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IV.2014.00940

Rückweisung an die IV-Stelle zur Klärung der Statusfrage sowie zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss Leitendscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1983, war seit Mai 2010 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 60 %-Pensum bei der Y.___

(Urk. 8/ 1/2, 5) sowie zu einem Pensum von ungefähr 20 % als Abwa rt in

beim Z.___ tätig (Urk. 8/ 15) . Am 16. Juni 2011

stürzte sie und erlitt dabei

eine Kalkaneus kon tu sion

sowie eine Kontusion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts (Urk. 8/ 12/8, Urk. 8/9). Die Unfallversicherung erbrachte Taggelder und Heilbehandlungs kosten (Urk. 8/26/31). 1.2

Am 7. September 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug (berufliche Mass nahmen) an (Urk. 8/8).

Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/61) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Mass nahmen) in Aus sicht . Dagegen erhob die Versicherte unt er Beilage eines Be richtes ihrer behandelnden Psychiaterin, wonach ihr auf dem freien Arbeits markt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/69),

Einw ä nd e (Urk. 8/64, Urk. 8/66, Urk. 8/70).

Nach dem im Mai 2013 eine anonyme Meldung eingegangen war, wonach es der Versicherten gesundheitlich nicht so schlecht gehe (Urk. 8/73/1), liess die IV-Stelle die Versicherte im Zeitraum November 2013 bis anfangs Februar 2014 an sechs Tagen observieren (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 8/79) wurde die Versicherte über die Durchführung der Observation in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf recht li ches Ge hör verletzt worden sei . Eventualiter sei die Sache zur Vornahme wei te rer Ab klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deant wort vom

24. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-88, Urk. 9/1-3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 11/1) ersuchte die Beschwerdeführe rin unter Hinweis darauf, dass die Unfallversicherung die Taggeldleistungen einge stellt habe, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stell ung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und

liess Unterlagen zur finanziellen Situation auflegen (Urk. 11/2, Urk. 18, Urk. 19/1-21, Urk. 12/1-2). Am 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 81 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 1 9 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss den getätigten Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, im bishe rigen Pensum einer angepassten Tätigkeit (leichte, weitgehend sitzende Tätig keiten) nachzugehen. Aufgrund dieses eingeschränkten Arbeitsprofils resultiere eine Erwerbseinbusse von 23 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 19 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltsbereich bestehe sodann keine rele van te Einschränkung. Da somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Ergänzend hielt die Beschwerde gegnerin dafür, dass auch bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich kein renten be gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde (Urk. 2) . 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden sei ihr offen sichtlich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Ausserdem seien ihr

angesichts der funktionellen Ausschaltung des rechten Beines nur noch körperlich leichte Haushaltsarbeiten möglich und sie sei somit auch im Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V

9). 3. 3 .1

Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Sturzes vom 16. Juni 2011 eine Kal kaneuskontusion r e chts sowie eine OSG-Distorsion rechts (Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. Juni 2011, Urk. 8/12/8). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie sich ent wickelnden Beschwerden i m Bereich des Rücken/Gesässes (U rk. 8/12/5) war die Beschwerdeführerin vom 20. September 2011 bis am 5. Oktober 2011 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/23/6-9).

D ie Ärzte der B.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen i m OSG, an der Ferse, über lokale Schmerzen am Fibulakopf sowie über lu m bos a k rale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Bein geklagt und be richtet, d ie Belastung des Fusses sei kaum noch möglich (Urk. 8/23/6).

Sie diag nostizierten ein CRPS I am rechten Fuss sowie ein sekundäres lumbospondylo genes Schmerzsyndrom rechts und hiel ten bezüglich Therapieverlauf fest, nach dem die Beschwerdeführerin anfäng lich oft den Rollstuhl benützt habe, sei im Rahmen der Therapien zumindest eine Mobilisation an Gehstöcken möglich ge worden, wobei die Beschwerde füh rerin jedoch weiterhin ein Auftreten des Fus ses vermieden habe . I nsgesamt habe die Beschwerdeführerin nur leichte Fort schritte gemacht (Urk. 8/23/6, 8). 3 .2

Bei persistierenden Beschwerden war die Beschwerdeführerin zur Behandlung des

komplexen regionalen Schmer z syndroms des rechten Fusses ab dem 7. Dezem ber 2011 bis am 9. Januar 2012 erneut stationär in der B.___ hospi tali siert (Urk. 8/ 38 / 37-39).

Dort kam es

nach einer am 21. Dezember 2011 durch geführten Grenzstranginfiltration zu einer Hypästhesie im Bereich des rechten Beines sowie zu einer subjektiv vollständigen Parese des rechten Beines . Ein ana tomisches Korrelat zu dieser Symptomatik konnte nicht gefunden werden (Urk. 8/ 38/37-38) . Die beklagten Rückenbeschwerden führten die Ärzte auf eine Fehlbelastung/Fehlstellung seit dem Auftreten der Beschwer den im rech t en Fuss zurück und hielten fest, in der MRI-Untersuchung

hätten relevante Pathologien ausgeschlossen werden können (Urk. 8/38/38) . Ausserdem erfolgte im Rahmen der Hospitalisation

eine psychiatrische Beurteilung . Diesbe züglich hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin

sei im Rahme n ihrer Be schwer d en an die Grenze ihres psychophysischen Bewältigungsvermögens gekommen. Da deswe gen mögliche intensivere depressiv verzweifelte Zustände auftreten könnten, werde sie medikamentös behandelt (Fluctine), was von der Beschwerdeführerin gut vertragen werde (Urk. 8/38/38). 3 .3

V om 9. Januar 2012 bis 29. Januar 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Motorik im rechten Bein und der Gehfähigkeit in der C.___ auf (Urk. 8/38/9-12). Die Ärzte hielten dafür, bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl mobil gewesen; a n Unterarmgehstöcken sei sie für ungefähr fünf Schritte mobil gewesen . Das rechte Bein sei nachgezo gen worden und das Auftreten mit dem rechten Fuss sei sehr schmerzhaft ge wesen. Eine aktive Bewegung im Sprunggelenk und im Kniegelenk sei nicht mög lich

und auc h die Hüftbeugemuskulatur sei betroffen gewesen. Das rechte Bein habe passiv bewegt werden müssen und habe nicht als Stütze fungieren können (Urk. 8/38/10). Die Ärzte berichteten, während des Aufent haltes habe subjektiv und objektiv eine leichte Verbesserung des Schmerzzu standes erzielt werden können. Die Verbesserung der Muskelkraft und der Mo bilität sei gering gewesen (Urk. 8/38/10). 3 .4

Am 19. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung untersucht (Urk. 8/38/40-43). Dr. D.___ notierte, b ei der kli nischen Untersu chung sei es unmöglich gewesen, den rechten Fuss zu betasten, bereits ein leises Streicheln habe zu heftigsten Schmerzreaktionen geführt. Das Sprunggelenk habe nicht aktiv gebeugt werden können . Auch d as Kniegelenk h abe nicht gebeugt und d ie rechte untere Extremität habe aktiv nicht von der Unter la ge abgehoben werden können (Urk. 8/38/41). Der Arzt hielt dafür, die Tätigkeit als Mitar bei terin

bei der Spitex sei nicht mehr möglich . Zur Frage nach d er Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln (Morphin) angewiesen sei, was sicher zu einer gewissen Müdigkeit führen könne. Im Grunde genommen habe die Beschwerdeführerin jedoch zwei funkti onstüchtige obere Extremitäten. Er sei

der Ansicht, dass hier eine Tätigkeit möglich sein müsste, jedoch sei die Abwehr haltung der Beschwerdeführerin of fensichtlich gewesen. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihre Hingabe zur Hilfsbedürftigkeit zu absolut keiner Besserung der Gesamtsituation führen werde und sie selber dazu beitragen müsse, um eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen. So habe er ihr geraten, dass sie im Haus halt mit Hilfe eines Sattel stuhles wenigstens wieder koche . Das reine Nichtstun könne nicht akzeptiert werden (Urk. 8/38/42). 3 .5

A m

26. Juni 2012 fand in der E.___

zur Beurteilung der Beinparese eine neurologische Konsultation statt (U rk. 8/53/17-19). D er untersuchende Neu rologe

notierte, f unktionell sei das rechte Bein ausgeschaltet, mit allerding s im klinischen Status objektiv er, durch spezielle Untersuchungen nachweisbarer Mus kel aktivität und auch in den elektro physiologischen Untersuchungen feh lenden Hinweisen für eine Affektion neuronaler Strukturen im rechten Bein . Das CRPS könne

hingegen gut nach gewiesen werden . Zudem hätten sich Hin weise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Fusses und des Unterschen kels rechts ergeben. Der Neurologe kam zum Schluss, dass es sich somit bei der funktio nellen Ausschaltung vorwiegend um ein zerebral generiertes Hemmphä nomen handeln dürfte (Urk. 8/53/19). Er empfahl eine rheumatologische Un tersuchung, worauf die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in der E.___, Rheumatologie, untersucht wurde (Urk. 8/53/23-24).

Anläss lich der Untersu chung war das Gangbild an den Krücken verlangsamt mit inak tivem rechtem Bein (Urk. 8/53/23). Die Ärzte notierten, es bestehe ein CRPS Stadium 2-3 des rechten Fusses . Z usätzlich bestehe eine funktionelle Beinparese rechts . Z ur Behandlung der funktionellen Beinparese empfahlen sie, eine psy c h osomatische stationäre The rapie in Erwägung zu ziehen und hielten fest, i n jedem Fall sei ein intensives Training wichtig und eine übermässige Schonung zu vermeiden (Urk. 8/53/24) . 3 .6

Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8/53/21-22) hielt Dr.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 (Urk. 8/45) - fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz auf der Treppe am 16. Juni 201 1. Die Psychiaterin hielt dafür, die Be schwerdeführerin habe im Verlaufe der Behandlungen eine depressive Stö rung entwickelt, die durch Schlafstörung, Nervosität, N ie dergeschlagenheit, verlorene Freude und Interesse, niedriges Selbstwertgefühl, Antriebsstörung und sozialem Rückzug gekennzeichnet sei (Urk. 8/53/21).

Die Beschwerdeführerin sei nieder ge schlagen, traurig, ängstlich, hil f- und hoffnungslos, resigniert und un ter schwellig aggressiv . Der Antrieb sei vermindert (Urk. 8/53/22). 3 .7

Dr. med. G.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte mit Bericht vom 11. Dezember 2012 die Unfallversicherung um Koste ngutsprache für eine Hospitalis ation

in der H.___ (Urk. 8/53/25). Er hielt dafür, dass – während das CRPS für die Beschwerdeführerin subjektiv stö rend und schmerzhaft sei – sie die funktionelle Ausschaltung des rechten Beines als unerträglich empfinde. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher wegen der Kinder

gegen eine stationäre Behandlung gewehrt, sehe aber nun ein, dass sie ambu lant

nicht weiterkomme, weshalb eine stationäre The rapie in H.___ ge wünscht werde. 3 .8

V om 13. Januar 2013 bis 9. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin in der H.___ hospitalisiert (Bericht vom 12. Mai 2013, Urk. 8/57). Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein aktiv nicht bewegt (Urk. 8/57/2). Bei kleineren Gehversuchen sei die Beschwerdeführerin vom Pflegepersonal begleitet worden (Urk. 8/57/3). De r erhobene psychopatho logische Befund war unauffällig: Die Beschwerdeführerin erschien gepflegt, war im Kontaktverhalten offen und zugewandt. Sie war wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration und die mnestische n Fähigkei ten waren unauffällig. Das formale Denken war klar und kohärent. Im inhaltli chen Denken ergaben sich keine Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erle ben oder Halluzinationen. Der Antrieb wurde als aktiv beschrieben und die Psychomotorik als unauffällig (Urk. 8/57/2). Als Diagnosen führten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (persistierende Parese des rechten Beines nach Grenzstranginfiltration, Hinweise für eine dissoziative Störung, aktuell unklare Zuordnung), ein CRPS 1 Fuss rechts sowie ein sekundäres lu m bospondylogenes Schmerz synd rom rechts auf (Urk. 8/57/1). Die Ärzte berichteten, es sei mit der Beschwerdeführerin nochmals besprochen worden, dass für die Lähmung im Bein kein klinisches Korrelat vor handen sei und sie sei darin gestärkt worden, Selbstverantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Gegen Ende des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, wieder vollkommen gesund werden zu wollen. Sie habe sich vorgenommen, bis Ende des Jahres wieder laufen zu können . Die Ärzte attes tierten bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/57/3).

Im einem Schreiben vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 (Kostengutsprache verlängerungsgesuch zuhanden der Unfallversicherung, Urk. 8/53/35-36) hatten die behandelnden Ärzte ausserdem berichtet, die Beschwerdeführerin sei im Stationsalltag überwiegend im Rollstuhl mobil (Urk. 8/53/36). 3 .9

Mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/69) hielt Dr. F.___ fest, die Be schwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz am 16. Juni 2011 sowie einer anhaltenden Schmer z störung

(ICD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenz (Urk. 8/69/1) . Die Beschwer deführerin

könne nichts mehr selber machen. Sie sei permanent auf fremde Hilfe angewiesen. Es bestehe eine Doppelbelastung mit Kindererziehung und Organi sation bzw. Termine n und Bürokratie. Im August 2013 habe sich ein erneuter Treppensturz ereignet, seitdem leide sie unter Hals- und Schulter schmerzen auf der linken Seite (Urk. 8/69/2) . Der psychiatrische Befund

wurde im Vergleich zum Ber icht vom 29. August 2012 (E. 4.6) als unverändert be schrieben . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin dafür, dass der Be schwerdeführerin aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine berufli che Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar

sei (Urk. 8/69/2) . 3 .10

Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/82/3) fest, es fänden sich erhebliche psychosoziale Belastungen (Migration, familiäre Probleme, Überforderung mit Haushalt und Kindern, finanzielle Sorgen) . Ent spre chend dem psychopathologischen Befund seien objektiv keine kognitiven Stö rung vorhanden, ebenso wenig Denkstörung en, es fände sich einzig ein leich ter Interesseverlust, wobei Bücher lesen gut gehe, sowie eine depressive Grundstimmung, welche sic h jedoch am Feierabend aufhelle und somit nicht durchgängig vorhanden sei . Zudem sei die Störung im Zusammenhang mit der Somatisie ru ngs störung aufgetreten. Somit sei die von Dr. F.___

beschrie bene mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend belegt und zudem re aktiv durch psychosoziale Belastungen und infolge der Schmerzstörung hervor gerufen. Als einziger die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden sei das in den Unterlagen aufgeführte CRPS zu nennen. Dadurch sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, eine leidensangepasste überwiegend sitzende Tä tigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar .

Nach durchgeführter Observation hielt Dr. I.___

sodann am 2. Mai 2014 zu den Observationsergebnissen stellungnehmend dafür (Urk. 8/82/4), die Be schwer deführerin sei in der Lage gewesen, selber Auto zu fahren, Einkäufe zu tätigen und mit anderen Personen Gespräche zu führen. Sie habe dabei immer einen freundlichen ausgeglichenen Eindruck gem acht und Freude zeigen kön nen. D ie Beschwerdeführerin sei gepflegt gewesen, habe keine Ängste gezeigt und sei nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was im Widerspruch zum Bericht von Dr. F.___ stehe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin in der Lage ge wesen, sich in der Öffentlichkeit ohne grösser e Einschränkungen fortzu bewegen . Hinweise für ausgeprägte Schmerzen hätten sich der Mimik der Be schwerde führerin nicht entnehmen lassen, so wie auch keine deutliche Ver langsamung beim Gehen . Insofern könne an der bisherigen Stellungnah me vom 27. Februar 2014 festgehalten werden, da e ine Arbeits tätig keit in einer sitzen den Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei . 3 .11

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Bericht der E.___ zu den Akten (Bericht vom 24. Februar 2015, Urk. 17), gemäss welchem die Mobilisation nur an Stöcken möglich sei, das rechte Bein vollständig inaktiv sei und aktiv nicht mobilisiert werden könne (Urk. 17). 4 . 4 .1

Für die Beur teilung der invalidi sie renden Wirkung psychosomatischer Leiden hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 in Änderung der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die bis dahin für solche Leiden geltende Überwindbarkeitsvermutung durch eine er gebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermö gen s mittels eines strukturierten Beweisverfahren s ersetzt werde. An die Stelle des bishe rigen Kri terienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswir kungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgra de s ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest ge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brück en (E. 4.1.3 des erwähnten Leitentscheides 9C_492/2014). 4 .2

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem diagnostizierten CRPS hauptsächlich an einer Schmerzstörung leidet, wobei die diesbezüglichen Beschwerden in den durchgeführten Untersuchungen weitgehend oh ne klinisches Korrelat blieben (E. 3 .1 ff.) .

Es liegt somit ein psy chosomatisches Leiden vor, auf welches die neue bundesgerichtliche Rechtspre chung Anwendung findet (vgl. E. 4 .1) . D ie in den Akten liegenden ärztlichen Berichte – in welchen unterschiedlich starke Einschränkungen der Leistungsfä higkeit attestiert wurden (vgl. E. 3 .4 [Hinweis auf zwei funktionstüchtige obere Extremitäten], E. 3 .8 [100%ige Arbeitsunfähigkeit], E. 3 .9 [keine Erwerbstätig kei t mehr zumutbar], E. 3 .10 [sitzende Tätigkeit zumutbar], Urk. 8/25/6 [Ar beits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu erwarten, aktuell jedoch zu 100 % arbeitsunfähig]) - erlauben keine abschliessend e Beurteilung im Lichte der nunmehr massgebenden Indikatoren und somit keine Beurteilung der Leis tungs fä higkeit der Beschwerdeführerin.

Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu weisen, dass in den medizinischen Berichten wiederholt festgehalten wurde,

die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein, insbesondere auch das Kniege lenk, nicht bewegen können (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3 .8), das rechte Bein habe nicht als Stütze dienen können und sei nachgezogen worden (E. 3 .3), ein Auftreten mi t dem rechten Fuss sowie auch Streicheln des Fusses sei sehr schmerzhaft ge wesen (E. 3.3, 3 .4), die Beschwerdeführerin sei bei kleineren Gehversuchen vom Pfleg epersonal begleitet worden (E. 3 .8), und sie habe sich oftmals (nur) im Roll stuhl fortbewegt (E. 3.3, E. 3 .8). Demgegenüber ergibt sich aus den Unterla gen zur Observation, welche im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 statt fand, dass sich die Beschwerdeführerin ohne grössere Einschränkungen fort bewegen konnte. Die Beschwerdeführerin ging zwar an zwei Gehhilfen, wo bei sie am rechten Fuss eine Manschette trug. Beim Laufen als auch beim Ste hen trat sie jedoch mit dem rechten Fuss auf den Boden auf (Urk. 9/3, 0:00 ff, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 6) - wobei dieser zumindest auch teilweise belastet wurde (Urk. 9/3, 02:46 f., 02:56 f.) - und winkelte das rechte Kniegelenk beim Laufen an (Urk. 9/3, 07:46 ff.). Beim Gehen zeigte sich sodann lediglich ein leichtes, kaum sichtbares Hinken ohne deutliche Verlangsamung (Urk. 9/3, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 5) . Zu diesen Observationsergebnissen konnten die ärztlichen Fach personen

– mit Ausnahme des RAD, welcher sich jedoch nicht zu der diagnosti zierten Sc hmerzstörung äusserte (vgl. E. 3 .10) – nicht Stellung nehmen. Aus den Arztberichten er geben sich sodann auch Hinweise auf ungenutzte Ressourcen, angesichts de ren unklar bleibt, wie weit es der Beschwerdeführerin aus objekti ver Sicht zumutbar wäre, ihre beklagten Einschränkungen zu überwinden. So war Dr. D.___ der Ansicht, die Beschwerdeführer in müsse selber dazu beitrage n, wieder eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen und das reine Nichtstun kön ne nicht akzeptiert werden (E. 3 .4), die Ärzte der E.___

erklärten, eine übermässige Schonung sei zu vermeiden (E. 3 .5) und auch die Ärzte der H.___

hielten dafür, die Beschwerdeführerin müsse wieder Selbst verantwortung für ihr Leben übernehmen

(E. 3 .8).

Die Beschwerdegegnerin hat somit weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen, wobei insbesondere auch anhand der Observationsergebnisse die Schwere

des Krankheitsgeschehens und deren Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu plausibilisieren sind . 4 .3

Von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ wurde schliesslich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert und ein e vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert (E. 3.6, E. 3 .9). Verneint das Bundesgericht bei solchen Störungen regelmässig eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leis tungs fähigkeit (vgl. beispielsweise Urteil e

9C_836/2014 vom 23. März 2015, 9C_917/2012 vom 14. August 2013, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013), und erscheint mit Blick auf den in der H.___ erhobene n un auffällige n psychopathologische n Status (E. 3.8)

das Vorliegen eine r depressive n Stö rung als fraglich, sind auch diesbezüglich weitere med izinische Abklärungen angezeigt. Dabei werden sich die medizinischen Fachpersonen gegebenenfalls auch zu allfälligen Wechselwirkungen mit der Schmerzstörung zu äussern ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014, E. 4.3.1.3 und E. 4.3.2). 4 .4

Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein weiteres Kind gebar (Urk. 18 S. 4, Urk. 19/7). Angesichts dessen i st auch die der angefochtenen Verfügung zu grunde gelegte Qualifikation (81 % Erwerbstätigkeit, 19 % Haushalt, vgl. E. 1.1)

zu überprüfen . Diesbezüglich sind somit ebenfalls weitere Abklärungen ange zeigt, und bei Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

ein Betätigungs ver gleich vorzunehmen (vgl. E. 2 . 3 .2) . 4 . 5

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass d ie Sache an die Beschwerde geg nerin zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung

- unter Berück sichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 4 .1) - sowie zur Klä rung der Sta tusfrage sowie gegebenenfalls zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt zurückzuweisen ist.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .3

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 1/1) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilag e je einer Ko pie von Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 81 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 1 9 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss den getätigten Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, im bishe rigen Pensum einer angepassten Tätigkeit (leichte, weitgehend sitzende Tätig keiten) nachzugehen. Aufgrund dieses eingeschränkten Arbeitsprofils resultiere eine Erwerbseinbusse von 23 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 19 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltsbereich bestehe sodann keine rele van te Einschränkung. Da somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Ergänzend hielt die Beschwerde gegnerin dafür, dass auch bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich kein renten be gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde (Urk. 2) .

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden sei ihr offen sichtlich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Ausserdem seien ihr

angesichts der funktionellen Ausschaltung des rechten Beines nur noch körperlich leichte Haushaltsarbeiten möglich und sie sei somit auch im Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 5 ) sowie zu einem Pensum von ungefähr 20 % als Abwa rt in

beim Z.___ tätig (Urk. 8/ 15) . Am 16. Juni 2011

stürzte sie und erlitt dabei

eine Kalkaneus kon tu sion

sowie eine Kontusion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts (Urk. 8/ 12/8, Urk. 8/9). Die Unfallversicherung erbrachte Taggelder und Heilbehandlungs kosten (Urk. 8/26/31).

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-88, Urk. 9/1-3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 11/1) ersuchte die Beschwerdeführe rin unter Hinweis darauf, dass die Unfallversicherung die Taggeldleistungen einge stellt habe, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stell ung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und

liess Unterlagen zur finanziellen Situation auflegen (Urk. 11/2, Urk. 18, Urk. 19/1-21, Urk. 12/1-2). Am 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V

9). 3. 3 .1

Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Sturzes vom 16. Juni 2011 eine Kal kaneuskontusion r e chts sowie eine OSG-Distorsion rechts (Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. Juni 2011, Urk. 8/12/8). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie sich ent wickelnden Beschwerden i m Bereich des Rücken/Gesässes (U rk. 8/12/5) war die Beschwerdeführerin vom 20. September 2011 bis am 5. Oktober 2011 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/23/6-9).

D ie Ärzte der B.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen i m OSG, an der Ferse, über lokale Schmerzen am Fibulakopf sowie über lu m bos a k rale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Bein geklagt und be richtet, d ie Belastung des Fusses sei kaum noch möglich (Urk. 8/23/6).

Sie diag nostizierten ein CRPS I am rechten Fuss sowie ein sekundäres lumbospondylo genes Schmerzsyndrom rechts und hiel ten bezüglich Therapieverlauf fest, nach dem die Beschwerdeführerin anfäng lich oft den Rollstuhl benützt habe, sei im Rahmen der Therapien zumindest eine Mobilisation an Gehstöcken möglich ge worden, wobei die Beschwerde füh rerin jedoch weiterhin ein Auftreten des Fus ses vermieden habe . I nsgesamt habe die Beschwerdeführerin nur leichte Fort schritte gemacht (Urk. 8/23/6, 8). 3 .2

Bei persistierenden Beschwerden war die Beschwerdeführerin zur Behandlung des

komplexen regionalen Schmer z syndroms des rechten Fusses ab dem 7. Dezem ber 2011 bis am 9. Januar 2012 erneut stationär in der B.___ hospi tali siert (Urk. 8/ 38 / 37-39).

Dort kam es

nach einer am 21. Dezember 2011 durch geführten Grenzstranginfiltration zu einer Hypästhesie im Bereich des rechten Beines sowie zu einer subjektiv vollständigen Parese des rechten Beines . Ein ana tomisches Korrelat zu dieser Symptomatik konnte nicht gefunden werden (Urk. 8/ 38/37-38) . Die beklagten Rückenbeschwerden führten die Ärzte auf eine Fehlbelastung/Fehlstellung seit dem Auftreten der Beschwer den im rech t en Fuss zurück und hielten fest, in der MRI-Untersuchung

hätten relevante Pathologien ausgeschlossen werden können (Urk. 8/38/38) . Ausserdem erfolgte im Rahmen der Hospitalisation

eine psychiatrische Beurteilung . Diesbe züglich hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin

sei im Rahme n ihrer Be schwer d en an die Grenze ihres psychophysischen Bewältigungsvermögens gekommen. Da deswe gen mögliche intensivere depressiv verzweifelte Zustände auftreten könnten, werde sie medikamentös behandelt (Fluctine), was von der Beschwerdeführerin gut vertragen werde (Urk. 8/38/38). 3 .3

V om 9. Januar 2012 bis 29. Januar 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Motorik im rechten Bein und der Gehfähigkeit in der C.___ auf (Urk. 8/38/9-12). Die Ärzte hielten dafür, bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl mobil gewesen; a n Unterarmgehstöcken sei sie für ungefähr fünf Schritte mobil gewesen . Das rechte Bein sei nachgezo gen worden und das Auftreten mit dem rechten Fuss sei sehr schmerzhaft ge wesen. Eine aktive Bewegung im Sprunggelenk und im Kniegelenk sei nicht mög lich

und auc h die Hüftbeugemuskulatur sei betroffen gewesen. Das rechte Bein habe passiv bewegt werden müssen und habe nicht als Stütze fungieren können (Urk. 8/38/10). Die Ärzte berichteten, während des Aufent haltes habe subjektiv und objektiv eine leichte Verbesserung des Schmerzzu standes erzielt werden können. Die Verbesserung der Muskelkraft und der Mo bilität sei gering gewesen (Urk. 8/38/10). 3 .4

Am 19. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung untersucht (Urk. 8/38/40-43). Dr. D.___ notierte, b ei der kli nischen Untersu chung sei es unmöglich gewesen, den rechten Fuss zu betasten, bereits ein leises Streicheln habe zu heftigsten Schmerzreaktionen geführt. Das Sprunggelenk habe nicht aktiv gebeugt werden können . Auch d as Kniegelenk h abe nicht gebeugt und d ie rechte untere Extremität habe aktiv nicht von der Unter la ge abgehoben werden können (Urk. 8/38/41). Der Arzt hielt dafür, die Tätigkeit als Mitar bei terin

bei der Spitex sei nicht mehr möglich . Zur Frage nach d er Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln (Morphin) angewiesen sei, was sicher zu einer gewissen Müdigkeit führen könne. Im Grunde genommen habe die Beschwerdeführerin jedoch zwei funkti onstüchtige obere Extremitäten. Er sei

der Ansicht, dass hier eine Tätigkeit möglich sein müsste, jedoch sei die Abwehr haltung der Beschwerdeführerin of fensichtlich gewesen. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihre Hingabe zur Hilfsbedürftigkeit zu absolut keiner Besserung der Gesamtsituation führen werde und sie selber dazu beitragen müsse, um eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen. So habe er ihr geraten, dass sie im Haus halt mit Hilfe eines Sattel stuhles wenigstens wieder koche . Das reine Nichtstun könne nicht akzeptiert werden (Urk. 8/38/42). 3 .5

A m

26. Juni 2012 fand in der E.___

zur Beurteilung der Beinparese eine neurologische Konsultation statt (U rk. 8/53/17-19). D er untersuchende Neu rologe

notierte, f unktionell sei das rechte Bein ausgeschaltet, mit allerding s im klinischen Status objektiv er, durch spezielle Untersuchungen nachweisbarer Mus kel aktivität und auch in den elektro physiologischen Untersuchungen feh lenden Hinweisen für eine Affektion neuronaler Strukturen im rechten Bein . Das CRPS könne

hingegen gut nach gewiesen werden . Zudem hätten sich Hin weise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Fusses und des Unterschen kels rechts ergeben. Der Neurologe kam zum Schluss, dass es sich somit bei der funktio nellen Ausschaltung vorwiegend um ein zerebral generiertes Hemmphä nomen handeln dürfte (Urk. 8/53/19). Er empfahl eine rheumatologische Un tersuchung, worauf die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in der E.___, Rheumatologie, untersucht wurde (Urk. 8/53/23-24).

Anläss lich der Untersu chung war das Gangbild an den Krücken verlangsamt mit inak tivem rechtem Bein (Urk. 8/53/23). Die Ärzte notierten, es bestehe ein CRPS Stadium 2-3 des rechten Fusses . Z usätzlich bestehe eine funktionelle Beinparese rechts . Z ur Behandlung der funktionellen Beinparese empfahlen sie, eine psy c h osomatische stationäre The rapie in Erwägung zu ziehen und hielten fest, i n jedem Fall sei ein intensives Training wichtig und eine übermässige Schonung zu vermeiden (Urk. 8/53/24) . 3 .6

Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8/53/21-22) hielt Dr.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 (Urk. 8/45) - fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz auf der Treppe am 16. Juni 201 1. Die Psychiaterin hielt dafür, die Be schwerdeführerin habe im Verlaufe der Behandlungen eine depressive Stö rung entwickelt, die durch Schlafstörung, Nervosität, N ie dergeschlagenheit, verlorene Freude und Interesse, niedriges Selbstwertgefühl, Antriebsstörung und sozialem Rückzug gekennzeichnet sei (Urk. 8/53/21).

Die Beschwerdeführerin sei nieder ge schlagen, traurig, ängstlich, hil f- und hoffnungslos, resigniert und un ter schwellig aggressiv . Der Antrieb sei vermindert (Urk. 8/53/22). 3 .7

Dr. med. G.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte mit Bericht vom 11. Dezember 2012 die Unfallversicherung um Koste ngutsprache für eine Hospitalis ation

in der H.___ (Urk. 8/53/25). Er hielt dafür, dass – während das CRPS für die Beschwerdeführerin subjektiv stö rend und schmerzhaft sei – sie die funktionelle Ausschaltung des rechten Beines als unerträglich empfinde. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher wegen der Kinder

gegen eine stationäre Behandlung gewehrt, sehe aber nun ein, dass sie ambu lant

nicht weiterkomme, weshalb eine stationäre The rapie in H.___ ge wünscht werde. 3 .8

V om 13. Januar 2013 bis 9. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin in der H.___ hospitalisiert (Bericht vom 12. Mai 2013, Urk. 8/57). Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein aktiv nicht bewegt (Urk. 8/57/2). Bei kleineren Gehversuchen sei die Beschwerdeführerin vom Pflegepersonal begleitet worden (Urk. 8/57/3). De r erhobene psychopatho logische Befund war unauffällig: Die Beschwerdeführerin erschien gepflegt, war im Kontaktverhalten offen und zugewandt. Sie war wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration und die mnestische n Fähigkei ten waren unauffällig. Das formale Denken war klar und kohärent. Im inhaltli chen Denken ergaben sich keine Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erle ben oder Halluzinationen. Der Antrieb wurde als aktiv beschrieben und die Psychomotorik als unauffällig (Urk. 8/57/2). Als Diagnosen führten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (persistierende Parese des rechten Beines nach Grenzstranginfiltration, Hinweise für eine dissoziative Störung, aktuell unklare Zuordnung), ein CRPS 1 Fuss rechts sowie ein sekundäres lu m bospondylogenes Schmerz synd rom rechts auf (Urk. 8/57/1). Die Ärzte berichteten, es sei mit der Beschwerdeführerin nochmals besprochen worden, dass für die Lähmung im Bein kein klinisches Korrelat vor handen sei und sie sei darin gestärkt worden, Selbstverantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Gegen Ende des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, wieder vollkommen gesund werden zu wollen. Sie habe sich vorgenommen, bis Ende des Jahres wieder laufen zu können . Die Ärzte attes tierten bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/57/3).

Im einem Schreiben vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 (Kostengutsprache verlängerungsgesuch zuhanden der Unfallversicherung, Urk. 8/53/35-36) hatten die behandelnden Ärzte ausserdem berichtet, die Beschwerdeführerin sei im Stationsalltag überwiegend im Rollstuhl mobil (Urk. 8/53/36). 3 .9

Mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/69) hielt Dr. F.___ fest, die Be schwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz am 16. Juni 2011 sowie einer anhaltenden Schmer z störung

(ICD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenz (Urk. 8/69/1) . Die Beschwer deführerin

könne nichts mehr selber machen. Sie sei permanent auf fremde Hilfe angewiesen. Es bestehe eine Doppelbelastung mit Kindererziehung und Organi sation bzw. Termine n und Bürokratie. Im August 2013 habe sich ein erneuter Treppensturz ereignet, seitdem leide sie unter Hals- und Schulter schmerzen auf der linken Seite (Urk. 8/69/2) . Der psychiatrische Befund

wurde im Vergleich zum Ber icht vom 29. August 2012 (E. 4.6) als unverändert be schrieben . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin dafür, dass der Be schwerdeführerin aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine berufli che Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar

sei (Urk. 8/69/2) . 3 .10

Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/82/3) fest, es fänden sich erhebliche psychosoziale Belastungen (Migration, familiäre Probleme, Überforderung mit Haushalt und Kindern, finanzielle Sorgen) . Ent spre chend dem psychopathologischen Befund seien objektiv keine kognitiven Stö rung vorhanden, ebenso wenig Denkstörung en, es fände sich einzig ein leich ter Interesseverlust, wobei Bücher lesen gut gehe, sowie eine depressive Grundstimmung, welche sic h jedoch am Feierabend aufhelle und somit nicht durchgängig vorhanden sei . Zudem sei die Störung im Zusammenhang mit der Somatisie ru ngs störung aufgetreten. Somit sei die von Dr. F.___

beschrie bene mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend belegt und zudem re aktiv durch psychosoziale Belastungen und infolge der Schmerzstörung hervor gerufen. Als einziger die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden sei das in den Unterlagen aufgeführte CRPS zu nennen. Dadurch sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, eine leidensangepasste überwiegend sitzende Tä tigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar .

Nach durchgeführter Observation hielt Dr. I.___

sodann am 2. Mai 2014 zu den Observationsergebnissen stellungnehmend dafür (Urk. 8/82/4), die Be schwer deführerin sei in der Lage gewesen, selber Auto zu fahren, Einkäufe zu tätigen und mit anderen Personen Gespräche zu führen. Sie habe dabei immer einen freundlichen ausgeglichenen Eindruck gem acht und Freude zeigen kön nen. D ie Beschwerdeführerin sei gepflegt gewesen, habe keine Ängste gezeigt und sei nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was im Widerspruch zum Bericht von Dr. F.___ stehe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin in der Lage ge wesen, sich in der Öffentlichkeit ohne grösser e Einschränkungen fortzu bewegen . Hinweise für ausgeprägte Schmerzen hätten sich der Mimik der Be schwerde führerin nicht entnehmen lassen, so wie auch keine deutliche Ver langsamung beim Gehen . Insofern könne an der bisherigen Stellungnah me vom 27. Februar 2014 festgehalten werden, da e ine Arbeits tätig keit in einer sitzen den Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei . 3 .11

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Bericht der E.___ zu den Akten (Bericht vom 24. Februar 2015, Urk. 17), gemäss welchem die Mobilisation nur an Stöcken möglich sei, das rechte Bein vollständig inaktiv sei und aktiv nicht mobilisiert werden könne (Urk. 17). 4 . 4 .1

Für die Beur teilung der invalidi sie renden Wirkung psychosomatischer Leiden hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 in Änderung der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die bis dahin für solche Leiden geltende Überwindbarkeitsvermutung durch eine er gebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermö gen s mittels eines strukturierten Beweisverfahren s ersetzt werde. An die Stelle des bishe rigen Kri terienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswir kungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgra de s ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest ge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brück en (E. 4.1.3 des erwähnten Leitentscheides 9C_492/2014). 4 .2

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem diagnostizierten CRPS hauptsächlich an einer Schmerzstörung leidet, wobei die diesbezüglichen Beschwerden in den durchgeführten Untersuchungen weitgehend oh ne klinisches Korrelat blieben (E. 3 .1 ff.) .

Es liegt somit ein psy chosomatisches Leiden vor, auf welches die neue bundesgerichtliche Rechtspre chung Anwendung findet (vgl. E. 4 .1) . D ie in den Akten liegenden ärztlichen Berichte – in welchen unterschiedlich starke Einschränkungen der Leistungsfä higkeit attestiert wurden (vgl. E. 3 .4 [Hinweis auf zwei funktionstüchtige obere Extremitäten], E. 3 .8 [100%ige Arbeitsunfähigkeit], E. 3 .9 [keine Erwerbstätig kei t mehr zumutbar], E. 3 .10 [sitzende Tätigkeit zumutbar], Urk. 8/25/6 [Ar beits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu erwarten, aktuell jedoch zu 100 % arbeitsunfähig]) - erlauben keine abschliessend e Beurteilung im Lichte der nunmehr massgebenden Indikatoren und somit keine Beurteilung der Leis tungs fä higkeit der Beschwerdeführerin.

Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu weisen, dass in den medizinischen Berichten wiederholt festgehalten wurde,

die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein, insbesondere auch das Kniege lenk, nicht bewegen können (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3 .8), das rechte Bein habe nicht als Stütze dienen können und sei nachgezogen worden (E. 3 .3), ein Auftreten mi t dem rechten Fuss sowie auch Streicheln des Fusses sei sehr schmerzhaft ge wesen (E. 3.3, 3 .4), die Beschwerdeführerin sei bei kleineren Gehversuchen vom Pfleg epersonal begleitet worden (E. 3 .8), und sie habe sich oftmals (nur) im Roll stuhl fortbewegt (E. 3.3, E. 3 .8). Demgegenüber ergibt sich aus den Unterla gen zur Observation, welche im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 statt fand, dass sich die Beschwerdeführerin ohne grössere Einschränkungen fort bewegen konnte. Die Beschwerdeführerin ging zwar an zwei Gehhilfen, wo bei sie am rechten Fuss eine Manschette trug. Beim Laufen als auch beim Ste hen trat sie jedoch mit dem rechten Fuss auf den Boden auf (Urk. 9/3, 0:00 ff, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 6) - wobei dieser zumindest auch teilweise belastet wurde (Urk. 9/3, 02:46 f., 02:56 f.) - und winkelte das rechte Kniegelenk beim Laufen an (Urk. 9/3, 07:46 ff.). Beim Gehen zeigte sich sodann lediglich ein leichtes, kaum sichtbares Hinken ohne deutliche Verlangsamung (Urk. 9/3, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 5) . Zu diesen Observationsergebnissen konnten die ärztlichen Fach personen

– mit Ausnahme des RAD, welcher sich jedoch nicht zu der diagnosti zierten Sc hmerzstörung äusserte (vgl. E. 3 .10) – nicht Stellung nehmen. Aus den Arztberichten er geben sich sodann auch Hinweise auf ungenutzte Ressourcen, angesichts de ren unklar bleibt, wie weit es der Beschwerdeführerin aus objekti ver Sicht zumutbar wäre, ihre beklagten Einschränkungen zu überwinden. So war Dr. D.___ der Ansicht, die Beschwerdeführer in müsse selber dazu beitrage n, wieder eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen und das reine Nichtstun kön ne nicht akzeptiert werden (E. 3 .4), die Ärzte der E.___

erklärten, eine übermässige Schonung sei zu vermeiden (E. 3 .5) und auch die Ärzte der H.___

hielten dafür, die Beschwerdeführerin müsse wieder Selbst verantwortung für ihr Leben übernehmen

(E. 3 .8).

Die Beschwerdegegnerin hat somit weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen, wobei insbesondere auch anhand der Observationsergebnisse die Schwere

des Krankheitsgeschehens und deren Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu plausibilisieren sind . 4 .3

Von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ wurde schliesslich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert und ein e vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert (E. 3.6, E. 3 .9). Verneint das Bundesgericht bei solchen Störungen regelmässig eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leis tungs fähigkeit (vgl. beispielsweise Urteil e

9C_836/2014 vom 23. März 2015, 9C_917/2012 vom 14. August 2013, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013), und erscheint mit Blick auf den in der H.___ erhobene n un auffällige n psychopathologische n Status (E. 3.8)

das Vorliegen eine r depressive n Stö rung als fraglich, sind auch diesbezüglich weitere med izinische Abklärungen angezeigt. Dabei werden sich die medizinischen Fachpersonen gegebenenfalls auch zu allfälligen Wechselwirkungen mit der Schmerzstörung zu äussern ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014, E. 4.3.1.3 und E. 4.3.2). 4 .4

Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein weiteres Kind gebar (Urk. 18 S. 4, Urk. 19/7). Angesichts dessen i st auch die der angefochtenen Verfügung zu grunde gelegte Qualifikation (81 % Erwerbstätigkeit, 19 % Haushalt, vgl. E. 1.1)

zu überprüfen . Diesbezüglich sind somit ebenfalls weitere Abklärungen ange zeigt, und bei Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

ein Betätigungs ver gleich vorzunehmen (vgl. E. 2 . 3 .2) . 4 . 5

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass d ie Sache an die Beschwerde geg nerin zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung

- unter Berück sichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 4 .1) - sowie zur Klä rung der Sta tusfrage sowie gegebenenfalls zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt zurückzuweisen ist.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .3

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 1/1) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilag e je einer Ko pie von Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00940 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1983, war seit Mai 2010 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 60 %-Pensum bei der Y.___

(Urk. 8/ 1/2, 5) sowie zu einem Pensum von ungefähr 20 % als Abwa rt in

beim Z.___ tätig (Urk. 8/ 15) . Am 16. Juni 2011

stürzte sie und erlitt dabei

eine Kalkaneus kon tu sion

sowie eine Kontusion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts (Urk. 8/ 12/8, Urk. 8/9). Die Unfallversicherung erbrachte Taggelder und Heilbehandlungs kosten (Urk. 8/26/31). 1.2

Am 7. September 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug (berufliche Mass nahmen) an (Urk. 8/8).

Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/61) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Mass nahmen) in Aus sicht . Dagegen erhob die Versicherte unt er Beilage eines Be richtes ihrer behandelnden Psychiaterin, wonach ihr auf dem freien Arbeits markt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/69),

Einw ä nd e (Urk. 8/64, Urk. 8/66, Urk. 8/70).

Nach dem im Mai 2013 eine anonyme Meldung eingegangen war, wonach es der Versicherten gesundheitlich nicht so schlecht gehe (Urk. 8/73/1), liess die IV-Stelle die Versicherte im Zeitraum November 2013 bis anfangs Februar 2014 an sechs Tagen observieren (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 8/79) wurde die Versicherte über die Durchführung der Observation in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf recht li ches Ge hör verletzt worden sei . Eventualiter sei die Sache zur Vornahme wei te rer Ab klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deant wort vom

24. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-88, Urk. 9/1-3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 11/1) ersuchte die Beschwerdeführe rin unter Hinweis darauf, dass die Unfallversicherung die Taggeldleistungen einge stellt habe, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stell ung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und

liess Unterlagen zur finanziellen Situation auflegen (Urk. 11/2, Urk. 18, Urk. 19/1-21, Urk. 12/1-2). Am 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 81 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 1 9 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss den getätigten Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, im bishe rigen Pensum einer angepassten Tätigkeit (leichte, weitgehend sitzende Tätig keiten) nachzugehen. Aufgrund dieses eingeschränkten Arbeitsprofils resultiere eine Erwerbseinbusse von 23 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 19 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltsbereich bestehe sodann keine rele van te Einschränkung. Da somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Ergänzend hielt die Beschwerde gegnerin dafür, dass auch bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich kein renten be gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde (Urk. 2) . 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden sei ihr offen sichtlich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Ausserdem seien ihr

angesichts der funktionellen Ausschaltung des rechten Beines nur noch körperlich leichte Haushaltsarbeiten möglich und sie sei somit auch im Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt (Urk. 1). 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V

9). 3. 3 .1

Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Sturzes vom 16. Juni 2011 eine Kal kaneuskontusion r e chts sowie eine OSG-Distorsion rechts (Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. Juni 2011, Urk. 8/12/8). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie sich ent wickelnden Beschwerden i m Bereich des Rücken/Gesässes (U rk. 8/12/5) war die Beschwerdeführerin vom 20. September 2011 bis am 5. Oktober 2011 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/23/6-9).

D ie Ärzte der B.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen i m OSG, an der Ferse, über lokale Schmerzen am Fibulakopf sowie über lu m bos a k rale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Bein geklagt und be richtet, d ie Belastung des Fusses sei kaum noch möglich (Urk. 8/23/6).

Sie diag nostizierten ein CRPS I am rechten Fuss sowie ein sekundäres lumbospondylo genes Schmerzsyndrom rechts und hiel ten bezüglich Therapieverlauf fest, nach dem die Beschwerdeführerin anfäng lich oft den Rollstuhl benützt habe, sei im Rahmen der Therapien zumindest eine Mobilisation an Gehstöcken möglich ge worden, wobei die Beschwerde füh rerin jedoch weiterhin ein Auftreten des Fus ses vermieden habe . I nsgesamt habe die Beschwerdeführerin nur leichte Fort schritte gemacht (Urk. 8/23/6, 8). 3 .2

Bei persistierenden Beschwerden war die Beschwerdeführerin zur Behandlung des

komplexen regionalen Schmer z syndroms des rechten Fusses ab dem 7. Dezem ber 2011 bis am 9. Januar 2012 erneut stationär in der B.___ hospi tali siert (Urk. 8/ 38 / 37-39).

Dort kam es

nach einer am 21. Dezember 2011 durch geführten Grenzstranginfiltration zu einer Hypästhesie im Bereich des rechten Beines sowie zu einer subjektiv vollständigen Parese des rechten Beines . Ein ana tomisches Korrelat zu dieser Symptomatik konnte nicht gefunden werden (Urk. 8/ 38/37-38) . Die beklagten Rückenbeschwerden führten die Ärzte auf eine Fehlbelastung/Fehlstellung seit dem Auftreten der Beschwer den im rech t en Fuss zurück und hielten fest, in der MRI-Untersuchung

hätten relevante Pathologien ausgeschlossen werden können (Urk. 8/38/38) . Ausserdem erfolgte im Rahmen der Hospitalisation

eine psychiatrische Beurteilung . Diesbe züglich hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin

sei im Rahme n ihrer Be schwer d en an die Grenze ihres psychophysischen Bewältigungsvermögens gekommen. Da deswe gen mögliche intensivere depressiv verzweifelte Zustände auftreten könnten, werde sie medikamentös behandelt (Fluctine), was von der Beschwerdeführerin gut vertragen werde (Urk. 8/38/38). 3 .3

V om 9. Januar 2012 bis 29. Januar 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Motorik im rechten Bein und der Gehfähigkeit in der C.___ auf (Urk. 8/38/9-12). Die Ärzte hielten dafür, bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl mobil gewesen; a n Unterarmgehstöcken sei sie für ungefähr fünf Schritte mobil gewesen . Das rechte Bein sei nachgezo gen worden und das Auftreten mit dem rechten Fuss sei sehr schmerzhaft ge wesen. Eine aktive Bewegung im Sprunggelenk und im Kniegelenk sei nicht mög lich

und auc h die Hüftbeugemuskulatur sei betroffen gewesen. Das rechte Bein habe passiv bewegt werden müssen und habe nicht als Stütze fungieren können (Urk. 8/38/10). Die Ärzte berichteten, während des Aufent haltes habe subjektiv und objektiv eine leichte Verbesserung des Schmerzzu standes erzielt werden können. Die Verbesserung der Muskelkraft und der Mo bilität sei gering gewesen (Urk. 8/38/10). 3 .4

Am 19. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung untersucht (Urk. 8/38/40-43). Dr. D.___ notierte, b ei der kli nischen Untersu chung sei es unmöglich gewesen, den rechten Fuss zu betasten, bereits ein leises Streicheln habe zu heftigsten Schmerzreaktionen geführt. Das Sprunggelenk habe nicht aktiv gebeugt werden können . Auch d as Kniegelenk h abe nicht gebeugt und d ie rechte untere Extremität habe aktiv nicht von der Unter la ge abgehoben werden können (Urk. 8/38/41). Der Arzt hielt dafür, die Tätigkeit als Mitar bei terin

bei der Spitex sei nicht mehr möglich . Zur Frage nach d er Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln (Morphin) angewiesen sei, was sicher zu einer gewissen Müdigkeit führen könne. Im Grunde genommen habe die Beschwerdeführerin jedoch zwei funkti onstüchtige obere Extremitäten. Er sei

der Ansicht, dass hier eine Tätigkeit möglich sein müsste, jedoch sei die Abwehr haltung der Beschwerdeführerin of fensichtlich gewesen. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihre Hingabe zur Hilfsbedürftigkeit zu absolut keiner Besserung der Gesamtsituation führen werde und sie selber dazu beitragen müsse, um eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen. So habe er ihr geraten, dass sie im Haus halt mit Hilfe eines Sattel stuhles wenigstens wieder koche . Das reine Nichtstun könne nicht akzeptiert werden (Urk. 8/38/42). 3 .5

A m

26. Juni 2012 fand in der E.___

zur Beurteilung der Beinparese eine neurologische Konsultation statt (U rk. 8/53/17-19). D er untersuchende Neu rologe

notierte, f unktionell sei das rechte Bein ausgeschaltet, mit allerding s im klinischen Status objektiv er, durch spezielle Untersuchungen nachweisbarer Mus kel aktivität und auch in den elektro physiologischen Untersuchungen feh lenden Hinweisen für eine Affektion neuronaler Strukturen im rechten Bein . Das CRPS könne

hingegen gut nach gewiesen werden . Zudem hätten sich Hin weise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Fusses und des Unterschen kels rechts ergeben. Der Neurologe kam zum Schluss, dass es sich somit bei der funktio nellen Ausschaltung vorwiegend um ein zerebral generiertes Hemmphä nomen handeln dürfte (Urk. 8/53/19). Er empfahl eine rheumatologische Un tersuchung, worauf die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in der E.___, Rheumatologie, untersucht wurde (Urk. 8/53/23-24).

Anläss lich der Untersu chung war das Gangbild an den Krücken verlangsamt mit inak tivem rechtem Bein (Urk. 8/53/23). Die Ärzte notierten, es bestehe ein CRPS Stadium 2-3 des rechten Fusses . Z usätzlich bestehe eine funktionelle Beinparese rechts . Z ur Behandlung der funktionellen Beinparese empfahlen sie, eine psy c h osomatische stationäre The rapie in Erwägung zu ziehen und hielten fest, i n jedem Fall sei ein intensives Training wichtig und eine übermässige Schonung zu vermeiden (Urk. 8/53/24) . 3 .6

Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8/53/21-22) hielt Dr.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 (Urk. 8/45) - fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz auf der Treppe am 16. Juni 201 1. Die Psychiaterin hielt dafür, die Be schwerdeführerin habe im Verlaufe der Behandlungen eine depressive Stö rung entwickelt, die durch Schlafstörung, Nervosität, N ie dergeschlagenheit, verlorene Freude und Interesse, niedriges Selbstwertgefühl, Antriebsstörung und sozialem Rückzug gekennzeichnet sei (Urk. 8/53/21).

Die Beschwerdeführerin sei nieder ge schlagen, traurig, ängstlich, hil f- und hoffnungslos, resigniert und un ter schwellig aggressiv . Der Antrieb sei vermindert (Urk. 8/53/22). 3 .7

Dr. med. G.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte mit Bericht vom 11. Dezember 2012 die Unfallversicherung um Koste ngutsprache für eine Hospitalis ation

in der H.___ (Urk. 8/53/25). Er hielt dafür, dass – während das CRPS für die Beschwerdeführerin subjektiv stö rend und schmerzhaft sei – sie die funktionelle Ausschaltung des rechten Beines als unerträglich empfinde. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher wegen der Kinder

gegen eine stationäre Behandlung gewehrt, sehe aber nun ein, dass sie ambu lant

nicht weiterkomme, weshalb eine stationäre The rapie in H.___ ge wünscht werde. 3 .8

V om 13. Januar 2013 bis 9. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin in der H.___ hospitalisiert (Bericht vom 12. Mai 2013, Urk. 8/57). Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein aktiv nicht bewegt (Urk. 8/57/2). Bei kleineren Gehversuchen sei die Beschwerdeführerin vom Pflegepersonal begleitet worden (Urk. 8/57/3). De r erhobene psychopatho logische Befund war unauffällig: Die Beschwerdeführerin erschien gepflegt, war im Kontaktverhalten offen und zugewandt. Sie war wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration und die mnestische n Fähigkei ten waren unauffällig. Das formale Denken war klar und kohärent. Im inhaltli chen Denken ergaben sich keine Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erle ben oder Halluzinationen. Der Antrieb wurde als aktiv beschrieben und die Psychomotorik als unauffällig (Urk. 8/57/2). Als Diagnosen führten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (persistierende Parese des rechten Beines nach Grenzstranginfiltration, Hinweise für eine dissoziative Störung, aktuell unklare Zuordnung), ein CRPS 1 Fuss rechts sowie ein sekundäres lu m bospondylogenes Schmerz synd rom rechts auf (Urk. 8/57/1). Die Ärzte berichteten, es sei mit der Beschwerdeführerin nochmals besprochen worden, dass für die Lähmung im Bein kein klinisches Korrelat vor handen sei und sie sei darin gestärkt worden, Selbstverantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Gegen Ende des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, wieder vollkommen gesund werden zu wollen. Sie habe sich vorgenommen, bis Ende des Jahres wieder laufen zu können . Die Ärzte attes tierten bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/57/3).

Im einem Schreiben vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 (Kostengutsprache verlängerungsgesuch zuhanden der Unfallversicherung, Urk. 8/53/35-36) hatten die behandelnden Ärzte ausserdem berichtet, die Beschwerdeführerin sei im Stationsalltag überwiegend im Rollstuhl mobil (Urk. 8/53/36). 3 .9

Mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/69) hielt Dr. F.___ fest, die Be schwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz am 16. Juni 2011 sowie einer anhaltenden Schmer z störung

(ICD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenz (Urk. 8/69/1) . Die Beschwer deführerin

könne nichts mehr selber machen. Sie sei permanent auf fremde Hilfe angewiesen. Es bestehe eine Doppelbelastung mit Kindererziehung und Organi sation bzw. Termine n und Bürokratie. Im August 2013 habe sich ein erneuter Treppensturz ereignet, seitdem leide sie unter Hals- und Schulter schmerzen auf der linken Seite (Urk. 8/69/2) . Der psychiatrische Befund

wurde im Vergleich zum Ber icht vom 29. August 2012 (E. 4.6) als unverändert be schrieben . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin dafür, dass der Be schwerdeführerin aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine berufli che Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar

sei (Urk. 8/69/2) . 3 .10

Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/82/3) fest, es fänden sich erhebliche psychosoziale Belastungen (Migration, familiäre Probleme, Überforderung mit Haushalt und Kindern, finanzielle Sorgen) . Ent spre chend dem psychopathologischen Befund seien objektiv keine kognitiven Stö rung vorhanden, ebenso wenig Denkstörung en, es fände sich einzig ein leich ter Interesseverlust, wobei Bücher lesen gut gehe, sowie eine depressive Grundstimmung, welche sic h jedoch am Feierabend aufhelle und somit nicht durchgängig vorhanden sei . Zudem sei die Störung im Zusammenhang mit der Somatisie ru ngs störung aufgetreten. Somit sei die von Dr. F.___

beschrie bene mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend belegt und zudem re aktiv durch psychosoziale Belastungen und infolge der Schmerzstörung hervor gerufen. Als einziger die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden sei das in den Unterlagen aufgeführte CRPS zu nennen. Dadurch sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, eine leidensangepasste überwiegend sitzende Tä tigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar .

Nach durchgeführter Observation hielt Dr. I.___

sodann am 2. Mai 2014 zu den Observationsergebnissen stellungnehmend dafür (Urk. 8/82/4), die Be schwer deführerin sei in der Lage gewesen, selber Auto zu fahren, Einkäufe zu tätigen und mit anderen Personen Gespräche zu führen. Sie habe dabei immer einen freundlichen ausgeglichenen Eindruck gem acht und Freude zeigen kön nen. D ie Beschwerdeführerin sei gepflegt gewesen, habe keine Ängste gezeigt und sei nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was im Widerspruch zum Bericht von Dr. F.___ stehe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin in der Lage ge wesen, sich in der Öffentlichkeit ohne grösser e Einschränkungen fortzu bewegen . Hinweise für ausgeprägte Schmerzen hätten sich der Mimik der Be schwerde führerin nicht entnehmen lassen, so wie auch keine deutliche Ver langsamung beim Gehen . Insofern könne an der bisherigen Stellungnah me vom 27. Februar 2014 festgehalten werden, da e ine Arbeits tätig keit in einer sitzen den Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei . 3 .11

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Bericht der E.___ zu den Akten (Bericht vom 24. Februar 2015, Urk. 17), gemäss welchem die Mobilisation nur an Stöcken möglich sei, das rechte Bein vollständig inaktiv sei und aktiv nicht mobilisiert werden könne (Urk. 17). 4 . 4 .1

Für die Beur teilung der invalidi sie renden Wirkung psychosomatischer Leiden hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 in Änderung der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die bis dahin für solche Leiden geltende Überwindbarkeitsvermutung durch eine er gebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermö gen s mittels eines strukturierten Beweisverfahren s ersetzt werde. An die Stelle des bishe rigen Kri terienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswir kungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgra de s ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch fest ge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brück en (E. 4.1.3 des erwähnten Leitentscheides 9C_492/2014). 4 .2

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem diagnostizierten CRPS hauptsächlich an einer Schmerzstörung leidet, wobei die diesbezüglichen Beschwerden in den durchgeführten Untersuchungen weitgehend oh ne klinisches Korrelat blieben (E. 3 .1 ff.) .

Es liegt somit ein psy chosomatisches Leiden vor, auf welches die neue bundesgerichtliche Rechtspre chung Anwendung findet (vgl. E. 4 .1) . D ie in den Akten liegenden ärztlichen Berichte – in welchen unterschiedlich starke Einschränkungen der Leistungsfä higkeit attestiert wurden (vgl. E. 3 .4 [Hinweis auf zwei funktionstüchtige obere Extremitäten], E. 3 .8 [100%ige Arbeitsunfähigkeit], E. 3 .9 [keine Erwerbstätig kei t mehr zumutbar], E. 3 .10 [sitzende Tätigkeit zumutbar], Urk. 8/25/6 [Ar beits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu erwarten, aktuell jedoch zu 100 % arbeitsunfähig]) - erlauben keine abschliessend e Beurteilung im Lichte der nunmehr massgebenden Indikatoren und somit keine Beurteilung der Leis tungs fä higkeit der Beschwerdeführerin.

Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu weisen, dass in den medizinischen Berichten wiederholt festgehalten wurde,

die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein, insbesondere auch das Kniege lenk, nicht bewegen können (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3 .8), das rechte Bein habe nicht als Stütze dienen können und sei nachgezogen worden (E. 3 .3), ein Auftreten mi t dem rechten Fuss sowie auch Streicheln des Fusses sei sehr schmerzhaft ge wesen (E. 3.3, 3 .4), die Beschwerdeführerin sei bei kleineren Gehversuchen vom Pfleg epersonal begleitet worden (E. 3 .8), und sie habe sich oftmals (nur) im Roll stuhl fortbewegt (E. 3.3, E. 3 .8). Demgegenüber ergibt sich aus den Unterla gen zur Observation, welche im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 statt fand, dass sich die Beschwerdeführerin ohne grössere Einschränkungen fort bewegen konnte. Die Beschwerdeführerin ging zwar an zwei Gehhilfen, wo bei sie am rechten Fuss eine Manschette trug. Beim Laufen als auch beim Ste hen trat sie jedoch mit dem rechten Fuss auf den Boden auf (Urk. 9/3, 0:00 ff, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 6) - wobei dieser zumindest auch teilweise belastet wurde (Urk. 9/3, 02:46 f., 02:56 f.) - und winkelte das rechte Kniegelenk beim Laufen an (Urk. 9/3, 07:46 ff.). Beim Gehen zeigte sich sodann lediglich ein leichtes, kaum sichtbares Hinken ohne deutliche Verlangsamung (Urk. 9/3, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 5) . Zu diesen Observationsergebnissen konnten die ärztlichen Fach personen

– mit Ausnahme des RAD, welcher sich jedoch nicht zu der diagnosti zierten Sc hmerzstörung äusserte (vgl. E. 3 .10) – nicht Stellung nehmen. Aus den Arztberichten er geben sich sodann auch Hinweise auf ungenutzte Ressourcen, angesichts de ren unklar bleibt, wie weit es der Beschwerdeführerin aus objekti ver Sicht zumutbar wäre, ihre beklagten Einschränkungen zu überwinden. So war Dr. D.___ der Ansicht, die Beschwerdeführer in müsse selber dazu beitrage n, wieder eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen und das reine Nichtstun kön ne nicht akzeptiert werden (E. 3 .4), die Ärzte der E.___

erklärten, eine übermässige Schonung sei zu vermeiden (E. 3 .5) und auch die Ärzte der H.___

hielten dafür, die Beschwerdeführerin müsse wieder Selbst verantwortung für ihr Leben übernehmen

(E. 3 .8).

Die Beschwerdegegnerin hat somit weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen, wobei insbesondere auch anhand der Observationsergebnisse die Schwere

des Krankheitsgeschehens und deren Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit zu plausibilisieren sind . 4 .3

Von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ wurde schliesslich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert und ein e vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert (E. 3.6, E. 3 .9). Verneint das Bundesgericht bei solchen Störungen regelmässig eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leis tungs fähigkeit (vgl. beispielsweise Urteil e

9C_836/2014 vom 23. März 2015, 9C_917/2012 vom 14. August 2013, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013), und erscheint mit Blick auf den in der H.___ erhobene n un auffällige n psychopathologische n Status (E. 3.8)

das Vorliegen eine r depressive n Stö rung als fraglich, sind auch diesbezüglich weitere med izinische Abklärungen angezeigt. Dabei werden sich die medizinischen Fachpersonen gegebenenfalls auch zu allfälligen Wechselwirkungen mit der Schmerzstörung zu äussern ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014, E. 4.3.1.3 und E. 4.3.2). 4 .4

Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein weiteres Kind gebar (Urk. 18 S. 4, Urk. 19/7). Angesichts dessen i st auch die der angefochtenen Verfügung zu grunde gelegte Qualifikation (81 % Erwerbstätigkeit, 19 % Haushalt, vgl. E. 1.1)

zu überprüfen . Diesbezüglich sind somit ebenfalls weitere Abklärungen ange zeigt, und bei Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

ein Betätigungs ver gleich vorzunehmen (vgl. E. 2 . 3 .2) . 4 . 5

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass d ie Sache an die Beschwerde geg nerin zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung

- unter Berück sichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 4 .1) - sowie zur Klä rung der Sta tusfrage sowie gegebenenfalls zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt zurückzuweisen ist.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .3

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 1/1) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilag e je einer Ko pie von Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler