opencaselaw.ch

IV.2014.00939

Anspruch auf Einarbeitungszuschuss bejaht

Zürich SozVersG · 2014-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D ie

1966 geborene X.___ , ausgebildete Medizinische Praxis - assisten tin (Urk. 7/31/9) , arbeitete seit Ende 2006 als leitende Medizini sche P raxisassistentin (Urk. 7/18/2 i.V.m . Urk. 7/31/1) . Sie leidet an den Folgen eine s im Dezember 2012 diagnostizierten Mammakarzinoms (Urk. 7/16/5) . Die Inva - lidenversicherung übernahm als „ Frühinterventionsmassnahme in Form ei nes Ausbildungskurses" die Kosten verschiedener Ausbildungskurse im Hinblick auf die Übernahme einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/33/34, Urk. 7/38). Ab 1. Januar bis 31. März 2014 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 3‘667.20 zur Einarbeitung als Mitarbeiterin Administration/Empfang ( Mitteilung vom 6. Januar 2014, Urk. 7/48 , und

Vereinbarung zwischen der IV-Stelle, der Ar beitgeber in und der Versicherten vom 6./7. Januar 2014, Urk. 7/49).

Mit Mit teilung vom 7. April 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab (Urk. 7/50). Am 16. April 2014 stellt e die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Ein arbeitungszuschüsse (Urk. 7/56), welches die IV-Stelle n ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(Urk. 7/59-60, Urk. 7/66) mit Verfügung vom 14. August 2014 abwies (Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Be schwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Einar beitungszuschüssen für weitere drei Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2014, welche der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a) und soweit die Vorausset zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermitt lung (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG) Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). An die eben zitierte Be stimmung knüpft Art. 18 b

Abs. 1 IVG an, wonach eine versicherte Person , wel che im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden hat, deren Leistungsfähigkeit aber noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, während längstens 180 Tagen Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss

hat. 2 .2. 2. 2.1

Der in Art. 8 Abs. 1 IVG ( vorstehend E. 2 .1) verankerte Grundsatz der Ver - hältnis mässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur An spruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi gen Mass - nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit si cherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem ver nünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil des Bundesge richts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Ver hältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es be steht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 8C_16/2011 des Bundesge richts vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen). 2 .2.2

Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu geschaffe nen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 2 2. Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der Arbeitsvermitt lung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen dieser Arbeit tatsäch lich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszu schuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der Invaliden versicherung zählen könne ( BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs. 3 IVG, zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Verlängerung der Einar - bei tungszuschüsse um weitere drei Monate mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nach eigenen Angaben aufgrund eines neu diagnostizier ten Aortenaneurysmas seit mindestens Ende März 2014 zu 30 % ärztlich at testiert arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage sei von ihrem Case Manager be stätigt worden, der mitgeteilt habe, die B eschwerdeführerin habe wegen des neu diagnostizierten Gesundheitsschaden s per 31. März 2014 erst eine Arbeits fähigkeit von 70 % erreichen können. Somit sei in den Monaten April bis Juni 2014 von einer ärztlich attestierten Teil-Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wegen der neuen gesundheitlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht die volle Präsenzzeit des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 100 % erreichen (Urk. 2). 3.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin übersehe, dass von Beginn weg ein Teilpensum vorgesehen gewesen sei und die neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von der Frage nach der Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sei. Wichtig zu unterscheiden seien drei Kriterien bezüglich der neuen Tätigkeit: Die Leistung bzw. Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit und das Pensum. Die Leistung könne von den beiden letz teren beeinflusst werden und sei einzig entscheidend für den Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss (S. 6 Ziff. 11). Eine mutmasslich vorübergehende Ar beitsunfähigkeit von 30 % sage nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistung in den verbleibenden 70 % auf das gewünschte, volle Mass habe steigern können. Das Ziel einer vollen Leistung gelte unabhängig davon, ob in einem Voll- oder Teilpensum gearbeitet werde. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob sie in ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % eine volle Leistung habe erbringen können oder ob nach wie vor eine Leistungseinbusse bestehe. Bestehe diese weiter fort, sei sie ihren Lohn nicht wert und die Arbeit geberin müsse bei fehlendem Einarbeitungszuschuss diesen Nachteil tragen (S. 6 Ziff. 12). 3.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für weitere drei Monate Anspruch auf einen Einarbeitungszusch uss hat. 4. 4.1

Mit Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 7/16/5) nannte

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnose n

ein invasiv duk - tales Mammakarzinom links bei Status nach Segmentresektion Mamma links und Sentinel

Lymphonodektomie

Axilla links am 16. Januar 20 1 3, Status nach PAC-I mplantation am 11. Februar 2013 sowie eine

adjuvante Chemotherapie seit 11. Februar 201 3. Aufgrund der derzeit durchgeführten adjuvanten Chemothe rapie beständen deutliche körperliche Einschränkungen. Die Patientin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach Be endigung der Therapien noch zumutbar. 4.2

Med.

pr a ct . Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/25) eine Anpassungsstörung F43.2, ein Mammakarzinom in der Eigen anamnese Z85 sowie eine hohe psychische Belastung durch intensiven Patien tenkontakt bei der Arbeit und in der Freizeit Z56. 6. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, Nachtschweiss, Gedankenkreisen, verminderter Kon zentration, körperlicher Erschöpfung, sozialem Rückzug, stark reduzierte r Be lastbarkeit, Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb, Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , Vermeidungsverhalt en, Insuffizienzgefühlen, Existe nzängsten, mangelnder Selbstfürsorge und mangelnder Achtsamkeit sowie einer Abgren zungsproblematik . Als M edizinische Praxisassistentin s ei sie vollständig a rbeits unfähig. Durch näher bezeichnete Eingliederungsmassnahmen könne die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt werden. Ab Novem ber 2013 lasse der Gesundheitszustand Eingliederungsmassnahmen im zeitli chen Umfang von zirka 50 % zu. Im Anschluss an die Eingliederungsmassnah men sollte frühestens ab Januar 2014 eine Tätigkeit in einem neuen, ruhigen und zeitlich gut strukturierten Umfeld mit weniger Kundenkontakt angestrebt werden. Der Einstieg müsse schrittweise erfolgen.

Gemäss ärztlichen Zeugnissen von med. pract . Z.___ bestand eine Arbeits - unfähig keit von 50 % vom 1. bis 31. Januar 2014, eine solche von 40 % vom 1. bis 28. Februar 2014 und eine solche von 30 % vom 1. bis 31. März 2014 (Urk. 7/52/1-3).

Im Bericht vom 6. Juni 2014 führte med. pract . Z.___ aus (Urk. 7/61), durch die psychische Destabilisierung nach Auftreten körperlicher Ko mplikationen in Folge der Bestr a hl ungstherapie hätten sich die Symptome verschlimmert. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund des psychischen Zusammen bruchs langsamer als ursprünglich geplant.

In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. 5. 5.1

Es ist unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte von med. pract . Z.___ ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als M e dizinische Praxisassistentin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Januar 2014, von 60 % im Februar 2014 und von 70 % ab März 201 4. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erachtet e die behandelnde Psychiaterin im Bereich des Möglichen, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand indessen eine solche von lediglich 70 %. 5.2

Die Beschwerdeführerin schloss am 30. September/8. Oktober 2013 einen Ar - beits vertrag , worin sie sich gegen ein Bruttojahresgehalt von Fr. 79‘456.--verpflichtete, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % in der Administration und beim Empfang tätig zu sein (Urk. 7/32). Entsprechend der attestierten Ar beitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz präsent: nämlich zu 50 % im Januar, zu 60 % im Februar und zu 70 % im März 2014 (Urk. 7/52/4-6). Ob sie während den Präsenzzeiten voll leistungsfähig war, kann den Akten nicht entnommen werden, muss aber im vorliegenden Verfahren auch nicht überprüft werden . 5.3

Hauptkriterium für den Anspruch auf einen Einarbeitungszuschus s ist der Um stand, dass die Leistungsfähigkeit nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, der Arbeitgeber mithin einen höheren Lohn entrichtet als es der vollbrachten Leis tung der versicherten Person entspricht , wobei bei der Arbeitsaufnahme davon ausgegangen wird, dass die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung nach einer Einarbeitungsphase erreicht wird . Ob die versicherte Person am Arbeitsplatz eine volle Präsenzzeit aufweist und während dieser Zeit eine verminderte Leis tung erbringt oder ob sie aufgrund eines erhöhten Erholungsbedarfs nur teil zeitlich am Arbeitsplatz erscheint, ist dabei nicht von Bedeutung . Beides führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der aufgenommenen Tätigkeit . Von Belang ist nur, dass die versicherte Person den Lohn für eine ver einbarte Ar beitsleistung erzielt, die sie noch nicht erbringt. 5.4

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin, die behan delnde Psychiaterin und die Arbeitgeberin gingen bei Beginn des Arbeitsver hältnisses am 1. Januar 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Mona ten auf die dem vereinbarten Lohn entsprechende von 100 % würde steigern können. Durch das Auftreten körperlicher Komplikationen in Folge der Be strahlungstherapie, welche die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin be einträchtigten, konnte die Arbeits- und Leistung sfähigkeit bis zum Abschluss des zu gesprochenen Einarbeitungszuschu sse s Ende März 2014 nicht auf 100 % gesteigert werden, sondern stagnierte bei 70 %. Die Beschwerdeführerin blieb trotzdem zum Lohn einer vollen Leistung angestellt , nicht zuletzt deshalb, weil gemäss der behandelnde n Psychiaterin davon ausgegangen werden ko nn te , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwar langsamer als ursprünglich ange nommen, aber dennoch auf ein volles Pensum möglich erschien . Damit ist we der eine neue Arbeitsunfähigkeit eingetreten, noch hat sich gezeigt, dass die Re alisierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu erreichen ist.

Somit besteht über den 31. März 2014 hinaus

Anspruch auf einen Einar - beitungs zusch uss . Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, für wel che Dauer

und in welcher Höhe der Einarbeitungszuschuss zu gewähren

ist . 6.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Au - gust 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich M ehrwertsteuer ) ermessensweise auf Fr. 1‘400 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese Dauer und Höhe des Ein arbeitungszuschusses festlege . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 D ie

1966 geborene X.___ , ausgebildete Medizinische Praxis - assisten tin (Urk. 7/31/9) , arbeitete seit Ende 2006 als leitende Medizini sche P raxisassistentin (Urk. 7/18/2 i.V.m . Urk. 7/31/1) . Sie leidet an den Folgen eine s im Dezember 2012 diagnostizierten Mammakarzinoms (Urk. 7/16/5) . Die Inva - lidenversicherung übernahm als „ Frühinterventionsmassnahme in Form ei nes Ausbildungskurses" die Kosten verschiedener Ausbildungskurse im Hinblick auf die Übernahme einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/33/34, Urk. 7/38). Ab 1. Januar bis 31. März 2014 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 3‘667.20 zur Einarbeitung als Mitarbeiterin Administration/Empfang ( Mitteilung vom 6. Januar 2014, Urk. 7/48 , und

Vereinbarung zwischen der IV-Stelle, der Ar beitgeber in und der Versicherten vom 6./7. Januar 2014, Urk. 7/49).

Mit Mit teilung vom 7. April 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab (Urk. 7/50). Am 16. April 2014 stellt e die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Ein arbeitungszuschüsse (Urk. 7/56), welches die IV-Stelle n ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(Urk. 7/59-60, Urk. 7/66) mit Verfügung vom 14. August 2014 abwies (Urk. 7/68 = Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Be schwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Einar beitungszuschüssen für weitere drei Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2014, welche der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 2.1 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG ( vorstehend E. 2 .1) verankerte Grundsatz der Ver - hältnis mässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur An spruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi gen Mass - nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit si cherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem ver nünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil des Bundesge richts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Ver hältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es be steht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 8C_16/2011 des Bundesge richts vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen). 2 .2.2

Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu geschaffe nen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 2 2. Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der Arbeitsvermitt lung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen dieser Arbeit tatsäch lich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszu schuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der Invaliden versicherung zählen könne ( BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs.

E. 3 IVG, zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Verlängerung der Einar - bei tungszuschüsse um weitere drei Monate mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nach eigenen Angaben aufgrund eines neu diagnostizier ten Aortenaneurysmas seit mindestens Ende März 2014 zu 30 % ärztlich at testiert arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage sei von ihrem Case Manager be stätigt worden, der mitgeteilt habe, die B eschwerdeführerin habe wegen des neu diagnostizierten Gesundheitsschaden s per 31. März 2014 erst eine Arbeits fähigkeit von 70 % erreichen können. Somit sei in den Monaten April bis Juni 2014 von einer ärztlich attestierten Teil-Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wegen der neuen gesundheitlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht die volle Präsenzzeit des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 100 % erreichen (Urk. 2).

E. 3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin übersehe, dass von Beginn weg ein Teilpensum vorgesehen gewesen sei und die neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von der Frage nach der Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sei. Wichtig zu unterscheiden seien drei Kriterien bezüglich der neuen Tätigkeit: Die Leistung bzw. Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit und das Pensum. Die Leistung könne von den beiden letz teren beeinflusst werden und sei einzig entscheidend für den Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss (S. 6 Ziff. 11). Eine mutmasslich vorübergehende Ar beitsunfähigkeit von 30 % sage nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistung in den verbleibenden 70 % auf das gewünschte, volle Mass habe steigern können. Das Ziel einer vollen Leistung gelte unabhängig davon, ob in einem Voll- oder Teilpensum gearbeitet werde. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob sie in ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % eine volle Leistung habe erbringen können oder ob nach wie vor eine Leistungseinbusse bestehe. Bestehe diese weiter fort, sei sie ihren Lohn nicht wert und die Arbeit geberin müsse bei fehlendem Einarbeitungszuschuss diesen Nachteil tragen (S. 6 Ziff. 12).

E. 3.3 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für weitere drei Monate Anspruch auf einen Einarbeitungszusch uss hat.

E. 4.1 Mit Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 7/16/5) nannte

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnose n

ein invasiv duk - tales Mammakarzinom links bei Status nach Segmentresektion Mamma links und Sentinel

Lymphonodektomie

Axilla links am 16. Januar 20 1 3, Status nach PAC-I mplantation am 11. Februar 2013 sowie eine

adjuvante Chemotherapie seit 11. Februar 201 3. Aufgrund der derzeit durchgeführten adjuvanten Chemothe rapie beständen deutliche körperliche Einschränkungen. Die Patientin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach Be endigung der Therapien noch zumutbar.

E. 4.2 Med.

pr a ct . Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/25) eine Anpassungsstörung F43.2, ein Mammakarzinom in der Eigen anamnese Z85 sowie eine hohe psychische Belastung durch intensiven Patien tenkontakt bei der Arbeit und in der Freizeit Z56. 6. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, Nachtschweiss, Gedankenkreisen, verminderter Kon zentration, körperlicher Erschöpfung, sozialem Rückzug, stark reduzierte r Be lastbarkeit, Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb, Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , Vermeidungsverhalt en, Insuffizienzgefühlen, Existe nzängsten, mangelnder Selbstfürsorge und mangelnder Achtsamkeit sowie einer Abgren zungsproblematik . Als M edizinische Praxisassistentin s ei sie vollständig a rbeits unfähig. Durch näher bezeichnete Eingliederungsmassnahmen könne die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt werden. Ab Novem ber 2013 lasse der Gesundheitszustand Eingliederungsmassnahmen im zeitli chen Umfang von zirka 50 % zu. Im Anschluss an die Eingliederungsmassnah men sollte frühestens ab Januar 2014 eine Tätigkeit in einem neuen, ruhigen und zeitlich gut strukturierten Umfeld mit weniger Kundenkontakt angestrebt werden. Der Einstieg müsse schrittweise erfolgen.

Gemäss ärztlichen Zeugnissen von med. pract . Z.___ bestand eine Arbeits - unfähig keit von 50 % vom 1. bis 31. Januar 2014, eine solche von 40 % vom 1. bis 28. Februar 2014 und eine solche von 30 % vom 1. bis 31. März 2014 (Urk. 7/52/1-3).

Im Bericht vom 6. Juni 2014 führte med. pract . Z.___ aus (Urk. 7/61), durch die psychische Destabilisierung nach Auftreten körperlicher Ko mplikationen in Folge der Bestr a hl ungstherapie hätten sich die Symptome verschlimmert. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund des psychischen Zusammen bruchs langsamer als ursprünglich geplant.

In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.

E. 5.1 Es ist unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte von med. pract . Z.___ ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als M e dizinische Praxisassistentin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Januar 2014, von 60 % im Februar 2014 und von 70 % ab März 201 4. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erachtet e die behandelnde Psychiaterin im Bereich des Möglichen, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand indessen eine solche von lediglich 70 %.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin schloss am 30. September/8. Oktober 2013 einen Ar - beits vertrag , worin sie sich gegen ein Bruttojahresgehalt von Fr. 79‘456.--verpflichtete, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % in der Administration und beim Empfang tätig zu sein (Urk. 7/32). Entsprechend der attestierten Ar beitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz präsent: nämlich zu 50 % im Januar, zu 60 % im Februar und zu 70 % im März 2014 (Urk. 7/52/4-6). Ob sie während den Präsenzzeiten voll leistungsfähig war, kann den Akten nicht entnommen werden, muss aber im vorliegenden Verfahren auch nicht überprüft werden .

E. 5.3 Hauptkriterium für den Anspruch auf einen Einarbeitungszuschus s ist der Um stand, dass die Leistungsfähigkeit nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, der Arbeitgeber mithin einen höheren Lohn entrichtet als es der vollbrachten Leis tung der versicherten Person entspricht , wobei bei der Arbeitsaufnahme davon ausgegangen wird, dass die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung nach einer Einarbeitungsphase erreicht wird . Ob die versicherte Person am Arbeitsplatz eine volle Präsenzzeit aufweist und während dieser Zeit eine verminderte Leis tung erbringt oder ob sie aufgrund eines erhöhten Erholungsbedarfs nur teil zeitlich am Arbeitsplatz erscheint, ist dabei nicht von Bedeutung . Beides führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der aufgenommenen Tätigkeit . Von Belang ist nur, dass die versicherte Person den Lohn für eine ver einbarte Ar beitsleistung erzielt, die sie noch nicht erbringt.

E. 5.4 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin, die behan delnde Psychiaterin und die Arbeitgeberin gingen bei Beginn des Arbeitsver hältnisses am 1. Januar 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Mona ten auf die dem vereinbarten Lohn entsprechende von 100 % würde steigern können. Durch das Auftreten körperlicher Komplikationen in Folge der Be strahlungstherapie, welche die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin be einträchtigten, konnte die Arbeits- und Leistung sfähigkeit bis zum Abschluss des zu gesprochenen Einarbeitungszuschu sse s Ende März 2014 nicht auf 100 % gesteigert werden, sondern stagnierte bei 70 %. Die Beschwerdeführerin blieb trotzdem zum Lohn einer vollen Leistung angestellt , nicht zuletzt deshalb, weil gemäss der behandelnde n Psychiaterin davon ausgegangen werden ko nn te , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwar langsamer als ursprünglich ange nommen, aber dennoch auf ein volles Pensum möglich erschien . Damit ist we der eine neue Arbeitsunfähigkeit eingetreten, noch hat sich gezeigt, dass die Re alisierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu erreichen ist.

Somit besteht über den 31. März 2014 hinaus

Anspruch auf einen Einar - beitungs zusch uss . Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, für wel che Dauer

und in welcher Höhe der Einarbeitungszuschuss zu gewähren

ist .

E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Au - gust 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat .

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich M ehrwertsteuer ) ermessensweise auf Fr. 1‘400 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese Dauer und Höhe des Ein arbeitungszuschusses festlege . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00939 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

10. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D ie

1966 geborene X.___ , ausgebildete Medizinische Praxis - assisten tin (Urk. 7/31/9) , arbeitete seit Ende 2006 als leitende Medizini sche P raxisassistentin (Urk. 7/18/2 i.V.m . Urk. 7/31/1) . Sie leidet an den Folgen eine s im Dezember 2012 diagnostizierten Mammakarzinoms (Urk. 7/16/5) . Die Inva - lidenversicherung übernahm als „ Frühinterventionsmassnahme in Form ei nes Ausbildungskurses" die Kosten verschiedener Ausbildungskurse im Hinblick auf die Übernahme einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/33/34, Urk. 7/38). Ab 1. Januar bis 31. März 2014 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 3‘667.20 zur Einarbeitung als Mitarbeiterin Administration/Empfang ( Mitteilung vom 6. Januar 2014, Urk. 7/48 , und

Vereinbarung zwischen der IV-Stelle, der Ar beitgeber in und der Versicherten vom 6./7. Januar 2014, Urk. 7/49).

Mit Mit teilung vom 7. April 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab (Urk. 7/50). Am 16. April 2014 stellt e die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Ein arbeitungszuschüsse (Urk. 7/56), welches die IV-Stelle n ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(Urk. 7/59-60, Urk. 7/66) mit Verfügung vom 14. August 2014 abwies (Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Be schwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Einar beitungszuschüssen für weitere drei Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom

20. Oktober 2014, welche der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a) und soweit die Vorausset zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermitt lung (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG) Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). An die eben zitierte Be stimmung knüpft Art. 18 b

Abs. 1 IVG an, wonach eine versicherte Person , wel che im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden hat, deren Leistungsfähigkeit aber noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, während längstens 180 Tagen Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss

hat. 2 .2. 2. 2.1

Der in Art. 8 Abs. 1 IVG ( vorstehend E. 2 .1) verankerte Grundsatz der Ver - hältnis mässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur An spruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi gen Mass - nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit si cherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem ver nünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil des Bundesge richts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Ver hältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es be steht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 8C_16/2011 des Bundesge richts vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen). 2 .2.2

Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu geschaffe nen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 2 2. Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der Arbeitsvermitt lung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen dieser Arbeit tatsäch lich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszu schuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der Invaliden versicherung zählen könne ( BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs. 3 IVG, zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Verlängerung der Einar - bei tungszuschüsse um weitere drei Monate mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nach eigenen Angaben aufgrund eines neu diagnostizier ten Aortenaneurysmas seit mindestens Ende März 2014 zu 30 % ärztlich at testiert arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage sei von ihrem Case Manager be stätigt worden, der mitgeteilt habe, die B eschwerdeführerin habe wegen des neu diagnostizierten Gesundheitsschaden s per 31. März 2014 erst eine Arbeits fähigkeit von 70 % erreichen können. Somit sei in den Monaten April bis Juni 2014 von einer ärztlich attestierten Teil-Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wegen der neuen gesundheitlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht die volle Präsenzzeit des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 100 % erreichen (Urk. 2). 3.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin übersehe, dass von Beginn weg ein Teilpensum vorgesehen gewesen sei und die neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von der Frage nach der Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sei. Wichtig zu unterscheiden seien drei Kriterien bezüglich der neuen Tätigkeit: Die Leistung bzw. Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit und das Pensum. Die Leistung könne von den beiden letz teren beeinflusst werden und sei einzig entscheidend für den Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss (S. 6 Ziff. 11). Eine mutmasslich vorübergehende Ar beitsunfähigkeit von 30 % sage nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistung in den verbleibenden 70 % auf das gewünschte, volle Mass habe steigern können. Das Ziel einer vollen Leistung gelte unabhängig davon, ob in einem Voll- oder Teilpensum gearbeitet werde. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob sie in ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % eine volle Leistung habe erbringen können oder ob nach wie vor eine Leistungseinbusse bestehe. Bestehe diese weiter fort, sei sie ihren Lohn nicht wert und die Arbeit geberin müsse bei fehlendem Einarbeitungszuschuss diesen Nachteil tragen (S. 6 Ziff. 12). 3.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für weitere drei Monate Anspruch auf einen Einarbeitungszusch uss hat. 4. 4.1

Mit Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 7/16/5) nannte

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnose n

ein invasiv duk - tales Mammakarzinom links bei Status nach Segmentresektion Mamma links und Sentinel

Lymphonodektomie

Axilla links am 16. Januar 20 1 3, Status nach PAC-I mplantation am 11. Februar 2013 sowie eine

adjuvante Chemotherapie seit 11. Februar 201 3. Aufgrund der derzeit durchgeführten adjuvanten Chemothe rapie beständen deutliche körperliche Einschränkungen. Die Patientin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach Be endigung der Therapien noch zumutbar. 4.2

Med.

pr a ct . Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/25) eine Anpassungsstörung F43.2, ein Mammakarzinom in der Eigen anamnese Z85 sowie eine hohe psychische Belastung durch intensiven Patien tenkontakt bei der Arbeit und in der Freizeit Z56. 6. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, Nachtschweiss, Gedankenkreisen, verminderter Kon zentration, körperlicher Erschöpfung, sozialem Rückzug, stark reduzierte r Be lastbarkeit, Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb, Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , Vermeidungsverhalt en, Insuffizienzgefühlen, Existe nzängsten, mangelnder Selbstfürsorge und mangelnder Achtsamkeit sowie einer Abgren zungsproblematik . Als M edizinische Praxisassistentin s ei sie vollständig a rbeits unfähig. Durch näher bezeichnete Eingliederungsmassnahmen könne die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt werden. Ab Novem ber 2013 lasse der Gesundheitszustand Eingliederungsmassnahmen im zeitli chen Umfang von zirka 50 % zu. Im Anschluss an die Eingliederungsmassnah men sollte frühestens ab Januar 2014 eine Tätigkeit in einem neuen, ruhigen und zeitlich gut strukturierten Umfeld mit weniger Kundenkontakt angestrebt werden. Der Einstieg müsse schrittweise erfolgen.

Gemäss ärztlichen Zeugnissen von med. pract . Z.___ bestand eine Arbeits - unfähig keit von 50 % vom 1. bis 31. Januar 2014, eine solche von 40 % vom 1. bis 28. Februar 2014 und eine solche von 30 % vom 1. bis 31. März 2014 (Urk. 7/52/1-3).

Im Bericht vom 6. Juni 2014 führte med. pract . Z.___ aus (Urk. 7/61), durch die psychische Destabilisierung nach Auftreten körperlicher Ko mplikationen in Folge der Bestr a hl ungstherapie hätten sich die Symptome verschlimmert. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund des psychischen Zusammen bruchs langsamer als ursprünglich geplant.

In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. 5. 5.1

Es ist unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte von med. pract . Z.___ ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als M e dizinische Praxisassistentin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Januar 2014, von 60 % im Februar 2014 und von 70 % ab März 201 4. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erachtet e die behandelnde Psychiaterin im Bereich des Möglichen, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand indessen eine solche von lediglich 70 %. 5.2

Die Beschwerdeführerin schloss am 30. September/8. Oktober 2013 einen Ar - beits vertrag , worin sie sich gegen ein Bruttojahresgehalt von Fr. 79‘456.--verpflichtete, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % in der Administration und beim Empfang tätig zu sein (Urk. 7/32). Entsprechend der attestierten Ar beitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz präsent: nämlich zu 50 % im Januar, zu 60 % im Februar und zu 70 % im März 2014 (Urk. 7/52/4-6). Ob sie während den Präsenzzeiten voll leistungsfähig war, kann den Akten nicht entnommen werden, muss aber im vorliegenden Verfahren auch nicht überprüft werden . 5.3

Hauptkriterium für den Anspruch auf einen Einarbeitungszuschus s ist der Um stand, dass die Leistungsfähigkeit nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, der Arbeitgeber mithin einen höheren Lohn entrichtet als es der vollbrachten Leis tung der versicherten Person entspricht , wobei bei der Arbeitsaufnahme davon ausgegangen wird, dass die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung nach einer Einarbeitungsphase erreicht wird . Ob die versicherte Person am Arbeitsplatz eine volle Präsenzzeit aufweist und während dieser Zeit eine verminderte Leis tung erbringt oder ob sie aufgrund eines erhöhten Erholungsbedarfs nur teil zeitlich am Arbeitsplatz erscheint, ist dabei nicht von Bedeutung . Beides führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der aufgenommenen Tätigkeit . Von Belang ist nur, dass die versicherte Person den Lohn für eine ver einbarte Ar beitsleistung erzielt, die sie noch nicht erbringt. 5.4

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin, die behan delnde Psychiaterin und die Arbeitgeberin gingen bei Beginn des Arbeitsver hältnisses am 1. Januar 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Mona ten auf die dem vereinbarten Lohn entsprechende von 100 % würde steigern können. Durch das Auftreten körperlicher Komplikationen in Folge der Be strahlungstherapie, welche die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin be einträchtigten, konnte die Arbeits- und Leistung sfähigkeit bis zum Abschluss des zu gesprochenen Einarbeitungszuschu sse s Ende März 2014 nicht auf 100 % gesteigert werden, sondern stagnierte bei 70 %. Die Beschwerdeführerin blieb trotzdem zum Lohn einer vollen Leistung angestellt , nicht zuletzt deshalb, weil gemäss der behandelnde n Psychiaterin davon ausgegangen werden ko nn te , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwar langsamer als ursprünglich ange nommen, aber dennoch auf ein volles Pensum möglich erschien . Damit ist we der eine neue Arbeitsunfähigkeit eingetreten, noch hat sich gezeigt, dass die Re alisierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu erreichen ist.

Somit besteht über den 31. März 2014 hinaus

Anspruch auf einen Einar - beitungs zusch uss . Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, für wel che Dauer

und in welcher Höhe der Einarbeitungszuschuss zu gewähren

ist . 6.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Au - gust 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich M ehrwertsteuer ) ermessensweise auf Fr. 1‘400 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese Dauer und Höhe des Ein arbeitungszuschusses festlege . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher