Sachverhalt
1.
1.1
Die 1954 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung . Sie ist verheiratet, Mutter zweier erwachsener Söhne (Urk. 11/62/24) und
arbeitete bei den Firmen Y.___ AG sowie Z.___ AG als Raumpflegerin im Teilzeitpensum, als sie wegen Herzrhythmusstörungen sowie Atem not vom 1 9. bis 2 9. Juni sowie erneut ab 2 8. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 11/1/5, Urk. 11/7/1) . Am 2 8. August 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1, Urk. 11/6, Urk. 11/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar wäre. Sie ermittelte Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs bereich von 18 % und im Haus h alt von 0 %, was einen renten aus schliessenden
I nvaliditätsgrad von 5 % ergab, und verneinte, nach Durch füh rung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16), mit Ver fü gung vom 1 6. März 2007 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 11/19). Die von der Ver sicher ten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/20) wurde mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 ab gewiesen (Urk. 11/23). 1.2
Im September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlimmerung der Herzerkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/26-28). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 11/30-31, Urk. 11/34, Urk. 11/38) und stellte der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2013 die erneute Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, da keine Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus gewiesen sei (Urk. 11/43). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wand erho ben (Urk. 11/47) und einen Verlaufsbericht der sie behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. September 2013 einge reicht hatte (Urk. 11/48), ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizi ni sche Untersuchung in der Akademie B.___ an (Urk. 11/50-52, Urk. 11/58). Ge stützt auf das Gut achten vom 4. Juli 2014 (Urk. 11/62)
erachtete sie es als er wiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei, und ermittelte mittels Einkommensvergleich ei nen Invaliditäts grad von 23 % .
Mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad die relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche, verneinte sie mit Verfügung vom 6. August 2014 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September (Urk.
1) sowie mit ver besserter Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5; vgl. auch Urk. 3), nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; falls die Rest arbeitsfähig keit nicht mehr verwertet werden könne, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 5). Mit Be schwerde antwort vom 2 8. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 1 2. November 2014 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zurück (Urk. 12). Nachdem die Parteien am 1 1. November (Urk.
17) respektive am 1 6. November 2015 (Urk.
18) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatt en, nahm das Gericht die Vorladung für die auf den 2. Februar 2016 anberaumte Hauptverhandlung (Replik und Duplik) ab (Urk. 20; vgl. auch Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, die im Mai 2014 durchgeführte polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe die somatischen Diagnosen eines kombinierten postrheumatischen Mitralklappen vitiums mit Status nach einer Ballonvalvuloplastie im Juni 2009 und mecha nischem Klappenersatz im September 2009 sowie Status nach einer Radiofre quenzablation im Juni 2012 bei paroxysmalen Vorhoftachykardien ergeben . In psychi scher Hinsicht bestünden spezifische Phobien sowie eine krankhafte Realangst. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführerin eine behin de rungsangepasste körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf zu 75 % zumutbar. Bei einem ohne Behinderung im Jahr 2010 hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 51‘805.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50 ergebe sich bei einer invaliditäts be dingten Erwerbseinbusse von Fr. 12‘037.75 ein Invaliditätsgrad von 23 %, wel cher unter 40 % liege und deshalb zu keinem Renten anspruch führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,
i hr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Ablehnung ihres Rentenbegehrens mit Verfügung vom
1 6. März 2007 verschlechtert, was im B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 bestä tigt worden sei . Zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Herzproblemen sei es zu psychischen Beschwerden als Folge und Reaktion auf das körperliche Leiden gek ommen.
Diese
schränkten ihre Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausfüh rungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weiter ein, wie sich aus den Be merkungen des psychiatrischen Experten auf den Seiten 26 und 27 des Gutach tens vom 4. Juli 2014 ergebe.
Die Gutachter hätten sie zwar als zu 75 % ar beitsfähig eingestuft, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei dieser Beurteilung ihre erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie nicht berücksichtigt worden sei. Die IV-Stelle habe es versäumt, zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Alters noch in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Ebenso habe sie nicht abgeklärt, ob beim Invalideneinkommen ein
leidens bedingter Abzug vorzunehmen sei. S ie sei 60jährig, könne wegen ihrer Leiden die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben und
habe dem Arbeitsmarkt jahrelang nicht zur Verfügung gestanden . Heute stehe sie ohne Verdienst da, weil sie wegen ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Ein schrän kungen ohne professionelle Hilfe kaum eine geeignete Stelle finden könne. Un ter diesen Umständen sei es ihr nicht mehr zumutbar, die verbliebene Arbeitsfä higkeit gestützt auf die sogenannte Selbsteingliederungspflicht auf dem Ar beitsmarkt zu verwerten . Sie habe Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen beziehungsweise, falls ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver wer tet werden könne, auf eine ganze Rente (Urk. 5; vgl. auch Urk. 1) . 3. 3.1
Die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 1 6. März 2007
(Urk. 11/19) un d dem diese bestätigenden Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/9)
basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Die Kardiologen des Spitals C.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2007 ein kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium bei einer mittelschweren Mitralstenose und intermittierend tachykardem Vorhofflimmern. Weiter hielten sie fest, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund einer unterdurch schnittlichen Leistungsfähigkeit von 51 % vom Soll (erhoben im Rahmen einer Belastungs-Ergo metrie [ Urk. 7/7 S. 11]) deutlich im Alltag eingeschränkt sei. Anstrengende körperliche Arbeit und auch das Heben und Tragen leichter Gewichte sei en ihr nicht zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
Dr. med. D.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 30. Januar 2007 die Berichterstattung der Ärzte des Spitals C.___ als nachvollziehbar und ging ebenfalls von ein er medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Präzisierung des zumutbaren Belastungsprofils hielt er fest, dass der Beschwer deführerin unter Berücksichtigung ihres Gesun dheitsschadens leichte Tätig kei ten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zumutbar wären (vgl. Urk. 7/11 S. 3).
Aufgrund des zuletzt versehenen Arbeitspensums als Raumpflegerin bei zwei Arbeitgebern von total ungefähr 30 % qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin in ihre n Feststellungsblättern vom 5. Februar 2007 und 1 6. März 2007 als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig . Sie nahm keine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor, weil sie davon ausging, dass die grösstenteils leichten Arbeiten im Haushalt weiterhin zumutbar sein sollten. Unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung im Erwerbsbereich stehe auch ohne Haushaltabklärung fest, dass der Invalidi tätsgrad die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/11, Urk. 11/18). 3.2
Gestützt auf diese Grundlagen gingen IV-Stelle und Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise mit Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungsarbeiten, zu 100 % ausüben könne und ihr solche Stellen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich auch offen stünden . Sie ermittelten eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 18 % beziehungsweise einen gewichteten Teil invaliditätsgrad von 5.4 % (18 % x 0.3 [ Urk. 11/19/2, Urk. 11/23/ 9- 10]). Bezüg lich der Haushaltarbeit hielt das Gericht fest, dass die behandelnden Ärzte in diesem Bereich keine Einschränkung erwähnt hätten, und die Behinderung im Haushalt rund 50 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Da eine so hohe Behinderung ausgeschlossen werden könne, habe die IV-Stelle auf eine Haushaltabklärung verzichten dürfen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die für den Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/23/10-11). 4.
Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Auch fehlen in den Akten Anhaltspunkte, welche für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall sprechen würden. Die anläss lich der Begutachtung im B.___
Ende Mai 2014 31- und 28-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Urk. 11/62/24) waren bereits bei Erlass der durch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/7) bestä tigten Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 (Urk. 11/19) erwachsen. Ein zwischenzeitlicher Wegfall von Erziehungspflichten, welcher häufig als Grund für eine Erhöhung des (hypothetischen) Erwerbspensums angeführt wird, lag im Fall der Beschwerdeführerin also nicht vor. Deshalb ist sie weiterhin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5.
5.1
Durch das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist unbestrittenermassen ausge wiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erst mali gen Ablehnung ihres Rentenbegehrens verschlechtert hat.
Das Gutachten vom 4. Juli 2014 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten und von den Gutachtern zusätzlich beigezogenen Akten, den fachärztlich-internistischen, - psychiatrischen und –kardiologischen gutach terlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 6. B eziehungsweise 3 0. Mai 2014 sowie den Beschlüssen der interdisziplinären Konsens-Bespre chung (Urk. 11/62/2, Urk. 11/62/36).
Die Gutachter diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kombiniertes postrheumatisches Mitral vitium mit schwerer Stenose und leichter Insuffizienz, ein paroxysmales Vor hofflimmern mit Status nach mehrmaligen Elektrokardioversionen, Spezifische Phobien mit einer pathologischen Realangst infolge der durchgemachten kar diovaskulären Krankheit mit lebensbedrohendem Charakter, sowie den Verdacht auf somatoformen Schwindel (Urk. 11/62/30) .
Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. D ie angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher ab Juli 2009, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Mitralinsuffizienz / -stenose akut dekompensiert sei, nicht mehr zumutbar.
Aus kardiologischer Sicht seien lediglich körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten denk bar .
Aufgrund der Gesamtsituation erachteten die Gutachter
eine Leistungs fähigkeit von 75 %
bei einem Vollzeitpensum als möglich, wobei die Einschrän kung
folge eines vermehrten Pausenbedarfs sei. Unter Berücksichtigung der hospitalisations
- und rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten wegen der Herzproblematik gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten von April 2010 bis Februar 2012 sowie ab Juli 201 2. Dazwischen bestehe auch für die behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen bewirkten für sich allein genommen keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zwar seien die Flexibilität, die Um stellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin mindes tens mittelgradig eingeschränkt, diese Einschränkungen seien aber auf ihre
Selbstlimitation zurückzuführen. Sobald sie infolge einer Anstrengung „normale“
Symptome wahrnehme, führe sie diese auf die ursprüngliche Herz erkran kung zurück, und es komme zu Vermeidungsverhalten. Darüber hinaus ent wickle sie in solchen Situationen auch Panikattacken und Schwindel, was ebenfalls eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Es sei nicht möglich, die daraus folgende Einschränkung genau zu beziffern. Ge messen an ihrem Arbeitsalltag – die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt selbständig, wenn auch durch Pausen unterbrochen, und habe die letzten Jahre zwei Stunden am Abend als Reinigungskraft gearbeitet – bestehe aber keine rele vante Einschränkung . Zusätzlich wiesen die Gutachter darauf hin, dass sie die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten (Urk. 11/62/31-35) .
Das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und die Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen . Deshalb kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführte n psychisch bedingte n Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der psychiatri sche Teilgutachter die aus den psychiatrischen Diagnosen folgende Arbeitsunfä hig keit zwar nicht genau bezifferte. D urch Anerkennung eines vermehrten Pausen bedarfs und daraus folgend einer Einschränkung von 25 % bei einem Voll zeitpensum in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepassten Tätigkeiten
(Urk. 11/62/32-33) wurden die psychi schen Beein trächtigungen aber
genügend berücksichtigt . Der kardiologische Teilgut ach ter ging bei der Beurteilung aus seiner Fachwarte nämlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 11/62/30).
Aufgrund des Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der Hausärztin (Urk. 5 S. 2 und 5), da hiervon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b; 122 V 157 E. 1d).
5.2
Z u prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es ihr zumu t bar ist, trotz ihres vorgerückten Alters die gemäss B.___ -Gutachten ver bliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten .
Zu beachten ist dabei zunächst F olgendes: Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. März 2007 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils des Sozialver sicherungsgerichts
IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008
wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
ihr medizinisch-theoretisch verbleibende 100%ige Rest a r beits fähigkeit
(leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangs positionen)
durch
die Aufnahme beispielsweise einer Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungs tätigkeit
auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 2 S.
2, Urk. 11/23/9) .
Dies ist nach vollziehbar, war die Beschwerde führerin bei Erlass der rechtskräftigen Verfü gung vom 1 6. März 2007 doch rund 53 Jahre
alt; ihr standen also noch über 10 Jahre für eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters zur Verfü gung.
Weiter verfügte sie über gute Deutsch kenntnisse (Urk. 11/62/23).
Schliesslich
ist
der Umstellungs- und Einar beitungsaufwand in den ihr zuge muteten einfachen Tätigkeiten erfahrungs ge mäss gering, so dass sich weder die fehlende berufliche Ausbildung (Urk. 11/1/4) noch die mangelnde Berufserfah rung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten .
Spätestens mit der Erstattung des B.___ -Gutachtens vom 4. Juli 2014 stand fest, dass die Beschwerdeführerin
bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepassten, körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten zu
75 % a rbeits fähig war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt bei vorgerücktem Alter
(Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 15) . Damals war die im Oktober 1954 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 11/1/1) 59 Jahre alt. Im Vergleich zur Situ a tion bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 hat sich die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nur unwesentlich verändert, insbesondere gemessen am von der Be schwer deführerin auch als Gesunde hypoth etisch ausgeübten Arbeitspensum von 30 % .
Dass sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich dem Ar beitsmarkt fern ge blieb en ist, ist unbeachtlich, da ihr nach verbindlicher Fest stellung in der Ver fügung vom 1 6. März 2007 und dem diese bestätigenden Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 je denfalls auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre. Hätte sie in den Jahren 2007/2008 eine einfache leidensangepasste Tätigkeit aufge nommen, wäre die wegen der späteren gesundheitlichen Verschlechterung nötig gewordene beruf liche Umstellung höchstens geringfügig gewesen, weshalb auch das höhere Alter bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 die bis anhin bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht tangiert. Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwer deführerin die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in ei ner behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zumutbar ist. 5.3
Das von der IV-Stelle zur Bemessung des (Teil-)Invaliditätsgrads im Erwerbsbe reich
gestützt auf den im Jahr 2004 erzielten Jahreslohn ermittelte Validenein kommen von Fr. 51‘805.25 für ein 100%iges Beschäftigungspensum (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 11/63) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht be an standet (vgl. Urk. 5 S. 4). Auch auf das gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50, welches die Beschwerdefüh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Vollzeitpensum mit 75%iger Leistungsfähigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl.
Urk. 11/63), kann abgestellt werden.
Angepasst an das von der Beschwerdeführerin als Gesunde versehene 30%-Pen sum (vorstehend E. 4) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 15‘ 541.55 (Fr. 51‘805.25 x 0.3).
Das bei vollzeitlicher Präsenz mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungs fähig keit erzielbare Einkommen in einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit von Fr. 39‘767.50 ist ebenfalls auf ein Erwerbspensum von 30 % umzu rechnen, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 11‘930.25 ergibt (Fr. 39‘767.50 x 0.3). Von diesem Lohn ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin (Urk.
1 S.
4 Ziff.
6)
kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen : Den behin derungs bedingten
Einschränkungen wird bereits durch die Anerkennung einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.
Ein weite rer lohnmindernder Faktor ist nicht ersichtlich: Da Hilfsarbeiten grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich das Alter der Beschwer defüh rerin nicht lohnsenkend aus. Zudem wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher l ohnerhöhend aus (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 107 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 3‘611.30 ein
behinde rungsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 %
und – gewichtet nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit –
ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von 6.9 % (23 % x 0.3) . 5.4
Die IV-Stelle verzichtete, wie bereits vor Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. März 2007 (vgl. Urk. 7/11 sowie 7/18 S. 2), auf eine Haus halt abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungs ein busse der Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich. Zu beachten ist, dass der In validitätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Er werbsbereich, da im Haushalt hauptsäch lich leichtere bis mittelschwere Tätig keiten zu verrichten sind und es den Versi cherten im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E . 4.2 mit Hinweisen). Bereits im Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008, E.
4.4, wurde darauf hingewiesen, dass die damals behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine gesund heits be dingte Einschränkung bei der Haus haltarbeit bescheinigt hatten (Urk. 11/23/10). Den B.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, den Hau s halt alleine zu besorgen, wenn auch mit vielen Pausen (Urk. 11/62/23, Urk. 11/62/25, Urk. 11/62/33). Da zudem die Einschrän kung im Haushalt rund 48 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilin validitätsgrad im Erwerbs bereich von 6.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Rente bestünde ([48 % x 0.7 = 33.6] + 6.9 % = 40.5 %), durfte die IV-Stelle von der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haus haltabklärung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/03, E. 5.2.3). 5.5
Es ergibt sich, dass trotz der g esundheitlichen Einschränkungen im Erwerbsbe reich sowie allenfalls im Haushalt k ein renten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert . Die an gefochtene Verfügung ist daher rechtens, soweit damit das Bestehen eines Rentenanspruch s verneint wurde.
6 .
6.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zu haben (Urk. 1 S. 2 und 4).
6.2
Die IV-Stelle erachtete die Einleitung beruflicher Massnahmen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 als nicht sinnvoll, da sie davon ausging, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrer Neua nmeldung auf die Zuspre chung einer Rente ab (Urk. 11/64/3). Dies e Einschätzung ist mit Blick auf die Neuanmeldung vom September 2009 und den Einwand vom 2 3. Juli 2013, wo jeweils lediglich darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten (Urk. 11/28,
Urk. 11/47), nicht zu beanstanden. Erst mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wobei sie daneben weiterhin geltend machte, Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (Urk. 5). Es kann der IV-Stelle deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden hat (Urk. 2) . 6.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Da die IV-Stelle in der ange fochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungs massnahmen entschieden hat (Urk. 2), kann mangels eines Anfechtungs gegen standes auf den entsprechenden Beschwerdea ntrag nicht eingetreten wer den.
Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der IV-Stelle um die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700. -- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 6. März 2007 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 11/19). Die von der Ver sicher ten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/20) wurde mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 ab gewiesen (Urk. 11/23).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September (Urk.
1) sowie mit ver besserter Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk.
E. 2.1 Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, die im Mai 2014 durchgeführte polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe die somatischen Diagnosen eines kombinierten postrheumatischen Mitralklappen vitiums mit Status nach einer Ballonvalvuloplastie im Juni 2009 und mecha nischem Klappenersatz im September 2009 sowie Status nach einer Radiofre quenzablation im Juni 2012 bei paroxysmalen Vorhoftachykardien ergeben . In psychi scher Hinsicht bestünden spezifische Phobien sowie eine krankhafte Realangst. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführerin eine behin de rungsangepasste körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf zu 75 % zumutbar. Bei einem ohne Behinderung im Jahr 2010 hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 51‘805.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50 ergebe sich bei einer invaliditäts be dingten Erwerbseinbusse von Fr. 12‘037.75 ein Invaliditätsgrad von 23 %, wel cher unter 40 % liege und deshalb zu keinem Renten anspruch führe (Urk. 2; vgl. auch Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,
i hr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Ablehnung ihres Rentenbegehrens mit Verfügung vom
1 6. März 2007 verschlechtert, was im B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 bestä tigt worden sei . Zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Herzproblemen sei es zu psychischen Beschwerden als Folge und Reaktion auf das körperliche Leiden gek ommen.
Diese
schränkten ihre Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausfüh rungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weiter ein, wie sich aus den Be merkungen des psychiatrischen Experten auf den Seiten 26 und 27 des Gutach tens vom 4. Juli 2014 ergebe.
Die Gutachter hätten sie zwar als zu 75 % ar beitsfähig eingestuft, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei dieser Beurteilung ihre erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie nicht berücksichtigt worden sei. Die IV-Stelle habe es versäumt, zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Alters noch in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Ebenso habe sie nicht abgeklärt, ob beim Invalideneinkommen ein
leidens bedingter Abzug vorzunehmen sei. S ie sei 60jährig, könne wegen ihrer Leiden die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben und
habe dem Arbeitsmarkt jahrelang nicht zur Verfügung gestanden . Heute stehe sie ohne Verdienst da, weil sie wegen ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Ein schrän kungen ohne professionelle Hilfe kaum eine geeignete Stelle finden könne. Un ter diesen Umständen sei es ihr nicht mehr zumutbar, die verbliebene Arbeitsfä higkeit gestützt auf die sogenannte Selbsteingliederungspflicht auf dem Ar beitsmarkt zu verwerten . Sie habe Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen beziehungsweise, falls ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver wer tet werden könne, auf eine ganze Rente (Urk. 5; vgl. auch Urk. 1) . 3. 3.1
Die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 1 6. März 2007
(Urk. 11/19) un d dem diese bestätigenden Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/9)
basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Die Kardiologen des Spitals C.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2007 ein kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium bei einer mittelschweren Mitralstenose und intermittierend tachykardem Vorhofflimmern. Weiter hielten sie fest, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund einer unterdurch schnittlichen Leistungsfähigkeit von 51 % vom Soll (erhoben im Rahmen einer Belastungs-Ergo metrie [ Urk. 7/7 S. 11]) deutlich im Alltag eingeschränkt sei. Anstrengende körperliche Arbeit und auch das Heben und Tragen leichter Gewichte sei en ihr nicht zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
Dr. med. D.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 30. Januar 2007 die Berichterstattung der Ärzte des Spitals C.___ als nachvollziehbar und ging ebenfalls von ein er medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Präzisierung des zumutbaren Belastungsprofils hielt er fest, dass der Beschwer deführerin unter Berücksichtigung ihres Gesun dheitsschadens leichte Tätig kei ten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zumutbar wären (vgl. Urk. 7/11 S. 3).
Aufgrund des zuletzt versehenen Arbeitspensums als Raumpflegerin bei zwei Arbeitgebern von total ungefähr 30 % qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin in ihre n Feststellungsblättern vom 5. Februar 2007 und 1 6. März 2007 als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig . Sie nahm keine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor, weil sie davon ausging, dass die grösstenteils leichten Arbeiten im Haushalt weiterhin zumutbar sein sollten. Unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung im Erwerbsbereich stehe auch ohne Haushaltabklärung fest, dass der Invalidi tätsgrad die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/11, Urk. 11/18). 3.2
Gestützt auf diese Grundlagen gingen IV-Stelle und Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise mit Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungsarbeiten, zu 100 % ausüben könne und ihr solche Stellen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich auch offen stünden . Sie ermittelten eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 18 % beziehungsweise einen gewichteten Teil invaliditätsgrad von 5.4 % (18 % x 0.3 [ Urk. 11/19/2, Urk. 11/23/ 9- 10]). Bezüg lich der Haushaltarbeit hielt das Gericht fest, dass die behandelnden Ärzte in diesem Bereich keine Einschränkung erwähnt hätten, und die Behinderung im Haushalt rund 50 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Da eine so hohe Behinderung ausgeschlossen werden könne, habe die IV-Stelle auf eine Haushaltabklärung verzichten dürfen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die für den Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/23/10-11). 4.
Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Auch fehlen in den Akten Anhaltspunkte, welche für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall sprechen würden. Die anläss lich der Begutachtung im B.___
Ende Mai 2014 31- und 28-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Urk. 11/62/24) waren bereits bei Erlass der durch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/7) bestä tigten Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 (Urk. 11/19) erwachsen. Ein zwischenzeitlicher Wegfall von Erziehungspflichten, welcher häufig als Grund für eine Erhöhung des (hypothetischen) Erwerbspensums angeführt wird, lag im Fall der Beschwerdeführerin also nicht vor. Deshalb ist sie weiterhin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5.
E. 5 ; vgl. auch Urk. 3), nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; falls die Rest arbeitsfähig keit nicht mehr verwertet werden könne, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 5). Mit Be schwerde antwort vom 2 8. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 1 2. November 2014 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zurück (Urk. 12). Nachdem die Parteien am 1 1. November (Urk.
17) respektive am 1 6. November 2015 (Urk.
18) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatt en, nahm das Gericht die Vorladung für die auf den 2. Februar 2016 anberaumte Hauptverhandlung (Replik und Duplik) ab (Urk. 20; vgl. auch Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Durch das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist unbestrittenermassen ausge wiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erst mali gen Ablehnung ihres Rentenbegehrens verschlechtert hat.
Das Gutachten vom 4. Juli 2014 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten und von den Gutachtern zusätzlich beigezogenen Akten, den fachärztlich-internistischen, - psychiatrischen und –kardiologischen gutach terlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 6. B eziehungsweise 3 0. Mai 2014 sowie den Beschlüssen der interdisziplinären Konsens-Bespre chung (Urk. 11/62/2, Urk. 11/62/36).
Die Gutachter diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kombiniertes postrheumatisches Mitral vitium mit schwerer Stenose und leichter Insuffizienz, ein paroxysmales Vor hofflimmern mit Status nach mehrmaligen Elektrokardioversionen, Spezifische Phobien mit einer pathologischen Realangst infolge der durchgemachten kar diovaskulären Krankheit mit lebensbedrohendem Charakter, sowie den Verdacht auf somatoformen Schwindel (Urk. 11/62/30) .
Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. D ie angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher ab Juli 2009, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Mitralinsuffizienz / -stenose akut dekompensiert sei, nicht mehr zumutbar.
Aus kardiologischer Sicht seien lediglich körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten denk bar .
Aufgrund der Gesamtsituation erachteten die Gutachter
eine Leistungs fähigkeit von 75 %
bei einem Vollzeitpensum als möglich, wobei die Einschrän kung
folge eines vermehrten Pausenbedarfs sei. Unter Berücksichtigung der hospitalisations
- und rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten wegen der Herzproblematik gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten von April 2010 bis Februar 2012 sowie ab Juli 201 2. Dazwischen bestehe auch für die behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen bewirkten für sich allein genommen keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zwar seien die Flexibilität, die Um stellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin mindes tens mittelgradig eingeschränkt, diese Einschränkungen seien aber auf ihre
Selbstlimitation zurückzuführen. Sobald sie infolge einer Anstrengung „normale“
Symptome wahrnehme, führe sie diese auf die ursprüngliche Herz erkran kung zurück, und es komme zu Vermeidungsverhalten. Darüber hinaus ent wickle sie in solchen Situationen auch Panikattacken und Schwindel, was ebenfalls eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Es sei nicht möglich, die daraus folgende Einschränkung genau zu beziffern. Ge messen an ihrem Arbeitsalltag – die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt selbständig, wenn auch durch Pausen unterbrochen, und habe die letzten Jahre zwei Stunden am Abend als Reinigungskraft gearbeitet – bestehe aber keine rele vante Einschränkung . Zusätzlich wiesen die Gutachter darauf hin, dass sie die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten (Urk. 11/62/31-35) .
Das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und die Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen . Deshalb kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführte n psychisch bedingte n Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der psychiatri sche Teilgutachter die aus den psychiatrischen Diagnosen folgende Arbeitsunfä hig keit zwar nicht genau bezifferte. D urch Anerkennung eines vermehrten Pausen bedarfs und daraus folgend einer Einschränkung von 25 % bei einem Voll zeitpensum in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepassten Tätigkeiten
(Urk. 11/62/32-33) wurden die psychi schen Beein trächtigungen aber
genügend berücksichtigt . Der kardiologische Teilgut ach ter ging bei der Beurteilung aus seiner Fachwarte nämlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 11/62/30).
Aufgrund des Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der Hausärztin (Urk. 5 S. 2 und 5), da hiervon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b; 122 V 157 E. 1d).
E. 5.2 Z u prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es ihr zumu t bar ist, trotz ihres vorgerückten Alters die gemäss B.___ -Gutachten ver bliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten .
Zu beachten ist dabei zunächst F olgendes: Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. März 2007 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils des Sozialver sicherungsgerichts
IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008
wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
ihr medizinisch-theoretisch verbleibende 100%ige Rest a r beits fähigkeit
(leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangs positionen)
durch
die Aufnahme beispielsweise einer Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungs tätigkeit
auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 2 S.
2, Urk. 11/23/9) .
Dies ist nach vollziehbar, war die Beschwerde führerin bei Erlass der rechtskräftigen Verfü gung vom 1 6. März 2007 doch rund 53 Jahre
alt; ihr standen also noch über 10 Jahre für eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters zur Verfü gung.
Weiter verfügte sie über gute Deutsch kenntnisse (Urk. 11/62/23).
Schliesslich
ist
der Umstellungs- und Einar beitungsaufwand in den ihr zuge muteten einfachen Tätigkeiten erfahrungs ge mäss gering, so dass sich weder die fehlende berufliche Ausbildung (Urk. 11/1/4) noch die mangelnde Berufserfah rung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten .
Spätestens mit der Erstattung des B.___ -Gutachtens vom 4. Juli 2014 stand fest, dass die Beschwerdeführerin
bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepassten, körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten zu
75 % a rbeits fähig war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt bei vorgerücktem Alter
(Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 15) . Damals war die im Oktober 1954 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 11/1/1) 59 Jahre alt. Im Vergleich zur Situ a tion bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 hat sich die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nur unwesentlich verändert, insbesondere gemessen am von der Be schwer deführerin auch als Gesunde hypoth etisch ausgeübten Arbeitspensum von 30 % .
Dass sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich dem Ar beitsmarkt fern ge blieb en ist, ist unbeachtlich, da ihr nach verbindlicher Fest stellung in der Ver fügung vom 1 6. März 2007 und dem diese bestätigenden Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 je denfalls auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre. Hätte sie in den Jahren 2007/2008 eine einfache leidensangepasste Tätigkeit aufge nommen, wäre die wegen der späteren gesundheitlichen Verschlechterung nötig gewordene beruf liche Umstellung höchstens geringfügig gewesen, weshalb auch das höhere Alter bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 die bis anhin bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht tangiert. Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwer deführerin die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in ei ner behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zumutbar ist.
E. 5.3 Das von der IV-Stelle zur Bemessung des (Teil-)Invaliditätsgrads im Erwerbsbe reich
gestützt auf den im Jahr 2004 erzielten Jahreslohn ermittelte Validenein kommen von Fr. 51‘805.25 für ein 100%iges Beschäftigungspensum (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 11/63) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht be an standet (vgl. Urk. 5 S. 4). Auch auf das gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50, welches die Beschwerdefüh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Vollzeitpensum mit 75%iger Leistungsfähigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl.
Urk. 11/63), kann abgestellt werden.
Angepasst an das von der Beschwerdeführerin als Gesunde versehene 30%-Pen sum (vorstehend E. 4) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 15‘ 541.55 (Fr. 51‘805.25 x 0.3).
Das bei vollzeitlicher Präsenz mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungs fähig keit erzielbare Einkommen in einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit von Fr. 39‘767.50 ist ebenfalls auf ein Erwerbspensum von 30 % umzu rechnen, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 11‘930.25 ergibt (Fr. 39‘767.50 x 0.3). Von diesem Lohn ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin (Urk.
1 S.
4 Ziff.
6)
kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen : Den behin derungs bedingten
Einschränkungen wird bereits durch die Anerkennung einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.
Ein weite rer lohnmindernder Faktor ist nicht ersichtlich: Da Hilfsarbeiten grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich das Alter der Beschwer defüh rerin nicht lohnsenkend aus. Zudem wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher l ohnerhöhend aus (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 107 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 3‘611.30 ein
behinde rungsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 %
und – gewichtet nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit –
ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von
E. 5.4 Die IV-Stelle verzichtete, wie bereits vor Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. März 2007 (vgl. Urk. 7/11 sowie 7/18 S. 2), auf eine Haus halt abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungs ein busse der Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich. Zu beachten ist, dass der In validitätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Er werbsbereich, da im Haushalt hauptsäch lich leichtere bis mittelschwere Tätig keiten zu verrichten sind und es den Versi cherten im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E . 4.2 mit Hinweisen). Bereits im Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008, E.
4.4, wurde darauf hingewiesen, dass die damals behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine gesund heits be dingte Einschränkung bei der Haus haltarbeit bescheinigt hatten (Urk. 11/23/10). Den B.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, den Hau s halt alleine zu besorgen, wenn auch mit vielen Pausen (Urk. 11/62/23, Urk. 11/62/25, Urk. 11/62/33). Da zudem die Einschrän kung im Haushalt rund 48 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilin validitätsgrad im Erwerbs bereich von 6.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Rente bestünde ([48 % x 0.7 = 33.6] + 6.9 % = 40.5 %), durfte die IV-Stelle von der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haus haltabklärung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/03, E. 5.2.3).
E. 5.5 Es ergibt sich, dass trotz der g esundheitlichen Einschränkungen im Erwerbsbe reich sowie allenfalls im Haushalt k ein renten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert . Die an gefochtene Verfügung ist daher rechtens, soweit damit das Bestehen eines Rentenanspruch s verneint wurde.
6 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zu haben (Urk. 1 S. 2 und 4).
E. 6.2 Die IV-Stelle erachtete die Einleitung beruflicher Massnahmen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 als nicht sinnvoll, da sie davon ausging, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrer Neua nmeldung auf die Zuspre chung einer Rente ab (Urk. 11/64/3). Dies e Einschätzung ist mit Blick auf die Neuanmeldung vom September 2009 und den Einwand vom 2 3. Juli 2013, wo jeweils lediglich darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten (Urk. 11/28,
Urk. 11/47), nicht zu beanstanden. Erst mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wobei sie daneben weiterhin geltend machte, Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (Urk. 5). Es kann der IV-Stelle deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden hat (Urk. 2) .
E. 6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Da die IV-Stelle in der ange fochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungs massnahmen entschieden hat (Urk. 2), kann mangels eines Anfechtungs gegen standes auf den entsprechenden Beschwerdea ntrag nicht eingetreten wer den.
Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der IV-Stelle um die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700. -- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 6.9 % (23 % x 0.3) .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 10 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00898 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
19. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1954 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung . Sie ist verheiratet, Mutter zweier erwachsener Söhne (Urk. 11/62/24) und
arbeitete bei den Firmen Y.___ AG sowie Z.___ AG als Raumpflegerin im Teilzeitpensum, als sie wegen Herzrhythmusstörungen sowie Atem not vom 1 9. bis 2 9. Juni sowie erneut ab 2 8. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 11/1/5, Urk. 11/7/1) . Am 2 8. August 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1, Urk. 11/6, Urk. 11/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar wäre. Sie ermittelte Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs bereich von 18 % und im Haus h alt von 0 %, was einen renten aus schliessenden
I nvaliditätsgrad von 5 % ergab, und verneinte, nach Durch füh rung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16), mit Ver fü gung vom 1 6. März 2007 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 11/19). Die von der Ver sicher ten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/20) wurde mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 ab gewiesen (Urk. 11/23). 1.2
Im September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlimmerung der Herzerkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/26-28). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 11/30-31, Urk. 11/34, Urk. 11/38) und stellte der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2013 die erneute Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, da keine Verschlechterung des Gesundheitszu standes aus gewiesen sei (Urk. 11/43). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wand erho ben (Urk. 11/47) und einen Verlaufsbericht der sie behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. September 2013 einge reicht hatte (Urk. 11/48), ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizi ni sche Untersuchung in der Akademie B.___ an (Urk. 11/50-52, Urk. 11/58). Ge stützt auf das Gut achten vom 4. Juli 2014 (Urk. 11/62)
erachtete sie es als er wiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei, und ermittelte mittels Einkommensvergleich ei nen Invaliditäts grad von 23 % .
Mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad die relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche, verneinte sie mit Verfügung vom 6. August 2014 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September (Urk.
1) sowie mit ver besserter Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5; vgl. auch Urk. 3), nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; falls die Rest arbeitsfähig keit nicht mehr verwertet werden könne, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 5). Mit Be schwerde antwort vom 2 8. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 1 2. November 2014 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zurück (Urk. 12). Nachdem die Parteien am 1 1. November (Urk.
17) respektive am 1 6. November 2015 (Urk.
18) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatt en, nahm das Gericht die Vorladung für die auf den 2. Februar 2016 anberaumte Hauptverhandlung (Replik und Duplik) ab (Urk. 20; vgl. auch Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben bereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, die im Mai 2014 durchgeführte polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe die somatischen Diagnosen eines kombinierten postrheumatischen Mitralklappen vitiums mit Status nach einer Ballonvalvuloplastie im Juni 2009 und mecha nischem Klappenersatz im September 2009 sowie Status nach einer Radiofre quenzablation im Juni 2012 bei paroxysmalen Vorhoftachykardien ergeben . In psychi scher Hinsicht bestünden spezifische Phobien sowie eine krankhafte Realangst. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführerin eine behin de rungsangepasste körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf zu 75 % zumutbar. Bei einem ohne Behinderung im Jahr 2010 hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 51‘805.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50 ergebe sich bei einer invaliditäts be dingten Erwerbseinbusse von Fr. 12‘037.75 ein Invaliditätsgrad von 23 %, wel cher unter 40 % liege und deshalb zu keinem Renten anspruch führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,
i hr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Ablehnung ihres Rentenbegehrens mit Verfügung vom
1 6. März 2007 verschlechtert, was im B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 bestä tigt worden sei . Zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Herzproblemen sei es zu psychischen Beschwerden als Folge und Reaktion auf das körperliche Leiden gek ommen.
Diese
schränkten ihre Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausfüh rungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weiter ein, wie sich aus den Be merkungen des psychiatrischen Experten auf den Seiten 26 und 27 des Gutach tens vom 4. Juli 2014 ergebe.
Die Gutachter hätten sie zwar als zu 75 % ar beitsfähig eingestuft, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei dieser Beurteilung ihre erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie nicht berücksichtigt worden sei. Die IV-Stelle habe es versäumt, zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Alters noch in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Ebenso habe sie nicht abgeklärt, ob beim Invalideneinkommen ein
leidens bedingter Abzug vorzunehmen sei. S ie sei 60jährig, könne wegen ihrer Leiden die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben und
habe dem Arbeitsmarkt jahrelang nicht zur Verfügung gestanden . Heute stehe sie ohne Verdienst da, weil sie wegen ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Ein schrän kungen ohne professionelle Hilfe kaum eine geeignete Stelle finden könne. Un ter diesen Umständen sei es ihr nicht mehr zumutbar, die verbliebene Arbeitsfä higkeit gestützt auf die sogenannte Selbsteingliederungspflicht auf dem Ar beitsmarkt zu verwerten . Sie habe Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen beziehungsweise, falls ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver wer tet werden könne, auf eine ganze Rente (Urk. 5; vgl. auch Urk. 1) . 3. 3.1
Die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 1 6. März 2007
(Urk. 11/19) un d dem diese bestätigenden Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/9)
basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Die Kardiologen des Spitals C.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2007 ein kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium bei einer mittelschweren Mitralstenose und intermittierend tachykardem Vorhofflimmern. Weiter hielten sie fest, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund einer unterdurch schnittlichen Leistungsfähigkeit von 51 % vom Soll (erhoben im Rahmen einer Belastungs-Ergo metrie [ Urk. 7/7 S. 11]) deutlich im Alltag eingeschränkt sei. Anstrengende körperliche Arbeit und auch das Heben und Tragen leichter Gewichte sei en ihr nicht zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
Dr. med. D.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 30. Januar 2007 die Berichterstattung der Ärzte des Spitals C.___ als nachvollziehbar und ging ebenfalls von ein er medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Präzisierung des zumutbaren Belastungsprofils hielt er fest, dass der Beschwer deführerin unter Berücksichtigung ihres Gesun dheitsschadens leichte Tätig kei ten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zumutbar wären (vgl. Urk. 7/11 S. 3).
Aufgrund des zuletzt versehenen Arbeitspensums als Raumpflegerin bei zwei Arbeitgebern von total ungefähr 30 % qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin in ihre n Feststellungsblättern vom 5. Februar 2007 und 1 6. März 2007 als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig . Sie nahm keine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor, weil sie davon ausging, dass die grösstenteils leichten Arbeiten im Haushalt weiterhin zumutbar sein sollten. Unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung im Erwerbsbereich stehe auch ohne Haushaltabklärung fest, dass der Invalidi tätsgrad die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/11, Urk. 11/18). 3.2
Gestützt auf diese Grundlagen gingen IV-Stelle und Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise mit Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungsarbeiten, zu 100 % ausüben könne und ihr solche Stellen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich auch offen stünden . Sie ermittelten eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 18 % beziehungsweise einen gewichteten Teil invaliditätsgrad von 5.4 % (18 % x 0.3 [ Urk. 11/19/2, Urk. 11/23/ 9- 10]). Bezüg lich der Haushaltarbeit hielt das Gericht fest, dass die behandelnden Ärzte in diesem Bereich keine Einschränkung erwähnt hätten, und die Behinderung im Haushalt rund 50 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvalidi tätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Da eine so hohe Behinderung ausgeschlossen werden könne, habe die IV-Stelle auf eine Haushaltabklärung verzichten dürfen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die für den Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/23/10-11). 4.
Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Auch fehlen in den Akten Anhaltspunkte, welche für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall sprechen würden. Die anläss lich der Begutachtung im B.___
Ende Mai 2014 31- und 28-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Urk. 11/62/24) waren bereits bei Erlass der durch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 (Urk. 11/23/7) bestä tigten Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 (Urk. 11/19) erwachsen. Ein zwischenzeitlicher Wegfall von Erziehungspflichten, welcher häufig als Grund für eine Erhöhung des (hypothetischen) Erwerbspensums angeführt wird, lag im Fall der Beschwerdeführerin also nicht vor. Deshalb ist sie weiterhin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5.
5.1
Durch das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist unbestrittenermassen ausge wiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erst mali gen Ablehnung ihres Rentenbegehrens verschlechtert hat.
Das Gutachten vom 4. Juli 2014 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfü gung gestellten und von den Gutachtern zusätzlich beigezogenen Akten, den fachärztlich-internistischen, - psychiatrischen und –kardiologischen gutach terlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 6. B eziehungsweise 3 0. Mai 2014 sowie den Beschlüssen der interdisziplinären Konsens-Bespre chung (Urk. 11/62/2, Urk. 11/62/36).
Die Gutachter diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kombiniertes postrheumatisches Mitral vitium mit schwerer Stenose und leichter Insuffizienz, ein paroxysmales Vor hofflimmern mit Status nach mehrmaligen Elektrokardioversionen, Spezifische Phobien mit einer pathologischen Realangst infolge der durchgemachten kar diovaskulären Krankheit mit lebensbedrohendem Charakter, sowie den Verdacht auf somatoformen Schwindel (Urk. 11/62/30) .
Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. D ie angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher ab Juli 2009, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Mitralinsuffizienz / -stenose akut dekompensiert sei, nicht mehr zumutbar.
Aus kardiologischer Sicht seien lediglich körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten denk bar .
Aufgrund der Gesamtsituation erachteten die Gutachter
eine Leistungs fähigkeit von 75 %
bei einem Vollzeitpensum als möglich, wobei die Einschrän kung
folge eines vermehrten Pausenbedarfs sei. Unter Berücksichtigung der hospitalisations
- und rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten wegen der Herzproblematik gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten von April 2010 bis Februar 2012 sowie ab Juli 201 2. Dazwischen bestehe auch für die behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen bewirkten für sich allein genommen keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zwar seien die Flexibilität, die Um stellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin mindes tens mittelgradig eingeschränkt, diese Einschränkungen seien aber auf ihre
Selbstlimitation zurückzuführen. Sobald sie infolge einer Anstrengung „normale“
Symptome wahrnehme, führe sie diese auf die ursprüngliche Herz erkran kung zurück, und es komme zu Vermeidungsverhalten. Darüber hinaus ent wickle sie in solchen Situationen auch Panikattacken und Schwindel, was ebenfalls eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Es sei nicht möglich, die daraus folgende Einschränkung genau zu beziffern. Ge messen an ihrem Arbeitsalltag – die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt selbständig, wenn auch durch Pausen unterbrochen, und habe die letzten Jahre zwei Stunden am Abend als Reinigungskraft gearbeitet – bestehe aber keine rele vante Einschränkung . Zusätzlich wiesen die Gutachter darauf hin, dass sie die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters, erheb licher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten (Urk. 11/62/31-35) .
Das B.___ -Gutachten vom 4. Juli 2014 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und die Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen . Deshalb kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführte n psychisch bedingte n Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der psychiatri sche Teilgutachter die aus den psychiatrischen Diagnosen folgende Arbeitsunfä hig keit zwar nicht genau bezifferte. D urch Anerkennung eines vermehrten Pausen bedarfs und daraus folgend einer Einschränkung von 25 % bei einem Voll zeitpensum in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepassten Tätigkeiten
(Urk. 11/62/32-33) wurden die psychi schen Beein trächtigungen aber
genügend berücksichtigt . Der kardiologische Teilgut ach ter ging bei der Beurteilung aus seiner Fachwarte nämlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 11/62/30).
Aufgrund des Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der Hausärztin (Urk. 5 S. 2 und 5), da hiervon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b; 122 V 157 E. 1d).
5.2
Z u prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es ihr zumu t bar ist, trotz ihres vorgerückten Alters die gemäss B.___ -Gutachten ver bliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten .
Zu beachten ist dabei zunächst F olgendes: Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. März 2007 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils des Sozialver sicherungsgerichts
IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008
wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
ihr medizinisch-theoretisch verbleibende 100%ige Rest a r beits fähigkeit
(leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangs positionen)
durch
die Aufnahme beispielsweise einer Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungs tätigkeit
auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 2 S.
2, Urk. 11/23/9) .
Dies ist nach vollziehbar, war die Beschwerde führerin bei Erlass der rechtskräftigen Verfü gung vom 1 6. März 2007 doch rund 53 Jahre
alt; ihr standen also noch über 10 Jahre für eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters zur Verfü gung.
Weiter verfügte sie über gute Deutsch kenntnisse (Urk. 11/62/23).
Schliesslich
ist
der Umstellungs- und Einar beitungsaufwand in den ihr zuge muteten einfachen Tätigkeiten erfahrungs ge mäss gering, so dass sich weder die fehlende berufliche Ausbildung (Urk. 11/1/4) noch die mangelnde Berufserfah rung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten .
Spätestens mit der Erstattung des B.___ -Gutachtens vom 4. Juli 2014 stand fest, dass die Beschwerdeführerin
bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepassten, körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten zu
75 % a rbeits fähig war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt bei vorgerücktem Alter
(Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 15) . Damals war die im Oktober 1954 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 11/1/1) 59 Jahre alt. Im Vergleich zur Situ a tion bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. März 2007 hat sich die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nur unwesentlich verändert, insbesondere gemessen am von der Be schwer deführerin auch als Gesunde hypoth etisch ausgeübten Arbeitspensum von 30 % .
Dass sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich dem Ar beitsmarkt fern ge blieb en ist, ist unbeachtlich, da ihr nach verbindlicher Fest stellung in der Ver fügung vom 1 6. März 2007 und dem diese bestätigenden Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008 je denfalls auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre. Hätte sie in den Jahren 2007/2008 eine einfache leidensangepasste Tätigkeit aufge nommen, wäre die wegen der späteren gesundheitlichen Verschlechterung nötig gewordene beruf liche Umstellung höchstens geringfügig gewesen, weshalb auch das höhere Alter bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 die bis anhin bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht tangiert. Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwer deführerin die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in ei ner behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zumutbar ist. 5.3
Das von der IV-Stelle zur Bemessung des (Teil-)Invaliditätsgrads im Erwerbsbe reich
gestützt auf den im Jahr 2004 erzielten Jahreslohn ermittelte Validenein kommen von Fr. 51‘805.25 für ein 100%iges Beschäftigungspensum (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 11/63) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht be an standet (vgl. Urk. 5 S. 4). Auch auf das gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50, welches die Beschwerdefüh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Vollzeitpensum mit 75%iger Leistungsfähigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl.
Urk. 11/63), kann abgestellt werden.
Angepasst an das von der Beschwerdeführerin als Gesunde versehene 30%-Pen sum (vorstehend E. 4) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 15‘ 541.55 (Fr. 51‘805.25 x 0.3).
Das bei vollzeitlicher Präsenz mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungs fähig keit erzielbare Einkommen in einer einfachen und repetitiven Tä tigkeit von Fr. 39‘767.50 ist ebenfalls auf ein Erwerbspensum von 30 % umzu rechnen, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 11‘930.25 ergibt (Fr. 39‘767.50 x 0.3). Von diesem Lohn ist entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin (Urk.
1 S.
4 Ziff.
6)
kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen : Den behin derungs bedingten
Einschränkungen wird bereits durch die Anerkennung einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.
Ein weite rer lohnmindernder Faktor ist nicht ersichtlich: Da Hilfsarbeiten grund sätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich das Alter der Beschwer defüh rerin nicht lohnsenkend aus. Zudem wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher l ohnerhöhend aus (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 107 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 3‘611.30 ein
behinde rungsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 %
und – gewichtet nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit –
ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von 6.9 % (23 % x 0.3) . 5.4
Die IV-Stelle verzichtete, wie bereits vor Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. März 2007 (vgl. Urk. 7/11 sowie 7/18 S. 2), auf eine Haus halt abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungs ein busse der Beschwerdeführerin im Aufgaben bereich. Zu beachten ist, dass der In validitätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Er werbsbereich, da im Haushalt hauptsäch lich leichtere bis mittelschwere Tätig keiten zu verrichten sind und es den Versi cherten im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E . 4.2 mit Hinweisen). Bereits im Urteil IV.2007.00631 vom 2 7. März 2008, E.
4.4, wurde darauf hingewiesen, dass die damals behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine gesund heits be dingte Einschränkung bei der Haus haltarbeit bescheinigt hatten (Urk. 11/23/10). Den B.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, den Hau s halt alleine zu besorgen, wenn auch mit vielen Pausen (Urk. 11/62/23, Urk. 11/62/25, Urk. 11/62/33). Da zudem die Einschrän kung im Haushalt rund 48 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilin validitätsgrad im Erwerbs bereich von 6.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Rente bestünde ([48 % x 0.7 = 33.6] + 6.9 % = 40.5 %), durfte die IV-Stelle von der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haus haltabklärung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/03, E. 5.2.3). 5.5
Es ergibt sich, dass trotz der g esundheitlichen Einschränkungen im Erwerbsbe reich sowie allenfalls im Haushalt k ein renten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert . Die an gefochtene Verfügung ist daher rechtens, soweit damit das Bestehen eines Rentenanspruch s verneint wurde.
6 .
6.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zu haben (Urk. 1 S. 2 und 4).
6.2
Die IV-Stelle erachtete die Einleitung beruflicher Massnahmen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 als nicht sinnvoll, da sie davon ausging, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrer Neua nmeldung auf die Zuspre chung einer Rente ab (Urk. 11/64/3). Dies e Einschätzung ist mit Blick auf die Neuanmeldung vom September 2009 und den Einwand vom 2 3. Juli 2013, wo jeweils lediglich darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten (Urk. 11/28,
Urk. 11/47), nicht zu beanstanden. Erst mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wobei sie daneben weiterhin geltend machte, Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (Urk. 5). Es kann der IV-Stelle deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden hat (Urk. 2) . 6.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwe r de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Da die IV-Stelle in der ange fochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliede rungs massnahmen entschieden hat (Urk. 2), kann mangels eines Anfechtungs gegen standes auf den entsprechenden Beschwerdea ntrag nicht eingetreten wer den.
Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der IV-Stelle um die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700. -- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt