Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ wurde am 16. März 2011 zur Früherfas sung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Am 20. April 2011 stellte sie unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruf liche, erwerblic he und medizinische Abklärungen und zog – wiederholt - die Ak ten des Kranken- und Unfallt aggeldversicherers (Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/43, Urk. 8/61) bei.
Am 23. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustan des keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Daraufhin lehnte sie es – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/34) – mit Verfü gung vom 17. April 2013 (Urk. 8/40) ab, für die Kosten einer Umschulung auf zukommen, weil das Erfordernis eines dauernden invaliditätsbedingten Minder verdienstes von mindestens 20 % nicht erfüllt sei.
Nach einer Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt am 26. September 2013 (vgl. Bericht vom 21. März 2014, Urk. 8/54) liess sie die Versicherte am 5. Februar 2014 von med. pract . Y.___, Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 18. Februar 2014, Urk. 8/53). In der Folge verfügte sie – nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 8/58, Urk. 8/64, Urk. 8/71) - am 13. August 2014 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2012 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2011 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter: Es sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu erstel len. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle teilte am 10. Dezem ber 2014 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 26. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Ge richt ihre Mitteilung an die Be schwerdefüheririn vom 26. Januar 2015 (Urk. 19) betreffend Abschluss der Ein gliederungsberatung ein (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen
ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt fest zu legende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksich tigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die
Zusprache der vom 1. Mai bis 30. November 2012 befristeten Dreiviertelsrente damit, dass die – als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende (Urk. 7 S. 1 f.)
– Beschwerdeführe rin
seit
1. Mai 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich zu 15 % eingeschränkt, mithin zu 62 % invalid ge we sen sei (Urk. 2 S. 6 f.) . Infolge einer Verbesserung ihres Gesundheitszu standes sei sie – bei unveränderter Leistungseinbusse im Haus haltsbereich
- seit Septem ber 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und weise demnach lediglich noch einen (rentenausschliessenden) Invaliditäts grad von 21 % auf, so dass ab Dezember 2012 kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % gearbeitet und würde dies, wäre sie gesund, auch weiterhin tun; die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad dem nach zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt (Urk. 1 S. 7 ff. und S. 13 f ., Urk. 12 S. 4 f.) . Zu beachten sei sodann, dass sie bereits ab dem 16. Dezember 2010 und nicht erst ab Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei . Angesichts der Tatsache, dass sie sich am 30. September 2013 noch ein em operativen Eing riff habe unterziehen müssen, in der Folge bis am 2. Okto ber 2013 hospitalisiert gewesen sei, noch heute in regelmässiger medizi nischer Behandlung stehe und voraussichtlich noch längere Zeit erwerbsunfähig sein werde, sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise von einer ab 18. September 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit ausgegangen (Urk. 1 S. 9 f f ., Urk. 12 S. 3 und S. 5). Mangels einer Verbesse rung ihres Gesundheitszustand s habe sie ab Dezember 2011 und noch über Ende November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 12 S. 3). Daran ändere auch die – nach Absolvierung einer Aus bildung zur Lymphdrainagen-Therapeutin – zwischenzeitlich aufgenommene se lbständige Tätigkeit nichts, befinde sich ihr Einzelunternehmen doch noch im Aufbau (Urk. 12 S. 6). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu ma tologie, stellte am 23. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/11 S. 2): - Osteosynthese distaler Radius links am 10. Mai 2011 - interartikuläre distale Mehrfragmentfraktur Radius links am 1. Mai 2011 - Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz - Funktionsstörung Schulter beidseits - degenerative Veränderungen der Supraspinatussehnen beidseits mit Partialruptur - begleitende Bursitis subacromialis beidseits - leichte AC-Gelenksarthrosen beidseits
Dr. Z.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit Dezember 2010 an persistierenden lumbalen Schmerzen und weise zudem eine Funktionsstörung beider Schultern auf. Seit 16. Dezember 2010 und noch für zwei bis drei Monate sei sie in der zuletzt aus geübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 ff.). 3.2
Am 12. August 2011 gab Dr. Z.___ an, es sei eine Schulteroperation rechts vor gesehen, weshalb die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 8/15 S. 5). 3.3
Am 13. Dezember 2011 hielt Dr. Z.___ fest, am 16. November 2011 sei - bei Status nach Osteosynthese distaler Radius links und Versorgung - eine Osteo synthesematerialentfernung erfolgt. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 3). 3.4
Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, stellten am 22. Februar 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie, Rota torenmanschetten -Rekonstruktion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromiales
Débridement, la terale und anteriore
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschett e (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Es liege eine postoperative Schultersteife vor. Die Beschwerdeführerin sei über den langen Heilungsverlauf informiert worden (S.
1 f.). 3.5
Am 7. August 2012 stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 8/25 S. 5): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromialem
Débri dement, lateraler und anteriorer
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Die Beschwerdeführerin habe den Termin für die geplante glenohumerale Infil tration krankheitsbedingt absagen müssen; wegen einer im Verlauf eingetrete nen subjektiven Beschwerdebesserung habe sie dann keinen neuen Termin mehr vereinbart. Sie unterziehe sich einer regelmässigen Physiotherapie; dabei müsse zunehmen d
– wegen Verspannungen und Haltungsproblemen – auch die Wir belsäule behandelt werden. Aufgrund der Fehlhaltung habe sie nun gar Be schwerden im rechten Bein. Sie habe einmal versucht, ihre Arbeit als Wirtin wieder aufzunehmen; wegen Schulterschmerzen sei dies indes nicht gegangen (S. 5). Es sei ihr weiterhin eine Physiotherapie und zudem eine Haushaltshilfe der Spitex verordnet worden, da insbesondere Staubsaugen zu vermehrten und dann persistierenden Schulterschmerzen führe (S. 6). 3.6
Dr. Z.___ stellte am 11. September 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 2): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, Partialruptur der Rotatorenmanschette - Funktionsstörung Knie rechts - Mittelgradig lateralbetonte Gonarthrose, mässiggradig lateralbetonte femoropatelläre Arthrose - Persistierendes leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz
Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ab heilen der Frozen
shoulder und nach Beruhigung der aktivierten Gonarthrose im rechten Knie wieder in der Lage sein werde, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. 3.7
In seinem Bericht zuhanden des Taggeldversicherers vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/61 S. 27) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin – aufgrund der Schulterprobleme und der Kniefunktionsstörungen rechts – eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. 3. 8
Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, hielten i n ihrem Bericht vom 15. J anuar 2013 (Urk. 8/33) fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Jahreskontrolluntersuchung vom 14. Januar 2013 angegeben, weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Die Symptomatik in der rechten Schulter nehme zwar langsam ab, sei jedoch noch immer deutlich vorhanden. Insgesamt habe sie vom operativen Eingriff profitieren können (S. 1). Die Un tersuchung hab e erneut klare Fortschritte gezeigt; die Beweglichkeit habe deut lich zuge nom men, wobei die Innenrotation noch etwas defizitär sei. Die Be handlung könne nun abgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich schritt weise noch eine wesentliche Verbesserung einstellen werde (S. 2). 3. 9
Dr. Z.___ gab am 14. Mai 2013 an, derzeit stünden die Funktionsstörungen im rechten Knie und auch die belastungsabhängigen Schulterbeschwerden beid seits, vor allem rechts, bei Status nach Schultereingriff im Vordergrund. Allen falls werde sich der Gesundheitszustand noch leicht bessern. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nur noch leichte wechselseitige Tätigkeiten ohne Arbeiten über 90°- Schulterhöhe, ohne H eben von Lasten über 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne längeres Stehen und ohne kniebelastende Arbeiten ausüben könne (Urk. 8/42). 3. 10
Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Taggeldversi cherers von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, untersucht. Dieser stellte im Konsiliarbericht vom 17. Mai 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 19): - Deutlicher Knorpelschaden im lateralen Kompartiment rechts Kniegelenk mit zusätzlich - Meniskusalterationen - wahrscheinlich intraossäre n Ganglien am Tibiaplateau
lateralseits
Die Beschwerdeführerin, die vage Angaben sowohl zu ihren Beschwerden als auch zu ihrer bisherigen Tätigkeit gemacht habe, sei als Allrounderin in einer Pizzeria noch zu 50 % beziehungsweise im aktenkundig früher erfüllten Pensum von 25,2 Stunden arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die ab wechselnd im Sitzen und Stehen durchgeführt werden könne, sei ihr zu 100 % zumutbar. Schulterbeschwerden habe sie weder während der Befragung noch im R ahmen der Untersuchung erwähnt; Anhaltspunkte für eine entspre chende Symp tomatik hätten sich keine gefunden. Im Hinblick auf die – sinnvoll erschei nende - Aufnahme einer die Knie weniger belastende Tätigkeit habe sie bereits ein Diplom für Lymphdrainage erworben; in ein er entsprechenden Tätig keit sei
sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie habe den Wunsch geäussert, noch weitere Module (aktuell Reflexologie) abzuschliessen; dies begründe indes keine Arbeits unfähigkeit (S. 20). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.) . 3.11
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparats, führte am 17. Oktober 2013 – aufgrund einer Valgusgonarthrose rechts mit Lappen-Läsion des lateralen Meniskus-Vor der horn s am rechten Knie – eine Knie-Arthroskopie rechts mit anterolateraler
Teilmenis kektomie durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/51). 3.1 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 5. Februar 2014 durchgeführten Untersu chung stellte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ am 18. Februar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 7): - Lateral betonte Gonarthrose rechts - Bewegungseinschränkung beider Schultern, Status nach Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies bestehende Status nach distaler Radiusfraktur links (S. 7). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.). Seit September 2012 sei die Beschwerdeführerin als Servicekraft beziehungsweise Geschäftsführerin wie der zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (S. 8). 3.13
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten am 24. April 2014 eine fortgeschrittene Valgus -Gonarthrose rechts betont, VAS2-8/10, ICD-10 M17 (Urk. 8/70 S. 1). Gegenüber dem Taggeldversicherer gaben sie an, die Beschwer deführerin habe sich insgesamt neunmal einer – nun abgeschlossenen - Spi ral dynamik-Einzelbehandlung unterzogen. Seit dem 30. Juni 2012 und noch bis 30. April 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Angesichts der ausge präg ten Symptomatik sei die Wiederaufnahme der Arbeit im vorherigen Umfang schwer vorstellbar. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitere Behandlung beziehungsweise eine chirurgische Intervention indiziert (S. 3). 4. 4.1 4.1.1
Dass die IV-Stelle von der lediglich teilzeitliche n Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ausging (Urk. 2), ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So gab ihr Taggeldversicherer auf der Anmeldung zur Früherfas sung am 16. März 2011 an, sie sei seit 1. Januar 2000 im Pensum von 60 % als stellvertretende Geschä ftsführerin des Gastronomiebetriebes E.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1). In Übereinstimmung damit hielt die Beschwerdeführerin darauf hin auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. April 2011 fest, sie arbeite zu 60 % als Geschäftsführerin (Urk. 8/5 S. 5). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2011 ist sodann zu entnehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheits schadens
– bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden – 25 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 8/12 S. 2). Auf entsprechende Nach frage der IV-Stelle (Urk. 8/21) gab die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 an, s i e arbeite – wie ihr Mann (der damals Geschäftsführer des
Gastronomiebetriebes E.___ war) schon am Telefon erwähnt habe - seit 1999 im Pensum von 60 % im Restaurant E.___, da sie auch noch Mutter von zwei Kindern sei (Urk. 8/22). Gemäss Schreiben des Taggeldversicherers vom 22. Mai 2013 be treffend Leistungseinstellung per
31. Juli 2013 erfüllte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 25,2 Stunden pro Woche (Urk. 8/43 S. 2).
An lässlich des Standortgesprächs vom 6. September 2012 bezifferte sie ihr Pensum der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle gegenüber mit 25 S tunden pro Wo che (Urk. 8/28 S. 2), und au ch im Rahmen der Haus halts abklärung vom
26. September 2013 gab sie an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin
im Pensum von 55 % arbeiten (Urk. 8/54 S. 3) . Die diesen - im Wesentlichen im Einklang ste henden - Aussagen widersprechenden Angaben
a nlässlich der vom Taggeldversi cherer beziehungsweise von der IV im Hinblick auf eine Überprüfung des (wei teren) Leistungsanspruchs veranlassten Unter suchun g en durch Dr. B.___ am 14. Mai 2013 (Urk. 8/61 S. 2 0) respektive durch med. pract . Y.___ am 5. Februar 2014 (Urk. 8/53 S. 3), gemäss welchen sie stets vollzeitlich erwerbs tätig gewesen war, erscheinen nicht als glaubhaft, zu mal den Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a) . Daran ändert auch der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und für eine Stelle im Service ei nes Restaurants im Wochenpensum von 25 Stunden hohe
Monatslohn von Fr. 4‘030.-- nichts (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/85 S. 1), wurde dies es Salär doch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst festgesetzt. E inen abweichenden Schluss lässt e benso wenig allein der Vermerk „Vollz eit“ auf den Lohnblättern (Urk. 8/12/9-11) zu, da er durch die dargelegten, unterschriftlich bestätigten An gaben ohne Weiteres
als widerlegt zu betrachten ist. 4.1.2
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist der Erwerbsbereich d emnach mit run d 56
%
(Pensum von 25 Stunden pro Woche bei einer betriebsübliche n wö chent liche n Arbeitszeit von 45 Stunden) und der Aufgabenbereich folglich mit 44 % zu werten (BGE 141 V 15 E. 4.5) . 4.2 4.2.1
Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich geht a us den medizinischen Akten her vor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund von Schulter
- und Rücken beschwerden schon ab dem
16. Dezember 2010 und nicht erst ab dem
1. Mai 2011, al s sie bei einem Unfall
eine Radiusfraktur links erlitt, zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. insbesondere Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8 /13 S. 8, Urk. 8/17 S. 3, Urk. 8/18 S. 8 und S. 36).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens beziehungsweise der Gesundheitsschäden war zunächst nicht auszuschliessen, das s sich mittels geeigneter (invasiver) Behandlungsmassnahmen wieder eine volle Arbeitsfähig keit in der – körperlich belastenden – angestammten Tätigkeit im Gastronomie bereich erreichen lasse . Nach operativen Eingriffen am 10. Mai (Osteosynthese distaler Radius links [Urk. 8/11 S. 2]) und am 16. November 2011 (Osteosyn thesematerialentfernung [Urk. 8/17 S. 3]) sowie am 6. Januar 2012 (Schulter arthroskopie [Urk. 8/20 S. 1]) erfolgte betreffend die Beeinträch ti gung en im Be reich der oberen Extremitäten lediglich noch eine konservative Therapie. Am 7. August 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ über eine erhebliche Beschwerdebesserung. Während die Radiusverletzung nach Lage der Akten keine Beeinträchtigung mehr zeitigte, bestanden im Bereich der Schul tern lediglich noch belastungsabhängige Beschwerden bei nur noch ge ri ng gradig eingeschränkter Beweglichkeit .
Angesichts dieses Heilverlaufs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung bereits eine (zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene) Ausbildung zur Lymph drainage -Therapeutin begonnen hatte (Urk. 8/28 S. 3 f.), ist ohne Weite res nach vollziehbar, dass die RAD-Ärztin med. pract . Y.___
– gestützt auf die Er geb nisse ihrer fundierten Untersuchung, in Kenntnis der Akten und unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden – ab September 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging. Daran ändert die im September 2012 neu aufgetretene rechtsseitige Kniesymptomatik (Urk. 8/31 S. 2) nichts. Diese wirkt e sich nämlich in einer dem von med. pract . Y.___
definierten Anforderungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit nicht einschrän kend auf die Arbeitsfähigkeit aus und erforderte mit der arthroskopi schen
Teil meniskektomie am 17. Oktober 2013 (Urk. 8/51) auch keine
therape utischen Massnahmen, welche während längerem zu einem Arbeitsausfall geführt hätten. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit war im Üb rigen – mit ebenfalls überzeugender Begründung – zuvor schon Dr. B.___ aus gegangen (Urk . 8/61 S. 20). Was die von den behandelnden Ärzten, auch von Prof. Dr. C.___, ver schiedentlich
– zumeist zuhanden des Taggeld versicherers
- noch über Septem ber 2012 hinaus attestierte 50- beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit anbelangt (Urk. 8/61/1-16, Urk. 8/70), betraf diese die angestammte Tätigkeit im Service in der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten geführten Pizzeria; diesbezüglich nahm
indes auch med. pract . Y.___ beziehungsweise die IV-Stelle eine dau erhafte Leistungseinbusse a n . Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2014 selbst anerkannte, in einer ihren gesundheitlichen Beein trächtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/85 S. 1).
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon aus ging, dass die Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich das Diplom für Lymph drai nage-Therapie erlangt und im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit ein Einzelunternehmen gegründet hat (Urk. 8/28 S. 3 f., Urk. 8/43, Urk. 9), seit Septem ber 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgese hen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin weisen). 4.2.2
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen – eine insgesamt 15% ige E inschränk ung bestehe (Urk. 8/54). Dies wurde von der Beschwerde führerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 12). 4.3
Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 16. Dezem ber 2010 bis Ende August 2012 hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom (bereits) 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von rund 63 % (0,56 x 100 % + 0,44 x 15 %) beruhende – Dreiviertelsrente . In zeitlicher Hinsicht ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Hinsichtlich des
Invaliditätsgrads in der Zeit ab 1. September 2012 beziehungs weise 1. Deze m ber 2012 berechnete die IV-Stelle - ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielten Lohn und unter Berücksichti gung der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung –
ein (von der Be schwerdeführerin zu Recht nicht bestrittenes [Urk. 1]) Valideneinkommen
von Fr. 48‘747.--
(Urk. 8/75 S. 2, Urk. 2 S. 7). Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens ging sie vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung von Beruf- und Fachkenntnisse vor aussetzenden Tätigkei ten (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2010 aus und ge langte
so - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit und der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung -
zu einem
Invali denein kommen von Fr. 66‘226. -- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/55 S. 2). An gesichts des Beschäftigungsgrads von 56 % ergibt sich ein Invalidenlohn von rund Fr. 37‘087.--. In Anbetracht des aus dem Vergleich der beiden Einkommen resul tierenden Invaliditätsgrads von rund 24 % und unter Berücksichtigung ei ner seits der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall (wei terhin) zu 5 6 % erwerbstätig und andererseits der Einschränkung im Haushalts bereich
von 15 % ergibt sich ein - rentenausschliessender
- Invaliditätsgrad von rund 20 %. 4.4
Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuhei ssen, dass der Be schwer deführerin die von der IV-Stelle zu Recht per Ende November 2012 be fristete Dreiviertelsrente
bereits ab 1. Dezember 2011 und nicht erst ab 1. Mai 2012 zu zu sprechen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des weit gehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
In Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine re duzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___ wurde am 16. März 2011 zur Früherfas sung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Am 20. April 2011 stellte sie unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruf liche, erwerblic he und medizinische Abklärungen und zog – wiederholt - die Ak ten des Kranken- und Unfallt aggeldversicherers (Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/43, Urk. 8/61) bei.
Am 23. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustan des keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Daraufhin lehnte sie es – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/34) – mit Verfü gung vom 17. April 2013 (Urk. 8/40) ab, für die Kosten einer Umschulung auf zukommen, weil das Erfordernis eines dauernden invaliditätsbedingten Minder verdienstes von mindestens 20 % nicht erfüllt sei.
Nach einer Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt am 26. September 2013 (vgl. Bericht vom 21. März 2014, Urk. 8/54) liess sie die Versicherte am 5. Februar 2014 von med. pract . Y.___, Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 18. Februar 2014, Urk. 8/53). In der Folge verfügte sie – nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 8/58, Urk. 8/64, Urk. 8/71) - am 13. August 2014 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2012 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen
ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt fest zu legende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksich tigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2011 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter: Es sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu erstel len. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle teilte am 10. Dezem ber 2014 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 26. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Ge richt ihre Mitteilung an die Be schwerdefüheririn vom 26. Januar 2015 (Urk. 19) betreffend Abschluss der Ein gliederungsberatung ein (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die
Zusprache der vom 1. Mai bis 30. November 2012 befristeten Dreiviertelsrente damit, dass die – als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende (Urk. 7 S. 1 f.)
– Beschwerdeführe rin
seit
1. Mai 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich zu 15 % eingeschränkt, mithin zu 62 % invalid ge we sen sei (Urk. 2 S. 6 f.) . Infolge einer Verbesserung ihres Gesundheitszu standes sei sie – bei unveränderter Leistungseinbusse im Haus haltsbereich
- seit Septem ber 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und weise demnach lediglich noch einen (rentenausschliessenden) Invaliditäts grad von 21 % auf, so dass ab Dezember 2012 kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % gearbeitet und würde dies, wäre sie gesund, auch weiterhin tun; die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad dem nach zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt (Urk. 1 S. 7 ff. und S. 13 f ., Urk. 12 S. 4 f.) . Zu beachten sei sodann, dass sie bereits ab dem 16. Dezember 2010 und nicht erst ab Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei . Angesichts der Tatsache, dass sie sich am 30. September 2013 noch ein em operativen Eing riff habe unterziehen müssen, in der Folge bis am 2. Okto ber 2013 hospitalisiert gewesen sei, noch heute in regelmässiger medizi nischer Behandlung stehe und voraussichtlich noch längere Zeit erwerbsunfähig sein werde, sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise von einer ab 18. September 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit ausgegangen (Urk. 1 S. 9 f f ., Urk. 12 S. 3 und S. 5). Mangels einer Verbesse rung ihres Gesundheitszustand s habe sie ab Dezember 2011 und noch über Ende November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 12 S. 3). Daran ändere auch die – nach Absolvierung einer Aus bildung zur Lymphdrainagen-Therapeutin – zwischenzeitlich aufgenommene se lbständige Tätigkeit nichts, befinde sich ihr Einzelunternehmen doch noch im Aufbau (Urk. 12 S. 6). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu ma tologie, stellte am 23. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/11 S. 2): - Osteosynthese distaler Radius links am 10. Mai 2011 - interartikuläre distale Mehrfragmentfraktur Radius links am 1. Mai 2011 - Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz - Funktionsstörung Schulter beidseits - degenerative Veränderungen der Supraspinatussehnen beidseits mit Partialruptur - begleitende Bursitis subacromialis beidseits - leichte AC-Gelenksarthrosen beidseits
Dr. Z.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit Dezember 2010 an persistierenden lumbalen Schmerzen und weise zudem eine Funktionsstörung beider Schultern auf. Seit 16. Dezember 2010 und noch für zwei bis drei Monate sei sie in der zuletzt aus geübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 ff.). 3.2
Am 12. August 2011 gab Dr. Z.___ an, es sei eine Schulteroperation rechts vor gesehen, weshalb die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 8/15 S. 5). 3.3
Am 13. Dezember 2011 hielt Dr. Z.___ fest, am 16. November 2011 sei - bei Status nach Osteosynthese distaler Radius links und Versorgung - eine Osteo synthesematerialentfernung erfolgt. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 3). 3.4
Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, stellten am 22. Februar 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie, Rota torenmanschetten -Rekonstruktion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromiales
Débridement, la terale und anteriore
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschett e (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Es liege eine postoperative Schultersteife vor. Die Beschwerdeführerin sei über den langen Heilungsverlauf informiert worden (S.
1 f.). 3.5
Am 7. August 2012 stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 8/25 S. 5): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromialem
Débri dement, lateraler und anteriorer
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Die Beschwerdeführerin habe den Termin für die geplante glenohumerale Infil tration krankheitsbedingt absagen müssen; wegen einer im Verlauf eingetrete nen subjektiven Beschwerdebesserung habe sie dann keinen neuen Termin mehr vereinbart. Sie unterziehe sich einer regelmässigen Physiotherapie; dabei müsse zunehmen d
– wegen Verspannungen und Haltungsproblemen – auch die Wir belsäule behandelt werden. Aufgrund der Fehlhaltung habe sie nun gar Be schwerden im rechten Bein. Sie habe einmal versucht, ihre Arbeit als Wirtin wieder aufzunehmen; wegen Schulterschmerzen sei dies indes nicht gegangen (S. 5). Es sei ihr weiterhin eine Physiotherapie und zudem eine Haushaltshilfe der Spitex verordnet worden, da insbesondere Staubsaugen zu vermehrten und dann persistierenden Schulterschmerzen führe (S. 6). 3.6
Dr. Z.___ stellte am 11. September 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 2): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, Partialruptur der Rotatorenmanschette - Funktionsstörung Knie rechts - Mittelgradig lateralbetonte Gonarthrose, mässiggradig lateralbetonte femoropatelläre Arthrose - Persistierendes leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz
Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ab heilen der Frozen
shoulder und nach Beruhigung der aktivierten Gonarthrose im rechten Knie wieder in der Lage sein werde, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. 3.7
In seinem Bericht zuhanden des Taggeldversicherers vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/61 S. 27) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin – aufgrund der Schulterprobleme und der Kniefunktionsstörungen rechts – eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. 3.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, hielten i n ihrem Bericht vom 15. J anuar 2013 (Urk. 8/33) fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Jahreskontrolluntersuchung vom 14. Januar 2013 angegeben, weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Die Symptomatik in der rechten Schulter nehme zwar langsam ab, sei jedoch noch immer deutlich vorhanden. Insgesamt habe sie vom operativen Eingriff profitieren können (S. 1). Die Un tersuchung hab e erneut klare Fortschritte gezeigt; die Beweglichkeit habe deut lich zuge nom men, wobei die Innenrotation noch etwas defizitär sei. Die Be handlung könne nun abgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich schritt weise noch eine wesentliche Verbesserung einstellen werde (S. 2). 3.
E. 9 Dr. Z.___ gab am 14. Mai 2013 an, derzeit stünden die Funktionsstörungen im rechten Knie und auch die belastungsabhängigen Schulterbeschwerden beid seits, vor allem rechts, bei Status nach Schultereingriff im Vordergrund. Allen falls werde sich der Gesundheitszustand noch leicht bessern. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nur noch leichte wechselseitige Tätigkeiten ohne Arbeiten über 90°- Schulterhöhe, ohne H eben von Lasten über 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne längeres Stehen und ohne kniebelastende Arbeiten ausüben könne (Urk. 8/42). 3.
E. 10 Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Taggeldversi cherers von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, untersucht. Dieser stellte im Konsiliarbericht vom 17. Mai 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 19): - Deutlicher Knorpelschaden im lateralen Kompartiment rechts Kniegelenk mit zusätzlich - Meniskusalterationen - wahrscheinlich intraossäre n Ganglien am Tibiaplateau
lateralseits
Die Beschwerdeführerin, die vage Angaben sowohl zu ihren Beschwerden als auch zu ihrer bisherigen Tätigkeit gemacht habe, sei als Allrounderin in einer Pizzeria noch zu 50 % beziehungsweise im aktenkundig früher erfüllten Pensum von 25,2 Stunden arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die ab wechselnd im Sitzen und Stehen durchgeführt werden könne, sei ihr zu 100 % zumutbar. Schulterbeschwerden habe sie weder während der Befragung noch im R ahmen der Untersuchung erwähnt; Anhaltspunkte für eine entspre chende Symp tomatik hätten sich keine gefunden. Im Hinblick auf die – sinnvoll erschei nende - Aufnahme einer die Knie weniger belastende Tätigkeit habe sie bereits ein Diplom für Lymphdrainage erworben; in ein er entsprechenden Tätig keit sei
sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie habe den Wunsch geäussert, noch weitere Module (aktuell Reflexologie) abzuschliessen; dies begründe indes keine Arbeits unfähigkeit (S. 20). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.) . 3.11
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparats, führte am 17. Oktober 2013 – aufgrund einer Valgusgonarthrose rechts mit Lappen-Läsion des lateralen Meniskus-Vor der horn s am rechten Knie – eine Knie-Arthroskopie rechts mit anterolateraler
Teilmenis kektomie durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/51). 3.1 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 5. Februar 2014 durchgeführten Untersu chung stellte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ am 18. Februar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 7): - Lateral betonte Gonarthrose rechts - Bewegungseinschränkung beider Schultern, Status nach Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies bestehende Status nach distaler Radiusfraktur links (S. 7). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.). Seit September 2012 sei die Beschwerdeführerin als Servicekraft beziehungsweise Geschäftsführerin wie der zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (S. 8). 3.13
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten am 24. April 2014 eine fortgeschrittene Valgus -Gonarthrose rechts betont, VAS2-8/10, ICD-10 M17 (Urk. 8/70 S. 1). Gegenüber dem Taggeldversicherer gaben sie an, die Beschwer deführerin habe sich insgesamt neunmal einer – nun abgeschlossenen - Spi ral dynamik-Einzelbehandlung unterzogen. Seit dem 30. Juni 2012 und noch bis 30. April 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Angesichts der ausge präg ten Symptomatik sei die Wiederaufnahme der Arbeit im vorherigen Umfang schwer vorstellbar. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitere Behandlung beziehungsweise eine chirurgische Intervention indiziert (S. 3). 4. 4.1 4.1.1
Dass die IV-Stelle von der lediglich teilzeitliche n Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ausging (Urk. 2), ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So gab ihr Taggeldversicherer auf der Anmeldung zur Früherfas sung am 16. März 2011 an, sie sei seit 1. Januar 2000 im Pensum von 60 % als stellvertretende Geschä ftsführerin des Gastronomiebetriebes E.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1). In Übereinstimmung damit hielt die Beschwerdeführerin darauf hin auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. April 2011 fest, sie arbeite zu 60 % als Geschäftsführerin (Urk. 8/5 S. 5). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2011 ist sodann zu entnehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheits schadens
– bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden – 25 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 8/12 S. 2). Auf entsprechende Nach frage der IV-Stelle (Urk. 8/21) gab die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 an, s i e arbeite – wie ihr Mann (der damals Geschäftsführer des
Gastronomiebetriebes E.___ war) schon am Telefon erwähnt habe - seit 1999 im Pensum von 60 % im Restaurant E.___, da sie auch noch Mutter von zwei Kindern sei (Urk. 8/22). Gemäss Schreiben des Taggeldversicherers vom 22. Mai 2013 be treffend Leistungseinstellung per
31. Juli 2013 erfüllte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 25,2 Stunden pro Woche (Urk. 8/43 S. 2).
An lässlich des Standortgesprächs vom 6. September 2012 bezifferte sie ihr Pensum der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle gegenüber mit 25 S tunden pro Wo che (Urk. 8/28 S. 2), und au ch im Rahmen der Haus halts abklärung vom
26. September 2013 gab sie an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin
im Pensum von 55 % arbeiten (Urk. 8/54 S. 3) . Die diesen - im Wesentlichen im Einklang ste henden - Aussagen widersprechenden Angaben
a nlässlich der vom Taggeldversi cherer beziehungsweise von der IV im Hinblick auf eine Überprüfung des (wei teren) Leistungsanspruchs veranlassten Unter suchun g en durch Dr. B.___ am 14. Mai 2013 (Urk. 8/61 S. 2 0) respektive durch med. pract . Y.___ am 5. Februar 2014 (Urk. 8/53 S. 3), gemäss welchen sie stets vollzeitlich erwerbs tätig gewesen war, erscheinen nicht als glaubhaft, zu mal den Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a) . Daran ändert auch der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und für eine Stelle im Service ei nes Restaurants im Wochenpensum von 25 Stunden hohe
Monatslohn von Fr. 4‘030.-- nichts (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/85 S. 1), wurde dies es Salär doch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst festgesetzt. E inen abweichenden Schluss lässt e benso wenig allein der Vermerk „Vollz eit“ auf den Lohnblättern (Urk. 8/12/9-11) zu, da er durch die dargelegten, unterschriftlich bestätigten An gaben ohne Weiteres
als widerlegt zu betrachten ist. 4.1.2
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist der Erwerbsbereich d emnach mit run d 56
%
(Pensum von 25 Stunden pro Woche bei einer betriebsübliche n wö chent liche n Arbeitszeit von 45 Stunden) und der Aufgabenbereich folglich mit 44 % zu werten (BGE 141 V
E. 15 % ergibt sich ein - rentenausschliessender
- Invaliditätsgrad von rund
E. 20 %. 4.4
Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuhei ssen, dass der Be schwer deführerin die von der IV-Stelle zu Recht per Ende November 2012 be fristete Dreiviertelsrente
bereits ab 1. Dezember 2011 und nicht erst ab 1. Mai 2012 zu zu sprechen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des weit gehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
In Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine re duzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00950 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ wurde am 16. März 2011 zur Früherfas sung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Am 20. April 2011 stellte sie unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruf liche, erwerblic he und medizinische Abklärungen und zog – wiederholt - die Ak ten des Kranken- und Unfallt aggeldversicherers (Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/43, Urk. 8/61) bei.
Am 23. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustan des keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Daraufhin lehnte sie es – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/34) – mit Verfü gung vom 17. April 2013 (Urk. 8/40) ab, für die Kosten einer Umschulung auf zukommen, weil das Erfordernis eines dauernden invaliditätsbedingten Minder verdienstes von mindestens 20 % nicht erfüllt sei.
Nach einer Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt am 26. September 2013 (vgl. Bericht vom 21. März 2014, Urk. 8/54) liess sie die Versicherte am 5. Februar 2014 von med. pract . Y.___, Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 18. Februar 2014, Urk. 8/53). In der Folge verfügte sie – nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 8/58, Urk. 8/64, Urk. 8/71) - am 13. August 2014 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2012 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2011 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter: Es sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu erstel len. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle teilte am 10. Dezem ber 2014 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 26. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Ge richt ihre Mitteilung an die Be schwerdefüheririn vom 26. Januar 2015 (Urk. 19) betreffend Abschluss der Ein gliederungsberatung ein (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen
ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt fest zu legende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksich tigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die
Zusprache der vom 1. Mai bis 30. November 2012 befristeten Dreiviertelsrente damit, dass die – als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende (Urk. 7 S. 1 f.)
– Beschwerdeführe rin
seit
1. Mai 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich zu 15 % eingeschränkt, mithin zu 62 % invalid ge we sen sei (Urk. 2 S. 6 f.) . Infolge einer Verbesserung ihres Gesundheitszu standes sei sie – bei unveränderter Leistungseinbusse im Haus haltsbereich
- seit Septem ber 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und weise demnach lediglich noch einen (rentenausschliessenden) Invaliditäts grad von 21 % auf, so dass ab Dezember 2012 kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % gearbeitet und würde dies, wäre sie gesund, auch weiterhin tun; die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad dem nach zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt (Urk. 1 S. 7 ff. und S. 13 f ., Urk. 12 S. 4 f.) . Zu beachten sei sodann, dass sie bereits ab dem 16. Dezember 2010 und nicht erst ab Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei . Angesichts der Tatsache, dass sie sich am 30. September 2013 noch ein em operativen Eing riff habe unterziehen müssen, in der Folge bis am 2. Okto ber 2013 hospitalisiert gewesen sei, noch heute in regelmässiger medizi nischer Behandlung stehe und voraussichtlich noch längere Zeit erwerbsunfähig sein werde, sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise von einer ab 18. September 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätig keit ausgegangen (Urk. 1 S. 9 f f ., Urk. 12 S. 3 und S. 5). Mangels einer Verbesse rung ihres Gesundheitszustand s habe sie ab Dezember 2011 und noch über Ende November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 12 S. 3). Daran ändere auch die – nach Absolvierung einer Aus bildung zur Lymphdrainagen-Therapeutin – zwischenzeitlich aufgenommene se lbständige Tätigkeit nichts, befinde sich ihr Einzelunternehmen doch noch im Aufbau (Urk. 12 S. 6). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu ma tologie, stellte am 23. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/11 S. 2): - Osteosynthese distaler Radius links am 10. Mai 2011 - interartikuläre distale Mehrfragmentfraktur Radius links am 1. Mai 2011 - Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz - Funktionsstörung Schulter beidseits - degenerative Veränderungen der Supraspinatussehnen beidseits mit Partialruptur - begleitende Bursitis subacromialis beidseits - leichte AC-Gelenksarthrosen beidseits
Dr. Z.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit Dezember 2010 an persistierenden lumbalen Schmerzen und weise zudem eine Funktionsstörung beider Schultern auf. Seit 16. Dezember 2010 und noch für zwei bis drei Monate sei sie in der zuletzt aus geübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 ff.). 3.2
Am 12. August 2011 gab Dr. Z.___ an, es sei eine Schulteroperation rechts vor gesehen, weshalb die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 8/15 S. 5). 3.3
Am 13. Dezember 2011 hielt Dr. Z.___ fest, am 16. November 2011 sei - bei Status nach Osteosynthese distaler Radius links und Versorgung - eine Osteo synthesematerialentfernung erfolgt. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 3). 3.4
Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, stellten am 22. Februar 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie, Rota torenmanschetten -Rekonstruktion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromiales
Débridement, la terale und anteriore
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschett e (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Es liege eine postoperative Schultersteife vor. Die Beschwerdeführerin sei über den langen Heilungsverlauf informiert worden (S.
1 f.). 3.5
Am 7. August 2012 stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 8/25 S. 5): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion (Subscapularis
Oberrand 1 Storz Anker), subacromialem
Débri dement, lateraler und anteriorer
Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei - Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Die Beschwerdeführerin habe den Termin für die geplante glenohumerale Infil tration krankheitsbedingt absagen müssen; wegen einer im Verlauf eingetrete nen subjektiven Beschwerdebesserung habe sie dann keinen neuen Termin mehr vereinbart. Sie unterziehe sich einer regelmässigen Physiotherapie; dabei müsse zunehmen d
– wegen Verspannungen und Haltungsproblemen – auch die Wir belsäule behandelt werden. Aufgrund der Fehlhaltung habe sie nun gar Be schwerden im rechten Bein. Sie habe einmal versucht, ihre Arbeit als Wirtin wieder aufzunehmen; wegen Schulterschmerzen sei dies indes nicht gegangen (S. 5). Es sei ihr weiterhin eine Physiotherapie und zudem eine Haushaltshilfe der Spitex verordnet worden, da insbesondere Staubsaugen zu vermehrten und dann persistierenden Schulterschmerzen führe (S. 6). 3.6
Dr. Z.___ stellte am 11. September 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 2): - Postoperative Schultersteife/ Frozen
shoulder bei - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, Partialruptur der Rotatorenmanschette - Funktionsstörung Knie rechts - Mittelgradig lateralbetonte Gonarthrose, mässiggradig lateralbetonte femoropatelläre Arthrose - Persistierendes leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylolisthesis L5/S1 - Haltungsinsuffizienz
Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ab heilen der Frozen
shoulder und nach Beruhigung der aktivierten Gonarthrose im rechten Knie wieder in der Lage sein werde, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. 3.7
In seinem Bericht zuhanden des Taggeldversicherers vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/61 S. 27) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin – aufgrund der Schulterprobleme und der Kniefunktionsstörungen rechts – eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. 3. 8
Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, hielten i n ihrem Bericht vom 15. J anuar 2013 (Urk. 8/33) fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Jahreskontrolluntersuchung vom 14. Januar 2013 angegeben, weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Die Symptomatik in der rechten Schulter nehme zwar langsam ab, sei jedoch noch immer deutlich vorhanden. Insgesamt habe sie vom operativen Eingriff profitieren können (S. 1). Die Un tersuchung hab e erneut klare Fortschritte gezeigt; die Beweglichkeit habe deut lich zuge nom men, wobei die Innenrotation noch etwas defizitär sei. Die Be handlung könne nun abgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich schritt weise noch eine wesentliche Verbesserung einstellen werde (S. 2). 3. 9
Dr. Z.___ gab am 14. Mai 2013 an, derzeit stünden die Funktionsstörungen im rechten Knie und auch die belastungsabhängigen Schulterbeschwerden beid seits, vor allem rechts, bei Status nach Schultereingriff im Vordergrund. Allen falls werde sich der Gesundheitszustand noch leicht bessern. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nur noch leichte wechselseitige Tätigkeiten ohne Arbeiten über 90°- Schulterhöhe, ohne H eben von Lasten über 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne längeres Stehen und ohne kniebelastende Arbeiten ausüben könne (Urk. 8/42). 3. 10
Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Taggeldversi cherers von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, untersucht. Dieser stellte im Konsiliarbericht vom 17. Mai 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 19): - Deutlicher Knorpelschaden im lateralen Kompartiment rechts Kniegelenk mit zusätzlich - Meniskusalterationen - wahrscheinlich intraossäre n Ganglien am Tibiaplateau
lateralseits
Die Beschwerdeführerin, die vage Angaben sowohl zu ihren Beschwerden als auch zu ihrer bisherigen Tätigkeit gemacht habe, sei als Allrounderin in einer Pizzeria noch zu 50 % beziehungsweise im aktenkundig früher erfüllten Pensum von 25,2 Stunden arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die ab wechselnd im Sitzen und Stehen durchgeführt werden könne, sei ihr zu 100 % zumutbar. Schulterbeschwerden habe sie weder während der Befragung noch im R ahmen der Untersuchung erwähnt; Anhaltspunkte für eine entspre chende Symp tomatik hätten sich keine gefunden. Im Hinblick auf die – sinnvoll erschei nende - Aufnahme einer die Knie weniger belastende Tätigkeit habe sie bereits ein Diplom für Lymphdrainage erworben; in ein er entsprechenden Tätig keit sei
sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie habe den Wunsch geäussert, noch weitere Module (aktuell Reflexologie) abzuschliessen; dies begründe indes keine Arbeits unfähigkeit (S. 20). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.) . 3.11
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparats, führte am 17. Oktober 2013 – aufgrund einer Valgusgonarthrose rechts mit Lappen-Läsion des lateralen Meniskus-Vor der horn s am rechten Knie – eine Knie-Arthroskopie rechts mit anterolateraler
Teilmenis kektomie durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/51). 3.1 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 5. Februar 2014 durchgeführten Untersu chung stellte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ am 18. Februar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 7): - Lateral betonte Gonarthrose rechts - Bewegungseinschränkung beider Schultern, Status nach Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies bestehende Status nach distaler Radiusfraktur links (S. 7). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.). Seit September 2012 sei die Beschwerdeführerin als Servicekraft beziehungsweise Geschäftsführerin wie der zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (S. 8). 3.13
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten am 24. April 2014 eine fortgeschrittene Valgus -Gonarthrose rechts betont, VAS2-8/10, ICD-10 M17 (Urk. 8/70 S. 1). Gegenüber dem Taggeldversicherer gaben sie an, die Beschwer deführerin habe sich insgesamt neunmal einer – nun abgeschlossenen - Spi ral dynamik-Einzelbehandlung unterzogen. Seit dem 30. Juni 2012 und noch bis 30. April 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Angesichts der ausge präg ten Symptomatik sei die Wiederaufnahme der Arbeit im vorherigen Umfang schwer vorstellbar. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitere Behandlung beziehungsweise eine chirurgische Intervention indiziert (S. 3). 4. 4.1 4.1.1
Dass die IV-Stelle von der lediglich teilzeitliche n Erwerbstätigkeit der Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ausging (Urk. 2), ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So gab ihr Taggeldversicherer auf der Anmeldung zur Früherfas sung am 16. März 2011 an, sie sei seit 1. Januar 2000 im Pensum von 60 % als stellvertretende Geschä ftsführerin des Gastronomiebetriebes E.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1). In Übereinstimmung damit hielt die Beschwerdeführerin darauf hin auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. April 2011 fest, sie arbeite zu 60 % als Geschäftsführerin (Urk. 8/5 S. 5). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2011 ist sodann zu entnehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheits schadens
– bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden – 25 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 8/12 S. 2). Auf entsprechende Nach frage der IV-Stelle (Urk. 8/21) gab die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 an, s i e arbeite – wie ihr Mann (der damals Geschäftsführer des
Gastronomiebetriebes E.___ war) schon am Telefon erwähnt habe - seit 1999 im Pensum von 60 % im Restaurant E.___, da sie auch noch Mutter von zwei Kindern sei (Urk. 8/22). Gemäss Schreiben des Taggeldversicherers vom 22. Mai 2013 be treffend Leistungseinstellung per
31. Juli 2013 erfüllte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 25,2 Stunden pro Woche (Urk. 8/43 S. 2).
An lässlich des Standortgesprächs vom 6. September 2012 bezifferte sie ihr Pensum der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle gegenüber mit 25 S tunden pro Wo che (Urk. 8/28 S. 2), und au ch im Rahmen der Haus halts abklärung vom
26. September 2013 gab sie an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin
im Pensum von 55 % arbeiten (Urk. 8/54 S. 3) . Die diesen - im Wesentlichen im Einklang ste henden - Aussagen widersprechenden Angaben
a nlässlich der vom Taggeldversi cherer beziehungsweise von der IV im Hinblick auf eine Überprüfung des (wei teren) Leistungsanspruchs veranlassten Unter suchun g en durch Dr. B.___ am 14. Mai 2013 (Urk. 8/61 S. 2 0) respektive durch med. pract . Y.___ am 5. Februar 2014 (Urk. 8/53 S. 3), gemäss welchen sie stets vollzeitlich erwerbs tätig gewesen war, erscheinen nicht als glaubhaft, zu mal den Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a) . Daran ändert auch der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und für eine Stelle im Service ei nes Restaurants im Wochenpensum von 25 Stunden hohe
Monatslohn von Fr. 4‘030.-- nichts (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/85 S. 1), wurde dies es Salär doch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst festgesetzt. E inen abweichenden Schluss lässt e benso wenig allein der Vermerk „Vollz eit“ auf den Lohnblättern (Urk. 8/12/9-11) zu, da er durch die dargelegten, unterschriftlich bestätigten An gaben ohne Weiteres
als widerlegt zu betrachten ist. 4.1.2
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist der Erwerbsbereich d emnach mit run d 56
%
(Pensum von 25 Stunden pro Woche bei einer betriebsübliche n wö chent liche n Arbeitszeit von 45 Stunden) und der Aufgabenbereich folglich mit 44 % zu werten (BGE 141 V 15 E. 4.5) . 4.2 4.2.1
Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich geht a us den medizinischen Akten her vor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund von Schulter
- und Rücken beschwerden schon ab dem
16. Dezember 2010 und nicht erst ab dem
1. Mai 2011, al s sie bei einem Unfall
eine Radiusfraktur links erlitt, zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. insbesondere Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8 /13 S. 8, Urk. 8/17 S. 3, Urk. 8/18 S. 8 und S. 36).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens beziehungsweise der Gesundheitsschäden war zunächst nicht auszuschliessen, das s sich mittels geeigneter (invasiver) Behandlungsmassnahmen wieder eine volle Arbeitsfähig keit in der – körperlich belastenden – angestammten Tätigkeit im Gastronomie bereich erreichen lasse . Nach operativen Eingriffen am 10. Mai (Osteosynthese distaler Radius links [Urk. 8/11 S. 2]) und am 16. November 2011 (Osteosyn thesematerialentfernung [Urk. 8/17 S. 3]) sowie am 6. Januar 2012 (Schulter arthroskopie [Urk. 8/20 S. 1]) erfolgte betreffend die Beeinträch ti gung en im Be reich der oberen Extremitäten lediglich noch eine konservative Therapie. Am 7. August 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ über eine erhebliche Beschwerdebesserung. Während die Radiusverletzung nach Lage der Akten keine Beeinträchtigung mehr zeitigte, bestanden im Bereich der Schul tern lediglich noch belastungsabhängige Beschwerden bei nur noch ge ri ng gradig eingeschränkter Beweglichkeit .
Angesichts dieses Heilverlaufs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung bereits eine (zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene) Ausbildung zur Lymph drainage -Therapeutin begonnen hatte (Urk. 8/28 S. 3 f.), ist ohne Weite res nach vollziehbar, dass die RAD-Ärztin med. pract . Y.___
– gestützt auf die Er geb nisse ihrer fundierten Untersuchung, in Kenntnis der Akten und unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden – ab September 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging. Daran ändert die im September 2012 neu aufgetretene rechtsseitige Kniesymptomatik (Urk. 8/31 S. 2) nichts. Diese wirkt e sich nämlich in einer dem von med. pract . Y.___
definierten Anforderungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit nicht einschrän kend auf die Arbeitsfähigkeit aus und erforderte mit der arthroskopi schen
Teil meniskektomie am 17. Oktober 2013 (Urk. 8/51) auch keine
therape utischen Massnahmen, welche während längerem zu einem Arbeitsausfall geführt hätten. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit war im Üb rigen – mit ebenfalls überzeugender Begründung – zuvor schon Dr. B.___ aus gegangen (Urk . 8/61 S. 20). Was die von den behandelnden Ärzten, auch von Prof. Dr. C.___, ver schiedentlich
– zumeist zuhanden des Taggeld versicherers
- noch über Septem ber 2012 hinaus attestierte 50- beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit anbelangt (Urk. 8/61/1-16, Urk. 8/70), betraf diese die angestammte Tätigkeit im Service in der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten geführten Pizzeria; diesbezüglich nahm
indes auch med. pract . Y.___ beziehungsweise die IV-Stelle eine dau erhafte Leistungseinbusse a n . Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2014 selbst anerkannte, in einer ihren gesundheitlichen Beein trächtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/85 S. 1).
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon aus ging, dass die Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich das Diplom für Lymph drai nage-Therapie erlangt und im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit ein Einzelunternehmen gegründet hat (Urk. 8/28 S. 3 f., Urk. 8/43, Urk. 9), seit Septem ber 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgese hen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin weisen). 4.2.2
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen – eine insgesamt 15% ige E inschränk ung bestehe (Urk. 8/54). Dies wurde von der Beschwerde führerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 12). 4.3
Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 16. Dezem ber 2010 bis Ende August 2012 hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom (bereits) 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von rund 63 % (0,56 x 100 % + 0,44 x 15 %) beruhende – Dreiviertelsrente . In zeitlicher Hinsicht ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Hinsichtlich des
Invaliditätsgrads in der Zeit ab 1. September 2012 beziehungs weise 1. Deze m ber 2012 berechnete die IV-Stelle - ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielten Lohn und unter Berücksichti gung der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung –
ein (von der Be schwerdeführerin zu Recht nicht bestrittenes [Urk. 1]) Valideneinkommen
von Fr. 48‘747.--
(Urk. 8/75 S. 2, Urk. 2 S. 7). Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens ging sie vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung von Beruf- und Fachkenntnisse vor aussetzenden Tätigkei ten (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2010 aus und ge langte
so - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit und der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung -
zu einem
Invali denein kommen von Fr. 66‘226. -- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/55 S. 2). An gesichts des Beschäftigungsgrads von 56 % ergibt sich ein Invalidenlohn von rund Fr. 37‘087.--. In Anbetracht des aus dem Vergleich der beiden Einkommen resul tierenden Invaliditätsgrads von rund 24 % und unter Berücksichtigung ei ner seits der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall (wei terhin) zu 5 6 % erwerbstätig und andererseits der Einschränkung im Haushalts bereich
von 15 % ergibt sich ein - rentenausschliessender
- Invaliditätsgrad von rund 20 %. 4.4
Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuhei ssen, dass der Be schwer deführerin die von der IV-Stelle zu Recht per Ende November 2012 be fristete Dreiviertelsrente
bereits ab 1. Dezember 2011 und nicht erst ab 1. Mai 2012 zu zu sprechen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des weit gehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
In Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine re duzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer