Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete ab September 2007 in einem 80% Pen sum im Y.___ im Reinigungsdienst; ausserdem erzielte sie einen Nebenverdienst in einer Drogerie (Angaben vom 1 9. Juli 2011 im Frage bogen für Arbeitgebende mit Beilagen, Urk. 7/10; Auszug aus dem Indi viduellen Konto vom 1 5. Juli 2011, Urk. 7/6).
Im Herbst 2010 über wies die Hausärztin Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin, X.___ wegen nackenbetonte r Beschwerden am Bewegungsapparat an den Rheumatologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2010, Urk. 7/9/13), und auf dessen Zuweisung hin (Überweisungsschreiben vom 2 5. Januar 2011, Urk. 7/9/12) durchlief X.___ im März 2011 in der Klinik B.___ eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation (Austrittsbericht vom 2 8. März 2011, Urk. 7/9/8-11). Da der Zustand sich nicht verbesserte, wies Dr. A.___
X.___ Ende März 2011 der psychiatrischen Poliklinik der C.___
am D.___
zur Beurteilung zu (Schreiben vom 2 9. März 2011, Urk. 7/9/14-15).
Am 1 2. Juni 2011 meldete sich X.___
bei der Invalidenversicherun g an (Urk. 7/1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Bericht e
von Dr. Z.___ vo m 2 0. Juli 2011
und von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2011 ein (Urk 7/9/1-7 und Urk. 7/11) und liess durch die
C.___, wo die Versicherte seit Ende April 2011 in Beha ndlung war, den Bericht vom 17. November 2011 erstellen (Dr. med. E.___; Urk. 7/18) . Ausserdem zog sie die Gutachten bei, welche die Beamtenversicherungskasse BVK in Auftrag gegeben hatte, nämlich das rheumatologi sche Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, vom 9. Sep tember 2011 (U ntersuchung vom 2 2. Juli 2011; Urk. 7/13) und das psy chiatri sche Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Juli 2012 (Un tersuchung vom 4. November 2011; Urk. 7/22). 1.2
Die BVK sprach der Versicherten gestützt auf die beiden veranlassten Gutachten per 1. Oktober 2012 eine Rente aufgrund einer 100%igen Berufsinvalidität zu, und das Y.___
entliess die Versicherte auf diesen Zeitpunkt hin aus dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/ 25, Urk. 7/26 und Urk. 7/36).
D ie IV-Stelle holte zu den beiden Gutachten der BVK die Stellungnahme des RAD-Arztes
pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. August 2012 ein (Urk. 7/29/4-5) und teilte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 1 4. September 2012 mit, dass die versicherungsmedizini schen
Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien und sie den Rentenanspruch d aher zu verneinen gedenke (Urk. 7/30). Die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, liess mit den Eingabe n vom 8. Oktober und vom 2 3. November 2012 Einwendungen erheben (Urk. 7/38 und Urk. 7/47) und den Bericht der C.___ vom 2 3. März 2012 über die Behandlung in der Tages klinik in der Zeit von Mitte Dezember 2011 bis Mitte März 2012 beibringen (Urk. 7/37). In Ergänzung dazu ersuchte Dr. A.___ die IV-Stelle mit Brie f vom 7. November 2012 um weitere Informationen (Urk. 7/46) . Ausserdem erhob mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2012 auch die BVK Einwendungen und stellte den Antrag, der Versicherten sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50). 1.3
Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht d er Klinik I.___ vom 30. Januar 2013 ein (Urk. 7/51/1-3), wo die Versicherte sich von Ende Novem ber bis Ende Dezember 201 2 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2013, Urk. 7/51/4-12) . Auf die Empfehlung dieser Klinik hin (vgl. Urk. 7/51/5) fanden sodann im Juni/Juli 2013 in der Memory-Klinik der C.___
Abklärungen wegen geklagter Gedächtnisaussetzer statt (Abschlussbericht vom 4. Juli 2013, Urk. 7/62; Bericht des D.___ über eine Magnetresonanztomographie des Schädels vom 2. Juli 2013, Urk. 7/66). Am 1 5. Mai 2014 erstellte das J.___ im Auftrag der IV-Stelle (vgl. die Empfehlung von pract . med. H.___ vom 1 9. Oktober 2013, Urk. 7/83/3-4) ein polydisziplinäres Gutachten (Untersu chungen vom 3 1. März und vom 2. April 2014; Fallführung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, mit den Teilgutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic . phil. N.___, Psychologie und Neuropsychologie, Urk. 7/76). 1.4
Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 liess die Versicherte zum Gutachten des J.___ Stellung nehmen und dieses als mangelhaft rügen (Urk. 7/81). Ausserdem liess sie den Austrittsbericht der Klinik für Erwach senenpsychiatrie der C.___ vom 5. Mai 2014 nachreichen, wo sie von November 2013 bis Mit t e März 2014 teil stationär behandelt worden war (Urk. 7/80).
Am 1 5. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, unter anderem gestützt auf die Beurtei lung von pract . med. H.___ vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/83/4-5), im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Inva lidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/84; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/83). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwäl tin Lotti Sigg mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die s wurde der Versicherten am 16. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.
9) liess die Versi cherte einen Bericht von med. pract . O.___ der P.___, Praxis für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2014 einreichen, worin auf einen bevorstehenden weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik der C.___ hin gewiesen wurde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten
path ogenetisch -ätiologisch unklaren
syndro male n Beschwerdebild ern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, dass im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung ergänzende Abklärungen in Betracht fielen (Urk. 12). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 2 6. Januar 2016 als einverstanden mit ergänzenden Abklä rungen erklären (Urk. 13). Demgegenüber hielt die IV-Stelle in ihrer Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 keine weiteren Abklärungen für notwendig (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislo sigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten, the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.3
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen der Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). H insichtlich des Beweiswertes ist nach höchstrichterlicher Praxis entschei dend, ob ein Arztbericht oder ein Gutachten für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in entgegen der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gut achten des J.___ vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/76), das pract . med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2014 als taugliche Grundlage für die Beur teilung des Anspruchs erachtet hatte (Urk. 7/83/4-5). 2.2.2
Dr. K.___ des J.___ stellte aus allgemeinmedizinischer Sicht (Untersuchung vom 2. April 2014) die Diagnosen einer Adipositas und einer leichten Stressinkonti nenz und hielt fest, es lägen von Seiten seines Fachgebietes keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/76/11).
Dr. L.___ stellte hinsichtlich des Fachgebietes der Orthopädie (Untersuchung vom 2. April 2014) ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit;
a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zum einen chronische Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der rechten Seite ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch geringer Spondylarthrose im Bereich der Halswirbelkörper 4-7 und klinisch unauffälligem Befund an der Halswir belsäule sowie radiologisch und klinisch unauffälligen Befunden an den Schul tern, und zum andern ein chronisches lumbosakrales und gluteales
Schmerz syndrom beidseits ohne fassbare radikuläre Symptomatik mit klinisch bis au f eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit ver mehrter Becken kippung unauffälligem Befund (Urk. 7/76/20).
Der Neuropsychologe lic . phil. N.___
konnte nach der Durchführung verschiede ner Testverfahren (Untersuchung vom 2. April 2014) keine neuropsychologi schen Diagnosen stellen und hielt dazu fest, ein valides neuropsychologisches Testprofil könne bei der relativ bildungsungewohnten Explorandin nicht erho ben werden, abgesehen davon, dass eine sehr deutliche Defizit-Orientierung zu beobachten
sei (Urk. 7/76/25-26).
Der Psychiater Dr. M.___ schliesslich (Untersuchung vom 3 1. März 2014) führte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode auf (ICD-10 Code F33.0), und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 7/76/14). 2.2.3
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so riet Dr. L.___ aus organischer Sicht auf grund der allgemeinen körperlichen Konstitution von körperlich andau ernd schweren Tätigkeiten ab, beurteilte dagegen die Reinigungsarbeit und jede andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
als zumutbar (Urk. 7/76/21). Demgegenüber nahm Dr. M.___ aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % an, die er mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung begrün dete . In Bezug auf die Schmerzstörung mutete Dr. M.___ es der Beschwerde führerin hingegen zu, trotz der geklagten Beschwerden einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen . Einschränkungen in de r Arbeit im Haushalt nahm
Dr. M.___ keine
an (Urk. 7/76/14 -15) . In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter d e r Einschätzung der Teilgutachter und hielten fest, f ür leichte bi s intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, so auch für die angestammte Arbeit in der Reinigung, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit, die mit vollschichtigem Pensum und leicht erhöhtem Pausenbe darf beziehungsweise leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne (Urk. 7/76/27). 2. 2.4
Die Beschwerdeführerin erachtete das Gutachten des J.___
in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2014 und in der Beschwerdeschrift als mangelhaft und beanstan dete namentlich, dass die Gutachter sich nicht über den Verlauf der teilsta tionären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis M itte März 2014 informiert und die Diagnosen der C.___ nicht einbezogen hätten und dass der neuropsychologische Teilgutachter sich in der Klinik I.___ nicht nach den Resultaten der dortigen Testung erkundigt habe (Urk. 7/81, Urk. 1 S. 4 ff.). Des Weiteren liess sie geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Arbeitsfähigkeit bei Schmerzstörungen unrichtig angewendet (Urk. 1 S. 6 f.), und liess aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/22) bezweifeln, dass überhaupt eine Störung vorliege, auf welche diese Rechtsprechung anwendbar sei (Urk. 1 S. 7 f.). 2.3 2.3.1
Dr. G.___ gab in ihrem Gutachten den Grundsatz wieder, dass im Falle von körperlichen Beschwerden zunächst nach der organischen Erklärbarkeit gefragt werden müsse, bevor eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erfolgen könne (Urk. 7/22/20). Dies er Grundsatz entsprich t der Diagnostik des ICD-10 (9. Auf lage, 2014), wo als Charakteristikum der somatoformen Störungen, die unter dem Code F45 zusammengefasst sind, die wiederholte Darbietung körper licher Symptome trotz wiederholter negativer Ergebnisse genannt wird.
In ihren weiteren Ausführungen stellte Dr. G.___
in Frage, dass allfälligen körperlichen Ursachen der geklagten Schmerzen ausreichend nachgegangen worden sei . Sie führte aus, es bestünden im Gegensatz zur Feststellung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/13/17) sehr wohl Anhaltspunkte für eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises, und nannte als solche zum einen Veränderungen der Wirbelkörper, die eine Magnetresonanzuntersuchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 2 7. Oktober 2010 zeige (Urk. 7/22/20-21), und zum andern die Angaben von Dr. A.___, mit dem sie am 1 3. Juli 2012 ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 7/22/14 -15).
Dr. A.___ hatte den MRI-Be fund vom Oktober 2010 im Bericht vom 2 6. Juli 2011 allerdings diskutiert und war zum Schluss gelangt, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen einer serone gativen
Spondylarthropathie werde eine solche Diagnose als unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/11/2). Es ist d aher ist nicht abwegig, dass Dr. F.___
dieser Beurteilung ge folgt war und keinen Anlass für weiterführende Abklärungen gesehen hatte . Ge mäss der Wiedergabe von Dr. G.___
führte Dr. A.___
ihr gegenüber dann aber mündlich aus, es sei theoretisch denkbar, dass eine zwi schenzeitlich aufgetretene neue Symptomatik von entzündeten Augen sowie die Harninkontinenz und die früheren wiederholten gastrointestinalen Probleme doch Be g leiterscheinungen einer allfälligen entzündlichen rheumatischen Erkrankung seien, und er wäre grundsätzlich bereit, eine Überweisung zu einer erweiterten rheumatologischen Abklärung vorzunehmen, falls eine nähere Spe zifizierung des zweifelsohne vorliegenden rheumatisch-entzünd l ichen Leidens psychiatrisch im Hinblick auf eine organische psychische Störung von Vorteil sein sollte (Urk. 7/22/14-15). Diese Aussage hätte zumindest einer Diskussio n im Gutachten des J.___ bedurft. In diesem Zusammenhang leuchtet es auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin im J.___ nicht durch einen Facharzt der Rheu matologie, wie es pract . med. H.___ empfohlen hatte (Urk. 7/83/3), sondern durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie untersucht worden war .
Es ist daher angezeigt, eine rheumatologische (Teil-)Begutachtung der Beschwer deführerin noch nachzuholen, auch wenn die bisher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen Rheumatologen Dr. A.___ und Dr. F.___ darin übereinstimmten, dass das geklagte Sch m erzbild allein durch körperliche Faktoren nicht erklärt werden könne (Urk. 7/11, Urk. 7/13/17), und die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik I.___ ebenfalls von einer psychischen Komponente der körperlic hen Beschwer den ausgingen (Urk. 7/9/9 und Urk. 7/51/4). 2.3.2
Zu Recht machte die Beschwerdeführerin sodann auch Unvollständigkeiten im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ geltend.
Eine psychische Komponente des geklagten Schmerzbildes ist zwar nach dem schon Dargelegten (E. 2.3.1) durchaus wahrscheinlich, ungeachtet der noch nicht vollständig geklärten Rolle einer rheumatologischen Erkrankung. Soweit die Beschwerdeführerin daher unter Ber ufung auf das Gutachten von Dr. G.___ die Diagnose einer teilweise psychisch bedingten Schmerzstö rung anzweifeln liess (Urk. 1 S. 8), so kann ihr nicht gefolgt werden. Hingegen liess die Beschwerdeführerin zu Recht rügen (Urk. 1 S. 4 ff.),
dass im psychi atrischen Teilgutachten des J.___
die Bezugnahme auf den Verlauf der aktuellsten teilstationären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis Mitte März 2014
fehlt
- im Austrittsbericht vom 5. Mai 2014 wurden neben der Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mit telgradiger Episode (ICD-10 Code F33.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 Code F41.1) gestellt (Urk. 7/80/1) und die De pressionssymptomatik sowie frei flottierende Ängste wurden als gegenüber den Schmerzen im Vorder grund stehend beschrieben (Urk. 7/80/2) . Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) vermag d er Umstand, dass die Begutachtung im J.___ erst nach Abschluss dieser Behandlung stattfand und somit aktueller ist, de n Mangel der Einholung aktueller Informationen bei der C.___
nicht zu behe ben.
D enn die Wiedergabe der eigenen Wahrnehmungen am Untersuchungstag ist nur ein Element einer umfassenden Begutachtung und macht die vollstän dige Kenntnis, Darstellung und Diskussion des Krankheitsverlaufs und der Fest stellungen und Beobachtungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht entbehrlich.
Bei der genannten Unvollständigkeit ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des J.___
schon deswegen nicht zuverlässig. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht sprechung basiert, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzent scheid geän dert hat.
D r. M.___
begründete nämlich die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Fehlen der Kriterien einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, eines primären Krankheitsgewinns und eines umfas senden sozialen Rüc kzugs (Urk. 7/76/14-15). Im neuen Prüfungsraster kommt jedoch der psychischen Komorbidität nicht mehr die Rolle eines Hauptkrite riums zu, und d er B e g riff des primären Krankheitsgewinns wird nicht mehr verwendet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 15) machen aber gewisse beobachtete Inkonsistenzen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Raster nicht überflüssig . Denn diese Inkonsistenzen - geringere Einschränkungen bei ent sprechender Ablenkung bei der orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/76/20-21) und Symptomverdeutlichung bei der neuropsy chologischen Untersuchung (Urk. 7/76 /25) - wurden auch von Dr. M.___ nicht derart gewichtet, dass sie die Diagnose einer psychisch bedingten Schmerzstörung als solche in Frage stellten und damit gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung überhaupt sprächen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Die psychiatrische Beurteilung muss daher ergänzt werden um die Punkte, die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Prüfungsraster relevant sind . Hier fehlt insbesondere eine Aus einandersetzung mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren per sönlichen Ressourcen, wie sie der Komplex „ Persönlichkeit“ erfordert; Dr. M.___ nahm auf die Persönlichkeit nur insoweit Bezug, als er das Vor liegen einer Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver neinte (Urk. 7/76 /15). Des Weiteren erwähnte Dr. M.___ zwar eine Behand l ungs resistenz (Urk. 7/76/14-15); auch hier fehlt jedoch ein e Diskussion im Hinblick auf den
K omplex „Gesundheitsschädigung“ im neu massgebenden Raster.
Die Rolle der massgeblichen Standardindikatoren lässt sich sodann auch aus dem Gutachten von Dr. G.___ nicht eindeutig herauslesen, weshalb entge gen der Beschwerdef ührerin (Urk. 1 S. 7 f.) nicht a uf die 100%ige Berufsunfä higkeit beziehungsweise die höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen g emäss der Bescheinigung durch Dr. G.___
(Urk. 7/22/37) abge stellt werden kann. Ohnehin ist die Beurteilung von Dr. G.___ angesichts des von ihr postulierten weiteren Abklärungsbedarfs zur organischen Kompo nente des Beschwerdebildes nicht a bschliessend, denn Dr. G.___
legte sich in ihrer Diagnostik noch nicht fe st, sondern nannte als psychiatrische Diagno sen eine organische affektive Störung und ein pseudoneurasthenisches Syndrom im Rahmen der nicht näher spezifizierten chronisch entzündlichen Systemer krankung
und/oder eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer depressiven St örung (Urk. 7/22/29+38). Ausserdem figuriert die Unterscheidung der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie Dr. G.___ als relevant erachtete (Urk. 7/22/19) und wie Dr. M.___ sie ebenfalls traf (Urk. 7/76/14), in der aktuellsten Au flage des ICD-10 nicht, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schm erzstörung zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig abgrenzbar untereinander (ICD-10 F45.4) . 2.3.3
Demgegenüber erscheint die neuropsychologische Teilbegutachtung im J.___ ent ge gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/81/2) nicht als unvollständig. Denn lic . phil. N.___ führte umfassende Testungen durch, und wen n er schliesslich ausführte, ein valides neuropsychologisches Testprofil h abe nicht erhoben werden können (Urk. 7/76/25), so schrieb er dies dem Bildungs niveau zu und wies bei den einzelnen Testergebnissen auch auf Umstände der Kooperation und der Verdeutlichung hin (Urk. 7/76/23-25). Wei ter e neuro psycho logische Abklärungen versprechen daher keine neuen Erkennt nisse, zumal die C.___ anlässlich der ambulanten Untersuchungen von Juni/Juli 2013 ein schliesslich einer Magnetresonanzuntersuchung des Schädels (Urk. 7/66) ein e neurodegenerative Erkrankung als unwahrscheinlich erachtet hatte und von einer formalisierten neuropsychologischen Testung wegen mut masslich geringer Aussagekraft abgesehen hatte (vgl. Urk. 7/62/2). Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse sind unter diesen Umständen vom beantragten Beizug des Berichts über die Testung in der Klinik I.___ zu erwarten, denn wie lic . phil. N.___ ausführte (Urk. 7/76/26), hatte es sich dabei lediglich um zwei singuläre Screening-Tests gehandelt (Uhren test und Mini-Mental-Status), bei denen die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich abgeschnitten hatte (vgl. Urk. 7/51/7). 2 . 4
Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen . Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen ist eine rheumatologische Abklärung erforderlich, die bis anhin noch nicht erfolgt ist, und zum andern sind in psychiatrischer Hinsicht Ergänzungen der bereits bestehenden Beurteilung vorzunehmen. Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung de s im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichts von med. pract . O.___ vom 1 4. Oktober 2014 ein (Urk. 10). Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung noch Abklärungen zur Arbeitsstelle zu treffen haben, mit der die Beschwerdeführerin die Einkünfte von jährlich rund Fr. 5‘000.-- gemäss dem Eintrag im
Individuellen Konto vom 15. Ju li 2011 (Urk. 7/6) erzielte . Es stellt sich dabei auch die Frage, ob an der ursprünglich angenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/29/5; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgehalten werden kann.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde- führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art.
E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.
E. 1.3 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen der Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). H insichtlich des Beweiswertes ist nach höchstrichterlicher Praxis entschei dend, ob ein Arztbericht oder ein Gutachten für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 liess die Versicherte zum Gutachten des J.___ Stellung nehmen und dieses als mangelhaft rügen (Urk. 7/81). Ausserdem liess sie den Austrittsbericht der Klinik für Erwach senenpsychiatrie der C.___ vom 5. Mai 2014 nachreichen, wo sie von November 2013 bis Mit t e März 2014 teil stationär behandelt worden war (Urk. 7/80).
Am 1 5. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, unter anderem gestützt auf die Beurtei lung von pract . med. H.___ vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/83/4-5), im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Inva lidenrente (Urk.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwäl tin Lotti Sigg mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die s wurde der Versicherten am 16. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.
9) liess die Versi cherte einen Bericht von med. pract . O.___ der P.___, Praxis für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2014 einreichen, worin auf einen bevorstehenden weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik der C.___ hin gewiesen wurde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten
path ogenetisch -ätiologisch unklaren
syndro male n Beschwerdebild ern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, dass im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung ergänzende Abklärungen in Betracht fielen (Urk. 12). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 2 6. Januar 2016 als einverstanden mit ergänzenden Abklä rungen erklären (Urk. 13). Demgegenüber hielt die IV-Stelle in ihrer Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 keine weiteren Abklärungen für notwendig (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in entgegen der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gut achten des J.___ vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/76), das pract . med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2014 als taugliche Grundlage für die Beur teilung des Anspruchs erachtet hatte (Urk. 7/83/4-5).
E. 2.2.2 Dr. K.___ des J.___ stellte aus allgemeinmedizinischer Sicht (Untersuchung vom 2. April 2014) die Diagnosen einer Adipositas und einer leichten Stressinkonti nenz und hielt fest, es lägen von Seiten seines Fachgebietes keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/76/11).
Dr. L.___ stellte hinsichtlich des Fachgebietes der Orthopädie (Untersuchung vom 2. April 2014) ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit;
a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zum einen chronische Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der rechten Seite ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch geringer Spondylarthrose im Bereich der Halswirbelkörper 4-7 und klinisch unauffälligem Befund an der Halswir belsäule sowie radiologisch und klinisch unauffälligen Befunden an den Schul tern, und zum andern ein chronisches lumbosakrales und gluteales
Schmerz syndrom beidseits ohne fassbare radikuläre Symptomatik mit klinisch bis au f eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit ver mehrter Becken kippung unauffälligem Befund (Urk. 7/76/20).
Der Neuropsychologe lic . phil. N.___
konnte nach der Durchführung verschiede ner Testverfahren (Untersuchung vom 2. April 2014) keine neuropsychologi schen Diagnosen stellen und hielt dazu fest, ein valides neuropsychologisches Testprofil könne bei der relativ bildungsungewohnten Explorandin nicht erho ben werden, abgesehen davon, dass eine sehr deutliche Defizit-Orientierung zu beobachten
sei (Urk. 7/76/25-26).
Der Psychiater Dr. M.___ schliesslich (Untersuchung vom 3 1. März 2014) führte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode auf (ICD-10 Code F33.0), und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 7/76/14).
E. 2.2.3 Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so riet Dr. L.___ aus organischer Sicht auf grund der allgemeinen körperlichen Konstitution von körperlich andau ernd schweren Tätigkeiten ab, beurteilte dagegen die Reinigungsarbeit und jede andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
als zumutbar (Urk. 7/76/21). Demgegenüber nahm Dr. M.___ aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % an, die er mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung begrün dete . In Bezug auf die Schmerzstörung mutete Dr. M.___ es der Beschwerde führerin hingegen zu, trotz der geklagten Beschwerden einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen . Einschränkungen in de r Arbeit im Haushalt nahm
Dr. M.___ keine
an (Urk. 7/76/14 -15) . In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter d e r Einschätzung der Teilgutachter und hielten fest, f ür leichte bi s intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, so auch für die angestammte Arbeit in der Reinigung, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit, die mit vollschichtigem Pensum und leicht erhöhtem Pausenbe darf beziehungsweise leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne (Urk. 7/76/27). 2.
E. 2.3.1 Dr. G.___ gab in ihrem Gutachten den Grundsatz wieder, dass im Falle von körperlichen Beschwerden zunächst nach der organischen Erklärbarkeit gefragt werden müsse, bevor eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erfolgen könne (Urk. 7/22/20). Dies er Grundsatz entsprich t der Diagnostik des ICD-10 (9. Auf lage, 2014), wo als Charakteristikum der somatoformen Störungen, die unter dem Code F45 zusammengefasst sind, die wiederholte Darbietung körper licher Symptome trotz wiederholter negativer Ergebnisse genannt wird.
In ihren weiteren Ausführungen stellte Dr. G.___
in Frage, dass allfälligen körperlichen Ursachen der geklagten Schmerzen ausreichend nachgegangen worden sei . Sie führte aus, es bestünden im Gegensatz zur Feststellung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/13/17) sehr wohl Anhaltspunkte für eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises, und nannte als solche zum einen Veränderungen der Wirbelkörper, die eine Magnetresonanzuntersuchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 2 7. Oktober 2010 zeige (Urk. 7/22/20-21), und zum andern die Angaben von Dr. A.___, mit dem sie am 1 3. Juli 2012 ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 7/22/14 -15).
Dr. A.___ hatte den MRI-Be fund vom Oktober 2010 im Bericht vom 2 6. Juli 2011 allerdings diskutiert und war zum Schluss gelangt, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen einer serone gativen
Spondylarthropathie werde eine solche Diagnose als unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/11/2). Es ist d aher ist nicht abwegig, dass Dr. F.___
dieser Beurteilung ge folgt war und keinen Anlass für weiterführende Abklärungen gesehen hatte . Ge mäss der Wiedergabe von Dr. G.___
führte Dr. A.___
ihr gegenüber dann aber mündlich aus, es sei theoretisch denkbar, dass eine zwi schenzeitlich aufgetretene neue Symptomatik von entzündeten Augen sowie die Harninkontinenz und die früheren wiederholten gastrointestinalen Probleme doch Be g leiterscheinungen einer allfälligen entzündlichen rheumatischen Erkrankung seien, und er wäre grundsätzlich bereit, eine Überweisung zu einer erweiterten rheumatologischen Abklärung vorzunehmen, falls eine nähere Spe zifizierung des zweifelsohne vorliegenden rheumatisch-entzünd l ichen Leidens psychiatrisch im Hinblick auf eine organische psychische Störung von Vorteil sein sollte (Urk. 7/22/14-15). Diese Aussage hätte zumindest einer Diskussio n im Gutachten des J.___ bedurft. In diesem Zusammenhang leuchtet es auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin im J.___ nicht durch einen Facharzt der Rheu matologie, wie es pract . med. H.___ empfohlen hatte (Urk. 7/83/3), sondern durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie untersucht worden war .
Es ist daher angezeigt, eine rheumatologische (Teil-)Begutachtung der Beschwer deführerin noch nachzuholen, auch wenn die bisher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen Rheumatologen Dr. A.___ und Dr. F.___ darin übereinstimmten, dass das geklagte Sch m erzbild allein durch körperliche Faktoren nicht erklärt werden könne (Urk. 7/11, Urk. 7/13/17), und die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik I.___ ebenfalls von einer psychischen Komponente der körperlic hen Beschwer den ausgingen (Urk. 7/9/9 und Urk. 7/51/4).
E. 2.3.2 Zu Recht machte die Beschwerdeführerin sodann auch Unvollständigkeiten im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ geltend.
Eine psychische Komponente des geklagten Schmerzbildes ist zwar nach dem schon Dargelegten (E. 2.3.1) durchaus wahrscheinlich, ungeachtet der noch nicht vollständig geklärten Rolle einer rheumatologischen Erkrankung. Soweit die Beschwerdeführerin daher unter Ber ufung auf das Gutachten von Dr. G.___ die Diagnose einer teilweise psychisch bedingten Schmerzstö rung anzweifeln liess (Urk. 1 S. 8), so kann ihr nicht gefolgt werden. Hingegen liess die Beschwerdeführerin zu Recht rügen (Urk. 1 S. 4 ff.),
dass im psychi atrischen Teilgutachten des J.___
die Bezugnahme auf den Verlauf der aktuellsten teilstationären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis Mitte März 2014
fehlt
- im Austrittsbericht vom 5. Mai 2014 wurden neben der Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mit telgradiger Episode (ICD-10 Code F33.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 Code F41.1) gestellt (Urk. 7/80/1) und die De pressionssymptomatik sowie frei flottierende Ängste wurden als gegenüber den Schmerzen im Vorder grund stehend beschrieben (Urk. 7/80/2) . Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) vermag d er Umstand, dass die Begutachtung im J.___ erst nach Abschluss dieser Behandlung stattfand und somit aktueller ist, de n Mangel der Einholung aktueller Informationen bei der C.___
nicht zu behe ben.
D enn die Wiedergabe der eigenen Wahrnehmungen am Untersuchungstag ist nur ein Element einer umfassenden Begutachtung und macht die vollstän dige Kenntnis, Darstellung und Diskussion des Krankheitsverlaufs und der Fest stellungen und Beobachtungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht entbehrlich.
Bei der genannten Unvollständigkeit ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des J.___
schon deswegen nicht zuverlässig. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht sprechung basiert, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzent scheid geän dert hat.
D r. M.___
begründete nämlich die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Fehlen der Kriterien einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, eines primären Krankheitsgewinns und eines umfas senden sozialen Rüc kzugs (Urk. 7/76/14-15). Im neuen Prüfungsraster kommt jedoch der psychischen Komorbidität nicht mehr die Rolle eines Hauptkrite riums zu, und d er B e g riff des primären Krankheitsgewinns wird nicht mehr verwendet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 15) machen aber gewisse beobachtete Inkonsistenzen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Raster nicht überflüssig . Denn diese Inkonsistenzen - geringere Einschränkungen bei ent sprechender Ablenkung bei der orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/76/20-21) und Symptomverdeutlichung bei der neuropsy chologischen Untersuchung (Urk. 7/76 /25) - wurden auch von Dr. M.___ nicht derart gewichtet, dass sie die Diagnose einer psychisch bedingten Schmerzstörung als solche in Frage stellten und damit gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung überhaupt sprächen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Die psychiatrische Beurteilung muss daher ergänzt werden um die Punkte, die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Prüfungsraster relevant sind . Hier fehlt insbesondere eine Aus einandersetzung mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren per sönlichen Ressourcen, wie sie der Komplex „ Persönlichkeit“ erfordert; Dr. M.___ nahm auf die Persönlichkeit nur insoweit Bezug, als er das Vor liegen einer Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver neinte (Urk. 7/76 /15). Des Weiteren erwähnte Dr. M.___ zwar eine Behand l ungs resistenz (Urk. 7/76/14-15); auch hier fehlt jedoch ein e Diskussion im Hinblick auf den
K omplex „Gesundheitsschädigung“ im neu massgebenden Raster.
Die Rolle der massgeblichen Standardindikatoren lässt sich sodann auch aus dem Gutachten von Dr. G.___ nicht eindeutig herauslesen, weshalb entge gen der Beschwerdef ührerin (Urk. 1 S. 7 f.) nicht a uf die 100%ige Berufsunfä higkeit beziehungsweise die höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen g emäss der Bescheinigung durch Dr. G.___
(Urk. 7/22/37) abge stellt werden kann. Ohnehin ist die Beurteilung von Dr. G.___ angesichts des von ihr postulierten weiteren Abklärungsbedarfs zur organischen Kompo nente des Beschwerdebildes nicht a bschliessend, denn Dr. G.___
legte sich in ihrer Diagnostik noch nicht fe st, sondern nannte als psychiatrische Diagno sen eine organische affektive Störung und ein pseudoneurasthenisches Syndrom im Rahmen der nicht näher spezifizierten chronisch entzündlichen Systemer krankung
und/oder eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer depressiven St örung (Urk. 7/22/29+38). Ausserdem figuriert die Unterscheidung der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie Dr. G.___ als relevant erachtete (Urk. 7/22/19) und wie Dr. M.___ sie ebenfalls traf (Urk. 7/76/14), in der aktuellsten Au flage des ICD-10 nicht, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schm erzstörung zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig abgrenzbar untereinander (ICD-10 F45.4) .
E. 2.3.3 Demgegenüber erscheint die neuropsychologische Teilbegutachtung im J.___ ent ge gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/81/2) nicht als unvollständig. Denn lic . phil. N.___ führte umfassende Testungen durch, und wen n er schliesslich ausführte, ein valides neuropsychologisches Testprofil h abe nicht erhoben werden können (Urk. 7/76/25), so schrieb er dies dem Bildungs niveau zu und wies bei den einzelnen Testergebnissen auch auf Umstände der Kooperation und der Verdeutlichung hin (Urk. 7/76/23-25). Wei ter e neuro psycho logische Abklärungen versprechen daher keine neuen Erkennt nisse, zumal die C.___ anlässlich der ambulanten Untersuchungen von Juni/Juli 2013 ein schliesslich einer Magnetresonanzuntersuchung des Schädels (Urk. 7/66) ein e neurodegenerative Erkrankung als unwahrscheinlich erachtet hatte und von einer formalisierten neuropsychologischen Testung wegen mut masslich geringer Aussagekraft abgesehen hatte (vgl. Urk. 7/62/2). Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse sind unter diesen Umständen vom beantragten Beizug des Berichts über die Testung in der Klinik I.___ zu erwarten, denn wie lic . phil. N.___ ausführte (Urk. 7/76/26), hatte es sich dabei lediglich um zwei singuläre Screening-Tests gehandelt (Uhren test und Mini-Mental-Status), bei denen die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich abgeschnitten hatte (vgl. Urk. 7/51/7). 2 . 4
Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen . Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen ist eine rheumatologische Abklärung erforderlich, die bis anhin noch nicht erfolgt ist, und zum andern sind in psychiatrischer Hinsicht Ergänzungen der bereits bestehenden Beurteilung vorzunehmen. Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung de s im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichts von med. pract . O.___ vom 1 4. Oktober 2014 ein (Urk. 10). Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung noch Abklärungen zur Arbeitsstelle zu treffen haben, mit der die Beschwerdeführerin die Einkünfte von jährlich rund Fr. 5‘000.-- gemäss dem Eintrag im
Individuellen Konto vom 15. Ju li 2011 (Urk. 7/6) erzielte . Es stellt sich dabei auch die Frage, ob an der ursprünglich angenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/29/5; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgehalten werden kann.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde- führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin erachtete das Gutachten des J.___
in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2014 und in der Beschwerdeschrift als mangelhaft und beanstan dete namentlich, dass die Gutachter sich nicht über den Verlauf der teilsta tionären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis M itte März 2014 informiert und die Diagnosen der C.___ nicht einbezogen hätten und dass der neuropsychologische Teilgutachter sich in der Klinik I.___ nicht nach den Resultaten der dortigen Testung erkundigt habe (Urk. 7/81, Urk. 1 S. 4 ff.). Des Weiteren liess sie geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Arbeitsfähigkeit bei Schmerzstörungen unrichtig angewendet (Urk. 1 S. 6 f.), und liess aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/22) bezweifeln, dass überhaupt eine Störung vorliege, auf welche diese Rechtsprechung anwendbar sei (Urk. 1 S. 7 f.).
E. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislo sigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten, the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00906 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete ab September 2007 in einem 80% Pen sum im Y.___ im Reinigungsdienst; ausserdem erzielte sie einen Nebenverdienst in einer Drogerie (Angaben vom 1 9. Juli 2011 im Frage bogen für Arbeitgebende mit Beilagen, Urk. 7/10; Auszug aus dem Indi viduellen Konto vom 1 5. Juli 2011, Urk. 7/6).
Im Herbst 2010 über wies die Hausärztin Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin, X.___ wegen nackenbetonte r Beschwerden am Bewegungsapparat an den Rheumatologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2010, Urk. 7/9/13), und auf dessen Zuweisung hin (Überweisungsschreiben vom 2 5. Januar 2011, Urk. 7/9/12) durchlief X.___ im März 2011 in der Klinik B.___ eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation (Austrittsbericht vom 2 8. März 2011, Urk. 7/9/8-11). Da der Zustand sich nicht verbesserte, wies Dr. A.___
X.___ Ende März 2011 der psychiatrischen Poliklinik der C.___
am D.___
zur Beurteilung zu (Schreiben vom 2 9. März 2011, Urk. 7/9/14-15).
Am 1 2. Juni 2011 meldete sich X.___
bei der Invalidenversicherun g an (Urk. 7/1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Bericht e
von Dr. Z.___ vo m 2 0. Juli 2011
und von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2011 ein (Urk 7/9/1-7 und Urk. 7/11) und liess durch die
C.___, wo die Versicherte seit Ende April 2011 in Beha ndlung war, den Bericht vom 17. November 2011 erstellen (Dr. med. E.___; Urk. 7/18) . Ausserdem zog sie die Gutachten bei, welche die Beamtenversicherungskasse BVK in Auftrag gegeben hatte, nämlich das rheumatologi sche Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, vom 9. Sep tember 2011 (U ntersuchung vom 2 2. Juli 2011; Urk. 7/13) und das psy chiatri sche Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Juli 2012 (Un tersuchung vom 4. November 2011; Urk. 7/22). 1.2
Die BVK sprach der Versicherten gestützt auf die beiden veranlassten Gutachten per 1. Oktober 2012 eine Rente aufgrund einer 100%igen Berufsinvalidität zu, und das Y.___
entliess die Versicherte auf diesen Zeitpunkt hin aus dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/ 25, Urk. 7/26 und Urk. 7/36).
D ie IV-Stelle holte zu den beiden Gutachten der BVK die Stellungnahme des RAD-Arztes
pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. August 2012 ein (Urk. 7/29/4-5) und teilte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 1 4. September 2012 mit, dass die versicherungsmedizini schen
Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien und sie den Rentenanspruch d aher zu verneinen gedenke (Urk. 7/30). Die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, liess mit den Eingabe n vom 8. Oktober und vom 2 3. November 2012 Einwendungen erheben (Urk. 7/38 und Urk. 7/47) und den Bericht der C.___ vom 2 3. März 2012 über die Behandlung in der Tages klinik in der Zeit von Mitte Dezember 2011 bis Mitte März 2012 beibringen (Urk. 7/37). In Ergänzung dazu ersuchte Dr. A.___ die IV-Stelle mit Brie f vom 7. November 2012 um weitere Informationen (Urk. 7/46) . Ausserdem erhob mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2012 auch die BVK Einwendungen und stellte den Antrag, der Versicherten sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50). 1.3
Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht d er Klinik I.___ vom 30. Januar 2013 ein (Urk. 7/51/1-3), wo die Versicherte sich von Ende Novem ber bis Ende Dezember 201 2 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2013, Urk. 7/51/4-12) . Auf die Empfehlung dieser Klinik hin (vgl. Urk. 7/51/5) fanden sodann im Juni/Juli 2013 in der Memory-Klinik der C.___
Abklärungen wegen geklagter Gedächtnisaussetzer statt (Abschlussbericht vom 4. Juli 2013, Urk. 7/62; Bericht des D.___ über eine Magnetresonanztomographie des Schädels vom 2. Juli 2013, Urk. 7/66). Am 1 5. Mai 2014 erstellte das J.___ im Auftrag der IV-Stelle (vgl. die Empfehlung von pract . med. H.___ vom 1 9. Oktober 2013, Urk. 7/83/3-4) ein polydisziplinäres Gutachten (Untersu chungen vom 3 1. März und vom 2. April 2014; Fallführung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, mit den Teilgutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic . phil. N.___, Psychologie und Neuropsychologie, Urk. 7/76). 1.4
Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 liess die Versicherte zum Gutachten des J.___ Stellung nehmen und dieses als mangelhaft rügen (Urk. 7/81). Ausserdem liess sie den Austrittsbericht der Klinik für Erwach senenpsychiatrie der C.___ vom 5. Mai 2014 nachreichen, wo sie von November 2013 bis Mit t e März 2014 teil stationär behandelt worden war (Urk. 7/80).
Am 1 5. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, unter anderem gestützt auf die Beurtei lung von pract . med. H.___ vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/83/4-5), im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Inva lidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/84; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/83). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwäl tin Lotti Sigg mit Eingabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die s wurde der Versicherten am 16. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.
9) liess die Versi cherte einen Bericht von med. pract . O.___ der P.___, Praxis für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2014 einreichen, worin auf einen bevorstehenden weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik der C.___ hin gewiesen wurde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten
path ogenetisch -ätiologisch unklaren
syndro male n Beschwerdebild ern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, dass im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung ergänzende Abklärungen in Betracht fielen (Urk. 12). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 2 6. Januar 2016 als einverstanden mit ergänzenden Abklä rungen erklären (Urk. 13). Demgegenüber hielt die IV-Stelle in ihrer Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 keine weiteren Abklärungen für notwendig (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislo sigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkri terium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten, the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.3
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsge winnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesge richt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkun gen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen der Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im ein zelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). H insichtlich des Beweiswertes ist nach höchstrichterlicher Praxis entschei dend, ob ein Arztbericht oder ein Gutachten für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in entgegen der angefochte nen Verfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gut achten des J.___ vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/76), das pract . med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2014 als taugliche Grundlage für die Beur teilung des Anspruchs erachtet hatte (Urk. 7/83/4-5). 2.2.2
Dr. K.___ des J.___ stellte aus allgemeinmedizinischer Sicht (Untersuchung vom 2. April 2014) die Diagnosen einer Adipositas und einer leichten Stressinkonti nenz und hielt fest, es lägen von Seiten seines Fachgebietes keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/76/11).
Dr. L.___ stellte hinsichtlich des Fachgebietes der Orthopädie (Untersuchung vom 2. April 2014) ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit;
a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zum einen chronische Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der rechten Seite ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch geringer Spondylarthrose im Bereich der Halswirbelkörper 4-7 und klinisch unauffälligem Befund an der Halswir belsäule sowie radiologisch und klinisch unauffälligen Befunden an den Schul tern, und zum andern ein chronisches lumbosakrales und gluteales
Schmerz syndrom beidseits ohne fassbare radikuläre Symptomatik mit klinisch bis au f eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit ver mehrter Becken kippung unauffälligem Befund (Urk. 7/76/20).
Der Neuropsychologe lic . phil. N.___
konnte nach der Durchführung verschiede ner Testverfahren (Untersuchung vom 2. April 2014) keine neuropsychologi schen Diagnosen stellen und hielt dazu fest, ein valides neuropsychologisches Testprofil könne bei der relativ bildungsungewohnten Explorandin nicht erho ben werden, abgesehen davon, dass eine sehr deutliche Defizit-Orientierung zu beobachten
sei (Urk. 7/76/25-26).
Der Psychiater Dr. M.___ schliesslich (Untersuchung vom 3 1. März 2014) führte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode auf (ICD-10 Code F33.0), und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 7/76/14). 2.2.3
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so riet Dr. L.___ aus organischer Sicht auf grund der allgemeinen körperlichen Konstitution von körperlich andau ernd schweren Tätigkeiten ab, beurteilte dagegen die Reinigungsarbeit und jede andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
als zumutbar (Urk. 7/76/21). Demgegenüber nahm Dr. M.___ aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % an, die er mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung begrün dete . In Bezug auf die Schmerzstörung mutete Dr. M.___ es der Beschwerde führerin hingegen zu, trotz der geklagten Beschwerden einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen . Einschränkungen in de r Arbeit im Haushalt nahm
Dr. M.___ keine
an (Urk. 7/76/14 -15) . In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter d e r Einschätzung der Teilgutachter und hielten fest, f ür leichte bi s intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, so auch für die angestammte Arbeit in der Reinigung, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit, die mit vollschichtigem Pensum und leicht erhöhtem Pausenbe darf beziehungsweise leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne (Urk. 7/76/27). 2. 2.4
Die Beschwerdeführerin erachtete das Gutachten des J.___
in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2014 und in der Beschwerdeschrift als mangelhaft und beanstan dete namentlich, dass die Gutachter sich nicht über den Verlauf der teilsta tionären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis M itte März 2014 informiert und die Diagnosen der C.___ nicht einbezogen hätten und dass der neuropsychologische Teilgutachter sich in der Klinik I.___ nicht nach den Resultaten der dortigen Testung erkundigt habe (Urk. 7/81, Urk. 1 S. 4 ff.). Des Weiteren liess sie geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Arbeitsfähigkeit bei Schmerzstörungen unrichtig angewendet (Urk. 1 S. 6 f.), und liess aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/22) bezweifeln, dass überhaupt eine Störung vorliege, auf welche diese Rechtsprechung anwendbar sei (Urk. 1 S. 7 f.). 2.3 2.3.1
Dr. G.___ gab in ihrem Gutachten den Grundsatz wieder, dass im Falle von körperlichen Beschwerden zunächst nach der organischen Erklärbarkeit gefragt werden müsse, bevor eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erfolgen könne (Urk. 7/22/20). Dies er Grundsatz entsprich t der Diagnostik des ICD-10 (9. Auf lage, 2014), wo als Charakteristikum der somatoformen Störungen, die unter dem Code F45 zusammengefasst sind, die wiederholte Darbietung körper licher Symptome trotz wiederholter negativer Ergebnisse genannt wird.
In ihren weiteren Ausführungen stellte Dr. G.___
in Frage, dass allfälligen körperlichen Ursachen der geklagten Schmerzen ausreichend nachgegangen worden sei . Sie führte aus, es bestünden im Gegensatz zur Feststellung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/13/17) sehr wohl Anhaltspunkte für eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises, und nannte als solche zum einen Veränderungen der Wirbelkörper, die eine Magnetresonanzuntersuchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 2 7. Oktober 2010 zeige (Urk. 7/22/20-21), und zum andern die Angaben von Dr. A.___, mit dem sie am 1 3. Juli 2012 ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 7/22/14 -15).
Dr. A.___ hatte den MRI-Be fund vom Oktober 2010 im Bericht vom 2 6. Juli 2011 allerdings diskutiert und war zum Schluss gelangt, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen einer serone gativen
Spondylarthropathie werde eine solche Diagnose als unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/11/2). Es ist d aher ist nicht abwegig, dass Dr. F.___
dieser Beurteilung ge folgt war und keinen Anlass für weiterführende Abklärungen gesehen hatte . Ge mäss der Wiedergabe von Dr. G.___
führte Dr. A.___
ihr gegenüber dann aber mündlich aus, es sei theoretisch denkbar, dass eine zwi schenzeitlich aufgetretene neue Symptomatik von entzündeten Augen sowie die Harninkontinenz und die früheren wiederholten gastrointestinalen Probleme doch Be g leiterscheinungen einer allfälligen entzündlichen rheumatischen Erkrankung seien, und er wäre grundsätzlich bereit, eine Überweisung zu einer erweiterten rheumatologischen Abklärung vorzunehmen, falls eine nähere Spe zifizierung des zweifelsohne vorliegenden rheumatisch-entzünd l ichen Leidens psychiatrisch im Hinblick auf eine organische psychische Störung von Vorteil sein sollte (Urk. 7/22/14-15). Diese Aussage hätte zumindest einer Diskussio n im Gutachten des J.___ bedurft. In diesem Zusammenhang leuchtet es auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin im J.___ nicht durch einen Facharzt der Rheu matologie, wie es pract . med. H.___ empfohlen hatte (Urk. 7/83/3), sondern durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie untersucht worden war .
Es ist daher angezeigt, eine rheumatologische (Teil-)Begutachtung der Beschwer deführerin noch nachzuholen, auch wenn die bisher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen Rheumatologen Dr. A.___ und Dr. F.___ darin übereinstimmten, dass das geklagte Sch m erzbild allein durch körperliche Faktoren nicht erklärt werden könne (Urk. 7/11, Urk. 7/13/17), und die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik I.___ ebenfalls von einer psychischen Komponente der körperlic hen Beschwer den ausgingen (Urk. 7/9/9 und Urk. 7/51/4). 2.3.2
Zu Recht machte die Beschwerdeführerin sodann auch Unvollständigkeiten im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ geltend.
Eine psychische Komponente des geklagten Schmerzbildes ist zwar nach dem schon Dargelegten (E. 2.3.1) durchaus wahrscheinlich, ungeachtet der noch nicht vollständig geklärten Rolle einer rheumatologischen Erkrankung. Soweit die Beschwerdeführerin daher unter Ber ufung auf das Gutachten von Dr. G.___ die Diagnose einer teilweise psychisch bedingten Schmerzstö rung anzweifeln liess (Urk. 1 S. 8), so kann ihr nicht gefolgt werden. Hingegen liess die Beschwerdeführerin zu Recht rügen (Urk. 1 S. 4 ff.),
dass im psychi atrischen Teilgutachten des J.___
die Bezugnahme auf den Verlauf der aktuellsten teilstationären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis Mitte März 2014
fehlt
- im Austrittsbericht vom 5. Mai 2014 wurden neben der Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mit telgradiger Episode (ICD-10 Code F33.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 Code F41.1) gestellt (Urk. 7/80/1) und die De pressionssymptomatik sowie frei flottierende Ängste wurden als gegenüber den Schmerzen im Vorder grund stehend beschrieben (Urk. 7/80/2) . Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) vermag d er Umstand, dass die Begutachtung im J.___ erst nach Abschluss dieser Behandlung stattfand und somit aktueller ist, de n Mangel der Einholung aktueller Informationen bei der C.___
nicht zu behe ben.
D enn die Wiedergabe der eigenen Wahrnehmungen am Untersuchungstag ist nur ein Element einer umfassenden Begutachtung und macht die vollstän dige Kenntnis, Darstellung und Diskussion des Krankheitsverlaufs und der Fest stellungen und Beobachtungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht entbehrlich.
Bei der genannten Unvollständigkeit ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des J.___
schon deswegen nicht zuverlässig. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht sprechung basiert, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzent scheid geän dert hat.
D r. M.___
begründete nämlich die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Fehlen der Kriterien einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, eines primären Krankheitsgewinns und eines umfas senden sozialen Rüc kzugs (Urk. 7/76/14-15). Im neuen Prüfungsraster kommt jedoch der psychischen Komorbidität nicht mehr die Rolle eines Hauptkrite riums zu, und d er B e g riff des primären Krankheitsgewinns wird nicht mehr verwendet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Stellung nahme vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 15) machen aber gewisse beobachtete Inkonsistenzen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Raster nicht überflüssig . Denn diese Inkonsistenzen - geringere Einschränkungen bei ent sprechender Ablenkung bei der orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/76/20-21) und Symptomverdeutlichung bei der neuropsy chologischen Untersuchung (Urk. 7/76 /25) - wurden auch von Dr. M.___ nicht derart gewichtet, dass sie die Diagnose einer psychisch bedingten Schmerzstörung als solche in Frage stellten und damit gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung überhaupt sprächen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Die psychiatrische Beurteilung muss daher ergänzt werden um die Punkte, die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Prüfungsraster relevant sind . Hier fehlt insbesondere eine Aus einandersetzung mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren per sönlichen Ressourcen, wie sie der Komplex „ Persönlichkeit“ erfordert; Dr. M.___ nahm auf die Persönlichkeit nur insoweit Bezug, als er das Vor liegen einer Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver neinte (Urk. 7/76 /15). Des Weiteren erwähnte Dr. M.___ zwar eine Behand l ungs resistenz (Urk. 7/76/14-15); auch hier fehlt jedoch ein e Diskussion im Hinblick auf den
K omplex „Gesundheitsschädigung“ im neu massgebenden Raster.
Die Rolle der massgeblichen Standardindikatoren lässt sich sodann auch aus dem Gutachten von Dr. G.___ nicht eindeutig herauslesen, weshalb entge gen der Beschwerdef ührerin (Urk. 1 S. 7 f.) nicht a uf die 100%ige Berufsunfä higkeit beziehungsweise die höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen g emäss der Bescheinigung durch Dr. G.___
(Urk. 7/22/37) abge stellt werden kann. Ohnehin ist die Beurteilung von Dr. G.___ angesichts des von ihr postulierten weiteren Abklärungsbedarfs zur organischen Kompo nente des Beschwerdebildes nicht a bschliessend, denn Dr. G.___
legte sich in ihrer Diagnostik noch nicht fe st, sondern nannte als psychiatrische Diagno sen eine organische affektive Störung und ein pseudoneurasthenisches Syndrom im Rahmen der nicht näher spezifizierten chronisch entzündlichen Systemer krankung
und/oder eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer depressiven St örung (Urk. 7/22/29+38). Ausserdem figuriert die Unterscheidung der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie Dr. G.___ als relevant erachtete (Urk. 7/22/19) und wie Dr. M.___ sie ebenfalls traf (Urk. 7/76/14), in der aktuellsten Au flage des ICD-10 nicht, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schm erzstörung zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig abgrenzbar untereinander (ICD-10 F45.4) . 2.3.3
Demgegenüber erscheint die neuropsychologische Teilbegutachtung im J.___ ent ge gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/81/2) nicht als unvollständig. Denn lic . phil. N.___ führte umfassende Testungen durch, und wen n er schliesslich ausführte, ein valides neuropsychologisches Testprofil h abe nicht erhoben werden können (Urk. 7/76/25), so schrieb er dies dem Bildungs niveau zu und wies bei den einzelnen Testergebnissen auch auf Umstände der Kooperation und der Verdeutlichung hin (Urk. 7/76/23-25). Wei ter e neuro psycho logische Abklärungen versprechen daher keine neuen Erkennt nisse, zumal die C.___ anlässlich der ambulanten Untersuchungen von Juni/Juli 2013 ein schliesslich einer Magnetresonanzuntersuchung des Schädels (Urk. 7/66) ein e neurodegenerative Erkrankung als unwahrscheinlich erachtet hatte und von einer formalisierten neuropsychologischen Testung wegen mut masslich geringer Aussagekraft abgesehen hatte (vgl. Urk. 7/62/2). Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse sind unter diesen Umständen vom beantragten Beizug des Berichts über die Testung in der Klinik I.___ zu erwarten, denn wie lic . phil. N.___ ausführte (Urk. 7/76/26), hatte es sich dabei lediglich um zwei singuläre Screening-Tests gehandelt (Uhren test und Mini-Mental-Status), bei denen die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich abgeschnitten hatte (vgl. Urk. 7/51/7). 2 . 4
Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen . Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen ist eine rheumatologische Abklärung erforderlich, die bis anhin noch nicht erfolgt ist, und zum andern sind in psychiatrischer Hinsicht Ergänzungen der bereits bestehenden Beurteilung vorzunehmen. Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung de s im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichts von med. pract . O.___ vom 1 4. Oktober 2014 ein (Urk. 10). Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung noch Abklärungen zur Arbeitsstelle zu treffen haben, mit der die Beschwerdeführerin die Einkünfte von jährlich rund Fr. 5‘000.-- gemäss dem Eintrag im
Individuellen Konto vom 15. Ju li 2011 (Urk. 7/6) erzielte . Es stellt sich dabei auch die Frage, ob an der ursprünglich angenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/29/5; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgehalten werden kann.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde- führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel