Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete zuletzt von Juli 2001 bis Ende Sep tember 2004 als Textilverkäuferin/Filialleiterin bei der Y.___ AG ( Urk. 8/11). Unter Hinweis auf ein aufgrund eines Unfalles am 2 6. Mai 2003 erlittenes Schleudertrauma meldete sich die Versicherte am 1 1. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 8/5, Urk. 8/9-12, Urk. 8/16) ab, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung ( Urk. 8/15) bei und teilte der Versicherten daraufhin am 1 3. Juli 2004 mit, dass zurzeit kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteh e ( Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 8/20) wurde mit undatiertem Einspracheentscheid ( Urk. 8/28) gut ge heissen und der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2005 ( Urk. 11) ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 1 7. Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1 3. August 2008 ( Urk. 8/63) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt.
1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/65) ver an lasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuro psychologie , über welche am 1 7. Dezember 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/96).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/101 , Urk. 8/103, Urk. 8/105, Urk. 8/107-108) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfü gung vom 7. August 2014 ( Urk. 8/110 = Urk.
2) wiedererwägungsweise auf.
2.
Die Versicherte erhob am 1 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 ( Urk.
7) die A bwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die ursprüngliche
Rentenzusprache gestützt auf eine n nicht genügend respektive nicht umfassend abgek lärten Sachverhalt erfolgt sei (S. 2). Nach der Beurteilung von Dr. Z.___ hätte eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächste n sechs Monate erreicht werden soll e n , weshalb er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht beurteilt und berufliche Massnahmen nicht empfohlen habe . Eine Inva liditätsbemessung nur aufgrund einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht rechtskonform. Die entsprechende Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungs weise aufzuheben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden ,
wobei sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe . Aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit einer gewissen schmerzhaften Funktionseinschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch zu 50 % zumutbar. Ei ne körperlich leichte Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung voll umfänglich zumutbar (S. 3). Es sei der Beschwerdeführerin ferner zumutbar, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Da ein Invaliditätsgrad von 3 % resultiere, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1) , die dama lige Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres vertretbar gewesen. Die Tatsache, dass das damalige Vorgehen der Beschwerdegegn erin allenfalls nicht mehr der heutigen Praxis entspreche, reiche nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigke it an zu nehmen. Zwar habe sich Dr. Z.___ tatsächlich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Allerdings habe er die Einschränkungen in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durchaus festgehalten. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) damit ohne weiteres in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad sei deshalb auch nicht anhand der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf ermittelt worden, sondern anhand eines Einkommensvergleichs mit einer Tätigkeit in einer angepassten Arbeit. Die Beschwerdegegnerin habe denn zur Bemessung des Invalideneinkommens auch auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt (S. 8 f.). Die Rentenverfügung könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Auch liege kein Revisionsgrund vor. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass eine eigentliche Veränderung des Gesund heitszustandes nicht habe festgestellt werden können. Die Gutachter würden somit in aller Deutlichkeit festhalten, dass sie nur eine andere Beurtei lung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen hätten (S. 10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten an einem erheblichen Mangel leide, indem die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei (S. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die ursprüngliche Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. März 2005 ( Urk.
11) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Die Ärzte der A.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 2. November 2003 ( Urk. 8/9/8-12) über die stationäre muskuloskelettale Reha bilitation der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober bis zum 2 2. November 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma aufgrund eines im Ma i 2003 erlittenen Auffahrunfall e s . Nach dem Unfall seien intermittierend Schw indelattacken auf getreten.
D ie Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz zudem eine Partialruptur der kranialen Subscapularissehne zugezogen . Die Beschwerde führer in s e i einem intensiven physiotherapeutischen Programm zugeführt wor den. Zudem habe sie eine Bewegungstherapie, ein ihr angepasstes Krafttraining sowie ein Ausdauertraining auf dem Ergometer erhalten. Nach intensiven Übungen habe die Beschwerdeführerin die HWS besser muskulär stabilisieren können und sei im Alltag belastbarer gewesen (S. 1). 3.3
Am 8. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Intervall-Ruptur der rechten Schulter von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, C.___ , operiert (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/12/9). Als Befund wurde F olgendes aufgeführt: zirka 1 x 2 cm grosse, antero -laterale Supraspinatussehnenruptur ,
Bizepssehne lateral luxiert und auffallend ver breitert ,
v orderer unterer Akromialsporn mit chronischer Bursitis subacromialis ,
v ordere untere Akromioplastik ,
p artielle Resektion der Bursa subacromialis .
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 8/12/1-4) führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Rotatorenmanschettenriss rechte Schulter - HWS-Schleudertrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Operation: Sehnennaht am 8. Dezember 2003
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, sobald sich der Verspannungsstatus reduziert habe, das bedeute in zirka 3 4
Wochen (S. 4). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juni 2004 ( Urk. 8/9/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS –Distorsionstrauma infolge eines Auffahrunfalles am 2 6. Mai 2003, eine psychovegetative Begleitsymptomatik mit Konzentrations störungen sowie eine verminderte Belastbarkeit auf. Aktuell sei eine gute Prog nose zu erwarten. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich deutlich verbessert, Schulter- sowie Nackenbeweglichkeit seien gut und es bestehe keine pathologi sche Neurologie. Seit dem 3. Mai 2004 bestehe eine 70 % Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit reali sierbar, weshalb sich berufliche Massnahmen nicht aufdrängen würden (S. 5). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD , gab mit Stellungnahme vom 1 7. September 2004 an, dass auf die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Revision habe Ende Jahr zu erfolgen ( Urk. 8/25 S. 2). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Arztbe richte . 4.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, gab anlässlich des Revisions fragebo gens vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/65) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 1 3. November 2000 behandle und diagnostizierte einen chronifizierten Zustand mit Zervikalsyndrom bei Status nach HWS Distor sions trauma am 2 6. Mai 200 3. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiothe rapie und Einnahme von Medikamenten. Alle bisherigen Arbeitsbemühungen seien ge scheitert. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 3).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 zuhanden der zuständigen Unfallver siche rung ( Urk. 8/68/2-3) gab Dr. E.___ an, dass es ab Juni 2012 zu einer erneuten Verschlechterung mit Trümmel , Kopfs chmerzen sowie Ver spannungs gefühl im Nacken-/Halsbereich gekommen sei. Als Befund nannte er eine lokal massive Empfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit ausgepräg ter Druck dolenz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (S. 1). Es sei mit einem weiter hin fluktuierenden Verlauf zu rechnen (S. 2). 4.3
Im September 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im F.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Die Ärzte des F.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 8/96).
Aus rein internistischer Sicht bestünden keine pathologischen Befunde (S. 19 Ziff. 4.1.3). Es resultiere daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1.5).
In der orthopädischen Begutachtung wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S.
25 Ziff. 4.2.4): - chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom bei - ausgeprägter Osteochondrose und Spondylarthrose C3 bis Th1 - zervikaler Fehlstatik mit ausgeprägten Tendomyosen - Spannungskopfschmerzen - konstitutioneller ligamentärer
Laxität - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Sturztrauma am 2 4. Juni 2003 mit - Distorsion des rechten Daumens, folgenlos ausgeheilt - Status nach Operation der Rotatorenmanschette nach Ruptur rechts am 8. Dezember 2003, folgenlos ausgeheilt - Status nach operativer Korrektur einer habituellen Patellaluxation 1991 links, folgenlos ausgeheilt - Verdacht auf mediale Meniscopathie rechts
Bei der Untersuchung habe sich eine als schmerzhaft angegebene Funktionsein schränkung der HWS ergeben, speziell bei segmentaler Palpation, wenn auch die Summationswerte nur gering vermindert gewesen seien. Radiologisch habe sich der klinische Eindruck einer fortgeschrittenen Degeneration der HWS, spe ziell der unteren Hälfte, bestätigt. Die radiologisch dargestellten Verschleiss veränderungen seien als wesentlich einzustufen. Diese würden mit den beklag ten Beschwerden konform gehen und diese weitgehend erklären (S. 26 Mitte). Körperlich schwere und mittelschwere sowie die HWS belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien Überkopfarbeiten und Tätig keiten mit Zwangshaltungen der HWS. Adaptierte Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigen würden, seien vollschichtig möglich (S. 27 Ziff. 4.2.7).
In psychiatrischer Hinsicht sei die psychopathologische Prüfung weitgehend unauffällig gewesen. Selbst die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin nicht als dauernde quälende Schmerzen dargestellt worden und stünden in der Biographieerhebung nicht einmal im Vordergrund ihrer Klagen. Die Beschwer deführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert und zeige keine Aggra vationstendenz . Angedeutet bestehe eine gewisse rasche Besorgung und eine gewisse Tendenz, schwierige Lebensumstände etwas näher an sich rankommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin würde es aber immer gut gelingen, sich trotz der Trauer auch wieder daraus zu befreien. Das Kontaktverhalten sei offen. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungs störungen, Sinnestäuschungen oder Persönlichkeitsstörungen. Auch lägen keine Hinweise auf wesentlich ängstliche Persönlichkeitszüge vor. Die Stimmung und der Affekt seien angepasst und gemütsvoll. Die mnestischen Funktionen seien klinisch genügend. Die Gedächtnisleistung sei gut. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 30 Ziff. 4.3.3). Demgemäss liege kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 31 Ziff. 4.3.4). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht festge halten werden. Auch wenn die Schmerzen somatisch nicht genügend erklärbar seien, seien die Bedingungen für diese Diagnose nicht gegeben (S. 31 Ziff. 4.3.5 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 4.3.7).
Im neuropsychologischen Testprofil habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. In sämtlichen durch geführten Verfahren fänden sich durchschnittlich oder gut durchschnittli che Leistungen. Lediglich auf dem Gebiet der Merkfähigkeit für Zahlen f ände sich ein leicht unterdurchschnittliches Resultat. Dabei handle es sich um ein Zufallsresultat, da die Kopfrechenfähigkeit durchschnittlich ausfalle. Diese setze eine Merkfähigkeit für Zahlen zwingend voraus (S. 37 unten).
In der abschliessenden Konsenskonferenz führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zer vikovertebragenes Syndrom auf (S. 40 Ziff. 7). Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden . Es sei eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer gewissen Schmerzfehlverarbeitung vorhanden . Diese Schmerzfehlverarbeitung könne jedoch nicht im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gewertet werden (S. 42 Mitte). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin zu 50 %
zumutbar . Dies gelte ab dem Datum des Gutachtens (S. 42 Ziff. 10). Adaptierte Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, ohne Überkopftätigkeiten , seien vollschichtig möglich. Für eine solche Tätigkeit lasse sich keine Ein schränkung formulieren. Auch diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, da die Beschwerdeführerin bisher eine volle Rente bezogen habe (S.
43 Ziff. 11). Die Prognose bezüglich Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei weit gehend stationär. Es sei davon auszugehen, dass weder eine Verschlechte rung noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 43 Ziff. 13). Es lasse sich nicht nachvollziehen, w eshalb die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache als eingeschränkt beurteilt worden sei. Es fänden sich weder aus orthopädischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht objektivierbare Unfallfolgen oder struktu relle, posttraumatische Veränderungen. Eine eigentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht festgestellt werden, da der Gesundheitszu stand damals bereits gut gewesen sei (S. 44 Ziff. 15.2). 4.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 7. Januar 2014 auf das Gutachten des F.___ abzustellen ( Urk. 8/99 S. 7). 5. 5.1
Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.3) ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2004 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 5.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). 5.3
Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen aus heutiger Sicht dürf tig erscheinen ; dies allein bildet jedoch k ein en Grund für eine Wiederwä gung . Offenkundig lag allerdings von ärztlicher Seite her gar keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Dr. Z.___
die Einschränkungen in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit festgehalten habe ( Urk. 1 S. 8 f. ), ändert daran nichts, da sich hieraus keine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Die Ärztin des RAD hat ferner nur festgehalten, dass auf die Angaben der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und demnach nach Ablauf des Wartejahres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.5). Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Erstmals im Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 2 4. September 20 0 4 ( Urk. 8/26) wurde unvermittelt erwähnt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei und für die Berech nung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werde. Dem liegt allerdings keine ärztliche Einschätzung zugrunde, weder von Seiten der behandelnden Arztpe rsonen noch von Seiten des RAD.
Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 1 5. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 2 2. Juli 2010 E.
2.4 und 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3). 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führe r in die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab klärung und somit aufgrund einer klare n Verletzung des Untersuchungsgrund satzes zuge sprochen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1. 3 ). Die Wiedererwägungsvoraus setzungen sind demgemäss erfüllt. Der Umstand, dass die Rentenzusprache mit Mitteilungen vom 1 7. Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1 3. August 2008 ( Urk. 8/63) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I
859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwä gungs voraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen , und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu b eurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des F.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsycho logie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So führten sie insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne ( Urk. 8/96 S. 31 f.). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/96 S. 29 unten) keine Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen vor liegen, die Beschwerdeführerin seit Ende 2012 keine Medikamente mehr ein nimmt und auch keine Physiotherapie mehr besucht ( Urk. 8/96 S. 15) sowie auch nie
- mit Ausnahme weniger psychiatrischer Sitzungen bei der Rehabilita tion in der A.___
- i n psychiatrische r Behandlung war ( Urk. 8/96 S. 31 f. ). Das Gutachten erfüllt damit die praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten leide an einem erhebli chen Mangel, da die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei ( Urk. 1 S. 11), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Test verfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Weiter ist zu bemerken, dass das Bun desgericht in seinem Urteil 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 festge halten hat, dass alleine die fehlende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs organisation in der Regel nicht für den Schluss auf mangelnde fachliche Qualifikation genüge . Im Übrigen verlangt die Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) von ihren ordentlichen Mitgliedern lediglich , ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie aufzuweisen und die Neuropsychologie zu mindestens 40 % im Bereiche der Forschung, der Diagnostik oder der Therapie als Haupttätigkeit auszuüben. Eine Zusatzausbildung zum Psychologiestudium – wie etwa die postgraduale Weiter bildung zum Fachtitel „Fachpsychologie/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP“ - bildet somit nicht Aufnahmevoraussetzung (www.neuropsy .ch , zuletzt besucht am 1 7. August 2015; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3). 6.4
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom ausgewiesen ist. In der bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepass ten , körperlich leichten Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg und ohne Überkopftätigkei ten ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 7 . 7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potentials ohne vor gängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2). 7.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage nach dem massgeblichen Stichtag für die entsprechende Beurteilung. Im Jahr 2012 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). In den kommenden Jahren hat das Bundesgericht hingegen wiederum in einigen Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztli chen Begutachtung abgestellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2014 vom 2 9. Juli 2014 E. 7.2, 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.5, 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1 und 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Ent scheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbstein gliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt wird (BGE 141 V 5 E.
4). Begründet wurde dies damit, dass bei Einleitung des Revisionsverfahrens der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen sei und die versicherte Person namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens könne nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststehe, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen würden wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmög lichkeiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung sei jedoch für die versi cherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 7.3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk.
2) war die am 1 6. Januar 1959 geborene Beschwerdeführerin 55 Jahre und 6 Monate alt (vgl. Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 1.4 ) . Die Rente bezog sie
seit dem 1. Mai 2004, mithin seit 10 Jahren und 3 Monaten . Die ärztliche Begutachtung im
F.___ erfolgte in der Zeit vom 9. bis 1 2. September 2013, wobei die Gutachter als Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf das Gutachtensdatum – mithin auf den 1 7. Dezember 2013 – abstellten ( Urk. 8/96 S.
42 f. Ziff. 10, Ziff. 11). Zu dieser Zeit war die Beschwerdeführerin 54 Jahre und 11 Monate alt . Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Der erwähnte BGE 141 V 5 vom Januar 2015
(vgl. vorstehend E. 7.2) bestand
im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 zwar noch nich t, dennoch ergibt sich auch aus den weiteren zitierten Entscheiden, dass das Bundesgericht in einigen Fällen für die Beurtei lung der strittigen Frage auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Ver fügung abgestellt hat . Dies erscheint angesichts der vor dem Erlass der Verfü gung noch unsicheren Situation der versicherten Person als nachvollziehbar. Auch wenn man nun dem aus dem Jahr 2012 zitierten BGE 138 V 457 folgend auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätigkeit abstellen würde, ist zu erwähnen, dass das Gutachten lediglich ein Monat vor dem Erreichen des 5 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin erstellt wurde und somit ein Grenzfall vorliegt . A uch ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen hat und seit der Rentenzusprache keine r Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug Urk. 8/66) . Sie verfügt zwar über eine Berufs ausbildung als Coiffeuse ( Urk. 8/2 S. 3 Ziff. 5.2), arbeitete vor der Rentenzu sprache allerdings in verschiedenen Branchen, so etwa als Textilverkäufe rin /Filial leiterin oder bei H.___ ( Urk. 8/5 , Urk. 8/11) . Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisier bare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand , so dass ihr die Selbsteingliede rung
auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumut barkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht seit 15
Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S.
4, Urk. 8/99, Urk. 8/106 S. 2, Urk. 8/111 S.
2).
7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfer tigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerde gegne rin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, i st angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbs un fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Ein kommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsa nwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014
aufgehoben, und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 1.4 ) . Die Rente bezog sie
seit dem 1. Mai 2004, mithin seit 10 Jahren und 3 Monaten . Die ärztliche Begutachtung im
F.___ erfolgte in der Zeit vom 9. bis 1 2. September 2013, wobei die Gutachter als Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf das Gutachtensdatum – mithin auf den 1 7. Dezember 2013 – abstellten ( Urk. 8/96 S.
42 f. Ziff. 10, Ziff. 11). Zu dieser Zeit war die Beschwerdeführerin 54 Jahre und 11 Monate alt . Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Der erwähnte BGE 141 V 5 vom Januar 2015
(vgl. vorstehend E. 7.2) bestand
im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 zwar noch nich t, dennoch ergibt sich auch aus den weiteren zitierten Entscheiden, dass das Bundesgericht in einigen Fällen für die Beurtei lung der strittigen Frage auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Ver fügung abgestellt hat . Dies erscheint angesichts der vor dem Erlass der Verfü gung noch unsicheren Situation der versicherten Person als nachvollziehbar. Auch wenn man nun dem aus dem Jahr 2012 zitierten BGE 138 V 457 folgend auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätigkeit abstellen würde, ist zu erwähnen, dass das Gutachten lediglich ein Monat vor dem Erreichen des 5 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin erstellt wurde und somit ein Grenzfall vorliegt . A uch ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen hat und seit der Rentenzusprache keine r Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug Urk. 8/66) . Sie verfügt zwar über eine Berufs ausbildung als Coiffeuse ( Urk. 8/2 S. 3 Ziff. 5.2), arbeitete vor der Rentenzu sprache allerdings in verschiedenen Branchen, so etwa als Textilverkäufe rin /Filial leiterin oder bei H.___ ( Urk. 8/5 , Urk. 8/11) . Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisier bare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand , so dass ihr die Selbsteingliede rung
auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumut barkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht seit 15
Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S.
4, Urk. 8/99, Urk. 8/106 S. 2, Urk. 8/111 S.
2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die ursprüngliche
Rentenzusprache gestützt auf eine n nicht genügend respektive nicht umfassend abgek lärten Sachverhalt erfolgt sei (S. 2). Nach der Beurteilung von Dr. Z.___ hätte eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächste n sechs Monate erreicht werden soll e n , weshalb er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht beurteilt und berufliche Massnahmen nicht empfohlen habe . Eine Inva liditätsbemessung nur aufgrund einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht rechtskonform. Die entsprechende Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungs weise aufzuheben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden ,
wobei sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe . Aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit einer gewissen schmerzhaften Funktionseinschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch zu 50 % zumutbar. Ei ne körperlich leichte Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung voll umfänglich zumutbar (S. 3). Es sei der Beschwerdeführerin ferner zumutbar, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Da ein Invaliditätsgrad von 3 % resultiere, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1) , die dama lige Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres vertretbar gewesen. Die Tatsache, dass das damalige Vorgehen der Beschwerdegegn erin allenfalls nicht mehr der heutigen Praxis entspreche, reiche nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigke it an zu nehmen. Zwar habe sich Dr. Z.___ tatsächlich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Allerdings habe er die Einschränkungen in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durchaus festgehalten. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) damit ohne weiteres in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad sei deshalb auch nicht anhand der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf ermittelt worden, sondern anhand eines Einkommensvergleichs mit einer Tätigkeit in einer angepassten Arbeit. Die Beschwerdegegnerin habe denn zur Bemessung des Invalideneinkommens auch auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt (S. 8 f.). Die Rentenverfügung könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Auch liege kein Revisionsgrund vor. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass eine eigentliche Veränderung des Gesund heitszustandes nicht habe festgestellt werden können. Die Gutachter würden somit in aller Deutlichkeit festhalten, dass sie nur eine andere Beurtei lung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen hätten (S. 10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten an einem erheblichen Mangel leide, indem die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei (S. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die ursprüngliche Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs.
E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3).
E. 3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. März 2005 ( Urk.
11) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
E. 3.2 Die Ärzte der A.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 2. November 2003 ( Urk. 8/9/8-12) über die stationäre muskuloskelettale Reha bilitation der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober bis zum 2 2. November 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma aufgrund eines im Ma i 2003 erlittenen Auffahrunfall e s . Nach dem Unfall seien intermittierend Schw indelattacken auf getreten.
D ie Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz zudem eine Partialruptur der kranialen Subscapularissehne zugezogen . Die Beschwerde führer in s e i einem intensiven physiotherapeutischen Programm zugeführt wor den. Zudem habe sie eine Bewegungstherapie, ein ihr angepasstes Krafttraining sowie ein Ausdauertraining auf dem Ergometer erhalten. Nach intensiven Übungen habe die Beschwerdeführerin die HWS besser muskulär stabilisieren können und sei im Alltag belastbarer gewesen (S. 1).
E. 3.3 Am 8. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Intervall-Ruptur der rechten Schulter von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, C.___ , operiert (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/12/9). Als Befund wurde F olgendes aufgeführt: zirka 1 x 2 cm grosse, antero -laterale Supraspinatussehnenruptur ,
Bizepssehne lateral luxiert und auffallend ver breitert ,
v orderer unterer Akromialsporn mit chronischer Bursitis subacromialis ,
v ordere untere Akromioplastik ,
p artielle Resektion der Bursa subacromialis .
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 8/12/1-4) führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Rotatorenmanschettenriss rechte Schulter - HWS-Schleudertrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Operation: Sehnennaht am 8. Dezember 2003
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, sobald sich der Verspannungsstatus reduziert habe, das bedeute in zirka 3
E. 3.4 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juni 2004 ( Urk. 8/9/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS –Distorsionstrauma infolge eines Auffahrunfalles am 2 6. Mai 2003, eine psychovegetative Begleitsymptomatik mit Konzentrations störungen sowie eine verminderte Belastbarkeit auf. Aktuell sei eine gute Prog nose zu erwarten. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich deutlich verbessert, Schulter- sowie Nackenbeweglichkeit seien gut und es bestehe keine pathologi sche Neurologie. Seit dem 3. Mai 2004 bestehe eine 70 % Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit reali sierbar, weshalb sich berufliche Massnahmen nicht aufdrängen würden (S. 5).
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD , gab mit Stellungnahme vom 1 7. September 2004 an, dass auf die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Revision habe Ende Jahr zu erfolgen ( Urk. 8/25 S. 2).
E. 4 Wochen (S. 4).
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Arztbe richte .
E. 4.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, gab anlässlich des Revisions fragebo gens vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/65) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 1 3. November 2000 behandle und diagnostizierte einen chronifizierten Zustand mit Zervikalsyndrom bei Status nach HWS Distor sions trauma am 2 6. Mai 200 3. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiothe rapie und Einnahme von Medikamenten. Alle bisherigen Arbeitsbemühungen seien ge scheitert. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 3).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 zuhanden der zuständigen Unfallver siche rung ( Urk. 8/68/2-3) gab Dr. E.___ an, dass es ab Juni 2012 zu einer erneuten Verschlechterung mit Trümmel , Kopfs chmerzen sowie Ver spannungs gefühl im Nacken-/Halsbereich gekommen sei. Als Befund nannte er eine lokal massive Empfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit ausgepräg ter Druck dolenz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (S. 1). Es sei mit einem weiter hin fluktuierenden Verlauf zu rechnen (S. 2).
E. 4.3 Im September 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im F.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Die Ärzte des F.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 8/96).
Aus rein internistischer Sicht bestünden keine pathologischen Befunde (S. 19 Ziff. 4.1.3). Es resultiere daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1.5).
In der orthopädischen Begutachtung wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S.
25 Ziff. 4.2.4): - chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom bei - ausgeprägter Osteochondrose und Spondylarthrose C3 bis Th1 - zervikaler Fehlstatik mit ausgeprägten Tendomyosen - Spannungskopfschmerzen - konstitutioneller ligamentärer
Laxität - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Sturztrauma am 2 4. Juni 2003 mit - Distorsion des rechten Daumens, folgenlos ausgeheilt - Status nach Operation der Rotatorenmanschette nach Ruptur rechts am 8. Dezember 2003, folgenlos ausgeheilt - Status nach operativer Korrektur einer habituellen Patellaluxation 1991 links, folgenlos ausgeheilt - Verdacht auf mediale Meniscopathie rechts
Bei der Untersuchung habe sich eine als schmerzhaft angegebene Funktionsein schränkung der HWS ergeben, speziell bei segmentaler Palpation, wenn auch die Summationswerte nur gering vermindert gewesen seien. Radiologisch habe sich der klinische Eindruck einer fortgeschrittenen Degeneration der HWS, spe ziell der unteren Hälfte, bestätigt. Die radiologisch dargestellten Verschleiss veränderungen seien als wesentlich einzustufen. Diese würden mit den beklag ten Beschwerden konform gehen und diese weitgehend erklären (S. 26 Mitte). Körperlich schwere und mittelschwere sowie die HWS belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien Überkopfarbeiten und Tätig keiten mit Zwangshaltungen der HWS. Adaptierte Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigen würden, seien vollschichtig möglich (S. 27 Ziff. 4.2.7).
In psychiatrischer Hinsicht sei die psychopathologische Prüfung weitgehend unauffällig gewesen. Selbst die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin nicht als dauernde quälende Schmerzen dargestellt worden und stünden in der Biographieerhebung nicht einmal im Vordergrund ihrer Klagen. Die Beschwer deführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert und zeige keine Aggra vationstendenz . Angedeutet bestehe eine gewisse rasche Besorgung und eine gewisse Tendenz, schwierige Lebensumstände etwas näher an sich rankommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin würde es aber immer gut gelingen, sich trotz der Trauer auch wieder daraus zu befreien. Das Kontaktverhalten sei offen. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungs störungen, Sinnestäuschungen oder Persönlichkeitsstörungen. Auch lägen keine Hinweise auf wesentlich ängstliche Persönlichkeitszüge vor. Die Stimmung und der Affekt seien angepasst und gemütsvoll. Die mnestischen Funktionen seien klinisch genügend. Die Gedächtnisleistung sei gut. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 30 Ziff. 4.3.3). Demgemäss liege kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 31 Ziff. 4.3.4). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht festge halten werden. Auch wenn die Schmerzen somatisch nicht genügend erklärbar seien, seien die Bedingungen für diese Diagnose nicht gegeben (S. 31 Ziff.
E. 4.3.5 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 4.3.7).
Im neuropsychologischen Testprofil habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. In sämtlichen durch geführten Verfahren fänden sich durchschnittlich oder gut durchschnittli che Leistungen. Lediglich auf dem Gebiet der Merkfähigkeit für Zahlen f ände sich ein leicht unterdurchschnittliches Resultat. Dabei handle es sich um ein Zufallsresultat, da die Kopfrechenfähigkeit durchschnittlich ausfalle. Diese setze eine Merkfähigkeit für Zahlen zwingend voraus (S. 37 unten).
In der abschliessenden Konsenskonferenz führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zer vikovertebragenes Syndrom auf (S. 40 Ziff. 7). Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden . Es sei eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer gewissen Schmerzfehlverarbeitung vorhanden . Diese Schmerzfehlverarbeitung könne jedoch nicht im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gewertet werden (S. 42 Mitte). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin zu 50 %
zumutbar . Dies gelte ab dem Datum des Gutachtens (S. 42 Ziff. 10). Adaptierte Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, ohne Überkopftätigkeiten , seien vollschichtig möglich. Für eine solche Tätigkeit lasse sich keine Ein schränkung formulieren. Auch diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, da die Beschwerdeführerin bisher eine volle Rente bezogen habe (S.
43 Ziff. 11). Die Prognose bezüglich Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei weit gehend stationär. Es sei davon auszugehen, dass weder eine Verschlechte rung noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 43 Ziff. 13). Es lasse sich nicht nachvollziehen, w eshalb die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache als eingeschränkt beurteilt worden sei. Es fänden sich weder aus orthopädischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht objektivierbare Unfallfolgen oder struktu relle, posttraumatische Veränderungen. Eine eigentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht festgestellt werden, da der Gesundheitszu stand damals bereits gut gewesen sei (S. 44 Ziff. 15.2).
E. 4.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 7. Januar 2014 auf das Gutachten des F.___ abzustellen ( Urk. 8/99 S. 7).
E. 5.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.3) ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2004 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
E. 5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).
E. 5.3 Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen aus heutiger Sicht dürf tig erscheinen ; dies allein bildet jedoch k ein en Grund für eine Wiederwä gung . Offenkundig lag allerdings von ärztlicher Seite her gar keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Dr. Z.___
die Einschränkungen in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit festgehalten habe ( Urk. 1 S. 8 f. ), ändert daran nichts, da sich hieraus keine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Die Ärztin des RAD hat ferner nur festgehalten, dass auf die Angaben der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und demnach nach Ablauf des Wartejahres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.5). Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Erstmals im Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 2 4. September 20 0 4 ( Urk. 8/26) wurde unvermittelt erwähnt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei und für die Berech nung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werde. Dem liegt allerdings keine ärztliche Einschätzung zugrunde, weder von Seiten der behandelnden Arztpe rsonen noch von Seiten des RAD.
Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führe r in die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab klärung und somit aufgrund einer klare n Verletzung des Untersuchungsgrund satzes zuge sprochen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1. 3 ). Die Wiedererwägungsvoraus setzungen sind demgemäss erfüllt. Der Umstand, dass die Rentenzusprache mit Mitteilungen vom 1 7. Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1 3. August 2008 ( Urk. 8/63) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I
859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwä gungs voraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen , und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu b eurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des F.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsycho logie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So führten sie insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne ( Urk. 8/96 S. 31 f.). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/96 S. 29 unten) keine Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen vor liegen, die Beschwerdeführerin seit Ende 2012 keine Medikamente mehr ein nimmt und auch keine Physiotherapie mehr besucht ( Urk. 8/96 S. 15) sowie auch nie
- mit Ausnahme weniger psychiatrischer Sitzungen bei der Rehabilita tion in der A.___
- i n psychiatrische r Behandlung war ( Urk. 8/96 S. 31 f. ). Das Gutachten erfüllt damit die praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten leide an einem erhebli chen Mangel, da die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei ( Urk. 1 S. 11), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Test verfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Weiter ist zu bemerken, dass das Bun desgericht in seinem Urteil 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 festge halten hat, dass alleine die fehlende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs organisation in der Regel nicht für den Schluss auf mangelnde fachliche Qualifikation genüge . Im Übrigen verlangt die Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) von ihren ordentlichen Mitgliedern lediglich , ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie aufzuweisen und die Neuropsychologie zu mindestens 40 % im Bereiche der Forschung, der Diagnostik oder der Therapie als Haupttätigkeit auszuüben. Eine Zusatzausbildung zum Psychologiestudium – wie etwa die postgraduale Weiter bildung zum Fachtitel „Fachpsychologie/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP“ - bildet somit nicht Aufnahmevoraussetzung (www.neuropsy .ch , zuletzt besucht am 1 7. August 2015; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3). 6.4
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom ausgewiesen ist. In der bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepass ten , körperlich leichten Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg und ohne Überkopftätigkei ten ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
E. 7 .
E. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potentials ohne vor gängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
E. 7.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage nach dem massgeblichen Stichtag für die entsprechende Beurteilung. Im Jahr 2012 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). In den kommenden Jahren hat das Bundesgericht hingegen wiederum in einigen Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztli chen Begutachtung abgestellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2014 vom 2 9. Juli 2014 E. 7.2, 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.5, 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1 und 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Ent scheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbstein gliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt wird (BGE 141 V 5 E.
4). Begründet wurde dies damit, dass bei Einleitung des Revisionsverfahrens der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen sei und die versicherte Person namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens könne nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststehe, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen würden wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmög lichkeiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung sei jedoch für die versi cherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
E. 7.3 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk.
2) war die am 1 6. Januar 1959 geborene Beschwerdeführerin 55 Jahre und 6 Monate alt (vgl. Urk. 8/2 S. 1 Ziff.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfer tigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerde gegne rin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, i st angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbs un fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Ein kommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsa nwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014
aufgehoben, und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1959, arbeitete zuletzt von Juli 2001 bis Ende Sep tember 2004 als Textilverkäuferin/Filialleiterin bei der Y.___ AG ( Urk. 8/11). Unter Hinweis auf ein aufgrund eines Unfalles am 2
- Mai 2003 erlittenes Schleudertrauma meldete sich die Versicherte am 1
- Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 8/5, Urk. 8/9-12, Urk. 8/16) ab, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung ( Urk. 8/15) bei und teilte der Versicherten daraufhin am 1
- Juli 2004 mit, dass zurzeit kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteh e ( Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2
- Juli 2004 ( Urk. 8/20) wurde mit undatiertem Einspracheentscheid ( Urk. 8/28) gut ge heissen und der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom
- März 2005 ( Urk. 11) ab dem
- Mai 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 1
- Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1
- August 2008 ( Urk. 8/63) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
- August 2012 ( Urk. 8/65) ver an lasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuro psychologie , über welche am 1
- Dezember 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/101 , Urk. 8/103, Urk. 8/105, Urk. 8/107-108) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfü gung vom
- August 2014 ( Urk. 8/110 = Urk. 2) wiedererwägungsweise auf.
- Die Versicherte erhob am 1
- September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- August 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2014 ( Urk. 7) die A bwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1
- November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine n nicht genügend respektive nicht umfassend abgek lärten Sachverhalt erfolgt sei (S. 2). Nach der Beurteilung von Dr. Z.___ hätte eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächste n sechs Monate erreicht werden soll e n , weshalb er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht beurteilt und berufliche Massnahmen nicht empfohlen habe . Eine Inva liditätsbemessung nur aufgrund einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht rechtskonform. Die entsprechende Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungs weise aufzuheben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden , wobei sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe . Aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit einer gewissen schmerzhaften Funktionseinschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch zu 50 % zumutbar. Ei ne körperlich leichte Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung voll umfänglich zumutbar (S. 3). Es sei der Beschwerdeführerin ferner zumutbar, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Da ein Invaliditätsgrad von 3 % resultiere, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 4). 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1) , die dama lige Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres vertretbar gewesen. Die Tatsache, dass das damalige Vorgehen der Beschwerdegegn erin allenfalls nicht mehr der heutigen Praxis entspreche, reiche nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigke it an zu nehmen. Zwar habe sich Dr. Z.___ tatsächlich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Allerdings habe er die Einschränkungen in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durchaus festgehalten. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) damit ohne weiteres in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad sei deshalb auch nicht anhand der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf ermittelt worden, sondern anhand eines Einkommensvergleichs mit einer Tätigkeit in einer angepassten Arbeit. Die Beschwerdegegnerin habe denn zur Bemessung des Invalideneinkommens auch auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt (S. 8 f.). Die Rentenverfügung könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Auch liege kein Revisionsgrund vor. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass eine eigentliche Veränderung des Gesund heitszustandes nicht habe festgestellt werden können. Die Gutachter würden somit in aller Deutlichkeit festhalten, dass sie nur eine andere Beurtei lung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen hätten (S. 10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten an einem erheblichen Mangel leide, indem die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei (S. 11). 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die ursprüngliche Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war.
- 3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom
- März 2005 ( Urk. 11) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2 Die Ärzte der A.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2
- November 2003 ( Urk. 8/9/8-12) über die stationäre muskuloskelettale Reha bilitation der Beschwerdeführerin vom 2
- Oktober bis zum 2
- November 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma aufgrund eines im Ma i 2003 erlittenen Auffahrunfall e s . Nach dem Unfall seien intermittierend Schw indelattacken auf getreten. D ie Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz zudem eine Partialruptur der kranialen Subscapularissehne zugezogen . Die Beschwerde führer in s e i einem intensiven physiotherapeutischen Programm zugeführt wor den. Zudem habe sie eine Bewegungstherapie, ein ihr angepasstes Krafttraining sowie ein Ausdauertraining auf dem Ergometer erhalten. Nach intensiven Übungen habe die Beschwerdeführerin die HWS besser muskulär stabilisieren können und sei im Alltag belastbarer gewesen (S. 1). 3.3 Am
- Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Intervall-Ruptur der rechten Schulter von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, C.___ , operiert (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/12/9). Als Befund wurde F olgendes aufgeführt: zirka 1 x 2 cm grosse, antero -laterale Supraspinatussehnenruptur , Bizepssehne lateral luxiert und auffallend ver breitert , v orderer unterer Akromialsporn mit chronischer Bursitis subacromialis , v ordere untere Akromioplastik , p artielle Resektion der Bursa subacromialis . Mit Bericht vom 2
- Juni 2004 ( Urk. 8/12/1-4) führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Rotatorenmanschettenriss rechte Schulter - HWS-Schleudertrauma am 2
- Mai 2003 - Status nach Operation: Sehnennaht am
- Dezember 2003 In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, sobald sich der Verspannungsstatus reduziert habe, das bedeute in zirka 3 4 Wochen (S. 4). 3.4 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom
- Juni 2004 ( Urk. 8/9/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS –Distorsionstrauma infolge eines Auffahrunfalles am 2
- Mai 2003, eine psychovegetative Begleitsymptomatik mit Konzentrations störungen sowie eine verminderte Belastbarkeit auf. Aktuell sei eine gute Prog nose zu erwarten. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich deutlich verbessert, Schulter- sowie Nackenbeweglichkeit seien gut und es bestehe keine pathologi sche Neurologie. Seit dem
- Mai 2004 bestehe eine 70 % Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit reali sierbar, weshalb sich berufliche Massnahmen nicht aufdrängen würden (S. 5). 3.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD , gab mit Stellungnahme vom 1
- September 2004 an, dass auf die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Revision habe Ende Jahr zu erfolgen ( Urk. 8/25 S. 2).
- 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Arztbe richte . 4.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, gab anlässlich des Revisions fragebo gens vom 2
- August 2012 ( Urk. 8/65) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 1
- November 2000 behandle und diagnostizierte einen chronifizierten Zustand mit Zervikalsyndrom bei Status nach HWS Distor sions trauma am 2
- Mai 200
- Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiothe rapie und Einnahme von Medikamenten. Alle bisherigen Arbeitsbemühungen seien ge scheitert. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 3). Mit Schreiben vom
- Dezember 2012 zuhanden der zuständigen Unfallver siche rung ( Urk. 8/68/2-3) gab Dr. E.___ an, dass es ab Juni 2012 zu einer erneuten Verschlechterung mit Trümmel , Kopfs chmerzen sowie Ver spannungs gefühl im Nacken-/Halsbereich gekommen sei. Als Befund nannte er eine lokal massive Empfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit ausgepräg ter Druck dolenz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (S. 1). Es sei mit einem weiter hin fluktuierenden Verlauf zu rechnen (S. 2). 4.3 Im September 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im F.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Die Ärzte des F.___ erstatteten ihr Gutachten am 1
- Dezember 2013 ( Urk. 8/96). Aus rein internistischer Sicht bestünden keine pathologischen Befunde (S. 19 Ziff. 4.1.3). Es resultiere daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1.5). In der orthopädischen Begutachtung wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 25 Ziff. 4.2.4): - chronifiziertes zervikovertebragenes Syndrom bei - ausgeprägter Osteochondrose und Spondylarthrose C3 bis Th1 - zervikaler Fehlstatik mit ausgeprägten Tendomyosen - Spannungskopfschmerzen - konstitutioneller ligamentärer Laxität - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 2
- Mai 2003 - Status nach Sturztrauma am 2
- Juni 2003 mit - Distorsion des rechten Daumens, folgenlos ausgeheilt - Status nach Operation der Rotatorenmanschette nach Ruptur rechts am
- Dezember 2003, folgenlos ausgeheilt - Status nach operativer Korrektur einer habituellen Patellaluxation 1991 links, folgenlos ausgeheilt - Verdacht auf mediale Meniscopathie rechts Bei der Untersuchung habe sich eine als schmerzhaft angegebene Funktionsein schränkung der HWS ergeben, speziell bei segmentaler Palpation, wenn auch die Summationswerte nur gering vermindert gewesen seien. Radiologisch habe sich der klinische Eindruck einer fortgeschrittenen Degeneration der HWS, spe ziell der unteren Hälfte, bestätigt. Die radiologisch dargestellten Verschleiss veränderungen seien als wesentlich einzustufen. Diese würden mit den beklag ten Beschwerden konform gehen und diese weitgehend erklären (S. 26 Mitte). Körperlich schwere und mittelschwere sowie die HWS belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien Überkopfarbeiten und Tätig keiten mit Zwangshaltungen der HWS. Adaptierte Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigen würden, seien vollschichtig möglich (S. 27 Ziff. 4.2.7). In psychiatrischer Hinsicht sei die psychopathologische Prüfung weitgehend unauffällig gewesen. Selbst die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin nicht als dauernde quälende Schmerzen dargestellt worden und stünden in der Biographieerhebung nicht einmal im Vordergrund ihrer Klagen. Die Beschwer deführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert und zeige keine Aggra vationstendenz . Angedeutet bestehe eine gewisse rasche Besorgung und eine gewisse Tendenz, schwierige Lebensumstände etwas näher an sich rankommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin würde es aber immer gut gelingen, sich trotz der Trauer auch wieder daraus zu befreien. Das Kontaktverhalten sei offen. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungs störungen, Sinnestäuschungen oder Persönlichkeitsstörungen. Auch lägen keine Hinweise auf wesentlich ängstliche Persönlichkeitszüge vor. Die Stimmung und der Affekt seien angepasst und gemütsvoll. Die mnestischen Funktionen seien klinisch genügend. Die Gedächtnisleistung sei gut. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 30 Ziff. 4.3.3). Demgemäss liege kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 31 Ziff. 4.3.4). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht festge halten werden. Auch wenn die Schmerzen somatisch nicht genügend erklärbar seien, seien die Bedingungen für diese Diagnose nicht gegeben (S. 31 Ziff. 4.3.5 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 4.3.7). Im neuropsychologischen Testprofil habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. In sämtlichen durch geführten Verfahren fänden sich durchschnittlich oder gut durchschnittli che Leistungen. Lediglich auf dem Gebiet der Merkfähigkeit für Zahlen f ände sich ein leicht unterdurchschnittliches Resultat. Dabei handle es sich um ein Zufallsresultat, da die Kopfrechenfähigkeit durchschnittlich ausfalle. Diese setze eine Merkfähigkeit für Zahlen zwingend voraus (S. 37 unten). In der abschliessenden Konsenskonferenz führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes zer vikovertebragenes Syndrom auf (S. 40 Ziff. 7). Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden . Es sei eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer gewissen Schmerzfehlverarbeitung vorhanden . Diese Schmerzfehlverarbeitung könne jedoch nicht im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gewertet werden (S. 42 Mitte). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin zu 50 % zumutbar . Dies gelte ab dem Datum des Gutachtens (S. 42 Ziff. 10). Adaptierte Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, ohne Überkopftätigkeiten , seien vollschichtig möglich. Für eine solche Tätigkeit lasse sich keine Ein schränkung formulieren. Auch diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, da die Beschwerdeführerin bisher eine volle Rente bezogen habe (S. 43 Ziff. 11). Die Prognose bezüglich Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei weit gehend stationär. Es sei davon auszugehen, dass weder eine Verschlechte rung noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 43 Ziff. 13). Es lasse sich nicht nachvollziehen, w eshalb die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache als eingeschränkt beurteilt worden sei. Es fänden sich weder aus orthopädischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht objektivierbare Unfallfolgen oder struktu relle, posttraumatische Veränderungen. Eine eigentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht festgestellt werden, da der Gesundheitszu stand damals bereits gut gewesen sei (S. 44 Ziff. 15.2). 4.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom
- Januar 2014 auf das Gutachten des F.___ abzustellen ( Urk. 8/99 S. 7).
- 5.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.3) ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2004 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). 5.3 Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen aus heutiger Sicht dürf tig erscheinen ; dies allein bildet jedoch k ein en Grund für eine Wiederwä gung . Offenkundig lag allerdings von ärztlicher Seite her gar keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Dr. Z.___ die Einschränkungen in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit festgehalten habe ( Urk. 1 S. 8 f. ), ändert daran nichts, da sich hieraus keine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Die Ärztin des RAD hat ferner nur festgehalten, dass auf die Angaben der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und demnach nach Ablauf des Wartejahres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.5). Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Erstmals im Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 2
- September 20 0 4 ( Urk. 8/26) wurde unvermittelt erwähnt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei und für die Berech nung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werde. Dem liegt allerdings keine ärztliche Einschätzung zugrunde, weder von Seiten der behandelnden Arztpe rsonen noch von Seiten des RAD. Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 1
- April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 4). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 2
- Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 2
- September 2009 E. 3.1.3). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führe r in die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab klärung und somit aufgrund einer klare n Verletzung des Untersuchungsgrund satzes zuge sprochen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1. 3 ). Die Wiedererwägungsvoraus setzungen sind demgemäss erfüllt. Der Umstand, dass die Rentenzusprache mit Mitteilungen vom 1
- Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1
- August 2008 ( Urk. 8/63) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1
- Mai 2006 E. 2.2).
- 6.1 Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwä gungs voraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen , und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu b eurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des F.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsycho logie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So führten sie insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne ( Urk. 8/96 S. 31 f.). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/96 S. 29 unten) keine Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen vor liegen, die Beschwerdeführerin seit Ende 2012 keine Medikamente mehr ein nimmt und auch keine Physiotherapie mehr besucht ( Urk. 8/96 S. 15) sowie auch nie - mit Ausnahme weniger psychiatrischer Sitzungen bei der Rehabilita tion in der A.___ - i n psychiatrische r Behandlung war ( Urk. 8/96 S. 31 f. ). Das Gutachten erfüllt damit die praxisge mässen Kriterien (vorstehend E.
- 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten leide an einem erhebli chen Mangel, da die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei ( Urk. 1 S. 11), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Test verfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 2
- April 2014 E. 3.2 und 8C_266/2012 vom
- Juli 2012 E. 4.1). Weiter ist zu bemerken, dass das Bun desgericht in seinem Urteil 8C_582/2010 vom
- Dezember 2010 E. 4.2 festge halten hat, dass alleine die fehlende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs organisation in der Regel nicht für den Schluss auf mangelnde fachliche Qualifikation genüge . Im Übrigen verlangt die Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) von ihren ordentlichen Mitgliedern lediglich , ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie aufzuweisen und die Neuropsychologie zu mindestens 40 % im Bereiche der Forschung, der Diagnostik oder der Therapie als Haupttätigkeit auszuüben. Eine Zusatzausbildung zum Psychologiestudium – wie etwa die postgraduale Weiter bildung zum Fachtitel „Fachpsychologie/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP“ - bildet somit nicht Aufnahmevoraussetzung (www.neuropsy .ch , zuletzt besucht am 1
- August 2015; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2010 vom
- Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_270/2008 vom 1
- August 2008 E. 3.3). 6.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes zervikovertebragenes Syndrom ausgewiesen ist. In der bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepass ten , körperlich leichten Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg und ohne Überkopftätigkei ten ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 7 . 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potentials ohne vor gängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2). 7.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 E. 3.5). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage nach dem massgeblichen Stichtag für die entsprechende Beurteilung. Im Jahr 2012 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). In den kommenden Jahren hat das Bundesgericht hingegen wiederum in einigen Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztli chen Begutachtung abgestellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2014 vom 2
- Juli 2014 E. 7.2, 9C_920/2013 vom 2
- Mai 2014 E. 4.5, 9C_128/2013 vom
- November 2013 E. 4.2.1 und 8C_39/2012 vom 2
- April 2012 E. 5.2). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Ent scheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbstein gliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt wird (BGE 141 V 5 E. 4). Begründet wurde dies damit, dass bei Einleitung des Revisionsverfahrens der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen sei und die versicherte Person namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens könne nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststehe, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen würden wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmög lichkeiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung sei jedoch für die versi cherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 7.3 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
- August 2014 ( Urk. 2) war die am 1
- Januar 1959 geborene Beschwerdeführerin 55 Jahre und 6 Monate alt (vgl. Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 1.4 ) . Die Rente bezog sie seit dem
- Mai 2004, mithin seit 10 Jahren und 3 Monaten . Die ärztliche Begutachtung im F.___ erfolgte in der Zeit vom
- bis 1
- September 2013, wobei die Gutachter als Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf das Gutachtensdatum – mithin auf den 1
- Dezember 2013 – abstellten ( Urk. 8/96 S. 42 f. Ziff. 10, Ziff. 11). Zu dieser Zeit war die Beschwerdeführerin 54 Jahre und 11 Monate alt . Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Der erwähnte BGE 141 V 5 vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 7.2) bestand im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
- August 2014 zwar noch nich t, dennoch ergibt sich auch aus den weiteren zitierten Entscheiden, dass das Bundesgericht in einigen Fällen für die Beurtei lung der strittigen Frage auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Ver fügung abgestellt hat . Dies erscheint angesichts der vor dem Erlass der Verfü gung noch unsicheren Situation der versicherten Person als nachvollziehbar. Auch wenn man nun dem aus dem Jahr 2012 zitierten BGE 138 V 457 folgend auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätigkeit abstellen würde, ist zu erwähnen, dass das Gutachten lediglich ein Monat vor dem Erreichen des 5
- Altersjahres der Beschwerdeführerin erstellt wurde und somit ein Grenzfall vorliegt . A uch ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen hat und seit der Rentenzusprache keine r Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug Urk. 8/66) . Sie verfügt zwar über eine Berufs ausbildung als Coiffeuse ( Urk. 8/2 S. 3 Ziff. 5.2), arbeitete vor der Rentenzu sprache allerdings in verschiedenen Branchen, so etwa als Textilverkäufe rin /Filial leiterin oder bei H.___ ( Urk. 8/5 , Urk. 8/11) . Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisier bare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand , so dass ihr die Selbsteingliede rung auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumut barkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht seit 15 Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8/99, Urk. 8/106 S. 2, Urk. 8/111 S. 2). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfer tigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerde gegne rin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, i st angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbs un fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Ein kommensvergleich erübrigt. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsa nwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- August 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00936 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil
vom
2. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete zuletzt von Juli 2001 bis Ende Sep tember 2004 als Textilverkäuferin/Filialleiterin bei der Y.___ AG ( Urk. 8/11). Unter Hinweis auf ein aufgrund eines Unfalles am 2 6. Mai 2003 erlittenes Schleudertrauma meldete sich die Versicherte am 1 1. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ( Urk. 8/5, Urk. 8/9-12, Urk. 8/16) ab, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung ( Urk. 8/15) bei und teilte der Versicherten daraufhin am 1 3. Juli 2004 mit, dass zurzeit kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteh e ( Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 8/20) wurde mit undatiertem Einspracheentscheid ( Urk. 8/28) gut ge heissen und der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2005 ( Urk. 11) ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 1 7. Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1 3. August 2008 ( Urk. 8/63) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt.
1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/65) ver an lasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuro psychologie , über welche am 1 7. Dezember 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/96).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/101 , Urk. 8/103, Urk. 8/105, Urk. 8/107-108) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfü gung vom 7. August 2014 ( Urk. 8/110 = Urk.
2) wiedererwägungsweise auf.
2.
Die Versicherte erhob am 1 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 ( Urk.
7) die A bwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die ursprüngliche
Rentenzusprache gestützt auf eine n nicht genügend respektive nicht umfassend abgek lärten Sachverhalt erfolgt sei (S. 2). Nach der Beurteilung von Dr. Z.___ hätte eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächste n sechs Monate erreicht werden soll e n , weshalb er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht beurteilt und berufliche Massnahmen nicht empfohlen habe . Eine Inva liditätsbemessung nur aufgrund einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht rechtskonform. Die entsprechende Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungs weise aufzuheben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden ,
wobei sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe . Aus somatischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit einer gewissen schmerzhaften Funktionseinschränkung. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch zu 50 % zumutbar. Ei ne körperlich leichte Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung voll umfänglich zumutbar (S. 3). Es sei der Beschwerdeführerin ferner zumutbar, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Da ein Invaliditätsgrad von 3 % resultiere, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1) , die dama lige Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres vertretbar gewesen. Die Tatsache, dass das damalige Vorgehen der Beschwerdegegn erin allenfalls nicht mehr der heutigen Praxis entspreche, reiche nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigke it an zu nehmen. Zwar habe sich Dr. Z.___ tatsächlich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Allerdings habe er die Einschränkungen in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durchaus festgehalten. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) damit ohne weiteres in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad sei deshalb auch nicht anhand der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf ermittelt worden, sondern anhand eines Einkommensvergleichs mit einer Tätigkeit in einer angepassten Arbeit. Die Beschwerdegegnerin habe denn zur Bemessung des Invalideneinkommens auch auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt (S. 8 f.). Die Rentenverfügung könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Auch liege kein Revisionsgrund vor. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass eine eigentliche Veränderung des Gesund heitszustandes nicht habe festgestellt werden können. Die Gutachter würden somit in aller Deutlichkeit festhalten, dass sie nur eine andere Beurtei lung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen hätten (S. 10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten an einem erheblichen Mangel leide, indem die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei (S. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die ursprüngliche Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. März 2005 ( Urk.
11) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Die Ärzte der A.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 2. November 2003 ( Urk. 8/9/8-12) über die stationäre muskuloskelettale Reha bilitation der Beschwerdeführerin vom 2 7. Oktober bis zum 2 2. November 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma aufgrund eines im Ma i 2003 erlittenen Auffahrunfall e s . Nach dem Unfall seien intermittierend Schw indelattacken auf getreten.
D ie Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz zudem eine Partialruptur der kranialen Subscapularissehne zugezogen . Die Beschwerde führer in s e i einem intensiven physiotherapeutischen Programm zugeführt wor den. Zudem habe sie eine Bewegungstherapie, ein ihr angepasstes Krafttraining sowie ein Ausdauertraining auf dem Ergometer erhalten. Nach intensiven Übungen habe die Beschwerdeführerin die HWS besser muskulär stabilisieren können und sei im Alltag belastbarer gewesen (S. 1). 3.3
Am 8. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Intervall-Ruptur der rechten Schulter von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, C.___ , operiert (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/12/9). Als Befund wurde F olgendes aufgeführt: zirka 1 x 2 cm grosse, antero -laterale Supraspinatussehnenruptur ,
Bizepssehne lateral luxiert und auffallend ver breitert ,
v orderer unterer Akromialsporn mit chronischer Bursitis subacromialis ,
v ordere untere Akromioplastik ,
p artielle Resektion der Bursa subacromialis .
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 8/12/1-4) führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Rotatorenmanschettenriss rechte Schulter - HWS-Schleudertrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Operation: Sehnennaht am 8. Dezember 2003
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig, sobald sich der Verspannungsstatus reduziert habe, das bedeute in zirka 3 4
Wochen (S. 4). 3.4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Juni 2004 ( Urk. 8/9/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS –Distorsionstrauma infolge eines Auffahrunfalles am 2 6. Mai 2003, eine psychovegetative Begleitsymptomatik mit Konzentrations störungen sowie eine verminderte Belastbarkeit auf. Aktuell sei eine gute Prog nose zu erwarten. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich deutlich verbessert, Schulter- sowie Nackenbeweglichkeit seien gut und es bestehe keine pathologi sche Neurologie. Seit dem 3. Mai 2004 bestehe eine 70 % Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit reali sierbar, weshalb sich berufliche Massnahmen nicht aufdrängen würden (S. 5). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, RAD , gab mit Stellungnahme vom 1 7. September 2004 an, dass auf die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Revision habe Ende Jahr zu erfolgen ( Urk. 8/25 S. 2). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Arztbe richte . 4.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, gab anlässlich des Revisions fragebo gens vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/65) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 1 3. November 2000 behandle und diagnostizierte einen chronifizierten Zustand mit Zervikalsyndrom bei Status nach HWS Distor sions trauma am 2 6. Mai 200 3. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiothe rapie und Einnahme von Medikamenten. Alle bisherigen Arbeitsbemühungen seien ge scheitert. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 3).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 zuhanden der zuständigen Unfallver siche rung ( Urk. 8/68/2-3) gab Dr. E.___ an, dass es ab Juni 2012 zu einer erneuten Verschlechterung mit Trümmel , Kopfs chmerzen sowie Ver spannungs gefühl im Nacken-/Halsbereich gekommen sei. Als Befund nannte er eine lokal massive Empfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit ausgepräg ter Druck dolenz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit (S. 1). Es sei mit einem weiter hin fluktuierenden Verlauf zu rechnen (S. 2). 4.3
Im September 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im F.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie. Die Ärzte des F.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 8/96).
Aus rein internistischer Sicht bestünden keine pathologischen Befunde (S. 19 Ziff. 4.1.3). Es resultiere daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1.5).
In der orthopädischen Begutachtung wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S.
25 Ziff. 4.2.4): - chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom bei - ausgeprägter Osteochondrose und Spondylarthrose C3 bis Th1 - zervikaler Fehlstatik mit ausgeprägten Tendomyosen - Spannungskopfschmerzen - konstitutioneller ligamentärer
Laxität - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Mai 2003 - Status nach Sturztrauma am 2 4. Juni 2003 mit - Distorsion des rechten Daumens, folgenlos ausgeheilt - Status nach Operation der Rotatorenmanschette nach Ruptur rechts am 8. Dezember 2003, folgenlos ausgeheilt - Status nach operativer Korrektur einer habituellen Patellaluxation 1991 links, folgenlos ausgeheilt - Verdacht auf mediale Meniscopathie rechts
Bei der Untersuchung habe sich eine als schmerzhaft angegebene Funktionsein schränkung der HWS ergeben, speziell bei segmentaler Palpation, wenn auch die Summationswerte nur gering vermindert gewesen seien. Radiologisch habe sich der klinische Eindruck einer fortgeschrittenen Degeneration der HWS, spe ziell der unteren Hälfte, bestätigt. Die radiologisch dargestellten Verschleiss veränderungen seien als wesentlich einzustufen. Diese würden mit den beklag ten Beschwerden konform gehen und diese weitgehend erklären (S. 26 Mitte). Körperlich schwere und mittelschwere sowie die HWS belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Ebenso nicht möglich seien Überkopfarbeiten und Tätig keiten mit Zwangshaltungen der HWS. Adaptierte Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigen würden, seien vollschichtig möglich (S. 27 Ziff. 4.2.7).
In psychiatrischer Hinsicht sei die psychopathologische Prüfung weitgehend unauffällig gewesen. Selbst die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin nicht als dauernde quälende Schmerzen dargestellt worden und stünden in der Biographieerhebung nicht einmal im Vordergrund ihrer Klagen. Die Beschwer deführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert und zeige keine Aggra vationstendenz . Angedeutet bestehe eine gewisse rasche Besorgung und eine gewisse Tendenz, schwierige Lebensumstände etwas näher an sich rankommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin würde es aber immer gut gelingen, sich trotz der Trauer auch wieder daraus zu befreien. Das Kontaktverhalten sei offen. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungs störungen, Sinnestäuschungen oder Persönlichkeitsstörungen. Auch lägen keine Hinweise auf wesentlich ängstliche Persönlichkeitszüge vor. Die Stimmung und der Affekt seien angepasst und gemütsvoll. Die mnestischen Funktionen seien klinisch genügend. Die Gedächtnisleistung sei gut. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 30 Ziff. 4.3.3). Demgemäss liege kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 31 Ziff. 4.3.4). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht festge halten werden. Auch wenn die Schmerzen somatisch nicht genügend erklärbar seien, seien die Bedingungen für diese Diagnose nicht gegeben (S. 31 Ziff. 4.3.5 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 33 Ziff. 4.3.7).
Im neuropsychologischen Testprofil habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. In sämtlichen durch geführten Verfahren fänden sich durchschnittlich oder gut durchschnittli che Leistungen. Lediglich auf dem Gebiet der Merkfähigkeit für Zahlen f ände sich ein leicht unterdurchschnittliches Resultat. Dabei handle es sich um ein Zufallsresultat, da die Kopfrechenfähigkeit durchschnittlich ausfalle. Diese setze eine Merkfähigkeit für Zahlen zwingend voraus (S. 37 unten).
In der abschliessenden Konsenskonferenz führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zer vikovertebragenes Syndrom auf (S. 40 Ziff. 7). Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden . Es sei eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer gewissen Schmerzfehlverarbeitung vorhanden . Diese Schmerzfehlverarbeitung könne jedoch nicht im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gewertet werden (S. 42 Mitte). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin zu 50 %
zumutbar . Dies gelte ab dem Datum des Gutachtens (S. 42 Ziff. 10). Adaptierte Tätigkeiten, das heisse körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, ohne Überkopftätigkeiten , seien vollschichtig möglich. Für eine solche Tätigkeit lasse sich keine Ein schränkung formulieren. Auch diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, da die Beschwerdeführerin bisher eine volle Rente bezogen habe (S.
43 Ziff. 11). Die Prognose bezüglich Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei weit gehend stationär. Es sei davon auszugehen, dass weder eine Verschlechte rung noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 43 Ziff. 13). Es lasse sich nicht nachvollziehen, w eshalb die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache als eingeschränkt beurteilt worden sei. Es fänden sich weder aus orthopädischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht objektivierbare Unfallfolgen oder struktu relle, posttraumatische Veränderungen. Eine eigentliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne nicht festgestellt werden, da der Gesundheitszu stand damals bereits gut gewesen sei (S. 44 Ziff. 15.2). 4.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 7. Januar 2014 auf das Gutachten des F.___ abzustellen ( Urk. 8/99 S. 7). 5. 5.1
Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.3) ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2004 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 5.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). 5.3
Die bei der Rentenzusprache vorgelegenen Akten mögen aus heutiger Sicht dürf tig erscheinen ; dies allein bildet jedoch k ein en Grund für eine Wiederwä gung . Offenkundig lag allerdings von ärztlicher Seite her gar keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Dr. Z.___
die Einschränkungen in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit festgehalten habe ( Urk. 1 S. 8 f. ), ändert daran nichts, da sich hieraus keine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Die Ärztin des RAD hat ferner nur festgehalten, dass auf die Angaben der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und demnach nach Ablauf des Wartejahres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.5). Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Erstmals im Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 2 4. September 20 0 4 ( Urk. 8/26) wurde unvermittelt erwähnt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei und für die Berech nung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werde. Dem liegt allerdings keine ärztliche Einschätzung zugrunde, weder von Seiten der behandelnden Arztpe rsonen noch von Seiten des RAD.
Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 1 5. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 2 2. Juli 2010 E.
2.4 und 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3). 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führe r in die Rente gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab klärung und somit aufgrund einer klare n Verletzung des Untersuchungsgrund satzes zuge sprochen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraus sichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1. 3 ). Die Wiedererwägungsvoraus setzungen sind demgemäss erfüllt. Der Umstand, dass die Rentenzusprache mit Mitteilungen vom 1 7. Januar 2005 ( Urk. 8/43) sowie 1 3. August 2008 ( Urk. 8/63) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I
859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwä gungs voraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen , und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen . Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu b eurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des F.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsycho logie, womit sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So führten sie insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne ( Urk. 8/96 S. 31 f.). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/96 S. 29 unten) keine Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen vor liegen, die Beschwerdeführerin seit Ende 2012 keine Medikamente mehr ein nimmt und auch keine Physiotherapie mehr besucht ( Urk. 8/96 S. 15) sowie auch nie
- mit Ausnahme weniger psychiatrischer Sitzungen bei der Rehabilita tion in der A.___
- i n psychiatrische r Behandlung war ( Urk. 8/96 S. 31 f. ). Das Gutachten erfüllt damit die praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten leide an einem erhebli chen Mangel, da die neuropsychologische Untersuchung durch eine Person ohne neuropsychologische Ausbildung und Praxis durchgeführt worden sei ( Urk. 1 S. 11), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Test verfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Weiter ist zu bemerken, dass das Bun desgericht in seinem Urteil 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 festge halten hat, dass alleine die fehlende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs organisation in der Regel nicht für den Schluss auf mangelnde fachliche Qualifikation genüge . Im Übrigen verlangt die Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) von ihren ordentlichen Mitgliedern lediglich , ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie aufzuweisen und die Neuropsychologie zu mindestens 40 % im Bereiche der Forschung, der Diagnostik oder der Therapie als Haupttätigkeit auszuüben. Eine Zusatzausbildung zum Psychologiestudium – wie etwa die postgraduale Weiter bildung zum Fachtitel „Fachpsychologie/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP“ - bildet somit nicht Aufnahmevoraussetzung (www.neuropsy .ch , zuletzt besucht am 1 7. August 2015; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3). 6.4
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronifiziertes
zervikovertebragenes Syndrom ausgewiesen ist. In der bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepass ten , körperlich leichten Tätigkeit ohne Einnahme von HWS-Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg und ohne Überkopftätigkei ten ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 7 . 7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungs potentials ohne vor gängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2). 7.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage nach dem massgeblichen Stichtag für die entsprechende Beurteilung. Im Jahr 2012 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). In den kommenden Jahren hat das Bundesgericht hingegen wiederum in einigen Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü gung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztli chen Begutachtung abgestellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2014 vom 2 9. Juli 2014 E. 7.2, 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.5, 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1 und 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Im Januar 2015 hat das Bundesgericht in einem publiziertem Ent scheid festgehalten, dass zur Feststellung der Frage der zumutbaren Selbstein gliederung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt wird (BGE 141 V 5 E.
4). Begründet wurde dies damit, dass bei Einleitung des Revisionsverfahrens der Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen sei und die versicherte Person namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens könne nicht als massgebend betrachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststehe, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen würden wie beispielsweise die Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode oder zu den beruflichen Einsatzmög lichkeiten . Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung sei jedoch für die versi cherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher sei und sie sich neu orientieren müsse (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 7.3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk.
2) war die am 1 6. Januar 1959 geborene Beschwerdeführerin 55 Jahre und 6 Monate alt (vgl. Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 1.4 ) . Die Rente bezog sie
seit dem 1. Mai 2004, mithin seit 10 Jahren und 3 Monaten . Die ärztliche Begutachtung im
F.___ erfolgte in der Zeit vom 9. bis 1 2. September 2013, wobei die Gutachter als Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf das Gutachtensdatum – mithin auf den 1 7. Dezember 2013 – abstellten ( Urk. 8/96 S.
42 f. Ziff. 10, Ziff. 11). Zu dieser Zeit war die Beschwerdeführerin 54 Jahre und 11 Monate alt . Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Der erwähnte BGE 141 V 5 vom Januar 2015
(vgl. vorstehend E. 7.2) bestand
im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 zwar noch nich t, dennoch ergibt sich auch aus den weiteren zitierten Entscheiden, dass das Bundesgericht in einigen Fällen für die Beurtei lung der strittigen Frage auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Ver fügung abgestellt hat . Dies erscheint angesichts der vor dem Erlass der Verfü gung noch unsicheren Situation der versicherten Person als nachvollziehbar. Auch wenn man nun dem aus dem Jahr 2012 zitierten BGE 138 V 457 folgend auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil )Erwerbs tätigkeit abstellen würde, ist zu erwähnen, dass das Gutachten lediglich ein Monat vor dem Erreichen des 5 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin erstellt wurde und somit ein Grenzfall vorliegt . A uch ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen hat und seit der Rentenzusprache keine r Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug Urk. 8/66) . Sie verfügt zwar über eine Berufs ausbildung als Coiffeuse ( Urk. 8/2 S. 3 Ziff. 5.2), arbeitete vor der Rentenzu sprache allerdings in verschiedenen Branchen, so etwa als Textilverkäufe rin /Filial leiterin oder bei H.___ ( Urk. 8/5 , Urk. 8/11) . Sie kann somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisier bare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand , so dass ihr die Selbsteingliede rung
auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumut barkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, indem sie festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt sei und die Rente auch nicht seit 15
Jahren bezogen habe ( Urk. 2 S.
4, Urk. 8/99, Urk. 8/106 S. 2, Urk. 8/111 S.
2).
7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der vorliegenden Umstände eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfer tigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv geför dert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerde gegne rin bislang entsprechende Massnahmen gänzlich unterlassen und die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat, i st angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit der Beschwer deführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbs un fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, womit sich ein Ein kommensvergleich erübrigt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsa nwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014
aufgehoben, und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski