schmerzen sowie Bewegungseinschränkung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 6/2).
Gestützt auf das von der IV-Stelle telefonisch ge führte Standortgespräch vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 6/8)
verneinte diese den An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen , d a d er Versicherte diese nicht woll e ( Urk. 6/9). Die IV-Stelle
holte sodann Berufsunterlagen ( Urk. 6/10 ), medizinische Berichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 30), ein von der Kranken taggeldversicherung in Auftrag gegebenes medi zinisches Gutachten ( Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/23) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/26) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/ 15 ) bei.
Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 6/34-35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 7. November
2013 (Urk. 6 /41) E in wand erhob .
Am 2 2. November
2013 ( Urk. 6/44-45) erstattete der
behandelnde Hausarzt Dr. med. Y.___ , Allge meine Innere Medizin, sein en Bericht .
Am 23. Juli 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob de r Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen, d ie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 2 0. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer a us medizinischer Sicht ab dem 1. März 2013 die bisherige Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit ( k örperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tra gen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm , ohne Arbeiten über Kopf bezie hungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraft vollem Hantieren)
– also beispielsweise als Autoverkäufer oder Lagerist in einer Autowerkstatt – sei ihm aus medizinischer Sicht zu 80 % möglich (S. 2 ) .
Bei der Ermitt lung des Valideneinkommens habe sie sich auf die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 gestützt. Das Einkommen ohne Behinderung betrage
Fr. 59'084. -- . Mit Behinderung betrage das gestützt auf die Lohnstruktur er hebung (LSE) ermittelte Einkommen Fr. 45'193. --, dies ergebe eine Erwerbsein busse in der Höhe von Fr. 13'891 . -- und somit ein en
Inva liditätsgrad von 24 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % lieg e , besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 f. ). In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin ferner darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er übe seit nunmehr 30 Jahren eine selbständige Tätigkeit aus. Eine andere Tätigkeit als Automechaniker kenne er nicht. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Autowerkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (S. 9) . Er habe nach Eintr itt der Invalidisierung seinen B etrieb so umorganisiert, dass er heute nach wie vor in der Lage sei, ein existenzs icherndes Einkommen zu erzielen, womit er seiner Schadenminderungspflicht in geradezu vorbildlicher Art und Weise nachgelebt habe (S. 10).
Nach Durchführung einer (ernst genommenen) Interessenabwä gung erscheine ein Berufswechsel nicht zumutbar.
A ls Invalideneinkommen sei
daher das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit einzusetzen, welches er noch zu erzielen in der Lage sei , mithin Fr. 26'037 .-- . Auf jeden Fall geh e es aber nicht an, für seine Leistungsfähigkeit in dieser (in seinen Augen nicht zumutbaren) Verweistätigkeit ein sogenanntes Gutachten eines privaten Taggeldversicherers als Grundlage zu nehmen. Konkret sei er nicht mehr in der Lage, ein 100
%-Pensum mit einer 20%igen Leistungsein busse aus zuüben, wie dies der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers behaupte. Falls die Beschwerdegegnerin wirklich der Auffassung sei, dass es ihm zuzu mu ten sei , eine Verweistätigkeit auszuüben, habe sie im Rahmen des ATSG abzu klä ren, in welchem Ausmass er aufgrund seiner massiven gesund heitlichen Be einträchtigungen hierzu noch in der Lage sei . Weiter verlangte er, das Vali den einkommen auf Fr. 88 ' 000.-- zu veranschlagen (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenr ente) verneint hat . 3. 3.1
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Viszeralchirurgie , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 2. Februar
2012 ( Urk. 6/1/3-4) folgen de Diagnosen (S. 3): - Irreponible kombinierte Inguino -Skrotalhernie links, progredient symp tomatisch, eingeklemmt, partiell Sigma-G l eithernie - Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie bei akuter
Cholezystitis auf der Basis einer chronischen Cholezystitis mit
Cholezystolithiasis am 14. März 2007 - Status nach offener Adrenalektomie links bei Nebennierenrinden-Ade nom und Cus hing-Syndrom 1985 Urologie A.___ - Status nach i napperzeptem Myokardinfarkt circa 1999 - Aspirin cardio Prophylaxe - Status nach Nikotinkonsum bis 1999
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Februar bis 2 7. April
2012 ( Urk. 6/1/9). 3.2
Der aktuell behandelnde Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 6/1/1-2) folgende Diagnose (S. 1): - Intervallnahe Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der Biceps
longus Sehne Schulter links
Er versorgte die linke Schulter mittels einer Schulterarthroskopie, Tenodese der langen Bicepssehne sowie einer Kapsulotomie , Bursektomie und Acromioplastic und bescheinigte hernach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April 2012 bis 5. Februar 2013 ( Urk. 6/1/5, Urk 6/1/10-12, Urk. 6/15/2). 3.3
Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, von der Klinik C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. September
20 1 2 ( Urk. 6/ 13/6-7) folgende Diagnosen (S.
6): - Beginnende Grundgelenksarth ro se Dig II links mit dorsaler Osteophyten bildung und konsekutiver irritationsbedingter Synovitis der Strecker haube sowie Tendovaginitis stenosans
Dig II links
Als Nebendiagnosen nannte er: - Arterielle Hypertonie - Schulter-Arthroskopie links, Tenotomie und Tenodese lange Bicepssehne ( Biceps
Swivel -Lock 8mm), ventrale Kapsulolyse , Bursektomie und Acromioplastik , am 2 7. April 2012 fecit
Dr. B.___ - Status nach Myoca r dinfarkt - Status nach Melanom
Er empfahl sodann eine Hando peration (S. 7). 3.4
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 ( Urk. 6/15/13-15) folgende Diagnosen (S. 13): - Eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit links im Seitenvergleich - Bewegungsschmerzen aktiv und passiv - Diffuse periartikuläre
Druckdolenz - Adduzierte Aussenrotation bis 60 Grad
Dr. B.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer a ls Automechaniker auf grund der genannten Beschwerden weiterhin arbeitsunfähig sei . Am 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Operation an der linken Hand vorgesehen (S.
13 f.) . Insofern sei von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit als Automechani ker aus zuge h en, einerseits durch die persistierenden Probleme an der linken Schulter, andererseits auch durch die geplante Handoperation . Leichtere berufli che Tätig keiten, wie beispielsweise das Arbeiten an einem PC seien wahrschein lich mög lich. Problematisch seien j edoch die gleichzeitig vorhandenen Schmer zen im Bereich des linken Zeigefingers . Für eine abschliessende Beurteilung sei indes die Wirkung der Steroidinfiltration abzuwarten ( S. 14). 3.5
Dr. med. E.___ , der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, attestierte am 2. November
2012
( Urk. 6/15/6) aufgrund ausge prägter Schmerzen in der Schul ter eine Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2013 und gab an, dass im Moment keine leichte Tätigkeit möglich sei. 3.6
Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom G.___ erstattete am 1 8. April 2013 das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 6/22 /4-13 ). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenotomie und Tenodese lange Sehne vom M. biceps
brachii vom 2 7. April 201 3 (richtig: 2012) .
Beweglichkeitseinschränkung in der linken Schulter - Status nach A1-Ringbandspaltung Dig II links und Beugesehnensyno vek tomie , dorsaler
Osteophytenabtragung Köpfchen Os metacarpale II vom 2 1. Dezember 201 2. Verdacht auf CRPS I linke Hand
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnose: - Adipositas Grad II
Er führte aus, am 2 7. April 2012 sei aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der langen Sehne vom M. biceps
brachii eine Tenoto mie und Tenodese der linken Se hne M. biceps
brachii durchgefü hrt worden und eine ventrale Kapsulolyse sowie Bursektomie und Acromioplastik . Im posto pe rativen Verlauf sei es nicht zu einer Besserung der Beschwerden in der linken Schulter gekommen . Nach wie vor besteh e eine erhebliche Beweg lichkeitsein schränkung , verbunden mit Schmerzen und Kraftverlus t. Laut den ihm zur Verfügung stehenden Berichten und nach Aussage des Beschwerde führers
habe die bisher durchgeführte physiotherapeutische Behandlung keiner lei Beschwer delinderung
ge bracht. Am 5. September
2012 sei eine Steroidinfil tration in die linke Schulter durchgeführt worden . Nach diesem Eingriff sei es zu einer Bes serung der Beschwerden gekommen . Eine weitere physiotherapeu tische Be handlung sei abgebrochen worden. Am 2 1. Dezember 2012 sei in der Klinik C.___ eine Operation am linken Zeigefinger durch geführt worden . Hier habe sich der postoperative Verlauf sehr schwierig gestal tet . Es sei zu einer Beweglichkeitseinschränkung und möglicherweise zur Entwick lung eines CRPS gekommen . In seiner Tätigkeit als selb ständiger Automecha niker
sei der Be schwer deführer erheblich einge schränkt. Es handle sich zwar um den adomi nan ten linken Arm, er
sei in der Ausführung der in seiner Tätigkeit anfallenden ma nuellen Arbeiten aber eingeschränkt (S. 11) .
Dr. F.___
gab weiter an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Tätig keiten , die mit dem Aus- und Einbauen von Autoteilen verbunden seien , zu verrichten. Das Einsetzen der Computer gestützten Mess- und Diag n osegeräte in den Fahrzeugen sowie die Einstellung der eingebauten Teile könne er durch führen. Weiterhin könne eine Beratung der Kundschaft durchgeführt werden. Den Umfang dieser Tätigkeiten schätze er auf etwa 60 % ein. Unter Berück sichtigung der medizinischen Prognosen bezüglich der linken Schulter und des lin ken Zeigefingers sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12).
Der Beschwerdeführer sei insbesondere eingeschränkt in Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten ab zehn Kilogramm sowie mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale bis zu Überkopfhöhe
verbunden seien . Diese Tätigkeiten seien in der Beschreibung der Arbeitsstelle als seltene Tätig keiten von 1-5 % eingestuft. Das Hantieren mit Werkzeug sowie Aus- und Ein bauen von Autoteilen sei
mit einer Zeitspanne von einer halben Stunde bis drei Stunden angegeben. Diese Tätigkeiten seien
vom Beschwerdeführer nicht aus führbar. Den Umfang dieser Arbeiten schätze er ( Dr. F.___ ) auf 40 % des gesamt en Pensums ein.
Abschliessend hielt er fest, d er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten , die mit Kundenberatung, Anschliessen von Diagnostik-Geräten am Auto, Arbeiten am Computer, Aufnehmen von Bestellungen mit 80% iger Intensität und 100% iger
Präsenz zeit ausführen. Aufgrund der Beschwerden in der linken Hand bestün den
20%ige Einschränkungen in der Intensität bei Arbeiten direkt an Fahrzeu gen (Anschließen von d iagnostischen Geräten und Computer Arbeiten [ S. 13 ] ). 3.7
Dr. B.___
wiederholt e in seinen weiteren Bericht en vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 6/25), 2 9. August und 6. September 2013 ( Urk. 6/30) die von ihm – wie auch von den
anderen Ärzten – genannten Diagnosen . Zudem gab er an, dass er – im Gegen satz zu Dr. F.___
– von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgehe ( Urk. 6/25/2). Im Sinne eines Kompromisses schlug er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor, was er am 6. September 2013 wiederum bestätigte ( Urk. 6/30/4). 3.8
RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, hielt am 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/33/3) fest, unter Berücksichtigung der vor liegenden Arztberichte, vor allem des für die Krankentaggeldversiche rung erstell ten orthopädischen Gutachtens , seien die genannten somatischen Gesund heitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschrän kung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die aktenkundige n Anga ben zur
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 2 1. Februar 2012 bis zum Tag der Be gut achtung ( 1. März
2013) seien plausibel: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Ab 1. März 2013 sei hingegen für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für optimal angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeit über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren. 3. 9
Dr. Y.___ hielt in sein em Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/44) bezug nehmend auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit fest ( Urk. 6/44/8, Urk. 6/45). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer unter erwerbseinschränkenden B eschwerden an der Schulter und dem Zeige finger links mit einem möglichen CRPS an der linken Hand leidet.
Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Leiden auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2
Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine
– seit Februar 2012 bestehende – 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Februar 201 3. Danach ist eine Divergenz auszumachen zwischen den Feststel lungen des behandelnden Arztes Dr. B.___ , welcher von einer 40%igen bezie h ungsweise im Sinne eines Kompromisses von einer höchstens 50%igen Ar beits f ähigkeit ausgeht – zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit
äusserte er sich nicht
(vgl. E.
3.7 hievor ) – und den Untersu chungsergebnissen von Dr. F.___ , der in der angestammten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten von einer 80%igen (bei einer Präsenz zeit von 100 % ) ausgeht (vgl. E. 3.6 hievor ). 4.3
Das Gutachten von
Dr. F.___
vom 1 8. April 2013 (E.
3 . 6
hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 3.8
hievor ), äussert sich umfassend zu den geklagt en Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit. Es basiert auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten . Dr. F.___
setzte sich auch mit den früheren medi zinischen Berichten
auseinander (Urk. 6 / 2 2 S. 7
f .). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei m Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine gesund heits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten und eine sol che von
20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht d ie Exper tise von
Dr. F.___
da mit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medi zi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 6
hievor ).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Aussa gen des behandelnden Arztes Dr. B.___
– angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu w ü r dig en sind
(vgl. E.
3.7 hievor ; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc ).
Hinzu
kommt die Tatsache, dass er im Sinne eines Kom promisses eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit atte stier te , was die Glaubwürdigkeit
seines Berichts schmälert .
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an gab , die effektive Ar beitszeit im Betrieb daure ungefähr vier bis fünf Stunden pro Tag ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 6/26/4 ), was eine r Arbeitsfähigkeit von über 50 % entspricht .
Im Übrigen steht die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit nicht im Wider spruch zu den übrigen medizinischen Akten, hielt doch selbst Dr. B.___ am 24.
September 2012 eine leichtere Tätigkeit beispielsweise am PC für wahr schein lich möglich, ohne diesbezügliche Einschränkungen zu nennen. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ diese Beurteilung unter den Vorbehalt der Wirkung der Schulterinfiltration stellte (E.
3.4 hievor ), denn diese führte unbestrittener massen zu einer Beschwerdelinderung, wie Dr. F.___ festhielt (E. 3.6 hie vor ).
Es ist schliesslich festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Ver weigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuord nen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.
4), was vorliegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist. 4. 4
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten und von einer solchen von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin ging aufgrund des in den Jahren 2009 bis 2011 durch schnittlich erzielten Betriebsgewinns von Fr. 57‘923 . -- und
unter Berücksich tigung jährlicher AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5‘500.50 sowie des Anteils für die nicht entlöhnte Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 4‘339.95 von einem Vali deneinkommen von Fr. 59‘083.55
aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/26 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens gebe es verschiedene Möglichkeiten :
D er Betrag des Jahres 2011 sei
als statisti scher Ausreisser nach unten nicht zu berücksichtigen, d ie steueroptimierten Auslagen in der Höhe von Fr. 10‘000.-- sowie die AHV-Beiträge seien
jedoch dazuzuzählen, dann erhalte man ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88' 000 .-- ( Urk. 1 S. 12 ).
Berücksichtig e man den statistischen Ausreisser des Jahres 2011, müsse korrek terweise auch das Jahr 2008 miteinbezogen werden. Der durchschnittliche Be triebsgew inn
betrage
diesfalls Fr. 59'569.-- . Unter Hinzu rechnun gen der Steuern sowie der Aufwendungen für die Säule 3a , der AHV-/IV-Beiträge und des Lohns der Ehefrau betrage das Valideneinkommen
Fr. 64 ‘ 730 .-- . Aber selbst ohne Be rücksichtigung der steuerlichen Unterschiede zwischen selbständig und unselb ständig Erwerbstätigen (vor allem was die Säule 3a und die Steuern angeh e ) komme man auf ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60 ‘ 730 .--
( Urk. 1 S.
2 ). 5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
6 ff.) ist das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2015 vom 1 2. Januar 2016 E.
3.1) . F alls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und ve r h ältnismässi g kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen aufweist, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt h at, ist nicht näher einzugehen, zumal tiefe IK-Einkommen von selbständig Erwer ben den auch verschiedenste andere Ursachen als gesundheitsbedingte Einschrän kungen haben können. Zu denken ist beispielsweise an
die Ausschöpfung sämt liche r legalen Mögl ichkeiten zur Steu eroptimierung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E.
3.4) . Den Ausführungen des Be schwer de f ührers, tatsächlich mehr – als im IK-Auszug ausgewiesen
– verdient zu haben, ist daher keine Folge zu leisten.
Weiter ist zu erwähnen , dass es sich bei den Einnahmen im Jahr 2011
– vergli chen mit den Zahlen der früheren Geschäftsjahre (vgl. Urk. 6/23,
Urk. 6/26/6)
–
gesamthaft betrachtet nicht um einen Ausreisser nach unten handelt . Vielmehr ist bei den Ertrags- und Gewinnschwankungen in all den Jahren von
branchen übliche n
Schwankungen auszugehen ,
lagen doch auch die Einkommen der Jahre 2004 und 2005 bei Fr. 44‘200.-- beziehungsweise Fr. 48‘500.-- und in den Jahren zuvor erheblich darunter (Urk. 6/23/4-6).
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validenein kom mens mittels der durchschnittlichen, buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsge winne übersehen, dass das Einkommen für das Geschäftsjahr 2009 laut IK-Aus zug Fr. 69‘700.-- beträgt (Urk. 6/23/1 und Urk. 6/26/6); für das Jahr 2010 hat die Ausgleichskasse sodann ein Jahreseinkommen von Fr. 80‘500.-- definitiv verabgabt (Urk. 6/10/17-18). Rechtsprechungsgemäss sind für die Bestimmung des Valideneinkommens diese Einkommen heranzuziehen, auch wenn das Ein kommen 2010 noch nicht im IK Auszug eingetragen ist. Insoweit fällt das Abstellen auf die Buchhaltungsabschlüsse ausser Betracht und es entfällt von vornherein die Einkommensbereinigung durch das Hinzurechnen von Beiträgen und den Abzug der Einkünfte der Ehefrau.
Es fällt auf, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsgewinne jeweils erheblich geringer waren, als die verabgabten Einkommen, nämlich um Fr. 9‘283.-- im Jahr 2009 (Fr. 69‘700.-- ./. Fr. 60‘417.--) und um Fr. 7‘386.-- im Jahr 2010 (Fr. 80‘500.-- ./. Fr. 73‘114.--). Vor diesem Hintergrund trägt das von der Beschwerdegegnerin - ausgehend vom Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- für das Jahr 2011 veranschlagte Einkommen von Fr. 41‘398.55 (Fr. 40‘238.-- + Fr. 5‘500.50 [Beiträge] ./. Fr. 4‘339.95 [Einkommen Ehefrau]) den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerde führers rechtfertigt sich, zum Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- die Steuern (Fr.
2‘146.--; Urk.
6/10/14) sowie die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Säule 3a (Fr. 6‘763.--; Urk. 6/10/14), hinzuzurechnen und das auf die Ehefrau entfallende, unbestritten gebliebene Einkommen von Fr. 4‘340.-- (Urk. 6/26/7) abzuziehen. Dies ergibt ein für das Jahr 2011 - mangels Eintrags im IK-Auszug im Sinne eines Annäherungswertes - massgebendes Einkommen von Fr. 44‘807.-- (Fr. 40'238.-- + Fr. 2‘146.-- + Fr. 6‘763.-- ./. Fr. 4‘340.--). Daraus resultiert unter weiterer Berücksichtigung der Vorjahreseinkommen von Fr. 69‘700.-- (2009) und Fr. 80‘500.-- (2010) ein Valideneinkommen von Fr. 65‘002.-- ([Fr. 69‘700. + Fr. 80‘500.-- + Fr. 44‘807.--] : 3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Bei selbständig Erwerbstätigen kann sich mit Blick auf das hypothetische Inva lideneinkommen die Frage stellen, ob ihnen eine Betriebsaufgabe und ein Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumu tbar seien ( hiervor E. 1.4). Das Bun desgericht hat dies mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer be jaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56
Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
3.2) und bei einem Roll laden- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 E. 6.4).
Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom Bundesgericht ferner bei einem 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war und dem leichte und mittelschwere Ar beiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen im Rahmen eines Vollpensums zumutbar waren, und bei einem 60-jährigen Versicherten mit ei ner aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limi tierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
Verneint wurde sie bei einem über 61-jährigen Versicherten ohne Berufsaus bil dung mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 %, dem von den Fachleuten der Be rufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit ab gesprochen wurde, bei einem knapp 64-jährigen Versicherten bei einer durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, und bei einer rund 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätig keiten, die eine Umschulung erfordert hätten (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ein Berufswechsel sei nicht zumutbar: Er habe von 1973 bis 1976 eine Lehre als Automechaniker ( ohne Abschluss) gemacht . Danach sei er als Automechaniker in verschiedenen Auto garagen tätig gewesen. Seit 1984 , also seit nunmehr 30 Jahren, führe er eine Automechanik-Garage als Einmannbetrieb. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Auto werkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Eine Anstellung werde er heute (als 57 Jähriger) realistisch gesehen nicht mehr finden
( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch E. 2.2 hievor ) . 5.5.2
Das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, wird von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den wei teren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die de m Versicherten verbliebene Resterwerbsfähi gkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich indessen nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ma ssgebend sind. Zu denken ist zu nächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen, angesichts der beschränkten Dauer ve rbleibender Aktivität sodann na mentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit kann nach der Recht spre chung als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumut bare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wo bei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalls zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst einglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein glie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5. 3
Dem Beschwer deführer , der im Zeitpunkt der Festsetzung der 80%igen Arbeits fä higkeit in der Verweistätigkeit durch Dr. F.___ am 18 . April 2013 ( E. 3.6
hievor ; zum Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) knapp 56 Jahre alt war, stand damals für eine berufliche Tätigkeit und insbesondere einen allfälli gen Berufs wechsel noch ein Zeitraum von neun Jahren zur Verfügung.
Anders als beim Fall, welcher dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_3 34 /201 3 vom 24 . Juli 201 3 E. 3 (Urk. 1 S. 11 ) zu Grunde liegt, weist der Beschwerdeführer kein schmales berufliches Rüstzeug auf, welches die Integra tion in den A rbeitsmarkt erheblich erschweren könnte . In seinem (an)gelernten Bereich verfügt er über detailliertes und langjähriges Fachwissen. Als selbstän dig e rwerbender
Garagist kann er nicht mit einem einfachen Lagermitarbeiter verglichen werden. Im Gegensatz zum ebenfalls zitierten Urteil des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E.
3.2.2 geht es vorliegend nicht um behinder tengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils ste hend, teils sitzend zu ar beiten .
Der letzte vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 113 V 22 E. 4) ist sodann mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es sich dabei
vorwiegend um Wohnsitzwechsel handelt .
Angesichts der Tatsache, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zu 80
% arbeitsfähig ist , ist
m it Blick auf die in seinem bis herigen Berufsleben erworbenen Kenntnisse, welche in ei ner adaptierten Tätig keit die Vermittelbarkeit erle ichtern, eine Betriebsaufgabe durchaus als zumut bar zu erachten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4
und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, verfangen
nicht, da im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem ausgeglichenen Arbeits markt auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_482/2010 vom 2 7. Septem ber 2010 E. 4.2.).
In Anbetracht der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ) –
steht dem Beschwerdeführer noch ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.6 hievor ) offen , zumal eine Verweistätigkeit nicht nur im Automobilsektor zumutbar ist .
Auch lässt das erfolgreiche Führen seiner Einzel unternehmung darauf schliessen, dass er die für den Wechsel in eine unselb ständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit sich bringt.
Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer, der Einzelunternehmer ist und nach Lage der Akten
– abgesehen von seiner Ehefrau, welche jedoch zwi schen zwei bis drei Stunden pro Woche unentgeltlich im Büro mithalf – nicht über Angestellte ver fügt ( Urk. 6/26 S. 3 f.) , die Tätigkeit in seiner Autorepara turwerkstatt
aufgeben könnte, ohne eine Nachfolgeregelung treffen zu müssen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.2). 5.5.4
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten hat die Beschwerdegegnerin die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstän dige Erwerbs tätigkeit - unter Berücksichtigung sowohl der verbleibenden Akti vitätsdauer als auch sämtlicher weiterer relevanter Faktoren – zu Recht bejaht (Urk. 2). 5 .6
5.6.1
B ei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im privaten Sektor gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) auszuge hen .
Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jah r 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0. 7 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total ), ein hypo thetisches Inv alideneinkommen von rund Fr. 65‘633 .-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr. 5‘210.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.00 7 ). 5.6.2
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern , welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 5. 6 . 3
Unter Berücksichti gung, dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein 80 %iges Arbeitspensum zumutbar ist und er heute bereits knapp 59-jährig ist, erschein t der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Ta bellenlohn
von 10 % als angemessen (vgl. Urk. 2 S.
4) . Damit beträgt das Invali deneinkommen
rund Fr. 47 ‘2 56 . --
( Fr. 65‘633.-- x 0.8 x 0.9) . 5 .7
Der Vergleich des Valid eneinkommens von Fr. 65 ‘0 02 .-- mit dem Invaliden ei n kommen von Fr. 4 7 ' 256 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 7 ‘ 746 .-- und damit ei nen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 2 7 %. Bei diesem Er gebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rent e der Invaliden versiche rung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, führt als Selbständigerwerbender
seit 1984
ein e
Autogarage /Autoreparaturwerkstatt
( Einmannbetrieb [ Urk. 6/2/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 4 , Urk. 6/10/15-24 ,
Urk. 6/23 ] ). Massive Schulterschmerzen führten zu mehreren Operationen. A uf Aufford erung des Krankentaggeldversicherers hin (vgl. Urk. 6/8/1 ) meldete er sich am 1 8. September 2012 unter Hinweis auf fehlende Kraft im linken Arm mit Schmerzen sowie Bewegungseinschränkung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 6/2).
Gestützt auf das von der IV-Stelle telefonisch ge führte Standortgespräch vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 6/8)
verneinte diese den An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen , d a d er Versicherte diese nicht woll e ( Urk. 6/9). Die IV-Stelle
holte sodann Berufsunterlagen ( Urk. 6/10 ), medizinische Berichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 30), ein von der Kranken taggeldversicherung in Auftrag gegebenes medi zinisches Gutachten ( Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/23) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/26) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/ 15 ) bei.
Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 6/34-35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 7. November
2013 (Urk. 6 /41) E in wand erhob .
Am 2 2. November
2013 ( Urk. 6/44-45) erstattete der
behandelnde Hausarzt Dr. med. Y.___ , Allge meine Innere Medizin, sein en Bericht .
Am 23. Juli 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob de r Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen, d ie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 2 0. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer unter erwerbseinschränkenden B eschwerden an der Schulter und dem Zeige finger links mit einem möglichen CRPS an der linken Hand leidet.
Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Leiden auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers.
E. 4.2 Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine
– seit Februar 2012 bestehende – 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Februar 201 3. Danach ist eine Divergenz auszumachen zwischen den Feststel lungen des behandelnden Arztes Dr. B.___ , welcher von einer 40%igen bezie h ungsweise im Sinne eines Kompromisses von einer höchstens 50%igen Ar beits f ähigkeit ausgeht – zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit
äusserte er sich nicht
(vgl. E.
3.7 hievor ) – und den Untersu chungsergebnissen von Dr. F.___ , der in der angestammten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten von einer 80%igen (bei einer Präsenz zeit von 100 % ) ausgeht (vgl. E. 3.6 hievor ).
E. 4.3 Das Gutachten von
Dr. F.___
vom 1 8. April 2013 (E.
3 . 6
hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 3.8
hievor ), äussert sich umfassend zu den geklagt en Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit. Es basiert auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten . Dr. F.___
setzte sich auch mit den früheren medi zinischen Berichten
auseinander (Urk. 6 / 2 2 S. 7
f .). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei m Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine gesund heits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten und eine sol che von
20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht d ie Exper tise von
Dr. F.___
da mit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medi zi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 6
hievor ).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Aussa gen des behandelnden Arztes Dr. B.___
– angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu w ü r dig en sind
(vgl. E.
3.7 hievor ; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc ).
Hinzu
kommt die Tatsache, dass er im Sinne eines Kom promisses eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit atte stier te , was die Glaubwürdigkeit
seines Berichts schmälert .
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an gab , die effektive Ar beitszeit im Betrieb daure ungefähr vier bis fünf Stunden pro Tag ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 6/26/4 ), was eine r Arbeitsfähigkeit von über 50 % entspricht .
Im Übrigen steht die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit nicht im Wider spruch zu den übrigen medizinischen Akten, hielt doch selbst Dr. B.___ am 24.
September 2012 eine leichtere Tätigkeit beispielsweise am PC für wahr schein lich möglich, ohne diesbezügliche Einschränkungen zu nennen. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ diese Beurteilung unter den Vorbehalt der Wirkung der Schulterinfiltration stellte (E.
3.4 hievor ), denn diese führte unbestrittener massen zu einer Beschwerdelinderung, wie Dr. F.___ festhielt (E. 3.6 hie vor ).
Es ist schliesslich festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Ver weigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuord nen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.
4), was vorliegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist. 4. 4
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten und von einer solchen von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin ging aufgrund des in den Jahren 2009 bis 2011 durch schnittlich erzielten Betriebsgewinns von Fr. 57‘923 . -- und
unter Berücksich tigung jährlicher AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5‘500.50 sowie des Anteils für die nicht entlöhnte Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 4‘339.95 von einem Vali deneinkommen von Fr. 59‘083.55
aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/26 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens gebe es verschiedene Möglichkeiten :
D er Betrag des Jahres 2011 sei
als statisti scher Ausreisser nach unten nicht zu berücksichtigen, d ie steueroptimierten Auslagen in der Höhe von Fr. 10‘000.-- sowie die AHV-Beiträge seien
jedoch dazuzuzählen, dann erhalte man ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88' 000 .-- ( Urk. 1 S. 12 ).
Berücksichtig e man den statistischen Ausreisser des Jahres 2011, müsse korrek terweise auch das Jahr 2008 miteinbezogen werden. Der durchschnittliche Be triebsgew inn
betrage
diesfalls Fr. 59'569.-- . Unter Hinzu rechnun gen der Steuern sowie der Aufwendungen für die Säule 3a , der AHV-/IV-Beiträge und des Lohns der Ehefrau betrage das Valideneinkommen
Fr. 64 ‘ 730 .-- . Aber selbst ohne Be rücksichtigung der steuerlichen Unterschiede zwischen selbständig und unselb ständig Erwerbstätigen (vor allem was die Säule 3a und die Steuern angeh e ) komme man auf ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60 ‘ 730 .--
( Urk. 1 S.
2 ). 5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
6 ff.) ist das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2015 vom 1 2. Januar 2016 E.
3.1) . F alls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und ve r h ältnismässi g kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen aufweist, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt h at, ist nicht näher einzugehen, zumal tiefe IK-Einkommen von selbständig Erwer ben den auch verschiedenste andere Ursachen als gesundheitsbedingte Einschrän kungen haben können. Zu denken ist beispielsweise an
die Ausschöpfung sämt liche r legalen Mögl ichkeiten zur Steu eroptimierung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E.
3.4) . Den Ausführungen des Be schwer de f ührers, tatsächlich mehr – als im IK-Auszug ausgewiesen
– verdient zu haben, ist daher keine Folge zu leisten.
Weiter ist zu erwähnen , dass es sich bei den Einnahmen im Jahr 2011
– vergli chen mit den Zahlen der früheren Geschäftsjahre (vgl. Urk. 6/23,
Urk. 6/26/6)
–
gesamthaft betrachtet nicht um einen Ausreisser nach unten handelt . Vielmehr ist bei den Ertrags- und Gewinnschwankungen in all den Jahren von
branchen übliche n
Schwankungen auszugehen ,
lagen doch auch die Einkommen der Jahre 2004 und 2005 bei Fr. 44‘200.-- beziehungsweise Fr. 48‘500.-- und in den Jahren zuvor erheblich darunter (Urk. 6/23/4-6).
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validenein kom mens mittels der durchschnittlichen, buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsge winne übersehen, dass das Einkommen für das Geschäftsjahr 2009 laut IK-Aus zug Fr. 69‘700.-- beträgt (Urk. 6/23/1 und Urk. 6/26/6); für das Jahr 2010 hat die Ausgleichskasse sodann ein Jahreseinkommen von Fr. 80‘500.-- definitiv verabgabt (Urk. 6/10/17-18). Rechtsprechungsgemäss sind für die Bestimmung des Valideneinkommens diese Einkommen heranzuziehen, auch wenn das Ein kommen 2010 noch nicht im IK Auszug eingetragen ist. Insoweit fällt das Abstellen auf die Buchhaltungsabschlüsse ausser Betracht und es entfällt von vornherein die Einkommensbereinigung durch das Hinzurechnen von Beiträgen und den Abzug der Einkünfte der Ehefrau.
Es fällt auf, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsgewinne jeweils erheblich geringer waren, als die verabgabten Einkommen, nämlich um Fr. 9‘283.-- im Jahr 2009 (Fr. 69‘700.-- ./. Fr. 60‘417.--) und um Fr. 7‘386.-- im Jahr 2010 (Fr. 80‘500.-- ./. Fr. 73‘114.--). Vor diesem Hintergrund trägt das von der Beschwerdegegnerin - ausgehend vom Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- für das Jahr 2011 veranschlagte Einkommen von Fr. 41‘398.55 (Fr. 40‘238.-- + Fr. 5‘500.50 [Beiträge] ./. Fr. 4‘339.95 [Einkommen Ehefrau]) den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerde führers rechtfertigt sich, zum Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- die Steuern (Fr.
2‘146.--; Urk.
6/10/14) sowie die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Säule 3a (Fr. 6‘763.--; Urk. 6/10/14), hinzuzurechnen und das auf die Ehefrau entfallende, unbestritten gebliebene Einkommen von Fr. 4‘340.-- (Urk. 6/26/7) abzuziehen. Dies ergibt ein für das Jahr 2011 - mangels Eintrags im IK-Auszug im Sinne eines Annäherungswertes - massgebendes Einkommen von Fr. 44‘807.-- (Fr. 40'238.-- + Fr. 2‘146.-- + Fr. 6‘763.-- ./. Fr. 4‘340.--). Daraus resultiert unter weiterer Berücksichtigung der Vorjahreseinkommen von Fr. 69‘700.-- (2009) und Fr. 80‘500.-- (2010) ein Valideneinkommen von Fr. 65‘002.-- ([Fr. 69‘700. + Fr. 80‘500.-- + Fr. 44‘807.--] : 3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Bei selbständig Erwerbstätigen kann sich mit Blick auf das hypothetische Inva lideneinkommen die Frage stellen, ob ihnen eine Betriebsaufgabe und ein Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumu tbar seien ( hiervor E. 1.4). Das Bun desgericht hat dies mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer be jaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56
Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
3.2) und bei einem Roll laden- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 E. 6.4).
Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom Bundesgericht ferner bei einem 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war und dem leichte und mittelschwere Ar beiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen im Rahmen eines Vollpensums zumutbar waren, und bei einem 60-jährigen Versicherten mit ei ner aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limi tierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
Verneint wurde sie bei einem über 61-jährigen Versicherten ohne Berufsaus bil dung mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 %, dem von den Fachleuten der Be rufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit ab gesprochen wurde, bei einem knapp 64-jährigen Versicherten bei einer durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, und bei einer rund 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätig keiten, die eine Umschulung erfordert hätten (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ein Berufswechsel sei nicht zumutbar: Er habe von 1973 bis 1976 eine Lehre als Automechaniker ( ohne Abschluss) gemacht . Danach sei er als Automechaniker in verschiedenen Auto garagen tätig gewesen. Seit 1984 , also seit nunmehr 30 Jahren, führe er eine Automechanik-Garage als Einmannbetrieb. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Auto werkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Eine Anstellung werde er heute (als 57 Jähriger) realistisch gesehen nicht mehr finden
( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch E. 2.2 hievor ) . 5.5.2
Das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, wird von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den wei teren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die de m Versicherten verbliebene Resterwerbsfähi gkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich indessen nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ma ssgebend sind. Zu denken ist zu nächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen, angesichts der beschränkten Dauer ve rbleibender Aktivität sodann na mentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit kann nach der Recht spre chung als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumut bare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wo bei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalls zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst einglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein glie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5. 3
Dem Beschwer deführer , der im Zeitpunkt der Festsetzung der 80%igen Arbeits fä higkeit in der Verweistätigkeit durch Dr. F.___ am
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer a us medizinischer Sicht ab dem 1. März 2013 die bisherige Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit ( k örperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tra gen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm , ohne Arbeiten über Kopf bezie hungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraft vollem Hantieren)
– also beispielsweise als Autoverkäufer oder Lagerist in einer Autowerkstatt – sei ihm aus medizinischer Sicht zu 80 % möglich (S. 2 ) .
Bei der Ermitt lung des Valideneinkommens habe sie sich auf die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 gestützt. Das Einkommen ohne Behinderung betrage
Fr. 59'084. -- . Mit Behinderung betrage das gestützt auf die Lohnstruktur er hebung (LSE) ermittelte Einkommen Fr. 45'193. --, dies ergebe eine Erwerbsein busse in der Höhe von Fr. 13'891 . -- und somit ein en
Inva liditätsgrad von 24 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % lieg e , besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 f. ). In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin ferner darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er übe seit nunmehr 30 Jahren eine selbständige Tätigkeit aus. Eine andere Tätigkeit als Automechaniker kenne er nicht. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Autowerkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (S. 9) . Er habe nach Eintr itt der Invalidisierung seinen B etrieb so umorganisiert, dass er heute nach wie vor in der Lage sei, ein existenzs icherndes Einkommen zu erzielen, womit er seiner Schadenminderungspflicht in geradezu vorbildlicher Art und Weise nachgelebt habe (S. 10).
Nach Durchführung einer (ernst genommenen) Interessenabwä gung erscheine ein Berufswechsel nicht zumutbar.
A ls Invalideneinkommen sei
daher das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit einzusetzen, welches er noch zu erzielen in der Lage sei , mithin Fr. 26'037 .-- . Auf jeden Fall geh e es aber nicht an, für seine Leistungsfähigkeit in dieser (in seinen Augen nicht zumutbaren) Verweistätigkeit ein sogenanntes Gutachten eines privaten Taggeldversicherers als Grundlage zu nehmen. Konkret sei er nicht mehr in der Lage, ein 100
%-Pensum mit einer 20%igen Leistungsein busse aus zuüben, wie dies der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers behaupte. Falls die Beschwerdegegnerin wirklich der Auffassung sei, dass es ihm zuzu mu ten sei , eine Verweistätigkeit auszuüben, habe sie im Rahmen des ATSG abzu klä ren, in welchem Ausmass er aufgrund seiner massiven gesund heitlichen Be einträchtigungen hierzu noch in der Lage sei . Weiter verlangte er, das Vali den einkommen auf Fr. 88 ' 000.-- zu veranschlagen (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenr ente) verneint hat . 3. 3.1
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Viszeralchirurgie , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 2. Februar
2012 ( Urk. 6/1/3-4) folgen de Diagnosen (S. 3): - Irreponible kombinierte Inguino -Skrotalhernie links, progredient symp tomatisch, eingeklemmt, partiell Sigma-G l eithernie - Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie bei akuter
Cholezystitis auf der Basis einer chronischen Cholezystitis mit
Cholezystolithiasis am 14. März 2007 - Status nach offener Adrenalektomie links bei Nebennierenrinden-Ade nom und Cus hing-Syndrom 1985 Urologie A.___ - Status nach i napperzeptem Myokardinfarkt circa 1999 - Aspirin cardio Prophylaxe - Status nach Nikotinkonsum bis 1999
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Februar bis 2 7. April
2012 ( Urk. 6/1/9). 3.2
Der aktuell behandelnde Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 6/1/1-2) folgende Diagnose (S. 1): - Intervallnahe Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der Biceps
longus Sehne Schulter links
Er versorgte die linke Schulter mittels einer Schulterarthroskopie, Tenodese der langen Bicepssehne sowie einer Kapsulotomie , Bursektomie und Acromioplastic und bescheinigte hernach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April 2012 bis 5. Februar 2013 ( Urk. 6/1/5, Urk 6/1/10-12, Urk. 6/15/2). 3.3
Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, von der Klinik C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. September
20 1 2 ( Urk. 6/ 13/6-7) folgende Diagnosen (S.
6): - Beginnende Grundgelenksarth ro se Dig II links mit dorsaler Osteophyten bildung und konsekutiver irritationsbedingter Synovitis der Strecker haube sowie Tendovaginitis stenosans
Dig II links
Als Nebendiagnosen nannte er: - Arterielle Hypertonie - Schulter-Arthroskopie links, Tenotomie und Tenodese lange Bicepssehne ( Biceps
Swivel -Lock 8mm), ventrale Kapsulolyse , Bursektomie und Acromioplastik , am 2 7. April 2012 fecit
Dr. B.___ - Status nach Myoca r dinfarkt - Status nach Melanom
Er empfahl sodann eine Hando peration (S. 7). 3.4
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 ( Urk. 6/15/13-15) folgende Diagnosen (S. 13): - Eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit links im Seitenvergleich - Bewegungsschmerzen aktiv und passiv - Diffuse periartikuläre
Druckdolenz - Adduzierte Aussenrotation bis 60 Grad
Dr. B.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer a ls Automechaniker auf grund der genannten Beschwerden weiterhin arbeitsunfähig sei . Am 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Operation an der linken Hand vorgesehen (S.
E. 13 f.) . Insofern sei von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit als Automechani ker aus zuge h en, einerseits durch die persistierenden Probleme an der linken Schulter, andererseits auch durch die geplante Handoperation . Leichtere berufli che Tätig keiten, wie beispielsweise das Arbeiten an einem PC seien wahrschein lich mög lich. Problematisch seien j edoch die gleichzeitig vorhandenen Schmer zen im Bereich des linken Zeigefingers . Für eine abschliessende Beurteilung sei indes die Wirkung der Steroidinfiltration abzuwarten ( S. 14). 3.5
Dr. med. E.___ , der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, attestierte am 2. November
2012
( Urk. 6/15/6) aufgrund ausge prägter Schmerzen in der Schul ter eine Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2013 und gab an, dass im Moment keine leichte Tätigkeit möglich sei. 3.6
Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom G.___ erstattete am 1 8. April 2013 das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 6/22 /4-13 ). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenotomie und Tenodese lange Sehne vom M. biceps
brachii vom 2 7. April 201 3 (richtig: 2012) .
Beweglichkeitseinschränkung in der linken Schulter - Status nach A1-Ringbandspaltung Dig II links und Beugesehnensyno vek tomie , dorsaler
Osteophytenabtragung Köpfchen Os metacarpale II vom 2 1. Dezember 201 2. Verdacht auf CRPS I linke Hand
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnose: - Adipositas Grad II
Er führte aus, am 2 7. April 2012 sei aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der langen Sehne vom M. biceps
brachii eine Tenoto mie und Tenodese der linken Se hne M. biceps
brachii durchgefü hrt worden und eine ventrale Kapsulolyse sowie Bursektomie und Acromioplastik . Im posto pe rativen Verlauf sei es nicht zu einer Besserung der Beschwerden in der linken Schulter gekommen . Nach wie vor besteh e eine erhebliche Beweg lichkeitsein schränkung , verbunden mit Schmerzen und Kraftverlus t. Laut den ihm zur Verfügung stehenden Berichten und nach Aussage des Beschwerde führers
habe die bisher durchgeführte physiotherapeutische Behandlung keiner lei Beschwer delinderung
ge bracht. Am 5. September
2012 sei eine Steroidinfil tration in die linke Schulter durchgeführt worden . Nach diesem Eingriff sei es zu einer Bes serung der Beschwerden gekommen . Eine weitere physiotherapeu tische Be handlung sei abgebrochen worden. Am 2 1. Dezember 2012 sei in der Klinik C.___ eine Operation am linken Zeigefinger durch geführt worden . Hier habe sich der postoperative Verlauf sehr schwierig gestal tet . Es sei zu einer Beweglichkeitseinschränkung und möglicherweise zur Entwick lung eines CRPS gekommen . In seiner Tätigkeit als selb ständiger Automecha niker
sei der Be schwer deführer erheblich einge schränkt. Es handle sich zwar um den adomi nan ten linken Arm, er
sei in der Ausführung der in seiner Tätigkeit anfallenden ma nuellen Arbeiten aber eingeschränkt (S. 11) .
Dr. F.___
gab weiter an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Tätig keiten , die mit dem Aus- und Einbauen von Autoteilen verbunden seien , zu verrichten. Das Einsetzen der Computer gestützten Mess- und Diag n osegeräte in den Fahrzeugen sowie die Einstellung der eingebauten Teile könne er durch führen. Weiterhin könne eine Beratung der Kundschaft durchgeführt werden. Den Umfang dieser Tätigkeiten schätze er auf etwa 60 % ein. Unter Berück sichtigung der medizinischen Prognosen bezüglich der linken Schulter und des lin ken Zeigefingers sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12).
Der Beschwerdeführer sei insbesondere eingeschränkt in Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten ab zehn Kilogramm sowie mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale bis zu Überkopfhöhe
verbunden seien . Diese Tätigkeiten seien in der Beschreibung der Arbeitsstelle als seltene Tätig keiten von 1-5 % eingestuft. Das Hantieren mit Werkzeug sowie Aus- und Ein bauen von Autoteilen sei
mit einer Zeitspanne von einer halben Stunde bis drei Stunden angegeben. Diese Tätigkeiten seien
vom Beschwerdeführer nicht aus führbar. Den Umfang dieser Arbeiten schätze er ( Dr. F.___ ) auf 40 % des gesamt en Pensums ein.
Abschliessend hielt er fest, d er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten , die mit Kundenberatung, Anschliessen von Diagnostik-Geräten am Auto, Arbeiten am Computer, Aufnehmen von Bestellungen mit 80% iger Intensität und 100% iger
Präsenz zeit ausführen. Aufgrund der Beschwerden in der linken Hand bestün den
20%ige Einschränkungen in der Intensität bei Arbeiten direkt an Fahrzeu gen (Anschließen von d iagnostischen Geräten und Computer Arbeiten [ S. 13 ] ). 3.7
Dr. B.___
wiederholt e in seinen weiteren Bericht en vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 6/25), 2 9. August und 6. September 2013 ( Urk. 6/30) die von ihm – wie auch von den
anderen Ärzten – genannten Diagnosen . Zudem gab er an, dass er – im Gegen satz zu Dr. F.___
– von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgehe ( Urk. 6/25/2). Im Sinne eines Kompromisses schlug er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor, was er am 6. September 2013 wiederum bestätigte ( Urk. 6/30/4). 3.8
RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, hielt am 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/33/3) fest, unter Berücksichtigung der vor liegenden Arztberichte, vor allem des für die Krankentaggeldversiche rung erstell ten orthopädischen Gutachtens , seien die genannten somatischen Gesund heitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschrän kung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die aktenkundige n Anga ben zur
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 2 1. Februar 2012 bis zum Tag der Be gut achtung ( 1. März
2013) seien plausibel: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Ab 1. März 2013 sei hingegen für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für optimal angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeit über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren. 3. 9
Dr. Y.___ hielt in sein em Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/44) bezug nehmend auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit fest ( Urk. 6/44/8, Urk. 6/45). 4.
E. 18 . April 2013 ( E. 3.6
hievor ; zum Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) knapp 56 Jahre alt war, stand damals für eine berufliche Tätigkeit und insbesondere einen allfälli gen Berufs wechsel noch ein Zeitraum von neun Jahren zur Verfügung.
Anders als beim Fall, welcher dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_3 34 /201 3 vom 24 . Juli 201 3 E. 3 (Urk. 1 S. 11 ) zu Grunde liegt, weist der Beschwerdeführer kein schmales berufliches Rüstzeug auf, welches die Integra tion in den A rbeitsmarkt erheblich erschweren könnte . In seinem (an)gelernten Bereich verfügt er über detailliertes und langjähriges Fachwissen. Als selbstän dig e rwerbender
Garagist kann er nicht mit einem einfachen Lagermitarbeiter verglichen werden. Im Gegensatz zum ebenfalls zitierten Urteil des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E.
3.2.2 geht es vorliegend nicht um behinder tengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils ste hend, teils sitzend zu ar beiten .
Der letzte vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 113 V 22 E. 4) ist sodann mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es sich dabei
vorwiegend um Wohnsitzwechsel handelt .
Angesichts der Tatsache, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zu 80
% arbeitsfähig ist , ist
m it Blick auf die in seinem bis herigen Berufsleben erworbenen Kenntnisse, welche in ei ner adaptierten Tätig keit die Vermittelbarkeit erle ichtern, eine Betriebsaufgabe durchaus als zumut bar zu erachten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4
und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, verfangen
nicht, da im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem ausgeglichenen Arbeits markt auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_482/2010 vom 2 7. Septem ber 2010 E. 4.2.).
In Anbetracht der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ) –
steht dem Beschwerdeführer noch ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.6 hievor ) offen , zumal eine Verweistätigkeit nicht nur im Automobilsektor zumutbar ist .
Auch lässt das erfolgreiche Führen seiner Einzel unternehmung darauf schliessen, dass er die für den Wechsel in eine unselb ständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit sich bringt.
Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer, der Einzelunternehmer ist und nach Lage der Akten
– abgesehen von seiner Ehefrau, welche jedoch zwi schen zwei bis drei Stunden pro Woche unentgeltlich im Büro mithalf – nicht über Angestellte ver fügt ( Urk. 6/26 S. 3 f.) , die Tätigkeit in seiner Autorepara turwerkstatt
aufgeben könnte, ohne eine Nachfolgeregelung treffen zu müssen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.2). 5.5.4
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten hat die Beschwerdegegnerin die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstän dige Erwerbs tätigkeit - unter Berücksichtigung sowohl der verbleibenden Akti vitätsdauer als auch sämtlicher weiterer relevanter Faktoren – zu Recht bejaht (Urk. 2). 5 .6
5.6.1
B ei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im privaten Sektor gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) auszuge hen .
Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jah r 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0. 7 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total ), ein hypo thetisches Inv alideneinkommen von rund Fr. 65‘633 .-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr. 5‘210.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.00 7 ). 5.6.2
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern , welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 5. 6 . 3
Unter Berücksichti gung, dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein 80 %iges Arbeitspensum zumutbar ist und er heute bereits knapp 59-jährig ist, erschein t der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Ta bellenlohn
von 10 % als angemessen (vgl. Urk. 2 S.
4) . Damit beträgt das Invali deneinkommen
rund Fr. 47 ‘2 56 . --
( Fr. 65‘633.-- x 0.8 x 0.9) . 5 .7
Der Vergleich des Valid eneinkommens von Fr. 65 ‘0 02 .-- mit dem Invaliden ei n kommen von Fr. 4 7 ' 256 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 7 ‘ 746 .-- und damit ei nen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 2 7 %. Bei diesem Er gebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rent e der Invaliden versiche rung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00953 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, führt als Selbständigerwerbender
seit 1984
ein e
Autogarage /Autoreparaturwerkstatt
( Einmannbetrieb [ Urk. 6/2/ 4 , Urk. 6/10/15-24 ,
Urk. 6/23 ] ). Massive Schulterschmerzen führten zu mehreren Operationen. A uf Aufford erung des Krankentaggeldversicherers hin (vgl. Urk. 6/8/1 ) meldete er sich am 1 8. September 2012 unter Hinweis auf fehlende Kraft im linken Arm mit Schmerzen sowie Bewegungseinschränkung bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, In validenrente) an (Urk. 6/2).
Gestützt auf das von der IV-Stelle telefonisch ge führte Standortgespräch vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 6/8)
verneinte diese den An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen , d a d er Versicherte diese nicht woll e ( Urk. 6/9). Die IV-Stelle
holte sodann Berufsunterlagen ( Urk. 6/10 ), medizinische Berichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 30), ein von der Kranken taggeldversicherung in Auftrag gegebenes medi zinisches Gutachten ( Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/23) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/26) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/ 15 ) bei.
Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 6/34-35) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 7. November
2013 (Urk. 6 /41) E in wand erhob .
Am 2 2. November
2013 ( Urk. 6/44-45) erstattete der
behandelnde Hausarzt Dr. med. Y.___ , Allge meine Innere Medizin, sein en Bericht .
Am 23. Juli 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob de r Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen, d ie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 2 0. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer a us medizinischer Sicht ab dem 1. März 2013 die bisherige Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit ( k örperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tra gen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm , ohne Arbeiten über Kopf bezie hungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraft vollem Hantieren)
– also beispielsweise als Autoverkäufer oder Lagerist in einer Autowerkstatt – sei ihm aus medizinischer Sicht zu 80 % möglich (S. 2 ) .
Bei der Ermitt lung des Valideneinkommens habe sie sich auf die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 gestützt. Das Einkommen ohne Behinderung betrage
Fr. 59'084. -- . Mit Behinderung betrage das gestützt auf die Lohnstruktur er hebung (LSE) ermittelte Einkommen Fr. 45'193. --, dies ergebe eine Erwerbsein busse in der Höhe von Fr. 13'891 . -- und somit ein en
Inva liditätsgrad von 24 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % lieg e , besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 f. ). In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin ferner darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er übe seit nunmehr 30 Jahren eine selbständige Tätigkeit aus. Eine andere Tätigkeit als Automechaniker kenne er nicht. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Autowerkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (S. 9) . Er habe nach Eintr itt der Invalidisierung seinen B etrieb so umorganisiert, dass er heute nach wie vor in der Lage sei, ein existenzs icherndes Einkommen zu erzielen, womit er seiner Schadenminderungspflicht in geradezu vorbildlicher Art und Weise nachgelebt habe (S. 10).
Nach Durchführung einer (ernst genommenen) Interessenabwä gung erscheine ein Berufswechsel nicht zumutbar.
A ls Invalideneinkommen sei
daher das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit einzusetzen, welches er noch zu erzielen in der Lage sei , mithin Fr. 26'037 .-- . Auf jeden Fall geh e es aber nicht an, für seine Leistungsfähigkeit in dieser (in seinen Augen nicht zumutbaren) Verweistätigkeit ein sogenanntes Gutachten eines privaten Taggeldversicherers als Grundlage zu nehmen. Konkret sei er nicht mehr in der Lage, ein 100
%-Pensum mit einer 20%igen Leistungsein busse aus zuüben, wie dies der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers behaupte. Falls die Beschwerdegegnerin wirklich der Auffassung sei, dass es ihm zuzu mu ten sei , eine Verweistätigkeit auszuüben, habe sie im Rahmen des ATSG abzu klä ren, in welchem Ausmass er aufgrund seiner massiven gesund heitlichen Be einträchtigungen hierzu noch in der Lage sei . Weiter verlangte er, das Vali den einkommen auf Fr. 88 ' 000.-- zu veranschlagen (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenr ente) verneint hat . 3. 3.1
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Viszeralchirurgie , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 2. Februar
2012 ( Urk. 6/1/3-4) folgen de Diagnosen (S. 3): - Irreponible kombinierte Inguino -Skrotalhernie links, progredient symp tomatisch, eingeklemmt, partiell Sigma-G l eithernie - Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie bei akuter
Cholezystitis auf der Basis einer chronischen Cholezystitis mit
Cholezystolithiasis am 14. März 2007 - Status nach offener Adrenalektomie links bei Nebennierenrinden-Ade nom und Cus hing-Syndrom 1985 Urologie A.___ - Status nach i napperzeptem Myokardinfarkt circa 1999 - Aspirin cardio Prophylaxe - Status nach Nikotinkonsum bis 1999
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Februar bis 2 7. April
2012 ( Urk. 6/1/9). 3.2
Der aktuell behandelnde Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ , nannte in seinem Operationsbericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 6/1/1-2) folgende Diagnose (S. 1): - Intervallnahe Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der Biceps
longus Sehne Schulter links
Er versorgte die linke Schulter mittels einer Schulterarthroskopie, Tenodese der langen Bicepssehne sowie einer Kapsulotomie , Bursektomie und Acromioplastic und bescheinigte hernach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April 2012 bis 5. Februar 2013 ( Urk. 6/1/5, Urk 6/1/10-12, Urk. 6/15/2). 3.3
Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, von der Klinik C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. September
20 1 2 ( Urk. 6/ 13/6-7) folgende Diagnosen (S.
6): - Beginnende Grundgelenksarth ro se Dig II links mit dorsaler Osteophyten bildung und konsekutiver irritationsbedingter Synovitis der Strecker haube sowie Tendovaginitis stenosans
Dig II links
Als Nebendiagnosen nannte er: - Arterielle Hypertonie - Schulter-Arthroskopie links, Tenotomie und Tenodese lange Bicepssehne ( Biceps
Swivel -Lock 8mm), ventrale Kapsulolyse , Bursektomie und Acromioplastik , am 2 7. April 2012 fecit
Dr. B.___ - Status nach Myoca r dinfarkt - Status nach Melanom
Er empfahl sodann eine Hando peration (S. 7). 3.4
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 ( Urk. 6/15/13-15) folgende Diagnosen (S. 13): - Eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit links im Seitenvergleich - Bewegungsschmerzen aktiv und passiv - Diffuse periartikuläre
Druckdolenz - Adduzierte Aussenrotation bis 60 Grad
Dr. B.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer a ls Automechaniker auf grund der genannten Beschwerden weiterhin arbeitsunfähig sei . Am 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Operation an der linken Hand vorgesehen (S.
13 f.) . Insofern sei von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit als Automechani ker aus zuge h en, einerseits durch die persistierenden Probleme an der linken Schulter, andererseits auch durch die geplante Handoperation . Leichtere berufli che Tätig keiten, wie beispielsweise das Arbeiten an einem PC seien wahrschein lich mög lich. Problematisch seien j edoch die gleichzeitig vorhandenen Schmer zen im Bereich des linken Zeigefingers . Für eine abschliessende Beurteilung sei indes die Wirkung der Steroidinfiltration abzuwarten ( S. 14). 3.5
Dr. med. E.___ , der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, attestierte am 2. November
2012
( Urk. 6/15/6) aufgrund ausge prägter Schmerzen in der Schul ter eine Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2013 und gab an, dass im Moment keine leichte Tätigkeit möglich sei. 3.6
Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom G.___ erstattete am 1 8. April 2013 das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 6/22 /4-13 ). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenotomie und Tenodese lange Sehne vom M. biceps
brachii vom 2 7. April 201 3 (richtig: 2012) .
Beweglichkeitseinschränkung in der linken Schulter - Status nach A1-Ringbandspaltung Dig II links und Beugesehnensyno vek tomie , dorsaler
Osteophytenabtragung Köpfchen Os metacarpale II vom 2 1. Dezember 201 2. Verdacht auf CRPS I linke Hand
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnose: - Adipositas Grad II
Er führte aus, am 2 7. April 2012 sei aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Partialruptur mit Instabilität der langen Sehne vom M. biceps
brachii eine Tenoto mie und Tenodese der linken Se hne M. biceps
brachii durchgefü hrt worden und eine ventrale Kapsulolyse sowie Bursektomie und Acromioplastik . Im posto pe rativen Verlauf sei es nicht zu einer Besserung der Beschwerden in der linken Schulter gekommen . Nach wie vor besteh e eine erhebliche Beweg lichkeitsein schränkung , verbunden mit Schmerzen und Kraftverlus t. Laut den ihm zur Verfügung stehenden Berichten und nach Aussage des Beschwerde führers
habe die bisher durchgeführte physiotherapeutische Behandlung keiner lei Beschwer delinderung
ge bracht. Am 5. September
2012 sei eine Steroidinfil tration in die linke Schulter durchgeführt worden . Nach diesem Eingriff sei es zu einer Bes serung der Beschwerden gekommen . Eine weitere physiotherapeu tische Be handlung sei abgebrochen worden. Am 2 1. Dezember 2012 sei in der Klinik C.___ eine Operation am linken Zeigefinger durch geführt worden . Hier habe sich der postoperative Verlauf sehr schwierig gestal tet . Es sei zu einer Beweglichkeitseinschränkung und möglicherweise zur Entwick lung eines CRPS gekommen . In seiner Tätigkeit als selb ständiger Automecha niker
sei der Be schwer deführer erheblich einge schränkt. Es handle sich zwar um den adomi nan ten linken Arm, er
sei in der Ausführung der in seiner Tätigkeit anfallenden ma nuellen Arbeiten aber eingeschränkt (S. 11) .
Dr. F.___
gab weiter an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Tätig keiten , die mit dem Aus- und Einbauen von Autoteilen verbunden seien , zu verrichten. Das Einsetzen der Computer gestützten Mess- und Diag n osegeräte in den Fahrzeugen sowie die Einstellung der eingebauten Teile könne er durch führen. Weiterhin könne eine Beratung der Kundschaft durchgeführt werden. Den Umfang dieser Tätigkeiten schätze er auf etwa 60 % ein. Unter Berück sichtigung der medizinischen Prognosen bezüglich der linken Schulter und des lin ken Zeigefingers sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12).
Der Beschwerdeführer sei insbesondere eingeschränkt in Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten ab zehn Kilogramm sowie mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale bis zu Überkopfhöhe
verbunden seien . Diese Tätigkeiten seien in der Beschreibung der Arbeitsstelle als seltene Tätig keiten von 1-5 % eingestuft. Das Hantieren mit Werkzeug sowie Aus- und Ein bauen von Autoteilen sei
mit einer Zeitspanne von einer halben Stunde bis drei Stunden angegeben. Diese Tätigkeiten seien
vom Beschwerdeführer nicht aus führbar. Den Umfang dieser Arbeiten schätze er ( Dr. F.___ ) auf 40 % des gesamt en Pensums ein.
Abschliessend hielt er fest, d er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten , die mit Kundenberatung, Anschliessen von Diagnostik-Geräten am Auto, Arbeiten am Computer, Aufnehmen von Bestellungen mit 80% iger Intensität und 100% iger
Präsenz zeit ausführen. Aufgrund der Beschwerden in der linken Hand bestün den
20%ige Einschränkungen in der Intensität bei Arbeiten direkt an Fahrzeu gen (Anschließen von d iagnostischen Geräten und Computer Arbeiten [ S. 13 ] ). 3.7
Dr. B.___
wiederholt e in seinen weiteren Bericht en vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 6/25), 2 9. August und 6. September 2013 ( Urk. 6/30) die von ihm – wie auch von den
anderen Ärzten – genannten Diagnosen . Zudem gab er an, dass er – im Gegen satz zu Dr. F.___
– von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgehe ( Urk. 6/25/2). Im Sinne eines Kompromisses schlug er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor, was er am 6. September 2013 wiederum bestätigte ( Urk. 6/30/4). 3.8
RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, hielt am 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/33/3) fest, unter Berücksichtigung der vor liegenden Arztberichte, vor allem des für die Krankentaggeldversiche rung erstell ten orthopädischen Gutachtens , seien die genannten somatischen Gesund heitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschrän kung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die aktenkundige n Anga ben zur
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 2 1. Februar 2012 bis zum Tag der Be gut achtung ( 1. März
2013) seien plausibel: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Ab 1. März 2013 sei hingegen für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für optimal angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeit über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren. 3. 9
Dr. Y.___ hielt in sein em Bericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/44) bezug nehmend auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit fest ( Urk. 6/44/8, Urk. 6/45). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer unter erwerbseinschränkenden B eschwerden an der Schulter und dem Zeige finger links mit einem möglichen CRPS an der linken Hand leidet.
Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Leiden auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2
Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine
– seit Februar 2012 bestehende – 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis Februar 201 3. Danach ist eine Divergenz auszumachen zwischen den Feststel lungen des behandelnden Arztes Dr. B.___ , welcher von einer 40%igen bezie h ungsweise im Sinne eines Kompromisses von einer höchstens 50%igen Ar beits f ähigkeit ausgeht – zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit
äusserte er sich nicht
(vgl. E.
3.7 hievor ) – und den Untersu chungsergebnissen von Dr. F.___ , der in der angestammten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten von einer 80%igen (bei einer Präsenz zeit von 100 % ) ausgeht (vgl. E. 3.6 hievor ). 4.3
Das Gutachten von
Dr. F.___
vom 1 8. April 2013 (E.
3 . 6
hievor ), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 3.8
hievor ), äussert sich umfassend zu den geklagt en Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit. Es basiert auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten . Dr. F.___
setzte sich auch mit den früheren medi zinischen Berichten
auseinander (Urk. 6 / 2 2 S. 7
f .). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei m Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine gesund heits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten und eine sol che von
20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht d ie Exper tise von
Dr. F.___
da mit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medi zi nische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 6
hievor ).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Aussa gen des behandelnden Arztes Dr. B.___
– angesichts seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu w ü r dig en sind
(vgl. E.
3.7 hievor ; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc ).
Hinzu
kommt die Tatsache, dass er im Sinne eines Kom promisses eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit atte stier te , was die Glaubwürdigkeit
seines Berichts schmälert .
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an gab , die effektive Ar beitszeit im Betrieb daure ungefähr vier bis fünf Stunden pro Tag ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 6/26/4 ), was eine r Arbeitsfähigkeit von über 50 % entspricht .
Im Übrigen steht die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit nicht im Wider spruch zu den übrigen medizinischen Akten, hielt doch selbst Dr. B.___ am 24.
September 2012 eine leichtere Tätigkeit beispielsweise am PC für wahr schein lich möglich, ohne diesbezügliche Einschränkungen zu nennen. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ diese Beurteilung unter den Vorbehalt der Wirkung der Schulterinfiltration stellte (E.
3.4 hievor ), denn diese führte unbestrittener massen zu einer Beschwerdelinderung, wie Dr. F.___ festhielt (E. 3.6 hie vor ).
Es ist schliesslich festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Ver weigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuord nen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.
4), was vorliegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist. 4. 4
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten und von einer solchen von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.1
D ie Beschwerdegegnerin ging aufgrund des in den Jahren 2009 bis 2011 durch schnittlich erzielten Betriebsgewinns von Fr. 57‘923 . -- und
unter Berücksich tigung jährlicher AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5‘500.50 sowie des Anteils für die nicht entlöhnte Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 4‘339.95 von einem Vali deneinkommen von Fr. 59‘083.55
aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/26 S. 6 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens gebe es verschiedene Möglichkeiten :
D er Betrag des Jahres 2011 sei
als statisti scher Ausreisser nach unten nicht zu berücksichtigen, d ie steueroptimierten Auslagen in der Höhe von Fr. 10‘000.-- sowie die AHV-Beiträge seien
jedoch dazuzuzählen, dann erhalte man ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88' 000 .-- ( Urk. 1 S. 12 ).
Berücksichtig e man den statistischen Ausreisser des Jahres 2011, müsse korrek terweise auch das Jahr 2008 miteinbezogen werden. Der durchschnittliche Be triebsgew inn
betrage
diesfalls Fr. 59'569.-- . Unter Hinzu rechnun gen der Steuern sowie der Aufwendungen für die Säule 3a , der AHV-/IV-Beiträge und des Lohns der Ehefrau betrage das Valideneinkommen
Fr. 64 ‘ 730 .-- . Aber selbst ohne Be rücksichtigung der steuerlichen Unterschiede zwischen selbständig und unselb ständig Erwerbstätigen (vor allem was die Säule 3a und die Steuern angeh e ) komme man auf ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60 ‘ 730 .--
( Urk. 1 S.
2 ). 5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
6 ff.) ist das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Ein träge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2015 vom 1 2. Januar 2016 E.
3.1) . F alls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und ve r h ältnismässi g kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen aufweist, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.) . Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt h at, ist nicht näher einzugehen, zumal tiefe IK-Einkommen von selbständig Erwer ben den auch verschiedenste andere Ursachen als gesundheitsbedingte Einschrän kungen haben können. Zu denken ist beispielsweise an
die Ausschöpfung sämt liche r legalen Mögl ichkeiten zur Steu eroptimierung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E.
3.4) . Den Ausführungen des Be schwer de f ührers, tatsächlich mehr – als im IK-Auszug ausgewiesen
– verdient zu haben, ist daher keine Folge zu leisten.
Weiter ist zu erwähnen , dass es sich bei den Einnahmen im Jahr 2011
– vergli chen mit den Zahlen der früheren Geschäftsjahre (vgl. Urk. 6/23,
Urk. 6/26/6)
–
gesamthaft betrachtet nicht um einen Ausreisser nach unten handelt . Vielmehr ist bei den Ertrags- und Gewinnschwankungen in all den Jahren von
branchen übliche n
Schwankungen auszugehen ,
lagen doch auch die Einkommen der Jahre 2004 und 2005 bei Fr. 44‘200.-- beziehungsweise Fr. 48‘500.-- und in den Jahren zuvor erheblich darunter (Urk. 6/23/4-6).
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validenein kom mens mittels der durchschnittlichen, buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsge winne übersehen, dass das Einkommen für das Geschäftsjahr 2009 laut IK-Aus zug Fr. 69‘700.-- beträgt (Urk. 6/23/1 und Urk. 6/26/6); für das Jahr 2010 hat die Ausgleichskasse sodann ein Jahreseinkommen von Fr. 80‘500.-- definitiv verabgabt (Urk. 6/10/17-18). Rechtsprechungsgemäss sind für die Bestimmung des Valideneinkommens diese Einkommen heranzuziehen, auch wenn das Ein kommen 2010 noch nicht im IK Auszug eingetragen ist. Insoweit fällt das Abstellen auf die Buchhaltungsabschlüsse ausser Betracht und es entfällt von vornherein die Einkommensbereinigung durch das Hinzurechnen von Beiträgen und den Abzug der Einkünfte der Ehefrau.
Es fällt auf, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsgewinne jeweils erheblich geringer waren, als die verabgabten Einkommen, nämlich um Fr. 9‘283.-- im Jahr 2009 (Fr. 69‘700.-- ./. Fr. 60‘417.--) und um Fr. 7‘386.-- im Jahr 2010 (Fr. 80‘500.-- ./. Fr. 73‘114.--). Vor diesem Hintergrund trägt das von der Beschwerdegegnerin - ausgehend vom Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- für das Jahr 2011 veranschlagte Einkommen von Fr. 41‘398.55 (Fr. 40‘238.-- + Fr. 5‘500.50 [Beiträge] ./. Fr. 4‘339.95 [Einkommen Ehefrau]) den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerde führers rechtfertigt sich, zum Betriebsgewinn von Fr. 40‘238.-- die Steuern (Fr.
2‘146.--; Urk.
6/10/14) sowie die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Säule 3a (Fr. 6‘763.--; Urk. 6/10/14), hinzuzurechnen und das auf die Ehefrau entfallende, unbestritten gebliebene Einkommen von Fr. 4‘340.-- (Urk. 6/26/7) abzuziehen. Dies ergibt ein für das Jahr 2011 - mangels Eintrags im IK-Auszug im Sinne eines Annäherungswertes - massgebendes Einkommen von Fr. 44‘807.-- (Fr. 40'238.-- + Fr. 2‘146.-- + Fr. 6‘763.-- ./. Fr. 4‘340.--). Daraus resultiert unter weiterer Berücksichtigung der Vorjahreseinkommen von Fr. 69‘700.-- (2009) und Fr. 80‘500.-- (2010) ein Valideneinkommen von Fr. 65‘002.-- ([Fr. 69‘700. + Fr. 80‘500.-- + Fr. 44‘807.--] : 3). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Bei selbständig Erwerbstätigen kann sich mit Blick auf das hypothetische Inva lideneinkommen die Frage stellen, ob ihnen eine Betriebsaufgabe und ein Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumu tbar seien ( hiervor E. 1.4). Das Bun desgericht hat dies mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer be jaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56
Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
3.2) und bei einem Roll laden- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 E. 6.4).
Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom Bundesgericht ferner bei einem 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war und dem leichte und mittelschwere Ar beiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen im Rahmen eines Vollpensums zumutbar waren, und bei einem 60-jährigen Versicherten mit ei ner aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limi tierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
Verneint wurde sie bei einem über 61-jährigen Versicherten ohne Berufsaus bil dung mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 %, dem von den Fachleuten der Be rufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit ab gesprochen wurde, bei einem knapp 64-jährigen Versicherten bei einer durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, und bei einer rund 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätig keiten, die eine Umschulung erfordert hätten (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ein Berufswechsel sei nicht zumutbar: Er habe von 1973 bis 1976 eine Lehre als Automechaniker ( ohne Abschluss) gemacht . Danach sei er als Automechaniker in verschiedenen Auto garagen tätig gewesen. Seit 1984 , also seit nunmehr 30 Jahren, führe er eine Automechanik-Garage als Einmannbetrieb. Eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei weder realistisch noch zumutbar und eine Tätigkeit als Lagerist in einer Auto werkstatt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Eine Anstellung werde er heute (als 57 Jähriger) realistisch gesehen nicht mehr finden
( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch E. 2.2 hievor ) . 5.5.2
Das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, wird von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den wei teren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die de m Versicherten verbliebene Resterwerbsfähi gkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich indessen nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ma ssgebend sind. Zu denken ist zu nächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen, angesichts der beschränkten Dauer ve rbleibender Aktivität sodann na mentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit kann nach der Recht spre chung als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumut bare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wo bei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden kön nen, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalls zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst einglie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein glie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5. 3
Dem Beschwer deführer , der im Zeitpunkt der Festsetzung der 80%igen Arbeits fä higkeit in der Verweistätigkeit durch Dr. F.___ am 18 . April 2013 ( E. 3.6
hievor ; zum Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) knapp 56 Jahre alt war, stand damals für eine berufliche Tätigkeit und insbesondere einen allfälli gen Berufs wechsel noch ein Zeitraum von neun Jahren zur Verfügung.
Anders als beim Fall, welcher dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_3 34 /201 3 vom 24 . Juli 201 3 E. 3 (Urk. 1 S. 11 ) zu Grunde liegt, weist der Beschwerdeführer kein schmales berufliches Rüstzeug auf, welches die Integra tion in den A rbeitsmarkt erheblich erschweren könnte . In seinem (an)gelernten Bereich verfügt er über detailliertes und langjähriges Fachwissen. Als selbstän dig e rwerbender
Garagist kann er nicht mit einem einfachen Lagermitarbeiter verglichen werden. Im Gegensatz zum ebenfalls zitierten Urteil des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E.
3.2.2 geht es vorliegend nicht um behinder tengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils ste hend, teils sitzend zu ar beiten .
Der letzte vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 113 V 22 E. 4) ist sodann mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es sich dabei
vorwiegend um Wohnsitzwechsel handelt .
Angesichts der Tatsache, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zu 80
% arbeitsfähig ist , ist
m it Blick auf die in seinem bis herigen Berufsleben erworbenen Kenntnisse, welche in ei ner adaptierten Tätig keit die Vermittelbarkeit erle ichtern, eine Betriebsaufgabe durchaus als zumut bar zu erachten (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4
und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, verfangen
nicht, da im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem ausgeglichenen Arbeits markt auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_482/2010 vom 2 7. Septem ber 2010 E. 4.2.).
In Anbetracht der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit zu beidhändigem kraftvollem Hantieren ( E. 3.6 und E. 3.8 hievor ) –
steht dem Beschwerdeführer noch ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.6 hievor ) offen , zumal eine Verweistätigkeit nicht nur im Automobilsektor zumutbar ist .
Auch lässt das erfolgreiche Führen seiner Einzel unternehmung darauf schliessen, dass er die für den Wechsel in eine unselb ständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit sich bringt.
Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer, der Einzelunternehmer ist und nach Lage der Akten
– abgesehen von seiner Ehefrau, welche jedoch zwi schen zwei bis drei Stunden pro Woche unentgeltlich im Büro mithalf – nicht über Angestellte ver fügt ( Urk. 6/26 S. 3 f.) , die Tätigkeit in seiner Autorepara turwerkstatt
aufgeben könnte, ohne eine Nachfolgeregelung treffen zu müssen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.2). 5.5.4
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten hat die Beschwerdegegnerin die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstän dige Erwerbs tätigkeit - unter Berücksichtigung sowohl der verbleibenden Akti vitätsdauer als auch sämtlicher weiterer relevanter Faktoren – zu Recht bejaht (Urk. 2). 5 .6
5.6.1
B ei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im privaten Sektor gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) auszuge hen .
Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jah r 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0. 7 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total ), ein hypo thetisches Inv alideneinkommen von rund Fr. 65‘633 .-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr. 5‘210.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.00 7 ). 5.6.2
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern , welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 5. 6 . 3
Unter Berücksichti gung, dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein 80 %iges Arbeitspensum zumutbar ist und er heute bereits knapp 59-jährig ist, erschein t der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Ta bellenlohn
von 10 % als angemessen (vgl. Urk. 2 S.
4) . Damit beträgt das Invali deneinkommen
rund Fr. 47 ‘2 56 . --
( Fr. 65‘633.-- x 0.8 x 0.9) . 5 .7
Der Vergleich des Valid eneinkommens von Fr. 65 ‘0 02 .-- mit dem Invaliden ei n kommen von Fr. 4 7 ' 256 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 7 ‘ 746 .-- und damit ei nen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 2 7 %. Bei diesem Er gebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rent e der Invaliden versiche rung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser