Sachverhalt
1. 1.1
Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2010.00747 vom 11. April 2011 (Urk. 8/67) die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 24. Juni 2010 , mit welcher von X.___ im Jahr 2008 angemeldete Leistungsansprüche abgewiesen worden waren, aufge hoben und weitere Sachverhaltsabklärungen angeordn et hatte , verfügte die IV Stelle am
31. Juli 2014 , dass die Versicherte sich eine r Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ortho pädie zu unterziehen habe (Urk. 2). 1.2 1.2.1
Dem vorerwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts lag folgender Sach ver halt zugrunde (Sachverhalt Ziff. 1 des Urteils IV.2010.00747 ohne dor tige Quellenangaben):
„ X.___ , geboren 1971, verheiratet, Mutter zweier Kinder, erlitt am 23. Sep tember 2000 einen Unfall, worauf die zuständige Unfallver si che rung, die „ Y.___ “ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft, für die Heilbehandlung auf kam und Tag gelder bezahlte . Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügun g vom 5. April 2002 stellte die Y.___ dann aber sämt liche Leistungen betreffend den Un fall vom 23. September 2000 per 1. Januar 2002 wegen falscher Angaben der Versi cher ten ein, wobei sie auf eine Rück for derung für nach die sem Datum bereits er brach te Leistun gen verzichtete .
Ab 1. Ja nuar 2004 bis am 31. August 2007 war X.___ als Service- und Buffet kraft in der Pizzeria ihres Ehe mannes ‚ Z.___ ’, angestellt , wobei sie am 14. März und 29. Au gust 2006 je einen weiteren Unfall erlitt und am 1. September 2007 erkrankte . Da rauf hin war sie ab dem 1. September 2007 zu 100 % und ab dem 1. Februar 2008 zu 50 % dauerhaft arbeitsun fähig geschrieben . Die wiederum zuständige Y.___ kam für die Heilbe hand l ung auf und bezahlte Tag gelder .
Am 5. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversi cherung wegen der Folgen von Autounfällen in den Jahren 2001 und 2007 zu m Leis tungs bezug an . Daraufhin war sie seit einem weitere n Unfall am 7. De zem ber 2008 dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig geschrie ben . Die Y.___ kam bis am 31. Oktober 2009 für die Heilbe hand lung auf und bezahlte Taggelder . Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, holte Arztberichte , einen Arbeit geber bericht , einen Auszug aus dem indivi duel len Konto , ein interdiszi pli näres Gutachten der medi zinischen Begutach tungs stelle des A.___ vom
31. De zem ber 2009 sowie ein Ergän zungsblatt R betref fend den Unfall vom 7. De zember 2008 (betreffend Rückgriff ) ein und zog die Akten der Unfall versi cherung betreffend die Erkran kungs ereig nisse vom 11. April und 1. Sep tember 2007 sowie betreffend das Unfallereignis vom 7. Dezember 2008 bei .
Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom
27. Oktober 2009 stellte die Unfall versicherung sämtliche Leistungen be treffend den Unfall vom
7. Dezember 2008 per 31. Oktober 2009 ein. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Leistun gen der Invaliden v er sicherung bestehe . Mit Schreiben v om 12. Feb ruar 2010 und 25. März 2010 liess die Versicherte dage gen Einwand mit dem Antrag erheben, es sei der rechtserheb liche Sach verhalt vollständig zu ermitteln und alsdann die Versi cherte zu begutachten. Es seien die gesetzlichen Versi cherungs leistu ngen auszu richten . Die IV-Stelle zog daraufhin alle Akten der Unfallver siche rung betreffend die Unfälle vom 23. September 2000, 14. März 2006, 29. Au gust 2006 und 7. Dezember 2008 bei und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2010 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenver sicherung . “ 1.2.2
Zum im Urteilszeitpunkt noch bestandenen Abklärungsbedarf ist den Erwägun gen 3.1 bis 3.3 des Urteils IV.2010 folgendes zu entnehmen:
„ Die Beschwerdegegnerin zog vor Erlass des Vorbescheids vom 18. Januar 2010 bloss die Akten der Unfallversicherung betreffend die Erkrankungsereig nisse vom 11. April und 1. September 2007 und den Unfall vom 7. Dezember 2008 bei. Die Akten der Unfallversicherung be treffend die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 zog sie hingegen erst nach Erlass des erwähnten Vorbescheids hinzu. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin vor Erlass ihrer leistungsver neinen den Verfügung vom 24. Juni 2010 nähere Abklärungen bezüg lich der gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle vom 14. März und 29. Au gust 2006 ge troffen hat. Insbesondere bat sie die A.___ Gutachter nicht um eine Stellung nah me. Die Beschwerdegegnerin beliess es vielmehr bei einer bloss ak ten ge stütz ten Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.___ , Facharzt Innere Medizin FMH, welcher in den zusätzlich vorliegenden Unter lagen keine Hin weise für eine allfällige Änderung der Einschätzung der A.___ -Gu t achter zu erblicken vermochte . Insoweit die Beschwerde geg nerin ihre leistungs ver nei nende Verfügung vom 24. Juni 2010 mit dem Hin weis auf das Gut achten des A.___ vom 31. Dezember 2009 be gründete, ergibt sich zwar selbst redend, dass sie der Meinung war, dass ohne Weiteres auf be sagtes Gut achten ab gestellt werden könne. Die Beschwer de gegnerin durfte vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres ohne die erforder lichen weiteren Abklärungen auf dieses A.___ -Gut achten abstellen, da den Ex per ten des A.___ ein wesentlicher Teil der zu berück sichtigenden Vor akten nicht vorlag. Sie hätte den Experten wenigstens nach träglich die betref fen den Vor akten unterbreiten sollen, was nachzuholen ist.
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Folgen des Unfalls vom 4. April 2010 abzuklären, von welchem sie durch das Akteneinsichtsgesuch der SUVA vom 15. Ju ni 2010 Kenntnis erhalten hatte . Da dieser Unfall und seine Folgen noch in den massgeblichen Zeitraum der angefocht enen Verfü gung fallen , erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt ebenfalls als unvollstän dig abgeklärt, weshalb auch aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist.
Zusammenfassend ist nicht klar, was die ge sund heit lichen Auswirkungen der Unfälle vom
14. März und 29. August 2006 sowie des Unfalles vom
4. April 2010 und deren Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit sind.
Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zur ergänzenden Begutachtung zurückzuweisen. Die Gutach ter des A.___ sollen sich in Aus einander setzung und Würdigung der Kranken geschichte zum Gesundheits zu stand der Beschwerde führerin in Bezug auf die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 sowie die Aus wirkung der Unfallfolgen auf die Arbeits fähig keit im Verlauf äussern. Ins besondere sollen die Gut achter zu den ihnen bislang un be kannten Vorakten Stel lung nehmen. In Bezug auf den Unfall vom 4. April 2010 und dessen Folgen ist der Beschwerdegegnerin freigestellt, ob sie die Experten des A.___ auch dazu Stellung nehmen lassen will. Bei der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist aber auf jeden Fall zu prüfen, inwiefern der Unfall vom 4. April 2010 etwas an den Schluss folgerungen der Expertise des A.___ ändert. Nach der Stel lung nahme der A.___ -Gutachter und der ergänzenden Sachverhaltsab klärung hat die Beschwerdegeg nerin über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.“ 1.3 1.3.1
Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils vom 11. April 2011 zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers betreffend den Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/74/1-262) sowie den Bericht des behandelnden Arztes, med. pract . C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2011 (Urk. 8/80) bei. Das von der IV-Stelle am 9. Mai 2011 an den Rechtsvertreter der Versi cherten gerichtete Ersuchen um Bekanntgabe
aller behandelnden Ärzte seit dem Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/78/1) war von Dr. C.___ am 30. Mai 2011 dahingehend beantwortet worden , dass die Versicherte seit dem besagten Unfall - abgesehen von einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___
- ausschliesslich in seiner Praxis behandelt worden sei (Urk. 8/78/2). Nachdem die IV-Stelle am 10. Februar 2012 dem A.___
den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung erteilt hatte (vgl. Urk. 8/86) gelangte am 10. Mai 2012 einer der beauftragten Gutachter an die IV-Stelle und ersuchte diese um Beschaffung dringend benötigter Be richte von weiteren konsultierten Ärzten und Spitälern, welche die Versicherte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erwähnt habe (vgl. Urk. 8/88). In der Folge nahm die IV-Stelle die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/89/3-7) sowie vom 23. Dezember 2011 (Urk. 8/89/1
2) und der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals vom 23. April 2012 (Urk. 8/91/1-2) zu den Akten. Ferner berichtete Dr. C.___ am 21. Mai 2012, dass er die psychologische Behandlung der Versicherten an einen in seiner Pra xis tätigen Psychotherapeuten delegiert habe (Urk. 8/92). Am 1. November 2012 erstattete das A.___ das polydisziplinäre Gutachten ( Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Fallführer; Dr. med. G.___ , Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie; Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie; nachfolgend: A.___ - Gutachten 2012, Urk. 8/97). Gestützt auf das A.___ -Gutachten 2012 kam der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (R AD, Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) am 22. November 2012 zum Schluss, dass bei der Versicherten seit dem 1. November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischen und psychiatrischen Gründen vorliege, welche durch fachärztliche Behandlungen verbesserungsfähig sei, weshalb der Versicherten entsprechende medizinische Massnahmen als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen seien und eine Neuevaluation nach Ablauf eines Jahres empfohlen werde (Urk. 8/102/3-4). Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012 in Aussicht und auferlegte ihr die vom RAD empfohlene Schadenminderungspflicht (Urk. 8/103); gleichentags erging der entsprechende Vorbescheid bezüglich der Rentenzusprache (Urk. 8/105 ). 1.3.2
Letzterer wurde auch der Pensionskasse K.___ eröffnet (vgl. Urk. 8/104/2), welche am 13. Februar 2013 einen noch nicht substantiierten Einwand anmel dete und die Akten einverlangte (Urk. 8/109). Am 1. März 2013 erhob die Ver sicherte den Einwand, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt hin sichtlich des Rentenbeginns bzw. hinsichtlich des Eintritts einer vorausgegan genen Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % genauer zu ermitteln (Urk. 8/112). Am 9. April 2013 begründete die Pensionskasse K.___ ihren Einwand dahingehend, dass die Versicherte an einer psychischen Störung leide, welche erst nach dem Ablauf der Versicherungszeit bei der Pensionskasse K.___ erstmals aufgetreten und auch nicht invalidisierend sei , da sie die Arbeits fähigkeit bei adäquater Behandlung nicht schwerwiegend und dauernd ein schränke (Urk. 8/115) . Zur Stützung ihrer Beurteilung reichte die Pensions kasse K.___ das Aktengutachten ihres Vertrauensarztes, Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. April 2013 zu den Akten (Urk. 8/114).
Dem Einwand der Versicherten entsprechend überprüfte der RAD (Dr. J.___ ) am 30. April 2013 aufgrund der Aktenlage den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Feststellung einer zeitweise den ganzen Körper bedeckenden Psoriasis, was zur Festlegung des Beginns des Wartejahr e s mit einer durchschnittlichen Arbeits unfähigkeit von 78 % auf den 21. Mai 2011 führte (Urk. 8/116/2). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Mai 2013 , mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % bzw. bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab August 2012 in Aussicht stellte (Urk. 8/117). 1.3.3
Am 27. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, um den Einwand der Pensionskasse K.___
gegen den Vorbescheid vom 1. November 2012 zu behandeln (Urk. 8/126).
Daraufhin ersuchte die Versicherte am 17. Dezember 2013 darum, „über den Verfahrensstand zu orientieren und alsdann entsprechend dem Vor bescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Urk. 8/127). Am 28. Januar 2014 teilte ihr die I V-Stelle mit, dass sie eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie für erforderlich halte sowie, dass ohne sch riftlichen begründeten Gegenber icht innert 10 Tagen eine Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip beauftragt werde, ferner dass über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese bekannt seien (Urk. 8/131). Am 11. Februar 2014 wurde durch die Suisse MED@P das M.___ , als Begut achtungsstelle zugeteilt (vgl. Urk. 8/133) und wurden diesem die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/132). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte die Versi cherte darum, von einer weiteren Begutachtung abzusehen und ihr die seit der letzten Aktenzusendung vom 22. Mai 2013 neu produzierten Akten zur Stel lungnahme zuzustellen (Urk. 8/134). Daraufhin wurde der Begutachtungs auftrag an das M.___ durch die IV-Stelle gestoppt (vgl. Urk. 8/139/3) ; dies wurde aber offenbar weder intern (vgl. Urk. 137) noch extern (vgl. Urk. 8/139/1) hinrei chend kommuniziert. Am 3. Juli 2014 ersuchte die Versicherte um Auskunft über den Stand des Verfahrens (Urk. 8/140). Der RAD ( Dr. J.___ ) äusserte am 28. Juli 2014 auf telefonische Anfrage des IV-Rechtsdienstes per E M ail zur medizinischen Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung in den vorge sehenen Disziplinen (vgl. Urk. 8/141-142). Gestützt darauf entwarf der Rechts dienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/143/2-5) die
mit der Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 2) erfolgte Anordnung: „Wir halten an der Notwendigkeit einer Begutachtung der Versicherten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie fest . “ Diese Anordnung erging mit der Rechtsmittelbelehrung, dass die Verfügung formell rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver sicherungsgericht dagegen Beschwerde erhoben werde. 2. 2.1
Am 15. September 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben (Antrag 1). Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer weiteren Begutach tung abzusehen und gemäss dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Antrag 2). Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte die Beschwerde führerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte zu dessen Behebung die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 2.2.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin , es sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils auf die Beschwerde nicht einzutreten , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit der Vernehmlassung reichte sie ein per 20. Oktober 2014 auf datiertes provisorisches „Feststellungsblatt für den Beschluss“ ein. 2.3
Beide Eingaben der Beschwerdegegnerin wurden der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9), worauf sie am 3. November 2014 die vollständigen Akten zur Einsichtnahme verlangte (Urk. 10) und diese am 15. Dezember 2014 kommentarlos an das Gericht zurücksandte (Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags beruft sich die Beschwerde gegne rin auf den
Beschluss IV.2013.00454 des Sozialversicherungsgerichts vom 14. August 2013 .
I n jenem Entscheid hatte das Gericht ( unter Hinweis auf frühere Entscheide , insbesondere auf das Urteil IV.2013.00040 vom 28. März 2013 in Sachen gegen die Beschwerdegegnerin )
dar gelegt, dass in Nachachtung von BGE 137 V 210 zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der polydisziplinären Begutachtung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung zwar auf den gesetzgeberischen Stufen von Verordnung und Verwaltungsweisung en ein mehrphasiges Verfahren für die Anordnung von Administrativgutachten etabliert worden sei, bei welchem die einzelnen Phasen durch Zwischenverfü gungen abgeschlossen würden bzw. werden könnten. Für die Gewährleistung des gemäss BGE 137 V 210 durch die kantonalen Gerichte zu gewährleistenden Rechtsschutzes genüge es jedoch, wenn die jenige Zwischenverfügung, mit wel cher die Festlegung der Modalitäten für die B egutachtung abgeschlossen werde (bzw. mit dieser auch die vorausgegangenen) der richterlichen Überprüfung zugänglich sei. Denn erst wenn alle unter Mitwirkung der Versicherten festzule genden Modalitäten der Begutachtung feststün den und die Begutachtung in deren Rahmen tatsächlich durchgeführt werden könnte, drohe der in BGE 137 V 210 beschriebene nicht wieder gutzumachende tatsächliche und rechtliche Nachteil
einer allfälligen Verl etzung von Mitwirkungsrechten. D ass nur eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher strittiger Aspekte der Begutachtung erfolge, liege auch im Interesse der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensbeschleuni gung .
In seinem Urteil 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013 (betreffend den vorerwähnten Entscheid IV.2013.00040 des Sozialversicherungsgerichts ) hatte das Bundesge richt bestätigt , dass der Erlass nur einer einzigen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenverfügung der IV-Stelle, gegen welche alle Einwände betreffend die Modalitäten der Begutachtung vorgebracht werden konnten, den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 „offensichtlich genügte“ . 1.2
Die d en vorstehenden Erwägungen folgende
Praxis des Sozialversicherungs gerichts war der Beschwerdegegnerin bei Erlass der hier angefochtenen Zwi schenverfügung bereits aus mehreren ihr eröffneten Nichteintretensbe schlüssen
des Sozialversicherungsgerichts ( z.B. IV.2012.01042 vom 22. April 2013, IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 und
- von der Beschwerdegegnerin angeru fen - IV.2013.00454 vom 14. August 2013) bekannt . Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb
die Beschwerdegegnerin - nachdem
die Beschwerdeführe rin am 10. Februar 2014 Widerstand
gegen die ihr mit der Mitteilung vom
28. Januar 2014
angekündigte (vgl. Urk. 8/131) po ly disziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ort h opädie durch eine nach dem Zufallsprinzip aus zu wähl ende Gutachtenstelle angemeldet hatte (Urk. 8/134) und am 11. Februar 2014 das M.___ durch die SuisseMed@P als Gutachtensstelle zugeteilt worden war (Urk. 8/133) - den mit der Aktenzustellung an das M.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/132) bestätigte n Begutachtungsauftrag an das M.___ am 20. Mai 2014 storniert e (Urk. 8/136) und
mit der angefochtenen Verfügung einen ( gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungs gericht anfechtbaren )
Zwischenentscheid über
die Notwen digkeit einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ort h opädie erliess . 1.3
Dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2014 effektiv einen nicht selbständig anfechtbaren (vgl. E. 1.1) Zwischenent scheid
nur über den Einzela spekt der Begutachtung erliess , welcher bereits Gegenstand der Mitteilung vom 28. Januar 2014 gebildet hatte, war für den rechtskundigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres erkenn bar . Denn einerseits war damit
- in Kenntnis der auch in der Internet-Ent scheiddatenbank des Gerichts publizierten Nichteintretensbeschlüsse - nicht zu rechnen (vgl. E. 1.2) und hatte die Beschwerdegegnerin in der Recht smittelbe lehrung der angefochtenen Verfügung angedroht , diese werde bei nicht fristge mässer Anfechtung formell rechtskräftig (was die Annahme nahelegte, die übri gen für die Vollstreckbarkeit massgeblichen Modalitäten seien bereits akten kundig , aber der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden ). Und andererseits hatte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin
die von ihm bereits am 10. Februar 2014 verlangte (Urk. 8/134/3) und am 3. Juli 2014 abgemahnte (Urk. 8/140 ) Akteneinsicht verweigert, weshalb er den Anschein einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung nicht falsi fizieren konnte. Unter diesen Umständen blieb ihm in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht anderes übrig, als die Verfügung vom 31. Juli 2014 fristgerecht anzufechten. 1.4
Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise nicht nur den Verzicht auf eine Zwischenv erfügung über die Begutachtung (Antrag 1), sondern darüber hinaus
den Erlass einer das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin abschliessenden Verfügung über ihre Leistungsansprüche aufgrund der Akten lage (Antrag 2). 1.4.1
Grundsätzlich erscheint es zwar als nicht ausgeschlossen, eine versicherte Per son im Beschwerde verfahren gegen die Anordnung einer Begutachtung
auch wenn mit der angefochtenen Verfügung noch nicht alle Modalitäten der Begut achtung geregelt werden - bereits mit dem Rechtsbegehren zu hören, es sei von der Begutachtung abzusehen und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Denn damit verlangt die versicherte Person im Grunde genommen nicht mehr als das, was der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) machen kann, wenn die versicherte Person nach rechtskräftiger Festlegung aller Begutachtungsmoda litäten in unentschuldbarer Weise ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Begut achtung nicht nachkommt .
Wenn eine rechtskundig vertretene versicherte Person mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung unzweideutig geltend machen sollte , sie habe sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen entschlossen, der angefochtene n Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutac htung, selbst dann, wenn sie mit allfälligen Modifika tionen der Modalitäten in Rechtskraft erwachsen sollte, auf keinen Fall Folge zu leisten, wäre die gerichtliche Überprüfung der von der Verwaltung festgelegten Begutachtungsmodalitäten wohl tatsächlich ein juristischer Leerlauf , den zu vermeiden es rechtfertigen könnte, die Verwaltung statt zum Erlass einer ande rs lautenden Zwischenverfügung über die Begutachtung zum Erlass eines Aktenentscheids über das Leistungsbegehren zu verpflichten. 1.4.2
Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin
jedoch nicht
nur , dass die Beschwerdegegnerin - unpräjudiziell
- zum
Erlass einer der aktuellen Aktenlage entsprechenden Verfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verpflichten sei, sondern will sie vielmehr zum Erlass einer Verfügung „gemäss Vorbescheid vom 6. Mai 2013“ verpflichten lassen , wobei vorgängig
noch
Eingaben aus den Akten der Beschwerdegegnerin zu entfernen seien, welche die Pensionskasse K.___
im Einwandverfahren
zum ihr eröffneten Vorbescheid vom 29. Januar 2013 einge reicht hatte
- und die offenbar den Anstoss zur strittigen Begutachtung gaben (Urk. 1 S. 6). Mit anderen Worten will die Beschwerde führerin die Beschwerdegegnerin auf der Sachverhaltswürdigung behaften, wel che diese im Vorbescheid vom 6. Mai 2013 ( Urk. 8/117)
- zwar nach dem Ein gang der Einwandbegründung der Pensionskasse K.___ vom
9. April 2013 (Urk. 8/115), aber ohne deren Berücksichtigung - vornahm. 1.4.3
Im Lichte der im Sachverhalt dargelegten Vorschichte der nunmehr strittigen Begutachtung, ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe rin sich
(angesichts des von ihr offenbar akzeptierten Rentenanspruchsbeginns erst ab Mai 2012) bei einer dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 entsprechenden Leistungsverfügung
gegen den Einbezug der Pensionskasse K.___ in das nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2011 weitergeführte Verfahren zur Abklärung der von ihr im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsansprüche zu Wehr setzen will. Denn wenn die nach dem Rückweisungsentscheid weitergeführten Abklärung zum von der Beschwerdeführeri n akzeptierten Erge b nis geführt haben sollten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zu der mit dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 festgestellten
Invalidität führte, tatsächlich erst ab Mai 2011 erheblich einge schränkt gewesen war , wäre n die im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsan sp rüche , welche gemäss dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungs gerichts
vom 11. April 2011 weiter abzuklären waren, nicht mehr strittig und bestünde
- sofern die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst nach dem Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse K.___
eingetreten sein sollte - auch kein Anlass mehr , besagte Pensionskasse weiter am Abklärungsverfahren zu beteiligen . 1.4.4
Soweit
jedoch
die Beschwerdeführerin beantragt, das Gericht habe die Beschwer degegnerin zu verpflichten, wie vorstehend beschrieben vorzugehen , verkennt sie, da ss das Gericht zwar - gegebenenfalls - im Rahmen der Über prüfung des angefochtenen Zwischenentscheids die Beschwerdegegnerin zum unverzüglichen Erlass einer das Abklärungsverfahren abschliessenden Leis tungsverfügung verhalten könnte (vgl. E. 1.4.1), aber - mangels Vorliegens einer Leistungsverfügung als Anfechtungsobjekt - weder darüber befinden kann, wie die Beschwerdegegnerin materiell zu entscheiden habe , noch ,
wer am Ab k lärungsverfahren zu beteiligen war bzw. ist (weil die Bindungswirkung des Entscheids für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge massgeblich vom mate riell rechtlichen Entscheid über den Rentenbeginn bzw. den Beginn des Warte jahres
abhängt) . 1.4.5
Da jed och im vorliegenden Prozess offen gelassen werden muss, ob eine den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht präjudizierende Aufforderung zum Erlass einer
Verfügung nach Aktenlage im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu dem von der Beschwerdeführer in beantragten Ergebnis ( Z usprache einer ganzen Rente ab Mai 2012 ) führen würde (vgl. E. 1.4.4) ,
ist nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin „sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen“ (vgl. E. 1.4.1) entschlossen hat, der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten erneuten Begutachtung auf keinen Fall Folge zu leisten. Die in Erwägung 1.4.1 dargelegten Voraussetzungen dafür, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, von einer ihrer Ansicht nach der Abklärung des Leistungsanspruchs dienenden Begutachtung abzusehen und stattdessen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen Aktenentscheid über den Leistungsanspruch zu fällen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 1.4.6
Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nur insofern eingetreten werden, als sinngemäss auch gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rechts mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung und der verweigerten Aktenein sicht das Beschleunigungsgebot verletzt bzw. eine Rechtsverweigerung betrieben hat . Diese Rüge n
sind im Lichte der Erwägungen 1.2 und 1.3 berechtigt. Angesichts ihres Verhaltens vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist es sogar als „ venire contra factum proprium“ und somit als Rechtsmissbrauch zu werten, wenn sich die Beschwerdegegnerin in dem von der Beschwerdeführerin (der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung folgend) eingeleiteten Beschwerdeverfahren auf die der Beschwerdegegnerin bereits bei Verfügung s erlass bekannte Praxis des Sozialversicherungsgerichts bezüglich der Anfech tung von die Modalitäten der Begutachtung betreffenden Zwischenentscheiden beruft.
Dies bedeutet nicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre, son dern dass - der ständigen Praxis des Gerichts entsprechend - von einer inhaltli chen Überprüfung der nur einen Einzelaspekt der Begutachtung regelnden angefochtenen V erfügung abzusehen und die Beschwerdegegnerin in Gutheis sung der impliziten Rechts verweigerungs- und Rechts verzögerungs beschwerde anzuweisen ist, unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen . 1.4.7
Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz behördlichen Handelns wäre es sodann zweckmässig, einer versiche rten Person
- zumindest dann, wenn sie vorgängig bereits Zweifel an der Notwendigkeit einer Begutachtung zum Aus druck gebracht hat - für den Fall, dass sie sich in unentschul dbarer W eise d er Verfügung über die Begutachtung , welche bei Nicht anfechtung vollstreckbar wird ( vgl. E. 1.1), widersetzen sollte, gleichzeitig einen Nichteintretens- oder Aktene ntscheid im Sinne vo n Art. 43 Abs. 3 ATSG anzudrohen ( wobei die „angemessene Bedenkzeit“ ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzuräu men und die gutachterlichen Untersuchungstermine erst nach dem Eintritt der Rechtskraft definitiv festzulegen wären ) .
D ieses Vorgehen hätte
insbesondere für nicht rechtskundig Vertretene - den Vorteil, dass sie - anders als mit de r blossen Androhung der formellen Rechtskraft in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) - sogleich die Tragweite der formellen Rechtskraft der Verfügung erkennen und sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen können.
Eine zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf die rechtskräftige Verfügung über die Begutachtung erfolgende blosse Androhung der Rechtsfol gen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
bei deren Missachtung ist ja nicht mehr anfecht bar.
Weil dem Gericht keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Beschwer degegnerin zukommen, sind d ie vorstehende n Überlegungen nicht als gerichtliche Anordnung, sondern als Anregung für die Umsetzung von BGE 137 V 210 durch die Verwaltung zu verstehen. 2 .
Da die Beschwerdegegnerin mit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung bei
gleichzeitiger Verweigerung der Aktensicht das vorliegende Verfahren provo ziert hat (vgl. E. 1.2 und 1.3), was ihr als Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist und eine gerichtliche Anordnung zur beförderlichen Weiterführung des laufen den Abklärungsverfahrens erfordert ( vgl. E. 1.4.6) , rechtfertigt es sich, sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, obwohl auf deren explizit formulierte Beschwerdeanträge (Auf hebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung zum Erlass einer Leistungsverfügung) nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.4.1 - E. 1.4.5).
Dem aus der Beschwerdeschrift ersichtlichen Aufwand und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung eines Betrags von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der mit der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 implizit auch erhobenen Rechtsver weige rungs
- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 des Urteils IV.2010.00747 ohne dor tige Quellenangaben):
„ X.___ , geboren 1971, verheiratet, Mutter zweier Kinder, erlitt am 23. Sep tember 2000 einen Unfall, worauf die zuständige Unfallver si che rung, die „ Y.___ “ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft, für die Heilbehandlung auf kam und Tag gelder bezahlte . Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügun g vom 5. April 2002 stellte die Y.___ dann aber sämt liche Leistungen betreffend den Un fall vom 23. September 2000 per 1. Januar 2002 wegen falscher Angaben der Versi cher ten ein, wobei sie auf eine Rück for derung für nach die sem Datum bereits er brach te Leistun gen verzichtete .
Ab 1. Ja nuar 2004 bis am 31. August 2007 war X.___ als Service- und Buffet kraft in der Pizzeria ihres Ehe mannes ‚ Z.___ ’, angestellt , wobei sie am 14. März und 29. Au gust 2006 je einen weiteren Unfall erlitt und am 1. September 2007 erkrankte . Da rauf hin war sie ab dem 1. September 2007 zu 100 % und ab dem 1. Februar 2008 zu 50 % dauerhaft arbeitsun fähig geschrieben . Die wiederum zuständige Y.___ kam für die Heilbe hand l ung auf und bezahlte Tag gelder .
Am 5. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversi cherung wegen der Folgen von Autounfällen in den Jahren 2001 und 2007 zu m Leis tungs bezug an . Daraufhin war sie seit einem weitere n Unfall am 7. De zem ber 2008 dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig geschrie ben . Die Y.___ kam bis am 31. Oktober 2009 für die Heilbe hand lung auf und bezahlte Taggelder . Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, holte Arztberichte , einen Arbeit geber bericht , einen Auszug aus dem indivi duel len Konto , ein interdiszi pli näres Gutachten der medi zinischen Begutach tungs stelle des A.___ vom
31. De zem ber 2009 sowie ein Ergän zungsblatt R betref fend den Unfall vom 7. De zember 2008 (betreffend Rückgriff ) ein und zog die Akten der Unfall versi cherung betreffend die Erkran kungs ereig nisse vom 11. April und 1. Sep tember 2007 sowie betreffend das Unfallereignis vom 7. Dezember 2008 bei .
Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom
27. Oktober 2009 stellte die Unfall versicherung sämtliche Leistungen be treffend den Unfall vom
7. Dezember 2008 per 31. Oktober 2009 ein. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Leistun gen der Invaliden v er sicherung bestehe . Mit Schreiben v om 12. Feb ruar 2010 und 25. März 2010 liess die Versicherte dage gen Einwand mit dem Antrag erheben, es sei der rechtserheb liche Sach verhalt vollständig zu ermitteln und alsdann die Versi cherte zu begutachten. Es seien die gesetzlichen Versi cherungs leistu ngen auszu richten . Die IV-Stelle zog daraufhin alle Akten der Unfallver siche rung betreffend die Unfälle vom 23. September 2000, 14. März 2006, 29. Au gust 2006 und 7. Dezember 2008 bei und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2010 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenver sicherung . “
E. 1.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags beruft sich die Beschwerde gegne rin auf den
Beschluss IV.2013.00454 des Sozialversicherungsgerichts vom 14. August 2013 .
I n jenem Entscheid hatte das Gericht ( unter Hinweis auf frühere Entscheide , insbesondere auf das Urteil IV.2013.00040 vom 28. März 2013 in Sachen gegen die Beschwerdegegnerin )
dar gelegt, dass in Nachachtung von BGE 137 V 210 zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der polydisziplinären Begutachtung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung zwar auf den gesetzgeberischen Stufen von Verordnung und Verwaltungsweisung en ein mehrphasiges Verfahren für die Anordnung von Administrativgutachten etabliert worden sei, bei welchem die einzelnen Phasen durch Zwischenverfü gungen abgeschlossen würden bzw. werden könnten. Für die Gewährleistung des gemäss BGE 137 V 210 durch die kantonalen Gerichte zu gewährleistenden Rechtsschutzes genüge es jedoch, wenn die jenige Zwischenverfügung, mit wel cher die Festlegung der Modalitäten für die B egutachtung abgeschlossen werde (bzw. mit dieser auch die vorausgegangenen) der richterlichen Überprüfung zugänglich sei. Denn erst wenn alle unter Mitwirkung der Versicherten festzule genden Modalitäten der Begutachtung feststün den und die Begutachtung in deren Rahmen tatsächlich durchgeführt werden könnte, drohe der in BGE 137 V 210 beschriebene nicht wieder gutzumachende tatsächliche und rechtliche Nachteil
einer allfälligen Verl etzung von Mitwirkungsrechten. D ass nur eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher strittiger Aspekte der Begutachtung erfolge, liege auch im Interesse der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensbeschleuni gung .
In seinem Urteil 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013 (betreffend den vorerwähnten Entscheid IV.2013.00040 des Sozialversicherungsgerichts ) hatte das Bundesge richt bestätigt , dass der Erlass nur einer einzigen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenverfügung der IV-Stelle, gegen welche alle Einwände betreffend die Modalitäten der Begutachtung vorgebracht werden konnten, den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 „offensichtlich genügte“ .
E. 1.2 und 1.3), was ihr als Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist und eine gerichtliche Anordnung zur beförderlichen Weiterführung des laufen den Abklärungsverfahrens erfordert ( vgl. E. 1.4.6) , rechtfertigt es sich, sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, obwohl auf deren explizit formulierte Beschwerdeanträge (Auf hebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung zum Erlass einer Leistungsverfügung) nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.4.1 - E. 1.4.5).
Dem aus der Beschwerdeschrift ersichtlichen Aufwand und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung eines Betrags von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der mit der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 implizit auch erhobenen Rechtsver weige rungs
- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 1.2.1 Dem vorerwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts lag folgender Sach ver halt zugrunde (Sachverhalt Ziff.
E. 1.2.2 Zum im Urteilszeitpunkt noch bestandenen Abklärungsbedarf ist den Erwägun gen 3.1 bis 3.3 des Urteils IV.2010 folgendes zu entnehmen:
„ Die Beschwerdegegnerin zog vor Erlass des Vorbescheids vom 18. Januar 2010 bloss die Akten der Unfallversicherung betreffend die Erkrankungsereig nisse vom 11. April und 1. September 2007 und den Unfall vom 7. Dezember 2008 bei. Die Akten der Unfallversicherung be treffend die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 zog sie hingegen erst nach Erlass des erwähnten Vorbescheids hinzu. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin vor Erlass ihrer leistungsver neinen den Verfügung vom 24. Juni 2010 nähere Abklärungen bezüg lich der gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle vom 14. März und 29. Au gust 2006 ge troffen hat. Insbesondere bat sie die A.___ Gutachter nicht um eine Stellung nah me. Die Beschwerdegegnerin beliess es vielmehr bei einer bloss ak ten ge stütz ten Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.___ , Facharzt Innere Medizin FMH, welcher in den zusätzlich vorliegenden Unter lagen keine Hin weise für eine allfällige Änderung der Einschätzung der A.___ -Gu t achter zu erblicken vermochte . Insoweit die Beschwerde geg nerin ihre leistungs ver nei nende Verfügung vom 24. Juni 2010 mit dem Hin weis auf das Gut achten des A.___ vom 31. Dezember 2009 be gründete, ergibt sich zwar selbst redend, dass sie der Meinung war, dass ohne Weiteres auf be sagtes Gut achten ab gestellt werden könne. Die Beschwer de gegnerin durfte vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres ohne die erforder lichen weiteren Abklärungen auf dieses A.___ -Gut achten abstellen, da den Ex per ten des A.___ ein wesentlicher Teil der zu berück sichtigenden Vor akten nicht vorlag. Sie hätte den Experten wenigstens nach träglich die betref fen den Vor akten unterbreiten sollen, was nachzuholen ist.
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Folgen des Unfalls vom 4. April 2010 abzuklären, von welchem sie durch das Akteneinsichtsgesuch der SUVA vom 15. Ju ni 2010 Kenntnis erhalten hatte . Da dieser Unfall und seine Folgen noch in den massgeblichen Zeitraum der angefocht enen Verfü gung fallen , erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt ebenfalls als unvollstän dig abgeklärt, weshalb auch aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist.
Zusammenfassend ist nicht klar, was die ge sund heit lichen Auswirkungen der Unfälle vom
14. März und 29. August 2006 sowie des Unfalles vom
4. April 2010 und deren Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit sind.
Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zur ergänzenden Begutachtung zurückzuweisen. Die Gutach ter des A.___ sollen sich in Aus einander setzung und Würdigung der Kranken geschichte zum Gesundheits zu stand der Beschwerde führerin in Bezug auf die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 sowie die Aus wirkung der Unfallfolgen auf die Arbeits fähig keit im Verlauf äussern. Ins besondere sollen die Gut achter zu den ihnen bislang un be kannten Vorakten Stel lung nehmen. In Bezug auf den Unfall vom 4. April 2010 und dessen Folgen ist der Beschwerdegegnerin freigestellt, ob sie die Experten des A.___ auch dazu Stellung nehmen lassen will. Bei der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist aber auf jeden Fall zu prüfen, inwiefern der Unfall vom 4. April 2010 etwas an den Schluss folgerungen der Expertise des A.___ ändert. Nach der Stel lung nahme der A.___ -Gutachter und der ergänzenden Sachverhaltsab klärung hat die Beschwerdegeg nerin über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.“
E. 1.3 Dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2014 effektiv einen nicht selbständig anfechtbaren (vgl. E. 1.1) Zwischenent scheid
nur über den Einzela spekt der Begutachtung erliess , welcher bereits Gegenstand der Mitteilung vom 28. Januar 2014 gebildet hatte, war für den rechtskundigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres erkenn bar . Denn einerseits war damit
- in Kenntnis der auch in der Internet-Ent scheiddatenbank des Gerichts publizierten Nichteintretensbeschlüsse - nicht zu rechnen (vgl. E. 1.2) und hatte die Beschwerdegegnerin in der Recht smittelbe lehrung der angefochtenen Verfügung angedroht , diese werde bei nicht fristge mässer Anfechtung formell rechtskräftig (was die Annahme nahelegte, die übri gen für die Vollstreckbarkeit massgeblichen Modalitäten seien bereits akten kundig , aber der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden ). Und andererseits hatte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin
die von ihm bereits am 10. Februar 2014 verlangte (Urk. 8/134/3) und am 3. Juli 2014 abgemahnte (Urk. 8/140 ) Akteneinsicht verweigert, weshalb er den Anschein einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung nicht falsi fizieren konnte. Unter diesen Umständen blieb ihm in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht anderes übrig, als die Verfügung vom 31. Juli 2014 fristgerecht anzufechten.
E. 1.3.1 Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils vom 11. April 2011 zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers betreffend den Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/74/1-262) sowie den Bericht des behandelnden Arztes, med. pract . C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2011 (Urk. 8/80) bei. Das von der IV-Stelle am 9. Mai 2011 an den Rechtsvertreter der Versi cherten gerichtete Ersuchen um Bekanntgabe
aller behandelnden Ärzte seit dem Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/78/1) war von Dr. C.___ am 30. Mai 2011 dahingehend beantwortet worden , dass die Versicherte seit dem besagten Unfall - abgesehen von einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___
- ausschliesslich in seiner Praxis behandelt worden sei (Urk. 8/78/2). Nachdem die IV-Stelle am 10. Februar 2012 dem A.___
den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung erteilt hatte (vgl. Urk. 8/86) gelangte am 10. Mai 2012 einer der beauftragten Gutachter an die IV-Stelle und ersuchte diese um Beschaffung dringend benötigter Be richte von weiteren konsultierten Ärzten und Spitälern, welche die Versicherte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erwähnt habe (vgl. Urk. 8/88). In der Folge nahm die IV-Stelle die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/89/3-7) sowie vom 23. Dezember 2011 (Urk. 8/89/1
2) und der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals vom 23. April 2012 (Urk. 8/91/1-2) zu den Akten. Ferner berichtete Dr. C.___ am 21. Mai 2012, dass er die psychologische Behandlung der Versicherten an einen in seiner Pra xis tätigen Psychotherapeuten delegiert habe (Urk. 8/92). Am 1. November 2012 erstattete das A.___ das polydisziplinäre Gutachten ( Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Fallführer; Dr. med. G.___ , Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie; Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie; nachfolgend: A.___ - Gutachten 2012, Urk. 8/97). Gestützt auf das A.___ -Gutachten 2012 kam der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (R AD, Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) am 22. November 2012 zum Schluss, dass bei der Versicherten seit dem 1. November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischen und psychiatrischen Gründen vorliege, welche durch fachärztliche Behandlungen verbesserungsfähig sei, weshalb der Versicherten entsprechende medizinische Massnahmen als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen seien und eine Neuevaluation nach Ablauf eines Jahres empfohlen werde (Urk. 8/102/3-4). Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012 in Aussicht und auferlegte ihr die vom RAD empfohlene Schadenminderungspflicht (Urk. 8/103); gleichentags erging der entsprechende Vorbescheid bezüglich der Rentenzusprache (Urk. 8/105 ).
E. 1.3.2 Letzterer wurde auch der Pensionskasse K.___ eröffnet (vgl. Urk. 8/104/2), welche am 13. Februar 2013 einen noch nicht substantiierten Einwand anmel dete und die Akten einverlangte (Urk. 8/109). Am 1. März 2013 erhob die Ver sicherte den Einwand, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt hin sichtlich des Rentenbeginns bzw. hinsichtlich des Eintritts einer vorausgegan genen Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % genauer zu ermitteln (Urk. 8/112). Am 9. April 2013 begründete die Pensionskasse K.___ ihren Einwand dahingehend, dass die Versicherte an einer psychischen Störung leide, welche erst nach dem Ablauf der Versicherungszeit bei der Pensionskasse K.___ erstmals aufgetreten und auch nicht invalidisierend sei , da sie die Arbeits fähigkeit bei adäquater Behandlung nicht schwerwiegend und dauernd ein schränke (Urk. 8/115) . Zur Stützung ihrer Beurteilung reichte die Pensions kasse K.___ das Aktengutachten ihres Vertrauensarztes, Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. April 2013 zu den Akten (Urk. 8/114).
Dem Einwand der Versicherten entsprechend überprüfte der RAD (Dr. J.___ ) am 30. April 2013 aufgrund der Aktenlage den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Feststellung einer zeitweise den ganzen Körper bedeckenden Psoriasis, was zur Festlegung des Beginns des Wartejahr e s mit einer durchschnittlichen Arbeits unfähigkeit von 78 % auf den 21. Mai 2011 führte (Urk. 8/116/2). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Mai 2013 , mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % bzw. bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab August 2012 in Aussicht stellte (Urk. 8/117).
E. 1.3.3 Am 27. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, um den Einwand der Pensionskasse K.___
gegen den Vorbescheid vom 1. November 2012 zu behandeln (Urk. 8/126).
Daraufhin ersuchte die Versicherte am 17. Dezember 2013 darum, „über den Verfahrensstand zu orientieren und alsdann entsprechend dem Vor bescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Urk. 8/127). Am 28. Januar 2014 teilte ihr die I V-Stelle mit, dass sie eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie für erforderlich halte sowie, dass ohne sch riftlichen begründeten Gegenber icht innert 10 Tagen eine Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip beauftragt werde, ferner dass über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese bekannt seien (Urk. 8/131). Am 11. Februar 2014 wurde durch die Suisse MED@P das M.___ , als Begut achtungsstelle zugeteilt (vgl. Urk. 8/133) und wurden diesem die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/132). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte die Versi cherte darum, von einer weiteren Begutachtung abzusehen und ihr die seit der letzten Aktenzusendung vom 22. Mai 2013 neu produzierten Akten zur Stel lungnahme zuzustellen (Urk. 8/134). Daraufhin wurde der Begutachtungs auftrag an das M.___ durch die IV-Stelle gestoppt (vgl. Urk. 8/139/3) ; dies wurde aber offenbar weder intern (vgl. Urk. 137) noch extern (vgl. Urk. 8/139/1) hinrei chend kommuniziert. Am 3. Juli 2014 ersuchte die Versicherte um Auskunft über den Stand des Verfahrens (Urk. 8/140). Der RAD ( Dr. J.___ ) äusserte am 28. Juli 2014 auf telefonische Anfrage des IV-Rechtsdienstes per E M ail zur medizinischen Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung in den vorge sehenen Disziplinen (vgl. Urk. 8/141-142). Gestützt darauf entwarf der Rechts dienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/143/2-5) die
mit der Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 2) erfolgte Anordnung: „Wir halten an der Notwendigkeit einer Begutachtung der Versicherten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie fest . “ Diese Anordnung erging mit der Rechtsmittelbelehrung, dass die Verfügung formell rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver sicherungsgericht dagegen Beschwerde erhoben werde.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise nicht nur den Verzicht auf eine Zwischenv erfügung über die Begutachtung (Antrag 1), sondern darüber hinaus
den Erlass einer das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin abschliessenden Verfügung über ihre Leistungsansprüche aufgrund der Akten lage (Antrag 2).
E. 1.4.1 Grundsätzlich erscheint es zwar als nicht ausgeschlossen, eine versicherte Per son im Beschwerde verfahren gegen die Anordnung einer Begutachtung
auch wenn mit der angefochtenen Verfügung noch nicht alle Modalitäten der Begut achtung geregelt werden - bereits mit dem Rechtsbegehren zu hören, es sei von der Begutachtung abzusehen und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Denn damit verlangt die versicherte Person im Grunde genommen nicht mehr als das, was der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs.
E. 1.4.2 Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin
jedoch nicht
nur , dass die Beschwerdegegnerin - unpräjudiziell
- zum
Erlass einer der aktuellen Aktenlage entsprechenden Verfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verpflichten sei, sondern will sie vielmehr zum Erlass einer Verfügung „gemäss Vorbescheid vom 6. Mai 2013“ verpflichten lassen , wobei vorgängig
noch
Eingaben aus den Akten der Beschwerdegegnerin zu entfernen seien, welche die Pensionskasse K.___
im Einwandverfahren
zum ihr eröffneten Vorbescheid vom 29. Januar 2013 einge reicht hatte
- und die offenbar den Anstoss zur strittigen Begutachtung gaben (Urk. 1 S. 6). Mit anderen Worten will die Beschwerde führerin die Beschwerdegegnerin auf der Sachverhaltswürdigung behaften, wel che diese im Vorbescheid vom 6. Mai 2013 ( Urk. 8/117)
- zwar nach dem Ein gang der Einwandbegründung der Pensionskasse K.___ vom
9. April 2013 (Urk. 8/115), aber ohne deren Berücksichtigung - vornahm.
E. 1.4.3 Im Lichte der im Sachverhalt dargelegten Vorschichte der nunmehr strittigen Begutachtung, ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe rin sich
(angesichts des von ihr offenbar akzeptierten Rentenanspruchsbeginns erst ab Mai 2012) bei einer dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 entsprechenden Leistungsverfügung
gegen den Einbezug der Pensionskasse K.___ in das nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2011 weitergeführte Verfahren zur Abklärung der von ihr im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsansprüche zu Wehr setzen will. Denn wenn die nach dem Rückweisungsentscheid weitergeführten Abklärung zum von der Beschwerdeführeri n akzeptierten Erge b nis geführt haben sollten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zu der mit dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 festgestellten
Invalidität führte, tatsächlich erst ab Mai 2011 erheblich einge schränkt gewesen war , wäre n die im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsan sp rüche , welche gemäss dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungs gerichts
vom 11. April 2011 weiter abzuklären waren, nicht mehr strittig und bestünde
- sofern die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst nach dem Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse K.___
eingetreten sein sollte - auch kein Anlass mehr , besagte Pensionskasse weiter am Abklärungsverfahren zu beteiligen .
E. 1.4.4 Soweit
jedoch
die Beschwerdeführerin beantragt, das Gericht habe die Beschwer degegnerin zu verpflichten, wie vorstehend beschrieben vorzugehen , verkennt sie, da ss das Gericht zwar - gegebenenfalls - im Rahmen der Über prüfung des angefochtenen Zwischenentscheids die Beschwerdegegnerin zum unverzüglichen Erlass einer das Abklärungsverfahren abschliessenden Leis tungsverfügung verhalten könnte (vgl. E. 1.4.1), aber - mangels Vorliegens einer Leistungsverfügung als Anfechtungsobjekt - weder darüber befinden kann, wie die Beschwerdegegnerin materiell zu entscheiden habe , noch ,
wer am Ab k lärungsverfahren zu beteiligen war bzw. ist (weil die Bindungswirkung des Entscheids für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge massgeblich vom mate riell rechtlichen Entscheid über den Rentenbeginn bzw. den Beginn des Warte jahres
abhängt) .
E. 1.4.5 Da jed och im vorliegenden Prozess offen gelassen werden muss, ob eine den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht präjudizierende Aufforderung zum Erlass einer
Verfügung nach Aktenlage im Sinne von Art. 43 Abs.
E. 1.4.6 Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nur insofern eingetreten werden, als sinngemäss auch gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rechts mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung und der verweigerten Aktenein sicht das Beschleunigungsgebot verletzt bzw. eine Rechtsverweigerung betrieben hat . Diese Rüge n
sind im Lichte der Erwägungen 1.2 und 1.3 berechtigt. Angesichts ihres Verhaltens vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist es sogar als „ venire contra factum proprium“ und somit als Rechtsmissbrauch zu werten, wenn sich die Beschwerdegegnerin in dem von der Beschwerdeführerin (der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung folgend) eingeleiteten Beschwerdeverfahren auf die der Beschwerdegegnerin bereits bei Verfügung s erlass bekannte Praxis des Sozialversicherungsgerichts bezüglich der Anfech tung von die Modalitäten der Begutachtung betreffenden Zwischenentscheiden beruft.
Dies bedeutet nicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre, son dern dass - der ständigen Praxis des Gerichts entsprechend - von einer inhaltli chen Überprüfung der nur einen Einzelaspekt der Begutachtung regelnden angefochtenen V erfügung abzusehen und die Beschwerdegegnerin in Gutheis sung der impliziten Rechts verweigerungs- und Rechts verzögerungs beschwerde anzuweisen ist, unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen .
E. 1.4.7 Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz behördlichen Handelns wäre es sodann zweckmässig, einer versiche rten Person
- zumindest dann, wenn sie vorgängig bereits Zweifel an der Notwendigkeit einer Begutachtung zum Aus druck gebracht hat - für den Fall, dass sie sich in unentschul dbarer W eise d er Verfügung über die Begutachtung , welche bei Nicht anfechtung vollstreckbar wird ( vgl. E. 1.1), widersetzen sollte, gleichzeitig einen Nichteintretens- oder Aktene ntscheid im Sinne vo n Art. 43 Abs.
E. 2.1 Am 15. September 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben (Antrag 1). Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer weiteren Begutach tung abzusehen und gemäss dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Antrag 2). Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte die Beschwerde führerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte zu dessen Behebung die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
E. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin , es sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils auf die Beschwerde nicht einzutreten , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit der Vernehmlassung reichte sie ein per 20. Oktober 2014 auf datiertes provisorisches „Feststellungsblatt für den Beschluss“ ein.
E. 2.3 Beide Eingaben der Beschwerdegegnerin wurden der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9), worauf sie am 3. November 2014 die vollständigen Akten zur Einsichtnahme verlangte (Urk. 10) und diese am 15. Dezember 2014 kommentarlos an das Gericht zurücksandte (Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00928 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Beschluss vom
17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2010.00747 vom 11. April 2011 (Urk. 8/67) die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 24. Juni 2010 , mit welcher von X.___ im Jahr 2008 angemeldete Leistungsansprüche abgewiesen worden waren, aufge hoben und weitere Sachverhaltsabklärungen angeordn et hatte , verfügte die IV Stelle am
31. Juli 2014 , dass die Versicherte sich eine r Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ortho pädie zu unterziehen habe (Urk. 2). 1.2 1.2.1
Dem vorerwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts lag folgender Sach ver halt zugrunde (Sachverhalt Ziff. 1 des Urteils IV.2010.00747 ohne dor tige Quellenangaben):
„ X.___ , geboren 1971, verheiratet, Mutter zweier Kinder, erlitt am 23. Sep tember 2000 einen Unfall, worauf die zuständige Unfallver si che rung, die „ Y.___ “ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft, für die Heilbehandlung auf kam und Tag gelder bezahlte . Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügun g vom 5. April 2002 stellte die Y.___ dann aber sämt liche Leistungen betreffend den Un fall vom 23. September 2000 per 1. Januar 2002 wegen falscher Angaben der Versi cher ten ein, wobei sie auf eine Rück for derung für nach die sem Datum bereits er brach te Leistun gen verzichtete .
Ab 1. Ja nuar 2004 bis am 31. August 2007 war X.___ als Service- und Buffet kraft in der Pizzeria ihres Ehe mannes ‚ Z.___ ’, angestellt , wobei sie am 14. März und 29. Au gust 2006 je einen weiteren Unfall erlitt und am 1. September 2007 erkrankte . Da rauf hin war sie ab dem 1. September 2007 zu 100 % und ab dem 1. Februar 2008 zu 50 % dauerhaft arbeitsun fähig geschrieben . Die wiederum zuständige Y.___ kam für die Heilbe hand l ung auf und bezahlte Tag gelder .
Am 5. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversi cherung wegen der Folgen von Autounfällen in den Jahren 2001 und 2007 zu m Leis tungs bezug an . Daraufhin war sie seit einem weitere n Unfall am 7. De zem ber 2008 dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig geschrie ben . Die Y.___ kam bis am 31. Oktober 2009 für die Heilbe hand lung auf und bezahlte Taggelder . Die Sozi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, holte Arztberichte , einen Arbeit geber bericht , einen Auszug aus dem indivi duel len Konto , ein interdiszi pli näres Gutachten der medi zinischen Begutach tungs stelle des A.___ vom
31. De zem ber 2009 sowie ein Ergän zungsblatt R betref fend den Unfall vom 7. De zember 2008 (betreffend Rückgriff ) ein und zog die Akten der Unfall versi cherung betreffend die Erkran kungs ereig nisse vom 11. April und 1. Sep tember 2007 sowie betreffend das Unfallereignis vom 7. Dezember 2008 bei .
Mit in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom
27. Oktober 2009 stellte die Unfall versicherung sämtliche Leistungen be treffend den Unfall vom
7. Dezember 2008 per 31. Oktober 2009 ein. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Leistun gen der Invaliden v er sicherung bestehe . Mit Schreiben v om 12. Feb ruar 2010 und 25. März 2010 liess die Versicherte dage gen Einwand mit dem Antrag erheben, es sei der rechtserheb liche Sach verhalt vollständig zu ermitteln und alsdann die Versi cherte zu begutachten. Es seien die gesetzlichen Versi cherungs leistu ngen auszu richten . Die IV-Stelle zog daraufhin alle Akten der Unfallver siche rung betreffend die Unfälle vom 23. September 2000, 14. März 2006, 29. Au gust 2006 und 7. Dezember 2008 bei und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2010 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenver sicherung . “ 1.2.2
Zum im Urteilszeitpunkt noch bestandenen Abklärungsbedarf ist den Erwägun gen 3.1 bis 3.3 des Urteils IV.2010 folgendes zu entnehmen:
„ Die Beschwerdegegnerin zog vor Erlass des Vorbescheids vom 18. Januar 2010 bloss die Akten der Unfallversicherung betreffend die Erkrankungsereig nisse vom 11. April und 1. September 2007 und den Unfall vom 7. Dezember 2008 bei. Die Akten der Unfallversicherung be treffend die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 zog sie hingegen erst nach Erlass des erwähnten Vorbescheids hinzu. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin vor Erlass ihrer leistungsver neinen den Verfügung vom 24. Juni 2010 nähere Abklärungen bezüg lich der gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle vom 14. März und 29. Au gust 2006 ge troffen hat. Insbesondere bat sie die A.___ Gutachter nicht um eine Stellung nah me. Die Beschwerdegegnerin beliess es vielmehr bei einer bloss ak ten ge stütz ten Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.___ , Facharzt Innere Medizin FMH, welcher in den zusätzlich vorliegenden Unter lagen keine Hin weise für eine allfällige Änderung der Einschätzung der A.___ -Gu t achter zu erblicken vermochte . Insoweit die Beschwerde geg nerin ihre leistungs ver nei nende Verfügung vom 24. Juni 2010 mit dem Hin weis auf das Gut achten des A.___ vom 31. Dezember 2009 be gründete, ergibt sich zwar selbst redend, dass sie der Meinung war, dass ohne Weiteres auf be sagtes Gut achten ab gestellt werden könne. Die Beschwer de gegnerin durfte vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres ohne die erforder lichen weiteren Abklärungen auf dieses A.___ -Gut achten abstellen, da den Ex per ten des A.___ ein wesentlicher Teil der zu berück sichtigenden Vor akten nicht vorlag. Sie hätte den Experten wenigstens nach träglich die betref fen den Vor akten unterbreiten sollen, was nachzuholen ist.
Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Folgen des Unfalls vom 4. April 2010 abzuklären, von welchem sie durch das Akteneinsichtsgesuch der SUVA vom 15. Ju ni 2010 Kenntnis erhalten hatte . Da dieser Unfall und seine Folgen noch in den massgeblichen Zeitraum der angefocht enen Verfü gung fallen , erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt ebenfalls als unvollstän dig abgeklärt, weshalb auch aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist.
Zusammenfassend ist nicht klar, was die ge sund heit lichen Auswirkungen der Unfälle vom
14. März und 29. August 2006 sowie des Unfalles vom
4. April 2010 und deren Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit sind.
Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zur ergänzenden Begutachtung zurückzuweisen. Die Gutach ter des A.___ sollen sich in Aus einander setzung und Würdigung der Kranken geschichte zum Gesundheits zu stand der Beschwerde führerin in Bezug auf die Unfälle vom 14. März und 29. August 2006 sowie die Aus wirkung der Unfallfolgen auf die Arbeits fähig keit im Verlauf äussern. Ins besondere sollen die Gut achter zu den ihnen bislang un be kannten Vorakten Stel lung nehmen. In Bezug auf den Unfall vom 4. April 2010 und dessen Folgen ist der Beschwerdegegnerin freigestellt, ob sie die Experten des A.___ auch dazu Stellung nehmen lassen will. Bei der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist aber auf jeden Fall zu prüfen, inwiefern der Unfall vom 4. April 2010 etwas an den Schluss folgerungen der Expertise des A.___ ändert. Nach der Stel lung nahme der A.___ -Gutachter und der ergänzenden Sachverhaltsab klärung hat die Beschwerdegeg nerin über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.“ 1.3 1.3.1
Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils vom 11. April 2011 zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers betreffend den Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/74/1-262) sowie den Bericht des behandelnden Arztes, med. pract . C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2011 (Urk. 8/80) bei. Das von der IV-Stelle am 9. Mai 2011 an den Rechtsvertreter der Versi cherten gerichtete Ersuchen um Bekanntgabe
aller behandelnden Ärzte seit dem Unfall vom 4. April 2010 (Urk. 8/78/1) war von Dr. C.___ am 30. Mai 2011 dahingehend beantwortet worden , dass die Versicherte seit dem besagten Unfall - abgesehen von einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___
- ausschliesslich in seiner Praxis behandelt worden sei (Urk. 8/78/2). Nachdem die IV-Stelle am 10. Februar 2012 dem A.___
den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung erteilt hatte (vgl. Urk. 8/86) gelangte am 10. Mai 2012 einer der beauftragten Gutachter an die IV-Stelle und ersuchte diese um Beschaffung dringend benötigter Be richte von weiteren konsultierten Ärzten und Spitälern, welche die Versicherte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erwähnt habe (vgl. Urk. 8/88). In der Folge nahm die IV-Stelle die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/89/3-7) sowie vom 23. Dezember 2011 (Urk. 8/89/1
2) und der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals vom 23. April 2012 (Urk. 8/91/1-2) zu den Akten. Ferner berichtete Dr. C.___ am 21. Mai 2012, dass er die psychologische Behandlung der Versicherten an einen in seiner Pra xis tätigen Psychotherapeuten delegiert habe (Urk. 8/92). Am 1. November 2012 erstattete das A.___ das polydisziplinäre Gutachten ( Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Fallführer; Dr. med. G.___ , Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie; Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie; nachfolgend: A.___ - Gutachten 2012, Urk. 8/97). Gestützt auf das A.___ -Gutachten 2012 kam der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (R AD, Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) am 22. November 2012 zum Schluss, dass bei der Versicherten seit dem 1. November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischen und psychiatrischen Gründen vorliege, welche durch fachärztliche Behandlungen verbesserungsfähig sei, weshalb der Versicherten entsprechende medizinische Massnahmen als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen seien und eine Neuevaluation nach Ablauf eines Jahres empfohlen werde (Urk. 8/102/3-4). Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012 in Aussicht und auferlegte ihr die vom RAD empfohlene Schadenminderungspflicht (Urk. 8/103); gleichentags erging der entsprechende Vorbescheid bezüglich der Rentenzusprache (Urk. 8/105 ). 1.3.2
Letzterer wurde auch der Pensionskasse K.___ eröffnet (vgl. Urk. 8/104/2), welche am 13. Februar 2013 einen noch nicht substantiierten Einwand anmel dete und die Akten einverlangte (Urk. 8/109). Am 1. März 2013 erhob die Ver sicherte den Einwand, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt hin sichtlich des Rentenbeginns bzw. hinsichtlich des Eintritts einer vorausgegan genen Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % genauer zu ermitteln (Urk. 8/112). Am 9. April 2013 begründete die Pensionskasse K.___ ihren Einwand dahingehend, dass die Versicherte an einer psychischen Störung leide, welche erst nach dem Ablauf der Versicherungszeit bei der Pensionskasse K.___ erstmals aufgetreten und auch nicht invalidisierend sei , da sie die Arbeits fähigkeit bei adäquater Behandlung nicht schwerwiegend und dauernd ein schränke (Urk. 8/115) . Zur Stützung ihrer Beurteilung reichte die Pensions kasse K.___ das Aktengutachten ihres Vertrauensarztes, Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. April 2013 zu den Akten (Urk. 8/114).
Dem Einwand der Versicherten entsprechend überprüfte der RAD (Dr. J.___ ) am 30. April 2013 aufgrund der Aktenlage den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Feststellung einer zeitweise den ganzen Körper bedeckenden Psoriasis, was zur Festlegung des Beginns des Wartejahr e s mit einer durchschnittlichen Arbeits unfähigkeit von 78 % auf den 21. Mai 2011 führte (Urk. 8/116/2). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Mai 2013 , mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % bzw. bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab August 2012 in Aussicht stellte (Urk. 8/117). 1.3.3
Am 27. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, um den Einwand der Pensionskasse K.___
gegen den Vorbescheid vom 1. November 2012 zu behandeln (Urk. 8/126).
Daraufhin ersuchte die Versicherte am 17. Dezember 2013 darum, „über den Verfahrensstand zu orientieren und alsdann entsprechend dem Vor bescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Urk. 8/127). Am 28. Januar 2014 teilte ihr die I V-Stelle mit, dass sie eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie für erforderlich halte sowie, dass ohne sch riftlichen begründeten Gegenber icht innert 10 Tagen eine Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip beauftragt werde, ferner dass über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese bekannt seien (Urk. 8/131). Am 11. Februar 2014 wurde durch die Suisse MED@P das M.___ , als Begut achtungsstelle zugeteilt (vgl. Urk. 8/133) und wurden diesem die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/132). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte die Versi cherte darum, von einer weiteren Begutachtung abzusehen und ihr die seit der letzten Aktenzusendung vom 22. Mai 2013 neu produzierten Akten zur Stel lungnahme zuzustellen (Urk. 8/134). Daraufhin wurde der Begutachtungs auftrag an das M.___ durch die IV-Stelle gestoppt (vgl. Urk. 8/139/3) ; dies wurde aber offenbar weder intern (vgl. Urk. 137) noch extern (vgl. Urk. 8/139/1) hinrei chend kommuniziert. Am 3. Juli 2014 ersuchte die Versicherte um Auskunft über den Stand des Verfahrens (Urk. 8/140). Der RAD ( Dr. J.___ ) äusserte am 28. Juli 2014 auf telefonische Anfrage des IV-Rechtsdienstes per E M ail zur medizinischen Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung in den vorge sehenen Disziplinen (vgl. Urk. 8/141-142). Gestützt darauf entwarf der Rechts dienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/143/2-5) die
mit der Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 2) erfolgte Anordnung: „Wir halten an der Notwendigkeit einer Begutachtung der Versicherten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Orthopädie fest . “ Diese Anordnung erging mit der Rechtsmittelbelehrung, dass die Verfügung formell rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver sicherungsgericht dagegen Beschwerde erhoben werde. 2. 2.1
Am 15. September 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben (Antrag 1). Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer weiteren Begutach tung abzusehen und gemäss dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 zu verfügen (Antrag 2). Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte die Beschwerde führerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte zu dessen Behebung die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 2.2.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin , es sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils auf die Beschwerde nicht einzutreten , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit der Vernehmlassung reichte sie ein per 20. Oktober 2014 auf datiertes provisorisches „Feststellungsblatt für den Beschluss“ ein. 2.3
Beide Eingaben der Beschwerdegegnerin wurden der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9), worauf sie am 3. November 2014 die vollständigen Akten zur Einsichtnahme verlangte (Urk. 10) und diese am 15. Dezember 2014 kommentarlos an das Gericht zurücksandte (Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags beruft sich die Beschwerde gegne rin auf den
Beschluss IV.2013.00454 des Sozialversicherungsgerichts vom 14. August 2013 .
I n jenem Entscheid hatte das Gericht ( unter Hinweis auf frühere Entscheide , insbesondere auf das Urteil IV.2013.00040 vom 28. März 2013 in Sachen gegen die Beschwerdegegnerin )
dar gelegt, dass in Nachachtung von BGE 137 V 210 zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der polydisziplinären Begutachtung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung zwar auf den gesetzgeberischen Stufen von Verordnung und Verwaltungsweisung en ein mehrphasiges Verfahren für die Anordnung von Administrativgutachten etabliert worden sei, bei welchem die einzelnen Phasen durch Zwischenverfü gungen abgeschlossen würden bzw. werden könnten. Für die Gewährleistung des gemäss BGE 137 V 210 durch die kantonalen Gerichte zu gewährleistenden Rechtsschutzes genüge es jedoch, wenn die jenige Zwischenverfügung, mit wel cher die Festlegung der Modalitäten für die B egutachtung abgeschlossen werde (bzw. mit dieser auch die vorausgegangenen) der richterlichen Überprüfung zugänglich sei. Denn erst wenn alle unter Mitwirkung der Versicherten festzule genden Modalitäten der Begutachtung feststün den und die Begutachtung in deren Rahmen tatsächlich durchgeführt werden könnte, drohe der in BGE 137 V 210 beschriebene nicht wieder gutzumachende tatsächliche und rechtliche Nachteil
einer allfälligen Verl etzung von Mitwirkungsrechten. D ass nur eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher strittiger Aspekte der Begutachtung erfolge, liege auch im Interesse der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensbeschleuni gung .
In seinem Urteil 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013 (betreffend den vorerwähnten Entscheid IV.2013.00040 des Sozialversicherungsgerichts ) hatte das Bundesge richt bestätigt , dass der Erlass nur einer einzigen beim kantonalen Gericht anfechtbaren Zwischenverfügung der IV-Stelle, gegen welche alle Einwände betreffend die Modalitäten der Begutachtung vorgebracht werden konnten, den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 „offensichtlich genügte“ . 1.2
Die d en vorstehenden Erwägungen folgende
Praxis des Sozialversicherungs gerichts war der Beschwerdegegnerin bei Erlass der hier angefochtenen Zwi schenverfügung bereits aus mehreren ihr eröffneten Nichteintretensbe schlüssen
des Sozialversicherungsgerichts ( z.B. IV.2012.01042 vom 22. April 2013, IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 und
- von der Beschwerdegegnerin angeru fen - IV.2013.00454 vom 14. August 2013) bekannt . Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb
die Beschwerdegegnerin - nachdem
die Beschwerdeführe rin am 10. Februar 2014 Widerstand
gegen die ihr mit der Mitteilung vom
28. Januar 2014
angekündigte (vgl. Urk. 8/131) po ly disziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ort h opädie durch eine nach dem Zufallsprinzip aus zu wähl ende Gutachtenstelle angemeldet hatte (Urk. 8/134) und am 11. Februar 2014 das M.___ durch die SuisseMed@P als Gutachtensstelle zugeteilt worden war (Urk. 8/133) - den mit der Aktenzustellung an das M.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/132) bestätigte n Begutachtungsauftrag an das M.___ am 20. Mai 2014 storniert e (Urk. 8/136) und
mit der angefochtenen Verfügung einen ( gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungs gericht anfechtbaren )
Zwischenentscheid über
die Notwen digkeit einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Dermatologie und Ort h opädie erliess . 1.3
Dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2014 effektiv einen nicht selbständig anfechtbaren (vgl. E. 1.1) Zwischenent scheid
nur über den Einzela spekt der Begutachtung erliess , welcher bereits Gegenstand der Mitteilung vom 28. Januar 2014 gebildet hatte, war für den rechtskundigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres erkenn bar . Denn einerseits war damit
- in Kenntnis der auch in der Internet-Ent scheiddatenbank des Gerichts publizierten Nichteintretensbeschlüsse - nicht zu rechnen (vgl. E. 1.2) und hatte die Beschwerdegegnerin in der Recht smittelbe lehrung der angefochtenen Verfügung angedroht , diese werde bei nicht fristge mässer Anfechtung formell rechtskräftig (was die Annahme nahelegte, die übri gen für die Vollstreckbarkeit massgeblichen Modalitäten seien bereits akten kundig , aber der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden ). Und andererseits hatte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerde führerin
die von ihm bereits am 10. Februar 2014 verlangte (Urk. 8/134/3) und am 3. Juli 2014 abgemahnte (Urk. 8/140 ) Akteneinsicht verweigert, weshalb er den Anschein einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung nicht falsi fizieren konnte. Unter diesen Umständen blieb ihm in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht anderes übrig, als die Verfügung vom 31. Juli 2014 fristgerecht anzufechten. 1.4
Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise nicht nur den Verzicht auf eine Zwischenv erfügung über die Begutachtung (Antrag 1), sondern darüber hinaus
den Erlass einer das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin abschliessenden Verfügung über ihre Leistungsansprüche aufgrund der Akten lage (Antrag 2). 1.4.1
Grundsätzlich erscheint es zwar als nicht ausgeschlossen, eine versicherte Per son im Beschwerde verfahren gegen die Anordnung einer Begutachtung
auch wenn mit der angefochtenen Verfügung noch nicht alle Modalitäten der Begut achtung geregelt werden - bereits mit dem Rechtsbegehren zu hören, es sei von der Begutachtung abzusehen und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Denn damit verlangt die versicherte Person im Grunde genommen nicht mehr als das, was der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) machen kann, wenn die versicherte Person nach rechtskräftiger Festlegung aller Begutachtungsmoda litäten in unentschuldbarer Weise ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Begut achtung nicht nachkommt .
Wenn eine rechtskundig vertretene versicherte Person mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung unzweideutig geltend machen sollte , sie habe sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen entschlossen, der angefochtene n Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutac htung, selbst dann, wenn sie mit allfälligen Modifika tionen der Modalitäten in Rechtskraft erwachsen sollte, auf keinen Fall Folge zu leisten, wäre die gerichtliche Überprüfung der von der Verwaltung festgelegten Begutachtungsmodalitäten wohl tatsächlich ein juristischer Leerlauf , den zu vermeiden es rechtfertigen könnte, die Verwaltung statt zum Erlass einer ande rs lautenden Zwischenverfügung über die Begutachtung zum Erlass eines Aktenentscheids über das Leistungsbegehren zu verpflichten. 1.4.2
Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin
jedoch nicht
nur , dass die Beschwerdegegnerin - unpräjudiziell
- zum
Erlass einer der aktuellen Aktenlage entsprechenden Verfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verpflichten sei, sondern will sie vielmehr zum Erlass einer Verfügung „gemäss Vorbescheid vom 6. Mai 2013“ verpflichten lassen , wobei vorgängig
noch
Eingaben aus den Akten der Beschwerdegegnerin zu entfernen seien, welche die Pensionskasse K.___
im Einwandverfahren
zum ihr eröffneten Vorbescheid vom 29. Januar 2013 einge reicht hatte
- und die offenbar den Anstoss zur strittigen Begutachtung gaben (Urk. 1 S. 6). Mit anderen Worten will die Beschwerde führerin die Beschwerdegegnerin auf der Sachverhaltswürdigung behaften, wel che diese im Vorbescheid vom 6. Mai 2013 ( Urk. 8/117)
- zwar nach dem Ein gang der Einwandbegründung der Pensionskasse K.___ vom
9. April 2013 (Urk. 8/115), aber ohne deren Berücksichtigung - vornahm. 1.4.3
Im Lichte der im Sachverhalt dargelegten Vorschichte der nunmehr strittigen Begutachtung, ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe rin sich
(angesichts des von ihr offenbar akzeptierten Rentenanspruchsbeginns erst ab Mai 2012) bei einer dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 entsprechenden Leistungsverfügung
gegen den Einbezug der Pensionskasse K.___ in das nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2011 weitergeführte Verfahren zur Abklärung der von ihr im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsansprüche zu Wehr setzen will. Denn wenn die nach dem Rückweisungsentscheid weitergeführten Abklärung zum von der Beschwerdeführeri n akzeptierten Erge b nis geführt haben sollten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zu der mit dem Vorbescheid vom 6. Mai 2013 festgestellten
Invalidität führte, tatsächlich erst ab Mai 2011 erheblich einge schränkt gewesen war , wäre n die im Jahr 2008 angemeldeten Leistungsan sp rüche , welche gemäss dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungs gerichts
vom 11. April 2011 weiter abzuklären waren, nicht mehr strittig und bestünde
- sofern die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst nach dem Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse K.___
eingetreten sein sollte - auch kein Anlass mehr , besagte Pensionskasse weiter am Abklärungsverfahren zu beteiligen . 1.4.4
Soweit
jedoch
die Beschwerdeführerin beantragt, das Gericht habe die Beschwer degegnerin zu verpflichten, wie vorstehend beschrieben vorzugehen , verkennt sie, da ss das Gericht zwar - gegebenenfalls - im Rahmen der Über prüfung des angefochtenen Zwischenentscheids die Beschwerdegegnerin zum unverzüglichen Erlass einer das Abklärungsverfahren abschliessenden Leis tungsverfügung verhalten könnte (vgl. E. 1.4.1), aber - mangels Vorliegens einer Leistungsverfügung als Anfechtungsobjekt - weder darüber befinden kann, wie die Beschwerdegegnerin materiell zu entscheiden habe , noch ,
wer am Ab k lärungsverfahren zu beteiligen war bzw. ist (weil die Bindungswirkung des Entscheids für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge massgeblich vom mate riell rechtlichen Entscheid über den Rentenbeginn bzw. den Beginn des Warte jahres
abhängt) . 1.4.5
Da jed och im vorliegenden Prozess offen gelassen werden muss, ob eine den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht präjudizierende Aufforderung zum Erlass einer
Verfügung nach Aktenlage im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu dem von der Beschwerdeführer in beantragten Ergebnis ( Z usprache einer ganzen Rente ab Mai 2012 ) führen würde (vgl. E. 1.4.4) ,
ist nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin „sich nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der gesetzlichen Rechtsfolgen“ (vgl. E. 1.4.1) entschlossen hat, der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten erneuten Begutachtung auf keinen Fall Folge zu leisten. Die in Erwägung 1.4.1 dargelegten Voraussetzungen dafür, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, von einer ihrer Ansicht nach der Abklärung des Leistungsanspruchs dienenden Begutachtung abzusehen und stattdessen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen Aktenentscheid über den Leistungsanspruch zu fällen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 1.4.6
Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nur insofern eingetreten werden, als sinngemäss auch gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rechts mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung und der verweigerten Aktenein sicht das Beschleunigungsgebot verletzt bzw. eine Rechtsverweigerung betrieben hat . Diese Rüge n
sind im Lichte der Erwägungen 1.2 und 1.3 berechtigt. Angesichts ihres Verhaltens vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist es sogar als „ venire contra factum proprium“ und somit als Rechtsmissbrauch zu werten, wenn sich die Beschwerdegegnerin in dem von der Beschwerdeführerin (der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung folgend) eingeleiteten Beschwerdeverfahren auf die der Beschwerdegegnerin bereits bei Verfügung s erlass bekannte Praxis des Sozialversicherungsgerichts bezüglich der Anfech tung von die Modalitäten der Begutachtung betreffenden Zwischenentscheiden beruft.
Dies bedeutet nicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre, son dern dass - der ständigen Praxis des Gerichts entsprechend - von einer inhaltli chen Überprüfung der nur einen Einzelaspekt der Begutachtung regelnden angefochtenen V erfügung abzusehen und die Beschwerdegegnerin in Gutheis sung der impliziten Rechts verweigerungs- und Rechts verzögerungs beschwerde anzuweisen ist, unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen . 1.4.7
Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz behördlichen Handelns wäre es sodann zweckmässig, einer versiche rten Person
- zumindest dann, wenn sie vorgängig bereits Zweifel an der Notwendigkeit einer Begutachtung zum Aus druck gebracht hat - für den Fall, dass sie sich in unentschul dbarer W eise d er Verfügung über die Begutachtung , welche bei Nicht anfechtung vollstreckbar wird ( vgl. E. 1.1), widersetzen sollte, gleichzeitig einen Nichteintretens- oder Aktene ntscheid im Sinne vo n Art. 43 Abs. 3 ATSG anzudrohen ( wobei die „angemessene Bedenkzeit“ ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzuräu men und die gutachterlichen Untersuchungstermine erst nach dem Eintritt der Rechtskraft definitiv festzulegen wären ) .
D ieses Vorgehen hätte
insbesondere für nicht rechtskundig Vertretene - den Vorteil, dass sie - anders als mit de r blossen Androhung der formellen Rechtskraft in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) - sogleich die Tragweite der formellen Rechtskraft der Verfügung erkennen und sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen können.
Eine zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf die rechtskräftige Verfügung über die Begutachtung erfolgende blosse Androhung der Rechtsfol gen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
bei deren Missachtung ist ja nicht mehr anfecht bar.
Weil dem Gericht keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Beschwer degegnerin zukommen, sind d ie vorstehende n Überlegungen nicht als gerichtliche Anordnung, sondern als Anregung für die Umsetzung von BGE 137 V 210 durch die Verwaltung zu verstehen. 2 .
Da die Beschwerdegegnerin mit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung bei
gleichzeitiger Verweigerung der Aktensicht das vorliegende Verfahren provo ziert hat (vgl. E. 1.2 und 1.3), was ihr als Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist und eine gerichtliche Anordnung zur beförderlichen Weiterführung des laufen den Abklärungsverfahrens erfordert ( vgl. E. 1.4.6) , rechtfertigt es sich, sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, obwohl auf deren explizit formulierte Beschwerdeanträge (Auf hebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung zum Erlass einer Leistungsverfügung) nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.4.1 - E. 1.4.5).
Dem aus der Beschwerdeschrift ersichtlichen Aufwand und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung eines Betrags von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der mit der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 implizit auch erhobenen Rechtsver weige rungs
- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen , unverzüglich das bei Begutachtungen vorgesehene Verfahren wieder aufzunehmen und schliesslich über alle anfechtbaren Modalitäten der Begutachtung einmalig zu verfügen .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst