Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. Juni 1996 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, insbe sondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 1998 (Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 8/39; Verfügungsteil 2, Urk. 8/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 zu. Anlässlich der 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom
7. Mai 2002, Urk. 8/44) wurde der Anspruch der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 1. September 2002, Urk. 8/47).
Am 2 3. September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/5 5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Verlaufs gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 ein (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72; Verfügungsteil 2, Urk. 8/66) wurde die halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Im Rahmen der im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 3. September 2007, Urk. 8/86) wurde die Rente der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 3. November 2007, Urk. 8/90).
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2012 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 1. Dezember 2012, Urk. 8/103), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten (Allge meine Innere Medizin/Psychiatrie) vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/120) des B.___
ein . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. September 2013, Urk. 8/124; Einwand vom 9. Oktober 2013, Urk. 8/128; ergänzende Einwandbegründung en vom 1 3. November 2013 und 2 7. Februar 2014, Urk. 8/131 und 8/140) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___ vom 2 4. März bis zum 2 0. April 2014 (Mitteilung vom 1 3. März 2014, Urk. 8/142), welche die Versicherte allerdings frühzeitig abbrach (Abschlussbe richt vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-164) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1 2. November 2014 (Urk.
12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest . Mit Schreiben vom 1 9. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 2 0. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführerin nun eine 80%ige Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 1 0. Sep tember 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe .
Die Überwindbarkeit der inneren Überzeugung könne nach 20-jähriger Abstinenz vom Arbei tsmarkt nicht gefordert werden und sie verfüge auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Überwindung. Des Weiteren sei eine Renteneinstellung nach mehr als 15-jährigem Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 konstatierte die Beschwerde geg nerin, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, so dass die Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien und die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden sei (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin replizierte, dass eine Rentenaufhebung nach 17 Jahren als rechtlich nicht statthaft zu erachten sei. Auch sei gestützt auf die Angaben des langjährig behandelnden Hausarztes davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.5
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 2. November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 (Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt v om 1 5. Oktober 2004, Urk. 8/65):
Dr. A.___ konstatierte, dass er bei der Begutachtung sechs Jahre zuvor die Diag nose einer neurotischen Unfallverarbeitung (ICD-10 F48.9) bei narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ferner eines psychoge nen Erbrechens (ICD-10 F50.5) und einer depressiven Anpassungsstörung (ICD 10 F43.21) gestellt habe. Im D.___ werde naturgemäss der diagnostische Schwerpunkt mehr auf Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.22) gelegt. Ferner werde die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung, eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes und einer kombinier t en Persönlich keitsstörung mit histrionisch -impulsiven, anankastischen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61) gestellt. Seit der letzten Begutachtung sei es zusätzlich zu den damals gestellten Diagnosen zu einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Benzodiazepine) gekommen (ICD-10 F13.24). Die Beschwerdeführerin konsu miere auch heute noch Benzodiazepine (Valium 15 mg). Seit der letzten Begut achtung seien die histrionischen und impulsiven Persönlichkeitszüge deutlich geworden und es müsse heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit Merkmalen einer histrionischen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) gestellt werden (Urk. 8/64 S. 4).
Bei der Begutachtung vor fünf Jahren habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe er bei der sprachge wandten Beschwerdeführerin bei der Asylbetreuung, als „Hilfsübersetzerin“ oder in einer einfachen Bürotätigkeit gesehen. Sie habe sich jedoch wenig um eine Stelle bemüht und ihren eigenen Angaben zufolge sei sie einige Male als Über setzerin oder bei der Asylbetreuung beigezogen word en. Aber zu einer eigentli chen E rwerbstätigkeit sei es nicht gekommen, wobei sie bezüglich einer Arbeits aufnahme wenig motiviert wirke. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stehe die Betreuung der 1 2-jährigen Tochter ganz im Vordergrund, wofür sie all ihre Kräfte einsetzen wolle (bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit). Da seit der letzten Begutachtung eine Benzodiazepinab hängigkeit dazu gekommen sei (diese sei möglicherweise wegen einer Angst störung, die vor sechs Jahren noch nicht diagnostiziert werden konnte, entstan den) und heute auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit heute niedriger eingeschätzt werden. Er schätze, dass eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % bestehe. Hingegen sei ihr eine wie schon im ersten Gutachten beschriebene Tätigkeit als Übersetzerin oder im Asylbereich zu etwa 30 % zuzumuten. Man müsse aber dabei beachten, dass es sich um Hilfstätigkeiten handle - sie sei ja keine ausgebildete Übersetzerin oder Betreuerin (Urk. 8/64 S.
4 f.).
Verglichen mit vor sechs Jahren sei insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass neu ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt werden könne. Die Entwicklung des Abhängigkeitssyndroms von Sedativa stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer Angststörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik des Abhängigkeitssyndroms, besonders aber die histrionischen und impulsiven Anteile der Persönlichkeit, würden die Arbeitsfähigkeit ein schränken. Er schätze, dass seit etwa 2002 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gestanden, unter der keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei dieser Behandlung habe es sich um eine mehr stützende, sozialtherapeutisch orientierte Behandlung gehandelt. Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin in einer Entzugsbehandlung von den Benzodiazepinen. Selbst wenn diese gelingen sollte, glaube er nicht, dass dies eine n entscheiden den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde, da trotz einer erfolgreichen Behandlung die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden wären. Die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen kaum verbessert werden. Zudem erachte er die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes als schlecht (Urk.8/64 S. 5). 3.2
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. Juli 2013
1) eine leicht ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie 2) einen Status nach Unfall 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit fest (Urk. 8/120 S. 17). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit) notierten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI 36 .6 kg/m 3 - Diabetes mellitus II - Hypertonie - Dyslipidämie - Hepatopathie ungeklärter Ätiologie - Cholezystolithiasis, asymptomatisch - Status nach Unfall 1989 mit Ulnaschaftfraktur und kompliziertem Ver lauf - Epicondylitis
radialis beider Ellbogen - Chronisch rezidivierende Lumbalgie
Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass aus somatischen Gründen vor allem Folgen des Unfalls 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Be reich der rechten Wade bestünden . Die Kraft im rechten Bein und damit zusammen hängend das Steh- und Gehv ermögen seien deswegen reduziert, Tätigkeiten wie die einer Serviceangestellten seien daher nicht mehr möglich. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tä tigkeiten schienen aber aus somatischen Gründen zumutbar. Die Übrigen im internistischen Hauptgutachten genannten Diagnosen hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht stehe die leichte histrionische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Die Versicherte werde als ängstlich und stressanfällig beschrieben. Eine eigenständige depressive Episode ausserhalb der genannten Persönlichkeitsstörung lasse sich zumindes t unter der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva aktuell nicht feststellen. Dem Hausarzt werde empfohlen, eine langsame Dosisreduktion beider Antidepressiva vorzunehmen. Gesamthaft habe sich die psychiatrische Störung seit der letzten Rentenrevision 2007 aber gebessert, so dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar erscheine. Im Belastungsprofil müssten die reduzierte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit berücksichtigt werden (Urk. 8/120 S. 18) .
Die bis 1993 ausgeübte Tät igkeit als Hotelfachangestellte sowie die Tätigkeit en
als Serviceangestellte oder Rezeptionistin sei en wegen der Probleme mit dem rechten Bein nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend vollum fänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichte n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit, bei welchen auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, sei sie zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/120 S. 18 f.).
Seit der letzten Verlaufsbegutachtung 2004 sei aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr, unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen gemäss der Untersuchung. Es bleibe eine etwas ängstlich histrionische, leicht stressanfällige Persönlichkeits störung im Vordergrund mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Rentenrevision habe sich eine psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränkter Leistungsmotivation eingestellt, welche als krank heitsfern bezeichnet werden müsse (Urk. 8/120 S. 19). 3.2.2
Dr. med. E.___
vom
F.___ hielt in ihrem zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwer deführerin erstellten Bericht vom 2 5. Februar 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/139 S. 2): - Generalisierte Angsterkrankung, gegenwärtig weitgehend remittiert - Status nach Benzodiazepinentzug 2003 - Arterielle Hypertonie Diagnosestellung 2008 - Adipositas Kl. II BMI 32.5 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ II Diagnosestellung 2009, insulinpflichtig seit Okto ber 2013 - Erkrankung des Augenhintergrundes, Diagnosestellung 2013
Dr. E.___ hielt dafür, dass von einer Wiedererlangung einer gegenwärtig 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei die beinahe zwei Jahrzehnte dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. So könnte die Beschwerdeführerin z.B. im erlernten Beruf an einer Hotelrezeption tätig sein nach IV-begleiteter Reintegrationsmassnahme wie z.B. einer Compu terschulung, da sie Unterstützung beim Erwerb von Computerkenntnissen benötige. Wegen einer Erkrankung des Augenhintergrundes habe sie teils Mühe mit Lesen, woraus ein etwas grösserer Zeitbedarf resultiere. Auch könnte sie im Hotelfach von ihren Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Arabisch und teils auch Englisch profitieren (Urk. 8/139 S. 5). 4.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, o b zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72) und der angefo chtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 1 3. November 2007 (Urk. 8/90) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen in medi zinischer Hinsicht lediglich der Verlaufsbericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2011 (Urk. 8/88) eingeholt wurde und somit keine materielle Prüfung de s Rentenan spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2. 4). 4.1
4.1.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2013 erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungs grundlagen (vgl. E. 2.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/120 S. 13 ff.; Urk. 8/120 S. 26 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/120 S. 4 ff.; Urk. 8/120 S. 23 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, insbeson dere das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/120 S. 18 und S. 30). Es berück sicht igt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. 4.1.2
Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist die Beschwerdeführerin in ihrem Belastungsprofil aufgrund der somatischen Einschränkungen auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Begut achtung lagen die Berichte der Klinik H.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 2 3. Februar, 2 3. März und 4 . sowie 3 1. Mai 2010 sowie die Berichte des I.___ vom 1 2. und 1 8. Novembe r 2009 (Urk. 8/126) noch nicht bei den Akten . Da aber gestützt auf die Akten seit dem Jahr 2010
und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 (Urk. 8/120 S. 15) keine Infiltrationen mehr notwendig waren, ist - wie im B.___ -Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 8/120 S. 17) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronisch rezidivierende Lumbalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
Auch die
Drusenmakulopathie (vgl. Urk. 8/13
0) wurde im Gutachten der B.___ berücksichtigt (Urk. 8/120 S. 13) :
D er Gutachter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Varilux -Brille tagsüber lesen könne, dies nachts aber auch bei gutem Licht nicht möglich sei. Der Augenarzt habe ihr gesagt, dass sie etwas am Augenhintergrund habe. 4.1.4
Auch der Bericht von Dr. E.___, welcher erst nach dem B.___ -Gutachten erstellt wurde, vermag das Gutachten nicht zu entkräften: Dr. E.___ attes tierte
- bei gegenwärtig weitgehend remittierter Angsterkrankung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie festhielt, dass die 20-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollte - was allerdings nicht die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beschlägt . Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sich - entsprechend den Angaben des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH
- der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Nebst der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist Dr. G.___
als Fach arzt für Allgemeine Medizin nicht ausreichend fachärztlich qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen. 4.1. 5
Der begutachtende Psychiater stellte im B.___ -Gutachten nachvollziehbar dar, dass seit dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist: Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr und unter der aktuellen Medi kation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen (Urk. 8/120 S. 19). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es werde bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen, schlagen damit fehl.
Zusammenfassend ist damit d ie Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und das B.___ -Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressan fälligkeit Rücksicht genommen wird, in ei nem Pensum von 80 % zumutbar .
4.2
Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Renteneinstellung nach mehr als 15 Jahren Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft sei. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. November 1997
- un d somit über 15
Jahre lang - eine Invalidenrente. Aufgrund des langen Rentenbezuges ist damit
- von Ausnahmen abgesehen - von der Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen (E. 2.6) .
Entsprechend erteilte d ie Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Poten t ial abklärung
bei der C.___, welche d ie Beschwerdeführerin aller dings vorzeitig abbrach . Anlässlich des Standortgespräches vom 1 1. April 2014 mit der Eingliederungsberatung, der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Motivation gezeigt habe. Der Vertreter der C.___ habe auch mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass er ihr nicht glaube, dass sie nicht könne. Es sei klar ersichtlich, dass sie Probleme mit den Augen habe, doch sie dramati siere sehr. Sie sage auch immer, sie müsse zur Potentialabklärung. Nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie nicht dazu gezwungen werde, meinte sie, dass sie nicht mehr teilnehmen möchte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2 3. Juli 2014, Urk. 8/157 S. 4). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus subj ektiv en Gründen bzw. wegen
Motivationsschwierigkeiten die Potentialabklärung
abbrach (Urk. 8/157 S. 5; vgl. Abschlussbericht C.___ vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Hand zur Ein gliederung geboten hatte, die Beschwerdeführerin die Potentialabklärung aller dings aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen frühzeitig abbrach. Damit sind den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, welche über 15 Jahre bezogen wurde,
Genüge getan. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
Die Beschwerdeführe rin arbeitete seit Oktober 1993 - und damit bereits vor dem Rentenbezug - nicht mehr in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/120 S. 12; Einkommensvergleich vom 1 3. September 2013, Urk. 8/122). Auf das letztmalig erzielte Einkommen kann entsprechend nicht abgestellt werden und das Vali deneinkommen ist demnach gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 LSE 201 0, Total, Anforderungsniveau 4) festzusetzen.
Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem B.___ -Gutachten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welche r auf die verminderte Lernfä higkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, zu 80 % zumutbar. Demnach ist auch f ür das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsa rbeiten für Frauen abzustellen, so dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung auf grund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Leidensabzug von 10 %, was unter Würdigung sämtlicher Umstände
angemessen ist.
Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidens abzu ges von 10 % resultiert gestützt auf den Prozentvergleich eine Erwerbs einbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 %
- [100 % x 0.2 x 0.1]), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. 5.3
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die der Beschwerdeführer in aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. Juni 1996 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, insbe sondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 1998 (Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 8/39; Verfügungsteil 2, Urk. 8/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 zu. Anlässlich der 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom
7. Mai 2002, Urk. 8/44) wurde der Anspruch der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 1. September 2002, Urk. 8/47).
Am
E. 2 3. September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 2.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 2. November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 (Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt v om 1 5. Oktober 2004, Urk. 8/65):
Dr. A.___ konstatierte, dass er bei der Begutachtung sechs Jahre zuvor die Diag nose einer neurotischen Unfallverarbeitung (ICD-10 F48.9) bei narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ferner eines psychoge nen Erbrechens (ICD-10 F50.5) und einer depressiven Anpassungsstörung (ICD
E. 5 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Verlaufs gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 ein (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72; Verfügungsteil 2, Urk. 8/66) wurde die halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Im Rahmen der im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 3. September 2007, Urk. 8/86) wurde die Rente der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 3. November 2007, Urk. 8/90).
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2012 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 1. Dezember 2012, Urk. 8/103), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten (Allge meine Innere Medizin/Psychiatrie) vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/120) des B.___
ein . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. September 2013, Urk. 8/124; Einwand vom 9. Oktober 2013, Urk. 8/128; ergänzende Einwandbegründung en vom 1 3. November 2013 und 2 7. Februar 2014, Urk. 8/131 und 8/140) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___ vom 2 4. März bis zum 2 0. April 2014 (Mitteilung vom 1 3. März 2014, Urk. 8/142), welche die Versicherte allerdings frühzeitig abbrach (Abschlussbe richt vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführe rin arbeitete seit Oktober 1993 - und damit bereits vor dem Rentenbezug - nicht mehr in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/120 S. 12; Einkommensvergleich vom 1 3. September 2013, Urk. 8/122). Auf das letztmalig erzielte Einkommen kann entsprechend nicht abgestellt werden und das Vali deneinkommen ist demnach gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 LSE 201 0, Total, Anforderungsniveau 4) festzusetzen.
Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem B.___ -Gutachten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welche r auf die verminderte Lernfä higkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, zu 80 % zumutbar. Demnach ist auch f ür das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsa rbeiten für Frauen abzustellen, so dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung auf grund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Leidensabzug von 10 %, was unter Würdigung sämtlicher Umstände
angemessen ist.
Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidens abzu ges von 10 % resultiert gestützt auf den Prozentvergleich eine Erwerbs einbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 %
- [100 % x 0.2 x 0.1]), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
E. 5.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die der Beschwerdeführer in aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-164) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1 2. November 2014 (Urk.
12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest . Mit Schreiben vom 1 9. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 2 0. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführerin nun eine 80%ige Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 1 0. Sep tember 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe .
Die Überwindbarkeit der inneren Überzeugung könne nach 20-jähriger Abstinenz vom Arbei tsmarkt nicht gefordert werden und sie verfüge auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Überwindung. Des Weiteren sei eine Renteneinstellung nach mehr als 15-jährigem Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 konstatierte die Beschwerde geg nerin, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, so dass die Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien und die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden sei (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin replizierte, dass eine Rentenaufhebung nach 17 Jahren als rechtlich nicht statthaft zu erachten sei. Auch sei gestützt auf die Angaben des langjährig behandelnden Hausarztes davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. 2.
E. 10 F43.21) gestellt habe. Im D.___ werde naturgemäss der diagnostische Schwerpunkt mehr auf Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.22) gelegt. Ferner werde die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung, eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes und einer kombinier t en Persönlich keitsstörung mit histrionisch -impulsiven, anankastischen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61) gestellt. Seit der letzten Begutachtung sei es zusätzlich zu den damals gestellten Diagnosen zu einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Benzodiazepine) gekommen (ICD-10 F13.24). Die Beschwerdeführerin konsu miere auch heute noch Benzodiazepine (Valium 15 mg). Seit der letzten Begut achtung seien die histrionischen und impulsiven Persönlichkeitszüge deutlich geworden und es müsse heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit Merkmalen einer histrionischen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) gestellt werden (Urk. 8/64 S. 4).
Bei der Begutachtung vor fünf Jahren habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe er bei der sprachge wandten Beschwerdeführerin bei der Asylbetreuung, als „Hilfsübersetzerin“ oder in einer einfachen Bürotätigkeit gesehen. Sie habe sich jedoch wenig um eine Stelle bemüht und ihren eigenen Angaben zufolge sei sie einige Male als Über setzerin oder bei der Asylbetreuung beigezogen word en. Aber zu einer eigentli chen E rwerbstätigkeit sei es nicht gekommen, wobei sie bezüglich einer Arbeits aufnahme wenig motiviert wirke. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stehe die Betreuung der 1 2-jährigen Tochter ganz im Vordergrund, wofür sie all ihre Kräfte einsetzen wolle (bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit). Da seit der letzten Begutachtung eine Benzodiazepinab hängigkeit dazu gekommen sei (diese sei möglicherweise wegen einer Angst störung, die vor sechs Jahren noch nicht diagnostiziert werden konnte, entstan den) und heute auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit heute niedriger eingeschätzt werden. Er schätze, dass eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % bestehe. Hingegen sei ihr eine wie schon im ersten Gutachten beschriebene Tätigkeit als Übersetzerin oder im Asylbereich zu etwa 30 % zuzumuten. Man müsse aber dabei beachten, dass es sich um Hilfstätigkeiten handle - sie sei ja keine ausgebildete Übersetzerin oder Betreuerin (Urk. 8/64 S.
4 f.).
Verglichen mit vor sechs Jahren sei insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass neu ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt werden könne. Die Entwicklung des Abhängigkeitssyndroms von Sedativa stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer Angststörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik des Abhängigkeitssyndroms, besonders aber die histrionischen und impulsiven Anteile der Persönlichkeit, würden die Arbeitsfähigkeit ein schränken. Er schätze, dass seit etwa 2002 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gestanden, unter der keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei dieser Behandlung habe es sich um eine mehr stützende, sozialtherapeutisch orientierte Behandlung gehandelt. Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin in einer Entzugsbehandlung von den Benzodiazepinen. Selbst wenn diese gelingen sollte, glaube er nicht, dass dies eine n entscheiden den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde, da trotz einer erfolgreichen Behandlung die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden wären. Die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen kaum verbessert werden. Zudem erachte er die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes als schlecht (Urk.8/64 S. 5). 3.2
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. Juli 2013
1) eine leicht ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie 2) einen Status nach Unfall 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit fest (Urk. 8/120 S. 17). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit) notierten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI 36 .6 kg/m 3 - Diabetes mellitus II - Hypertonie - Dyslipidämie - Hepatopathie ungeklärter Ätiologie - Cholezystolithiasis, asymptomatisch - Status nach Unfall 1989 mit Ulnaschaftfraktur und kompliziertem Ver lauf - Epicondylitis
radialis beider Ellbogen - Chronisch rezidivierende Lumbalgie
Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass aus somatischen Gründen vor allem Folgen des Unfalls 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Be reich der rechten Wade bestünden . Die Kraft im rechten Bein und damit zusammen hängend das Steh- und Gehv ermögen seien deswegen reduziert, Tätigkeiten wie die einer Serviceangestellten seien daher nicht mehr möglich. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tä tigkeiten schienen aber aus somatischen Gründen zumutbar. Die Übrigen im internistischen Hauptgutachten genannten Diagnosen hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht stehe die leichte histrionische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Die Versicherte werde als ängstlich und stressanfällig beschrieben. Eine eigenständige depressive Episode ausserhalb der genannten Persönlichkeitsstörung lasse sich zumindes t unter der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva aktuell nicht feststellen. Dem Hausarzt werde empfohlen, eine langsame Dosisreduktion beider Antidepressiva vorzunehmen. Gesamthaft habe sich die psychiatrische Störung seit der letzten Rentenrevision 2007 aber gebessert, so dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar erscheine. Im Belastungsprofil müssten die reduzierte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit berücksichtigt werden (Urk. 8/120 S. 18) .
Die bis 1993 ausgeübte Tät igkeit als Hotelfachangestellte sowie die Tätigkeit en
als Serviceangestellte oder Rezeptionistin sei en wegen der Probleme mit dem rechten Bein nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend vollum fänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichte n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit, bei welchen auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, sei sie zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/120 S. 18 f.).
Seit der letzten Verlaufsbegutachtung 2004 sei aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr, unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen gemäss der Untersuchung. Es bleibe eine etwas ängstlich histrionische, leicht stressanfällige Persönlichkeits störung im Vordergrund mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Rentenrevision habe sich eine psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränkter Leistungsmotivation eingestellt, welche als krank heitsfern bezeichnet werden müsse (Urk. 8/120 S. 19). 3.2.2
Dr. med. E.___
vom
F.___ hielt in ihrem zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwer deführerin erstellten Bericht vom 2 5. Februar 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/139 S. 2): - Generalisierte Angsterkrankung, gegenwärtig weitgehend remittiert - Status nach Benzodiazepinentzug 2003 - Arterielle Hypertonie Diagnosestellung 2008 - Adipositas Kl. II BMI 32.5 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ II Diagnosestellung 2009, insulinpflichtig seit Okto ber 2013 - Erkrankung des Augenhintergrundes, Diagnosestellung 2013
Dr. E.___ hielt dafür, dass von einer Wiedererlangung einer gegenwärtig 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei die beinahe zwei Jahrzehnte dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. So könnte die Beschwerdeführerin z.B. im erlernten Beruf an einer Hotelrezeption tätig sein nach IV-begleiteter Reintegrationsmassnahme wie z.B. einer Compu terschulung, da sie Unterstützung beim Erwerb von Computerkenntnissen benötige. Wegen einer Erkrankung des Augenhintergrundes habe sie teils Mühe mit Lesen, woraus ein etwas grösserer Zeitbedarf resultiere. Auch könnte sie im Hotelfach von ihren Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Arabisch und teils auch Englisch profitieren (Urk. 8/139 S. 5). 4.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, o b zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72) und der angefo chtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 1 3. November 2007 (Urk. 8/90) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen in medi zinischer Hinsicht lediglich der Verlaufsbericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2011 (Urk. 8/88) eingeholt wurde und somit keine materielle Prüfung de s Rentenan spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2. 4). 4.1
4.1.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2013 erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungs grundlagen (vgl. E. 2.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/120 S. 13 ff.; Urk. 8/120 S. 26 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/120 S. 4 ff.; Urk. 8/120 S. 23 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, insbeson dere das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/120 S. 18 und S. 30). Es berück sicht igt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. 4.1.2
Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist die Beschwerdeführerin in ihrem Belastungsprofil aufgrund der somatischen Einschränkungen auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Begut achtung lagen die Berichte der Klinik H.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 2 3. Februar, 2 3. März und 4 . sowie 3 1. Mai 2010 sowie die Berichte des I.___ vom 1 2. und 1 8. Novembe r 2009 (Urk. 8/126) noch nicht bei den Akten . Da aber gestützt auf die Akten seit dem Jahr 2010
und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 (Urk. 8/120 S. 15) keine Infiltrationen mehr notwendig waren, ist - wie im B.___ -Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 8/120 S. 17) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronisch rezidivierende Lumbalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
Auch die
Drusenmakulopathie (vgl. Urk. 8/13
0) wurde im Gutachten der B.___ berücksichtigt (Urk. 8/120 S. 13) :
D er Gutachter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Varilux -Brille tagsüber lesen könne, dies nachts aber auch bei gutem Licht nicht möglich sei. Der Augenarzt habe ihr gesagt, dass sie etwas am Augenhintergrund habe. 4.1.4
Auch der Bericht von Dr. E.___, welcher erst nach dem B.___ -Gutachten erstellt wurde, vermag das Gutachten nicht zu entkräften: Dr. E.___ attes tierte
- bei gegenwärtig weitgehend remittierter Angsterkrankung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie festhielt, dass die 20-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollte - was allerdings nicht die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beschlägt . Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sich - entsprechend den Angaben des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH
- der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Nebst der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist Dr. G.___
als Fach arzt für Allgemeine Medizin nicht ausreichend fachärztlich qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen. 4.1. 5
Der begutachtende Psychiater stellte im B.___ -Gutachten nachvollziehbar dar, dass seit dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist: Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr und unter der aktuellen Medi kation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen (Urk. 8/120 S. 19). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es werde bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen, schlagen damit fehl.
Zusammenfassend ist damit d ie Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und das B.___ -Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressan fälligkeit Rücksicht genommen wird, in ei nem Pensum von 80 % zumutbar .
4.2
Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Renteneinstellung nach mehr als 15 Jahren Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft sei. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. November 1997
- un d somit über 15
Jahre lang - eine Invalidenrente. Aufgrund des langen Rentenbezuges ist damit
- von Ausnahmen abgesehen - von der Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen (E. 2.6) .
Entsprechend erteilte d ie Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Poten t ial abklärung
bei der C.___, welche d ie Beschwerdeführerin aller dings vorzeitig abbrach . Anlässlich des Standortgespräches vom 1 1. April 2014 mit der Eingliederungsberatung, der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Motivation gezeigt habe. Der Vertreter der C.___ habe auch mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass er ihr nicht glaube, dass sie nicht könne. Es sei klar ersichtlich, dass sie Probleme mit den Augen habe, doch sie dramati siere sehr. Sie sage auch immer, sie müsse zur Potentialabklärung. Nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie nicht dazu gezwungen werde, meinte sie, dass sie nicht mehr teilnehmen möchte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2 3. Juli 2014, Urk. 8/157 S. 4). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus subj ektiv en Gründen bzw. wegen
Motivationsschwierigkeiten die Potentialabklärung
abbrach (Urk. 8/157 S. 5; vgl. Abschlussbericht C.___ vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Hand zur Ein gliederung geboten hatte, die Beschwerdeführerin die Potentialabklärung aller dings aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen frühzeitig abbrach. Damit sind den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, welche über 15 Jahre bezogen wurde,
Genüge getan. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auswirkt.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1962, meldete sich am
- Juni 1996 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, insbe sondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1
- September 1998 ( Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
- Juli 1999 ( Urk. 8/39 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente ab dem
- November 1997 zu. Anlässlich der 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom
- Mai 2002 , Urk. 8/44) wurde der Anspruch der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1
- September 2002, Urk. 8/47). Am 2
- September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 8/5 5 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Verlaufs gutachten von Dr. A.___ vom 1
- September 2004 ein ( Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 1
- November 2004 ( Urk. 8/72; Verfügungsteil 2, Urk. 8/66) wurde die halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem
- Januar 2004 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Im Rahmen der im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom
- September 2007, Urk. 8/86) wurde die Rente der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1
- November 2007, Urk. 8/90). Die IV-Stelle leitete im Jahr 2012 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2
- Dezember 2012, Urk. 8/103), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten (Allge meine Innere Medizin/Psychiatrie) vom
- Juli 2013 ( Urk. 8/120) des B.___ ein . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- September 2013, Urk. 8/124; Einwand vom
- Oktober 2013, Urk. 8/128; ergänzende Einwandbegründung en vom 1
- November 2013 und 2
- Februar 2014 , Urk. 8/131 und 8/140 ) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___ vom 2
- März bis zum 2
- April 2014 (Mitteilung vom 1
- März 2014, Urk. 8/142), welche die Versicherte allerdings frühzeitig abbrach ( Abschlussbe richt vom 3
- April 2014, Urk. 8/150). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2014 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-164) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1
- November 2014 ( Urk. 12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest . Mit Schreiben vom 1
- November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 2
- November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführerin nun eine 80%ige Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % . Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 1
- Sep tember 2014 ( Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe . Die Überwindbarkeit der inneren Überzeugung könne nach 20-jähriger Abstinenz vom Arbei tsmarkt nicht gefordert werden und sie verfüge auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Überwindung. Des Weiteren sei eine Renteneinstellung nach mehr als 15-jährigem Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft. In der Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2014 konstatierte die Beschwerde geg nerin , dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, so dass die Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien und die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden sei ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin replizierte, dass eine Rentenaufhebung nach 17 Jahren als rechtlich nicht statthaft zu erachten sei. Auch sei gestützt auf die Angaben des langjährig behandelnden Hausarztes davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 [
- IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3.1 Die Verfügung vom 1
- November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1
- September 2004 ( Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt v om 1
- Oktober 2004, Urk. 8/65): Dr. A.___ konstatierte, dass er bei der Begutachtung sechs Jahre zuvor die Diag nose einer neurotischen Unfallverarbeitung (ICD-10 F48.9) bei narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ferner eines psychoge nen Erbrechens (ICD-10 F50.5) und einer depressiven Anpassungsstörung (ICD 10 F43.21) gestellt habe. Im D.___ werde naturgemäss der diagnostische Schwerpunkt mehr auf Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.22) gelegt. Ferner werde die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung, eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes und einer kombinier t en Persönlich keitsstörung mit histrionisch -impulsiven, anankastischen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61) gestellt. Seit der letzten Begutachtung sei es zusätzlich zu den damals gestellten Diagnosen zu einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Benzodiazepine) gekommen (ICD-10 F13.24). Die Beschwerdeführerin konsu miere auch heute noch Benzodiazepine (Valium 15 mg). Seit der letzten Begut achtung seien die histrionischen und impulsiven Persönlichkeitszüge deutlich geworden und es müsse heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit Merkmalen einer histrionischen , impulsiven und narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) gestellt werden ( Urk. 8/64 S. 4). Bei der Begutachtung vor fünf Jahren habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe er bei der sprachge wandten Beschwerdeführerin bei der Asylbetreuung, als „Hilfsübersetzerin“ oder in einer einfachen Bürotätigkeit gesehen. Sie habe sich jedoch wenig um eine Stelle bemüht und ihren eigenen Angaben zufolge sei sie einige Male als Über setzerin oder bei der Asylbetreuung beigezogen word en. Aber zu einer eigentli chen E rwerbstätigkeit sei es nicht gekommen, wobei sie bezüglich einer Arbeits aufnahme wenig motiviert wirke. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stehe die Betreuung der 1 2-jährigen Tochter ganz im Vordergrund, wofür sie all ihre Kräfte einsetzen wolle (bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit). Da seit der letzten Begutachtung eine Benzodiazepinab hängigkeit dazu gekommen sei (diese sei möglicherweise wegen einer Angst störung , die vor sechs Jahren noch nicht diagnostiziert werden konnte, entstan den) und heute auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit heute niedriger eingeschätzt werden. Er schätze, dass eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % bestehe. Hingegen sei ihr eine wie schon im ersten Gutachten beschriebene Tätigkeit als Übersetzerin oder im Asylbereich zu etwa 30 % zuzumuten. Man müsse aber dabei beachten, dass es sich um Hilfstätigkeiten handle - sie sei ja keine ausgebildete Übersetzerin oder Betreuerin ( Urk. 8/64 S. 4 f.). Verglichen mit vor sechs Jahren sei insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass neu ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt werden könne. Die Entwicklung des Abhängigkeitssyndroms von Sedativa stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer Angststörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik des Abhängigkeitssyndroms, besonders aber die histrionischen und impulsiven Anteile der Persönlichkeit, würden die Arbeitsfähigkeit ein schränken. Er schätze, dass seit etwa 2002 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gestanden, unter der keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei dieser Behandlung habe es sich um eine mehr stützende, sozialtherapeutisch orientierte Behandlung gehandelt. Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin in einer Entzugsbehandlung von den Benzodiazepinen. Selbst wenn diese gelingen sollte, glaube er nicht, dass dies eine n entscheiden den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde, da trotz einer erfolgreichen Behandlung die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden wären. Die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen kaum verbessert werden. Zudem erachte er die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes als schlecht (Urk.8/64 S. 5). 3.2 Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom
- Juli 2013 1) eine leicht ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie 2) einen Status nach Unfall 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit fest ( Urk. 8/120 S. 17). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit) notierten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI 36 .6 kg/m 3 - Diabetes mellitus II - Hypertonie - Dyslipidämie - Hepatopathie ungeklärter Ätiologie - Cholezystolithiasis , asymptomatisch - Status nach Unfall 1989 mit Ulnaschaftfraktur und kompliziertem Ver lauf - Epicondylitis radialis beider Ellbogen - Chronisch rezidivierende Lumbalgie Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass aus somatischen Gründen vor allem Folgen des Unfalls 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Be reich der rechten Wade bestünden . Die Kraft im rechten Bein und damit zusammen hängend das Steh- und Gehv ermögen seien deswegen reduziert, Tätigkeiten wie die einer Serviceangestellten seien daher nicht mehr möglich. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tä tigkeiten schienen aber aus somatischen Gründen zumutbar. Die Übrigen im internistischen Hauptgutachten genannten Diagnosen hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/120 S. 17). Aus psychiatrischer Sicht stehe die leichte histrionische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Die Versicherte werde als ängstlich und stressanfällig beschrieben. Eine eigenständige depressive Episode ausserhalb der genannten Persönlichkeitsstörung lasse sich zumindes t unter der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva aktuell nicht feststellen. Dem Hausarzt werde empfohlen, eine langsame Dosisreduktion beider Antidepressiva vorzunehmen. Gesamthaft habe sich die psychiatrische Störung seit der letzten Rentenrevision 2007 aber gebessert, so dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar erscheine. Im Belastungsprofil müssten die reduzierte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit berücksichtigt werden ( Urk. 8/120 S. 18) . Die bis 1993 ausgeübte Tät igkeit als Hotelfachangestellte sowie die Tätigkeit en als Serviceangestellte oder Rezeptionistin sei en wegen der Probleme mit dem rechten Bein nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend vollum fänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichte n , vorwiegend sitzende n Tätigkeit, bei welchen auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, sei sie zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 8/120 S. 18 f. ). Seit der letzten Verlaufsbegutachtung 2004 sei aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr, unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen gemäss der Untersuchung. Es bleibe eine etwas ängstlich histrionische , leicht stressanfällige Persönlichkeits störung im Vordergrund mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Rentenrevision habe sich eine psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränkter Leistungsmotivation eingestellt, welche als krank heitsfern bezeichnet werden müsse ( Urk. 8/120 S. 19). 3.2.2 Dr. med. E.___ vom F.___ hielt in ihrem zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwer deführerin erstellten Bericht vom 2
- Februar 2014 folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/139 S. 2): - Generalisierte Angsterkrankung , gegenwärtig weitgehend remittiert - Status nach Benzodiazepinentzug 2003 - Arterielle Hypertonie Diagnosestellung 2008 - Adipositas Kl. II BMI 32.5 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ II Diagnosestellung 2009, insulinpflichtig seit Okto ber 2013 - Erkrankung des Augenhintergrundes, Diagnosestellung 2013 Dr. E.___ hielt dafür, dass von einer Wiedererlangung einer gegenwärtig 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei die beinahe zwei Jahrzehnte dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. So könnte die Beschwerdeführerin z.B. im erlernten Beruf an einer Hotelrezeption tätig sein nach IV-begleiteter Reintegrationsmassnahme wie z.B. einer Compu terschulung , da sie Unterstützung beim Erwerb von Computerkenntnissen benötige. Wegen einer Erkrankung des Augenhintergrundes habe sie teils Mühe mit Lesen, woraus ein etwas grösserer Zeitbedarf resultiere. Auch könnte sie im Hotelfach von ihren Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Arabisch und teils auch Englisch profitieren ( Urk. 8/139 S. 5).
- Strittig und zu prüfen ist die Frage, o b zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 1
- November 2004 ( Urk. 8/72 ) und der angefo chtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 1
- November 2007 ( Urk. 8/90 ) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen in medi zinischer Hinsicht lediglich der Verlaufsbericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom
- November 2011 ( Urk. 8/88) eingeholt wurde und somit keine materielle Prüfung de s Rentenan spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2. 4 ). 4.1 4.1.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom
- Juli 2013 erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungs grundlagen (vgl. E. 2.6 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter ( Urk. 8/120 S. 13 ff.; Urk. 8/120 S. 26 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 8/120 S. 4 ff.; Urk. 8/120 S. 23 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, insbeson dere das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 8/120 S. 18 und S. 30 ). Es berück sicht igt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. 4.1.2 Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist die Beschwerdeführerin in ihrem Belastungsprofil aufgrund der somatischen Einschränkungen auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Begut achtung lagen die Berichte der Klinik H.___ , Wirbelsäulenchirurgie vom 2
- Februar , 2
- März und 4 . sowie 3
- Mai 2010 sowie die Berichte des I.___ vom 1
- und 1
- Novembe r 2009 ( Urk. 8/126) noch nicht bei den Akten . Da aber gestützt auf die Akten seit dem Jahr 2010 und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 ( Urk. 8/120 S. 15) keine Infiltrationen mehr notwendig waren , ist - wie im B.___ -Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 8/120 S. 17) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronisch rezidivierende Lumbalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Auch die Drusenmakulopathie (vgl. Urk. 8/13 0) wurde im Gutachten der B.___ berücksichtigt ( Urk. 8/120 S. 13) : D er Gutachter konstatierte , dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Varilux -Brille tagsüber lesen könne, dies nachts aber auch bei gutem Licht nicht möglich sei. Der Augenarzt habe ihr gesagt, dass sie etwas am Augenhintergrund habe. 4.1.4 Auch der Bericht von Dr. E.___ , welcher erst nach dem B.___ -Gutachten erstellt wurde, vermag das Gutachten nicht zu entkräften: Dr. E.___ attes tierte - bei gegenwärtig weitgehend remittierter Angsterkrankung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit , wobei sie festhielt, dass die 20-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollte - was allerdings nicht die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beschlägt . Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sich - entsprechend den Angaben des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH - der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Nebst der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen , ist Dr. G.___ als Fach arzt für Allgemeine Medizin nicht ausreichend fachärztlich qualifiziert , den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen. 4.1. 5 Der begutachtende Psychiater stellte im B.___ -Gutachten nachvollziehbar dar, dass seit dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1
- September 2004 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist: Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr und unter der aktuellen Medi kation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen ( Urk. 8/120 S. 19). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es werde bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen, schlagen damit fehl. Zusammenfassend ist damit d ie Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und das B.___ -Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressan fälligkeit Rücksicht genommen wird , in ei nem Pensum von 80 % zumutbar . 4.2 Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin dafür , dass eine Renteneinstellung nach mehr als 15 Jahren Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft sei. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem
- November 1997 - un d somit über 15 Jahre lang - eine Invalidenrente. Aufgrund des langen Rentenbezuges ist damit - von Ausnahmen abgesehen - von der Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen (E. 2.6) . Entsprechend erteilte d ie Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Poten t ial abklärung bei der C.___ , welche d ie Beschwerdeführerin aller dings vorzeitig abbrach . Anlässlich des Standortgespräches vom 1
- April 2014 mit der Eingliederungsberatung, der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Motivation gezeigt habe. Der Vertreter der C.___ habe auch mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass er ihr nicht glaube, dass sie nicht könne. Es sei klar ersichtlich, dass sie Probleme mit den Augen habe, doch sie dramati siere sehr. Sie sage auch immer, sie müsse zur Potentialabklärung. Nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie nicht dazu gezwungen werde, meinte sie, dass sie nicht mehr teilnehmen möchte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2
- Juli 2014, Urk. 8/157 S. 4). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus subj ektiv en Gründen bzw. wegen Motivationsschwierigkeiten die Potentialabklärung abbrach ( Urk. 8/157 S. 5; vgl. Abschlussbericht C.___ vom 3
- April 2014, Urk. 8/150). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Hand zur Ein gliederung geboten hatte, die Beschwerdeführerin die Potentialabklärung aller dings aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen frühzeitig abbrach. Damit sind den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, welche über 15 Jahre bezogen wurde, Genüge getan.
- Zu prüfen bleibt, wie sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2 Die Beschwerdeführe rin arbeitete seit Oktober 1993 - und damit bereits vor dem Rentenbezug - nicht mehr in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/120 S. 12; Einkommensvergleich vom 1
- September 2013, Urk. 8/122). Auf das letztmalig erzielte Einkommen kann entsprechend nicht abgestellt werden und das Vali deneinkommen ist demnach gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 LSE 201 0, Total, Anforderungsniveau 4) festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem B.___ -Gutachten eine körperlich leichte , vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welche r auf die verminderte Lernfä higkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, zu 80 % zumutbar. Demnach ist auch f ür das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsa rbeiten für Frauen abzustellen, so dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung auf grund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Leidensabzug von 10 % , was unter Würdigung sämtlicher Umstände angemessen ist. Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidens abzu ges von 10 % resultiert gestützt auf den Prozentvergleich eine Erwerbs einbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - [100 % x 0.2 x 0.1]), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. 5.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2 Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die der Beschwerdeführer in aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00888 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic .iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Z.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. Juni 1996 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, insbe sondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 1998 (Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 8/39; Verfügungsteil 2, Urk. 8/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 zu. Anlässlich der 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom
7. Mai 2002, Urk. 8/44) wurde der Anspruch der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 1. September 2002, Urk. 8/47).
Am 2 3. September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/5 5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Verlaufs gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 ein (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72; Verfügungsteil 2, Urk. 8/66) wurde die halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Im Rahmen der im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 3. September 2007, Urk. 8/86) wurde die Rente der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 1 3. November 2007, Urk. 8/90).
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2012 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 2 1. Dezember 2012, Urk. 8/103), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten (Allge meine Innere Medizin/Psychiatrie) vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/120) des B.___
ein . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. September 2013, Urk. 8/124; Einwand vom 9. Oktober 2013, Urk. 8/128; ergänzende Einwandbegründung en vom 1 3. November 2013 und 2 7. Februar 2014, Urk. 8/131 und 8/140) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___ vom 2 4. März bis zum 2 0. April 2014 (Mitteilung vom 1 3. März 2014, Urk. 8/142), welche die Versicherte allerdings frühzeitig abbrach (Abschlussbe richt vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-164) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1 2. November 2014 (Urk.
12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest . Mit Schreiben vom 1 9. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 2 0. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführerin nun eine 80%ige Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 1 0. Sep tember 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe .
Die Überwindbarkeit der inneren Überzeugung könne nach 20-jähriger Abstinenz vom Arbei tsmarkt nicht gefordert werden und sie verfüge auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Überwindung. Des Weiteren sei eine Renteneinstellung nach mehr als 15-jährigem Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 konstatierte die Beschwerde geg nerin, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, so dass die Ver besserung des Gesundheitszustandes sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien und die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden sei (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin replizierte, dass eine Rentenaufhebung nach 17 Jahren als rechtlich nicht statthaft zu erachten sei. Auch sei gestützt auf die Angaben des langjährig behandelnden Hausarztes davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.5
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 2. November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 (Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt v om 1 5. Oktober 2004, Urk. 8/65):
Dr. A.___ konstatierte, dass er bei der Begutachtung sechs Jahre zuvor die Diag nose einer neurotischen Unfallverarbeitung (ICD-10 F48.9) bei narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ferner eines psychoge nen Erbrechens (ICD-10 F50.5) und einer depressiven Anpassungsstörung (ICD 10 F43.21) gestellt habe. Im D.___ werde naturgemäss der diagnostische Schwerpunkt mehr auf Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.22) gelegt. Ferner werde die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung, eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes und einer kombinier t en Persönlich keitsstörung mit histrionisch -impulsiven, anankastischen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61) gestellt. Seit der letzten Begutachtung sei es zusätzlich zu den damals gestellten Diagnosen zu einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Benzodiazepine) gekommen (ICD-10 F13.24). Die Beschwerdeführerin konsu miere auch heute noch Benzodiazepine (Valium 15 mg). Seit der letzten Begut achtung seien die histrionischen und impulsiven Persönlichkeitszüge deutlich geworden und es müsse heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung mit Merkmalen einer histrionischen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) gestellt werden (Urk. 8/64 S. 4).
Bei der Begutachtung vor fünf Jahren habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe er bei der sprachge wandten Beschwerdeführerin bei der Asylbetreuung, als „Hilfsübersetzerin“ oder in einer einfachen Bürotätigkeit gesehen. Sie habe sich jedoch wenig um eine Stelle bemüht und ihren eigenen Angaben zufolge sei sie einige Male als Über setzerin oder bei der Asylbetreuung beigezogen word en. Aber zu einer eigentli chen E rwerbstätigkeit sei es nicht gekommen, wobei sie bezüglich einer Arbeits aufnahme wenig motiviert wirke. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stehe die Betreuung der 1 2-jährigen Tochter ganz im Vordergrund, wofür sie all ihre Kräfte einsetzen wolle (bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit). Da seit der letzten Begutachtung eine Benzodiazepinab hängigkeit dazu gekommen sei (diese sei möglicherweise wegen einer Angst störung, die vor sechs Jahren noch nicht diagnostiziert werden konnte, entstan den) und heute auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit heute niedriger eingeschätzt werden. Er schätze, dass eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % bestehe. Hingegen sei ihr eine wie schon im ersten Gutachten beschriebene Tätigkeit als Übersetzerin oder im Asylbereich zu etwa 30 % zuzumuten. Man müsse aber dabei beachten, dass es sich um Hilfstätigkeiten handle - sie sei ja keine ausgebildete Übersetzerin oder Betreuerin (Urk. 8/64 S.
4 f.).
Verglichen mit vor sechs Jahren sei insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass neu ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt werden könne. Die Entwicklung des Abhängigkeitssyndroms von Sedativa stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer Angststörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik des Abhängigkeitssyndroms, besonders aber die histrionischen und impulsiven Anteile der Persönlichkeit, würden die Arbeitsfähigkeit ein schränken. Er schätze, dass seit etwa 2002 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gestanden, unter der keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei dieser Behandlung habe es sich um eine mehr stützende, sozialtherapeutisch orientierte Behandlung gehandelt. Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin in einer Entzugsbehandlung von den Benzodiazepinen. Selbst wenn diese gelingen sollte, glaube er nicht, dass dies eine n entscheiden den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde, da trotz einer erfolgreichen Behandlung die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden wären. Die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen kaum verbessert werden. Zudem erachte er die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes als schlecht (Urk.8/64 S. 5). 3.2
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. Juli 2013
1) eine leicht ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie 2) einen Status nach Unfall 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit fest (Urk. 8/120 S. 17). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit) notierten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI 36 .6 kg/m 3 - Diabetes mellitus II - Hypertonie - Dyslipidämie - Hepatopathie ungeklärter Ätiologie - Cholezystolithiasis, asymptomatisch - Status nach Unfall 1989 mit Ulnaschaftfraktur und kompliziertem Ver lauf - Epicondylitis
radialis beider Ellbogen - Chronisch rezidivierende Lumbalgie
Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass aus somatischen Gründen vor allem Folgen des Unfalls 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Be reich der rechten Wade bestünden . Die Kraft im rechten Bein und damit zusammen hängend das Steh- und Gehv ermögen seien deswegen reduziert, Tätigkeiten wie die einer Serviceangestellten seien daher nicht mehr möglich. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tä tigkeiten schienen aber aus somatischen Gründen zumutbar. Die Übrigen im internistischen Hauptgutachten genannten Diagnosen hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht stehe die leichte histrionische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Die Versicherte werde als ängstlich und stressanfällig beschrieben. Eine eigenständige depressive Episode ausserhalb der genannten Persönlichkeitsstörung lasse sich zumindes t unter der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva aktuell nicht feststellen. Dem Hausarzt werde empfohlen, eine langsame Dosisreduktion beider Antidepressiva vorzunehmen. Gesamthaft habe sich die psychiatrische Störung seit der letzten Rentenrevision 2007 aber gebessert, so dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar erscheine. Im Belastungsprofil müssten die reduzierte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit berücksichtigt werden (Urk. 8/120 S. 18) .
Die bis 1993 ausgeübte Tät igkeit als Hotelfachangestellte sowie die Tätigkeit en
als Serviceangestellte oder Rezeptionistin sei en wegen der Probleme mit dem rechten Bein nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend vollum fänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichte n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit, bei welchen auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, sei sie zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/120 S. 18 f.).
Seit der letzten Verlaufsbegutachtung 2004 sei aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr, unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen gemäss der Untersuchung. Es bleibe eine etwas ängstlich histrionische, leicht stressanfällige Persönlichkeits störung im Vordergrund mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Rentenrevision habe sich eine psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränkter Leistungsmotivation eingestellt, welche als krank heitsfern bezeichnet werden müsse (Urk. 8/120 S. 19). 3.2.2
Dr. med. E.___
vom
F.___ hielt in ihrem zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwer deführerin erstellten Bericht vom 2 5. Februar 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/139 S. 2): - Generalisierte Angsterkrankung, gegenwärtig weitgehend remittiert - Status nach Benzodiazepinentzug 2003 - Arterielle Hypertonie Diagnosestellung 2008 - Adipositas Kl. II BMI 32.5 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ II Diagnosestellung 2009, insulinpflichtig seit Okto ber 2013 - Erkrankung des Augenhintergrundes, Diagnosestellung 2013
Dr. E.___ hielt dafür, dass von einer Wiedererlangung einer gegenwärtig 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei die beinahe zwei Jahrzehnte dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. So könnte die Beschwerdeführerin z.B. im erlernten Beruf an einer Hotelrezeption tätig sein nach IV-begleiteter Reintegrationsmassnahme wie z.B. einer Compu terschulung, da sie Unterstützung beim Erwerb von Computerkenntnissen benötige. Wegen einer Erkrankung des Augenhintergrundes habe sie teils Mühe mit Lesen, woraus ein etwas grösserer Zeitbedarf resultiere. Auch könnte sie im Hotelfach von ihren Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Arabisch und teils auch Englisch profitieren (Urk. 8/139 S. 5). 4.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, o b zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführer in eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 1 2. November 2004 (Urk. 8/72) und der angefo chtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 2. Juli 2014 (Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 1 3. November 2007 (Urk. 8/90) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen in medi zinischer Hinsicht lediglich der Verlaufsbericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2011 (Urk. 8/88) eingeholt wurde und somit keine materielle Prüfung de s Rentenan spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2. 4). 4.1
4.1.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2013 erfüllt sämtliche recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungs grundlagen (vgl. E. 2.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/120 S. 13 ff.; Urk. 8/120 S. 26 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/120 S. 4 ff.; Urk. 8/120 S. 23 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, insbeson dere das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/120 S. 18 und S. 30). Es berück sicht igt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. 4.1.2
Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist die Beschwerdeführerin in ihrem Belastungsprofil aufgrund der somatischen Einschränkungen auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Begut achtung lagen die Berichte der Klinik H.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 2 3. Februar, 2 3. März und 4 . sowie 3 1. Mai 2010 sowie die Berichte des I.___ vom 1 2. und 1 8. Novembe r 2009 (Urk. 8/126) noch nicht bei den Akten . Da aber gestützt auf die Akten seit dem Jahr 2010
und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 (Urk. 8/120 S. 15) keine Infiltrationen mehr notwendig waren, ist - wie im B.___ -Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 8/120 S. 17) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronisch rezidivierende Lumbalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
Auch die
Drusenmakulopathie (vgl. Urk. 8/13
0) wurde im Gutachten der B.___ berücksichtigt (Urk. 8/120 S. 13) :
D er Gutachter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Varilux -Brille tagsüber lesen könne, dies nachts aber auch bei gutem Licht nicht möglich sei. Der Augenarzt habe ihr gesagt, dass sie etwas am Augenhintergrund habe. 4.1.4
Auch der Bericht von Dr. E.___, welcher erst nach dem B.___ -Gutachten erstellt wurde, vermag das Gutachten nicht zu entkräften: Dr. E.___ attes tierte
- bei gegenwärtig weitgehend remittierter Angsterkrankung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie festhielt, dass die 20-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollte - was allerdings nicht die medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beschlägt . Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sich - entsprechend den Angaben des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH
- der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Nebst der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist Dr. G.___
als Fach arzt für Allgemeine Medizin nicht ausreichend fachärztlich qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen. 4.1. 5
Der begutachtende Psychiater stellte im B.___ -Gutachten nachvollziehbar dar, dass seit dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. September 2004 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist: Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr und unter der aktuellen Medi kation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen (Urk. 8/120 S. 19). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es werde bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen, schlagen damit fehl.
Zusammenfassend ist damit d ie Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und das B.___ -Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressan fälligkeit Rücksicht genommen wird, in ei nem Pensum von 80 % zumutbar .
4.2
Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Renteneinstellung nach mehr als 15 Jahren Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft sei. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. November 1997
- un d somit über 15
Jahre lang - eine Invalidenrente. Aufgrund des langen Rentenbezuges ist damit
- von Ausnahmen abgesehen - von der Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung auszugehen (E. 2.6) .
Entsprechend erteilte d ie Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Poten t ial abklärung
bei der C.___, welche d ie Beschwerdeführerin aller dings vorzeitig abbrach . Anlässlich des Standortgespräches vom 1 1. April 2014 mit der Eingliederungsberatung, der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Motivation gezeigt habe. Der Vertreter der C.___ habe auch mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass er ihr nicht glaube, dass sie nicht könne. Es sei klar ersichtlich, dass sie Probleme mit den Augen habe, doch sie dramati siere sehr. Sie sage auch immer, sie müsse zur Potentialabklärung. Nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie nicht dazu gezwungen werde, meinte sie, dass sie nicht mehr teilnehmen möchte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2 3. Juli 2014, Urk. 8/157 S. 4). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus subj ektiv en Gründen bzw. wegen
Motivationsschwierigkeiten die Potentialabklärung
abbrach (Urk. 8/157 S. 5; vgl. Abschlussbericht C.___ vom 3 0. April 2014, Urk. 8/150).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Hand zur Ein gliederung geboten hatte, die Beschwerdeführerin die Potentialabklärung aller dings aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen frühzeitig abbrach. Damit sind den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, welche über 15 Jahre bezogen wurde,
Genüge getan. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
Die Beschwerdeführe rin arbeitete seit Oktober 1993 - und damit bereits vor dem Rentenbezug - nicht mehr in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/120 S. 12; Einkommensvergleich vom 1 3. September 2013, Urk. 8/122). Auf das letztmalig erzielte Einkommen kann entsprechend nicht abgestellt werden und das Vali deneinkommen ist demnach gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 LSE 201 0, Total, Anforderungsniveau 4) festzusetzen.
Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem B.___ -Gutachten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welche r auf die verminderte Lernfä higkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, zu 80 % zumutbar. Demnach ist auch f ür das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsa rbeiten für Frauen abzustellen, so dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung auf grund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Leidensabzug von 10 %, was unter Würdigung sämtlicher Umstände
angemessen ist.
Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidens abzu ges von 10 % resultiert gestützt auf den Prozentvergleich eine Erwerbs einbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 %
- [100 % x 0.2 x 0.1]), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. 5.3
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die der Beschwerdeführer in aufer legten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler