Sachverhalt
1.
Der am 1 3. März 201 2 geborene X.___
musste sich im Februar 2013 im A.___
wegen einem Retropharyngealabszess
operativ und mit Medikamenten behandeln lassen (Urk. 6/55) . Im März 2013
erlitt er ein Leberversagen, wo nach
am 2 3. März 2013 i n den
B.___
eine Lebertransplantation erfolgte (Urk. 6/13) . Am 2 5. März 2013 liess
der Versicherte zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 294 medizinische Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beantragen (Urk. 6/2) . Diese klärte den Sachverhalt ab (Urk. 6/9, Urk. 6/14, Urk. 6/24) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014 in Aussicht, sie werde das Gesuch um Kostenübernahme für medizinische Mass nahmen abwei sen, da das Leberversagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht angeboren sei (Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2014 stellte sie dem Versicherten weiter in Aussicht, sie werde auch sein Gesuch um Kosten gutsprache für die Leistungen der Kinderspitex
vom 1 2. September 2013 (Urk. 6/12) abweisen, da kein Geburtsgebrechen ausgewiesen sei (Urk. 6/31).
Mit Schr ei ben vom 4. März 2014 zog die Krankenversicherung Helsana Versiche rungen AG ihre vorsorglich angebrachten Einwände gegen den Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014 zurück (Urk. 6/46). Am 2 7. Januar und 1 4. Februar 2014 (Urk. 6/32, Urk. 6/40) liess der Versicherte Einwände gegen die Vorbescheide erheben, welche er am 2 4. März 2014 begründen liess (Urk. 6/47). M it Verfü gungen vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 2 / 1) und vom 5. August 2014 (Urk. 2/2) hielt die IV-Stelle an ihren Vorbescheiden fest und wies die Leistungsbegehren ab.
2.
Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 1 5. Sep tember 2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, dass die Beschwerde gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus zurichten
(Urk. 1) . Mit der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gel ten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 2.
2.1
Streitig ist das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 294, angeborene Leber fibrose,
und
des Geburtsgebrechens Nr. 458, angebor ene Störungen der Leber funktion, der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang zur GgV .
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, d er Versicherte sei gesund geboren w orden . Nach einem Infekt im Februar 2013 sei er mit Antibio tika behandelt worden und im März 2013 seien dann die ersten Symptome auf getreten, so dass am 2 3. März 2013 eine Lebertransplantation erfolgt sei. Bei den nachgewiesenen fibrotischen Veränderungen handle es sich um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen. Es sei daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das Leberversagen nicht angeboren wor den sei, sondern das akute Leberversagen infolge einer medikamenten - toxi schen Wir kung eingetreten sei . Deshalb sei von einer erworbenen Erkrankung auszu ge hen und seien keine Ansprüche auf der Grundlage der GgV ausgewiesen (Urk. 2/1). 2.3
Der Versicherte liess insbesondere geltend machen, dass die Abklärungen zur Feststellung der Ursache des Leberversagens noch nicht vollständig abge schlossen worden seien. Die explantierte Leber sei gemäss mündlichen Äusse rungen des B.___ gegenüber den Eltern des Versi cherten zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überwiesen worden. Es sei zur Gesamtbeurteil ung unerlässlich, die vom D.___ veranlassten Abklärungen abzuwarten. Insbeson dere sei nach wie vor nicht geprüft worden, ob ein Geburtsgebrechen Teilursa che des Leberversagens sein könnte, was für die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin genügen würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht festgestellt und die Verfügungen erwiesen sich als unzutreffend (Urk. 1). 3. 3.1
Geburtsgebrechen im Sinne der I nvalidenversicherung sind Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bes tehen. Die Geburt gilt als voll endet, wenn der Körper des lebenden Kindes vollstä n dig aus demjenigen der Mut ter ausgetreten ist. Die Vor aussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwar das Ge burtsgebrechen im erwähnten Zeitpunkt noch nicht als solches erkennbar i st, jedoch später behandlungsbe dürftige Symptome auftreten, die den Schluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt ein Geburtsgebrechen beziehungsweise die Anlage dazu vor handen war (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2015 Rz . 4). 3.2
Der Versicherte kam am 1 3. März 2012 im Spital E.___ zur Welt. Im Ent lassungsbericht vom 2 2. März 2012 wurde festgehalten, der Austrittsstatus sei bis auf mehrere frontale Petechien, beidseitige kleine Hyd r ocele
testis und ein kleines Hämangiom lumbal über der Wirbelsäule unauffällig gewesen (Urk. 6/59). Den Berichten des behandelnden Kinderarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, lässt sich, bis zu m Beginn der ent sprechenden Leberbeschwerden
im März 2013,
ebenfalls kein Hinweis auf eine Lebererkrankung entnehmen (Urk. 6/ 53). Dem Austrittsbericht vom 2 5. Februar 2013 des G.___, in welchem der Versicherte vom 1 3. b is am 2 5. Februar 2013 zur Behandlung des
Retro p haryngealabszesses und für die postoperative Therapie hospitalisiert war, lässt sich ebenfalls nichts zu einer Lebererkrankung entnehmen und es wurde darin festgehalten, der Versicherte sei in bestem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 6/55). 3.3
Am 2 5. März 2013 diagnostizierte n
d ie
B.___
im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen das Geburtsgebrechen Nr. 294
gemäss Anhang
GgV, angeborene Leberfibrose (Urk. 6/2/6). Im unda tierten Bericht von Dr. med. H.___, Fac härztin für Innere Medizin, wurde ein Geburtsgebrechen gemäss Nr. 458
Anhang GgV, angeborene Störungen der Leberfunktion, festgehalten (Urk. 6/9). Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 1. April 2013 wurde eine Hepatopathie unklarer Ätiologie mit Leberversagen f estgehalten und als Differentialdiagnose eine infektiöse, parain fektiöse, toxische, autoimmune, oder sekundäre Hämophagozytose erwähnt (Urk. 6/14/6). D ie
B.___
hielt en im Austrittsbericht vom 1 2. August 2013 eine schwere akute Leberinsuffizienz unbestimmter Her kunft als Einweisungsgrund fest (Urk. 6/13/1) . Die Abteilung für Intensivmedi zin und Neonatologie des I.___ führte am 7. Oktober 2013 gegenüber der IV-Stelle aus, bis zum Austritt im Rahmen der Verl egung des Versicherten nach J.___ habe die Ursache der Hepatopathie nicht geklärt werden können. Diffe r entialdiagnostisch kämen infekt i öse, parainfekt i öse, toxische, autoimmune oder auch hereditä r e Erkrankungen in Frage (Urk. 6/14/5). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 stellte n d ie
B.___
der IV-Stelle den Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber zu. Zudem führte n s ie aus, in der Zwischenzeit seien verschiedene Untersuchungen durch geführt worden, welche jedoch die Ursache des akuten Leberversa gens nicht hätten klären können. Einige Resultate ständen noch aus (Urk. 6/57). Dem Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber de r
B.___
vom 2 6. April 2013 lässt sich entnehmen, dass Elemente vor handen s eien, welche aufgrund des sehr kurzen Zeitraum s von ungefähr zwölf Tagen zwischen dem Auftreten der Lebersymptome und der Transplantation eine zugrundeliegende Lebererkrankung vermuten liessen. Die
viktoriablaue Farbe lasse die Entwicklung einer Fibrose innerhalb von einigen Wochen ver mu ten. Das vorhandene Schädigungsmuster e ntstehe selten durch eine Vergif tung mit Medikamenten. Es sei auch an eine Endotoxinwirkung bei einer Pro teus - vulgaris - Infektion zu denken (Urk. 6/56/3). Im Juli 2014 teilte das I.___ der IV-Stelle mit, es gebe keine neue Erklärung bezüglich der Ursache des Leberversagens (Urk. 6/60). 3.4
Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 fest, es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen vor. Leistun gen nach den Ziffern 294 und 458 Anhang
GgV schieden entsprechend de m histologischen Befund der explantierten Leber aus, da es sich bei den nachge wiesenen fibrotischen Veränderungen nicht um angeborene, sondern um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen handle. Für Erkrankungen nach Zif fer 454 Anhang GgV bestehe klinisch kein Anhaltspunkt. Erkrankungen gemäss den Ziffer n 451 und 453 Anhang GgV seien gemäss den Feststellungen des I.___ unwahrscheinlich. Es sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das akute Leberversagen infolge einer medika mententoxischen Wirkung eingetreten sei, da infekt iöse Ursachen weitg ehend ausgeschlossen worden seien und da dem Versicherten bi s zum 1. März 2013 sechszehn Tage lang Amoxicillin-Clavulansäure verabreicht worden sei. Der histologische Befund der explantierten Leber zeige mit frischen Fibrosen und periportalen Nekrosen Hinweise für medikamententoxische Effekte. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erworbenen Erkrankung aus zugehen und seien Ansprüche auf der Grundlage der GgV nicht ausgewiesen (Urk. 6/62/4-5).
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2014 ergänzte Prof . K.___, dass es unbe stritten sei, dass das Ereignis selten sei und seitens der Pathologen angege ben worden sei, dass selten eine toxisch-medikamentöse Ursache in Betracht komme. Da für andere Ursachen aus histopathologischer Sicht im Zusammen hang mit den vorliegenden Befunden kein Anhalt bestehe, könne jedoch weiter hin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem toxisch-medikamentös bedingten akuten Leberversagen ausgegangen werden (Urk. 6/70). 3.5
Aus dem histologischen Bericht vom 2 6. April 2013 und den Ausführungen von Prof . K.___
vom 1 7. Juli sowie 2 7. Oktober 2014 (Urk. 6/56, Urk. 6/62/4-5, Urk. 6/70) ergeben sich zwar gewisse Hinweise auf ein durch Medikamenten vergiftung ausgelöstes Leberversagen. Doch die Ursache konnte nicht abschlies send geklärt werden und d ie
B.___
führte n am 3 0. Juni 2014 aus, es ständen noch einige Resultate von Untersuchungen aus (Urk. 6/57). Die IV-Stelle unterliess es, sich bei den
B.___ zu erkundigen, welche R esultate noch ausständen und wann diese zu erwarten seien . Gemäss der Beschwerde soll die explantierte Leber zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überstellt worden sein (Urk. 1 S.
7) .
Die IV-Stelle hat dies in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 5) nicht bestritten und soweit aus den Akten ersichtlich auch nicht abge klärt, ob dies zutrifft. Es sind daher noc h Resultate von Abklärungen – unter anderem solche aus d er Spezialklinik in C.___
zu erwarten. Auch wenn beim Versicherte n während seines ersten Lebensjahrs keine Leberprobleme dokumentiert sind und diese nach einer Behandlung mit Antibiotika auftraten, so kann insbesondere ein Geburtsgebrechen als Teilursache des Leberversagens zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass es sich gemäss dem histologisch en Bericht vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/56) und den Ausführungen von Dr. K.___ vom 2 7. Oktober 2014 bei einer solchen medikamen t ent oxischen Schädigung um ein seltenes Ereignis handelt, so dass eine andere Ursache nicht von vornherein ausser Betracht fällt . Es ist bisher jedoch auch kein Gebur tsgebrechen ausgewiesen. Die von den
B.___ in der Anmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 6/2/6)
und von Dr. H.___ in ihrem undatierten Bericht (Urk. 6/9) erwähnten Geburtsgebrechen stimmen nicht überein, wurden nicht überzeugend begründet und wohl vor dem Vorliegen des histologischen Berichts festgehalten. Ob ein Geburtsgebrechen vorliegt oder nicht, bleibt daher noch zu klären. 3.6
Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese sich bei den
B.___ nach den noch ausstehenden Resultate n der Untersuchungen der explantierten Leber erkundigt und abklärt, ob diese etwas zur Klärung der Ursache des Leberversagens bei tragen . Zudem hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Leber wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht an eine Spezialklinik in C.___ gesandt w orden ist und falls dies zutrifft, ob dort etwas zur Ursache des Leberversagens festgestellt werden konnte.
Sollten alle bereits erfolgten Untersuchungen zu keinem überzeugenden Ergebnis geführt haben, so hat die IV-Stelle soweit nötig und möglich weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Die Beschwerde ist daher
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 6/1) und vom 5. August 2014 (Urk. 2/2) aufzuheben sind. Nach Vornahme der erwähnten Abklärungen hat die IV-Stelle neu über die Kostenübernahme der zur Diskus sion stehenden medizinischen Massnahmen zu verfügen.
4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung
des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juli 2014 und vom 5. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der am 1 3. März 201
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art.
E. 1.2 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 2.
E. 2 Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 1 5. Sep tember 2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, dass die Beschwerde gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus zurichten
(Urk. 1) . Mit der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig ist das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 294, angeborene Leber fibrose,
und
des Geburtsgebrechens Nr. 458, angebor ene Störungen der Leber funktion, der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang zur GgV .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, d er Versicherte sei gesund geboren w orden . Nach einem Infekt im Februar 2013 sei er mit Antibio tika behandelt worden und im März 2013 seien dann die ersten Symptome auf getreten, so dass am 2 3. März 2013 eine Lebertransplantation erfolgt sei. Bei den nachgewiesenen fibrotischen Veränderungen handle es sich um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen. Es sei daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das Leberversagen nicht angeboren wor den sei, sondern das akute Leberversagen infolge einer medikamenten - toxi schen Wir kung eingetreten sei . Deshalb sei von einer erworbenen Erkrankung auszu ge hen und seien keine Ansprüche auf der Grundlage der GgV ausgewiesen (Urk. 2/1).
E. 2.3 Der Versicherte liess insbesondere geltend machen, dass die Abklärungen zur Feststellung der Ursache des Leberversagens noch nicht vollständig abge schlossen worden seien. Die explantierte Leber sei gemäss mündlichen Äusse rungen des B.___ gegenüber den Eltern des Versi cherten zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überwiesen worden. Es sei zur Gesamtbeurteil ung unerlässlich, die vom D.___ veranlassten Abklärungen abzuwarten. Insbeson dere sei nach wie vor nicht geprüft worden, ob ein Geburtsgebrechen Teilursa che des Leberversagens sein könnte, was für die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin genügen würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht festgestellt und die Verfügungen erwiesen sich als unzutreffend (Urk. 1).
E. 3 GgV).
E. 3.1 Geburtsgebrechen im Sinne der I nvalidenversicherung sind Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bes tehen. Die Geburt gilt als voll endet, wenn der Körper des lebenden Kindes vollstä n dig aus demjenigen der Mut ter ausgetreten ist. Die Vor aussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwar das Ge burtsgebrechen im erwähnten Zeitpunkt noch nicht als solches erkennbar i st, jedoch später behandlungsbe dürftige Symptome auftreten, die den Schluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt ein Geburtsgebrechen beziehungsweise die Anlage dazu vor handen war (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2015 Rz . 4).
E. 3.2 Der Versicherte kam am 1 3. März 2012 im Spital E.___ zur Welt. Im Ent lassungsbericht vom 2 2. März 2012 wurde festgehalten, der Austrittsstatus sei bis auf mehrere frontale Petechien, beidseitige kleine Hyd r ocele
testis und ein kleines Hämangiom lumbal über der Wirbelsäule unauffällig gewesen (Urk. 6/59). Den Berichten des behandelnden Kinderarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, lässt sich, bis zu m Beginn der ent sprechenden Leberbeschwerden
im März 2013,
ebenfalls kein Hinweis auf eine Lebererkrankung entnehmen (Urk. 6/ 53). Dem Austrittsbericht vom 2 5. Februar 2013 des G.___, in welchem der Versicherte vom 1 3. b is am 2 5. Februar 2013 zur Behandlung des
Retro p haryngealabszesses und für die postoperative Therapie hospitalisiert war, lässt sich ebenfalls nichts zu einer Lebererkrankung entnehmen und es wurde darin festgehalten, der Versicherte sei in bestem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 6/55).
E. 3.3 Am 2 5. März 2013 diagnostizierte n
d ie
B.___
im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen das Geburtsgebrechen Nr. 294
gemäss Anhang
GgV, angeborene Leberfibrose (Urk. 6/2/6). Im unda tierten Bericht von Dr. med. H.___, Fac härztin für Innere Medizin, wurde ein Geburtsgebrechen gemäss Nr. 458
Anhang GgV, angeborene Störungen der Leberfunktion, festgehalten (Urk. 6/9). Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 1. April 2013 wurde eine Hepatopathie unklarer Ätiologie mit Leberversagen f estgehalten und als Differentialdiagnose eine infektiöse, parain fektiöse, toxische, autoimmune, oder sekundäre Hämophagozytose erwähnt (Urk. 6/14/6). D ie
B.___
hielt en im Austrittsbericht vom 1 2. August 2013 eine schwere akute Leberinsuffizienz unbestimmter Her kunft als Einweisungsgrund fest (Urk. 6/13/1) . Die Abteilung für Intensivmedi zin und Neonatologie des I.___ führte am 7. Oktober 2013 gegenüber der IV-Stelle aus, bis zum Austritt im Rahmen der Verl egung des Versicherten nach J.___ habe die Ursache der Hepatopathie nicht geklärt werden können. Diffe r entialdiagnostisch kämen infekt i öse, parainfekt i öse, toxische, autoimmune oder auch hereditä r e Erkrankungen in Frage (Urk. 6/14/5). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 stellte n d ie
B.___
der IV-Stelle den Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber zu. Zudem führte n s ie aus, in der Zwischenzeit seien verschiedene Untersuchungen durch geführt worden, welche jedoch die Ursache des akuten Leberversa gens nicht hätten klären können. Einige Resultate ständen noch aus (Urk. 6/57). Dem Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber de r
B.___
vom 2 6. April 2013 lässt sich entnehmen, dass Elemente vor handen s eien, welche aufgrund des sehr kurzen Zeitraum s von ungefähr zwölf Tagen zwischen dem Auftreten der Lebersymptome und der Transplantation eine zugrundeliegende Lebererkrankung vermuten liessen. Die
viktoriablaue Farbe lasse die Entwicklung einer Fibrose innerhalb von einigen Wochen ver mu ten. Das vorhandene Schädigungsmuster e ntstehe selten durch eine Vergif tung mit Medikamenten. Es sei auch an eine Endotoxinwirkung bei einer Pro teus - vulgaris - Infektion zu denken (Urk. 6/56/3). Im Juli 2014 teilte das I.___ der IV-Stelle mit, es gebe keine neue Erklärung bezüglich der Ursache des Leberversagens (Urk. 6/60).
E. 3.4 Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 fest, es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen vor. Leistun gen nach den Ziffern 294 und 458 Anhang
GgV schieden entsprechend de m histologischen Befund der explantierten Leber aus, da es sich bei den nachge wiesenen fibrotischen Veränderungen nicht um angeborene, sondern um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen handle. Für Erkrankungen nach Zif fer 454 Anhang GgV bestehe klinisch kein Anhaltspunkt. Erkrankungen gemäss den Ziffer n 451 und 453 Anhang GgV seien gemäss den Feststellungen des I.___ unwahrscheinlich. Es sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das akute Leberversagen infolge einer medika mententoxischen Wirkung eingetreten sei, da infekt iöse Ursachen weitg ehend ausgeschlossen worden seien und da dem Versicherten bi s zum 1. März 2013 sechszehn Tage lang Amoxicillin-Clavulansäure verabreicht worden sei. Der histologische Befund der explantierten Leber zeige mit frischen Fibrosen und periportalen Nekrosen Hinweise für medikamententoxische Effekte. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erworbenen Erkrankung aus zugehen und seien Ansprüche auf der Grundlage der GgV nicht ausgewiesen (Urk. 6/62/4-5).
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2014 ergänzte Prof . K.___, dass es unbe stritten sei, dass das Ereignis selten sei und seitens der Pathologen angege ben worden sei, dass selten eine toxisch-medikamentöse Ursache in Betracht komme. Da für andere Ursachen aus histopathologischer Sicht im Zusammen hang mit den vorliegenden Befunden kein Anhalt bestehe, könne jedoch weiter hin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem toxisch-medikamentös bedingten akuten Leberversagen ausgegangen werden (Urk. 6/70).
E. 3.5 Aus dem histologischen Bericht vom 2 6. April 2013 und den Ausführungen von Prof . K.___
vom 1 7. Juli sowie 2 7. Oktober 2014 (Urk. 6/56, Urk. 6/62/4-5, Urk. 6/70) ergeben sich zwar gewisse Hinweise auf ein durch Medikamenten vergiftung ausgelöstes Leberversagen. Doch die Ursache konnte nicht abschlies send geklärt werden und d ie
B.___
führte n am 3 0. Juni 2014 aus, es ständen noch einige Resultate von Untersuchungen aus (Urk. 6/57). Die IV-Stelle unterliess es, sich bei den
B.___ zu erkundigen, welche R esultate noch ausständen und wann diese zu erwarten seien . Gemäss der Beschwerde soll die explantierte Leber zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überstellt worden sein (Urk. 1 S.
7) .
Die IV-Stelle hat dies in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 5) nicht bestritten und soweit aus den Akten ersichtlich auch nicht abge klärt, ob dies zutrifft. Es sind daher noc h Resultate von Abklärungen – unter anderem solche aus d er Spezialklinik in C.___
zu erwarten. Auch wenn beim Versicherte n während seines ersten Lebensjahrs keine Leberprobleme dokumentiert sind und diese nach einer Behandlung mit Antibiotika auftraten, so kann insbesondere ein Geburtsgebrechen als Teilursache des Leberversagens zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass es sich gemäss dem histologisch en Bericht vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/56) und den Ausführungen von Dr. K.___ vom 2 7. Oktober 2014 bei einer solchen medikamen t ent oxischen Schädigung um ein seltenes Ereignis handelt, so dass eine andere Ursache nicht von vornherein ausser Betracht fällt . Es ist bisher jedoch auch kein Gebur tsgebrechen ausgewiesen. Die von den
B.___ in der Anmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 6/2/6)
und von Dr. H.___ in ihrem undatierten Bericht (Urk. 6/9) erwähnten Geburtsgebrechen stimmen nicht überein, wurden nicht überzeugend begründet und wohl vor dem Vorliegen des histologischen Berichts festgehalten. Ob ein Geburtsgebrechen vorliegt oder nicht, bleibt daher noch zu klären.
E. 3.6 Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese sich bei den
B.___ nach den noch ausstehenden Resultate n der Untersuchungen der explantierten Leber erkundigt und abklärt, ob diese etwas zur Klärung der Ursache des Leberversagens bei tragen . Zudem hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Leber wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht an eine Spezialklinik in C.___ gesandt w orden ist und falls dies zutrifft, ob dort etwas zur Ursache des Leberversagens festgestellt werden konnte.
Sollten alle bereits erfolgten Untersuchungen zu keinem überzeugenden Ergebnis geführt haben, so hat die IV-Stelle soweit nötig und möglich weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Die Beschwerde ist daher
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 6/1) und vom 5. August 2014 (Urk. 2/2) aufzuheben sind. Nach Vornahme der erwähnten Abklärungen hat die IV-Stelle neu über die Kostenübernahme der zur Diskus sion stehenden medizinischen Massnahmen zu verfügen.
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung
des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘
E. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00935 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
27. März 2015 in Sachen X.___, geb. 2012 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 80 36 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der am 1 3. März 201 2 geborene X.___
musste sich im Februar 2013 im A.___
wegen einem Retropharyngealabszess
operativ und mit Medikamenten behandeln lassen (Urk. 6/55) . Im März 2013
erlitt er ein Leberversagen, wo nach
am 2 3. März 2013 i n den
B.___
eine Lebertransplantation erfolgte (Urk. 6/13) . Am 2 5. März 2013 liess
der Versicherte zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 294 medizinische Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beantragen (Urk. 6/2) . Diese klärte den Sachverhalt ab (Urk. 6/9, Urk. 6/14, Urk. 6/24) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014 in Aussicht, sie werde das Gesuch um Kostenübernahme für medizinische Mass nahmen abwei sen, da das Leberversagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht angeboren sei (Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2014 stellte sie dem Versicherten weiter in Aussicht, sie werde auch sein Gesuch um Kosten gutsprache für die Leistungen der Kinderspitex
vom 1 2. September 2013 (Urk. 6/12) abweisen, da kein Geburtsgebrechen ausgewiesen sei (Urk. 6/31).
Mit Schr ei ben vom 4. März 2014 zog die Krankenversicherung Helsana Versiche rungen AG ihre vorsorglich angebrachten Einwände gegen den Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014 zurück (Urk. 6/46). Am 2 7. Januar und 1 4. Februar 2014 (Urk. 6/32, Urk. 6/40) liess der Versicherte Einwände gegen die Vorbescheide erheben, welche er am 2 4. März 2014 begründen liess (Urk. 6/47). M it Verfü gungen vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 2 / 1) und vom 5. August 2014 (Urk. 2/2) hielt die IV-Stelle an ihren Vorbescheiden fest und wies die Leistungsbegehren ab.
2.
Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 1 5. Sep tember 2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, dass die Beschwerde gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus zurichten
(Urk. 1) . Mit der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gel ten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 2.
2.1
Streitig ist das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 294, angeborene Leber fibrose,
und
des Geburtsgebrechens Nr. 458, angebor ene Störungen der Leber funktion, der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang zur GgV .
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, d er Versicherte sei gesund geboren w orden . Nach einem Infekt im Februar 2013 sei er mit Antibio tika behandelt worden und im März 2013 seien dann die ersten Symptome auf getreten, so dass am 2 3. März 2013 eine Lebertransplantation erfolgt sei. Bei den nachgewiesenen fibrotischen Veränderungen handle es sich um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen. Es sei daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das Leberversagen nicht angeboren wor den sei, sondern das akute Leberversagen infolge einer medikamenten - toxi schen Wir kung eingetreten sei . Deshalb sei von einer erworbenen Erkrankung auszu ge hen und seien keine Ansprüche auf der Grundlage der GgV ausgewiesen (Urk. 2/1). 2.3
Der Versicherte liess insbesondere geltend machen, dass die Abklärungen zur Feststellung der Ursache des Leberversagens noch nicht vollständig abge schlossen worden seien. Die explantierte Leber sei gemäss mündlichen Äusse rungen des B.___ gegenüber den Eltern des Versi cherten zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überwiesen worden. Es sei zur Gesamtbeurteil ung unerlässlich, die vom D.___ veranlassten Abklärungen abzuwarten. Insbeson dere sei nach wie vor nicht geprüft worden, ob ein Geburtsgebrechen Teilursa che des Leberversagens sein könnte, was für die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin genügen würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht festgestellt und die Verfügungen erwiesen sich als unzutreffend (Urk. 1). 3. 3.1
Geburtsgebrechen im Sinne der I nvalidenversicherung sind Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bes tehen. Die Geburt gilt als voll endet, wenn der Körper des lebenden Kindes vollstä n dig aus demjenigen der Mut ter ausgetreten ist. Die Vor aussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwar das Ge burtsgebrechen im erwähnten Zeitpunkt noch nicht als solches erkennbar i st, jedoch später behandlungsbe dürftige Symptome auftreten, die den Schluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt ein Geburtsgebrechen beziehungsweise die Anlage dazu vor handen war (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2015 Rz . 4). 3.2
Der Versicherte kam am 1 3. März 2012 im Spital E.___ zur Welt. Im Ent lassungsbericht vom 2 2. März 2012 wurde festgehalten, der Austrittsstatus sei bis auf mehrere frontale Petechien, beidseitige kleine Hyd r ocele
testis und ein kleines Hämangiom lumbal über der Wirbelsäule unauffällig gewesen (Urk. 6/59). Den Berichten des behandelnden Kinderarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, lässt sich, bis zu m Beginn der ent sprechenden Leberbeschwerden
im März 2013,
ebenfalls kein Hinweis auf eine Lebererkrankung entnehmen (Urk. 6/ 53). Dem Austrittsbericht vom 2 5. Februar 2013 des G.___, in welchem der Versicherte vom 1 3. b is am 2 5. Februar 2013 zur Behandlung des
Retro p haryngealabszesses und für die postoperative Therapie hospitalisiert war, lässt sich ebenfalls nichts zu einer Lebererkrankung entnehmen und es wurde darin festgehalten, der Versicherte sei in bestem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 6/55). 3.3
Am 2 5. März 2013 diagnostizierte n
d ie
B.___
im Rahmen der Anmeldung des Versicherten bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen das Geburtsgebrechen Nr. 294
gemäss Anhang
GgV, angeborene Leberfibrose (Urk. 6/2/6). Im unda tierten Bericht von Dr. med. H.___, Fac härztin für Innere Medizin, wurde ein Geburtsgebrechen gemäss Nr. 458
Anhang GgV, angeborene Störungen der Leberfunktion, festgehalten (Urk. 6/9). Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 1. April 2013 wurde eine Hepatopathie unklarer Ätiologie mit Leberversagen f estgehalten und als Differentialdiagnose eine infektiöse, parain fektiöse, toxische, autoimmune, oder sekundäre Hämophagozytose erwähnt (Urk. 6/14/6). D ie
B.___
hielt en im Austrittsbericht vom 1 2. August 2013 eine schwere akute Leberinsuffizienz unbestimmter Her kunft als Einweisungsgrund fest (Urk. 6/13/1) . Die Abteilung für Intensivmedi zin und Neonatologie des I.___ führte am 7. Oktober 2013 gegenüber der IV-Stelle aus, bis zum Austritt im Rahmen der Verl egung des Versicherten nach J.___ habe die Ursache der Hepatopathie nicht geklärt werden können. Diffe r entialdiagnostisch kämen infekt i öse, parainfekt i öse, toxische, autoimmune oder auch hereditä r e Erkrankungen in Frage (Urk. 6/14/5). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 stellte n d ie
B.___
der IV-Stelle den Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber zu. Zudem führte n s ie aus, in der Zwischenzeit seien verschiedene Untersuchungen durch geführt worden, welche jedoch die Ursache des akuten Leberversa gens nicht hätten klären können. Einige Resultate ständen noch aus (Urk. 6/57). Dem Befundbericht zur Histologie der explantierten Leber de r
B.___
vom 2 6. April 2013 lässt sich entnehmen, dass Elemente vor handen s eien, welche aufgrund des sehr kurzen Zeitraum s von ungefähr zwölf Tagen zwischen dem Auftreten der Lebersymptome und der Transplantation eine zugrundeliegende Lebererkrankung vermuten liessen. Die
viktoriablaue Farbe lasse die Entwicklung einer Fibrose innerhalb von einigen Wochen ver mu ten. Das vorhandene Schädigungsmuster e ntstehe selten durch eine Vergif tung mit Medikamenten. Es sei auch an eine Endotoxinwirkung bei einer Pro teus - vulgaris - Infektion zu denken (Urk. 6/56/3). Im Juli 2014 teilte das I.___ der IV-Stelle mit, es gebe keine neue Erklärung bezüglich der Ursache des Leberversagens (Urk. 6/60). 3.4
Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 fest, es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen vor. Leistun gen nach den Ziffern 294 und 458 Anhang
GgV schieden entsprechend de m histologischen Befund der explantierten Leber aus, da es sich bei den nachge wiesenen fibrotischen Veränderungen nicht um angeborene, sondern um erst seit ein paar Wochen bestehende Läsionen handle. Für Erkrankungen nach Zif fer 454 Anhang GgV bestehe klinisch kein Anhaltspunkt. Erkrankungen gemäss den Ziffer n 451 und 453 Anhang GgV seien gemäss den Feststellungen des I.___ unwahrscheinlich. Es sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das akute Leberversagen infolge einer medika mententoxischen Wirkung eingetreten sei, da infekt iöse Ursachen weitg ehend ausgeschlossen worden seien und da dem Versicherten bi s zum 1. März 2013 sechszehn Tage lang Amoxicillin-Clavulansäure verabreicht worden sei. Der histologische Befund der explantierten Leber zeige mit frischen Fibrosen und periportalen Nekrosen Hinweise für medikamententoxische Effekte. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erworbenen Erkrankung aus zugehen und seien Ansprüche auf der Grundlage der GgV nicht ausgewiesen (Urk. 6/62/4-5).
In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2014 ergänzte Prof . K.___, dass es unbe stritten sei, dass das Ereignis selten sei und seitens der Pathologen angege ben worden sei, dass selten eine toxisch-medikamentöse Ursache in Betracht komme. Da für andere Ursachen aus histopathologischer Sicht im Zusammen hang mit den vorliegenden Befunden kein Anhalt bestehe, könne jedoch weiter hin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem toxisch-medikamentös bedingten akuten Leberversagen ausgegangen werden (Urk. 6/70). 3.5
Aus dem histologischen Bericht vom 2 6. April 2013 und den Ausführungen von Prof . K.___
vom 1 7. Juli sowie 2 7. Oktober 2014 (Urk. 6/56, Urk. 6/62/4-5, Urk. 6/70) ergeben sich zwar gewisse Hinweise auf ein durch Medikamenten vergiftung ausgelöstes Leberversagen. Doch die Ursache konnte nicht abschlies send geklärt werden und d ie
B.___
führte n am 3 0. Juni 2014 aus, es ständen noch einige Resultate von Untersuchungen aus (Urk. 6/57). Die IV-Stelle unterliess es, sich bei den
B.___ zu erkundigen, welche R esultate noch ausständen und wann diese zu erwarten seien . Gemäss der Beschwerde soll die explantierte Leber zur weiteren Beurteilung in eine Spezialklinik in C.___ überstellt worden sein (Urk. 1 S.
7) .
Die IV-Stelle hat dies in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 5) nicht bestritten und soweit aus den Akten ersichtlich auch nicht abge klärt, ob dies zutrifft. Es sind daher noc h Resultate von Abklärungen – unter anderem solche aus d er Spezialklinik in C.___
zu erwarten. Auch wenn beim Versicherte n während seines ersten Lebensjahrs keine Leberprobleme dokumentiert sind und diese nach einer Behandlung mit Antibiotika auftraten, so kann insbesondere ein Geburtsgebrechen als Teilursache des Leberversagens zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass es sich gemäss dem histologisch en Bericht vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/56) und den Ausführungen von Dr. K.___ vom 2 7. Oktober 2014 bei einer solchen medikamen t ent oxischen Schädigung um ein seltenes Ereignis handelt, so dass eine andere Ursache nicht von vornherein ausser Betracht fällt . Es ist bisher jedoch auch kein Gebur tsgebrechen ausgewiesen. Die von den
B.___ in der Anmeldung vom 2 5. März 2013 (Urk. 6/2/6)
und von Dr. H.___ in ihrem undatierten Bericht (Urk. 6/9) erwähnten Geburtsgebrechen stimmen nicht überein, wurden nicht überzeugend begründet und wohl vor dem Vorliegen des histologischen Berichts festgehalten. Ob ein Geburtsgebrechen vorliegt oder nicht, bleibt daher noch zu klären. 3.6
Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese sich bei den
B.___ nach den noch ausstehenden Resultate n der Untersuchungen der explantierten Leber erkundigt und abklärt, ob diese etwas zur Klärung der Ursache des Leberversagens bei tragen . Zudem hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Leber wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht an eine Spezialklinik in C.___ gesandt w orden ist und falls dies zutrifft, ob dort etwas zur Ursache des Leberversagens festgestellt werden konnte.
Sollten alle bereits erfolgten Untersuchungen zu keinem überzeugenden Ergebnis geführt haben, so hat die IV-Stelle soweit nötig und möglich weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Die Beschwerde ist daher
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 6/1) und vom 5. August 2014 (Urk. 2/2) aufzuheben sind. Nach Vornahme der erwähnten Abklärungen hat die IV-Stelle neu über die Kostenübernahme der zur Diskus sion stehenden medizinischen Massnahmen zu verfügen.
4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung
des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juli 2014 und vom 5. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef