Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2001 und 2004),
an gelernte Verkäuferin (Urk. 7/12 /3),
war zuletzt vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Janu ar 2014 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin Room -Service
in ei nem Pensum von 50 % angestellt, w obei der letzte Arbeitstag am 1 5. August 2013 war (Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf ein Ge burtsgebrechen
meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6.1). Die Sozial versi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb l iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/32,
Urk. 7/34, Urk. 7/36-37, Urk. 7/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2014 das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsb eistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2) und verneinte mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9 /7 /53 = Urk. 9/ 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1 6. Januar 2014 für das Einwandverfahren in der Person vo n Rechtsanwalt Felix Schwarz ein unentgeltliche r Rechtsbeistand zu be stellen. In formeller Hinsicht beantragte sie für das vorl iegende Beschwerde verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens .
Gegen die Verfügung betreffend Leistungen der Invalidenversicherung vom 2 1. Okto b er 2014 (Urk. 9/2) erhob die Versicherte am 1 7. November 2014 Be schwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Eventuell sei di e Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 9/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015 wur den die beiden Verfahren IV.2014.00895 und IV.2014.01211 vereinigt und der Versicherten d ie Eingaben der IV-Stelle vom 1 5. Oktober sowie 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März
2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) die Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Recht s beistand da mit, dass das gestellte Rechtsbegehren mangels Vorliegen s eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens als aussichtlos bezeichnet werden müsse. Die Proble ma tik sei offensichtlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren z urückzu führen (Urk. 2 S. 1 f.).
Gleichermassen begründete die Beschwerdegegnerin auch die leistungsvernei nen de Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) . So liege bei der Beschwer de f ührerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; b ei sozialer Ent las tung und Unterstützu ng sei sie in der Lage, uneingeschränkt einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 1). Der vom behandelnden Psychiater aufgeführte Verdacht auf eine Intelligenz im unteren Normbereich stelle kein en
Gesundheits schaden im Sinne der Invalidenversicherung dar (S.
2). Es lägen auch keine An haltspunkte dafür vor, dass bei korrekter Ausscheidung der psychosozialen Be lastungs fak toren noch ein eigenständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorliegen könnte. Auch begründe die Diagnose Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F4 3. 22) rechtsprech ungs gemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversi cherung (Urk. 9/6 S. 1) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.
1) geltend, ihr Antrag auf Bestellung eines unentgelt lichen Rechts bei stand es
im Vorbescheidverfahren
sei nicht aussichtslos. Gemäss dem behan deln den Psychiater
bestehe seit Geburt e ine psychische Beeinträchti gung, wel che durchgehend Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit gehabt habe . Die diesbe züglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff. Ziff. 8-11).
Auch in ihrer Beschwerde betreffend die leistungsverneinende Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Be schwerdegegnerin habe nur ungenügende Abklärungen getätigt, wodurch sie die
Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Ein schrän kungen und Beschwerden einzig auf psychosoziale Belastungen zurück zu führen seien. So habe der behandelnde Psychiater das Vorliegen mehrerer psy chischer Leiden sowie eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit be stä tigt (Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 3-6). Zudem habe er bescheinigt, dass seit ihrer Ge burt eine psychische Beeinträchtigung bestehe, welche durchgehend Auswir kung en auf ihr e Schulbildung und ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 9/1 S.
5 Ziff. 8). 2 . 3
Strittig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis t ungen der Invalidenversicherung und im Anschluss der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung im Verwalt ungsverfahren respektive die un entgelt l i ch e Rechtspf l ege im hiesigen Verfahren. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 0. November 2013 (Urk. 7/27/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Angst und Affektstörung - Somatisierung - Verdacht auf verminderte Intelligenz - Differenzialdiagose: Aufmerksamkeitsstörung - psychosoziale Belastung (geschieden, zwei schulpflichtige Kinder)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___
Übergewicht, ein wiederholtes cerviko -vertebrales/ cephales Syndrom und ein Reiz darmsyndrom .
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. November 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Seit dem 2 9. Oktober 2012 sei es nach Stürzen, welche zu cerviko-cephalen Be schwerden, Kopfweh und Arbeitsunfähigkeit ge führten hätten, zu wiederholten Konsultationen gekommen . Mögliche Sturzursachen seien aus internistischer Sicht breit (Neurologie und Kardiologie) abgeklärt worden und hätten keine ge funden werden können . Es stelle si ch die Frage, ob Alkohol ursächlich gewe sen sei (Ziff. 1.4). Als Reinigungsfachkraft habe vom 8. bis 2 1. Oktober 2012, vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 und vom 4. Februar bis 1 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden wegen wiederholten Kopf-Na ckenbe schwerden, Ba u chschmerzen, Überforderung und depressiven Sympto men. Die bis herige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.6-7) . 3. 2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 7. November
2013 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1 .1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) auf Wegfall der Tagesmutter im Oktober 2012 - Abhängigkeitssynd rom von
Alkohol, episodischer Gebrauch (ICD-10 F10.26) - auf dem Boden einer seit Klein-Kindheit bestehenden, früher als infanti les Psycho-Organisches Syndrom (POS) diagnostizierten, minimalen Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel bei der Geburt - Verdacht auf einfache Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung;
ADHS), ICD-10 F90.0 - Verdacht auf kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, unter anderem Legasthenie, ICD-10 F81.3 - Verdacht auf Intellig enz im unter en Normbereich
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Februar 2013
bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2013 er folgt (Ziff. 1.2).
G emäss anamnestischen Angaben habe ein schwerer Sauerstoffmangel bei einer komplizierten Geburt bestanden. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage im Kin der spital
B.___ gewesen.
Sie habe während der gesamten Schulzeit die Son der schulun g in einer Privatschule besucht und unter Legasthenie und Lern pro ble men gelitten (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Die Beschwerdeführerin habe n ach den beiden Geburten an einer postpart i alen Depression gelitten, sich oft mit dem Schreibaby überfordert gefühlt und sei kaum von ihrem Partner unterstützt worden. Diesen habe sie erst während der zweiten Schwangerschaft aus Vernunftsgründen und gegen ihre Gefühle gehei ratet (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Sie habe sich im Jahr 2007 von ihm getrennt und die Scheidung sei im Jahr 2012 erfolgt. Seit Mai 2011 arbeite sie zu 60 % im Putzdienst im Spital Y.___ . Bis zu deren plötzlichen Wegzug im Oktober 2012 habe sie d ie Ex-Freundin ihres im Nachbarhaus wohnenden Bruders täglich im Ausmass einer Tages mutter in der Kinderbetreuung unterstütz t . Seither sei die Beschwerdefüh rerin massiv überfordert durch die Doppelbelastung von Beruf und als alleiner zieh ende Mutter.
Der elfjährige Sohn sei hype rkinetisch, sehr anhänglich und impulsiv bis hin zu Gewalttätigkeiten. Er sei schwierig und aufwändig zu betreuen und werde von einer Psychologin mit Ritalin behandelt. Die achtjährige Tochter benötige eben falls stützende schulische Massnahmen (Logopädie). Es gebe seit kurzem deut liche Hinweise auf jahrelange sexuelle Übergriffe durch einen Nachbarn. Er sei kürzlich angezeigt worden, aber das Mädchen decke ihn wohl aus Angst.
Der Kindsvater, welcher die Beschwerdeführerin auch früh er im Haushalt kaum unterstützt und später die Alimente nicht bezahlt habe, nehme seine Vaterrolle nur rudimentär und unzureichend und einzig für s einen Sohn wahr.
Seit zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin wieder einen Lebenspartner, der ih r sehr fürsorglich zugewandt sei, sich jedoch weigere, sie seiner getrennt von ihm lebenden Tochter vorzustellen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Haus halt und die Kinderbetreuung immer wieder überfordert. Wenn sie ihre Durch hänger habe, könne sie sich zu gar nichts aufraffen. S eit frühem Erwach senen alter
bestehe ein übermässiger Alkoholk onsum in schwankendem Aus mass
(S. 2 Ziff. 1.4 Mitte) .
Zum Therapieverlauf führte Dr. A.___ aus, es sei bezüglich Depressivität, Überforderungsängsten und Durchschlafstörungen,
vor allem in den Nächten vor den Arbeitseinsätzen,
zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe vor und während der Arbeitsversuche oft Bauch weh und Durchfall gehabt. Sie sei permanent an die Grenze ihrer Belastbarkeit ge stossen und habe ihr Arbeitspensum kein bissc hen erhöhen können, worauf ihr gekündigt worden sei . All die Termine bei m Hausarzt, bei der Familienbera tung und die Termine bei den Therapeuten der Kinder, würden ihr zeitweise über den Kopf wachsen. Ohne engagierte Hilfe des benachbarten Rentnerpaares, w elches alle Autofahrten für sie durchführe und oft a uf die Kinder aufpasse, wäre die Be schwerdeführerin nicht durchgekommen. Immer wieder sei der Al kohol miss brauch eskaliert, vor allem während der Schulferien, als die Kinder beim Vater und bei den Grosseltern gewesen seien und sie alleine zu Hause ge wesen sei. Die Kündigung habe eine grosse Entlastung für sie gebracht (S.
2 Ziff. 1. 4
unten).
Die Beschwerdeführerin leide an Panik- und Angstzuständen, welche vor allem nachts vor den Arbeitseinsätzen und zuweilen auch während der Arbeit aufträ ten . Die Angst zeige sich auch als Schwindel oder Durchfall. Es sei zu Synkopen und Stürzen mit Verletzungsfolgen gekommen. Der erste, d er bisher unerklär li chen Stürze,
habe sich genau an dem Tag e e reignet, als die Ex-Freundin mit ihrem Bruder Schluss gemacht habe. Der Hausarzt habe die Synkopen in tensiv abgeklärt,
die Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2012 für etwa zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die antidepressive Behand lung mit Paroxetin begonnen. Ab Januar 2013 sei ein Arbeitseinstieg zu etwa 25 % er folgt, und vom 1 9. Februar bis 4. April 2013 sei sie wieder durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Symptomatik schwanke im Aus mass, vielleicht sei eine gewisse Entlastung seit der Freistel lung erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4) .
Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, seit Oktober 2012 hätten sich null Fortschritte abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt massiv überfordert und sei es auch immer mit ihren Kindern gewesen . Die ersten sechs Jahre sei sie als überforderte Hausfrau zu Hause gewesen, seit zwei Jahren habe sie im Umfang von 60 % gearbeitet, was einzig und allein deshalb gelungen sei, weil die Freundin ihres neben an wohnenden Bruders ganztags auf die Kinder aufge passt habe . Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, viel leich t etwa in fünf Jahren (S. 3 Ziff. 1.4) .
Als Raumpflegerin bestehe seit dem 5. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Zuvor sei sie durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide körperlich aktuell unter einer lumbalen Diskushernie, welche ihr aber vorher keine Probleme verursacht habe. Geistig sei
ihre Intelligenz vermutlich im unteren Normbereich oder knapp darunter. Zu dem leide sie unter einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung auf grund ihres infantilen POS/ADHS.
Psychisch sei in erster Linie ihre emotionale Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Beim geringsten Stress entwickle sie massive Angstsymptome und/oder psycho vegetative Stressäquivalente wie Durchfall, Kopfweh, Schwindel, Schlafstörun gen und Stürze. Sie sei sklavisch ihren sehr schwankenden Gefühlen ausgelie fert und könne den Gefühlen wenig Struktur entgegensetzen. Sie sei permanent im Stress und mehr oder weniger überfordert. Am deutlichsten zeige sich die Über forderung wohl zuhause als alleinerziehende Mutter, wo ihr keine äusseren Struk turen und Regeln zur Orientierung hülfen und sie regelmässig stimmungs mässig absacke und alles liegen lasse.
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer K indheit permanent überfordert durch Schul- und Arbeitsanforderungen und habe ausser während ihrer Anlehre bei Firma C.___ immer einen geschützten Rahmen benötigt.
Im aktuellen Zustand schaffe sie höchstens zwei halbe Schichten an vier Stun den pro Woche als Raumpflegerin. Dabei sei sie zwar dauernd etwas zu lang sam,
jedoch sei die Qualität ihrer Arbeit gut. Ihre eingeschränkte Ausdauer und Be last barkeit liessen nicht mehr zu . Ein höheres Pensum ertrage sie nicht, vor allem weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr anspruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm
e. Sie benötige massiv viel Un ter stütz ung zu Hause mit der Kinderbetreuung durch Nachbarn, Bruder, Eltern, Kinder psychologin und Logopädin.
Aktuell könne sie vielleicht unter optimalen Bedingungen 20 % oder zwei halbe Tage pro Woche an vier Stunden a rbeiten, zum Beispiel als Raumpflegerin oder in ihrem angestammten Beruf im Firma C.___ . Wenn die Kinder ein paar Jahre älter und pflegeleichter geworden seien, könnte sie wohl wieder etwa 60 % arbeiten wie bisher, was nur dank massiver Unterstützung durch ihre ” Schwägerin ” als vollamtliche Tagesmutter möglich gewesen sei (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
Die Beschwerdeführerin sei wohl noch nie voll belastbar und leistungsfähig ge wesen und habe me ist nur teilzeitlich gearbeitet . Sie benötige sozial psy chia tri sche Begleitung und Therapie. Erst wenn sich ihr Umfeld (vor allem die Kinder) ein wenig stabilisiert habe, könne sie sich wieder einer Erwerb s arbeit zuwenden, wo sie wohl aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie ganz zu 100 % arbeitsfähig sein werde, aber optimistisch geschä tzt vielleicht etwa 60 % einer vollen Leis tung err eicht werden könne (Ziff. 1.8). 3. 3
Med. pra c t . D.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/30/3-4) keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alko hol, episodi scher Gebrauch seit dem frühen Erwachsenenalter, ICD-10 F10.26,
und ein POS durch eine minimale Hirnschädigung bei Geburt (Dr. A.___, 2 7. Novem ber 2013) .
Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden in der Über forderung mit der Kindererziehung. Der Gesundheitszustand könne sich bei sozialer Entlastung wesentlich ändern.
Med. prac t . D.___ führte aus, aus den Berichten ergebe sich das Bild einer Per sön lichkeit mit Intelligenz im unteren Normbereich, die durch ihre zwei Kinder massiv überfordert sei. Der Wegfall der früheren sozialen Unterstützung durch eine Ex - F reundin des Bruders habe sie dekompensieren lassen. Darüber hinaus liege wohl ein Alkoholproblem vor, das mangels vorangegangener schwerer psy chischer Erkra nkung als primär zu werten sei . Der Hausarzt Dr. Z.___ habe im März 2013 zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wenig moti viert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Urk. 7/18/4 Ziff. 8). 3. 4
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 9/3/5) aus, der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin oft an der Grenze eines Nervenzusammenbruches (Weinattacken) habe sich während der ganzen Be hand lungsdauer leider nicht substanziell verändert. Schon die geringsten An forde rungen, Termine, Administratives, Telef onate oder Konflikte würden sie verun sich ern, lösten Versagens- und Überforderungsängste aus und leider oft auch ihre Hauptstrategie, das Vermeidungsverhalten. So sage sie Behörden-Ter m ine ab, weil sie Durchfall habe und ziehe sich aufs Sofa zurück . G elegentlich komme es zu Alkohol-Abstürzen, wobei sie den Konsum gut im Griff habe. Ihre Arbeits fähigkeit sei auch zu Hause als Hausfrau eingeschränkt. Sie sei häufig über fordert mit dem Haushalt und benötige sehr viel praktische Unterstützung von ihren Nachbarn.
Dr. A.___ führte aus, er teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin nun einfach zu Hause bleiben möchte, weil die K in derfrau weggefallen sei . So sei die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Ge bur t eingeschränkt gewesen und rasch an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und emotionalen Belastbarkeit gekommen. Der Wegfall der Kinderbetreuung sei nich t der Grund für die psychische Störung, sondern nur der Auslöser. Schon vor her sei sie massiv mit dem Haushalt und der Betreuung ihrer verhaltensauf fälligen Kinder überfordert gewesen und habe schon die agoraphobe
Angst symp tomatik, zum Beispiel in Kaufhäusern gezeigt, welche nun stressbedingt stark zuge nom men habe (S .
1 f.). E s handle sich um eine sehr auffällige und gesundheitlich stark beeinträchtigte Frau, welche seiner Ansicht nach klar einen Renten an spruch geltend machen könne. Wenn die Belastung durch die Kinder betreuung abnehmen werde, könne sie in einigen Jahren möglicherweise wieder teilweise arbeiten, aber wohl auch dann nur eingeschränkt (S. 2). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/7/52/2) führte med. prac t . D.___, RAD, aus, es fänden sich im Bericht vom Psychiater Dr. A.___ keine neuen medizinischen Tatsachen. Der vorgetragene Ver dacht auf Intelli genz im unteren Normbereich stelle kein en Gesundheitsschaden dar, sondern sei eine Normvariante. Weitere Abklärungen seien nicht erforder lich. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre a nspruch sverneinende Verfügung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege (vorstehend E.
2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ge mäss dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E.
3.4) sei ein solcher ausgewiesen. 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nannte
jedoch entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ledig lich unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten
Anpassungsstörung infolge W egfall der Tagesmutter im Oktober 2012 um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr.
2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).
Auch das von Dr. A.___
aufgeführte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol stellt grundsätzlich kein en invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. vor ste hend E.
1. 3).
Betreffend die ADHS
ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell einer adäquaten medikamentösen oder psy cho therapeutische n Behandlung unterzieht . Zudem vermag ein Verdacht auf In telligenz im unteren Normbereich keine Invalidität zu begründen und wie med. pra c t . D.___, RAD, im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.5) richtig ausführte, liegt die Intell igenz immer noch im Normbereich und stand,
wie auch die ADHS, der Aus übung eine r Erwerbstätigkeit bislang nicht entgegen. So führte Dr. A.___ in seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 7. Mai 2013 betreffend den Arbeitsversuch aus, die direkte Zusammenar beit und der Austausch mit der direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin klappe hervor ragend. Da die Patientin in den bisherigen zwei Jahren tadellos gearbeitet habe, gut integriert und im Team geschätzt sei und nie einen Tag gefehlt habe, wolle man sie behalten und ihr eine Chance geben, ihr bisheriges Pensum von 60 % wieder zu erreichen (Urk. 7/18/3-4 S. 1).
Ebenso
wenig genügen die weiteren Ausführungen von Dr. A.___ zu m
Ge burtsgebrechen, welche sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin stützen, wonach ihre Geburt kompliziert gewesen sei und sie drei Tag im Kinderspital habe bleiben müssen, um einen relevanten Ge sund heits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst dem über mässigen Alkoholkonsum und der generell schwierigen familiä ren Situation erwähnte Dr. A.___ wiederholt, da ss die Beschwerdeführe rin, seit die Ex -F reundin ihres Bruders im Oktober 2012 weggezogen sei und sich nicht mehr um die Kinder kümmere, mit deren Erzie hung und der Doppelbelastung von Be ruf und Kinderbetreuung
massiv überfordert sei. 4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 4.4
Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen von Dr. A.___ zur Prognose hervor.
So erwähnte er, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, vi elleicht etwa in fünf Jahren. Dass maximal ein Pensum von 20 % zumutbar wäre, begründete Dr. A.___ zu dem damit, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum vor allem deshalb nicht ertrage, weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr an spruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm e.
Gleiches äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gespräches im Rahmen der Früherfassung v om 2 5. April 2013, wo sie unter Hinweis auf ihre Kinder un d den Wegfall deren Betreuung durch die Ex-Freundin des Bruders
ausführte, sie denke nicht, dass sie ihr Pensum wieder steigern könne
(Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 5) .
Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. Z.___
vom
November 2013 (vorstehend E.
3.1) lässt keine anderen Schlüsse zu. So nannte er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. Weiter führte er aus, die Sturzursache habe trotz breiter Abklärung nicht gefunden werden können und äusserte diesbezüglich den Verdacht, dass Alkohol der Grund für die Stürze gewesen sein könnte. Insgesamt erachtete er die bisherige Tätig keit im Umfang von einem Pensum von 50 % für zumutbar, was im Übrigen laut Arbeitgeberfragebogen vom 6. November 2013 auch dem damaligen An stellungsgrad
der Beschwerdeführerin entsprochen hatte (Urk. 7/28 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 -10) . 4.5
Zusammenfassend ist weder dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ noch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___
ein
invalidenversiche rungsrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
zu entnehmen . W eder die Über forderung mit der Kindererziehung und der Wegfall der bisherigen Betreuungs person, noch die Überforderung mit dem Haushalt und ebenso wenig Alkohol miss brauch
stellen ein en aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevante n Tatbestand dar.
Demnach erweist sich die Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 7. November 2014 (Urk. 9/1) führt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren und unentgeltli che Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 5.2
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Ver bei ständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (im V oraus betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 5.3
D en vorliegenden medizinischen Berichten s ind, wie ausgeführt (vorstehend E.
4), keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose n mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und die geltend gemachten Ein schränkung en der Arbeitsfähigkeit gründen in
ps ycho sozialen Belastungsfak to ren respektive eine r Alkoholproblematik. Keiner der medizinischen Berichte wies ein
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht be deutsam es Leiden aus. Dem nach müssen vorliegend die Gewinnaussichten bei Erhebung des Einwands im Vorbescheidverfahren respektive der Beschwerde im vorliegenden Gerichts ver fahren als beträchtlich geringer eingestuft werden, als die Verlustgefahren und auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e, hätte sich bei dieser Ausgangslage nich t zu einem Prozess ent schlossen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen .
Somit erweist sich auch die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 1. September 2014 (Urk. 1) führt.
Dementsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – ohne Prüfung der übrigen Voraus setz ungen – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n werd en abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2001 und 2004),
an gelernte Verkäuferin (Urk. 7/12 /3),
war zuletzt vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Janu ar 2014 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin Room -Service
in ei nem Pensum von 50 % angestellt, w obei der letzte Arbeitstag am 1 5. August 2013 war (Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf ein Ge burtsgebrechen
meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6.1). Die Sozial versi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb l iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/32,
Urk. 7/34, Urk. 7/36-37, Urk. 7/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2014 das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsb eistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2) und verneinte mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9 /7 /53 = Urk. 9/ 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März
2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 1.7 und Ziff. 1.9).
Die Beschwerdeführerin sei wohl noch nie voll belastbar und leistungsfähig ge wesen und habe me ist nur teilzeitlich gearbeitet . Sie benötige sozial psy chia tri sche Begleitung und Therapie. Erst wenn sich ihr Umfeld (vor allem die Kinder) ein wenig stabilisiert habe, könne sie sich wieder einer Erwerb s arbeit zuwenden, wo sie wohl aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie ganz zu 100 % arbeitsfähig sein werde, aber optimistisch geschä tzt vielleicht etwa 60 % einer vollen Leis tung err eicht werden könne (Ziff. 1.8). 3. 3
Med. pra c t . D.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/30/3-4) keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alko hol, episodi scher Gebrauch seit dem frühen Erwachsenenalter, ICD-10 F10.26,
und ein POS durch eine minimale Hirnschädigung bei Geburt (Dr. A.___, 2 7. Novem ber 2013) .
Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden in der Über forderung mit der Kindererziehung. Der Gesundheitszustand könne sich bei sozialer Entlastung wesentlich ändern.
Med. prac t . D.___ führte aus, aus den Berichten ergebe sich das Bild einer Per sön lichkeit mit Intelligenz im unteren Normbereich, die durch ihre zwei Kinder massiv überfordert sei. Der Wegfall der früheren sozialen Unterstützung durch eine Ex - F reundin des Bruders habe sie dekompensieren lassen. Darüber hinaus liege wohl ein Alkoholproblem vor, das mangels vorangegangener schwerer psy chischer Erkra nkung als primär zu werten sei . Der Hausarzt Dr. Z.___ habe im März 2013 zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wenig moti viert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Urk. 7/18/4 Ziff. 8). 3. 4
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 9/3/5) aus, der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin oft an der Grenze eines Nervenzusammenbruches (Weinattacken) habe sich während der ganzen Be hand lungsdauer leider nicht substanziell verändert. Schon die geringsten An forde rungen, Termine, Administratives, Telef onate oder Konflikte würden sie verun sich ern, lösten Versagens- und Überforderungsängste aus und leider oft auch ihre Hauptstrategie, das Vermeidungsverhalten. So sage sie Behörden-Ter m ine ab, weil sie Durchfall habe und ziehe sich aufs Sofa zurück . G elegentlich komme es zu Alkohol-Abstürzen, wobei sie den Konsum gut im Griff habe. Ihre Arbeits fähigkeit sei auch zu Hause als Hausfrau eingeschränkt. Sie sei häufig über fordert mit dem Haushalt und benötige sehr viel praktische Unterstützung von ihren Nachbarn.
Dr. A.___ führte aus, er teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin nun einfach zu Hause bleiben möchte, weil die K in derfrau weggefallen sei . So sei die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Ge bur t eingeschränkt gewesen und rasch an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und emotionalen Belastbarkeit gekommen. Der Wegfall der Kinderbetreuung sei nich t der Grund für die psychische Störung, sondern nur der Auslöser. Schon vor her sei sie massiv mit dem Haushalt und der Betreuung ihrer verhaltensauf fälligen Kinder überfordert gewesen und habe schon die agoraphobe
Angst symp tomatik, zum Beispiel in Kaufhäusern gezeigt, welche nun stressbedingt stark zuge nom men habe (S .
1 f.). E s handle sich um eine sehr auffällige und gesundheitlich stark beeinträchtigte Frau, welche seiner Ansicht nach klar einen Renten an spruch geltend machen könne. Wenn die Belastung durch die Kinder betreuung abnehmen werde, könne sie in einigen Jahren möglicherweise wieder teilweise arbeiten, aber wohl auch dann nur eingeschränkt (S. 2). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/7/52/2) führte med. prac t . D.___, RAD, aus, es fänden sich im Bericht vom Psychiater Dr. A.___ keine neuen medizinischen Tatsachen. Der vorgetragene Ver dacht auf Intelli genz im unteren Normbereich stelle kein en Gesundheitsschaden dar, sondern sei eine Normvariante. Weitere Abklärungen seien nicht erforder lich. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre a nspruch sverneinende Verfügung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege (vorstehend E.
2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ge mäss dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E.
3.4) sei ein solcher ausgewiesen. 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nannte
jedoch entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ledig lich unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten
Anpassungsstörung infolge W egfall der Tagesmutter im Oktober 2012 um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr.
2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).
Auch das von Dr. A.___
aufgeführte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol stellt grundsätzlich kein en invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. vor ste hend E.
1. 3).
Betreffend die ADHS
ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell einer adäquaten medikamentösen oder psy cho therapeutische n Behandlung unterzieht . Zudem vermag ein Verdacht auf In telligenz im unteren Normbereich keine Invalidität zu begründen und wie med. pra c t . D.___, RAD, im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.5) richtig ausführte, liegt die Intell igenz immer noch im Normbereich und stand,
wie auch die ADHS, der Aus übung eine r Erwerbstätigkeit bislang nicht entgegen. So führte Dr. A.___ in seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 7. Mai 2013 betreffend den Arbeitsversuch aus, die direkte Zusammenar beit und der Austausch mit der direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin klappe hervor ragend. Da die Patientin in den bisherigen zwei Jahren tadellos gearbeitet habe, gut integriert und im Team geschätzt sei und nie einen Tag gefehlt habe, wolle man sie behalten und ihr eine Chance geben, ihr bisheriges Pensum von 60 % wieder zu erreichen (Urk. 7/18/3-4 S. 1).
Ebenso
wenig genügen die weiteren Ausführungen von Dr. A.___ zu m
Ge burtsgebrechen, welche sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin stützen, wonach ihre Geburt kompliziert gewesen sei und sie drei Tag im Kinderspital habe bleiben müssen, um einen relevanten Ge sund heits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst dem über mässigen Alkoholkonsum und der generell schwierigen familiä ren Situation erwähnte Dr. A.___ wiederholt, da ss die Beschwerdeführe rin, seit die Ex -F reundin ihres Bruders im Oktober 2012 weggezogen sei und sich nicht mehr um die Kinder kümmere, mit deren Erzie hung und der Doppelbelastung von Be ruf und Kinderbetreuung
massiv überfordert sei. 4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1 6. Januar 2014 für das Einwandverfahren in der Person vo n Rechtsanwalt Felix Schwarz ein unentgeltliche r Rechtsbeistand zu be stellen. In formeller Hinsicht beantragte sie für das vorl iegende Beschwerde verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) die Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Recht s beistand da mit, dass das gestellte Rechtsbegehren mangels Vorliegen s eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens als aussichtlos bezeichnet werden müsse. Die Proble ma tik sei offensichtlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren z urückzu führen (Urk. 2 S. 1 f.).
Gleichermassen begründete die Beschwerdegegnerin auch die leistungsvernei nen de Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) . So liege bei der Beschwer de f ührerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; b ei sozialer Ent las tung und Unterstützu ng sei sie in der Lage, uneingeschränkt einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 1). Der vom behandelnden Psychiater aufgeführte Verdacht auf eine Intelligenz im unteren Normbereich stelle kein en
Gesundheits schaden im Sinne der Invalidenversicherung dar (S.
2). Es lägen auch keine An haltspunkte dafür vor, dass bei korrekter Ausscheidung der psychosozialen Be lastungs fak toren noch ein eigenständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorliegen könnte. Auch begründe die Diagnose Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F4 3. 22) rechtsprech ungs gemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversi cherung (Urk. 9/6 S. 1) .
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.
1) geltend, ihr Antrag auf Bestellung eines unentgelt lichen Rechts bei stand es
im Vorbescheidverfahren
sei nicht aussichtslos. Gemäss dem behan deln den Psychiater
bestehe seit Geburt e ine psychische Beeinträchti gung, wel che durchgehend Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit gehabt habe . Die diesbe züglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff. Ziff. 8-11).
Auch in ihrer Beschwerde betreffend die leistungsverneinende Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Be schwerdegegnerin habe nur ungenügende Abklärungen getätigt, wodurch sie die
Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Ein schrän kungen und Beschwerden einzig auf psychosoziale Belastungen zurück zu führen seien. So habe der behandelnde Psychiater das Vorliegen mehrerer psy chischer Leiden sowie eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit be stä tigt (Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 3-6). Zudem habe er bescheinigt, dass seit ihrer Ge burt eine psychische Beeinträchtigung bestehe, welche durchgehend Auswir kung en auf ihr e Schulbildung und ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 9/1 S.
5 Ziff. 8). 2 . 3
Strittig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis t ungen der Invalidenversicherung und im Anschluss der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung im Verwalt ungsverfahren respektive die un entgelt l i ch e Rechtspf l ege im hiesigen Verfahren. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 0. November 2013 (Urk. 7/27/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Angst und Affektstörung - Somatisierung - Verdacht auf verminderte Intelligenz - Differenzialdiagose: Aufmerksamkeitsstörung - psychosoziale Belastung (geschieden, zwei schulpflichtige Kinder)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___
Übergewicht, ein wiederholtes cerviko -vertebrales/ cephales Syndrom und ein Reiz darmsyndrom .
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. November 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Seit dem 2 9. Oktober 2012 sei es nach Stürzen, welche zu cerviko-cephalen Be schwerden, Kopfweh und Arbeitsunfähigkeit ge führten hätten, zu wiederholten Konsultationen gekommen . Mögliche Sturzursachen seien aus internistischer Sicht breit (Neurologie und Kardiologie) abgeklärt worden und hätten keine ge funden werden können . Es stelle si ch die Frage, ob Alkohol ursächlich gewe sen sei (Ziff. 1.4). Als Reinigungsfachkraft habe vom 8. bis 2 1. Oktober 2012, vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 und vom 4. Februar bis 1 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden wegen wiederholten Kopf-Na ckenbe schwerden, Ba u chschmerzen, Überforderung und depressiven Sympto men. Die bis herige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.6-7) . 3. 2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 7. November
2013 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1 .1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) auf Wegfall der Tagesmutter im Oktober 2012 - Abhängigkeitssynd rom von
Alkohol, episodischer Gebrauch (ICD-10 F10.26) - auf dem Boden einer seit Klein-Kindheit bestehenden, früher als infanti les Psycho-Organisches Syndrom (POS) diagnostizierten, minimalen Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel bei der Geburt - Verdacht auf einfache Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung;
ADHS), ICD-10 F90.0 - Verdacht auf kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, unter anderem Legasthenie, ICD-10 F81.3 - Verdacht auf Intellig enz im unter en Normbereich
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Februar 2013
bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2013 er folgt (Ziff. 1.2).
G emäss anamnestischen Angaben habe ein schwerer Sauerstoffmangel bei einer komplizierten Geburt bestanden. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage im Kin der spital
B.___ gewesen.
Sie habe während der gesamten Schulzeit die Son der schulun g in einer Privatschule besucht und unter Legasthenie und Lern pro ble men gelitten (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Die Beschwerdeführerin habe n ach den beiden Geburten an einer postpart i alen Depression gelitten, sich oft mit dem Schreibaby überfordert gefühlt und sei kaum von ihrem Partner unterstützt worden. Diesen habe sie erst während der zweiten Schwangerschaft aus Vernunftsgründen und gegen ihre Gefühle gehei ratet (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Sie habe sich im Jahr 2007 von ihm getrennt und die Scheidung sei im Jahr 2012 erfolgt. Seit Mai 2011 arbeite sie zu 60 % im Putzdienst im Spital Y.___ . Bis zu deren plötzlichen Wegzug im Oktober 2012 habe sie d ie Ex-Freundin ihres im Nachbarhaus wohnenden Bruders täglich im Ausmass einer Tages mutter in der Kinderbetreuung unterstütz t . Seither sei die Beschwerdefüh rerin massiv überfordert durch die Doppelbelastung von Beruf und als alleiner zieh ende Mutter.
Der elfjährige Sohn sei hype rkinetisch, sehr anhänglich und impulsiv bis hin zu Gewalttätigkeiten. Er sei schwierig und aufwändig zu betreuen und werde von einer Psychologin mit Ritalin behandelt. Die achtjährige Tochter benötige eben falls stützende schulische Massnahmen (Logopädie). Es gebe seit kurzem deut liche Hinweise auf jahrelange sexuelle Übergriffe durch einen Nachbarn. Er sei kürzlich angezeigt worden, aber das Mädchen decke ihn wohl aus Angst.
Der Kindsvater, welcher die Beschwerdeführerin auch früh er im Haushalt kaum unterstützt und später die Alimente nicht bezahlt habe, nehme seine Vaterrolle nur rudimentär und unzureichend und einzig für s einen Sohn wahr.
Seit zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin wieder einen Lebenspartner, der ih r sehr fürsorglich zugewandt sei, sich jedoch weigere, sie seiner getrennt von ihm lebenden Tochter vorzustellen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Haus halt und die Kinderbetreuung immer wieder überfordert. Wenn sie ihre Durch hänger habe, könne sie sich zu gar nichts aufraffen. S eit frühem Erwach senen alter
bestehe ein übermässiger Alkoholk onsum in schwankendem Aus mass
(S. 2 Ziff. 1.4 Mitte) .
Zum Therapieverlauf führte Dr. A.___ aus, es sei bezüglich Depressivität, Überforderungsängsten und Durchschlafstörungen,
vor allem in den Nächten vor den Arbeitseinsätzen,
zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe vor und während der Arbeitsversuche oft Bauch weh und Durchfall gehabt. Sie sei permanent an die Grenze ihrer Belastbarkeit ge stossen und habe ihr Arbeitspensum kein bissc hen erhöhen können, worauf ihr gekündigt worden sei . All die Termine bei m Hausarzt, bei der Familienbera tung und die Termine bei den Therapeuten der Kinder, würden ihr zeitweise über den Kopf wachsen. Ohne engagierte Hilfe des benachbarten Rentnerpaares, w elches alle Autofahrten für sie durchführe und oft a uf die Kinder aufpasse, wäre die Be schwerdeführerin nicht durchgekommen. Immer wieder sei der Al kohol miss brauch eskaliert, vor allem während der Schulferien, als die Kinder beim Vater und bei den Grosseltern gewesen seien und sie alleine zu Hause ge wesen sei. Die Kündigung habe eine grosse Entlastung für sie gebracht (S.
2 Ziff. 1. 4
unten).
Die Beschwerdeführerin leide an Panik- und Angstzuständen, welche vor allem nachts vor den Arbeitseinsätzen und zuweilen auch während der Arbeit aufträ ten . Die Angst zeige sich auch als Schwindel oder Durchfall. Es sei zu Synkopen und Stürzen mit Verletzungsfolgen gekommen. Der erste, d er bisher unerklär li chen Stürze,
habe sich genau an dem Tag e e reignet, als die Ex-Freundin mit ihrem Bruder Schluss gemacht habe. Der Hausarzt habe die Synkopen in tensiv abgeklärt,
die Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2012 für etwa zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die antidepressive Behand lung mit Paroxetin begonnen. Ab Januar 2013 sei ein Arbeitseinstieg zu etwa 25 % er folgt, und vom 1 9. Februar bis 4. April 2013 sei sie wieder durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Symptomatik schwanke im Aus mass, vielleicht sei eine gewisse Entlastung seit der Freistel lung erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4) .
Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, seit Oktober 2012 hätten sich null Fortschritte abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt massiv überfordert und sei es auch immer mit ihren Kindern gewesen . Die ersten sechs Jahre sei sie als überforderte Hausfrau zu Hause gewesen, seit zwei Jahren habe sie im Umfang von 60 % gearbeitet, was einzig und allein deshalb gelungen sei, weil die Freundin ihres neben an wohnenden Bruders ganztags auf die Kinder aufge passt habe . Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, viel leich t etwa in fünf Jahren (S. 3 Ziff. 1.4) .
Als Raumpflegerin bestehe seit dem 5. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Zuvor sei sie durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide körperlich aktuell unter einer lumbalen Diskushernie, welche ihr aber vorher keine Probleme verursacht habe. Geistig sei
ihre Intelligenz vermutlich im unteren Normbereich oder knapp darunter. Zu dem leide sie unter einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung auf grund ihres infantilen POS/ADHS.
Psychisch sei in erster Linie ihre emotionale Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Beim geringsten Stress entwickle sie massive Angstsymptome und/oder psycho vegetative Stressäquivalente wie Durchfall, Kopfweh, Schwindel, Schlafstörun gen und Stürze. Sie sei sklavisch ihren sehr schwankenden Gefühlen ausgelie fert und könne den Gefühlen wenig Struktur entgegensetzen. Sie sei permanent im Stress und mehr oder weniger überfordert. Am deutlichsten zeige sich die Über forderung wohl zuhause als alleinerziehende Mutter, wo ihr keine äusseren Struk turen und Regeln zur Orientierung hülfen und sie regelmässig stimmungs mässig absacke und alles liegen lasse.
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer K indheit permanent überfordert durch Schul- und Arbeitsanforderungen und habe ausser während ihrer Anlehre bei Firma C.___ immer einen geschützten Rahmen benötigt.
Im aktuellen Zustand schaffe sie höchstens zwei halbe Schichten an vier Stun den pro Woche als Raumpflegerin. Dabei sei sie zwar dauernd etwas zu lang sam,
jedoch sei die Qualität ihrer Arbeit gut. Ihre eingeschränkte Ausdauer und Be last barkeit liessen nicht mehr zu . Ein höheres Pensum ertrage sie nicht, vor allem weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr anspruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm
e. Sie benötige massiv viel Un ter stütz ung zu Hause mit der Kinderbetreuung durch Nachbarn, Bruder, Eltern, Kinder psychologin und Logopädin.
Aktuell könne sie vielleicht unter optimalen Bedingungen 20 % oder zwei halbe Tage pro Woche an vier Stunden a rbeiten, zum Beispiel als Raumpflegerin oder in ihrem angestammten Beruf im Firma C.___ . Wenn die Kinder ein paar Jahre älter und pflegeleichter geworden seien, könnte sie wohl wieder etwa 60 % arbeiten wie bisher, was nur dank massiver Unterstützung durch ihre ” Schwägerin ” als vollamtliche Tagesmutter möglich gewesen sei (Ziff.
E. 2.7 und Ziff.
E. 2.9 -10) . 4.5
Zusammenfassend ist weder dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ noch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___
ein
invalidenversiche rungsrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
zu entnehmen . W eder die Über forderung mit der Kindererziehung und der Wegfall der bisherigen Betreuungs person, noch die Überforderung mit dem Haushalt und ebenso wenig Alkohol miss brauch
stellen ein en aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevante n Tatbestand dar.
Demnach erweist sich die Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 7. November 2014 (Urk. 9/1) führt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren und unentgeltli che Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 5.2
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Ver bei ständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (im V oraus betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 5.3
D en vorliegenden medizinischen Berichten s ind, wie ausgeführt (vorstehend E.
4), keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose n mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und die geltend gemachten Ein schränkung en der Arbeitsfähigkeit gründen in
ps ycho sozialen Belastungsfak to ren respektive eine r Alkoholproblematik. Keiner der medizinischen Berichte wies ein
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht be deutsam es Leiden aus. Dem nach müssen vorliegend die Gewinnaussichten bei Erhebung des Einwands im Vorbescheidverfahren respektive der Beschwerde im vorliegenden Gerichts ver fahren als beträchtlich geringer eingestuft werden, als die Verlustgefahren und auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e, hätte sich bei dieser Ausgangslage nich t zu einem Prozess ent schlossen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen .
Somit erweist sich auch die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 1. September 2014 (Urk. 1) führt.
Dementsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – ohne Prüfung der übrigen Voraus setz ungen – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n werd en abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens .
Gegen die Verfügung betreffend Leistungen der Invalidenversicherung vom 2 1. Okto b er 2014 (Urk. 9/2) erhob die Versicherte am 1 7. November 2014 Be schwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Eventuell sei di e Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 9/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015 wur den die beiden Verfahren IV.2014.00895 und IV.2014.01211 vereinigt und der Versicherten d ie Eingaben der IV-Stelle vom 1 5. Oktober sowie 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk.
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20
E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 4.4
Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen von Dr. A.___ zur Prognose hervor.
So erwähnte er, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, vi elleicht etwa in fünf Jahren. Dass maximal ein Pensum von 20 % zumutbar wäre, begründete Dr. A.___ zu dem damit, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum vor allem deshalb nicht ertrage, weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr an spruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm e.
Gleiches äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gespräches im Rahmen der Früherfassung v om 2 5. April 2013, wo sie unter Hinweis auf ihre Kinder un d den Wegfall deren Betreuung durch die Ex-Freundin des Bruders
ausführte, sie denke nicht, dass sie ihr Pensum wieder steigern könne
(Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 5) .
Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. Z.___
vom
November 2013 (vorstehend E.
3.1) lässt keine anderen Schlüsse zu. So nannte er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. Weiter führte er aus, die Sturzursache habe trotz breiter Abklärung nicht gefunden werden können und äusserte diesbezüglich den Verdacht, dass Alkohol der Grund für die Stürze gewesen sein könnte. Insgesamt erachtete er die bisherige Tätig keit im Umfang von einem Pensum von 50 % für zumutbar, was im Übrigen laut Arbeitgeberfragebogen vom 6. November 2013 auch dem damaligen An stellungsgrad
der Beschwerdeführerin entsprochen hatte (Urk. 7/28 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00895 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schwarz Stünzi Weber Rechtsanwälte Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2001 und 2004),
an gelernte Verkäuferin (Urk. 7/12 /3),
war zuletzt vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Janu ar 2014 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin Room -Service
in ei nem Pensum von 50 % angestellt, w obei der letzte Arbeitstag am 1 5. August 2013 war (Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf ein Ge burtsgebrechen
meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6.1). Die Sozial versi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb l iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/32,
Urk. 7/34, Urk. 7/36-37, Urk. 7/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2014 das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsb eistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2) und verneinte mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9 /7 /53 = Urk. 9/ 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1 6. Januar 2014 für das Einwandverfahren in der Person vo n Rechtsanwalt Felix Schwarz ein unentgeltliche r Rechtsbeistand zu be stellen. In formeller Hinsicht beantragte sie für das vorl iegende Beschwerde verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens .
Gegen die Verfügung betreffend Leistungen der Invalidenversicherung vom 2 1. Okto b er 2014 (Urk. 9/2) erhob die Versicherte am 1 7. November 2014 Be schwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen. Eventuell sei di e Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 9/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015 wur den die beiden Verfahren IV.2014.00895 und IV.2014.01211 vereinigt und der Versicherten d ie Eingaben der IV-Stelle vom 1 5. Oktober sowie 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.
2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer all fälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März
2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be ein trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden As pekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) die Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Recht s beistand da mit, dass das gestellte Rechtsbegehren mangels Vorliegen s eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens als aussichtlos bezeichnet werden müsse. Die Proble ma tik sei offensichtlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren z urückzu führen (Urk. 2 S. 1 f.).
Gleichermassen begründete die Beschwerdegegnerin auch die leistungsvernei nen de Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) . So liege bei der Beschwer de f ührerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; b ei sozialer Ent las tung und Unterstützu ng sei sie in der Lage, uneingeschränkt einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 1). Der vom behandelnden Psychiater aufgeführte Verdacht auf eine Intelligenz im unteren Normbereich stelle kein en
Gesundheits schaden im Sinne der Invalidenversicherung dar (S.
2). Es lägen auch keine An haltspunkte dafür vor, dass bei korrekter Ausscheidung der psychosozialen Be lastungs fak toren noch ein eigenständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorliegen könnte. Auch begründe die Diagnose Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F4 3. 22) rechtsprech ungs gemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversi cherung (Urk. 9/6 S. 1) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.
1) geltend, ihr Antrag auf Bestellung eines unentgelt lichen Rechts bei stand es
im Vorbescheidverfahren
sei nicht aussichtslos. Gemäss dem behan deln den Psychiater
bestehe seit Geburt e ine psychische Beeinträchti gung, wel che durchgehend Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit gehabt habe . Die diesbe züglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff. Ziff. 8-11).
Auch in ihrer Beschwerde betreffend die leistungsverneinende Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Be schwerdegegnerin habe nur ungenügende Abklärungen getätigt, wodurch sie die
Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Ein schrän kungen und Beschwerden einzig auf psychosoziale Belastungen zurück zu führen seien. So habe der behandelnde Psychiater das Vorliegen mehrerer psy chischer Leiden sowie eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit be stä tigt (Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 3-6). Zudem habe er bescheinigt, dass seit ihrer Ge burt eine psychische Beeinträchtigung bestehe, welche durchgehend Auswir kung en auf ihr e Schulbildung und ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 9/1 S.
5 Ziff. 8). 2 . 3
Strittig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis t ungen der Invalidenversicherung und im Anschluss der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung im Verwalt ungsverfahren respektive die un entgelt l i ch e Rechtspf l ege im hiesigen Verfahren. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 0. November 2013 (Urk. 7/27/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Angst und Affektstörung - Somatisierung - Verdacht auf verminderte Intelligenz - Differenzialdiagose: Aufmerksamkeitsstörung - psychosoziale Belastung (geschieden, zwei schulpflichtige Kinder)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___
Übergewicht, ein wiederholtes cerviko -vertebrales/ cephales Syndrom und ein Reiz darmsyndrom .
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. November 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Seit dem 2 9. Oktober 2012 sei es nach Stürzen, welche zu cerviko-cephalen Be schwerden, Kopfweh und Arbeitsunfähigkeit ge führten hätten, zu wiederholten Konsultationen gekommen . Mögliche Sturzursachen seien aus internistischer Sicht breit (Neurologie und Kardiologie) abgeklärt worden und hätten keine ge funden werden können . Es stelle si ch die Frage, ob Alkohol ursächlich gewe sen sei (Ziff. 1.4). Als Reinigungsfachkraft habe vom 8. bis 2 1. Oktober 2012, vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 und vom 4. Februar bis 1 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden wegen wiederholten Kopf-Na ckenbe schwerden, Ba u chschmerzen, Überforderung und depressiven Sympto men. Die bis herige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.6-7) . 3. 2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 7. November
2013 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1 .1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) auf Wegfall der Tagesmutter im Oktober 2012 - Abhängigkeitssynd rom von
Alkohol, episodischer Gebrauch (ICD-10 F10.26) - auf dem Boden einer seit Klein-Kindheit bestehenden, früher als infanti les Psycho-Organisches Syndrom (POS) diagnostizierten, minimalen Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel bei der Geburt - Verdacht auf einfache Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung;
ADHS), ICD-10 F90.0 - Verdacht auf kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, unter anderem Legasthenie, ICD-10 F81.3 - Verdacht auf Intellig enz im unter en Normbereich
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Februar 2013
bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2013 er folgt (Ziff. 1.2).
G emäss anamnestischen Angaben habe ein schwerer Sauerstoffmangel bei einer komplizierten Geburt bestanden. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage im Kin der spital
B.___ gewesen.
Sie habe während der gesamten Schulzeit die Son der schulun g in einer Privatschule besucht und unter Legasthenie und Lern pro ble men gelitten (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Die Beschwerdeführerin habe n ach den beiden Geburten an einer postpart i alen Depression gelitten, sich oft mit dem Schreibaby überfordert gefühlt und sei kaum von ihrem Partner unterstützt worden. Diesen habe sie erst während der zweiten Schwangerschaft aus Vernunftsgründen und gegen ihre Gefühle gehei ratet (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .
Sie habe sich im Jahr 2007 von ihm getrennt und die Scheidung sei im Jahr 2012 erfolgt. Seit Mai 2011 arbeite sie zu 60 % im Putzdienst im Spital Y.___ . Bis zu deren plötzlichen Wegzug im Oktober 2012 habe sie d ie Ex-Freundin ihres im Nachbarhaus wohnenden Bruders täglich im Ausmass einer Tages mutter in der Kinderbetreuung unterstütz t . Seither sei die Beschwerdefüh rerin massiv überfordert durch die Doppelbelastung von Beruf und als alleiner zieh ende Mutter.
Der elfjährige Sohn sei hype rkinetisch, sehr anhänglich und impulsiv bis hin zu Gewalttätigkeiten. Er sei schwierig und aufwändig zu betreuen und werde von einer Psychologin mit Ritalin behandelt. Die achtjährige Tochter benötige eben falls stützende schulische Massnahmen (Logopädie). Es gebe seit kurzem deut liche Hinweise auf jahrelange sexuelle Übergriffe durch einen Nachbarn. Er sei kürzlich angezeigt worden, aber das Mädchen decke ihn wohl aus Angst.
Der Kindsvater, welcher die Beschwerdeführerin auch früh er im Haushalt kaum unterstützt und später die Alimente nicht bezahlt habe, nehme seine Vaterrolle nur rudimentär und unzureichend und einzig für s einen Sohn wahr.
Seit zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin wieder einen Lebenspartner, der ih r sehr fürsorglich zugewandt sei, sich jedoch weigere, sie seiner getrennt von ihm lebenden Tochter vorzustellen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Haus halt und die Kinderbetreuung immer wieder überfordert. Wenn sie ihre Durch hänger habe, könne sie sich zu gar nichts aufraffen. S eit frühem Erwach senen alter
bestehe ein übermässiger Alkoholk onsum in schwankendem Aus mass
(S. 2 Ziff. 1.4 Mitte) .
Zum Therapieverlauf führte Dr. A.___ aus, es sei bezüglich Depressivität, Überforderungsängsten und Durchschlafstörungen,
vor allem in den Nächten vor den Arbeitseinsätzen,
zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe vor und während der Arbeitsversuche oft Bauch weh und Durchfall gehabt. Sie sei permanent an die Grenze ihrer Belastbarkeit ge stossen und habe ihr Arbeitspensum kein bissc hen erhöhen können, worauf ihr gekündigt worden sei . All die Termine bei m Hausarzt, bei der Familienbera tung und die Termine bei den Therapeuten der Kinder, würden ihr zeitweise über den Kopf wachsen. Ohne engagierte Hilfe des benachbarten Rentnerpaares, w elches alle Autofahrten für sie durchführe und oft a uf die Kinder aufpasse, wäre die Be schwerdeführerin nicht durchgekommen. Immer wieder sei der Al kohol miss brauch eskaliert, vor allem während der Schulferien, als die Kinder beim Vater und bei den Grosseltern gewesen seien und sie alleine zu Hause ge wesen sei. Die Kündigung habe eine grosse Entlastung für sie gebracht (S.
2 Ziff. 1. 4
unten).
Die Beschwerdeführerin leide an Panik- und Angstzuständen, welche vor allem nachts vor den Arbeitseinsätzen und zuweilen auch während der Arbeit aufträ ten . Die Angst zeige sich auch als Schwindel oder Durchfall. Es sei zu Synkopen und Stürzen mit Verletzungsfolgen gekommen. Der erste, d er bisher unerklär li chen Stürze,
habe sich genau an dem Tag e e reignet, als die Ex-Freundin mit ihrem Bruder Schluss gemacht habe. Der Hausarzt habe die Synkopen in tensiv abgeklärt,
die Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2012 für etwa zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die antidepressive Behand lung mit Paroxetin begonnen. Ab Januar 2013 sei ein Arbeitseinstieg zu etwa 25 % er folgt, und vom 1 9. Februar bis 4. April 2013 sei sie wieder durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Symptomatik schwanke im Aus mass, vielleicht sei eine gewisse Entlastung seit der Freistel lung erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4) .
Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, seit Oktober 2012 hätten sich null Fortschritte abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt massiv überfordert und sei es auch immer mit ihren Kindern gewesen . Die ersten sechs Jahre sei sie als überforderte Hausfrau zu Hause gewesen, seit zwei Jahren habe sie im Umfang von 60 % gearbeitet, was einzig und allein deshalb gelungen sei, weil die Freundin ihres neben an wohnenden Bruders ganztags auf die Kinder aufge passt habe . Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, viel leich t etwa in fünf Jahren (S. 3 Ziff. 1.4) .
Als Raumpflegerin bestehe seit dem 5. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Zuvor sei sie durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide körperlich aktuell unter einer lumbalen Diskushernie, welche ihr aber vorher keine Probleme verursacht habe. Geistig sei
ihre Intelligenz vermutlich im unteren Normbereich oder knapp darunter. Zu dem leide sie unter einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung auf grund ihres infantilen POS/ADHS.
Psychisch sei in erster Linie ihre emotionale Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Beim geringsten Stress entwickle sie massive Angstsymptome und/oder psycho vegetative Stressäquivalente wie Durchfall, Kopfweh, Schwindel, Schlafstörun gen und Stürze. Sie sei sklavisch ihren sehr schwankenden Gefühlen ausgelie fert und könne den Gefühlen wenig Struktur entgegensetzen. Sie sei permanent im Stress und mehr oder weniger überfordert. Am deutlichsten zeige sich die Über forderung wohl zuhause als alleinerziehende Mutter, wo ihr keine äusseren Struk turen und Regeln zur Orientierung hülfen und sie regelmässig stimmungs mässig absacke und alles liegen lasse.
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer K indheit permanent überfordert durch Schul- und Arbeitsanforderungen und habe ausser während ihrer Anlehre bei Firma C.___ immer einen geschützten Rahmen benötigt.
Im aktuellen Zustand schaffe sie höchstens zwei halbe Schichten an vier Stun den pro Woche als Raumpflegerin. Dabei sei sie zwar dauernd etwas zu lang sam,
jedoch sei die Qualität ihrer Arbeit gut. Ihre eingeschränkte Ausdauer und Be last barkeit liessen nicht mehr zu . Ein höheres Pensum ertrage sie nicht, vor allem weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr anspruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm
e. Sie benötige massiv viel Un ter stütz ung zu Hause mit der Kinderbetreuung durch Nachbarn, Bruder, Eltern, Kinder psychologin und Logopädin.
Aktuell könne sie vielleicht unter optimalen Bedingungen 20 % oder zwei halbe Tage pro Woche an vier Stunden a rbeiten, zum Beispiel als Raumpflegerin oder in ihrem angestammten Beruf im Firma C.___ . Wenn die Kinder ein paar Jahre älter und pflegeleichter geworden seien, könnte sie wohl wieder etwa 60 % arbeiten wie bisher, was nur dank massiver Unterstützung durch ihre ” Schwägerin ” als vollamtliche Tagesmutter möglich gewesen sei (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
Die Beschwerdeführerin sei wohl noch nie voll belastbar und leistungsfähig ge wesen und habe me ist nur teilzeitlich gearbeitet . Sie benötige sozial psy chia tri sche Begleitung und Therapie. Erst wenn sich ihr Umfeld (vor allem die Kinder) ein wenig stabilisiert habe, könne sie sich wieder einer Erwerb s arbeit zuwenden, wo sie wohl aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie ganz zu 100 % arbeitsfähig sein werde, aber optimistisch geschä tzt vielleicht etwa 60 % einer vollen Leis tung err eicht werden könne (Ziff. 1.8). 3. 3
Med. pra c t . D.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Re gio naler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/30/3-4) keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alko hol, episodi scher Gebrauch seit dem frühen Erwachsenenalter, ICD-10 F10.26,
und ein POS durch eine minimale Hirnschädigung bei Geburt (Dr. A.___, 2 7. Novem ber 2013) .
Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden in der Über forderung mit der Kindererziehung. Der Gesundheitszustand könne sich bei sozialer Entlastung wesentlich ändern.
Med. prac t . D.___ führte aus, aus den Berichten ergebe sich das Bild einer Per sön lichkeit mit Intelligenz im unteren Normbereich, die durch ihre zwei Kinder massiv überfordert sei. Der Wegfall der früheren sozialen Unterstützung durch eine Ex - F reundin des Bruders habe sie dekompensieren lassen. Darüber hinaus liege wohl ein Alkoholproblem vor, das mangels vorangegangener schwerer psy chischer Erkra nkung als primär zu werten sei . Der Hausarzt Dr. Z.___ habe im März 2013 zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wenig moti viert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Urk. 7/18/4 Ziff. 8). 3. 4
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 9/3/5) aus, der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin oft an der Grenze eines Nervenzusammenbruches (Weinattacken) habe sich während der ganzen Be hand lungsdauer leider nicht substanziell verändert. Schon die geringsten An forde rungen, Termine, Administratives, Telef onate oder Konflikte würden sie verun sich ern, lösten Versagens- und Überforderungsängste aus und leider oft auch ihre Hauptstrategie, das Vermeidungsverhalten. So sage sie Behörden-Ter m ine ab, weil sie Durchfall habe und ziehe sich aufs Sofa zurück . G elegentlich komme es zu Alkohol-Abstürzen, wobei sie den Konsum gut im Griff habe. Ihre Arbeits fähigkeit sei auch zu Hause als Hausfrau eingeschränkt. Sie sei häufig über fordert mit dem Haushalt und benötige sehr viel praktische Unterstützung von ihren Nachbarn.
Dr. A.___ führte aus, er teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin nun einfach zu Hause bleiben möchte, weil die K in derfrau weggefallen sei . So sei die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Ge bur t eingeschränkt gewesen und rasch an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und emotionalen Belastbarkeit gekommen. Der Wegfall der Kinderbetreuung sei nich t der Grund für die psychische Störung, sondern nur der Auslöser. Schon vor her sei sie massiv mit dem Haushalt und der Betreuung ihrer verhaltensauf fälligen Kinder überfordert gewesen und habe schon die agoraphobe
Angst symp tomatik, zum Beispiel in Kaufhäusern gezeigt, welche nun stressbedingt stark zuge nom men habe (S .
1 f.). E s handle sich um eine sehr auffällige und gesundheitlich stark beeinträchtigte Frau, welche seiner Ansicht nach klar einen Renten an spruch geltend machen könne. Wenn die Belastung durch die Kinder betreuung abnehmen werde, könne sie in einigen Jahren möglicherweise wieder teilweise arbeiten, aber wohl auch dann nur eingeschränkt (S. 2). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/7/52/2) führte med. prac t . D.___, RAD, aus, es fänden sich im Bericht vom Psychiater Dr. A.___ keine neuen medizinischen Tatsachen. Der vorgetragene Ver dacht auf Intelli genz im unteren Normbereich stelle kein en Gesundheitsschaden dar, sondern sei eine Normvariante. Weitere Abklärungen seien nicht erforder lich. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre a nspruch sverneinende Verfügung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege (vorstehend E.
2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ge mäss dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E.
3.4) sei ein solcher ausgewiesen. 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nannte
jedoch entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ledig lich unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihm diagnosti zier ten
Anpassungsstörung infolge W egfall der Tagesmutter im Oktober 2012 um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr.
2011, 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).
Auch das von Dr. A.___
aufgeführte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol stellt grundsätzlich kein en invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. vor ste hend E.
1. 3).
Betreffend die ADHS
ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell einer adäquaten medikamentösen oder psy cho therapeutische n Behandlung unterzieht . Zudem vermag ein Verdacht auf In telligenz im unteren Normbereich keine Invalidität zu begründen und wie med. pra c t . D.___, RAD, im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.5) richtig ausführte, liegt die Intell igenz immer noch im Normbereich und stand,
wie auch die ADHS, der Aus übung eine r Erwerbstätigkeit bislang nicht entgegen. So führte Dr. A.___ in seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 7. Mai 2013 betreffend den Arbeitsversuch aus, die direkte Zusammenar beit und der Austausch mit der direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin klappe hervor ragend. Da die Patientin in den bisherigen zwei Jahren tadellos gearbeitet habe, gut integriert und im Team geschätzt sei und nie einen Tag gefehlt habe, wolle man sie behalten und ihr eine Chance geben, ihr bisheriges Pensum von 60 % wieder zu erreichen (Urk. 7/18/3-4 S. 1).
Ebenso
wenig genügen die weiteren Ausführungen von Dr. A.___ zu m
Ge burtsgebrechen, welche sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin stützen, wonach ihre Geburt kompliziert gewesen sei und sie drei Tag im Kinderspital habe bleiben müssen, um einen relevanten Ge sund heits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst dem über mässigen Alkoholkonsum und der generell schwierigen familiä ren Situation erwähnte Dr. A.___ wiederholt, da ss die Beschwerdeführe rin, seit die Ex -F reundin ihres Bruders im Oktober 2012 weggezogen sei und sich nicht mehr um die Kinder kümmere, mit deren Erzie hung und der Doppelbelastung von Be ruf und Kinderbetreuung
massiv überfordert sei. 4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 4.4
Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen von Dr. A.___ zur Prognose hervor.
So erwähnte er, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger s eien, vi elleicht etwa in fünf Jahren. Dass maximal ein Pensum von 20 % zumutbar wäre, begründete Dr. A.___ zu dem damit, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum vor allem deshalb nicht ertrage, weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr an spruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komm e.
Gleiches äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gespräches im Rahmen der Früherfassung v om 2 5. April 2013, wo sie unter Hinweis auf ihre Kinder un d den Wegfall deren Betreuung durch die Ex-Freundin des Bruders
ausführte, sie denke nicht, dass sie ihr Pensum wieder steigern könne
(Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 5) .
Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. Z.___
vom
November 2013 (vorstehend E.
3.1) lässt keine anderen Schlüsse zu. So nannte er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. Weiter führte er aus, die Sturzursache habe trotz breiter Abklärung nicht gefunden werden können und äusserte diesbezüglich den Verdacht, dass Alkohol der Grund für die Stürze gewesen sein könnte. Insgesamt erachtete er die bisherige Tätig keit im Umfang von einem Pensum von 50 % für zumutbar, was im Übrigen laut Arbeitgeberfragebogen vom 6. November 2013 auch dem damaligen An stellungsgrad
der Beschwerdeführerin entsprochen hatte (Urk. 7/28 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 -10) . 4.5
Zusammenfassend ist weder dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ noch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___
ein
invalidenversiche rungsrechtlich
relevanter Gesund heitsschaden
zu entnehmen . W eder die Über forderung mit der Kindererziehung und der Wegfall der bisherigen Betreuungs person, noch die Überforderung mit dem Haushalt und ebenso wenig Alkohol miss brauch
stellen ein en aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevante n Tatbestand dar.
Demnach erweist sich die Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 9/2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 7. November 2014 (Urk. 9/1) führt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren und unentgeltli che Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 5.2
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Ver bei ständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (im V oraus betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 5.3
D en vorliegenden medizinischen Berichten s ind, wie ausgeführt (vorstehend E.
4), keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose n mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und die geltend gemachten Ein schränkung en der Arbeitsfähigkeit gründen in
ps ycho sozialen Belastungsfak to ren respektive eine r Alkoholproblematik. Keiner der medizinischen Berichte wies ein
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht be deutsam es Leiden aus. Dem nach müssen vorliegend die Gewinnaussichten bei Erhebung des Einwands im Vorbescheidverfahren respektive der Beschwerde im vorliegenden Gerichts ver fahren als beträchtlich geringer eingestuft werden, als die Verlustgefahren und auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt e, hätte sich bei dieser Ausgangslage nich t zu einem Prozess ent schlossen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen .
Somit erweist sich auch die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk.
2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1 1. September 2014 (Urk. 1) führt.
Dementsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – ohne Prüfung der übrigen Voraus setz ungen – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n werd en abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan