opencaselaw.ch

IV.2014.00931

Gutheissung Beschwerde gegen Einstellung der IV-Rente; durch bidisziplinären RAD-Bericht ist keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Der aus Y.___ stammende Versicherte ( Urk. 11/28) arbeitete zuletzt v on 1994 bis 2000 als Maschinist an der Fräse bei der Z.___ AG . Nebenbei war er als Hauswart tätig ( Urk. 11/ 3 S. 4). Am 5. August 2000 erlitt er bei eine m Motorr adunfall ein Polytrauma . Es folgten diverse Operationen , die meisten noch im August 2000 , jahrelange

Untersuchungen und drei

stationäre Auf enthalt e in der Rehaklinik A.___ im Herbst 2000, im Herbst 2001 und im Winter 2004/ 2005 ( Urk. 11/6 S. 10 , Urk. 11/23 S. 3 , Urk. 11/51 S. 2 ).

Basierend auf einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten zunächst Taggelder aus ( Urk. 11/55) und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 11/53). Die 100%- Rente wurde m it Mitteilung vom 2 4. Juli 2013

nochmals bestätigt (Urk. 11/87).

A m 1. Dezember 20 00 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung und zum Rentenbezug an (Urk.

11/ 3 ) . Mit Verfügungen vom 2 4. April 200 1 wurden mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand und das Wartejahr beide Ansprüche verneint

( Urk. 11/20 und 11/21). Im November 2001 brachte die Suva der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle) , ihre Akten zur Kenntnis

( Urk. 11/23 S. 1,

Urk. 11/57) . Die IV-Stelle sprach dem V ersicherten alsdann mit Verfügung vom 2 2. Juli 2005 rückwirkend per 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/63) .

Im Frühling 2008 leitete sie ein Revi sionsverfahren ein ( Urk. 11/71) . Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/73) sowie Bericht e

beim Hausarzt

des Versi cherten ( Urk. 11/74 S. 1-3, Urk. 11/78 )

und der Universitätsklinik B.___

( Urk. 11/75) ein , denen weitere Arztberichte beilagen ( Urk. 11/74 S. 4-18,

Urk. 11/79). Schliesslich bestätigte sie mit Mitteilung vom 10. Oktober 2008 die bisherige Invalidenrente ( Urk. 1 1/81).

Ende 2013 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut ( Urk. 11/88). Sie holte

wiederum einen Auszug aus dem Individuellen Konto

( Urk. 11/89) und Arztbe richte

( Urk. 11/90) ein . In der Folge entschied der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) , den Versicherten selbst p sychiatrisch und ort hopädisch / rheumatologisch abzuklären . Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchungen vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92 -94 ) stellte die IV-Stelle die Rente – wie im Vorbescheid ange kündigt ( Urk. 11/98 ) –

mit Verfügung vom 14.

Juli 2014

per Ende August 2014 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung reichte d er Versicherte am 1 5. September 201 4

gleich zei tig ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle und eine Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein . Unter Beilage diverser Unterlagen beantragte er neben der weiteren Ausrichtung d er

bisherigen Rente d ie Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung

( Urk. 1 , 11/125 und 3/2-34 ).

Die IV Stelle teilte ihm m it Schreiben vom 23. September 2014 mit, dass sich k eine Wiedererwägung rechtfertige

( Urk. 11/144). A usserdem schloss sie

mit Beschwer de antwort vom 2 4. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde sowie des prozessualen Gesuch s ( Urk. 10).

D er Versicherte reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2015 ( Urk. 14) neue Arztberichte ( Urk. 15/1-2) und am 5. Februar 2015 eine Replik mit Beilagen ein ( Urk. 18 und 19/1-2).

D ie IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Duplik ( Urk. 22) .

Im Übrigen gewährte das G ericht dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Hochstrasser einen unentgeltlichen Rechts vertreter ( Urk. 12, Vollmacht Urk. 4). Weiter wies es mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab ( Urk. 20). Schliesslich lud es die berufliche Vorsorge einrichtung des Versicherten, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonal banken, zum Prozess bei ( Urk. 26) . Diese verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme

( Urk. 27). Dieses Schreiben und die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 (Urk. 28) samt Beilagen ( Urk. 29/1-3) versandte das Sozialversicherungsgericht am 30. November 2015 zur Kenntnisnahme an die Prozessbeteiligten ( Urk. 31). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/ 20 03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Darunter fällt beispielsweise eine Steigerung des tatsächlichen Leistungs vermögens durch verbesserte Le idensanpassung der versicherten Per son (Urteil des Bundesgerichts 8C_967/2012 vom 3 1. Mai 2013 E. 3.4).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar. 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1. 4

Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht

alsdann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls

unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur , wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 1 1. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom 1 2. Juli 2012 E. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht , dass der Beschwerdeführer spätestens seit der RAD-Untersuchung i m Mai 2014 zu 70 % in angepassten Tätigkeit en

arbeitsfähig sei.

Folglich führte sie einen neuen Einkommensvergleich durch und stellte die Rente aufgrund des neuen Invalid itätsgrad es von 36 %

ein ( Urk. 2). Die Einwände des Beschwerdeführers erachtete sie in der Beschwerdeantwort als nicht gerechtfertigt

( Urk. 10) . 2.2

Der Beschwerdeführer

machte sinngemäss geltend , dass sich sein Gesund heits zu stand seit April 2005 eher verschlechtert habe ( Urk. 1 Rz 18-25). Weiter

bean standete er den Beweiswert des RAD-Berichts vom Mai 2014 ( Urk. 1 Rz

26- 35 )

sowie

die Berechnungsgrundlagen des

Einkommensvergleich s

( Urk. 1 Rz 40-49) und rügte ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 Rz 13-16). Es sei ihm folglich die ganze Rente zu belassen, eventualiter basierend auf einer (bestrittenen) 50%-Arbeitsfähigkeit eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen ( Urk. 1 Rz 50-53).

Nichts Neues ergibt sich aus der Replik (Urk.

18). 3. 3.1

Bei der Rentenzusprechung

am 2 2. Juli 2005 ( Urk. 11/63) stützte sich die Beschwer degegnerin

vollumfänglich auf die Unfallakten der Suva ( vgl. Fest stellungsblatt ,

Urk. 11/57). Die Abschlussuntersuchung fand a uf Geheiss des Kreisarztes ( Urk. 11/54 S. 8) in d er Reh a klinik A.___

statt.

De ren Austrittsbericht vom 2 7. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass viereinhalb

Jahre nach dem Motorradunfall mit unter anderem Commotio cerebri, diskoli gamentärer Wirbelsäulenverletzung Th12/L1 und L5/S1 (operativ von dorsal und ventral stabilisiert, Diskektomie L5/S1) und Bimalleolarfraktur rechts (pri mär operativ im Ausland versorgt, im Verlauf reosteosynthetisiert ), heute eine therapierefraktäre chronische bewegungs- und belastungsabhä n gige Schmerz symptomatik des rechten oberen Sprunggelenks (nachfolgend: OSG) mit deutlich eingeschränkter Dorsalextension bei posttraumatischer Arthrose und erheblich verminderter Ge h fähigkeit (Ge h hilfe) , ein chronisches lumbospon dylo ge nes Schmerzsyndrom rechts mit Hypästhesie lumbal und am rechten Bein seitlich, nicht auslösbarem A chillessehnen - Reflex rechts sowie eine Ejakula tionsstörung bestehen würden. Zudem bestehe auch ein unter stationärer Physi otherapie nicht wesentlich gebessertes chronisches Zervikalsyndrom .

Die Gesamt belastbarkeit sei bereits in den alltäglichen Aktiv itäten erheblich einge schränkt. D er Beschwerdeführer müsse sich tagsüber leicht wechselbelastend mit wiederholten Pausen betätigen. Er erreiche das Niveau für eine leichte Tätigkeit halbtags nicht. Es bestehe somit keine wesentliche Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S. 9 f.). 3.2

Das erste Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung v om 1 0. Oktober 2008 abge schlossen ( Urk. 11/81). Da rin wurde die ganze Invalidenrente bestätigt, nach dem diverse Arztbericht e ( Urk. 11/74-79) b eigezogen und zweimal dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden waren ( Urk. 11/80).

D ie RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hatte in ihrer Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 konkret fest gehalten, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlech terung des Gesundheitszu standes durch Zunahme der posttraumatischen Schmerzen (Arthrose

OSG / Cox arthrose ) und der Bewegungseinschränkung auszugehen sei. Man könne weiter hin von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausge hen. Hinsichtlich einer künftigen Revision sei aus medizinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten ( Urk. 11/80 S. 3) . 3.3 3.3.1

Im Laufe des aktuellen Revisions v erfahrens wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vo n

der Beschwerdegegnerin eingeholt ( Urk. 11/90) bzw.

vom Beschwerdeführer eingereicht ( Urk. 3/3-6 und 15/1-2) .

Daraus geht zunächst hervor , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2007 eine Arthrotomie mit Gelenks- Débridement und Osteophyten -Resektion tibiotalar am OSG rechts durchgeführt wurde , gefolgt von einer Achillessehnenverlängerung und einem Release der hinteren Kapsel im März 2010 ( Urk. 11/90 S. 11, 13, 16, 18 und 20, Urk. 3/6).

Aus den Berichten der Uniklinik B.___ , datiert zwischen März und September 2010, ergibt sich

weiter , dass der Beschwerdeführer vor der letzten Operation über seit ca. einem Jahr zunehmende Schmer zen/ Gang schwierigkeiten auf Höhe des OSG rechts und Krämpfe besonders im Unter schenkel rechts geklagt hatte ( Urk. 11/90 S. 22). Die Operation selbst ver lief komplikationslos ( Urk. 11/90 S. 24), hingegen wurde der postoperative Ver lauf nach sechs Wochen als protrahiert beurteilt ( Urk. 11/90 S.

19). In der Ver laufskontrolle im Juni 2010 wurde festgestellt, dass durch die Mobilisation des Gelenks und die Achillessehnenverlängerung keine Besserung der Beschwerden erreicht worden sei. Ein Teil der Schmerzen sei neuropathischer Genese ( Urk. 11/90 S. 17). Ebenso wurde im Verlaufsbericht vom 3 0. September 2010 fest gehalten, dass die Operation keine Verbesserung gebracht habe, der Beschwer de führer berichte eher über verstärkte Schmerzen. Mit einer Verstei fung wolle man bei diesem jungen Patienten aber möglichst zuwarten und ihn vor weiteren Massnahmen den Kollegen von der Schmerzsprechstunde vorstel len ( Urk. 11/90 S. 14). 3.3.2

Am 1 4. Januar 2011

berichtete das Schmerzambulatorium des E.___ , der Beschwerdeführer klage über eine Zunahme der Beschwerden seit der Operation und sein

Gangbild

sei stark hinkend beim Gebrauch einer Unterarmgehstütze. Beim Gehen halte er den rechten Fuss in A uswärts - Rota tionsstellung . Die Muskulatur des rechten Unterschenkels sei deutlich atrophiert (Umfang rechts 34.5 cm/links 38 cm). Die Hautoberflächentemperatur des rech ten Fusses betrage 31.8° C, diejenige des linken 33.2° C. Am rechten Fuss bestehe zudem eine Hyperhidrose. Eine Blockade des sympathischen Grenz stranges zur Therapie des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Einverstanden sei er hingegen mit einer intra venösen Regionalanästhesie mit Magnesium. Hinsichtlich der persistierenden chronischen Beschwerden im OSG Bereich könne man aktuell keine therapeu tischen Optionen anbieten. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen bestehe der hohe Verdacht auf eine depressive Verstimmung ( Urk. 11/90 S. 11 f. und 15). 3.3 . 3

Drei Jahre später wurden i m Bericht der Uniklinik B.___ vom 2 8. Mai 2014 folgende Diagnosen gestellt: (1) symptomatische posttraumatische OSG Arthrose rechts, (2)

ein Status nach Osteosynthesematerialentfernung Fibula rechts, Arthrotomie OSG und Gelenk- Débridement rechts sowie Achilles sehnenverlängerung und Release hintere Kapsel rechts im März 2010, (3) posttraumatische Läsion des Nervus

peroneus rechts, neurophysiologisch bestätigt im Januar 2010, (4) Radikulopathie S1 rechts sowie L5 rechts bei schwerer zentraler Spinalkanalsteno s e L2/3 und L3/4 sowie (5) ein Status nach Wirbelverletzung BKW12, L1 und L5/S1 mit dorsaler und ventraler Stabili sierung im August 200 0. Der Beschwerdeführer sei letztmals im September 2010 untersucht worden und nun aufgrund zunehmender Schmerzen wieder vorstel lig geworden. Er nehme täglich Brufen ein und besuche jährlich drei Serien Physiotherapie. Es bestünden unter anderem eine deutliche Atrophie im Bereich der Flexoren des Unterschenkels und eine Hypästhesie entlang des Inner vationsgebietes des Nervus

peroneus

superficialis . Das Röntgenbild vom 2 2. Mai 2014 zeige bekanntermassen eine ausgeprägte posttraumatische OSG Arthrose bei ansonsten regelrechter Stellung, die Syndesmose sei teilverknöchert ( Urk. 3/6). Im nachfolgenden Bericht vom 2 8. August 2014 wurde festgehalten, die Beschwerden seien im Wesentlichen unverändert, weshalb sofort eine Infiltration mit Kortison einzuleiten und die Schuhversorgung voranzutreiben sei ( Urk. 3/5). 3.3.4

Die Berichte der beiden Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , und Dr. med. G.___ , datieren mehr heitlich vom Herbst 201

4. Dr. med. F.___

hielt a m 9. September 2014 fest, als Verletzungsfolgen bestünden immer noch massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks und schmerzhafte Einklemmungen von Rückenmarksnerven rechts, die nur durch dauernde Änderung der Sitzposition gelindert werden könnten. Auch in der letzten Sprechstunde am 1 6. August 2014 sei der Gang des Beschwerdeführers hinkend gewesen und er habe nur für kurze Zeit ruhig sitzen können. Er sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 3/3).

Dr. med. G.___

teilte der Beschwerdegegnerin bereits am

4. Dezember 2013 mit, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im rechten Fussgelenk mit Bewegungseinschränkung und Fussheberschwäche , so dass ein hinkfreier Gang nicht möglich sei. Auch nachts habe er rechts Schmerzen, Muskelkrämpfe und eine Gefühlslosigkeit. Die Prognose sei schlecht, gegebenenfalls sei eine Ver steifung oder ein Gelenkersatz nötig. Der Beschwerdeführer habe zudem Rücken schmerzen und halte es nur wenige Minuten in der gleichen Stellung aus ( Urk. 11/90 S. 4 f.). In ihrem Bericht vom 8. September 2014 diagnostizierte sie „chron. LSS“ und „posttraumatische OSG Arthrose rechts“ nach Polytrauma ( Urk. 3/4). Ferner attestierte sie dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 aus nicht spezifizierten Gründen eine 100%-Arbeitsunfähigkeit seit längerer Zeit, ab 1. August 2014 bis dato und bei schlechter Prognose sicher bis 3 1. Juli 2015 ( Urk. 15/1). 3.4

3.4.1

Zwischen den beiden Zeiträumen der Berichterstattung (bis Januar 2011; ab Ende Mai 2014) fand am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92) eine psychiatrische und orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk. 11/92) . G estützt auf deren Ergebnis erging am 1 4. Juli 2014 die angefochtene Revisi onsverfügung

( Urk. 2). 3.4.2

Der RAD-Arzt m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob folgende Befunde: freundlich, voll orientiert, flüssiger und zusammen hängender Gedankengang, keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ichstörungen oder inhaltliche Denkstörungen, affektiv gut schwingungsfähig, lebhaft in Mimik und Gestik, unauffälliger Antrieb, aufmerksam und kon zentriert sowie keine offensichtlichen Gedächtnisstörungen. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 11/92 S.

3

f.).

Ferner erläuterte er unter dem Titel „Diskussion“, dass sich in früheren Berich ten der Verdacht auf eine depressive Verstimmung (Bericht des E.___ vom 1 4. Januar 2011) und eine „ chronifizierte

leichtgradige post traumatische Belastungsstörung“ (Bericht des I.___ vom 3 1. März 2005) bzw. eine „ subsyndromal in Erscheinung getretene posttrauma tische Belastungsstörung mit leichtgradiger depressiver Begleitsymptomatik“ (Bericht der Rehaklinik A.___ vom 2 5. Januar 2001) finde. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Belege für eine Depression gefunden. Ebenso wenig könne eine Belastungsstörung diagnostiziert werden. Insbesondere handle es sich nicht um Intrusionen, wenn der Beschwerdeführer nach belas tenden Fernsehsendungen schlecht vom Unfall träume ( Urk. 11/92 S. 4). 3. 4 . 3

In der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung stellte die RAD-Ärztin med. pract . J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung einerseits der Lendenwirbelsäule nach langstreckiger

Spondylodese und andererseits des rechten Beines bei posttrau matischer Sprunggelenksarthrose mit Bewegungseinschränkung sowie deutli cher Hypotrophie des rechten Unterschenkels. Als für die Arbeitsfähigkeit unbe achtlich diagnostizierte sie Schulter-/Nackenbeschwerden mit Verdacht auf ein Impingement der rechten Schulter ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter dem Titel „Kritische Würdigung der Aktenlage“ wies sie darauf hin, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die festgestellten Funk tionseinschränkungen nicht erklären lasse. Eine Gangbildstörung mit fixierter Aussenrotation des rechten Beines, wie sie im Bericht des Schmerzambulatori ums des E.___ vom 1 4. Januar 2011 beschrieben sei, zeige sich nicht mehr. Das Gangbild sei mit und ohne Gehstütze bis auf ein leichtes Schonhinken rechts unauffällig. Klinische Hinweise auf ein CRPS gebe es nicht, jedoch bestehe beim rechten Fuss eine deutlich niedrigere Hauttemperatur. Dem vorerwähnten Bericht sei zudem zu entnehmen, dass eine intravenöse Regio nalanästhesie hätte durchgeführt werden sollen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts wisse und angegeben habe, nur einmal in der Schmerzklinik gewesen zu sein. Auch vom verordneten Medikament Lyrica wisse der Beschwerdeführer nichts. Damit sei gegenüber dem von der Schmerzklinik berichteten Befund eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ferner in der Lage gewesen, während der Untersuchung mehr als eine Stunde ohne Schmerzäusserung zu sitzen. Schliesslich hätten sich die angegeben Schmerzmittel Ibuprofen und Paracetamol im Wirkstoff-Spiegel nicht nachwei sen lassen ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte med. pract . J.___ aus, dass ein somatischer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit kör perlich leichter wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende und sprung-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe-/Kälteexposition sei der Beschwerdeführer seit Mai 2014 zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich durch den erhöhten Pau senbedarf bei einem Status nach Versteifung der Lendenwirbelsäule. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum vorerwähnten Bericht des Schmerzambulatoriums hinsichtlich der Gangbildstörung, des CRPS und der Schmerzen gebessert ( Urk. 11/94 S. 8 f.). 3. 4 . 4

In der zusammenfassenden Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 ergänzte med. pract . J.___ alsdann, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich sei. Ebenso würden weitere medizinische Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen ( Urk. 11/96 S. 3). 3.5

Ob ein Revisionsgrund nach

Art. 17 ATSG gegeben ist , beurteilt sich somit anhand der Frage, ob mit dem

RAD-Bericht vom Mai 2014 eine anspruchser hebliche Tatsachenänderung zwischen Oktober 2008 (Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung und Bestätigung der Rente, vgl. E. 1.3) und Juli 2014 (Erlass der angefochtenen Verfügung) nachgewiesen ist . Nach Angaben der RAD-Ärztin med. pract . J.___ soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers d erart verbessert haben, dass er nunmehr zu 70 % in adap tierten Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Diesbezüglich gilt das im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2012 vom 14.

Dezember 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen). 4.

4.1

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Art. 49 Abs. 1 IVV ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf auch

sel ber ärztlich untersuchen

( Art. 49 Abs. 2 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert solcher RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 ,

135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2

Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschwerdeführer, soweit er entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ohne konkrete Anhaltspunkte die Unabhängigkeit des RAD in Frage stellt ( Urk. 1 Rz 29 ) .

Wie für alle Arztberichte ist hinsichtlich des Beweiswertes des

RAD- Berichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.3

Da es sich um ein Revisionsverfahren handelt, ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgericht s 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 5. 5 .1

Soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich ,

wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nur ein einziger Eingriff vo rgenommen. Dieser betraf eine Achillessehnenverlängerung sowie einen Release der hinteren Kapsel am rech ten OSG im März 201 0. Die Gelenktoilette mit Abtragung der Osteophyten war bereits im Juni 2007 , mithin fast ein Jahr vor dem Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung , durchgeführt worden (vgl. E. 3.3.1). Im Übrigen bestand die Therapie in der Verschreibung von Schmerzmitteln und drei Serien Physiotherapie pro Jahr. Erst nach der RAD Untersuchung vom Mai 2014 bzw. kurz vor Erlass der angefochtenen Verfü gung wurden (erneut) Kortison-Infiltrationen und eine Schuhversorgung ins Auge gefasst (vgl. E. 3.3.4), wobei eine erneute Zunahme der Beschwerden einige Jahre nach der Gelenktoilette und bei fortschreitender Arthrose nicht ungewöhnlich erscheint. Die von der RAD-Ärztin pract . med. J.___ attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % findet folglich keine hinreichende Erklärung in den durchgeführten medizinischen Massnahmen. 5 .2

Alsdann ist

festzuhalten, dass weder bei der Zusprechung der Rente im Juli 2005 noch bei deren Bestätigung im Oktober 2008 psychische Beschwerden eine Rolle spielten, zumal die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht der Rehaklin i k A.___ vom 2 7. Januar 2005 (vgl. E. 3.1) bz

w. die RAD Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 (vgl. E. 3.2) abstellte . Auch wurden die in anderen Berichten tatsächlich diagnostizierten psychischen Beschwerden stets nur als „ leicht “ oder blosse „ Verstimmung “ qualifiziert (z.B. Urk. 11/74 S.

17 , Urk. 3/14 S. 4 , Urk. 11/90 S. 12 ) . Es ist daher nicht von einem nennens werten Einfluss derselben auf die bisherige Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3

In somatischer Hinsicht weist die

RAD-Ärztin med.

pract .

J.___

auf die Ver besserung der Gangbildstörung, d es CRPS und der Schmerzen im Vergleich zum Bericht des Schmerzambulatoriums des E.___ vom 14.

Januar 2011 hin (vgl. E. 3.4. 3 ) . Referenzzeitpunkt für die anspruchserhebli che Tatsach en änderung ist allerdings der

Oktober 200 8. Da aufgrund der Berichte der Uniklinik B.___

(vgl. E.3.3.1) und des Schmerzambulatoriums (vgl. E.3.3.2) zudem nachgewiesen und insoweit auch nachvollziehbar ist, dass die letzten Eingriff e am OSG Folge einer zunehmend symptomatischen post traumatischen Arthrose waren (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 ), bedeutet eine allfällige Verbesserung der Beschwerden gegenüber dem Jahr 2011 nicht zwingend eine solche im Vergleich zum Jahr 2008.

Des Weiteren weichen die Feststellungen der RAD-Ärztin (vgl. E. 3.4.3) kaum von den früher erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen

ab (vgl. insbe sondere E. 3.1 und 3.3. 3 ) . Eine gesundheitliche Verbesserung ( gegenüber Anfang 2011 ) begründete sie einzig damit , dass sie weder eine fixierte Aussen rotation des rechten Beines noch eine Hyperhidrose am rechten Fuss habe fest stellen können . Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer in der Untersuchung eine Stunde oh ne Schmerzäusserung habe sitzen und ohne Gehhilfe habe gehen

können. Schliesslich hätten sich im Wirkstoff-Spiegel weder Ibuprofen noch Paracetamol nachweisen lassen .

Allerdings konnte auch sie vier Jahre nach dem letzten Eingriff noch immer eine deutliche Hypotrophie des rechten Unterschenkels und ebenso einen nicht unerheblichen Unterschied der Hauttemperatur der Füsse feststellen . Ferner zeigte sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung soweit ersichtlich

kooperativ und l iess

keine nennenswerten Aggravationstendenzen erkennen.

Dementsprechend erstellte selbst die RAD-Ärztin ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil und schloss insbesondere

sprung-/kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten aus.

Es ist daher

höchstens von einer leichten Verbesserung der Gehfähigkeit

und des C RP S auszugehen, die

keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 7 0

% zu erklären vermag. In diesem Sinne wiesen denn auch bereits die Rehaklinik A.___

und das Schmerzambulatorium der K.___ darauf hin, dass bezüglich des OSG eine therapierefraktäre chronische Schmerzsymptomatik bestehe bzw. keine therapeutischen Optionen angeboten werden könnten (vg

l. E. 3.1 und 3.3. 2 ).

Allein a us dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte , kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er heute – anders als noch bei seinem letzten Aufenthalt in der Rehaklinik A.___

im Jahre 2005

– nunmehr das Niveau einer Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit halbtags erreicht. Bloss ein Indiz für die Abnahme der Schmerzen ist sodann der Medikamentenspiegel, wobei die Einnahme von Schmerzmitteln sinnvollerweise wie angeordnet nach Bedarf erfolgt , der Beschwerdeführer über Magenprobleme klagt e ( Urk. 11/92 S. 2) und bei öfters wechselnder Analgesie

(vgl. Urk. 11/90 S. 9, 12, 15 , 17 und 23 , Urk. 3/14 S. 5, Urk. 3/14a S. 4 , Urk. 3/31 S. 2) nur zwei Wirkstoffe getestet wurden (Urk.

11/93) .

5. 4

Hinsichtlich der weiteren

bekannten Beschwerden betreffend Rücken, Knie, Ner venläsion

und

Cox arthrose

führte die RAD-Ärztin eine körperliche Unter su chung durch, verzichtete aber

– wie in der ganzen Untersuchung – auf bildge b ende Verfahren . Infolgedessen äusserte sie sich auch nicht zur Entwicklung dieser Beschwerden . Stattdessen übernahm sie (nur) die wichtigsten Diagnosen aus den früheren Arztberichten (vgl. E. 3.1 und 3.3. 3 ) , nannte diverse Ein schränkungen im Zusammenhang mit angepassten Tätigkeiten (z.B. Wechsel belastung , Gewichtslimit e für Heben und Tragen, keine Über -Kopf-A rbeiten, keine Armvorhalte) und attestierte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule (vgl. E. 3.4. 3 ).

Dies verdeutlicht , da ss die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichten Tätig keit en

primär im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik und nicht mit der (nunmehr verbesserten) Gehfähigkeit steht. Wie bereits dargelegt ist eine revisionsrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, nur weil der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte. Darüber hinaus ist aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungs profils nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Tätigkeit en dem Beschwerde führer nunmehr möglich sein sollen. B ei der Prüfung der wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf jedenfalls nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 537/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 3.1). Folglich wäre es Aufgabe der untersuchenden RAD-Ärztin gewesen, entsprechende Möglichkeiten

für ein 70%-Pensum aufzuzeigen.

Schliesslich

erlaubt es die

eingeschränkte Untersu chung nicht, den ohnehin sehr unspezifischen Hinweis zu belegen, d as s sich das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht mit den festgestellten Funktions ein schränkungen erklären lasse . Offen geblieb en ist zudem , wie die angedeutete Symptomausweitung zu beurteilen ist (Ausmass, psychische Komponente) und welche

Beschwerden letztlich Eingang in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung fan den. 5. 5

Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die von der RAD-Ärztin med. pract . J.___ attestierte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in leichten angepassten Tätigkeiten plausibel erscheinen lässt.

Ebenso wenig wurde eine entsprechend verbesserte Anpassung des Beschwerdeführers an sein Leiden rechtsgenügend dargelegt und nachgewiesen. Diese s Ergebnis steht im Einklang mit der Einschätzung d es RAD im

Jahre 2008 , dass aus medi zinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten se i (vgl. E. 3.2 ). Selbst

med. pract . J.___

hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass eine (künftige) B esserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheits schadens nicht wahrscheinlich sei und auch medizinische Massnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer Besserung der Arbeitsfähigkei t führen würden (vgl. E. 3.4.3) . Eine positive Entwicklung ist bei degenerativem Charak ter aber auch zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nicht plausibel.

So bestätigt denn auch der aktuelle Austrittsbericht der K.___

vom 1 3. November 2015 anhand von Bilddokumenten einen grundsätz lich progressi ven Verlauf der Wirbelsäulenproblematik ( Urk. 29/1). Unbeachtlich sind dem gegen über die im Jahr 2015 konkret festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Therapien (vgl. Urk. 29/2-3), da sie den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen (vgl. dazu BGE 99 V 98 S. 102, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2). Zusammenfassend fällt ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Im Übrigen kann bereits deshalb nicht auf den aktuellen RAD-Bericht (Urk.

11/92) abgestellt werden, weil er keine Angaben dazu enthält, wie sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (Okto ber 2008) verändert hat, sich nicht mit den entsprechenden Vorakten auseinan dersetzt, sich nicht umfassend zu den bekannten Beschwerden äussert und ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil ausweist, ohne entsprechende Einsatz möglichkeiten aufzeigen .

Damit erfüllt er die von der Rechtsprechung entwi ckelten – bei einem versicherungsinternen Dokument gar erhöhten –

Anforde rungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht. 6.

Mangels Revisionsgrund bleibt zu prüfen, ob die Rentenzusprechung als offen sichtlich unrichtig zu beurteilen und deshalb

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. E. 1.4) . Bei weitgehend objektivierbaren Beschwerden und Einigkeit der Ärzte bezüglich der Diagnosen geht es vor liegend einzig um die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Dabei haben alle Ärzte ausser med. pract . J.___ eine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit verneint . Med. pract . J.___ setzt sich alsdann nicht mit den abweichenden Einschätzungen auseinander und ihrem Bericht kommt auch aus anderen Grün den kein Beweiswert zu (vgl. E. 5.5). Im Übrigen erstellte aber selbst sie ein äusserst eingeschränktes Belastungsprofil und attestierte allein schon

aufgrund

des Pausenbedarfs im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten.

Dass die Beschwer degegnerin bisher unter Berücksichtigung aller Beschwerden von einem Invali ditätsgrad von 100 %

ausging ( Urk. 11/57) , kann daher nicht als zweifello s unrichtig qualifiziert werden . 7.

Zusammenfassend ist somit weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geg eben. Infolgedessen ist die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs bzw. die blosse Berücksichtigung neuer statistischer Grundlagen nicht statthaft (vgl. BGE 133 V 545

E.

7). Ausführungen zur strittigen Bestimmung des Validen- und Inv aliden einkommens erübrigen sich . Dasselbe gilt angesichts des Ausgangs des Ver fahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs .

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 1 4. Juli 2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 . 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. — bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf Fr. 800. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der einge reich ten Kostennote vom 2 5. November 2015 ( Urk. 30 ) für das vorliegende Verfahren einen eigenen Aufwand von über 30 Stunden à Fr. 220. — , einen Auf wand der Substitutin von 6 Stunden à Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 22 . 6 0 aus. Diese Aufwendungen sind

unter Berücksichtigung der vorge nannten Grundsätze zu hoch. Dies betrifft insbesondere den (nur teilweise separat ausgewiesenen) Aufwand von fast 30 Stunden innert 14 Tagen für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift. In Würdigung des mittleren Aktenumfangs mit sehr kurzem RAD-Bericht, der Beschwerdeschrift, Replik und kleiner en Eingaben sowie

mi t Blick auf den ein fachen Sachverhalt erscheint ein Stundenaufwand von maximal 14 Stunden als angemessen .

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200. —

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘700. —

( inkl. Barauslagen und Me hrwertsteuer ) zu bezahlen. Dieser Betrag ist

aufgerundet , sodass auch die Erhöhung des Stunden ansatzes

für seit Jahresbeginn angefallene Stunden abgegolten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 4. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hochstrasser, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Der aus Y.___ stammende Versicherte ( Urk. 11/28) arbeitete zuletzt v on 1994 bis 2000 als Maschinist an der Fräse bei der Z.___ AG . Nebenbei war er als Hauswart tätig ( Urk. 11/

E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/ 20 03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Darunter fällt beispielsweise eine Steigerung des tatsächlichen Leistungs vermögens durch verbesserte Le idensanpassung der versicherten Per son (Urteil des Bundesgerichts 8C_967/2012 vom 3 1. Mai 2013 E. 3.4).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1.

E. 3 ) . Mit Verfügungen vom 2 4. April 200 1 wurden mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand und das Wartejahr beide Ansprüche verneint

( Urk. 11/20 und 11/21). Im November 2001 brachte die Suva der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle) , ihre Akten zur Kenntnis

( Urk. 11/23 S. 1,

Urk. 11/57) . Die IV-Stelle sprach dem V ersicherten alsdann mit Verfügung vom 2 2. Juli 2005 rückwirkend per 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/63) .

Im Frühling 2008 leitete sie ein Revi sionsverfahren ein ( Urk. 11/71) . Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/73) sowie Bericht e

beim Hausarzt

des Versi cherten ( Urk. 11/74 S. 1-3, Urk. 11/78 )

und der Universitätsklinik B.___

( Urk. 11/75) ein , denen weitere Arztberichte beilagen ( Urk. 11/74 S. 4-18,

Urk. 11/79). Schliesslich bestätigte sie mit Mitteilung vom 10. Oktober 2008 die bisherige Invalidenrente ( Urk. 1 1/81).

Ende 2013 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut ( Urk. 11/88). Sie holte

wiederum einen Auszug aus dem Individuellen Konto

( Urk. 11/89) und Arztbe richte

( Urk. 11/90) ein . In der Folge entschied der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) , den Versicherten selbst p sychiatrisch und ort hopädisch / rheumatologisch abzuklären . Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchungen vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92 -94 ) stellte die IV-Stelle die Rente – wie im Vorbescheid ange kündigt ( Urk. 11/98 ) –

mit Verfügung vom 14.

Juli 2014

per Ende August 2014 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung reichte d er Versicherte am 1 5. September 201

E. 3.1 Bei der Rentenzusprechung

am 2 2. Juli 2005 ( Urk. 11/63) stützte sich die Beschwer degegnerin

vollumfänglich auf die Unfallakten der Suva ( vgl. Fest stellungsblatt ,

Urk. 11/57). Die Abschlussuntersuchung fand a uf Geheiss des Kreisarztes ( Urk. 11/54 S. 8) in d er Reh a klinik A.___

statt.

De ren Austrittsbericht vom 2 7. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass viereinhalb

Jahre nach dem Motorradunfall mit unter anderem Commotio cerebri, diskoli gamentärer Wirbelsäulenverletzung Th12/L1 und L5/S1 (operativ von dorsal und ventral stabilisiert, Diskektomie L5/S1) und Bimalleolarfraktur rechts (pri mär operativ im Ausland versorgt, im Verlauf reosteosynthetisiert ), heute eine therapierefraktäre chronische bewegungs- und belastungsabhä n gige Schmerz symptomatik des rechten oberen Sprunggelenks (nachfolgend: OSG) mit deutlich eingeschränkter Dorsalextension bei posttraumatischer Arthrose und erheblich verminderter Ge h fähigkeit (Ge h hilfe) , ein chronisches lumbospon dylo ge nes Schmerzsyndrom rechts mit Hypästhesie lumbal und am rechten Bein seitlich, nicht auslösbarem A chillessehnen - Reflex rechts sowie eine Ejakula tionsstörung bestehen würden. Zudem bestehe auch ein unter stationärer Physi otherapie nicht wesentlich gebessertes chronisches Zervikalsyndrom .

Die Gesamt belastbarkeit sei bereits in den alltäglichen Aktiv itäten erheblich einge schränkt. D er Beschwerdeführer müsse sich tagsüber leicht wechselbelastend mit wiederholten Pausen betätigen. Er erreiche das Niveau für eine leichte Tätigkeit halbtags nicht. Es bestehe somit keine wesentliche Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S.

E. 3.2 Das erste Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung v om 1 0. Oktober 2008 abge schlossen ( Urk. 11/81). Da rin wurde die ganze Invalidenrente bestätigt, nach dem diverse Arztbericht e ( Urk. 11/74-79) b eigezogen und zweimal dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden waren ( Urk. 11/80).

D ie RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hatte in ihrer Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 konkret fest gehalten, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlech terung des Gesundheitszu standes durch Zunahme der posttraumatischen Schmerzen (Arthrose

OSG / Cox arthrose ) und der Bewegungseinschränkung auszugehen sei. Man könne weiter hin von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausge hen. Hinsichtlich einer künftigen Revision sei aus medizinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten ( Urk. 11/80 S. 3) .

E. 3.3 3 ) , nannte diverse Ein schränkungen im Zusammenhang mit angepassten Tätigkeiten (z.B. Wechsel belastung , Gewichtslimit e für Heben und Tragen, keine Über -Kopf-A rbeiten, keine Armvorhalte) und attestierte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule (vgl. E. 3.4. 3 ).

Dies verdeutlicht , da ss die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichten Tätig keit en

primär im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik und nicht mit der (nunmehr verbesserten) Gehfähigkeit steht. Wie bereits dargelegt ist eine revisionsrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, nur weil der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte. Darüber hinaus ist aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungs profils nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Tätigkeit en dem Beschwerde führer nunmehr möglich sein sollen. B ei der Prüfung der wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf jedenfalls nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 537/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 3.1). Folglich wäre es Aufgabe der untersuchenden RAD-Ärztin gewesen, entsprechende Möglichkeiten

für ein 70%-Pensum aufzuzeigen.

Schliesslich

erlaubt es die

eingeschränkte Untersu chung nicht, den ohnehin sehr unspezifischen Hinweis zu belegen, d as s sich das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht mit den festgestellten Funktions ein schränkungen erklären lasse . Offen geblieb en ist zudem , wie die angedeutete Symptomausweitung zu beurteilen ist (Ausmass, psychische Komponente) und welche

Beschwerden letztlich Eingang in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung fan den. 5. 5

Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die von der RAD-Ärztin med. pract . J.___ attestierte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in leichten angepassten Tätigkeiten plausibel erscheinen lässt.

Ebenso wenig wurde eine entsprechend verbesserte Anpassung des Beschwerdeführers an sein Leiden rechtsgenügend dargelegt und nachgewiesen. Diese s Ergebnis steht im Einklang mit der Einschätzung d es RAD im

Jahre 2008 , dass aus medi zinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten se i (vgl. E. 3.2 ). Selbst

med. pract . J.___

hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass eine (künftige) B esserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheits schadens nicht wahrscheinlich sei und auch medizinische Massnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer Besserung der Arbeitsfähigkei t führen würden (vgl. E. 3.4.3) . Eine positive Entwicklung ist bei degenerativem Charak ter aber auch zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nicht plausibel.

So bestätigt denn auch der aktuelle Austrittsbericht der K.___

vom 1 3. November 2015 anhand von Bilddokumenten einen grundsätz lich progressi ven Verlauf der Wirbelsäulenproblematik ( Urk. 29/1). Unbeachtlich sind dem gegen über die im Jahr 2015 konkret festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Therapien (vgl. Urk. 29/2-3), da sie den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen (vgl. dazu BGE 99 V 98 S. 102, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2). Zusammenfassend fällt ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Im Übrigen kann bereits deshalb nicht auf den aktuellen RAD-Bericht (Urk.

11/92) abgestellt werden, weil er keine Angaben dazu enthält, wie sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (Okto ber 2008) verändert hat, sich nicht mit den entsprechenden Vorakten auseinan dersetzt, sich nicht umfassend zu den bekannten Beschwerden äussert und ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil ausweist, ohne entsprechende Einsatz möglichkeiten aufzeigen .

Damit erfüllt er die von der Rechtsprechung entwi ckelten – bei einem versicherungsinternen Dokument gar erhöhten –

Anforde rungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht. 6.

Mangels Revisionsgrund bleibt zu prüfen, ob die Rentenzusprechung als offen sichtlich unrichtig zu beurteilen und deshalb

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. E. 1.4) . Bei weitgehend objektivierbaren Beschwerden und Einigkeit der Ärzte bezüglich der Diagnosen geht es vor liegend einzig um die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Dabei haben alle Ärzte ausser med. pract . J.___ eine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit verneint . Med. pract . J.___ setzt sich alsdann nicht mit den abweichenden Einschätzungen auseinander und ihrem Bericht kommt auch aus anderen Grün den kein Beweiswert zu (vgl. E. 5.5). Im Übrigen erstellte aber selbst sie ein äusserst eingeschränktes Belastungsprofil und attestierte allein schon

aufgrund

des Pausenbedarfs im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten.

Dass die Beschwer degegnerin bisher unter Berücksichtigung aller Beschwerden von einem Invali ditätsgrad von 100 %

ausging ( Urk. 11/57) , kann daher nicht als zweifello s unrichtig qualifiziert werden . 7.

Zusammenfassend ist somit weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geg eben. Infolgedessen ist die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs bzw. die blosse Berücksichtigung neuer statistischer Grundlagen nicht statthaft (vgl. BGE 133 V 545

E.

7). Ausführungen zur strittigen Bestimmung des Validen- und Inv aliden einkommens erübrigen sich . Dasselbe gilt angesichts des Ausgangs des Ver fahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs .

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 1 4. Juli 2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 . 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. — bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf Fr. 800. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der einge reich ten Kostennote vom 2 5. November 2015 ( Urk. 30 ) für das vorliegende Verfahren einen eigenen Aufwand von über 30 Stunden à Fr. 220. — , einen Auf wand der Substitutin von 6 Stunden à Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 22 . 6 0 aus. Diese Aufwendungen sind

unter Berücksichtigung der vorge nannten Grundsätze zu hoch. Dies betrifft insbesondere den (nur teilweise separat ausgewiesenen) Aufwand von fast 30 Stunden innert 14 Tagen für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift. In Würdigung des mittleren Aktenumfangs mit sehr kurzem RAD-Bericht, der Beschwerdeschrift, Replik und kleiner en Eingaben sowie

mi t Blick auf den ein fachen Sachverhalt erscheint ein Stundenaufwand von maximal

E. 3.3.1 Im Laufe des aktuellen Revisions v erfahrens wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vo n

der Beschwerdegegnerin eingeholt ( Urk. 11/90) bzw.

vom Beschwerdeführer eingereicht ( Urk. 3/3-6 und 15/1-2) .

Daraus geht zunächst hervor , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2007 eine Arthrotomie mit Gelenks- Débridement und Osteophyten -Resektion tibiotalar am OSG rechts durchgeführt wurde , gefolgt von einer Achillessehnenverlängerung und einem Release der hinteren Kapsel im März 2010 ( Urk. 11/90 S. 11, 13, 16, 18 und 20, Urk. 3/6).

Aus den Berichten der Uniklinik B.___ , datiert zwischen März und September 2010, ergibt sich

weiter , dass der Beschwerdeführer vor der letzten Operation über seit ca. einem Jahr zunehmende Schmer zen/ Gang schwierigkeiten auf Höhe des OSG rechts und Krämpfe besonders im Unter schenkel rechts geklagt hatte ( Urk. 11/90 S. 22). Die Operation selbst ver lief komplikationslos ( Urk. 11/90 S. 24), hingegen wurde der postoperative Ver lauf nach sechs Wochen als protrahiert beurteilt ( Urk. 11/90 S.

19). In der Ver laufskontrolle im Juni 2010 wurde festgestellt, dass durch die Mobilisation des Gelenks und die Achillessehnenverlängerung keine Besserung der Beschwerden erreicht worden sei. Ein Teil der Schmerzen sei neuropathischer Genese ( Urk. 11/90 S. 17). Ebenso wurde im Verlaufsbericht vom 3 0. September 2010 fest gehalten, dass die Operation keine Verbesserung gebracht habe, der Beschwer de führer berichte eher über verstärkte Schmerzen. Mit einer Verstei fung wolle man bei diesem jungen Patienten aber möglichst zuwarten und ihn vor weiteren Massnahmen den Kollegen von der Schmerzsprechstunde vorstel len ( Urk. 11/90 S. 14).

E. 3.3.2 Am 1 4. Januar 2011

berichtete das Schmerzambulatorium des E.___ , der Beschwerdeführer klage über eine Zunahme der Beschwerden seit der Operation und sein

Gangbild

sei stark hinkend beim Gebrauch einer Unterarmgehstütze. Beim Gehen halte er den rechten Fuss in A uswärts - Rota tionsstellung . Die Muskulatur des rechten Unterschenkels sei deutlich atrophiert (Umfang rechts 34.5 cm/links 38 cm). Die Hautoberflächentemperatur des rech ten Fusses betrage 31.8° C, diejenige des linken 33.2° C. Am rechten Fuss bestehe zudem eine Hyperhidrose. Eine Blockade des sympathischen Grenz stranges zur Therapie des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Einverstanden sei er hingegen mit einer intra venösen Regionalanästhesie mit Magnesium. Hinsichtlich der persistierenden chronischen Beschwerden im OSG Bereich könne man aktuell keine therapeu tischen Optionen anbieten. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen bestehe der hohe Verdacht auf eine depressive Verstimmung ( Urk. 11/90 S. 11 f. und 15).

E. 3.3.4 Die Berichte der beiden Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , und Dr. med. G.___ , datieren mehr heitlich vom Herbst 201

4. Dr. med. F.___

hielt a m 9. September 2014 fest, als Verletzungsfolgen bestünden immer noch massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks und schmerzhafte Einklemmungen von Rückenmarksnerven rechts, die nur durch dauernde Änderung der Sitzposition gelindert werden könnten. Auch in der letzten Sprechstunde am 1 6. August 2014 sei der Gang des Beschwerdeführers hinkend gewesen und er habe nur für kurze Zeit ruhig sitzen können. Er sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 3/3).

Dr. med. G.___

teilte der Beschwerdegegnerin bereits am

4. Dezember 2013 mit, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im rechten Fussgelenk mit Bewegungseinschränkung und Fussheberschwäche , so dass ein hinkfreier Gang nicht möglich sei. Auch nachts habe er rechts Schmerzen, Muskelkrämpfe und eine Gefühlslosigkeit. Die Prognose sei schlecht, gegebenenfalls sei eine Ver steifung oder ein Gelenkersatz nötig. Der Beschwerdeführer habe zudem Rücken schmerzen und halte es nur wenige Minuten in der gleichen Stellung aus ( Urk. 11/90 S. 4 f.). In ihrem Bericht vom 8. September 2014 diagnostizierte sie „chron. LSS“ und „posttraumatische OSG Arthrose rechts“ nach Polytrauma ( Urk. 3/4). Ferner attestierte sie dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 aus nicht spezifizierten Gründen eine 100%-Arbeitsunfähigkeit seit längerer Zeit, ab 1. August 2014 bis dato und bei schlechter Prognose sicher bis 3 1. Juli 2015 ( Urk. 15/1).

E. 3.4.1 Zwischen den beiden Zeiträumen der Berichterstattung (bis Januar 2011; ab Ende Mai 2014) fand am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92) eine psychiatrische und orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk. 11/92) . G estützt auf deren Ergebnis erging am 1 4. Juli 2014 die angefochtene Revisi onsverfügung

( Urk. 2).

E. 3.4.2 Der RAD-Arzt m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob folgende Befunde: freundlich, voll orientiert, flüssiger und zusammen hängender Gedankengang, keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ichstörungen oder inhaltliche Denkstörungen, affektiv gut schwingungsfähig, lebhaft in Mimik und Gestik, unauffälliger Antrieb, aufmerksam und kon zentriert sowie keine offensichtlichen Gedächtnisstörungen. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 11/92 S.

3

f.).

Ferner erläuterte er unter dem Titel „Diskussion“, dass sich in früheren Berich ten der Verdacht auf eine depressive Verstimmung (Bericht des E.___ vom 1 4. Januar 2011) und eine „ chronifizierte

leichtgradige post traumatische Belastungsstörung“ (Bericht des I.___ vom 3 1. März 2005) bzw. eine „ subsyndromal in Erscheinung getretene posttrauma tische Belastungsstörung mit leichtgradiger depressiver Begleitsymptomatik“ (Bericht der Rehaklinik A.___ vom 2 5. Januar 2001) finde. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Belege für eine Depression gefunden. Ebenso wenig könne eine Belastungsstörung diagnostiziert werden. Insbesondere handle es sich nicht um Intrusionen, wenn der Beschwerdeführer nach belas tenden Fernsehsendungen schlecht vom Unfall träume ( Urk. 11/92 S. 4). 3. 4 . 3

In der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung stellte die RAD-Ärztin med. pract . J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung einerseits der Lendenwirbelsäule nach langstreckiger

Spondylodese und andererseits des rechten Beines bei posttrau matischer Sprunggelenksarthrose mit Bewegungseinschränkung sowie deutli cher Hypotrophie des rechten Unterschenkels. Als für die Arbeitsfähigkeit unbe achtlich diagnostizierte sie Schulter-/Nackenbeschwerden mit Verdacht auf ein Impingement der rechten Schulter ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter dem Titel „Kritische Würdigung der Aktenlage“ wies sie darauf hin, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die festgestellten Funk tionseinschränkungen nicht erklären lasse. Eine Gangbildstörung mit fixierter Aussenrotation des rechten Beines, wie sie im Bericht des Schmerzambulatori ums des E.___ vom 1 4. Januar 2011 beschrieben sei, zeige sich nicht mehr. Das Gangbild sei mit und ohne Gehstütze bis auf ein leichtes Schonhinken rechts unauffällig. Klinische Hinweise auf ein CRPS gebe es nicht, jedoch bestehe beim rechten Fuss eine deutlich niedrigere Hauttemperatur. Dem vorerwähnten Bericht sei zudem zu entnehmen, dass eine intravenöse Regio nalanästhesie hätte durchgeführt werden sollen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts wisse und angegeben habe, nur einmal in der Schmerzklinik gewesen zu sein. Auch vom verordneten Medikament Lyrica wisse der Beschwerdeführer nichts. Damit sei gegenüber dem von der Schmerzklinik berichteten Befund eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ferner in der Lage gewesen, während der Untersuchung mehr als eine Stunde ohne Schmerzäusserung zu sitzen. Schliesslich hätten sich die angegeben Schmerzmittel Ibuprofen und Paracetamol im Wirkstoff-Spiegel nicht nachwei sen lassen ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte med. pract . J.___ aus, dass ein somatischer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit kör perlich leichter wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende und sprung-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe-/Kälteexposition sei der Beschwerdeführer seit Mai 2014 zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich durch den erhöhten Pau senbedarf bei einem Status nach Versteifung der Lendenwirbelsäule. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum vorerwähnten Bericht des Schmerzambulatoriums hinsichtlich der Gangbildstörung, des CRPS und der Schmerzen gebessert ( Urk. 11/94 S. 8 f.). 3. 4 . 4

In der zusammenfassenden Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 ergänzte med. pract . J.___ alsdann, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich sei. Ebenso würden weitere medizinische Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen ( Urk. 11/96 S. 3).

E. 3.5 Ob ein Revisionsgrund nach

Art. 17 ATSG gegeben ist , beurteilt sich somit anhand der Frage, ob mit dem

RAD-Bericht vom Mai 2014 eine anspruchser hebliche Tatsachenänderung zwischen Oktober 2008 (Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung und Bestätigung der Rente, vgl. E. 1.3) und Juli 2014 (Erlass der angefochtenen Verfügung) nachgewiesen ist . Nach Angaben der RAD-Ärztin med. pract . J.___ soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers d erart verbessert haben, dass er nunmehr zu 70 % in adap tierten Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Diesbezüglich gilt das im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2012 vom 14.

Dezember 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen). 4.

E. 4 Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht

alsdann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls

unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur , wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 1 1. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom 1 2. Juli 2012 E. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht , dass der Beschwerdeführer spätestens seit der RAD-Untersuchung i m Mai 2014 zu 70 % in angepassten Tätigkeit en

arbeitsfähig sei.

Folglich führte sie einen neuen Einkommensvergleich durch und stellte die Rente aufgrund des neuen Invalid itätsgrad es von 36 %

ein ( Urk. 2). Die Einwände des Beschwerdeführers erachtete sie in der Beschwerdeantwort als nicht gerechtfertigt

( Urk. 10) . 2.2

Der Beschwerdeführer

machte sinngemäss geltend , dass sich sein Gesund heits zu stand seit April 2005 eher verschlechtert habe ( Urk. 1 Rz 18-25). Weiter

bean standete er den Beweiswert des RAD-Berichts vom Mai 2014 ( Urk. 1 Rz

26- 35 )

sowie

die Berechnungsgrundlagen des

Einkommensvergleich s

( Urk. 1 Rz 40-49) und rügte ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 Rz 13-16). Es sei ihm folglich die ganze Rente zu belassen, eventualiter basierend auf einer (bestrittenen) 50%-Arbeitsfähigkeit eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen ( Urk. 1 Rz 50-53).

Nichts Neues ergibt sich aus der Replik (Urk.

18). 3.

E. 4.1 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Art. 49 Abs. 1 IVV ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf auch

sel ber ärztlich untersuchen

( Art. 49 Abs. 2 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert solcher RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 ,

135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 4.2 Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschwerdeführer, soweit er entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ohne konkrete Anhaltspunkte die Unabhängigkeit des RAD in Frage stellt ( Urk. 1 Rz 29 ) .

Wie für alle Arztberichte ist hinsichtlich des Beweiswertes des

RAD- Berichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 4.3 Da es sich um ein Revisionsverfahren handelt, ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgericht s 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 5. 5 .1

Soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich ,

wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nur ein einziger Eingriff vo rgenommen. Dieser betraf eine Achillessehnenverlängerung sowie einen Release der hinteren Kapsel am rech ten OSG im März 201 0. Die Gelenktoilette mit Abtragung der Osteophyten war bereits im Juni 2007 , mithin fast ein Jahr vor dem Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung , durchgeführt worden (vgl. E. 3.3.1). Im Übrigen bestand die Therapie in der Verschreibung von Schmerzmitteln und drei Serien Physiotherapie pro Jahr. Erst nach der RAD Untersuchung vom Mai 2014 bzw. kurz vor Erlass der angefochtenen Verfü gung wurden (erneut) Kortison-Infiltrationen und eine Schuhversorgung ins Auge gefasst (vgl. E. 3.3.4), wobei eine erneute Zunahme der Beschwerden einige Jahre nach der Gelenktoilette und bei fortschreitender Arthrose nicht ungewöhnlich erscheint. Die von der RAD-Ärztin pract . med. J.___ attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % findet folglich keine hinreichende Erklärung in den durchgeführten medizinischen Massnahmen. 5 .2

Alsdann ist

festzuhalten, dass weder bei der Zusprechung der Rente im Juli 2005 noch bei deren Bestätigung im Oktober 2008 psychische Beschwerden eine Rolle spielten, zumal die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht der Rehaklin i k A.___ vom 2 7. Januar 2005 (vgl. E. 3.1) bz

w. die RAD Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 (vgl. E. 3.2) abstellte . Auch wurden die in anderen Berichten tatsächlich diagnostizierten psychischen Beschwerden stets nur als „ leicht “ oder blosse „ Verstimmung “ qualifiziert (z.B. Urk. 11/74 S.

17 , Urk. 3/14 S. 4 , Urk. 11/90 S. 12 ) . Es ist daher nicht von einem nennens werten Einfluss derselben auf die bisherige Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3

In somatischer Hinsicht weist die

RAD-Ärztin med.

pract .

J.___

auf die Ver besserung der Gangbildstörung, d es CRPS und der Schmerzen im Vergleich zum Bericht des Schmerzambulatoriums des E.___ vom 14.

Januar 2011 hin (vgl. E. 3.4. 3 ) . Referenzzeitpunkt für die anspruchserhebli che Tatsach en änderung ist allerdings der

Oktober 200 8. Da aufgrund der Berichte der Uniklinik B.___

(vgl. E.3.3.1) und des Schmerzambulatoriums (vgl. E.3.3.2) zudem nachgewiesen und insoweit auch nachvollziehbar ist, dass die letzten Eingriff e am OSG Folge einer zunehmend symptomatischen post traumatischen Arthrose waren (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 ), bedeutet eine allfällige Verbesserung der Beschwerden gegenüber dem Jahr 2011 nicht zwingend eine solche im Vergleich zum Jahr 2008.

Des Weiteren weichen die Feststellungen der RAD-Ärztin (vgl. E. 3.4.3) kaum von den früher erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen

ab (vgl. insbe sondere E. 3.1 und

E. 9 f.).

E. 14 Stunden als angemessen .

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200. —

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘700. —

( inkl. Barauslagen und Me hrwertsteuer ) zu bezahlen. Dieser Betrag ist

aufgerundet , sodass auch die Erhöhung des Stunden ansatzes

für seit Jahresbeginn angefallene Stunden abgegolten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 4. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hochstrasser, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Der aus Y.___ stammende Versicherte ( Urk.  11/28) arbeitete zuletzt v on 1994 bis 2000 als Maschinist an der Fräse bei der Z.___ AG . Nebenbei war er als Hauswart tätig ( Urk.  11/ 3 S. 4). Am
  2. August 2000 erlitt er bei eine m Motorr adunfall ein Polytrauma . Es folgten diverse Operationen , die meisten noch im August 2000 , jahrelange Untersuchungen und drei stationäre Auf enthalt e in der Rehaklinik A.___ im Herbst 2000, im Herbst 2001 und im Winter 2004/ 2005 ( Urk.  11/6 S. 10 , Urk.  11/23 S. 3 , Urk.  11/51 S. 2 ).      Basierend auf einer Arbeits un fähigkeit von 100  % zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten zunächst Taggelder aus ( Urk.  11/55) und sprach ihm mit Wirkung ab
  3. März 2005 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu ( Urk.  11/53). Die 100%- Rente wurde m it Mitteilung vom 2
  4. Juli 2013 nochmals bestätigt (Urk.  11/87).      A m
  5. Dezember 20 00 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung und zum Rentenbezug an (Urk.   11/ 3 ) . Mit Verfügungen vom 2
  6. April 200 1 wurden mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand und das Wartejahr beide Ansprüche verneint ( Urk.  11/20 und 11/21). Im November 2001 brachte die Suva der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle) , ihre Akten zur Kenntnis ( Urk.  11/23 S. 1, Urk.  11/57) . Die IV-Stelle sprach dem V ersicherten alsdann mit Verfügung vom 2
  7. Juli 2005 rückwirkend per 1.  August 2001 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk.  11/63) . Im Frühling 2008 leitete sie ein Revi sionsverfahren ein ( Urk.  11/71) . Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk.  11/73) sowie Bericht e beim Hausarzt des Versi cherten ( Urk.  11/74 S. 1-3, Urk.  11/78 ) und der Universitätsklinik B.___ ( Urk.  11/75) ein , denen weitere Arztberichte beilagen ( Urk.  11/74 S. 4-18, Urk.  11/79). Schliesslich bestätigte sie mit Mitteilung vom 10.  Oktober 2008 die bisherige Invalidenrente ( Urk.  1 1/81).      Ende 2013 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut ( Urk.  11/88). Sie holte wiederum einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk.  11/89) und Arztbe richte ( Urk.  11/90) ein . In der Folge entschied der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) , den Versicherten selbst p sychiatrisch und ort hopädisch / rheumatologisch abzuklären . Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchungen vom 1
  8. Mai 2014 ( Urk.  11/92 -94 ) stellte die IV-Stelle die Rente – wie im Vorbescheid ange kündigt ( Urk.  11/98 ) – mit Verfügung vom 14.   Juli 2014 per Ende August 2014 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk.  2 ).
  9. Gegen diese Verfügung reichte d er Versicherte am 1
  10. September 201 4 gleich zei tig ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle und eine Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein . Unter Beilage diverser Unterlagen beantragte er neben der weiteren Ausrichtung d er bisherigen Rente d ie Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk.  1 , 11/125 und 3/2-34 ). Die IV Stelle teilte ihm m it Schreiben vom 23.  September 2014 mit, dass sich k eine Wiedererwägung rechtfertige ( Urk.  11/144). A usserdem schloss sie mit Beschwer de antwort vom 2
  11. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde sowie des prozessualen Gesuch s ( Urk.  10). D er Versicherte reichte mit Eingabe vom 6.  Januar 2015 ( Urk.  14) neue Arztberichte ( Urk.  15/1-2) und am 5. Februar 2015 eine Replik mit Beilagen ein ( Urk.  18 und 19/1-2). D ie IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Duplik ( Urk.  22) .      Im Übrigen gewährte das G ericht dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr.  iur . Hochstrasser einen unentgeltlichen Rechts vertreter ( Urk.  12, Vollmacht Urk.  4). Weiter wies es mit Verfügung vom 1
  12. Februar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab ( Urk.  20). Schliesslich lud es die berufliche Vorsorge einrichtung des Versicherten, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonal banken, zum Prozess bei ( Urk.  26) . Diese verzichtete mit Schreiben vom 9.  Oktober 2015 auf eine Stellungnahme ( Urk.  27). Dieses Schreiben und die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 (Urk. 28) samt Beilagen ( Urk.  29/1-3) versandte das Sozialversicherungsgericht am 30. November 2015 zur Kenntnisnahme an die Prozessbeteiligten ( Urk.  31). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
  14. 2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  15. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/ 20 03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Darunter fällt beispielsweise eine Steigerung des tatsächlichen Leistungs vermögens durch verbesserte Le idensanpassung der versicherten Per son (Urteil des Bundesgerichts 8C_967/2012 vom 3
  16. Mai 2013 E. 3.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar. 1.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) .
  17. 4      Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht alsdann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls unter den Voraus setzungen nach Art.  53 Abs.  2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  18. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
  19. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2
  20. April 2008 E.   4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur , wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 1
  21. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom 1
  22. Juli 2012 E.  4).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht , dass der Beschwerdeführer spätestens seit der RAD-Untersuchung i m Mai 2014 zu 70  % in angepassten Tätigkeit en arbeitsfähig sei. Folglich führte sie einen neuen Einkommensvergleich durch und stellte die Rente aufgrund des neuen Invalid itätsgrad es von 36  % ein ( Urk.  2). Die Einwände des Beschwerdeführers erachtete sie in der Beschwerdeantwort als nicht gerechtfertigt ( Urk.  10) . 2.2      Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend , dass sich sein Gesund heits zu stand seit April 2005 eher verschlechtert habe ( Urk.  1 Rz 18-25). Weiter bean standete er den Beweiswert des RAD-Berichts vom Mai 2014 ( Urk.  1 Rz 26- 35 ) sowie die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleich s ( Urk.  1 Rz 40-49) und rügte ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Urk.  1 Rz 13-16). Es sei ihm folglich die ganze Rente zu belassen, eventualiter basierend auf einer (bestrittenen) 50%-Arbeitsfähigkeit eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen ( Urk.  1 Rz 50-53). Nichts Neues ergibt sich aus der Replik (Urk.   18).
  24. 3.1      Bei der Rentenzusprechung am 2
  25. Juli 2005 ( Urk.  11/63) stützte sich die Beschwer degegnerin vollumfänglich auf die Unfallakten der Suva ( vgl. Fest stellungsblatt , Urk.  11/57). Die Abschlussuntersuchung fand a uf Geheiss des Kreisarztes ( Urk.  11/54 S. 8) in d er Reh a klinik A.___ statt.      De ren Austrittsbericht vom 2
  26. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass viereinhalb Jahre nach dem Motorradunfall mit unter anderem Commotio cerebri, diskoli gamentärer Wirbelsäulenverletzung Th12/L1 und L5/S1 (operativ von dorsal und ventral stabilisiert, Diskektomie L5/S1) und Bimalleolarfraktur rechts (pri mär operativ im Ausland versorgt, im Verlauf reosteosynthetisiert ), heute eine therapierefraktäre chronische bewegungs- und belastungsabhä n gige Schmerz symptomatik des rechten oberen Sprunggelenks (nachfolgend: OSG) mit deutlich eingeschränkter Dorsalextension bei posttraumatischer Arthrose und erheblich verminderter Ge h fähigkeit (Ge h hilfe) , ein chronisches lumbospon dylo ge nes Schmerzsyndrom rechts mit Hypästhesie lumbal und am rechten Bein seitlich, nicht auslösbarem A chillessehnen - Reflex rechts sowie eine Ejakula tionsstörung bestehen würden. Zudem bestehe auch ein unter stationärer Physi otherapie nicht wesentlich gebessertes chronisches Zervikalsyndrom . Die Gesamt belastbarkeit sei bereits in den alltäglichen Aktiv itäten erheblich einge schränkt. D er Beschwerdeführer müsse sich tagsüber leicht wechselbelastend mit wiederholten Pausen betätigen. Er erreiche das Niveau für eine leichte Tätigkeit halbtags nicht. Es bestehe somit keine wesentliche Restarbeitsfähigkeit ( Urk.  11/54 S. 9 f.). 3.2      Das erste Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung v om 1
  27. Oktober 2008 abge schlossen ( Urk.  11/81). Da rin wurde die ganze Invalidenrente bestätigt, nach dem diverse Arztbericht e ( Urk.  11/74-79) b eigezogen und zweimal dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden waren ( Urk.  11/80).      D ie RAD-Ärztin Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hatte in ihrer Stellung nahme vom
  28. Oktober 2008 konkret fest gehalten, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlech terung des Gesundheitszu standes durch Zunahme der posttraumatischen Schmerzen (Arthrose OSG / Cox arthrose ) und der Bewegungseinschränkung auszugehen sei. Man könne weiter hin von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausge hen. Hinsichtlich einer künftigen Revision sei aus medizinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten ( Urk.  11/80 S. 3) . 3.3 3.3.1      Im Laufe des aktuellen Revisions v erfahrens wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vo n der Beschwerdegegnerin eingeholt ( Urk.  11/90) bzw. vom Beschwerdeführer eingereicht ( Urk.  3/3-6 und 15/1-2) .      Daraus geht zunächst hervor , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2007 eine Arthrotomie mit Gelenks- Débridement und Osteophyten -Resektion tibiotalar am OSG rechts durchgeführt wurde , gefolgt von einer Achillessehnenverlängerung und einem Release der hinteren Kapsel im März 2010 ( Urk.  11/90 S. 11, 13, 16, 18 und 20, Urk.  3/6). Aus den Berichten der Uniklinik B.___ , datiert zwischen März und September 2010, ergibt sich weiter , dass der Beschwerdeführer vor der letzten Operation über seit ca. einem Jahr zunehmende Schmer zen/ Gang schwierigkeiten auf Höhe des OSG rechts und Krämpfe besonders im Unter schenkel rechts geklagt hatte ( Urk.  11/90 S. 22). Die Operation selbst ver lief komplikationslos ( Urk.  11/90 S. 24), hingegen wurde der postoperative Ver lauf nach sechs Wochen als protrahiert beurteilt ( Urk.  11/90 S.   19). In der Ver laufskontrolle im Juni 2010 wurde festgestellt, dass durch die Mobilisation des Gelenks und die Achillessehnenverlängerung keine Besserung der Beschwerden erreicht worden sei. Ein Teil der Schmerzen sei neuropathischer Genese ( Urk.  11/90 S. 17). Ebenso wurde im Verlaufsbericht vom 3
  29. September 2010 fest gehalten, dass die Operation keine Verbesserung gebracht habe, der Beschwer de führer berichte eher über verstärkte Schmerzen. Mit einer Verstei fung wolle man bei diesem jungen Patienten aber möglichst zuwarten und ihn vor weiteren Massnahmen den Kollegen von der Schmerzsprechstunde vorstel len ( Urk.  11/90 S. 14). 3.3.2      Am 1
  30. Januar 2011 berichtete das Schmerzambulatorium des E.___ , der Beschwerdeführer klage über eine Zunahme der Beschwerden seit der Operation und sein Gangbild sei stark hinkend beim Gebrauch einer Unterarmgehstütze. Beim Gehen halte er den rechten Fuss in A uswärts - Rota tionsstellung . Die Muskulatur des rechten Unterschenkels sei deutlich atrophiert (Umfang rechts 34.5 cm/links 38 cm). Die Hautoberflächentemperatur des rech ten Fusses betrage 31.8° C, diejenige des linken 33.2° C. Am rechten Fuss bestehe zudem eine Hyperhidrose. Eine Blockade des sympathischen Grenz stranges zur Therapie des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Einverstanden sei er hingegen mit einer intra venösen Regionalanästhesie mit Magnesium. Hinsichtlich der persistierenden chronischen Beschwerden im OSG Bereich könne man aktuell keine therapeu tischen Optionen anbieten. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen bestehe der hohe Verdacht auf eine depressive Verstimmung ( Urk.  11/90 S. 11 f. und 15). 3.3 . 3      Drei Jahre später wurden i m Bericht der Uniklinik B.___ vom 2
  31. Mai 2014 folgende Diagnosen gestellt: (1) symptomatische posttraumatische OSG Arthrose rechts, (2)      ein Status nach Osteosynthesematerialentfernung Fibula rechts, Arthrotomie OSG und Gelenk- Débridement rechts sowie Achilles sehnenverlängerung und Release hintere Kapsel rechts im März 2010, (3) posttraumatische Läsion des Nervus peroneus rechts, neurophysiologisch bestätigt im Januar 2010, (4) Radikulopathie S1 rechts sowie L5 rechts bei schwerer zentraler Spinalkanalsteno s e L2/3 und L3/4 sowie (5) ein Status nach Wirbelverletzung BKW12, L1 und L5/S1 mit dorsaler und ventraler Stabili sierung im August 200
  32. Der Beschwerdeführer sei letztmals im September 2010 untersucht worden und nun aufgrund zunehmender Schmerzen wieder vorstel lig geworden. Er nehme täglich Brufen ein und besuche jährlich drei Serien Physiotherapie. Es bestünden unter anderem eine deutliche Atrophie im Bereich der Flexoren des Unterschenkels und eine Hypästhesie entlang des Inner vationsgebietes des Nervus peroneus superficialis . Das Röntgenbild vom 2
  33. Mai 2014 zeige bekanntermassen eine ausgeprägte posttraumatische OSG Arthrose bei ansonsten regelrechter Stellung, die Syndesmose sei teilverknöchert ( Urk.  3/6). Im nachfolgenden Bericht vom 2
  34. August 2014 wurde festgehalten, die Beschwerden seien im Wesentlichen unverändert, weshalb sofort eine Infiltration mit Kortison einzuleiten und die Schuhversorgung voranzutreiben sei ( Urk.  3/5). 3.3.4      Die Berichte der beiden Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , und Dr.  med. G.___ , datieren mehr heitlich vom Herbst 201
  35. Dr.  med. F.___ hielt a m
  36. September 2014 fest, als Verletzungsfolgen bestünden immer noch massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks und schmerzhafte Einklemmungen von Rückenmarksnerven rechts, die nur durch dauernde Änderung der Sitzposition gelindert werden könnten. Auch in der letzten Sprechstunde am 1
  37. August 2014 sei der Gang des Beschwerdeführers hinkend gewesen und er habe nur für kurze Zeit ruhig sitzen können. Er sei weiterhin 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  3/3).      Dr.  med. G.___ teilte der Beschwerdegegnerin bereits am
  38. Dezember 2013 mit, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im rechten Fussgelenk mit Bewegungseinschränkung und Fussheberschwäche , so dass ein hinkfreier Gang nicht möglich sei. Auch nachts habe er rechts Schmerzen, Muskelkrämpfe und eine Gefühlslosigkeit. Die Prognose sei schlecht, gegebenenfalls sei eine Ver steifung oder ein Gelenkersatz nötig. Der Beschwerdeführer habe zudem Rücken schmerzen und halte es nur wenige Minuten in der gleichen Stellung aus ( Urk.  11/90 S. 4 f.). In ihrem Bericht vom
  39. September 2014 diagnostizierte sie „chron. LSS“ und „posttraumatische OSG Arthrose rechts“ nach Polytrauma ( Urk.  3/4). Ferner attestierte sie dem Beschwerdeführer am 1
  40. Dezember 2014 aus nicht spezifizierten Gründen eine 100%-Arbeitsunfähigkeit seit längerer Zeit, ab 1. August 2014 bis dato und bei schlechter Prognose sicher bis 3
  41. Juli 2015 ( Urk.  15/1). 3.4      3.4.1      Zwischen den beiden Zeiträumen der Berichterstattung (bis Januar 2011; ab Ende Mai 2014) fand am 1
  42. Mai 2014 ( Urk.  11/92) eine psychiatrische und orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk.  11/92) . G estützt auf deren Ergebnis erging am 1
  43. Juli 2014 die angefochtene Revisi onsverfügung ( Urk.  2). 3.4.2      Der RAD-Arzt m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob folgende Befunde: freundlich, voll orientiert, flüssiger und zusammen hängender Gedankengang, keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ichstörungen oder inhaltliche Denkstörungen, affektiv gut schwingungsfähig, lebhaft in Mimik und Gestik, unauffälliger Antrieb, aufmerksam und kon zentriert sowie keine offensichtlichen Gedächtnisstörungen. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk.  11/92 S.   3   f.).      Ferner erläuterte er unter dem Titel „Diskussion“, dass sich in früheren Berich ten der Verdacht auf eine depressive Verstimmung (Bericht des E.___ vom 1
  44. Januar 2011) und eine „ chronifizierte leichtgradige post traumatische Belastungsstörung“ (Bericht des I.___ vom 3
  45. März 2005) bzw. eine „ subsyndromal in Erscheinung getretene posttrauma tische Belastungsstörung mit leichtgradiger depressiver Begleitsymptomatik“ (Bericht der Rehaklinik A.___ vom 2
  46. Januar 2001) finde. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Belege für eine Depression gefunden. Ebenso wenig könne eine Belastungsstörung diagnostiziert werden. Insbesondere handle es sich nicht um Intrusionen, wenn der Beschwerdeführer nach belas tenden Fernsehsendungen schlecht vom Unfall träume ( Urk.  11/92 S. 4).
  47. 4 . 3      In der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung stellte die RAD-Ärztin med. pract . J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Bewe gungs - und Belastungseinschränkung einerseits der Lendenwirbelsäule nach langstreckiger Spondylodese und andererseits des rechten Beines bei posttrau matischer Sprunggelenksarthrose mit Bewegungseinschränkung sowie deutli cher Hypotrophie des rechten Unterschenkels. Als für die Arbeitsfähigkeit unbe achtlich diagnostizierte sie Schulter-/Nackenbeschwerden mit Verdacht auf ein Impingement der rechten Schulter ( Urk.  11/94 S. 8).      Unter dem Titel „Kritische Würdigung der Aktenlage“ wies sie darauf hin, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die festgestellten Funk tionseinschränkungen nicht erklären lasse. Eine Gangbildstörung mit fixierter Aussenrotation des rechten Beines, wie sie im Bericht des Schmerzambulatori ums des E.___ vom 1
  48. Januar 2011 beschrieben sei, zeige sich nicht mehr. Das Gangbild sei mit und ohne Gehstütze bis auf ein leichtes Schonhinken rechts unauffällig. Klinische Hinweise auf ein CRPS gebe es nicht, jedoch bestehe beim rechten Fuss eine deutlich niedrigere Hauttemperatur. Dem vorerwähnten Bericht sei zudem zu entnehmen, dass eine intravenöse Regio nalanästhesie hätte durchgeführt werden sollen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts wisse und angegeben habe, nur einmal in der Schmerzklinik gewesen zu sein. Auch vom verordneten Medikament Lyrica wisse der Beschwerdeführer nichts. Damit sei gegenüber dem von der Schmerzklinik berichteten Befund eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ferner in der Lage gewesen, während der Untersuchung mehr als eine Stunde ohne Schmerzäusserung zu sitzen. Schliesslich hätten sich die angegeben Schmerzmittel Ibuprofen und Paracetamol im Wirkstoff-Spiegel nicht nachwei sen lassen ( Urk.  11/94 S. 8).      Unter „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte med. pract . J.___ aus, dass ein somatischer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit kör perlich leichter wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende und sprung-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe-/Kälteexposition sei der Beschwerdeführer seit Mai 2014 zu 70  % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich durch den erhöhten Pau senbedarf bei einem Status nach Versteifung der Lendenwirbelsäule. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum vorerwähnten Bericht des Schmerzambulatoriums hinsichtlich der Gangbildstörung, des CRPS und der Schmerzen gebessert ( Urk.  11/94 S. 8 f.).
  49. 4 . 4      In der zusammenfassenden Stellungnahme vom 1
  50. Mai 2014 ergänzte med. pract . J.___ alsdann, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich sei. Ebenso würden weitere medizinische Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen ( Urk.  11/96 S. 3). 3.5      Ob ein Revisionsgrund nach Art.  17 ATSG gegeben ist , beurteilt sich somit anhand der Frage, ob mit dem RAD-Bericht vom Mai 2014 eine anspruchser hebliche Tatsachenänderung zwischen Oktober 2008 (Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung und Bestätigung der Rente, vgl. E. 1.3) und Juli 2014 (Erlass der angefochtenen Verfügung) nachgewiesen ist . Nach Angaben der RAD-Ärztin med. pract . J.___ soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers d erart verbessert haben, dass er nunmehr zu 70  % in adap tierten Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Diesbezüglich gilt das im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2012 vom 14.   Dezember 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen).
  51. 4.1      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Art.  49 Abs. 1 IVV ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf auch sel ber ärztlich untersuchen ( Art.  49 Abs.  2 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Der Beweiswert solcher RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 , 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2      Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschwerdeführer, soweit er entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ohne konkrete Anhaltspunkte die Unabhängigkeit des RAD in Frage stellt ( Urk.  1 Rz 29 ) . Wie für alle Arztberichte ist hinsichtlich des Beweiswertes des RAD- Berichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.   5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.3      Da es sich um ein Revisionsverfahren handelt, ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgericht s 9C_49/2012 vom 1
  52. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen).
  53. 5 .1      Soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich , wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nur ein einziger Eingriff vo rgenommen. Dieser betraf eine Achillessehnenverlängerung sowie einen Release der hinteren Kapsel am rech ten OSG im März 201
  54. Die Gelenktoilette mit Abtragung der Osteophyten war bereits im Juni 2007 , mithin fast ein Jahr vor dem Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung , durchgeführt worden (vgl. E. 3.3.1). Im Übrigen bestand die Therapie in der Verschreibung von Schmerzmitteln und drei Serien Physiotherapie pro Jahr. Erst nach der RAD Untersuchung vom Mai 2014 bzw. kurz vor Erlass der angefochtenen Verfü gung wurden (erneut) Kortison-Infiltrationen und eine Schuhversorgung ins Auge gefasst (vgl. E. 3.3.4), wobei eine erneute Zunahme der Beschwerden einige Jahre nach der Gelenktoilette und bei fortschreitender Arthrose nicht ungewöhnlich erscheint. Die von der RAD-Ärztin pract . med. J.___ attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70  % findet folglich keine hinreichende Erklärung in den durchgeführten medizinischen Massnahmen. 5 .2      Alsdann ist festzuhalten, dass weder bei der Zusprechung der Rente im Juli 2005 noch bei deren Bestätigung im Oktober 2008 psychische Beschwerden eine Rolle spielten, zumal die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht der Rehaklin i k A.___ vom 2
  55. Januar 2005 (vgl. E. 3.1) bz w. die RAD Stellung nahme vom 6.  Oktober 2008 (vgl. E. 3.2) abstellte . Auch wurden die in anderen Berichten tatsächlich diagnostizierten psychischen Beschwerden stets nur als „ leicht “ oder blosse „ Verstimmung “ qualifiziert (z.B. Urk.  11/74 S.   17 , Urk.  3/14 S. 4 , Urk.  11/90 S. 12 ) . Es ist daher nicht von einem nennens werten Einfluss derselben auf die bisherige Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3      In somatischer Hinsicht weist die RAD-Ärztin med. pract . J.___ auf die Ver besserung der Gangbildstörung, d es CRPS und der Schmerzen im Vergleich zum Bericht des Schmerzambulatoriums des E.___ vom 14.   Januar 2011 hin (vgl. E. 3.4. 3 ) . Referenzzeitpunkt für die anspruchserhebli che Tatsach en änderung ist allerdings der Oktober 200
  56. Da aufgrund der Berichte der Uniklinik B.___ (vgl. E.3.3.1) und des Schmerzambulatoriums (vgl. E.3.3.2) zudem nachgewiesen und insoweit auch nachvollziehbar ist, dass die letzten Eingriff e am OSG Folge einer zunehmend symptomatischen post traumatischen Arthrose waren (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 ), bedeutet eine allfällige Verbesserung der Beschwerden gegenüber dem Jahr 2011 nicht zwingend eine solche im Vergleich zum Jahr 2008.      Des Weiteren weichen die Feststellungen der RAD-Ärztin (vgl. E. 3.4.3) kaum von den früher erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen ab (vgl. insbe sondere E. 3.1 und 3.3. 3 ) . Eine gesundheitliche Verbesserung ( gegenüber Anfang 2011 ) begründete sie einzig damit , dass sie weder eine fixierte Aussen rotation des rechten Beines noch eine Hyperhidrose am rechten Fuss habe fest stellen können . Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer in der Untersuchung eine Stunde oh ne Schmerzäusserung habe sitzen und ohne Gehhilfe habe gehen können. Schliesslich hätten sich im Wirkstoff-Spiegel weder Ibuprofen noch Paracetamol nachweisen lassen .      Allerdings konnte auch sie vier Jahre nach dem letzten Eingriff noch immer eine deutliche Hypotrophie des rechten Unterschenkels und ebenso einen nicht unerheblichen Unterschied der Hauttemperatur der Füsse feststellen . Ferner zeigte sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung soweit ersichtlich kooperativ und l iess keine nennenswerten Aggravationstendenzen erkennen. Dementsprechend erstellte selbst die RAD-Ärztin ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil und schloss insbesondere sprung-/kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten aus. Es ist daher höchstens von einer leichten Verbesserung der Gehfähigkeit und des C RP S auszugehen, die keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 7 0   % zu erklären vermag. In diesem Sinne wiesen denn auch bereits die Rehaklinik A.___ und das Schmerzambulatorium der K.___ darauf hin, dass bezüglich des OSG eine therapierefraktäre chronische Schmerzsymptomatik bestehe bzw. keine therapeutischen Optionen angeboten werden könnten (vg l. E. 3.1 und 3.3. 2 ).      Allein a us dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte , kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er heute – anders als noch bei seinem letzten Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ im Jahre 2005 – nunmehr das Niveau einer Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit halbtags erreicht. Bloss ein Indiz für die Abnahme der Schmerzen ist sodann der Medikamentenspiegel, wobei die Einnahme von Schmerzmitteln sinnvollerweise wie angeordnet nach Bedarf erfolgt , der Beschwerdeführer über Magenprobleme klagt e ( Urk.  11/92 S. 2) und bei öfters wechselnder Analgesie (vgl. Urk.  11/90 S. 9, 12, 15 , 17 und 23 , Urk.  3/14 S. 5, Urk.  3/14a S. 4 , Urk.  3/31 S. 2) nur zwei Wirkstoffe getestet wurden (Urk.   11/93) .
  57. 4      Hinsichtlich der weiteren bekannten Beschwerden betreffend Rücken, Knie, Ner venläsion und Cox arthrose führte die RAD-Ärztin eine körperliche Unter su chung durch, verzichtete aber – wie in der ganzen Untersuchung – auf bildge b ende Verfahren . Infolgedessen äusserte sie sich auch nicht zur Entwicklung dieser Beschwerden . Stattdessen übernahm sie (nur) die wichtigsten Diagnosen aus den früheren Arztberichten (vgl. E. 3.1 und 3.3. 3 ) , nannte diverse Ein schränkungen im Zusammenhang mit angepassten Tätigkeiten (z.B. Wechsel belastung , Gewichtslimit e für Heben und Tragen, keine Über -Kopf-A rbeiten, keine Armvorhalte) und attestierte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule (vgl. E. 3.4. 3 ).      Dies verdeutlicht , da ss die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichten Tätig keit en primär im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik und nicht mit der (nunmehr verbesserten) Gehfähigkeit steht. Wie bereits dargelegt ist eine revisionsrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, nur weil der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte. Darüber hinaus ist aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungs profils nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Tätigkeit en dem Beschwerde führer nunmehr möglich sein sollen. B ei der Prüfung der wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf jedenfalls nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 537/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 3.1). Folglich wäre es Aufgabe der untersuchenden RAD-Ärztin gewesen, entsprechende Möglichkeiten für ein 70%-Pensum aufzuzeigen. Schliesslich erlaubt es die eingeschränkte Untersu chung nicht, den ohnehin sehr unspezifischen Hinweis zu belegen, d as s sich das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht mit den festgestellten Funktions ein schränkungen erklären lasse . Offen geblieb en ist zudem , wie die angedeutete Symptomausweitung zu beurteilen ist (Ausmass, psychische Komponente) und welche Beschwerden letztlich Eingang in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung fan den.
  58. 5      Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die von der RAD-Ärztin med. pract . J.___ attestierte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70  % in leichten angepassten Tätigkeiten plausibel erscheinen lässt. Ebenso wenig wurde eine entsprechend verbesserte Anpassung des Beschwerdeführers an sein Leiden rechtsgenügend dargelegt und nachgewiesen. Diese s Ergebnis steht im Einklang mit der Einschätzung d es RAD im Jahre 2008 , dass aus medi zinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten se i (vgl. E. 3.2 ). Selbst med. pract . J.___ hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass eine (künftige) B esserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheits schadens nicht wahrscheinlich sei und auch medizinische Massnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer Besserung der Arbeitsfähigkei t führen würden (vgl. E. 3.4.3) . Eine positive Entwicklung ist bei degenerativem Charak ter aber auch zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nicht plausibel. So bestätigt denn auch der aktuelle Austrittsbericht der K.___ vom 1
  59. November 2015 anhand von Bilddokumenten einen grundsätz lich progressi ven Verlauf der Wirbelsäulenproblematik ( Urk.  29/1). Unbeachtlich sind dem gegen über die im Jahr 2015 konkret festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Therapien (vgl. Urk.  29/2-3), da sie den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen (vgl. dazu BGE 99 V 98 S. 102, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom
  60. Juli 2012 E. 2.2). Zusammenfassend fällt ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausser Betracht.      Im Übrigen kann bereits deshalb nicht auf den aktuellen RAD-Bericht (Urk.   11/92) abgestellt werden, weil er keine Angaben dazu enthält, wie sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (Okto ber 2008) verändert hat, sich nicht mit den entsprechenden Vorakten auseinan dersetzt, sich nicht umfassend zu den bekannten Beschwerden äussert und ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil ausweist, ohne entsprechende Einsatz möglichkeiten aufzeigen . Damit erfüllt er die von der Rechtsprechung entwi ckelten – bei einem versicherungsinternen Dokument gar erhöhten – Anforde rungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht.
  61. Mangels Revisionsgrund bleibt zu prüfen, ob die Rentenzusprechung als offen sichtlich unrichtig zu beurteilen und deshalb nach Art.  53 Abs.  2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. E. 1.4) . Bei weitgehend objektivierbaren Beschwerden und Einigkeit der Ärzte bezüglich der Diagnosen geht es vor liegend einzig um die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Dabei haben alle Ärzte ausser med. pract . J.___ eine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit verneint . Med. pract . J.___ setzt sich alsdann nicht mit den abweichenden Einschätzungen auseinander und ihrem Bericht kommt auch aus anderen Grün den kein Beweiswert zu (vgl. E. 5.5). Im Übrigen erstellte aber selbst sie ein äusserst eingeschränktes Belastungsprofil und attestierte allein schon aufgrund des Pausenbedarfs im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule eine um 30  % reduzierte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten. Dass die Beschwer degegnerin bisher unter Berücksichtigung aller Beschwerden von einem Invali ditätsgrad von 100  % ausging ( Urk.  11/57) , kann daher nicht als zweifello s unrichtig qualifiziert werden .
  62. Zusammenfassend ist somit weder ein Revisionsgrund nach Art.  17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art.  53 Abs.  2 ATSG geg eben. Infolgedessen ist die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs bzw. die blosse Berücksichtigung neuer statistischer Grundlagen nicht statthaft (vgl. BGE 133 V 545 E.   7). Ausführungen zur strittigen Bestimmung des Validen- und Inv aliden einkommens erübrigen sich . Dasselbe gilt angesichts des Ausgangs des Ver fahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs . Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 1
  63. Juli 2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 . 8.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. — bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf Fr. 800. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der einge reich ten Kostennote vom 2
  64. November 2015 ( Urk.  30 ) für das vorliegende Verfahren einen eigenen Aufwand von über 30 Stunden à Fr.
  65. — , einen Auf wand der Substitutin von 6 Stunden à Fr.  200.– sowie Barauslagen von Fr.  22 . 6 0 aus. Diese Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der vorge nannten Grundsätze zu hoch. Dies betrifft insbesondere den (nur teilweise separat ausgewiesenen) Aufwand von fast 30 Stunden innert 14 Tagen für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift. In Würdigung des mittleren Aktenumfangs mit sehr kurzem RAD-Bericht, der Beschwerdeschrift, Replik und kleiner en Eingaben sowie mi t Blick auf den ein fachen Sachverhalt erscheint ein Stundenaufwand von maximal 14 Stunden als angemessen . Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr.
  66. — eine Prozessent schädigung von Fr.  3‘700. — ( inkl. Barauslagen und Me hrwertsteuer ) zu bezahlen. Dieser Betrag ist aufgerundet , sodass auch die Erhöhung des Stunden ansatzes für seit Jahresbeginn angefallene Stunden abgegolten ist. Das Gericht erkennt:
  67. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1
  68. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  69. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  70. Die Gerichtskosten von Fr.  800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  71. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr.  iur. Michael Hochstrasser, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr.  3‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Michael Hochstrasser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  74. Juli bis und mit 1
  75. August sowie vom 1
  76. Dezember bis und mit dem
  77. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00931 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil

vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser Schiller Rechtsanwälte AG Kasinostrasse 2, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Der aus Y.___ stammende Versicherte ( Urk. 11/28) arbeitete zuletzt v on 1994 bis 2000 als Maschinist an der Fräse bei der Z.___ AG . Nebenbei war er als Hauswart tätig ( Urk. 11/ 3 S. 4). Am 5. August 2000 erlitt er bei eine m Motorr adunfall ein Polytrauma . Es folgten diverse Operationen , die meisten noch im August 2000 , jahrelange

Untersuchungen und drei

stationäre Auf enthalt e in der Rehaklinik A.___ im Herbst 2000, im Herbst 2001 und im Winter 2004/ 2005 ( Urk. 11/6 S. 10 , Urk. 11/23 S. 3 , Urk. 11/51 S. 2 ).

Basierend auf einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten zunächst Taggelder aus ( Urk. 11/55) und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 11/53). Die 100%- Rente wurde m it Mitteilung vom 2 4. Juli 2013

nochmals bestätigt (Urk. 11/87).

A m 1. Dezember 20 00 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung und zum Rentenbezug an (Urk.

11/ 3 ) . Mit Verfügungen vom 2 4. April 200 1 wurden mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand und das Wartejahr beide Ansprüche verneint

( Urk. 11/20 und 11/21). Im November 2001 brachte die Suva der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle) , ihre Akten zur Kenntnis

( Urk. 11/23 S. 1,

Urk. 11/57) . Die IV-Stelle sprach dem V ersicherten alsdann mit Verfügung vom 2 2. Juli 2005 rückwirkend per 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/63) .

Im Frühling 2008 leitete sie ein Revi sionsverfahren ein ( Urk. 11/71) . Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 11/73) sowie Bericht e

beim Hausarzt

des Versi cherten ( Urk. 11/74 S. 1-3, Urk. 11/78 )

und der Universitätsklinik B.___

( Urk. 11/75) ein , denen weitere Arztberichte beilagen ( Urk. 11/74 S. 4-18,

Urk. 11/79). Schliesslich bestätigte sie mit Mitteilung vom 10. Oktober 2008 die bisherige Invalidenrente ( Urk. 1 1/81).

Ende 2013 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut ( Urk. 11/88). Sie holte

wiederum einen Auszug aus dem Individuellen Konto

( Urk. 11/89) und Arztbe richte

( Urk. 11/90) ein . In der Folge entschied der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) , den Versicherten selbst p sychiatrisch und ort hopädisch / rheumatologisch abzuklären . Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchungen vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92 -94 ) stellte die IV-Stelle die Rente – wie im Vorbescheid ange kündigt ( Urk. 11/98 ) –

mit Verfügung vom 14.

Juli 2014

per Ende August 2014 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung reichte d er Versicherte am 1 5. September 201 4

gleich zei tig ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle und eine Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein . Unter Beilage diverser Unterlagen beantragte er neben der weiteren Ausrichtung d er

bisherigen Rente d ie Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung

( Urk. 1 , 11/125 und 3/2-34 ).

Die IV Stelle teilte ihm m it Schreiben vom 23. September 2014 mit, dass sich k eine Wiedererwägung rechtfertige

( Urk. 11/144). A usserdem schloss sie

mit Beschwer de antwort vom 2 4. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde sowie des prozessualen Gesuch s ( Urk. 10).

D er Versicherte reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2015 ( Urk. 14) neue Arztberichte ( Urk. 15/1-2) und am 5. Februar 2015 eine Replik mit Beilagen ein ( Urk. 18 und 19/1-2).

D ie IV-Stelle verzichtete explizit auf eine Duplik ( Urk. 22) .

Im Übrigen gewährte das G ericht dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Hochstrasser einen unentgeltlichen Rechts vertreter ( Urk. 12, Vollmacht Urk. 4). Weiter wies es mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab ( Urk. 20). Schliesslich lud es die berufliche Vorsorge einrichtung des Versicherten, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonal banken, zum Prozess bei ( Urk. 26) . Diese verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme

( Urk. 27). Dieses Schreiben und die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 (Urk. 28) samt Beilagen ( Urk. 29/1-3) versandte das Sozialversicherungsgericht am 30. November 2015 zur Kenntnisnahme an die Prozessbeteiligten ( Urk. 31). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/ 20 03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

Darunter fällt beispielsweise eine Steigerung des tatsächlichen Leistungs vermögens durch verbesserte Le idensanpassung der versicherten Per son (Urteil des Bundesgerichts 8C_967/2012 vom 3 1. Mai 2013 E. 3.4).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar. 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen) . 1. 4

Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht

alsdann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls

unter den Voraus setzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur , wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 1 1. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom 1 2. Juli 2012 E. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht , dass der Beschwerdeführer spätestens seit der RAD-Untersuchung i m Mai 2014 zu 70 % in angepassten Tätigkeit en

arbeitsfähig sei.

Folglich führte sie einen neuen Einkommensvergleich durch und stellte die Rente aufgrund des neuen Invalid itätsgrad es von 36 %

ein ( Urk. 2). Die Einwände des Beschwerdeführers erachtete sie in der Beschwerdeantwort als nicht gerechtfertigt

( Urk. 10) . 2.2

Der Beschwerdeführer

machte sinngemäss geltend , dass sich sein Gesund heits zu stand seit April 2005 eher verschlechtert habe ( Urk. 1 Rz 18-25). Weiter

bean standete er den Beweiswert des RAD-Berichts vom Mai 2014 ( Urk. 1 Rz

26- 35 )

sowie

die Berechnungsgrundlagen des

Einkommensvergleich s

( Urk. 1 Rz 40-49) und rügte ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 Rz 13-16). Es sei ihm folglich die ganze Rente zu belassen, eventualiter basierend auf einer (bestrittenen) 50%-Arbeitsfähigkeit eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen ( Urk. 1 Rz 50-53).

Nichts Neues ergibt sich aus der Replik (Urk.

18). 3. 3.1

Bei der Rentenzusprechung

am 2 2. Juli 2005 ( Urk. 11/63) stützte sich die Beschwer degegnerin

vollumfänglich auf die Unfallakten der Suva ( vgl. Fest stellungsblatt ,

Urk. 11/57). Die Abschlussuntersuchung fand a uf Geheiss des Kreisarztes ( Urk. 11/54 S. 8) in d er Reh a klinik A.___

statt.

De ren Austrittsbericht vom 2 7. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass viereinhalb

Jahre nach dem Motorradunfall mit unter anderem Commotio cerebri, diskoli gamentärer Wirbelsäulenverletzung Th12/L1 und L5/S1 (operativ von dorsal und ventral stabilisiert, Diskektomie L5/S1) und Bimalleolarfraktur rechts (pri mär operativ im Ausland versorgt, im Verlauf reosteosynthetisiert ), heute eine therapierefraktäre chronische bewegungs- und belastungsabhä n gige Schmerz symptomatik des rechten oberen Sprunggelenks (nachfolgend: OSG) mit deutlich eingeschränkter Dorsalextension bei posttraumatischer Arthrose und erheblich verminderter Ge h fähigkeit (Ge h hilfe) , ein chronisches lumbospon dylo ge nes Schmerzsyndrom rechts mit Hypästhesie lumbal und am rechten Bein seitlich, nicht auslösbarem A chillessehnen - Reflex rechts sowie eine Ejakula tionsstörung bestehen würden. Zudem bestehe auch ein unter stationärer Physi otherapie nicht wesentlich gebessertes chronisches Zervikalsyndrom .

Die Gesamt belastbarkeit sei bereits in den alltäglichen Aktiv itäten erheblich einge schränkt. D er Beschwerdeführer müsse sich tagsüber leicht wechselbelastend mit wiederholten Pausen betätigen. Er erreiche das Niveau für eine leichte Tätigkeit halbtags nicht. Es bestehe somit keine wesentliche Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S. 9 f.). 3.2

Das erste Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung v om 1 0. Oktober 2008 abge schlossen ( Urk. 11/81). Da rin wurde die ganze Invalidenrente bestätigt, nach dem diverse Arztbericht e ( Urk. 11/74-79) b eigezogen und zweimal dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden waren ( Urk. 11/80).

D ie RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hatte in ihrer Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 konkret fest gehalten, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlech terung des Gesundheitszu standes durch Zunahme der posttraumatischen Schmerzen (Arthrose

OSG / Cox arthrose ) und der Bewegungseinschränkung auszugehen sei. Man könne weiter hin von einer 100%-Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausge hen. Hinsichtlich einer künftigen Revision sei aus medizinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten ( Urk. 11/80 S. 3) . 3.3 3.3.1

Im Laufe des aktuellen Revisions v erfahrens wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vo n

der Beschwerdegegnerin eingeholt ( Urk. 11/90) bzw.

vom Beschwerdeführer eingereicht ( Urk. 3/3-6 und 15/1-2) .

Daraus geht zunächst hervor , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2007 eine Arthrotomie mit Gelenks- Débridement und Osteophyten -Resektion tibiotalar am OSG rechts durchgeführt wurde , gefolgt von einer Achillessehnenverlängerung und einem Release der hinteren Kapsel im März 2010 ( Urk. 11/90 S. 11, 13, 16, 18 und 20, Urk. 3/6).

Aus den Berichten der Uniklinik B.___ , datiert zwischen März und September 2010, ergibt sich

weiter , dass der Beschwerdeführer vor der letzten Operation über seit ca. einem Jahr zunehmende Schmer zen/ Gang schwierigkeiten auf Höhe des OSG rechts und Krämpfe besonders im Unter schenkel rechts geklagt hatte ( Urk. 11/90 S. 22). Die Operation selbst ver lief komplikationslos ( Urk. 11/90 S. 24), hingegen wurde der postoperative Ver lauf nach sechs Wochen als protrahiert beurteilt ( Urk. 11/90 S.

19). In der Ver laufskontrolle im Juni 2010 wurde festgestellt, dass durch die Mobilisation des Gelenks und die Achillessehnenverlängerung keine Besserung der Beschwerden erreicht worden sei. Ein Teil der Schmerzen sei neuropathischer Genese ( Urk. 11/90 S. 17). Ebenso wurde im Verlaufsbericht vom 3 0. September 2010 fest gehalten, dass die Operation keine Verbesserung gebracht habe, der Beschwer de führer berichte eher über verstärkte Schmerzen. Mit einer Verstei fung wolle man bei diesem jungen Patienten aber möglichst zuwarten und ihn vor weiteren Massnahmen den Kollegen von der Schmerzsprechstunde vorstel len ( Urk. 11/90 S. 14). 3.3.2

Am 1 4. Januar 2011

berichtete das Schmerzambulatorium des E.___ , der Beschwerdeführer klage über eine Zunahme der Beschwerden seit der Operation und sein

Gangbild

sei stark hinkend beim Gebrauch einer Unterarmgehstütze. Beim Gehen halte er den rechten Fuss in A uswärts - Rota tionsstellung . Die Muskulatur des rechten Unterschenkels sei deutlich atrophiert (Umfang rechts 34.5 cm/links 38 cm). Die Hautoberflächentemperatur des rech ten Fusses betrage 31.8° C, diejenige des linken 33.2° C. Am rechten Fuss bestehe zudem eine Hyperhidrose. Eine Blockade des sympathischen Grenz stranges zur Therapie des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Einverstanden sei er hingegen mit einer intra venösen Regionalanästhesie mit Magnesium. Hinsichtlich der persistierenden chronischen Beschwerden im OSG Bereich könne man aktuell keine therapeu tischen Optionen anbieten. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen bestehe der hohe Verdacht auf eine depressive Verstimmung ( Urk. 11/90 S. 11 f. und 15). 3.3 . 3

Drei Jahre später wurden i m Bericht der Uniklinik B.___ vom 2 8. Mai 2014 folgende Diagnosen gestellt: (1) symptomatische posttraumatische OSG Arthrose rechts, (2)

ein Status nach Osteosynthesematerialentfernung Fibula rechts, Arthrotomie OSG und Gelenk- Débridement rechts sowie Achilles sehnenverlängerung und Release hintere Kapsel rechts im März 2010, (3) posttraumatische Läsion des Nervus

peroneus rechts, neurophysiologisch bestätigt im Januar 2010, (4) Radikulopathie S1 rechts sowie L5 rechts bei schwerer zentraler Spinalkanalsteno s e L2/3 und L3/4 sowie (5) ein Status nach Wirbelverletzung BKW12, L1 und L5/S1 mit dorsaler und ventraler Stabili sierung im August 200 0. Der Beschwerdeführer sei letztmals im September 2010 untersucht worden und nun aufgrund zunehmender Schmerzen wieder vorstel lig geworden. Er nehme täglich Brufen ein und besuche jährlich drei Serien Physiotherapie. Es bestünden unter anderem eine deutliche Atrophie im Bereich der Flexoren des Unterschenkels und eine Hypästhesie entlang des Inner vationsgebietes des Nervus

peroneus

superficialis . Das Röntgenbild vom 2 2. Mai 2014 zeige bekanntermassen eine ausgeprägte posttraumatische OSG Arthrose bei ansonsten regelrechter Stellung, die Syndesmose sei teilverknöchert ( Urk. 3/6). Im nachfolgenden Bericht vom 2 8. August 2014 wurde festgehalten, die Beschwerden seien im Wesentlichen unverändert, weshalb sofort eine Infiltration mit Kortison einzuleiten und die Schuhversorgung voranzutreiben sei ( Urk. 3/5). 3.3.4

Die Berichte der beiden Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , und Dr. med. G.___ , datieren mehr heitlich vom Herbst 201

4. Dr. med. F.___

hielt a m 9. September 2014 fest, als Verletzungsfolgen bestünden immer noch massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks und schmerzhafte Einklemmungen von Rückenmarksnerven rechts, die nur durch dauernde Änderung der Sitzposition gelindert werden könnten. Auch in der letzten Sprechstunde am 1 6. August 2014 sei der Gang des Beschwerdeführers hinkend gewesen und er habe nur für kurze Zeit ruhig sitzen können. Er sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 3/3).

Dr. med. G.___

teilte der Beschwerdegegnerin bereits am

4. Dezember 2013 mit, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im rechten Fussgelenk mit Bewegungseinschränkung und Fussheberschwäche , so dass ein hinkfreier Gang nicht möglich sei. Auch nachts habe er rechts Schmerzen, Muskelkrämpfe und eine Gefühlslosigkeit. Die Prognose sei schlecht, gegebenenfalls sei eine Ver steifung oder ein Gelenkersatz nötig. Der Beschwerdeführer habe zudem Rücken schmerzen und halte es nur wenige Minuten in der gleichen Stellung aus ( Urk. 11/90 S. 4 f.). In ihrem Bericht vom 8. September 2014 diagnostizierte sie „chron. LSS“ und „posttraumatische OSG Arthrose rechts“ nach Polytrauma ( Urk. 3/4). Ferner attestierte sie dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 aus nicht spezifizierten Gründen eine 100%-Arbeitsunfähigkeit seit längerer Zeit, ab 1. August 2014 bis dato und bei schlechter Prognose sicher bis 3 1. Juli 2015 ( Urk. 15/1). 3.4

3.4.1

Zwischen den beiden Zeiträumen der Berichterstattung (bis Januar 2011; ab Ende Mai 2014) fand am 1 3. Mai 2014 ( Urk. 11/92) eine psychiatrische und orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch den RAD statt ( Urk. 11/92) . G estützt auf deren Ergebnis erging am 1 4. Juli 2014 die angefochtene Revisi onsverfügung

( Urk. 2). 3.4.2

Der RAD-Arzt m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob folgende Befunde: freundlich, voll orientiert, flüssiger und zusammen hängender Gedankengang, keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ichstörungen oder inhaltliche Denkstörungen, affektiv gut schwingungsfähig, lebhaft in Mimik und Gestik, unauffälliger Antrieb, aufmerksam und kon zentriert sowie keine offensichtlichen Gedächtnisstörungen. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 11/92 S.

3

f.).

Ferner erläuterte er unter dem Titel „Diskussion“, dass sich in früheren Berich ten der Verdacht auf eine depressive Verstimmung (Bericht des E.___ vom 1 4. Januar 2011) und eine „ chronifizierte

leichtgradige post traumatische Belastungsstörung“ (Bericht des I.___ vom 3 1. März 2005) bzw. eine „ subsyndromal in Erscheinung getretene posttrauma tische Belastungsstörung mit leichtgradiger depressiver Begleitsymptomatik“ (Bericht der Rehaklinik A.___ vom 2 5. Januar 2001) finde. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Belege für eine Depression gefunden. Ebenso wenig könne eine Belastungsstörung diagnostiziert werden. Insbesondere handle es sich nicht um Intrusionen, wenn der Beschwerdeführer nach belas tenden Fernsehsendungen schlecht vom Unfall träume ( Urk. 11/92 S. 4). 3. 4 . 3

In der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung stellte die RAD-Ärztin med. pract . J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung einerseits der Lendenwirbelsäule nach langstreckiger

Spondylodese und andererseits des rechten Beines bei posttrau matischer Sprunggelenksarthrose mit Bewegungseinschränkung sowie deutli cher Hypotrophie des rechten Unterschenkels. Als für die Arbeitsfähigkeit unbe achtlich diagnostizierte sie Schulter-/Nackenbeschwerden mit Verdacht auf ein Impingement der rechten Schulter ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter dem Titel „Kritische Würdigung der Aktenlage“ wies sie darauf hin, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die festgestellten Funk tionseinschränkungen nicht erklären lasse. Eine Gangbildstörung mit fixierter Aussenrotation des rechten Beines, wie sie im Bericht des Schmerzambulatori ums des E.___ vom 1 4. Januar 2011 beschrieben sei, zeige sich nicht mehr. Das Gangbild sei mit und ohne Gehstütze bis auf ein leichtes Schonhinken rechts unauffällig. Klinische Hinweise auf ein CRPS gebe es nicht, jedoch bestehe beim rechten Fuss eine deutlich niedrigere Hauttemperatur. Dem vorerwähnten Bericht sei zudem zu entnehmen, dass eine intravenöse Regio nalanästhesie hätte durchgeführt werden sollen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts wisse und angegeben habe, nur einmal in der Schmerzklinik gewesen zu sein. Auch vom verordneten Medikament Lyrica wisse der Beschwerdeführer nichts. Damit sei gegenüber dem von der Schmerzklinik berichteten Befund eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ferner in der Lage gewesen, während der Untersuchung mehr als eine Stunde ohne Schmerzäusserung zu sitzen. Schliesslich hätten sich die angegeben Schmerzmittel Ibuprofen und Paracetamol im Wirkstoff-Spiegel nicht nachwei sen lassen ( Urk. 11/94 S. 8).

Unter „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte med. pract . J.___ aus, dass ein somatischer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit kör perlich leichter wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende und sprung-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbe lastungen und Nässe-/Kälteexposition sei der Beschwerdeführer seit Mai 2014 zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich durch den erhöhten Pau senbedarf bei einem Status nach Versteifung der Lendenwirbelsäule. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum vorerwähnten Bericht des Schmerzambulatoriums hinsichtlich der Gangbildstörung, des CRPS und der Schmerzen gebessert ( Urk. 11/94 S. 8 f.). 3. 4 . 4

In der zusammenfassenden Stellungnahme vom 1 6. Mai 2014 ergänzte med. pract . J.___ alsdann, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich sei. Ebenso würden weitere medizinische Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen ( Urk. 11/96 S. 3). 3.5

Ob ein Revisionsgrund nach

Art. 17 ATSG gegeben ist , beurteilt sich somit anhand der Frage, ob mit dem

RAD-Bericht vom Mai 2014 eine anspruchser hebliche Tatsachenänderung zwischen Oktober 2008 (Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung und Bestätigung der Rente, vgl. E. 1.3) und Juli 2014 (Erlass der angefochtenen Verfügung) nachgewiesen ist . Nach Angaben der RAD-Ärztin med. pract . J.___ soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers d erart verbessert haben, dass er nunmehr zu 70 % in adap tierten Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Diesbezüglich gilt das im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2012 vom 14.

Dezember 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen). 4.

4.1

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Art. 49 Abs. 1 IVV ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf auch

sel ber ärztlich untersuchen

( Art. 49 Abs. 2 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert solcher RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 ,

135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2

Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschwerdeführer, soweit er entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ohne konkrete Anhaltspunkte die Unabhängigkeit des RAD in Frage stellt ( Urk. 1 Rz 29 ) .

Wie für alle Arztberichte ist hinsichtlich des Beweiswertes des

RAD- Berichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.3

Da es sich um ein Revisionsverfahren handelt, ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgericht s 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 5. 5 .1

Soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich ,

wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nur ein einziger Eingriff vo rgenommen. Dieser betraf eine Achillessehnenverlängerung sowie einen Release der hinteren Kapsel am rech ten OSG im März 201 0. Die Gelenktoilette mit Abtragung der Osteophyten war bereits im Juni 2007 , mithin fast ein Jahr vor dem Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung , durchgeführt worden (vgl. E. 3.3.1). Im Übrigen bestand die Therapie in der Verschreibung von Schmerzmitteln und drei Serien Physiotherapie pro Jahr. Erst nach der RAD Untersuchung vom Mai 2014 bzw. kurz vor Erlass der angefochtenen Verfü gung wurden (erneut) Kortison-Infiltrationen und eine Schuhversorgung ins Auge gefasst (vgl. E. 3.3.4), wobei eine erneute Zunahme der Beschwerden einige Jahre nach der Gelenktoilette und bei fortschreitender Arthrose nicht ungewöhnlich erscheint. Die von der RAD-Ärztin pract . med. J.___ attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % findet folglich keine hinreichende Erklärung in den durchgeführten medizinischen Massnahmen. 5 .2

Alsdann ist

festzuhalten, dass weder bei der Zusprechung der Rente im Juli 2005 noch bei deren Bestätigung im Oktober 2008 psychische Beschwerden eine Rolle spielten, zumal die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht der Rehaklin i k A.___ vom 2 7. Januar 2005 (vgl. E. 3.1) bz

w. die RAD Stellung nahme vom 6. Oktober 2008 (vgl. E. 3.2) abstellte . Auch wurden die in anderen Berichten tatsächlich diagnostizierten psychischen Beschwerden stets nur als „ leicht “ oder blosse „ Verstimmung “ qualifiziert (z.B. Urk. 11/74 S.

17 , Urk. 3/14 S. 4 , Urk. 11/90 S. 12 ) . Es ist daher nicht von einem nennens werten Einfluss derselben auf die bisherige Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3

In somatischer Hinsicht weist die

RAD-Ärztin med.

pract .

J.___

auf die Ver besserung der Gangbildstörung, d es CRPS und der Schmerzen im Vergleich zum Bericht des Schmerzambulatoriums des E.___ vom 14.

Januar 2011 hin (vgl. E. 3.4. 3 ) . Referenzzeitpunkt für die anspruchserhebli che Tatsach en änderung ist allerdings der

Oktober 200 8. Da aufgrund der Berichte der Uniklinik B.___

(vgl. E.3.3.1) und des Schmerzambulatoriums (vgl. E.3.3.2) zudem nachgewiesen und insoweit auch nachvollziehbar ist, dass die letzten Eingriff e am OSG Folge einer zunehmend symptomatischen post traumatischen Arthrose waren (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 ), bedeutet eine allfällige Verbesserung der Beschwerden gegenüber dem Jahr 2011 nicht zwingend eine solche im Vergleich zum Jahr 2008.

Des Weiteren weichen die Feststellungen der RAD-Ärztin (vgl. E. 3.4.3) kaum von den früher erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen

ab (vgl. insbe sondere E. 3.1 und 3.3. 3 ) . Eine gesundheitliche Verbesserung ( gegenüber Anfang 2011 ) begründete sie einzig damit , dass sie weder eine fixierte Aussen rotation des rechten Beines noch eine Hyperhidrose am rechten Fuss habe fest stellen können . Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer in der Untersuchung eine Stunde oh ne Schmerzäusserung habe sitzen und ohne Gehhilfe habe gehen

können. Schliesslich hätten sich im Wirkstoff-Spiegel weder Ibuprofen noch Paracetamol nachweisen lassen .

Allerdings konnte auch sie vier Jahre nach dem letzten Eingriff noch immer eine deutliche Hypotrophie des rechten Unterschenkels und ebenso einen nicht unerheblichen Unterschied der Hauttemperatur der Füsse feststellen . Ferner zeigte sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung soweit ersichtlich

kooperativ und l iess

keine nennenswerten Aggravationstendenzen erkennen.

Dementsprechend erstellte selbst die RAD-Ärztin ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil und schloss insbesondere

sprung-/kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten aus.

Es ist daher

höchstens von einer leichten Verbesserung der Gehfähigkeit

und des C RP S auszugehen, die

keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 7 0

% zu erklären vermag. In diesem Sinne wiesen denn auch bereits die Rehaklinik A.___

und das Schmerzambulatorium der K.___ darauf hin, dass bezüglich des OSG eine therapierefraktäre chronische Schmerzsymptomatik bestehe bzw. keine therapeutischen Optionen angeboten werden könnten (vg

l. E. 3.1 und 3.3. 2 ).

Allein a us dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte , kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er heute – anders als noch bei seinem letzten Aufenthalt in der Rehaklinik A.___

im Jahre 2005

– nunmehr das Niveau einer Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit halbtags erreicht. Bloss ein Indiz für die Abnahme der Schmerzen ist sodann der Medikamentenspiegel, wobei die Einnahme von Schmerzmitteln sinnvollerweise wie angeordnet nach Bedarf erfolgt , der Beschwerdeführer über Magenprobleme klagt e ( Urk. 11/92 S. 2) und bei öfters wechselnder Analgesie

(vgl. Urk. 11/90 S. 9, 12, 15 , 17 und 23 , Urk. 3/14 S. 5, Urk. 3/14a S. 4 , Urk. 3/31 S. 2) nur zwei Wirkstoffe getestet wurden (Urk.

11/93) .

5. 4

Hinsichtlich der weiteren

bekannten Beschwerden betreffend Rücken, Knie, Ner venläsion

und

Cox arthrose

führte die RAD-Ärztin eine körperliche Unter su chung durch, verzichtete aber

– wie in der ganzen Untersuchung – auf bildge b ende Verfahren . Infolgedessen äusserte sie sich auch nicht zur Entwicklung dieser Beschwerden . Stattdessen übernahm sie (nur) die wichtigsten Diagnosen aus den früheren Arztberichten (vgl. E. 3.1 und 3.3. 3 ) , nannte diverse Ein schränkungen im Zusammenhang mit angepassten Tätigkeiten (z.B. Wechsel belastung , Gewichtslimit e für Heben und Tragen, keine Über -Kopf-A rbeiten, keine Armvorhalte) und attestierte einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule (vgl. E. 3.4. 3 ).

Dies verdeutlicht , da ss die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichten Tätig keit en

primär im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik und nicht mit der (nunmehr verbesserten) Gehfähigkeit steht. Wie bereits dargelegt ist eine revisionsrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, nur weil der Beschwerdeführer eine Stunde sitzen konnte. Darüber hinaus ist aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungs profils nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Tätigkeit en dem Beschwerde führer nunmehr möglich sein sollen. B ei der Prüfung der wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf jedenfalls nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 537/2003 vom 16. Dezember 2003, E. 3.1). Folglich wäre es Aufgabe der untersuchenden RAD-Ärztin gewesen, entsprechende Möglichkeiten

für ein 70%-Pensum aufzuzeigen.

Schliesslich

erlaubt es die

eingeschränkte Untersu chung nicht, den ohnehin sehr unspezifischen Hinweis zu belegen, d as s sich das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht mit den festgestellten Funktions ein schränkungen erklären lasse . Offen geblieb en ist zudem , wie die angedeutete Symptomausweitung zu beurteilen ist (Ausmass, psychische Komponente) und welche

Beschwerden letztlich Eingang in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung fan den. 5. 5

Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die von der RAD-Ärztin med. pract . J.___ attestierte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in leichten angepassten Tätigkeiten plausibel erscheinen lässt.

Ebenso wenig wurde eine entsprechend verbesserte Anpassung des Beschwerdeführers an sein Leiden rechtsgenügend dargelegt und nachgewiesen. Diese s Ergebnis steht im Einklang mit der Einschätzung d es RAD im

Jahre 2008 , dass aus medi zinischer Sicht keine Verbesserung zu erwarten se i (vgl. E. 3.2 ). Selbst

med. pract . J.___

hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass eine (künftige) B esserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheits schadens nicht wahrscheinlich sei und auch medizinische Massnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer Besserung der Arbeitsfähigkei t führen würden (vgl. E. 3.4.3) . Eine positive Entwicklung ist bei degenerativem Charak ter aber auch zwischen Oktober 2008 und Juli 2014 nicht plausibel.

So bestätigt denn auch der aktuelle Austrittsbericht der K.___

vom 1 3. November 2015 anhand von Bilddokumenten einen grundsätz lich progressi ven Verlauf der Wirbelsäulenproblematik ( Urk. 29/1). Unbeachtlich sind dem gegen über die im Jahr 2015 konkret festgestellte Verschlechterung des Gesund heitszustandes sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Therapien (vgl. Urk. 29/2-3), da sie den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen (vgl. dazu BGE 99 V 98 S. 102, Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2). Zusammenfassend fällt ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Im Übrigen kann bereits deshalb nicht auf den aktuellen RAD-Bericht (Urk.

11/92) abgestellt werden, weil er keine Angaben dazu enthält, wie sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (Okto ber 2008) verändert hat, sich nicht mit den entsprechenden Vorakten auseinan dersetzt, sich nicht umfassend zu den bekannten Beschwerden äussert und ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil ausweist, ohne entsprechende Einsatz möglichkeiten aufzeigen .

Damit erfüllt er die von der Rechtsprechung entwi ckelten – bei einem versicherungsinternen Dokument gar erhöhten –

Anforde rungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht. 6.

Mangels Revisionsgrund bleibt zu prüfen, ob die Rentenzusprechung als offen sichtlich unrichtig zu beurteilen und deshalb

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. E. 1.4) . Bei weitgehend objektivierbaren Beschwerden und Einigkeit der Ärzte bezüglich der Diagnosen geht es vor liegend einzig um die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festhielt, weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Dabei haben alle Ärzte ausser med. pract . J.___ eine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit verneint . Med. pract . J.___ setzt sich alsdann nicht mit den abweichenden Einschätzungen auseinander und ihrem Bericht kommt auch aus anderen Grün den kein Beweiswert zu (vgl. E. 5.5). Im Übrigen erstellte aber selbst sie ein äusserst eingeschränktes Belastungsprofil und attestierte allein schon

aufgrund

des Pausenbedarfs im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten.

Dass die Beschwer degegnerin bisher unter Berücksichtigung aller Beschwerden von einem Invali ditätsgrad von 100 %

ausging ( Urk. 11/57) , kann daher nicht als zweifello s unrichtig qualifiziert werden . 7.

Zusammenfassend ist somit weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geg eben. Infolgedessen ist die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs bzw. die blosse Berücksichtigung neuer statistischer Grundlagen nicht statthaft (vgl. BGE 133 V 545

E.

7). Ausführungen zur strittigen Bestimmung des Validen- und Inv aliden einkommens erübrigen sich . Dasselbe gilt angesichts des Ausgangs des Ver fahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs .

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 1 4. Juli 2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 . 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. — bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf Fr. 800. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der einge reich ten Kostennote vom 2 5. November 2015 ( Urk. 30 ) für das vorliegende Verfahren einen eigenen Aufwand von über 30 Stunden à Fr. 220. — , einen Auf wand der Substitutin von 6 Stunden à Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 22 . 6 0 aus. Diese Aufwendungen sind

unter Berücksichtigung der vorge nannten Grundsätze zu hoch. Dies betrifft insbesondere den (nur teilweise separat ausgewiesenen) Aufwand von fast 30 Stunden innert 14 Tagen für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift. In Würdigung des mittleren Aktenumfangs mit sehr kurzem RAD-Bericht, der Beschwerdeschrift, Replik und kleiner en Eingaben sowie

mi t Blick auf den ein fachen Sachverhalt erscheint ein Stundenaufwand von maximal 14 Stunden als angemessen .

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200. —

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘700. —

( inkl. Barauslagen und Me hrwertsteuer ) zu bezahlen. Dieser Betrag ist

aufgerundet , sodass auch die Erhöhung des Stunden ansatzes

für seit Jahresbeginn angefallene Stunden abgegolten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 4. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hochstrasser, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 3‘700 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti