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IV.2014.00890

Abklärungen über Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ungenügend, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, absolvierte in Deutschland Ausbildungen zur Ver käuferin (Urk. 8/7/2) und zur Wäscheschneiderin (Urk. 8/7/1) und arbeitet seit Juni 2003 bei der Y.___ AG als Verkaufsberaterin/Näherin (Urk. 8/23). Wegen der Folgen einer Brustkrebserkrankung meld ete sich die Versicherte am 3. Januar 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2008 (Urk. 8/5) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für Brustprothesen (einseitige Versor gung) und mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/6) der Kosten für Perücken zu. 2.2

Am 1 6. Juli 2013 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Z.___, Praktischer Arzt, vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) sowie den Arbeitgeberbe richt der Y.___ AG vom 6. November 2013 (Urk. 8/23) ein. Sodann nahm sie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 8/26) zu den Akten und holte deren Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/30) ein. Mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei und der Invaliditätsgrad deshalb lediglich 5 % betrage (Urk. 8/34). Am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8/38) erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme des Hausarzt es

Z.___ vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___

vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) und am 3 0. Juni 2014 (Urk. 8/42) durch Rechtsanwalt Dario Piras dagegen Einwand. Die IV-Stelle wies in der Folge den Rentenanspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Piras am 9. September 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung Nr. 3012.01308.22413 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 8. Juli 2014 gegen X.___ be tref fend Anspruch auf Invalidenrente sei aufzuheben und das Gesuch von X.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1 6. Juli 2013 zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2. X.___ sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. “

Die IV-Stelle ersuchte am 1 6. Oktober 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. Februar 2015 an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1 2. 1 .1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Z.___ vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein (1) Fatigue -Syndrom bei Zustand nach unifokalem, invasiv duktalem

Mammakarzinom links pT3pN1A G3 mit Lymphangiosis und Hämangiosis

Karzinomatosa bei Zustand nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 Zyklen AC gefolgt von 12 Zyklen Taxol wöchentlich mit Herbezin

(richtig: Herceptin) für ein Jahr, Zustand nach Arimi dex 10/08-04/09, F emara 04/09-11/09, Aromasin 11/09-12/09, jeweils abge setzt wegen uner träglichen Knochen- und Gelenksschmerzen, Tamoxifen 12/09-01/2011, erneut abgesetzt wegen Unverträglichkeit, ab 01/2011 Vareston, wel che s aktuell wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wird, (2) ein chronisches Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger sowie (3) eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf depressive Reaktion basierend insbeson dere auf psychosozialen Belastungen bei onkologischer Erkrankung, intermit tierendem massivem Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger, Tendenz zur Selbstüber forderung und autoanamnesti sch bedrängten ökonomischen Ver hältnissen. Ausserdem bestünden im Sinne von Nebendiag nosen eine Adipositas, eine Varikosis beidseits sowie ein Zustand nach laparo skopischer Hysterektomie 200 5. Die Beschwerdeführerin fühle sich sei t ca. zwei Jahren zunehmend er schöpft, am Anschlag und ausgebrannt. Da die Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei, verspüre sie auch die Wut und den Ärger des Ehemannes. Sie leide unter intermittierenden massiven Schmerzen im linken Arm wegen des Lymphödems sowie stehabhängig an Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich auch im Urlaub nicht erholen und leide an Schlafproblemen. Die Beschwerde führerin habe Existenzängste und möchte ihre Arbeitsstelle nicht verlieren. Unter entsprechender Therapie bestehe eine gute Chance, dass sie sich körperlich und psychisch stabilisieren könne. Die Arbeitsfähigkeit werde durch das Lymphödem limitiert. Ihre berufliche Tätigkeit in einem orthopädischen Fachgeschäft bein halte Arbeiten in der Änderungs schneiderei. Dabei sei sie durch das Lymphödem in der Feinmotorik massiv eingeschränkt. Im Verkauf sei sie mit dem Anlegen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen befasst, was eines entsprechenden Kraftaufwands bedürfe. Es bestehe in dieser Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Abklärung empfohlen. 2. 1 .2

Am 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) führte der Hausarzt Z.___ aus, aus haus ärztlicher Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, 100 % zu arbeiten. Sie habe verschiedene onkologische Therapien zur Behandlun g des Mammakarzinoms nicht gut v ertragen. Im Verlauf der Erkrankung sei es zu einer deutlichen Zunahme der Müdigkeit und Schlafstörung gekommen. Die körper liche aber auch die psychische Belast barkeit habe deutlich abgenommen. Es sei eine vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig. 2.2 2.2.1

Ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin an der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___, vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein invasiv- duktales

Mamma karzinom rechts, pT3 (55mm) pN1a (2/24) G3 mit Lymphangiosis und Hämangi osis

carcinomatosa, ER 80 %, PR 60 %, RO (Erstdiagnose 12/2007); ein Status nach Mastektomie und axillärer

Lymphonodektomie links sowie Mammareduk tionsplastik rechts; ein Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 x AC und 12 x Taxol mit Herceptin bis 04/2009, Radiotherapie der Brustwand mit 54 Gy bis 09/2008, im Anschluss Hormontherapie sowie ein zunehmendes chronisches Lymphödem des linken Armes. Durch die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen des linken Armes sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie ziehe hauptsächlich den Kunden die Kom pressionsstrümpfe an, was mit der eingeschränkten Beweglichkeit des Armes nicht mehr gehe. Sowohl i n ihrer bisherigen als auch in behinderungs angepasster Tätigkeit werde

der Beschwerdeführerin aktuell durch den Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt . Mit einer konsequenten Lymph drainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen. Ob damit eine Steigerung der Arbeitsfähig keit mög lich sei, sei unklar. Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und sie erleide auch Einschränkungen in der Beidhändigkeit. 2.2.2

Am 2 8. Januar 2014 (Urk. 8/26) berichteten die Ärzte der Klinik für Gynäko logie des Spitals A.___ über die Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 1 5. bis zum 2 3. Januar 201 4. Die Beschwerdeführerin sei notfall mässig ins Spital gekommen bei Verdacht auf Erysipel am Ober- und Unterarm links. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer starken Regredienz der Rötung und Schwellung des Armes gekommen. Laborchemisch sei en die Infekt parame ter zurückgegangen. Für die Zeit vom 1 5. Januar bis zum 7. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . 2.2.3

Im Verlaufsbericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 8/30) hielt Dr. B.___ fest, im Moment sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Tumors rezidivfrei und unter Fareston . Diese Therapie vertrage sie gut. Ausgesprochene Probleme bereite ihr aber der linke Arm, der durch einen chronischen Lymphstau sehr infektanfällig sei. Es sei deswegen vor kurzem erneut eine stationäre Behandlung nötig gewesen. 2.2.4

Am 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) gab Dr. B.___ an, seit Behandlung des weit fortgeschrittenen Mammakarzinoms links leide die Beschwerdeführerin an einem sich deutlich verschlechternden Lymphödem des linken Armes, welches mittlerweile als chronisch zu bezeichnen sei. Trotz umfangreichen Therapien und ständigen Kompressionsverbänden sei der Arm ständig stark geschwollen, druckschmerzhaft und in seine r Bewegung eingeschränkt. Die Umfangdifferenz in mehreren Etagen zum rechten, gesunden Arm betrage mehrere Zentimeter . Manchmal sei der Handrücken mehrere Zentimeter dick. Aus diesem Grund trä ten immer wieder Erysipele des linken Armes auf, die häufig stationäre Behandlungen erforderlich machten. Gelegentlich sei die Beschwerdeführerin am Rande einer Sepsiserkrankung . Leider sei sie diesbezüglich austherapiert, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Im Lauf der Zeit sei eher mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, sich in ein Arbeitsleben einzugliedern. Bei ihrem Arbeitgeber habe sie stets viel Verständnis erfahren. Nicht sdesto trotz sei die körperlich harte Arbeit, bei der sie ebenfalls kranken Kunden Kompressionsstrümpfe anziehen müsse, für sie äusserst belastend. Ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sei unmöglich und gesundheitsgefährdend für die Beschwerdeführerin. 2.3 2.3.1

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3 . März 2014 (Urk. 8/33/3) fest, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beur tei lungen sei die Beschwerdeführerin für körperlich sehr leichte und wechsel be lastende Tätigkeiten, in ruhige m und geordnetem Umfeld ohne Kundenkontakt, zu 100 % arbeitsfähig. Es liege damit kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vor, er sei aber wohl leistungsspezifisch für berufliche Massnahmen. 2.3.2

Am 2 0. Juni 2014 (Urk. 8/43/2) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin bringe mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor. Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei vorderhand, ohne weitere medizinische Abklärungen, an der Stellungnahme vom 1 3. März 2014 festzuhalten.

3. 3.1

RAD-Arzt Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern bezieht sich bei seine r Einschätzung (Urk. 8/33/3), wonach in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Der Hausarzt Z.___ nahm jedoch in sei nem Bericht vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor, sondern empfahl hierzu ein arbeits medizinisch es Assess ment . Die Fachärztin Dr. B.___ verwies im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) wiederum auf die Einschätzung des Hausarztes, wobei sie angab, dieser attestiere der Beschwerdeführerin in behinderungs angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Zu berück sichtigen ist sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit das Arbeitspensum auf 80 %

erhöhte, sie diesen Versuch aber nach 14 Tagen abbrechen und das Pensum wieder auf 50 % reduzieren musste (Urk. 8 / 18- 19). Der Hausarzt Z.___ hielt sodann in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) fest, es sei der Beschwer de führerin nicht mehr zumutbar, 100 % zu arbeiten, und ersuchte erneut um zu sätzliche (vertrauensärztliche) medizinische Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin. Die Gynäkologin Dr. B.___

hielt sodann in der Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) fest, dass sich das die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin hauptsächlich einschränkende Lymphödem am lin ken Arm deutlich verschlechtere. Während sie im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 noch davon ausgegangen war, mit einer konsequenten Lymphdrainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen, hielt sie nunmehr fest, die Beschwerde führerin sei austherapiert und eine Besserung nicht mehr zu erwar ten. Es sei mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen, und es seien häufig stationäre Behandlungen erforderlich. 3.2

Bezüglich des vom Hausarzt Z.___ diagnostizier t en Fatigue -Syndroms ist darauf hinzuweisen, dass der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related

Fatigue) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwen den (BGE 139 V 346). 3. 3

Es ist damit festzuhalten, dass über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich ausserdem, dass sich die Prognose, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter entsprechender Behandlung besserungsfäh ig sei, nicht verwirklicht hat und sie den Versuch mit der Steigerung des Arbeitspensums auf 80 %

nach kur zer Zeit abbrec hen musste. Das Lymphödem verursacht offenbar belastungs un abhängig Anschwellungen des linken Armes der Beschwerdeführerin, wobei gemäss den Angaben von Dr. B.___ die Umfangdifferenz zum gesunden rechten Arm mehrere Zentimeter beträgt und auch der Handrücken manchmal mehrere Zentimeter dick ist. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen wer den, dass sich dieses Beschwerdebild wie auch die offenbar bestehende Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit massgeblich auswirken. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

3.4

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4. 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Piras - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 X.___ sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. “

Die IV-Stelle ersuchte am 1 6. Oktober 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. Februar 2015 an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

E. 2.1 2. 1 .1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Z.___ vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein (1) Fatigue -Syndrom bei Zustand nach unifokalem, invasiv duktalem

Mammakarzinom links pT3pN1A G3 mit Lymphangiosis und Hämangiosis

Karzinomatosa bei Zustand nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 Zyklen AC gefolgt von 12 Zyklen Taxol wöchentlich mit Herbezin

(richtig: Herceptin) für ein Jahr, Zustand nach Arimi dex 10/08-04/09, F emara 04/09-11/09, Aromasin 11/09-12/09, jeweils abge setzt wegen uner träglichen Knochen- und Gelenksschmerzen, Tamoxifen 12/09-01/2011, erneut abgesetzt wegen Unverträglichkeit, ab 01/2011 Vareston, wel che s aktuell wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wird, (2) ein chronisches Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger sowie (3) eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf depressive Reaktion basierend insbeson dere auf psychosozialen Belastungen bei onkologischer Erkrankung, intermit tierendem massivem Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger, Tendenz zur Selbstüber forderung und autoanamnesti sch bedrängten ökonomischen Ver hältnissen. Ausserdem bestünden im Sinne von Nebendiag nosen eine Adipositas, eine Varikosis beidseits sowie ein Zustand nach laparo skopischer Hysterektomie 200 5. Die Beschwerdeführerin fühle sich sei t ca. zwei Jahren zunehmend er schöpft, am Anschlag und ausgebrannt. Da die Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei, verspüre sie auch die Wut und den Ärger des Ehemannes. Sie leide unter intermittierenden massiven Schmerzen im linken Arm wegen des Lymphödems sowie stehabhängig an Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich auch im Urlaub nicht erholen und leide an Schlafproblemen. Die Beschwerde führerin habe Existenzängste und möchte ihre Arbeitsstelle nicht verlieren. Unter entsprechender Therapie bestehe eine gute Chance, dass sie sich körperlich und psychisch stabilisieren könne. Die Arbeitsfähigkeit werde durch das Lymphödem limitiert. Ihre berufliche Tätigkeit in einem orthopädischen Fachgeschäft bein halte Arbeiten in der Änderungs schneiderei. Dabei sei sie durch das Lymphödem in der Feinmotorik massiv eingeschränkt. Im Verkauf sei sie mit dem Anlegen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen befasst, was eines entsprechenden Kraftaufwands bedürfe. Es bestehe in dieser Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Abklärung empfohlen. 2. 1 .2

Am 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) führte der Hausarzt Z.___ aus, aus haus ärztlicher Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, 100 % zu arbeiten. Sie habe verschiedene onkologische Therapien zur Behandlun g des Mammakarzinoms nicht gut v ertragen. Im Verlauf der Erkrankung sei es zu einer deutlichen Zunahme der Müdigkeit und Schlafstörung gekommen. Die körper liche aber auch die psychische Belast barkeit habe deutlich abgenommen. Es sei eine vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig.

E. 2.2.1 Ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin an der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___, vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein invasiv- duktales

Mamma karzinom rechts, pT3 (55mm) pN1a (2/24) G3 mit Lymphangiosis und Hämangi osis

carcinomatosa, ER 80 %, PR 60 %, RO (Erstdiagnose 12/2007); ein Status nach Mastektomie und axillärer

Lymphonodektomie links sowie Mammareduk tionsplastik rechts; ein Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 x AC und 12 x Taxol mit Herceptin bis 04/2009, Radiotherapie der Brustwand mit 54 Gy bis 09/2008, im Anschluss Hormontherapie sowie ein zunehmendes chronisches Lymphödem des linken Armes. Durch die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen des linken Armes sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie ziehe hauptsächlich den Kunden die Kom pressionsstrümpfe an, was mit der eingeschränkten Beweglichkeit des Armes nicht mehr gehe. Sowohl i n ihrer bisherigen als auch in behinderungs angepasster Tätigkeit werde

der Beschwerdeführerin aktuell durch den Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt . Mit einer konsequenten Lymph drainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen. Ob damit eine Steigerung der Arbeitsfähig keit mög lich sei, sei unklar. Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und sie erleide auch Einschränkungen in der Beidhändigkeit.

E. 2.2.2 Am 2 8. Januar 2014 (Urk. 8/26) berichteten die Ärzte der Klinik für Gynäko logie des Spitals A.___ über die Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 1 5. bis zum 2 3. Januar 201 4. Die Beschwerdeführerin sei notfall mässig ins Spital gekommen bei Verdacht auf Erysipel am Ober- und Unterarm links. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer starken Regredienz der Rötung und Schwellung des Armes gekommen. Laborchemisch sei en die Infekt parame ter zurückgegangen. Für die Zeit vom 1 5. Januar bis zum 7. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen .

E. 2.2.3 Im Verlaufsbericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 8/30) hielt Dr. B.___ fest, im Moment sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Tumors rezidivfrei und unter Fareston . Diese Therapie vertrage sie gut. Ausgesprochene Probleme bereite ihr aber der linke Arm, der durch einen chronischen Lymphstau sehr infektanfällig sei. Es sei deswegen vor kurzem erneut eine stationäre Behandlung nötig gewesen.

E. 2.2.4 Am 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) gab Dr. B.___ an, seit Behandlung des weit fortgeschrittenen Mammakarzinoms links leide die Beschwerdeführerin an einem sich deutlich verschlechternden Lymphödem des linken Armes, welches mittlerweile als chronisch zu bezeichnen sei. Trotz umfangreichen Therapien und ständigen Kompressionsverbänden sei der Arm ständig stark geschwollen, druckschmerzhaft und in seine r Bewegung eingeschränkt. Die Umfangdifferenz in mehreren Etagen zum rechten, gesunden Arm betrage mehrere Zentimeter . Manchmal sei der Handrücken mehrere Zentimeter dick. Aus diesem Grund trä ten immer wieder Erysipele des linken Armes auf, die häufig stationäre Behandlungen erforderlich machten. Gelegentlich sei die Beschwerdeführerin am Rande einer Sepsiserkrankung . Leider sei sie diesbezüglich austherapiert, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Im Lauf der Zeit sei eher mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, sich in ein Arbeitsleben einzugliedern. Bei ihrem Arbeitgeber habe sie stets viel Verständnis erfahren. Nicht sdesto trotz sei die körperlich harte Arbeit, bei der sie ebenfalls kranken Kunden Kompressionsstrümpfe anziehen müsse, für sie äusserst belastend. Ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sei unmöglich und gesundheitsgefährdend für die Beschwerdeführerin.

E. 2.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3 . März 2014 (Urk. 8/33/3) fest, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beur tei lungen sei die Beschwerdeführerin für körperlich sehr leichte und wechsel be lastende Tätigkeiten, in ruhige m und geordnetem Umfeld ohne Kundenkontakt, zu 100 % arbeitsfähig. Es liege damit kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vor, er sei aber wohl leistungsspezifisch für berufliche Massnahmen.

E. 2.3.2 Am 2 0. Juni 2014 (Urk. 8/43/2) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin bringe mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor. Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei vorderhand, ohne weitere medizinische Abklärungen, an der Stellungnahme vom 1 3. März 2014 festzuhalten.

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 RAD-Arzt Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern bezieht sich bei seine r Einschätzung (Urk. 8/33/3), wonach in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Der Hausarzt Z.___ nahm jedoch in sei nem Bericht vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor, sondern empfahl hierzu ein arbeits medizinisch es Assess ment . Die Fachärztin Dr. B.___ verwies im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) wiederum auf die Einschätzung des Hausarztes, wobei sie angab, dieser attestiere der Beschwerdeführerin in behinderungs angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Zu berück sichtigen ist sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit das Arbeitspensum auf 80 %

erhöhte, sie diesen Versuch aber nach 14 Tagen abbrechen und das Pensum wieder auf 50 % reduzieren musste (Urk. 8 / 18- 19). Der Hausarzt Z.___ hielt sodann in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) fest, es sei der Beschwer de führerin nicht mehr zumutbar, 100 % zu arbeiten, und ersuchte erneut um zu sätzliche (vertrauensärztliche) medizinische Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin. Die Gynäkologin Dr. B.___

hielt sodann in der Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) fest, dass sich das die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin hauptsächlich einschränkende Lymphödem am lin ken Arm deutlich verschlechtere. Während sie im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 noch davon ausgegangen war, mit einer konsequenten Lymphdrainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen, hielt sie nunmehr fest, die Beschwerde führerin sei austherapiert und eine Besserung nicht mehr zu erwar ten. Es sei mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen, und es seien häufig stationäre Behandlungen erforderlich.

E. 3.2 Bezüglich des vom Hausarzt Z.___ diagnostizier t en Fatigue -Syndroms ist darauf hinzuweisen, dass der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related

Fatigue) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwen den (BGE 139 V 346). 3. 3

Es ist damit festzuhalten, dass über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich ausserdem, dass sich die Prognose, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter entsprechender Behandlung besserungsfäh ig sei, nicht verwirklicht hat und sie den Versuch mit der Steigerung des Arbeitspensums auf 80 %

nach kur zer Zeit abbrec hen musste. Das Lymphödem verursacht offenbar belastungs un abhängig Anschwellungen des linken Armes der Beschwerdeführerin, wobei gemäss den Angaben von Dr. B.___ die Umfangdifferenz zum gesunden rechten Arm mehrere Zentimeter beträgt und auch der Handrücken manchmal mehrere Zentimeter dick ist. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen wer den, dass sich dieses Beschwerdebild wie auch die offenbar bestehende Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit massgeblich auswirken. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

E. 3.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4. 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Piras - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00890 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras wenigeranwaelte.ch Neugasse 6, 9401 Rorschach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, absolvierte in Deutschland Ausbildungen zur Ver käuferin (Urk. 8/7/2) und zur Wäscheschneiderin (Urk. 8/7/1) und arbeitet seit Juni 2003 bei der Y.___ AG als Verkaufsberaterin/Näherin (Urk. 8/23). Wegen der Folgen einer Brustkrebserkrankung meld ete sich die Versicherte am 3. Januar 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2008 (Urk. 8/5) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für Brustprothesen (einseitige Versor gung) und mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/6) der Kosten für Perücken zu. 2.2

Am 1 6. Juli 2013 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Z.___, Praktischer Arzt, vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) sowie den Arbeitgeberbe richt der Y.___ AG vom 6. November 2013 (Urk. 8/23) ein. Sodann nahm sie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 8/26) zu den Akten und holte deren Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/30) ein. Mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei und der Invaliditätsgrad deshalb lediglich 5 % betrage (Urk. 8/34). Am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8/38) erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme des Hausarzt es

Z.___ vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___

vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) und am 3 0. Juni 2014 (Urk. 8/42) durch Rechtsanwalt Dario Piras dagegen Einwand. Die IV-Stelle wies in der Folge den Rentenanspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Piras am 9. September 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung Nr. 3012.01308.22413 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 8. Juli 2014 gegen X.___ be tref fend Anspruch auf Invalidenrente sei aufzuheben und das Gesuch von X.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1 6. Juli 2013 zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2. X.___ sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. “

Die IV-Stelle ersuchte am 1 6. Oktober 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. Februar 2015 an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1 2. 1 .1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Z.___ vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein (1) Fatigue -Syndrom bei Zustand nach unifokalem, invasiv duktalem

Mammakarzinom links pT3pN1A G3 mit Lymphangiosis und Hämangiosis

Karzinomatosa bei Zustand nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 Zyklen AC gefolgt von 12 Zyklen Taxol wöchentlich mit Herbezin

(richtig: Herceptin) für ein Jahr, Zustand nach Arimi dex 10/08-04/09, F emara 04/09-11/09, Aromasin 11/09-12/09, jeweils abge setzt wegen uner träglichen Knochen- und Gelenksschmerzen, Tamoxifen 12/09-01/2011, erneut abgesetzt wegen Unverträglichkeit, ab 01/2011 Vareston, wel che s aktuell wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wird, (2) ein chronisches Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger sowie (3) eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf depressive Reaktion basierend insbeson dere auf psychosozialen Belastungen bei onkologischer Erkrankung, intermit tierendem massivem Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger, Tendenz zur Selbstüber forderung und autoanamnesti sch bedrängten ökonomischen Ver hältnissen. Ausserdem bestünden im Sinne von Nebendiag nosen eine Adipositas, eine Varikosis beidseits sowie ein Zustand nach laparo skopischer Hysterektomie 200 5. Die Beschwerdeführerin fühle sich sei t ca. zwei Jahren zunehmend er schöpft, am Anschlag und ausgebrannt. Da die Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei, verspüre sie auch die Wut und den Ärger des Ehemannes. Sie leide unter intermittierenden massiven Schmerzen im linken Arm wegen des Lymphödems sowie stehabhängig an Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich auch im Urlaub nicht erholen und leide an Schlafproblemen. Die Beschwerde führerin habe Existenzängste und möchte ihre Arbeitsstelle nicht verlieren. Unter entsprechender Therapie bestehe eine gute Chance, dass sie sich körperlich und psychisch stabilisieren könne. Die Arbeitsfähigkeit werde durch das Lymphödem limitiert. Ihre berufliche Tätigkeit in einem orthopädischen Fachgeschäft bein halte Arbeiten in der Änderungs schneiderei. Dabei sei sie durch das Lymphödem in der Feinmotorik massiv eingeschränkt. Im Verkauf sei sie mit dem Anlegen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen befasst, was eines entsprechenden Kraftaufwands bedürfe. Es bestehe in dieser Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Abklärung empfohlen. 2. 1 .2

Am 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) führte der Hausarzt Z.___ aus, aus haus ärztlicher Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, 100 % zu arbeiten. Sie habe verschiedene onkologische Therapien zur Behandlun g des Mammakarzinoms nicht gut v ertragen. Im Verlauf der Erkrankung sei es zu einer deutlichen Zunahme der Müdigkeit und Schlafstörung gekommen. Die körper liche aber auch die psychische Belast barkeit habe deutlich abgenommen. Es sei eine vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig. 2.2 2.2.1

Ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin an der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___, vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein invasiv- duktales

Mamma karzinom rechts, pT3 (55mm) pN1a (2/24) G3 mit Lymphangiosis und Hämangi osis

carcinomatosa, ER 80 %, PR 60 %, RO (Erstdiagnose 12/2007); ein Status nach Mastektomie und axillärer

Lymphonodektomie links sowie Mammareduk tionsplastik rechts; ein Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 x AC und 12 x Taxol mit Herceptin bis 04/2009, Radiotherapie der Brustwand mit 54 Gy bis 09/2008, im Anschluss Hormontherapie sowie ein zunehmendes chronisches Lymphödem des linken Armes. Durch die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen des linken Armes sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie ziehe hauptsächlich den Kunden die Kom pressionsstrümpfe an, was mit der eingeschränkten Beweglichkeit des Armes nicht mehr gehe. Sowohl i n ihrer bisherigen als auch in behinderungs angepasster Tätigkeit werde

der Beschwerdeführerin aktuell durch den Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt . Mit einer konsequenten Lymph drainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen. Ob damit eine Steigerung der Arbeitsfähig keit mög lich sei, sei unklar. Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und sie erleide auch Einschränkungen in der Beidhändigkeit. 2.2.2

Am 2 8. Januar 2014 (Urk. 8/26) berichteten die Ärzte der Klinik für Gynäko logie des Spitals A.___ über die Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 1 5. bis zum 2 3. Januar 201 4. Die Beschwerdeführerin sei notfall mässig ins Spital gekommen bei Verdacht auf Erysipel am Ober- und Unterarm links. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer starken Regredienz der Rötung und Schwellung des Armes gekommen. Laborchemisch sei en die Infekt parame ter zurückgegangen. Für die Zeit vom 1 5. Januar bis zum 7. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . 2.2.3

Im Verlaufsbericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 8/30) hielt Dr. B.___ fest, im Moment sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Tumors rezidivfrei und unter Fareston . Diese Therapie vertrage sie gut. Ausgesprochene Probleme bereite ihr aber der linke Arm, der durch einen chronischen Lymphstau sehr infektanfällig sei. Es sei deswegen vor kurzem erneut eine stationäre Behandlung nötig gewesen. 2.2.4

Am 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) gab Dr. B.___ an, seit Behandlung des weit fortgeschrittenen Mammakarzinoms links leide die Beschwerdeführerin an einem sich deutlich verschlechternden Lymphödem des linken Armes, welches mittlerweile als chronisch zu bezeichnen sei. Trotz umfangreichen Therapien und ständigen Kompressionsverbänden sei der Arm ständig stark geschwollen, druckschmerzhaft und in seine r Bewegung eingeschränkt. Die Umfangdifferenz in mehreren Etagen zum rechten, gesunden Arm betrage mehrere Zentimeter . Manchmal sei der Handrücken mehrere Zentimeter dick. Aus diesem Grund trä ten immer wieder Erysipele des linken Armes auf, die häufig stationäre Behandlungen erforderlich machten. Gelegentlich sei die Beschwerdeführerin am Rande einer Sepsiserkrankung . Leider sei sie diesbezüglich austherapiert, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Im Lauf der Zeit sei eher mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, sich in ein Arbeitsleben einzugliedern. Bei ihrem Arbeitgeber habe sie stets viel Verständnis erfahren. Nicht sdesto trotz sei die körperlich harte Arbeit, bei der sie ebenfalls kranken Kunden Kompressionsstrümpfe anziehen müsse, für sie äusserst belastend. Ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sei unmöglich und gesundheitsgefährdend für die Beschwerdeführerin. 2.3 2.3.1

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3 . März 2014 (Urk. 8/33/3) fest, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beur tei lungen sei die Beschwerdeführerin für körperlich sehr leichte und wechsel be lastende Tätigkeiten, in ruhige m und geordnetem Umfeld ohne Kundenkontakt, zu 100 % arbeitsfähig. Es liege damit kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vor, er sei aber wohl leistungsspezifisch für berufliche Massnahmen. 2.3.2

Am 2 0. Juni 2014 (Urk. 8/43/2) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin bringe mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor. Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei vorderhand, ohne weitere medizinische Abklärungen, an der Stellungnahme vom 1 3. März 2014 festzuhalten.

3. 3.1

RAD-Arzt Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern bezieht sich bei seine r Einschätzung (Urk. 8/33/3), wonach in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Der Hausarzt Z.___ nahm jedoch in sei nem Bericht vom 14. /1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/17) gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor, sondern empfahl hierzu ein arbeits medizinisch es Assess ment . Die Fachärztin Dr. B.___ verwies im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/20) wiederum auf die Einschätzung des Hausarztes, wobei sie angab, dieser attestiere der Beschwerdeführerin in behinderungs angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Zu berück sichtigen ist sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit das Arbeitspensum auf 80 %

erhöhte, sie diesen Versuch aber nach 14 Tagen abbrechen und das Pensum wieder auf 50 % reduzieren musste (Urk. 8 / 18- 19). Der Hausarzt Z.___ hielt sodann in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) fest, es sei der Beschwer de führerin nicht mehr zumutbar, 100 % zu arbeiten, und ersuchte erneut um zu sätzliche (vertrauensärztliche) medizinische Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin. Die Gynäkologin Dr. B.___

hielt sodann in der Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) fest, dass sich das die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin hauptsächlich einschränkende Lymphödem am lin ken Arm deutlich verschlechtere. Während sie im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 noch davon ausgegangen war, mit einer konsequenten Lymphdrainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen, hielt sie nunmehr fest, die Beschwerde führerin sei austherapiert und eine Besserung nicht mehr zu erwar ten. Es sei mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen, und es seien häufig stationäre Behandlungen erforderlich. 3.2

Bezüglich des vom Hausarzt Z.___ diagnostizier t en Fatigue -Syndroms ist darauf hinzuweisen, dass der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related

Fatigue) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwen den (BGE 139 V 346). 3. 3

Es ist damit festzuhalten, dass über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vor handen sind. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich ausserdem, dass sich die Prognose, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter entsprechender Behandlung besserungsfäh ig sei, nicht verwirklicht hat und sie den Versuch mit der Steigerung des Arbeitspensums auf 80 %

nach kur zer Zeit abbrec hen musste. Das Lymphödem verursacht offenbar belastungs un abhängig Anschwellungen des linken Armes der Beschwerdeführerin, wobei gemäss den Angaben von Dr. B.___ die Umfangdifferenz zum gesunden rechten Arm mehrere Zentimeter beträgt und auch der Handrücken manchmal mehrere Zentimeter dick ist. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen wer den, dass sich dieses Beschwerdebild wie auch die offenbar bestehende Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit massgeblich auswirken. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizi nische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheits schaden der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behin derungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähig keit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

3.4

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4. 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dario Piras - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger