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IV.2014.00947

Hilflosenentschädigung, Revision mit substituierter Begründung geschützt; Abweisung. (BGE 8C_272/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1953, meldete sich am 20. November 1998 unter Hinweis auf Hüft-, Bein- sowie Rücken beschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente ab August 1998 zu (Urk. 7/30). Die dagegen vom Versicherten am

10. Februar 2000 erhobene Be schwerde ( Urk. 7/31/3-8) wies das hiesige G ericht im Verfahren IV.2000.00093 mit Urteil vom 19. Januar 2001 ab ( Urk. 7/36).

Mit Verfügung vom

26. September 2003

sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Dezember 2002 zu ( Urk. 7/102 ).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten über dies mit Wirkung ab Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu ( Urk. 7/120). 1.2

Nach Eingang eines am 1 2. Oktober 2005 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/121) tätigte die IV-Stelle

weitere medizinische und erwerbliche Abklä rung en

und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 7/166). N ach durch geführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 7/170 ; Urk. 7/182 ) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom

18. August 2014 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf eine Ent - schä digung leichten Grades ( Urk. 7/190 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

16. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. August 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitergehende Abklärungen treffen könne ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

29. Ok tober 2014 zur Kenntnis gebracht , verbunden mit der Aufforderung

zur Frage einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8 ); die entsprechende Ein gabe datiert vom 10 . Dezember 201 4 (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf - losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb - li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.2

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung. 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. No - vember 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung seit dem Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 ( vgl. Urk. 7/114) verändert habe ( Urk. 2 S. 2 unten). Der Bereich der lebenspraktischen Begleitung könne hinge gen weiterhin berücksichtigt werden, die Intensität von mindestens zwei Stun den für Hilfestellungen im Wohnbereich und ausserhäuslichen Begleitung seien erfüllt. Klare Tagesstrukturen seien nicht aufgestellt, selbständiges Wohnen wäre jedoch alleine nicht möglich (S. 3 oben). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit seien damit nicht mehr erfüllt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entge gen den Ausführungen im Abklärungsbericht sei es nicht möglich, dass er al leine zu Hause gelassen werde ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Zudem sei er in allen Berei chen der täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Sie müsse ihm bei der Auswahl der Kleider und beim An- und Auskleiden hel fen. Sie müsse ihm das Essen zubereiten und auch bei der Körperpflege sei er auf die Hilfe angewiesen beziehungsweise müsse er überwacht werden (S. 5 unten). Im Weiteren seien der Abklärungsbericht und das Gutachten wider sprüchlich (S. 6 oben) und würden keine hinreichende Entscheidgrundlage bil den (S. 6 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2005 ( Urk. 7/120) verändert hat.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), muss er sich entgegen halten lassen, dass die Be - schwer degegnerin aufgrund seines Einwandes eine ergänzende Stellung nahme bei der Begutachtungsstelle einholte . Ein e Verletzung des rechtlichen Gehörs darf

- soweit sie überhaupt vorliegen sollte - ohnehin als geheilt be trachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwer deinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.

3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Gra des

mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/120 ) lagen die folgenden ( medizi nischen ) Beurteilungen vor: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

4. April 2005 (Urk. 7/113) folgende Diagnosen: - s chwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F34.1) - Status nach Hüfttrauma rechts (1996), seither Bein- und Rückenschmer zen - Demenz bei Alzheimer Krankheit mit frühem Beginn ( ICD-10 F 00 . 9) - Differentialdiagnose : Pseudodemenz im Rahmen einer schweren chro nischen Depression

Dazu hielt er fest, d er Beschwerdeführer brauche Hilfe beim Aufste hen/Absitzen/Abliegen ( er m ü ss e morgens geweckt werden), bei der Körper pflege ( er m ü ss e daran erinnert werden) sowie bei der Fortbewegung. Er benö tige jedoch keine dauernde Pflege und keine persönliche Überwachung, hinge gen sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 3 ff.) . 3.3

Dem Abklärungsbericht vom 20 . Juni 2005 ( Urk. 7/114) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig sei, die Ermahnung seitens der Ehefrau, die er diesbezüglich benötige, sei unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumie ren (S. 2) . Der Beschwerdeführer müsse Tag und Nacht überwacht werden, da er ohne die Überwachung Dritter davon laufen würde und sich aufgrund der feh lenden Orientierung gefährden würde (S. 3 unten) . 4. 4.1

Der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde: 4.2

I m polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/166) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 oben): - Coxarthrose rechts und links beginnend, Differentialdiagnose DD Femur kopfnekrose , neoplastisch - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - mittel- bis schwergradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1) - schwere chronisch obstruktive Pneumopathie Gold III mit Emp hysem und asthmoider Komponente

A ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 30 unten): - chronische l umbospondylogene Schmerzen rechts - zervikovertebrale Schmerzen beidseits - hochgradiger Verdacht auf a sbestassoziierte Pleuraveränderungen - reizloses Trachealdivertikel - arterielle Hypertonie

Dazu führten sie unter anderem aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des seit der Rentenzusprache sei nicht ausgewiesen, auch wenn zahlreiche Hin weise auf eine erhebliche Symptomverdeutlichung vorliegen würden. Aus psy chiatrischer Sicht wäre eine Restarbeitsfähigkeit gegeben, die jedoch gesamt - medi zinisch nicht umgesetzt werden könne (S. 35 Mitte).

Für die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer in einer Stanzerei bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für eine körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeit bestehe folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für leichte Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr arbeitsfähig. Durch die Coxarthrose sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in ei ner sitzenden Tätigkeit nicht möglich und zumutbar (S. 35 unten).

An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts klar objektivierbar verän dert. Auch wenn zahlreiche Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung vorliegen würden, könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegen über dem Zeitpunkt der Rentenzusprache respektive -erhöhung nicht bewiesen werden. Somatisch sei die Coxarthrose dazugekommen , welche die aus psychi atrischer Sicht allenfalls denkbare sitzende Verweistätigkeit deutlich erschwere bis verunmögliche. Die jahrelange volle Berentung inklusiv der (von der Haus ärztin damals wohl zu Recht angezweifelten) Hilflosenentschädigung habe bei dem heute 60-jährigen Beschwerdeführer das ihre dazu beigetragen, die dys funktionalen Krankheitsüberzeugungen soweit zu verfestigen, dass heute eine Überwindung derselben kaum mehr möglich erscheine. Folglich habe sich aus gesamtmedizinischer Sicht an der Eingliederungsfähigkeit respektive dem Grad der Restarbeitsfähigkeit nichts Relevantes verändert (S. 36 oben) . 4.3

Dem Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2013 ( Urk. 7/169) lässt sich entneh men, dass in den lebenspraktischen Verrichtungen keine Hilfe notwendig sei

(S. 3 f.) . Der Lebensbereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung angerechnet. Die Notwen digkeit der lebenspraktischen Begleitung sei damit ausgewiesen (S. 4 f.) .

Hin sichtlich der dauernden persönlichen Überwachung w urde ausgeführt, dass eine solche im Sinne einer 1 zu 1 Betreuung im Vergleich mit der Abklärung im Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) bei Weitem nicht mehr stattfinde . Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers sei dieser bis anhin noch nie selbst- oder fremd gefährdet gewesen (S. 7 f.) . 4. 4

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ( Urk. 7/187) nahm en

die

A.___ - Gutachter zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung sowie zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung im Bereich der Fortbewegung beziehungsweise Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Stellung. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit der Überwachung, ganz im Ge genteil liege beim Beschwerdeführer eine hohe Selbstlimitierung vor, die sich aus der ausgeprägten Symptomausweitung ergebe. Der Beschwerdeführer brau che auch keine Überwachung beziehungsweise Begleitung bei der Fortbewegung ausser Haus. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Verantwortung seines Le bens an die Familie abgegeben, was sich ebenfalls mit der Symptomausweitung erklären lasse. Hier müsse, wie in den medizinischen Massnahmen des psychi atrischen Fachgutachtens erwähnt worden sei, ein Paradigmenwechsel zu Funktion und Leistungssteigerung als Schmerzverminderung bei der Entwick lung von realistischen Zielen entwickelt werden. 5. 5.1

Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist vorweg zu prüfen , ob es zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekomme n ist. 5.2

Gestützt auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter steht fest und ist auch unbe stritten, dass im Wesentlichen von einer unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen ist

(vgl. vorstehend E. 4.2) .

Festzuhalten ist weiter , dass es be züglich der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den alltäglichen Lebens verrichtungen

g emäss Abklärungsbericht vom

15. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.3)

ebenfalls zu keiner wesentlichen Änderung gekommen ist .

Die diesbezügli ch en

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in allen Bereichen der täg lichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), widersprechen klar

seinen Aussagen im Abklärungsbericht vom

15. Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) sowie den Aussagen seiner Ehefrau und ver mögen daher nicht zu überzeugen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen des Haushaltsabklär ungsberichts gemachten Aussagen

pra xisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Sodann verkennt der Be schwerdeführer, dass die Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung) von der Dritthilfe bei

den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu unterscheiden ist und die Hilfeleistung en nicht mehr - fach berücksichtigt werden dürfen .

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Le bensverrichtungen nur insoweit eingeschränkt ist, als er zu diesen von der Ehe frau angehalten werden muss . Dies war bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2005 der Fall (vorstehend E. 3.3).

Dass die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung gegen über der Abklärung vor Ort vom 20 Juni 2005 ( Urk. 7/114) nun bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand

anders einge schätzt wird , darf im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Leistungs anspruchs nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 1. 2 ) .

Daher bleibt zu prüfen, ob die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit einer substituie rten Begründung zu schützen ist. 5. 3

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 10. De zember 2014 führte er im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Verfügung ba siere auf dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und einer vor Ort durchgeführten Abklärung (vorstehend E. 3.3) , welche die Notwendigkeit der le benspraktischen Begleitung und eine persönliche Überwachung bestätigt hätte n . Daher sei nicht zu erkennen, dass die ursprüngliche Verfügung mangelhaft ge wesen sei ( Urk. 11 S. 2). 5. 4

Z unächst ist festzuhalten, dass sich d as Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden ist (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleis tung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 2b S. 139, 106 V 153 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4b S. 57; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 107 V 145 E. 1d S. 150 mit Hinweisen). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Auf sicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerk stätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Not wendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezogenen Überwa chung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollek tive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreu ende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 215 E. 2 S. 218 f.), und hat auch nicht die Bedeutung von „ rund um die Uhr “ , sondern ist als Gegensatz zu „ vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 44 E. 2c, 1986 S. 484 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unver mittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der vers icherten Person, zu beurteilen (zum Ganzen; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1).

Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versi cherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

8035) .

5. 5

Eine Überwachungsbedürftigkeit in dem vorstehend dargelegten Sinne ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013 und den darin gemach ten Aussagen (vorstehend E. 4.3) nicht. Auch den medizinischen Berichten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers äus serte sich anlässlich der Abklärung sogar dahingehend, dass sich der Beschwer deführer bis anhin noch nie s elbst- oder

f remdgefährd et habe . Aus der Überfor derung mit der täglichen Medikamenteneinnahme lässt sich entgegen der An sicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) keine Selbstgefährdung und damit auch keine dauernde Überwachung begründen.

Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung verneinte bereits Dr. Z.___ im Arztbericht vom 4. April 2005 (vorstehend E. 3.2).

Die Aus sagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau

im Abklärungsbericht vom 20 . Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) , dass er Tag und Nacht überwacht werden müsse, da er sonst davon laufen würde und sich aufgrund der fehlenden Orientierung gefährden würde, fand schon damals in den medizinischen Akten keine Stütze. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte oder Zwischenfälle, welche die Annahme einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. vorstehend E. 5.2)

begründen und rechtfertigen würde . Die von Dr. Z.___ geschilderte Prob lematik der Vergesslichkeit und Orien - tierungsschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/113 S. 2 Mitte) wurde von diesem in seinem Bericht folgerichtig dem Bereich der le benspraktischen Begleitung zugeordnet (S. 3 oben) .

Nach dem Gesagten war

bereits in diesem Zeitpunkt nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen. Bei einem im Wesentlichen gleich geblie benen Gesundheitszustand ( vgl. vorstehend E. 5.2), ist dies auch ohne weiteres nachvollziehbar. D ie ursprüngliche Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Hilflosenentschädigung

war folglich zweifellos unrichtig . 5.6

Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf - losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb - li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.2 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung.

E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. No - vember 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

16. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. August 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitergehende Abklärungen treffen könne ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2014 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung seit dem Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 ( vgl. Urk. 7/114) verändert habe ( Urk. 2 S. 2 unten). Der Bereich der lebenspraktischen Begleitung könne hinge gen weiterhin berücksichtigt werden, die Intensität von mindestens zwei Stun den für Hilfestellungen im Wohnbereich und ausserhäuslichen Begleitung seien erfüllt. Klare Tagesstrukturen seien nicht aufgestellt, selbständiges Wohnen wäre jedoch alleine nicht möglich (S. 3 oben). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit seien damit nicht mehr erfüllt.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entge gen den Ausführungen im Abklärungsbericht sei es nicht möglich, dass er al leine zu Hause gelassen werde ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Zudem sei er in allen Berei chen der täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Sie müsse ihm bei der Auswahl der Kleider und beim An- und Auskleiden hel fen. Sie müsse ihm das Essen zubereiten und auch bei der Körperpflege sei er auf die Hilfe angewiesen beziehungsweise müsse er überwacht werden (S. 5 unten). Im Weiteren seien der Abklärungsbericht und das Gutachten wider sprüchlich (S. 6 oben) und würden keine hinreichende Entscheidgrundlage bil den (S. 6 Mitte).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2005 ( Urk. 7/120) verändert hat.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), muss er sich entgegen halten lassen, dass die Be - schwer degegnerin aufgrund seines Einwandes eine ergänzende Stellung nahme bei der Begutachtungsstelle einholte . Ein e Verletzung des rechtlichen Gehörs darf

- soweit sie überhaupt vorliegen sollte - ohnehin als geheilt be trachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwer deinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.

3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Gra des

mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/120 ) lagen die folgenden ( medizi nischen ) Beurteilungen vor: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

4. April 2005 (Urk. 7/113) folgende Diagnosen: - s chwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F34.1) - Status nach Hüfttrauma rechts (1996), seither Bein- und Rückenschmer zen - Demenz bei Alzheimer Krankheit mit frühem Beginn ( ICD-10 F 00 . 9) - Differentialdiagnose : Pseudodemenz im Rahmen einer schweren chro nischen Depression

Dazu hielt er fest, d er Beschwerdeführer brauche Hilfe beim Aufste hen/Absitzen/Abliegen ( er m ü ss e morgens geweckt werden), bei der Körper pflege ( er m ü ss e daran erinnert werden) sowie bei der Fortbewegung. Er benö tige jedoch keine dauernde Pflege und keine persönliche Überwachung, hinge gen sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 3 ff.) . 3.3

Dem Abklärungsbericht vom 20 . Juni 2005 ( Urk. 7/114) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig sei, die Ermahnung seitens der Ehefrau, die er diesbezüglich benötige, sei unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumie ren (S. 2) . Der Beschwerdeführer müsse Tag und Nacht überwacht werden, da er ohne die Überwachung Dritter davon laufen würde und sich aufgrund der feh lenden Orientierung gefährden würde (S. 3 unten) . 4. 4.1

Der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde: 4.2

I m polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/166) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 oben): - Coxarthrose rechts und links beginnend, Differentialdiagnose DD Femur kopfnekrose , neoplastisch - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - mittel- bis schwergradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1) - schwere chronisch obstruktive Pneumopathie Gold III mit Emp hysem und asthmoider Komponente

A ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 30 unten): - chronische l umbospondylogene Schmerzen rechts - zervikovertebrale Schmerzen beidseits - hochgradiger Verdacht auf a sbestassoziierte Pleuraveränderungen - reizloses Trachealdivertikel - arterielle Hypertonie

Dazu führten sie unter anderem aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des seit der Rentenzusprache sei nicht ausgewiesen, auch wenn zahlreiche Hin weise auf eine erhebliche Symptomverdeutlichung vorliegen würden. Aus psy chiatrischer Sicht wäre eine Restarbeitsfähigkeit gegeben, die jedoch gesamt - medi zinisch nicht umgesetzt werden könne (S. 35 Mitte).

Für die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer in einer Stanzerei bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für eine körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeit bestehe folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für leichte Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr arbeitsfähig. Durch die Coxarthrose sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in ei ner sitzenden Tätigkeit nicht möglich und zumutbar (S. 35 unten).

An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts klar objektivierbar verän dert. Auch wenn zahlreiche Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung vorliegen würden, könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegen über dem Zeitpunkt der Rentenzusprache respektive -erhöhung nicht bewiesen werden. Somatisch sei die Coxarthrose dazugekommen , welche die aus psychi atrischer Sicht allenfalls denkbare sitzende Verweistätigkeit deutlich erschwere bis verunmögliche. Die jahrelange volle Berentung inklusiv der (von der Haus ärztin damals wohl zu Recht angezweifelten) Hilflosenentschädigung habe bei dem heute 60-jährigen Beschwerdeführer das ihre dazu beigetragen, die dys funktionalen Krankheitsüberzeugungen soweit zu verfestigen, dass heute eine Überwindung derselben kaum mehr möglich erscheine. Folglich habe sich aus gesamtmedizinischer Sicht an der Eingliederungsfähigkeit respektive dem Grad der Restarbeitsfähigkeit nichts Relevantes verändert (S. 36 oben) . 4.3

Dem Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2013 ( Urk. 7/169) lässt sich entneh men, dass in den lebenspraktischen Verrichtungen keine Hilfe notwendig sei

(S. 3 f.) . Der Lebensbereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung angerechnet. Die Notwen digkeit der lebenspraktischen Begleitung sei damit ausgewiesen (S. 4 f.) .

Hin sichtlich der dauernden persönlichen Überwachung w urde ausgeführt, dass eine solche im Sinne einer 1 zu 1 Betreuung im Vergleich mit der Abklärung im Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) bei Weitem nicht mehr stattfinde . Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers sei dieser bis anhin noch nie selbst- oder fremd gefährdet gewesen (S. 7 f.) . 4. 4

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ( Urk. 7/187) nahm en

die

A.___ - Gutachter zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung sowie zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung im Bereich der Fortbewegung beziehungsweise Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Stellung. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit der Überwachung, ganz im Ge genteil liege beim Beschwerdeführer eine hohe Selbstlimitierung vor, die sich aus der ausgeprägten Symptomausweitung ergebe. Der Beschwerdeführer brau che auch keine Überwachung beziehungsweise Begleitung bei der Fortbewegung ausser Haus. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Verantwortung seines Le bens an die Familie abgegeben, was sich ebenfalls mit der Symptomausweitung erklären lasse. Hier müsse, wie in den medizinischen Massnahmen des psychi atrischen Fachgutachtens erwähnt worden sei, ein Paradigmenwechsel zu Funktion und Leistungssteigerung als Schmerzverminderung bei der Entwick lung von realistischen Zielen entwickelt werden. 5. 5.1

Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist vorweg zu prüfen , ob es zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekomme n ist. 5.2

Gestützt auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter steht fest und ist auch unbe stritten, dass im Wesentlichen von einer unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen ist

(vgl. vorstehend E. 4.2) .

Festzuhalten ist weiter , dass es be züglich der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den alltäglichen Lebens verrichtungen

g emäss Abklärungsbericht vom

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

29. Ok tober 2014 zur Kenntnis gebracht , verbunden mit der Aufforderung

zur Frage einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung Stellung zu nehmen (Urk.

E. 8 ); die entsprechende Ein gabe datiert vom

E. 10 . Dezember 201 4 (Urk.

E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) sowie den Aussagen seiner Ehefrau und ver mögen daher nicht zu überzeugen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen des Haushaltsabklär ungsberichts gemachten Aussagen

pra xisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Sodann verkennt der Be schwerdeführer, dass die Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung) von der Dritthilfe bei

den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu unterscheiden ist und die Hilfeleistung en nicht mehr - fach berücksichtigt werden dürfen .

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Le bensverrichtungen nur insoweit eingeschränkt ist, als er zu diesen von der Ehe frau angehalten werden muss . Dies war bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2005 der Fall (vorstehend E. 3.3).

Dass die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung gegen über der Abklärung vor Ort vom

E. 20 . Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) , dass er Tag und Nacht überwacht werden müsse, da er sonst davon laufen würde und sich aufgrund der fehlenden Orientierung gefährden würde, fand schon damals in den medizinischen Akten keine Stütze. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte oder Zwischenfälle, welche die Annahme einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. vorstehend E. 5.2)

begründen und rechtfertigen würde . Die von Dr. Z.___ geschilderte Prob lematik der Vergesslichkeit und Orien - tierungsschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/113 S. 2 Mitte) wurde von diesem in seinem Bericht folgerichtig dem Bereich der le benspraktischen Begleitung zugeordnet (S. 3 oben) .

Nach dem Gesagten war

bereits in diesem Zeitpunkt nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen. Bei einem im Wesentlichen gleich geblie benen Gesundheitszustand ( vgl. vorstehend E. 5.2), ist dies auch ohne weiteres nachvollziehbar. D ie ursprüngliche Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Hilflosenentschädigung

war folglich zweifellos unrichtig . 5.6

Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00947 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic . iur . Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1953, meldete sich am 20. November 1998 unter Hinweis auf Hüft-, Bein- sowie Rücken beschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente ab August 1998 zu (Urk. 7/30). Die dagegen vom Versicherten am

10. Februar 2000 erhobene Be schwerde ( Urk. 7/31/3-8) wies das hiesige G ericht im Verfahren IV.2000.00093 mit Urteil vom 19. Januar 2001 ab ( Urk. 7/36).

Mit Verfügung vom

26. September 2003

sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Dezember 2002 zu ( Urk. 7/102 ).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten über dies mit Wirkung ab Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu ( Urk. 7/120). 1.2

Nach Eingang eines am 1 2. Oktober 2005 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/121) tätigte die IV-Stelle

weitere medizinische und erwerbliche Abklä rung en

und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 7/166). N ach durch geführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 7/170 ; Urk. 7/182 ) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom

18. August 2014 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf eine Ent - schä digung leichten Grades ( Urk. 7/190 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

16. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. August 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitergehende Abklärungen treffen könne ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

29. Ok tober 2014 zur Kenntnis gebracht , verbunden mit der Aufforderung

zur Frage einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszu sprechenden Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 8 ); die entsprechende Ein gabe datiert vom 10 . Dezember 201 4 (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf - losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb - li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.2

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung. 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten - verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. No - vember 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung seit dem Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 ( vgl. Urk. 7/114) verändert habe ( Urk. 2 S. 2 unten). Der Bereich der lebenspraktischen Begleitung könne hinge gen weiterhin berücksichtigt werden, die Intensität von mindestens zwei Stun den für Hilfestellungen im Wohnbereich und ausserhäuslichen Begleitung seien erfüllt. Klare Tagesstrukturen seien nicht aufgestellt, selbständiges Wohnen wäre jedoch alleine nicht möglich (S. 3 oben). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit seien damit nicht mehr erfüllt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entge gen den Ausführungen im Abklärungsbericht sei es nicht möglich, dass er al leine zu Hause gelassen werde ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Zudem sei er in allen Berei chen der täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Sie müsse ihm bei der Auswahl der Kleider und beim An- und Auskleiden hel fen. Sie müsse ihm das Essen zubereiten und auch bei der Körperpflege sei er auf die Hilfe angewiesen beziehungsweise müsse er überwacht werden (S. 5 unten). Im Weiteren seien der Abklärungsbericht und das Gutachten wider sprüchlich (S. 6 oben) und würden keine hinreichende Entscheidgrundlage bil den (S. 6 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2005 ( Urk. 7/120) verändert hat.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), muss er sich entgegen halten lassen, dass die Be - schwer degegnerin aufgrund seines Einwandes eine ergänzende Stellung nahme bei der Begutachtungsstelle einholte . Ein e Verletzung des rechtlichen Gehörs darf

- soweit sie überhaupt vorliegen sollte - ohnehin als geheilt be trachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwer deinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.

3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Gra des

mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/120 ) lagen die folgenden ( medizi nischen ) Beurteilungen vor: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom

4. April 2005 (Urk. 7/113) folgende Diagnosen: - s chwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F34.1) - Status nach Hüfttrauma rechts (1996), seither Bein- und Rückenschmer zen - Demenz bei Alzheimer Krankheit mit frühem Beginn ( ICD-10 F 00 . 9) - Differentialdiagnose : Pseudodemenz im Rahmen einer schweren chro nischen Depression

Dazu hielt er fest, d er Beschwerdeführer brauche Hilfe beim Aufste hen/Absitzen/Abliegen ( er m ü ss e morgens geweckt werden), bei der Körper pflege ( er m ü ss e daran erinnert werden) sowie bei der Fortbewegung. Er benö tige jedoch keine dauernde Pflege und keine persönliche Überwachung, hinge gen sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 3 ff.) . 3.3

Dem Abklärungsbericht vom 20 . Juni 2005 ( Urk. 7/114) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig sei, die Ermahnung seitens der Ehefrau, die er diesbezüglich benötige, sei unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumie ren (S. 2) . Der Beschwerdeführer müsse Tag und Nacht überwacht werden, da er ohne die Überwachung Dritter davon laufen würde und sich aufgrund der feh lenden Orientierung gefährden würde (S. 3 unten) . 4. 4.1

Der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. August 2014 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde: 4.2

I m polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/166) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 oben): - Coxarthrose rechts und links beginnend, Differentialdiagnose DD Femur kopfnekrose , neoplastisch - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - mittel- bis schwergradige depressive Störung ( ICD-10 F32.1) - schwere chronisch obstruktive Pneumopathie Gold III mit Emp hysem und asthmoider Komponente

A ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 30 unten): - chronische l umbospondylogene Schmerzen rechts - zervikovertebrale Schmerzen beidseits - hochgradiger Verdacht auf a sbestassoziierte Pleuraveränderungen - reizloses Trachealdivertikel - arterielle Hypertonie

Dazu führten sie unter anderem aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des seit der Rentenzusprache sei nicht ausgewiesen, auch wenn zahlreiche Hin weise auf eine erhebliche Symptomverdeutlichung vorliegen würden. Aus psy chiatrischer Sicht wäre eine Restarbeitsfähigkeit gegeben, die jedoch gesamt - medi zinisch nicht umgesetzt werden könne (S. 35 Mitte).

Für die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer in einer Stanzerei bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für eine körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeit bestehe folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Für leichte Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr arbeitsfähig. Durch die Coxarthrose sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in ei ner sitzenden Tätigkeit nicht möglich und zumutbar (S. 35 unten).

An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts klar objektivierbar verän dert. Auch wenn zahlreiche Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung vorliegen würden, könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegen über dem Zeitpunkt der Rentenzusprache respektive -erhöhung nicht bewiesen werden. Somatisch sei die Coxarthrose dazugekommen , welche die aus psychi atrischer Sicht allenfalls denkbare sitzende Verweistätigkeit deutlich erschwere bis verunmögliche. Die jahrelange volle Berentung inklusiv der (von der Haus ärztin damals wohl zu Recht angezweifelten) Hilflosenentschädigung habe bei dem heute 60-jährigen Beschwerdeführer das ihre dazu beigetragen, die dys funktionalen Krankheitsüberzeugungen soweit zu verfestigen, dass heute eine Überwindung derselben kaum mehr möglich erscheine. Folglich habe sich aus gesamtmedizinischer Sicht an der Eingliederungsfähigkeit respektive dem Grad der Restarbeitsfähigkeit nichts Relevantes verändert (S. 36 oben) . 4.3

Dem Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2013 ( Urk. 7/169) lässt sich entneh men, dass in den lebenspraktischen Verrichtungen keine Hilfe notwendig sei

(S. 3 f.) . Der Lebensbereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung angerechnet. Die Notwen digkeit der lebenspraktischen Begleitung sei damit ausgewiesen (S. 4 f.) .

Hin sichtlich der dauernden persönlichen Überwachung w urde ausgeführt, dass eine solche im Sinne einer 1 zu 1 Betreuung im Vergleich mit der Abklärung im Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) bei Weitem nicht mehr stattfinde . Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers sei dieser bis anhin noch nie selbst- oder fremd gefährdet gewesen (S. 7 f.) . 4. 4

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ( Urk. 7/187) nahm en

die

A.___ - Gutachter zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung sowie zur Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung im Bereich der Fortbewegung beziehungsweise Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Stellung. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit der Überwachung, ganz im Ge genteil liege beim Beschwerdeführer eine hohe Selbstlimitierung vor, die sich aus der ausgeprägten Symptomausweitung ergebe. Der Beschwerdeführer brau che auch keine Überwachung beziehungsweise Begleitung bei der Fortbewegung ausser Haus. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Verantwortung seines Le bens an die Familie abgegeben, was sich ebenfalls mit der Symptomausweitung erklären lasse. Hier müsse, wie in den medizinischen Massnahmen des psychi atrischen Fachgutachtens erwähnt worden sei, ein Paradigmenwechsel zu Funktion und Leistungssteigerung als Schmerzverminderung bei der Entwick lung von realistischen Zielen entwickelt werden. 5. 5.1

Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist vorweg zu prüfen , ob es zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekomme n ist. 5.2

Gestützt auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter steht fest und ist auch unbe stritten, dass im Wesentlichen von einer unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen ist

(vgl. vorstehend E. 4.2) .

Festzuhalten ist weiter , dass es be züglich der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in den alltäglichen Lebens verrichtungen

g emäss Abklärungsbericht vom

15. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.3)

ebenfalls zu keiner wesentlichen Änderung gekommen ist .

Die diesbezügli ch en

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in allen Bereichen der täg lichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), widersprechen klar

seinen Aussagen im Abklärungsbericht vom

15. Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) sowie den Aussagen seiner Ehefrau und ver mögen daher nicht zu überzeugen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen des Haushaltsabklär ungsberichts gemachten Aussagen

pra xisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Sodann verkennt der Be schwerdeführer, dass die Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung) von der Dritthilfe bei

den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu unterscheiden ist und die Hilfeleistung en nicht mehr - fach berücksichtigt werden dürfen .

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013

(vorstehend E. 4.3) ist daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Le bensverrichtungen nur insoweit eingeschränkt ist, als er zu diesen von der Ehe frau angehalten werden muss . Dies war bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2005 der Fall (vorstehend E. 3.3).

Dass die Situation hinsichtlich der dauernden persönlichen Überwachung gegen über der Abklärung vor Ort vom 20 Juni 2005 ( Urk. 7/114) nun bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand

anders einge schätzt wird , darf im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Leistungs anspruchs nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 1. 2 ) .

Daher bleibt zu prüfen, ob die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit einer substituie rten Begründung zu schützen ist. 5. 3

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 10. De zember 2014 führte er im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Verfügung ba siere auf dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und einer vor Ort durchgeführten Abklärung (vorstehend E. 3.3) , welche die Notwendigkeit der le benspraktischen Begleitung und eine persönliche Überwachung bestätigt hätte n . Daher sei nicht zu erkennen, dass die ursprüngliche Verfügung mangelhaft ge wesen sei ( Urk. 11 S. 2). 5. 4

Z unächst ist festzuhalten, dass sich d as Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden ist (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleis tung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 2b S. 139, 106 V 153 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4b S. 57; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 107 V 145 E. 1d S. 150 mit Hinweisen). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Auf sicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerk stätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Not wendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezogenen Überwa chung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollek tive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreu ende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 215 E. 2 S. 218 f.), und hat auch nicht die Bedeutung von „ rund um die Uhr “ , sondern ist als Gegensatz zu „ vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 44 E. 2c, 1986 S. 484 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unver mittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der vers icherten Person, zu beurteilen (zum Ganzen; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1).

Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versi cherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

8035) .

5. 5

Eine Überwachungsbedürftigkeit in dem vorstehend dargelegten Sinne ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013 und den darin gemach ten Aussagen (vorstehend E. 4.3) nicht. Auch den medizinischen Berichten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers äus serte sich anlässlich der Abklärung sogar dahingehend, dass sich der Beschwer deführer bis anhin noch nie s elbst- oder

f remdgefährd et habe . Aus der Überfor derung mit der täglichen Medikamenteneinnahme lässt sich entgegen der An sicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) keine Selbstgefährdung und damit auch keine dauernde Überwachung begründen.

Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung verneinte bereits Dr. Z.___ im Arztbericht vom 4. April 2005 (vorstehend E. 3.2).

Die Aus sagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau

im Abklärungsbericht vom 20 . Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) , dass er Tag und Nacht überwacht werden müsse, da er sonst davon laufen würde und sich aufgrund der fehlenden Orientierung gefährden würde, fand schon damals in den medizinischen Akten keine Stütze. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte oder Zwischenfälle, welche die Annahme einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. vorstehend E. 5.2)

begründen und rechtfertigen würde . Die von Dr. Z.___ geschilderte Prob lematik der Vergesslichkeit und Orien - tierungsschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/113 S. 2 Mitte) wurde von diesem in seinem Bericht folgerichtig dem Bereich der le benspraktischen Begleitung zugeordnet (S. 3 oben) .

Nach dem Gesagten war

bereits in diesem Zeitpunkt nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen. Bei einem im Wesentlichen gleich geblie benen Gesundheitszustand ( vgl. vorstehend E. 5.2), ist dies auch ohne weiteres nachvollziehbar. D ie ursprüngliche Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Hilflosenentschädigung

war folglich zweifellos unrichtig . 5.6

Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager