Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, meldete sich am 4. April 2014 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf mediale Fussbeschwerden links bei Knickfuss an und beantragte orthopädische Spezial schuhe als Hilfsmittel (Urk. 9/5) . Die IV-Stelle holte darauf einen medizi nischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 9/8) und verneinte nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/9-10) mit Verf ügung vom 14. August 2014 (Urk. 2 = 9/11) eine Kostengutsprache für orthopädische Spez i alschuhe. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1). Am 7. Oktober 2014 reichte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 3. Oktober 2014 ein (vgl. Urk. 5 und 6/ 1- 3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde der IV-Stelle davon Kenntnis gegeben und diese dazu aufgefordert, innert der mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk.
4) angesetzten Beschwerde antwort frist
auch zu den neu beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 1 3. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und am 15. Oktober 2014 verzichtete sie auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für zwei Paar orthopä dische Spezialschuhe, welche sich gemäss Kostenvora nschlägen vom 20. März 2013 auf Fr. 997.75 und Fr. 854.10 belaufen sollen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000. -- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf . Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen “ folgende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss d er Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schuhen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 2.4
Zwar sind orthopädische Spezialschuhe grundsätzlich als Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 4.03 HVI-Anhang zu qualifizieren. Es kann sich allerdings die Frage nach dem Verhältnis zu den Schuheinlagen stellen, deren Kosten nur übernom men werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliede rungsmass nahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG; Ziff. 4.05* HVI-Anhang). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgabe von Spezial schuhen für Einlagen nicht anders zu behandeln als jene von Einlagen, weshalb auch im ersteren Fall vorausgesetzt wird, dass sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 84/02 vom 2 1. Februar 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). 3 .
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass gemäss den medizinischen Unterlagen eine Versorgung mit Schuheinlagen ausreichend sei; eine Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen sei medi zinisch nicht notwendig (Urk. 2).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den neu ein ge reichten Arztbericht von Dr. Z.___ die Auffassung, sie sei auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen, da sie wegen ihrer Beschwerden Spezialeinlagen benötige, welche lediglich in solche Schuhe passen würden (Urk. 1 und 5 mit Hinweis auf 6/1-3). 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Grün den auf die im Kostenvoranschlag aufgeführten orthopädische n Spezialschuhe mit Fussbettungen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.) angewiesen ist oder ob bereits orthopä di sche Einlagen genügen. Sollte Letzteres zutreffen, so hätte die Beschwerde geg nerin zu Recht einen Hilfsmittelanspruch verneint, da keinerlei Anhalt s punk te dafür vorhanden sind, dass die orthopädischen Schuhe inlagen eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sein könnten. 4.2
Dr. Y.___ ordnete am 1 2. November 2013 an, es seien wegen der medialen Fussbeschwerden links bei Knickfuss Einlagen anzupassen (Urk. 9/4/1). In sei nem Bericht vom 2 3. und 2 4. April 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte er einen Knick-Senk-Fuss links als Befund und diagnostizierte Fersenschmerzen bei Knick-Senk-Fuss links . Er vermochte jedoch nicht anzugeben, welches Spe zialschuhwerk aufgrund seiner U ntersuchung angezeigt oder nicht erforderlich sei (Urk. 9/8/3 f.). 4 . 3
In seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 hielt Dr. Z.___ einen erworbenen Knick-Senk-Spreizfuss links mehr als rechts, eine teilfixierte Hyperk yphose der oberen Brustwirbel s äule und eine Fehlstatik als Diagnosen fest. Er beschrieb eine deut liche Besserung der Beschwerden unter eingearbeiteter orthopädischer Fussbet tung in einen Sommerspezialschuh trotz der negativen begleitenden Auswir kung der Hyperkyphose auf das Gangbild und stellte eine gute Prognose (Urk. 6/3 S. 1). 4 . 4
Mit den rudimentären Angaben von Dr. Y.___
lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht beurteilen. Die ihm unterbreiteten Fragen bezüglich der Notwendigkeit von Spezialschuhen hat
Dr. Y.___
weder positiv noch negativ beantwortet (Urk. 9/8/3). Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden. In diesem wird zwar aufgrund einer eingearbeiteten orthopädischen Fussbettung in einen Sommerspezialschuh ein günstige r
Verlauf beschrieben (Urk. 9/6/3). Es wird aber weder dargelegt noch nachvollziehbar begründet, welche orthopädischen Vorkehren wegen der genannten Diagnosen
aus medizinischen Gründen erforderlich sein sollen . Insbesondere lässt sich auf grund des Bericht es von Dr. Z.___ auch nicht
ausschliessen, dass die beschrie benen Beschwerden bereits mit einer orthopädischen Einlage behoben werden könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Hilfsmittelan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 4. April 2014 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf mediale Fussbeschwerden links bei Knickfuss an und beantragte orthopädische Spezial schuhe als Hilfsmittel (Urk. 9/5) . Die IV-Stelle holte darauf einen medizi nischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 9/8) und verneinte nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/9-10) mit Verf ügung vom 14. August 2014 (Urk.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1). Am 7. Oktober 2014 reichte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 3. Oktober 2014 ein (vgl. Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf . Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 2.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen “ folgende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss d er Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schuhen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art.
E. 2.4 Zwar sind orthopädische Spezialschuhe grundsätzlich als Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 4.03 HVI-Anhang zu qualifizieren. Es kann sich allerdings die Frage nach dem Verhältnis zu den Schuheinlagen stellen, deren Kosten nur übernom men werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliede rungsmass nahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG; Ziff. 4.05* HVI-Anhang). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgabe von Spezial schuhen für Einlagen nicht anders zu behandeln als jene von Einlagen, weshalb auch im ersteren Fall vorausgesetzt wird, dass sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 84/02 vom 2 1. Februar 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). 3 .
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass gemäss den medizinischen Unterlagen eine Versorgung mit Schuheinlagen ausreichend sei; eine Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen sei medi zinisch nicht notwendig (Urk. 2).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den neu ein ge reichten Arztbericht von Dr. Z.___ die Auffassung, sie sei auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen, da sie wegen ihrer Beschwerden Spezialeinlagen benötige, welche lediglich in solche Schuhe passen würden (Urk. 1 und 5 mit Hinweis auf 6/1-3). 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Grün den auf die im Kostenvoranschlag aufgeführten orthopädische n Spezialschuhe mit Fussbettungen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.) angewiesen ist oder ob bereits orthopä di sche Einlagen genügen. Sollte Letzteres zutreffen, so hätte die Beschwerde geg nerin zu Recht einen Hilfsmittelanspruch verneint, da keinerlei Anhalt s punk te dafür vorhanden sind, dass die orthopädischen Schuhe inlagen eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sein könnten. 4.2
Dr. Y.___ ordnete am 1 2. November 2013 an, es seien wegen der medialen Fussbeschwerden links bei Knickfuss Einlagen anzupassen (Urk. 9/4/1). In sei nem Bericht vom 2 3. und 2 4. April 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte er einen Knick-Senk-Fuss links als Befund und diagnostizierte Fersenschmerzen bei Knick-Senk-Fuss links . Er vermochte jedoch nicht anzugeben, welches Spe zialschuhwerk aufgrund seiner U ntersuchung angezeigt oder nicht erforderlich sei (Urk. 9/8/3 f.). 4 . 3
In seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 hielt Dr. Z.___ einen erworbenen Knick-Senk-Spreizfuss links mehr als rechts, eine teilfixierte Hyperk yphose der oberen Brustwirbel s äule und eine Fehlstatik als Diagnosen fest. Er beschrieb eine deut liche Besserung der Beschwerden unter eingearbeiteter orthopädischer Fussbet tung in einen Sommerspezialschuh trotz der negativen begleitenden Auswir kung der Hyperkyphose auf das Gangbild und stellte eine gute Prognose (Urk. 6/3 S. 1). 4 . 4
Mit den rudimentären Angaben von Dr. Y.___
lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht beurteilen. Die ihm unterbreiteten Fragen bezüglich der Notwendigkeit von Spezialschuhen hat
Dr. Y.___
weder positiv noch negativ beantwortet (Urk. 9/8/3). Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden. In diesem wird zwar aufgrund einer eingearbeiteten orthopädischen Fussbettung in einen Sommerspezialschuh ein günstige r
Verlauf beschrieben (Urk. 9/6/3). Es wird aber weder dargelegt noch nachvollziehbar begründet, welche orthopädischen Vorkehren wegen der genannten Diagnosen
aus medizinischen Gründen erforderlich sein sollen . Insbesondere lässt sich auf grund des Bericht es von Dr. Z.___ auch nicht
ausschliessen, dass die beschrie benen Beschwerden bereits mit einer orthopädischen Einlage behoben werden könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Hilfsmittelan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 5 und 6/ 1- 3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde der IV-Stelle davon Kenntnis gegeben und diese dazu aufgefordert, innert der mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk.
4) angesetzten Beschwerde antwort frist
auch zu den neu beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 1 3. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und am 15. Oktober 2014 verzichtete sie auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für zwei Paar orthopä dische Spezialschuhe, welche sich gemäss Kostenvora nschlägen vom 20. März 2013 auf Fr. 997.75 und Fr. 854.10 belaufen sollen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000. -- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
E. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00911 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, meldete sich am 4. April 2014 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf mediale Fussbeschwerden links bei Knickfuss an und beantragte orthopädische Spezial schuhe als Hilfsmittel (Urk. 9/5) . Die IV-Stelle holte darauf einen medizi nischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 9/8) und verneinte nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/9-10) mit Verf ügung vom 14. August 2014 (Urk. 2 = 9/11) eine Kostengutsprache für orthopädische Spez i alschuhe. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1). Am 7. Oktober 2014 reichte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 3. Oktober 2014 ein (vgl. Urk. 5 und 6/ 1- 3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde der IV-Stelle davon Kenntnis gegeben und diese dazu aufgefordert, innert der mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk.
4) angesetzten Beschwerde antwort frist
auch zu den neu beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 1 3. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und am 15. Oktober 2014 verzichtete sie auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für zwei Paar orthopä dische Spezialschuhe, welche sich gemäss Kostenvora nschlägen vom 20. März 2013 auf Fr. 997.75 und Fr. 854.10 belaufen sollen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000. -- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf . Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs massnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigen tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen “ folgende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss d er Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schuhen oder orthopädischen Spezialschuhen. 4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 1 2. Altersjahr 120 Franken. 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 2.4
Zwar sind orthopädische Spezialschuhe grundsätzlich als Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 4.03 HVI-Anhang zu qualifizieren. Es kann sich allerdings die Frage nach dem Verhältnis zu den Schuheinlagen stellen, deren Kosten nur übernom men werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliede rungsmass nahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG; Ziff. 4.05* HVI-Anhang). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgabe von Spezial schuhen für Einlagen nicht anders zu behandeln als jene von Einlagen, weshalb auch im ersteren Fall vorausgesetzt wird, dass sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 84/02 vom 2 1. Februar 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). 3 .
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass gemäss den medizinischen Unterlagen eine Versorgung mit Schuheinlagen ausreichend sei; eine Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen sei medi zinisch nicht notwendig (Urk. 2).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den neu ein ge reichten Arztbericht von Dr. Z.___ die Auffassung, sie sei auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen, da sie wegen ihrer Beschwerden Spezialeinlagen benötige, welche lediglich in solche Schuhe passen würden (Urk. 1 und 5 mit Hinweis auf 6/1-3). 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Grün den auf die im Kostenvoranschlag aufgeführten orthopädische n Spezialschuhe mit Fussbettungen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.) angewiesen ist oder ob bereits orthopä di sche Einlagen genügen. Sollte Letzteres zutreffen, so hätte die Beschwerde geg nerin zu Recht einen Hilfsmittelanspruch verneint, da keinerlei Anhalt s punk te dafür vorhanden sind, dass die orthopädischen Schuhe inlagen eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sein könnten. 4.2
Dr. Y.___ ordnete am 1 2. November 2013 an, es seien wegen der medialen Fussbeschwerden links bei Knickfuss Einlagen anzupassen (Urk. 9/4/1). In sei nem Bericht vom 2 3. und 2 4. April 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte er einen Knick-Senk-Fuss links als Befund und diagnostizierte Fersenschmerzen bei Knick-Senk-Fuss links . Er vermochte jedoch nicht anzugeben, welches Spe zialschuhwerk aufgrund seiner U ntersuchung angezeigt oder nicht erforderlich sei (Urk. 9/8/3 f.). 4 . 3
In seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 hielt Dr. Z.___ einen erworbenen Knick-Senk-Spreizfuss links mehr als rechts, eine teilfixierte Hyperk yphose der oberen Brustwirbel s äule und eine Fehlstatik als Diagnosen fest. Er beschrieb eine deut liche Besserung der Beschwerden unter eingearbeiteter orthopädischer Fussbet tung in einen Sommerspezialschuh trotz der negativen begleitenden Auswir kung der Hyperkyphose auf das Gangbild und stellte eine gute Prognose (Urk. 6/3 S. 1). 4 . 4
Mit den rudimentären Angaben von Dr. Y.___
lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht beurteilen. Die ihm unterbreiteten Fragen bezüglich der Notwendigkeit von Spezialschuhen hat
Dr. Y.___
weder positiv noch negativ beantwortet (Urk. 9/8/3). Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden. In diesem wird zwar aufgrund einer eingearbeiteten orthopädischen Fussbettung in einen Sommerspezialschuh ein günstige r
Verlauf beschrieben (Urk. 9/6/3). Es wird aber weder dargelegt noch nachvollziehbar begründet, welche orthopädischen Vorkehren wegen der genannten Diagnosen
aus medizinischen Gründen erforderlich sein sollen . Insbesondere lässt sich auf grund des Bericht es von Dr. Z.___ auch nicht
ausschliessen, dass die beschrie benen Beschwerden bereits mit einer orthopädischen Einlage behoben werden könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Hilfsmittelan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin
aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke