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IV.2014.00907

Ungenügende medizinische Abklärungen bei psychischer Pathologie und Alkoholismus; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2015-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, reiste im Jahr 1987 in die Schw eiz ein und war – nebst längeren Perioden der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit – in der Reisebranche , im Marketing und als Journalist tätig ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/14). Am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/5) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren – nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/32) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab März 2013, eventualiter ergänzende Abklärungen durch das Gericht. In prozessu aler Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 1 7. Oktober 2014 ( Urk.

7) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 2 0. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Be stimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hin weis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. Septem ber 2010 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung damit, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode, leichtere körperliche Beein trächtigungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein Suchtge schehen, welches indes nicht IV-relevant sei. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des IVG fehle. Die Beschwerden seien behandel bar und die Arbeitsfähigkeit sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Eine diagnosti zierte (gegenwärtig) schwere depressive Episode sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei en mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (vermeidenden) und paranoiden Anteilen diagnostiziert worden. Seit 2011 habe es keine Phase mehr gegeben, in welcher er arbeitsfähig gewe sen sei. Vielmehr werde seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung mit Zu stand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remission diag nos tiziert. Somit könne inzwischen von einer Chronifizierung der Depression aus ge gangen werden, womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krank heits wert samt 60%iger Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und ein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/23/7-10) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. Januar bis 1 4. Februar 2011 (Zuweisung per fürsorgerischem Freiheits ent zug bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Autounfall in alkoholi sier tem Zustand und Angriff auf Polizei) diagnostizierten die Ärzte in psychiat rischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich en (vermeidenden) und paranoiden Anteilen, Störung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch), Prob le me in der Beziehung zum Ehepartner sowie Probleme in Verbindung mit Ar beits losigkeit.

Sie hielten fest, eigen- und fremdanamnestisch habe eruiert werden können, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Probleme im Sinne einer de pressiven Stimmungsl age, Schuldgefühle bezüglich des Suizid s seiner Schwes ter,

eine problematische Beziehung zu seiner getrennt lebenden Ehefrau, soziale Pho bien mit paranoiden Verfolgungsideen und konsekutivem sozialem Rückzug so wie Arbeitslosigkeit bestünden. Es sei mehrfach die Selbstgefährdung im Rahmen des schädlichen Alkoholgebrauchs besprochen u nd eine lang fristige psycho the rapeutische Behandlung empfohlen worden. Der Beschwerde führer sei nur be dingt krankheitseinsichtig sowie wenig introspektionsfähig ge wesen und habe nicht zu einer stationären Psychotherapie auf der hauseigenen Station motiviert werden können. So sei er im Z.___ der A.___ angemeldet worden. 3.2

Die Ärzte der A.___ , wo der Beschwer deführer vom 2 1. November bis 2 7. Dezember 2012 hospitalisiert gewesen war (freiwillig auf Zuweisung des Hausarztes wegen zunehmender Verschlechterung der depressiven Symptomatik und vorhandenen Suizidgedanken vor dem Hin ter grund einer bekannten depressiven Symptomatik und Alkoholabhängigkeit), diag nostizierten mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 8/22; vgl. auch Austritts b richt vom 8. Februar 2013, Urk. 8/19/3-7) eine rezidivierende depressive Stö rung,

bestehend seit 2003, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Sympto me , weiter psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhän gigkeits syn drom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (ver meidenden) un d paranoiden Anteilen ( Ziff. 1.1).

In anamnestischer Hinsicht schilderten sie ( Ziff. 1.4) eine im Jahr 2003 einge setzte Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik und ausgepräg tem

sozialem Rückzug aufgrund von Konflikten mit der Ehefrau, anschliessen dem Ver lust der Arbeit und zunehmendem Alkoholkonsum samt Suizidversuch (2004, Sprung von der Brücke in die B.___ , damals stationär in der C.___ ). Seit Februar 2011 bis zum stationären Aufenthalt habe der Beschwerde führer zwei mal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ be sucht (Thera pie programm mit Training sozialer Kompetenzen, sozialer Integra tion und All tags bewältigung).

Bei Eintritt habe er von innerer Unruhe, Gefühlen der Leere sowie Traurigkeit, die aufgrund der psychosozialen Belastung (Trennung von der Ehefrau, Einsam keit, zu seltener Kontakt zu seinen Kindern [15 und 17 Jahre], Arbeitslosigkeit) allmählich zunähmen, berichtet. Er leide unter sozialem Rückzug (verlasse teil weise das Haus nicht mehr), Antriebsmangel, rascher Erschöpfung, Verlust von Freude und Interessen, ständigem Grübeln, Schlafstörungen und Appetitverlust (er esse nur einmal am Tag). Daneben habe er manchmal Angstanfälle, er beru hige sich dann aber wieder. Lebensmüde Gedanken seien seit längerem vorhan den. Der Alkoholkonsum sei unregelmässig ohne Entzugssymptome.

Die Ärzte schilderten einen wachen, bewusstseinsklaren, allseits orientierten Be schwerdeführer, welcher im Kontakt freundlich und kooperativ sei bei her stell barem affektivem Rapport. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis im Gespräch seien vermindert. Formalgedanklich sei er unauffällig, gebe Grü beln und Gedankenkreisen an. Die Ärzte erkannten keine inhaltlichen Denk stö rung en, indes leichte paranoide Züge (immer leichtes Bedrohungsgefühl seit Paketbom beneingang bei einer politischen Zeitungsredaktion während des Krie ges, wo er als Journalist gearbeitet habe, samt Attentat auf Kollegen, die um ge k om men seien ). Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien verneint worden. Die Stim mung beschrieben sie als traurig und etwas unruhig, affektiv schwin gungsfähig. Er habe Angst vor der Zukunft. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig, das Krankheitsgefühl ausgeprägt, es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen sowie verminderter Appetit, keine Aggressivität, er habe seit längerem lebens müde Gedanken ohne konkreten Suizidplan.

Der Beschwerdeführer habe sich auf der Station stets freundlich und angepasst verhalten. Im Verlauf habe er sich unter regelmässiger Medikation und Teil nahme

am multidisziplinären Therapieprogramm langsam weitgehend stabili sieren können. Er habe sich im Verhalten kooperativ, krankheitseinsichtig und gegen über der Behandlung positiv eingestellt gezeigt.

In prognostischer Hinsicht verwiesen die Ärzte auf die chronisch-rezidivierende depressive Störung mit latenten Suizidgedanken bei akzentuierten Persönlich keitszügen mit vor allem ängstlich-vermeidenden Anteilen, die eine verringerte Belastbarkeit verursachten. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über geeignete Copingstrategien zum Umgang mit Belastungssituationen. Durch eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung könne eine bessere Selbstwahrneh mung/ - einschätzung, Bedürfniserkennung sowie ein adäquater Umgang mit be zieh ungsweise Vorbeugen von Überforderungssituationen erreicht werden. Die Prognose in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und das Arbeitsniveau könne da mit ver bessert werden.

Die Ärzte attestierten – bei verringerter Frustrationstoleranz und Stabilität, inne rer Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit so wie schneller Überforderung (S. 5) - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeitspanne der stationären Behandlung und stellten eine zurückhaltende Prognose unter Hinweis auf die unzureichende Zustandsverbesserung trotz re gel mässiger Teilnahme am Therapieprogramm seit Februar 201 1. Der Beschwer de führer sei zur weiteren stationären Behandlung auf die Abteilung für abhän giges Verhalten der Klinik D.___ übergetreten, somit habe weiterhin eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Jedoch sei die langfristige Ar beits fähig keit nicht abschliessend beurteilbar (S.

1). Sie erachteten jedoch ein Arbeits pensum von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz zunächst für ziel führend und realistisch; je nach Verlauf erscheine eine phasenweise Erhöhung möglich (S. 5). 3.3

Die Ärzte der A.___ , E.___ , F.___ , hatten am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 8/29) über die erfolgreiche und ohne Komplikationen ver laufene stationäre freiwillige Entzugsbehandlung vom 2 7. Dezember 2012 bis 2 2. Januar 2013 berichtet und die von der zuweisenden Klinik gestellte Di ag nose bestätigt. Sie fügten an, aus Sicht des Beschwerdeführer s sei Alkohol nicht so das Problem (S. 2).

In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie (S. 2) einen Erstkonsum mit 24 Jah ren sowie einen zunehmenden seit der Scheidung mit Verlust des Führerscheins im Jahr 2006, zwischendurch sei er vier Jahre ohne Konsum gewesen. Er habe bis sechs Flaschen Wein innerhalb von 24 Stunden konsumiert, meistens abends. Der letzte Konsum datiere vom 1 5. Dezember 2012 mit zwei Flaschen Wein.

Den Psychostatus bei Eintritt schilderten sie wie folgt: „Bei wacher Bewusst seinslage zu allen 4 Qualitäten ausreichend orientiert. Im Verhalten situations adäquat. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Aufmerksamkeit, Konzentration ungestört. Kritikfähigkeit leicht reduziert. Leichte mnestische und kognitive De fi zite eruierbar. Formales Denken grob orientierend intakt. Kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Affektiv schwin g ungsfähig bei depressiver Stimmungslage. Unauffällige Psychomotorik bei ver mindertem Antrieb. Kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei im stationären Alltag gut integriert und

gegenüber den Mitpatienten und Therapeuten stets freundlich und höflich gewe sen. Er habe sich motiviert gezeigt und am therapeutischen Angebot regel mässig teilgenommen. Er habe in ausreichend stabilisiertem Zu stand ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung austreten können (S. 3). 3.4

Hausarzt Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beschrieb in seinem Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 8/21/1-5) – bei bekannter Diagnose – eine zunehmende Alkoholabhängigkeit seit 2003, welche 2004 zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation geführt habe. Körperlich befinde sich der Be schwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, psychisch träten immer wieder ängst liche Züge mit paranoiden Anteilen hervor (Verfolgungswahn). Er leide auch unter schweren depressiven Phasen mit Suizidgedanken. Dr. G.___ be stätigte eine Abstinenz seit Dezember 2012 und verwies auf schwere Phasen von Depression, Lebensunlust mit Suizidgedanken, Konzentrations- und Schlaf störungen sowie eine ausgedehnte Medikation. Er erachtete die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und eine behinderungsangepasste im Umfang von 20 bis 30 % (seit März 2011) unter dem Hinweis, dass gegenwärtig eine Einglie de rung nicht möglich sei. 3.5

Med. prakt. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom r egional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , befand ( Urk. 8/31/4-5) die Diagnose ei ner gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung als nicht nach voll ziehbar, da der Beschwerdeführer als freundlich und zugewandt sowie af fektiv schwingungsfähig beschrieben worden sei. Am 2 9. Oktober 2013 ergänzte er, die Rücksprache mit dem Stationsarzt der Klinik D.___ habe ergeben, dass die Diagnose der schweren depressiven Episode der Eintrittsdiagnose der I.___ entstamme. Der Zustand habe sich in der stationären Behand lung wes entlich gebessert und bei Austritt sei er noch leicht bis mittelgradig de pressiv gewesen.

Med. prakt. H.___ ersah ein offensichtlich primäres Alkohol-Suchtgeschehen, dessen Schwere der Beschwerdeführer wohl nicht einsehe, wie seine Äusserun gen in F.___ („nicht so das Problem“) belege. In seinen Alkoholexzessen zeigten sich auch depressive Symptome, die unter Abstinenz abklängen, wie die Klar stellung aus F.___ darlege. Gravierende körperliche Folgeschäden seien bis her nicht beschrieben. 3.6

Dr. med. J.___ , Oberarzt K.___ , diagnostizierte am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/45) in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid aus seinem Fachbereich eine rezidivierende depressive Stö rung mit Zustand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remis sion, gegenwärtig mittelschwere Symptomatik mit Panikattacken und Vermei dungs verhalten, eine Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen. In organischer Hinsicht verwies er auf ein Aneurysma der Sinusportion, eine leichte Aortendilatation, eine Hypocho lesterinämie sowie eine Cluster Headache Migräne.

Er schilderte krankheitsbedingte Einschränkungen der Konzentration, Merk fähig keit, Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen eines IV-relevan ten Gesundheitsschadens auf längere Sicht konnte er nur schwer beurteilen und hielt

fest, ohne psychotherapeutische und strukturgebende Unterstützung sehe er keine Hinweise, die eine Besserung begünstigen könnten.

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in seinem erlernten Beruf als Betriebsökonom (Ausbildung im Heimatland) beziehungsweise in seinem angestammten Beruf als Journalist sehe er gegenwärtig aufgrund schwankender und tagesabhängiger Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % . In geschütztem Rahmen be zieh ungsweise bei angepass ter Tätigkeit (Arbeitseinsätze zur Erhaltung der Tages struktur) sehe er gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % . Er empfahl eine Begutachtung zur Klärung der Fragen.

Dr. J.___ ergänzte, bei familiärer Vorbelastung (u nter anderem Suizid der Schwes ter) und schwach ausgebildeten Bindungsstrukturen bestehe beim Be schwer deführer seit seiner Kindheit eine erhöhte Vulnerabilität für eine endo gene Depression. Nach einer ersten depressiven Episode in seiner Jugend sei der Beschwerdeführer ab dem Erwachsenenalter, begünstigt durch zahlreiche Live-Events, mehrmals an schweren depressiven Episoden mit wiederholten Suizid plänen erkrankt, so dass er die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Stö rung erfülle. Da es in den letzten Jahren zu keiner vollständigen Remission gekommen sei, handle es sich trotz den gegenwärtig mittelgradigen depressiven Symptomen definitionsge mäss weiterhin um eine schwere depressive Episode beziehungsweise eine Major Depression. Aufgrund unzureichender Strategien se i seine Alkoholsucht von 2003 bis 2012 als ungünstiger Lösungsversuch zu ver stehen, welcher zu weiteren beruflichen und sozialen Problemen geführt habe. Zur weiteren Aufrechterhaltung seines inneren Konfliktes und der Depression hab e beigetragen, dass ein schuld- und schambesetztes Krankheitsverständnis vor herrsche und er trotz hohem Leidens druck gegen aussen eine gesunde Fassa de aufrecht zu erhalten versuche. Seine bisherigen Erfahrungen mit der Psychiatrie und seine paranoide, ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstruktur hätten ihn daran gehindert, sich auf eine Psychotherapie im engeren Sinne einzu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Rahmen der psychiatrischen Sprechstunde motiviert für eine ambulante Psychotherapie gezeigt. Aufgrund feh lender Kapazitäten sei diese in der K.___ zurzeit nicht möglich, er werde aber bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz unterstützt. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung sowie einer Alkoholproblematik leidet. In diagnosti scher Hinsicht sind sich sämtliche beteiligten Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom sowie an akzentuierten Persönlich keitszügen mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen leidet. 4.2 4.2.1

Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Leiden ist vorwegzuschi cken , dass sich die medizinischen Berichte nicht detailliert über den Zusam menhang zwischen der Alkoholerkrankung und der depressiven Störung beziehungsweise den akzentuierten Persönlichkeitszügen aussprechen. So ist nicht bekannt, ob die psychische Störung zur Alkoholsucht geführt hat, was angesichts der Schil de rung des Beginns im Rahmen der Trennung von der Ehefrau immerhin zu be zweifeln ist, liegt doch hier ein Zusammenhang zu einer psychosozialen Belas tungssituation näher, ohne dass eine relevante psychopathologische Ursache indes ausgeschlossen wäre. Die geschilderte Vulnerabilität reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus.

Den ärztlichen Berichten ist sodann nicht zu entnehmen, ob der übermässige Alkoholgebrauch zur Ausbildung der zuweilen auch schweren depressiven Stö rung und zu den Auffälligkeiten der Persönlichkeit geführt hat, oder ob diese unabhängig davon vorliegen. 4.2.2

Damit kann der Einfluss der Alkoholerkrankung auf die Gesundheitssituation und die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig bestimmt werden. So ist es möglich, dass

sich die depressiven Episoden sowie das auffällige Verhalten des Be schwerde füh rers bei längerdauernder Abstinenz zurückbilden und wieder ein Zustand erreicht werden kann, wie er vor Beginn des übermässigen Alkohol konsums bestanden hat. Anderseits ist nicht ausgeschlossen, dass die psychische Problematik unab hängig von der Alkoholerkrankung vorliegt und ihr eigen ständiger Krankheits wert zukommt.

Insoweit kann den Ausführungen des RAD-Arztes med. prakt. H.___ nicht un besehen gefolgt werden, wenn er von einem offensichtlich primären Alkohol-Suchtgeschehen ausgeht, obwohl sich einige Gründe für eine solche Annahme finden (E.

3.4) und sich namentlich während der Behandlung in der Klinik D.___ unter Abstinenz massgebende Verbesserungen einstellten (E.

3.3 und E.

3.4). Indessen zeigte sich auch nach mehrmonatiger Abstinenz (wobei eine sol che offenbar nicht fachmedizinisch kontrolliert wurde) weiterhin eine mass ge bende psychische Pathologie im Sinne einer mittelschweren depressiven Symp to matik (E. 3.5). 4.3 4.3.1

Zur vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung ist sodann zu bemerken, dass eine (schwere) depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 grundsätz lich

eine vorübergehende Störung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1). Sodann werden nach der Rechtspre chung selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von de pressiven Ver stim mungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht mass ge bend sind. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressi ver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundes ge richts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.

3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, wenn die de pres sive Episode mittleren Grades vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). 4.3.2

Vorliegend wurden depressive Episoden nicht bloss mittelschwerer, sondern auch schwerer Ausprägung diagnostiziert, weshalb nicht unbesehen von einer The ra pierbarkeit ausgegangen werden kann. Sodann kann die Annahme, die vorlie gen den depressiven Episoden seien definitionsgemäss keine anhaltenden Stö rung en , in dieser absoluten Form nicht bestätigt werden. Vorweg wurden nicht bloss de pressive Episoden diagnostiziert, sondern eine mittlerweile meh rere Jahr e anhal tende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung. So dann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in psychia trischer Behandlung stand (nach Angaben des Hausarztes auch wei terhin ,

Urk. 8/21/2 ) und durchwegs erheblich in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war (zumindest nach den Angaben des Hausarztes, E. 3.4).

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Erkrankung nicht von vornherein vo r übergehender Charakter zugeschrieben werden. Der Verlauf zeigt keine vo r über gehende, sondern eine im Verfügungszeitpunkt über drei Jahre dauernde Stö rung. Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich nur wenig einschränkenden Therapiebemühungen beugte und beispielsweise eine stationäre Psychotherapie ablehnte (E.

3.1). Immerhin besuchte er in der Folge während eineinhalb Jahren zweimal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ (E.

3.2), bevor er wieder hospitalisiert werden musste. Nach Angaben des Hausarztes finden diese Sitzungen immer noch statt ( Urk. 8/21/2 Ziff. 1.5), nach jenen des Dr. J.___ (implizit) nicht mehr (E. 3.6). Erst Ende 2012 entschloss er sich zu einer stationären Behandlung (E.

3.2). In wieweit Therapie bemühungen Aussicht auf Erfolg haben und die Arbeitsfähig keit – auch mit entsprechenden zumutbaren Anstrengungen des Beschwerde führers – gesteigert werden kann, ist den medizinischen Einschätzungen nicht zu entnehmen. 4.3.3

In Bezug auf die konkreten Einschränkungen sind die Akten ebenfalls nicht ergiebig. So beschrieben die A.___ -Ärzte lediglich eine verringerte Frustrations to leranz und Stabilität, innere Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie schnelle Überforderung bei ansonsten diskreten Be fund schilderungen, welche sich im Wesentlichen in einer traurigen Stimmung sowie verminderter Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistungen erschöpften. Anderseits wurde der Beschwerdeführer als freundlich und ange passt beschrieben, welcher sich gut eingegliedert habe (E. 3.2). Auch die Ärzte der Klinik D.___ schilderten – ausser eine r depressiven Stimmungslage – un auffällige Befunde mit mittlerweile gebesserter Aufmerksamkeit und Konzentra tion und hoben das freundliche Verhalten des Beschwerdeführers hervor (E. 3.3) . Dr. J.___ verwies sodann wiederum auf Einschränkungen der Konzentra tion und Merkfähigkeit, weiter der Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähig keit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (E. 3.6).

Inwieweit sich diese Einschränkungen effektiv auf eine optimal leidensange passte Tätigkeit auswirken, ist nicht auszumachen. Immerhin fällt auf, dass die Befunde nicht derart gravierend sind, dass keinerlei Tätigkeit mehr als zumutbar erscheint , namentlich nicht in einer Routinetätigkeit ohne grössere kognitive An forderungen. So begründete Hausarzt Dr. G.___ seine Annahme einer 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit (bei aktueller vollständiger Arbeitsunfähigkeit) nicht weiter (E.

3.4) und liess auch Dr. J.___ eine nachvollziehbare Begründung für sein Attest (30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit) vermissen. Vielmehr verwies er auf die Notwendigkeit einer Arbeitstätigkeit zur Erhaltung der Tagesstruktur und nahm keine medizinisch-theoretische Einschätzung vor (E.

3.6). Darauf kann nicht abgestellt werden, zumal er zur Klärung dieser Frage selber eine Be gut achtung empfahl. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztlichen Einschät zun g en weder verlässliche Schlüsse zulassen, ob eine rechtsprechungsgemäss zu beachtende Alkoholproblematik vorliegt, noch ob eine relevante und recht lich zu beachtende andauernde psychische Pathologie besteht sowie in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit in einer op ti mal angepassten Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Angesichts dessen, dass die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht beziehungsweise lediglich durch Ein holung von wenig aussagekräftigen Berichten zu erhellen versucht wurde n , rech t fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Ge richtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S.

2). Diese Vorgehensweise steht im Ein klang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung von bisher gutachterlich ungeklärten Frage n handel t .

Demgemäss ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese zur Klärung der relevanten Fragen eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zu legen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 au f gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, reiste im Jahr 1987 in die Schw eiz ein und war – nebst längeren Perioden der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit – in der Reisebranche , im Marketing und als Journalist tätig ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/14). Am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/5) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren – nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/32) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Be stimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hin weis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab März 2013, eventualiter ergänzende Abklärungen durch das Gericht. In prozessu aler Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 1 7. Oktober 2014 ( Urk.

7) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 2 0. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung damit, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode, leichtere körperliche Beein trächtigungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein Suchtge schehen, welches indes nicht IV-relevant sei. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des IVG fehle. Die Beschwerden seien behandel bar und die Arbeitsfähigkeit sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Eine diagnosti zierte (gegenwärtig) schwere depressive Episode sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei en mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (vermeidenden) und paranoiden Anteilen diagnostiziert worden. Seit 2011 habe es keine Phase mehr gegeben, in welcher er arbeitsfähig gewe sen sei. Vielmehr werde seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung mit Zu stand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remission diag nos tiziert. Somit könne inzwischen von einer Chronifizierung der Depression aus ge gangen werden, womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krank heits wert samt 60%iger Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und ein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/23/7-10) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. Januar bis 1 4. Februar 2011 (Zuweisung per fürsorgerischem Freiheits ent zug bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Autounfall in alkoholi sier tem Zustand und Angriff auf Polizei) diagnostizierten die Ärzte in psychiat rischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich en (vermeidenden) und paranoiden Anteilen, Störung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch), Prob le me in der Beziehung zum Ehepartner sowie Probleme in Verbindung mit Ar beits losigkeit.

Sie hielten fest, eigen- und fremdanamnestisch habe eruiert werden können, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Probleme im Sinne einer de pressiven Stimmungsl age, Schuldgefühle bezüglich des Suizid s seiner Schwes ter,

eine problematische Beziehung zu seiner getrennt lebenden Ehefrau, soziale Pho bien mit paranoiden Verfolgungsideen und konsekutivem sozialem Rückzug so wie Arbeitslosigkeit bestünden. Es sei mehrfach die Selbstgefährdung im Rahmen des schädlichen Alkoholgebrauchs besprochen u nd eine lang fristige psycho the rapeutische Behandlung empfohlen worden. Der Beschwerde führer sei nur be dingt krankheitseinsichtig sowie wenig introspektionsfähig ge wesen und habe nicht zu einer stationären Psychotherapie auf der hauseigenen Station motiviert werden können. So sei er im Z.___ der A.___ angemeldet worden. 3.2

Die Ärzte der A.___ , wo der Beschwer deführer vom 2 1. November bis 2 7. Dezember 2012 hospitalisiert gewesen war (freiwillig auf Zuweisung des Hausarztes wegen zunehmender Verschlechterung der depressiven Symptomatik und vorhandenen Suizidgedanken vor dem Hin ter grund einer bekannten depressiven Symptomatik und Alkoholabhängigkeit), diag nostizierten mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 8/22; vgl. auch Austritts b richt vom 8. Februar 2013, Urk. 8/19/3-7) eine rezidivierende depressive Stö rung,

bestehend seit 2003, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Sympto me , weiter psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhän gigkeits syn drom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (ver meidenden) un d paranoiden Anteilen ( Ziff. 1.1).

In anamnestischer Hinsicht schilderten sie ( Ziff. 1.4) eine im Jahr 2003 einge setzte Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik und ausgepräg tem

sozialem Rückzug aufgrund von Konflikten mit der Ehefrau, anschliessen dem Ver lust der Arbeit und zunehmendem Alkoholkonsum samt Suizidversuch (2004, Sprung von der Brücke in die B.___ , damals stationär in der C.___ ). Seit Februar 2011 bis zum stationären Aufenthalt habe der Beschwerde führer zwei mal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ be sucht (Thera pie programm mit Training sozialer Kompetenzen, sozialer Integra tion und All tags bewältigung).

Bei Eintritt habe er von innerer Unruhe, Gefühlen der Leere sowie Traurigkeit, die aufgrund der psychosozialen Belastung (Trennung von der Ehefrau, Einsam keit, zu seltener Kontakt zu seinen Kindern [15 und 17 Jahre], Arbeitslosigkeit) allmählich zunähmen, berichtet. Er leide unter sozialem Rückzug (verlasse teil weise das Haus nicht mehr), Antriebsmangel, rascher Erschöpfung, Verlust von Freude und Interessen, ständigem Grübeln, Schlafstörungen und Appetitverlust (er esse nur einmal am Tag). Daneben habe er manchmal Angstanfälle, er beru hige sich dann aber wieder. Lebensmüde Gedanken seien seit längerem vorhan den. Der Alkoholkonsum sei unregelmässig ohne Entzugssymptome.

Die Ärzte schilderten einen wachen, bewusstseinsklaren, allseits orientierten Be schwerdeführer, welcher im Kontakt freundlich und kooperativ sei bei her stell barem affektivem Rapport. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis im Gespräch seien vermindert. Formalgedanklich sei er unauffällig, gebe Grü beln und Gedankenkreisen an. Die Ärzte erkannten keine inhaltlichen Denk stö rung en, indes leichte paranoide Züge (immer leichtes Bedrohungsgefühl seit Paketbom beneingang bei einer politischen Zeitungsredaktion während des Krie ges, wo er als Journalist gearbeitet habe, samt Attentat auf Kollegen, die um ge k om men seien ). Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien verneint worden. Die Stim mung beschrieben sie als traurig und etwas unruhig, affektiv schwin gungsfähig. Er habe Angst vor der Zukunft. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig, das Krankheitsgefühl ausgeprägt, es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen sowie verminderter Appetit, keine Aggressivität, er habe seit längerem lebens müde Gedanken ohne konkreten Suizidplan.

Der Beschwerdeführer habe sich auf der Station stets freundlich und angepasst verhalten. Im Verlauf habe er sich unter regelmässiger Medikation und Teil nahme

am multidisziplinären Therapieprogramm langsam weitgehend stabili sieren können. Er habe sich im Verhalten kooperativ, krankheitseinsichtig und gegen über der Behandlung positiv eingestellt gezeigt.

In prognostischer Hinsicht verwiesen die Ärzte auf die chronisch-rezidivierende depressive Störung mit latenten Suizidgedanken bei akzentuierten Persönlich keitszügen mit vor allem ängstlich-vermeidenden Anteilen, die eine verringerte Belastbarkeit verursachten. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über geeignete Copingstrategien zum Umgang mit Belastungssituationen. Durch eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung könne eine bessere Selbstwahrneh mung/ - einschätzung, Bedürfniserkennung sowie ein adäquater Umgang mit be zieh ungsweise Vorbeugen von Überforderungssituationen erreicht werden. Die Prognose in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und das Arbeitsniveau könne da mit ver bessert werden.

Die Ärzte attestierten – bei verringerter Frustrationstoleranz und Stabilität, inne rer Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit so wie schneller Überforderung (S. 5) - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeitspanne der stationären Behandlung und stellten eine zurückhaltende Prognose unter Hinweis auf die unzureichende Zustandsverbesserung trotz re gel mässiger Teilnahme am Therapieprogramm seit Februar 201 1. Der Beschwer de führer sei zur weiteren stationären Behandlung auf die Abteilung für abhän giges Verhalten der Klinik D.___ übergetreten, somit habe weiterhin eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Jedoch sei die langfristige Ar beits fähig keit nicht abschliessend beurteilbar (S.

1). Sie erachteten jedoch ein Arbeits pensum von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz zunächst für ziel führend und realistisch; je nach Verlauf erscheine eine phasenweise Erhöhung möglich (S. 5). 3.3

Die Ärzte der A.___ , E.___ , F.___ , hatten am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 8/29) über die erfolgreiche und ohne Komplikationen ver laufene stationäre freiwillige Entzugsbehandlung vom 2 7. Dezember 2012 bis 2 2. Januar 2013 berichtet und die von der zuweisenden Klinik gestellte Di ag nose bestätigt. Sie fügten an, aus Sicht des Beschwerdeführer s sei Alkohol nicht so das Problem (S. 2).

In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie (S. 2) einen Erstkonsum mit 24 Jah ren sowie einen zunehmenden seit der Scheidung mit Verlust des Führerscheins im Jahr 2006, zwischendurch sei er vier Jahre ohne Konsum gewesen. Er habe bis sechs Flaschen Wein innerhalb von 24 Stunden konsumiert, meistens abends. Der letzte Konsum datiere vom 1 5. Dezember 2012 mit zwei Flaschen Wein.

Den Psychostatus bei Eintritt schilderten sie wie folgt: „Bei wacher Bewusst seinslage zu allen 4 Qualitäten ausreichend orientiert. Im Verhalten situations adäquat. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Aufmerksamkeit, Konzentration ungestört. Kritikfähigkeit leicht reduziert. Leichte mnestische und kognitive De fi zite eruierbar. Formales Denken grob orientierend intakt. Kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Affektiv schwin g ungsfähig bei depressiver Stimmungslage. Unauffällige Psychomotorik bei ver mindertem Antrieb. Kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei im stationären Alltag gut integriert und

gegenüber den Mitpatienten und Therapeuten stets freundlich und höflich gewe sen. Er habe sich motiviert gezeigt und am therapeutischen Angebot regel mässig teilgenommen. Er habe in ausreichend stabilisiertem Zu stand ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung austreten können (S. 3). 3.4

Hausarzt Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beschrieb in seinem Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 8/21/1-5) – bei bekannter Diagnose – eine zunehmende Alkoholabhängigkeit seit 2003, welche 2004 zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation geführt habe. Körperlich befinde sich der Be schwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, psychisch träten immer wieder ängst liche Züge mit paranoiden Anteilen hervor (Verfolgungswahn). Er leide auch unter schweren depressiven Phasen mit Suizidgedanken. Dr. G.___ be stätigte eine Abstinenz seit Dezember 2012 und verwies auf schwere Phasen von Depression, Lebensunlust mit Suizidgedanken, Konzentrations- und Schlaf störungen sowie eine ausgedehnte Medikation. Er erachtete die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und eine behinderungsangepasste im Umfang von 20 bis 30 % (seit März 2011) unter dem Hinweis, dass gegenwärtig eine Einglie de rung nicht möglich sei. 3.5

Med. prakt. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom r egional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , befand ( Urk. 8/31/4-5) die Diagnose ei ner gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung als nicht nach voll ziehbar, da der Beschwerdeführer als freundlich und zugewandt sowie af fektiv schwingungsfähig beschrieben worden sei. Am 2 9. Oktober 2013 ergänzte er, die Rücksprache mit dem Stationsarzt der Klinik D.___ habe ergeben, dass die Diagnose der schweren depressiven Episode der Eintrittsdiagnose der I.___ entstamme. Der Zustand habe sich in der stationären Behand lung wes entlich gebessert und bei Austritt sei er noch leicht bis mittelgradig de pressiv gewesen.

Med. prakt. H.___ ersah ein offensichtlich primäres Alkohol-Suchtgeschehen, dessen Schwere der Beschwerdeführer wohl nicht einsehe, wie seine Äusserun gen in F.___ („nicht so das Problem“) belege. In seinen Alkoholexzessen zeigten sich auch depressive Symptome, die unter Abstinenz abklängen, wie die Klar stellung aus F.___ darlege. Gravierende körperliche Folgeschäden seien bis her nicht beschrieben. 3.6

Dr. med. J.___ , Oberarzt K.___ , diagnostizierte am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/45) in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid aus seinem Fachbereich eine rezidivierende depressive Stö rung mit Zustand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remis sion, gegenwärtig mittelschwere Symptomatik mit Panikattacken und Vermei dungs verhalten, eine Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen. In organischer Hinsicht verwies er auf ein Aneurysma der Sinusportion, eine leichte Aortendilatation, eine Hypocho lesterinämie sowie eine Cluster Headache Migräne.

Er schilderte krankheitsbedingte Einschränkungen der Konzentration, Merk fähig keit, Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen eines IV-relevan ten Gesundheitsschadens auf längere Sicht konnte er nur schwer beurteilen und hielt

fest, ohne psychotherapeutische und strukturgebende Unterstützung sehe er keine Hinweise, die eine Besserung begünstigen könnten.

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in seinem erlernten Beruf als Betriebsökonom (Ausbildung im Heimatland) beziehungsweise in seinem angestammten Beruf als Journalist sehe er gegenwärtig aufgrund schwankender und tagesabhängiger Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % . In geschütztem Rahmen be zieh ungsweise bei angepass ter Tätigkeit (Arbeitseinsätze zur Erhaltung der Tages struktur) sehe er gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % . Er empfahl eine Begutachtung zur Klärung der Fragen.

Dr. J.___ ergänzte, bei familiärer Vorbelastung (u nter anderem Suizid der Schwes ter) und schwach ausgebildeten Bindungsstrukturen bestehe beim Be schwer deführer seit seiner Kindheit eine erhöhte Vulnerabilität für eine endo gene Depression. Nach einer ersten depressiven Episode in seiner Jugend sei der Beschwerdeführer ab dem Erwachsenenalter, begünstigt durch zahlreiche Live-Events, mehrmals an schweren depressiven Episoden mit wiederholten Suizid plänen erkrankt, so dass er die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Stö rung erfülle. Da es in den letzten Jahren zu keiner vollständigen Remission gekommen sei, handle es sich trotz den gegenwärtig mittelgradigen depressiven Symptomen definitionsge mäss weiterhin um eine schwere depressive Episode beziehungsweise eine Major Depression. Aufgrund unzureichender Strategien se i seine Alkoholsucht von 2003 bis 2012 als ungünstiger Lösungsversuch zu ver stehen, welcher zu weiteren beruflichen und sozialen Problemen geführt habe. Zur weiteren Aufrechterhaltung seines inneren Konfliktes und der Depression hab e beigetragen, dass ein schuld- und schambesetztes Krankheitsverständnis vor herrsche und er trotz hohem Leidens druck gegen aussen eine gesunde Fassa de aufrecht zu erhalten versuche. Seine bisherigen Erfahrungen mit der Psychiatrie und seine paranoide, ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstruktur hätten ihn daran gehindert, sich auf eine Psychotherapie im engeren Sinne einzu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Rahmen der psychiatrischen Sprechstunde motiviert für eine ambulante Psychotherapie gezeigt. Aufgrund feh lender Kapazitäten sei diese in der K.___ zurzeit nicht möglich, er werde aber bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz unterstützt. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung sowie einer Alkoholproblematik leidet. In diagnosti scher Hinsicht sind sich sämtliche beteiligten Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom sowie an akzentuierten Persönlich keitszügen mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen leidet. 4.2 4.2.1

Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Leiden ist vorwegzuschi cken , dass sich die medizinischen Berichte nicht detailliert über den Zusam menhang zwischen der Alkoholerkrankung und der depressiven Störung beziehungsweise den akzentuierten Persönlichkeitszügen aussprechen. So ist nicht bekannt, ob die psychische Störung zur Alkoholsucht geführt hat, was angesichts der Schil de rung des Beginns im Rahmen der Trennung von der Ehefrau immerhin zu be zweifeln ist, liegt doch hier ein Zusammenhang zu einer psychosozialen Belas tungssituation näher, ohne dass eine relevante psychopathologische Ursache indes ausgeschlossen wäre. Die geschilderte Vulnerabilität reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus.

Den ärztlichen Berichten ist sodann nicht zu entnehmen, ob der übermässige Alkoholgebrauch zur Ausbildung der zuweilen auch schweren depressiven Stö rung und zu den Auffälligkeiten der Persönlichkeit geführt hat, oder ob diese unabhängig davon vorliegen. 4.2.2

Damit kann der Einfluss der Alkoholerkrankung auf die Gesundheitssituation und die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig bestimmt werden. So ist es möglich, dass

sich die depressiven Episoden sowie das auffällige Verhalten des Be schwerde füh rers bei längerdauernder Abstinenz zurückbilden und wieder ein Zustand erreicht werden kann, wie er vor Beginn des übermässigen Alkohol konsums bestanden hat. Anderseits ist nicht ausgeschlossen, dass die psychische Problematik unab hängig von der Alkoholerkrankung vorliegt und ihr eigen ständiger Krankheits wert zukommt.

Insoweit kann den Ausführungen des RAD-Arztes med. prakt. H.___ nicht un besehen gefolgt werden, wenn er von einem offensichtlich primären Alkohol-Suchtgeschehen ausgeht, obwohl sich einige Gründe für eine solche Annahme finden (E.

3.4) und sich namentlich während der Behandlung in der Klinik D.___ unter Abstinenz massgebende Verbesserungen einstellten (E.

3.3 und E.

3.4). Indessen zeigte sich auch nach mehrmonatiger Abstinenz (wobei eine sol che offenbar nicht fachmedizinisch kontrolliert wurde) weiterhin eine mass ge bende psychische Pathologie im Sinne einer mittelschweren depressiven Symp to matik (E. 3.5). 4.3 4.3.1

Zur vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung ist sodann zu bemerken, dass eine (schwere) depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 grundsätz lich

eine vorübergehende Störung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1). Sodann werden nach der Rechtspre chung selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von de pressiven Ver stim mungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht mass ge bend sind. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressi ver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundes ge richts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.

3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, wenn die de pres sive Episode mittleren Grades vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). 4.3.2

Vorliegend wurden depressive Episoden nicht bloss mittelschwerer, sondern auch schwerer Ausprägung diagnostiziert, weshalb nicht unbesehen von einer The ra pierbarkeit ausgegangen werden kann. Sodann kann die Annahme, die vorlie gen den depressiven Episoden seien definitionsgemäss keine anhaltenden Stö rung en , in dieser absoluten Form nicht bestätigt werden. Vorweg wurden nicht bloss de pressive Episoden diagnostiziert, sondern eine mittlerweile meh rere Jahr e anhal tende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung. So dann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in psychia trischer Behandlung stand (nach Angaben des Hausarztes auch wei terhin ,

Urk. 8/21/2 ) und durchwegs erheblich in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war (zumindest nach den Angaben des Hausarztes, E. 3.4).

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Erkrankung nicht von vornherein vo r übergehender Charakter zugeschrieben werden. Der Verlauf zeigt keine vo r über gehende, sondern eine im Verfügungszeitpunkt über drei Jahre dauernde Stö rung. Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich nur wenig einschränkenden Therapiebemühungen beugte und beispielsweise eine stationäre Psychotherapie ablehnte (E.

3.1). Immerhin besuchte er in der Folge während eineinhalb Jahren zweimal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ (E.

3.2), bevor er wieder hospitalisiert werden musste. Nach Angaben des Hausarztes finden diese Sitzungen immer noch statt ( Urk. 8/21/2 Ziff. 1.5), nach jenen des Dr. J.___ (implizit) nicht mehr (E. 3.6). Erst Ende 2012 entschloss er sich zu einer stationären Behandlung (E.

3.2). In wieweit Therapie bemühungen Aussicht auf Erfolg haben und die Arbeitsfähig keit – auch mit entsprechenden zumutbaren Anstrengungen des Beschwerde führers – gesteigert werden kann, ist den medizinischen Einschätzungen nicht zu entnehmen. 4.3.3

In Bezug auf die konkreten Einschränkungen sind die Akten ebenfalls nicht ergiebig. So beschrieben die A.___ -Ärzte lediglich eine verringerte Frustrations to leranz und Stabilität, innere Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie schnelle Überforderung bei ansonsten diskreten Be fund schilderungen, welche sich im Wesentlichen in einer traurigen Stimmung sowie verminderter Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistungen erschöpften. Anderseits wurde der Beschwerdeführer als freundlich und ange passt beschrieben, welcher sich gut eingegliedert habe (E. 3.2). Auch die Ärzte der Klinik D.___ schilderten – ausser eine r depressiven Stimmungslage – un auffällige Befunde mit mittlerweile gebesserter Aufmerksamkeit und Konzentra tion und hoben das freundliche Verhalten des Beschwerdeführers hervor (E. 3.3) . Dr. J.___ verwies sodann wiederum auf Einschränkungen der Konzentra tion und Merkfähigkeit, weiter der Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähig keit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (E. 3.6).

Inwieweit sich diese Einschränkungen effektiv auf eine optimal leidensange passte Tätigkeit auswirken, ist nicht auszumachen. Immerhin fällt auf, dass die Befunde nicht derart gravierend sind, dass keinerlei Tätigkeit mehr als zumutbar erscheint , namentlich nicht in einer Routinetätigkeit ohne grössere kognitive An forderungen. So begründete Hausarzt Dr. G.___ seine Annahme einer 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit (bei aktueller vollständiger Arbeitsunfähigkeit) nicht weiter (E.

3.4) und liess auch Dr. J.___ eine nachvollziehbare Begründung für sein Attest (30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit) vermissen. Vielmehr verwies er auf die Notwendigkeit einer Arbeitstätigkeit zur Erhaltung der Tagesstruktur und nahm keine medizinisch-theoretische Einschätzung vor (E.

3.6). Darauf kann nicht abgestellt werden, zumal er zur Klärung dieser Frage selber eine Be gut achtung empfahl. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztlichen Einschät zun g en weder verlässliche Schlüsse zulassen, ob eine rechtsprechungsgemäss zu beachtende Alkoholproblematik vorliegt, noch ob eine relevante und recht lich zu beachtende andauernde psychische Pathologie besteht sowie in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit in einer op ti mal angepassten Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Angesichts dessen, dass die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht beziehungsweise lediglich durch Ein holung von wenig aussagekräftigen Berichten zu erhellen versucht wurde n , rech t fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Ge richtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S.

2). Diese Vorgehensweise steht im Ein klang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung von bisher gutachterlich ungeklärten Frage n handel t .

Demgemäss ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese zur Klärung der relevanten Fragen eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zu legen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 au f gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00907 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Martin Rickli, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, reiste im Jahr 1987 in die Schw eiz ein und war – nebst längeren Perioden der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit – in der Reisebranche , im Marketing und als Journalist tätig ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/14). Am 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/5) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren – nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/32) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab März 2013, eventualiter ergänzende Abklärungen durch das Gericht. In prozessu aler Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 1 7. Oktober 2014 ( Urk.

7) Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 2 0. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspek ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Be stimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hin weis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. Septem ber 2010 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung damit, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode, leichtere körperliche Beein trächtigungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein Suchtge schehen, welches indes nicht IV-relevant sei. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des IVG fehle. Die Beschwerden seien behandel bar und die Arbeitsfähigkeit sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Eine diagnosti zierte (gegenwärtig) schwere depressive Episode sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei en mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (vermeidenden) und paranoiden Anteilen diagnostiziert worden. Seit 2011 habe es keine Phase mehr gegeben, in welcher er arbeitsfähig gewe sen sei. Vielmehr werde seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung mit Zu stand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remission diag nos tiziert. Somit könne inzwischen von einer Chronifizierung der Depression aus ge gangen werden, womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krank heits wert samt 60%iger Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und ein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Im Austrittsbericht der Y.___ vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/23/7-10) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. Januar bis 1 4. Februar 2011 (Zuweisung per fürsorgerischem Freiheits ent zug bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Autounfall in alkoholi sier tem Zustand und Angriff auf Polizei) diagnostizierten die Ärzte in psychiat rischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich en (vermeidenden) und paranoiden Anteilen, Störung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch), Prob le me in der Beziehung zum Ehepartner sowie Probleme in Verbindung mit Ar beits losigkeit.

Sie hielten fest, eigen- und fremdanamnestisch habe eruiert werden können, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Probleme im Sinne einer de pressiven Stimmungsl age, Schuldgefühle bezüglich des Suizid s seiner Schwes ter,

eine problematische Beziehung zu seiner getrennt lebenden Ehefrau, soziale Pho bien mit paranoiden Verfolgungsideen und konsekutivem sozialem Rückzug so wie Arbeitslosigkeit bestünden. Es sei mehrfach die Selbstgefährdung im Rahmen des schädlichen Alkoholgebrauchs besprochen u nd eine lang fristige psycho the rapeutische Behandlung empfohlen worden. Der Beschwerde führer sei nur be dingt krankheitseinsichtig sowie wenig introspektionsfähig ge wesen und habe nicht zu einer stationären Psychotherapie auf der hauseigenen Station motiviert werden können. So sei er im Z.___ der A.___ angemeldet worden. 3.2

Die Ärzte der A.___ , wo der Beschwer deführer vom 2 1. November bis 2 7. Dezember 2012 hospitalisiert gewesen war (freiwillig auf Zuweisung des Hausarztes wegen zunehmender Verschlechterung der depressiven Symptomatik und vorhandenen Suizidgedanken vor dem Hin ter grund einer bekannten depressiven Symptomatik und Alkoholabhängigkeit), diag nostizierten mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 8/22; vgl. auch Austritts b richt vom 8. Februar 2013, Urk. 8/19/3-7) eine rezidivierende depressive Stö rung,

bestehend seit 2003, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Sympto me , weiter psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhän gigkeits syn drom) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen (ver meidenden) un d paranoiden Anteilen ( Ziff. 1.1).

In anamnestischer Hinsicht schilderten sie ( Ziff. 1.4) eine im Jahr 2003 einge setzte Zustandsverschlechterung mit depressiver Symptomatik und ausgepräg tem

sozialem Rückzug aufgrund von Konflikten mit der Ehefrau, anschliessen dem Ver lust der Arbeit und zunehmendem Alkoholkonsum samt Suizidversuch (2004, Sprung von der Brücke in die B.___ , damals stationär in der C.___ ). Seit Februar 2011 bis zum stationären Aufenthalt habe der Beschwerde führer zwei mal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ be sucht (Thera pie programm mit Training sozialer Kompetenzen, sozialer Integra tion und All tags bewältigung).

Bei Eintritt habe er von innerer Unruhe, Gefühlen der Leere sowie Traurigkeit, die aufgrund der psychosozialen Belastung (Trennung von der Ehefrau, Einsam keit, zu seltener Kontakt zu seinen Kindern [15 und 17 Jahre], Arbeitslosigkeit) allmählich zunähmen, berichtet. Er leide unter sozialem Rückzug (verlasse teil weise das Haus nicht mehr), Antriebsmangel, rascher Erschöpfung, Verlust von Freude und Interessen, ständigem Grübeln, Schlafstörungen und Appetitverlust (er esse nur einmal am Tag). Daneben habe er manchmal Angstanfälle, er beru hige sich dann aber wieder. Lebensmüde Gedanken seien seit längerem vorhan den. Der Alkoholkonsum sei unregelmässig ohne Entzugssymptome.

Die Ärzte schilderten einen wachen, bewusstseinsklaren, allseits orientierten Be schwerdeführer, welcher im Kontakt freundlich und kooperativ sei bei her stell barem affektivem Rapport. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis im Gespräch seien vermindert. Formalgedanklich sei er unauffällig, gebe Grü beln und Gedankenkreisen an. Die Ärzte erkannten keine inhaltlichen Denk stö rung en, indes leichte paranoide Züge (immer leichtes Bedrohungsgefühl seit Paketbom beneingang bei einer politischen Zeitungsredaktion während des Krie ges, wo er als Journalist gearbeitet habe, samt Attentat auf Kollegen, die um ge k om men seien ). Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien verneint worden. Die Stim mung beschrieben sie als traurig und etwas unruhig, affektiv schwin gungsfähig. Er habe Angst vor der Zukunft. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig, das Krankheitsgefühl ausgeprägt, es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen sowie verminderter Appetit, keine Aggressivität, er habe seit längerem lebens müde Gedanken ohne konkreten Suizidplan.

Der Beschwerdeführer habe sich auf der Station stets freundlich und angepasst verhalten. Im Verlauf habe er sich unter regelmässiger Medikation und Teil nahme

am multidisziplinären Therapieprogramm langsam weitgehend stabili sieren können. Er habe sich im Verhalten kooperativ, krankheitseinsichtig und gegen über der Behandlung positiv eingestellt gezeigt.

In prognostischer Hinsicht verwiesen die Ärzte auf die chronisch-rezidivierende depressive Störung mit latenten Suizidgedanken bei akzentuierten Persönlich keitszügen mit vor allem ängstlich-vermeidenden Anteilen, die eine verringerte Belastbarkeit verursachten. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über geeignete Copingstrategien zum Umgang mit Belastungssituationen. Durch eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung könne eine bessere Selbstwahrneh mung/ - einschätzung, Bedürfniserkennung sowie ein adäquater Umgang mit be zieh ungsweise Vorbeugen von Überforderungssituationen erreicht werden. Die Prognose in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und das Arbeitsniveau könne da mit ver bessert werden.

Die Ärzte attestierten – bei verringerter Frustrationstoleranz und Stabilität, inne rer Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit so wie schneller Überforderung (S. 5) - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeitspanne der stationären Behandlung und stellten eine zurückhaltende Prognose unter Hinweis auf die unzureichende Zustandsverbesserung trotz re gel mässiger Teilnahme am Therapieprogramm seit Februar 201 1. Der Beschwer de führer sei zur weiteren stationären Behandlung auf die Abteilung für abhän giges Verhalten der Klinik D.___ übergetreten, somit habe weiterhin eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Jedoch sei die langfristige Ar beits fähig keit nicht abschliessend beurteilbar (S.

1). Sie erachteten jedoch ein Arbeits pensum von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz zunächst für ziel führend und realistisch; je nach Verlauf erscheine eine phasenweise Erhöhung möglich (S. 5). 3.3

Die Ärzte der A.___ , E.___ , F.___ , hatten am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 8/29) über die erfolgreiche und ohne Komplikationen ver laufene stationäre freiwillige Entzugsbehandlung vom 2 7. Dezember 2012 bis 2 2. Januar 2013 berichtet und die von der zuweisenden Klinik gestellte Di ag nose bestätigt. Sie fügten an, aus Sicht des Beschwerdeführer s sei Alkohol nicht so das Problem (S. 2).

In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie (S. 2) einen Erstkonsum mit 24 Jah ren sowie einen zunehmenden seit der Scheidung mit Verlust des Führerscheins im Jahr 2006, zwischendurch sei er vier Jahre ohne Konsum gewesen. Er habe bis sechs Flaschen Wein innerhalb von 24 Stunden konsumiert, meistens abends. Der letzte Konsum datiere vom 1 5. Dezember 2012 mit zwei Flaschen Wein.

Den Psychostatus bei Eintritt schilderten sie wie folgt: „Bei wacher Bewusst seinslage zu allen 4 Qualitäten ausreichend orientiert. Im Verhalten situations adäquat. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Aufmerksamkeit, Konzentration ungestört. Kritikfähigkeit leicht reduziert. Leichte mnestische und kognitive De fi zite eruierbar. Formales Denken grob orientierend intakt. Kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Affektiv schwin g ungsfähig bei depressiver Stimmungslage. Unauffällige Psychomotorik bei ver mindertem Antrieb. Kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei im stationären Alltag gut integriert und

gegenüber den Mitpatienten und Therapeuten stets freundlich und höflich gewe sen. Er habe sich motiviert gezeigt und am therapeutischen Angebot regel mässig teilgenommen. Er habe in ausreichend stabilisiertem Zu stand ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung austreten können (S. 3). 3.4

Hausarzt Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beschrieb in seinem Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 8/21/1-5) – bei bekannter Diagnose – eine zunehmende Alkoholabhängigkeit seit 2003, welche 2004 zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation geführt habe. Körperlich befinde sich der Be schwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, psychisch träten immer wieder ängst liche Züge mit paranoiden Anteilen hervor (Verfolgungswahn). Er leide auch unter schweren depressiven Phasen mit Suizidgedanken. Dr. G.___ be stätigte eine Abstinenz seit Dezember 2012 und verwies auf schwere Phasen von Depression, Lebensunlust mit Suizidgedanken, Konzentrations- und Schlaf störungen sowie eine ausgedehnte Medikation. Er erachtete die bisherige Tätig keit als nicht mehr zumutbar und eine behinderungsangepasste im Umfang von 20 bis 30 % (seit März 2011) unter dem Hinweis, dass gegenwärtig eine Einglie de rung nicht möglich sei. 3.5

Med. prakt. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom r egional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , befand ( Urk. 8/31/4-5) die Diagnose ei ner gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung als nicht nach voll ziehbar, da der Beschwerdeführer als freundlich und zugewandt sowie af fektiv schwingungsfähig beschrieben worden sei. Am 2 9. Oktober 2013 ergänzte er, die Rücksprache mit dem Stationsarzt der Klinik D.___ habe ergeben, dass die Diagnose der schweren depressiven Episode der Eintrittsdiagnose der I.___ entstamme. Der Zustand habe sich in der stationären Behand lung wes entlich gebessert und bei Austritt sei er noch leicht bis mittelgradig de pressiv gewesen.

Med. prakt. H.___ ersah ein offensichtlich primäres Alkohol-Suchtgeschehen, dessen Schwere der Beschwerdeführer wohl nicht einsehe, wie seine Äusserun gen in F.___ („nicht so das Problem“) belege. In seinen Alkoholexzessen zeigten sich auch depressive Symptome, die unter Abstinenz abklängen, wie die Klar stellung aus F.___ darlege. Gravierende körperliche Folgeschäden seien bis her nicht beschrieben. 3.6

Dr. med. J.___ , Oberarzt K.___ , diagnostizierte am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/45) in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid aus seinem Fachbereich eine rezidivierende depressive Stö rung mit Zustand nach mehreren schweren Episoden ohne vollständige Remis sion, gegenwärtig mittelschwere Symptomatik mit Panikattacken und Vermei dungs verhalten, eine Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen. In organischer Hinsicht verwies er auf ein Aneurysma der Sinusportion, eine leichte Aortendilatation, eine Hypocho lesterinämie sowie eine Cluster Headache Migräne.

Er schilderte krankheitsbedingte Einschränkungen der Konzentration, Merk fähig keit, Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen eines IV-relevan ten Gesundheitsschadens auf längere Sicht konnte er nur schwer beurteilen und hielt

fest, ohne psychotherapeutische und strukturgebende Unterstützung sehe er keine Hinweise, die eine Besserung begünstigen könnten.

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in seinem erlernten Beruf als Betriebsökonom (Ausbildung im Heimatland) beziehungsweise in seinem angestammten Beruf als Journalist sehe er gegenwärtig aufgrund schwankender und tagesabhängiger Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % . In geschütztem Rahmen be zieh ungsweise bei angepass ter Tätigkeit (Arbeitseinsätze zur Erhaltung der Tages struktur) sehe er gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % . Er empfahl eine Begutachtung zur Klärung der Fragen.

Dr. J.___ ergänzte, bei familiärer Vorbelastung (u nter anderem Suizid der Schwes ter) und schwach ausgebildeten Bindungsstrukturen bestehe beim Be schwer deführer seit seiner Kindheit eine erhöhte Vulnerabilität für eine endo gene Depression. Nach einer ersten depressiven Episode in seiner Jugend sei der Beschwerdeführer ab dem Erwachsenenalter, begünstigt durch zahlreiche Live-Events, mehrmals an schweren depressiven Episoden mit wiederholten Suizid plänen erkrankt, so dass er die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Stö rung erfülle. Da es in den letzten Jahren zu keiner vollständigen Remission gekommen sei, handle es sich trotz den gegenwärtig mittelgradigen depressiven Symptomen definitionsge mäss weiterhin um eine schwere depressive Episode beziehungsweise eine Major Depression. Aufgrund unzureichender Strategien se i seine Alkoholsucht von 2003 bis 2012 als ungünstiger Lösungsversuch zu ver stehen, welcher zu weiteren beruflichen und sozialen Problemen geführt habe. Zur weiteren Aufrechterhaltung seines inneren Konfliktes und der Depression hab e beigetragen, dass ein schuld- und schambesetztes Krankheitsverständnis vor herrsche und er trotz hohem Leidens druck gegen aussen eine gesunde Fassa de aufrecht zu erhalten versuche. Seine bisherigen Erfahrungen mit der Psychiatrie und seine paranoide, ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstruktur hätten ihn daran gehindert, sich auf eine Psychotherapie im engeren Sinne einzu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Rahmen der psychiatrischen Sprechstunde motiviert für eine ambulante Psychotherapie gezeigt. Aufgrund feh lender Kapazitäten sei diese in der K.___ zurzeit nicht möglich, er werde aber bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz unterstützt. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung sowie einer Alkoholproblematik leidet. In diagnosti scher Hinsicht sind sich sämtliche beteiligten Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom sowie an akzentuierten Persönlich keitszügen mit ängstlichen, vermeidenden und paranoiden Anteilen leidet. 4.2 4.2.1

Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Leiden ist vorwegzuschi cken , dass sich die medizinischen Berichte nicht detailliert über den Zusam menhang zwischen der Alkoholerkrankung und der depressiven Störung beziehungsweise den akzentuierten Persönlichkeitszügen aussprechen. So ist nicht bekannt, ob die psychische Störung zur Alkoholsucht geführt hat, was angesichts der Schil de rung des Beginns im Rahmen der Trennung von der Ehefrau immerhin zu be zweifeln ist, liegt doch hier ein Zusammenhang zu einer psychosozialen Belas tungssituation näher, ohne dass eine relevante psychopathologische Ursache indes ausgeschlossen wäre. Die geschilderte Vulnerabilität reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus.

Den ärztlichen Berichten ist sodann nicht zu entnehmen, ob der übermässige Alkoholgebrauch zur Ausbildung der zuweilen auch schweren depressiven Stö rung und zu den Auffälligkeiten der Persönlichkeit geführt hat, oder ob diese unabhängig davon vorliegen. 4.2.2

Damit kann der Einfluss der Alkoholerkrankung auf die Gesundheitssituation und die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig bestimmt werden. So ist es möglich, dass

sich die depressiven Episoden sowie das auffällige Verhalten des Be schwerde füh rers bei längerdauernder Abstinenz zurückbilden und wieder ein Zustand erreicht werden kann, wie er vor Beginn des übermässigen Alkohol konsums bestanden hat. Anderseits ist nicht ausgeschlossen, dass die psychische Problematik unab hängig von der Alkoholerkrankung vorliegt und ihr eigen ständiger Krankheits wert zukommt.

Insoweit kann den Ausführungen des RAD-Arztes med. prakt. H.___ nicht un besehen gefolgt werden, wenn er von einem offensichtlich primären Alkohol-Suchtgeschehen ausgeht, obwohl sich einige Gründe für eine solche Annahme finden (E.

3.4) und sich namentlich während der Behandlung in der Klinik D.___ unter Abstinenz massgebende Verbesserungen einstellten (E.

3.3 und E.

3.4). Indessen zeigte sich auch nach mehrmonatiger Abstinenz (wobei eine sol che offenbar nicht fachmedizinisch kontrolliert wurde) weiterhin eine mass ge bende psychische Pathologie im Sinne einer mittelschweren depressiven Symp to matik (E. 3.5). 4.3 4.3.1

Zur vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung ist sodann zu bemerken, dass eine (schwere) depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 grundsätz lich

eine vorübergehende Störung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1). Sodann werden nach der Rechtspre chung selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von de pressiven Ver stim mungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht mass ge bend sind. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressi ver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundes ge richts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E.

3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, wenn die de pres sive Episode mittleren Grades vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). 4.3.2

Vorliegend wurden depressive Episoden nicht bloss mittelschwerer, sondern auch schwerer Ausprägung diagnostiziert, weshalb nicht unbesehen von einer The ra pierbarkeit ausgegangen werden kann. Sodann kann die Annahme, die vorlie gen den depressiven Episoden seien definitionsgemäss keine anhaltenden Stö rung en , in dieser absoluten Form nicht bestätigt werden. Vorweg wurden nicht bloss de pressive Episoden diagnostiziert, sondern eine mittlerweile meh rere Jahr e anhal tende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung. So dann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in psychia trischer Behandlung stand (nach Angaben des Hausarztes auch wei terhin ,

Urk. 8/21/2 ) und durchwegs erheblich in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war (zumindest nach den Angaben des Hausarztes, E. 3.4).

Bei dieser Sachlage kann der depressiven Erkrankung nicht von vornherein vo r übergehender Charakter zugeschrieben werden. Der Verlauf zeigt keine vo r über gehende, sondern eine im Verfügungszeitpunkt über drei Jahre dauernde Stö rung. Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich nur wenig einschränkenden Therapiebemühungen beugte und beispielsweise eine stationäre Psychotherapie ablehnte (E.

3.1). Immerhin besuchte er in der Folge während eineinhalb Jahren zweimal wöchentlich das Halbtagesprogramm im Z.___ (E.

3.2), bevor er wieder hospitalisiert werden musste. Nach Angaben des Hausarztes finden diese Sitzungen immer noch statt ( Urk. 8/21/2 Ziff. 1.5), nach jenen des Dr. J.___ (implizit) nicht mehr (E. 3.6). Erst Ende 2012 entschloss er sich zu einer stationären Behandlung (E.

3.2). In wieweit Therapie bemühungen Aussicht auf Erfolg haben und die Arbeitsfähig keit – auch mit entsprechenden zumutbaren Anstrengungen des Beschwerde führers – gesteigert werden kann, ist den medizinischen Einschätzungen nicht zu entnehmen. 4.3.3

In Bezug auf die konkreten Einschränkungen sind die Akten ebenfalls nicht ergiebig. So beschrieben die A.___ -Ärzte lediglich eine verringerte Frustrations to leranz und Stabilität, innere Unruhe mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie schnelle Überforderung bei ansonsten diskreten Be fund schilderungen, welche sich im Wesentlichen in einer traurigen Stimmung sowie verminderter Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistungen erschöpften. Anderseits wurde der Beschwerdeführer als freundlich und ange passt beschrieben, welcher sich gut eingegliedert habe (E. 3.2). Auch die Ärzte der Klinik D.___ schilderten – ausser eine r depressiven Stimmungslage – un auffällige Befunde mit mittlerweile gebesserter Aufmerksamkeit und Konzentra tion und hoben das freundliche Verhalten des Beschwerdeführers hervor (E. 3.3) . Dr. J.___ verwies sodann wiederum auf Einschränkungen der Konzentra tion und Merkfähigkeit, weiter der Belastbarkeit, Flexibilität, Durchhaltefähig keit, Gruppenfähigkeit und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (E. 3.6).

Inwieweit sich diese Einschränkungen effektiv auf eine optimal leidensange passte Tätigkeit auswirken, ist nicht auszumachen. Immerhin fällt auf, dass die Befunde nicht derart gravierend sind, dass keinerlei Tätigkeit mehr als zumutbar erscheint , namentlich nicht in einer Routinetätigkeit ohne grössere kognitive An forderungen. So begründete Hausarzt Dr. G.___ seine Annahme einer 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit (bei aktueller vollständiger Arbeitsunfähigkeit) nicht weiter (E.

3.4) und liess auch Dr. J.___ eine nachvollziehbare Begründung für sein Attest (30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit) vermissen. Vielmehr verwies er auf die Notwendigkeit einer Arbeitstätigkeit zur Erhaltung der Tagesstruktur und nahm keine medizinisch-theoretische Einschätzung vor (E.

3.6). Darauf kann nicht abgestellt werden, zumal er zur Klärung dieser Frage selber eine Be gut achtung empfahl. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztlichen Einschät zun g en weder verlässliche Schlüsse zulassen, ob eine rechtsprechungsgemäss zu beachtende Alkoholproblematik vorliegt, noch ob eine relevante und recht lich zu beachtende andauernde psychische Pathologie besteht sowie in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit in einer op ti mal angepassten Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Angesichts dessen, dass die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht beziehungsweise lediglich durch Ein holung von wenig aussagekräftigen Berichten zu erhellen versucht wurde n , rech t fertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Ge richtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S.

2). Diese Vorgehensweise steht im Ein klang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung von bisher gutachterlich ungeklärten Frage n handel t .

Demgemäss ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese zur Klärung der relevanten Fragen eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zu legen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Ge such um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 au f gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger