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IV.2014.00922

Neumeldung nach befristeter Rentenzusprechung (IV.2010.00779) wegen desselben Leidens (Art. 29bis IVV). Wiederum befristete Rentenansprüche. Die leichte depressive Episode weist keine invalidisierende Schwere auf; insoweit Abweichung vom Gutachten. Teilweise Gutheissung. URV. (BGE 9C_56/2016)

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1.

X.___ , geboren 1960, arbeitete ab 1993 bei der Y.___ AG als Tiefbaumaurer (Urk. 7/13-14). Ab 19. Dezember 2008 wurde der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Unter Hinweis auf eine durch geführte und eine allenfalls anstehende Knieoperation meldete er sich am 15. Juni 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf zunächst die üblichen beruflichen und einkommensbezogenen Abklärungen (Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/16), holte bei den behandelnden Ärzten

ins be son dere bei der Klinik Z.___ und bei der Helsana als Tag geld ver sicherung

- Berichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/25, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/32) und prüfte die berufliche Ein gliede rung am Arbeitsplatz (Urk. 7/20). Am 4. Mai 2010 erliess die IV-Stelle den Vor bescheid mit der Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 7 /38). Daraufhin wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle und liess beantragen, es seien noch fachärztliche Berichte abzuwarten (Urk. 7 /41). Am 16. Juni 2010 liess er den gleichentags verfassten Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, einreichen (Urk. 7 / 43-44 ). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicher ten, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 7/46 ). Am 28. Juli 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 (Urk. 7/50/20 ). G egen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 3. Juni 2010 erhob der Versicherte am 3 1. August 2010 Beschwerde (Urk. 7/50/3-5). Diese

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.00779 vom 20. Mai 2011 insoweit teilweise gut, als es fest stellte, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2009 bis am 3 0. April 2010 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ha b e (Urk. 7/63/12). 1.2

Am 1 5. Juni 2011 meldete sich

X.___

unter Beilage des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses der Klinik B.___ vom 1 0. Juni 2011 sowie weiterer Arztberichte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/64-65, Urk. 7/71-72). Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/79). Dagegen erhob er am 3. , ergänzt am 7. Oktober 2011 , Einwand (Urk. 7/84 , Urk. 7/86 ). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Berichte zu den Akten und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychi atrisch begutachten ( Urk. 7/143, Urk. 7/16 2 f. ). Am 25. Juli 2013 sowie am 1 9. Mai 2014 ergingen Stellungnahmen des Versicherte n (Urk. 7/169 , Urk. 7/189 ) . Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle sein en Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/192 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung vom 2 4. Juli 2014 erhob der Versicherte am 15. Sep tember 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. November 2015 wurde die BVG-Stif tung Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 19), diese verzich tete jedoch am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zu einer Neubeurteilung gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht nur bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann der Fall wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich zumutbar und damit könne er auch unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 20 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten hätten nie mehr als ein Jahr angedauert . Die vom psychiatrischen Gutachter angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie wegen einer leichten depressiven Episode attestiert wor den sei, wobei es sich von Schwere, Ausprägung und Dauer her nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe sich am 2 8. November 2011 links und am 3. Januar 2013 rechts je eine Knieprothese implantieren lassen und sei hernach während längerer Zeit auch in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er das Wartejahr nicht erneut absolvieren müsse (Urk. 1 S. 6). Der psychiatrische Gut achter habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- auch in angepasster Tätigkeit - von 20 % angenommen, der behandelnde Psychiater bei einer mit telgradigen Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung eine von 50 bis 60 % und die behandelnde Psychiaterin halte ihn für vollständig arbeitsunfähig. Hinzu kämen die Diagnosen des C.___ (Bericht vom 24. Juli 2013), welche weitere zumindest qualitative Einschränkungen zur Folge hätten. Zusammenfassend liege auch in angepasster Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 7). Im Übrigen beanstandete er, dass sein Neben erwerbseinkommen beim Valideneinkommen unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 7), und machte geltend, wegen sein er zahlreichen Beschwerden sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 8). 3.

Im Urteil IV.2010.00779 vom 2 0. Mai 2011 hatte das hiesige Gericht fest gehal ten , der Beschwerdeführer leide schwergewichtig an einer beidseitigen Varusgo narthrose und die Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer sei ihm seit Dezember 2008 nicht mehr möglich . Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt Ende August 2009 am linken Knie operiert worden war, wurde ab Feb ruar 2010 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung mit überwiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen) ausgegangen (Urk. 7/ 63 /7-9 E. 3.3). Die damals angefochtene Verfügung stammte vom 2 3. Juni 2010 und bildet den massge benden Vergleichszeitpunkt (vorstehende E. 1.1 am Ende). 4. 4.1

Der Arzt der Klinik B.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 eine medial betonte Pangonarthrose beidseits. Er führte aus, es zeig t e n sich eine ausgeprägte Arthrosesymptomatik links mehr als rechts sowie neuro pathische Schmerzen an der proximalen Tibia im Sinne einer Hyperalgesie des Ramus

infrapatellaris . Mit Sicherheit bestehe eine Indikation zum prothetischen Verfahren. Die Operation des linken Knies werde demnächst geplant (Urk. 7/72/1-2). Am 10. Juni 2011 attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Mai 2011 bis mindestens 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Er hielt fest, mit grosser Wahrscheinlichkeit seien weitere operative Eingriffe nötig, sodass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 bestehen werde (Urk. 7/64). Am 2 1. Juli 2011 hielt er zudem fest, es sei klar, dass der Beschwer deführer auch mit einer Kniearthroplastik beidseits nicht mehr in seinen ange stammten Beruf als Tunnelbauer und Maurer zurückkehren könne (Urk. 7/73/2). Am 3 0. September 2011 gab er an, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai 2011 bis am 3 1. Januar 2012 (provisorisch) gelte für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 7/87/3). 4.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 5. Juli 2011, die Gonarthrose n seie n derart schmerzhaft geblieben, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Maurer und Tunnelbauer sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr arbeitsfähig und in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine andere Arbeit nicht in Frage (Urk. 7/71). In seinem Bericht vom 4. April 2012 hielt er erneut fest, dass der Beschwerde führer bis zur Pensionierung in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei. Er sei körperlich völlig dekonditioniert wegen der starken Kniebeschwerden beidseits und auch sein Allgemeinzustand sei infolge Diabetes mellitus und Hypertonie reduziert (Urk. 7/98/8 -11 ). 4.3

Am 2 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ am linken Knie operiert (Urk. 7/96/3-4, Urk. 7/97/3). Dazu war er vom 27. No vember bis am 1 4. Dezember 2011 hospitalisiert (Urk. 7/97/3) und es wurde ihm vom 2 7. November 2011 bis zum 2 8. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 7/96/1-2). In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2012 gab Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an, die Rückkehr in den Beruf als Maurer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr möglich. Es stelle sich die Frage, ob eine Umschulung möglich sei, was jedoch die IV Stelle zu beurteilen habe (Urk. 7/105/6).

4.4

Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass am 3. Januar 2013 eine Operation (Totalprothese) des rechten Knies statt finden werde. Zudem wies Dr. F.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank sei und seit Jahren in bei den Knien sehr starke, unerträgliche Schmerzen verspür

e. Vor zehn Jahren habe der Beschwerdeführer ein schweres Schädelhirntrauma erlitten und dieser sehr schwere Unfall habe sowohl psychische als auch somatische chronifizierte Folgebeschwerden nach sich gezogen. Die vorliegenden kognitiven Einschrän kungen, die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlich keitsänderung und die schwere chronifizierte Depression würden eine optimale Schmerzverarbeitung verunmöglichen. Daneben leide der Beschwerdeführer an einem schweren, langjährigen metabolischen Syndrom mit Diabetesfolgeschä den und an einem Apnoesyndrom. Der Beschwerdeführer werde nie mehr arbeiten können. Weiter bestehe eine grosse existenzielle Not, unter welcher die ganze Familie leide (Urk. 7/138/1). 4.5

Das Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5. Januar 2013 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 7/143 /1). Die Untersuchung erfolgte am 4. Dezember 2012 (Urk. 7/143 /2).

Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer in erster Linie

über Schmerzen an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie über

lumbale Schmerzen. Des Weiteren plage ihn der Diabetes mellitus und sein Blutdruck sei erhöht. Er habe Mühe zu stehen beziehungsweise zu gehen (Urk. 7/143/48 ).

Dr. G.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei en

die Adipositas zwei ten Grades sowie eine eingeschränkte Flexion beider Knie die wesentlichste n Befund e gewesen. Zu den weiteren erhobenen Befunden hielt Dr. G.___ fest: Das linke Knie sei leicht überwärmt und weise einen leichten Gelenkserguss auf. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 47 % , welche den Norm wert von 40 % deutlich übertreffe. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbel säule zeige eine leichte s-förmige lumbale Skoliose mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen. Die Röntgenuntersuchung des linken Knies zeige weiterhin einen guten Sitz der Totalprothese, im rechten Knie sei hin gegen eine fortgeschrittene Gonarthrose sichtbar. Der Blutzucker sei nun ausreichend ein gestellt. Hinweis e auf eine aktuelle oder chronische Gicht seien klinisch nicht vorhanden. Dr. G.___ gelangte zum Schluss, die vorhandenen Befunde wür den das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seiner Mithilfe im Haushalt. Dies sei plausibel, wenn er aktuell lang andau ernd Haushaltsarbeiten ausführ e. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35 % der Norm rechts und 39 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei. Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die vom Beschwerdeführer angegebene maximale Gehstrecke von 100 bis 200

Metern sei nicht verifiziert und aus den Befunden nicht ableitbar. Im Memory seines Blut zuckermessgeräts seien im Durchschnitt der letzten 55 Tage 1,3 Messungen pro Tag registriert. Da bisher keine Hypoglykämien beobachtet worden seien und da er nur morgens Victoza spritze, beeinflusse der Diabetes mellitus seine Arbeits fähigkeit nicht (Urk. 7/143/58). Von den sechs geprüften Medikamenten seien die Antidepressiva Cymbalta und Trittico im therapeutischen Bereich im Blut vorhanden. Das Diabetesmittel Metfin sei leicht oberhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar. Das Schmerzmittel Novalgin und das Antihypertens ivum

Exforge seien beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar und vom Beruhigungsmittel Temesta fehle jede Spur. Von letzterem habe er schon mindestens zwei Einnahmetermine verpasst (Urk. 7/143/59).

Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ AG sowie auch Tribünenmontagen oder schwere Reinigungsarbeiten könne er seit dem 12. Januar 2009 nicht mehr ausüben. Für adaptierte Tätig keit en bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es nie zu langfristigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei (Urk. 7/143/60).

Der Beschwerdeführer sei dur ch die eingeschränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limi tiert. Er könne nur noch Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten Belastungsniveau entspreche (Urk. 7/143/61 ).

4.6

Am 3. Januar 2013 wurde in der Klinik B.___ eine Totalendoprothese

am rechten Knie

eingesetzt (Urk. 7/149/1). Vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/149/20-21). Am 8.

Mai 2013 führte Dr. E.___ aus, das rechte Knie zeige noch einen gewissen Reizzustand, welcher sicherlich noch bis ein Jahr postoperativ anhalten könne. Gesamthaft gesehen sei nicht zu erwarten, dass sich die Situation der Knie noch wesentlich verbessern werde. Eine Rückkehr in die Arbeit halte er für nicht mehr möglich. Auch eine Umschulung sei seines Erachtens nicht durchführbar, sondern der Beschwerdeführer müsse eine 100%ige Invalidenrente erhalten. Er schliesse eine Rückkehr in die Arbeitswelt aus (Urk. 7/157). 4.7

PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , begut achtete den Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 und erstattete sein psychiatri sches G utachten am 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/162/1-2). Er erhob die Anamnese (Urk. 7/162/2-3) sowie die objektiven Befunde (Urk. 7/162/6-7) und berücksich tigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen inklusive psychischer Verfassung, zu seinem Tagesablauf, seinem Umfeld und seiner Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/162/4-6). Er gelangte zur Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 7/162/8). In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer imponiere insbesondere durch seine dysphorische

Grund stimmung und seine Gekränktheit, von der Invalidenversicherung und vom Staat Schweiz nicht genügend anerkannt zu werden. Seine Wut sei deutlich spürbar und mache den Hauptteil der Grundstimmung aus. Daneben seien Anteile einer depressiven Grundstimmung auszumachen gewesen, welche dann tatsächlich, als die gesamte Affektpathologie in Ruhe habe beurteilt werden können, nicht so ausgeprägt gewesen sei wie vorerst angenommen (Urk. 7/162/9). Etliche Parameter des objektiven Psychostatus seien entweder bland oder lediglich leicht pathologisch , namentlich äussere s Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistun gen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Die Gesamtschau dieser Parameter zeige sehr gut auf, dass die innerpsychische Vitalität, das heiss t die innerpsychischen Ressourcen, grösstenteils noch erhalten seien (Urk. 7/162/11). Dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliege, werde auch von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauert. So erlebe er laut seinen Angaben keine anhaltende Freudlosigkeit, keine anhal tend e Interesse- oder Lustlosigkeit und keine Antriebsminderung, sondern ein zig morgendliche Müdigkeit. Es scheine vielmehr, dass es ihm nun nicht gelin gen könne, seinen Alltag entsprechend narzisstisch neu zu besetzen, seitdem er aufgrund seiner somatischen Leiden aus dem langjährigen Berufsleben ausge schieden sei. Dies sei natürlich nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer habe viele Jahre mit seiner ganzen Körperkraft gearbeitet, was wohl sein einzi ges Kapital gewesen sein dürfte, welches er vor vielen Jahren mit in die Schweiz habe nehmen können (Urk. 7/162/9). Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) könnten beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu, welcher eine gewisse reduzierte psychische Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/162/11). Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % in sämtlichen Tätigkeiten gelte spätestens seit dem Untersuchungsdatum, möglicherweise bereits seit Juni 2012, als erstmals ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei (Urk. 7/162/12). 4. 8

Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr. G.___ und PD Dr. H.___ fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit sei ihm seit dem 1 2. Januar 2009 nicht mehr zumutbar. In adaptierten Tätigkeiten sei er hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/163). 4.9

Die Ärzte des C.___

führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer leide an einem Restless - legs -Syndrom mit ausgeprägten periodischen Beinbewegung en sowie an einem lageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/6). Zu emp fehlen sei en eine Gewichtsreduktion sowie die bewusste Vermeidung der Rückenlage im Schlaf. In seitlicher Körperlage bestehe wahrscheinlich kein relevantes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/8). Zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gaben sie keine Beurteilung ab (Urk. 7/170/2). 4.10

Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 7. September 2013 ist zu entnehmen, unter der Behandlung des Restless - Legs -Syndroms mit Adartrel und Sifrol zeige sich eine gewisse Verbesserung. Von Seiten der beiden Knieprothesen liege ein regelrechter Verlauf vor. Rechts sei die Rehabilitation sicherlich noch nicht vollständig abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Invaliden rente zuzusprechen, da eine Rückkehr in die Arbeitswelt für ausgeschlossen erachtet werde (Urk. 7/173/2). Am 7. Mai 2014 berichtete Dr. E.___ , die Beschwerden im rechten Knie hätten sich wieder gebessert. Mit dem linken Kn ie sei er ebenfalls soweit zufrieden, als dass im Alltag keine wesentlichen Schmer zen mehr bestünden. Belastend sei vielmehr die aktuelle IV-Abklärung (Urk. 7/187/1). Er unterstütze nach wie vor die Zusprechung eine r ganze n Rente, zumal der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung nicht sinnvoll sei (Urk. 7/187/2). 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 fest, PD Dr. H.___ habe die enorme Ver bitterung des Beschwerdeführers und seine Tendenz zu Resignation in Bezug auf den Krankheitszustand zu wenig bewertet. Aufgrund seiner eigenen Beobachtungen liege eine depressive Störung mittleren Grades vor. So sei der Tagesablauf des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eintönig und die existenzielle Situation bedrücke den Beschwerdeführer enorm. Aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten. Er wirke hilflos und kindlich-trotzig (Urk. 7/176/2). Die krass unterschiedliche Beurteilung von zwei somatischen Fachpersonen habe ihn in eine Krise gestürzt und die depressive Verstimmung habe sich dadurch verstärkt. Zusätzlich zur mittelgradigen Depression sei auf grund seines Verhaltens in Belastungssituationen ein inadäquates pathologi sches Bewältigungsmuster erkennbar, welches auf eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und vermutlich abhängigen Typus zurückzuführen sei (ICD-10: F33.1 und F60.30 und vermutlich F60.7). Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage aus psychischen Gründen mindestens 50 bis 60 Prozent (Urk. 7/176/3-4). 4.12

Dr. F.___ nahm am 1 2. Oktober 2013 zum Gutachten von PD Dr. H.___ Stel lung und gab an, die von PD Dr. H.___ erwähnten Symptome seien vereinbar mit einer schweren chronifizierten ängstlich-agitierten Depression und mit einem durch das Schädelhirntrauma verkannten, traumatisierten Menschen mit chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide unter schweren Spannun gen, seine gedankliche Einengung sei nicht vereinbar mit einer leichten Depres sion, er sei suizidal, leide an Ängsten, Schlafstörungen, Schmerzen und einem metabolischen Syndrom mit Folgeschäden (Urk. 7/177/1 5). Es bestehe ein schweres komorbides psychisches und somati sches Leiden (Urk. 7/177/2). Sie als Behandlerin diagnostiziere eine rezidi vierende depressive Störung, chronisch schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), eine Panik- und Angststörung (ICD-10: F41.0/1), eine residuelle posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (Urk. 7/177/2). Wegen der schweren psychischen und somatischen Krank heit, welche sich chronifiziert habe, sei von gar keiner Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Trotz Therapie sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wieder gesund werde. Vielmehr sei zu hoffen, dass sich die Symptome durch Therapie und durch eine existenzielle Absicherung soweit reduzieren, dass seine Lebens qualität sich verbessere (Urk. 7/177/5). 4.13

Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwer de führer ab Behandlungsbeginn bei ihm am 4. Juli 2013 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne wegen der Schmerzen in den Knien nicht arbeiten und er spreche nur portugiesisch (Urk. 7/185/1-2). Es sei ihm gar keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/185/5). 5. 5. 1

5. 1 .1

PD Dr. H.___ legte in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2013 unter Berücksichti gung der Vorakten , der Anamnese, der erhobenen Befunde sowie der subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers dar, dass l etzterer primär eine wütende und gekränkte Grundstimmung aufwe i s e

(Urk. 7/ 162/9). Dass die Depression demgegenüber nur leichtgradig ausgeprägt ist, überzeugt vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde mit etwas verbittertem, etwas müdem und leicht depressivem , nicht aber avitalem Gesichtsausdruck, einer gewissen psychomotorischen Anspannung, jedoch zu keiner Zeit einer psychomotori schen Verlangsamung, einem ordentlichen Spiel von Mimik und Gestik, adä quatem und vigilantem Blickkontakt, ohne sprachmotorische Einbussen und bei - abgesehen von einer thematischen Einengung auf seine enge finanzielle Situ ation sowie seine Schmerzen - unauffälligem Denken (Urk. 7/ 162/6). Gra vierende Befunde wurden nicht erhoben und auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. So berichtete er einzig über eine morgendliche Müdigkeit und klagte ansonsten über die Situation , in welcher er sich bef i nd e . Er erzählte , dass er sich seiner beiden Töchter erfreuen könne, wenn er diese sehe und mit ihnen zusammen sei , und dass er gewisse Tätigkeiten im Alltag schlicht und einfach wegen der Schmerzen und nicht wegen einer Antriebsminderung nicht ausfüh ren könne (Urk. 7/ 162/4-5). PD

Dr. H.___ erkannte, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag zwar als inhaltslos erlebe, dass sein Alltag aber schlicht wenige Momente hergebe , in denen er Grund zur Freude hätte oder Tätigkeiten mit Interesse erledigen könnte. Das Empfinden der Inhaltlosigkeit sei also von einer depressiven Interesse- und Lust- beziehungsweise Freudlosigkeit zu unterschei den. Nach dem Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle habe er Mühe, seinen Alltag neu zu gestalten . Dabei sei erschwerend, dass er der deutschen Sprache nur wenig mächtig sei, über keine Berufsbildung verfüge und nur eine rudi mentäre Schulbildung mitbringe, was aber invaliditätsfremde Faktoren seien (Urk. 7/ 162/10). 5. 1 .2

Dr. I.___ grenzte diese invaliditätsfrem den Faktoren hingegen nicht ab. So nannte er zur Begründung der mittelgradigen depressiven Störung den eintöni gen Tagesablauf des Beschwerdeführers und dass die finanzielle Situation ihn enorm belaste . Ferner führte er aus, aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten (E. 4.11 vorstehend).

Mit der mangelnden Abgrenzung invaliditätsfremder Faktoren wird erklärbar, weshalb er zu ein er anderen Beurteilung gelangte als PD Dr. H.___ . 5.1.3

Zu den von Dr. F.___ und teilweise auch von Dr. I.___ gestellten Diagno sen hielt PD Dr. H.___ fest, die Affektinkontinenz des Beschwerdeführers sowie seine Kränkung hätten sich jeweils immer auf Angaben der IV-Stelle bezogen. Ansonsten zeige er anamnestisch sowohl privat als auch beruflich sehr stabile Beziehungsgestaltungen ohne interaktionelle Schwierigkeiten, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Ebenso wenig liege eine somato forme Schmerzstörung vor, da die geklagten Beschwerden somatischen Korre laten zugeordnet werden könnten (Urk. 7/ 162/11). Diese Ausführungen von PD

Dr. H.___ leuchten ein. Insgesamt steht daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig an einer leichten depressiven Episode leidet. 5. 1 . 4

Beeinträchtigungen depressiver Art der genannten - und auch noch einer höhe ren - Intensität werden vom Bundesgericht regelmässig als nicht invalidisierend eingestuft (vorstehende E. 1.2), wovon somit auch vorliegend auszugehen ist. Dies erst recht, da auch psychosoziale Faktoren wie die enge finanzielle Situa tion im Vordergrund stehen und eine psychiatrische Erkrankung umso ausge prägter vorhanden sein müsste. Nach dem Gesagten ist die vorliegende psychi sche Störung aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrach ten, wes halb die genannte Einschränkung im psychischen Bereich nicht zu berück sichtigen ist.

Durch dieses aus rechtlicher Sicht begründete Abweichen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. H.___ , der von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen war, verliert dessen übrige Beurteilung jedoch nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5. 2

5.2.1

Dr. G.___ gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2013 wie sämtliche übrigen Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/ 143/60). Dies wegen der medialbetonten

Gonarthrosen beidseits sowie dem intermittierenden lumbovertebralen Syndrom (Urk. 7/ 143/57). An dieser Beurteilung bestehen keine Zweifel, zumal dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bereits bei der letztmaligen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zumutbar war (Urk. 7/ 63/8) und inzwi schen keine Verbesserung eingetreten ist. 5.2.2

Eine angepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer damals ab Februar 2010, mithin gut fünf Monate nach der Operation vom 3 1. August 2009, wieder zumutbar (Urk. 7/ 63/ 9, Urk. 7/63/5). Dr. G.___ ging davon aus, dies sei wei terhin der Fall und der Beschwerdeführer sei auch zwischenzeitlich nie lang fristig unfähig gewesen, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben (Urk. 7/ 143/60). Da der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht einzig durch die einge schränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limitiert ist (Urk. 7/ 143/61), ist es nachvollziehbar, dass er in einer knie- und rückenscho nenden Tätigkeit, bei welcher mit Lasten von maximal zehn Kilogramm hantiert werden muss, uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 7/ 163). 5.2.3

Die behandelnden Ärzte verneinten die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit mit der Begründung, in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine neue Arbeit nicht in Frage (E. 4.2), die (effektive) Rückkehr in die Arbeits welt sei ausgeschlossen , eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll (E. 4.10) , er habe Schmerzen und spreche nur portugiesisch (E. 4.13). Bei Ausbildung, Spra che und Alter handelt es sich indes um soziokulturelle und somit

invaliditäts fremde

und invalidenversicherungsrechtlich daher unbeachtliche Faktoren. Den Ärzten ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer auf dem realen Arbeitsmarkt Mühe haben wird, eine Stelle zu finden, jedoch kommt es im Invalidenversicherungsrecht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt an (vorste hende E. 1.2).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsange bote , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Restarbeitsfähigkeit des sich in fortgeschrittenem Alter befindlichen Beschwerdeführers ohne Berufsausbildung und mit nur rudimentären Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 7/162/10, Urk. 7/99/4) nicht eingeschränkt, da dieser auch Stellen umfasst, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. 5.2.4

Dr. D.___

wies auf eine Dekonditionierung sowie eine n infolge Diabetes melli tus und Hypertonie reduzierten Allgemeinzustand hin (E. 4.2). Die Dekon ditionierung ist jedoch effektiv nicht gravierend, de nn

Dr. G.___ hat eine deutlich über dem Normwert liegende Muskelmasse von 47 % gemessen (Urk. 7/ 143/58). Beim Diabetes mellitus ist angesichts der mittlerweile guten Einstellung, ohne Hypoglykämien und bei der Notwendigkeit nur einer Spritze pro Tag nachvollziehbar, dass Dr. G.___

diesem Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu gemessen hat

(Urk. 7/ 143/58). Auch bei der Hypertonie ist nicht ersichtlich, wie sie sich einschränkend auswirken könnte. Nachdem die Schmerzmittel anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ nur weit unter dem therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar waren (Urk. 7/ 143/59) und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 zumindest im linken Knie im Alltag keine wesentlichen Schmerzen mehr verspürte und die Situation am rechten Knie sich auch verb essert hatte (E. 4.10), ist denn nicht anzunehmen, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer nicht belastenden Tätigkeit hin dern würden. Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 3

5. 3 .1

Da sich der Beschwerdeführer

am 28. November 2011 und am 3. Januar 2013 erneut an den Knien operieren lassen musste und im Zusammenhang mit den früheren Operationen jeweils postoperativ einige Monate lang für sämtliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/ 63/9), stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit aufwies. Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in adaptierten Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/ 143/60), spezifizierte jedoch „langfristig“ nicht näher.

Währenddem die IV-Stelle ausführte, die operationsbedingten Arbeitsunfähig keit en hätten nie mehr als ein Jahr angedauert (Urk. 2 S. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Wartejahr nicht erneut zu absolvieren gehabt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 5.3.2

Die erneute Anmeldung vom 15. Juni 2011 erfolgte in nert drei er Jahre nach Einstellung der Invalidenrente per Ende April 201 0. U rsächlich für die erneute

Arbeitsunfähigkeit

waren die Kniebeschwerden und somit das gleiche Leiden, welches bereits zuvor zur Zusprechung der

befristeten Rente geführt hatte, wes halb die Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 bis

IVV nicht neu erfüllt wer den musste

(E. 1.5 vorstehend) . Wie es sich mit der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der gegebenen Konstellation verhält hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 140 V 2 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen Versi cherte, die gemäss Art. 29 bis IVV von der Erfüllung de r Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG befreit sind, erneut die Karenzzeit von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestehen sollten. Art. 29 Abs. 1 IVG, der im Rahmen der 5. IVG-Revision erlassen wurde, bezweckt die Schaffung eines Anreizes, sich möglichst frühzeitig, das heisst spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung anzumelden, um so gegebe nenfalls frühzeitig Eingliederungsmassnahmen einleiten zu können. Darüber hinaus soll keine Schlechterstellung stattfinden. Bei rechtzeitiger Anmeldung kommt die versicherte Person weiterhin nach Ablauf des Wartejahres in den Genuss der Rente ( BGE 138 V 475 , E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Materialien). Soll die versicherte Person, die beim Wiederaufleben der Invalidität innert der Frist von drei Jahren im Sinne von Art. 29 bis IVV erneut einen Anspruch gel tend macht und damit vom Bestehen des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG befreit ist, trotzdem die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG abwarten, führte dies zu einer vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Schlechterstellung. Entsprechend ist auch in den Verwaltungsweisungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) vorgesehen, dass der Rentenan spruch nach der Wiederanmeldung im Sinne von Art. 29 bis IVV unverzüglich auflebt ( Rz . 4005, Beispiele). Die Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 1 IVV fällt ausser Betracht, da diese Bestimmung eine laufende Rente voraussetzt (BGE 140 V 2 E. 5.4). 5. 3 .3

D er Arzt der Klinik B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Operation des linken Knies vom 2 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 1 3. Mai 2011 bis vorläufig zum 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/ 87/3). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ver längert bis Ende Februar 2012 (Urk. 7/ 96/2). Eine Rückkehr in den angestamm ten Beruf hielt er auch für die Zeit danach nicht für zumutbar (Urk. 7/ 73/2). Nachdem Dr. E.___ dann im folgenden Bericht vom 23. April 2012 berichtete, die Situation bezüglich des linken Knies habe sich gebessert (Urk. 7/ 100/3) und am 2 4. Mai 2012 angab, ob eine Umschulung möglich sei, habe die IV-Stelle zu beurteilen (Urk. 7/ 105/6), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 3. Mai 2011 bis Ende Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und daher von einem Invaliditätsgrad von 100 %

auszu gehen. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 (vgl. vorstehende E.

5. 3 .2) Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Das Ende des Rentenan spruchs richtet sich nach Art. 88a Abs. 1 IVV und ist entsprechend auf Ende Mai 2012 festzusetzen . 5. 3 .4

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig. Am 3. Januar 2013 wurde er wieder operiert. Im Zusammenhang mit dieser Opera tion attestierten die Ärzte der Klinik B.___ ihm vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/ 149/20-21). Für diese Zeit

ist erneut von einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ent sprechend von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 auszugehen. 6. 6.1

6.1 .1

Für die Zeiträume mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens vom Arbeitgeber-Fragebogen vom 2. Juni 2009 aus (Urk. 7/ 190/1), wie sie es bereits bei der erstmaligen Prü fung des Rentenanspruchs getan hatte, was damals nicht beanstandet wurde (Urk. 7/ 63/9). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, beim Valideneinkommen sei zusätzlich seine Nebenerwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe bei der K.___ zu berücksichtigen. Diese habe er wegen der Kniebeschwerden schon 2006 aufgeben müssen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ist zwar zu entnehmen, dass er bis April 2006 effektiv bei der K.___ angestellt war (Urk. 7/ 14/1-2), doch steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Dies gilt umso mehr, als er diese Nebentätigkeit bei der Anmeldung zum Leistungsbezug mit keinem Wort erwähnte (Urk. 7/ 4/4 Ziff. 6.5).

Laut den Angaben des Arbeitgebers h ä tte der Beschwerdeführer im Jahr 200 9 ein Einkommen von Fr. 72‘345.-- (13 x Fr. 5‘565.--) erzielt (Urk. 7/ 13/11, vgl. bezüglich des 1 3. Monatslohns Urk. 7/13/9 und Urk. 7/13/7) , welches im Jahr 2010 Fr. 72‘886.40 betragen hätte (Urk. 7/ 63/9 Ziff. 4.1.2) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 14 : 103.2 ) resultiert ein Vali deneinkommen von Fr. 75‘218.75. 6. 1 .2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4

1/3

Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anfor de rungs niveau

4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 14 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( siehe oben ). Hernach resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘273.45 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 103,2).

6. 1 .3

Bezüglich des Leidensabzugs brachte der Beschwerdeführer vor, dieser müsse angesichts sein er zahlreichen Beschwerden auf 25 % festgesetzt werden (Urk. 1 S. 8). Bereits bei der gerichtlichen Beurteilung im Jahr 2011 waren dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit über wiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshalt ungen zumutbar (Urk. 7/63/10 E. 4.2.2).

Dem gegenüber bestehen aktuell keine relevanten weitergehenden Einschrän kungen, weshalb der - damals als grosszügig beurteilte (Urk. 7/63/ 11 E. 4.2 ) -

Leidens abzug von 20 % nach wie vor angemessen ist. Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50 ' 618.7 5. (0,8 x Fr. 63‘273.45). Ver glichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 75‘218.75 ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 24‘600.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 %. Somit besteht kein Rentenanspruch. 6. 2

Insgesamt hat der Be schwerdeführer vom 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2012 sowie vo m 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 7. 7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind jedoch zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , Zürich aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.

M it Honorar note vom 2 . November 201 5 (Urk. 18 ) machte er einen Aufwand von 8,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 99.50 zuzüglich Mehrwertsteuer n von 8 %

gel tend.

Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) angemessen.

Dementsprechend ist die Prozessentschädigung insgesamt auf Fr. 2‘034.20

(einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwert steuer) festzuset zen . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich ,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘017.10 direkt auszubezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1‘017.10 ist Rechtsanwalt Chopard aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer .

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Rente zur Gänze verneint worden ist, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 sowie in der Zeit von 1. Januar bis 31. August 2013 jeweils befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Stiftung Y.___ sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zu einer Neubeurteilung gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht nur bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann der Fall wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 2 4. Juli 2014 erhob der Versicherte am 15. Sep tember 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. November 2015 wurde die BVG-Stif tung Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 19), diese verzich tete jedoch am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich zumutbar und damit könne er auch unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 20 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten hätten nie mehr als ein Jahr angedauert . Die vom psychiatrischen Gutachter angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie wegen einer leichten depressiven Episode attestiert wor den sei, wobei es sich von Schwere, Ausprägung und Dauer her nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe sich am 2 8. November 2011 links und am 3. Januar 2013 rechts je eine Knieprothese implantieren lassen und sei hernach während längerer Zeit auch in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er das Wartejahr nicht erneut absolvieren müsse (Urk. 1 S. 6). Der psychiatrische Gut achter habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- auch in angepasster Tätigkeit - von 20 % angenommen, der behandelnde Psychiater bei einer mit telgradigen Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung eine von 50 bis 60 % und die behandelnde Psychiaterin halte ihn für vollständig arbeitsunfähig. Hinzu kämen die Diagnosen des C.___ (Bericht vom 24. Juli 2013), welche weitere zumindest qualitative Einschränkungen zur Folge hätten. Zusammenfassend liege auch in angepasster Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 7). Im Übrigen beanstandete er, dass sein Neben erwerbseinkommen beim Valideneinkommen unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 7), und machte geltend, wegen sein er zahlreichen Beschwerden sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 8). 3.

Im Urteil IV.2010.00779 vom 2 0. Mai 2011 hatte das hiesige Gericht fest gehal ten , der Beschwerdeführer leide schwergewichtig an einer beidseitigen Varusgo narthrose und die Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer sei ihm seit Dezember 2008 nicht mehr möglich . Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt Ende August 2009 am linken Knie operiert worden war, wurde ab Feb ruar 2010 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung mit überwiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen) ausgegangen (Urk. 7/ 63 /7-9 E. 3.3). Die damals angefochtene Verfügung stammte vom 2 3. Juni 2010 und bildet den massge benden Vergleichszeitpunkt (vorstehende E. 1.1 am Ende). 4. 4.1

Der Arzt der Klinik B.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 eine medial betonte Pangonarthrose beidseits. Er führte aus, es zeig t e n sich eine ausgeprägte Arthrosesymptomatik links mehr als rechts sowie neuro pathische Schmerzen an der proximalen Tibia im Sinne einer Hyperalgesie des Ramus

infrapatellaris . Mit Sicherheit bestehe eine Indikation zum prothetischen Verfahren. Die Operation des linken Knies werde demnächst geplant (Urk. 7/72/1-2). Am 10. Juni 2011 attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Mai 2011 bis mindestens 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Er hielt fest, mit grosser Wahrscheinlichkeit seien weitere operative Eingriffe nötig, sodass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 bestehen werde (Urk. 7/64). Am 2 1. Juli 2011 hielt er zudem fest, es sei klar, dass der Beschwer deführer auch mit einer Kniearthroplastik beidseits nicht mehr in seinen ange stammten Beruf als Tunnelbauer und Maurer zurückkehren könne (Urk. 7/73/2). Am 3 0. September 2011 gab er an, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai 2011 bis am 3 1. Januar 2012 (provisorisch) gelte für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 7/87/3). 4.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 5. Juli 2011, die Gonarthrose n seie n derart schmerzhaft geblieben, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Maurer und Tunnelbauer sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr arbeitsfähig und in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine andere Arbeit nicht in Frage (Urk. 7/71). In seinem Bericht vom 4. April 2012 hielt er erneut fest, dass der Beschwerde führer bis zur Pensionierung in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei. Er sei körperlich völlig dekonditioniert wegen der starken Kniebeschwerden beidseits und auch sein Allgemeinzustand sei infolge Diabetes mellitus und Hypertonie reduziert (Urk. 7/98/8 -11 ). 4.3

Am 2 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ am linken Knie operiert (Urk. 7/96/3-4, Urk. 7/97/3). Dazu war er vom 27. No vember bis am 1 4. Dezember 2011 hospitalisiert (Urk. 7/97/3) und es wurde ihm vom 2 7. November 2011 bis zum 2 8. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 7/96/1-2). In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2012 gab Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an, die Rückkehr in den Beruf als Maurer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr möglich. Es stelle sich die Frage, ob eine Umschulung möglich sei, was jedoch die IV Stelle zu beurteilen habe (Urk. 7/105/6).

4.4

Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass am 3. Januar 2013 eine Operation (Totalprothese) des rechten Knies statt finden werde. Zudem wies Dr. F.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank sei und seit Jahren in bei den Knien sehr starke, unerträgliche Schmerzen verspür

e. Vor zehn Jahren habe der Beschwerdeführer ein schweres Schädelhirntrauma erlitten und dieser sehr schwere Unfall habe sowohl psychische als auch somatische chronifizierte Folgebeschwerden nach sich gezogen. Die vorliegenden kognitiven Einschrän kungen, die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlich keitsänderung und die schwere chronifizierte Depression würden eine optimale Schmerzverarbeitung verunmöglichen. Daneben leide der Beschwerdeführer an einem schweren, langjährigen metabolischen Syndrom mit Diabetesfolgeschä den und an einem Apnoesyndrom. Der Beschwerdeführer werde nie mehr arbeiten können. Weiter bestehe eine grosse existenzielle Not, unter welcher die ganze Familie leide (Urk. 7/138/1). 4.5

Das Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5. Januar 2013 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 7/143 /1). Die Untersuchung erfolgte am 4. Dezember 2012 (Urk. 7/143 /2).

Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer in erster Linie

über Schmerzen an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie über

lumbale Schmerzen. Des Weiteren plage ihn der Diabetes mellitus und sein Blutdruck sei erhöht. Er habe Mühe zu stehen beziehungsweise zu gehen (Urk. 7/143/48 ).

Dr. G.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei en

die Adipositas zwei ten Grades sowie eine eingeschränkte Flexion beider Knie die wesentlichste n Befund e gewesen. Zu den weiteren erhobenen Befunden hielt Dr. G.___ fest: Das linke Knie sei leicht überwärmt und weise einen leichten Gelenkserguss auf. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 47 % , welche den Norm wert von 40 % deutlich übertreffe. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbel säule zeige eine leichte s-förmige lumbale Skoliose mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen. Die Röntgenuntersuchung des linken Knies zeige weiterhin einen guten Sitz der Totalprothese, im rechten Knie sei hin gegen eine fortgeschrittene Gonarthrose sichtbar. Der Blutzucker sei nun ausreichend ein gestellt. Hinweis e auf eine aktuelle oder chronische Gicht seien klinisch nicht vorhanden. Dr. G.___ gelangte zum Schluss, die vorhandenen Befunde wür den das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seiner Mithilfe im Haushalt. Dies sei plausibel, wenn er aktuell lang andau ernd Haushaltsarbeiten ausführ e. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35 % der Norm rechts und 39 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei. Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die vom Beschwerdeführer angegebene maximale Gehstrecke von 100 bis 200

Metern sei nicht verifiziert und aus den Befunden nicht ableitbar. Im Memory seines Blut zuckermessgeräts seien im Durchschnitt der letzten 55 Tage 1,3 Messungen pro Tag registriert. Da bisher keine Hypoglykämien beobachtet worden seien und da er nur morgens Victoza spritze, beeinflusse der Diabetes mellitus seine Arbeits fähigkeit nicht (Urk. 7/143/58). Von den sechs geprüften Medikamenten seien die Antidepressiva Cymbalta und Trittico im therapeutischen Bereich im Blut vorhanden. Das Diabetesmittel Metfin sei leicht oberhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar. Das Schmerzmittel Novalgin und das Antihypertens ivum

Exforge seien beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar und vom Beruhigungsmittel Temesta fehle jede Spur. Von letzterem habe er schon mindestens zwei Einnahmetermine verpasst (Urk. 7/143/59).

Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ AG sowie auch Tribünenmontagen oder schwere Reinigungsarbeiten könne er seit dem 12. Januar 2009 nicht mehr ausüben. Für adaptierte Tätig keit en bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es nie zu langfristigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei (Urk. 7/143/60).

Der Beschwerdeführer sei dur ch die eingeschränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limi tiert. Er könne nur noch Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten Belastungsniveau entspreche (Urk. 7/143/61 ).

4.6

Am 3. Januar 2013 wurde in der Klinik B.___ eine Totalendoprothese

am rechten Knie

eingesetzt (Urk. 7/149/1). Vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/149/20-21). Am 8.

Mai 2013 führte Dr. E.___ aus, das rechte Knie zeige noch einen gewissen Reizzustand, welcher sicherlich noch bis ein Jahr postoperativ anhalten könne. Gesamthaft gesehen sei nicht zu erwarten, dass sich die Situation der Knie noch wesentlich verbessern werde. Eine Rückkehr in die Arbeit halte er für nicht mehr möglich. Auch eine Umschulung sei seines Erachtens nicht durchführbar, sondern der Beschwerdeführer müsse eine 100%ige Invalidenrente erhalten. Er schliesse eine Rückkehr in die Arbeitswelt aus (Urk. 7/157). 4.7

PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , begut achtete den Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 und erstattete sein psychiatri sches G utachten am 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/162/1-2). Er erhob die Anamnese (Urk. 7/162/2-3) sowie die objektiven Befunde (Urk. 7/162/6-7) und berücksich tigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen inklusive psychischer Verfassung, zu seinem Tagesablauf, seinem Umfeld und seiner Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/162/4-6). Er gelangte zur Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 7/162/8). In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer imponiere insbesondere durch seine dysphorische

Grund stimmung und seine Gekränktheit, von der Invalidenversicherung und vom Staat Schweiz nicht genügend anerkannt zu werden. Seine Wut sei deutlich spürbar und mache den Hauptteil der Grundstimmung aus. Daneben seien Anteile einer depressiven Grundstimmung auszumachen gewesen, welche dann tatsächlich, als die gesamte Affektpathologie in Ruhe habe beurteilt werden können, nicht so ausgeprägt gewesen sei wie vorerst angenommen (Urk. 7/162/9). Etliche Parameter des objektiven Psychostatus seien entweder bland oder lediglich leicht pathologisch , namentlich äussere s Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistun gen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Die Gesamtschau dieser Parameter zeige sehr gut auf, dass die innerpsychische Vitalität, das heiss t die innerpsychischen Ressourcen, grösstenteils noch erhalten seien (Urk. 7/162/11). Dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliege, werde auch von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauert. So erlebe er laut seinen Angaben keine anhaltende Freudlosigkeit, keine anhal tend e Interesse- oder Lustlosigkeit und keine Antriebsminderung, sondern ein zig morgendliche Müdigkeit. Es scheine vielmehr, dass es ihm nun nicht gelin gen könne, seinen Alltag entsprechend narzisstisch neu zu besetzen, seitdem er aufgrund seiner somatischen Leiden aus dem langjährigen Berufsleben ausge schieden sei. Dies sei natürlich nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer habe viele Jahre mit seiner ganzen Körperkraft gearbeitet, was wohl sein einzi ges Kapital gewesen sein dürfte, welches er vor vielen Jahren mit in die Schweiz habe nehmen können (Urk. 7/162/9). Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) könnten beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu, welcher eine gewisse reduzierte psychische Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/162/11). Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % in sämtlichen Tätigkeiten gelte spätestens seit dem Untersuchungsdatum, möglicherweise bereits seit Juni 2012, als erstmals ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei (Urk. 7/162/12). 4.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 .1

Für die Zeiträume mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens vom Arbeitgeber-Fragebogen vom 2. Juni 2009 aus (Urk. 7/ 190/1), wie sie es bereits bei der erstmaligen Prü fung des Rentenanspruchs getan hatte, was damals nicht beanstandet wurde (Urk. 7/ 63/9). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, beim Valideneinkommen sei zusätzlich seine Nebenerwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe bei der K.___ zu berücksichtigen. Diese habe er wegen der Kniebeschwerden schon 2006 aufgeben müssen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ist zwar zu entnehmen, dass er bis April 2006 effektiv bei der K.___ angestellt war (Urk. 7/ 14/1-2), doch steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Dies gilt umso mehr, als er diese Nebentätigkeit bei der Anmeldung zum Leistungsbezug mit keinem Wort erwähnte (Urk. 7/ 4/4 Ziff. 6.5).

Laut den Angaben des Arbeitgebers h ä tte der Beschwerdeführer im Jahr 200

E. 8 Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr. G.___ und PD Dr. H.___ fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit sei ihm seit dem 1 2. Januar 2009 nicht mehr zumutbar. In adaptierten Tätigkeiten sei er hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/163). 4.9

Die Ärzte des C.___

führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer leide an einem Restless - legs -Syndrom mit ausgeprägten periodischen Beinbewegung en sowie an einem lageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/6). Zu emp fehlen sei en eine Gewichtsreduktion sowie die bewusste Vermeidung der Rückenlage im Schlaf. In seitlicher Körperlage bestehe wahrscheinlich kein relevantes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/8). Zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gaben sie keine Beurteilung ab (Urk. 7/170/2). 4.10

Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 7. September 2013 ist zu entnehmen, unter der Behandlung des Restless - Legs -Syndroms mit Adartrel und Sifrol zeige sich eine gewisse Verbesserung. Von Seiten der beiden Knieprothesen liege ein regelrechter Verlauf vor. Rechts sei die Rehabilitation sicherlich noch nicht vollständig abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Invaliden rente zuzusprechen, da eine Rückkehr in die Arbeitswelt für ausgeschlossen erachtet werde (Urk. 7/173/2). Am 7. Mai 2014 berichtete Dr. E.___ , die Beschwerden im rechten Knie hätten sich wieder gebessert. Mit dem linken Kn ie sei er ebenfalls soweit zufrieden, als dass im Alltag keine wesentlichen Schmer zen mehr bestünden. Belastend sei vielmehr die aktuelle IV-Abklärung (Urk. 7/187/1). Er unterstütze nach wie vor die Zusprechung eine r ganze n Rente, zumal der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung nicht sinnvoll sei (Urk. 7/187/2). 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 fest, PD Dr. H.___ habe die enorme Ver bitterung des Beschwerdeführers und seine Tendenz zu Resignation in Bezug auf den Krankheitszustand zu wenig bewertet. Aufgrund seiner eigenen Beobachtungen liege eine depressive Störung mittleren Grades vor. So sei der Tagesablauf des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eintönig und die existenzielle Situation bedrücke den Beschwerdeführer enorm. Aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten. Er wirke hilflos und kindlich-trotzig (Urk. 7/176/2). Die krass unterschiedliche Beurteilung von zwei somatischen Fachpersonen habe ihn in eine Krise gestürzt und die depressive Verstimmung habe sich dadurch verstärkt. Zusätzlich zur mittelgradigen Depression sei auf grund seines Verhaltens in Belastungssituationen ein inadäquates pathologi sches Bewältigungsmuster erkennbar, welches auf eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und vermutlich abhängigen Typus zurückzuführen sei (ICD-10: F33.1 und F60.30 und vermutlich F60.7). Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage aus psychischen Gründen mindestens 50 bis 60 Prozent (Urk. 7/176/3-4). 4.12

Dr. F.___ nahm am 1 2. Oktober 2013 zum Gutachten von PD Dr. H.___ Stel lung und gab an, die von PD Dr. H.___ erwähnten Symptome seien vereinbar mit einer schweren chronifizierten ängstlich-agitierten Depression und mit einem durch das Schädelhirntrauma verkannten, traumatisierten Menschen mit chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide unter schweren Spannun gen, seine gedankliche Einengung sei nicht vereinbar mit einer leichten Depres sion, er sei suizidal, leide an Ängsten, Schlafstörungen, Schmerzen und einem metabolischen Syndrom mit Folgeschäden (Urk. 7/177/1 5). Es bestehe ein schweres komorbides psychisches und somati sches Leiden (Urk. 7/177/2). Sie als Behandlerin diagnostiziere eine rezidi vierende depressive Störung, chronisch schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), eine Panik- und Angststörung (ICD-10: F41.0/1), eine residuelle posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (Urk. 7/177/2). Wegen der schweren psychischen und somatischen Krank heit, welche sich chronifiziert habe, sei von gar keiner Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Trotz Therapie sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wieder gesund werde. Vielmehr sei zu hoffen, dass sich die Symptome durch Therapie und durch eine existenzielle Absicherung soweit reduzieren, dass seine Lebens qualität sich verbessere (Urk. 7/177/5). 4.13

Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwer de führer ab Behandlungsbeginn bei ihm am 4. Juli 2013 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne wegen der Schmerzen in den Knien nicht arbeiten und er spreche nur portugiesisch (Urk. 7/185/1-2). Es sei ihm gar keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/185/5). 5. 5. 1

5. 1 .1

PD Dr. H.___ legte in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2013 unter Berücksichti gung der Vorakten , der Anamnese, der erhobenen Befunde sowie der subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers dar, dass l etzterer primär eine wütende und gekränkte Grundstimmung aufwe i s e

(Urk. 7/ 162/9). Dass die Depression demgegenüber nur leichtgradig ausgeprägt ist, überzeugt vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde mit etwas verbittertem, etwas müdem und leicht depressivem , nicht aber avitalem Gesichtsausdruck, einer gewissen psychomotorischen Anspannung, jedoch zu keiner Zeit einer psychomotori schen Verlangsamung, einem ordentlichen Spiel von Mimik und Gestik, adä quatem und vigilantem Blickkontakt, ohne sprachmotorische Einbussen und bei - abgesehen von einer thematischen Einengung auf seine enge finanzielle Situ ation sowie seine Schmerzen - unauffälligem Denken (Urk. 7/ 162/6). Gra vierende Befunde wurden nicht erhoben und auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. So berichtete er einzig über eine morgendliche Müdigkeit und klagte ansonsten über die Situation , in welcher er sich bef i nd e . Er erzählte , dass er sich seiner beiden Töchter erfreuen könne, wenn er diese sehe und mit ihnen zusammen sei , und dass er gewisse Tätigkeiten im Alltag schlicht und einfach wegen der Schmerzen und nicht wegen einer Antriebsminderung nicht ausfüh ren könne (Urk. 7/ 162/4-5). PD

Dr. H.___ erkannte, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag zwar als inhaltslos erlebe, dass sein Alltag aber schlicht wenige Momente hergebe , in denen er Grund zur Freude hätte oder Tätigkeiten mit Interesse erledigen könnte. Das Empfinden der Inhaltlosigkeit sei also von einer depressiven Interesse- und Lust- beziehungsweise Freudlosigkeit zu unterschei den. Nach dem Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle habe er Mühe, seinen Alltag neu zu gestalten . Dabei sei erschwerend, dass er der deutschen Sprache nur wenig mächtig sei, über keine Berufsbildung verfüge und nur eine rudi mentäre Schulbildung mitbringe, was aber invaliditätsfremde Faktoren seien (Urk. 7/ 162/10). 5. 1 .2

Dr. I.___ grenzte diese invaliditätsfrem den Faktoren hingegen nicht ab. So nannte er zur Begründung der mittelgradigen depressiven Störung den eintöni gen Tagesablauf des Beschwerdeführers und dass die finanzielle Situation ihn enorm belaste . Ferner führte er aus, aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten (E. 4.11 vorstehend).

Mit der mangelnden Abgrenzung invaliditätsfremder Faktoren wird erklärbar, weshalb er zu ein er anderen Beurteilung gelangte als PD Dr. H.___ . 5.1.3

Zu den von Dr. F.___ und teilweise auch von Dr. I.___ gestellten Diagno sen hielt PD Dr. H.___ fest, die Affektinkontinenz des Beschwerdeführers sowie seine Kränkung hätten sich jeweils immer auf Angaben der IV-Stelle bezogen. Ansonsten zeige er anamnestisch sowohl privat als auch beruflich sehr stabile Beziehungsgestaltungen ohne interaktionelle Schwierigkeiten, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Ebenso wenig liege eine somato forme Schmerzstörung vor, da die geklagten Beschwerden somatischen Korre laten zugeordnet werden könnten (Urk. 7/ 162/11). Diese Ausführungen von PD

Dr. H.___ leuchten ein. Insgesamt steht daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig an einer leichten depressiven Episode leidet. 5. 1 . 4

Beeinträchtigungen depressiver Art der genannten - und auch noch einer höhe ren - Intensität werden vom Bundesgericht regelmässig als nicht invalidisierend eingestuft (vorstehende E. 1.2), wovon somit auch vorliegend auszugehen ist. Dies erst recht, da auch psychosoziale Faktoren wie die enge finanzielle Situa tion im Vordergrund stehen und eine psychiatrische Erkrankung umso ausge prägter vorhanden sein müsste. Nach dem Gesagten ist die vorliegende psychi sche Störung aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrach ten, wes halb die genannte Einschränkung im psychischen Bereich nicht zu berück sichtigen ist.

Durch dieses aus rechtlicher Sicht begründete Abweichen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. H.___ , der von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen war, verliert dessen übrige Beurteilung jedoch nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5. 2

5.2.1

Dr. G.___ gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2013 wie sämtliche übrigen Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/ 143/60). Dies wegen der medialbetonten

Gonarthrosen beidseits sowie dem intermittierenden lumbovertebralen Syndrom (Urk. 7/ 143/57). An dieser Beurteilung bestehen keine Zweifel, zumal dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bereits bei der letztmaligen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zumutbar war (Urk. 7/ 63/8) und inzwi schen keine Verbesserung eingetreten ist. 5.2.2

Eine angepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer damals ab Februar 2010, mithin gut fünf Monate nach der Operation vom 3 1. August 2009, wieder zumutbar (Urk. 7/ 63/ 9, Urk. 7/63/5). Dr. G.___ ging davon aus, dies sei wei terhin der Fall und der Beschwerdeführer sei auch zwischenzeitlich nie lang fristig unfähig gewesen, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben (Urk. 7/ 143/60). Da der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht einzig durch die einge schränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limitiert ist (Urk. 7/ 143/61), ist es nachvollziehbar, dass er in einer knie- und rückenscho nenden Tätigkeit, bei welcher mit Lasten von maximal zehn Kilogramm hantiert werden muss, uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 7/ 163). 5.2.3

Die behandelnden Ärzte verneinten die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit mit der Begründung, in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine neue Arbeit nicht in Frage (E. 4.2), die (effektive) Rückkehr in die Arbeits welt sei ausgeschlossen , eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll (E. 4.10) , er habe Schmerzen und spreche nur portugiesisch (E. 4.13). Bei Ausbildung, Spra che und Alter handelt es sich indes um soziokulturelle und somit

invaliditäts fremde

und invalidenversicherungsrechtlich daher unbeachtliche Faktoren. Den Ärzten ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer auf dem realen Arbeitsmarkt Mühe haben wird, eine Stelle zu finden, jedoch kommt es im Invalidenversicherungsrecht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt an (vorste hende E. 1.2).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsange bote , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Restarbeitsfähigkeit des sich in fortgeschrittenem Alter befindlichen Beschwerdeführers ohne Berufsausbildung und mit nur rudimentären Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 7/162/10, Urk. 7/99/4) nicht eingeschränkt, da dieser auch Stellen umfasst, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. 5.2.4

Dr. D.___

wies auf eine Dekonditionierung sowie eine n infolge Diabetes melli tus und Hypertonie reduzierten Allgemeinzustand hin (E. 4.2). Die Dekon ditionierung ist jedoch effektiv nicht gravierend, de nn

Dr. G.___ hat eine deutlich über dem Normwert liegende Muskelmasse von 47 % gemessen (Urk. 7/ 143/58). Beim Diabetes mellitus ist angesichts der mittlerweile guten Einstellung, ohne Hypoglykämien und bei der Notwendigkeit nur einer Spritze pro Tag nachvollziehbar, dass Dr. G.___

diesem Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu gemessen hat

(Urk. 7/ 143/58). Auch bei der Hypertonie ist nicht ersichtlich, wie sie sich einschränkend auswirken könnte. Nachdem die Schmerzmittel anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ nur weit unter dem therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar waren (Urk. 7/ 143/59) und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 zumindest im linken Knie im Alltag keine wesentlichen Schmerzen mehr verspürte und die Situation am rechten Knie sich auch verb essert hatte (E. 4.10), ist denn nicht anzunehmen, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer nicht belastenden Tätigkeit hin dern würden. Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 3

5. 3 .1

Da sich der Beschwerdeführer

am 28. November 2011 und am 3. Januar 2013 erneut an den Knien operieren lassen musste und im Zusammenhang mit den früheren Operationen jeweils postoperativ einige Monate lang für sämtliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/ 63/9), stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit aufwies. Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in adaptierten Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/ 143/60), spezifizierte jedoch „langfristig“ nicht näher.

Währenddem die IV-Stelle ausführte, die operationsbedingten Arbeitsunfähig keit en hätten nie mehr als ein Jahr angedauert (Urk. 2 S. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Wartejahr nicht erneut zu absolvieren gehabt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 5.3.2

Die erneute Anmeldung vom 15. Juni 2011 erfolgte in nert drei er Jahre nach Einstellung der Invalidenrente per Ende April 201 0. U rsächlich für die erneute

Arbeitsunfähigkeit

waren die Kniebeschwerden und somit das gleiche Leiden, welches bereits zuvor zur Zusprechung der

befristeten Rente geführt hatte, wes halb die Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 bis

IVV nicht neu erfüllt wer den musste

(E. 1.5 vorstehend) . Wie es sich mit der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der gegebenen Konstellation verhält hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 140 V 2 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen Versi cherte, die gemäss Art. 29 bis IVV von der Erfüllung de r Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG befreit sind, erneut die Karenzzeit von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestehen sollten. Art. 29 Abs. 1 IVG, der im Rahmen der 5. IVG-Revision erlassen wurde, bezweckt die Schaffung eines Anreizes, sich möglichst frühzeitig, das heisst spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung anzumelden, um so gegebe nenfalls frühzeitig Eingliederungsmassnahmen einleiten zu können. Darüber hinaus soll keine Schlechterstellung stattfinden. Bei rechtzeitiger Anmeldung kommt die versicherte Person weiterhin nach Ablauf des Wartejahres in den Genuss der Rente ( BGE 138 V 475 , E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Materialien). Soll die versicherte Person, die beim Wiederaufleben der Invalidität innert der Frist von drei Jahren im Sinne von Art. 29 bis IVV erneut einen Anspruch gel tend macht und damit vom Bestehen des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG befreit ist, trotzdem die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG abwarten, führte dies zu einer vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Schlechterstellung. Entsprechend ist auch in den Verwaltungsweisungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) vorgesehen, dass der Rentenan spruch nach der Wiederanmeldung im Sinne von Art. 29 bis IVV unverzüglich auflebt ( Rz . 4005, Beispiele). Die Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 1 IVV fällt ausser Betracht, da diese Bestimmung eine laufende Rente voraussetzt (BGE 140 V 2 E. 5.4). 5. 3 .3

D er Arzt der Klinik B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Operation des linken Knies vom 2 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 1 3. Mai 2011 bis vorläufig zum 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/ 87/3). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ver längert bis Ende Februar 2012 (Urk. 7/ 96/2). Eine Rückkehr in den angestamm ten Beruf hielt er auch für die Zeit danach nicht für zumutbar (Urk. 7/ 73/2). Nachdem Dr. E.___ dann im folgenden Bericht vom 23. April 2012 berichtete, die Situation bezüglich des linken Knies habe sich gebessert (Urk. 7/ 100/3) und am 2 4. Mai 2012 angab, ob eine Umschulung möglich sei, habe die IV-Stelle zu beurteilen (Urk. 7/ 105/6), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 3. Mai 2011 bis Ende Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und daher von einem Invaliditätsgrad von 100 %

auszu gehen. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 (vgl. vorstehende E.

5. 3 .2) Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Das Ende des Rentenan spruchs richtet sich nach Art. 88a Abs. 1 IVV und ist entsprechend auf Ende Mai 2012 festzusetzen . 5. 3 .4

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig. Am 3. Januar 2013 wurde er wieder operiert. Im Zusammenhang mit dieser Opera tion attestierten die Ärzte der Klinik B.___ ihm vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/ 149/20-21). Für diese Zeit

ist erneut von einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ent sprechend von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 auszugehen. 6.

E. 9 ein Einkommen von Fr. 72‘345.-- (13 x Fr. 5‘565.--) erzielt (Urk. 7/ 13/11, vgl. bezüglich des 1 3. Monatslohns Urk. 7/13/9 und Urk. 7/13/7) , welches im Jahr 2010 Fr. 72‘886.40 betragen hätte (Urk. 7/ 63/9 Ziff. 4.1.2) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20

E. 10 : 100 ; 20

E. 14 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( siehe oben ). Hernach resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘273.45 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 103,2).

6. 1 .3

Bezüglich des Leidensabzugs brachte der Beschwerdeführer vor, dieser müsse angesichts sein er zahlreichen Beschwerden auf 25 % festgesetzt werden (Urk. 1 S. 8). Bereits bei der gerichtlichen Beurteilung im Jahr 2011 waren dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit über wiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshalt ungen zumutbar (Urk. 7/63/10 E. 4.2.2).

Dem gegenüber bestehen aktuell keine relevanten weitergehenden Einschrän kungen, weshalb der - damals als grosszügig beurteilte (Urk. 7/63/ 11 E. 4.2 ) -

Leidens abzug von 20 % nach wie vor angemessen ist. Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50 ' 618.7 5. (0,8 x Fr. 63‘273.45). Ver glichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 75‘218.75 ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 24‘600.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 %. Somit besteht kein Rentenanspruch. 6. 2

Insgesamt hat der Be schwerdeführer vom 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2012 sowie vo m 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 7. 7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind jedoch zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , Zürich aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.

M it Honorar note vom 2 . November 201 5 (Urk.

E. 18 ) machte er einen Aufwand von 8,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 99.50 zuzüglich Mehrwertsteuer n von 8 %

gel tend.

Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) angemessen.

Dementsprechend ist die Prozessentschädigung insgesamt auf Fr. 2‘034.20

(einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwert steuer) festzuset zen . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich ,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘017.10 direkt auszubezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1‘017.10 ist Rechtsanwalt Chopard aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer .

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Rente zur Gänze verneint worden ist, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 sowie in der Zeit von 1. Januar bis 31. August 2013 jeweils befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Stiftung Y.___ sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00922 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-S tiftung der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1.

X.___ , geboren 1960, arbeitete ab 1993 bei der Y.___ AG als Tiefbaumaurer (Urk. 7/13-14). Ab 19. Dezember 2008 wurde der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Unter Hinweis auf eine durch geführte und eine allenfalls anstehende Knieoperation meldete er sich am 15. Juni 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf zunächst die üblichen beruflichen und einkommensbezogenen Abklärungen (Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/16), holte bei den behandelnden Ärzten

ins be son dere bei der Klinik Z.___ und bei der Helsana als Tag geld ver sicherung

- Berichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/25, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/32) und prüfte die berufliche Ein gliede rung am Arbeitsplatz (Urk. 7/20). Am 4. Mai 2010 erliess die IV-Stelle den Vor bescheid mit der Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 7 /38). Daraufhin wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle und liess beantragen, es seien noch fachärztliche Berichte abzuwarten (Urk. 7 /41). Am 16. Juni 2010 liess er den gleichentags verfassten Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, einreichen (Urk. 7 / 43-44 ). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicher ten, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 7/46 ). Am 28. Juli 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 (Urk. 7/50/20 ). G egen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 3. Juni 2010 erhob der Versicherte am 3 1. August 2010 Beschwerde (Urk. 7/50/3-5). Diese

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.00779 vom 20. Mai 2011 insoweit teilweise gut, als es fest stellte, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2009 bis am 3 0. April 2010 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ha b e (Urk. 7/63/12). 1.2

Am 1 5. Juni 2011 meldete sich

X.___

unter Beilage des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses der Klinik B.___ vom 1 0. Juni 2011 sowie weiterer Arztberichte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/64-65, Urk. 7/71-72). Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/79). Dagegen erhob er am 3. , ergänzt am 7. Oktober 2011 , Einwand (Urk. 7/84 , Urk. 7/86 ). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Berichte zu den Akten und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychi atrisch begutachten ( Urk. 7/143, Urk. 7/16 2 f. ). Am 25. Juli 2013 sowie am 1 9. Mai 2014 ergingen Stellungnahmen des Versicherte n (Urk. 7/169 , Urk. 7/189 ) . Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle sein en Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/192 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung vom 2 4. Juli 2014 erhob der Versicherte am 15. Sep tember 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgel tliche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. November 2015 wurde die BVG-Stif tung Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 19), diese verzich tete jedoch am 1 6. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zu einer Neubeurteilung gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht nur bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann der Fall wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich zumutbar und damit könne er auch unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 20 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten hätten nie mehr als ein Jahr angedauert . Die vom psychiatrischen Gutachter angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie wegen einer leichten depressiven Episode attestiert wor den sei, wobei es sich von Schwere, Ausprägung und Dauer her nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe sich am 2 8. November 2011 links und am 3. Januar 2013 rechts je eine Knieprothese implantieren lassen und sei hernach während längerer Zeit auch in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er das Wartejahr nicht erneut absolvieren müsse (Urk. 1 S. 6). Der psychiatrische Gut achter habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- auch in angepasster Tätigkeit - von 20 % angenommen, der behandelnde Psychiater bei einer mit telgradigen Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung eine von 50 bis 60 % und die behandelnde Psychiaterin halte ihn für vollständig arbeitsunfähig. Hinzu kämen die Diagnosen des C.___ (Bericht vom 24. Juli 2013), welche weitere zumindest qualitative Einschränkungen zur Folge hätten. Zusammenfassend liege auch in angepasster Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 7). Im Übrigen beanstandete er, dass sein Neben erwerbseinkommen beim Valideneinkommen unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 7), und machte geltend, wegen sein er zahlreichen Beschwerden sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 8). 3.

Im Urteil IV.2010.00779 vom 2 0. Mai 2011 hatte das hiesige Gericht fest gehal ten , der Beschwerdeführer leide schwergewichtig an einer beidseitigen Varusgo narthrose und die Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer sei ihm seit Dezember 2008 nicht mehr möglich . Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt Ende August 2009 am linken Knie operiert worden war, wurde ab Feb ruar 2010 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung mit überwiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Ver harren in Zwangshaltungen) ausgegangen (Urk. 7/ 63 /7-9 E. 3.3). Die damals angefochtene Verfügung stammte vom 2 3. Juni 2010 und bildet den massge benden Vergleichszeitpunkt (vorstehende E. 1.1 am Ende). 4. 4.1

Der Arzt der Klinik B.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 eine medial betonte Pangonarthrose beidseits. Er führte aus, es zeig t e n sich eine ausgeprägte Arthrosesymptomatik links mehr als rechts sowie neuro pathische Schmerzen an der proximalen Tibia im Sinne einer Hyperalgesie des Ramus

infrapatellaris . Mit Sicherheit bestehe eine Indikation zum prothetischen Verfahren. Die Operation des linken Knies werde demnächst geplant (Urk. 7/72/1-2). Am 10. Juni 2011 attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Mai 2011 bis mindestens 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Er hielt fest, mit grosser Wahrscheinlichkeit seien weitere operative Eingriffe nötig, sodass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2011 bestehen werde (Urk. 7/64). Am 2 1. Juli 2011 hielt er zudem fest, es sei klar, dass der Beschwer deführer auch mit einer Kniearthroplastik beidseits nicht mehr in seinen ange stammten Beruf als Tunnelbauer und Maurer zurückkehren könne (Urk. 7/73/2). Am 3 0. September 2011 gab er an, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai 2011 bis am 3 1. Januar 2012 (provisorisch) gelte für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 7/87/3). 4.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 5. Juli 2011, die Gonarthrose n seie n derart schmerzhaft geblieben, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Maurer und Tunnelbauer sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr arbeitsfähig und in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine andere Arbeit nicht in Frage (Urk. 7/71). In seinem Bericht vom 4. April 2012 hielt er erneut fest, dass der Beschwerde führer bis zur Pensionierung in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei. Er sei körperlich völlig dekonditioniert wegen der starken Kniebeschwerden beidseits und auch sein Allgemeinzustand sei infolge Diabetes mellitus und Hypertonie reduziert (Urk. 7/98/8 -11 ). 4.3

Am 2 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ am linken Knie operiert (Urk. 7/96/3-4, Urk. 7/97/3). Dazu war er vom 27. No vember bis am 1 4. Dezember 2011 hospitalisiert (Urk. 7/97/3) und es wurde ihm vom 2 7. November 2011 bis zum 2 8. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 7/96/1-2). In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2012 gab Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an, die Rückkehr in den Beruf als Maurer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr möglich. Es stelle sich die Frage, ob eine Umschulung möglich sei, was jedoch die IV Stelle zu beurteilen habe (Urk. 7/105/6).

4.4

Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass am 3. Januar 2013 eine Operation (Totalprothese) des rechten Knies statt finden werde. Zudem wies Dr. F.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank sei und seit Jahren in bei den Knien sehr starke, unerträgliche Schmerzen verspür

e. Vor zehn Jahren habe der Beschwerdeführer ein schweres Schädelhirntrauma erlitten und dieser sehr schwere Unfall habe sowohl psychische als auch somatische chronifizierte Folgebeschwerden nach sich gezogen. Die vorliegenden kognitiven Einschrän kungen, die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlich keitsänderung und die schwere chronifizierte Depression würden eine optimale Schmerzverarbeitung verunmöglichen. Daneben leide der Beschwerdeführer an einem schweren, langjährigen metabolischen Syndrom mit Diabetesfolgeschä den und an einem Apnoesyndrom. Der Beschwerdeführer werde nie mehr arbeiten können. Weiter bestehe eine grosse existenzielle Not, unter welcher die ganze Familie leide (Urk. 7/138/1). 4.5

Das Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5. Januar 2013 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 7/143 /1). Die Untersuchung erfolgte am 4. Dezember 2012 (Urk. 7/143 /2).

Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer in erster Linie

über Schmerzen an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie über

lumbale Schmerzen. Des Weiteren plage ihn der Diabetes mellitus und sein Blutdruck sei erhöht. Er habe Mühe zu stehen beziehungsweise zu gehen (Urk. 7/143/48 ).

Dr. G.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei en

die Adipositas zwei ten Grades sowie eine eingeschränkte Flexion beider Knie die wesentlichste n Befund e gewesen. Zu den weiteren erhobenen Befunden hielt Dr. G.___ fest: Das linke Knie sei leicht überwärmt und weise einen leichten Gelenkserguss auf. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 47 % , welche den Norm wert von 40 % deutlich übertreffe. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbel säule zeige eine leichte s-förmige lumbale Skoliose mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen. Die Röntgenuntersuchung des linken Knies zeige weiterhin einen guten Sitz der Totalprothese, im rechten Knie sei hin gegen eine fortgeschrittene Gonarthrose sichtbar. Der Blutzucker sei nun ausreichend ein gestellt. Hinweis e auf eine aktuelle oder chronische Gicht seien klinisch nicht vorhanden. Dr. G.___ gelangte zum Schluss, die vorhandenen Befunde wür den das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seiner Mithilfe im Haushalt. Dies sei plausibel, wenn er aktuell lang andau ernd Haushaltsarbeiten ausführ e. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35 % der Norm rechts und 39 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei. Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die vom Beschwerdeführer angegebene maximale Gehstrecke von 100 bis 200

Metern sei nicht verifiziert und aus den Befunden nicht ableitbar. Im Memory seines Blut zuckermessgeräts seien im Durchschnitt der letzten 55 Tage 1,3 Messungen pro Tag registriert. Da bisher keine Hypoglykämien beobachtet worden seien und da er nur morgens Victoza spritze, beeinflusse der Diabetes mellitus seine Arbeits fähigkeit nicht (Urk. 7/143/58). Von den sechs geprüften Medikamenten seien die Antidepressiva Cymbalta und Trittico im therapeutischen Bereich im Blut vorhanden. Das Diabetesmittel Metfin sei leicht oberhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar. Das Schmerzmittel Novalgin und das Antihypertens ivum

Exforge seien beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar und vom Beruhigungsmittel Temesta fehle jede Spur. Von letzterem habe er schon mindestens zwei Einnahmetermine verpasst (Urk. 7/143/59).

Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ AG sowie auch Tribünenmontagen oder schwere Reinigungsarbeiten könne er seit dem 12. Januar 2009 nicht mehr ausüben. Für adaptierte Tätig keit en bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es nie zu langfristigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei (Urk. 7/143/60).

Der Beschwerdeführer sei dur ch die eingeschränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limi tiert. Er könne nur noch Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten Belastungsniveau entspreche (Urk. 7/143/61 ).

4.6

Am 3. Januar 2013 wurde in der Klinik B.___ eine Totalendoprothese

am rechten Knie

eingesetzt (Urk. 7/149/1). Vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/149/20-21). Am 8.

Mai 2013 führte Dr. E.___ aus, das rechte Knie zeige noch einen gewissen Reizzustand, welcher sicherlich noch bis ein Jahr postoperativ anhalten könne. Gesamthaft gesehen sei nicht zu erwarten, dass sich die Situation der Knie noch wesentlich verbessern werde. Eine Rückkehr in die Arbeit halte er für nicht mehr möglich. Auch eine Umschulung sei seines Erachtens nicht durchführbar, sondern der Beschwerdeführer müsse eine 100%ige Invalidenrente erhalten. Er schliesse eine Rückkehr in die Arbeitswelt aus (Urk. 7/157). 4.7

PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , begut achtete den Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 und erstattete sein psychiatri sches G utachten am 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/162/1-2). Er erhob die Anamnese (Urk. 7/162/2-3) sowie die objektiven Befunde (Urk. 7/162/6-7) und berücksich tigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen inklusive psychischer Verfassung, zu seinem Tagesablauf, seinem Umfeld und seiner Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/162/4-6). Er gelangte zur Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 7/162/8). In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer imponiere insbesondere durch seine dysphorische

Grund stimmung und seine Gekränktheit, von der Invalidenversicherung und vom Staat Schweiz nicht genügend anerkannt zu werden. Seine Wut sei deutlich spürbar und mache den Hauptteil der Grundstimmung aus. Daneben seien Anteile einer depressiven Grundstimmung auszumachen gewesen, welche dann tatsächlich, als die gesamte Affektpathologie in Ruhe habe beurteilt werden können, nicht so ausgeprägt gewesen sei wie vorerst angenommen (Urk. 7/162/9). Etliche Parameter des objektiven Psychostatus seien entweder bland oder lediglich leicht pathologisch , namentlich äussere s Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistun gen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Die Gesamtschau dieser Parameter zeige sehr gut auf, dass die innerpsychische Vitalität, das heiss t die innerpsychischen Ressourcen, grösstenteils noch erhalten seien (Urk. 7/162/11). Dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliege, werde auch von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauert. So erlebe er laut seinen Angaben keine anhaltende Freudlosigkeit, keine anhal tend e Interesse- oder Lustlosigkeit und keine Antriebsminderung, sondern ein zig morgendliche Müdigkeit. Es scheine vielmehr, dass es ihm nun nicht gelin gen könne, seinen Alltag entsprechend narzisstisch neu zu besetzen, seitdem er aufgrund seiner somatischen Leiden aus dem langjährigen Berufsleben ausge schieden sei. Dies sei natürlich nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer habe viele Jahre mit seiner ganzen Körperkraft gearbeitet, was wohl sein einzi ges Kapital gewesen sein dürfte, welches er vor vielen Jahren mit in die Schweiz habe nehmen können (Urk. 7/162/9). Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) könnten beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu, welcher eine gewisse reduzierte psychische Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/162/11). Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % in sämtlichen Tätigkeiten gelte spätestens seit dem Untersuchungsdatum, möglicherweise bereits seit Juni 2012, als erstmals ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei (Urk. 7/162/12). 4. 8

Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr. G.___ und PD Dr. H.___ fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit sei ihm seit dem 1 2. Januar 2009 nicht mehr zumutbar. In adaptierten Tätigkeiten sei er hingegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/163). 4.9

Die Ärzte des C.___

führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer leide an einem Restless - legs -Syndrom mit ausgeprägten periodischen Beinbewegung en sowie an einem lageabhängigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/6). Zu emp fehlen sei en eine Gewichtsreduktion sowie die bewusste Vermeidung der Rückenlage im Schlaf. In seitlicher Körperlage bestehe wahrscheinlich kein relevantes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/170/8). Zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gaben sie keine Beurteilung ab (Urk. 7/170/2). 4.10

Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 7. September 2013 ist zu entnehmen, unter der Behandlung des Restless - Legs -Syndroms mit Adartrel und Sifrol zeige sich eine gewisse Verbesserung. Von Seiten der beiden Knieprothesen liege ein regelrechter Verlauf vor. Rechts sei die Rehabilitation sicherlich noch nicht vollständig abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Invaliden rente zuzusprechen, da eine Rückkehr in die Arbeitswelt für ausgeschlossen erachtet werde (Urk. 7/173/2). Am 7. Mai 2014 berichtete Dr. E.___ , die Beschwerden im rechten Knie hätten sich wieder gebessert. Mit dem linken Kn ie sei er ebenfalls soweit zufrieden, als dass im Alltag keine wesentlichen Schmer zen mehr bestünden. Belastend sei vielmehr die aktuelle IV-Abklärung (Urk. 7/187/1). Er unterstütze nach wie vor die Zusprechung eine r ganze n Rente, zumal der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung nicht sinnvoll sei (Urk. 7/187/2). 4.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 fest, PD Dr. H.___ habe die enorme Ver bitterung des Beschwerdeführers und seine Tendenz zu Resignation in Bezug auf den Krankheitszustand zu wenig bewertet. Aufgrund seiner eigenen Beobachtungen liege eine depressive Störung mittleren Grades vor. So sei der Tagesablauf des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eintönig und die existenzielle Situation bedrücke den Beschwerdeführer enorm. Aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten. Er wirke hilflos und kindlich-trotzig (Urk. 7/176/2). Die krass unterschiedliche Beurteilung von zwei somatischen Fachpersonen habe ihn in eine Krise gestürzt und die depressive Verstimmung habe sich dadurch verstärkt. Zusätzlich zur mittelgradigen Depression sei auf grund seines Verhaltens in Belastungssituationen ein inadäquates pathologi sches Bewältigungsmuster erkennbar, welches auf eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und vermutlich abhängigen Typus zurückzuführen sei (ICD-10: F33.1 und F60.30 und vermutlich F60.7). Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage aus psychischen Gründen mindestens 50 bis 60 Prozent (Urk. 7/176/3-4). 4.12

Dr. F.___ nahm am 1 2. Oktober 2013 zum Gutachten von PD Dr. H.___ Stel lung und gab an, die von PD Dr. H.___ erwähnten Symptome seien vereinbar mit einer schweren chronifizierten ängstlich-agitierten Depression und mit einem durch das Schädelhirntrauma verkannten, traumatisierten Menschen mit chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide unter schweren Spannun gen, seine gedankliche Einengung sei nicht vereinbar mit einer leichten Depres sion, er sei suizidal, leide an Ängsten, Schlafstörungen, Schmerzen und einem metabolischen Syndrom mit Folgeschäden (Urk. 7/177/1 5). Es bestehe ein schweres komorbides psychisches und somati sches Leiden (Urk. 7/177/2). Sie als Behandlerin diagnostiziere eine rezidi vierende depressive Störung, chronisch schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), eine Panik- und Angststörung (ICD-10: F41.0/1), eine residuelle posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (Urk. 7/177/2). Wegen der schweren psychischen und somatischen Krank heit, welche sich chronifiziert habe, sei von gar keiner Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Trotz Therapie sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wieder gesund werde. Vielmehr sei zu hoffen, dass sich die Symptome durch Therapie und durch eine existenzielle Absicherung soweit reduzieren, dass seine Lebens qualität sich verbessere (Urk. 7/177/5). 4.13

Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwer de führer ab Behandlungsbeginn bei ihm am 4. Juli 2013 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne wegen der Schmerzen in den Knien nicht arbeiten und er spreche nur portugiesisch (Urk. 7/185/1-2). Es sei ihm gar keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/185/5). 5. 5. 1

5. 1 .1

PD Dr. H.___ legte in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2013 unter Berücksichti gung der Vorakten , der Anamnese, der erhobenen Befunde sowie der subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers dar, dass l etzterer primär eine wütende und gekränkte Grundstimmung aufwe i s e

(Urk. 7/ 162/9). Dass die Depression demgegenüber nur leichtgradig ausgeprägt ist, überzeugt vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde mit etwas verbittertem, etwas müdem und leicht depressivem , nicht aber avitalem Gesichtsausdruck, einer gewissen psychomotorischen Anspannung, jedoch zu keiner Zeit einer psychomotori schen Verlangsamung, einem ordentlichen Spiel von Mimik und Gestik, adä quatem und vigilantem Blickkontakt, ohne sprachmotorische Einbussen und bei - abgesehen von einer thematischen Einengung auf seine enge finanzielle Situ ation sowie seine Schmerzen - unauffälligem Denken (Urk. 7/ 162/6). Gra vierende Befunde wurden nicht erhoben und auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. So berichtete er einzig über eine morgendliche Müdigkeit und klagte ansonsten über die Situation , in welcher er sich bef i nd e . Er erzählte , dass er sich seiner beiden Töchter erfreuen könne, wenn er diese sehe und mit ihnen zusammen sei , und dass er gewisse Tätigkeiten im Alltag schlicht und einfach wegen der Schmerzen und nicht wegen einer Antriebsminderung nicht ausfüh ren könne (Urk. 7/ 162/4-5). PD

Dr. H.___ erkannte, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag zwar als inhaltslos erlebe, dass sein Alltag aber schlicht wenige Momente hergebe , in denen er Grund zur Freude hätte oder Tätigkeiten mit Interesse erledigen könnte. Das Empfinden der Inhaltlosigkeit sei also von einer depressiven Interesse- und Lust- beziehungsweise Freudlosigkeit zu unterschei den. Nach dem Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle habe er Mühe, seinen Alltag neu zu gestalten . Dabei sei erschwerend, dass er der deutschen Sprache nur wenig mächtig sei, über keine Berufsbildung verfüge und nur eine rudi mentäre Schulbildung mitbringe, was aber invaliditätsfremde Faktoren seien (Urk. 7/ 162/10). 5. 1 .2

Dr. I.___ grenzte diese invaliditätsfrem den Faktoren hingegen nicht ab. So nannte er zur Begründung der mittelgradigen depressiven Störung den eintöni gen Tagesablauf des Beschwerdeführers und dass die finanzielle Situation ihn enorm belaste . Ferner führte er aus, aufgrund seiner mangelnden Bildung und Ausbildung sei er nicht imstande, sich das Leben adäquat einzurichten (E. 4.11 vorstehend).

Mit der mangelnden Abgrenzung invaliditätsfremder Faktoren wird erklärbar, weshalb er zu ein er anderen Beurteilung gelangte als PD Dr. H.___ . 5.1.3

Zu den von Dr. F.___ und teilweise auch von Dr. I.___ gestellten Diagno sen hielt PD Dr. H.___ fest, die Affektinkontinenz des Beschwerdeführers sowie seine Kränkung hätten sich jeweils immer auf Angaben der IV-Stelle bezogen. Ansonsten zeige er anamnestisch sowohl privat als auch beruflich sehr stabile Beziehungsgestaltungen ohne interaktionelle Schwierigkeiten, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Ebenso wenig liege eine somato forme Schmerzstörung vor, da die geklagten Beschwerden somatischen Korre laten zugeordnet werden könnten (Urk. 7/ 162/11). Diese Ausführungen von PD

Dr. H.___ leuchten ein. Insgesamt steht daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig an einer leichten depressiven Episode leidet. 5. 1 . 4

Beeinträchtigungen depressiver Art der genannten - und auch noch einer höhe ren - Intensität werden vom Bundesgericht regelmässig als nicht invalidisierend eingestuft (vorstehende E. 1.2), wovon somit auch vorliegend auszugehen ist. Dies erst recht, da auch psychosoziale Faktoren wie die enge finanzielle Situa tion im Vordergrund stehen und eine psychiatrische Erkrankung umso ausge prägter vorhanden sein müsste. Nach dem Gesagten ist die vorliegende psychi sche Störung aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrach ten, wes halb die genannte Einschränkung im psychischen Bereich nicht zu berück sichtigen ist.

Durch dieses aus rechtlicher Sicht begründete Abweichen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. H.___ , der von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen war, verliert dessen übrige Beurteilung jedoch nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5. 2

5.2.1

Dr. G.___ gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2013 wie sämtliche übrigen Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/ 143/60). Dies wegen der medialbetonten

Gonarthrosen beidseits sowie dem intermittierenden lumbovertebralen Syndrom (Urk. 7/ 143/57). An dieser Beurteilung bestehen keine Zweifel, zumal dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bereits bei der letztmaligen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zumutbar war (Urk. 7/ 63/8) und inzwi schen keine Verbesserung eingetreten ist. 5.2.2

Eine angepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer damals ab Februar 2010, mithin gut fünf Monate nach der Operation vom 3 1. August 2009, wieder zumutbar (Urk. 7/ 63/ 9, Urk. 7/63/5). Dr. G.___ ging davon aus, dies sei wei terhin der Fall und der Beschwerdeführer sei auch zwischenzeitlich nie lang fristig unfähig gewesen, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben (Urk. 7/ 143/60). Da der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht einzig durch die einge schränkte Funktion beider Knie sowie der Lendenwirbelsäule limitiert ist (Urk. 7/ 143/61), ist es nachvollziehbar, dass er in einer knie- und rückenscho nenden Tätigkeit, bei welcher mit Lasten von maximal zehn Kilogramm hantiert werden muss, uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 7/ 163). 5.2.3

Die behandelnden Ärzte verneinten die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit mit der Begründung, in seinem Alter und anhand seiner Fähigkeiten komme eine neue Arbeit nicht in Frage (E. 4.2), die (effektive) Rückkehr in die Arbeits welt sei ausgeschlossen , eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll (E. 4.10) , er habe Schmerzen und spreche nur portugiesisch (E. 4.13). Bei Ausbildung, Spra che und Alter handelt es sich indes um soziokulturelle und somit

invaliditäts fremde

und invalidenversicherungsrechtlich daher unbeachtliche Faktoren. Den Ärzten ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer auf dem realen Arbeitsmarkt Mühe haben wird, eine Stelle zu finden, jedoch kommt es im Invalidenversicherungsrecht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt an (vorste hende E. 1.2).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsange bote , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Restarbeitsfähigkeit des sich in fortgeschrittenem Alter befindlichen Beschwerdeführers ohne Berufsausbildung und mit nur rudimentären Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 7/162/10, Urk. 7/99/4) nicht eingeschränkt, da dieser auch Stellen umfasst, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. 5.2.4

Dr. D.___

wies auf eine Dekonditionierung sowie eine n infolge Diabetes melli tus und Hypertonie reduzierten Allgemeinzustand hin (E. 4.2). Die Dekon ditionierung ist jedoch effektiv nicht gravierend, de nn

Dr. G.___ hat eine deutlich über dem Normwert liegende Muskelmasse von 47 % gemessen (Urk. 7/ 143/58). Beim Diabetes mellitus ist angesichts der mittlerweile guten Einstellung, ohne Hypoglykämien und bei der Notwendigkeit nur einer Spritze pro Tag nachvollziehbar, dass Dr. G.___

diesem Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu gemessen hat

(Urk. 7/ 143/58). Auch bei der Hypertonie ist nicht ersichtlich, wie sie sich einschränkend auswirken könnte. Nachdem die Schmerzmittel anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ nur weit unter dem therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar waren (Urk. 7/ 143/59) und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 zumindest im linken Knie im Alltag keine wesentlichen Schmerzen mehr verspürte und die Situation am rechten Knie sich auch verb essert hatte (E. 4.10), ist denn nicht anzunehmen, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer an der Ausübung einer nicht belastenden Tätigkeit hin dern würden. Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 3

5. 3 .1

Da sich der Beschwerdeführer

am 28. November 2011 und am 3. Januar 2013 erneut an den Knien operieren lassen musste und im Zusammenhang mit den früheren Operationen jeweils postoperativ einige Monate lang für sämtliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/ 63/9), stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit aufwies. Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in adaptierten Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/ 143/60), spezifizierte jedoch „langfristig“ nicht näher.

Währenddem die IV-Stelle ausführte, die operationsbedingten Arbeitsunfähig keit en hätten nie mehr als ein Jahr angedauert (Urk. 2 S. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Wartejahr nicht erneut zu absolvieren gehabt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 5.3.2

Die erneute Anmeldung vom 15. Juni 2011 erfolgte in nert drei er Jahre nach Einstellung der Invalidenrente per Ende April 201 0. U rsächlich für die erneute

Arbeitsunfähigkeit

waren die Kniebeschwerden und somit das gleiche Leiden, welches bereits zuvor zur Zusprechung der

befristeten Rente geführt hatte, wes halb die Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 bis

IVV nicht neu erfüllt wer den musste

(E. 1.5 vorstehend) . Wie es sich mit der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der gegebenen Konstellation verhält hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 140 V 2 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen Versi cherte, die gemäss Art. 29 bis IVV von der Erfüllung de r Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG befreit sind, erneut die Karenzzeit von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestehen sollten. Art. 29 Abs. 1 IVG, der im Rahmen der 5. IVG-Revision erlassen wurde, bezweckt die Schaffung eines Anreizes, sich möglichst frühzeitig, das heisst spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung anzumelden, um so gegebe nenfalls frühzeitig Eingliederungsmassnahmen einleiten zu können. Darüber hinaus soll keine Schlechterstellung stattfinden. Bei rechtzeitiger Anmeldung kommt die versicherte Person weiterhin nach Ablauf des Wartejahres in den Genuss der Rente ( BGE 138 V 475 , E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Materialien). Soll die versicherte Person, die beim Wiederaufleben der Invalidität innert der Frist von drei Jahren im Sinne von Art. 29 bis IVV erneut einen Anspruch gel tend macht und damit vom Bestehen des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG befreit ist, trotzdem die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG abwarten, führte dies zu einer vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Schlechterstellung. Entsprechend ist auch in den Verwaltungsweisungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) vorgesehen, dass der Rentenan spruch nach der Wiederanmeldung im Sinne von Art. 29 bis IVV unverzüglich auflebt ( Rz . 4005, Beispiele). Die Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 1 IVV fällt ausser Betracht, da diese Bestimmung eine laufende Rente voraussetzt (BGE 140 V 2 E. 5.4). 5. 3 .3

D er Arzt der Klinik B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Operation des linken Knies vom 2 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 1 3. Mai 2011 bis vorläufig zum 3 1. Januar 2012 (Urk. 7/ 87/3). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ver längert bis Ende Februar 2012 (Urk. 7/ 96/2). Eine Rückkehr in den angestamm ten Beruf hielt er auch für die Zeit danach nicht für zumutbar (Urk. 7/ 73/2). Nachdem Dr. E.___ dann im folgenden Bericht vom 23. April 2012 berichtete, die Situation bezüglich des linken Knies habe sich gebessert (Urk. 7/ 100/3) und am 2 4. Mai 2012 angab, ob eine Umschulung möglich sei, habe die IV-Stelle zu beurteilen (Urk. 7/ 105/6), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 3. Mai 2011 bis Ende Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und daher von einem Invaliditätsgrad von 100 %

auszu gehen. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 (vgl. vorstehende E.

5. 3 .2) Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente. Das Ende des Rentenan spruchs richtet sich nach Art. 88a Abs. 1 IVV und ist entsprechend auf Ende Mai 2012 festzusetzen . 5. 3 .4

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig. Am 3. Januar 2013 wurde er wieder operiert. Im Zusammenhang mit dieser Opera tion attestierten die Ärzte der Klinik B.___ ihm vom 2. Januar bis zum 1 3. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/ 149/20-21). Für diese Zeit

ist erneut von einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und ent sprechend von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 auszugehen. 6. 6.1

6.1 .1

Für die Zeiträume mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens vom Arbeitgeber-Fragebogen vom 2. Juni 2009 aus (Urk. 7/ 190/1), wie sie es bereits bei der erstmaligen Prü fung des Rentenanspruchs getan hatte, was damals nicht beanstandet wurde (Urk. 7/ 63/9). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, beim Valideneinkommen sei zusätzlich seine Nebenerwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe bei der K.___ zu berücksichtigen. Diese habe er wegen der Kniebeschwerden schon 2006 aufgeben müssen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ist zwar zu entnehmen, dass er bis April 2006 effektiv bei der K.___ angestellt war (Urk. 7/ 14/1-2), doch steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Dies gilt umso mehr, als er diese Nebentätigkeit bei der Anmeldung zum Leistungsbezug mit keinem Wort erwähnte (Urk. 7/ 4/4 Ziff. 6.5).

Laut den Angaben des Arbeitgebers h ä tte der Beschwerdeführer im Jahr 200 9 ein Einkommen von Fr. 72‘345.-- (13 x Fr. 5‘565.--) erzielt (Urk. 7/ 13/11, vgl. bezüglich des 1 3. Monatslohns Urk. 7/13/9 und Urk. 7/13/7) , welches im Jahr 2010 Fr. 72‘886.40 betragen hätte (Urk. 7/ 63/9 Ziff. 4.1.2) .

Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 14 : 103.2 ) resultiert ein Vali deneinkommen von Fr. 75‘218.75. 6. 1 .2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4

1/3

Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anfor de rungs niveau

4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 14 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen ( BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( siehe oben ). Hernach resul tiert ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘273.45 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 103,2).

6. 1 .3

Bezüglich des Leidensabzugs brachte der Beschwerdeführer vor, dieser müsse angesichts sein er zahlreichen Beschwerden auf 25 % festgesetzt werden (Urk. 1 S. 8). Bereits bei der gerichtlichen Beurteilung im Jahr 2011 waren dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit über wiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshalt ungen zumutbar (Urk. 7/63/10 E. 4.2.2).

Dem gegenüber bestehen aktuell keine relevanten weitergehenden Einschrän kungen, weshalb der - damals als grosszügig beurteilte (Urk. 7/63/ 11 E. 4.2 ) -

Leidens abzug von 20 % nach wie vor angemessen ist. Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50 ' 618.7 5. (0,8 x Fr. 63‘273.45). Ver glichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 75‘218.75 ergibt sich ein invalidi tätsbedingter Minderverdienst von Fr. 24‘600.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 %. Somit besteht kein Rentenanspruch. 6. 2

Insgesamt hat der Be schwerdeführer vom 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2012 sowie vo m 1. Januar 2013 bis Ende August 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 7. 7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind jedoch zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerde führer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , Zürich aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.

M it Honorar note vom 2 . November 201 5 (Urk. 18 ) machte er einen Aufwand von 8,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 99.50 zuzüglich Mehrwertsteuer n von 8 %

gel tend.

Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) angemessen.

Dementsprechend ist die Prozessentschädigung insgesamt auf Fr. 2‘034.20

(einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwert steuer) festzuset zen . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich ,

eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘017.10 direkt auszubezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1‘017.10 ist Rechtsanwalt Chopard aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer .

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Rente zur Gänze verneint worden ist, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 sowie in der Zeit von 1. Januar bis 31. August 2013 jeweils befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1'017.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Stiftung Y.___ sowie an: - Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer