Sachverhalt
1.
Die 1982 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, verheiratet und Mut ter zweier K inder (Jahrgang 2007 und 2010), war ab
10. April 2012 vollzeitlich
als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und wurde von dieser in der Z.___
eingesetzt
(Urk. 6/21) . Nach
im
Mai 2013 erfolgter Krankschreibung (Urk. 6/29/28-47)
wurde das Ar beitsverhältnis per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 6/29/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 15. September 2013 unter dem Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Schulterschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/5), stellte mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/31) die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht und verfügte am 5. September 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne, indem sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine I nvalidenr ente verneinte. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m
10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesund heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibilitätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ein (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Die medizinischen Exper ten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu be gründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachge rechter Exploration – nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer, Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beur teilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufli che Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht ge leistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nich t invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1). 1.3
1.3.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2, Urk. 5), es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher eine längerfristige, dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu ständig, da diesbezüglich keine gesundheitlich bedingte Einschränkung bestehe. 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin
vor (Urk. 1), sie sei seit 1. April 2014 beim RAV A.___ angemeldet und habe aufgrund des bis auf weiteres sehr begrenzten Zeugnisses noch keine Stelle gefunden . Es sei schwie rig, mit dieser Krankheit zu leben. Es gebe Tage, an denen sie sich wegen der starken Schmerzen nicht bewegen könne und sehr nervös sei, sich auf nichts konzentrieren und nicht ohne Medikamente sein könne. D as schlimmste sei, dass sie nicht schlafen könne, da sie keine Position dafür finde. Zu dem könne sie sich weder selber anziehen noch um ihre Haar e kümmern . 3. 3. 1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Von Februar bis Juli 2013 fanden i m Institut für Radiologie des B.___
diverse bildgebende Abklärungen statt, konkret eine Röntgenuntersu chung der
Schulter a.-p./ transscap ulär links vom 2. Februar 2013 (Urk. 6/13/5), ein Schulterpanorama ohne Belastung vom 27. Juni 2013 (Urk. 6/13/4) und eine Dreiphasen-Skelett szintigraphie vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/ 23/11) . Gemäss den entsprechenden Berichten konnte dabei keine Ursache für die Beschwerden im Bereich der Schulter/Clavicula links gefunden werden .
Überdies wurde
am
24. Juni 2013
(Urk. 6/13/6) im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___,
wegen Parästhesien am linken Arm ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Darauf war bis auf kleine Wur zeltaschenzysten C6-Th1 links kein pathologischer Befund erkennbar,
i nsbeson dere zeigte sich keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Neurokompression oder ossäre Läsion. 3. 2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
am Tag der Konsultation vom 12. Juni 2013 fest (Urk. 6/23/6-7, vgl. auch Urk. 6/27/1-2), eigenen Angaben zufolge führe die Beschwerdeführerin ihr en Haushalt perfektionistisch, arbeite daneben
– obwohl ihr Ehemann genug ver diene
– zu 100 % als Servierto chter in der Z.___
und schlafe
aus Gründen des Stundenplans nur zirka drei bis fünf Stun den pro Nacht .
Sie be klage Trauer und Angst beim Träumen von der im Sep tember 2012 verstorbenen Grossmutter (diese habe fünf Kinder aufgezog en und daneben nicht gearbeitet), Kopf- und unklare Schulterschmerzen mit Kraftlosig keit im linken Arm, welche sich aber
– auch gemäss Einschätzung des Physio therapeut en
– möglicherweise zwanglos als Folge der massiven muskulären nuchalen Verkrampfung verstehen liessen, rezidivierende Anginen sowie Reiz barkeit, Trauer und Weinen, weil sie ihre Kinder nie sehe, die schon gross seien.
B isweilen habe sie unregelmässig Deanxi t / Temesta eingenommen, welches ih r em Ehemann früher verschrieben worden und noch im Haushalt vorhanden gewesen sei. Sie wolle aber
keine Medikation.
Dr. D.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als etwas unabgegrenzte, intelligente Frau, welche sehr introspektiv und direkt sei, mitdenke und sich nach der Konsultation erleichtert ge fühl t hab
e. Er stellte die Diagnose eines Erschöpfungssyndrom s (mittel schwere bis schwere depressive Episode) bei anankastischen (perfektionis tischen, übermässig leistungsb etonenden) Persönlichkeitszügen und empfahl nebst einem Überdenken der beruflichen Situation e ine Betonung der Schlaf hygiene mit regelmässig acht bis neun Stunden Schlaf pro Nacht .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 6/26) ergänzend aus, er könne keine weiter gehenden Angaben machen, da die Beschwerdeführer in dem vereinbarten Folgetermin ohne Abmeldung fernge blie ben sei und sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe . Anlässlich der einzigen Konsultation
(
12. Juni 2013)
hätten eine Überarbeitung und ein Schlafmanko sowie daraus resultierende körperliche Verspannun gen und deren Folgen impo niert, wobei ihm bei entsprechender Anpassung
– mithin gesunde r Lebens führung mit sinnvollem Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum durchaus als möglich erscheine . 3. 3
Vom 14. bis 16. August 2013 war die Beschwerdeführerin im B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert, wo nebst einer leichten depressiven Episode und einem persistierenden Nikotinkonsum ein Schulter-Arm-Syndrom links bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine konservative Schmerztherapie (Gabe von NSAR und Amitryptilin)
begonnen wurde . Die Ärzte erklärten
im Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 6/23/10), es sei
ein mindestens 14-tägiger stationärer Aufenthalt zur Durchführung einer rheumatologischen Komplexbehandlung geplant gewesen .
Davon habe jedoch abgesehen werden müssen, da die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder auf eine n raschen Klinika ustritt gedrängt habe.
Die Ärzte
attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des statio nären Aufenthalts (Urk. 6/13/2). 3. 4
Gemäss Bericht der E.___
vom 14. November 2013 (Urk. 6/23/8-9) klagte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersuchung in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde vom
11. November 2013 über stark belastungsabhängige Schulterschmerzen links, derentwegen sie allerdings aktuell
keine Analgetika einnehme . Der zuständige Oberarzt erwähnte eine unauffällige radiologische Bildgebung der linken
Schulter ohne Anzeichen für eine Glenohumeralarthrose und ohne Spornbildung im Bereich des Acromioclavicular (AC)- Gelenks. I n der klinischen Untersuchung dominiere eindeutig eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk . E s zeige sich auch ein leicht positiver O’Brien-Test, was aber überlagert sein könne.
Der Oberarzt
nannte als Diagnosen
eine AC- Gelenksarthropathie und einen Verdacht auf SLAP (superior
labrum
anterior
to
posterior) -Läsion der Schulter links. Da die Beschwerdeführerin etwas klaustrophob sei, habe er auf ein Arthro -MRI verzichtet und stattdessen eine lokale Infiltration in da s AC-Gelenk vorgenommen. Falls damit die Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden könnten, solle eine erneute Vorstellung erfolgen. 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, welcher am 4. Juli 2013 (Urk. 6/13/7) in diagnostisch er Hinsicht
noch von einem Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik ausgegangen w ar, wiederholte im Bericht vom
26. November 2013 (Urk. 6/29/4) die von den Ärzten der E.___ ge stellte n Diagnose n einer AC- Gelenksarthropathie und eines Verdachts auf SLAP-Läsion der linken
Schulter . Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit bis am
31. Dezember 2013 und erachtete eine angepasste, das heisst sitzende und körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % möglich.
Die in der Praxis von Dr. F.___ tätige Dr. med. G.___
diagnostizierte in dem am 24. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyndrom (mit mittelschweren bis schweren depressiven Episoden), unklare Kopfschmerzen, eine AC-Gelenks arthropathie, einen Verdacht auf SLAP-Läsion der Schulter links, eine Chond rose und Diskushernien C5/6 und Th6/7 (Urk. 6/23/1 -5
S. 1 Ziff. 1.1). Sie attes tierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2013 bi s auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6) und erklärte, diesbezüglich bestün den Einschränkungen beim Heben und Tragen von schweren Objekten sowie in Stresssituationen (S. 2 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne gerechnet werden im Umfang von 50 % (S. 3 Ziff. 1.9). Wechsel belastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern und Knien sowie ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten seien der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei das Heben und Tragen von Gewichten auf fünf Kilogramm limitiert und die Be lastbarkeit eingeschränkt (Stress) sei . Sie empf e hl e eine schrittweise Steigerung der A rbeitsfähigkeit und einen ruhigen Arbeitsplatz (S. 4). 3. 6
W egen Kopf -, Schulter- und Rückenschmerzen erfolgten
am 18. März 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, MR-Untersuchungen des Schädels und der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
(Urk. 6/23/13-14) . Der zuständige Radiologe schilderte eine unauffällige Dar stellung der Hirnstrukturen ohne Hinweis auf eine Gefässanomalie, einen Tumor oder eine sonstige intrazerebrale Pathologie. Die Wirbelsäule präsentiere sich bis auf gering ausgeprägte Chondrosen und millimeterkleine, nicht komprimierende Diskushernien C5/6, Th6/7 und L5/S1 regelrecht, namentlich zeige sich keine Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Somit finde sich bildgebend
– so der Radiologe – auch keine überzeugende Erklärung für die geklagten Schulter- und Rückenschmerzen. 3. 7
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/30 S. 3 f.) aus, unter Berücksichtigung der vorliegen den Arztberichte lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene Diagnosen vor, welche jedoch nicht geeignet seien, eine längerdauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insofern sei kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Dies werde auch durch den Entscheid des Krankentag geldversicherers bestätigt, welcher seine Leistungen per 8. April 2014 eingestellt habe (vgl. dazu Urk. 6/29/2, wonach die Arbeitsunfähigkeit m edizinisch nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei) . 4. 4.1
Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass
in organischer Hin sicht trotz eingehender bildgebender Untersuchungen kein pathol ogisch- anato misches Substrat objektiviert werden konnte, welches die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 3.6 hiervor) . Insofern können die Beeinträchtigungen nicht auf eine somati sch e Diagnose zurückgeführt werden . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Ärzte n der E.___
diagnostizierten Arthropathie des AC-Gelenks, welche sie – bei unauffälliger radiologischer Bildgebung – mit einer Druckdolenz über dem entsprechenden Gelenk und einem positiv ausgefallenen O’Brien-Test begründeten, wobei sie indes zugleich eine (psychische) Überlage rung in Betracht zogen.
Bei der von den nämlichen Ärzten geäusserten SLAP-Läsion der linken
Schulter handelt es sich sodann lediglich um eine Verdachts diagnose, welche auch durch die übrigen Akten nicht hinreichend gefestigt ist. Damit ist nicht erstellt, dass die zumutbare Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin durch organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden ein ge schränk t wird. 4.2
Der Umstand, dass die von de r Beschwerdeführer in
geklagten Schmerzen aus somatischer S icht nicht hinreichend erklärt werden können, rechtfertigt für sich alleine
nicht die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden . Voraussetzung hierfür ist viel mehr
eine fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem schlüssig ausgewiesene somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) oder ein damit vergleichbares psychosomatischen Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396) .
Hieran fehlt es i m Falle der Beschwerdeführerin. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumato logie des B.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) und Dr. F.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) mangels eines (ausreichende n) organische n Korrelat s als Ursache für die Beschwerden (verdachtsweise) eine
somatoforme Schmerzstörung nannten, handelt es sich um eine fachfremd e und ohne nachvollziehbare Begründung gestellte Diagnose.
Demgegenüber diagnostizierte d er psychiatrische Facharzt Dr. D.___
(vgl. E. 3.2 hiervor) kein Leiden, dess en allfällige invalidisierende Wirkung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen wäre. Er ging von
ein em
Er schöpfungssyndrom
(mittelschwere bis schwere de pressive Episode)
bei anan kastischen (perfektionistischen, übermässig leistungsbetonenden) Persönlich keitszügen aus . Bei diesen
Z-Kodierungen (ICD-10 Z73.0 und Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fal len nicht unter den Be griff der rechts erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
D ie von Dr. D.___ festgestellte depressive
Symptomatik
wurde von ihm im Rahmen der Erschöpfungsdepression interpretiert, womit ihr ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Selbst wenn sie indes als eigenständige Diagnose (und selbständiges, von den Schmerzen losgelöstes Lei den) zu fassen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass sich das Vorliegen eines depres siven Geschehens mittel- bis gar schwergradiger Ausprägung anhand der be schriebenen Befunde nicht nachvollziehen lässt, fehlt es an einer konsequente n
Depressionstherapie, deren Scheitern d as Leiden als resistent ausweisen würde. Diesfalls ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens
anzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
Dr. D.___ ging denn auch davon aus, dass sich mit einer gesunde n Le bensführung – beinhaltend einen sinnvolle n Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum erreichen lasse . 4. 3
Nach dem Ausgeführten mangelt es sowohl in somatischer als auch
in psychi scher Hinsicht an einem
Gesundheitsscha den, welche r auf eine relevante Ein schränkung der Arbeits fähigkeit schliessen liesse.
Demzufolge erweist sich d ie leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.
Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1982 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, verheiratet und Mut ter zweier K inder (Jahrgang 2007 und 2010), war ab
10. April 2012 vollzeitlich
als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und wurde von dieser in der Z.___
eingesetzt
(Urk. 6/21) . Nach
im
Mai 2013 erfolgter Krankschreibung (Urk. 6/29/28-47)
wurde das Ar beitsverhältnis per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 6/29/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 15. September 2013 unter dem Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Schulterschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/5), stellte mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/31) die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht und verfügte am 5. September 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne, indem sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine I nvalidenr ente verneinte.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesund heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibilitätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ein (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Die medizinischen Exper ten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu be gründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachge rechter Exploration – nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer, Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beur teilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufli che Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht ge leistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nich t invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1).
E. 1.3.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
a m
10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin
stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2, Urk. 5), es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher eine längerfristige, dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu ständig, da diesbezüglich keine gesundheitlich bedingte Einschränkung bestehe.
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin
vor (Urk. 1), sie sei seit 1. April 2014 beim RAV A.___ angemeldet und habe aufgrund des bis auf weiteres sehr begrenzten Zeugnisses noch keine Stelle gefunden . Es sei schwie rig, mit dieser Krankheit zu leben. Es gebe Tage, an denen sie sich wegen der starken Schmerzen nicht bewegen könne und sehr nervös sei, sich auf nichts konzentrieren und nicht ohne Medikamente sein könne. D as schlimmste sei, dass sie nicht schlafen könne, da sie keine Position dafür finde. Zu dem könne sie sich weder selber anziehen noch um ihre Haar e kümmern . 3. 3. 1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Von Februar bis Juli 2013 fanden i m Institut für Radiologie des B.___
diverse bildgebende Abklärungen statt, konkret eine Röntgenuntersu chung der
Schulter a.-p./ transscap ulär links vom 2. Februar 2013 (Urk. 6/13/5), ein Schulterpanorama ohne Belastung vom 27. Juni 2013 (Urk. 6/13/4) und eine Dreiphasen-Skelett szintigraphie vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/ 23/11) . Gemäss den entsprechenden Berichten konnte dabei keine Ursache für die Beschwerden im Bereich der Schulter/Clavicula links gefunden werden .
Überdies wurde
am
24. Juni 2013
(Urk. 6/13/6) im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___,
wegen Parästhesien am linken Arm ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Darauf war bis auf kleine Wur zeltaschenzysten C6-Th1 links kein pathologischer Befund erkennbar,
i nsbeson dere zeigte sich keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Neurokompression oder ossäre Läsion. 3. 2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
am Tag der Konsultation vom 12. Juni 2013 fest (Urk. 6/23/6-7, vgl. auch Urk. 6/27/1-2), eigenen Angaben zufolge führe die Beschwerdeführerin ihr en Haushalt perfektionistisch, arbeite daneben
– obwohl ihr Ehemann genug ver diene
– zu 100 % als Servierto chter in der Z.___
und schlafe
aus Gründen des Stundenplans nur zirka drei bis fünf Stun den pro Nacht .
Sie be klage Trauer und Angst beim Träumen von der im Sep tember 2012 verstorbenen Grossmutter (diese habe fünf Kinder aufgezog en und daneben nicht gearbeitet), Kopf- und unklare Schulterschmerzen mit Kraftlosig keit im linken Arm, welche sich aber
– auch gemäss Einschätzung des Physio therapeut en
– möglicherweise zwanglos als Folge der massiven muskulären nuchalen Verkrampfung verstehen liessen, rezidivierende Anginen sowie Reiz barkeit, Trauer und Weinen, weil sie ihre Kinder nie sehe, die schon gross seien.
B isweilen habe sie unregelmässig Deanxi t / Temesta eingenommen, welches ih r em Ehemann früher verschrieben worden und noch im Haushalt vorhanden gewesen sei. Sie wolle aber
keine Medikation.
Dr. D.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als etwas unabgegrenzte, intelligente Frau, welche sehr introspektiv und direkt sei, mitdenke und sich nach der Konsultation erleichtert ge fühl t hab
e. Er stellte die Diagnose eines Erschöpfungssyndrom s (mittel schwere bis schwere depressive Episode) bei anankastischen (perfektionis tischen, übermässig leistungsb etonenden) Persönlichkeitszügen und empfahl nebst einem Überdenken der beruflichen Situation e ine Betonung der Schlaf hygiene mit regelmässig acht bis neun Stunden Schlaf pro Nacht .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 6/26) ergänzend aus, er könne keine weiter gehenden Angaben machen, da die Beschwerdeführer in dem vereinbarten Folgetermin ohne Abmeldung fernge blie ben sei und sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe . Anlässlich der einzigen Konsultation
(
12. Juni 2013)
hätten eine Überarbeitung und ein Schlafmanko sowie daraus resultierende körperliche Verspannun gen und deren Folgen impo niert, wobei ihm bei entsprechender Anpassung
– mithin gesunde r Lebens führung mit sinnvollem Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum durchaus als möglich erscheine . 3. 3
Vom 14. bis 16. August 2013 war die Beschwerdeführerin im B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert, wo nebst einer leichten depressiven Episode und einem persistierenden Nikotinkonsum ein Schulter-Arm-Syndrom links bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine konservative Schmerztherapie (Gabe von NSAR und Amitryptilin)
begonnen wurde . Die Ärzte erklärten
im Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 6/23/10), es sei
ein mindestens 14-tägiger stationärer Aufenthalt zur Durchführung einer rheumatologischen Komplexbehandlung geplant gewesen .
Davon habe jedoch abgesehen werden müssen, da die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder auf eine n raschen Klinika ustritt gedrängt habe.
Die Ärzte
attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des statio nären Aufenthalts (Urk. 6/13/2). 3. 4
Gemäss Bericht der E.___
vom 14. November 2013 (Urk. 6/23/8-9) klagte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersuchung in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde vom
11. November 2013 über stark belastungsabhängige Schulterschmerzen links, derentwegen sie allerdings aktuell
keine Analgetika einnehme . Der zuständige Oberarzt erwähnte eine unauffällige radiologische Bildgebung der linken
Schulter ohne Anzeichen für eine Glenohumeralarthrose und ohne Spornbildung im Bereich des Acromioclavicular (AC)- Gelenks. I n der klinischen Untersuchung dominiere eindeutig eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk . E s zeige sich auch ein leicht positiver O’Brien-Test, was aber überlagert sein könne.
Der Oberarzt
nannte als Diagnosen
eine AC- Gelenksarthropathie und einen Verdacht auf SLAP (superior
labrum
anterior
to
posterior) -Läsion der Schulter links. Da die Beschwerdeführerin etwas klaustrophob sei, habe er auf ein Arthro -MRI verzichtet und stattdessen eine lokale Infiltration in da s AC-Gelenk vorgenommen. Falls damit die Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden könnten, solle eine erneute Vorstellung erfolgen. 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, welcher am 4. Juli 2013 (Urk. 6/13/7) in diagnostisch er Hinsicht
noch von einem Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik ausgegangen w ar, wiederholte im Bericht vom
26. November 2013 (Urk. 6/29/4) die von den Ärzten der E.___ ge stellte n Diagnose n einer AC- Gelenksarthropathie und eines Verdachts auf SLAP-Läsion der linken
Schulter . Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit bis am
31. Dezember 2013 und erachtete eine angepasste, das heisst sitzende und körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % möglich.
Die in der Praxis von Dr. F.___ tätige Dr. med. G.___
diagnostizierte in dem am 24. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyndrom (mit mittelschweren bis schweren depressiven Episoden), unklare Kopfschmerzen, eine AC-Gelenks arthropathie, einen Verdacht auf SLAP-Läsion der Schulter links, eine Chond rose und Diskushernien C5/6 und Th6/7 (Urk. 6/23/1 -5
S. 1 Ziff. 1.1). Sie attes tierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2013 bi s auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6) und erklärte, diesbezüglich bestün den Einschränkungen beim Heben und Tragen von schweren Objekten sowie in Stresssituationen (S. 2 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne gerechnet werden im Umfang von 50 % (S. 3 Ziff. 1.9). Wechsel belastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern und Knien sowie ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten seien der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei das Heben und Tragen von Gewichten auf fünf Kilogramm limitiert und die Be lastbarkeit eingeschränkt (Stress) sei . Sie empf e hl e eine schrittweise Steigerung der A rbeitsfähigkeit und einen ruhigen Arbeitsplatz (S. 4). 3. 6
W egen Kopf -, Schulter- und Rückenschmerzen erfolgten
am 18. März 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, MR-Untersuchungen des Schädels und der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
(Urk. 6/23/13-14) . Der zuständige Radiologe schilderte eine unauffällige Dar stellung der Hirnstrukturen ohne Hinweis auf eine Gefässanomalie, einen Tumor oder eine sonstige intrazerebrale Pathologie. Die Wirbelsäule präsentiere sich bis auf gering ausgeprägte Chondrosen und millimeterkleine, nicht komprimierende Diskushernien C5/6, Th6/7 und L5/S1 regelrecht, namentlich zeige sich keine Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Somit finde sich bildgebend
– so der Radiologe – auch keine überzeugende Erklärung für die geklagten Schulter- und Rückenschmerzen. 3. 7
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/30 S. 3 f.) aus, unter Berücksichtigung der vorliegen den Arztberichte lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene Diagnosen vor, welche jedoch nicht geeignet seien, eine längerdauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insofern sei kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Dies werde auch durch den Entscheid des Krankentag geldversicherers bestätigt, welcher seine Leistungen per 8. April 2014 eingestellt habe (vgl. dazu Urk. 6/29/2, wonach die Arbeitsunfähigkeit m edizinisch nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei) . 4. 4.1
Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass
in organischer Hin sicht trotz eingehender bildgebender Untersuchungen kein pathol ogisch- anato misches Substrat objektiviert werden konnte, welches die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 3.6 hiervor) . Insofern können die Beeinträchtigungen nicht auf eine somati sch e Diagnose zurückgeführt werden . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Ärzte n der E.___
diagnostizierten Arthropathie des AC-Gelenks, welche sie – bei unauffälliger radiologischer Bildgebung – mit einer Druckdolenz über dem entsprechenden Gelenk und einem positiv ausgefallenen O’Brien-Test begründeten, wobei sie indes zugleich eine (psychische) Überlage rung in Betracht zogen.
Bei der von den nämlichen Ärzten geäusserten SLAP-Läsion der linken
Schulter handelt es sich sodann lediglich um eine Verdachts diagnose, welche auch durch die übrigen Akten nicht hinreichend gefestigt ist. Damit ist nicht erstellt, dass die zumutbare Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin durch organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden ein ge schränk t wird. 4.2
Der Umstand, dass die von de r Beschwerdeführer in
geklagten Schmerzen aus somatischer S icht nicht hinreichend erklärt werden können, rechtfertigt für sich alleine
nicht die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden . Voraussetzung hierfür ist viel mehr
eine fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem schlüssig ausgewiesene somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) oder ein damit vergleichbares psychosomatischen Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396) .
Hieran fehlt es i m Falle der Beschwerdeführerin. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumato logie des B.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) und Dr. F.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) mangels eines (ausreichende n) organische n Korrelat s als Ursache für die Beschwerden (verdachtsweise) eine
somatoforme Schmerzstörung nannten, handelt es sich um eine fachfremd e und ohne nachvollziehbare Begründung gestellte Diagnose.
Demgegenüber diagnostizierte d er psychiatrische Facharzt Dr. D.___
(vgl. E. 3.2 hiervor) kein Leiden, dess en allfällige invalidisierende Wirkung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen wäre. Er ging von
ein em
Er schöpfungssyndrom
(mittelschwere bis schwere de pressive Episode)
bei anan kastischen (perfektionistischen, übermässig leistungsbetonenden) Persönlich keitszügen aus . Bei diesen
Z-Kodierungen (ICD-10 Z73.0 und Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fal len nicht unter den Be griff der rechts erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
D ie von Dr. D.___ festgestellte depressive
Symptomatik
wurde von ihm im Rahmen der Erschöpfungsdepression interpretiert, womit ihr ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Selbst wenn sie indes als eigenständige Diagnose (und selbständiges, von den Schmerzen losgelöstes Lei den) zu fassen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass sich das Vorliegen eines depres siven Geschehens mittel- bis gar schwergradiger Ausprägung anhand der be schriebenen Befunde nicht nachvollziehen lässt, fehlt es an einer konsequente n
Depressionstherapie, deren Scheitern d as Leiden als resistent ausweisen würde. Diesfalls ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens
anzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
Dr. D.___ ging denn auch davon aus, dass sich mit einer gesunde n Le bensführung – beinhaltend einen sinnvolle n Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum erreichen lasse . 4. 3
Nach dem Ausgeführten mangelt es sowohl in somatischer als auch
in psychi scher Hinsicht an einem
Gesundheitsscha den, welche r auf eine relevante Ein schränkung der Arbeits fähigkeit schliessen liesse.
Demzufolge erweist sich d ie leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.
Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 5 ) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag (Urk.
E. 7 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00909 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
6. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1982 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, verheiratet und Mut ter zweier K inder (Jahrgang 2007 und 2010), war ab
10. April 2012 vollzeitlich
als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und wurde von dieser in der Z.___
eingesetzt
(Urk. 6/21) . Nach
im
Mai 2013 erfolgter Krankschreibung (Urk. 6/29/28-47)
wurde das Ar beitsverhältnis per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 6/29/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 15. September 2013 unter dem Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Schulterschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/5), stellte mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/31) die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht und verfügte am 5. September 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne, indem sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine I nvalidenr ente verneinte. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m
10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesund heitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibilitätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ein (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Die medizinischen Exper ten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu be gründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachge rechter Exploration – nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer, Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beur teilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufli che Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht ge leistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nich t invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1). 1.3
1.3.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2, Urk. 5), es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher eine längerfristige, dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu ständig, da diesbezüglich keine gesundheitlich bedingte Einschränkung bestehe. 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin
vor (Urk. 1), sie sei seit 1. April 2014 beim RAV A.___ angemeldet und habe aufgrund des bis auf weiteres sehr begrenzten Zeugnisses noch keine Stelle gefunden . Es sei schwie rig, mit dieser Krankheit zu leben. Es gebe Tage, an denen sie sich wegen der starken Schmerzen nicht bewegen könne und sehr nervös sei, sich auf nichts konzentrieren und nicht ohne Medikamente sein könne. D as schlimmste sei, dass sie nicht schlafen könne, da sie keine Position dafür finde. Zu dem könne sie sich weder selber anziehen noch um ihre Haar e kümmern . 3. 3. 1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Von Februar bis Juli 2013 fanden i m Institut für Radiologie des B.___
diverse bildgebende Abklärungen statt, konkret eine Röntgenuntersu chung der
Schulter a.-p./ transscap ulär links vom 2. Februar 2013 (Urk. 6/13/5), ein Schulterpanorama ohne Belastung vom 27. Juni 2013 (Urk. 6/13/4) und eine Dreiphasen-Skelett szintigraphie vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/ 23/11) . Gemäss den entsprechenden Berichten konnte dabei keine Ursache für die Beschwerden im Bereich der Schulter/Clavicula links gefunden werden .
Überdies wurde
am
24. Juni 2013
(Urk. 6/13/6) im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___,
wegen Parästhesien am linken Arm ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Darauf war bis auf kleine Wur zeltaschenzysten C6-Th1 links kein pathologischer Befund erkennbar,
i nsbeson dere zeigte sich keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Neurokompression oder ossäre Läsion. 3. 2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
am Tag der Konsultation vom 12. Juni 2013 fest (Urk. 6/23/6-7, vgl. auch Urk. 6/27/1-2), eigenen Angaben zufolge führe die Beschwerdeführerin ihr en Haushalt perfektionistisch, arbeite daneben
– obwohl ihr Ehemann genug ver diene
– zu 100 % als Servierto chter in der Z.___
und schlafe
aus Gründen des Stundenplans nur zirka drei bis fünf Stun den pro Nacht .
Sie be klage Trauer und Angst beim Träumen von der im Sep tember 2012 verstorbenen Grossmutter (diese habe fünf Kinder aufgezog en und daneben nicht gearbeitet), Kopf- und unklare Schulterschmerzen mit Kraftlosig keit im linken Arm, welche sich aber
– auch gemäss Einschätzung des Physio therapeut en
– möglicherweise zwanglos als Folge der massiven muskulären nuchalen Verkrampfung verstehen liessen, rezidivierende Anginen sowie Reiz barkeit, Trauer und Weinen, weil sie ihre Kinder nie sehe, die schon gross seien.
B isweilen habe sie unregelmässig Deanxi t / Temesta eingenommen, welches ih r em Ehemann früher verschrieben worden und noch im Haushalt vorhanden gewesen sei. Sie wolle aber
keine Medikation.
Dr. D.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als etwas unabgegrenzte, intelligente Frau, welche sehr introspektiv und direkt sei, mitdenke und sich nach der Konsultation erleichtert ge fühl t hab
e. Er stellte die Diagnose eines Erschöpfungssyndrom s (mittel schwere bis schwere depressive Episode) bei anankastischen (perfektionis tischen, übermässig leistungsb etonenden) Persönlichkeitszügen und empfahl nebst einem Überdenken der beruflichen Situation e ine Betonung der Schlaf hygiene mit regelmässig acht bis neun Stunden Schlaf pro Nacht .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 6/26) ergänzend aus, er könne keine weiter gehenden Angaben machen, da die Beschwerdeführer in dem vereinbarten Folgetermin ohne Abmeldung fernge blie ben sei und sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe . Anlässlich der einzigen Konsultation
(
12. Juni 2013)
hätten eine Überarbeitung und ein Schlafmanko sowie daraus resultierende körperliche Verspannun gen und deren Folgen impo niert, wobei ihm bei entsprechender Anpassung
– mithin gesunde r Lebens führung mit sinnvollem Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum durchaus als möglich erscheine . 3. 3
Vom 14. bis 16. August 2013 war die Beschwerdeführerin im B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert, wo nebst einer leichten depressiven Episode und einem persistierenden Nikotinkonsum ein Schulter-Arm-Syndrom links bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine konservative Schmerztherapie (Gabe von NSAR und Amitryptilin)
begonnen wurde . Die Ärzte erklärten
im Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 6/23/10), es sei
ein mindestens 14-tägiger stationärer Aufenthalt zur Durchführung einer rheumatologischen Komplexbehandlung geplant gewesen .
Davon habe jedoch abgesehen werden müssen, da die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder auf eine n raschen Klinika ustritt gedrängt habe.
Die Ärzte
attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des statio nären Aufenthalts (Urk. 6/13/2). 3. 4
Gemäss Bericht der E.___
vom 14. November 2013 (Urk. 6/23/8-9) klagte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersuchung in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde vom
11. November 2013 über stark belastungsabhängige Schulterschmerzen links, derentwegen sie allerdings aktuell
keine Analgetika einnehme . Der zuständige Oberarzt erwähnte eine unauffällige radiologische Bildgebung der linken
Schulter ohne Anzeichen für eine Glenohumeralarthrose und ohne Spornbildung im Bereich des Acromioclavicular (AC)- Gelenks. I n der klinischen Untersuchung dominiere eindeutig eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk . E s zeige sich auch ein leicht positiver O’Brien-Test, was aber überlagert sein könne.
Der Oberarzt
nannte als Diagnosen
eine AC- Gelenksarthropathie und einen Verdacht auf SLAP (superior
labrum
anterior
to
posterior) -Läsion der Schulter links. Da die Beschwerdeführerin etwas klaustrophob sei, habe er auf ein Arthro -MRI verzichtet und stattdessen eine lokale Infiltration in da s AC-Gelenk vorgenommen. Falls damit die Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden könnten, solle eine erneute Vorstellung erfolgen. 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, welcher am 4. Juli 2013 (Urk. 6/13/7) in diagnostisch er Hinsicht
noch von einem Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik ausgegangen w ar, wiederholte im Bericht vom
26. November 2013 (Urk. 6/29/4) die von den Ärzten der E.___ ge stellte n Diagnose n einer AC- Gelenksarthropathie und eines Verdachts auf SLAP-Läsion der linken
Schulter . Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit bis am
31. Dezember 2013 und erachtete eine angepasste, das heisst sitzende und körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % möglich.
Die in der Praxis von Dr. F.___ tätige Dr. med. G.___
diagnostizierte in dem am 24. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyndrom (mit mittelschweren bis schweren depressiven Episoden), unklare Kopfschmerzen, eine AC-Gelenks arthropathie, einen Verdacht auf SLAP-Läsion der Schulter links, eine Chond rose und Diskushernien C5/6 und Th6/7 (Urk. 6/23/1 -5
S. 1 Ziff. 1.1). Sie attes tierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2013 bi s auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6) und erklärte, diesbezüglich bestün den Einschränkungen beim Heben und Tragen von schweren Objekten sowie in Stresssituationen (S. 2 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne gerechnet werden im Umfang von 50 % (S. 3 Ziff. 1.9). Wechsel belastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern und Knien sowie ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten seien der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei das Heben und Tragen von Gewichten auf fünf Kilogramm limitiert und die Be lastbarkeit eingeschränkt (Stress) sei . Sie empf e hl e eine schrittweise Steigerung der A rbeitsfähigkeit und einen ruhigen Arbeitsplatz (S. 4). 3. 6
W egen Kopf -, Schulter- und Rückenschmerzen erfolgten
am 18. März 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, MR-Untersuchungen des Schädels und der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
(Urk. 6/23/13-14) . Der zuständige Radiologe schilderte eine unauffällige Dar stellung der Hirnstrukturen ohne Hinweis auf eine Gefässanomalie, einen Tumor oder eine sonstige intrazerebrale Pathologie. Die Wirbelsäule präsentiere sich bis auf gering ausgeprägte Chondrosen und millimeterkleine, nicht komprimierende Diskushernien C5/6, Th6/7 und L5/S1 regelrecht, namentlich zeige sich keine Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Somit finde sich bildgebend
– so der Radiologe – auch keine überzeugende Erklärung für die geklagten Schulter- und Rückenschmerzen. 3. 7
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/30 S. 3 f.) aus, unter Berücksichtigung der vorliegen den Arztberichte lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene Diagnosen vor, welche jedoch nicht geeignet seien, eine längerdauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insofern sei kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Dies werde auch durch den Entscheid des Krankentag geldversicherers bestätigt, welcher seine Leistungen per 8. April 2014 eingestellt habe (vgl. dazu Urk. 6/29/2, wonach die Arbeitsunfähigkeit m edizinisch nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei) . 4. 4.1
Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass
in organischer Hin sicht trotz eingehender bildgebender Untersuchungen kein pathol ogisch- anato misches Substrat objektiviert werden konnte, welches die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 3.6 hiervor) . Insofern können die Beeinträchtigungen nicht auf eine somati sch e Diagnose zurückgeführt werden . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Ärzte n der E.___
diagnostizierten Arthropathie des AC-Gelenks, welche sie – bei unauffälliger radiologischer Bildgebung – mit einer Druckdolenz über dem entsprechenden Gelenk und einem positiv ausgefallenen O’Brien-Test begründeten, wobei sie indes zugleich eine (psychische) Überlage rung in Betracht zogen.
Bei der von den nämlichen Ärzten geäusserten SLAP-Läsion der linken
Schulter handelt es sich sodann lediglich um eine Verdachts diagnose, welche auch durch die übrigen Akten nicht hinreichend gefestigt ist. Damit ist nicht erstellt, dass die zumutbare Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin durch organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden ein ge schränk t wird. 4.2
Der Umstand, dass die von de r Beschwerdeführer in
geklagten Schmerzen aus somatischer S icht nicht hinreichend erklärt werden können, rechtfertigt für sich alleine
nicht die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden . Voraussetzung hierfür ist viel mehr
eine fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem schlüssig ausgewiesene somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) oder ein damit vergleichbares psychosomatischen Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396) .
Hieran fehlt es i m Falle der Beschwerdeführerin. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumato logie des B.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) und Dr. F.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) mangels eines (ausreichende n) organische n Korrelat s als Ursache für die Beschwerden (verdachtsweise) eine
somatoforme Schmerzstörung nannten, handelt es sich um eine fachfremd e und ohne nachvollziehbare Begründung gestellte Diagnose.
Demgegenüber diagnostizierte d er psychiatrische Facharzt Dr. D.___
(vgl. E. 3.2 hiervor) kein Leiden, dess en allfällige invalidisierende Wirkung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen wäre. Er ging von
ein em
Er schöpfungssyndrom
(mittelschwere bis schwere de pressive Episode)
bei anan kastischen (perfektionistischen, übermässig leistungsbetonenden) Persönlich keitszügen aus . Bei diesen
Z-Kodierungen (ICD-10 Z73.0 und Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan spruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fal len nicht unter den Be griff der rechts erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
D ie von Dr. D.___ festgestellte depressive
Symptomatik
wurde von ihm im Rahmen der Erschöpfungsdepression interpretiert, womit ihr ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Selbst wenn sie indes als eigenständige Diagnose (und selbständiges, von den Schmerzen losgelöstes Lei den) zu fassen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass sich das Vorliegen eines depres siven Geschehens mittel- bis gar schwergradiger Ausprägung anhand der be schriebenen Befunde nicht nachvollziehen lässt, fehlt es an einer konsequente n
Depressionstherapie, deren Scheitern d as Leiden als resistent ausweisen würde. Diesfalls ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens
anzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
Dr. D.___ ging denn auch davon aus, dass sich mit einer gesunde n Le bensführung – beinhaltend einen sinnvolle n Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum erreichen lasse . 4. 3
Nach dem Ausgeführten mangelt es sowohl in somatischer als auch
in psychi scher Hinsicht an einem
Gesundheitsscha den, welche r auf eine relevante Ein schränkung der Arbeits fähigkeit schliessen liesse.
Demzufolge erweist sich d ie leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.
Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter