opencaselaw.ch

IV.2014.00919

Rentenrevision. Sachverhaltsänderung in Form der Reduktion des Arbeitspensums in einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis. Voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs. Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1 1.1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete ab 1985 zunächst als angelernte Charcuterie -Verkäuferin und danach als Service-Angestellte im Rahmen von kürzerdauernden Arbeitsverhältnissen in verschiedenen Restaurationsbetrieben (vgl. die Aufstellung in Urk. 7/9).

Am 5. Mai 1988 war X.___ als Mitfahrerin auf dem Soziussitz eines Motorrades von einem Verkehrsunfall be troffen und erlitt dabei nicht dislozierte Frontobasis

- und Gesichtsschädelfrakturen, begleitet von Desorien tierung und Vergesslichke it sowie Nervenlähmungen . Nachdem sie während eines Monats im Spital Y.___ , im Kantonsspital Z.___ und im Kreisspital A.___ stationär behandelt worden war (Arztzeugnis UVG des Kantons spitals Z.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 22. Juni 1988, Urk. 7/3; Aus trittsbericht und Arztzeugnis UVG des Kreissspitals

A.___ je vom 6. Juni 1988, Urk. 7 /2/1-2 und Urk. 7/2/3-4), wurden im Juni 1988 und im Januar 1989 in der Klinik B.___ , Rheuma- und Rehabilitationszentrum, ambulante neurolo gische und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Berichte der Klinik B.___ in Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/10/2-3 und Urk. 7/11). 1. 1.2

Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung holte das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat unter anderem d ie Formularberichte des Kantonsspita ls Z.___ vom 13. März 1989 , des Kreisspitals A.___ vom 27. April 1989 und des damaligen Hausarztes med. prakt. C.___ vom 27. Juni 1989 ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/12/1-5 und Urk. 7 /13) und nahm das Gutachten der MEDAS D.___ vom 31. Mai 1990 zu den Akten, das di e Schweizerische Mobi liar Versi cherungsgesellschaft (Mobiliar) als zuständiger Unfallversicherer in Auftrag ge geben hatte ( Urk. 7/15; Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ , Innere Medizin, unter Mit wirkung der Konsiliarärzte Dr. med. G.___ , Ophthalmologie, Dr. med. H.___ , Neu rologie, und Dr. med. zur I.___ , Rheumatologie, sowie J.___ , Berufsbera tung).

Vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 1990 hielt sich X.___

im Neurologischen Rehabilitationskrankenhaus für Kinder und Jugendliche K.___ , auf.

W egen ihrer Schwangerschaft wurde der Rehabi litationsaufenthalt vorzeitig beendet (Austr ittsbericht vom 5. Februar 1991 , Urk. 7 /31 / 3-11), und im Mai 1991 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. Urk. 7/26). 1.1.3

Im M ai 1992 liess das IV-Sekretariat eine Abklärung im Haushalt der Versicher ten durchführen (Bericht vom 13. Mai 1992, Urk. 7 /21) ; anschliessen d wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Oktober 1992 mit Wirkung ab Mai 1989 eine ha lbe Rente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 50 % zu gespro chen, dies aufgrund der Annahme, dass sie als Ge sunde zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre und dass im Erwerbsbereich eine gesund heitliche Einschränkung v on 80 % und im Haushalt eine Einschränkung von 37 % bestehe (vgl. die Mitteilung des Be schlusses vom 9. Juli 1992, Urk. 7/27). 1 .2 1.2.1

Ende 1994 wurde ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet (Angaben der Versichert en vom 1 4. November 1994, Urk. 7 /30; Kurzbericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Dezem ber 1994, Urk. 7/31/1-2) . Dabei nahm die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ein neurologisches Gutachten der Rehabilitati onsklinik M.___ , Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom

11. Januar 1995 zuhanden der Mo biliar und eine Ergänzung dazu vom 29. März 1995 z u den Ak ten (Urk. 7/33/1-8 und Urk. 7/33/9 ) und liess im Juli 1995 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 25. Juli 1995, Urk. 7/43) . D ie Ehe der Versicherten war unterdessen im April 1994 gesc hieden worden (vgl. Urk. 7/29).

Mit Verfügung vom 3 0. August 1995 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. August 1994 auf eine ganze Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrad es von 73 % , ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit nunmehr je zu 50 % im Beruf und im Haushalt arbei ten würde, wobei sie im Beruf zu 80 % und im Haushalt zu 66 % eingeschränkt sei ( Urk. 7/44 und Urk. 7/45). 1.2.2

Im August 1997 folgte ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (A ngaben der Versi cherten vom 1 8. August 1997, Urk. 7/47; Kurzbericht von Dr. L.___ vom 2 8. August 1997, Urk. 7/48) , und mit Verfügung vom 3. September 1997 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor Anspruch auf die bis herige Rente habe ( Urk. 7 /50). Unterdessen waren die Versicherte und ihr neuer Lebenspartner im September 1996 Eltern einer zweiten Tochter geworden (vgl. den Geburtsschein in Urk. 7/96). Des Weiteren hatte die Versicherte am 23. Januar 1997 mit der Mobiliar einen Vergleich ab geschlossen , wonach ihr ab dem 1. Januar 1995 eine Komplementärr ente der Unfallversicherung auf der Basis einer 100%igen Invalidität zustand ( vgl. den Beschlu ss des Sozialversi cherungsgericht s vom 7. März 1997, Prozess Nr. UV.1996.00103). 1. 2. 3

Anlässlich der nachfolgende n Rentenrevision (Angaben der Versichert en vom 23. November 2000, Urk. 7/51) holte die IV-S telle neben dem Bericht von Dr. L.___ vom 18. Januar 2001 (Urk. 7 /52/1 ) den Bericht von Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 2

9. Januar 2001 ein (Urk. 7/54/1 3; vgl. auch den Nachtrag dazu vom 6. Februar 2001, Urk. 7/57, und den Bericht von Dr.

N.___ über eine Ko nsultation vom 10. November 2001 , U rk. 7 /54 /4-7) und teilte der Versicherten daraufhin a m 5. Februar 2001 mit , dass sie immer noch Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invalidi tätsgrades habe (Urk. 7 /56; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk.

7/55). 1.2.4

Im Juli und im September 2003 benachrichtigte der neue Hausarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, die IV-Stelle über eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und über deren Tren nung von ihrem Lebenspartner und reichte verschiedene Berichte vom Februar 2003 über Untersuchungen wegen Hüftschmerzen und Schmerzen in der Len denwirbelsäule sowie einen Bericht von Dr. N.___ vom 18. Juni 2003 über eine aktuelle

neurologische Untersuchung ein (Urk. 7 /58 und Urk. 7 /59).

Die IV-Stelle bestätigte daraufhin am 2. Oktober 2003 den Anspruch der Versi cherten auf die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund eines Inva liditätsgrades von 73 % (Urk. 7 /62). 1.3

Im September 2006 informierte X.___ die IV-Stelle darüber, dass sie eine Stelle in der Reinigung zu einem Pensum von gegenwärtig etwa drei Wochenstunden angenommen habe (Urk. 7/64). Die IV-Stelle führte daraufhin erneut ein Rentenrevisionsverfahren durch und beschaffte in dessen Zuge neben den Angaben der Versicherten (Urk. 7/65) die Angaben von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin , vom 23. November 2007 (Urk. 7/67) und die Angaben des Arbeitgebers Q.___ , Re inigungen und Unterhalt, vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/68). Anschliessend liess sie im Januar 2008 eine wei tere Abklärung im Haushalt vornehmen (Ber icht vom 4. Februar 2008, Urk. 7/70) und holte im Vorbescheidverfahren die zusätzliche Stellungnahme der Abklärerin vom 7. April 2009 ein (Urk. 7/93) . Mit Verfügung vom 16. April 2009 entschied sie daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % auf eine halbe Rente herab, unter der Annahme, dass die Versicherte als Gesunde neu zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig wäre und dass im Beruf eine Einschränkung von 71 % und im Haushalt eine solche von 17,4 % gegeben sei (Urk. 7/95).

Im Beschwerdeverfahren hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. April 2009 mit Urteil vom 3 0. November 2010 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/114; Prozess Nr. IV.2009.00484). Dabei erachtete das Gericht es als plausibel, dass die Versicherte im Vergleich zur bisherigen hälftigen Aufteilung neu zu 70 % ausserhäuslich und nur noch zu 30 % im Haushalt tätig wäre, und beurteilte diese Veränderung im Sachverhalt (seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 2. Oktober 2003) als poten tiell rentenrelevant .

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass unter diesen Umständen keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter bestehe , die dem vorange gangenen rechts kräftigen Entscheid zugrundegelegt worden seien, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen seien. Es gelangte zum Schluss, die IV-Stelle sei dieser Pflicht in Bezug auf die medizi nische Situation unzureichend nachgekommen, und auferlegte ihr, eine um fas sende neurologische und in Bezug auf die Hüft- und Rückenproblematik ge ge benenfalls auch rheumatologische Abklär ung mit genauer Erhebung und Be ur teilung der Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen ( Urk. 7/114 E. 3.3 und E. 3.4). 1.4

Gestützt

auf

dieses

Urteil , das

unangefochten

geblieben war, liess die IV-Stelle das

neurologische

Gutachten von Dr. med .

R.___ , Spezialarzt

für Neurolo gie, vom 1 7. Mai 2011 erstellen ( Urk . 7/116). Auf die Empfehlung von Dr.

R.___

hin ( Urk . 7/116/12) gab die IV-Stelle zusätzlich

eine

rheumatologische

Begutachtung in Auftrag ( Gutachten von Dr. med .

S.___ , Spezialarzt

für

Rheumatologie und Innere

Medizin , vom 2 2. August 2011, Urk . 7/119). Danach

eröffnete

sie

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom 1 2. Oktober 2011, dass

sie

nach

wie

vor

eine

Rentenherabsetzung

aufgrund

eines

Invaliditätsgrades von 57 % vorzunehmen

gedenke ( Urk . 7/125 ; vgl . auch

das

Feststellungsblatt in Urk . 7/123 ). Auf grund

der

Einwendungen

der

Versicherten

( Urk . 7/129 )

holte die IV-Stelle im

T.___ , Prof. Dr. rer . n at . U.___

und Dr. sc.

nat . V.___ , das

neuropsychologische

Gutachten

vom

1 6 . März 2012 ein

( Urk . 7/133). Nachdem die Versicherte

dazu

am 1 1. Juni 2012 hatte

Stellung

nehmen

lassen ( Urk . 7/140), entschied die IV-Stelle mit

Verfügung

vom 2 7. Juli 2012 im

Sinne

ihres

Vorbescheids und blieb bei der

Herabsetzung

der

ganzen

auf

eine

halbe

Rente per

1. Juni 2009 ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/141).

Die Versicherte, wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann , liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 7/149/34-37; Prozess Nr. IV.2012.00947). Mit Beschluss vom 2 8. September 2012 trat das Sozialversi cherungsgericht wegen fehlender beziehungsweise nicht rechtzeitiger Begrün dung darauf nicht ein ( Urk. 7/148/1-7). Auf ein Gesuch der Versicherten um Wiedererwägung dieses Beschlusses trat das Sozialversicherungsgericht mit einem weiteren Beschluss vom 1 1. Oktober 2012 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/149/1-4). M it Urteil vom 2 2. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Versicherten gegen den Beschluss vom 2 8. September 2012 ab ( Urk. 7/151). 1.5

Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein R entenr evisionsverfahren ein (Urk. 7/155). Sie holte vom Reinigungsunternehm en Q.___ die Angaben vom 2 8. Juni 2013 ein ( Urk. 7/156) und liess sich von der Versicherten die Lohnabrechnungen der letzten Monate zustellen ( Urk. 7/ 157). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten daraufhin, dass sie neu ihr tatsächlich erzieltes Einkommen als Invalideneinkommen heranziehen werde, da dieses höher sei als der bisher anhand von Tabellenlöhnen ermittelte hypothetische Wert, dass aus dieser Berechnungsweise nur noch ein Invalidi tätsgrad von 46 % re sultiere und dass sie daher die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Einwendun gen erheben und die weitere Ausrichtung einer mindestens halben Rente bean tragen ( Urk. 7/167). Dazu liess sie einen Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 über eine pneumologische Untersuchung vom August 2012 einreichen ( Urk. 7/165) und auf die neu begonnene Ausbildung der jünger en Tochter hinweisen (vgl. Urk. 7/166). Nach Rücksprache mit ihrem Rech tsdienst (Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, Urk. 7/171) holte die IV-Ste lle den Verlaufsbericht von Dr. P.___ vom 2 4. Januar 2014 ein ( Urk. 7/173) und liess im April 2014 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 3. April 2014 , Urk. 7/175). Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2014 liess die Versicherte zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen ( Urk. 7/182). Die IV Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und reduzierte die halbe Rente der Versicherten per 1. September 2014 , wie ursprünglich vorgesehen , auf eine Viertelsrente , neu aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 44 % ( Urk. 7/185 und Urk. 7/186; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/183). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsan walt Andreas Bühlmann mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr weiter hin mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches, insbesondere rheumatologisches und orthopädi sches sowie neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Neuent scheids betreffend die Berentung nach Einholung eines medizinischen, insbe sondere rheumatologischen und orthopädischen sowie neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1 4. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 1. Juli 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Herabsetzung der halben Rente, die der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2009 zustand ( vgl. Urk. 7/143 und Urk. 7/145), nachdem sie vorher lange Zeit eine ganze Rente bezogen hatte -, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestim mungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die im Folgenden wiedergege benen Gesetzesbestimmungen sind indessen von der Revision 6a nicht tangiert worden, und soweit diese Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2.1

Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbe reich zu betätigen. 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.3

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs - tä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsvergleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszust andes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs einge treten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtspre chung die unterschiedliche Beur teilung eines im wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Ist eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) .

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat , gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.4

Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Ge richt dort, w o es bei der Überprüfung einer R evisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 2.5

Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Ar

t. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der seit

1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungsgesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehenden Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gilt jedoch im Sinne einer Ausnahme dann nicht, wenn eine Person sehr lange eine Rente bezogen hat und deshalb anzunehmen ist, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes ihr nicht erlauben, ihr (wiedergewonnenes) Leistungspotential ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung fruchtbar zu machen. Rechtsprechungsgemäss kommt diese Ausnahme dort zum Tragen, wo eine Person die Rente im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder -herabsetzung seit mehr als 15 Jahren bezieht oder das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie gilt nicht nur für die revisionsweise, sondern auch für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Es gibt aber auch Fälle, wo die Rechtspre chung die Selbsteingliederungsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters oder des langjährigen Rentenbez u gs bejaht hat, namentlich dort, wo bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden hat te und die versicherte Person ihr Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten konnte , die sie bereits aus übt e oder unmittelbar wieder hätte ausüben können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.2.1 mit Hinweisen sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 und 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015). 3. 3.1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil vom 3 0. November 2010 beendet wurde, war die Verfügung vom 1 6. April 2009, mit der die Beschwerdegegnerin die damalige ganze Rent e der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hatte ( Urk. 7/95). Das Gericht zog als revisionsrechtliche Vergleichsbasis die Mitteilung vom 3. Oktober 2003 heran ( Urk. 7/62) und sah die massgebliche Sachverhaltsänderung darin, dass die Beschwerdeführerin unterdessen als Gesunde ihre Berufstätigkeit von 50 % auf 70 % erhöht hätte und dementsprechend nur noch zu 30 %

im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/114 E. 3.3). Im Rahmen der deswegen gebotenen umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 2.3) erachtete das Gericht die medizinische Situation als abklärungsbedürftig und hob die angefochtene Verfügung daher mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durc h führung dieser Abklärungen auf ( Urk. 7/114 E. 3.4.3 und E. 3.6).

Die Verfügung vom 2 7. Juli 2012, mit der die Beschwerdegegnerin im Anschluss an ihre Abklärungen an der Reduktion des Rentenanspruchs auf eine ha lbe Rente per 1. Juni 2009 festhielt ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145), erwuchs wegen des höchstrichterlich bestätigten Nichteintretensentscheids des Sozial versicherungsgerichts vom 2 8. Septembe r 2012 ( Urk. 7/148/1-7 und Urk. 7/151) in formelle Rechtskraft .

Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. September 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, durch eine Änderung im Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 gerechtfertigt ist oder ob die zweifellose Un richtigkeit jener Ver fügung die nochmalige Rent enherabsetzung erlaubt . 3.2 3.2.1

Eine rentenerhebliche medizinische Veränderu ng in der Zeit zwischen dem 27. Juli 2012 und dem 3 1. Juli 2014 ist nicht dokumentiert. Vielmehr bezeich nete Dr. P.___ in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2014 sowohl den ärztlichen Befund als auch die Prognose aus drücklich als unverändert (Urk. 7/173/2 Ziffer 1.4 ) . Wenn Dr. P.___ unter diesen Umständen festhielt, die Beschwerdeführerin könne laut ihrer eigenen Aussage in absehbarer Zeit gar nicht mehr arbeiten ( Urk. 7/173/2 Ziffer 1.6), so ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin in ihrer Stell ungnahme vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/182/2) nicht als ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu werten, sondern lediglich als Aufzeichnung von Patientenangaben. Ferner sind im Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/165) zwar bilaterale subpleurale

bullöse Lungenveränderungen beschrieben, die leichtgradig progredient seien, der Verfasser des Berichts emp fahl jedoch lediglich, Risikosportarten wie Tauchen und Bergsteigen zu meiden, und hielt die übrigen sportlichen Aktivitäten für unbedenklich. Daraus ist zu schliessen, dass die Lungenpathologie, die sich überdies bereits im Jahr 2010 und somit vor dem Erlass der Vergleichsverfügung vom 2 7. Juli 2012 manifestiert hatte (vgl. Urk. 7/165/1) , im massgebenden Zeitraum keinen zusätzlichen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. 3.2.2

Des Weiteren liess d ie Beschwerdef ührerin geltend machen, ihre Tätigkeitsfelder , d ie sie als Gesunde mutmasslich gewählt hätte , hätten sich weiter verändert und sie wäre nunmehr zu 100 % b erufstätig . Zur Begründung dafür liess sie in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 und in der Beschwerdeschrift darauf hinwei sen, dass ihre beiden Töchter den gemeinsamen Haushalt mittlerweile verlassen hätten un d auch die jüngere, geboren 1996 , unterdessen volljährig geworden sei ( Urk. 7/182/2-5, Urk. 1 S. 8-11 und S. 26). Soweit die Beschwerdeführerin für die mutmassliche Vollzeit-Berufstätigkeit mit der allgemei n en Lebenserfahrung argumentierte (vgl. Urk. 1 S. 9 f. und S. 26), so reicht dies für eine rechtsgenüg liche Beweisführung nicht aus, sondern

rechtsprechungsgemäss sind sämtliche konkreten Umstände einzubeziehen (vgl. vorstehend E. 2.2.3).

Zur Zeit der Haushaltabklärung vom Februar 2008 hatte die ältere Tochter der Beschwerdeführerin noch zu Hause gewohnt und hatte im ersten Lehrjahr gestanden , währenddem die jünger e Tochter , die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an einer POS-Störung leide t , in einem Sonderschul-Heim in gelebt und nur jedes zweite Wochenende sowie die Ferien zu Hause ver bracht hatte ( Urk. 7/70/2+3+ 6- 7). Die Beschwerdeführerin hatte damals angege ben, sie wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen auf ein Arbeits pensum von mindestens 70 % angewiesen, da sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, ein höheres Pensum würde sie hingegen nicht ver richten, da sie während der Woche oft zur jüngeren Tochter f ahren müsse, wenn es Probleme ge be ( Urk. 7/70/3). Bei der Haushaltabklärung vom April 2014 berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie seit Februar 2009 in der jetzigen 4,5-Zimmer-Wohnung lebe ( Urk. 7/175/3+5), dass d ie ältere Tochter im Sommer 2010 ausgezogen sei und dass die jüngere Tochter, die seit der Haus haltabklärung

des Jahres 2008 weiterhin nur im damaligen Umfang bei ihr gewohnt habe, die im August 2013 aufgenommen e Ausbildung (vgl. den Brief der Ausbildungsstätte Auboden vom 2 4. Juni 2013, Urk. 7/166) im November 2013 abgebrochen habe und seither mehrheitlich bei ihrem Freund lebe . Sie besuche die Mutter nur noch unregelmässig und die Besuche seien meist kon fliktbeladen . Wegen der Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung habe die jüngere Tochter einen Beistand un d die Beistandschaft werde weitergeführt, wenn die Tochter die Volljährigkeit erreicht habe ( Urk. 7/175/2 -4+10 ). Die Beschwerdeführerin könne sich wegen der Konflikte mit der Tochter nicht mehr vorstellen, dass diese wieder bei ihr wohnhaft sei, sie werde aber zu den Gesprä chen mit Amtsstellen und Ausbildungsstätten eingeladen und sehe sich in der Verantwortung dafür, dass die Tochter eine Erstausbildung mache ( Urk. 7/175/10). Zur beruflichen Situation bei guter Gesundheit ist im Abklä rungsbericht protokolliert, die Beschwerdeführerin würde auch heute kein Arbeitspensum von 80-100% verrichten wollen, da sie immer noch durch schnittlich ein bis zwei Tage in der Woche für die Tochter engagiert sein und sich den ans trengenden Themen widmen müsse ( Urk. 7/175/4).

Tatsächlich könnte die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen , dass die Beschwerdeführerin, die nicht mehr in einer Par tnerschaft lebt (vgl. Urk. 7/1 75/3), nach dem Aus zug ihrer beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt ihre Berufstätigkeit auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hätte , zumal sie wegen des fehlenden Berufsabschlusses mit einem Teilzeitpensum finanziell eingeschränkt leben müsste und zudem mutmasslich über die Volljährigkeit der jüngeren Tochter hinaus deren Erst ausbildung mitfinanzieren muss . Die Beschwer deführerin liess

jedoch in ihren Einwendungen vom 1 6. September 2013 gegen den Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 7/162) noch nichts gegen ihre Einstufung als zu 30 % im Haushalt Tätige und somit gegen die Anwen dung der gemi schten Methode vorbringen , sondern liess im Gegenteil auf ihre Einschränkungen im Haushalt hinweisen und eine neue Abkläru ng im Haushalt beantragen ( Urk. 7/167/2+3). Zwar ist dennoch unglücklich, dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin daraufhin in der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2013 bereits Ausführungen zur Aufteilung der Erwerbs- und der Hausarbeit machte und festhielt, bei der Statusfrage sei „kaum von einem höheren Erwerbstätigkeitspensum auszugehen“ beziehungsweise es sei „mit Sicherheit nicht von einem über 70 % liegenden Erwerbspensum oder niedrige ren Pensum als 30 % im Haushaltsbereich auszugehen“ ( Urk. 7/171/2). Es beste hen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärerin wegen dieser Aus führungen voreingenommen gewesen wäre. Insbesondere erhob sie gemäss dem Bericht vom 3. April 2014 alle weiteren familiären Veränderungen, die sich seit dem Erlass des Vorbeschei ds vom 16. Juli 2013 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ergeben hatten, namentlich den Ausbildungsabbruch der jüngeren Tochter und deren veränderte Wohnsituation ( Urk. 7/175/2-4). Des Weiteren fragte sie bei der Beschwerdeführerin offenbar mehr als einmal nach, welches Pensum sie unter den gegebenen familiären Umständen bei guter Gesundheit leisten würde . D enn beim entsprechenden Protokolleintrag (vorste hender Absatz am Ende) vermerkte sie, es handle sich um die mehrmals bestä tigte Aussage der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/175/ 4) , und die Beschwerdeführe rin selber hielt der Abklärerin anlässlich eines nachfolgenden Telefongesprächs zugute , dass sie konstante Nachfragen gestellt habe (vgl. Urk. 7/175/7).

Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Haushaltabklärung vom April 2014 und des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch nur zu 70 % berufstätig gewesen wäre. Da die übri gen Veränderungen , wie namentlich der Umzug von der 5,5-Zimmer-Wohnung in die 4,5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 7/70/4 und Urk. 7/175/5) , bereits vor dem Erl ass der massgebenden Vergleichsv erfügung vom 2 7. Juli 2012 eingetre ten waren, ist eine rentenrelevante Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfel dern der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. 3.2.3

Was die erwerbliche Situation betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2006 eine Stelle im Reinigungsunternehmen Q.___ angetreten, und der Arbeitgeber hatte Ende 2007 im Arbeitgeber-Fragebogen festgehalten, ihre Arbeitszeit betrage 4-6-8 Stunden in der Woche ( Urk. 7/68/3). Im Schreiben vom 2 8. Juni 2013 gab der Arbeitgeber unter Hinweis auf jenen Fragebogen an, im We sentlichen habe sich nichts geändert, einzig die Arbeitszeit betrage nun etwa 8-12 Stunden in der Woche ( Urk. 7/156/14 ). Den beigelegten Lohnblättern der Jahre 2010 bis 2012 ( Urk. 7/156/16-18) ist zu entnehmen, dass diese Erhö hung der Arbeitszeit spätestens im Jahr 2010 erfolgt sein muss, denn dem Grundlohn des Jahres 2010 von Fr. 11‘362.-- entsprechen beim angegebenen Stundenlohn von Fr. 23.-- 9,5 Wochenstunden (Fr. 11‘362.-- : Fr. 23.-- : 52), aus dem Grundlohn des Jahres 2011 von Fr. 12‘549.80 ergeben sich bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- bis Juni und Fr. 23.50 ab Juli ungefähr 10 Wochen stunden (Fr. 12‘549.80 : Fr. 23.25 : 52), und aus dem Grundlohn des Jahres 2012 von Fr. 12‘214.20 resultieren bei einem Stundenlohn von Fr. 23.50 (Fr. 12‘214.20 : Fr. 23.50 : 52) ebenfalls knapp 10 Wochenstunden. Ausserdem hatte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Inidivuellen Konto vom 3. Juni 2013 ( Urk. 7/153 /1 ) bereits in den Jahren 2008 und 2009 Jahreslöhne von gegen Fr. 12‘000.-- deklariert . Die Erhöhung des Arbeitspensums bei Q.___ stellt somit wiederum keine potentiell rentener hebliche Sachverhaltsänderung seit d em Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2012 dar.

Die Beschwerdegegnerin wertete die Pensumserhöhung in der Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch nicht explizit als Sachverhaltsänderung, sondern wies lediglich auf die Voraussetzungen hin, unter denen das Invaliden einkommen

rechtsprechungsgemäss anhand des tatsächlich erzielten Einkom mens zu bemessen ist (vgl. Urk. 2 S. 4 ). Dies e Voraussetzungen sind dann gege ben, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn dar stellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsverhält nis voll ausgeschöpft wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

Im Anwendungs b ereich dieser Kriterien könnte eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung höchstens darin bestehen, dass sich ein in den Modalitäten unverändertes Arbeitsverhältnis im Zei tverlauf zunehmend stabilisiert hat.

Eine solche Kons tellation liegt jedoch hier nicht vor. Denn zum einen hatte die Beschwer defüh rerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei Q.___ schon während mindestens vier Jahren ein Arbeitspensum in ähnli cher Höhe verrichtet , was dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis seit Mitte 2012 noch stabiler geworden wäre . Und zum andern arbeitete die Beschwerde führerin seit Januar 2014 nicht mehr im bisherigen Arbeitspensum von 8-12 Stunden in der Woche . Vielmehr gab sie anlässlich der Haushaltab klärung vom April 2014 an, sie habe das Pensum aufgrund der körperlichen Schwäche und Müdigkeit auf 6-9 Stunden reduzieren müssen ( Urk. 7/175/3), und zusätzlich belegte sie diese Reduktion im vorliegenden Verfahren mit den Stundenrappor ten und Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2014, worin anstelle von bis zu 50 Arbeitsstunden im Monat im Jahr 2013 (vgl. Urk. 7/157), nur noch bis zu 39 monatliche Arbeitsstunden dokumentiert sind ( Urk. 3/4).

Mit dieser Pensumsreduktion per Anfang 2014 ist nun allerdings eine Sachver haltsänderung ausgewiesen, die sich auf die Rentenhöhe auswirken kann und somit revisionsrechtlich relevant ist. Denn unabhängig davon, ob diese Reduk tion auf eine gesundheitlich bedingte Überforderung zurückzuführen war (vgl. die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 4 f. und S. 11) oder ob die Beschwerdeführerin d amit auch einer Reduktion ihrer Rente entgehen wollte, lässt das tiefere Arbeitspensum das Arbeitsverhältnis mit Q.___ nun nicht mehr als besonders stabil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erscheinen , und es kann auch nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit darin voll ausschöpft. Dies führt indessen nicht zwangsläufig zur Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe Rente, sondern vielmehr ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Sachverhaltsänderung der Pensumsreduktion

im Nachfolgenden erneut umfassend (vg

l. vorstehend E. 2.3) zu prüfen. Hinge gen wird mit dem Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts - än derung die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen obsolet. 3.3 3.3.1

Nach dem bereits Ausgeführten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 nicht ver ändert. Es sind daher nach wie vor die Ergebnisse der Abklärungen massgebend, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 3 0. November 2010 in den Jahren 2011 und 2012 getroffen hat, soweit diese Ergebnisse als plausibel zu beurteilen sind. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen. 3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin die medizinischen Abklärungen mit dem neurolo gischen Gutachten von Dr. R.___ , dem rheumatologischen Gutachten von Dr. S.___ und dem neuropsychologischen Gutachten des T.___ deshalb als unzureichend erachtete, weil die Beschwerdegegnerin anstelle eines polydiszip linären Gutachtens drei Einzelg utachten in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 1 S. 12 und S. 25), kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn das Gericht hatte im Urteil vom 3 0. November 2010 primär eine umfassende neurologische Abklärung und gegeben en falls ein e rheumatologische Abklärung als erforderlich bezeichnet ( Urk. 7/114 E. 3.4.3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Vorgabe zunächst eine neurologische Begutachtung in Auftrag gab und erst auf die Empfehlung in diesem Gutachten hin (vgl. Urk. 7/116/10) eine zusätzliche rheumatologische Beurteilung sowie

(wenn auch erst nach entsprechenden Ein wendungen im Vorbescheidverfahren ) neuropsychologische Erhebungen durch - führen liess, so ist dies nicht zu beanstanden.

3.3.3

Des Weiteren deutet nichts auf eine fehlende Unabhängigkeit des neurologi schen Gutachters Dr. R.___

hin. Insb esondere ist nicht ersichtlich, weshalb, wie in der Beschwerdeschrift angedeutet ( Urk. 1 S. 12), die Ausbildung von Dr. R.___ zum zertifizierten Gutachter SIM und seine Praxisinhaberschaft gegen seine Unabhängigkeit spr echen sollte.

In inhaltlicher Hinsicht lässt sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 12 f.) allein aus dem Umstand, dass das Gutachten von Dr. R.___ das Datum des Untersuchungstages

- 1 7. Mai 2011 - trägt und am Folgetag bei der Beschwerdegegnerin einging , nichts gegen dessen Zuverlässig keit ableiten. Insbesondere wäre nicht zu beanstanden, wenn Dr. R.___ entspre chend der Vermutung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 13) gewisse Teile des Gutachtens bereits vor der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin verfasst hätte. Vielmehr empfiehlt es sich geradezu, das Studium der Akten und deren Zusammenfassung (vgl. Urk. 7/116/1-5) schon vor dem Untersuchungs termin vorzunehmen.

Klinisch erhob Dr. R.___ einen umfassenden Neurostatus und konnte dabei die früheren Befunde eines Strabismus des linken Auges, einer diskreten Fazialis parese und einer leichten sensiblen Halbseitensymptomatik links bestätigen, stellte jedoch keine manifesten Paresen fest und beobachtete ein flüssiges Gangbild und sichere Bewegungen im Seiltänzer-, Blind- und Blindstrichgang ( Urk. 7/ 116/ 8-10). Im Gegensatz dazu hatte Dr.

N.___ im Bericht vom 1 2. Januar 2001 noch einen ataktischen, unsicheren und etwas breitbeinigen Gang mit nur knapp möglichem Blindstrichgang und einer Falltendenz nach links beschrieben ( Urk. 7/54/5-6 ; ähnlich schon die Rehabilitationsklinik M.___ im Bericht vom 1 1. Januar 1995, Urk. 7/33/5 ). Ob über die Jahre eine Ver besserung eingetreten ist oder ob die Gangauffälligkeiten stressbedingt variie ren, wie Dr.

N.___

annahm (vgl. Urk. 7/54/6), erscheint indessen nicht als entscheidend, da Dr.

N.___ die Defizite schon damals als diskret bezeichnet hatte und für einen wesentlichen Teil der von der Beschwerdeführe rin geschil derten Einschränkungen mit Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisproblemen (vgl. Urk. 7/54/5) nicht neurologische, sondern neu r o psy chologische Ausf älle in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 7/54/6).

Dr. R.___

stimmte deshalb mit Dr.

N.___ überein, wenn er aufgrund der wiederum geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine ergänzende neu ropsychologische Begutachtung als notwendig erachtete ( Urk. 7/116/10). Unter diesen Umständen leuchtet auch die Beurteilung von Dr. R.___ ein, die Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-neurologischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, auch nicht aufgrund von geklagten episodischen Spannungskopfschmerzen ( Urk. 7/116/11). Die Vorbringen in der Beschwerde schrift, wonach Dr. R.___ die Beschwerdegegnerin mit der Suva verwechselt und zu Unrecht eine Kausalität zwischen der Arbeitsaufnahme und der Renten - herabsetzung vermutet habe ( Urk. 1 S. 13 ff.), sind nicht geeignet, diese Beurtei lung in Frage zu stellen, da diese Umstände die neurologischen Abklärungser gebnisse nicht tangieren. 3.3.4

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 15 und S. 17) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich nachteilig ausgewirkt haben sollte, dass die Beschwerdegeg nerin nach der neurologischen Begutachtung durch Dr. R.___ zuerst die rheumatologischen und erst danach die neuropsychologischen Abklärungen durchführen liess.

Was den Inhalt des rheumatologischen Gutachten s von

Dr. S.___

vom 22. August 2011 betrifft, so hatte das G ericht im Urteil vom 3 0. November 2010 eine rheumatologische Begutachtung deshalb für gegebene nfalls angezeigt erachtet, weil

Dr. O.___ im Jahr 2003 von einer symptomatisch gewordenen Hüftgelenksdysplasie rechts berichtet und Unterlagen über Abklärungen dazu sowie über eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule eingereicht hatte (Urk. 7/58/1-8; vgl. Urk. 7/114 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. S.___ hierzu, sie habe sich im Jahr 2005 einer Hüftgelenksopera tion mit Einsetzen einer Hüftgelenksprothese rechts unterzogen, und vor kurzem habe sie nach einer Routinekontrolle in der Klinik Aa.___ und der Erstellung eines Skelettszintigramms im Bb .___ den Bescheid erhalten, es se i alles in Ordnung ( Urk. 7/119/4 ). Die Berichte zu dieser Operation und zu den Nachkontrollen sind nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, und Dr. S.___ scheint sie auch nicht beigezogen zu haben, da in seinem Aktenauszug ( Urk. 7 /119/2-3) nicht daraus zitiert ist. Zwar befand Dr. S.___ bei der klini schen Untersuchung beide Hüftgelenke als schmerzfrei beweglich ( Urk. 7/119/5). Da die Hüftgelenksproblematik aber einer der Haupta nlässe für die Anordnung einer rheumatologischen Begutachtung gewesen war, sind der Beizug und die Diskussion der Vorakten ein unabdingbares Erfordernis für ein beweiskräftiges Gutachten. Dies gilt umso mehr, als Dr. S.___ unter der Über schrift „3.2 Röntgen“ die Total - E ndoprothese

des rechten Hüftgelenks wohl erwähnte , jedoch nicht deutlich machte, ob er das Hüftgelenk tatsächlich geröntgt hatte, denn explizit erwähnt ist nur die Röntgenaufnahme „LWS ap / lat “, welche an der Lendenwirbelsäule d iskrete Grun d- und Deckplatten impressionen im Sinne eines Status nach Morbus Scheuermann, aber keine degenerativen Veränderung gezeigt habe (Urk. 7/119/5). Im Übrigen sind die Rügen in der Beschwerdeschrift zum Gutachten von Dr. S.___ nicht begründet; insbesondere leuchtet entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19) ein, dass Dr. S.___

das früher beschriebene Zervikobrachialsyndrom als nicht mehr nachweisbar bezeichnete ( Urk. 7/119/7), nachdem er seitengleich frei bewegliche Schultergelenke und eine physiologisch bewegliche Wirbelsäule fes tgestellt hatte ( Urk. 7/119/5).

Die Beschwerdegegnerin wird also neben den weiteren erforderlichen Abklärun gen, auf die nachstehend einzugehen ist, bei Dr. S.___ die Ergänzung des Gut achtens in Bezug auf das rechte Hüftgelenk zu veranlassen haben. Dr. S.___ wird sich dabei auch nochmals zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu äussern haben. Denn auch wenn er die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung als nicht eingeschränkt erachtete (Urk.

7/119/7), so gilt es zu beachten, dass das Berufsgebiet der Reinigung Tätigkeiten sehr verschiedenen

Beanspruchsgrades umfasst und dass im Falle der Beschwerdeführerin auch zu erheben ist, welche weiteren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihrem Gesundhei tszu stand angemessen sind. A ngesichts der Diagnosen einer Wirbelsäulenfehlform mit Torsionsskoliose und Beinlängendifferenz und des beschriebenen Status nach Hüftgelenks- Endoprothese

(vgl. Urk. 7/119/6) interessiert daher, ob es Verrichtungen gibt (Bewegungen, Positionen, etc.), die wegen der entsprechen den Befunde vermieden werden sollten oder der Beschwerdeführerin nur in zeitlich begrenztem Rahmen zuzumuten sind. 3.3.5 3.3.5.1

Das neuropsychologische Gutachten des T.___ vom 1 6. März 2012 sch liesslich basiert auf einer sorgfältigen Erhebung und Darstellung der gesamten Lebens- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin mit eingehende r und übersicht licher Wiedergabe d er Vorakten und der neuropsychologischen Vorbefunde ( Urk. 7/133/2 -8) . Sodann erfolgte am ersten Untersuchungstag ein einstündiges Anamnesegespräch ( Urk. 7/133/9-10+13), und an diesem sowie an einem zwei ten, auf den übernächsten Tag angesetzten Termin (vgl. Urk. 7/133/2) fanden umfassende Testungen statt, welche die Bereiche allgemeine Intelligenz, attenti onale Funktionen, exekutive Funktionen, Lernen und Gedächtnis, Sprache und visuelle und räumliche Verarbeitung betrafen ; überdies wurden Erhebungen mit tels Fragebogen zur Ermüdung/Erschöpfung und zum Vorhandensein von Depressionsmerkmalen durchgeführt (Urk. 7/133/10-14). Die Resultate sind im Gutachten gut verständlich zusammengefasst , und es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie nicht korrekt aufgezeichnet worden wären. Die Beschwerde führerin liess auch nichts Derartiges geltend machen, liess aber die Interpreta tion der Resultate im Gutachten bemängeln ( Urk. 1 S. 20 ff.). 3.3.5.2

Die Gutachter fassten zum einen zusammen, welche Funktionen sich als intakt erwiesen hä tten, nämlich die Sprach- und Wahrnehmungsfunktionen, die Gedächtnisspeicherung und -konsolidierung, die Erfassungsspannen und das Arbeitsgedächtnis, die höheren exekutiven Funktionen wie Abstraktionsvermö gen, Flexibilität und Handlungssteuerung und die schriftsprachlichen Kompe tenzen ( Urk. 7/133/16+17 sowie die Darstellung der Testergebnisse in Urk. 7/133/12-13). Diese intakten Funktionen bezeichneten sie als zuverlässig feststellbar ( Urk. 7/133/16+17).

Den neuropsychologischen Gutachtern des T.___ kann daher gefolgt werden, wenn sie es in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits aufgrund der valide erhobenen intakten Funktionen als feststehend erachteten, dass keine schweren primären neuropsychologischen Defizite der Werkzeugfunktionen (Sprache, Wahrnehmung, Praxie ) oder der Informationsaufnahme und des Gedächtnisses vorlägen, welche mit der Ausübung angelernter Tätigkeiten interferieren wür den, und dass es inhaltlich aus neuropsychologischer Sicht im Bereich der ungelernten Tätigkeiten kaum Einschränkungen gebe ( Urk. 7/133/17) . 3.3.5.3

Zum andern beschrieben die Gutachter auffällige Befunde im Bereich der allge meine n Intelligenz in Form von unterdurchschnittlichen Leistungen im Allge meinwissen und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Bereich der attentio nale n Funktionen in Form von verlangsamten und sehr unregelmässigen Reak tionen in einem einfachen optischen Reiz-Reaktionstest und in Form einer deutlich reduzierten bis defizitären Verarbeitungsgeschwindigkeit in den selbst getakteten Aufgaben, im Bereich des Lernen s und des Gedächtnis ses in Form von deutlich reduzierten Leistungen beim Lernen und Abrufen von 15 Wörtern über fünf Durchgänge und im Bereich der Sprache in Form von deutlich redu ziertem sprachliche m Faktenwissen ( Urk. 7/133/12-13 ). Des Weiteren siedelte die Beschwerdeführerin im VAS-Fragebogen das Ausmass ihrer Ermüdung (Stärken 1 bis 10) zu Beginn und am Ende der Untersuchung am ersten Tag bei 6-7 beziehungsweise bei 9-10 Punkten und am zweiten Tag bei 7-8 bezie hungsweise wieder bei 9-10 Punkten an, und das Depressions-Inventar nach Beck ergab einen Wert von 28 Punkten, entsprechend dem Grad einer mittel schweren Depression ( Urk. 7/133/13). Die Gutachter führten jedoch aus , zu den Funktionen, in denen die Beschwerdeführerin Minderleistungen gez eigt habe, liessen sich keine validen diagnostischen Aussagen machen, da die Beschwer deführerin in der Untersuchung , vor allem am zweiten Untersuchungstag,

Ten denzen zur Symptomve rdeutlichung gezeigt habe (Urk. 7/133/ 11+ 16+17). Im einzelnen beschrieben die Gutachter den Verlauf eines Tests zum Lernen und Abrufen, bei dem sich die Beschwerdeführerin im Abruf nach 30 Minuten an Wörter erinnert habe, die sie in keinem der fünf Lerndurchgänge genannt habe, und im Abruf nach 90 Minuten mehrheitlich nochmals andere, beim Abruf nach 30 Minuten nicht aufgezählte Wörter genannt habe, und hielten fest, dieses Muster lasse sich gedächtnistheoretisch nicht nachvollziehen ( Urk. 7/133/ 11+ 13+ 14+ 15) . Ferner habe die Beschwerdeführerin im einfachen optischen Reiz-Reaktionstest viel schlechtere Ergebnisse gezeigt als im komple xeren Test mit paralleler Verarbeitung optischer und akustischer Reize ( Urk. 7/133/12+ 14+ 16). Zudem hätten sich Diskrepanzen zwischen den Test leistungen und dem beobachtbaren Verhalten gezeigt, indem die Beschwerde führerin in den Test s unter Angabe von Erschöpfung verminderte Leistungen erbracht habe, im Gespräch jedoch auch nach drei Stunden noch alert und in ihren Reaktionen nicht verlangsamt gewesen sei ( Urk. 7/133/ 11+14+16 ).

Die Beschwerdeführerin erachtete den Schluss auf Aggravationstendenzen als unzulässig und liess zur Begründung insbesondere an führen , die Gutachter hätten ihr negativ ausgelegt, dass sie am Nachmittag des ersten Untersu chungstages nochmals angerufen habe , um auf ihre Erschöpfung hinzuw eisen und über einige Fragen der Anamnese zu d iskutieren ( Urk. 1 S. 20 ff.; vgl. Urk. 7/133/11). Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut achter aus diese r

Begebenheit etwas für die Beschwerdeführerin Ungünstiges abgeleitet hätten. Vielmehr zogen die Gutachter ausdrücklich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die zweistündige Testung mit knapp genügend en Leistungen tatsächlich subjektiv stark ermüdet war und danach nicht mehr in der Lage gewesen wäre, weiter zu kooperieren (vgl. Urk. 7/133/16+17). Wenn sie daneben auch die Beobachtungen würdigten, die für eine geringere als die ange gebene Ermüdung sprechen , so lässt dies das Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen, sondern ist vielmehr ein Zeichen von dessen Ausgewogenheit.

Die Gutachter schlossen denn das Vorhandensein einer neuropsychologischen Problematik auch nicht aus, sondern hielten fest, sie könnten zwar wegen der klaren Tendenz zur Symptomverdeutlichung keine neuropsychologische Diag nose stellen, was jedoch nicht automatisch bedeute, dass keine Beeinträchtigun gen vorlägen, sondern nur, dass sich allfällige Beeinträchtigungen in der aktu ellen Unt ersuchung nicht valide hätten abbilden lassen ( Urk. 7/133/17+18). Eine solche Schlussfolgerung ist unter den gegebenen Umständen kein Zeichen dafür, dass die neuropsychologische Begutach t ung unvollständig ist. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 24) ist es daher nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal neuropsychologisch begutachten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als keine namhaften Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsresultaten im Gutachten des T.___ und in den Berichten über die früheren neuropsychologischen Erhebungen auszumachen sind. Vielmehr hatte die neuropsychologische Untersuchung vom Juni 1988 in der Klinik B.___

ebenfalls Störungen im Bereich der Konzentrationsleistungen ergeben ( Urk. 7/10/3), im Bericht über die nachfolgende neuropsychologischen Untersu chung vom Januar 1989 hatte die Klinik B.___

aber eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit konstatiert ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Auch im Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K.___ war auf gewisse Schwierigkeiten in der konzentrativen B elastbarkeit hingewiesen worden und daneben auch auf Schwierigkeiten im Verbalgedächtnis ( Urk. 7/31/11). Diese letzteren Schwierig keiten, die schon in der Klinik B.___ beobachtet worden waren ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6), hatte das Rehabilitationskrankenhaus indessen sinngemäss auch auf die Schulbildung zurückgeführt (vgl. Urk. 7/31/10) . Schliesslich weicht auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse vo m Dezember 1994 im Bericht der Rehabilitationsklinik M.___ vom 1 1. Januar 1995 ( Urk. 7/33/6) nicht wesentlich von den früheren und den aktuellen Ergeb nissen ab. 3.3.5.4

Dennoch sind die Abklärungen hinsichtlich der nicht valide abbildbaren neuropsy chologischen Beeinträchtigungen noch nicht an jenem Punkt ange langt, an dem die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungspflichten vollum fänglich nachgekommen wäre und der fehlende Beweis von anspruchsbegrün deten Sachverhaltselementen daher der Beschwerdeführerin anzulasten wäre (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b ). Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrin gen liess ( Urk. 1 S. 22 und S. 24) , hielten die Verfasser des neuropsychologi schen Gutachtens im Symptomvalidierungsbogen bei der entsprechenden Frage fest, sie hätten keine Kenntnis von einer krankheitswertigen psychischen Stö rung, welche die beobachteten, für eine wahrscheinliche Verdeutlichungsten denz sprechenden Auffälligkeiten erklären könnte, und hier müsste ein Psychi ater die Antwort geben ( Urk. 7/133/14 ; vgl. auch Urk. 7/133/19 ) . Zusätzlich wiesen sie in den nachfolgenden Schlussfolgerungen darauf hin, dass in einem Belastbarkeitstraining mit psychotherapeutischer Begleitung erörtert werden müsste, inwieweit sich die subjektiv berichtete Erschöpfung mit geeigneten therapeutischen Massnahmen beeinflussen liesse und die Belastbarkeit gestei gert werden könnte (Urk. 7/133/17). Dementsprechend nahmen die neuropsy chologischen Gutachter auch noch keine definitve

B eurteilung der Gesamta r beitsfähigkeit

vor , sondern führten nur aus, die Beschwerdeführerin sei als Rei nigungskraft mindestens im Umfang von zwei Stunden täglich arbeitsfähig und die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit belaufe sich ebenfalls auf mindestens zwei Stunden täglich, mit Steigerungspotential bei einer geeig neten Tätigkeit, und bemerkten weiter, für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gebe es aus neuropsychologischer Sicht keine Argumente ( Urk. 7/133/18+20). Abschliessend gaben die Gutachter die ausdrückliche Empfehlung ab, eine psychiatrische Begut achtung durchzuführen, um die Fragen der Leistungsmoti vation und der psychophysischen Erschöpfung sowie die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung aus psychiatrischer Sicht zu klär en ( Urk. 7/133/19).

Diese psychiatrische Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin noch zu veran lassen haben. Die damit befasste Fachperson wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, o der ob sie dafür vorgängig ein institutionalisierte s Belastbarkeitstraining mit psychot hera peutischer Begleitung braucht , wie es die Verfasser des neuropsychologischen Gutachtens des T.___ erwähnt en (vgl. Urk. 7/133/18). 3.3.6

Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen ( vorstehend E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ) , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen sind in rheumatologischer Hinsicht Ergänzungen der bereits beste henden Beurteilung vorzunehmen, und zum andern ist mit de r erforderli chen psychiatrische n

Begutachtung

ein neuer, bis anhin noch nicht zur Sprache gebrachter Aspekt abzuklären.

D er Inhalt des Haushaltabklärungsberichts vom 3. April 2014 wurde demgegen über in der Beschwerdeschrift weder hinsichtlich der Gewichtung der Aufga benbereiche noch hinsichtlich der Festlegung der Einschränkungen beanstandet , sodass auf diesen Bericht nicht näher einzugehen ist. Nicht auszuschliessen ist, dass sich im Zeitraum zwischen der aufzuhebenden angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und d er neu zu erlassenden Verfügung weitere Änderungen, insbesondere in der prozentualen Aufteilung von Erwerbsarbeit und Hausarbeit , ergeben. Diese Änderungen würde die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen haben, sie sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht einzugehen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Höhe des Vali deneinkommens (vgl. Urk. 7/159 ).

Somit ist die Beschwerde

– entsprechend dem Subeventualantrag ( Urk. 1 S. 2) - in dem Sinne

gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs - krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Eine Rückweisung gilt in Bezug auf die Prozessentschädigung rechtsprechungsgemäss als volles Obsiegen (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Aufgrund dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist da bei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten aus der Zeit bis Mitte Juli 2012 bereits aus den früheren Gerichtsverfahren kannte und die Beschwerdeschrift teilweise Aus führungen enthält , die aus der

- verspätet eingereichten - Beschwerdeschrift vom

1. Oktober 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00947 ( Urk. 7/149/5-32 ) über nommen worden sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 .2

E. 1.1.1 X.___ , geboren 1967, arbeitete ab 1985 zunächst als angelernte Charcuterie -Verkäuferin und danach als Service-Angestellte im Rahmen von kürzerdauernden Arbeitsverhältnissen in verschiedenen Restaurationsbetrieben (vgl. die Aufstellung in Urk. 7/9).

Am 5. Mai 1988 war X.___ als Mitfahrerin auf dem Soziussitz eines Motorrades von einem Verkehrsunfall be troffen und erlitt dabei nicht dislozierte Frontobasis

- und Gesichtsschädelfrakturen, begleitet von Desorien tierung und Vergesslichke it sowie Nervenlähmungen . Nachdem sie während eines Monats im Spital Y.___ , im Kantonsspital Z.___ und im Kreisspital A.___ stationär behandelt worden war (Arztzeugnis UVG des Kantons spitals Z.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 22. Juni 1988, Urk. 7/3; Aus trittsbericht und Arztzeugnis UVG des Kreissspitals

A.___ je vom 6. Juni 1988, Urk. 7 /2/1-2 und Urk. 7/2/3-4), wurden im Juni 1988 und im Januar 1989 in der Klinik B.___ , Rheuma- und Rehabilitationszentrum, ambulante neurolo gische und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Berichte der Klinik B.___ in Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/10/2-3 und Urk. 7/11).

E. 1.1.3 Im M ai 1992 liess das IV-Sekretariat eine Abklärung im Haushalt der Versicher ten durchführen (Bericht vom 13. Mai 1992, Urk. 7 /21) ; anschliessen d wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Oktober 1992 mit Wirkung ab Mai 1989 eine ha lbe Rente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 50 % zu gespro chen, dies aufgrund der Annahme, dass sie als Ge sunde zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre und dass im Erwerbsbereich eine gesund heitliche Einschränkung v on 80 % und im Haushalt eine Einschränkung von 37 % bestehe (vgl. die Mitteilung des Be schlusses vom 9. Juli 1992, Urk. 7/27).

E. 1.2 Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung holte das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat unter anderem d ie Formularberichte des Kantonsspita ls Z.___ vom 13. März 1989 , des Kreisspitals A.___ vom 27. April 1989 und des damaligen Hausarztes med. prakt. C.___ vom 27. Juni 1989 ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/12/1-5 und Urk. 7 /13) und nahm das Gutachten der MEDAS D.___ vom 31. Mai 1990 zu den Akten, das di e Schweizerische Mobi liar Versi cherungsgesellschaft (Mobiliar) als zuständiger Unfallversicherer in Auftrag ge geben hatte ( Urk. 7/15; Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ , Innere Medizin, unter Mit wirkung der Konsiliarärzte Dr. med. G.___ , Ophthalmologie, Dr. med. H.___ , Neu rologie, und Dr. med. zur I.___ , Rheumatologie, sowie J.___ , Berufsbera tung).

Vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 1990 hielt sich X.___

im Neurologischen Rehabilitationskrankenhaus für Kinder und Jugendliche K.___ , auf.

W egen ihrer Schwangerschaft wurde der Rehabi litationsaufenthalt vorzeitig beendet (Austr ittsbericht vom 5. Februar 1991 , Urk. 7 /31 / 3-11), und im Mai 1991 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. Urk. 7/26).

E. 1.2.1 Ende 1994 wurde ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet (Angaben der Versichert en vom 1 4. November 1994, Urk. 7 /30; Kurzbericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Dezem ber 1994, Urk. 7/31/1-2) . Dabei nahm die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ein neurologisches Gutachten der Rehabilitati onsklinik M.___ , Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom

11. Januar 1995 zuhanden der Mo biliar und eine Ergänzung dazu vom 29. März 1995 z u den Ak ten (Urk. 7/33/1-8 und Urk. 7/33/9 ) und liess im Juli 1995 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 25. Juli 1995, Urk. 7/43) . D ie Ehe der Versicherten war unterdessen im April 1994 gesc hieden worden (vgl. Urk. 7/29).

Mit Verfügung vom 3 0. August 1995 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. August 1994 auf eine ganze Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrad es von 73 % , ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit nunmehr je zu 50 % im Beruf und im Haushalt arbei ten würde, wobei sie im Beruf zu 80 % und im Haushalt zu 66 % eingeschränkt sei ( Urk. 7/44 und Urk. 7/45).

E. 1.2.2 Im August 1997 folgte ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (A ngaben der Versi cherten vom 1 8. August 1997, Urk. 7/47; Kurzbericht von Dr. L.___ vom 2 8. August 1997, Urk. 7/48) , und mit Verfügung vom 3. September 1997 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor Anspruch auf die bis herige Rente habe ( Urk. 7 /50). Unterdessen waren die Versicherte und ihr neuer Lebenspartner im September 1996 Eltern einer zweiten Tochter geworden (vgl. den Geburtsschein in Urk. 7/96). Des Weiteren hatte die Versicherte am 23. Januar 1997 mit der Mobiliar einen Vergleich ab geschlossen , wonach ihr ab dem 1. Januar 1995 eine Komplementärr ente der Unfallversicherung auf der Basis einer 100%igen Invalidität zustand ( vgl. den Beschlu ss des Sozialversi cherungsgericht s vom 7. März 1997, Prozess Nr. UV.1996.00103).

E. 1.2.4 Im Juli und im September 2003 benachrichtigte der neue Hausarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, die IV-Stelle über eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und über deren Tren nung von ihrem Lebenspartner und reichte verschiedene Berichte vom Februar 2003 über Untersuchungen wegen Hüftschmerzen und Schmerzen in der Len denwirbelsäule sowie einen Bericht von Dr. N.___ vom 18. Juni 2003 über eine aktuelle

neurologische Untersuchung ein (Urk. 7 /58 und Urk. 7 /59).

Die IV-Stelle bestätigte daraufhin am 2. Oktober 2003 den Anspruch der Versi cherten auf die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund eines Inva liditätsgrades von 73 % (Urk.

E. 1.3 Im September 2006 informierte X.___ die IV-Stelle darüber, dass sie eine Stelle in der Reinigung zu einem Pensum von gegenwärtig etwa drei Wochenstunden angenommen habe (Urk. 7/64). Die IV-Stelle führte daraufhin erneut ein Rentenrevisionsverfahren durch und beschaffte in dessen Zuge neben den Angaben der Versicherten (Urk. 7/65) die Angaben von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin , vom 23. November 2007 (Urk. 7/67) und die Angaben des Arbeitgebers Q.___ , Re inigungen und Unterhalt, vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/68). Anschliessend liess sie im Januar 2008 eine wei tere Abklärung im Haushalt vornehmen (Ber icht vom 4. Februar 2008, Urk. 7/70) und holte im Vorbescheidverfahren die zusätzliche Stellungnahme der Abklärerin vom 7. April 2009 ein (Urk. 7/93) . Mit Verfügung vom 16. April 2009 entschied sie daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % auf eine halbe Rente herab, unter der Annahme, dass die Versicherte als Gesunde neu zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig wäre und dass im Beruf eine Einschränkung von 71 % und im Haushalt eine solche von 17,4 % gegeben sei (Urk. 7/95).

Im Beschwerdeverfahren hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. April 2009 mit Urteil vom 3 0. November 2010 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/114; Prozess Nr. IV.2009.00484). Dabei erachtete das Gericht es als plausibel, dass die Versicherte im Vergleich zur bisherigen hälftigen Aufteilung neu zu 70 % ausserhäuslich und nur noch zu 30 % im Haushalt tätig wäre, und beurteilte diese Veränderung im Sachverhalt (seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 2. Oktober 2003) als poten tiell rentenrelevant .

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass unter diesen Umständen keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter bestehe , die dem vorange gangenen rechts kräftigen Entscheid zugrundegelegt worden seien, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen seien. Es gelangte zum Schluss, die IV-Stelle sei dieser Pflicht in Bezug auf die medizi nische Situation unzureichend nachgekommen, und auferlegte ihr, eine um fas sende neurologische und in Bezug auf die Hüft- und Rückenproblematik ge ge benenfalls auch rheumatologische Abklär ung mit genauer Erhebung und Be ur teilung der Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen ( Urk. 7/114 E. 3.3 und E. 3.4).

E. 1.4 Gestützt

auf

dieses

Urteil , das

unangefochten

geblieben war, liess die IV-Stelle das

neurologische

Gutachten von Dr. med .

R.___ , Spezialarzt

für Neurolo gie, vom 1 7. Mai 2011 erstellen ( Urk . 7/116). Auf die Empfehlung von Dr.

R.___

hin ( Urk . 7/116/12) gab die IV-Stelle zusätzlich

eine

rheumatologische

Begutachtung in Auftrag ( Gutachten von Dr. med .

S.___ , Spezialarzt

für

Rheumatologie und Innere

Medizin , vom 2 2. August 2011, Urk . 7/119). Danach

eröffnete

sie

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom 1 2. Oktober 2011, dass

sie

nach

wie

vor

eine

Rentenherabsetzung

aufgrund

eines

Invaliditätsgrades von 57 % vorzunehmen

gedenke ( Urk . 7/125 ; vgl . auch

das

Feststellungsblatt in Urk . 7/123 ). Auf grund

der

Einwendungen

der

Versicherten

( Urk . 7/129 )

holte die IV-Stelle im

T.___ , Prof. Dr. rer . n at . U.___

und Dr. sc.

nat . V.___ , das

neuropsychologische

Gutachten

vom

1 6 . März 2012 ein

( Urk . 7/133). Nachdem die Versicherte

dazu

am 1 1. Juni 2012 hatte

Stellung

nehmen

lassen ( Urk . 7/140), entschied die IV-Stelle mit

Verfügung

vom 2 7. Juli 2012 im

Sinne

ihres

Vorbescheids und blieb bei der

Herabsetzung

der

ganzen

auf

eine

halbe

Rente per

1. Juni 2009 ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/141).

Die Versicherte, wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann , liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 7/149/34-37; Prozess Nr. IV.2012.00947). Mit Beschluss vom 2 8. September 2012 trat das Sozialversi cherungsgericht wegen fehlender beziehungsweise nicht rechtzeitiger Begrün dung darauf nicht ein ( Urk. 7/148/1-7). Auf ein Gesuch der Versicherten um Wiedererwägung dieses Beschlusses trat das Sozialversicherungsgericht mit einem weiteren Beschluss vom 1 1. Oktober 2012 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/149/1-4). M it Urteil vom 2 2. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Versicherten gegen den Beschluss vom 2 8. September 2012 ab ( Urk. 7/151).

E. 1.5 Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein R entenr evisionsverfahren ein (Urk. 7/155). Sie holte vom Reinigungsunternehm en Q.___ die Angaben vom 2 8. Juni 2013 ein ( Urk. 7/156) und liess sich von der Versicherten die Lohnabrechnungen der letzten Monate zustellen ( Urk. 7/ 157). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten daraufhin, dass sie neu ihr tatsächlich erzieltes Einkommen als Invalideneinkommen heranziehen werde, da dieses höher sei als der bisher anhand von Tabellenlöhnen ermittelte hypothetische Wert, dass aus dieser Berechnungsweise nur noch ein Invalidi tätsgrad von 46 % re sultiere und dass sie daher die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Einwendun gen erheben und die weitere Ausrichtung einer mindestens halben Rente bean tragen ( Urk. 7/167). Dazu liess sie einen Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 über eine pneumologische Untersuchung vom August 2012 einreichen ( Urk. 7/165) und auf die neu begonnene Ausbildung der jünger en Tochter hinweisen (vgl. Urk. 7/166). Nach Rücksprache mit ihrem Rech tsdienst (Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, Urk. 7/171) holte die IV-Ste lle den Verlaufsbericht von Dr. P.___ vom 2 4. Januar 2014 ein ( Urk. 7/173) und liess im April 2014 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 3. April 2014 , Urk. 7/175). Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2014 liess die Versicherte zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen ( Urk. 7/182). Die IV Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und reduzierte die halbe Rente der Versicherten per 1. September 2014 , wie ursprünglich vorgesehen , auf eine Viertelsrente , neu aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 44 % ( Urk. 7/185 und Urk. 7/186; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/183). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsan walt Andreas Bühlmann mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr weiter hin mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches, insbesondere rheumatologisches und orthopädi sches sowie neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Neuent scheids betreffend die Berentung nach Einholung eines medizinischen, insbe sondere rheumatologischen und orthopädischen sowie neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1 4. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 1. Juli 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Herabsetzung der halben Rente, die der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2009 zustand ( vgl. Urk. 7/143 und Urk. 7/145), nachdem sie vorher lange Zeit eine ganze Rente bezogen hatte -, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestim mungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die im Folgenden wiedergege benen Gesetzesbestimmungen sind indessen von der Revision 6a nicht tangiert worden, und soweit diese Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2.

E. 2.1 Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbe reich zu betätigen.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 2.2.3 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs - tä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsvergleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszust andes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs einge treten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtspre chung die unterschiedliche Beur teilung eines im wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Ist eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) .

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat , gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).

E. 2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Ge richt dort, w o es bei der Überprüfung einer R evisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Ar

t. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der seit

1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungsgesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehenden Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gilt jedoch im Sinne einer Ausnahme dann nicht, wenn eine Person sehr lange eine Rente bezogen hat und deshalb anzunehmen ist, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes ihr nicht erlauben, ihr (wiedergewonnenes) Leistungspotential ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung fruchtbar zu machen. Rechtsprechungsgemäss kommt diese Ausnahme dort zum Tragen, wo eine Person die Rente im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder -herabsetzung seit mehr als 15 Jahren bezieht oder das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie gilt nicht nur für die revisionsweise, sondern auch für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Es gibt aber auch Fälle, wo die Rechtspre chung die Selbsteingliederungsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters oder des langjährigen Rentenbez u gs bejaht hat, namentlich dort, wo bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden hat te und die versicherte Person ihr Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten konnte , die sie bereits aus übt e oder unmittelbar wieder hätte ausüben können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.2.1 mit Hinweisen sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 und 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015). 3.

E. 3 Anlässlich der nachfolgende n Rentenrevision (Angaben der Versichert en vom 23. November 2000, Urk. 7/51) holte die IV-S telle neben dem Bericht von Dr. L.___ vom 18. Januar 2001 (Urk. 7 /52/1 ) den Bericht von Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 2

9. Januar 2001 ein (Urk. 7/54/1 3; vgl. auch den Nachtrag dazu vom 6. Februar 2001, Urk. 7/57, und den Bericht von Dr.

N.___ über eine Ko nsultation vom 10. November 2001 , U rk.

E. 3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil vom 3 0. November 2010 beendet wurde, war die Verfügung vom 1 6. April 2009, mit der die Beschwerdegegnerin die damalige ganze Rent e der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hatte ( Urk. 7/95). Das Gericht zog als revisionsrechtliche Vergleichsbasis die Mitteilung vom 3. Oktober 2003 heran ( Urk. 7/62) und sah die massgebliche Sachverhaltsänderung darin, dass die Beschwerdeführerin unterdessen als Gesunde ihre Berufstätigkeit von 50 % auf 70 % erhöht hätte und dementsprechend nur noch zu 30 %

im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/114 E. 3.3). Im Rahmen der deswegen gebotenen umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 2.3) erachtete das Gericht die medizinische Situation als abklärungsbedürftig und hob die angefochtene Verfügung daher mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durc h führung dieser Abklärungen auf ( Urk. 7/114 E. 3.4.3 und E. 3.6).

Die Verfügung vom 2 7. Juli 2012, mit der die Beschwerdegegnerin im Anschluss an ihre Abklärungen an der Reduktion des Rentenanspruchs auf eine ha lbe Rente per 1. Juni 2009 festhielt ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145), erwuchs wegen des höchstrichterlich bestätigten Nichteintretensentscheids des Sozial versicherungsgerichts vom 2 8. Septembe r 2012 ( Urk. 7/148/1-7 und Urk. 7/151) in formelle Rechtskraft .

Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. September 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, durch eine Änderung im Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 gerechtfertigt ist oder ob die zweifellose Un richtigkeit jener Ver fügung die nochmalige Rent enherabsetzung erlaubt .

E. 3.2.1 Eine rentenerhebliche medizinische Veränderu ng in der Zeit zwischen dem 27. Juli 2012 und dem 3 1. Juli 2014 ist nicht dokumentiert. Vielmehr bezeich nete Dr. P.___ in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2014 sowohl den ärztlichen Befund als auch die Prognose aus drücklich als unverändert (Urk. 7/173/2 Ziffer 1.4 ) . Wenn Dr. P.___ unter diesen Umständen festhielt, die Beschwerdeführerin könne laut ihrer eigenen Aussage in absehbarer Zeit gar nicht mehr arbeiten ( Urk. 7/173/2 Ziffer 1.6), so ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin in ihrer Stell ungnahme vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/182/2) nicht als ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu werten, sondern lediglich als Aufzeichnung von Patientenangaben. Ferner sind im Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/165) zwar bilaterale subpleurale

bullöse Lungenveränderungen beschrieben, die leichtgradig progredient seien, der Verfasser des Berichts emp fahl jedoch lediglich, Risikosportarten wie Tauchen und Bergsteigen zu meiden, und hielt die übrigen sportlichen Aktivitäten für unbedenklich. Daraus ist zu schliessen, dass die Lungenpathologie, die sich überdies bereits im Jahr 2010 und somit vor dem Erlass der Vergleichsverfügung vom 2 7. Juli 2012 manifestiert hatte (vgl. Urk. 7/165/1) , im massgebenden Zeitraum keinen zusätzlichen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte.

E. 3.2.2 Des Weiteren liess d ie Beschwerdef ührerin geltend machen, ihre Tätigkeitsfelder , d ie sie als Gesunde mutmasslich gewählt hätte , hätten sich weiter verändert und sie wäre nunmehr zu 100 % b erufstätig . Zur Begründung dafür liess sie in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 und in der Beschwerdeschrift darauf hinwei sen, dass ihre beiden Töchter den gemeinsamen Haushalt mittlerweile verlassen hätten un d auch die jüngere, geboren 1996 , unterdessen volljährig geworden sei ( Urk. 7/182/2-5, Urk. 1 S. 8-11 und S. 26). Soweit die Beschwerdeführerin für die mutmassliche Vollzeit-Berufstätigkeit mit der allgemei n en Lebenserfahrung argumentierte (vgl. Urk. 1 S. 9 f. und S. 26), so reicht dies für eine rechtsgenüg liche Beweisführung nicht aus, sondern

rechtsprechungsgemäss sind sämtliche konkreten Umstände einzubeziehen (vgl. vorstehend E. 2.2.3).

Zur Zeit der Haushaltabklärung vom Februar 2008 hatte die ältere Tochter der Beschwerdeführerin noch zu Hause gewohnt und hatte im ersten Lehrjahr gestanden , währenddem die jünger e Tochter , die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an einer POS-Störung leide t , in einem Sonderschul-Heim in gelebt und nur jedes zweite Wochenende sowie die Ferien zu Hause ver bracht hatte ( Urk. 7/70/2+3+ 6- 7). Die Beschwerdeführerin hatte damals angege ben, sie wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen auf ein Arbeits pensum von mindestens 70 % angewiesen, da sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, ein höheres Pensum würde sie hingegen nicht ver richten, da sie während der Woche oft zur jüngeren Tochter f ahren müsse, wenn es Probleme ge be ( Urk. 7/70/3). Bei der Haushaltabklärung vom April 2014 berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie seit Februar 2009 in der jetzigen 4,5-Zimmer-Wohnung lebe ( Urk. 7/175/3+5), dass d ie ältere Tochter im Sommer 2010 ausgezogen sei und dass die jüngere Tochter, die seit der Haus haltabklärung

des Jahres 2008 weiterhin nur im damaligen Umfang bei ihr gewohnt habe, die im August 2013 aufgenommen e Ausbildung (vgl. den Brief der Ausbildungsstätte Auboden vom 2 4. Juni 2013, Urk. 7/166) im November 2013 abgebrochen habe und seither mehrheitlich bei ihrem Freund lebe . Sie besuche die Mutter nur noch unregelmässig und die Besuche seien meist kon fliktbeladen . Wegen der Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung habe die jüngere Tochter einen Beistand un d die Beistandschaft werde weitergeführt, wenn die Tochter die Volljährigkeit erreicht habe ( Urk. 7/175/2 -4+10 ). Die Beschwerdeführerin könne sich wegen der Konflikte mit der Tochter nicht mehr vorstellen, dass diese wieder bei ihr wohnhaft sei, sie werde aber zu den Gesprä chen mit Amtsstellen und Ausbildungsstätten eingeladen und sehe sich in der Verantwortung dafür, dass die Tochter eine Erstausbildung mache ( Urk. 7/175/10). Zur beruflichen Situation bei guter Gesundheit ist im Abklä rungsbericht protokolliert, die Beschwerdeführerin würde auch heute kein Arbeitspensum von 80-100% verrichten wollen, da sie immer noch durch schnittlich ein bis zwei Tage in der Woche für die Tochter engagiert sein und sich den ans trengenden Themen widmen müsse ( Urk. 7/175/4).

Tatsächlich könnte die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen , dass die Beschwerdeführerin, die nicht mehr in einer Par tnerschaft lebt (vgl. Urk. 7/1 75/3), nach dem Aus zug ihrer beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt ihre Berufstätigkeit auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hätte , zumal sie wegen des fehlenden Berufsabschlusses mit einem Teilzeitpensum finanziell eingeschränkt leben müsste und zudem mutmasslich über die Volljährigkeit der jüngeren Tochter hinaus deren Erst ausbildung mitfinanzieren muss . Die Beschwer deführerin liess

jedoch in ihren Einwendungen vom 1 6. September 2013 gegen den Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 7/162) noch nichts gegen ihre Einstufung als zu 30 % im Haushalt Tätige und somit gegen die Anwen dung der gemi schten Methode vorbringen , sondern liess im Gegenteil auf ihre Einschränkungen im Haushalt hinweisen und eine neue Abkläru ng im Haushalt beantragen ( Urk. 7/167/2+3). Zwar ist dennoch unglücklich, dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin daraufhin in der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2013 bereits Ausführungen zur Aufteilung der Erwerbs- und der Hausarbeit machte und festhielt, bei der Statusfrage sei „kaum von einem höheren Erwerbstätigkeitspensum auszugehen“ beziehungsweise es sei „mit Sicherheit nicht von einem über 70 % liegenden Erwerbspensum oder niedrige ren Pensum als 30 % im Haushaltsbereich auszugehen“ ( Urk. 7/171/2). Es beste hen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärerin wegen dieser Aus führungen voreingenommen gewesen wäre. Insbesondere erhob sie gemäss dem Bericht vom 3. April 2014 alle weiteren familiären Veränderungen, die sich seit dem Erlass des Vorbeschei ds vom 16. Juli 2013 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ergeben hatten, namentlich den Ausbildungsabbruch der jüngeren Tochter und deren veränderte Wohnsituation ( Urk. 7/175/2-4). Des Weiteren fragte sie bei der Beschwerdeführerin offenbar mehr als einmal nach, welches Pensum sie unter den gegebenen familiären Umständen bei guter Gesundheit leisten würde . D enn beim entsprechenden Protokolleintrag (vorste hender Absatz am Ende) vermerkte sie, es handle sich um die mehrmals bestä tigte Aussage der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/175/ 4) , und die Beschwerdeführe rin selber hielt der Abklärerin anlässlich eines nachfolgenden Telefongesprächs zugute , dass sie konstante Nachfragen gestellt habe (vgl. Urk. 7/175/7).

Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Haushaltabklärung vom April 2014 und des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch nur zu 70 % berufstätig gewesen wäre. Da die übri gen Veränderungen , wie namentlich der Umzug von der 5,5-Zimmer-Wohnung in die 4,5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 7/70/4 und Urk. 7/175/5) , bereits vor dem Erl ass der massgebenden Vergleichsv erfügung vom 2 7. Juli 2012 eingetre ten waren, ist eine rentenrelevante Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfel dern der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.

E. 3.2.3 Was die erwerbliche Situation betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2006 eine Stelle im Reinigungsunternehmen Q.___ angetreten, und der Arbeitgeber hatte Ende 2007 im Arbeitgeber-Fragebogen festgehalten, ihre Arbeitszeit betrage 4-6-8 Stunden in der Woche ( Urk. 7/68/3). Im Schreiben vom 2 8. Juni 2013 gab der Arbeitgeber unter Hinweis auf jenen Fragebogen an, im We sentlichen habe sich nichts geändert, einzig die Arbeitszeit betrage nun etwa 8-12 Stunden in der Woche ( Urk. 7/156/14 ). Den beigelegten Lohnblättern der Jahre 2010 bis 2012 ( Urk. 7/156/16-18) ist zu entnehmen, dass diese Erhö hung der Arbeitszeit spätestens im Jahr 2010 erfolgt sein muss, denn dem Grundlohn des Jahres 2010 von Fr. 11‘362.-- entsprechen beim angegebenen Stundenlohn von Fr. 23.-- 9,5 Wochenstunden (Fr. 11‘362.-- : Fr. 23.-- : 52), aus dem Grundlohn des Jahres 2011 von Fr. 12‘549.80 ergeben sich bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- bis Juni und Fr. 23.50 ab Juli ungefähr 10 Wochen stunden (Fr. 12‘549.80 : Fr. 23.25 : 52), und aus dem Grundlohn des Jahres 2012 von Fr. 12‘214.20 resultieren bei einem Stundenlohn von Fr. 23.50 (Fr. 12‘214.20 : Fr. 23.50 : 52) ebenfalls knapp 10 Wochenstunden. Ausserdem hatte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Inidivuellen Konto vom 3. Juni 2013 ( Urk. 7/153 /1 ) bereits in den Jahren 2008 und 2009 Jahreslöhne von gegen Fr. 12‘000.-- deklariert . Die Erhöhung des Arbeitspensums bei Q.___ stellt somit wiederum keine potentiell rentener hebliche Sachverhaltsänderung seit d em Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2012 dar.

Die Beschwerdegegnerin wertete die Pensumserhöhung in der Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch nicht explizit als Sachverhaltsänderung, sondern wies lediglich auf die Voraussetzungen hin, unter denen das Invaliden einkommen

rechtsprechungsgemäss anhand des tatsächlich erzielten Einkom mens zu bemessen ist (vgl. Urk. 2 S. 4 ). Dies e Voraussetzungen sind dann gege ben, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn dar stellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsverhält nis voll ausgeschöpft wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

Im Anwendungs b ereich dieser Kriterien könnte eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung höchstens darin bestehen, dass sich ein in den Modalitäten unverändertes Arbeitsverhältnis im Zei tverlauf zunehmend stabilisiert hat.

Eine solche Kons tellation liegt jedoch hier nicht vor. Denn zum einen hatte die Beschwer defüh rerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei Q.___ schon während mindestens vier Jahren ein Arbeitspensum in ähnli cher Höhe verrichtet , was dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis seit Mitte 2012 noch stabiler geworden wäre . Und zum andern arbeitete die Beschwerde führerin seit Januar 2014 nicht mehr im bisherigen Arbeitspensum von 8-12 Stunden in der Woche . Vielmehr gab sie anlässlich der Haushaltab klärung vom April 2014 an, sie habe das Pensum aufgrund der körperlichen Schwäche und Müdigkeit auf 6-9 Stunden reduzieren müssen ( Urk. 7/175/3), und zusätzlich belegte sie diese Reduktion im vorliegenden Verfahren mit den Stundenrappor ten und Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2014, worin anstelle von bis zu 50 Arbeitsstunden im Monat im Jahr 2013 (vgl. Urk. 7/157), nur noch bis zu 39 monatliche Arbeitsstunden dokumentiert sind ( Urk. 3/4).

Mit dieser Pensumsreduktion per Anfang 2014 ist nun allerdings eine Sachver haltsänderung ausgewiesen, die sich auf die Rentenhöhe auswirken kann und somit revisionsrechtlich relevant ist. Denn unabhängig davon, ob diese Reduk tion auf eine gesundheitlich bedingte Überforderung zurückzuführen war (vgl. die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 4 f. und S. 11) oder ob die Beschwerdeführerin d amit auch einer Reduktion ihrer Rente entgehen wollte, lässt das tiefere Arbeitspensum das Arbeitsverhältnis mit Q.___ nun nicht mehr als besonders stabil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erscheinen , und es kann auch nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit darin voll ausschöpft. Dies führt indessen nicht zwangsläufig zur Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe Rente, sondern vielmehr ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Sachverhaltsänderung der Pensumsreduktion

im Nachfolgenden erneut umfassend (vg

l. vorstehend E. 2.3) zu prüfen. Hinge gen wird mit dem Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts - än derung die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen obsolet.

E. 3.3.1 Nach dem bereits Ausgeführten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 nicht ver ändert. Es sind daher nach wie vor die Ergebnisse der Abklärungen massgebend, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 3 0. November 2010 in den Jahren 2011 und 2012 getroffen hat, soweit diese Ergebnisse als plausibel zu beurteilen sind. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen.

E. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die medizinischen Abklärungen mit dem neurolo gischen Gutachten von Dr. R.___ , dem rheumatologischen Gutachten von Dr. S.___ und dem neuropsychologischen Gutachten des T.___ deshalb als unzureichend erachtete, weil die Beschwerdegegnerin anstelle eines polydiszip linären Gutachtens drei Einzelg utachten in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 1 S. 12 und S. 25), kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn das Gericht hatte im Urteil vom 3 0. November 2010 primär eine umfassende neurologische Abklärung und gegeben en falls ein e rheumatologische Abklärung als erforderlich bezeichnet ( Urk. 7/114 E. 3.4.3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Vorgabe zunächst eine neurologische Begutachtung in Auftrag gab und erst auf die Empfehlung in diesem Gutachten hin (vgl. Urk. 7/116/10) eine zusätzliche rheumatologische Beurteilung sowie

(wenn auch erst nach entsprechenden Ein wendungen im Vorbescheidverfahren ) neuropsychologische Erhebungen durch - führen liess, so ist dies nicht zu beanstanden.

E. 3.3.3 Des Weiteren deutet nichts auf eine fehlende Unabhängigkeit des neurologi schen Gutachters Dr. R.___

hin. Insb esondere ist nicht ersichtlich, weshalb, wie in der Beschwerdeschrift angedeutet ( Urk. 1 S. 12), die Ausbildung von Dr. R.___ zum zertifizierten Gutachter SIM und seine Praxisinhaberschaft gegen seine Unabhängigkeit spr echen sollte.

In inhaltlicher Hinsicht lässt sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 12 f.) allein aus dem Umstand, dass das Gutachten von Dr. R.___ das Datum des Untersuchungstages

- 1 7. Mai 2011 - trägt und am Folgetag bei der Beschwerdegegnerin einging , nichts gegen dessen Zuverlässig keit ableiten. Insbesondere wäre nicht zu beanstanden, wenn Dr. R.___ entspre chend der Vermutung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 13) gewisse Teile des Gutachtens bereits vor der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin verfasst hätte. Vielmehr empfiehlt es sich geradezu, das Studium der Akten und deren Zusammenfassung (vgl. Urk. 7/116/1-5) schon vor dem Untersuchungs termin vorzunehmen.

Klinisch erhob Dr. R.___ einen umfassenden Neurostatus und konnte dabei die früheren Befunde eines Strabismus des linken Auges, einer diskreten Fazialis parese und einer leichten sensiblen Halbseitensymptomatik links bestätigen, stellte jedoch keine manifesten Paresen fest und beobachtete ein flüssiges Gangbild und sichere Bewegungen im Seiltänzer-, Blind- und Blindstrichgang ( Urk. 7/ 116/ 8-10). Im Gegensatz dazu hatte Dr.

N.___ im Bericht vom 1 2. Januar 2001 noch einen ataktischen, unsicheren und etwas breitbeinigen Gang mit nur knapp möglichem Blindstrichgang und einer Falltendenz nach links beschrieben ( Urk. 7/54/5-6 ; ähnlich schon die Rehabilitationsklinik M.___ im Bericht vom 1 1. Januar 1995, Urk. 7/33/5 ). Ob über die Jahre eine Ver besserung eingetreten ist oder ob die Gangauffälligkeiten stressbedingt variie ren, wie Dr.

N.___

annahm (vgl. Urk. 7/54/6), erscheint indessen nicht als entscheidend, da Dr.

N.___ die Defizite schon damals als diskret bezeichnet hatte und für einen wesentlichen Teil der von der Beschwerdeführe rin geschil derten Einschränkungen mit Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisproblemen (vgl. Urk. 7/54/5) nicht neurologische, sondern neu r o psy chologische Ausf älle in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 7/54/6).

Dr. R.___

stimmte deshalb mit Dr.

N.___ überein, wenn er aufgrund der wiederum geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine ergänzende neu ropsychologische Begutachtung als notwendig erachtete ( Urk. 7/116/10). Unter diesen Umständen leuchtet auch die Beurteilung von Dr. R.___ ein, die Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-neurologischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, auch nicht aufgrund von geklagten episodischen Spannungskopfschmerzen ( Urk. 7/116/11). Die Vorbringen in der Beschwerde schrift, wonach Dr. R.___ die Beschwerdegegnerin mit der Suva verwechselt und zu Unrecht eine Kausalität zwischen der Arbeitsaufnahme und der Renten - herabsetzung vermutet habe ( Urk. 1 S. 13 ff.), sind nicht geeignet, diese Beurtei lung in Frage zu stellen, da diese Umstände die neurologischen Abklärungser gebnisse nicht tangieren.

E. 3.3.4 Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 15 und S. 17) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich nachteilig ausgewirkt haben sollte, dass die Beschwerdegeg nerin nach der neurologischen Begutachtung durch Dr. R.___ zuerst die rheumatologischen und erst danach die neuropsychologischen Abklärungen durchführen liess.

Was den Inhalt des rheumatologischen Gutachten s von

Dr. S.___

vom 22. August 2011 betrifft, so hatte das G ericht im Urteil vom 3 0. November 2010 eine rheumatologische Begutachtung deshalb für gegebene nfalls angezeigt erachtet, weil

Dr. O.___ im Jahr 2003 von einer symptomatisch gewordenen Hüftgelenksdysplasie rechts berichtet und Unterlagen über Abklärungen dazu sowie über eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule eingereicht hatte (Urk. 7/58/1-8; vgl. Urk. 7/114 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. S.___ hierzu, sie habe sich im Jahr 2005 einer Hüftgelenksopera tion mit Einsetzen einer Hüftgelenksprothese rechts unterzogen, und vor kurzem habe sie nach einer Routinekontrolle in der Klinik Aa.___ und der Erstellung eines Skelettszintigramms im Bb .___ den Bescheid erhalten, es se i alles in Ordnung ( Urk. 7/119/4 ). Die Berichte zu dieser Operation und zu den Nachkontrollen sind nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, und Dr. S.___ scheint sie auch nicht beigezogen zu haben, da in seinem Aktenauszug ( Urk.

E. 3.3.5.1 Das neuropsychologische Gutachten des T.___ vom 1 6. März 2012 sch liesslich basiert auf einer sorgfältigen Erhebung und Darstellung der gesamten Lebens- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin mit eingehende r und übersicht licher Wiedergabe d er Vorakten und der neuropsychologischen Vorbefunde ( Urk. 7/133/2 -8) . Sodann erfolgte am ersten Untersuchungstag ein einstündiges Anamnesegespräch ( Urk. 7/133/9-10+13), und an diesem sowie an einem zwei ten, auf den übernächsten Tag angesetzten Termin (vgl. Urk. 7/133/2) fanden umfassende Testungen statt, welche die Bereiche allgemeine Intelligenz, attenti onale Funktionen, exekutive Funktionen, Lernen und Gedächtnis, Sprache und visuelle und räumliche Verarbeitung betrafen ; überdies wurden Erhebungen mit tels Fragebogen zur Ermüdung/Erschöpfung und zum Vorhandensein von Depressionsmerkmalen durchgeführt (Urk. 7/133/10-14). Die Resultate sind im Gutachten gut verständlich zusammengefasst , und es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie nicht korrekt aufgezeichnet worden wären. Die Beschwerde führerin liess auch nichts Derartiges geltend machen, liess aber die Interpreta tion der Resultate im Gutachten bemängeln ( Urk. 1 S. 20 ff.).

E. 3.3.5.2 Die Gutachter fassten zum einen zusammen, welche Funktionen sich als intakt erwiesen hä tten, nämlich die Sprach- und Wahrnehmungsfunktionen, die Gedächtnisspeicherung und -konsolidierung, die Erfassungsspannen und das Arbeitsgedächtnis, die höheren exekutiven Funktionen wie Abstraktionsvermö gen, Flexibilität und Handlungssteuerung und die schriftsprachlichen Kompe tenzen ( Urk. 7/133/16+17 sowie die Darstellung der Testergebnisse in Urk. 7/133/12-13). Diese intakten Funktionen bezeichneten sie als zuverlässig feststellbar ( Urk. 7/133/16+17).

Den neuropsychologischen Gutachtern des T.___ kann daher gefolgt werden, wenn sie es in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits aufgrund der valide erhobenen intakten Funktionen als feststehend erachteten, dass keine schweren primären neuropsychologischen Defizite der Werkzeugfunktionen (Sprache, Wahrnehmung, Praxie ) oder der Informationsaufnahme und des Gedächtnisses vorlägen, welche mit der Ausübung angelernter Tätigkeiten interferieren wür den, und dass es inhaltlich aus neuropsychologischer Sicht im Bereich der ungelernten Tätigkeiten kaum Einschränkungen gebe ( Urk. 7/133/17) .

E. 3.3.5.3 Zum andern beschrieben die Gutachter auffällige Befunde im Bereich der allge meine n Intelligenz in Form von unterdurchschnittlichen Leistungen im Allge meinwissen und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Bereich der attentio nale n Funktionen in Form von verlangsamten und sehr unregelmässigen Reak tionen in einem einfachen optischen Reiz-Reaktionstest und in Form einer deutlich reduzierten bis defizitären Verarbeitungsgeschwindigkeit in den selbst getakteten Aufgaben, im Bereich des Lernen s und des Gedächtnis ses in Form von deutlich reduzierten Leistungen beim Lernen und Abrufen von 15 Wörtern über fünf Durchgänge und im Bereich der Sprache in Form von deutlich redu ziertem sprachliche m Faktenwissen ( Urk. 7/133/12-13 ). Des Weiteren siedelte die Beschwerdeführerin im VAS-Fragebogen das Ausmass ihrer Ermüdung (Stärken 1 bis 10) zu Beginn und am Ende der Untersuchung am ersten Tag bei 6-7 beziehungsweise bei 9-10 Punkten und am zweiten Tag bei 7-8 bezie hungsweise wieder bei 9-10 Punkten an, und das Depressions-Inventar nach Beck ergab einen Wert von 28 Punkten, entsprechend dem Grad einer mittel schweren Depression ( Urk. 7/133/13). Die Gutachter führten jedoch aus , zu den Funktionen, in denen die Beschwerdeführerin Minderleistungen gez eigt habe, liessen sich keine validen diagnostischen Aussagen machen, da die Beschwer deführerin in der Untersuchung , vor allem am zweiten Untersuchungstag,

Ten denzen zur Symptomve rdeutlichung gezeigt habe (Urk. 7/133/ 11+ 16+17). Im einzelnen beschrieben die Gutachter den Verlauf eines Tests zum Lernen und Abrufen, bei dem sich die Beschwerdeführerin im Abruf nach 30 Minuten an Wörter erinnert habe, die sie in keinem der fünf Lerndurchgänge genannt habe, und im Abruf nach 90 Minuten mehrheitlich nochmals andere, beim Abruf nach 30 Minuten nicht aufgezählte Wörter genannt habe, und hielten fest, dieses Muster lasse sich gedächtnistheoretisch nicht nachvollziehen ( Urk. 7/133/ 11+ 13+ 14+ 15) . Ferner habe die Beschwerdeführerin im einfachen optischen Reiz-Reaktionstest viel schlechtere Ergebnisse gezeigt als im komple xeren Test mit paralleler Verarbeitung optischer und akustischer Reize ( Urk. 7/133/12+ 14+ 16). Zudem hätten sich Diskrepanzen zwischen den Test leistungen und dem beobachtbaren Verhalten gezeigt, indem die Beschwerde führerin in den Test s unter Angabe von Erschöpfung verminderte Leistungen erbracht habe, im Gespräch jedoch auch nach drei Stunden noch alert und in ihren Reaktionen nicht verlangsamt gewesen sei ( Urk. 7/133/ 11+14+16 ).

Die Beschwerdeführerin erachtete den Schluss auf Aggravationstendenzen als unzulässig und liess zur Begründung insbesondere an führen , die Gutachter hätten ihr negativ ausgelegt, dass sie am Nachmittag des ersten Untersu chungstages nochmals angerufen habe , um auf ihre Erschöpfung hinzuw eisen und über einige Fragen der Anamnese zu d iskutieren ( Urk. 1 S. 20 ff.; vgl. Urk. 7/133/11). Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut achter aus diese r

Begebenheit etwas für die Beschwerdeführerin Ungünstiges abgeleitet hätten. Vielmehr zogen die Gutachter ausdrücklich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die zweistündige Testung mit knapp genügend en Leistungen tatsächlich subjektiv stark ermüdet war und danach nicht mehr in der Lage gewesen wäre, weiter zu kooperieren (vgl. Urk. 7/133/16+17). Wenn sie daneben auch die Beobachtungen würdigten, die für eine geringere als die ange gebene Ermüdung sprechen , so lässt dies das Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen, sondern ist vielmehr ein Zeichen von dessen Ausgewogenheit.

Die Gutachter schlossen denn das Vorhandensein einer neuropsychologischen Problematik auch nicht aus, sondern hielten fest, sie könnten zwar wegen der klaren Tendenz zur Symptomverdeutlichung keine neuropsychologische Diag nose stellen, was jedoch nicht automatisch bedeute, dass keine Beeinträchtigun gen vorlägen, sondern nur, dass sich allfällige Beeinträchtigungen in der aktu ellen Unt ersuchung nicht valide hätten abbilden lassen ( Urk. 7/133/17+18). Eine solche Schlussfolgerung ist unter den gegebenen Umständen kein Zeichen dafür, dass die neuropsychologische Begutach t ung unvollständig ist. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 24) ist es daher nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal neuropsychologisch begutachten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als keine namhaften Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsresultaten im Gutachten des T.___ und in den Berichten über die früheren neuropsychologischen Erhebungen auszumachen sind. Vielmehr hatte die neuropsychologische Untersuchung vom Juni 1988 in der Klinik B.___

ebenfalls Störungen im Bereich der Konzentrationsleistungen ergeben ( Urk. 7/10/3), im Bericht über die nachfolgende neuropsychologischen Untersu chung vom Januar 1989 hatte die Klinik B.___

aber eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit konstatiert ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Auch im Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K.___ war auf gewisse Schwierigkeiten in der konzentrativen B elastbarkeit hingewiesen worden und daneben auch auf Schwierigkeiten im Verbalgedächtnis ( Urk. 7/31/11). Diese letzteren Schwierig keiten, die schon in der Klinik B.___ beobachtet worden waren ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6), hatte das Rehabilitationskrankenhaus indessen sinngemäss auch auf die Schulbildung zurückgeführt (vgl. Urk. 7/31/10) . Schliesslich weicht auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse vo m Dezember 1994 im Bericht der Rehabilitationsklinik M.___ vom 1 1. Januar 1995 ( Urk. 7/33/6) nicht wesentlich von den früheren und den aktuellen Ergeb nissen ab.

E. 3.3.5.4 Dennoch sind die Abklärungen hinsichtlich der nicht valide abbildbaren neuropsy chologischen Beeinträchtigungen noch nicht an jenem Punkt ange langt, an dem die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungspflichten vollum fänglich nachgekommen wäre und der fehlende Beweis von anspruchsbegrün deten Sachverhaltselementen daher der Beschwerdeführerin anzulasten wäre (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b ). Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrin gen liess ( Urk. 1 S. 22 und S. 24) , hielten die Verfasser des neuropsychologi schen Gutachtens im Symptomvalidierungsbogen bei der entsprechenden Frage fest, sie hätten keine Kenntnis von einer krankheitswertigen psychischen Stö rung, welche die beobachteten, für eine wahrscheinliche Verdeutlichungsten denz sprechenden Auffälligkeiten erklären könnte, und hier müsste ein Psychi ater die Antwort geben ( Urk. 7/133/14 ; vgl. auch Urk. 7/133/19 ) . Zusätzlich wiesen sie in den nachfolgenden Schlussfolgerungen darauf hin, dass in einem Belastbarkeitstraining mit psychotherapeutischer Begleitung erörtert werden müsste, inwieweit sich die subjektiv berichtete Erschöpfung mit geeigneten therapeutischen Massnahmen beeinflussen liesse und die Belastbarkeit gestei gert werden könnte (Urk. 7/133/17). Dementsprechend nahmen die neuropsy chologischen Gutachter auch noch keine definitve

B eurteilung der Gesamta r beitsfähigkeit

vor , sondern führten nur aus, die Beschwerdeführerin sei als Rei nigungskraft mindestens im Umfang von zwei Stunden täglich arbeitsfähig und die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit belaufe sich ebenfalls auf mindestens zwei Stunden täglich, mit Steigerungspotential bei einer geeig neten Tätigkeit, und bemerkten weiter, für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gebe es aus neuropsychologischer Sicht keine Argumente ( Urk. 7/133/18+20). Abschliessend gaben die Gutachter die ausdrückliche Empfehlung ab, eine psychiatrische Begut achtung durchzuführen, um die Fragen der Leistungsmoti vation und der psychophysischen Erschöpfung sowie die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung aus psychiatrischer Sicht zu klär en ( Urk. 7/133/19).

Diese psychiatrische Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin noch zu veran lassen haben. Die damit befasste Fachperson wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, o der ob sie dafür vorgängig ein institutionalisierte s Belastbarkeitstraining mit psychot hera peutischer Begleitung braucht , wie es die Verfasser des neuropsychologischen Gutachtens des T.___ erwähnt en (vgl. Urk. 7/133/18).

E. 3.3.6 Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen ( vorstehend E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ) , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen sind in rheumatologischer Hinsicht Ergänzungen der bereits beste henden Beurteilung vorzunehmen, und zum andern ist mit de r erforderli chen psychiatrische n

Begutachtung

ein neuer, bis anhin noch nicht zur Sprache gebrachter Aspekt abzuklären.

D er Inhalt des Haushaltabklärungsberichts vom 3. April 2014 wurde demgegen über in der Beschwerdeschrift weder hinsichtlich der Gewichtung der Aufga benbereiche noch hinsichtlich der Festlegung der Einschränkungen beanstandet , sodass auf diesen Bericht nicht näher einzugehen ist. Nicht auszuschliessen ist, dass sich im Zeitraum zwischen der aufzuhebenden angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und d er neu zu erlassenden Verfügung weitere Änderungen, insbesondere in der prozentualen Aufteilung von Erwerbsarbeit und Hausarbeit , ergeben. Diese Änderungen würde die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen haben, sie sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht einzugehen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Höhe des Vali deneinkommens (vgl. Urk. 7/159 ).

Somit ist die Beschwerde

– entsprechend dem Subeventualantrag ( Urk. 1 S. 2) - in dem Sinne

gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs - krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Eine Rückweisung gilt in Bezug auf die Prozessentschädigung rechtsprechungsgemäss als volles Obsiegen (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Aufgrund dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist da bei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten aus der Zeit bis Mitte Juli 2012 bereits aus den früheren Gerichtsverfahren kannte und die Beschwerdeschrift teilweise Aus führungen enthält , die aus der

- verspätet eingereichten - Beschwerdeschrift vom

1. Oktober 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00947 ( Urk. 7/149/5-32 ) über nommen worden sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 7 /119/2-3) nicht daraus zitiert ist. Zwar befand Dr. S.___ bei der klini schen Untersuchung beide Hüftgelenke als schmerzfrei beweglich ( Urk. 7/119/5). Da die Hüftgelenksproblematik aber einer der Haupta nlässe für die Anordnung einer rheumatologischen Begutachtung gewesen war, sind der Beizug und die Diskussion der Vorakten ein unabdingbares Erfordernis für ein beweiskräftiges Gutachten. Dies gilt umso mehr, als Dr. S.___ unter der Über schrift „3.2 Röntgen“ die Total - E ndoprothese

des rechten Hüftgelenks wohl erwähnte , jedoch nicht deutlich machte, ob er das Hüftgelenk tatsächlich geröntgt hatte, denn explizit erwähnt ist nur die Röntgenaufnahme „LWS ap / lat “, welche an der Lendenwirbelsäule d iskrete Grun d- und Deckplatten impressionen im Sinne eines Status nach Morbus Scheuermann, aber keine degenerativen Veränderung gezeigt habe (Urk. 7/119/5). Im Übrigen sind die Rügen in der Beschwerdeschrift zum Gutachten von Dr. S.___ nicht begründet; insbesondere leuchtet entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19) ein, dass Dr. S.___

das früher beschriebene Zervikobrachialsyndrom als nicht mehr nachweisbar bezeichnete ( Urk. 7/119/7), nachdem er seitengleich frei bewegliche Schultergelenke und eine physiologisch bewegliche Wirbelsäule fes tgestellt hatte ( Urk. 7/119/5).

Die Beschwerdegegnerin wird also neben den weiteren erforderlichen Abklärun gen, auf die nachstehend einzugehen ist, bei Dr. S.___ die Ergänzung des Gut achtens in Bezug auf das rechte Hüftgelenk zu veranlassen haben. Dr. S.___ wird sich dabei auch nochmals zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu äussern haben. Denn auch wenn er die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung als nicht eingeschränkt erachtete (Urk.

7/119/7), so gilt es zu beachten, dass das Berufsgebiet der Reinigung Tätigkeiten sehr verschiedenen

Beanspruchsgrades umfasst und dass im Falle der Beschwerdeführerin auch zu erheben ist, welche weiteren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihrem Gesundhei tszu stand angemessen sind. A ngesichts der Diagnosen einer Wirbelsäulenfehlform mit Torsionsskoliose und Beinlängendifferenz und des beschriebenen Status nach Hüftgelenks- Endoprothese

(vgl. Urk. 7/119/6) interessiert daher, ob es Verrichtungen gibt (Bewegungen, Positionen, etc.), die wegen der entsprechen den Befunde vermieden werden sollten oder der Beschwerdeführerin nur in zeitlich begrenztem Rahmen zuzumuten sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00919 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte Talacker 42, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete ab 1985 zunächst als angelernte Charcuterie -Verkäuferin und danach als Service-Angestellte im Rahmen von kürzerdauernden Arbeitsverhältnissen in verschiedenen Restaurationsbetrieben (vgl. die Aufstellung in Urk. 7/9).

Am 5. Mai 1988 war X.___ als Mitfahrerin auf dem Soziussitz eines Motorrades von einem Verkehrsunfall be troffen und erlitt dabei nicht dislozierte Frontobasis

- und Gesichtsschädelfrakturen, begleitet von Desorien tierung und Vergesslichke it sowie Nervenlähmungen . Nachdem sie während eines Monats im Spital Y.___ , im Kantonsspital Z.___ und im Kreisspital A.___ stationär behandelt worden war (Arztzeugnis UVG des Kantons spitals Z.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 22. Juni 1988, Urk. 7/3; Aus trittsbericht und Arztzeugnis UVG des Kreissspitals

A.___ je vom 6. Juni 1988, Urk. 7 /2/1-2 und Urk. 7/2/3-4), wurden im Juni 1988 und im Januar 1989 in der Klinik B.___ , Rheuma- und Rehabilitationszentrum, ambulante neurolo gische und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Berichte der Klinik B.___ in Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/10/2-3 und Urk. 7/11). 1. 1.2

Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung holte das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat unter anderem d ie Formularberichte des Kantonsspita ls Z.___ vom 13. März 1989 , des Kreisspitals A.___ vom 27. April 1989 und des damaligen Hausarztes med. prakt. C.___ vom 27. Juni 1989 ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/12/1-5 und Urk. 7 /13) und nahm das Gutachten der MEDAS D.___ vom 31. Mai 1990 zu den Akten, das di e Schweizerische Mobi liar Versi cherungsgesellschaft (Mobiliar) als zuständiger Unfallversicherer in Auftrag ge geben hatte ( Urk. 7/15; Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ , Innere Medizin, unter Mit wirkung der Konsiliarärzte Dr. med. G.___ , Ophthalmologie, Dr. med. H.___ , Neu rologie, und Dr. med. zur I.___ , Rheumatologie, sowie J.___ , Berufsbera tung).

Vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 1990 hielt sich X.___

im Neurologischen Rehabilitationskrankenhaus für Kinder und Jugendliche K.___ , auf.

W egen ihrer Schwangerschaft wurde der Rehabi litationsaufenthalt vorzeitig beendet (Austr ittsbericht vom 5. Februar 1991 , Urk. 7 /31 / 3-11), und im Mai 1991 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. Urk. 7/26). 1.1.3

Im M ai 1992 liess das IV-Sekretariat eine Abklärung im Haushalt der Versicher ten durchführen (Bericht vom 13. Mai 1992, Urk. 7 /21) ; anschliessen d wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Oktober 1992 mit Wirkung ab Mai 1989 eine ha lbe Rente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 50 % zu gespro chen, dies aufgrund der Annahme, dass sie als Ge sunde zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre und dass im Erwerbsbereich eine gesund heitliche Einschränkung v on 80 % und im Haushalt eine Einschränkung von 37 % bestehe (vgl. die Mitteilung des Be schlusses vom 9. Juli 1992, Urk. 7/27). 1 .2 1.2.1

Ende 1994 wurde ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet (Angaben der Versichert en vom 1 4. November 1994, Urk. 7 /30; Kurzbericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Dezem ber 1994, Urk. 7/31/1-2) . Dabei nahm die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ein neurologisches Gutachten der Rehabilitati onsklinik M.___ , Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom

11. Januar 1995 zuhanden der Mo biliar und eine Ergänzung dazu vom 29. März 1995 z u den Ak ten (Urk. 7/33/1-8 und Urk. 7/33/9 ) und liess im Juli 1995 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 25. Juli 1995, Urk. 7/43) . D ie Ehe der Versicherten war unterdessen im April 1994 gesc hieden worden (vgl. Urk. 7/29).

Mit Verfügung vom 3 0. August 1995 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. August 1994 auf eine ganze Rente auf der Basis eines Invali ditätsgrad es von 73 % , ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit nunmehr je zu 50 % im Beruf und im Haushalt arbei ten würde, wobei sie im Beruf zu 80 % und im Haushalt zu 66 % eingeschränkt sei ( Urk. 7/44 und Urk. 7/45). 1.2.2

Im August 1997 folgte ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (A ngaben der Versi cherten vom 1 8. August 1997, Urk. 7/47; Kurzbericht von Dr. L.___ vom 2 8. August 1997, Urk. 7/48) , und mit Verfügung vom 3. September 1997 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor Anspruch auf die bis herige Rente habe ( Urk. 7 /50). Unterdessen waren die Versicherte und ihr neuer Lebenspartner im September 1996 Eltern einer zweiten Tochter geworden (vgl. den Geburtsschein in Urk. 7/96). Des Weiteren hatte die Versicherte am 23. Januar 1997 mit der Mobiliar einen Vergleich ab geschlossen , wonach ihr ab dem 1. Januar 1995 eine Komplementärr ente der Unfallversicherung auf der Basis einer 100%igen Invalidität zustand ( vgl. den Beschlu ss des Sozialversi cherungsgericht s vom 7. März 1997, Prozess Nr. UV.1996.00103). 1. 2. 3

Anlässlich der nachfolgende n Rentenrevision (Angaben der Versichert en vom 23. November 2000, Urk. 7/51) holte die IV-S telle neben dem Bericht von Dr. L.___ vom 18. Januar 2001 (Urk. 7 /52/1 ) den Bericht von Dr. med. N.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 2

9. Januar 2001 ein (Urk. 7/54/1 3; vgl. auch den Nachtrag dazu vom 6. Februar 2001, Urk. 7/57, und den Bericht von Dr.

N.___ über eine Ko nsultation vom 10. November 2001 , U rk. 7 /54 /4-7) und teilte der Versicherten daraufhin a m 5. Februar 2001 mit , dass sie immer noch Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invalidi tätsgrades habe (Urk. 7 /56; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk.

7/55). 1.2.4

Im Juli und im September 2003 benachrichtigte der neue Hausarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, die IV-Stelle über eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und über deren Tren nung von ihrem Lebenspartner und reichte verschiedene Berichte vom Februar 2003 über Untersuchungen wegen Hüftschmerzen und Schmerzen in der Len denwirbelsäule sowie einen Bericht von Dr. N.___ vom 18. Juni 2003 über eine aktuelle

neurologische Untersuchung ein (Urk. 7 /58 und Urk. 7 /59).

Die IV-Stelle bestätigte daraufhin am 2. Oktober 2003 den Anspruch der Versi cherten auf die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund eines Inva liditätsgrades von 73 % (Urk. 7 /62). 1.3

Im September 2006 informierte X.___ die IV-Stelle darüber, dass sie eine Stelle in der Reinigung zu einem Pensum von gegenwärtig etwa drei Wochenstunden angenommen habe (Urk. 7/64). Die IV-Stelle führte daraufhin erneut ein Rentenrevisionsverfahren durch und beschaffte in dessen Zuge neben den Angaben der Versicherten (Urk. 7/65) die Angaben von Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin , vom 23. November 2007 (Urk. 7/67) und die Angaben des Arbeitgebers Q.___ , Re inigungen und Unterhalt, vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/68). Anschliessend liess sie im Januar 2008 eine wei tere Abklärung im Haushalt vornehmen (Ber icht vom 4. Februar 2008, Urk. 7/70) und holte im Vorbescheidverfahren die zusätzliche Stellungnahme der Abklärerin vom 7. April 2009 ein (Urk. 7/93) . Mit Verfügung vom 16. April 2009 entschied sie daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % auf eine halbe Rente herab, unter der Annahme, dass die Versicherte als Gesunde neu zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig wäre und dass im Beruf eine Einschränkung von 71 % und im Haushalt eine solche von 17,4 % gegeben sei (Urk. 7/95).

Im Beschwerdeverfahren hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. April 2009 mit Urteil vom 3 0. November 2010 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/114; Prozess Nr. IV.2009.00484). Dabei erachtete das Gericht es als plausibel, dass die Versicherte im Vergleich zur bisherigen hälftigen Aufteilung neu zu 70 % ausserhäuslich und nur noch zu 30 % im Haushalt tätig wäre, und beurteilte diese Veränderung im Sachverhalt (seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 2. Oktober 2003) als poten tiell rentenrelevant .

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass unter diesen Umständen keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter bestehe , die dem vorange gangenen rechts kräftigen Entscheid zugrundegelegt worden seien, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen seien. Es gelangte zum Schluss, die IV-Stelle sei dieser Pflicht in Bezug auf die medizi nische Situation unzureichend nachgekommen, und auferlegte ihr, eine um fas sende neurologische und in Bezug auf die Hüft- und Rückenproblematik ge ge benenfalls auch rheumatologische Abklär ung mit genauer Erhebung und Be ur teilung der Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen ( Urk. 7/114 E. 3.3 und E. 3.4). 1.4

Gestützt

auf

dieses

Urteil , das

unangefochten

geblieben war, liess die IV-Stelle das

neurologische

Gutachten von Dr. med .

R.___ , Spezialarzt

für Neurolo gie, vom 1 7. Mai 2011 erstellen ( Urk . 7/116). Auf die Empfehlung von Dr.

R.___

hin ( Urk . 7/116/12) gab die IV-Stelle zusätzlich

eine

rheumatologische

Begutachtung in Auftrag ( Gutachten von Dr. med .

S.___ , Spezialarzt

für

Rheumatologie und Innere

Medizin , vom 2 2. August 2011, Urk . 7/119). Danach

eröffnete

sie

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom 1 2. Oktober 2011, dass

sie

nach

wie

vor

eine

Rentenherabsetzung

aufgrund

eines

Invaliditätsgrades von 57 % vorzunehmen

gedenke ( Urk . 7/125 ; vgl . auch

das

Feststellungsblatt in Urk . 7/123 ). Auf grund

der

Einwendungen

der

Versicherten

( Urk . 7/129 )

holte die IV-Stelle im

T.___ , Prof. Dr. rer . n at . U.___

und Dr. sc.

nat . V.___ , das

neuropsychologische

Gutachten

vom

1 6 . März 2012 ein

( Urk . 7/133). Nachdem die Versicherte

dazu

am 1 1. Juni 2012 hatte

Stellung

nehmen

lassen ( Urk . 7/140), entschied die IV-Stelle mit

Verfügung

vom 2 7. Juli 2012 im

Sinne

ihres

Vorbescheids und blieb bei der

Herabsetzung

der

ganzen

auf

eine

halbe

Rente per

1. Juni 2009 ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/141).

Die Versicherte, wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann , liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 7/149/34-37; Prozess Nr. IV.2012.00947). Mit Beschluss vom 2 8. September 2012 trat das Sozialversi cherungsgericht wegen fehlender beziehungsweise nicht rechtzeitiger Begrün dung darauf nicht ein ( Urk. 7/148/1-7). Auf ein Gesuch der Versicherten um Wiedererwägung dieses Beschlusses trat das Sozialversicherungsgericht mit einem weiteren Beschluss vom 1 1. Oktober 2012 ebenfalls nicht ein (Urk. 7/149/1-4). M it Urteil vom 2 2. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Versicherten gegen den Beschluss vom 2 8. September 2012 ab ( Urk. 7/151). 1.5

Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein R entenr evisionsverfahren ein (Urk. 7/155). Sie holte vom Reinigungsunternehm en Q.___ die Angaben vom 2 8. Juni 2013 ein ( Urk. 7/156) und liess sich von der Versicherten die Lohnabrechnungen der letzten Monate zustellen ( Urk. 7/ 157). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten daraufhin, dass sie neu ihr tatsächlich erzieltes Einkommen als Invalideneinkommen heranziehen werde, da dieses höher sei als der bisher anhand von Tabellenlöhnen ermittelte hypothetische Wert, dass aus dieser Berechnungsweise nur noch ein Invalidi tätsgrad von 46 % re sultiere und dass sie daher die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Einwendun gen erheben und die weitere Ausrichtung einer mindestens halben Rente bean tragen ( Urk. 7/167). Dazu liess sie einen Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 über eine pneumologische Untersuchung vom August 2012 einreichen ( Urk. 7/165) und auf die neu begonnene Ausbildung der jünger en Tochter hinweisen (vgl. Urk. 7/166). Nach Rücksprache mit ihrem Rech tsdienst (Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, Urk. 7/171) holte die IV-Ste lle den Verlaufsbericht von Dr. P.___ vom 2 4. Januar 2014 ein ( Urk. 7/173) und liess im April 2014 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 3. April 2014 , Urk. 7/175). Mit Eingabe vom 2 3. Mai 2014 liess die Versicherte zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen ( Urk. 7/182). Die IV Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und reduzierte die halbe Rente der Versicherten per 1. September 2014 , wie ursprünglich vorgesehen , auf eine Viertelsrente , neu aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 44 % ( Urk. 7/185 und Urk. 7/186; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/183). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsan walt Andreas Bühlmann mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr weiter hin mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches, insbesondere rheumatologisches und orthopädi sches sowie neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Neuent scheids betreffend die Berentung nach Einholung eines medizinischen, insbe sondere rheumatologischen und orthopädischen sowie neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1 4. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 1. Juli 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Herabsetzung der halben Rente, die der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2009 zustand ( vgl. Urk. 7/143 und Urk. 7/145), nachdem sie vorher lange Zeit eine ganze Rente bezogen hatte -, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrecht lichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestim mungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die im Folgenden wiedergege benen Gesetzesbestimmungen sind indessen von der Revision 6a nicht tangiert worden, und soweit diese Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2.1

Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbe reich zu betätigen. 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.3

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs - tä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsvergleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszust andes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs einge treten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtspre chung die unterschiedliche Beur teilung eines im wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Ist eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) .

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat , gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.4

Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Ge richt dort, w o es bei der Überprüfung einer R evisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 2.5

Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Ar

t. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der seit

1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungsgesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehenden Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gilt jedoch im Sinne einer Ausnahme dann nicht, wenn eine Person sehr lange eine Rente bezogen hat und deshalb anzunehmen ist, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes ihr nicht erlauben, ihr (wiedergewonnenes) Leistungspotential ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung fruchtbar zu machen. Rechtsprechungsgemäss kommt diese Ausnahme dort zum Tragen, wo eine Person die Rente im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder -herabsetzung seit mehr als 15 Jahren bezieht oder das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie gilt nicht nur für die revisionsweise, sondern auch für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Es gibt aber auch Fälle, wo die Rechtspre chung die Selbsteingliederungsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters oder des langjährigen Rentenbez u gs bejaht hat, namentlich dort, wo bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden hat te und die versicherte Person ihr Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten konnte , die sie bereits aus übt e oder unmittelbar wieder hätte ausüben können (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.2.1 mit Hinweisen sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 und 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015). 3. 3.1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil vom 3 0. November 2010 beendet wurde, war die Verfügung vom 1 6. April 2009, mit der die Beschwerdegegnerin die damalige ganze Rent e der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hatte ( Urk. 7/95). Das Gericht zog als revisionsrechtliche Vergleichsbasis die Mitteilung vom 3. Oktober 2003 heran ( Urk. 7/62) und sah die massgebliche Sachverhaltsänderung darin, dass die Beschwerdeführerin unterdessen als Gesunde ihre Berufstätigkeit von 50 % auf 70 % erhöht hätte und dementsprechend nur noch zu 30 %

im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/114 E. 3.3). Im Rahmen der deswegen gebotenen umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 2.3) erachtete das Gericht die medizinische Situation als abklärungsbedürftig und hob die angefochtene Verfügung daher mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durc h führung dieser Abklärungen auf ( Urk. 7/114 E. 3.4.3 und E. 3.6).

Die Verfügung vom 2 7. Juli 2012, mit der die Beschwerdegegnerin im Anschluss an ihre Abklärungen an der Reduktion des Rentenanspruchs auf eine ha lbe Rente per 1. Juni 2009 festhielt ( Urk. 7/143 und Urk. 7/145), erwuchs wegen des höchstrichterlich bestätigten Nichteintretensentscheids des Sozial versicherungsgerichts vom 2 8. Septembe r 2012 ( Urk. 7/148/1-7 und Urk. 7/151) in formelle Rechtskraft .

Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. September 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, durch eine Änderung im Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 gerechtfertigt ist oder ob die zweifellose Un richtigkeit jener Ver fügung die nochmalige Rent enherabsetzung erlaubt . 3.2 3.2.1

Eine rentenerhebliche medizinische Veränderu ng in der Zeit zwischen dem 27. Juli 2012 und dem 3 1. Juli 2014 ist nicht dokumentiert. Vielmehr bezeich nete Dr. P.___ in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2014 sowohl den ärztlichen Befund als auch die Prognose aus drücklich als unverändert (Urk. 7/173/2 Ziffer 1.4 ) . Wenn Dr. P.___ unter diesen Umständen festhielt, die Beschwerdeführerin könne laut ihrer eigenen Aussage in absehbarer Zeit gar nicht mehr arbeiten ( Urk. 7/173/2 Ziffer 1.6), so ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin in ihrer Stell ungnahme vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 7/182/2) nicht als ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu werten, sondern lediglich als Aufzeichnung von Patientenangaben. Ferner sind im Bericht des Spitals W.___ vom 3 1. August 2012 ( Urk. 7/165) zwar bilaterale subpleurale

bullöse Lungenveränderungen beschrieben, die leichtgradig progredient seien, der Verfasser des Berichts emp fahl jedoch lediglich, Risikosportarten wie Tauchen und Bergsteigen zu meiden, und hielt die übrigen sportlichen Aktivitäten für unbedenklich. Daraus ist zu schliessen, dass die Lungenpathologie, die sich überdies bereits im Jahr 2010 und somit vor dem Erlass der Vergleichsverfügung vom 2 7. Juli 2012 manifestiert hatte (vgl. Urk. 7/165/1) , im massgebenden Zeitraum keinen zusätzlichen Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. 3.2.2

Des Weiteren liess d ie Beschwerdef ührerin geltend machen, ihre Tätigkeitsfelder , d ie sie als Gesunde mutmasslich gewählt hätte , hätten sich weiter verändert und sie wäre nunmehr zu 100 % b erufstätig . Zur Begründung dafür liess sie in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2014 und in der Beschwerdeschrift darauf hinwei sen, dass ihre beiden Töchter den gemeinsamen Haushalt mittlerweile verlassen hätten un d auch die jüngere, geboren 1996 , unterdessen volljährig geworden sei ( Urk. 7/182/2-5, Urk. 1 S. 8-11 und S. 26). Soweit die Beschwerdeführerin für die mutmassliche Vollzeit-Berufstätigkeit mit der allgemei n en Lebenserfahrung argumentierte (vgl. Urk. 1 S. 9 f. und S. 26), so reicht dies für eine rechtsgenüg liche Beweisführung nicht aus, sondern

rechtsprechungsgemäss sind sämtliche konkreten Umstände einzubeziehen (vgl. vorstehend E. 2.2.3).

Zur Zeit der Haushaltabklärung vom Februar 2008 hatte die ältere Tochter der Beschwerdeführerin noch zu Hause gewohnt und hatte im ersten Lehrjahr gestanden , währenddem die jünger e Tochter , die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an einer POS-Störung leide t , in einem Sonderschul-Heim in gelebt und nur jedes zweite Wochenende sowie die Ferien zu Hause ver bracht hatte ( Urk. 7/70/2+3+ 6- 7). Die Beschwerdeführerin hatte damals angege ben, sie wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen auf ein Arbeits pensum von mindestens 70 % angewiesen, da sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, ein höheres Pensum würde sie hingegen nicht ver richten, da sie während der Woche oft zur jüngeren Tochter f ahren müsse, wenn es Probleme ge be ( Urk. 7/70/3). Bei der Haushaltabklärung vom April 2014 berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie seit Februar 2009 in der jetzigen 4,5-Zimmer-Wohnung lebe ( Urk. 7/175/3+5), dass d ie ältere Tochter im Sommer 2010 ausgezogen sei und dass die jüngere Tochter, die seit der Haus haltabklärung

des Jahres 2008 weiterhin nur im damaligen Umfang bei ihr gewohnt habe, die im August 2013 aufgenommen e Ausbildung (vgl. den Brief der Ausbildungsstätte Auboden vom 2 4. Juni 2013, Urk. 7/166) im November 2013 abgebrochen habe und seither mehrheitlich bei ihrem Freund lebe . Sie besuche die Mutter nur noch unregelmässig und die Besuche seien meist kon fliktbeladen . Wegen der Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung habe die jüngere Tochter einen Beistand un d die Beistandschaft werde weitergeführt, wenn die Tochter die Volljährigkeit erreicht habe ( Urk. 7/175/2 -4+10 ). Die Beschwerdeführerin könne sich wegen der Konflikte mit der Tochter nicht mehr vorstellen, dass diese wieder bei ihr wohnhaft sei, sie werde aber zu den Gesprä chen mit Amtsstellen und Ausbildungsstätten eingeladen und sehe sich in der Verantwortung dafür, dass die Tochter eine Erstausbildung mache ( Urk. 7/175/10). Zur beruflichen Situation bei guter Gesundheit ist im Abklä rungsbericht protokolliert, die Beschwerdeführerin würde auch heute kein Arbeitspensum von 80-100% verrichten wollen, da sie immer noch durch schnittlich ein bis zwei Tage in der Woche für die Tochter engagiert sein und sich den ans trengenden Themen widmen müsse ( Urk. 7/175/4).

Tatsächlich könnte die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen , dass die Beschwerdeführerin, die nicht mehr in einer Par tnerschaft lebt (vgl. Urk. 7/1 75/3), nach dem Aus zug ihrer beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt ihre Berufstätigkeit auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hätte , zumal sie wegen des fehlenden Berufsabschlusses mit einem Teilzeitpensum finanziell eingeschränkt leben müsste und zudem mutmasslich über die Volljährigkeit der jüngeren Tochter hinaus deren Erst ausbildung mitfinanzieren muss . Die Beschwer deführerin liess

jedoch in ihren Einwendungen vom 1 6. September 2013 gegen den Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 7/162) noch nichts gegen ihre Einstufung als zu 30 % im Haushalt Tätige und somit gegen die Anwen dung der gemi schten Methode vorbringen , sondern liess im Gegenteil auf ihre Einschränkungen im Haushalt hinweisen und eine neue Abkläru ng im Haushalt beantragen ( Urk. 7/167/2+3). Zwar ist dennoch unglücklich, dass der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin daraufhin in der Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2013 bereits Ausführungen zur Aufteilung der Erwerbs- und der Hausarbeit machte und festhielt, bei der Statusfrage sei „kaum von einem höheren Erwerbstätigkeitspensum auszugehen“ beziehungsweise es sei „mit Sicherheit nicht von einem über 70 % liegenden Erwerbspensum oder niedrige ren Pensum als 30 % im Haushaltsbereich auszugehen“ ( Urk. 7/171/2). Es beste hen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärerin wegen dieser Aus führungen voreingenommen gewesen wäre. Insbesondere erhob sie gemäss dem Bericht vom 3. April 2014 alle weiteren familiären Veränderungen, die sich seit dem Erlass des Vorbeschei ds vom 16. Juli 2013 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ergeben hatten, namentlich den Ausbildungsabbruch der jüngeren Tochter und deren veränderte Wohnsituation ( Urk. 7/175/2-4). Des Weiteren fragte sie bei der Beschwerdeführerin offenbar mehr als einmal nach, welches Pensum sie unter den gegebenen familiären Umständen bei guter Gesundheit leisten würde . D enn beim entsprechenden Protokolleintrag (vorste hender Absatz am Ende) vermerkte sie, es handle sich um die mehrmals bestä tigte Aussage der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/175/ 4) , und die Beschwerdeführe rin selber hielt der Abklärerin anlässlich eines nachfolgenden Telefongesprächs zugute , dass sie konstante Nachfragen gestellt habe (vgl. Urk. 7/175/7).

Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Haushaltabklärung vom April 2014 und des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch nur zu 70 % berufstätig gewesen wäre. Da die übri gen Veränderungen , wie namentlich der Umzug von der 5,5-Zimmer-Wohnung in die 4,5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 7/70/4 und Urk. 7/175/5) , bereits vor dem Erl ass der massgebenden Vergleichsv erfügung vom 2 7. Juli 2012 eingetre ten waren, ist eine rentenrelevante Veränderung in den mutmasslichen Tätig keitsfel dern der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. 3.2.3

Was die erwerbliche Situation betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2006 eine Stelle im Reinigungsunternehmen Q.___ angetreten, und der Arbeitgeber hatte Ende 2007 im Arbeitgeber-Fragebogen festgehalten, ihre Arbeitszeit betrage 4-6-8 Stunden in der Woche ( Urk. 7/68/3). Im Schreiben vom 2 8. Juni 2013 gab der Arbeitgeber unter Hinweis auf jenen Fragebogen an, im We sentlichen habe sich nichts geändert, einzig die Arbeitszeit betrage nun etwa 8-12 Stunden in der Woche ( Urk. 7/156/14 ). Den beigelegten Lohnblättern der Jahre 2010 bis 2012 ( Urk. 7/156/16-18) ist zu entnehmen, dass diese Erhö hung der Arbeitszeit spätestens im Jahr 2010 erfolgt sein muss, denn dem Grundlohn des Jahres 2010 von Fr. 11‘362.-- entsprechen beim angegebenen Stundenlohn von Fr. 23.-- 9,5 Wochenstunden (Fr. 11‘362.-- : Fr. 23.-- : 52), aus dem Grundlohn des Jahres 2011 von Fr. 12‘549.80 ergeben sich bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- bis Juni und Fr. 23.50 ab Juli ungefähr 10 Wochen stunden (Fr. 12‘549.80 : Fr. 23.25 : 52), und aus dem Grundlohn des Jahres 2012 von Fr. 12‘214.20 resultieren bei einem Stundenlohn von Fr. 23.50 (Fr. 12‘214.20 : Fr. 23.50 : 52) ebenfalls knapp 10 Wochenstunden. Ausserdem hatte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Inidivuellen Konto vom 3. Juni 2013 ( Urk. 7/153 /1 ) bereits in den Jahren 2008 und 2009 Jahreslöhne von gegen Fr. 12‘000.-- deklariert . Die Erhöhung des Arbeitspensums bei Q.___ stellt somit wiederum keine potentiell rentener hebliche Sachverhaltsänderung seit d em Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2012 dar.

Die Beschwerdegegnerin wertete die Pensumserhöhung in der Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch nicht explizit als Sachverhaltsänderung, sondern wies lediglich auf die Voraussetzungen hin, unter denen das Invaliden einkommen

rechtsprechungsgemäss anhand des tatsächlich erzielten Einkom mens zu bemessen ist (vgl. Urk. 2 S. 4 ). Dies e Voraussetzungen sind dann gege ben, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn dar stellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsverhält nis voll ausgeschöpft wird (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

Im Anwendungs b ereich dieser Kriterien könnte eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung höchstens darin bestehen, dass sich ein in den Modalitäten unverändertes Arbeitsverhältnis im Zei tverlauf zunehmend stabilisiert hat.

Eine solche Kons tellation liegt jedoch hier nicht vor. Denn zum einen hatte die Beschwer defüh rerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 bei Q.___ schon während mindestens vier Jahren ein Arbeitspensum in ähnli cher Höhe verrichtet , was dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis seit Mitte 2012 noch stabiler geworden wäre . Und zum andern arbeitete die Beschwerde führerin seit Januar 2014 nicht mehr im bisherigen Arbeitspensum von 8-12 Stunden in der Woche . Vielmehr gab sie anlässlich der Haushaltab klärung vom April 2014 an, sie habe das Pensum aufgrund der körperlichen Schwäche und Müdigkeit auf 6-9 Stunden reduzieren müssen ( Urk. 7/175/3), und zusätzlich belegte sie diese Reduktion im vorliegenden Verfahren mit den Stundenrappor ten und Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2014, worin anstelle von bis zu 50 Arbeitsstunden im Monat im Jahr 2013 (vgl. Urk. 7/157), nur noch bis zu 39 monatliche Arbeitsstunden dokumentiert sind ( Urk. 3/4).

Mit dieser Pensumsreduktion per Anfang 2014 ist nun allerdings eine Sachver haltsänderung ausgewiesen, die sich auf die Rentenhöhe auswirken kann und somit revisionsrechtlich relevant ist. Denn unabhängig davon, ob diese Reduk tion auf eine gesundheitlich bedingte Überforderung zurückzuführen war (vgl. die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 4 f. und S. 11) oder ob die Beschwerdeführerin d amit auch einer Reduktion ihrer Rente entgehen wollte, lässt das tiefere Arbeitspensum das Arbeitsverhältnis mit Q.___ nun nicht mehr als besonders stabil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erscheinen , und es kann auch nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit darin voll ausschöpft. Dies führt indessen nicht zwangsläufig zur Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe Rente, sondern vielmehr ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Sachverhaltsänderung der Pensumsreduktion

im Nachfolgenden erneut umfassend (vg

l. vorstehend E. 2.3) zu prüfen. Hinge gen wird mit dem Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts - än derung die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen obsolet. 3.3 3.3.1

Nach dem bereits Ausgeführten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2012 nicht ver ändert. Es sind daher nach wie vor die Ergebnisse der Abklärungen massgebend, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 3 0. November 2010 in den Jahren 2011 und 2012 getroffen hat, soweit diese Ergebnisse als plausibel zu beurteilen sind. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen. 3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin die medizinischen Abklärungen mit dem neurolo gischen Gutachten von Dr. R.___ , dem rheumatologischen Gutachten von Dr. S.___ und dem neuropsychologischen Gutachten des T.___ deshalb als unzureichend erachtete, weil die Beschwerdegegnerin anstelle eines polydiszip linären Gutachtens drei Einzelg utachten in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 1 S. 12 und S. 25), kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn das Gericht hatte im Urteil vom 3 0. November 2010 primär eine umfassende neurologische Abklärung und gegeben en falls ein e rheumatologische Abklärung als erforderlich bezeichnet ( Urk. 7/114 E. 3.4.3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Vorgabe zunächst eine neurologische Begutachtung in Auftrag gab und erst auf die Empfehlung in diesem Gutachten hin (vgl. Urk. 7/116/10) eine zusätzliche rheumatologische Beurteilung sowie

(wenn auch erst nach entsprechenden Ein wendungen im Vorbescheidverfahren ) neuropsychologische Erhebungen durch - führen liess, so ist dies nicht zu beanstanden.

3.3.3

Des Weiteren deutet nichts auf eine fehlende Unabhängigkeit des neurologi schen Gutachters Dr. R.___

hin. Insb esondere ist nicht ersichtlich, weshalb, wie in der Beschwerdeschrift angedeutet ( Urk. 1 S. 12), die Ausbildung von Dr. R.___ zum zertifizierten Gutachter SIM und seine Praxisinhaberschaft gegen seine Unabhängigkeit spr echen sollte.

In inhaltlicher Hinsicht lässt sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 12 f.) allein aus dem Umstand, dass das Gutachten von Dr. R.___ das Datum des Untersuchungstages

- 1 7. Mai 2011 - trägt und am Folgetag bei der Beschwerdegegnerin einging , nichts gegen dessen Zuverlässig keit ableiten. Insbesondere wäre nicht zu beanstanden, wenn Dr. R.___ entspre chend der Vermutung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 13) gewisse Teile des Gutachtens bereits vor der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin verfasst hätte. Vielmehr empfiehlt es sich geradezu, das Studium der Akten und deren Zusammenfassung (vgl. Urk. 7/116/1-5) schon vor dem Untersuchungs termin vorzunehmen.

Klinisch erhob Dr. R.___ einen umfassenden Neurostatus und konnte dabei die früheren Befunde eines Strabismus des linken Auges, einer diskreten Fazialis parese und einer leichten sensiblen Halbseitensymptomatik links bestätigen, stellte jedoch keine manifesten Paresen fest und beobachtete ein flüssiges Gangbild und sichere Bewegungen im Seiltänzer-, Blind- und Blindstrichgang ( Urk. 7/ 116/ 8-10). Im Gegensatz dazu hatte Dr.

N.___ im Bericht vom 1 2. Januar 2001 noch einen ataktischen, unsicheren und etwas breitbeinigen Gang mit nur knapp möglichem Blindstrichgang und einer Falltendenz nach links beschrieben ( Urk. 7/54/5-6 ; ähnlich schon die Rehabilitationsklinik M.___ im Bericht vom 1 1. Januar 1995, Urk. 7/33/5 ). Ob über die Jahre eine Ver besserung eingetreten ist oder ob die Gangauffälligkeiten stressbedingt variie ren, wie Dr.

N.___

annahm (vgl. Urk. 7/54/6), erscheint indessen nicht als entscheidend, da Dr.

N.___ die Defizite schon damals als diskret bezeichnet hatte und für einen wesentlichen Teil der von der Beschwerdeführe rin geschil derten Einschränkungen mit Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisproblemen (vgl. Urk. 7/54/5) nicht neurologische, sondern neu r o psy chologische Ausf älle in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 7/54/6).

Dr. R.___

stimmte deshalb mit Dr.

N.___ überein, wenn er aufgrund der wiederum geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine ergänzende neu ropsychologische Begutachtung als notwendig erachtete ( Urk. 7/116/10). Unter diesen Umständen leuchtet auch die Beurteilung von Dr. R.___ ein, die Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-neurologischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, auch nicht aufgrund von geklagten episodischen Spannungskopfschmerzen ( Urk. 7/116/11). Die Vorbringen in der Beschwerde schrift, wonach Dr. R.___ die Beschwerdegegnerin mit der Suva verwechselt und zu Unrecht eine Kausalität zwischen der Arbeitsaufnahme und der Renten - herabsetzung vermutet habe ( Urk. 1 S. 13 ff.), sind nicht geeignet, diese Beurtei lung in Frage zu stellen, da diese Umstände die neurologischen Abklärungser gebnisse nicht tangieren. 3.3.4

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 15 und S. 17) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich nachteilig ausgewirkt haben sollte, dass die Beschwerdegeg nerin nach der neurologischen Begutachtung durch Dr. R.___ zuerst die rheumatologischen und erst danach die neuropsychologischen Abklärungen durchführen liess.

Was den Inhalt des rheumatologischen Gutachten s von

Dr. S.___

vom 22. August 2011 betrifft, so hatte das G ericht im Urteil vom 3 0. November 2010 eine rheumatologische Begutachtung deshalb für gegebene nfalls angezeigt erachtet, weil

Dr. O.___ im Jahr 2003 von einer symptomatisch gewordenen Hüftgelenksdysplasie rechts berichtet und Unterlagen über Abklärungen dazu sowie über eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule eingereicht hatte (Urk. 7/58/1-8; vgl. Urk. 7/114 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. S.___ hierzu, sie habe sich im Jahr 2005 einer Hüftgelenksopera tion mit Einsetzen einer Hüftgelenksprothese rechts unterzogen, und vor kurzem habe sie nach einer Routinekontrolle in der Klinik Aa.___ und der Erstellung eines Skelettszintigramms im Bb .___ den Bescheid erhalten, es se i alles in Ordnung ( Urk. 7/119/4 ). Die Berichte zu dieser Operation und zu den Nachkontrollen sind nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, und Dr. S.___ scheint sie auch nicht beigezogen zu haben, da in seinem Aktenauszug ( Urk. 7 /119/2-3) nicht daraus zitiert ist. Zwar befand Dr. S.___ bei der klini schen Untersuchung beide Hüftgelenke als schmerzfrei beweglich ( Urk. 7/119/5). Da die Hüftgelenksproblematik aber einer der Haupta nlässe für die Anordnung einer rheumatologischen Begutachtung gewesen war, sind der Beizug und die Diskussion der Vorakten ein unabdingbares Erfordernis für ein beweiskräftiges Gutachten. Dies gilt umso mehr, als Dr. S.___ unter der Über schrift „3.2 Röntgen“ die Total - E ndoprothese

des rechten Hüftgelenks wohl erwähnte , jedoch nicht deutlich machte, ob er das Hüftgelenk tatsächlich geröntgt hatte, denn explizit erwähnt ist nur die Röntgenaufnahme „LWS ap / lat “, welche an der Lendenwirbelsäule d iskrete Grun d- und Deckplatten impressionen im Sinne eines Status nach Morbus Scheuermann, aber keine degenerativen Veränderung gezeigt habe (Urk. 7/119/5). Im Übrigen sind die Rügen in der Beschwerdeschrift zum Gutachten von Dr. S.___ nicht begründet; insbesondere leuchtet entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19) ein, dass Dr. S.___

das früher beschriebene Zervikobrachialsyndrom als nicht mehr nachweisbar bezeichnete ( Urk. 7/119/7), nachdem er seitengleich frei bewegliche Schultergelenke und eine physiologisch bewegliche Wirbelsäule fes tgestellt hatte ( Urk. 7/119/5).

Die Beschwerdegegnerin wird also neben den weiteren erforderlichen Abklärun gen, auf die nachstehend einzugehen ist, bei Dr. S.___ die Ergänzung des Gut achtens in Bezug auf das rechte Hüftgelenk zu veranlassen haben. Dr. S.___ wird sich dabei auch nochmals zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu äussern haben. Denn auch wenn er die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung als nicht eingeschränkt erachtete (Urk.

7/119/7), so gilt es zu beachten, dass das Berufsgebiet der Reinigung Tätigkeiten sehr verschiedenen

Beanspruchsgrades umfasst und dass im Falle der Beschwerdeführerin auch zu erheben ist, welche weiteren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihrem Gesundhei tszu stand angemessen sind. A ngesichts der Diagnosen einer Wirbelsäulenfehlform mit Torsionsskoliose und Beinlängendifferenz und des beschriebenen Status nach Hüftgelenks- Endoprothese

(vgl. Urk. 7/119/6) interessiert daher, ob es Verrichtungen gibt (Bewegungen, Positionen, etc.), die wegen der entsprechen den Befunde vermieden werden sollten oder der Beschwerdeführerin nur in zeitlich begrenztem Rahmen zuzumuten sind. 3.3.5 3.3.5.1

Das neuropsychologische Gutachten des T.___ vom 1 6. März 2012 sch liesslich basiert auf einer sorgfältigen Erhebung und Darstellung der gesamten Lebens- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin mit eingehende r und übersicht licher Wiedergabe d er Vorakten und der neuropsychologischen Vorbefunde ( Urk. 7/133/2 -8) . Sodann erfolgte am ersten Untersuchungstag ein einstündiges Anamnesegespräch ( Urk. 7/133/9-10+13), und an diesem sowie an einem zwei ten, auf den übernächsten Tag angesetzten Termin (vgl. Urk. 7/133/2) fanden umfassende Testungen statt, welche die Bereiche allgemeine Intelligenz, attenti onale Funktionen, exekutive Funktionen, Lernen und Gedächtnis, Sprache und visuelle und räumliche Verarbeitung betrafen ; überdies wurden Erhebungen mit tels Fragebogen zur Ermüdung/Erschöpfung und zum Vorhandensein von Depressionsmerkmalen durchgeführt (Urk. 7/133/10-14). Die Resultate sind im Gutachten gut verständlich zusammengefasst , und es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie nicht korrekt aufgezeichnet worden wären. Die Beschwerde führerin liess auch nichts Derartiges geltend machen, liess aber die Interpreta tion der Resultate im Gutachten bemängeln ( Urk. 1 S. 20 ff.). 3.3.5.2

Die Gutachter fassten zum einen zusammen, welche Funktionen sich als intakt erwiesen hä tten, nämlich die Sprach- und Wahrnehmungsfunktionen, die Gedächtnisspeicherung und -konsolidierung, die Erfassungsspannen und das Arbeitsgedächtnis, die höheren exekutiven Funktionen wie Abstraktionsvermö gen, Flexibilität und Handlungssteuerung und die schriftsprachlichen Kompe tenzen ( Urk. 7/133/16+17 sowie die Darstellung der Testergebnisse in Urk. 7/133/12-13). Diese intakten Funktionen bezeichneten sie als zuverlässig feststellbar ( Urk. 7/133/16+17).

Den neuropsychologischen Gutachtern des T.___ kann daher gefolgt werden, wenn sie es in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits aufgrund der valide erhobenen intakten Funktionen als feststehend erachteten, dass keine schweren primären neuropsychologischen Defizite der Werkzeugfunktionen (Sprache, Wahrnehmung, Praxie ) oder der Informationsaufnahme und des Gedächtnisses vorlägen, welche mit der Ausübung angelernter Tätigkeiten interferieren wür den, und dass es inhaltlich aus neuropsychologischer Sicht im Bereich der ungelernten Tätigkeiten kaum Einschränkungen gebe ( Urk. 7/133/17) . 3.3.5.3

Zum andern beschrieben die Gutachter auffällige Befunde im Bereich der allge meine n Intelligenz in Form von unterdurchschnittlichen Leistungen im Allge meinwissen und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, im Bereich der attentio nale n Funktionen in Form von verlangsamten und sehr unregelmässigen Reak tionen in einem einfachen optischen Reiz-Reaktionstest und in Form einer deutlich reduzierten bis defizitären Verarbeitungsgeschwindigkeit in den selbst getakteten Aufgaben, im Bereich des Lernen s und des Gedächtnis ses in Form von deutlich reduzierten Leistungen beim Lernen und Abrufen von 15 Wörtern über fünf Durchgänge und im Bereich der Sprache in Form von deutlich redu ziertem sprachliche m Faktenwissen ( Urk. 7/133/12-13 ). Des Weiteren siedelte die Beschwerdeführerin im VAS-Fragebogen das Ausmass ihrer Ermüdung (Stärken 1 bis 10) zu Beginn und am Ende der Untersuchung am ersten Tag bei 6-7 beziehungsweise bei 9-10 Punkten und am zweiten Tag bei 7-8 bezie hungsweise wieder bei 9-10 Punkten an, und das Depressions-Inventar nach Beck ergab einen Wert von 28 Punkten, entsprechend dem Grad einer mittel schweren Depression ( Urk. 7/133/13). Die Gutachter führten jedoch aus , zu den Funktionen, in denen die Beschwerdeführerin Minderleistungen gez eigt habe, liessen sich keine validen diagnostischen Aussagen machen, da die Beschwer deführerin in der Untersuchung , vor allem am zweiten Untersuchungstag,

Ten denzen zur Symptomve rdeutlichung gezeigt habe (Urk. 7/133/ 11+ 16+17). Im einzelnen beschrieben die Gutachter den Verlauf eines Tests zum Lernen und Abrufen, bei dem sich die Beschwerdeführerin im Abruf nach 30 Minuten an Wörter erinnert habe, die sie in keinem der fünf Lerndurchgänge genannt habe, und im Abruf nach 90 Minuten mehrheitlich nochmals andere, beim Abruf nach 30 Minuten nicht aufgezählte Wörter genannt habe, und hielten fest, dieses Muster lasse sich gedächtnistheoretisch nicht nachvollziehen ( Urk. 7/133/ 11+ 13+ 14+ 15) . Ferner habe die Beschwerdeführerin im einfachen optischen Reiz-Reaktionstest viel schlechtere Ergebnisse gezeigt als im komple xeren Test mit paralleler Verarbeitung optischer und akustischer Reize ( Urk. 7/133/12+ 14+ 16). Zudem hätten sich Diskrepanzen zwischen den Test leistungen und dem beobachtbaren Verhalten gezeigt, indem die Beschwerde führerin in den Test s unter Angabe von Erschöpfung verminderte Leistungen erbracht habe, im Gespräch jedoch auch nach drei Stunden noch alert und in ihren Reaktionen nicht verlangsamt gewesen sei ( Urk. 7/133/ 11+14+16 ).

Die Beschwerdeführerin erachtete den Schluss auf Aggravationstendenzen als unzulässig und liess zur Begründung insbesondere an führen , die Gutachter hätten ihr negativ ausgelegt, dass sie am Nachmittag des ersten Untersu chungstages nochmals angerufen habe , um auf ihre Erschöpfung hinzuw eisen und über einige Fragen der Anamnese zu d iskutieren ( Urk. 1 S. 20 ff.; vgl. Urk. 7/133/11). Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gut achter aus diese r

Begebenheit etwas für die Beschwerdeführerin Ungünstiges abgeleitet hätten. Vielmehr zogen die Gutachter ausdrücklich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die zweistündige Testung mit knapp genügend en Leistungen tatsächlich subjektiv stark ermüdet war und danach nicht mehr in der Lage gewesen wäre, weiter zu kooperieren (vgl. Urk. 7/133/16+17). Wenn sie daneben auch die Beobachtungen würdigten, die für eine geringere als die ange gebene Ermüdung sprechen , so lässt dies das Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen, sondern ist vielmehr ein Zeichen von dessen Ausgewogenheit.

Die Gutachter schlossen denn das Vorhandensein einer neuropsychologischen Problematik auch nicht aus, sondern hielten fest, sie könnten zwar wegen der klaren Tendenz zur Symptomverdeutlichung keine neuropsychologische Diag nose stellen, was jedoch nicht automatisch bedeute, dass keine Beeinträchtigun gen vorlägen, sondern nur, dass sich allfällige Beeinträchtigungen in der aktu ellen Unt ersuchung nicht valide hätten abbilden lassen ( Urk. 7/133/17+18). Eine solche Schlussfolgerung ist unter den gegebenen Umständen kein Zeichen dafür, dass die neuropsychologische Begutach t ung unvollständig ist. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 24) ist es daher nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal neuropsychologisch begutachten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als keine namhaften Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsresultaten im Gutachten des T.___ und in den Berichten über die früheren neuropsychologischen Erhebungen auszumachen sind. Vielmehr hatte die neuropsychologische Untersuchung vom Juni 1988 in der Klinik B.___

ebenfalls Störungen im Bereich der Konzentrationsleistungen ergeben ( Urk. 7/10/3), im Bericht über die nachfolgende neuropsychologischen Untersu chung vom Januar 1989 hatte die Klinik B.___

aber eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit konstatiert ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Auch im Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K.___ war auf gewisse Schwierigkeiten in der konzentrativen B elastbarkeit hingewiesen worden und daneben auch auf Schwierigkeiten im Verbalgedächtnis ( Urk. 7/31/11). Diese letzteren Schwierig keiten, die schon in der Klinik B.___ beobachtet worden waren ( Urk. 7/1 und Urk. 7/6), hatte das Rehabilitationskrankenhaus indessen sinngemäss auch auf die Schulbildung zurückgeführt (vgl. Urk. 7/31/10) . Schliesslich weicht auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse vo m Dezember 1994 im Bericht der Rehabilitationsklinik M.___ vom 1 1. Januar 1995 ( Urk. 7/33/6) nicht wesentlich von den früheren und den aktuellen Ergeb nissen ab. 3.3.5.4

Dennoch sind die Abklärungen hinsichtlich der nicht valide abbildbaren neuropsy chologischen Beeinträchtigungen noch nicht an jenem Punkt ange langt, an dem die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungspflichten vollum fänglich nachgekommen wäre und der fehlende Beweis von anspruchsbegrün deten Sachverhaltselementen daher der Beschwerdeführerin anzulasten wäre (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b ). Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrin gen liess ( Urk. 1 S. 22 und S. 24) , hielten die Verfasser des neuropsychologi schen Gutachtens im Symptomvalidierungsbogen bei der entsprechenden Frage fest, sie hätten keine Kenntnis von einer krankheitswertigen psychischen Stö rung, welche die beobachteten, für eine wahrscheinliche Verdeutlichungsten denz sprechenden Auffälligkeiten erklären könnte, und hier müsste ein Psychi ater die Antwort geben ( Urk. 7/133/14 ; vgl. auch Urk. 7/133/19 ) . Zusätzlich wiesen sie in den nachfolgenden Schlussfolgerungen darauf hin, dass in einem Belastbarkeitstraining mit psychotherapeutischer Begleitung erörtert werden müsste, inwieweit sich die subjektiv berichtete Erschöpfung mit geeigneten therapeutischen Massnahmen beeinflussen liesse und die Belastbarkeit gestei gert werden könnte (Urk. 7/133/17). Dementsprechend nahmen die neuropsy chologischen Gutachter auch noch keine definitve

B eurteilung der Gesamta r beitsfähigkeit

vor , sondern führten nur aus, die Beschwerdeführerin sei als Rei nigungskraft mindestens im Umfang von zwei Stunden täglich arbeitsfähig und die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit belaufe sich ebenfalls auf mindestens zwei Stunden täglich, mit Steigerungspotential bei einer geeig neten Tätigkeit, und bemerkten weiter, für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gebe es aus neuropsychologischer Sicht keine Argumente ( Urk. 7/133/18+20). Abschliessend gaben die Gutachter die ausdrückliche Empfehlung ab, eine psychiatrische Begut achtung durchzuführen, um die Fragen der Leistungsmoti vation und der psychophysischen Erschöpfung sowie die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung aus psychiatrischer Sicht zu klär en ( Urk. 7/133/19).

Diese psychiatrische Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin noch zu veran lassen haben. Die damit befasste Fachperson wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, o der ob sie dafür vorgängig ein institutionalisierte s Belastbarkeitstraining mit psychot hera peutischer Begleitung braucht , wie es die Verfasser des neuropsychologischen Gutachtens des T.___ erwähnt en (vgl. Urk. 7/133/18). 3.3.6

Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen ( vorstehend E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ) , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen sind in rheumatologischer Hinsicht Ergänzungen der bereits beste henden Beurteilung vorzunehmen, und zum andern ist mit de r erforderli chen psychiatrische n

Begutachtung

ein neuer, bis anhin noch nicht zur Sprache gebrachter Aspekt abzuklären.

D er Inhalt des Haushaltabklärungsberichts vom 3. April 2014 wurde demgegen über in der Beschwerdeschrift weder hinsichtlich der Gewichtung der Aufga benbereiche noch hinsichtlich der Festlegung der Einschränkungen beanstandet , sodass auf diesen Bericht nicht näher einzugehen ist. Nicht auszuschliessen ist, dass sich im Zeitraum zwischen der aufzuhebenden angefochtenen Verfügung vom 3 1. Juli 2014 und d er neu zu erlassenden Verfügung weitere Änderungen, insbesondere in der prozentualen Aufteilung von Erwerbsarbeit und Hausarbeit , ergeben. Diese Änderungen würde die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen haben, sie sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht einzugehen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Höhe des Vali deneinkommens (vgl. Urk. 7/159 ).

Somit ist die Beschwerde

– entsprechend dem Subeventualantrag ( Urk. 1 S. 2) - in dem Sinne

gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs - krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Eine Rückweisung gilt in Bezug auf die Prozessentschädigung rechtsprechungsgemäss als volles Obsiegen (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Aufgrund dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist da bei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten aus der Zeit bis Mitte Juli 2012 bereits aus den früheren Gerichtsverfahren kannte und die Beschwerdeschrift teilweise Aus führungen enthält , die aus der

- verspätet eingereichten - Beschwerdeschrift vom

1. Oktober 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00947 ( Urk. 7/149/5-32 ) über nommen worden sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 neu befinde . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel