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IV.2014.00937

Rückweisung zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, welches sich zu allen relevanten Gesundheitsbeschwerden und deren gesamthaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussert.

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist gelernter Automechaniker und meldete sich am

1 0. Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/ 6 ). D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte

mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Inva li denrente ( Urk. 6/28). Am 1 0. März 2013 meldete der Versicherte sich erneut zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf einen Herzin farkt, eine Poly neuropathie an den Füssen, Schulter beschwerden und eine Ope ra tion des rechten Fusses hinwies ( Urk. 6/29). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/36, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/48, Urk. 6/49). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 wurde dem Versi cherten der Abschluss der beruflichen Mass nahmen angezeigt ( Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 4. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu sprechung einer halben Invalidenrente ab O ktober 2013 in Aussicht , wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepas sten Tätigkeit aus ging ( Urk. 6/52). Der Versicherte liess dage gen am 2 3. April und 2. Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 6/55, Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 1 1. August 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei

ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuali ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1). Am 1 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 7). Der Versicherte liess am 1 8. November 2014 die Replik erstatten, wobei er einen Austrittsbericht der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Spital Y.___ vom 1 6. Oktober 2014 einreichte ( Urk. 8, Urk. 9). Am 2 7. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mi t invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 1 1. August 2014 vor allem aus, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Wechselschichten ausgewiesen. Auf grund der psychischen Beschwerden werde eine grössere Einschränkung der Ar beitsfähig keit attestiert, doch diese Einschränkungen seien mit einer zumutba ren Willens anstrengung überwindbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und so mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ab Oktober 2013 ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 5. September 2014 insbesondere geltend machen, bei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode , unte r welcher er leide, handle es sich um ein selbständiges psychisches Leiden. Eine Prüfung der Überwindbarkeit komme daher nicht in Frage. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 75 % und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2013 ergebe. Zudem sei er 58jährig und lasse sich die theoretisch festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten ( Urk. 1 S. 8-10). 2.3

Nicht streitig ist, dass eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des In validitätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Hingegen ist zu prüfen, inwiefern und in welchem Ausmass dies der Fall ist. 3.

3.1

Die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals Y.___ hielt am 2 8. Januar 2013 anlässlich einer jährlichen Verlaufskontrolle in der Pan kreas-Sprechstunde die Diagnosen einer chronischen kalzifizierenden Pankrea titis, eines

pankreatoprive n insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer koronare n 3 - Gefäss er krankung, einer periphe n arterielle n Verschlusskrankheit, einer sym metri sch en, distale n , beinbetonte n sensitive n Polyneuropathie und eines chro nischen Alko hol konsums

fest ( Urk. 6/30/12-14). 3. 2

Der Versicherte hielt sich nach einer Bypass -O pe ration bei koronarer 3-Ge fäss er krankung vom 2 4. Oktober bis 1 0. November 2012 zur stationären kardi olo gi schen Rehabil itation in der Klinik Z.___ auf. Im Bericht vom 1 9. November 2012 hielt die Klinik Z.___ fest, der Rehabilitationsverlauf sei durch rechtsseitige Schu l terschmerzen geprägt gewesen. Der Versicherte sei voraussichtlich bis Ende Dezember 2012 arbeitsunfähig. Ab Anfang oder Mitte Januar 2013 s ei voraus sicht lich eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % möglich ( Urk. 10/37).

3. 3

Die Klinik A.___ , in welcher der Versicherte sich vom 2 9. August bis 2 6. September 2013 aufgehalten hatte, hielt im Bericht vom 7. November 2013 gegenüber der IV-Stelle fest, dass beim Versicherten seit Ende 2012 eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliege. Prognostisch werde insge samt davon ausgegangen, dass der Versicherte eine Teilarbeitsfähigkeit von un gefähr 50 % werde erreichen und aufrecht erhalten könne n . Es sei zum Aus tritts zeitpunkt per 7. Oktober 2013 eine 50%ige halbtageweise Arbeitswie derauf nahme vorgesehen gewesen. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfä higkeit erscheine aufgrund der allgemein reduzierten psychischen Befindlichkeit nicht realistisch . Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be last barkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/44). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. Februar 2014 zu Handen der IV-Stelle aus, der Versicherte leide unter r ezidivierenden depressiven Episo de n, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Sie hielt fest, nachdem der Versi cherte nach Austritt aus der Klinik A.___ in den Alltag zurückgekehrt sei, habe sich die Stimmungslage bald erneut verschlechtert. Der Versicherte arbeite 50 % bei einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung von nur 20 % . Aufgrund der deut lich reduzierten körperlichen Kraft und Leistungsfähigkeit sowie der anhal tend depressiven psychischen Verfassung trotz antidepressiver Therapie sei die Prog nose ungünstig. Der Versicherte habe den Wunsch zu arbeiten. Die körper liche Kraft und die Arbeit seien seine Orientierung und Ressource gewesen. Der Ver sicherte leide sehr am Verlust dieser Fähigkeiten und habe Mühe, die Situa tion zu akzeptieren ( Urk. 6/49). 3. 5

Die Arbeitgeberin des Versicherten führte am 1 7. Februar 2014 aus, der Versi cher te werde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Gesundheitsschadens als Be triebsmechaniker nur noch für leichte Arbeitstätigkeiten (Revidieren von Pumpen

und Kleinanlageteilen) und halbtags eingesetzt, wobei eine reduzierte Leis tungs fähigkeit vorliege und die Arbeitsunfähigkeit ab dem

1. November 2013 70 %

betrage. An anderer Stelle wurde angemerkt, dass die Arbeitsfähig keit unge fähr bei 25 % liege. Die Arbeitsleistung entspreche einem Jahreslohn von Fr. 23‘244.-- ( Urk. 6/48). 3. 6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 fest, es bestehe seit Dezember 2012 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 50%igen P räsenz. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wech selschichten ( Urk. 6/52/4).

Die Kundenberatung der IV-Stelle führte am 1. April 2014 aus , der Versicherte sei aus somatischer Sicht seit Januar 2013 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Gesundheitsschaden sei überwindbar. Es seien genügend Ressourcen vorhanden , und dass der Versicherte sich in seinen Werten reduziert fühle, sei ein subjektives Empfinden. Dem Versicherten werde somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit angerechnet ( Urk. 6/51/4-5). 4. 4.1

Beim Versicherten liegen verschiedene somatische und psychische Beschwerden vor (vgl. E. 3). Die IV-Stelle stellte zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus so ma tischer Sicht auf einen Bericht der K l inik Z.___ vom 1 9. November 2012 ab, welcher prognostisch eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % ab Ja nu ar 2013 empfahl ( Urk. 6/37). Einerseits ist dieser Bericht nicht mehr aktuell und standen darin vor allem die Herzbeschwerden im Zentrum, da sich der Versi cher te wegen der Bypass -O peration zur Erholung in dieser Klinik aufhielt . Ande rer seits konnte dieser Bericht sich nicht mit der Tatsache ausei nandersetzen, dass der Versicherte ab 2013 bei 50%iger Anwesenheit am Ar beitsplatz gemäss seiner Arbeitgeberin bloss eine reduzierte Leistung erbrachte, da dies im November 2012 noch nicht bekannt war. 4.2

Die Einschätzungen der psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit durch die Klinik A.___ im Bericht vom 7. November 2013 ( Urk. 6/44) und im Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract . B.___ vom 2 1. Febru ar 2014 ( Urk. 6/49) divergieren zwar, es gehen jedoch beide Einschät zungen von einem Einfluss der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit aus. Es fehlt diesbezüglich bisher an einer fachärztlichen Einschätzung einer nicht in die Behandlung des Versicherten involvierten Person. Die Mög lich keit eines Einflusses einer rezidivierenden depressiven Episode, derzeit mittel gradig, auf die Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls ,

wie vom Versicherten mit Hin weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014) zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S.

8) , nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3

Angesichts der verschiedenen somatischen und psychischen B eschwerden er weist sich ein polydisziplinäres Gutachten, welche s

die Auswirkungen sämtli cher Be schwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit klärt, als notwen dig . Da bei werde n die Gutachter zu beacht en haben, dass der Versicherte aktuell in seiner Tätigkeit bei einer Präsenz von 50 %

gemäss den Angaben sei ner Arbeit geberin eine Leistung von lediglich 20 bis 30 % erbring en kann

(vgl. Urk. 6/48) und sich dazu äussern , ob sie diese Tätigkeit als angepasst

erachte n

und ob dem Versicherten in angepasster Tätigkeit mehr Leistung zu mutbar ist . Ist von der Notwendigkeit eine s Tätigkeitswechsel s

auszugehen , w ird rechtsprechungs ge mäss ,

wie vom Versicherten vorgebracht ( Urk. 1 S.

9-10 ) ,

eine Auseinander setzung mit dessen fortgeschrittenem Alter nötig sein (vgl . BGE 138 V 457 E. 3 mit Hin weisen ) . 4. 4

E s ist zwischen den Parteien unbestritten, dass d er Beschwerdeführer

für eine a n gepasste Tätigkeit zu mindestens 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5) . A us den Akten ergeben sich keine gegen teilig en Hin weise. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 51 %

erfolgte ,

ausgehend vom konkret erzielten Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit sowie dem von 25 % auf 50 % hochgerechneten Invalideneinkommen in der angepassten Tä tigkeit , korrekt ( Urk. 2 S.

3, Urk. 6/50) . Die IV-Stelle hat dem Versicherten so mit ab dem 1. Oktober 2013 zu Recht bereits eine halbe Invalidenrente zuge sprochen.

Demgegenüber ist nicht spruchreif , ob dem

Versicherte n ab dem 1. Oktober 2013 eine die halbe Invalidenrente

übersteigende Rente zusteht. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vor zunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4). Bei der Frage nach den Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Rah men einer polydisziplinären Gesamtsicht handelt es sich um eine bi sher gänzlich ungeklärte Frage. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle , zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Ent scheidung betreffend den eine halbe Invalidenrente übersteigenden An spruc h ab dem 1. Oktober 2013 , zurückzuweisen ist . Dies entspricht dem Eventual an trag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Ob siegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hin weisen auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 0. Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 1 1. August 2014 vor allem aus, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Wechselschichten ausgewiesen. Auf grund der psychischen Beschwerden werde eine grössere Einschränkung der Ar beitsfähig keit attestiert, doch diese Einschränkungen seien mit einer zumutba ren Willens anstrengung überwindbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und so mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ab Oktober 2013 ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 5. September 2014 insbesondere geltend machen, bei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode , unte r welcher er leide, handle es sich um ein selbständiges psychisches Leiden. Eine Prüfung der Überwindbarkeit komme daher nicht in Frage. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 75 % und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2013 ergebe. Zudem sei er 58jährig und lasse sich die theoretisch festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten ( Urk. 1 S. 8-10). 2.3

Nicht streitig ist, dass eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des In validitätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Hingegen ist zu prüfen, inwiefern und in welchem Ausmass dies der Fall ist. 3.

3.1

Die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals Y.___ hielt am 2 8. Januar 2013 anlässlich einer jährlichen Verlaufskontrolle in der Pan kreas-Sprechstunde die Diagnosen einer chronischen kalzifizierenden Pankrea titis, eines

pankreatoprive n insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer koronare n 3 - Gefäss er krankung, einer periphe n arterielle n Verschlusskrankheit, einer sym metri sch en, distale n , beinbetonte n sensitive n Polyneuropathie und eines chro nischen Alko hol konsums

fest ( Urk. 6/30/12-14). 3. 2

Der Versicherte hielt sich nach einer Bypass -O pe ration bei koronarer 3-Ge fäss er krankung vom 2 4. Oktober bis 1 0. November 2012 zur stationären kardi olo gi schen Rehabil itation in der Klinik Z.___ auf. Im Bericht vom 1 9. November 2012 hielt die Klinik Z.___ fest, der Rehabilitationsverlauf sei durch rechtsseitige Schu l terschmerzen geprägt gewesen. Der Versicherte sei voraussichtlich bis Ende Dezember 2012 arbeitsunfähig. Ab Anfang oder Mitte Januar 2013 s ei voraus sicht lich eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % möglich ( Urk. 10/37).

3. 3

Die Klinik A.___ , in welcher der Versicherte sich vom 2 9. August bis 2 6. September 2013 aufgehalten hatte, hielt im Bericht vom 7. November 2013 gegenüber der IV-Stelle fest, dass beim Versicherten seit Ende 2012 eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliege. Prognostisch werde insge samt davon ausgegangen, dass der Versicherte eine Teilarbeitsfähigkeit von un gefähr 50 % werde erreichen und aufrecht erhalten könne n . Es sei zum Aus tritts zeitpunkt per 7. Oktober 2013 eine 50%ige halbtageweise Arbeitswie derauf nahme vorgesehen gewesen. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfä higkeit erscheine aufgrund der allgemein reduzierten psychischen Befindlichkeit nicht realistisch . Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be last barkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/44). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. Februar 2014 zu Handen der IV-Stelle aus, der Versicherte leide unter r ezidivierenden depressiven Episo de n, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Sie hielt fest, nachdem der Versi cherte nach Austritt aus der Klinik A.___ in den Alltag zurückgekehrt sei, habe sich die Stimmungslage bald erneut verschlechtert. Der Versicherte arbeite 50 % bei einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung von nur 20 % . Aufgrund der deut lich reduzierten körperlichen Kraft und Leistungsfähigkeit sowie der anhal tend depressiven psychischen Verfassung trotz antidepressiver Therapie sei die Prog nose ungünstig. Der Versicherte habe den Wunsch zu arbeiten. Die körper liche Kraft und die Arbeit seien seine Orientierung und Ressource gewesen. Der Ver sicherte leide sehr am Verlust dieser Fähigkeiten und habe Mühe, die Situa tion zu akzeptieren ( Urk. 6/49). 3. 5

Die Arbeitgeberin des Versicherten führte am 1 7. Februar 2014 aus, der Versi cher te werde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Gesundheitsschadens als Be triebsmechaniker nur noch für leichte Arbeitstätigkeiten (Revidieren von Pumpen

und Kleinanlageteilen) und halbtags eingesetzt, wobei eine reduzierte Leis tungs fähigkeit vorliege und die Arbeitsunfähigkeit ab dem

1. November 2013 70 %

betrage. An anderer Stelle wurde angemerkt, dass die Arbeitsfähig keit unge fähr bei 25 % liege. Die Arbeitsleistung entspreche einem Jahreslohn von Fr. 23‘244.-- ( Urk. 6/48). 3. 6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 fest, es bestehe seit Dezember 2012 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 50%igen P räsenz. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wech selschichten ( Urk. 6/52/4).

Die Kundenberatung der IV-Stelle führte am 1. April 2014 aus , der Versicherte sei aus somatischer Sicht seit Januar 2013 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Gesundheitsschaden sei überwindbar. Es seien genügend Ressourcen vorhanden , und dass der Versicherte sich in seinen Werten reduziert fühle, sei ein subjektives Empfinden. Dem Versicherten werde somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit angerechnet ( Urk. 6/51/4-5). 4. 4.1

Beim Versicherten liegen verschiedene somatische und psychische Beschwerden vor (vgl. E. 3). Die IV-Stelle stellte zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus so ma tischer Sicht auf einen Bericht der K l inik Z.___ vom 1 9. November 2012 ab, welcher prognostisch eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % ab Ja nu ar 2013 empfahl ( Urk. 6/37). Einerseits ist dieser Bericht nicht mehr aktuell und standen darin vor allem die Herzbeschwerden im Zentrum, da sich der Versi cher te wegen der Bypass -O peration zur Erholung in dieser Klinik aufhielt . Ande rer seits konnte dieser Bericht sich nicht mit der Tatsache ausei nandersetzen, dass der Versicherte ab 2013 bei 50%iger Anwesenheit am Ar beitsplatz gemäss seiner Arbeitgeberin bloss eine reduzierte Leistung erbrachte, da dies im November 2012 noch nicht bekannt war. 4.2

Die Einschätzungen der psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit durch die Klinik A.___ im Bericht vom 7. November 2013 ( Urk. 6/44) und im Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract . B.___ vom 2 1. Febru ar 2014 ( Urk. 6/49) divergieren zwar, es gehen jedoch beide Einschät zungen von einem Einfluss der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit aus. Es fehlt diesbezüglich bisher an einer fachärztlichen Einschätzung einer nicht in die Behandlung des Versicherten involvierten Person. Die Mög lich keit eines Einflusses einer rezidivierenden depressiven Episode, derzeit mittel gradig, auf die Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls ,

wie vom Versicherten mit Hin weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014) zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S.

8) , nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3

Angesichts der verschiedenen somatischen und psychischen B eschwerden er weist sich ein polydisziplinäres Gutachten, welche s

die Auswirkungen sämtli cher Be schwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit klärt, als notwen dig . Da bei werde n die Gutachter zu beacht en haben, dass der Versicherte aktuell in seiner Tätigkeit bei einer Präsenz von 50 %

gemäss den Angaben sei ner Arbeit geberin eine Leistung von lediglich 20 bis 30 % erbring en kann

(vgl. Urk. 6/48) und sich dazu äussern , ob sie diese Tätigkeit als angepasst

erachte n

und ob dem Versicherten in angepasster Tätigkeit mehr Leistung zu mutbar ist . Ist von der Notwendigkeit eine s Tätigkeitswechsel s

auszugehen , w ird rechtsprechungs ge mäss ,

wie vom Versicherten vorgebracht ( Urk. 1 S.

9-10 ) ,

eine Auseinander setzung mit dessen fortgeschrittenem Alter nötig sein (vgl . BGE 138 V 457 E. 3 mit Hin weisen ) . 4. 4

E s ist zwischen den Parteien unbestritten, dass d er Beschwerdeführer

für eine a n gepasste Tätigkeit zu mindestens 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5) . A us den Akten ergeben sich keine gegen teilig en Hin weise. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 51 %

erfolgte ,

ausgehend vom konkret erzielten Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit sowie dem von 25 % auf 50 % hochgerechneten Invalideneinkommen in der angepassten Tä tigkeit , korrekt ( Urk. 2 S.

3, Urk. 6/50) . Die IV-Stelle hat dem Versicherten so mit ab dem 1. Oktober 2013 zu Recht bereits eine halbe Invalidenrente zuge sprochen.

Demgegenüber ist nicht spruchreif , ob dem

Versicherte n ab dem 1. Oktober 2013 eine die halbe Invalidenrente

übersteigende Rente zusteht. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vor zunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4). Bei der Frage nach den Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Rah men einer polydisziplinären Gesamtsicht handelt es sich um eine bi sher gänzlich ungeklärte Frage. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle , zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Ent scheidung betreffend den eine halbe Invalidenrente übersteigenden An spruc h ab dem 1. Oktober 2013 , zurückzuweisen ist . Dies entspricht dem Eventual an trag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Ob siegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hin weisen auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 6 ). D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte

mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Inva li denrente ( Urk. 6/28). Am 1 0. März 2013 meldete der Versicherte sich erneut zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf einen Herzin farkt, eine Poly neuropathie an den Füssen, Schulter beschwerden und eine Ope ra tion des rechten Fusses hinwies ( Urk. 6/29). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/36, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/48, Urk. 6/49). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 wurde dem Versi cherten der Abschluss der beruflichen Mass nahmen angezeigt ( Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 4. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu sprechung einer halben Invalidenrente ab O ktober 2013 in Aussicht , wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepas sten Tätigkeit aus ging ( Urk. 6/52). Der Versicherte liess dage gen am 2 3. April und 2. Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 6/55, Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 1 1. August 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei

ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuali ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1). Am 1 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 7). Der Versicherte liess am 1 8. November 2014 die Replik erstatten, wobei er einen Austrittsbericht der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Spital Y.___ vom 1 6. Oktober 2014 einreichte ( Urk. 8, Urk. 9). Am 2 7. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mi t invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1956, ist gelernter Automechaniker und meldete sich am 1
  2. Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk.  6/ 6 ). D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom 1
  3. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Inva li denrente ( Urk.  6/28). Am 1
  4. März 2013 meldete der Versicherte sich erneut zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf einen Herzin farkt, eine Poly neuropathie an den Füssen, Schulter beschwerden und eine Ope ra tion des rechten Fusses hinwies ( Urk.  6/29). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk.  6/36, Urk.  6/38, Urk.  6/44, Urk.  6/48, Urk.  6/49). Mit Mitteilung vom
  5. Dezember 2013 wurde dem Versi cherten der Abschluss der beruflichen Mass nahmen angezeigt ( Urk.  6/46). Mit Vorbescheid vom
  6. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu sprechung einer halben Invalidenrente ab O ktober 2013 in Aussicht , wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepas sten Tätigkeit aus ging ( Urk.  6/52). Der Versicherte liess dage gen am 2
  7. April und
  8. Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk.  6/55, Urk.  6/58). Mit Verfügung vom 1
  9. August 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk.  2).
  10. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1
  11. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei ab dem
  12. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuali ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk.  1). Am 1
  13. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwer de ( Urk.  5). Mit Verfügung vom 1
  14. Oktober 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk.  7). Der Versicherte liess am 1
  15. November 2014 die Replik erstatten, wobei er einen Austrittsbericht der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Spital Y.___ vom 1
  16. Oktober 2014 einreichte ( Urk.  8, Urk.  9). Am 2
  17. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk.  11).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mi t invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  19. 2.1      Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 1
  20. August 2014 vor allem aus, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Wechselschichten ausgewiesen. Auf grund der psychischen Beschwerden werde eine grössere Einschränkung der Ar beitsfähig keit attestiert, doch diese Einschränkungen seien mit einer zumutba ren Willens anstrengung überwindbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51  % und so mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ab Oktober 2013 ( Urk.  2). 2.2      Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1
  21. September 2014 insbesondere geltend machen, bei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode , unte r welcher er leide, handle es sich um ein selbständiges psychisches Leiden. Eine Prüfung der Überwindbarkeit komme daher nicht in Frage. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80  % für angepasste Tätigkeiten auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 75  % und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2013 ergebe. Zudem sei er 58jährig und lasse sich die theoretisch festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten ( Urk.  1 S. 8-10). 2.3      Nicht streitig ist, dass eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des In validitätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Hingegen ist zu prüfen, inwiefern und in welchem Ausmass dies der Fall ist.
  22. 3.1      Die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals Y.___ hielt am 2
  23. Januar 2013 anlässlich einer jährlichen Verlaufskontrolle in der Pan kreas-Sprechstunde die Diagnosen einer chronischen kalzifizierenden Pankrea titis, eines pankreatoprive n insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer koronare n 3 - Gefäss er krankung, einer periphe n arterielle n Verschlusskrankheit, einer sym metri sch en, distale n , beinbetonte n sensitive n Polyneuropathie und eines chro nischen Alko hol konsums fest ( Urk.  6/30/12-14).
  24. 2      Der Versicherte hielt sich nach einer Bypass -O pe ration bei koronarer 3-Ge fäss er krankung vom 2
  25. Oktober bis 1
  26. November 2012 zur stationären kardi olo gi schen Rehabil itation in der Klinik Z.___ auf. Im Bericht vom 1
  27. November 2012 hielt die Klinik Z.___ fest, der Rehabilitationsverlauf sei durch rechtsseitige Schu l terschmerzen geprägt gewesen. Der Versicherte sei voraussichtlich bis Ende Dezember 2012 arbeitsunfähig. Ab Anfang oder Mitte Januar 2013 s ei voraus sicht lich eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50  % möglich ( Urk.  10/37).
  28. 3      Die Klinik A.___ , in welcher der Versicherte sich vom 2
  29. August bis 2
  30. September 2013 aufgehalten hatte, hielt im Bericht vom
  31. November 2013 gegenüber der IV-Stelle fest, dass beim Versicherten seit Ende 2012 eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliege. Prognostisch werde insge samt davon ausgegangen, dass der Versicherte eine Teilarbeitsfähigkeit von un gefähr 50  % werde erreichen und aufrecht erhalten könne n . Es sei zum Aus tritts zeitpunkt per
  32. Oktober 2013 eine 50%ige halbtageweise Arbeitswie derauf nahme vorgesehen gewesen. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfä higkeit erscheine aufgrund der allgemein reduzierten psychischen Befindlichkeit nicht realistisch . Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be last barkeit seien eingeschränkt ( Urk.  6/44).
  33. 4      Die behandelnde Psychiaterin med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2
  34. Februar 2014 zu Handen der IV-Stelle aus, der Versicherte leide unter r ezidivierenden depressiven Episo de n, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Sie hielt fest, nachdem der Versi cherte nach Austritt aus der Klinik A.___ in den Alltag zurückgekehrt sei, habe sich die Stimmungslage bald erneut verschlechtert. Der Versicherte arbeite 50  % bei einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung von nur 20  % . Aufgrund der deut lich reduzierten körperlichen Kraft und Leistungsfähigkeit sowie der anhal tend depressiven psychischen Verfassung trotz antidepressiver Therapie sei die Prog nose ungünstig. Der Versicherte habe den Wunsch zu arbeiten. Die körper liche Kraft und die Arbeit seien seine Orientierung und Ressource gewesen. Der Ver sicherte leide sehr am Verlust dieser Fähigkeiten und habe Mühe, die Situa tion zu akzeptieren ( Urk.  6/49).
  35. 5      Die Arbeitgeberin des Versicherten führte am 1
  36. Februar 2014 aus, der Versi cher te werde seit dem
  37. Januar 2013 aufgrund des Gesundheitsschadens als Be triebsmechaniker nur noch für leichte Arbeitstätigkeiten (Revidieren von Pumpen und Kleinanlageteilen) und halbtags eingesetzt, wobei eine reduzierte Leis tungs fähigkeit vorliege und die Arbeitsunfähigkeit ab dem
  38. November 2013 70  % betrage. An anderer Stelle wurde angemerkt, dass die Arbeitsfähig keit unge fähr bei 25  % liege. Die Arbeitsleistung entspreche einem Jahreslohn von Fr.  23‘244.-- ( Urk.  6/48).
  39. 6      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2
  40. März 2014 fest, es bestehe seit Dezember 2012 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 50%igen P räsenz. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wech selschichten ( Urk.  6/52/4).      Die Kundenberatung der IV-Stelle führte am
  41. April 2014 aus , der Versicherte sei aus somatischer Sicht seit Januar 2013 wieder zu 50  % arbeitsfähig. Der psychische Gesundheitsschaden sei überwindbar. Es seien genügend Ressourcen vorhanden , und dass der Versicherte sich in seinen Werten reduziert fühle, sei ein subjektives Empfinden. Dem Versicherten werde somit eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in einer angepassten Tätigkeit angerechnet ( Urk.  6/51/4-5).
  42. 4.1      Beim Versicherten liegen verschiedene somatische und psychische Beschwerden vor (vgl. E. 3). Die IV-Stelle stellte zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus so ma tischer Sicht auf einen Bericht der K l inik Z.___ vom 1
  43. November 2012 ab, welcher prognostisch eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50  % ab Ja nu ar 2013 empfahl ( Urk.  6/37). Einerseits ist dieser Bericht nicht mehr aktuell und standen darin vor allem die Herzbeschwerden im Zentrum, da sich der Versi cher te wegen der Bypass -O peration zur Erholung in dieser Klinik aufhielt . Ande rer seits konnte dieser Bericht sich nicht mit der Tatsache ausei nandersetzen, dass der Versicherte ab 2013 bei 50%iger Anwesenheit am Ar beitsplatz gemäss seiner Arbeitgeberin bloss eine reduzierte Leistung erbrachte, da dies im November 2012 noch nicht bekannt war. 4.2      Die Einschätzungen der psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit durch die Klinik A.___ im Bericht vom
  44. November 2013 ( Urk.  6/44) und im Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract . B.___ vom 2
  45. Febru ar 2014 ( Urk.  6/49) divergieren zwar, es gehen jedoch beide Einschät zungen von einem Einfluss der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit aus. Es fehlt diesbezüglich bisher an einer fachärztlichen Einschätzung einer nicht in die Behandlung des Versicherten involvierten Person. Die Mög lich keit eines Einflusses einer rezidivierenden depressiven Episode, derzeit mittel gradig, auf die Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls , wie vom Versicherten mit Hin weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2013 vom 1
  46. Februar 2014) zu Recht geltend gemacht ( Urk.  1 S.   8) , nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3      Angesichts der verschiedenen somatischen und psychischen B eschwerden er weist sich ein polydisziplinäres Gutachten, welche s die Auswirkungen sämtli cher Be schwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit klärt, als notwen dig . Da bei werde n die Gutachter zu beacht en haben, dass der Versicherte aktuell in seiner Tätigkeit bei einer Präsenz von 50  % gemäss den Angaben sei ner Arbeit geberin eine Leistung von lediglich 20 bis 30  % erbring en kann (vgl. Urk.  6/48) und sich dazu äussern , ob sie diese Tätigkeit als angepasst erachte n und ob dem Versicherten in angepasster Tätigkeit mehr Leistung zu mutbar ist . Ist von der Notwendigkeit eine s Tätigkeitswechsel s auszugehen , w ird rechtsprechungs ge mäss , wie vom Versicherten vorgebracht ( Urk.  1 S.   9-10 ) , eine Auseinander setzung mit dessen fortgeschrittenem Alter nötig sein (vgl . BGE 138 V 457 E. 3 mit Hin weisen ) .
  47. 4      E s ist zwischen den Parteien unbestritten, dass d er Beschwerdeführer für eine a n gepasste Tätigkeit zu mindestens 50  % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk.  1, Urk.  2, Urk.  5) . A us den Akten ergeben sich keine gegen teilig en Hin weise. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 51  % erfolgte , ausgehend vom konkret erzielten Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit sowie dem von 25  % auf 50  % hochgerechneten Invalideneinkommen in der angepassten Tä tigkeit , korrekt ( Urk.  2 S.   3, Urk.  6/50) . Die IV-Stelle hat dem Versicherten so mit ab dem
  48. Oktober 2013 zu Recht bereits eine halbe Invalidenrente zuge sprochen.      Demgegenüber ist nicht spruchreif , ob dem Versicherte n ab dem
  49. Oktober 2013 eine die halbe Invalidenrente übersteigende Rente zusteht. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vor zunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E.   4.4.1.4). Bei der Frage nach den Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Rah men einer polydisziplinären Gesamtsicht handelt es sich um eine bi sher gänzlich ungeklärte Frage. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle , zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Ent scheidung betreffend den eine halbe Invalidenrente übersteigenden An spruc h ab dem
  50. Oktober 2013 , zurückzuweisen ist . Dies entspricht dem Eventual an trag des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 2) .
  51. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) auf Fr.  600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Ob siegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1
  52. Februar 2004 E. 6 mit Hin weisen auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E.   3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  53. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  54. August 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  56. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00937 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist gelernter Automechaniker und meldete sich am

1 0. Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/ 6 ). D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte

mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Inva li denrente ( Urk. 6/28). Am 1 0. März 2013 meldete der Versicherte sich erneut zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf einen Herzin farkt, eine Poly neuropathie an den Füssen, Schulter beschwerden und eine Ope ra tion des rechten Fusses hinwies ( Urk. 6/29). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/36, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/48, Urk. 6/49). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 wurde dem Versi cherten der Abschluss der beruflichen Mass nahmen angezeigt ( Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 4. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu sprechung einer halben Invalidenrente ab O ktober 2013 in Aussicht , wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepas sten Tätigkeit aus ging ( Urk. 6/52). Der Versicherte liess dage gen am 2 3. April und 2. Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 6/55, Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 1 1. August 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei

ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuali ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1). Am 1 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2014 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 7). Der Versicherte liess am 1 8. November 2014 die Replik erstatten, wobei er einen Austrittsbericht der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Spital Y.___ vom 1 6. Oktober 2014 einreichte ( Urk. 8, Urk. 9). Am 2 7. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mi t invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 1 1. August 2014 vor allem aus, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Wechselschichten ausgewiesen. Auf grund der psychischen Beschwerden werde eine grössere Einschränkung der Ar beitsfähig keit attestiert, doch diese Einschränkungen seien mit einer zumutba ren Willens anstrengung überwindbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und so mit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ab Oktober 2013 ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 5. September 2014 insbesondere geltend machen, bei der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode , unte r welcher er leide, handle es sich um ein selbständiges psychisches Leiden. Eine Prüfung der Überwindbarkeit komme daher nicht in Frage. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 75 % und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2013 ergebe. Zudem sei er 58jährig und lasse sich die theoretisch festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten ( Urk. 1 S. 8-10). 2.3

Nicht streitig ist, dass eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des In validitätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Hingegen ist zu prüfen, inwiefern und in welchem Ausmass dies der Fall ist. 3.

3.1

Die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals Y.___ hielt am 2 8. Januar 2013 anlässlich einer jährlichen Verlaufskontrolle in der Pan kreas-Sprechstunde die Diagnosen einer chronischen kalzifizierenden Pankrea titis, eines

pankreatoprive n insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer koronare n 3 - Gefäss er krankung, einer periphe n arterielle n Verschlusskrankheit, einer sym metri sch en, distale n , beinbetonte n sensitive n Polyneuropathie und eines chro nischen Alko hol konsums

fest ( Urk. 6/30/12-14). 3. 2

Der Versicherte hielt sich nach einer Bypass -O pe ration bei koronarer 3-Ge fäss er krankung vom 2 4. Oktober bis 1 0. November 2012 zur stationären kardi olo gi schen Rehabil itation in der Klinik Z.___ auf. Im Bericht vom 1 9. November 2012 hielt die Klinik Z.___ fest, der Rehabilitationsverlauf sei durch rechtsseitige Schu l terschmerzen geprägt gewesen. Der Versicherte sei voraussichtlich bis Ende Dezember 2012 arbeitsunfähig. Ab Anfang oder Mitte Januar 2013 s ei voraus sicht lich eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % möglich ( Urk. 10/37).

3. 3

Die Klinik A.___ , in welcher der Versicherte sich vom 2 9. August bis 2 6. September 2013 aufgehalten hatte, hielt im Bericht vom 7. November 2013 gegenüber der IV-Stelle fest, dass beim Versicherten seit Ende 2012 eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliege. Prognostisch werde insge samt davon ausgegangen, dass der Versicherte eine Teilarbeitsfähigkeit von un gefähr 50 % werde erreichen und aufrecht erhalten könne n . Es sei zum Aus tritts zeitpunkt per 7. Oktober 2013 eine 50%ige halbtageweise Arbeitswie derauf nahme vorgesehen gewesen. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfä higkeit erscheine aufgrund der allgemein reduzierten psychischen Befindlichkeit nicht realistisch . Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Be last barkeit seien eingeschränkt ( Urk. 6/44). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. Februar 2014 zu Handen der IV-Stelle aus, der Versicherte leide unter r ezidivierenden depressiven Episo de n, gegen wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Sie hielt fest, nachdem der Versi cherte nach Austritt aus der Klinik A.___ in den Alltag zurückgekehrt sei, habe sich die Stimmungslage bald erneut verschlechtert. Der Versicherte arbeite 50 % bei einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung von nur 20 % . Aufgrund der deut lich reduzierten körperlichen Kraft und Leistungsfähigkeit sowie der anhal tend depressiven psychischen Verfassung trotz antidepressiver Therapie sei die Prog nose ungünstig. Der Versicherte habe den Wunsch zu arbeiten. Die körper liche Kraft und die Arbeit seien seine Orientierung und Ressource gewesen. Der Ver sicherte leide sehr am Verlust dieser Fähigkeiten und habe Mühe, die Situa tion zu akzeptieren ( Urk. 6/49). 3. 5

Die Arbeitgeberin des Versicherten führte am 1 7. Februar 2014 aus, der Versi cher te werde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Gesundheitsschadens als Be triebsmechaniker nur noch für leichte Arbeitstätigkeiten (Revidieren von Pumpen

und Kleinanlageteilen) und halbtags eingesetzt, wobei eine reduzierte Leis tungs fähigkeit vorliege und die Arbeitsunfähigkeit ab dem

1. November 2013 70 %

betrage. An anderer Stelle wurde angemerkt, dass die Arbeitsfähig keit unge fähr bei 25 % liege. Die Arbeitsleistung entspreche einem Jahreslohn von Fr. 23‘244.-- ( Urk. 6/48). 3. 6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2014 fest, es bestehe seit Dezember 2012 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 50%igen P räsenz. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wech selschichten ( Urk. 6/52/4).

Die Kundenberatung der IV-Stelle führte am 1. April 2014 aus , der Versicherte sei aus somatischer Sicht seit Januar 2013 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Gesundheitsschaden sei überwindbar. Es seien genügend Ressourcen vorhanden , und dass der Versicherte sich in seinen Werten reduziert fühle, sei ein subjektives Empfinden. Dem Versicherten werde somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit angerechnet ( Urk. 6/51/4-5). 4. 4.1

Beim Versicherten liegen verschiedene somatische und psychische Beschwerden vor (vgl. E. 3). Die IV-Stelle stellte zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus so ma tischer Sicht auf einen Bericht der K l inik Z.___ vom 1 9. November 2012 ab, welcher prognostisch eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % ab Ja nu ar 2013 empfahl ( Urk. 6/37). Einerseits ist dieser Bericht nicht mehr aktuell und standen darin vor allem die Herzbeschwerden im Zentrum, da sich der Versi cher te wegen der Bypass -O peration zur Erholung in dieser Klinik aufhielt . Ande rer seits konnte dieser Bericht sich nicht mit der Tatsache ausei nandersetzen, dass der Versicherte ab 2013 bei 50%iger Anwesenheit am Ar beitsplatz gemäss seiner Arbeitgeberin bloss eine reduzierte Leistung erbrachte, da dies im November 2012 noch nicht bekannt war. 4.2

Die Einschätzungen der psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit durch die Klinik A.___ im Bericht vom 7. November 2013 ( Urk. 6/44) und im Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract . B.___ vom 2 1. Febru ar 2014 ( Urk. 6/49) divergieren zwar, es gehen jedoch beide Einschät zungen von einem Einfluss der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit aus. Es fehlt diesbezüglich bisher an einer fachärztlichen Einschätzung einer nicht in die Behandlung des Versicherten involvierten Person. Die Mög lich keit eines Einflusses einer rezidivierenden depressiven Episode, derzeit mittel gradig, auf die Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls ,

wie vom Versicherten mit Hin weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014) zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S.

8) , nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3

Angesichts der verschiedenen somatischen und psychischen B eschwerden er weist sich ein polydisziplinäres Gutachten, welche s

die Auswirkungen sämtli cher Be schwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit klärt, als notwen dig . Da bei werde n die Gutachter zu beacht en haben, dass der Versicherte aktuell in seiner Tätigkeit bei einer Präsenz von 50 %

gemäss den Angaben sei ner Arbeit geberin eine Leistung von lediglich 20 bis 30 % erbring en kann

(vgl. Urk. 6/48) und sich dazu äussern , ob sie diese Tätigkeit als angepasst

erachte n

und ob dem Versicherten in angepasster Tätigkeit mehr Leistung zu mutbar ist . Ist von der Notwendigkeit eine s Tätigkeitswechsel s

auszugehen , w ird rechtsprechungs ge mäss ,

wie vom Versicherten vorgebracht ( Urk. 1 S.

9-10 ) ,

eine Auseinander setzung mit dessen fortgeschrittenem Alter nötig sein (vgl . BGE 138 V 457 E. 3 mit Hin weisen ) . 4. 4

E s ist zwischen den Parteien unbestritten, dass d er Beschwerdeführer

für eine a n gepasste Tätigkeit zu mindestens 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5) . A us den Akten ergeben sich keine gegen teilig en Hin weise. Die Berechnung des Invaliditätsgrads von 51 %

erfolgte ,

ausgehend vom konkret erzielten Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit sowie dem von 25 % auf 50 % hochgerechneten Invalideneinkommen in der angepassten Tä tigkeit , korrekt ( Urk. 2 S.

3, Urk. 6/50) . Die IV-Stelle hat dem Versicherten so mit ab dem 1. Oktober 2013 zu Recht bereits eine halbe Invalidenrente zuge sprochen.

Demgegenüber ist nicht spruchreif , ob dem

Versicherte n ab dem 1. Oktober 2013 eine die halbe Invalidenrente

übersteigende Rente zusteht. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vor zunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4). Bei der Frage nach den Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Rah men einer polydisziplinären Gesamtsicht handelt es sich um eine bi sher gänzlich ungeklärte Frage. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle , zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Ent scheidung betreffend den eine halbe Invalidenrente übersteigenden An spruc h ab dem 1. Oktober 2013 , zurückzuweisen ist . Dies entspricht dem Eventual an trag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Ob siegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hin weisen auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. August 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef