Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (Fähig keitszeugnis 2 5. März 1988, Urk. 9/7/14) sowie die Berufsprüfung als Verkaufskoordinator (Eidgenössischer Fachausweis vom 2 3. Juni 1994, Urk. 9/7/16) und war seit dem 1. April 1993 bei der Y.___ als Marketing- Assistent angestellt (Urk. 9/ 5), als er am 2. Juli 1994 bei einem Surf-Unfall ein schräg axiales Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Fraktur der ersten Rippe links erlitt (Urk. 9/44/33). Nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit im Juli 1995 (Urk. 9/46/444) war der Versicherte ab dem 1. September 1995 bei der Z.___ als Sach be arbeiter Kre ditadministration angestellt, wobei ihm diese wegen ungenügender Arbeitsleis tungen resp. Schleudertrauma-Folgen per Ende Februar 1 996 kündigte (Urk. 9/3). Vom 7. Februar bis 1 3. März 1996 hielt si ch der Versicherte auf Ver anlassung des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt [ SUVA ]) in der A.___ auf (Urk. 9/44/33). A m 1 2. März 1996 (Eingangsdatum) meldete er sich unte r Hinweis auf ein Schleu dertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit/Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/1) . Am 9. Mai 1996 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall Frakturen an der rechten Hand sowie ein HW S-Distorsions trauma (Urk. 9/46/342 und Urk. 9/46/267). Nach medizinische n sowie erwerbli che n und berufliche n Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 4. Juli 1996 mit, dass für die Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der B.___ vom 4. November 1996 bis 3 1. Januar 1997 erforderlich sei (Urk. 9/8). Nachdem die Abklärung in der B.___
vom Versi cherten aus gesundheitlichen Gründen bereits am ersten Tag abgebrochen wor den war (Urk. 9/12), holte die IV-S telle die Berichte von Dr. med. C.___, Chiro praktorin SCG/ECU, vom 1 6. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-21) sowie von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 1997 (Urk. 9/44/13-16) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/23), mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 9/25; Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-171). 1.2
Im Juni 1998 (Urk. 9/29) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver fahren ein, wobei sie keine rentenbeeinflussende Änderung fest stellte (Verfügung vom 1 4. Juli 1998, Urk. 9/33). 1.3
Die SUVA sprach X.___
n ach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen, in deren Rahmen sie unter anderem das Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 (Urk. 9/46/123-184; vgl. auch Urk. 9/46/ 90-92)
ein holte, aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vergleiches (Urk. 9/46/11-12) für die Folgen der Unfälle vom 2. Juli 1994 und 6. Mai 1996 mit Verfügung vom 29. August 2000, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 7 5 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999
eine Rente, und, ausgehend von einer Integritätseinbusse vom 32 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46/9-10, bestätigt mit Einsprach eentscheid vom 1. Februar 2001 [ Urk. 9/46/2-5 ]; vgl. demgegenüber noch Urk. 9/46/117-119 und Urk. 9/46/108-115). 1.4
Die von der IV-Stelle im August 2000 (Urk. 9/41), September 2001 (Urk. 9/48), Dezember 2003 (Urk. 9/53) und Mai 2007 (Urk. 9/62) von Amtes wegen durch geführten Revisionsverfahren ergaben jeweils keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70). 1.5
In den Jahren 2009 und 2010 wurden X.___ (zwischen April und Juni 2009 [Ermittlungsber icht vom 2 0. Mai 2010, Urk. 10] und zwischen Januar und März 2010 [Ermittlungsbericht vom 2 5. März 2010, Urk. 12]) und seine Ehefrau (ebenfalls zwischen April und Juni 2009 [ Urk. 10] sowie im Juli 2009 [ Ermitt lungsbericht vom 1 2. November 2009, Urk. 9/87]) im Auftrag des Haftpflicht versicherers (Zürich Versicherun gs-G esellschaft) observiert . 1.6
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle
– in Unkenntnis der durchgeführten Observatio nen - durch Zustellung des „Fragebogens: Revision der Invaliden rente/ Hilflosenentschädigung “ an den Versicherten erneut ein Revisionsverfah ren ein (Urk. 9/71). Sie liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Ver sich erten erstellen (Urk. 9/73) und holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. Juni/ 6. Juli 2010 (Urk. 9/74)
ein. Im Oktober 2010 stellte die Zürich Versicherun gs-G esellschaft dem Regress dienst
der IV-Stelle das Observationsmaterial (inkl. DVD’s) zu (Urk. 9/75 und Urk. 9/77, Urk. 9/155/5; Urk. 10 bis 13), ebenso auch das
in ihrem Auftrag erstellte, den Versicherten und seine Ehefrau betreffende Aktengutachten des R h eumazentrums der Klinik G.___
v om 3
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1968, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (Fähig keitszeugnis
E. 1.2 Im Juni 1998 (Urk. 9/29) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver fahren ein, wobei sie keine rentenbeeinflussende Änderung fest stellte (Verfügung vom 1 4. Juli 1998, Urk. 9/33).
E. 1.3 Die SUVA sprach X.___
n ach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen, in deren Rahmen sie unter anderem das Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 (Urk. 9/46/123-184; vgl. auch Urk. 9/46/ 90-92)
ein holte, aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vergleiches (Urk. 9/46/11-12) für die Folgen der Unfälle vom 2. Juli 1994 und 6. Mai 1996 mit Verfügung vom 29. August 2000, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von
E. 1.4 Die von der IV-Stelle im August 2000 (Urk. 9/41), September 2001 (Urk. 9/48), Dezember 2003 (Urk. 9/53) und Mai 2007 (Urk. 9/62) von Amtes wegen durch geführten Revisionsverfahren ergaben jeweils keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70).
E. 1.5 In den Jahren 2009 und 2010 wurden X.___ (zwischen April und Juni 2009 [Ermittlungsber icht vom 2 0. Mai 2010, Urk. 10] und zwischen Januar und März 2010 [Ermittlungsbericht vom 2 5. März 2010, Urk. 12]) und seine Ehefrau (ebenfalls zwischen April und Juni 2009 [ Urk. 10] sowie im Juli 2009 [ Ermitt lungsbericht vom 1 2. November 2009, Urk. 9/87]) im Auftrag des Haftpflicht versicherers (Zürich Versicherun gs-G esellschaft) observiert .
E. 1.6 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle
– in Unkenntnis der durchgeführten Observatio nen - durch Zustellung des „Fragebogens: Revision der Invaliden rente/ Hilflosenentschädigung “ an den Versicherten erneut ein Revisionsverfah ren ein (Urk. 9/71). Sie liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Ver sich erten erstellen (Urk. 9/73) und holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. Juni/ 6. Juli 2010 (Urk. 9/74)
ein. Im Oktober 2010 stellte die Zürich Versicherun gs-G esellschaft dem Regress dienst
der IV-Stelle das Observationsmaterial (inkl. DVD’s) zu (Urk. 9/75 und Urk. 9/77, Urk. 9/155/5; Urk.
E. 2 5. März 1988, Urk. 9/7/14) sowie die Berufsprüfung als Verkaufskoordinator (Eidgenössischer Fachausweis vom 2 3. Juni 1994, Urk. 9/7/16) und war seit dem 1. April 1993 bei der Y.___ als Marketing- Assistent angestellt (Urk. 9/ 5), als er am 2. Juli 1994 bei einem Surf-Unfall ein schräg axiales Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Fraktur der ersten Rippe links erlitt (Urk. 9/44/33). Nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit im Juli 1995 (Urk. 9/46/444) war der Versicherte ab dem 1. September 1995 bei der Z.___ als Sach be arbeiter Kre ditadministration angestellt, wobei ihm diese wegen ungenügender Arbeitsleis tungen resp. Schleudertrauma-Folgen per Ende Februar 1 996 kündigte (Urk. 9/3). Vom 7. Februar bis 1 3. März 1996 hielt si ch der Versicherte auf Ver anlassung des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt [ SUVA ]) in der A.___ auf (Urk. 9/44/33). A m 1 2. März 1996 (Eingangsdatum) meldete er sich unte r Hinweis auf ein Schleu dertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit/Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/1) . Am 9. Mai 1996 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall Frakturen an der rechten Hand sowie ein HW S-Distorsions trauma (Urk. 9/46/342 und Urk. 9/46/267). Nach medizinische n sowie erwerbli che n und berufliche n Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 4. Juli 1996 mit, dass für die Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der B.___ vom 4. November 1996 bis 3 1. Januar 1997 erforderlich sei (Urk. 9/8). Nachdem die Abklärung in der B.___
vom Versi cherten aus gesundheitlichen Gründen bereits am ersten Tag abgebrochen wor den war (Urk. 9/12), holte die IV-S telle die Berichte von Dr. med. C.___, Chiro praktorin SCG/ECU, vom 1 6. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-21) sowie von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 1997 (Urk. 9/44/13-16) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/23), mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 9/25; Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-171).
E. 7 5 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999
eine Rente, und, ausgehend von einer Integritätseinbusse vom 32 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46/9-10, bestätigt mit Einsprach eentscheid vom 1. Februar 2001 [ Urk. 9/46/2-5 ]; vgl. demgegenüber noch Urk. 9/46/117-119 und Urk. 9/46/108-115).
E. 10 bis 13), ebenso auch das
in ihrem Auftrag erstellte, den Versicherten und seine Ehefrau betreffende Aktengutachten des R h eumazentrums der Klinik G.___
v om 3
Dispositiv
- August 2010 ( Urk. 9/76). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/155/3-5) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Oktober 2010 die sofortige Sistierung der Invalidenrente an und se tzte ihm eine Frist bis zum 29. Oktober 2010, um dazu Stellu ng zu nehmen ( Urk. 9/78). Am 2. November 2010 ging die Stellungnahme des Versicherten vom 2
- Oktober 2010 bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/84) , woraufhin sie mit Verfügung vom 2. November 2010 ( Urk. 9/85, ersetzt die – zu früh erlassene – Verfügung vom
- November 2010 [ Urk. 9/82 ] ) dessen Rente mit sofortiger Wirkung sistierte. In der Folge gab die IV-Stelle beim H.___ ein medizinisches Gut achten in Auftrag (Mitteilung vom 10. November 2010, Urk. 9/92), woran si e mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 ( Urk. 9/119) festhielt. Die dagegen vom Versicherten am 2
- Juni 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/122/3-9) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
- September 2012 gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 9/131 /2-3 ). Nach Beizug des polydisziplinären Gutachtens des I.___ vom 3
- Deze mber 2013 ( Urk. 9/153) sowie durchgeführtem Vorbesche id verfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2014, Urk. 9/157; Einwand vom 2
- Mai 2014, Urk. 9/162) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
- Juli 2014 die Rente des Versicherten per Ende November 2010 auf ( Urk. 9/167 = Urk. 2). 2 . Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
- September 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3
- Juli 2014 sei aufzu heben und es sei weiterh in eine Rente auszusprechen, eve ntualiter sei die Sache zwecks neuer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersucht e mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2
- November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). Am
- März 2015 ersuchte er um Anordnung eines zweit en Schriftenwechsels ( Urk. 15), welcher vom Gericht indessen als nicht er forderlich erachtet wurde (Urk. 16). Am 2
- März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein ( Urk. 17, unter Beilage der an seinen Rechtsvertreter gerichteten Stellungnahme von Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Januar 2015 [ Urk. 1 8 ]).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten U nterlagen wird , soweit erforderlich, in den nac hfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 1.1.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versic herte Gesundheitsschädi gung vor ( vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hin weisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen) . 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). Liegt im oben erwähnten Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über November 2010 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massge blich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen zu maximal 20 % eingeschränkt sei. Im Sinne eines Prozentvergleiches sei ein 20%iger Invaliditätsgrad anzunehmen. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass der gutachterlich festgestellte Gesundheitszustand bereits im Zeitpunkt der Observation bestanden habe. Mangels unverzüglicher Meldung der dokumen tierten Verbesserung sei spätestens in diesem Zeitpunkt von einer Meldepflicht verletzung auszugehen, weshalb die Rente rückwirkend per Ende November 2010 einzustellen sei ( Urk. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Zustand habe sich nicht verbessert, sondern sei in Teilbereichen schlechter geworden (zum Beispiel bezüglich rechter Hand). In anderen Bereichen gebe es kein valides Testresultat (Neuropsychologie). Eine allfällige Verbesserung könnte sodann erst ab Vorliegen des Gutachtens geltend gemacht werden. Die ursprüngliche Begründung für die Renteneinstellung seien das Aktengutachten der Klinik G.___ und die Überwachungsakten gewesen. Allein damit könne aber eine Rentenrevision nicht begründet werden ( Urk. 1 S. 9 und 10).
- 3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2
- Oktober 1997 (Urk. 9/25) präsentierte sich die m edizinische Aktenlage wie folgt: 3.1.1 Im Austrittsbericht der A.___ vom 2
- März 1996 ( Urk. 9/44/33 -46) wurde n unter Hinweis auf den Unfall vom
- Juli 1994 als Eintrittsdiagnose ein schräg axiales Stauchungstrauma der HWS mit Fraktur der ersten Rippe links (konservative Therapie) mit leichtem zer v i kalem Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerz mit Ausstrahlung in Oberkiefer und Zähne sowie Lichtemp findlichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, verschwommenem Sehen sowie erschwerte r Unf allverarbeitung angeführt (Urk. 9/46/33). In der beruflichen Abklärung in der A.___ sei man zum Schluss gek om men, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Arbeitstrainings in einer Insti tution wie zum Beispiel der B.___ den Wiedereinstieg in einen Betrieb in der freien Wirtschaft angehen sollte. Trotz der bestehenden Besc hwerden werde – auf medizinisch-theoretischer Ebene – an einer Teil arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten ( Urk. 9/44/39). Im Bericht der A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 2
- März 1996 wurde angeführt , dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 1
- März 1996 zu 50 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/44/31). 3.1 .2 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2
- April 1996 ( Urk. 9/44/27-29) bei gleichen Diagnosen wie im Bericht der A.___ vom 2
- März 1996 fest, bis heute sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers immer noch stark schwankend gewesen, so dass auf längere Sicht keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Im Moment bestünden eine Exazerbation der Symptomatik sowie psychische Schwierigkeiten (erschwerte Unfallverarbe itung), so dass sie und Dr. D.___ der Meinung seien, dass der Beschwerdeführer im Moment zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hofften, dass sie den Beschwerdeführer bis zum Herbst wieder auf 50 % arbeitsfähig schreiben könnten und er dann mit Hilfe eines Arbeitstrainings zum Beispiel in der B.___ den Wiedereinstieg zu 50 % schaffen könne. 3.1 .3 Im Verlaufsbericht vom 1
- Januar 1997 ( Urk. 9/44/17-18 und Urk. 9/44/21) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches, therapieresistentes, posttraumatisches z erviko zephales Syndrom, einen Morbus Sudeck Handgelenk und Mittelhand rechts sowie eine reaktive Depression. Der Beschwerdeführer habe das B.___ -Pr ogramm leider schon am ersten Tag wegen starken Beschwerden am Nacken mit Schwindel und Druckgefühl und an der Hand abbrechen müssen. Seit der Planung dieser Wiederaufnahme zu 50 % habe der Beschwerdeführer am
- Mai 1996 leider einen
- Autounfall erlitten, wodurch sich das zervikozephale Syn drom weiter verschlechtert habe. Zudem komme eine zweite Behinderung durch die Fraktur der rechten Mittelhand mit anschliessendem Morbus Sudeck dazu. Unter diesen Umständen erachte sie eine Wiederaufnahme der Abklärung nicht sinnvoll. Die Situation werde sich wahrscheinlich auch längerfristig nicht ver ändern, so dass eine 100 % Invalidisierung i n Betracht gezogen werden müsse . 3.1.4 Dr. D.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
- Mai 1997 einen Status nach depressiver Störung bei erschwerter Unfa llverarbeitung . I m bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführe r seit dem
- Februar 1996 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/44/13-14) . Berufliche Mass nahmen hätten in absehbarer Zeit keine Erfolgschancen und würden die müh sam erreichte psychische Stabilität wieder gefährden . Es sei keine berufliche Tätigkeit möglich in absehbarer Zeit ( Urk. 9/44/15-16 ; s. auch Urk. 9/46/391-392 ) . 3.2 Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ bezeichnete in seinen - anlässlich der Revisionsverfahren 1998, 2000, 2001, 2003/2004 und 2007 erstatteten - Ver laufsberichten vom 1
- Juli 1998 (Urk. 9/44/5-7 ),
- September 2000 (Urk. 9/44/3 ),
- August 2001 ( Urk. 9/44/1-2), 2
- Februar 2004 ( Urk. 9/55) und vom 2
- August 2007 ( Urk. 9/67) den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers jeweils als stationär und attestierte ihm durchgehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . 3.3 Im Ermittlungsbericht vom 2
- Mai 20 10 betreffend die Observationen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom
- April,
- Mai und
- Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 ein Einzelunternehmen betreibe ( K.___ , im H andelsregister eingetragen am 2
- Dezember 2005, Zweck: Verkauf und Han del mit Weinen, Spirituosen, Olivenölen, Delikatessen und anderen Gourmet produ kten und Zubehör; am 1
- Mai 2012 infolge Geschäftsaufgabe erloschen [vgl. http://www.hra.zh.ch ; Firmensuche; K.___ ] ) . Auf der Inter netseite (www. K.___ .ch [ nicht mehr in Betrieb ] ) sei vor dem 3
- April 2009 veröffentlicht worden, dass Präsentationsräume am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Verkaufslokalität dien ten . Am Samstag, 6. Juni 2009, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen 9.07 Uhr und 15.30 Uhr - als Betreiber eines Marktstandes für ihre Firma - auf dem L.___ beim Einrichten und Abräumen des Marktstandes und beim Ve rkauf beobachtet werden können (U rk. 10 S. 7) . Laut dem Ermittlungsbericht vom 2
- März 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von 2
- Januar bis
- März 2010 an insgesamt zwölf Tagen obser viert, wob ei er bei diversen Aktivitäten ( insbesondere Autofahr en, unter ande rem eine Fahrt von vierei nhalb Stunden ; Alpinskifahren; Schneeschuhwandern; B obschlittenfahrt auf Rodelbahn; Unkraut jäten, Einkaufen) beobachtet werden konnte ( Urk. 12 S. 12-14). 3.4 3.4 .1 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2010 einen Status nach zwei HWS-Traumen am
- Juli 1994 und
- Mai 1996 ( Urk. 9/74/1 -4 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 10. Mai 1996 bis 2
- Juni 2010 (letzte Kontrolle) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht an Dr. med. M.___ , FMH Innere Medizin, vom 2
- Juni 2010 ( Urk. 9/74/5-7). Darin führte er als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches, cervicocephales Schmer z syndrom bei Status nach zwei HWS -Traumen am
- Juli 1994 und 9. Mai 1996 an. Aktuell beklage der Beschwerdeführer einen ständigen Druck und Schmerzen, mit teilweise brennenden Schmerzen, im Nacken- und Hinterhauptsbereich. Sobald er sich nach vorne neige, um zum Beispiel am PC zu arbeiten oder etwas zu lesen, nähmen die Schmerzen im Nacken zu, mit einem Blockierungsgefühl und oft mals zusätzlichem Schwindel. In Normalhaltung bestehe ein ständiger Druck im Nacken ohne Schwindel, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Auto zu lenken. An der rechten Hand komme es, bei Status nach s udeckscher Dystrophie, häufig zu Kältegefühlen, und die Feinmotorik der rechten Hand sei vor allem in solchen Phasen verlangsamt. Aufgrund des heutigen Beschwerde bildes sei höchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar, unter der Voraussetzung einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4 .2 Dr. med. N.___ , Facharz t für Chirurgie und Traumatologie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1
- Oktober 2010 ( Urk. 9/155/3-4) unter Verweis auf das in den Akten liegende, von ihm studierte Observationsmaterial, fest, dass sich erhebliche Zweifel an den aktenkundigen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ergäben. Auch zeigten sich deutliche Diskrepanzen zu den erhobenen ärztlichen Befunden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien aufgrund der neuen Unterlagen (Observationsmaterial, letzter Arztbericht von Dr. F.___ ) Zweifel an den gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistun gen gemäss IVG angebracht. Aus fachärztlicher Sicht würden in den Videose quenzen (betreffend das Einrichten eines Marktstandes am
- Juni 2009 und betreffend Beobachtungen beim Wintersport am
- März 2010) Verhaltenswei sen des Beschwerdeführers dargestellt, welche mit den formulierten Diagnosen nicht in Einklang zu bringen seien. Anzeichen für physische oder psychische Behinderungen mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit des Beschwerdeführers seien nicht zu sehen. Die in den Videoaufzeichnungen dar gestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers liessen eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer zu bestimmenden Verweistätigkeit vermuten. Er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung. 3.4.3 Im polydisziplinäre n Gutachten des I.___ vom 3
- Dezember 2013 ( Urk. 9/153) wurden im Rahmen der Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein c hroni sches zervikozephales Schmerzsyn d r om (ICD-10 M53.0; M54.02) mit degenerative n Veränderungen der HWS mit ventralen und dorsalen osteophytären Anbauten HWK5–7, ventraler Höhenminderung HWK5, Höhenminderung des Bandscheibenfachs HWK5-7, geringer flächiger Band scheibenprotrusionen HWK5 bis BWK1 jeweils bis an die Ostien der Neurofora mina reichend sowie ohne Anhalt für ein zervikales radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom , (2) ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am
- Juli 1994 (beim Surfen zugezogen) , (3) ein Status nach Auffahrun fall am
- Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts und Ent wicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts, leichter dystoner Reaktion der rechten Hand (ICD-10 G24.8), am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im o s metacarpale II und IV rechts sowie (4) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht quantifizierbare neuropsy chologische Störung bei Aggravation und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Hallux valgus rechts, eine Achil lodynie links, ein unklarer Schmerz im Bereich der Thoraxapertur ventral stern o costal sowie eine arterielle Hypertonie genannt ( Urk. 9/153/38). Unter Abwä gung aller Befunde und ausführlicher Diskussion seien die Gutachter in ihrer Konsensbesprechung übereingekommen, dass der Beschwerdeführer zurz eit nicht in der Lage sei, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten über einen ganzen Arbeitstag durchzuführen. Auch für körperlich leichte Tätigkeiten wie die angestammte Arbeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 % , welche allerdings möglicherweise noch besserungsfähig sei ( Urk. 9/153/43) . Die Arbei tsfähigkeit sei aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs um 40 % auf insgesamt 60 % vermindert, wobei die verminderte Arbeits fähigkeit aufgrund neurologischer und psychiatrischer Einbussen zu begründen sei . Darüber hinausgehende Einschränkungen lägen nicht vor ( Urk. 9/153/44) . Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenzeitpunkt ( Urk. 9/153/44) . 4 . 4 .1 Die Mitteilungen vom 1
- Juli 1998,
- September 2000, 3
- September 2001,
- März 2004 und vom
- November 2007 , mit welchen ein u nveränderter Inva liditätsgrad von 100 % bestätigt wurde ( Urk. 9/33, Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70), beruhten nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches. Z eitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruch s erheblichen Verände rung bildet somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2
- Oktober 1997, mit welcher dem Beschwerdeführer ab
- Oktober 1996 eine ganze In validenrente zugesprochen worden war ( Urk. 9/25). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 3
- Juli 2014 ( Urk. 2) der massgebliche m edizinische und/oder wirtschaft li che Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2) . 4 .2 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .3 E in Observationsbericht bietet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhalts feststellungen betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkei t der versicherten Person . Im Verbund mit einer – schlüssigen – fachärztlichen Stellungnahme ist er jedoch verwertbar und in eine gesamthafte Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2012 vom 2
- September 2012 E. 4.2 und E. 4.3). 4.4 4.4 .1 Das polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 3
- Dezember 2013 ( Urk. 9/153) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (inter nistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit de n Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft veran lassten Observation abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar gelegt (vgl. aber E. 4.6 ) . Insoweit erfüllt das I.___ -Gutachten die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Auf die von den Gutachtern vorgenommene Folgenabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.6.4 und E. 4.8) nicht vollumfänglich abgestellt werden. 4.4.2 Vorweg zu nehmen ist, dass gemäss den Feststellungen im psychiatrischen Fach gutachten des I.___ vom
- Juli 2013 ( Urk. 9/153/57-73) die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vorliegenden Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung und depressiven Anpassungsstörung, welche unter anderem zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3.1 ; Urk. 9/12, Urk. 9/17 und Urk. 9/19 ) , abgeklungen sin d. Laut dem psychi atrischen Fach gutachten ist der aktuelle Zustand psychiatrisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ein zuordnen und besteht aus psychiatrischer Sicht ab Begutachtungszeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von - nunmehr - 80 % in der angestammten Tätigkeit bei einer zeitlichen Präsenz von 100 % ( Urk. 9/158/68-69). In Übereinstimmung damit wurde im Rahmen der Gesamtbeurte ilung festgehalten, dass es aus psy chiatrischer Sicht seit 1996 zu einer gesundheitlichen Verbesseru ng gekommen sei; es sei eine Stabilisierung eingetreten ( Urk. 9/153/42 ) . Di ese gutachterliche Beurteilung vermag mit Blick auf die im psychiatrischen Fachgutachten erho benen Befunde ( Urk. 9/153/64 ) sowie die weiteren Feststellungen des psychiat rischen Gutachters zu überzeugen (zur psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vgl. aber E. 1.1 und E. 4.8 ). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist sodann – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 3) - auch darin zu erblicken, dass sich die bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenkundigen körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und damit in ihren Auswirkungen o ffenkundig erheblich vermindert haben. So hatte er damals das Arbeitstraining bei der B.___ bereits nach bloss zwei Stun den wegen seines schwachen gesundheitlichen Zustandes definitiv abbrechen müssen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 9/12). Wie RAD-Arzt Dr. N.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- Oktober 2010 zum Observationsmaterial bemerkte, war der Beschwerdeführer am
- Juni 2009 jedoch in der Lage, über einen Zeitraum von sechs Stunden verschiedene körperliche Tätigkeiten auszu üben, ohne dass an seinem Bewegungsverhalten irgendwelche Funktionsein schränkunge n erkennbar gewesen wären (Urk. 9/155/4 und Urk. 10). Unter diesen Umständen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers – eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruches zu führen, ohne Weiteres bejaht werden. Demnach ist vorliegend der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. E. 1.2 am Ende und BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6). 4.5 4.5.1 Der orthopädische Gutachter des I.___ legte in seinem Fachgutachten vom
- Juli 2013 ( Urk. 9/153/74 -86 ) einlässlich dar, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemach ten Ausmass aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde nicht hinrei chend erklärt werden können. So stellte er fest, bei der klinischen Untersuchung und dem Palpieren der paravertebralen Muskulatur sowie beim Versuch der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule entstehe der Eindruck der Überakzentuierung der Beschwerdeangaben im Vergleich zur aktiven Bewe gungsausschlagstestung . Zumindest hätte man bei der Untersuchung erwartet, dass die passive Bewegungsausschlagsmasse der aktiven Bewegungstestung erreicht würden und dabei die ähnlichen Schmerzangaben , Schmerzreaktionen zu sehen gewesen wären. Diese schon während der klinischen Untersuchung auffällige Befunddissoziation werde durch die auf den Filmdokumentationen zu machenden Beobachtungen noch verstärkt (Urk. 9/153/81) . Die im Gutachten der E.___ vom
- März 1999 aufgeführten Befunde seien im Vergleich zu den Befunden anlässlich der Untersuchung im I.___ vom
- Juli 2013 nahezu unverändert. Die im I.___ während der klinische n, radiologischen und MR-tomographischen Untersuchung erhobenen Befunde wiesen, abgesehen von der Unmöglichkeit der passiven Halswirbelsäulenbewegungsprüfung und einer geringen, als altersentsprechend zu bewertenden , MR-tomographisch sichtbar gewordenen Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, absolut vergleichbare objektive klinische und radiologische Untersu chungsbefunde auf ( Urk. 9/153/83-84) . In Bezug auf die Observationen lasse sich in Kenntnis der eigenen Untersuchungsbefunde und der in den Vorgutach ten erwäh n ten obje ktiven Befunde folgendes a ussagen : Die Observation zeige eine freie Beweglichkeit und freie Nutzung der Bewegungsausmasse der hier besonders interessierenden HWS und der rechten Hand. Es liessen sich im Observationsmaterial keine Beobachtungen machen, die einen konkreten Anhalt auf Schmerzreaktionen, Schmerzvermeidungsverhalten und Schmerzerleben oder schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen geben würden. Die Observa tion en sprä che n gegen eine relevante Beeinträchtigung der Funktionalität der HWS und der rechten Hand. Sie stünden somit auch in einem Kontrast zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher Beschwerden bei vornübergebeugter Haltung, Sitzen in Z wangspositionen, geistiger Täti gkeit, Arbeiten in einem gewissen Kraftaufwand angebe. Zumindest liessen sich solche Einschränkungen aufgrund der Observationen und gestützt durch die eigenen klinischen Befunde nicht plausibilisieren . Es liege ein chronisches zervikozephales Schmerzsynd r om mit degenerativen Veränderungen der HWS vor ( Urk. 9/153/84). Die initialen Beschwerden im Bereich der Mittelhand bei Status nach Metacarp ale II-IV-Fraktur und fraglicher Metacarpale V-Fraktur seien durch das Unfallereignis vom
- Mai 1996 ausgelöst worden, aus strikt orthopädischer Sicht jedoch fol genlos abgeheilt und nicht mehr die Arbeitsfä higkeit relevant einschränkend ( Urk. 9/153 /84). Die bisherige Tätigkeit im Bankwesen , also Bürotätigkeiten, könne aus r ein ortho pädischer Sicht ganztäg ig vollumfänglich durchgeführt werden. Es bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies gelte seit der abschliessenden klinischen Untersuchung vom
- Dezember 1998 in der E.___ ( Urk. 9/153/85) . 4.5.2 Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im orthopädischen Fachgutachten er ho benen klinischen Befunde, der Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Abklärungen (MRI und Röntgen der HWS vom 2
- Juli 2013, Urk. 9/153/80-81) sowie der weiteren Feststellungen des orthopädischen Gutachte rs nachvollzieh bar und überzeugend. 4.6 4.6 .1 Die neurologischen Gutachter hielten i n ihrem Fachgutachten vom 3. Juli 2013 ( Urk. 9/153/87-98) fest , aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten sie aus neurologischer Sicht ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sowie eine leichte dystone Reaktion der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im os metacarpale II und IV rechts diagnostizieren. Zusätzlich bestünden ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am
- Juli 1994 und ein Status nach Auffahrunfall am
- Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts mit Entwicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts (Urk. 9/153/94). Zusammenfassend seien die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmer zen und die Feinmotorikstörung der rechten Hand nachvollziehbar. Das Aus mass sei jedoch überzeichnet. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, könne im neurologischen Gutachten nicht beantwortet werden. Es sei verständlich, dass das Skifahren im Gesamtkontext einer vollen Berentung Fragen aufwerfe. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch teilweise arbeitsfähig, und es ergebe sich eine deutliche Diskrepanz zur vorher angegebenen sportlichen Leistungsfä higkeit. Zudem müsse das Skifahren eingebettet in den sozialen Kontakt betrachtet werden. Aus neurologischer Sicht sei von der Möglichkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem ergonomischen Umfeld auszu gehen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit werde eine gestaffelte Steigerung des Arbeitspensu ms bis auf 60 % empfohlen (Urk. 9/153/97). Begründet sei diese Einschränkung durch das zervikozephale Schmerzsyndrom, welche s sich bei Belastung akzentuiere, sowie durch die motorische Beeinträchtigung der rechten Hand (Dystonie) nach einer Sudeckerkrankung bei Fraktur der Mittelhandkno chen . Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (Urk. 9/153/97-98) . 4 .6.2 Die neurologischen Gutachter gehen – in Übereinstimmung mit de n von ihnen erhobenen klinischen Befunden ( Urk. 9/153/93) - von einem zervikalen Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom aus. Insoweit haben sie demnach ihre – von derjenigen des orthopädischen Gut achters abweichende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einem neurolo gisch nicht erklärbaren syndromalen Schmerz z ustand begründet. 4 .6.3 Ihre (Erst-)Diagnose einer leichten dystonen Reaktion der rechten Hand stützen die neurologischen Gutachter - ausschliesslich – auf die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach bei längerem Erledigen von feinmotorischen Auf gaben, insbesondere beim Schreiben und beim Tippen, eine Verkrampfung und Schmerzen in den Händen a uftrete , sowie auf die klinische Beobachtung beim Nine -Hole-Peg-Test. Hier werde mit der rechten Hand eine leicht dystone Hal tung eingenommen. Etwas dagegen spreche allerdings die mit der Anzahl der Versuche schneller werdende Erledigung der Aufgabenstellung (erster Versuch: 70 Sekunden, dritter Versuch 42 Sek unden [ Urk. 9/153/96 ). D azu ist zu bemerken, dass das beschriebene Testergebnis offenbar auch nach Auffassung der Gutachter nicht eindeutig erscheint . Ausserdem ergab der Nine -Hole-Peg-Test bezüglich der linken Hand kein auffälliges Resultat (erster und zweiter Versuch 17 Sekunden, Urk. 9/153/93) . Der Besc hwerdeführer gab lau t ihren Angaben jedoch eine Verkrampfung und Sc hmerzen „ in den Händen“ an ( Urk. 9/153/96 ). Sodann wurden im Gutachten des I.___ multiple Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und dem von ihm - anlässlich der Observation wie auch anlässlich der Begutachtung im I.___ - gezeigten Verhalten beschrieben. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dabei insbesondere auch auf Inkonsistenzen hinsichtlich einer allfälligen K raft minderung der rechten Hand hingewiesen (Urk. 9/153/43) . Eigentliche objektive n eurologische Befunde, welche die vom Beschwerdeführer geklagte n Feinmoto rikstörung en der rechten Hand im Zeitpunkt der Begutachtung erklären würden, haben die neurologischen Gutachter nicht benannt. Den Vorakten der letzten Jahre sind solche ebenfalls nicht zu entnehmen, worauf die neurologischen Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung denn auc h hinwiesen ( Urk. 9/153/96). Wohl war seitens der E.___ im Juli 1996 eine ausgeprägte gelenknahe fleckförmige Demineralisation, vereinbar mit einem Morbus Sudeck (CRPS I) , beschrieben worden ( Urk. 9/46/267) und handelt es sich beim CRPS um eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung, das heisst um einen organisch en Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Bereits im Oktober 1996 wurde jedoch von Dr. med. O.___ eine schöne Besserung nach Morbus Sudeck doku mentiert . Die funktionelle Kapazität im Handgelenk und in allen Fingergelenken sei wieder frei , und es seien keine Dystrophiezeichen mehr nachweisbar. Einzi ges Residuum sei zurzeit eine diffuse Kraftminderung verglichen mit links ( Urk. 9/46/229). Laut dem in den Akten liegenden Gutachten der E.___ vom
- März 1999 waren im Rahmen des dortigen neurologischen Konsiliums vom 3. Juni 1998 keine Residuen des Morbus Sudeck rechts auf neurologischem Gebiet festgestellt worden und hatte auch die damals durchge führte elektrophysiologische Untersuchung, einschliesslich Elektromyogramm, Neurographie sowie Ulnaris -SSEP, keinen Hinweis auf ein neurologisches Defi zit ergeben ( Urk. 9/46/165). Der seit 1994 behandelnde Neurologe Dr. F.___ berichtete im Juli 2007, die beim Beschwerdeführer seit 2003 unverändert bestehenden, unter Belastung zunehmenden Nackenschmerzen gingen in beide Schultern, hauptsächlich rechts und in den rechten Arm bis in die rechte Hand. Die Feinmotorik der Hand sei de swegen reduziert ( Urk. 9/67/3). Neurologische Ausfälle wurden von ihm damals wie auch im Bericht vom 2
- Juni 2010 aus drücklich verneint (Urk. 9/67/4 und Urk. 9/74/6). Insgesamt ist deshalb nicht als hinreichend belegt zu erachten, dass es sich bei den Feinmotorikstörungen der rechten Hand um ein neurologisch bedingtes Leiden handelt. 4 .6.4 Wohl sind die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmerzen sowie die Feinmotorikstörung der rechten Hand laut der Beurteilung der neurologischen Gutachter nachvollziehbar und - nur - im Ausmass überzeichnet (Urk. 9/153/97). Ob die von den Gutachtern des I.___ deswegen attestierte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen auch aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht relevant ist , ist jed och – da die vom neurologischen Gutachter berücksichtigten körperlichen Schmerzen und B eschwerden organisch nicht hinreichend erklärt sind - anhand der Rechtsprechung zu den somat oformen Schmerzstörungen und vergleichba ren psychosomatischen Leiden zu prüfen (vgl. E. 4.8) . 4 .7 Im neuropsychologische n Fachgutachten vom
- Oktober 2013 ( Urk. 9/153/99-11 9) wurde eine nicht quantifizierbare neuropsychologisc he Störung bei Aggra vation und c hronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert ( Urk. 9/153/115) . Die neuropsycholo gischen Gutach ter kamen zum überzeugenden Schluss , dass aufgrund der nicht gegebenen Validität der aktuellen Untersuchungsbefunde die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden könne ( Urk. 9/153/118). Im Gesamtgutachten des I.___ wurde die neuropsychologische Diagnose unter Hinweis darauf, dass die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung gezeigten Einschränkungen neuropsychologisch nicht valide seien und unter Einbezug entsprechender Testverfahren eine bewusstseinsnahe Aggravation als wahrscheinlich erachtet werden müsse, als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 9/153/41) , was folgerichtig erscheint und dem entsprechend nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Verletzung bestehen nicht (vgl. Urk. 9/153/93 und Urk. 9/153/95) . Anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung waren sodann klinisch keine Störungen des Gedächtnisses und der Konzentration erkennbar ( Urk. 9/153/97 und Urk. 9/153/64) . Hingegen fanden sich anlässlich der Begut achtung im I.___ multiple Hinweise auf Diskrep anzen und Inkonsistenzen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Kon zentrations -, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen aufgrund einer neuerli chen neuropsychologischen Untersuc hung objektivieren lassen würden . Anlass für Weiterungen besteht daher– entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 3) – nicht. 4 .8 4 .8.1 Zu prüfen bleibt, ob der psychiatrisch en Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; vgl. E. 4.4 ) sowie den im neurologischen Fachgutachten beschriebene n, nicht ausreichend organisch erklärten körperlichen B eschwerden ( vgl. E. 4.6) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in angepasster Tätigkeit beizumessen ist. 4 .8.2 Die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) resp. deren Rechtsdienst ( Urk. 9/155/10-12) hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatofor men Schmerz störungen (vgl. E. 1.1.2 ) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als überwindbar zu gelten hat. Gleiches trifft auch auf die im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden (vgl. E. 4.6) zu. An diesem Ergebnis ändert die seit dem
- Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psy chosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3 ) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Recht sprechung auf laufende Verf ahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen: Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen . Die Feinmotorikstörungen der rechten Hand wurde n von den neurologischen Gutachtern ausdrücklich als leicht bezeichnet (vgl. E. 4.6 ) . In d en letzten Jahren wurden sodann durchaus Behandlungserfolge erzielt , hat sich doch nach dem Gesagten jedenfalls die psychische Situation verbessert (vgl. E. 4.4 ) . Von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten resp. Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, so besteht gemäss den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen keine psychische Komorbidität (mehr). Eine körperliche Komorbidität ist zwar gemäss den Fest stellungen im orthopädischen Gutachten gegeben. Diese steht aber der vollzeit lichen Ausübung der bisherigen sowie (anderen) angepassten Tätigkeit en nicht entgegen (vgl. E. 4.5 ). Zum Komplex „Persönlichke it“ ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Gutachten eine erhöhte Vulnerabilität ( Urk. 9/153/68) sowie erkennbare anankastische Persönlichkeitsanteile ( Urk. 9/153/64) erwähnt wur den. Eine Persönlichkeitsstörung wurde jedoch nicht diagnostiziert. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mitbestimmenden (invaliditätsfremden) psycho sozialen Belas tungsfaktoren hinzuweisen (Urk. 9/153/68) . Anders eits lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführer s auf durchaus vo rhandene Ressourcen (gute Ehe, zwei gesunde Kinder [Urk. 9/153/18 ] ; A ufbau und Führung des Ein zelunternehmens „ K.___ “, vgl. E. 3.3 und E. 4.9.2 ) schliessen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz i st einerseits zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung [Urk. 9/153/91] : bis vor zwei bis drei Monaten Therapie nach Feldenkrais während eineinhalb Jahren, zuvor über viele Jahre keine Therapie; ca. zwei Mal pro Monat Psychotherapie ; medikamentöse Behandlung [gemäss Laboruntersuchung im I.___ lag der Medikamentenspiegel hinsichtlich des Citalopram s unterhalb des therapeutischen Bereich es , Urk. 9/153/20 und Urk. 9/153/64 ] ) nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gutachter des I.___ , wie erwähnt, z ahlreiche Diskrepan zen zwischen subjek tiver Beschwerdeschilderung und dem anlässlich der Obser vation sowie der Begutachtung gezeigten Verhalten resp. den objektivierbaren Befunden fest, wobei sie eine bewusstseinsnahe Aggrav a tion als gegeben erachteten (Urk. 9/153/41 und Urk. 9/153/47) . Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli che n Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3 ) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung sowie der im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender W ahrscheinlichkeit nachge wiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher die chronische Schmerzstörung sowie die im neurologischen Gutachten beschriebenen ätiologisch unklaren Körper beschwerden auch nach der geänderten Rechtsprechung nicht als invalidisie rend zu betrachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine invali disierende Wirkung der Schmerzstörung sowie der genannten Beschwerden nicht schon aufgrund der von den Gutachtern konstatierte n bewusstseinsnahen Aggravation zu verneinen wäre (vgl. E. 1.1.4 ) . 4 .9 4 .9.1 Demnach ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im I.___ in der bis herigen Tätigkeit sowie in (anderen) angepassten Tätigkeit en zu 100 % arbeits - und leistungs fähig war. 4 .9 .2 La ut dem überzeugenden orthopädischen Fachgutachten des I.___ besteht nach orthopädischen Kriterien die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigk eit seit der rheumatologischen Abschlussu ntersuchung in der Klinik E.___ im Dezember 1998 (Urk. 9/153/85 ; vgl. Urk. 9/46/125-148 ). Der psychiatrische Gutac hter attestierte die 80 % ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bei 100%iger Präsenz) ab Begutachtung. Es ka nn aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dav on ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand schon Jahre v or her massgeblich verbessert hat , war e s ihm doch ab 2005 möglich, ein eigene s Unternehmen aufzubauen. Wohl gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im I.___ an, er habe dies auf Anraten seiner Therapeutin getan und es habe sich dabei bloss um ein „ Restar beitsfähigkeitsprogramm “ gehandelt ( Urk. 9/153/39, Urk. 9/153/44 und Urk. 9/153/60 ) , welches er Ende 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgege ben habe ( Urk. 9/153/92; vgl. aber seine anderslautenden Angaben gegenüber dem Sachbearbeiter der Überwachungsfirma [ Urk. 12 S. 13 und 14 ] ) . Mit diesem „Restarbeitsfähigkeit sprogramm“ waren indessen unter anderem lange Fahrten mit dem Auto, Verhandlungen mit Lieferanten, Verkaufstätigkeiten, Catering, Werbung (vgl. P.___ ; Archiv 2008/3. Dezember 2008; Archiv 2008/Branchenführer/Bazar; Archiv 2009/12. August 2009 ) etc. verbunden, mithin Aktivitäten, welche hohe Anforderungen an die psychischen Ressourcen stellen. Der psychiatrische Gutachter hielt sodann zu den Beobach tungen der Videoobservati on, namentlich derjenigen vom
- Juni 2009 , zutref fend fest, der Beschwerdeführer sei erkennbar in Kontakt mit Angehörigen und Bekannten, wobei er aktiv an der sozialen Interaktion teilnehme. Er zeige zum Beispiel spontan helfende Reaktionen, wirke klinisch aufmerksam, psychomoto risch ruhig und affektiv schwingungsfähig in Mimik und Gestik ( Urk. 9/ 153/64; vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 14. Oktober 2010, Urk. 9/155/4). Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Observationen (vgl. E. 3.3) ein grösserer psychi scher Leidensdruck bestanden haben könnte als im Zeitpunkt der Begutachtung im I.___ . 4 .9.3 Demnach ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Observation im Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder uneinge schränkt arbeits - und leistungs fähig und dementsprechend – vorbehältlich eines beruflichen Abklärungs- u nd Eingliederungsbedarfes (vgl. E. 5) - in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 4.9.4 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im I.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3
- Juli 2014 – wieder – verschlech tert hat, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. J.___ vom
- Januar 2015 ( Urk. 18). 4.9.5 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) würde sich im Übrigen auch dann nicht ergeben, wenn mit der Beschwer degegnerin ( Urk. 2 S. 2) - unter Berücksichtigung allenfalls objektivierbarer neurologischer Befunde im Bereich der rechten Hand (vgl. E. 4.6) - von einer bloss 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit ausgegangen und der Invaliditätsgrad im Sinne eines – unter den gegebenen Umständen zulässig erscheinenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom
- September 2013 E. 3.2) - Prozentvergleiches auf 20 % festgelegt würde. 5 . 5 .1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer/ Reichmuth in: Stauf fer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, S. 436). S ofern die versicherte Person das 5
- Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil 9C_22 8/2010 vom 26. April 2011 E. 3) , muss sich die Ver waltung vor der Herabsetzung oder Aufhebun g der Rente jedoch vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_752/2013 vom 2
- Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend sind die von der Rechtsprechung verlangten besonderen Voraussetzun gen erfüllt, bezog der 1968 geborene Beschwerdeführer doch im massgebenden Zeitpunkt der re ntenaufhebenden Verfügung vom 3
- J uli 2014 (vgl. BGE 141 V 5 Regeste) seit 17 Jahren und 10 Monaten eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Indes ist ihm nach dem Gesagten spätestens seit Juni 2009 die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter Kreditadministration zu 100 % zumutbar. Obwohl der Beschwerdeführe r aufgrund der Verfügung vom 2. November 2010 ( Urk. 9/85), mit welcher die Rente per sofort sistiert worden war, mit der definitiven Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rechnen musste (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1) , hat er weder Anstrengungen unternommen, zumindest wieder eine Teilzeittätigkeit anzunehmen, noch hat er die Beschwer degegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht . Mit dem Aufbau seiner Unternehmung hat der Beschwerdeführer sodann deutlich gemacht, dass er über hinreichend Ressourcen verfügt , um sich – auch ohne Unterstützung der Beschwerdegegner in - beruflich zu integrieren . Davon schei nen denn auch d ie Gutachter des I.___ ausgegangen zu sein (Urk. 9/153/44). Somit fehlt es nicht nur an einem gezeigten Eingliederungswillen , so ndern auch an einem – ausgewiesenen – Eingliederungsbedarf (Urteil des Bundesgerichtes 9C_491/2012 vom
- Mai 2013 E. 5.2.1) , weshalb vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungs massnahmen bestand .
- 6.1 G emäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 147 zu Art. 30-31 IVG). 6.2 Ein solches ist vorliegend fraglos gegeben. Dem Beschwerdeführer musste näm lich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur glei chen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen k onnte, wenn es ihm zeitgleich möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten ohne sichtbare Einsc hränkungen psy chischer und/oder physischer Art zu bewältigen. Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat – wie mit Blick auf die Ergebnisse der vorgängig durchgeführten Überwachung feststeht – am
- Mai 2010 im Fragebogen für Rentenrevision wahrheitswidrig angegeben, sein Gesundhei tszustand sei gleich geblieben ( Urk. 9/71) . Dass die Beschwerde gegnerin - hätte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht befolgt – eine Über prüfung seines Leistungsanspruches vorgenommen hätte, ergibt sich bereits daraus, dass sie nach Eingang de s Observationsmaterials umgehend eine Stel lungnah me des RAD einholte und ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag gab (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.6) . Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung erschein t deshalb jedenfalls gerechtfer tigt (vgl. Urteil e des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.3 und 9C_680/2014 vom 1
- Mai 2015 E. 7.2 ). 6 .3 Demnach ist die Re ntenaufhebung per Ende November 2010 im Ergebnis nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unte r Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00930 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
2. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (Fähig keitszeugnis 2 5. März 1988, Urk. 9/7/14) sowie die Berufsprüfung als Verkaufskoordinator (Eidgenössischer Fachausweis vom 2 3. Juni 1994, Urk. 9/7/16) und war seit dem 1. April 1993 bei der Y.___ als Marketing- Assistent angestellt (Urk. 9/ 5), als er am 2. Juli 1994 bei einem Surf-Unfall ein schräg axiales Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Fraktur der ersten Rippe links erlitt (Urk. 9/44/33). Nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit im Juli 1995 (Urk. 9/46/444) war der Versicherte ab dem 1. September 1995 bei der Z.___ als Sach be arbeiter Kre ditadministration angestellt, wobei ihm diese wegen ungenügender Arbeitsleis tungen resp. Schleudertrauma-Folgen per Ende Februar 1 996 kündigte (Urk. 9/3). Vom 7. Februar bis 1 3. März 1996 hielt si ch der Versicherte auf Ver anlassung des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt [ SUVA ]) in der A.___ auf (Urk. 9/44/33). A m 1 2. März 1996 (Eingangsdatum) meldete er sich unte r Hinweis auf ein Schleu dertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit/Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/1) . Am 9. Mai 1996 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall Frakturen an der rechten Hand sowie ein HW S-Distorsions trauma (Urk. 9/46/342 und Urk. 9/46/267). Nach medizinische n sowie erwerbli che n und berufliche n Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 4. Juli 1996 mit, dass für die Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der B.___ vom 4. November 1996 bis 3 1. Januar 1997 erforderlich sei (Urk. 9/8). Nachdem die Abklärung in der B.___
vom Versi cherten aus gesundheitlichen Gründen bereits am ersten Tag abgebrochen wor den war (Urk. 9/12), holte die IV-S telle die Berichte von Dr. med. C.___, Chiro praktorin SCG/ECU, vom 1 6. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-21) sowie von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 1997 (Urk. 9/44/13-16) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/23), mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 9/25; Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-171). 1.2
Im Juni 1998 (Urk. 9/29) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver fahren ein, wobei sie keine rentenbeeinflussende Änderung fest stellte (Verfügung vom 1 4. Juli 1998, Urk. 9/33). 1.3
Die SUVA sprach X.___
n ach erwerblichen und medizinischen Abklärun gen, in deren Rahmen sie unter anderem das Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 (Urk. 9/46/123-184; vgl. auch Urk. 9/46/ 90-92)
ein holte, aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vergleiches (Urk. 9/46/11-12) für die Folgen der Unfälle vom 2. Juli 1994 und 6. Mai 1996 mit Verfügung vom 29. August 2000, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 7 5 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999
eine Rente, und, ausgehend von einer Integritätseinbusse vom 32 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46/9-10, bestätigt mit Einsprach eentscheid vom 1. Februar 2001 [ Urk. 9/46/2-5 ]; vgl. demgegenüber noch Urk. 9/46/117-119 und Urk. 9/46/108-115). 1.4
Die von der IV-Stelle im August 2000 (Urk. 9/41), September 2001 (Urk. 9/48), Dezember 2003 (Urk. 9/53) und Mai 2007 (Urk. 9/62) von Amtes wegen durch geführten Revisionsverfahren ergaben jeweils keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70). 1.5
In den Jahren 2009 und 2010 wurden X.___ (zwischen April und Juni 2009 [Ermittlungsber icht vom 2 0. Mai 2010, Urk. 10] und zwischen Januar und März 2010 [Ermittlungsbericht vom 2 5. März 2010, Urk. 12]) und seine Ehefrau (ebenfalls zwischen April und Juni 2009 [ Urk. 10] sowie im Juli 2009 [ Ermitt lungsbericht vom 1 2. November 2009, Urk. 9/87]) im Auftrag des Haftpflicht versicherers (Zürich Versicherun gs-G esellschaft) observiert . 1.6
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle
– in Unkenntnis der durchgeführten Observatio nen - durch Zustellung des „Fragebogens: Revision der Invaliden rente/ Hilflosenentschädigung “ an den Versicherten erneut ein Revisionsverfah ren ein (Urk. 9/71). Sie liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Ver sich erten erstellen (Urk. 9/73) und holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. Juni/ 6. Juli 2010 (Urk. 9/74)
ein. Im Oktober 2010 stellte die Zürich Versicherun gs-G esellschaft dem Regress dienst
der IV-Stelle das Observationsmaterial (inkl. DVD’s) zu (Urk. 9/75 und Urk. 9/77, Urk. 9/155/5; Urk. 10 bis 13), ebenso auch das
in ihrem Auftrag erstellte, den Versicherten und seine Ehefrau betreffende Aktengutachten des R h eumazentrums der Klinik G.___
v om 3 1. August 2010 (Urk. 9/76). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/155/3-5) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Oktober 2010 die sofortige Sistierung der Invalidenrente an und se tzte ihm eine Frist bis zum 29. Oktober 2010, um dazu Stellu ng zu nehmen (Urk. 9/78). Am 2. November 2010 ging die Stellungnahme des Versicherten vom 2 9. Oktober 2010 bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/84), woraufhin sie mit Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 9/85, ersetzt die – zu früh erlassene – Verfügung vom 1. November 2010 [ Urk. 9/82 ]) dessen Rente mit sofortiger Wirkung sistierte. In der Folge gab die IV-Stelle beim H.___ ein medizinisches Gut achten in Auftrag (Mitteilung vom 10. November 2010, Urk. 9/92), woran si e mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 (Urk. 9/119) festhielt. Die dagegen vom Versicherten am 2 9. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/122/3-9) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 2. September 2012 gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 9/131 /2-3). Nach Beizug des polydisziplinären Gutachtens des I.___
vom 3 1. Deze mber 2013 (Urk. 9/153) sowie durchgeführtem Vorbesche id verfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2014, Urk. 9/157; Einwand vom 2 6. Mai 2014, Urk. 9/162) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2014 die Rente des Versicherten per Ende November 2010 auf (Urk. 9/167 = Urk. 2). 2 .
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3 0. Juli 2014 sei aufzu heben und es sei weiterh in eine Rente auszusprechen, eve ntualiter sei die Sache zwecks neuer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersucht e mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Am 5. März 2015 ersuchte er um Anordnung eines zweit en Schriftenwechsels (Urk. 15), welcher vom Gericht indessen als nicht er forderlich erachtet wurde (Urk. 16). Am 2 5. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 17, unter Beilage der an seinen Rechtsvertreter gerichteten Stellungnahme von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2015 [ Urk. 1 8 ]). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten U nterlagen wird, soweit erforderlich, in den nac hfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 1.1.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versic herte Gesundheitsschädi gung vor (vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hin weisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen) . 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Liegt im oben erwähnten Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über November 2010 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massge blich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen zu maximal 20 % eingeschränkt sei. Im Sinne eines Prozentvergleiches sei ein 20%iger Invaliditätsgrad anzunehmen. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der gutachterlich festgestellte Gesundheitszustand bereits im Zeitpunkt der Observation bestanden habe. Mangels unverzüglicher Meldung der dokumen tierten Verbesserung sei spätestens in diesem Zeitpunkt von einer Meldepflicht verletzung auszugehen, weshalb die Rente rückwirkend per Ende November 2010 einzustellen sei (Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Zustand habe sich nicht verbessert, sondern sei in Teilbereichen schlechter geworden (zum Beispiel bezüglich rechter Hand). In anderen Bereichen gebe es kein valides Testresultat (Neuropsychologie). Eine allfällige Verbesserung könnte sodann erst ab Vorliegen des Gutachtens geltend gemacht werden. Die ursprüngliche Begründung für die Renteneinstellung seien das Aktengutachten der Klinik G.___ und die Überwachungsakten gewesen. Allein damit könne aber eine Rentenrevision nicht begründet werden (Urk. 1 S. 9 und 10). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 7. Oktober 1997 (Urk. 9/25) präsentierte sich die m edizinische Aktenlage wie folgt: 3.1.1
Im Austrittsbericht der A.___
vom 2 1. März 1996 (Urk. 9/44/33 -46) wurde n unter Hinweis auf den Unfall vom 2. Juli 1994 als Eintrittsdiagnose ein schräg axiales Stauchungstrauma der HWS mit Fraktur der ersten Rippe links (konservative Therapie) mit leichtem zer v i kalem Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerz mit Ausstrahlung in Oberkiefer und Zähne sowie Lichtemp findlichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, verschwommenem Sehen sowie erschwerte r Unf allverarbeitung angeführt (Urk. 9/46/33). In der beruflichen Abklärung in der A.___ sei man zum Schluss gek om men, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Arbeitstrainings in einer Insti tution wie zum Beispiel der B.___ den Wiedereinstieg in einen Betrieb in der freien Wirtschaft angehen sollte. Trotz der bestehenden Besc hwerden werde
– auf medizinisch-theoretischer Ebene – an einer Teil arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten (Urk. 9/44/39). Im Bericht der A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 1996 wurde angeführt, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 1 8. März 1996 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/44/31). 3.1 .2
Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 1996 (Urk. 9/44/27-29) bei gleichen Diagnosen wie im Bericht der A.___ vom 2 1. März 1996 fest, bis heute sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers immer noch stark schwankend gewesen, so dass auf längere Sicht keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Im Moment bestünden eine Exazerbation der Symptomatik sowie psychische Schwierigkeiten (erschwerte Unfallverarbe itung), so dass sie und Dr. D.___
der Meinung seien, dass der Beschwerdeführer im Moment zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hofften, dass sie den Beschwerdeführer bis zum Herbst wieder auf 50 % arbeitsfähig schreiben könnten und er dann mit Hilfe eines Arbeitstrainings zum Beispiel in der B.___ den Wiedereinstieg zu 50 %
schaffen könne. 3.1 .3
Im Verlaufsbericht vom 1 6. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-18 und Urk. 9/44/21) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches, therapieresistentes, posttraumatisches z erviko zephales Syndrom, einen Morbus Sudeck Handgelenk und Mittelhand rechts sowie eine reaktive Depression. Der Beschwerdeführer habe das B.___ -Pr ogramm leider schon am ersten Tag wegen starken Beschwerden am Nacken mit Schwindel und Druckgefühl und an der Hand abbrechen müssen. Seit der Planung dieser Wiederaufnahme zu 50 % habe der Beschwerdeführer am 9. Mai 1996 leider einen 2. Autounfall erlitten, wodurch sich das zervikozephale Syn drom weiter verschlechtert habe. Zudem komme eine zweite Behinderung durch die Fraktur der rechten Mittelhand mit anschliessendem Morbus Sudeck dazu. Unter diesen Umständen erachte sie eine Wiederaufnahme der Abklärung nicht sinnvoll. Die Situation werde sich wahrscheinlich auch längerfristig nicht ver ändern, so dass eine 100 % Invalidisierung i n Betracht gezogen werden müsse . 3.1.4
Dr. D.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Mai 1997 einen Status nach depressiver Störung bei erschwerter Unfa llverarbeitung . I m bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführe r seit dem 7. Februar 1996 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/44/13-14) . Berufliche Mass nahmen hätten in absehbarer Zeit keine Erfolgschancen und würden die müh sam erreichte psychische Stabilität wieder gefährden . Es sei keine berufliche Tätigkeit möglich in absehbarer Zeit (Urk. 9/44/15-16; s. auch Urk. 9/46/391-392) . 3.2
Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ bezeichnete in seinen - anlässlich der Revisionsverfahren 1998, 2000, 2001, 2003/2004 und 2007 erstatteten - Ver laufsberichten
vom 1 0. Juli 1998 (Urk. 9/44/5-7),
4. September 2000 (Urk. 9/44/3), 6. August 2001 (Urk. 9/44/1-2), 2 6. Februar 2004 (Urk. 9/55) und vom 2 4. August 2007 (Urk. 9/67) den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers jeweils als stationär und attestierte ihm durchgehend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . 3.3
Im Ermittlungsbericht vom 2 0. Mai 20 10 betreffend die Observationen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 30. April, 9. Mai und 6. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 ein Einzelunternehmen betreibe (K.___, im H andelsregister eingetragen am 2 1. Dezember 2005, Zweck: Verkauf und Han del mit Weinen, Spirituosen, Olivenölen, Delikatessen und anderen Gourmet produ kten und Zubehör; am 1 4. Mai 2012 infolge Geschäftsaufgabe erloschen [vgl. http://www.hra.zh.ch
; Firmensuche; K.___ ]) . Auf der Inter netseite (www. K.___ .ch [ nicht mehr in Betrieb ]) sei vor dem 3 0. April 2009 veröffentlicht worden, dass Präsentationsräume am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Verkaufslokalität dien ten . Am Samstag, 6. Juni 2009, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen 9.07 Uhr und 15.30 Uhr - als Betreiber eines Marktstandes für ihre Firma - auf dem L.___ beim Einrichten und Abräumen des Marktstandes und beim Ve rkauf beobachtet werden können (U rk. 10 S. 7) .
Laut dem Ermittlungsbericht vom 2 5. März 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von 2 9. Januar bis 5. März 2010 an insgesamt zwölf Tagen obser viert, wob ei er bei diversen Aktivitäten (insbesondere Autofahr en, unter ande rem eine Fahrt von vierei nhalb Stunden; Alpinskifahren; Schneeschuhwandern; B obschlittenfahrt auf Rodelbahn; Unkraut jäten, Einkaufen) beobachtet
werden konnte (Urk. 12 S. 12-14). 3.4 3.4 .1
Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2010 einen Status nach zwei HWS-Traumen am 2. Juli 1994 und 9. Mai 1996 (Urk. 9/74/1 -4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 10. Mai 1996 bis 2 8. Juni 2010 (letzte Kontrolle) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht an Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 9/74/5-7). Darin führte er als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches, cervicocephales
Schmer z syndrom bei Status nach zwei HWS -Traumen am 2. Juli 1994 und 9. Mai 1996 an. Aktuell beklage der Beschwerdeführer einen ständigen Druck und Schmerzen, mit teilweise brennenden Schmerzen, im Nacken- und Hinterhauptsbereich. Sobald er sich nach vorne neige, um zum Beispiel am PC zu arbeiten oder etwas zu lesen, nähmen die Schmerzen im Nacken zu, mit einem Blockierungsgefühl und oft mals zusätzlichem Schwindel. In Normalhaltung bestehe ein ständiger Druck im Nacken ohne Schwindel, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Auto zu lenken. An der rechten Hand komme es, bei Status nach s udeckscher Dystrophie, häufig zu Kältegefühlen, und die Feinmotorik der rechten Hand sei vor allem in solchen Phasen verlangsamt. Aufgrund des heutigen Beschwerde bildes sei höchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar, unter der Voraussetzung einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4 .2
Dr. med. N.___, Facharz t für Chirurgie und Traumatologie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2010 (Urk. 9/155/3-4) unter Verweis auf das in den Akten liegende, von ihm studierte Observationsmaterial, fest, dass sich erhebliche Zweifel an den aktenkundigen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ergäben. Auch zeigten sich deutliche Diskrepanzen zu den erhobenen ärztlichen Befunden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien aufgrund der neuen Unterlagen (Observationsmaterial, letzter Arztbericht von Dr. F.___) Zweifel an den gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistun gen gemäss IVG angebracht. Aus fachärztlicher Sicht würden in den Videose quenzen (betreffend das Einrichten eines Marktstandes am 6. Juni 2009 und betreffend Beobachtungen beim Wintersport am 1. März 2010) Verhaltenswei sen des Beschwerdeführers dargestellt, welche mit den formulierten Diagnosen nicht in Einklang zu bringen seien. Anzeichen für physische oder psychische Behinderungen mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit des Beschwerdeführers seien nicht zu sehen. Die in den Videoaufzeichnungen dar gestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers liessen eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer zu bestimmenden Verweistätigkeit vermuten. Er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung. 3.4.3
Im polydisziplinäre n
Gutachten des I.___ vom 3 1. Dezember 2013 (Urk. 9/153) wurden im Rahmen der Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein c hroni sches zervikozephales Schmerzsyn d r om (ICD-10 M53.0; M54.02) mit degenerative n Veränderungen der HWS mit ventralen und dorsalen osteophytären Anbauten HWK5–7, ventraler Höhenminderung HWK5, Höhenminderung des Bandscheibenfachs HWK5-7, geringer flächiger Band scheibenprotrusionen HWK5 bis BWK1 jeweils bis an die Ostien der Neurofora mina reichend sowie ohne Anhalt für ein zervikales radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, (2) ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am 2. Juli 1994 (beim Surfen zugezogen), (3) ein Status nach Auffahrun fall am 9. Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts und Ent wicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts, leichter dystoner Reaktion der rechten Hand (ICD-10 G24.8), am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im o s metacarpale II und IV rechts sowie (4) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht quantifizierbare neuropsy chologische Störung bei Aggravation und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Hallux
valgus rechts, eine Achil lodynie links, ein unklarer Schmerz im Bereich der Thoraxapertur ventral stern o costal sowie eine arterielle Hypertonie genannt (Urk. 9/153/38). Unter Abwä gung aller Befunde und ausführlicher Diskussion seien die Gutachter in ihrer Konsensbesprechung übereingekommen, dass der Beschwerdeführer zurz eit nicht in der Lage sei, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten über einen ganzen Arbeitstag durchzuführen. Auch für körperlich leichte Tätigkeiten wie die angestammte Arbeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %, welche allerdings möglicherweise noch besserungsfähig sei (Urk. 9/153/43) . Die Arbei tsfähigkeit sei aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs
um 40 % auf insgesamt 60 % vermindert, wobei die verminderte Arbeits fähigkeit aufgrund neurologischer und psychiatrischer Einbussen zu begründen sei . Darüber hinausgehende Einschränkungen lägen nicht vor (Urk. 9/153/44) . Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenzeitpunkt
(Urk. 9/153/44) . 4 . 4 .1
Die Mitteilungen vom 1 4. Juli 1998, 7. September 2000, 3 0. September 2001,
2. März 2004 und vom 5. November 2007,
mit welchen ein u nveränderter Inva liditätsgrad von 100 %
bestätigt wurde (Urk. 9/33, Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70), beruhten nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches. Z eitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruch s erheblichen Verände rung bildet somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2 7. Oktober 1997, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1996 eine ganze In validenrente zugesprochen worden war (Urk. 9/25). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 3 0. Juli 2014
(Urk. 2) der massgebliche m edizinische und/oder wirtschaft li che Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2) . 4 .2
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .3
E in Observationsbericht bietet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhalts feststellungen betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkei t der versicherten Person . Im Verbund mit einer – schlüssigen – fachärztlichen Stellungnahme ist er jedoch verwertbar und in eine gesamthafte Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 4.2 und E. 4.3). 4.4 4.4 .1
Das polydisziplinäre Gutachten des I.___
vom 3 1. Dezember 2013 (Urk. 9/153) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (inter nistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit de n Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft veran lassten Observation abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar gelegt (vgl. aber E. 4.6) . Insoweit erfüllt das I.___ -Gutachten die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Auf die von den Gutachtern vorgenommene Folgenabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.6.4 und E. 4.8) nicht vollumfänglich abgestellt werden. 4.4.2
Vorweg zu nehmen ist, dass gemäss den Feststellungen im psychiatrischen Fach gutachten des I.___
vom 3. Juli 2013 (Urk. 9/153/57-73) die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vorliegenden Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung und depressiven Anpassungsstörung, welche unter anderem zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3.1; Urk. 9/12, Urk. 9/17 und Urk. 9/19), abgeklungen sin
d. Laut dem psychi atrischen Fach gutachten ist der aktuelle Zustand psychiatrisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ein zuordnen und besteht aus psychiatrischer Sicht ab Begutachtungszeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von - nunmehr - 80 % in der angestammten Tätigkeit bei einer zeitlichen Präsenz von 100 % (Urk. 9/158/68-69). In Übereinstimmung damit wurde im Rahmen der Gesamtbeurte ilung festgehalten, dass es aus psy chiatrischer Sicht seit 1996 zu einer gesundheitlichen Verbesseru ng gekommen sei; es sei eine Stabilisierung eingetreten (Urk. 9/153/42) . Di ese gutachterliche Beurteilung vermag mit Blick auf die im psychiatrischen Fachgutachten erho benen Befunde (Urk. 9/153/64) sowie die weiteren Feststellungen des psychiat rischen Gutachters zu überzeugen (zur psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vgl. aber E. 1.1 und E. 4.8).
Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist sodann
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 3) - auch darin zu erblicken, dass sich die bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenkundigen körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und damit in ihren Auswirkungen o ffenkundig erheblich vermindert haben. So hatte er damals das Arbeitstraining bei der B.___ bereits nach bloss zwei Stun den wegen seines schwachen gesundheitlichen Zustandes definitiv abbrechen müssen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 9/12). Wie RAD-Arzt Dr. N.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2010 zum Observationsmaterial bemerkte, war der Beschwerdeführer am 6. Juni 2009 jedoch in der Lage, über einen Zeitraum von sechs Stunden verschiedene körperliche Tätigkeiten auszu üben, ohne dass an seinem Bewegungsverhalten irgendwelche Funktionsein schränkunge n erkennbar gewesen wären (Urk. 9/155/4 und Urk. 10).
Unter diesen Umständen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers – eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruches zu führen, ohne Weiteres bejaht werden. Demnach ist vorliegend der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. E. 1.2 am Ende und BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6). 4.5 4.5.1
Der orthopädische Gutachter des I.___
legte in seinem Fachgutachten vom 8. Juli 2013 (Urk. 9/153/74 -86) einlässlich dar, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemach ten Ausmass aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde nicht hinrei chend erklärt werden können. So stellte er fest, bei der klinischen Untersuchung und dem Palpieren der paravertebralen Muskulatur sowie beim Versuch der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule entstehe der Eindruck der Überakzentuierung der Beschwerdeangaben im Vergleich zur aktiven Bewe gungsausschlagstestung . Zumindest hätte man bei der Untersuchung erwartet, dass die passive Bewegungsausschlagsmasse der aktiven Bewegungstestung erreicht würden und dabei die ähnlichen Schmerzangaben, Schmerzreaktionen zu sehen gewesen wären. Diese schon während der klinischen Untersuchung auffällige Befunddissoziation werde durch die auf den Filmdokumentationen zu machenden Beobachtungen noch verstärkt (Urk. 9/153/81) . Die im Gutachten der E.___
vom 9. März 1999 aufgeführten Befunde seien im Vergleich zu den Befunden anlässlich der Untersuchung im I.___ vom 5. Juli 2013 nahezu unverändert. Die im I.___
während der klinische n, radiologischen und MR-tomographischen Untersuchung erhobenen Befunde wiesen, abgesehen von der Unmöglichkeit der passiven Halswirbelsäulenbewegungsprüfung und einer geringen, als altersentsprechend zu bewertenden, MR-tomographisch sichtbar gewordenen Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, absolut vergleichbare objektive klinische und radiologische Untersu chungsbefunde auf (Urk. 9/153/83-84) . In Bezug auf die Observationen lasse sich in Kenntnis der eigenen Untersuchungsbefunde und der in den Vorgutach ten erwäh n ten obje ktiven Befunde folgendes a ussagen : Die Observation zeige eine freie Beweglichkeit und freie Nutzung der Bewegungsausmasse der hier besonders interessierenden HWS und der rechten Hand. Es liessen sich im Observationsmaterial keine Beobachtungen machen, die einen konkreten Anhalt auf Schmerzreaktionen, Schmerzvermeidungsverhalten und Schmerzerleben oder schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen geben würden. Die Observa tion en sprä che n gegen eine relevante Beeinträchtigung der Funktionalität der HWS und der rechten Hand. Sie stünden somit auch in einem Kontrast zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher Beschwerden bei vornübergebeugter Haltung, Sitzen in Z wangspositionen, geistiger Täti gkeit, Arbeiten in einem gewissen Kraftaufwand angebe. Zumindest liessen sich solche Einschränkungen aufgrund der Observationen und gestützt durch die eigenen klinischen Befunde nicht plausibilisieren . Es liege ein chronisches zervikozephales Schmerzsynd r om mit degenerativen Veränderungen der HWS vor (Urk. 9/153/84). Die initialen Beschwerden im Bereich der Mittelhand bei Status nach Metacarp ale II-IV-Fraktur und fraglicher Metacarpale V-Fraktur seien durch das Unfallereignis vom 9. Mai 1996 ausgelöst worden, aus strikt orthopädischer Sicht jedoch fol genlos abgeheilt und nicht mehr die Arbeitsfä higkeit relevant einschränkend (Urk. 9/153 /84).
Die bisherige Tätigkeit im Bankwesen, also Bürotätigkeiten, könne aus r ein ortho pädischer Sicht ganztäg ig vollumfänglich durchgeführt werden. Es bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies gelte seit der abschliessenden klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 1998 in der E.___
(Urk. 9/153/85) . 4.5.2
Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im orthopädischen Fachgutachten er ho benen klinischen Befunde, der Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Abklärungen (MRI und Röntgen der HWS vom 2 3. Juli 2013, Urk. 9/153/80-81) sowie der weiteren Feststellungen des orthopädischen Gutachte rs nachvollzieh bar und überzeugend. 4.6 4.6 .1
Die neurologischen Gutachter hielten i n
ihrem
Fachgutachten vom 3. Juli 2013 (Urk. 9/153/87-98) fest, aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten sie aus neurologischer Sicht ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sowie eine leichte dystone Reaktion der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im os metacarpale II und IV rechts diagnostizieren. Zusätzlich bestünden ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am 2. Juli 1994 und ein Status nach Auffahrunfall am 9. Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts mit Entwicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts (Urk. 9/153/94).
Zusammenfassend seien die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmer zen und die Feinmotorikstörung der rechten Hand nachvollziehbar. Das Aus mass sei jedoch überzeichnet. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, könne im neurologischen Gutachten nicht beantwortet werden. Es sei verständlich, dass das Skifahren im Gesamtkontext einer vollen Berentung Fragen aufwerfe. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch teilweise arbeitsfähig, und es ergebe sich eine deutliche Diskrepanz zur vorher angegebenen sportlichen Leistungsfä higkeit. Zudem müsse das Skifahren eingebettet in den sozialen Kontakt betrachtet werden. Aus neurologischer Sicht sei von der Möglichkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem ergonomischen Umfeld auszu gehen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit werde eine gestaffelte Steigerung des Arbeitspensu ms bis auf 60 % empfohlen (Urk. 9/153/97). Begründet sei diese Einschränkung durch das zervikozephale Schmerzsyndrom, welche s sich bei Belastung akzentuiere, sowie durch die motorische Beeinträchtigung der rechten Hand (Dystonie) nach einer Sudeckerkrankung bei Fraktur der Mittelhandkno chen . Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (Urk. 9/153/97-98) .
4 .6.2
Die neurologischen Gutachter gehen – in Übereinstimmung mit de n von ihnen erhobenen klinischen Befunden (Urk. 9/153/93) - von einem zervikalen Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom aus. Insoweit haben sie demnach ihre
– von derjenigen des orthopädischen Gut achters abweichende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einem neurolo gisch nicht erklärbaren syndromalen Schmerz z ustand begründet. 4 .6.3
Ihre (Erst-)Diagnose einer leichten dystonen Reaktion der rechten Hand stützen die neurologischen Gutachter - ausschliesslich
– auf die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach bei längerem Erledigen von feinmotorischen Auf gaben, insbesondere beim Schreiben und beim Tippen, eine Verkrampfung und Schmerzen in den Händen a uftrete, sowie auf die klinische Beobachtung beim Nine -Hole-Peg-Test. Hier werde mit der rechten Hand eine leicht dystone Hal tung eingenommen. Etwas dagegen spreche allerdings die mit der Anzahl der Versuche schneller werdende Erledigung der Aufgabenstellung (erster Versuch: 70 Sekunden, dritter Versuch 42 Sek unden [ Urk. 9/153/96).
D azu ist zu bemerken, dass das beschriebene Testergebnis offenbar auch nach Auffassung der Gutachter nicht eindeutig erscheint . Ausserdem ergab der Nine -Hole-Peg-Test bezüglich der linken Hand kein auffälliges Resultat (erster und zweiter Versuch 17 Sekunden, Urk. 9/153/93) . Der Besc hwerdeführer gab lau t ihren Angaben jedoch eine Verkrampfung und Sc hmerzen „ in den Händen“ an (Urk. 9/153/96). Sodann wurden im Gutachten des I.___
multiple Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und dem von ihm
- anlässlich der Observation wie auch anlässlich der Begutachtung im I.___
- gezeigten Verhalten beschrieben. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dabei insbesondere auch auf Inkonsistenzen
hinsichtlich einer allfälligen K raft minderung der rechten Hand hingewiesen (Urk. 9/153/43) . Eigentliche objektive n eurologische Befunde, welche die vom Beschwerdeführer geklagte n
Feinmoto rikstörung en der rechten Hand im Zeitpunkt der Begutachtung erklären würden, haben die neurologischen Gutachter nicht benannt. Den Vorakten der letzten Jahre
sind solche ebenfalls nicht zu entnehmen, worauf die neurologischen Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung denn auc h hinwiesen (Urk. 9/153/96). Wohl war seitens der E.___
im Juli 1996 eine ausgeprägte gelenknahe fleckförmige Demineralisation, vereinbar mit einem Morbus Sudeck (CRPS I), beschrieben worden
(Urk. 9/46/267) und handelt es sich beim CRPS um eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung, das heisst um einen organisch en Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Bereits im Oktober 1996 wurde jedoch von Dr. med. O.___ eine schöne Besserung nach Morbus Sudeck doku mentiert . Die funktionelle Kapazität im Handgelenk und in allen Fingergelenken sei wieder frei, und es seien keine Dystrophiezeichen mehr nachweisbar. Einzi ges Residuum sei zurzeit eine diffuse Kraftminderung verglichen mit links (Urk. 9/46/229). Laut dem in den Akten liegenden Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 waren im Rahmen des dortigen neurologischen Konsiliums vom 3. Juni 1998 keine Residuen des Morbus Sudeck rechts auf neurologischem Gebiet festgestellt worden und hatte auch die damals durchge führte elektrophysiologische Untersuchung, einschliesslich Elektromyogramm, Neurographie sowie Ulnaris -SSEP, keinen Hinweis auf ein neurologisches Defi zit ergeben (Urk. 9/46/165). Der seit 1994 behandelnde Neurologe Dr. F.___ berichtete im Juli 2007, die beim Beschwerdeführer seit 2003 unverändert bestehenden, unter Belastung zunehmenden Nackenschmerzen gingen in beide Schultern, hauptsächlich rechts und in den rechten Arm bis in die rechte Hand. Die Feinmotorik der Hand sei de swegen reduziert (Urk. 9/67/3). Neurologische Ausfälle wurden von ihm damals wie auch im Bericht vom 2 9. Juni 2010 aus drücklich verneint (Urk. 9/67/4 und Urk. 9/74/6).
Insgesamt ist deshalb nicht als hinreichend belegt zu erachten, dass es sich bei den Feinmotorikstörungen der rechten Hand um ein neurologisch bedingtes Leiden handelt. 4 .6.4
Wohl sind die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmerzen sowie die Feinmotorikstörung der rechten Hand laut der Beurteilung der neurologischen Gutachter nachvollziehbar und - nur - im Ausmass überzeichnet (Urk. 9/153/97). Ob die von den Gutachtern des I.___
deswegen attestierte quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen auch aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht relevant ist, ist jed och – da die vom neurologischen Gutachter berücksichtigten körperlichen Schmerzen und B eschwerden organisch nicht hinreichend erklärt sind - anhand der Rechtsprechung zu den somat oformen Schmerzstörungen und vergleichba ren psychosomatischen Leiden zu prüfen (vgl. E. 4.8) . 4 .7
Im neuropsychologische n
Fachgutachten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 9/153/99-11
9) wurde eine nicht quantifizierbare neuropsychologisc he Störung bei Aggra vation und c hronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 9/153/115) . Die neuropsycholo gischen Gutach ter kamen zum überzeugenden Schluss, dass aufgrund der nicht gegebenen Validität der aktuellen Untersuchungsbefunde die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden könne (Urk. 9/153/118). Im Gesamtgutachten des I.___ wurde die neuropsychologische Diagnose unter Hinweis darauf, dass die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung gezeigten Einschränkungen neuropsychologisch nicht valide seien und unter Einbezug entsprechender Testverfahren eine bewusstseinsnahe Aggravation als wahrscheinlich erachtet werden müsse, als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/153/41), was folgerichtig erscheint und dem entsprechend nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Verletzung bestehen nicht (vgl. Urk. 9/153/93 und Urk. 9/153/95) . Anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung waren sodann klinisch keine Störungen des Gedächtnisses und der Konzentration erkennbar (Urk. 9/153/97 und Urk. 9/153/64) . Hingegen fanden sich anlässlich der Begut achtung im I.___
multiple Hinweise auf Diskrep anzen und Inkonsistenzen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Kon zentrations -, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen aufgrund einer neuerli chen neuropsychologischen Untersuc hung objektivieren lassen würden . Anlass für Weiterungen besteht daher– entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 3)
– nicht. 4 .8
4 .8.1
Zu prüfen bleibt, ob der psychiatrisch en Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. E. 4.4) sowie den im neurologischen Fachgutachten beschriebene n, nicht ausreichend organisch erklärten körperlichen B eschwerden (vgl. E. 4.6) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in angepasster Tätigkeit beizumessen ist. 4 .8.2
Die Beschwerdegegnerin (Urk.
2) resp. deren Rechtsdienst (Urk. 9/155/10-12) hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatofor men Schmerz störungen (vgl. E. 1.1.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als überwindbar zu gelten hat. Gleiches trifft auch auf die im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden (vgl. E. 4.6) zu. An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psy chosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Recht sprechung auf laufende Verf ahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen:
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen . Die Feinmotorikstörungen der rechten Hand wurde n von den neurologischen Gutachtern ausdrücklich als leicht bezeichnet (vgl. E. 4.6) . In d en letzten Jahren wurden sodann durchaus Behandlungserfolge erzielt, hat sich doch nach dem Gesagten jedenfalls die psychische Situation verbessert (vgl. E. 4.4) . Von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten resp. Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, so besteht gemäss den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen keine psychische Komorbidität (mehr). Eine körperliche Komorbidität ist zwar gemäss den Fest stellungen im orthopädischen Gutachten gegeben. Diese steht aber der vollzeit lichen Ausübung der bisherigen sowie (anderen) angepassten Tätigkeit en nicht entgegen (vgl. E. 4.5). Zum Komplex „Persönlichke it“ ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Gutachten eine erhöhte Vulnerabilität (Urk. 9/153/68) sowie erkennbare anankastische Persönlichkeitsanteile (Urk. 9/153/64) erwähnt wur den. Eine Persönlichkeitsstörung wurde jedoch nicht diagnostiziert. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mitbestimmenden (invaliditätsfremden) psycho sozialen Belas tungsfaktoren hinzuweisen (Urk. 9/153/68) . Anders eits lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführer s auf durchaus vo rhandene Ressourcen (gute Ehe, zwei gesunde Kinder [Urk. 9/153/18 ]; A ufbau und Führung des Ein zelunternehmens „ K.___ “, vgl. E. 3.3 und E. 4.9.2) schliessen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz i st einerseits zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung [Urk. 9/153/91] : bis vor zwei bis drei Monaten Therapie nach Feldenkrais während eineinhalb Jahren, zuvor über viele Jahre keine Therapie; ca. zwei Mal pro Monat Psychotherapie; medikamentöse Behandlung [gemäss Laboruntersuchung im I.___
lag der Medikamentenspiegel hinsichtlich des Citalopram s unterhalb des therapeutischen Bereich es, Urk. 9/153/20 und Urk. 9/153/64 ]) nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gutachter des I.___, wie erwähnt,
z ahlreiche Diskrepan zen zwischen subjek tiver Beschwerdeschilderung und dem anlässlich der Obser vation sowie der Begutachtung gezeigten Verhalten resp. den objektivierbaren Befunden fest, wobei sie eine bewusstseinsnahe Aggrav a tion als gegeben erachteten (Urk. 9/153/41 und Urk. 9/153/47) .
Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli che n Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung sowie der im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender W ahrscheinlichkeit nachge wiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher die chronische Schmerzstörung sowie die im neurologischen Gutachten beschriebenen ätiologisch unklaren Körper beschwerden
auch nach der geänderten Rechtsprechung nicht als invalidisie rend zu betrachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine invali disierende Wirkung der Schmerzstörung sowie der genannten Beschwerden nicht schon aufgrund der von den Gutachtern konstatierte n
bewusstseinsnahen Aggravation zu verneinen wäre (vgl. E. 1.1.4) . 4 .9
4 .9.1
Demnach ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im I.___ in der bis herigen Tätigkeit sowie in (anderen) angepassten Tätigkeit en zu 100 % arbeits
- und leistungs fähig war. 4 .9 .2
La ut dem überzeugenden orthopädischen Fachgutachten des I.___ besteht nach orthopädischen Kriterien die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigk eit seit der rheumatologischen Abschlussu ntersuchung in der Klinik E.___ im Dezember 1998 (Urk. 9/153/85; vgl. Urk. 9/46/125-148). Der psychiatrische Gutac hter attestierte die 80 % ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bei 100%iger Präsenz) ab Begutachtung. Es ka nn aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dav on ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand schon Jahre v or her massgeblich verbessert hat, war e s ihm doch ab 2005 möglich, ein eigene s Unternehmen aufzubauen. Wohl gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im I.___
an, er habe dies auf Anraten seiner Therapeutin getan und es habe sich dabei bloss um ein „ Restar beitsfähigkeitsprogramm “ gehandelt (Urk. 9/153/39, Urk. 9/153/44 und Urk. 9/153/60), welches er Ende 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgege ben habe (Urk. 9/153/92; vgl. aber seine anderslautenden Angaben gegenüber dem Sachbearbeiter der Überwachungsfirma [ Urk. 12 S. 13 und 14 ]) . Mit diesem
„Restarbeitsfähigkeit sprogramm“ waren indessen unter anderem lange Fahrten mit dem Auto, Verhandlungen mit Lieferanten, Verkaufstätigkeiten, Catering, Werbung (vgl. P.___
; Archiv 2008/3. Dezember 2008; Archiv 2008/Branchenführer/Bazar; Archiv 2009/12. August 2009) etc. verbunden, mithin Aktivitäten, welche hohe Anforderungen an die psychischen Ressourcen stellen. Der psychiatrische Gutachter hielt sodann zu den Beobach tungen der Videoobservati on, namentlich derjenigen vom 6. Juni 2009, zutref fend fest, der Beschwerdeführer sei erkennbar in Kontakt mit Angehörigen und Bekannten, wobei er aktiv an der sozialen Interaktion teilnehme. Er zeige zum Beispiel spontan helfende Reaktionen, wirke klinisch aufmerksam, psychomoto risch ruhig und affektiv schwingungsfähig in Mimik und Gestik (Urk. 9/ 153/64; vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 14. Oktober 2010, Urk. 9/155/4). Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Observationen (vgl. E. 3.3) ein grösserer psychi scher Leidensdruck bestanden haben könnte als im Zeitpunkt der Begutachtung
im I.___ . 4 .9.3
Demnach ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Observation im Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder uneinge schränkt arbeits
- und leistungs fähig und dementsprechend
– vorbehältlich eines beruflichen Abklärungs- u nd Eingliederungsbedarfes (vgl. E. 5) - in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.9.4
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im I.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 – wieder – verschlech tert hat, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. J.___ vom 3. Januar 2015 (Urk. 18). 4.9.5
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(Art. 28 Abs. 2 IVG) würde sich im Übrigen auch dann nicht ergeben, wenn mit der Beschwer degegnerin (Urk. 2 S. 2) - unter Berücksichtigung allenfalls objektivierbarer neurologischer Befunde im Bereich der rechten Hand (vgl. E. 4.6)
- von einer bloss 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit ausgegangen und der Invaliditätsgrad im Sinne eines – unter den gegebenen Umständen zulässig erscheinenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2) - Prozentvergleiches auf 20 % festgelegt würde. 5 .
5 .1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer/ Reichmuth in: Stauf fer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, S. 436). S ofern die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil 9C_22 8/2010 vom 26. April 2011 E. 3), muss sich die Ver waltung vor der Herabsetzung oder Aufhebun g der Rente jedoch vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Vorliegend sind die von der Rechtsprechung verlangten besonderen Voraussetzun gen erfüllt, bezog der 1968 geborene Beschwerdeführer doch im massgebenden Zeitpunkt der re ntenaufhebenden Verfügung vom 3 0. J uli 2014 (vgl. BGE 141 V 5 Regeste) seit 17 Jahren und 10 Monaten eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Indes ist ihm nach dem Gesagten spätestens seit Juni 2009 die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter Kreditadministration zu 100 % zumutbar. Obwohl der Beschwerdeführe r aufgrund der Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 9/85), mit welcher die Rente per sofort sistiert worden war, mit der definitiven Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rechnen musste (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1), hat er weder Anstrengungen unternommen, zumindest wieder eine Teilzeittätigkeit anzunehmen, noch hat er die Beschwer degegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht .
Mit dem Aufbau seiner Unternehmung hat der Beschwerdeführer sodann deutlich gemacht, dass er über hinreichend Ressourcen verfügt, um sich
– auch ohne Unterstützung der Beschwerdegegner in - beruflich zu integrieren . Davon schei nen denn auch d ie Gutachter des I.___ ausgegangen zu sein (Urk. 9/153/44). Somit fehlt es nicht nur an einem gezeigten Eingliederungswillen, so ndern auch an einem
– ausgewiesenen – Eingliederungsbedarf (Urteil des Bundesgerichtes 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.2.1), weshalb vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungs massnahmen bestand . 6. 6.1
G emäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen.
Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 147 zu Art. 30-31 IVG). 6.2
Ein solches ist vorliegend fraglos gegeben. Dem Beschwerdeführer musste näm lich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur glei chen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen k onnte, wenn es ihm zeitgleich möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten ohne sichtbare Einsc hränkungen psy chischer und/oder physischer Art zu bewältigen. Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat – wie mit Blick auf die Ergebnisse der vorgängig durchgeführten Überwachung feststeht – am 7. Mai 2010 im Fragebogen für Rentenrevision wahrheitswidrig angegeben, sein Gesundhei tszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/71) . Dass die Beschwerde gegnerin
- hätte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht befolgt – eine Über prüfung seines Leistungsanspruches vorgenommen hätte, ergibt sich bereits daraus, dass sie nach Eingang de s Observationsmaterials umgehend eine Stel lungnah me des RAD einholte und ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag gab (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.6) . Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung erschein t deshalb jedenfalls gerechtfer tigt (vgl. Urteil e des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.3 und 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 7.2). 6 .3
Demnach ist die Re ntenaufhebung per Ende November 2010 im Ergebnis nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli