Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 1984 als Bademeister (80 %) sowie Materialwart der Feuerwehr (20 %) bei der Gemeinde Y.___
(Urk. 3/4 S.
8, Urk. 7/36,
Urk. 7/66/4). Unter Hinweis auf eine Schwer hörigkeit meldete er sich sowohl am 1 8. Juli 2001 (Urk. 7/2) als auch am 1 7. November 2004 (Urk. 7/14) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge jeweils Kostengutsprache n für die Hörgeräteanpassung beziehungsweise für die Abgabe eines Hörgerätes erteilte (Urk. 7/13, Urk. 7/19). 1.2
Am 1 1. Februar 2010 meldete sich der Versicherte u nter Hinweis auf eine Schwer hörigkeit sowie Knie- und Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/24) sowie am 2 3. März 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation (Urk. 7/35-36, Urk. 7/40-44, Urk. 7/46) ab .
A m 2 5. August 2010 ver neinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/45),
erteilte dem Versicherten am 2 7. Oktober 2010 allerdings erneut
Kostengut spra che für die Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.3
Der Versicherte meldete sich a m 2 8. Februar 2014 wiederum zum Leistungsbe zug an, wobei er nebst dem stark eingeschränkten Hörvermögen auf eine ver minderte Belastbarkeit der rechten Schulter sowie des rechtens Armes hinwies (Urk. 7/66). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesondere das im Auftrag der zu ständigen Pensionskasse erstellte vertrauensärztliche Gutachten (Urk. 7/71) bei. Die zuständige Pensionskasse richtet dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten seit dem 1. Juni 2014 eine 60%ige Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Urk. 3/3).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/79, Urk. 7/81) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 7/83 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S.
2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abw eisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde die Pensions kasse des Beschwerdeführers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die BVK nahm mit Schreiben vom 1 6. Januar 2015 (Urk.
10) Stellung, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwe defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Januar 2014 verschlechtert habe und ihm die bisherige Tätigkeit als Bademeister aufgrund der schmerzhaften Einschränkun gen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sei. In ein er angepassten Tä tig keit sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig, weshalb sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (S. 2). D as Leis tungs be geh ren des Beschwerdeführers sei erstmals mit Verfügung vom 2. Dez ember 2010 abgewiesen worden . Bereits damals sei von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Seither habe sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert. Dies ändere allerdings nichts an der Restarbeitsfähigkeit von 100 % . Es gebe keinen Anlass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst im heutigen Zeitpunkt zu prüfen oder übe r diese neu zu befinden (S. 3). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), das Be schwerdebild habe sich in Bezug auf die B eschwerden des rechten Knies
sowie das Hörvermögen deutlich verschlechtert. Zudem seien B eschwerden an der rechten Schulter hinzuge kommen . In der bisherigen Tätigkeit als Bademeister be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie er sie aktuell schon ausübe, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4). Es handle sich um eine andere adaptierte Tätigkeit mit anderem Zumutbarkeits profil als bei der letztmaligen Beurteilung. Die erwerblichen Auswirkungen h ätten sich geändert (S. 5). Für die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähig keit sowie für den Einkommensvergleich sei – aus näher genannten Gründen (S. 6 f.) - auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin auf die aktuellen Ver hältnisse, ab zustellen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr ver wertbar (S.
7). 2.3
Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2014 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen sei (S. 2). Ge stützt auf das vertrauensärztliche Gutachten sei die Berufsinvalidität auf 60 % eines vollen Pensums festgelegt worden. Seit dem 1. Juni 2014 richte sie dem Beschwerdeführer daher eine entsprechende Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin seien für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Für die Bestimmung des Invali deneinkommens sei anstelle der lohnstatistischen Angaben auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen (S. 5 f.). 2.4
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine an spruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der rech tskräftigen Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Augus t 2014 (Urk.
2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E . 1.4). 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2
Dr. med.
Z.___, praktischer Arzt, führte in dem am 3 0. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/40) e in Lendenwirbel säulensyndrom L5 rechts, eine Kniegelenksarthrose rechts sowie eine Schwer hörigkeit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1, schwer lesbar). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zum utbar, wobei der zeitliche Rahmen noch offen bleibe (S.
2 Ziff. 1.7). 3.3
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/41/5-7) eine persistierende Lumboischialgie rechts bei Verdacht auf Claudicatio L5 rechts und foraminaler
Stenosierung sowie Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 beidseits (S. 1). Ferner bestehe eine Kniegonarthrose . Der Be schwer deführer sei aktuell zu 100 % arbeitsfähig als Bademeister. Auf die Fazet tengelenksinfiltration habe er sehr gut angesprochen. Prof. A.___ gab schliesslich an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, was nicht be deute, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 5. August 2010 an, dass der Beschwerdeführer an schweren Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbel säule leide. Damit sei in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 eine anhal tende 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer leidensangepassten, kör perlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 S. 3). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte. 4.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete ihr erstes vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse am 1 2. April 2011 (Urk. 3/4) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): - c hronische lumbospondylogene / lumbovertebrale Schmerzen mit inter mit tie rend auftretender Lumboischialgie rechts mit/bei - c hronischer Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger mittelgrosser Dis kushernie und foram inaler Kompression von L4 links; h ochgradige r
Recessalstenose L3/4 links bei ausgeprägter fokaler Spondylarthrose L3/4 links - Facettengelenksarthrosen L3-S1 sowie foraminaler
Stenosierung L5/S1 rechts - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits mit gutem Ansprechen - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 1991 - degenerativ veränderter medialer Restmeniskus - fortgeschrittene Ch ondropathie Grad IV medial - osteophytäre Anlagerungen bei Gonarthrose - Chondropathia
patellae und Chondropathie im lateralen Gelenksspalt - Bakerzyste - endogene Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung beidseits
D ie bisherige Tätigkeit als Bademeister sei dem Beschwerdeführer uneinge schränkt zu mutbar . Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 festgelegte Invaliditätsgrad von 32 %
könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 10). 4.3
Am 2 4. Januar 2014 erstattete Dr. C.___ ihr zweites vertrauensärztliches Gut achten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 7/71/1-11 = Urk. 3/5). Dabei bestätigte sie die bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätz lich eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supra-/ Infraspinatus) bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion 1998 sowie bei Status nach offener Rotatorenmanschetten Re-Rekonstruktion (Supra-/ Infraspinatus) Bicepstenotomie Schulter rechts am 1 1. Juli 2013 (S. 8).
In Bezug auf die chronischen lumbospondylogenen / lumbovertebralen Rücken schmerzen zeige sich aktuell ein stabiler Verlauf mit nur gelegentlich auftreten den Schmerzen. Die Gonarthrose rechts zeige sich progredient, so dass eine ope rative Sanierung mittels Knietotalprothese vorgesehen sei. H inzugekommen sei eine Schulterverletzung rechts, welche operativ habe saniert werden müssen und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes. In Bezug auf die endogene Schwerhörigkeit zeige sich trotz Hörgeräteversorgung eine Progredienz, so dass die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichts funk tion am Schwimmbecken und Rettungsdienst aus Sicherheitsaspekten nicht meh r ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % be rufsun fähig als Bademeister. Für die Tätigkeit als technischer Mitarbeiter und als Mate rialwart bei der Feuerwehr könne der Beschwerd eführer noch eingesetzt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers werde dies zirka einem Arbeitspensum von 60 % entsprechen (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer könne durch die Ge mein de weiterhin zu 40 % beschäftigt werden (S. 5 oben). 4.4
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt gestützt darauf mit Stellungnahmen vom 1 0. und 1 4. April 2014 fest, dass die angestammte Tätigkeit ab 2014 nicht mehr zumut bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit ausgewiesen. Dabei sei das bisherige Belastungsprofil zu beach ten, wobei die Tätigkeit zusätzlich ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein sollte. Allerdings sei beim 63-jähri gen Bademeister das Umstellungsvermögen krankheits- und altersbedingt ein geschränkt (Urk. 7/74 S. 2). 5. 5.1
Vorweg festzuhalten ist, dass sich die rentenverneinende Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56)
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 unten) - nicht auf das erste vertrauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. April
2011 (Urk. 3/4) stützte, welches im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses noch gar nicht erstellt war. Vielmehr stützte sich die erst malige Rentenabweisung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___, wel cher ge stützt auf den Bericht von Prof. A.___
schwere Einschränkungen im Be reich der Lendenwirbelsäule bejahte und in der angestammten Tätigkeit eine anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2009 und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtete (Urk. 7/49 S. 3). Hierzu gilt es allerdings anzumerken, dass dem Bericht von Prof . A.___ keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist . Vielmehr führte dieser
aus, dass der Be schwerdeführer als Bademeister aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. E r habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, was nicht bedeute, dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/41/5-7 S.
2) Eine ärzt lich attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit lag demgemäss im Zeitpunkt der rentenver nein enden Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) gar nicht vor. Nach Lage der Akten erscheint es vielmehr wahrscheinlicher, dass d ie damalige Ein schätzung des RAD-Arztes B.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit auf dem Umstand beruhte, dass die Arbeitgeberin den Be schwerdeführer nach eigenen Angaben nur noch zu 40 % weiterbeschäftigen könn e (Urk. 7/49 S. 2 unten). Dies kann allerdings nicht mit der noch zumut baren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt werden . 5. 2
Seit der letztmaligen Beurteilung hat sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen unbestrittenerma ssen verschlechtert und dem Be schwer deführer ist die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichtsfunktion nicht mehr zuzumuten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Dem zweiten vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ist diesbezüglich zu entneh men, dass sich sowohl die bestehende Gonarthrose rechts als auch die seit Jah re n vorliegende endogene Schwerhörigkeit progredient zeigen würden. Zusätz lich sei eine Schulterverletzung rechts hinzugekommen. Lediglich in Bezug auf die chronischen Rückenschmerzen nannte Dr. C.___
einen stabilen Verlauf (Urk. 7/71 /1-11 S. 9 unten). Zu klären gilt es indessen
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei a us ärztlicher Sicht nur
das
bereits erwähnte Gutachten von Dr. C.___
aus dem Jahr 2014 vor liegt.
Dr. C.___
nahm darin allerdings keine eingehende eigene Einschätzung
– insbesondere des Umfangs - der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behind e rungsangepassten Tätigkeit vor, son dern verwies lediglich auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers. D ie diesbezüglichen Ausführungen waren zudem auch nicht kongruent. So führte sie einerseits aus, dass der Beschwer deführer durch die Gemeinde weiter hin zu 40 % beschäftigt werden könne (Urk. 7/71 /1-11 S.
5 oben), gab aller dings ebenfalls an, dass sich laut der Arbeit geber in als Materialwart bei der Feuerwehr und mit Hintergrundarbeiten ein Pen sum von 60 % er gebe (Urk. 7/71 /1-11 S. 9 Mitte, S. 10 oben). Aus diesen Aus führungen lässt sich die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht effektiv noch zumutbare Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erkennen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin für die dem Beschwer de führer gemäss Belastungsprofil noch zumutbaren Aufgaben kein höheres Pen sum anzubieten hatte. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 zu 40 % angestellt (Urk. 7/70). Lediglich RAD-Arzt Dr. B.___ nahm eine eigene Be urteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und erachtete den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/74 S.
2), begründete diese Einschätzung allerdings nicht näher. Da er den Be schwer deführer nicht selbst untersuchte und der Einschätzung
– wie bereits bei der Beurteilung im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 5.1) - keine medizinische Beurtei lung zugrunde lag, erscheint die Ansicht von RAD-Arzt Dr. B.___
indessen als nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend somit an einer medizinisch-theoreti schen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit.
Es steht einzig fest, dass dem Beschwerdeführer das jetzige Pensum von 40 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin zumutbar ist, wobei es sich hierbei um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann in diesem konkreten Fall ausnahmsweise auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden (vgl. nachstehend E. 5.3 -5). 5.3
Ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepas s ten Tätigkeit stellt sich beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 63-jährigen Beschwerdeführer nämlich die Frage der Verwertbarkeit und Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das fortge schritte ne Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zu mut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Per sönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf licher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an ge stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. M ärz 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Scha den minderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast ge bieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unter lagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 5.4
Vorliegend ermöglichen die medizinischen Unterlagen zwar keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die aktuell verbliebene Restarbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit, doch hat sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
3) - seit der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand und auch das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit derart verschlechtert, dass die Frage der Verwertbarkeit im jetzigen Zeit punkt neu zu beurteilen ist. Eine angepasste Tätigkeit hat in jedem Fall auf die chronischen Rückenschmerzen, die Gonarthrose rechts sowie die Verletzung der rechten Schulter Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit sollte sodann vorwie gend ohne Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein (Urk. 7/71/1-11 S. 9, Urk. 7/74 S. 2). Bei einem derartigen Belastungsprofil und der Tatsache, dass der ursprünglich ausgebildete Maschinenschlosser bereits seit dem 1. Januar 1984 - mithin seit 30 Jahren - als Bademeister bei der Ge meinde Y.___ tätig ist (Urk. 7/32 S. 6 Ziff. 5.2), erscheint eine Umstellung und somit eine Verwertung einer allfälligen über das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nahezu unmöglich. Selbst der RAD-Arzt Dr. B.___ räumte ein, dass eine Umstellung krankheits- und altersbedingt eingeschränkt sei (Urk. 7/74 S. 2). 5.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen und somit für die Festlegung des Invalidi tätsgrades von der aktuell ausgeübten 40%igen Tätigkeit auszugehen ist, welche als optimal angepasst zu gelten hat. Eine darüber hinausgehende allfällig e hö here Restarbeitsfähigkeit wäre wirtschaftlich in jedem Fall nicht mehr verwert bar . D em Beschwerdeführer i st eine Umstellung nicht mehr zuzumuten. 6. 6.1
Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) würde ein allfälliger Rentenanspruch
– entgegen des Antrages des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
2) - frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invaliden einkom mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.3
Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden wei terhin als Bademeister und Materialwart der Feuerwehr bei der Gemeinde Y.___ in einem 100%- Pensum tätig, wobei er nach Angaben der Arbeitge berin im Jahr 2014 Fr. 93‘271.-- verdient hätte (Urk. 7/70). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer immer noch bei derselben Arbeitgeberin tätig; dies in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 40 % . Dabei wurde der Beschwer deführer in der gleichen Besoldungsstufe belassen, so dass er 40 % des Validen einkommens verdient, mithin Fr. 37‘308.-- im Jahr 2014 (Urk. 7/70). Da der Beschwerdeführer dadurch sein zumutbares Pensum voll ausschöpft (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3-5), ist sein effektiv erzieltes Einkommen dem Invalidenein kommen gleichzusetzen. Folglich lässt sich anhand eines Prozentvergleiches ein Invaliditätsgrad von 60 % ermitteln, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente zusteht.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die an gefochtene Verfügung somit aufzuheben. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- ist die Prozessen t schä digung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwe defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S.
2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abw eisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde die Pensions kasse des Beschwerdeführers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die BVK nahm mit Schreiben vom 1 6. Januar 2015 (Urk.
10) Stellung, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Januar 2014 verschlechtert habe und ihm die bisherige Tätigkeit als Bademeister aufgrund der schmerzhaften Einschränkun gen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sei. In ein er angepassten Tä tig keit sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig, weshalb sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (S. 2). D as Leis tungs be geh ren des Beschwerdeführers sei erstmals mit Verfügung vom 2. Dez ember 2010 abgewiesen worden . Bereits damals sei von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Seither habe sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert. Dies ändere allerdings nichts an der Restarbeitsfähigkeit von 100 % . Es gebe keinen Anlass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst im heutigen Zeitpunkt zu prüfen oder übe r diese neu zu befinden (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), das Be schwerdebild habe sich in Bezug auf die B eschwerden des rechten Knies
sowie das Hörvermögen deutlich verschlechtert. Zudem seien B eschwerden an der rechten Schulter hinzuge kommen . In der bisherigen Tätigkeit als Bademeister be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie er sie aktuell schon ausübe, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4). Es handle sich um eine andere adaptierte Tätigkeit mit anderem Zumutbarkeits profil als bei der letztmaligen Beurteilung. Die erwerblichen Auswirkungen h ätten sich geändert (S. 5). Für die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähig keit sowie für den Einkommensvergleich sei – aus näher genannten Gründen (S. 6 f.) - auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin auf die aktuellen Ver hältnisse, ab zustellen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr ver wertbar (S.
7).
E. 2.3 Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2014 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen sei (S. 2). Ge stützt auf das vertrauensärztliche Gutachten sei die Berufsinvalidität auf 60 % eines vollen Pensums festgelegt worden. Seit dem 1. Juni 2014 richte sie dem Beschwerdeführer daher eine entsprechende Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin seien für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Für die Bestimmung des Invali deneinkommens sei anstelle der lohnstatistischen Angaben auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen (S. 5 f.).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine an spruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der rech tskräftigen Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Augus t 2014 (Urk.
2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E . 1.4). 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2
Dr. med.
Z.___, praktischer Arzt, führte in dem am 3 0. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/40) e in Lendenwirbel säulensyndrom L5 rechts, eine Kniegelenksarthrose rechts sowie eine Schwer hörigkeit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1, schwer lesbar). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zum utbar, wobei der zeitliche Rahmen noch offen bleibe (S.
2 Ziff. 1.7). 3.3
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/41/5-7) eine persistierende Lumboischialgie rechts bei Verdacht auf Claudicatio L5 rechts und foraminaler
Stenosierung sowie Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 beidseits (S. 1). Ferner bestehe eine Kniegonarthrose . Der Be schwer deführer sei aktuell zu 100 % arbeitsfähig als Bademeister. Auf die Fazet tengelenksinfiltration habe er sehr gut angesprochen. Prof. A.___ gab schliesslich an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, was nicht be deute, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 5. August 2010 an, dass der Beschwerdeführer an schweren Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbel säule leide. Damit sei in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 eine anhal tende 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer leidensangepassten, kör perlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 S. 3). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte. 4.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete ihr erstes vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse am 1 2. April 2011 (Urk. 3/4) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): - c hronische lumbospondylogene / lumbovertebrale Schmerzen mit inter mit tie rend auftretender Lumboischialgie rechts mit/bei - c hronischer Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger mittelgrosser Dis kushernie und foram inaler Kompression von L4 links; h ochgradige r
Recessalstenose L3/4 links bei ausgeprägter fokaler Spondylarthrose L3/4 links - Facettengelenksarthrosen L3-S1 sowie foraminaler
Stenosierung L5/S1 rechts - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits mit gutem Ansprechen - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 1991 - degenerativ veränderter medialer Restmeniskus - fortgeschrittene Ch ondropathie Grad IV medial - osteophytäre Anlagerungen bei Gonarthrose - Chondropathia
patellae und Chondropathie im lateralen Gelenksspalt - Bakerzyste - endogene Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung beidseits
D ie bisherige Tätigkeit als Bademeister sei dem Beschwerdeführer uneinge schränkt zu mutbar . Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 festgelegte Invaliditätsgrad von 32 %
könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 10). 4.3
Am 2 4. Januar 2014 erstattete Dr. C.___ ihr zweites vertrauensärztliches Gut achten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 7/71/1-11 = Urk. 3/5). Dabei bestätigte sie die bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätz lich eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supra-/ Infraspinatus) bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion 1998 sowie bei Status nach offener Rotatorenmanschetten Re-Rekonstruktion (Supra-/ Infraspinatus) Bicepstenotomie Schulter rechts am 1 1. Juli 2013 (S. 8).
In Bezug auf die chronischen lumbospondylogenen / lumbovertebralen Rücken schmerzen zeige sich aktuell ein stabiler Verlauf mit nur gelegentlich auftreten den Schmerzen. Die Gonarthrose rechts zeige sich progredient, so dass eine ope rative Sanierung mittels Knietotalprothese vorgesehen sei. H inzugekommen sei eine Schulterverletzung rechts, welche operativ habe saniert werden müssen und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes. In Bezug auf die endogene Schwerhörigkeit zeige sich trotz Hörgeräteversorgung eine Progredienz, so dass die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichts funk tion am Schwimmbecken und Rettungsdienst aus Sicherheitsaspekten nicht meh r ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % be rufsun fähig als Bademeister. Für die Tätigkeit als technischer Mitarbeiter und als Mate rialwart bei der Feuerwehr könne der Beschwerd eführer noch eingesetzt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers werde dies zirka einem Arbeitspensum von 60 % entsprechen (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer könne durch die Ge mein de weiterhin zu 40 % beschäftigt werden (S. 5 oben). 4.4
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt gestützt darauf mit Stellungnahmen vom 1 0. und 1 4. April 2014 fest, dass die angestammte Tätigkeit ab 2014 nicht mehr zumut bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit ausgewiesen. Dabei sei das bisherige Belastungsprofil zu beach ten, wobei die Tätigkeit zusätzlich ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein sollte. Allerdings sei beim 63-jähri gen Bademeister das Umstellungsvermögen krankheits- und altersbedingt ein geschränkt (Urk. 7/74 S. 2). 5. 5.1
Vorweg festzuhalten ist, dass sich die rentenverneinende Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56)
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 unten) - nicht auf das erste vertrauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. April
2011 (Urk. 3/4) stützte, welches im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses noch gar nicht erstellt war. Vielmehr stützte sich die erst malige Rentenabweisung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___, wel cher ge stützt auf den Bericht von Prof. A.___
schwere Einschränkungen im Be reich der Lendenwirbelsäule bejahte und in der angestammten Tätigkeit eine anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2009 und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtete (Urk. 7/49 S. 3). Hierzu gilt es allerdings anzumerken, dass dem Bericht von Prof . A.___ keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist . Vielmehr führte dieser
aus, dass der Be schwerdeführer als Bademeister aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. E r habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, was nicht bedeute, dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/41/5-7 S.
2) Eine ärzt lich attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit lag demgemäss im Zeitpunkt der rentenver nein enden Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) gar nicht vor. Nach Lage der Akten erscheint es vielmehr wahrscheinlicher, dass d ie damalige Ein schätzung des RAD-Arztes B.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit auf dem Umstand beruhte, dass die Arbeitgeberin den Be schwerdeführer nach eigenen Angaben nur noch zu 40 % weiterbeschäftigen könn e (Urk. 7/49 S. 2 unten). Dies kann allerdings nicht mit der noch zumut baren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt werden . 5. 2
Seit der letztmaligen Beurteilung hat sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen unbestrittenerma ssen verschlechtert und dem Be schwer deführer ist die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichtsfunktion nicht mehr zuzumuten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Dem zweiten vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ist diesbezüglich zu entneh men, dass sich sowohl die bestehende Gonarthrose rechts als auch die seit Jah re n vorliegende endogene Schwerhörigkeit progredient zeigen würden. Zusätz lich sei eine Schulterverletzung rechts hinzugekommen. Lediglich in Bezug auf die chronischen Rückenschmerzen nannte Dr. C.___
einen stabilen Verlauf (Urk. 7/71 /1-11 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) würde ein allfälliger Rentenanspruch
– entgegen des Antrages des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
2) - frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invaliden einkom mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
E. 6.3 Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden wei terhin als Bademeister und Materialwart der Feuerwehr bei der Gemeinde Y.___ in einem 100%- Pensum tätig, wobei er nach Angaben der Arbeitge berin im Jahr 2014 Fr. 93‘271.-- verdient hätte (Urk. 7/70). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer immer noch bei derselben Arbeitgeberin tätig; dies in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 40 % . Dabei wurde der Beschwer deführer in der gleichen Besoldungsstufe belassen, so dass er 40 % des Validen einkommens verdient, mithin Fr. 37‘308.-- im Jahr 2014 (Urk. 7/70). Da der Beschwerdeführer dadurch sein zumutbares Pensum voll ausschöpft (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3-5), ist sein effektiv erzieltes Einkommen dem Invalidenein kommen gleichzusetzen. Folglich lässt sich anhand eines Prozentvergleiches ein Invaliditätsgrad von 60 % ermitteln, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente zusteht.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die an gefochtene Verfügung somit aufzuheben. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- ist die Prozessen t schä digung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 unten). Zu klären gilt es indessen
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei a us ärztlicher Sicht nur
das
bereits erwähnte Gutachten von Dr. C.___
aus dem Jahr 2014 vor liegt.
Dr. C.___
nahm darin allerdings keine eingehende eigene Einschätzung
– insbesondere des Umfangs - der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behind e rungsangepassten Tätigkeit vor, son dern verwies lediglich auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers. D ie diesbezüglichen Ausführungen waren zudem auch nicht kongruent. So führte sie einerseits aus, dass der Beschwer deführer durch die Gemeinde weiter hin zu 40 % beschäftigt werden könne (Urk. 7/71 /1-11 S.
5 oben), gab aller dings ebenfalls an, dass sich laut der Arbeit geber in als Materialwart bei der Feuerwehr und mit Hintergrundarbeiten ein Pen sum von 60 % er gebe (Urk. 7/71 /1-11 S. 9 Mitte, S. 10 oben). Aus diesen Aus führungen lässt sich die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht effektiv noch zumutbare Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erkennen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin für die dem Beschwer de führer gemäss Belastungsprofil noch zumutbaren Aufgaben kein höheres Pen sum anzubieten hatte. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 zu 40 % angestellt (Urk. 7/70). Lediglich RAD-Arzt Dr. B.___ nahm eine eigene Be urteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und erachtete den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/74 S.
2), begründete diese Einschätzung allerdings nicht näher. Da er den Be schwer deführer nicht selbst untersuchte und der Einschätzung
– wie bereits bei der Beurteilung im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 5.1) - keine medizinische Beurtei lung zugrunde lag, erscheint die Ansicht von RAD-Arzt Dr. B.___
indessen als nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend somit an einer medizinisch-theoreti schen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit.
Es steht einzig fest, dass dem Beschwerdeführer das jetzige Pensum von 40 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin zumutbar ist, wobei es sich hierbei um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann in diesem konkreten Fall ausnahmsweise auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden (vgl. nachstehend E. 5.3 -5). 5.3
Ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepas s ten Tätigkeit stellt sich beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 63-jährigen Beschwerdeführer nämlich die Frage der Verwertbarkeit und Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das fortge schritte ne Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zu mut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Per sönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf licher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an ge stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. M ärz 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Scha den minderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast ge bieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unter lagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 5.4
Vorliegend ermöglichen die medizinischen Unterlagen zwar keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die aktuell verbliebene Restarbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit, doch hat sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
3) - seit der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand und auch das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit derart verschlechtert, dass die Frage der Verwertbarkeit im jetzigen Zeit punkt neu zu beurteilen ist. Eine angepasste Tätigkeit hat in jedem Fall auf die chronischen Rückenschmerzen, die Gonarthrose rechts sowie die Verletzung der rechten Schulter Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit sollte sodann vorwie gend ohne Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein (Urk. 7/71/1-11 S. 9, Urk. 7/74 S. 2). Bei einem derartigen Belastungsprofil und der Tatsache, dass der ursprünglich ausgebildete Maschinenschlosser bereits seit dem 1. Januar 1984 - mithin seit 30 Jahren - als Bademeister bei der Ge meinde Y.___ tätig ist (Urk. 7/32 S. 6 Ziff. 5.2), erscheint eine Umstellung und somit eine Verwertung einer allfälligen über das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nahezu unmöglich. Selbst der RAD-Arzt Dr. B.___ räumte ein, dass eine Umstellung krankheits- und altersbedingt eingeschränkt sei (Urk. 7/74 S. 2). 5.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen und somit für die Festlegung des Invalidi tätsgrades von der aktuell ausgeübten 40%igen Tätigkeit auszugehen ist, welche als optimal angepasst zu gelten hat. Eine darüber hinausgehende allfällig e hö here Restarbeitsfähigkeit wäre wirtschaftlich in jedem Fall nicht mehr verwert bar . D em Beschwerdeführer i st eine Umstellung nicht mehr zuzumuten. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00913 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
1. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 1984 als Bademeister (80 %) sowie Materialwart der Feuerwehr (20 %) bei der Gemeinde Y.___
(Urk. 3/4 S.
8, Urk. 7/36,
Urk. 7/66/4). Unter Hinweis auf eine Schwer hörigkeit meldete er sich sowohl am 1 8. Juli 2001 (Urk. 7/2) als auch am 1 7. November 2004 (Urk. 7/14) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge jeweils Kostengutsprache n für die Hörgeräteanpassung beziehungsweise für die Abgabe eines Hörgerätes erteilte (Urk. 7/13, Urk. 7/19). 1.2
Am 1 1. Februar 2010 meldete sich der Versicherte u nter Hinweis auf eine Schwer hörigkeit sowie Knie- und Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/24) sowie am 2 3. März 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation (Urk. 7/35-36, Urk. 7/40-44, Urk. 7/46) ab .
A m 2 5. August 2010 ver neinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/45),
erteilte dem Versicherten am 2 7. Oktober 2010 allerdings erneut
Kostengut spra che für die Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.3
Der Versicherte meldete sich a m 2 8. Februar 2014 wiederum zum Leistungsbe zug an, wobei er nebst dem stark eingeschränkten Hörvermögen auf eine ver minderte Belastbarkeit der rechten Schulter sowie des rechtens Armes hinwies (Urk. 7/66). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesondere das im Auftrag der zu ständigen Pensionskasse erstellte vertrauensärztliche Gutachten (Urk. 7/71) bei. Die zuständige Pensionskasse richtet dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten seit dem 1. Juni 2014 eine 60%ige Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Urk. 3/3).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/79, Urk. 7/81) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 7/83 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S.
2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abw eisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde die Pensions kasse des Beschwerdeführers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die BVK nahm mit Schreiben vom 1 6. Januar 2015 (Urk.
10) Stellung, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwe defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Januar 2014 verschlechtert habe und ihm die bisherige Tätigkeit als Bademeister aufgrund der schmerzhaften Einschränkun gen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sei. In ein er angepassten Tä tig keit sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig, weshalb sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (S. 2). D as Leis tungs be geh ren des Beschwerdeführers sei erstmals mit Verfügung vom 2. Dez ember 2010 abgewiesen worden . Bereits damals sei von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Seither habe sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert. Dies ändere allerdings nichts an der Restarbeitsfähigkeit von 100 % . Es gebe keinen Anlass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst im heutigen Zeitpunkt zu prüfen oder übe r diese neu zu befinden (S. 3). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), das Be schwerdebild habe sich in Bezug auf die B eschwerden des rechten Knies
sowie das Hörvermögen deutlich verschlechtert. Zudem seien B eschwerden an der rechten Schulter hinzuge kommen . In der bisherigen Tätigkeit als Bademeister be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie er sie aktuell schon ausübe, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4). Es handle sich um eine andere adaptierte Tätigkeit mit anderem Zumutbarkeits profil als bei der letztmaligen Beurteilung. Die erwerblichen Auswirkungen h ätten sich geändert (S. 5). Für die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähig keit sowie für den Einkommensvergleich sei – aus näher genannten Gründen (S. 6 f.) - auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin auf die aktuellen Ver hältnisse, ab zustellen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr ver wertbar (S.
7). 2.3
Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme (Urk.
10) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2014 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen sei (S. 2). Ge stützt auf das vertrauensärztliche Gutachten sei die Berufsinvalidität auf 60 % eines vollen Pensums festgelegt worden. Seit dem 1. Juni 2014 richte sie dem Beschwerdeführer daher eine entsprechende Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin seien für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Für die Bestimmung des Invali deneinkommens sei anstelle der lohnstatistischen Angaben auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen (S. 5 f.). 2.4
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine an spruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge ben den Vergleichszeitraum zwischen der rech tskräftigen Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Augus t 2014 (Urk.
2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E . 1.4). 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2
Dr. med.
Z.___, praktischer Arzt, führte in dem am 3 0. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/40) e in Lendenwirbel säulensyndrom L5 rechts, eine Kniegelenksarthrose rechts sowie eine Schwer hörigkeit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1, schwer lesbar). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zum utbar, wobei der zeitliche Rahmen noch offen bleibe (S.
2 Ziff. 1.7). 3.3
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/41/5-7) eine persistierende Lumboischialgie rechts bei Verdacht auf Claudicatio L5 rechts und foraminaler
Stenosierung sowie Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 beidseits (S. 1). Ferner bestehe eine Kniegonarthrose . Der Be schwer deführer sei aktuell zu 100 % arbeitsfähig als Bademeister. Auf die Fazet tengelenksinfiltration habe er sehr gut angesprochen. Prof. A.___ gab schliesslich an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, was nicht be deute, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 5. August 2010 an, dass der Beschwerdeführer an schweren Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbel säule leide. Damit sei in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 eine anhal tende 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer leidensangepassten, kör perlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 S. 3). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte. 4.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete ihr erstes vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse am 1 2. April 2011 (Urk. 3/4) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): - c hronische lumbospondylogene / lumbovertebrale Schmerzen mit inter mit tie rend auftretender Lumboischialgie rechts mit/bei - c hronischer Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger mittelgrosser Dis kushernie und foram inaler Kompression von L4 links; h ochgradige r
Recessalstenose L3/4 links bei ausgeprägter fokaler Spondylarthrose L3/4 links - Facettengelenksarthrosen L3-S1 sowie foraminaler
Stenosierung L5/S1 rechts - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits mit gutem Ansprechen - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 1991 - degenerativ veränderter medialer Restmeniskus - fortgeschrittene Ch ondropathie Grad IV medial - osteophytäre Anlagerungen bei Gonarthrose - Chondropathia
patellae und Chondropathie im lateralen Gelenksspalt - Bakerzyste - endogene Schwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung beidseits
D ie bisherige Tätigkeit als Bademeister sei dem Beschwerdeführer uneinge schränkt zu mutbar . Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 festgelegte Invaliditätsgrad von 32 %
könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 10). 4.3
Am 2 4. Januar 2014 erstattete Dr. C.___ ihr zweites vertrauensärztliches Gut achten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 7/71/1-11 = Urk. 3/5). Dabei bestätigte sie die bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätz lich eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supra-/ Infraspinatus) bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion 1998 sowie bei Status nach offener Rotatorenmanschetten Re-Rekonstruktion (Supra-/ Infraspinatus) Bicepstenotomie Schulter rechts am 1 1. Juli 2013 (S. 8).
In Bezug auf die chronischen lumbospondylogenen / lumbovertebralen Rücken schmerzen zeige sich aktuell ein stabiler Verlauf mit nur gelegentlich auftreten den Schmerzen. Die Gonarthrose rechts zeige sich progredient, so dass eine ope rative Sanierung mittels Knietotalprothese vorgesehen sei. H inzugekommen sei eine Schulterverletzung rechts, welche operativ habe saniert werden müssen und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes. In Bezug auf die endogene Schwerhörigkeit zeige sich trotz Hörgeräteversorgung eine Progredienz, so dass die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichts funk tion am Schwimmbecken und Rettungsdienst aus Sicherheitsaspekten nicht meh r ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % be rufsun fähig als Bademeister. Für die Tätigkeit als technischer Mitarbeiter und als Mate rialwart bei der Feuerwehr könne der Beschwerd eführer noch eingesetzt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers werde dies zirka einem Arbeitspensum von 60 % entsprechen (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer könne durch die Ge mein de weiterhin zu 40 % beschäftigt werden (S. 5 oben). 4.4
Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt gestützt darauf mit Stellungnahmen vom 1 0. und 1 4. April 2014 fest, dass die angestammte Tätigkeit ab 2014 nicht mehr zumut bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin eine 100%ige Restar beitsfähigkeit ausgewiesen. Dabei sei das bisherige Belastungsprofil zu beach ten, wobei die Tätigkeit zusätzlich ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein sollte. Allerdings sei beim 63-jähri gen Bademeister das Umstellungsvermögen krankheits- und altersbedingt ein geschränkt (Urk. 7/74 S. 2). 5. 5.1
Vorweg festzuhalten ist, dass sich die rentenverneinende Verfügung vom 2. Dezem ber 2010 (Urk. 7/56)
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 unten) - nicht auf das erste vertrauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. April
2011 (Urk. 3/4) stützte, welches im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses noch gar nicht erstellt war. Vielmehr stützte sich die erst malige Rentenabweisung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___, wel cher ge stützt auf den Bericht von Prof. A.___
schwere Einschränkungen im Be reich der Lendenwirbelsäule bejahte und in der angestammten Tätigkeit eine anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2009 und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtete (Urk. 7/49 S. 3). Hierzu gilt es allerdings anzumerken, dass dem Bericht von Prof . A.___ keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist . Vielmehr führte dieser
aus, dass der Be schwerdeführer als Bademeister aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. E r habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, was nicht bedeute, dass keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/41/5-7 S.
2) Eine ärzt lich attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit lag demgemäss im Zeitpunkt der rentenver nein enden Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) gar nicht vor. Nach Lage der Akten erscheint es vielmehr wahrscheinlicher, dass d ie damalige Ein schätzung des RAD-Arztes B.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit auf dem Umstand beruhte, dass die Arbeitgeberin den Be schwerdeführer nach eigenen Angaben nur noch zu 40 % weiterbeschäftigen könn e (Urk. 7/49 S. 2 unten). Dies kann allerdings nicht mit der noch zumut baren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt werden . 5. 2
Seit der letztmaligen Beurteilung hat sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen unbestrittenerma ssen verschlechtert und dem Be schwer deführer ist die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichtsfunktion nicht mehr zuzumuten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Dem zweiten vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ist diesbezüglich zu entneh men, dass sich sowohl die bestehende Gonarthrose rechts als auch die seit Jah re n vorliegende endogene Schwerhörigkeit progredient zeigen würden. Zusätz lich sei eine Schulterverletzung rechts hinzugekommen. Lediglich in Bezug auf die chronischen Rückenschmerzen nannte Dr. C.___
einen stabilen Verlauf (Urk. 7/71 /1-11 S. 9 unten). Zu klären gilt es indessen
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei a us ärztlicher Sicht nur
das
bereits erwähnte Gutachten von Dr. C.___
aus dem Jahr 2014 vor liegt.
Dr. C.___
nahm darin allerdings keine eingehende eigene Einschätzung
– insbesondere des Umfangs - der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behind e rungsangepassten Tätigkeit vor, son dern verwies lediglich auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers. D ie diesbezüglichen Ausführungen waren zudem auch nicht kongruent. So führte sie einerseits aus, dass der Beschwer deführer durch die Gemeinde weiter hin zu 40 % beschäftigt werden könne (Urk. 7/71 /1-11 S.
5 oben), gab aller dings ebenfalls an, dass sich laut der Arbeit geber in als Materialwart bei der Feuerwehr und mit Hintergrundarbeiten ein Pen sum von 60 % er gebe (Urk. 7/71 /1-11 S. 9 Mitte, S. 10 oben). Aus diesen Aus führungen lässt sich die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht effektiv noch zumutbare Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erkennen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin für die dem Beschwer de führer gemäss Belastungsprofil noch zumutbaren Aufgaben kein höheres Pen sum anzubieten hatte. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 zu 40 % angestellt (Urk. 7/70). Lediglich RAD-Arzt Dr. B.___ nahm eine eigene Be urteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und erachtete den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/74 S.
2), begründete diese Einschätzung allerdings nicht näher. Da er den Be schwer deführer nicht selbst untersuchte und der Einschätzung
– wie bereits bei der Beurteilung im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 5.1) - keine medizinische Beurtei lung zugrunde lag, erscheint die Ansicht von RAD-Arzt Dr. B.___
indessen als nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend somit an einer medizinisch-theoreti schen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit.
Es steht einzig fest, dass dem Beschwerdeführer das jetzige Pensum von 40 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin zumutbar ist, wobei es sich hierbei um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann in diesem konkreten Fall ausnahmsweise auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden (vgl. nachstehend E. 5.3 -5). 5.3
Ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepas s ten Tätigkeit stellt sich beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 63-jährigen Beschwerdeführer nämlich die Frage der Verwertbarkeit und Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das fortge schritte ne Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zu mut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Per sönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf licher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an ge stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. M ärz 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Scha den minderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast ge bieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizi nische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unter lagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 5.4
Vorliegend ermöglichen die medizinischen Unterlagen zwar keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die aktuell verbliebene Restarbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit, doch hat sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
3) - seit der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand und auch das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit derart verschlechtert, dass die Frage der Verwertbarkeit im jetzigen Zeit punkt neu zu beurteilen ist. Eine angepasste Tätigkeit hat in jedem Fall auf die chronischen Rückenschmerzen, die Gonarthrose rechts sowie die Verletzung der rechten Schulter Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit sollte sodann vorwie gend ohne Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein (Urk. 7/71/1-11 S. 9, Urk. 7/74 S. 2). Bei einem derartigen Belastungsprofil und der Tatsache, dass der ursprünglich ausgebildete Maschinenschlosser bereits seit dem 1. Januar 1984 - mithin seit 30 Jahren - als Bademeister bei der Ge meinde Y.___ tätig ist (Urk. 7/32 S. 6 Ziff. 5.2), erscheint eine Umstellung und somit eine Verwertung einer allfälligen über das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nahezu unmöglich. Selbst der RAD-Arzt Dr. B.___ räumte ein, dass eine Umstellung krankheits- und altersbedingt eingeschränkt sei (Urk. 7/74 S. 2). 5.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen und somit für die Festlegung des Invalidi tätsgrades von der aktuell ausgeübten 40%igen Tätigkeit auszugehen ist, welche als optimal angepasst zu gelten hat. Eine darüber hinausgehende allfällig e hö here Restarbeitsfähigkeit wäre wirtschaftlich in jedem Fall nicht mehr verwert bar . D em Beschwerdeführer i st eine Umstellung nicht mehr zuzumuten. 6. 6.1
Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/66) würde ein allfälliger Rentenanspruch
– entgegen des Antrages des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
2) - frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 1 34 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invaliden einkom mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.3
Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden wei terhin als Bademeister und Materialwart der Feuerwehr bei der Gemeinde Y.___ in einem 100%- Pensum tätig, wobei er nach Angaben der Arbeitge berin im Jahr 2014 Fr. 93‘271.-- verdient hätte (Urk. 7/70). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer immer noch bei derselben Arbeitgeberin tätig; dies in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 40 % . Dabei wurde der Beschwer deführer in der gleichen Besoldungsstufe belassen, so dass er 40 % des Validen einkommens verdient, mithin Fr. 37‘308.-- im Jahr 2014 (Urk. 7/70). Da der Beschwerdeführer dadurch sein zumutbares Pensum voll ausschöpft (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3-5), ist sein effektiv erzieltes Einkommen dem Invalidenein kommen gleichzusetzen. Folglich lässt sich anhand eines Prozentvergleiches ein Invaliditätsgrad von 60 % ermitteln, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente zusteht.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die an gefochtene Verfügung somit aufzuheben. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- ist die Prozessen t schä digung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski