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IV.2014.00901

Verbesserter Gesundheitszustand. Somatoforme Schmerzstörung. Ausschlussgrund Aggravation. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. (BGE 9C_891/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-10-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Januar 2011 im Ver fahren Nr.

IV.2009.00827 (Urk. 8 /187) überwies das hiesige Gericht die Akten des Versi cherten X.___ , geboren 1967, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, damit diese allfällige revisionsrelevante Veränderun gen ab Se ptember 2009 prüfe (Urk. 8 /187 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte (Urk. 8 /192-193) ein und verneinte mit Verfügung vom 8. November 2011 einen Anspruch auf eine höhere Inv aliden rente (Urk. 8 /207 ). Die dagegen am 9. Dezember 2011 erhobene Beschwerd e ( Urk. 8/ 209/3-9 ) wurde mit Urteil vom 9. Februar 2012 im Verfahren Nr.

IV.2011.01319 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 8/212 Dispositiv Ziff. 1 ). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 8/221 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/ 226, Urk. 8/228, Urk. 8/230, Urk. 8/238, Urk. 8/240, Urk. 8/242, Urk. 8/253 )

erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Viertelsrente ab 1. September 2009 auf eine halbe Rente, setzte sie per 1. Juni 2011 wieder auf eine Viertelsrente herab

und hob sie so dann auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf

(Urk. 8/256, Urk. 8/265, Urk. 8/267 und Urk. 8/272 = Urk. 2 /1-2 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.

5) reichte er weitere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7 ) , ergänzt am 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 9-10) , die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 11 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschlies sende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho so matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Gemäss dem obgenannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Begriff lichkeit des medizinischen Klassifikationssyste ms abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Sch merzstörung im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe einträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe

nach BGE 131 V 49

standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 131 V 49

E. 1.2 ) . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin .

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornhe rein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben e iner aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung ( BGE 127 V 294

E. 5a S.

299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen ) . 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihre r Verfügung ( Urk. 2 /2 ) gestützt auf das psy chiatrische Teilgutachten vom 2 9. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwer de füh rer im Zeitraum von September 2009 bis Juni 2011 zu 50 % arbeits unfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % umfasse sämtliche lei densbeding te n Einschränkungen, weshalb beim Invalideneinkommen kein zusätzlicher lei dens bedingter Abzug gerechtfertigt sei und für diesen Zeitraum bei einem Inva liditätsgrad von 54 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere (Begrün dung S. 2 Mitte).

Ab Juni 2011 liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit, weshalb p er 1. Juni 2011 die halbe Rente wieder auf die bisher aus gerichtete Viertelsrente herabgesetzt

werde (S. 2 unten f. ) . Dem rheumatologi schen G utachten vom 2 9. Juni 2012 lasse sich eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen. Damit bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 Mitte). Bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad bestehe kein Ren tenanspruch mehr (S. 4 oben). Der beantragte leidensbedingte Abzug von 20 % sei nicht gerechtfertigt (S. 4 Mitte). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ausgehend von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei

bei der per 1. Septemb er 2009 gewährte n Rentenerhöhung ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen , womit ihm ab September 2009 eine Drei viertelsrente zustehe (S. 7 ff.

Ziff. 6).

Bestritten werde, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert habe.

So habe er nie gegenüber dem psychiatrischen Gutach ter geäussert , dass es ihm seit Sommer 2011 besser gehe . Diese Annahme stehe im Widerspruch dazu, dass sich im gleichen Zeitraum

die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ver schlimmert habe.

Vielmehr sei der nachvollziehbaren Einschätzung des behan delnden Psychiaters zu folgen, welcher ab 2008 von einer unveränderten chro nifizierten mittelgradigen dep ressiven Störung ausgegangen sei (S. 8 f. Ziff.

7).

Sofern dennoch von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, sei auch die im Gutachten aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

in angepasster Tätig keit zu übernehmen, womit ab Juni 2011 immerhin unbefristet noch ein Anspruch auf e ine Viertelsrente bestehe . Die s resultiere auch , sofern wie vor Juni 2009 davon ausgegangen werde, dass die Einschränkungen rein somatisch verursacht seien. So gehe aus dem rheumatologischen Gutachten vom 2 9. Juni 2012 keine Verbesserung, sondern ein gleichgebliebener Gesundheitszustand hervor. Auch könne angesichts der Progredienz der Gelenksarthrose sicher nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand gesprochen werden. Eher liege diesbezüglich eine Verschlechterung vor (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

Mit Urteil vom 2 0. Januar 2011

wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der dama ls angefochtenen Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ , vom 2 3. Juli 2008 ( Urk. 8/129)

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/187 E. 4.6) .

Ausgehend vom Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ist nun zu prüfen, ob seit her eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist. 3.2

Im Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 wurden zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 26 f. Ziff. 6.1): - residuelle Fussbeschwerden links bei: - Status nach komplexer Malleolarfraktur Typ A links nach Sturz aus 3 m Höhe (Arbeitsunfall) am 27. Februar 2002 mit - Flake fracture der Taluskante lateral und vorderer Syndesmosenruptur sowie medialseitig Teilabriss des Ligamentum deltoideum - Status nach Osteosynthese vom 5. März 2002 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung an der distalen Fibula, OSG-Arthroskopie und Mini-Arthrotomie mit Synovektomie und Adäsiolyse ventrales oberes Sprunggelenk (OSG) links am 16. Oktober 2003 - residuell Extensionsparese der Kleinzehen II-V links bei Extensions-Seh nenläsion und Läsion des Nervus peronäus profundus longus - aktuell keine Hinweise auf neurogene Schmerzursache - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) weichteilbedingte Beinschmerzen, DD mit in termittiernder tieflumbaler radikulärer Reizkomponente links - radiologisch keine signifikanten degenerativen Segementveränderun gen tieflumbal (Röntgen 20. Januar 2005) - nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung zusätzlich ins rechte Bein - ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - rezidivierende zervikovertebrale Schmerzen mit okzipitalem Kopf schmerz - konventionell radiologisch keine degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (Röntgen 23. März 2007) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) 3.3

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser aus, dass diese aus gesamtmedizinischer Sicht nicht mehr gegeben sei. Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei das Datum des Unfalls vom 2 7. Februar 2002 (S. 30 Ziff. 7.2). 3.4

Unter der Voraussetzung einer adäquaten psychotherapeutischen und phar ma ko logischen Behandlung sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend den im rheumatologischen Gutachten gemachten Anga ben zur Belastbarkeit für zumutbar zu erachten.

Die derzeitige 50%ige Einschrä nkung aus psychiatrischer Sicht sei vor dem Hin tergrund einer ungenügenden Behandlung der Depression als vorübergehende Einschränkung aufzufassen. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne anhalten des Stehen oder Gehen, ohne repetitives Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von 5 bis maximal 7 kg und ohne repetitives sich Bücken müssen oder Über kopf zu verrichtende Anteile. Treppensteigen und Leiterbenutzung seien ebenso erschwert wie wiederholtes Gehen auf unebenem Grund aufgrund der Fussprob lematik (S. 30 Ziff. 7.3).

Während sowohl in neurologischer (vgl. S. 23 Mitte) als auch in orthopädischer Hinsicht (vgl. S. 26 Mitte) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, begründete der rheumatologische Teilgutachter die Einschränkung von 20 % gegenüber einem Vollpensum mit vermehrtem Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping (S. 21 Mitte). 3.5

Ergänzend führten die Gutachter am 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/171/4-6) aus, sie gingen davon aus, dass unter entsprechender T herapie die Willensanstren g ung für die Umsetzung der schon im Jahr 2002, erneut im Jahr 2004 und erneut durch sie im Jahre 2008 attestierten somatischen Arbeitsfähigkeit ein gefordert werden könne, quasi unter dem medikamentösen und psychothera peutischen Schutz und der Begleitung zur Unterstützung. Es sei aufgrund der Vorgeschichte wenig verwunderlich, dass der Explorand an seiner Invalidenrolle festgehalten und die nötigen Schritte hierzu nicht unternommen habe ( S. 2 unten). Ihres Erachtens wäre zum Zeitpunkt des Gutachtens eine berufliche Massnahme in einem letztendlich 80%igen Leistungspensum zumutbar gewesen (S. 3 oben). 4.

4.1

A b September 2009 liegen die folge nden medizinischen Berichte vor :

Pract . med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. September 2009 ( Urk. 8/165/19-20 = Urk. 8/193/5-6) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

( ICD-10 F32.11 ) . Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 5. Oktober 2008 in seiner regelmässi gen Behandlung (S. 1 Mitte) . Obwohl er seit einem Jahr alle zwei bis drei Wochen regelmässig in die Therapie komme und die empfohlenen Medikamente einnehme, habe sic h sein Zustand kaum verbessert (S. 1 unten). Der Krankheits verlauf habe sich trotz gegenseitigem Bemühen nicht verbessert , sondern sich auf einem - wenn auch schlechten - dennoch stabilen Niveau entsprechend der obigen Diagnose eingestellt und leider chronifiziert (S. 2). 4.2

Dr. med. A.___ , Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA), Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 0. November 2009 in seinem Bericht vom 1 8. November 2009 ( Urk. 8/192/5-8) aus, es finde sich eine ver minderte Belastungstoleranz des linken Fusses bei mässiggradiger OSG-Arthrose links nach OSG-Verletzung am 2 7. Februar 2002 und diskreter Fusshebeparese. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung habe sich nur eine geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken OSG gezeigt. Eine leichtgradige Schwellung der Knöchelregion gehe sich erlich mit der leichten und zeit lich durchaus zu erwartenden Progression der OSG-Arthrose einher, nach wie vor sei höchstens von einer mässiggradigen OSG-Arthrose auszugehen (S. 3 unten). Das im Jahr 2004 erhobene Zumutbarkeitsprofil sei entsprechend der röntge nolo gisch darstellbaren Zunahme der OSG-Arthrose anzupassen. So sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine wechselbelastende, jedoch überwiegende sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei der stehende und der gehende Anteil einen Sechstel einer üblichen täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten. Bezüglich kniender und hockender Tätigkeiten verbliebe es bei den Einschränkungen. Das Tragen von Gegenständ en im Rahmen der einen Sechstel der täglichen Arbeitszeit umfassenden gehenden Tätigkeit sollte keine Gewi chte über 7 . 5 bis 10 kg beinhalten (S. 4 Mitte). 4. 3

Pract .

med. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 1 6. und 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/193 /1-4 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit somati schem Syndrom, ICD-10 F32.11 ( Ziff. 1.1).

D ie letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 1 6. Juni 2011 stattgefun den ( Ziff. 1.2). Seit dem Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 bestehe trotz Medi kamenten ein unveränderter chronisch depressiver Zustand. Prognostisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft auszugehen und von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % im geschützten Rahmen . Empfohlen werde eine sitzende Tätigkei t ( Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). A lle drei bis vier Wochen fände eine Sitzung statt , und es werde eine Pharmakotherapie durchgeführt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 1 5. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft, dies aufgrund der chronischen Depression, von Konzentrationsstörung en und rascher Erschöpfung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ; in geschütztem Rahmen sei, um aus der sozialen Isolation herauszukommen, eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 40-50 % möglich ( Ziff. 1.7). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit seien die Fuss- und Rückenprobleme sowie die mit der Depression verbundenen Probleme, welche seit 2008 bestünden, zu beachten ( Ziff. 3). 4 .4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, erstatteten am 2 9. Juni 2012 ihr interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/221 /3-24 ) . Sie stellten zusammenfas send folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 11 Ziff. III): - Trauma linker Fuss mit atypischer Malleolarfraktur links distal der Fibula Typus A mit Absprengung eines Knorpel-Flakes an der lateralen Kante des Talus und Abriss des Ligamentum deltoideum , 2 7. Februar 2002 - aktuell: leichtgradige Arthrose im OSG links antero-lateral - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und familiäre und finanzielle Schwierigkeiten, gemäss psychosomatis ch-psychiatrischer Begutachtung

Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausrei chend somatisch abstützbar, bei diffuser Druckschmerzangabe, nicht-dermatom-bezogenen Sensibilitätsstörungen im linken Bein und passager nicht-myotom be zogene Parese des ganzen linken Beines, Polyar t hralgien, und ein Panver tebral syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf (S. 11 Mitte) .

Weiter nannten sie eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose mit thora ka ler Bewegungseinschränkung, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas mit einem BMI von 30. 3 kg/m 2 , anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie einen Verdacht auf subklinische Hypothyreose (S. 11 Ziff. III) . 4.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/221/1-2) führten die Gutachter aus, aus somatisch-rh eumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Maurer und als Gipser seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2002 aufgrund der Unfallfolgen vollständig eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Ende der postoperativen Rehabilitationsphase nach der Metallent fernung und damit , bei grosszügiger Auslegung, seit Ende 2003 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr for muliert werden (S. 1) .

Aus psychiatrischer Sicht könne darauf hingewiesen werden, dass sich seit Juni 2011 eine Verlagerung der psychischen Beschwerden in die psychosomatische Problematik eingestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe von Juni 2009 bis Ende Mai 2011 40 % betragen. Die depressive Episode habe sich seither ver bessert. Eine genügende medikamentöse Behandlung vorausgesetzt, ergebe sich in Hinsicht auf die frühere berufliche Tätigkeit aber auch in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit seither eine Einschränkung von 30 % . Die interdis ziplinäre Beurteilung zeige eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Maurer. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne vollumfänglich auf den psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkt abgestellt werden (S. 1 f.). 4.6

Im Gutachten ( Urk. 8/2 21/3-24) führte Dr. C.___ aus , in der klinischen Untersu chung imponierten eine schmerzvermi ttelnde Mimik und Gestik, nicht derma tom bezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passager demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftabschwächungen des linken Beines, diffuse Druck schmerzen im Bereich des linken Fusses, ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines, eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken OSG , eine leichtgradige Muskelhypotroph ie des linken Unterschenkels und eine Adipositas (S. 11 Ziff. IV).

Während der kl inischen Untersuchung habe die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zugenommen , und es seien 5 der 5 Wad d ell-Zeichen als Hinweis auf nicht-organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar gewesen . Der Beschwer deführer habe ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines präsentiert, das weder lumbogen, noch coxogen noch genugen, noch pedugen abgestützt wer den könne, und welches sofort den Charakter gewechselt habe, wenn der Versi cherte von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe (S. 12 oben).

Die Schmerze n könnten laut Versicherte m seit Sommer 2003 kommen und gehen, wie sie wollten. Seither hätten die durchgeführten Therapiemassnahmen nicht mehr geholfen. Die verschiedenen schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente hätten die Schmerzzunahme nicht verhindern können. Die Physiotherapie habe nicht geholfen. Wegen dieser Schmerzen sei gemäss dem Versicherten auch ein von der Invalidenversicherung vermitteltes Belas tungstraining gescheitert. Mit diesen Beschwerden könne sich der Versicherte das erneute Ausüben einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vorstellen (S. 13 unten f.). Dr. C.___ führte aus, diese erwähnten Aspekte wiesen seit dem Somm er 2003 auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, insbe sondere wenn man berücksichtige, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergingen, was nicht bedeute, dass beim Versicherten keine somatisch-pathologische n Befunde vorliegen könnten (S. 14 oben).

Im Berei ch der Wirbelsäule schildere der Versicherte die Bewegung aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhän g ig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhal tung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dr. C.___ führte aus, die s weise auf vor dergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschil der t werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivier baren somatisch-pathologischen Befunden.

I n der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule sei cervical und lumbal keine Bewegungseinschränkung festzustelle n und thorakal eine zu einem Drittel ein geschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren (S. 14 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, w enn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäu l e, die er anläss lich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ vom 2 3. Juli 2008 beschrie ben worden seien, vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen . Bezüglich dieser Einschätzung berück sichtige er, dass im neurologischen Teilgutachten vom 2 8. April 2008 und im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. Juni 2008 noch keine Bewegungs ein schränkungen thorakal beschrieben worden seien, welche jedoch ,

isoliert betrachtet, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 15 Mitte).

I m Bereich der Füsse könne er ausschliesslich linksseitig eine leichtgradige und diffuse Verdickung der Gelenkskapsel des OSG bestätigen

(S. 15 unten). Die vom Versicherten als diffus geschilderten Druckschmerzen im Bereich des lin ken OSG korrelierten nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund wie Überwärmung oder einer Tendovaginitis.

Die ergänzend durchgeführte n Röntgenaufnahmen der oberen und unteren Sprunggelenke dokumentierten rechtsseitig normale Befund e und linksseitig, im Vergleich zu den mitgebrachten Voraufnahmen seit dem 1 3. Juni 2003, statio näre Befunde mit posttraumatischen Veränderungen und mit einer leichtgradi gen Arthrose des OSG anterolateralseits . Die übrigen Fuss s trukturen kämen radiologisch altersentsprechend normal zur Darstellung (S. 16 oben).

Dr. C.___ führte aus, wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit den

Angaben, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ beschrieben worden seien, vergleiche, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So habe sich die Bewegungseinschränkung , die im rheumatologi schen Teilgutachten vo n 2008 im Bereich des linken OSG beschrieben worden sei, zurückgebildet . Es bestehe keine Verkürzung der dorsalen Oberschenkel muskulatur mehr. Die Plegie für die Dorsalextension der Kleinzehe links sei offensichtlich im Anschluss an die Metallentfernung vom 1 6. Juni 2003 aufge treten. Konsekutiv habe sich die diskrete Muskelhypotrophie im Unterschenkel links entwickelt. Mit diesen Befunden könne für eine angepasste Verweistätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 16 Mitte) .

Dr. C.___ führte weiter aus , insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschil der ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objek ti vierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Si tuation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens un d eine psychosomatisch-psychiat rische Affektion zu diskutieren .

Der im Y.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung, dass die früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gipser und Mauer nicht mehr zumutbar seien, könne gefolgt werden (S. 17 Mitte).

Im rheumatologischen Teilgutachten vo n 2008 sei für e ine angepasste Ver weis tä tigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % wegen dem ver mehrten Zeitaufwand für die Erholung und wegen des Pain-Coping begrün det worden. In diesem rheumatologischen Teilgu tachten sei dem Versicherten nicht die M öglichkeit gegeben worden, seine Beschwerden in Bezug zu einer visuellen Analogskala darzulegen, so dass es dem damals begutachtendem Rheumatolo gen nicht möglich gewesen sei, eindeutig zwischen somatisch und vordergrün dig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden abzugrenzen (S. 17 f.). Die im rhe umatologischen Teilgutachten von 2008 beschriebene Bewegungseinschrän kung des linken OSG habe sich unterdessen im Ausmass zurückgebildet. Auf grund dieser Aspekte und der unterdessen eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes könne er nicht mehr vollumfänglich an der Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit für eine Verweistätigkeit festhalten, die im rheuma tologischen Teilgutachten respektive im Y.___ -Gutachten von 2008 formuliert gewesen sei (S. 18 Mitte). 4.7

Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung ( Urk. 8/221/25-38) aus,

währendem die Schmerzen beim Beschwerdeführer schon früh ein starkes Ausmass angenommen hätten und nicht mehr zurückgegangen seien, habe er sich psychisch noch lange Zeit gut halte n können. Gemäss seinen Angaben sei er ab 2007 in Verstimmungen geraten und von Zukunftsängsten geplagt wor den. Bereits zur Zeit der Begutachtung in Basel seien die seelischen Probleme relativ schlimm gewesen. Etwas später habe er bei pract. med. Z.___ die Behandlung aufgenommen, welche er bis heute ein- bis zweimal pro Monat weiterführe. Seit Sommer 2011 gehe es besser (S. 4 Mitte). Familiäre Probleme würden jeweils vorübergehend zu Verst ärkungen der Beschwerden führen. Im März 2012 habe er mit der Familie in eine grössere Wohnung ziehen müssen. Als Folge davon müsse die Ehefrau mehr arbeiten, was wiederum eine Kürzung der Ergänzungsleistungen mit sich bringe. Das ganze Geld laufe über den Sozi aldienst. Sein Tagesablauf sei regelmässig. Habe er gut geschlafen, stehe er bereits um 6.00 Uhr auf. Wenn er schlecht geschlafen habe, bleibe er bis 9.00 Uhr im Bett. Er esse dann etwas und kümmere sich um die Kinder (S. 4 f. unten). Er koche immer noch gerne. Im Sommer sei er regelmässig im Schwimmbad anzutreffen. In der Nähe lebten mehrere Familienmitglieder und er pflege mit seinen Freunden enge Kontakte. Er fahre häufig Auto, wobei er mangels eigenem Auto dasjenige des Bruders benützen könne. Seine Ferien ver bringe er im Kosovo, jedes Jahr etwa vier Wochen. Er glaube nicht, wieder arbeiten zu können, die Schmerzen würden dies verhindern (S. 5 oben).

Dr. B.___ führte aus, ausschlaggebend für die Aufgabe der Arbeitstätigkeit seien körperliche Probleme gewesen. Der Versicherte habe zwei Arbeitsunfälle erlitten, welche teilweise Frakturen mit sich gebracht hätten. Trotz intensiven Behandlungen habe der Versicherte keinen Rückgang der Schmerzsymptomatik gezeigt, vielmehr sei es im Laufe der Jahre zu einer deutlichen Verstärkung derselben gekommen. Heute verspüre er in vielen Körperteilen Schmerzen, was ihn bei seiner Lebensführung erheblich einschränke.

S oweit die Beschwerden nicht soma tisch erklärt werden könnten, z eige der Ver sicherte Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Er sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung (S. 6 lit. B).

Auffallend sei, dass Lebensprobleme und Wetterwechsel zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten oft den Hauptfokus seines Interessens. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhan den. Diese habe sich seit Sommer 2011 verstärkt .

Dem Beschwerdeführer hätten ab 2007 seine Lebensprobleme zunehmend zuge setzt. Insbesondere sei er mit der Familie in Schwierigkeiten geraten, indem e r nervös und aggressiv reagiert , herumgeschrien und dann an Schuldgefühlen gelitten habe. Die finanzielle Pro blematik habe ihn bedrückt (S. 7 oben). Ab 2008 habe er Verstimmungen gezeigt , und am Spital D.___ sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Da er gute Deutschkenntnisse habe, könne die durchgeführte Behandlung als geeignet angesehen werden. Er erhalte Psychopharmaka, der Medikamenten spiegel vo n Remeron habe im Referenzbereich gelegen, derjenige von Seroquel liege deutlich darunter, was bedauerlich sei, da der Versicherte so nicht von der beruhigenden Wirkung dieses Medikamentes profitieren könne (S. 7 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 1 8. Juni 2012 eine Symptomatik gezeigt, welche auf eine leichte depressive Episode hinweise. Er sei mürrisch, phasenweise verstimmt, zwischendurch aber auch in ausgeglichener Stimmungslage. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Auch eine Selbstwertproblematik finde sich nicht und die Konzentration sei gut. Die Lebensaktivitäten seien erhalten geblieben. Der Tagesablauf sei regelmässig , und die sozialen Kontakte bestünden weiterhin. Im Weiteren fahre er Auto und sei auch fähig, längere Ferien in seinem Heimatland zu verbringen. Dies alles lasse sich nicht mit einer bedeu tenden Depressivität in Übereinstimmung brin gen. Es könne auch die eher selten stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung als Indiz dafür angesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht deutlich psychisch krank fühle (S. 7 unten f.) . Zudem nehme er die ihm abgegebenen Psychopharmaka nicht in ausreichender Dosierung ein . Letztmals sei im Juni 2011 eine mittelgradige depressive Episode diagno stiziert worden. Es sei seither zu einer V erbesserung gekommen .

Es gebe auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie langjährige Phasen von Arbeitsuntätigkeit, familiäre Schwierigkeiten und finanzielle Probleme. Der Versicherte habe innerlich mit der Arbeitswelt abgeschlossen und sei nicht motiviert, seine Restarbeitsfähigkeit auszuüben (S. 8 oben) .

Hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung liege beim Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von leichtem Aus mass vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung schränke den Be schwerdeführer lediglich in der angestammten , nicht aber in einer angepass ten Tätigkeit ein , und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen (S. 8 unten). Auch bestehe keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur. Dage gen sei die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert. Damit träfen zwar mehrere Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität nicht schwer gradig sei (S. 9 oben).

Dr. B.___ führte aus, im Gutachten des Spitals D.___ vo n 2008 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Diese Diagno se stellung erstaune etwas, da mit grosser Wahrscheinlichkeit eine depressive Reaktion vorgelegen habe, hätten doch gewisse Gründe dazu geführt, dass der Versicherte depressiv geworden sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Persistieren der Depressivität unterdessen tatsächlich im Sinne einer negativen Eigendynamik zu einer depressiven Episode geführt habe. Der behan delnde Psychiater pract. med. Z.___ übernehme die Diagnosen, welche am Spital D.___ gestellt worden seien. Von der mittelgradigen depressi ven Episode könne keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün det werden, vielmehr liege die Arbeitsfähigkeit bei mittelgradigen depressiven Episoden bei etwa 50 % .

Erstaunlicherweise berücksichtige pract. med. Z.___ die unübersehbare und deutlich ausgeprägte Schmerzproblematik im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht (S. 13 unten). Zudem verwende er nebst der Depres sion auch somatische Probleme , um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, was für einen Psychiater nicht zulässig sei (S. 14 oben). 4. 8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/252) nach gleichentags durchgeführtem MRI des lin ken OSG aus, bei einem Status nach ausgeprägtem Trauma im OSG bestehe eine mittel- bis hochgradige Arthrose im OSG, lateral betont. Es fänden sich eine hochgradige Verdickung der lateralen kollateralen Ligamente und der anterio ren Syndesmose, posttraumatische Verknöcherungen im tiefen Blatt des Liga mentum deltoide um und ein verdicktes oberfläch liches Blatt. Es bestehe eine leichtg radige Tendinopathie der Sehne des Musculus peronaeus longus. 4. 9

Pract. med. Z.___ nannte auch in seinem Bericht vom 2 2. September 2014 ( Urk. 6/2) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 1) . In sit zender Tätigkei t sei der Beschwerdeführer etwa 20 % arbeitsfähig in stressfreier Arbeitsatmosphäre, da die Konzentration durch die Depression ei ngeschränkt sei. Am ehesten komme eine etwa 20%ige im Sitzen auszuübende Tätigkeit im geschützten Rahmen in Frage. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Patient jedoch nicht vermittelbar (S. 1 Ad 3). Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf der Behandlung nicht verbessert (S. 1 Ad 4).

Die psychische und somatische Situation des Patienten habe sich seit 2008, also seit dieser sechsjährigen Behandlungszeit, und trotz verschiedener medikamen töser Therapieansätze chronifiziert und kaum verbessert. In Anbetracht der psy chischen und physischen Chronifizierung, des langen Arbeitsausfall es, des Alter s des Patienten und dem ausdrücklichen Mangel an Flexibilität und Belast barkeit in jeglicher Hinsicht, bleibe es ein frommes Wunschdenken, wenn man davon ausgehe, dass der Patient eine reale Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt habe (S. 1 Ad 5). 5 . 5 .1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, inwiefern sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit de n mit Urteil vom 2 0. J anuar 2011 bestä tigten Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) in rentenrevisionsrelevanter Weise verändert hat, bildet das Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ,

ergänzt am 1 1. Dezember 2009 ( vorstehend E. 3 ) .

Die Beschwerdegegnerin ging nun in der hier angefochtenen Verfügung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4)

davon aus, dass seit September 2009 aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, jedoch ab Juni 2011 diesbe züglich eine Verbesserung eingetreten sei, sodass zu diesem Zeitpunkt lediglich noch die Einschränkung aus somatischer Sicht bestanden habe. Gestützt auf das Teilgutachten von Dr. C.___

vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin dann ab Zeitpunkt der Begutachtung von einem verbes ser ten Gesundheitszustand und damit vom Wegfallen der bisherigen Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehe nd E.

2.1 ) . 5.2

Dr. C.___ erachtete in seinem rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4. 6 )

nach Untersuchung des Beschwerdeführers Mitte Juni 2012, gleich wie der Kreisarzt der SUVA Dr. A.___ im November 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) ,

den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsfähig, dies bereits seit dem Jahre 200 3.

Die von Dr. C.___

seit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2008

aufgeführte Verbesse rung des Gesundheitszustandes sah er im Wesentlichen in einer erhöhten Beweglichkeit des linken OSG begründet. Die Bewegungseinschränkungen des linken OSG waren jedoch nicht ursächlich für die im rheumatologischen Tei l gutachten der Akademie Y.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, son dern der dem Beschwerdeführer zugestandene vermehrte Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping ( vgl. vorstehend E. 3 .4 ).

Hierzu führte Dr. C.___ aus, diese

attestierte Einschränkung resultiere alleine daraus, dass im rheumatologi schen Teilgutachten der Akademie Y.___

keine genügende Abgrenzung zwischen somatisch und vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden vorgenommen worden sei .

Insgesamt lässt

das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom Juni 2012 nicht auf einen seit Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahre 2008 verbesserten somati schen Gesundheitszustand schliessen , sondern es handelt sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand es.

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit

lässt sich auch dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) nach am 2 2. Mai 2014 durchgeführtem MRI des OSG nicht entnehmen, hingegen relativiert er die von Dr. C.___ festgestellt e verbesserte Beweglichkeit des OSG.

Demnach ist weiterhin von der im Y.___- Gutachten vom Juli 2008 attestierten 20%igen Einschränkung aufgrund der somatischen Beschwerden auszugehen. 5.3

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann im Fol genden auf das psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___ , welches die Anfor de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.

7) erfüllt, abgestellt werden (vorstehend E. 4.7) .

Dagegen stellen die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters pract. med. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4. 9 ) - w ie bereits in den Urteilen vom 2 0. Januar 2011 und vom 9. Februar 2012 ( vgl. Urk. 8/ 187 E. 4.4 und Urk. 8/212 E . 3.3 ) festgehalt en - keine verläss li che Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdefüh rers dar . So mangelt es an einer objektiver Befunderhebung und einer ange sichts der Diagnosestellung

und Frequenz der Therapiesitzungen nachvollziehbaren attes tierten Arbeitsunfähigkeit. Zudem fand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - wie von Dr. B.___

zu Recht gerügt - eine Vermi schung von somatischen und psychiatrischen Problemen statt.

Entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters ging Dr. B.___ von einem ab Juni 2011 verbesserten Gesundheitszustand insofern aus, als sich die depressive Symptomatik verbes sert , hingegen eine Verlagerung in eine soma toforme Schmerzstörung stattgefunden habe. Der Bes chwerdeführer bestritt diesbezüglich jemals geäussert zu haben, dass es ihm seit Juni 2011 besser gegangen sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Demnach ist spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 von einer verbesserten depres siven Problematik und damit vom Vorliegen einer lediglich leichtgradige n depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen.

Aus letzterer Diagnose leitete Dr. B.___ nach Vornahme der nun nicht mehr anwendbaren Überwindbarkeitspraxis (vgl. vorstehend E. 1.2) eine generelle Arbeitsunfähig keit von 30 % ab.

Zu beachten ist, dass nach neuer Praxis des Bundesgericht s die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades führt , wenn einerseits die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac hgewiesen sind , und

ande rerseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Im Rahmen der klinischen Untersu chung bei Dr. C.___ ergaben sich klare Hin wei se auf eine Aggravation. So äusserte der Beschwerdeführer bei dauernd er

schmerzvermittelnder Mimik und Gestik d iffuse Druckschmerzen am linken Fuss , nicht-dermatombezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passa ger demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftab schwächungen des linken Bei nes

sowie ein unspezifisches Schonhinken , welches nach Gegebenheit den Charakter änderte. Auch wurde die unterschiedlich vorgenommene Untersu chung sämtlicher Bewegungssegmente der Wirbelsäule als gleich schmerzhaft angegeben.

Des Weiteren ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer in einem intakten sozialen Umfeld lebt.

So kümmert er sich um seine F amilie und die Kinder , kocht gerne und pflegt enge Kontakte mit sei nen Freunden und mit in der Nähe wohnenden Familienangehörigen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Sommer regelmässig im Schwimm bad anzutreffen und fahre häufig Auto. Zudem gehe er etwa vier Wochen in den Kosovo in die Ferien.

Aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation bei einer weit gehend normalen Freizeitgestaltung und intaktem sozialen Umfeld

muss vorlie gend davo n ausgegangen werden, dass von Seiten der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 5. 4

Zusammenfassen d ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht von September 2009 bis Juni 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit auszugehen ist. Aufgrund einer danach eingetretenen Verbes serung besteht spätestens ab Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht mehr. In somatischer H insicht ist hingegen von einem seit der Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahr 2008 unveränderten Zustand und damit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. 6. 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 6.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt seines Gesundheitsschadens am 2 7. Februar 2002 bei der Firma F.___ als Verputzer und Gipser und erzielte im Jahr 2001 ein

Einkommen von Fr. 56‘815.-- (vgl. Urk. 8/15 Ziff. 4-5 und Ziff. 20).

Dies ergibt u nter Berücksichtigung der Nominallohnentwickl ung im Baugewer be von 1.6 % im Jahr 2002 ( Die Volk swirtschaft 11/2004, S. 87 Tabelle B 10.2, lit. F) , von 1.0 % im Jahr 2003 , 0.4 % im Jahr 2004, 1.1 % in den Jahr en 2005 und 2006, 1.7 % im Jahr 2 007 und 2.0 % in den Jahren 2008 und 2009 ( D ie Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. F und D ie Volkswirtschaft 4 2011, S. 91 Tabelle B 10.2, lit. F ) ein Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- im Jahr 2009 ( Fr. 56‘815.-- x 1.016 x 1.010 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 x 1.020 x 1.020) .

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2010, von 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.9 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 6 2012, S. 95 Tabelle 10.2 lit. F, Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- im Jahr 2012 ( Fr. 63‘305.-- x 1.007 x 1. 010 x 1.009 ). 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 20 10 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 5 0 %

rund

Fr. 30 ‘ 6 19 .-- für das Jahr 2009 ( Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.5 ).

Weiter resultier t ausgehend von dem im Jahr 2010 von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte n Einkomm en von Fr. 4'901.-- (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) , umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.8 %

im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total ) sowie des noch möglichen Arbeitspensums von 80 %

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘936.--

im Jahr 2012 ( Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 1.008 x 0.8). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Bereits im Urteil vom 2 0. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die Beschwerde gegnerin mit dem von ihr damals gewährten leidensbedingte n Abzug von 20 % bei den nicht besonders erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers das ihr zustehende Ermessen bis zum Limit ausgeschöpft habe (vgl. Urk. 8/187 E. 4.6).

Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung wie vorliegend bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invali ditätsschätzungen zu ermitteln ( vgl. BGE 141 V 9, BGE 117 V 198

E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013).

Dem Umstand, dass nur noch leichte angepasste Tätigkeiten ausgeführt werden können, wurde schon damit genügend Rechnung getragen, dass zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten abgestellt wurde. Ein diesbezüglich zusätzlicher Abzug erscheint nicht gerechtfertigt. A uf grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich noch Teilzeitarbeit leisten kann, erweist sich ein Abzug von 10 %

als

gerechtfertigt . 6.6

Demnach resultiert ab September 2009 bei e inem Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- und bei dem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Arbeitspensum von 50 % sowie des maximal zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘557.-- ( Fr. 30‘619 .-- x 0.9) und damit eine E inkommenseinbusse von Fr. 35‘748 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht.

Davon ausgehend, d ass der Beschwerdeführer ab Juni 2012 in einer angepass ten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein mögliches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘942.--

( Fr. 49‘936.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- ergibt dies eine E inbusse von Fr. 20‘023.--, was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 % entspricht.

Demzufolge besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ein von 1. September 2009 bis Ende September 2012 (Jun i 2012 zuzüglich drei Monate) befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Danach besteht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

7.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde ist die Verfügung vom 2 3. J uli 201 4 ( Urk. 2 /1-2 ) dahingehend abzuändern, dass ein vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012 befristeter Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w e isen. 8 . 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdeg egnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahr ens steht dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim bis zum 3 1. Dezember 2014 massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2014 dahin gehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer ei nen vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012

befristeten Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und je einer Kopie von Urk. 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ).

E. 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.8 %

im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total ) sowie des noch möglichen Arbeitspensums von 80 %

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘936.--

im Jahr 2012 ( Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 1.008 x 0.8). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Bereits im Urteil vom 2 0. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die Beschwerde gegnerin mit dem von ihr damals gewährten leidensbedingte n Abzug von 20 % bei den nicht besonders erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers das ihr zustehende Ermessen bis zum Limit ausgeschöpft habe (vgl. Urk. 8/187 E. 4.6).

Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung wie vorliegend bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invali ditätsschätzungen zu ermitteln ( vgl. BGE 141 V 9, BGE 117 V 198

E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013).

Dem Umstand, dass nur noch leichte angepasste Tätigkeiten ausgeführt werden können, wurde schon damit genügend Rechnung getragen, dass zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten abgestellt wurde. Ein diesbezüglich zusätzlicher Abzug erscheint nicht gerechtfertigt. A uf grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich noch Teilzeitarbeit leisten kann, erweist sich ein Abzug von 10 %

als

gerechtfertigt . 6.6

Demnach resultiert ab September 2009 bei e inem Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- und bei dem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Arbeitspensum von 50 % sowie des maximal zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘557.-- ( Fr. 30‘619 .-- x 0.9) und damit eine E inkommenseinbusse von Fr. 35‘748 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht.

Davon ausgehend, d ass der Beschwerdeführer ab Juni 2012 in einer angepass ten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein mögliches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘942.--

( Fr. 49‘936.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- ergibt dies eine E inbusse von Fr. 20‘023.--, was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 % entspricht.

Demzufolge besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ein von 1. September 2009 bis Ende September 2012 (Jun i 2012 zuzüglich drei Monate) befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Danach besteht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

7.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde ist die Verfügung vom 2 3. J uli 201 4 ( Urk. 2 /1-2 ) dahingehend abzuändern, dass ein vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012 befristeter Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w e isen. 8 . 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdeg egnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahr ens steht dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim bis zum 3 1. Dezember 2014 massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2014 dahin gehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer ei nen vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012

befristeten Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und je einer Kopie von Urk. 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschlies sende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho so matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3 Gemäss dem obgenannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Begriff lichkeit des medizinischen Klassifikationssyste ms abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Sch merzstörung im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe einträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe

nach BGE 131 V 49

standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 131 V 49

E. 1.2 ) . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin .

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornhe rein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben e iner aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung ( BGE 127 V 294

E. 5a S.

299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

E. 1.4 und Ziff. 1.7). A lle drei bis vier Wochen fände eine Sitzung statt , und es werde eine Pharmakotherapie durchgeführt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 1 5. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft, dies aufgrund der chronischen Depression, von Konzentrationsstörung en und rascher Erschöpfung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ; in geschütztem Rahmen sei, um aus der sozialen Isolation herauszukommen, eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 40-50 % möglich ( Ziff. 1.7). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit seien die Fuss- und Rückenprobleme sowie die mit der Depression verbundenen Probleme, welche seit 2008 bestünden, zu beachten ( Ziff. 3). 4 .4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, erstatteten am 2 9. Juni 2012 ihr interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/221 /3-24 ) . Sie stellten zusammenfas send folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 11 Ziff. III): - Trauma linker Fuss mit atypischer Malleolarfraktur links distal der Fibula Typus A mit Absprengung eines Knorpel-Flakes an der lateralen Kante des Talus und Abriss des Ligamentum deltoideum , 2 7. Februar 2002 - aktuell: leichtgradige Arthrose im OSG links antero-lateral - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und familiäre und finanzielle Schwierigkeiten, gemäss psychosomatis ch-psychiatrischer Begutachtung

Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausrei chend somatisch abstützbar, bei diffuser Druckschmerzangabe, nicht-dermatom-bezogenen Sensibilitätsstörungen im linken Bein und passager nicht-myotom be zogene Parese des ganzen linken Beines, Polyar t hralgien, und ein Panver tebral syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf (S. 11 Mitte) .

Weiter nannten sie eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose mit thora ka ler Bewegungseinschränkung, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas mit einem BMI von 30. 3 kg/m 2 , anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie einen Verdacht auf subklinische Hypothyreose (S. 11 Ziff. III) . 4.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/221/1-2) führten die Gutachter aus, aus somatisch-rh eumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Maurer und als Gipser seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2002 aufgrund der Unfallfolgen vollständig eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Ende der postoperativen Rehabilitationsphase nach der Metallent fernung und damit , bei grosszügiger Auslegung, seit Ende 2003 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr for muliert werden (S. 1) .

Aus psychiatrischer Sicht könne darauf hingewiesen werden, dass sich seit Juni 2011 eine Verlagerung der psychischen Beschwerden in die psychosomatische Problematik eingestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe von Juni 2009 bis Ende Mai 2011 40 % betragen. Die depressive Episode habe sich seither ver bessert. Eine genügende medikamentöse Behandlung vorausgesetzt, ergebe sich in Hinsicht auf die frühere berufliche Tätigkeit aber auch in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit seither eine Einschränkung von 30 % . Die interdis ziplinäre Beurteilung zeige eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Maurer. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne vollumfänglich auf den psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkt abgestellt werden (S. 1 f.). 4.6

Im Gutachten ( Urk. 8/2 21/3-24) führte Dr. C.___ aus , in der klinischen Untersu chung imponierten eine schmerzvermi ttelnde Mimik und Gestik, nicht derma tom bezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passager demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftabschwächungen des linken Beines, diffuse Druck schmerzen im Bereich des linken Fusses, ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines, eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken OSG , eine leichtgradige Muskelhypotroph ie des linken Unterschenkels und eine Adipositas (S. 11 Ziff. IV).

Während der kl inischen Untersuchung habe die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zugenommen , und es seien 5 der 5 Wad d ell-Zeichen als Hinweis auf nicht-organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar gewesen . Der Beschwer deführer habe ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines präsentiert, das weder lumbogen, noch coxogen noch genugen, noch pedugen abgestützt wer den könne, und welches sofort den Charakter gewechselt habe, wenn der Versi cherte von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe (S. 12 oben).

Die Schmerze n könnten laut Versicherte m seit Sommer 2003 kommen und gehen, wie sie wollten. Seither hätten die durchgeführten Therapiemassnahmen nicht mehr geholfen. Die verschiedenen schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente hätten die Schmerzzunahme nicht verhindern können. Die Physiotherapie habe nicht geholfen. Wegen dieser Schmerzen sei gemäss dem Versicherten auch ein von der Invalidenversicherung vermitteltes Belas tungstraining gescheitert. Mit diesen Beschwerden könne sich der Versicherte das erneute Ausüben einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vorstellen (S. 13 unten f.). Dr. C.___ führte aus, diese erwähnten Aspekte wiesen seit dem Somm er 2003 auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, insbe sondere wenn man berücksichtige, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergingen, was nicht bedeute, dass beim Versicherten keine somatisch-pathologische n Befunde vorliegen könnten (S. 14 oben).

Im Berei ch der Wirbelsäule schildere der Versicherte die Bewegung aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhän g ig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhal tung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dr. C.___ führte aus, die s weise auf vor dergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschil der t werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivier baren somatisch-pathologischen Befunden.

I n der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule sei cervical und lumbal keine Bewegungseinschränkung festzustelle n und thorakal eine zu einem Drittel ein geschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren (S. 14 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, w enn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäu l e, die er anläss lich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ vom 2 3. Juli 2008 beschrie ben worden seien, vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen . Bezüglich dieser Einschätzung berück sichtige er, dass im neurologischen Teilgutachten vom 2 8. April 2008 und im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. Juni 2008 noch keine Bewegungs ein schränkungen thorakal beschrieben worden seien, welche jedoch ,

isoliert betrachtet, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 15 Mitte).

I m Bereich der Füsse könne er ausschliesslich linksseitig eine leichtgradige und diffuse Verdickung der Gelenkskapsel des OSG bestätigen

(S. 15 unten). Die vom Versicherten als diffus geschilderten Druckschmerzen im Bereich des lin ken OSG korrelierten nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund wie Überwärmung oder einer Tendovaginitis.

Die ergänzend durchgeführte n Röntgenaufnahmen der oberen und unteren Sprunggelenke dokumentierten rechtsseitig normale Befund e und linksseitig, im Vergleich zu den mitgebrachten Voraufnahmen seit dem 1 3. Juni 2003, statio näre Befunde mit posttraumatischen Veränderungen und mit einer leichtgradi gen Arthrose des OSG anterolateralseits . Die übrigen Fuss s trukturen kämen radiologisch altersentsprechend normal zur Darstellung (S. 16 oben).

Dr. C.___ führte aus, wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit den

Angaben, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ beschrieben worden seien, vergleiche, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So habe sich die Bewegungseinschränkung , die im rheumatologi schen Teilgutachten vo n 2008 im Bereich des linken OSG beschrieben worden sei, zurückgebildet . Es bestehe keine Verkürzung der dorsalen Oberschenkel muskulatur mehr. Die Plegie für die Dorsalextension der Kleinzehe links sei offensichtlich im Anschluss an die Metallentfernung vom 1 6. Juni 2003 aufge treten. Konsekutiv habe sich die diskrete Muskelhypotrophie im Unterschenkel links entwickelt. Mit diesen Befunden könne für eine angepasste Verweistätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 16 Mitte) .

Dr. C.___ führte weiter aus , insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschil der ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objek ti vierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Si tuation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens un d eine psychosomatisch-psychiat rische Affektion zu diskutieren .

Der im Y.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung, dass die früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gipser und Mauer nicht mehr zumutbar seien, könne gefolgt werden (S. 17 Mitte).

Im rheumatologischen Teilgutachten vo n 2008 sei für e ine angepasste Ver weis tä tigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % wegen dem ver mehrten Zeitaufwand für die Erholung und wegen des Pain-Coping begrün det worden. In diesem rheumatologischen Teilgu tachten sei dem Versicherten nicht die M öglichkeit gegeben worden, seine Beschwerden in Bezug zu einer visuellen Analogskala darzulegen, so dass es dem damals begutachtendem Rheumatolo gen nicht möglich gewesen sei, eindeutig zwischen somatisch und vordergrün dig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden abzugrenzen (S. 17 f.). Die im rhe umatologischen Teilgutachten von 2008 beschriebene Bewegungseinschrän kung des linken OSG habe sich unterdessen im Ausmass zurückgebildet. Auf grund dieser Aspekte und der unterdessen eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes könne er nicht mehr vollumfänglich an der Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit für eine Verweistätigkeit festhalten, die im rheuma tologischen Teilgutachten respektive im Y.___ -Gutachten von 2008 formuliert gewesen sei (S. 18 Mitte). 4.7

Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung ( Urk. 8/221/25-38) aus,

währendem die Schmerzen beim Beschwerdeführer schon früh ein starkes Ausmass angenommen hätten und nicht mehr zurückgegangen seien, habe er sich psychisch noch lange Zeit gut halte n können. Gemäss seinen Angaben sei er ab 2007 in Verstimmungen geraten und von Zukunftsängsten geplagt wor den. Bereits zur Zeit der Begutachtung in Basel seien die seelischen Probleme relativ schlimm gewesen. Etwas später habe er bei pract. med. Z.___ die Behandlung aufgenommen, welche er bis heute ein- bis zweimal pro Monat weiterführe. Seit Sommer 2011 gehe es besser (S. 4 Mitte). Familiäre Probleme würden jeweils vorübergehend zu Verst ärkungen der Beschwerden führen. Im März 2012 habe er mit der Familie in eine grössere Wohnung ziehen müssen. Als Folge davon müsse die Ehefrau mehr arbeiten, was wiederum eine Kürzung der Ergänzungsleistungen mit sich bringe. Das ganze Geld laufe über den Sozi aldienst. Sein Tagesablauf sei regelmässig. Habe er gut geschlafen, stehe er bereits um 6.00 Uhr auf. Wenn er schlecht geschlafen habe, bleibe er bis 9.00 Uhr im Bett. Er esse dann etwas und kümmere sich um die Kinder (S. 4 f. unten). Er koche immer noch gerne. Im Sommer sei er regelmässig im Schwimmbad anzutreffen. In der Nähe lebten mehrere Familienmitglieder und er pflege mit seinen Freunden enge Kontakte. Er fahre häufig Auto, wobei er mangels eigenem Auto dasjenige des Bruders benützen könne. Seine Ferien ver bringe er im Kosovo, jedes Jahr etwa vier Wochen. Er glaube nicht, wieder arbeiten zu können, die Schmerzen würden dies verhindern (S. 5 oben).

Dr. B.___ führte aus, ausschlaggebend für die Aufgabe der Arbeitstätigkeit seien körperliche Probleme gewesen. Der Versicherte habe zwei Arbeitsunfälle erlitten, welche teilweise Frakturen mit sich gebracht hätten. Trotz intensiven Behandlungen habe der Versicherte keinen Rückgang der Schmerzsymptomatik gezeigt, vielmehr sei es im Laufe der Jahre zu einer deutlichen Verstärkung derselben gekommen. Heute verspüre er in vielen Körperteilen Schmerzen, was ihn bei seiner Lebensführung erheblich einschränke.

S oweit die Beschwerden nicht soma tisch erklärt werden könnten, z eige der Ver sicherte Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Er sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung (S. 6 lit. B).

Auffallend sei, dass Lebensprobleme und Wetterwechsel zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten oft den Hauptfokus seines Interessens. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhan den. Diese habe sich seit Sommer 2011 verstärkt .

Dem Beschwerdeführer hätten ab 2007 seine Lebensprobleme zunehmend zuge setzt. Insbesondere sei er mit der Familie in Schwierigkeiten geraten, indem e r nervös und aggressiv reagiert , herumgeschrien und dann an Schuldgefühlen gelitten habe. Die finanzielle Pro blematik habe ihn bedrückt (S. 7 oben). Ab 2008 habe er Verstimmungen gezeigt , und am Spital D.___ sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Da er gute Deutschkenntnisse habe, könne die durchgeführte Behandlung als geeignet angesehen werden. Er erhalte Psychopharmaka, der Medikamenten spiegel vo n Remeron habe im Referenzbereich gelegen, derjenige von Seroquel liege deutlich darunter, was bedauerlich sei, da der Versicherte so nicht von der beruhigenden Wirkung dieses Medikamentes profitieren könne (S. 7 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 1 8. Juni 2012 eine Symptomatik gezeigt, welche auf eine leichte depressive Episode hinweise. Er sei mürrisch, phasenweise verstimmt, zwischendurch aber auch in ausgeglichener Stimmungslage. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Auch eine Selbstwertproblematik finde sich nicht und die Konzentration sei gut. Die Lebensaktivitäten seien erhalten geblieben. Der Tagesablauf sei regelmässig , und die sozialen Kontakte bestünden weiterhin. Im Weiteren fahre er Auto und sei auch fähig, längere Ferien in seinem Heimatland zu verbringen. Dies alles lasse sich nicht mit einer bedeu tenden Depressivität in Übereinstimmung brin gen. Es könne auch die eher selten stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung als Indiz dafür angesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht deutlich psychisch krank fühle (S. 7 unten f.) . Zudem nehme er die ihm abgegebenen Psychopharmaka nicht in ausreichender Dosierung ein . Letztmals sei im Juni 2011 eine mittelgradige depressive Episode diagno stiziert worden. Es sei seither zu einer V erbesserung gekommen .

Es gebe auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie langjährige Phasen von Arbeitsuntätigkeit, familiäre Schwierigkeiten und finanzielle Probleme. Der Versicherte habe innerlich mit der Arbeitswelt abgeschlossen und sei nicht motiviert, seine Restarbeitsfähigkeit auszuüben (S. 8 oben) .

Hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung liege beim Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von leichtem Aus mass vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung schränke den Be schwerdeführer lediglich in der angestammten , nicht aber in einer angepass ten Tätigkeit ein , und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen (S. 8 unten). Auch bestehe keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur. Dage gen sei die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert. Damit träfen zwar mehrere Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität nicht schwer gradig sei (S. 9 oben).

Dr. B.___ führte aus, im Gutachten des Spitals D.___ vo n 2008 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Diese Diagno se stellung erstaune etwas, da mit grosser Wahrscheinlichkeit eine depressive Reaktion vorgelegen habe, hätten doch gewisse Gründe dazu geführt, dass der Versicherte depressiv geworden sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Persistieren der Depressivität unterdessen tatsächlich im Sinne einer negativen Eigendynamik zu einer depressiven Episode geführt habe. Der behan delnde Psychiater pract. med. Z.___ übernehme die Diagnosen, welche am Spital D.___ gestellt worden seien. Von der mittelgradigen depressi ven Episode könne keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün det werden, vielmehr liege die Arbeitsfähigkeit bei mittelgradigen depressiven Episoden bei etwa 50 % .

Erstaunlicherweise berücksichtige pract. med. Z.___ die unübersehbare und deutlich ausgeprägte Schmerzproblematik im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht (S. 13 unten). Zudem verwende er nebst der Depres sion auch somatische Probleme , um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, was für einen Psychiater nicht zulässig sei (S. 14 oben). 4. 8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/252) nach gleichentags durchgeführtem MRI des lin ken OSG aus, bei einem Status nach ausgeprägtem Trauma im OSG bestehe eine mittel- bis hochgradige Arthrose im OSG, lateral betont. Es fänden sich eine hochgradige Verdickung der lateralen kollateralen Ligamente und der anterio ren Syndesmose, posttraumatische Verknöcherungen im tiefen Blatt des Liga mentum deltoide um und ein verdicktes oberfläch liches Blatt. Es bestehe eine leichtg radige Tendinopathie der Sehne des Musculus peronaeus longus. 4. 9

Pract. med. Z.___ nannte auch in seinem Bericht vom 2 2. September 2014 ( Urk. 6/2) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 1) . In sit zender Tätigkei t sei der Beschwerdeführer etwa 20 % arbeitsfähig in stressfreier Arbeitsatmosphäre, da die Konzentration durch die Depression ei ngeschränkt sei. Am ehesten komme eine etwa 20%ige im Sitzen auszuübende Tätigkeit im geschützten Rahmen in Frage. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Patient jedoch nicht vermittelbar (S. 1 Ad 3). Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf der Behandlung nicht verbessert (S. 1 Ad 4).

Die psychische und somatische Situation des Patienten habe sich seit 2008, also seit dieser sechsjährigen Behandlungszeit, und trotz verschiedener medikamen töser Therapieansätze chronifiziert und kaum verbessert. In Anbetracht der psy chischen und physischen Chronifizierung, des langen Arbeitsausfall es, des Alter s des Patienten und dem ausdrücklichen Mangel an Flexibilität und Belast barkeit in jeglicher Hinsicht, bleibe es ein frommes Wunschdenken, wenn man davon ausgehe, dass der Patient eine reale Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt habe (S. 1 Ad 5). 5 . 5 .1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, inwiefern sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit de n mit Urteil vom 2 0. J anuar 2011 bestä tigten Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) in rentenrevisionsrelevanter Weise verändert hat, bildet das Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ,

ergänzt am 1 1. Dezember 2009 ( vorstehend E. 3 ) .

Die Beschwerdegegnerin ging nun in der hier angefochtenen Verfügung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4)

davon aus, dass seit September 2009 aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, jedoch ab Juni 2011 diesbe züglich eine Verbesserung eingetreten sei, sodass zu diesem Zeitpunkt lediglich noch die Einschränkung aus somatischer Sicht bestanden habe. Gestützt auf das Teilgutachten von Dr. C.___

vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin dann ab Zeitpunkt der Begutachtung von einem verbes ser ten Gesundheitszustand und damit vom Wegfallen der bisherigen Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehe nd E.

E. 2 /1-2 ) und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.

5) reichte er weitere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.

E. 2.0 % in den Jahren 2008 und 2009 ( D ie Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. F und D ie Volkswirtschaft 4 2011, S. 91 Tabelle B 10.2, lit. F ) ein Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- im Jahr 2009 ( Fr. 56‘815.-- x 1.016 x 1.010 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 x 1.020 x 1.020) .

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2010, von 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.9 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 6 2012, S. 95 Tabelle 10.2 lit. F, Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- im Jahr 2012 ( Fr. 63‘305.-- x 1.007 x 1. 010 x 1.009 ). 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 20 10 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 5 0 %

rund

Fr. 30 ‘ 6 19 .-- für das Jahr 2009 ( Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.5 ).

Weiter resultier t ausgehend von dem im Jahr 2010 von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte n Einkomm en von Fr. 4'901.-- (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) , umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von

E. 2.1 ) . 5.2

Dr. C.___ erachtete in seinem rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4. 6 )

nach Untersuchung des Beschwerdeführers Mitte Juni 2012, gleich wie der Kreisarzt der SUVA Dr. A.___ im November 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) ,

den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsfähig, dies bereits seit dem Jahre 200 3.

Die von Dr. C.___

seit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2008

aufgeführte Verbesse rung des Gesundheitszustandes sah er im Wesentlichen in einer erhöhten Beweglichkeit des linken OSG begründet. Die Bewegungseinschränkungen des linken OSG waren jedoch nicht ursächlich für die im rheumatologischen Tei l gutachten der Akademie Y.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, son dern der dem Beschwerdeführer zugestandene vermehrte Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping ( vgl. vorstehend E. 3 .4 ).

Hierzu führte Dr. C.___ aus, diese

attestierte Einschränkung resultiere alleine daraus, dass im rheumatologi schen Teilgutachten der Akademie Y.___

keine genügende Abgrenzung zwischen somatisch und vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden vorgenommen worden sei .

Insgesamt lässt

das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom Juni 2012 nicht auf einen seit Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahre 2008 verbesserten somati schen Gesundheitszustand schliessen , sondern es handelt sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand es.

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit

lässt sich auch dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) nach am 2 2. Mai 2014 durchgeführtem MRI des OSG nicht entnehmen, hingegen relativiert er die von Dr. C.___ festgestellt e verbesserte Beweglichkeit des OSG.

Demnach ist weiterhin von der im Y.___- Gutachten vom Juli 2008 attestierten 20%igen Einschränkung aufgrund der somatischen Beschwerden auszugehen. 5.3

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann im Fol genden auf das psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___ , welches die Anfor de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.

7) erfüllt, abgestellt werden (vorstehend E. 4.7) .

Dagegen stellen die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters pract. med. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4. 9 ) - w ie bereits in den Urteilen vom 2 0. Januar 2011 und vom 9. Februar 2012 ( vgl. Urk. 8/ 187 E. 4.4 und Urk. 8/212 E . 3.3 ) festgehalt en - keine verläss li che Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdefüh rers dar . So mangelt es an einer objektiver Befunderhebung und einer ange sichts der Diagnosestellung

und Frequenz der Therapiesitzungen nachvollziehbaren attes tierten Arbeitsunfähigkeit. Zudem fand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - wie von Dr. B.___

zu Recht gerügt - eine Vermi schung von somatischen und psychiatrischen Problemen statt.

Entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters ging Dr. B.___ von einem ab Juni 2011 verbesserten Gesundheitszustand insofern aus, als sich die depressive Symptomatik verbes sert , hingegen eine Verlagerung in eine soma toforme Schmerzstörung stattgefunden habe. Der Bes chwerdeführer bestritt diesbezüglich jemals geäussert zu haben, dass es ihm seit Juni 2011 besser gegangen sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Demnach ist spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 von einer verbesserten depres siven Problematik und damit vom Vorliegen einer lediglich leichtgradige n depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen.

Aus letzterer Diagnose leitete Dr. B.___ nach Vornahme der nun nicht mehr anwendbaren Überwindbarkeitspraxis (vgl. vorstehend E. 1.2) eine generelle Arbeitsunfähig keit von 30 % ab.

Zu beachten ist, dass nach neuer Praxis des Bundesgericht s die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades führt , wenn einerseits die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac hgewiesen sind , und

ande rerseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Im Rahmen der klinischen Untersu chung bei Dr. C.___ ergaben sich klare Hin wei se auf eine Aggravation. So äusserte der Beschwerdeführer bei dauernd er

schmerzvermittelnder Mimik und Gestik d iffuse Druckschmerzen am linken Fuss , nicht-dermatombezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passa ger demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftab schwächungen des linken Bei nes

sowie ein unspezifisches Schonhinken , welches nach Gegebenheit den Charakter änderte. Auch wurde die unterschiedlich vorgenommene Untersu chung sämtlicher Bewegungssegmente der Wirbelsäule als gleich schmerzhaft angegeben.

Des Weiteren ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer in einem intakten sozialen Umfeld lebt.

So kümmert er sich um seine F amilie und die Kinder , kocht gerne und pflegt enge Kontakte mit sei nen Freunden und mit in der Nähe wohnenden Familienangehörigen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Sommer regelmässig im Schwimm bad anzutreffen und fahre häufig Auto. Zudem gehe er etwa vier Wochen in den Kosovo in die Ferien.

Aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation bei einer weit gehend normalen Freizeitgestaltung und intaktem sozialen Umfeld

muss vorlie gend davo n ausgegangen werden, dass von Seiten der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 5. 4

Zusammenfassen d ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht von September 2009 bis Juni 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit auszugehen ist. Aufgrund einer danach eingetretenen Verbes serung besteht spätestens ab Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht mehr. In somatischer H insicht ist hingegen von einem seit der Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahr 2008 unveränderten Zustand und damit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. 6. 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 6.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt seines Gesundheitsschadens am 2 7. Februar 2002 bei der Firma F.___ als Verputzer und Gipser und erzielte im Jahr 2001 ein

Einkommen von Fr. 56‘815.-- (vgl. Urk. 8/15 Ziff. 4-5 und Ziff. 20).

Dies ergibt u nter Berücksichtigung der Nominallohnentwickl ung im Baugewer be von 1.6 % im Jahr 2002 ( Die Volk swirtschaft 11/2004, S. 87 Tabelle B 10.2, lit. F) , von 1.0 % im Jahr 2003 , 0.4 % im Jahr 2004, 1.1 % in den Jahr en 2005 und 2006, 1.7 % im Jahr 2 007 und

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ausgehend von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei

bei der per 1. Septemb er 2009 gewährte n Rentenerhöhung ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen , womit ihm ab September 2009 eine Drei viertelsrente zustehe (S. 7 ff.

Ziff. 6).

Bestritten werde, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert habe.

So habe er nie gegenüber dem psychiatrischen Gutach ter geäussert , dass es ihm seit Sommer 2011 besser gehe . Diese Annahme stehe im Widerspruch dazu, dass sich im gleichen Zeitraum

die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ver schlimmert habe.

Vielmehr sei der nachvollziehbaren Einschätzung des behan delnden Psychiaters zu folgen, welcher ab 2008 von einer unveränderten chro nifizierten mittelgradigen dep ressiven Störung ausgegangen sei (S. 8 f. Ziff.

7).

Sofern dennoch von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, sei auch die im Gutachten aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

in angepasster Tätig keit zu übernehmen, womit ab Juni 2011 immerhin unbefristet noch ein Anspruch auf e ine Viertelsrente bestehe . Die s resultiere auch , sofern wie vor Juni 2009 davon ausgegangen werde, dass die Einschränkungen rein somatisch verursacht seien. So gehe aus dem rheumatologischen Gutachten vom 2 9. Juni 2012 keine Verbesserung, sondern ein gleichgebliebener Gesundheitszustand hervor. Auch könne angesichts der Progredienz der Gelenksarthrose sicher nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand gesprochen werden. Eher liege diesbezüglich eine Verschlechterung vor (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

Mit Urteil vom 2 0. Januar 2011

wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der dama ls angefochtenen Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ , vom 2 3. Juli 2008 ( Urk. 8/129)

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/187 E. 4.6) .

Ausgehend vom Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ist nun zu prüfen, ob seit her eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist. 3.2

Im Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 wurden zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 26 f. Ziff. 6.1): - residuelle Fussbeschwerden links bei: - Status nach komplexer Malleolarfraktur Typ A links nach Sturz aus 3 m Höhe (Arbeitsunfall) am 27. Februar 2002 mit - Flake fracture der Taluskante lateral und vorderer Syndesmosenruptur sowie medialseitig Teilabriss des Ligamentum deltoideum - Status nach Osteosynthese vom 5. März 2002 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung an der distalen Fibula, OSG-Arthroskopie und Mini-Arthrotomie mit Synovektomie und Adäsiolyse ventrales oberes Sprunggelenk (OSG) links am 16. Oktober 2003 - residuell Extensionsparese der Kleinzehen II-V links bei Extensions-Seh nenläsion und Läsion des Nervus peronäus profundus longus - aktuell keine Hinweise auf neurogene Schmerzursache - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) weichteilbedingte Beinschmerzen, DD mit in termittiernder tieflumbaler radikulärer Reizkomponente links - radiologisch keine signifikanten degenerativen Segementveränderun gen tieflumbal (Röntgen 20. Januar 2005) - nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung zusätzlich ins rechte Bein - ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - rezidivierende zervikovertebrale Schmerzen mit okzipitalem Kopf schmerz - konventionell radiologisch keine degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (Röntgen 23. März 2007) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) 3.3

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser aus, dass diese aus gesamtmedizinischer Sicht nicht mehr gegeben sei. Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei das Datum des Unfalls vom 2 7. Februar 2002 (S. 30 Ziff. 7.2). 3.4

Unter der Voraussetzung einer adäquaten psychotherapeutischen und phar ma ko logischen Behandlung sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend den im rheumatologischen Gutachten gemachten Anga ben zur Belastbarkeit für zumutbar zu erachten.

Die derzeitige 50%ige Einschrä nkung aus psychiatrischer Sicht sei vor dem Hin tergrund einer ungenügenden Behandlung der Depression als vorübergehende Einschränkung aufzufassen. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne anhalten des Stehen oder Gehen, ohne repetitives Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von 5 bis maximal 7 kg und ohne repetitives sich Bücken müssen oder Über kopf zu verrichtende Anteile. Treppensteigen und Leiterbenutzung seien ebenso erschwert wie wiederholtes Gehen auf unebenem Grund aufgrund der Fussprob lematik (S. 30 Ziff. 7.3).

Während sowohl in neurologischer (vgl. S. 23 Mitte) als auch in orthopädischer Hinsicht (vgl. S. 26 Mitte) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, begründete der rheumatologische Teilgutachter die Einschränkung von 20 % gegenüber einem Vollpensum mit vermehrtem Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping (S. 21 Mitte). 3.5

Ergänzend führten die Gutachter am 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/171/4-6) aus, sie gingen davon aus, dass unter entsprechender T herapie die Willensanstren g ung für die Umsetzung der schon im Jahr 2002, erneut im Jahr 2004 und erneut durch sie im Jahre 2008 attestierten somatischen Arbeitsfähigkeit ein gefordert werden könne, quasi unter dem medikamentösen und psychothera peutischen Schutz und der Begleitung zur Unterstützung. Es sei aufgrund der Vorgeschichte wenig verwunderlich, dass der Explorand an seiner Invalidenrolle festgehalten und die nötigen Schritte hierzu nicht unternommen habe ( S. 2 unten). Ihres Erachtens wäre zum Zeitpunkt des Gutachtens eine berufliche Massnahme in einem letztendlich 80%igen Leistungspensum zumutbar gewesen (S. 3 oben). 4.

4.1

A b September 2009 liegen die folge nden medizinischen Berichte vor :

Pract . med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. September 2009 ( Urk. 8/165/19-20 = Urk. 8/193/5-6) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

( ICD-10 F32.11 ) . Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 5. Oktober 2008 in seiner regelmässi gen Behandlung (S. 1 Mitte) . Obwohl er seit einem Jahr alle zwei bis drei Wochen regelmässig in die Therapie komme und die empfohlenen Medikamente einnehme, habe sic h sein Zustand kaum verbessert (S. 1 unten). Der Krankheits verlauf habe sich trotz gegenseitigem Bemühen nicht verbessert , sondern sich auf einem - wenn auch schlechten - dennoch stabilen Niveau entsprechend der obigen Diagnose eingestellt und leider chronifiziert (S. 2). 4.2

Dr. med. A.___ , Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA), Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 0. November 2009 in seinem Bericht vom 1 8. November 2009 ( Urk. 8/192/5-8) aus, es finde sich eine ver minderte Belastungstoleranz des linken Fusses bei mässiggradiger OSG-Arthrose links nach OSG-Verletzung am 2 7. Februar 2002 und diskreter Fusshebeparese. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung habe sich nur eine geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken OSG gezeigt. Eine leichtgradige Schwellung der Knöchelregion gehe sich erlich mit der leichten und zeit lich durchaus zu erwartenden Progression der OSG-Arthrose einher, nach wie vor sei höchstens von einer mässiggradigen OSG-Arthrose auszugehen (S. 3 unten). Das im Jahr 2004 erhobene Zumutbarkeitsprofil sei entsprechend der röntge nolo gisch darstellbaren Zunahme der OSG-Arthrose anzupassen. So sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine wechselbelastende, jedoch überwiegende sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei der stehende und der gehende Anteil einen Sechstel einer üblichen täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten. Bezüglich kniender und hockender Tätigkeiten verbliebe es bei den Einschränkungen. Das Tragen von Gegenständ en im Rahmen der einen Sechstel der täglichen Arbeitszeit umfassenden gehenden Tätigkeit sollte keine Gewi chte über 7 . 5 bis 10 kg beinhalten (S. 4 Mitte). 4. 3

Pract .

med. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 1 6. und 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/193 /1-4 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit somati schem Syndrom, ICD-10 F32.11 ( Ziff. 1.1).

D ie letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 1 6. Juni 2011 stattgefun den ( Ziff. 1.2). Seit dem Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 bestehe trotz Medi kamenten ein unveränderter chronisch depressiver Zustand. Prognostisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft auszugehen und von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % im geschützten Rahmen . Empfohlen werde eine sitzende Tätigkei t ( Ziff.

E. 7 ) , ergänzt am 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 9-10) , die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis geb racht ( Urk.

E. 11 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00901 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil

vom

13. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Januar 2011 im Ver fahren Nr.

IV.2009.00827 (Urk. 8 /187) überwies das hiesige Gericht die Akten des Versi cherten X.___ , geboren 1967, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, damit diese allfällige revisionsrelevante Veränderun gen ab Se ptember 2009 prüfe (Urk. 8 /187 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte (Urk. 8 /192-193) ein und verneinte mit Verfügung vom 8. November 2011 einen Anspruch auf eine höhere Inv aliden rente (Urk. 8 /207 ). Die dagegen am 9. Dezember 2011 erhobene Beschwerd e ( Urk. 8/ 209/3-9 ) wurde mit Urteil vom 9. Februar 2012 im Verfahren Nr.

IV.2011.01319 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 8/212 Dispositiv Ziff. 1 ). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 8/221 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/ 226, Urk. 8/228, Urk. 8/230, Urk. 8/238, Urk. 8/240, Urk. 8/242, Urk. 8/253 )

erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Viertelsrente ab 1. September 2009 auf eine halbe Rente, setzte sie per 1. Juni 2011 wieder auf eine Viertelsrente herab

und hob sie so dann auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf

(Urk. 8/256, Urk. 8/265, Urk. 8/267 und Urk. 8/272 = Urk. 2 /1-2 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2 /1-2 ) und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Eingabe vom 2 4. September 2014 ( Urk.

5) reichte er weitere Unterlagen ( Urk. 6/1-2) ein.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7 ) , ergänzt am 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 9-10) , die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 11 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschlies sende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis l ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho so matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Gemäss dem obgenannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Begriff lichkeit des medizinischen Klassifikationssyste ms abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Sch merzstörung im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe einträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe

nach BGE 131 V 49

standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns (dazu BGE 140 V 193

E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 131 V 49

E. 1.2 ) . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin .

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornhe rein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben e iner aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung ( BGE 127 V 294

E. 5a S.

299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen ) . 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihre r Verfügung ( Urk. 2 /2 ) gestützt auf das psy chiatrische Teilgutachten vom 2 9. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwer de füh rer im Zeitraum von September 2009 bis Juni 2011 zu 50 % arbeits unfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % umfasse sämtliche lei densbeding te n Einschränkungen, weshalb beim Invalideneinkommen kein zusätzlicher lei dens bedingter Abzug gerechtfertigt sei und für diesen Zeitraum bei einem Inva liditätsgrad von 54 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere (Begrün dung S. 2 Mitte).

Ab Juni 2011 liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit, weshalb p er 1. Juni 2011 die halbe Rente wieder auf die bisher aus gerichtete Viertelsrente herabgesetzt

werde (S. 2 unten f. ) . Dem rheumatologi schen G utachten vom 2 9. Juni 2012 lasse sich eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen. Damit bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 Mitte). Bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad bestehe kein Ren tenanspruch mehr (S. 4 oben). Der beantragte leidensbedingte Abzug von 20 % sei nicht gerechtfertigt (S. 4 Mitte). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, ausgehend von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei

bei der per 1. Septemb er 2009 gewährte n Rentenerhöhung ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen , womit ihm ab September 2009 eine Drei viertelsrente zustehe (S. 7 ff.

Ziff. 6).

Bestritten werde, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert habe.

So habe er nie gegenüber dem psychiatrischen Gutach ter geäussert , dass es ihm seit Sommer 2011 besser gehe . Diese Annahme stehe im Widerspruch dazu, dass sich im gleichen Zeitraum

die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ver schlimmert habe.

Vielmehr sei der nachvollziehbaren Einschätzung des behan delnden Psychiaters zu folgen, welcher ab 2008 von einer unveränderten chro nifizierten mittelgradigen dep ressiven Störung ausgegangen sei (S. 8 f. Ziff.

7).

Sofern dennoch von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, sei auch die im Gutachten aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

in angepasster Tätig keit zu übernehmen, womit ab Juni 2011 immerhin unbefristet noch ein Anspruch auf e ine Viertelsrente bestehe . Die s resultiere auch , sofern wie vor Juni 2009 davon ausgegangen werde, dass die Einschränkungen rein somatisch verursacht seien. So gehe aus dem rheumatologischen Gutachten vom 2 9. Juni 2012 keine Verbesserung, sondern ein gleichgebliebener Gesundheitszustand hervor. Auch könne angesichts der Progredienz der Gelenksarthrose sicher nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand gesprochen werden. Eher liege diesbezüglich eine Verschlechterung vor (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

Mit Urteil vom 2 0. Januar 2011

wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der dama ls angefochtenen Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ , vom 2 3. Juli 2008 ( Urk. 8/129)

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/187 E. 4.6) .

Ausgehend vom Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ist nun zu prüfen, ob seit her eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführ ers eingetreten ist. 3.2

Im Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 wurden zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 26 f. Ziff. 6.1): - residuelle Fussbeschwerden links bei: - Status nach komplexer Malleolarfraktur Typ A links nach Sturz aus 3 m Höhe (Arbeitsunfall) am 27. Februar 2002 mit - Flake fracture der Taluskante lateral und vorderer Syndesmosenruptur sowie medialseitig Teilabriss des Ligamentum deltoideum - Status nach Osteosynthese vom 5. März 2002 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung an der distalen Fibula, OSG-Arthroskopie und Mini-Arthrotomie mit Synovektomie und Adäsiolyse ventrales oberes Sprunggelenk (OSG) links am 16. Oktober 2003 - residuell Extensionsparese der Kleinzehen II-V links bei Extensions-Seh nenläsion und Läsion des Nervus peronäus profundus longus - aktuell keine Hinweise auf neurogene Schmerzursache - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) weichteilbedingte Beinschmerzen, DD mit in termittiernder tieflumbaler radikulärer Reizkomponente links - radiologisch keine signifikanten degenerativen Segementveränderun gen tieflumbal (Röntgen 20. Januar 2005) - nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung zusätzlich ins rechte Bein - ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - rezidivierende zervikovertebrale Schmerzen mit okzipitalem Kopf schmerz - konventionell radiologisch keine degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (Röntgen 23. März 2007) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) 3.3

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser aus, dass diese aus gesamtmedizinischer Sicht nicht mehr gegeben sei. Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei das Datum des Unfalls vom 2 7. Februar 2002 (S. 30 Ziff. 7.2). 3.4

Unter der Voraussetzung einer adäquaten psychotherapeutischen und phar ma ko logischen Behandlung sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend den im rheumatologischen Gutachten gemachten Anga ben zur Belastbarkeit für zumutbar zu erachten.

Die derzeitige 50%ige Einschrä nkung aus psychiatrischer Sicht sei vor dem Hin tergrund einer ungenügenden Behandlung der Depression als vorübergehende Einschränkung aufzufassen. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne anhalten des Stehen oder Gehen, ohne repetitives Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von 5 bis maximal 7 kg und ohne repetitives sich Bücken müssen oder Über kopf zu verrichtende Anteile. Treppensteigen und Leiterbenutzung seien ebenso erschwert wie wiederholtes Gehen auf unebenem Grund aufgrund der Fussprob lematik (S. 30 Ziff. 7.3).

Während sowohl in neurologischer (vgl. S. 23 Mitte) als auch in orthopädischer Hinsicht (vgl. S. 26 Mitte) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, begründete der rheumatologische Teilgutachter die Einschränkung von 20 % gegenüber einem Vollpensum mit vermehrtem Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping (S. 21 Mitte). 3.5

Ergänzend führten die Gutachter am 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/171/4-6) aus, sie gingen davon aus, dass unter entsprechender T herapie die Willensanstren g ung für die Umsetzung der schon im Jahr 2002, erneut im Jahr 2004 und erneut durch sie im Jahre 2008 attestierten somatischen Arbeitsfähigkeit ein gefordert werden könne, quasi unter dem medikamentösen und psychothera peutischen Schutz und der Begleitung zur Unterstützung. Es sei aufgrund der Vorgeschichte wenig verwunderlich, dass der Explorand an seiner Invalidenrolle festgehalten und die nötigen Schritte hierzu nicht unternommen habe ( S. 2 unten). Ihres Erachtens wäre zum Zeitpunkt des Gutachtens eine berufliche Massnahme in einem letztendlich 80%igen Leistungspensum zumutbar gewesen (S. 3 oben). 4.

4.1

A b September 2009 liegen die folge nden medizinischen Berichte vor :

Pract . med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. September 2009 ( Urk. 8/165/19-20 = Urk. 8/193/5-6) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

( ICD-10 F32.11 ) . Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 5. Oktober 2008 in seiner regelmässi gen Behandlung (S. 1 Mitte) . Obwohl er seit einem Jahr alle zwei bis drei Wochen regelmässig in die Therapie komme und die empfohlenen Medikamente einnehme, habe sic h sein Zustand kaum verbessert (S. 1 unten). Der Krankheits verlauf habe sich trotz gegenseitigem Bemühen nicht verbessert , sondern sich auf einem - wenn auch schlechten - dennoch stabilen Niveau entsprechend der obigen Diagnose eingestellt und leider chronifiziert (S. 2). 4.2

Dr. med. A.___ , Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA), Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 0. November 2009 in seinem Bericht vom 1 8. November 2009 ( Urk. 8/192/5-8) aus, es finde sich eine ver minderte Belastungstoleranz des linken Fusses bei mässiggradiger OSG-Arthrose links nach OSG-Verletzung am 2 7. Februar 2002 und diskreter Fusshebeparese. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung habe sich nur eine geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken OSG gezeigt. Eine leichtgradige Schwellung der Knöchelregion gehe sich erlich mit der leichten und zeit lich durchaus zu erwartenden Progression der OSG-Arthrose einher, nach wie vor sei höchstens von einer mässiggradigen OSG-Arthrose auszugehen (S. 3 unten). Das im Jahr 2004 erhobene Zumutbarkeitsprofil sei entsprechend der röntge nolo gisch darstellbaren Zunahme der OSG-Arthrose anzupassen. So sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine wechselbelastende, jedoch überwiegende sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei der stehende und der gehende Anteil einen Sechstel einer üblichen täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten. Bezüglich kniender und hockender Tätigkeiten verbliebe es bei den Einschränkungen. Das Tragen von Gegenständ en im Rahmen der einen Sechstel der täglichen Arbeitszeit umfassenden gehenden Tätigkeit sollte keine Gewi chte über 7 . 5 bis 10 kg beinhalten (S. 4 Mitte). 4. 3

Pract .

med. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 1 6. und 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/193 /1-4 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit somati schem Syndrom, ICD-10 F32.11 ( Ziff. 1.1).

D ie letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 1 6. Juni 2011 stattgefun den ( Ziff. 1.2). Seit dem Y.___ -Gutachten vom 2 3. Juli 2008 bestehe trotz Medi kamenten ein unveränderter chronisch depressiver Zustand. Prognostisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft auszugehen und von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % im geschützten Rahmen . Empfohlen werde eine sitzende Tätigkei t ( Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). A lle drei bis vier Wochen fände eine Sitzung statt , und es werde eine Pharmakotherapie durchgeführt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 1 5. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die freie Wirtschaft, dies aufgrund der chronischen Depression, von Konzentrationsstörung en und rascher Erschöpfung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ; in geschütztem Rahmen sei, um aus der sozialen Isolation herauszukommen, eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 40-50 % möglich ( Ziff. 1.7). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit seien die Fuss- und Rückenprobleme sowie die mit der Depression verbundenen Probleme, welche seit 2008 bestünden, zu beachten ( Ziff. 3). 4 .4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, erstatteten am 2 9. Juni 2012 ihr interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/221 /3-24 ) . Sie stellten zusammenfas send folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 11 Ziff. III): - Trauma linker Fuss mit atypischer Malleolarfraktur links distal der Fibula Typus A mit Absprengung eines Knorpel-Flakes an der lateralen Kante des Talus und Abriss des Ligamentum deltoideum , 2 7. Februar 2002 - aktuell: leichtgradige Arthrose im OSG links antero-lateral - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und familiäre und finanzielle Schwierigkeiten, gemäss psychosomatis ch-psychiatrischer Begutachtung

Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausrei chend somatisch abstützbar, bei diffuser Druckschmerzangabe, nicht-dermatom-bezogenen Sensibilitätsstörungen im linken Bein und passager nicht-myotom be zogene Parese des ganzen linken Beines, Polyar t hralgien, und ein Panver tebral syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf (S. 11 Mitte) .

Weiter nannten sie eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose mit thora ka ler Bewegungseinschränkung, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas mit einem BMI von 30. 3 kg/m 2 , anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie einen Verdacht auf subklinische Hypothyreose (S. 11 Ziff. III) . 4.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/221/1-2) führten die Gutachter aus, aus somatisch-rh eumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Maurer und als Gipser seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2002 aufgrund der Unfallfolgen vollständig eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Ende der postoperativen Rehabilitationsphase nach der Metallent fernung und damit , bei grosszügiger Auslegung, seit Ende 2003 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr for muliert werden (S. 1) .

Aus psychiatrischer Sicht könne darauf hingewiesen werden, dass sich seit Juni 2011 eine Verlagerung der psychischen Beschwerden in die psychosomatische Problematik eingestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe von Juni 2009 bis Ende Mai 2011 40 % betragen. Die depressive Episode habe sich seither ver bessert. Eine genügende medikamentöse Behandlung vorausgesetzt, ergebe sich in Hinsicht auf die frühere berufliche Tätigkeit aber auch in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit seither eine Einschränkung von 30 % . Die interdis ziplinäre Beurteilung zeige eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Maurer. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne vollumfänglich auf den psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkt abgestellt werden (S. 1 f.). 4.6

Im Gutachten ( Urk. 8/2 21/3-24) führte Dr. C.___ aus , in der klinischen Untersu chung imponierten eine schmerzvermi ttelnde Mimik und Gestik, nicht derma tom bezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passager demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftabschwächungen des linken Beines, diffuse Druck schmerzen im Bereich des linken Fusses, ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines, eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken OSG , eine leichtgradige Muskelhypotroph ie des linken Unterschenkels und eine Adipositas (S. 11 Ziff. IV).

Während der kl inischen Untersuchung habe die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zugenommen , und es seien 5 der 5 Wad d ell-Zeichen als Hinweis auf nicht-organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar gewesen . Der Beschwer deführer habe ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines präsentiert, das weder lumbogen, noch coxogen noch genugen, noch pedugen abgestützt wer den könne, und welches sofort den Charakter gewechselt habe, wenn der Versi cherte von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe (S. 12 oben).

Die Schmerze n könnten laut Versicherte m seit Sommer 2003 kommen und gehen, wie sie wollten. Seither hätten die durchgeführten Therapiemassnahmen nicht mehr geholfen. Die verschiedenen schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente hätten die Schmerzzunahme nicht verhindern können. Die Physiotherapie habe nicht geholfen. Wegen dieser Schmerzen sei gemäss dem Versicherten auch ein von der Invalidenversicherung vermitteltes Belas tungstraining gescheitert. Mit diesen Beschwerden könne sich der Versicherte das erneute Ausüben einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vorstellen (S. 13 unten f.). Dr. C.___ führte aus, diese erwähnten Aspekte wiesen seit dem Somm er 2003 auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, insbe sondere wenn man berücksichtige, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergingen, was nicht bedeute, dass beim Versicherten keine somatisch-pathologische n Befunde vorliegen könnten (S. 14 oben).

Im Berei ch der Wirbelsäule schildere der Versicherte die Bewegung aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhän g ig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhal tung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dr. C.___ führte aus, die s weise auf vor dergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschil der t werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivier baren somatisch-pathologischen Befunden.

I n der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule sei cervical und lumbal keine Bewegungseinschränkung festzustelle n und thorakal eine zu einem Drittel ein geschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren (S. 14 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, w enn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäu l e, die er anläss lich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ vom 2 3. Juli 2008 beschrie ben worden seien, vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen . Bezüglich dieser Einschätzung berück sichtige er, dass im neurologischen Teilgutachten vom 2 8. April 2008 und im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. Juni 2008 noch keine Bewegungs ein schränkungen thorakal beschrieben worden seien, welche jedoch ,

isoliert betrachtet, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten (S. 15 Mitte).

I m Bereich der Füsse könne er ausschliesslich linksseitig eine leichtgradige und diffuse Verdickung der Gelenkskapsel des OSG bestätigen

(S. 15 unten). Die vom Versicherten als diffus geschilderten Druckschmerzen im Bereich des lin ken OSG korrelierten nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund wie Überwärmung oder einer Tendovaginitis.

Die ergänzend durchgeführte n Röntgenaufnahmen der oberen und unteren Sprunggelenke dokumentierten rechtsseitig normale Befund e und linksseitig, im Vergleich zu den mitgebrachten Voraufnahmen seit dem 1 3. Juni 2003, statio näre Befunde mit posttraumatischen Veränderungen und mit einer leichtgradi gen Arthrose des OSG anterolateralseits . Die übrigen Fuss s trukturen kämen radiologisch altersentsprechend normal zur Darstellung (S. 16 oben).

Dr. C.___ führte aus, wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit den

Angaben, die in den somatisch orientierten Teilgutachten der Akademie Y.___ beschrieben worden seien, vergleiche, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So habe sich die Bewegungseinschränkung , die im rheumatologi schen Teilgutachten vo n 2008 im Bereich des linken OSG beschrieben worden sei, zurückgebildet . Es bestehe keine Verkürzung der dorsalen Oberschenkel muskulatur mehr. Die Plegie für die Dorsalextension der Kleinzehe links sei offensichtlich im Anschluss an die Metallentfernung vom 1 6. Juni 2003 aufge treten. Konsekutiv habe sich die diskrete Muskelhypotrophie im Unterschenkel links entwickelt. Mit diesen Befunden könne für eine angepasste Verweistätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 16 Mitte) .

Dr. C.___ führte weiter aus , insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschil der ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objek ti vierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Si tuation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens un d eine psychosomatisch-psychiat rische Affektion zu diskutieren .

Der im Y.___ -Gutachten getroffenen Einschätzung, dass die früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gipser und Mauer nicht mehr zumutbar seien, könne gefolgt werden (S. 17 Mitte).

Im rheumatologischen Teilgutachten vo n 2008 sei für e ine angepasste Ver weis tä tigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % wegen dem ver mehrten Zeitaufwand für die Erholung und wegen des Pain-Coping begrün det worden. In diesem rheumatologischen Teilgu tachten sei dem Versicherten nicht die M öglichkeit gegeben worden, seine Beschwerden in Bezug zu einer visuellen Analogskala darzulegen, so dass es dem damals begutachtendem Rheumatolo gen nicht möglich gewesen sei, eindeutig zwischen somatisch und vordergrün dig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden abzugrenzen (S. 17 f.). Die im rhe umatologischen Teilgutachten von 2008 beschriebene Bewegungseinschrän kung des linken OSG habe sich unterdessen im Ausmass zurückgebildet. Auf grund dieser Aspekte und der unterdessen eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes könne er nicht mehr vollumfänglich an der Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit für eine Verweistätigkeit festhalten, die im rheuma tologischen Teilgutachten respektive im Y.___ -Gutachten von 2008 formuliert gewesen sei (S. 18 Mitte). 4.7

Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung ( Urk. 8/221/25-38) aus,

währendem die Schmerzen beim Beschwerdeführer schon früh ein starkes Ausmass angenommen hätten und nicht mehr zurückgegangen seien, habe er sich psychisch noch lange Zeit gut halte n können. Gemäss seinen Angaben sei er ab 2007 in Verstimmungen geraten und von Zukunftsängsten geplagt wor den. Bereits zur Zeit der Begutachtung in Basel seien die seelischen Probleme relativ schlimm gewesen. Etwas später habe er bei pract. med. Z.___ die Behandlung aufgenommen, welche er bis heute ein- bis zweimal pro Monat weiterführe. Seit Sommer 2011 gehe es besser (S. 4 Mitte). Familiäre Probleme würden jeweils vorübergehend zu Verst ärkungen der Beschwerden führen. Im März 2012 habe er mit der Familie in eine grössere Wohnung ziehen müssen. Als Folge davon müsse die Ehefrau mehr arbeiten, was wiederum eine Kürzung der Ergänzungsleistungen mit sich bringe. Das ganze Geld laufe über den Sozi aldienst. Sein Tagesablauf sei regelmässig. Habe er gut geschlafen, stehe er bereits um 6.00 Uhr auf. Wenn er schlecht geschlafen habe, bleibe er bis 9.00 Uhr im Bett. Er esse dann etwas und kümmere sich um die Kinder (S. 4 f. unten). Er koche immer noch gerne. Im Sommer sei er regelmässig im Schwimmbad anzutreffen. In der Nähe lebten mehrere Familienmitglieder und er pflege mit seinen Freunden enge Kontakte. Er fahre häufig Auto, wobei er mangels eigenem Auto dasjenige des Bruders benützen könne. Seine Ferien ver bringe er im Kosovo, jedes Jahr etwa vier Wochen. Er glaube nicht, wieder arbeiten zu können, die Schmerzen würden dies verhindern (S. 5 oben).

Dr. B.___ führte aus, ausschlaggebend für die Aufgabe der Arbeitstätigkeit seien körperliche Probleme gewesen. Der Versicherte habe zwei Arbeitsunfälle erlitten, welche teilweise Frakturen mit sich gebracht hätten. Trotz intensiven Behandlungen habe der Versicherte keinen Rückgang der Schmerzsymptomatik gezeigt, vielmehr sei es im Laufe der Jahre zu einer deutlichen Verstärkung derselben gekommen. Heute verspüre er in vielen Körperteilen Schmerzen, was ihn bei seiner Lebensführung erheblich einschränke.

S oweit die Beschwerden nicht soma tisch erklärt werden könnten, z eige der Ver sicherte Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Er sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung (S. 6 lit. B).

Auffallend sei, dass Lebensprobleme und Wetterwechsel zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten oft den Hauptfokus seines Interessens. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhan den. Diese habe sich seit Sommer 2011 verstärkt .

Dem Beschwerdeführer hätten ab 2007 seine Lebensprobleme zunehmend zuge setzt. Insbesondere sei er mit der Familie in Schwierigkeiten geraten, indem e r nervös und aggressiv reagiert , herumgeschrien und dann an Schuldgefühlen gelitten habe. Die finanzielle Pro blematik habe ihn bedrückt (S. 7 oben). Ab 2008 habe er Verstimmungen gezeigt , und am Spital D.___ sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Da er gute Deutschkenntnisse habe, könne die durchgeführte Behandlung als geeignet angesehen werden. Er erhalte Psychopharmaka, der Medikamenten spiegel vo n Remeron habe im Referenzbereich gelegen, derjenige von Seroquel liege deutlich darunter, was bedauerlich sei, da der Versicherte so nicht von der beruhigenden Wirkung dieses Medikamentes profitieren könne (S. 7 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 1 8. Juni 2012 eine Symptomatik gezeigt, welche auf eine leichte depressive Episode hinweise. Er sei mürrisch, phasenweise verstimmt, zwischendurch aber auch in ausgeglichener Stimmungslage. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Auch eine Selbstwertproblematik finde sich nicht und die Konzentration sei gut. Die Lebensaktivitäten seien erhalten geblieben. Der Tagesablauf sei regelmässig , und die sozialen Kontakte bestünden weiterhin. Im Weiteren fahre er Auto und sei auch fähig, längere Ferien in seinem Heimatland zu verbringen. Dies alles lasse sich nicht mit einer bedeu tenden Depressivität in Übereinstimmung brin gen. Es könne auch die eher selten stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung als Indiz dafür angesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht deutlich psychisch krank fühle (S. 7 unten f.) . Zudem nehme er die ihm abgegebenen Psychopharmaka nicht in ausreichender Dosierung ein . Letztmals sei im Juni 2011 eine mittelgradige depressive Episode diagno stiziert worden. Es sei seither zu einer V erbesserung gekommen .

Es gebe auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie langjährige Phasen von Arbeitsuntätigkeit, familiäre Schwierigkeiten und finanzielle Probleme. Der Versicherte habe innerlich mit der Arbeitswelt abgeschlossen und sei nicht motiviert, seine Restarbeitsfähigkeit auszuüben (S. 8 oben) .

Hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden s omatoformen Schmerzstörung liege beim Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von leichtem Aus mass vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung schränke den Be schwerdeführer lediglich in der angestammten , nicht aber in einer angepass ten Tätigkeit ein , und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen (S. 8 unten). Auch bestehe keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur. Dage gen sei die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert. Damit träfen zwar mehrere Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität nicht schwer gradig sei (S. 9 oben).

Dr. B.___ führte aus, im Gutachten des Spitals D.___ vo n 2008 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Diese Diagno se stellung erstaune etwas, da mit grosser Wahrscheinlichkeit eine depressive Reaktion vorgelegen habe, hätten doch gewisse Gründe dazu geführt, dass der Versicherte depressiv geworden sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Persistieren der Depressivität unterdessen tatsächlich im Sinne einer negativen Eigendynamik zu einer depressiven Episode geführt habe. Der behan delnde Psychiater pract. med. Z.___ übernehme die Diagnosen, welche am Spital D.___ gestellt worden seien. Von der mittelgradigen depressi ven Episode könne keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün det werden, vielmehr liege die Arbeitsfähigkeit bei mittelgradigen depressiven Episoden bei etwa 50 % .

Erstaunlicherweise berücksichtige pract. med. Z.___ die unübersehbare und deutlich ausgeprägte Schmerzproblematik im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht (S. 13 unten). Zudem verwende er nebst der Depres sion auch somatische Probleme , um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, was für einen Psychiater nicht zulässig sei (S. 14 oben). 4. 8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/252) nach gleichentags durchgeführtem MRI des lin ken OSG aus, bei einem Status nach ausgeprägtem Trauma im OSG bestehe eine mittel- bis hochgradige Arthrose im OSG, lateral betont. Es fänden sich eine hochgradige Verdickung der lateralen kollateralen Ligamente und der anterio ren Syndesmose, posttraumatische Verknöcherungen im tiefen Blatt des Liga mentum deltoide um und ein verdicktes oberfläch liches Blatt. Es bestehe eine leichtg radige Tendinopathie der Sehne des Musculus peronaeus longus. 4. 9

Pract. med. Z.___ nannte auch in seinem Bericht vom 2 2. September 2014 ( Urk. 6/2) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 1) . In sit zender Tätigkei t sei der Beschwerdeführer etwa 20 % arbeitsfähig in stressfreier Arbeitsatmosphäre, da die Konzentration durch die Depression ei ngeschränkt sei. Am ehesten komme eine etwa 20%ige im Sitzen auszuübende Tätigkeit im geschützten Rahmen in Frage. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Patient jedoch nicht vermittelbar (S. 1 Ad 3). Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf der Behandlung nicht verbessert (S. 1 Ad 4).

Die psychische und somatische Situation des Patienten habe sich seit 2008, also seit dieser sechsjährigen Behandlungszeit, und trotz verschiedener medikamen töser Therapieansätze chronifiziert und kaum verbessert. In Anbetracht der psy chischen und physischen Chronifizierung, des langen Arbeitsausfall es, des Alter s des Patienten und dem ausdrücklichen Mangel an Flexibilität und Belast barkeit in jeglicher Hinsicht, bleibe es ein frommes Wunschdenken, wenn man davon ausgehe, dass der Patient eine reale Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt habe (S. 1 Ad 5). 5 . 5 .1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, inwiefern sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit de n mit Urteil vom 2 0. J anuar 2011 bestä tigten Verfügungen vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 8/165/10-14) und 7. August 2009 ( Urk. 8/165/17-18) in rentenrevisionsrelevanter Weise verändert hat, bildet das Y.___ - Gutachten vom 2 3. Juli 2008 ,

ergänzt am 1 1. Dezember 2009 ( vorstehend E. 3 ) .

Die Beschwerdegegnerin ging nun in der hier angefochtenen Verfügung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4)

davon aus, dass seit September 2009 aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, jedoch ab Juni 2011 diesbe züglich eine Verbesserung eingetreten sei, sodass zu diesem Zeitpunkt lediglich noch die Einschränkung aus somatischer Sicht bestanden habe. Gestützt auf das Teilgutachten von Dr. C.___

vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin dann ab Zeitpunkt der Begutachtung von einem verbes ser ten Gesundheitszustand und damit vom Wegfallen der bisherigen Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehe nd E.

2.1 ) . 5.2

Dr. C.___ erachtete in seinem rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4. 6 )

nach Untersuchung des Beschwerdeführers Mitte Juni 2012, gleich wie der Kreisarzt der SUVA Dr. A.___ im November 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) ,

den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsfähig, dies bereits seit dem Jahre 200 3.

Die von Dr. C.___

seit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2008

aufgeführte Verbesse rung des Gesundheitszustandes sah er im Wesentlichen in einer erhöhten Beweglichkeit des linken OSG begründet. Die Bewegungseinschränkungen des linken OSG waren jedoch nicht ursächlich für die im rheumatologischen Tei l gutachten der Akademie Y.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, son dern der dem Beschwerdeführer zugestandene vermehrte Zeitaufwand für Erholung und Pain-Coping ( vgl. vorstehend E. 3 .4 ).

Hierzu führte Dr. C.___ aus, diese

attestierte Einschränkung resultiere alleine daraus, dass im rheumatologi schen Teilgutachten der Akademie Y.___

keine genügende Abgrenzung zwischen somatisch und vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden vorgenommen worden sei .

Insgesamt lässt

das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom Juni 2012 nicht auf einen seit Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahre 2008 verbesserten somati schen Gesundheitszustand schliessen , sondern es handelt sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand es.

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit

lässt sich auch dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) nach am 2 2. Mai 2014 durchgeführtem MRI des OSG nicht entnehmen, hingegen relativiert er die von Dr. C.___ festgestellt e verbesserte Beweglichkeit des OSG.

Demnach ist weiterhin von der im Y.___- Gutachten vom Juli 2008 attestierten 20%igen Einschränkung aufgrund der somatischen Beschwerden auszugehen. 5.3

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann im Fol genden auf das psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___ , welches die Anfor de rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.

7) erfüllt, abgestellt werden (vorstehend E. 4.7) .

Dagegen stellen die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters pract. med. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4. 9 ) - w ie bereits in den Urteilen vom 2 0. Januar 2011 und vom 9. Februar 2012 ( vgl. Urk. 8/ 187 E. 4.4 und Urk. 8/212 E . 3.3 ) festgehalt en - keine verläss li che Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdefüh rers dar . So mangelt es an einer objektiver Befunderhebung und einer ange sichts der Diagnosestellung

und Frequenz der Therapiesitzungen nachvollziehbaren attes tierten Arbeitsunfähigkeit. Zudem fand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - wie von Dr. B.___

zu Recht gerügt - eine Vermi schung von somatischen und psychiatrischen Problemen statt.

Entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters ging Dr. B.___ von einem ab Juni 2011 verbesserten Gesundheitszustand insofern aus, als sich die depressive Symptomatik verbes sert , hingegen eine Verlagerung in eine soma toforme Schmerzstörung stattgefunden habe. Der Bes chwerdeführer bestritt diesbezüglich jemals geäussert zu haben, dass es ihm seit Juni 2011 besser gegangen sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Demnach ist spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 von einer verbesserten depres siven Problematik und damit vom Vorliegen einer lediglich leichtgradige n depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen.

Aus letzterer Diagnose leitete Dr. B.___ nach Vornahme der nun nicht mehr anwendbaren Überwindbarkeitspraxis (vgl. vorstehend E. 1.2) eine generelle Arbeitsunfähig keit von 30 % ab.

Zu beachten ist, dass nach neuer Praxis des Bundesgericht s die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades führt , wenn einerseits die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nac hgewiesen sind , und

ande rerseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1 .3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Im Rahmen der klinischen Untersu chung bei Dr. C.___ ergaben sich klare Hin wei se auf eine Aggravation. So äusserte der Beschwerdeführer bei dauernd er

schmerzvermittelnder Mimik und Gestik d iffuse Druckschmerzen am linken Fuss , nicht-dermatombezogene Sensibilitätsstörungen des linken Beines, passa ger demonstrierte nicht-mytombezogene Kraftab schwächungen des linken Bei nes

sowie ein unspezifisches Schonhinken , welches nach Gegebenheit den Charakter änderte. Auch wurde die unterschiedlich vorgenommene Untersu chung sämtlicher Bewegungssegmente der Wirbelsäule als gleich schmerzhaft angegeben.

Des Weiteren ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer in einem intakten sozialen Umfeld lebt.

So kümmert er sich um seine F amilie und die Kinder , kocht gerne und pflegt enge Kontakte mit sei nen Freunden und mit in der Nähe wohnenden Familienangehörigen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Sommer regelmässig im Schwimm bad anzutreffen und fahre häufig Auto. Zudem gehe er etwa vier Wochen in den Kosovo in die Ferien.

Aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation bei einer weit gehend normalen Freizeitgestaltung und intaktem sozialen Umfeld

muss vorlie gend davo n ausgegangen werden, dass von Seiten der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 5. 4

Zusammenfassen d ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht von September 2009 bis Juni 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit auszugehen ist. Aufgrund einer danach eingetretenen Verbes serung besteht spätestens ab Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht mehr. In somatischer H insicht ist hingegen von einem seit der Begutachtung der Akademie Y.___ im Jahr 2008 unveränderten Zustand und damit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. 6. 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 6.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt seines Gesundheitsschadens am 2 7. Februar 2002 bei der Firma F.___ als Verputzer und Gipser und erzielte im Jahr 2001 ein

Einkommen von Fr. 56‘815.-- (vgl. Urk. 8/15 Ziff. 4-5 und Ziff. 20).

Dies ergibt u nter Berücksichtigung der Nominallohnentwickl ung im Baugewer be von 1.6 % im Jahr 2002 ( Die Volk swirtschaft 11/2004, S. 87 Tabelle B 10.2, lit. F) , von 1.0 % im Jahr 2003 , 0.4 % im Jahr 2004, 1.1 % in den Jahr en 2005 und 2006, 1.7 % im Jahr 2 007 und 2.0 % in den Jahren 2008 und 2009 ( D ie Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. F und D ie Volkswirtschaft 4 2011, S. 91 Tabelle B 10.2, lit. F ) ein Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- im Jahr 2009 ( Fr. 56‘815.-- x 1.016 x 1.010 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 x 1.020 x 1.020) .

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2010, von 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.9 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 6 2012, S. 95 Tabelle 10.2 lit. F, Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- im Jahr 2012 ( Fr. 63‘305.-- x 1.007 x 1. 010 x 1.009 ). 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 20 10 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 5 0 %

rund

Fr. 30 ‘ 6 19 .-- für das Jahr 2009 ( Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.5 ).

Weiter resultier t ausgehend von dem im Jahr 2010 von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte n Einkomm en von Fr. 4'901.-- (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) , umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total ), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 %

im Jahr 2011 und von 0.8 %

im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total ) sowie des noch möglichen Arbeitspensums von 80 %

ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49‘936.--

im Jahr 2012 ( Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 1.008 x 0.8). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Bereits im Urteil vom 2 0. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die Beschwerde gegnerin mit dem von ihr damals gewährten leidensbedingte n Abzug von 20 % bei den nicht besonders erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers das ihr zustehende Ermessen bis zum Limit ausgeschöpft habe (vgl. Urk. 8/187 E. 4.6).

Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung wie vorliegend bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invali ditätsschätzungen zu ermitteln ( vgl. BGE 141 V 9, BGE 117 V 198

E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013).

Dem Umstand, dass nur noch leichte angepasste Tätigkeiten ausgeführt werden können, wurde schon damit genügend Rechnung getragen, dass zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten abgestellt wurde. Ein diesbezüglich zusätzlicher Abzug erscheint nicht gerechtfertigt. A uf grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich noch Teilzeitarbeit leisten kann, erweist sich ein Abzug von 10 %

als

gerechtfertigt . 6.6

Demnach resultiert ab September 2009 bei e inem Valideneinkommen von rund Fr. 63‘305 .-- und bei dem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Arbeitspensum von 50 % sowie des maximal zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘557.-- ( Fr. 30‘619 .-- x 0.9) und damit eine E inkommenseinbusse von Fr. 35‘748 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht.

Davon ausgehend, d ass der Beschwerdeführer ab Juni 2012 in einer angepass ten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein mögliches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘942.--

( Fr. 49‘936.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 64'965.-- ergibt dies eine E inbusse von Fr. 20‘023.--, was einem rentenan spruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 % entspricht.

Demzufolge besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ein von 1. September 2009 bis Ende September 2012 (Jun i 2012 zuzüglich drei Monate) befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Danach besteht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

7.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde ist die Verfügung vom 2 3. J uli 201 4 ( Urk. 2 /1-2 ) dahingehend abzuändern, dass ein vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012 befristeter Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w e isen. 8 . 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdeg egnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahr ens steht dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim bis zum 3 1. Dezember 2014 massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2014 dahin gehend abgeän dert, dass der Beschwerdeführer ei nen vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2012

befristeten Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und je einer Kopie von Urk. 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan