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IV.2014.00952

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu verneinen. Rückweisung zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung der Viertelsrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

Zürich SozVersG · 2016-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1982, Mutt er zweier Töchter (geboren 2005 und 2006 ), arbeitete zuletzt vom 1 5. November 2007 bis zum 8. November 2008 als Verkäuferin für die Y.___ AG in einer Tankstelle in

Z.___

(vgl. Urk. 9/15 ). Am 2 5. Mai 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine infolge eines

Raubüberfalls am Arbeitsplatz erlittene posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 9/1) . Die IV-Stelle holte die A kten de r Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA, Urk. 9/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK Auszug vom 2. Juni 2009, Urk. 9/8) und d ie Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 9/10) ein. Weiter nahm sie den Bericht von med. pract . A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG v om 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/15) zu den Akten . Am 2 1. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen ( derzeit )

nicht möglich seien

( Urk. 9/17). Da raufhin holte

die IV-Stelle die Verlaufsbe richt e von med. pract . A.___ vom 13. November 2009 ( Urk. 9/19) und vom 3 0. Juni 2010 ( Urk. 9/23)

ein . Nachdem am 2 1. Oktober 2010 zunächst eine Untersu chung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geplant war , zu der die Versi cherte nicht erschien en war ( Urk. 9/26 und Urk. 9/48/6 ), gab die IV-Stelle bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ein Gutachten in Auft rag, das am 2 0. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/34 ; nachfolgend: Gutachten des B.___ ) . In der Folge zog die IV-Stelle w eitere Akten der SUVA bei (Urk. 9/36). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 4. April 2012 ( Urk. 9/41) wies sie das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ab ( Urk. 9/44) . Mit Vorbescheid vom 22. August 2012 stellte die IV-Stelle

der Versicherten sodann die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2009 in Aussicht ( Urk. 9/50). Gleichzeitig hielt sie

die Versicherte mit Schreiben

vom 2 2. August 2012 dazu an , im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht

die fachärztlich-psychiatrische Behandlung fortzusetzen ( Urk. 9/49). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Vers icherten mit Verfügungen vom 1. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. November 2009 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 %

- eine Viertelsrente zu ( Urk. 9/59 und Urk. 9/60). 1.2

Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfah ren ein und holte einen aktuellen

IK -Auszug ( IK-Auszug vom 1 8. September 2013, Urk. 9/63) und

den Bericht von med. pract .

A.___

vom 16. Oktober 2013 ( Urk. 9/65) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 2. März 2014, Urk. 9 /67, und Einwand vom 2 4. März 2014 ,

Urk. 9/71, bzw. 2 1. Mai 2014, Urk. 9/75) hob die IV-Stelle die Rentenverfügun g en vom 1. Februar 2013 mit Verfügung vom 18. August 2014 wiedererwä gungsweise auf und stellte die Rente der Versicherten mit Wirkung auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats ein

( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzu stellen, dass sie rückwirkend und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 2 2. Oktober 2014 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts krä f tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts

(Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeitsunfähigkeitss chätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_2 15/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C _135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen ).

Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu kön nen, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig fest gelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem andern Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79 f. E. 3.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die mit Verfügung en vom 1. Februar 2013 erfolgte Zusprache einer Viertelsrente aufgrund einer leichtgradi gen posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressi ven Episode in partieller Remissi on erfolgt sei , ohne dass

die PTBS auf ihre Überwindbarkeit hin geprüft worden sei. Im R ahmen der unterlassenen Überwindbarkeitsprüfung , für welche bei einer PTBS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gleichen Krite rien wie bei einer somatoformen Schmerzstörung gelten würden , wäre als psy chische Komorbidität nur die depressive Symptomatik in Frage gekommen. Bei d er depressive n Symptomatik, die vorliegend von einer erhebliche n ,

grundsätz lich IV-fremden psychosoziale n Belastungssituation unterhalten worden sei, habe es sich dabei aber

nicht um eine von der PTBS losgelöste psychische Komorbidität gehandelt , die sich aufgrund ihres Schwereg rades unbestreitbar von der PTBS

hätte unterscheiden lassen. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Somit seien die gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung en vom 1. Februar 2013 mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gewe sen, und es habe

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen . Es seien demnach eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben . Im Weiteren sei seit Erlass der Verfügun g en vom 1. Februar 2013 ein Jahr vergangen. An den Diagnosen und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich

seither nichts geändert. Es könne von einem unveränderten Gesundh eitszustand ausgegangen werden , und die gesundheitlichen Beschwerden seien auch heute mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar. Es bestehe daher weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und die Beschwerdeführerin habe auch künftig keinen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Rentenzuspra che vom 1. Februar 2013 auf dem ausführlich begründeten psychiatrischen Gutac hten des B.___ vom 2 0. April 2011 beruht habe. Die Gutachterinnen hätten erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit Novem ber 2008 bestehende Depression beeinträchtigt sei. Gemäss der bundesgerichtli chen Rechtsprechung stelle eine depressive Störung für sich keinen patho genetisch ( ätiologisch ) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelan gen würde. Weiter hätten die Gutachterinnen des B.___ angegeben, dass es sich bei den beiden diagnostizierten Gesundheitsleiden

depr essive Störung und PTBS um ei genständige Krankheiten handle, die sich gegenseitig verstärken und beeinflussen könnten. Ferner seien die Gutachterinnen des B.___

auch auf den Einfluss psychosozialer Faktoren eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend somit

klarerweise nicht erfüllt ( Urk. 1 S.

7-9). 3. 3.1

Im Rahmen der Rentenzusprache vom 1. Februar 2013 ( Urk. 9/59 und Urk. 9/60 , vgl. auch Urk. 9/57) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene

psychi atrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 ( Urk. 9/34 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin sieht den Wiedererwägungsgrund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2013 in erster Linie

darin , dass sie seinerzeit die von den Ärztinnen des B.___ diagnostizierte

PTBS nicht auf ihre Überwindbarkeit im Sinne von BGE 130 V 352 hin geprüft habe . Eine sol che Überprüfung erfolgte tatsächlich nicht (vgl. Urk. 9/43/1-2 ). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis

bei somatoformen Schmerz störungen, die unter anderem auch bei PTBS

Anwendung fand ( Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hi n weisen), hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 und somit im verga ngenen Jahr auf gegeben. Da die Frage der Wiedererwägung jedoch nicht aufgrund der aktuel len, sondern nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung geltenden

Rechtslage z u überprüfen ist ( vgl. E. 1.4 ), ist

die Überwindbarkeitspraxis vorlie gend

noch beachtlich und das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3.3

Die Ärztinnen des B.___ stellten i n ihrem Gutachten vom 2 0. April 2011 als psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leicht gradige PTBS ( ICD-10 F43.1 ), bestehend seit November 2008 , und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell in partieller Remissi on, bestehend seit November 200 8. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die A r beitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/34/23) .

Die Ärztinnen des B.___

kamen zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht für angestamm te und angepasste Tätigkei ten

zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Ursache dafür sei in den vorliegenden komorbiden psychiatrischen Störungen, die sich gegenseit ig beeinflussen wür den, zu suchen. Aktuell würden sich beide Störungen zwar in zunehmender Remission zeigen, allerdings bestehe dennoch eine Verminderung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit, bei erhöhtem Rückfallrisiko. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei bei gutem Verlauf der Behandlung aus ihrer Sicht innerhalb eines Jahres deutlich steigerbar . In welchem Umfang könne aktuell aber nicht genau angegeben werden

( Urk. 9/34/28 ).

3.4

Die Ärztinnen des B.___

hielten in ihrem Gutachten

somit zwei eigenständige Diagnose n fest , die sie anhand der Diagnosekriterien ge mäss ICD-10, dem Diag nostikmanua l der Weltgesundheitsorganisation (WHO) , auch eingehend und in Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten erläuterten ( vgl. Urk. 9/34/24-28 ). Dabei wiesen sie im Übrigen insbesondere auch auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (kulturell bedingt e familiäre Konfliktsitua tion, fehlender Schulabschluss, Ehekrise und S cheidung) hin, wobei sie fest stellten, dass diese Faktoren sicherlich dazu geeignet seien, die Vulnerabilität in Bezug auf psychiatrische Störungen zu erhöhen. Sie hätten aber in der Zeit vor dem zweiten Unfall (Überfall vom 8. November 2008) nie zu einer zu attestie renden psychischen Störung geführt ( Urk. 9/34/24-25). Im Weiteren bemerkten sie, dass es mit der Besserung der psychosozialen Situation, namentlich nach der Scheidung (im Juli 2010 [ Urk. 9/34/15]), zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Sie sähen aber bis heute depressive Symptome, welche Auswirkungen hätten auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und ein erhöhtes Rückfallsrisiko darstellten ( Urk. 9/34/25). Demnach haben psy chosoziale Faktoren das psychische Beschwerdebild zwar mitbestimmt, jedoch schliesst dies für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die festgestellte psychische Krank heit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umstän den findet und gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_1041/2010 vom 3 0. März 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.a). So verhielt es sich laut Gutachten im Falle der Beschwerdeführerin nicht.

Im Weiteren kann nach der Rechtsprechung von einem pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebild nicht ausgegangen werden, wenn eine depressive Erkrankung nicht bloss als Begleiterscheinung eines psychoge nen Schmerzgeschehens – resp. eines vergleichbaren Leidenszustan des –, son dern als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen), wie dies im vorliegenden Fall laut den Erörterungen im Gutachten des B.___ zutrifft. Da sich gemäss Aktenlage die depressive Symptomatik nicht erst als Folge der PTBS entwickelte und diese gegenüber jener nicht eindeutig im Vor dergrund stand, kann der depressiven Symptomatik vorliegend eine selbstän dige Bedeutung jedenfalls nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.

Im Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 4.2.2

führte das Bundesgericht aus , es habe in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten , dass b eim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzst örung in erster Linie die (fach- )ärztlichen Fest stellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbe itsunfähigkeit massgeblich seien. Ausserdem hat das Bundesgericht in E. 5.2 des Urteils 9C_1041/2011 vom 30. März 2011 die Annahme, dass eine leichte bis mittel gradige depressive Episode eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirke, als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011 E. 5.3). Die Ärztinnen des B.___ haben vorliegend

– insbesondere unter Hinweis auf die sich gegenseitig beeinflussenden

komorbiden

psychiatri schen Störungen – begründet dargetan, weshalb sie noch von einer Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdefü hrerin von 50 % in angestammten und angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 9/ 34/24-28) . Ob es vor diesem Hintergrund überhaupt sachgerecht gewesen wäre, die festgestellte PTBS noch isoliert auf die Frage der Überwindbarkeit gemäss BGE 130 V 352 hin zu prüfen, ist frag lic h , kann aber letztlich offen bleiben. Denn unter den

gegebenen Umständen erscheint es zumindest vertretbar, dass RAD-Arzt

Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die

– notwendigerweise Ermessenszüge aufweisende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

im fachärztlich-psychiatri sche n Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 , das grundsätzlich alle Anforde rungen an die Beweiskraft eines ärztl ic hen Gutachtens erfüllt (vgl. E. 1.5 ) , als nachvollziehbar erachtete ( vgl. Stellungnahme vom 1 0. Mai 2011, Urk. 9/48/6)

und die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten auch aus rechtlicher Sicht nicht in Frage stellte und dementsprechend ohne Weiteres darauf abstellte. 3.5

Die gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 erfolgte Rentenzusprache erweist sich damit nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 3.6

Ob seit der Begutachtung im B.___ eine relevante Veränderung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eingetreten ist , welche eine rev isionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde , wurde von der Beschwer degegnerin im Übrigen bislang noch nicht rechtsgenüglich

abgeklärt.

Der von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. A.___

vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/65/5-6) lässt – entgegen der vom RAD offenbar vertretenen Auffassung ( Urk. 9/66/3) – nämlich keine zuverlässige Verlaufsbeurteilung zu. Insbesondere geht daraus nicht schlüssig hervor, weshalb – entgegen der gutachterlichen Prognose (vgl. E. 3.3) – nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehen soll. 3.7

Es ergibt sich somit, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Februar 2013 unter dem Titel der Wiedererwägung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Viertelsrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuhe ben ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergän zung der medizinischen Akten – die Voraussetzungen für die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 3).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten a usgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich deshalb als gegenstandslos. 4.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gesuch der Beschw erdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen R echts vertretung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Gemäss

Art. 53 Abs.

E. 1.5 ) , als nachvollziehbar erachtete ( vgl. Stellungnahme vom 1 0. Mai 2011, Urk. 9/48/6)

und die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten auch aus rechtlicher Sicht nicht in Frage stellte und dementsprechend ohne Weiteres darauf abstellte. 3.5

Die gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 erfolgte Rentenzusprache erweist sich damit nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 3.6

Ob seit der Begutachtung im B.___ eine relevante Veränderung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eingetreten ist , welche eine rev isionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde , wurde von der Beschwer degegnerin im Übrigen bislang noch nicht rechtsgenüglich

abgeklärt.

Der von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. A.___

vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/65/5-6) lässt – entgegen der vom RAD offenbar vertretenen Auffassung ( Urk. 9/66/3) – nämlich keine zuverlässige Verlaufsbeurteilung zu. Insbesondere geht daraus nicht schlüssig hervor, weshalb – entgegen der gutachterlichen Prognose (vgl. E. 3.3) – nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehen soll. 3.7

Es ergibt sich somit, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Februar 2013 unter dem Titel der Wiedererwägung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Viertelsrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuhe ben ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergän zung der medizinischen Akten – die Voraussetzungen für die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 3).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten a usgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich deshalb als gegenstandslos. 4.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gesuch der Beschw erdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen R echts vertretung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts krä f tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts

(Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeitsunfähigkeitss chätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_2 15/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C _135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen ).

Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu kön nen, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig fest gelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem andern Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79 f. E. 3.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die mit Verfügung en vom 1. Februar 2013 erfolgte Zusprache einer Viertelsrente aufgrund einer leichtgradi gen posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressi ven Episode in partieller Remissi on erfolgt sei , ohne dass

die PTBS auf ihre Überwindbarkeit hin geprüft worden sei. Im R ahmen der unterlassenen Überwindbarkeitsprüfung , für welche bei einer PTBS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gleichen Krite rien wie bei einer somatoformen Schmerzstörung gelten würden , wäre als psy chische Komorbidität nur die depressive Symptomatik in Frage gekommen. Bei d er depressive n Symptomatik, die vorliegend von einer erhebliche n ,

grundsätz lich IV-fremden psychosoziale n Belastungssituation unterhalten worden sei, habe es sich dabei aber

nicht um eine von der PTBS losgelöste psychische Komorbidität gehandelt , die sich aufgrund ihres Schwereg rades unbestreitbar von der PTBS

hätte unterscheiden lassen. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Somit seien die gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung en vom 1. Februar 2013 mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gewe sen, und es habe

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen . Es seien demnach eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben . Im Weiteren sei seit Erlass der Verfügun g en vom 1. Februar 2013 ein Jahr vergangen. An den Diagnosen und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich

seither nichts geändert. Es könne von einem unveränderten Gesundh eitszustand ausgegangen werden , und die gesundheitlichen Beschwerden seien auch heute mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar. Es bestehe daher weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und die Beschwerdeführerin habe auch künftig keinen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Rentenzuspra che vom 1. Februar 2013 auf dem ausführlich begründeten psychiatrischen Gutac hten des B.___ vom 2 0. April 2011 beruht habe. Die Gutachterinnen hätten erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit Novem ber 2008 bestehende Depression beeinträchtigt sei. Gemäss der bundesgerichtli chen Rechtsprechung stelle eine depressive Störung für sich keinen patho genetisch ( ätiologisch ) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelan gen würde. Weiter hätten die Gutachterinnen des B.___ angegeben, dass es sich bei den beiden diagnostizierten Gesundheitsleiden

depr essive Störung und PTBS um ei genständige Krankheiten handle, die sich gegenseitig verstärken und beeinflussen könnten. Ferner seien die Gutachterinnen des B.___

auch auf den Einfluss psychosozialer Faktoren eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend somit

klarerweise nicht erfüllt ( Urk. 1 S.

7-9). 3. 3.1

Im Rahmen der Rentenzusprache vom 1. Februar 2013 ( Urk. 9/59 und Urk. 9/60 , vgl. auch Urk. 9/57) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene

psychi atrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 ( Urk. 9/34 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin sieht den Wiedererwägungsgrund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2013 in erster Linie

darin , dass sie seinerzeit die von den Ärztinnen des B.___ diagnostizierte

PTBS nicht auf ihre Überwindbarkeit im Sinne von BGE 130 V 352 hin geprüft habe . Eine sol che Überprüfung erfolgte tatsächlich nicht (vgl. Urk. 9/43/1-2 ). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis

bei somatoformen Schmerz störungen, die unter anderem auch bei PTBS

Anwendung fand ( Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hi n weisen), hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 und somit im verga ngenen Jahr auf gegeben. Da die Frage der Wiedererwägung jedoch nicht aufgrund der aktuel len, sondern nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung geltenden

Rechtslage z u überprüfen ist ( vgl. E. 1.4 ), ist

die Überwindbarkeitspraxis vorlie gend

noch beachtlich und das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3.3

Die Ärztinnen des B.___ stellten i n ihrem Gutachten vom 2 0. April 2011 als psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leicht gradige PTBS ( ICD-10 F43.1 ), bestehend seit November 2008 , und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell in partieller Remissi on, bestehend seit November 200 8. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die A r beitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/34/23) .

Die Ärztinnen des B.___

kamen zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht für angestamm te und angepasste Tätigkei ten

zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Ursache dafür sei in den vorliegenden komorbiden psychiatrischen Störungen, die sich gegenseit ig beeinflussen wür den, zu suchen. Aktuell würden sich beide Störungen zwar in zunehmender Remission zeigen, allerdings bestehe dennoch eine Verminderung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit, bei erhöhtem Rückfallrisiko. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei bei gutem Verlauf der Behandlung aus ihrer Sicht innerhalb eines Jahres deutlich steigerbar . In welchem Umfang könne aktuell aber nicht genau angegeben werden

( Urk. 9/34/28 ).

3.4

Die Ärztinnen des B.___

hielten in ihrem Gutachten

somit zwei eigenständige Diagnose n fest , die sie anhand der Diagnosekriterien ge mäss ICD-10, dem Diag nostikmanua l der Weltgesundheitsorganisation (WHO) , auch eingehend und in Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten erläuterten ( vgl. Urk. 9/34/24-28 ). Dabei wiesen sie im Übrigen insbesondere auch auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (kulturell bedingt e familiäre Konfliktsitua tion, fehlender Schulabschluss, Ehekrise und S cheidung) hin, wobei sie fest stellten, dass diese Faktoren sicherlich dazu geeignet seien, die Vulnerabilität in Bezug auf psychiatrische Störungen zu erhöhen. Sie hätten aber in der Zeit vor dem zweiten Unfall (Überfall vom 8. November 2008) nie zu einer zu attestie renden psychischen Störung geführt ( Urk. 9/34/24-25). Im Weiteren bemerkten sie, dass es mit der Besserung der psychosozialen Situation, namentlich nach der Scheidung (im Juli 2010 [ Urk. 9/34/15]), zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Sie sähen aber bis heute depressive Symptome, welche Auswirkungen hätten auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und ein erhöhtes Rückfallsrisiko darstellten ( Urk. 9/34/25). Demnach haben psy chosoziale Faktoren das psychische Beschwerdebild zwar mitbestimmt, jedoch schliesst dies für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die festgestellte psychische Krank heit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umstän den findet und gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_1041/2010 vom 3 0. März 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.a). So verhielt es sich laut Gutachten im Falle der Beschwerdeführerin nicht.

Im Weiteren kann nach der Rechtsprechung von einem pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebild nicht ausgegangen werden, wenn eine depressive Erkrankung nicht bloss als Begleiterscheinung eines psychoge nen Schmerzgeschehens – resp. eines vergleichbaren Leidenszustan des –, son dern als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen), wie dies im vorliegenden Fall laut den Erörterungen im Gutachten des B.___ zutrifft. Da sich gemäss Aktenlage die depressive Symptomatik nicht erst als Folge der PTBS entwickelte und diese gegenüber jener nicht eindeutig im Vor dergrund stand, kann der depressiven Symptomatik vorliegend eine selbstän dige Bedeutung jedenfalls nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.

Im Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 4.2.2

führte das Bundesgericht aus , es habe in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten , dass b eim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzst örung in erster Linie die (fach- )ärztlichen Fest stellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbe itsunfähigkeit massgeblich seien. Ausserdem hat das Bundesgericht in E. 5.2 des Urteils 9C_1041/2011 vom 30. März 2011 die Annahme, dass eine leichte bis mittel gradige depressive Episode eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirke, als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011 E. 5.3). Die Ärztinnen des B.___ haben vorliegend

– insbesondere unter Hinweis auf die sich gegenseitig beeinflussenden

komorbiden

psychiatri schen Störungen – begründet dargetan, weshalb sie noch von einer Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdefü hrerin von 50 % in angestammten und angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 9/ 34/24-28) . Ob es vor diesem Hintergrund überhaupt sachgerecht gewesen wäre, die festgestellte PTBS noch isoliert auf die Frage der Überwindbarkeit gemäss BGE 130 V 352 hin zu prüfen, ist frag lic h , kann aber letztlich offen bleiben. Denn unter den

gegebenen Umständen erscheint es zumindest vertretbar, dass RAD-Arzt

Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die

– notwendigerweise Ermessenszüge aufweisende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

im fachärztlich-psychiatri sche n Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 , das grundsätzlich alle Anforde rungen an die Beweiskraft eines ärztl ic hen Gutachtens erfüllt (vgl. E.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00952 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1982, Mutt er zweier Töchter (geboren 2005 und 2006 ), arbeitete zuletzt vom 1 5. November 2007 bis zum 8. November 2008 als Verkäuferin für die Y.___ AG in einer Tankstelle in

Z.___

(vgl. Urk. 9/15 ). Am 2 5. Mai 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine infolge eines

Raubüberfalls am Arbeitsplatz erlittene posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 9/1) . Die IV-Stelle holte die A kten de r Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA, Urk. 9/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK Auszug vom 2. Juni 2009, Urk. 9/8) und d ie Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 9/10) ein. Weiter nahm sie den Bericht von med. pract . A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG v om 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/15) zu den Akten . Am 2 1. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen ( derzeit )

nicht möglich seien

( Urk. 9/17). Da raufhin holte

die IV-Stelle die Verlaufsbe richt e von med. pract . A.___ vom 13. November 2009 ( Urk. 9/19) und vom 3 0. Juni 2010 ( Urk. 9/23)

ein . Nachdem am 2 1. Oktober 2010 zunächst eine Untersu chung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geplant war , zu der die Versi cherte nicht erschien en war ( Urk. 9/26 und Urk. 9/48/6 ), gab die IV-Stelle bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ein Gutachten in Auft rag, das am 2 0. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/34 ; nachfolgend: Gutachten des B.___ ) . In der Folge zog die IV-Stelle w eitere Akten der SUVA bei (Urk. 9/36). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 4. April 2012 ( Urk. 9/41) wies sie das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ab ( Urk. 9/44) . Mit Vorbescheid vom 22. August 2012 stellte die IV-Stelle

der Versicherten sodann die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2009 in Aussicht ( Urk. 9/50). Gleichzeitig hielt sie

die Versicherte mit Schreiben

vom 2 2. August 2012 dazu an , im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht

die fachärztlich-psychiatrische Behandlung fortzusetzen ( Urk. 9/49). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Vers icherten mit Verfügungen vom 1. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. November 2009 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 %

- eine Viertelsrente zu ( Urk. 9/59 und Urk. 9/60). 1.2

Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions verfah ren ein und holte einen aktuellen

IK -Auszug ( IK-Auszug vom 1 8. September 2013, Urk. 9/63) und

den Bericht von med. pract .

A.___

vom 16. Oktober 2013 ( Urk. 9/65) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 2. März 2014, Urk. 9 /67, und Einwand vom 2 4. März 2014 ,

Urk. 9/71, bzw. 2 1. Mai 2014, Urk. 9/75) hob die IV-Stelle die Rentenverfügun g en vom 1. Februar 2013 mit Verfügung vom 18. August 2014 wiedererwä gungsweise auf und stellte die Rente der Versicherten mit Wirkung auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats ein

( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzu stellen, dass sie rückwirkend und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 2 2. Oktober 2014 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts krä f tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts

(Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C_135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeitsunfähigkeitss chätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_2 15/2015 vom 1 0. Juni 2015 E. 2 und 9C _135/2014 vom 1 4. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen ).

Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu kön nen, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig fest gelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem andern Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79 f. E. 3.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die mit Verfügung en vom 1. Februar 2013 erfolgte Zusprache einer Viertelsrente aufgrund einer leichtgradi gen posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressi ven Episode in partieller Remissi on erfolgt sei , ohne dass

die PTBS auf ihre Überwindbarkeit hin geprüft worden sei. Im R ahmen der unterlassenen Überwindbarkeitsprüfung , für welche bei einer PTBS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gleichen Krite rien wie bei einer somatoformen Schmerzstörung gelten würden , wäre als psy chische Komorbidität nur die depressive Symptomatik in Frage gekommen. Bei d er depressive n Symptomatik, die vorliegend von einer erhebliche n ,

grundsätz lich IV-fremden psychosoziale n Belastungssituation unterhalten worden sei, habe es sich dabei aber

nicht um eine von der PTBS losgelöste psychische Komorbidität gehandelt , die sich aufgrund ihres Schwereg rades unbestreitbar von der PTBS

hätte unterscheiden lassen. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Somit seien die gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung en vom 1. Februar 2013 mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gewe sen, und es habe

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen . Es seien demnach eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben . Im Weiteren sei seit Erlass der Verfügun g en vom 1. Februar 2013 ein Jahr vergangen. An den Diagnosen und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich

seither nichts geändert. Es könne von einem unveränderten Gesundh eitszustand ausgegangen werden , und die gesundheitlichen Beschwerden seien auch heute mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar. Es bestehe daher weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und die Beschwerdeführerin habe auch künftig keinen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Rentenzuspra che vom 1. Februar 2013 auf dem ausführlich begründeten psychiatrischen Gutac hten des B.___ vom 2 0. April 2011 beruht habe. Die Gutachterinnen hätten erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit Novem ber 2008 bestehende Depression beeinträchtigt sei. Gemäss der bundesgerichtli chen Rechtsprechung stelle eine depressive Störung für sich keinen patho genetisch ( ätiologisch ) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelan gen würde. Weiter hätten die Gutachterinnen des B.___ angegeben, dass es sich bei den beiden diagnostizierten Gesundheitsleiden

depr essive Störung und PTBS um ei genständige Krankheiten handle, die sich gegenseitig verstärken und beeinflussen könnten. Ferner seien die Gutachterinnen des B.___

auch auf den Einfluss psychosozialer Faktoren eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend somit

klarerweise nicht erfüllt ( Urk. 1 S.

7-9). 3. 3.1

Im Rahmen der Rentenzusprache vom 1. Februar 2013 ( Urk. 9/59 und Urk. 9/60 , vgl. auch Urk. 9/57) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene

psychi atrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 ( Urk. 9/34 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin sieht den Wiedererwägungsgrund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2013 in erster Linie

darin , dass sie seinerzeit die von den Ärztinnen des B.___ diagnostizierte

PTBS nicht auf ihre Überwindbarkeit im Sinne von BGE 130 V 352 hin geprüft habe . Eine sol che Überprüfung erfolgte tatsächlich nicht (vgl. Urk. 9/43/1-2 ). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis

bei somatoformen Schmerz störungen, die unter anderem auch bei PTBS

Anwendung fand ( Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hi n weisen), hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 und somit im verga ngenen Jahr auf gegeben. Da die Frage der Wiedererwägung jedoch nicht aufgrund der aktuel len, sondern nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung geltenden

Rechtslage z u überprüfen ist ( vgl. E. 1.4 ), ist

die Überwindbarkeitspraxis vorlie gend

noch beachtlich und das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3.3

Die Ärztinnen des B.___ stellten i n ihrem Gutachten vom 2 0. April 2011 als psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leicht gradige PTBS ( ICD-10 F43.1 ), bestehend seit November 2008 , und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell in partieller Remissi on, bestehend seit November 200 8. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die A r beitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/34/23) .

Die Ärztinnen des B.___

kamen zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht für angestamm te und angepasste Tätigkei ten

zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Ursache dafür sei in den vorliegenden komorbiden psychiatrischen Störungen, die sich gegenseit ig beeinflussen wür den, zu suchen. Aktuell würden sich beide Störungen zwar in zunehmender Remission zeigen, allerdings bestehe dennoch eine Verminderung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit, bei erhöhtem Rückfallrisiko. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei bei gutem Verlauf der Behandlung aus ihrer Sicht innerhalb eines Jahres deutlich steigerbar . In welchem Umfang könne aktuell aber nicht genau angegeben werden

( Urk. 9/34/28 ).

3.4

Die Ärztinnen des B.___

hielten in ihrem Gutachten

somit zwei eigenständige Diagnose n fest , die sie anhand der Diagnosekriterien ge mäss ICD-10, dem Diag nostikmanua l der Weltgesundheitsorganisation (WHO) , auch eingehend und in Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten erläuterten ( vgl. Urk. 9/34/24-28 ). Dabei wiesen sie im Übrigen insbesondere auch auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (kulturell bedingt e familiäre Konfliktsitua tion, fehlender Schulabschluss, Ehekrise und S cheidung) hin, wobei sie fest stellten, dass diese Faktoren sicherlich dazu geeignet seien, die Vulnerabilität in Bezug auf psychiatrische Störungen zu erhöhen. Sie hätten aber in der Zeit vor dem zweiten Unfall (Überfall vom 8. November 2008) nie zu einer zu attestie renden psychischen Störung geführt ( Urk. 9/34/24-25). Im Weiteren bemerkten sie, dass es mit der Besserung der psychosozialen Situation, namentlich nach der Scheidung (im Juli 2010 [ Urk. 9/34/15]), zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Sie sähen aber bis heute depressive Symptome, welche Auswirkungen hätten auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und ein erhöhtes Rückfallsrisiko darstellten ( Urk. 9/34/25). Demnach haben psy chosoziale Faktoren das psychische Beschwerdebild zwar mitbestimmt, jedoch schliesst dies für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die festgestellte psychische Krank heit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umstän den findet und gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_1041/2010 vom 3 0. März 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.a). So verhielt es sich laut Gutachten im Falle der Beschwerdeführerin nicht.

Im Weiteren kann nach der Rechtsprechung von einem pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebild nicht ausgegangen werden, wenn eine depressive Erkrankung nicht bloss als Begleiterscheinung eines psychoge nen Schmerzgeschehens – resp. eines vergleichbaren Leidenszustan des –, son dern als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen), wie dies im vorliegenden Fall laut den Erörterungen im Gutachten des B.___ zutrifft. Da sich gemäss Aktenlage die depressive Symptomatik nicht erst als Folge der PTBS entwickelte und diese gegenüber jener nicht eindeutig im Vor dergrund stand, kann der depressiven Symptomatik vorliegend eine selbstän dige Bedeutung jedenfalls nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.

Im Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 4.2.2

führte das Bundesgericht aus , es habe in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten , dass b eim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzst örung in erster Linie die (fach- )ärztlichen Fest stellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbe itsunfähigkeit massgeblich seien. Ausserdem hat das Bundesgericht in E. 5.2 des Urteils 9C_1041/2011 vom 30. März 2011 die Annahme, dass eine leichte bis mittel gradige depressive Episode eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirke, als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011 E. 5.3). Die Ärztinnen des B.___ haben vorliegend

– insbesondere unter Hinweis auf die sich gegenseitig beeinflussenden

komorbiden

psychiatri schen Störungen – begründet dargetan, weshalb sie noch von einer Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdefü hrerin von 50 % in angestammten und angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 9/ 34/24-28) . Ob es vor diesem Hintergrund überhaupt sachgerecht gewesen wäre, die festgestellte PTBS noch isoliert auf die Frage der Überwindbarkeit gemäss BGE 130 V 352 hin zu prüfen, ist frag lic h , kann aber letztlich offen bleiben. Denn unter den

gegebenen Umständen erscheint es zumindest vertretbar, dass RAD-Arzt

Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die

– notwendigerweise Ermessenszüge aufweisende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

im fachärztlich-psychiatri sche n Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 , das grundsätzlich alle Anforde rungen an die Beweiskraft eines ärztl ic hen Gutachtens erfüllt (vgl. E. 1.5 ) , als nachvollziehbar erachtete ( vgl. Stellungnahme vom 1 0. Mai 2011, Urk. 9/48/6)

und die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten auch aus rechtlicher Sicht nicht in Frage stellte und dementsprechend ohne Weiteres darauf abstellte. 3.5

Die gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2 0. April 2011 erfolgte Rentenzusprache erweist sich damit nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 3.6

Ob seit der Begutachtung im B.___ eine relevante Veränderung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eingetreten ist , welche eine rev isionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde , wurde von der Beschwer degegnerin im Übrigen bislang noch nicht rechtsgenüglich

abgeklärt.

Der von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. A.___

vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/65/5-6) lässt – entgegen der vom RAD offenbar vertretenen Auffassung ( Urk. 9/66/3) – nämlich keine zuverlässige Verlaufsbeurteilung zu. Insbesondere geht daraus nicht schlüssig hervor, weshalb – entgegen der gutachterlichen Prognose (vgl. E. 3.3) – nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehen soll. 3.7

Es ergibt sich somit, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Februar 2013 unter dem Titel der Wiedererwägung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Viertelsrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuhe ben ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergän zung der medizinischen Akten – die Voraussetzungen für die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 3).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten a usgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich deshalb als gegenstandslos. 4.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gesuch der Beschw erdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen R echts vertretung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl