Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 1 3. Juni 2005 unter Hinweis auf eine Depression und Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. September 2006 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente ab September 2004 zu (Urk. 7/28; Urk. 7/33). 1.2
Nach Eingang eines am 2 8. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/38 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/49/5-30 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/59 ; Urk. 7/60,
Urk. 7/66 , Urk. 7/102 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei der Gesundheitszustand neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychi atrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/49/5-30), davon aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes mehr vorliege (S. 2 Mitte). Gestützt darauf hob sie die bis her ausgerichtete ganze Invalidenrente auf (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei und darauf entsprechend nicht abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 16-25). Ihr gesundheitliche r Zustand habe sich keinesfalls verbessert und sie leide seit mindestens 9 Jahren an einer schweren Depression und unter starken Schmer zen, so dass nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Damit sei dargetan, dass eine unüberwindbare Erwerbsunfähigkeit vorliege, womit der Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente nach wie vor gegeben sei und diese nicht aufgehoben werden könne ( S. 12 Ziff. 39 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2006 ( Urk. 7/33) eine Verbesserung des Gesund heitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 3.
Der
mit Verfügung vom 7. September 2006 zugesprochene n ganzen Invaliden rente (Urk. 7/28, Urk. 7/33 ) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Nove mber 2005 ( Urk. 7/26) zugrunde.
Dieser nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff.
5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.00) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfä hig keit auszugehen, was auch das selbständige Führen eines eigenen Haushaltes betreffe (S. 4 Ziff. 6). Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der Schwere der Er krankung aktuell , aber auch in weiterer Zukunft auszuschliessen . Es sei auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein werde , ohne Hilfe einen Haushalt selbständig zu führen. Dafür sei die Chronizität und die Invalidisierung zu weit fortgeschritten (S. 4 Ziff. 8 .2 ). Auf grund der Schwere und der Chronizität sei eine Wiedererlangung einer Teiler werbstätigkeit ausgeschlossen (S. 5 Ziff. 8.4/8.5). 4.
4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dem Bericht vom 1 5. Juli 2010 über eine nephrologische Abklärung am
Z.___ ( Urk. 7/44/13-15) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schrumpfniere rechts mit kompensatorischer Hyper trophie der linken Niere bestehe , wobei die Gesamt-Nierenfunktion leicht ein geschränkt sei. Insgesamt würden sich aus dieser leichten Einschränkung keine negativen Konsequenzen ergeben (S.
2
unten). Ausserdem bestünden keine Hin weise auf eine rheumatische Erkrankung im engeren Sinne. Daher werde emp fohlen, die Beschwerdeführerin von einem Schmerzspezialisten in Zusam men arbeit mit dem behandelnden Psychiater evaluieren zu lassen (S. 3 Mitte). 4.3
Nach der Beurteilung vom 1 7. und 2 3. August 2010 nannten die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/44/6-12) folgende , hier leicht gekürzt an ge führte Diagnosen (S. 1): - c hronisches panvertebrales Syndrom, zervikal und lumbal betont - m yofasziale Befunde Schulter- und Beckengürtel beidseits - l eichtgradige
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links - a ktenanamnestisch Rotatorenmanschet t enläsion links, Bursitis suba cr omia l is und Mikrozyste im Bereich der Supraspinatussehn e - Genu
valgum beidseits und Verdacht auf asymptomatische Retropatelar arthrose beidseits - s chwerer Vitamin D - Mangel - m etabolisches Syndrom ohne Diabetes mellitus - Adipositas (BM I 33
kg/ m 2 ) - s ubstituierte Hypothyreose - c hronische Niereninsuf f izienz bei Nierenhypoplasie rechts - c h ronisches depressives Syndrom - a mbulante Psychotherapie alle 2- 4 Wochen seit 2006 - l eichtgradiges Ekzem am Haaransatz occipital und retroaurikulär beid seits
Die Ärzte führten dazu aus, die Rückenschmerzen seien primär myofaszial be dingt bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dekonditionierung . In der klini schen Untersuchung habe sich global eine fast normale Beweglichkeit der Wir belsäule gezeigt, es hätten jedoch leichte bis mittelschwere myofasziale Befunde im Schulter-/Beckengürtel beidseits nachgewiesen werden können. Konventio nell-radiologisch hätten sich ausser einer möglichen atlantodentalen Arthrose keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der Wirbelsäule ge zeigt. Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter beurteilten die Ärzte primär bedingt durch die myofaszialen Befunde im Schultergürtel beidseits (S. 2 unten) .
Zusammenfassend würden panvertebrale Beschwerden bei muskulärer Dekondi tionierung und myofaszialen Befunden im Schulter-/Beckengürtelbereich beid seits sowie ein schwerer Vitamin D-Mangel bestehen. Der schwere Vitamin D-Mangel habe wahrscheinlich zu der von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten Kraftlosigkeit geführt. Ein schwerer Vitamin D-Mangel könne auch generalisierte Myalgien verursachen. Ursächlich sei die mangelnde Son nen ex position durch muslimisch-traditionelle Kleidung sowie häufigem Liegen tags über im verdunkelten Zimmer. Nebst der muskulären Dekonditionierung und dem schweren Vitamin D-Mangel sei auch eine somatoforme
Schmerzstö rung im Rahmen des chronisch depressiven Syndroms in Erwägung zu ziehen (S. 3 oben) .
4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 1. September 2011 ( Urk. 7/44/1- 5 ) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit Juni 2010 ( Ziff. 1.2) und führte dabei unter Beilage der vorste h enden Berichte (vgl. E. 4.2-3) im Wesentlichen die dort genannten Diagnosen auf. Er hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe die Depression im Vordergrund und sie sei deshalb seit Jahren in psychologischer Behandlung ( Ziff. 1.4). Eine Arbeitsfähigkeit sei keine mehr gegeben ( Ziff. 1.6-7). Eine Ar beitsaufnahme sei keine möglich, da die Depression trotz der antidepressiven Medikation im Vordergrund stehe. Nur durch Gespräche könne eine gewisse Stabilität erreicht werden. Es komme immer wieder zu Exazerbationen mit Ady namie (S. 5). 4.5
4.5.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober
2012 ( Urk. 7/49/5-30) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
19 Ziff. 3.2). Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S.
20 Ziff. 3.3) nannte er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine paroxysmal aufsteigende Angst unklarer Genese und mit psychove getativer Begleitsymptomatik (ICD-10 F41.0) verbunden mit einem Vermei dungsverhalten und Generalisierungstendenz, eine la r vierte depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F33.9) , sowie vermeidende Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproble matik (ICD-10 Z73.1).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe die Schmerzsymptomatik im Rahmen der Begutachtung ganz in den Vordergrund gestellt. Die Schilderung sei dabei sehr diffus erfolgt (S.
17 unten) . Gemäss eigener Befundung (vgl. S.
12 ff.) hätten p sychopathologisch hingegen nur wenige Auffälligkeiten registriert werden können. Die Schmerzsymptomatik sei sehr demonstrativ vorgetragen worden. Die Schilderungen seien, entgegen der übrigen Darstellung und Selbst präsentation , recht flüssig und ausführlich vorgetragen worden. Leichte bis al len falls mittelgradige Minderungen seien lediglich in den Funktionsbereichen der Auffassung und der Konzentration festgestellt worden, auch das Durchhal te vermögen, zusammenhängend aber auch mit der Motivation und der Willens bildung, seien etwas vermindert gewesen (S.
17 unten). Die geschilderte Symp to matik in Form des Hörens von Stimmen oder von Geräuschen, ohne objektive physikalische Quelle, seien nicht im Sinne einer Erstrangsymptomatik zu deu ten . Diese seien, wenn überhaupt, aus einer inneren Anspannung heraus im Rahmen einer inadäquaten Verarbeitung der Symptomatik und einschliesslich einer dys funktionalen Schmerzbewältigung entstanden. Sie seien nicht im Rah men des klini schen Bildes einer Depression mit psychotischen Symptomen zu interpre tieren, da diese ganz anderer Art und Qualität seien (S. 18 oben). 4.5.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden würden die beiden Berichte des Z.___ aus dem Jahre 2010 zeigen, dass die objektiven Be funde, welche auf dem rheumatologischen und nephrologischen Fachgebiet er ho ben worden seien, nicht ausreichen würden, die vorgebrachte Schmerzsymp tomatik in befriedigender Weise zu erklären. Hinsichtlich des darin in Erwägung gezogenen Befunds einer somatoformen Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenannten Foerster-Kriterien ganz überwiegend nicht erfüllt seien. Es geb e zwar ein rezidivierendes depressives Geschehen in der Krankheitsge schichte , dieses hätte aber niemals das Ausmass einer Major Depression erreicht. Bei einer zweifelsfrei auffallenden Persönlichkeit mit vermeidenden Zügen und Selbstwertproblematik sei festzuhalten, dass diese zwar pathodynamisch in Zu sammenhang mit der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung und einer mittler weile etablierten sogenannten „erlernten Hilflosigkeit“ stehen würden, aber nicht
den Ausprägungsgrad einer schweren Persönlichkeitsstörung hätten (S.
18 Mitte). Wohl aber sei diese prädisponierende Persönlichkeitsorganisation in die Ent steh ung sowohl der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung, des schon lange zu konstatierenden sozialen Rückzugs- und Vermeidungsverhaltens, aber auch in die Ätiopathogenese einer depressiven Störung, auch wenn diese klinisch keine allzu grosse Ausprägung gehabt habe, mit eingebunden gewesen. Heute akzep tiere man allgemein neben anderen, biologischen wie psychosozialen Kompo nen ten, einen ätiologischen Zusammenhang zwischen der Entstehung einer Depressi on und einem schwankenden Selbstwerterleben, wie das bei der Be schwer de führerin zu beobachten sei (S. 18 unten). 4.5.3
Eine erhebliche somatische Komorbidität sei anhand der bestehenden somati schen Diagnostik aus dem Jahr 2010 zu verneinen. Der soziale Rückzug sei auf die Persönlichkeit und die inadäquate Abwehr- und Copingmechanismen bei der Bewältigung der Schmerzsymptomatik und der persönlichen, aber auch so zial entstandenen Schwierigkeiten geschuldet. Dieser resultiere nicht etwa aus einer schweren Antriebshemmung im Rahmen einer Major Depression (S.
19 oben). Die bisherigen frustranen Behandlungsversuche würden aller Voraussicht nach mit dem beschriebenen, allerdings zur Persönlichkeitsformation gehören den A b wehrverhalten im Sinne einer Vermeidung und regressiven Verarbeitung der ent standenen Problematik (im Sinne eines Rückzugs) zusammenhängen (S.
19 Mitte). 4.5.4
Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 19 unten). Bei der Beschwerdeführerin wür den sich weiterhin bestehende, nie bearbeitete oder gar gelöste schwere Kon flikte mit den früheren und gegenwärtigen Bezugsgruppen und im weiteren sozialen Um feld ergeben. Diese Sachverhalte könnten auch als Z-Diagnosen gefasst werden. Dabei handle es sich um Belastungen in der eigentlichen Her kunftsfamilie , um schwere Enttäuschungen bei drei gescheiterten Ehen mit Nach wirkungen bis in die aktuelle Zeit hinein sowie um ein en unerfüllt ge blie benen Kinderwunsch. Hinzu komme die lange Abwesenheit aus dem Erwerbs leben und ein mittlerweile ent standener, doch erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn in Verbindung mit einem Vermeidungsverhalten (S.
20 unten). Ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus (Global Assessment of
Func tioning ; GAF) resultiere eine mässig ausgeprägte Einschränkung der sozialen und beruflichen Leistungsfä higkeit. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden, aus dem diese Einschränkun gen ableitbar wären, liege nicht vor (S. 21 oben) .
Leichtgradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexerer Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (im All tag und Beruf), die psychophysische, aber auch mentale Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit wie auch die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten. Gar nicht bis nur minim ein geschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fä higkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen (zum Beispiel beim Bügeln, bei Arbeiten mit Textilien usw.), die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die (passive) Ver kehrsfähigkeit (S. 22 unten). Demnach gebe es keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage maximal 20 % (S. 23 oben). 4.5.5
Eine genuin psychiatrische Behandlung finde nicht statt. Die delegierte Psycho therapie finde derzeit nur ein bis zweimal pro Monat statt (S. 11 unten). Weiter falle in der Medikation auf, dass der Anteil der Psychopharmaka an der Ge samtmedikation , aber auch die Dosierung, mehr als auffällig wäre, wenn es sich tatsächlich um eine schwere oder sogar rezidivierende Depression handeln würde. Pharmakologisch bestehe noch ein erheblicher Spielraum (S. 23 Mitte). 4.5.6
Es gebe psychosoziale Faktoren, die tatsächlich einen erheblichen Einfluss n ä hmen u nd zwar primär auf den Transfer
( weniger auf die Arbeitsfähigkeit als sol che) der gerade an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit in relevante, volks wirtschaftlich verwertb are Arbeitsleistungen . Diese Realisierung des gegebenen Arbeitspotentials werde durch die angespro chenen Faktoren mindestens er schwert, letztlich sogar verhindert (S.
24 f.). Es handle sich hier um ein Rüc k zugs- und Vermeidungsverhalten bei einem psychischen Gesundheitsschaden, aus dem Konsequenzen und Handicaps ent standen seien, die prinzipiell durch eine subjektive Willensanstrengung über wunden werden könn t en. So gesehen könne von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn mit Wegfall sub jek tiv unangenehmer Folgen und einem konsekutiv entstandenen selbstlimi tie renden Verhalten des ans sich ausreichen den Leistungsvermögens gesprochen werden. Psy chosoziale Faktoren würden also die psychiatrischen Faktoren im engeren Sinne in ganz erheblichem Ausmasse überwiegen (S. 25 oben). 4.5.7
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 als solcher wie auch hin sichtlich seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die psychiat rische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp tome, welche zur damaligen Rentenzusprache geführt habe, könne so heute nicht mehr gestellt werden. Aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose sei diagnostisch tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheits scha dens eingetreten. Eine solche Verbesserung bestehe aber auch hinsichtlich der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Heute stehe diag nostisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, ohne dass dabei die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Es liege weder eine relevante somatische noch eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 25 unten). Es handle sich also allenfalls sekundär um einen im psychopathologischen Kern invariant gebliebe nen Gesundheitsschaden, welcher sich selbst aber sehr wohl verbessert habe , und damit auch seine vormals negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, welche drastisch zurückgegangen seien. Die Arbeitsfähigkeit liege nun bei 80 % und mehr, wobei aber nicht genau datiert werden könne, ab wann diese verän derten Verhältnisse zeitlich anzunehmen seien , da zwischen dem Zeitraum von November 2005 bis August 2010 keine Arztberichte vorliegen würden. Der Zeit punkt der Verbesserung des Gesundheitsschadens müsse daher in Ermange lung zureichender objektivierender Berichte auf den Zeitpunkt der Begut ach tung an genommen werden. Mit guten Gründen dürfe jedoch darüber hinaus postuliert werden, dass die objektiv konstatierbare Verbesserung des Gesund heits schadens und damit der Arbeitsfähigkeit noch schneller hätte erreicht werden können, wenn schon seinerzeit - ab Ende 2005 - eine entsprechende Opti mierung der Behandlung, vor allem der Pharmakotherapie hätte installiert wer den können. Eine somatoforme Schmerzstörung - bei Fehlen jedweder Komor bidität - be wirke ja im Allgemeinen, das sei heute allgemeiner klinischer Konsens, keine so hochgradige und lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, es seien tat sächlich wesentliche der Foerster-Kriterien erfüllt, was sehr wohl vorkomme, bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 26). 4. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2012 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, dass es sich bei der Be urteilung im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2012 (vgl. E. 4.5) nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, sondern um eine effektive Verbesserung des Gesundheitszustands.
Diese liege darin, dass die an lässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2005 diagnostizierten schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. E.
3) wegge fallen sei . 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/63) aus, im Gut achten werde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren - mindestens seit 2005 - durch den Psychologen Mehmet Meral betreut werde, nicht Rechnung getragen. Die Medikation werde durch ihn weitergeführt. Die Beschwerdeführerin sei von keinem türkisch sprechenden Psychiater akzep tiert worden. Also sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als die Medika tion weiterzuführen. 4. 8
Die Ärzte der D.___ nannten im Aus trittsbericht über die stationäre Behandlung vom 2 4. September bis 2 2. Novem ber 2013 vom 1. April 2014 ( Urk. 7/86) als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Anpas sungs stö rungen (ICD-10 F43.2). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach somatischer Abklärung aufgrund von Kopfschmerzen und Verdacht auf mus kuloskelettale Schmerzen und Erschöp fung bei bekannter rezidivierender De pression freiwillig in die D.___ ein getreten . Seit dem Tode des Bruders vor zwölf Jahren leide sie an einer depressiven Störung, wel che nach ihrer Scheidung vor elf Jahren anhaltend mit Symptomen einer so matoformen Schmerzstörung und funktionellen Syndromen einhergehe. Die Situation habe sich in den letzten Wochen aggraviert , die Beschwerdeführerin könne dafür keine Gründe benennen. Gemäss Kurzaustrittsbericht des E.___ Spitals sei der Beschwerdeführerin vor drei Wochen die Beendigung der IV-Rente mitgeteilt worden. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug mit all gemeinkörperlicher Reduktion (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Be zug zur Depression selbständig hergestellt. Sie sei im Affekt ratlos, hilfesuchend, gleichzeitig jedoch hoffnungslos hinsich t lich einer somatischen Besserung. Ap petit und Schlaf seien stabil. Es bestehe ein sozialer Rückzug über 10 Jahre (S. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin sei insgesamt einer psychiatrischen Hospitalisation ge genüber offen gestanden. Aufgrund der psychosomatischen Akzentuierung sei zur Fortsetzung der Behandlung eine Verlegung auf eine Rehabilitati onsstation empfohlen worden , was die Beschwerdeführerin jedoch überraschend vehe ment abgelehnt habe. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin gut in den Sta tionsalltag einer Akutstation integrieren können. Andererseits habe sie ver sucht, die Abläufe nach ihren Vorstellungen zu dominieren, was immer wieder Konf likte mit anderen Patienten der Station oder mit dem Pflege- und thera peu tischen Personal zur Folge gehabt habe. Sie habe insgesamt eine nur gering ent wickelte Ambiguitätstoleranz gezeigt, niederschwellig habe eine hohe Kränk barkeit dominiert, welche rasch in einen dysphorisch -wütenden Affekt mit im pulsiven Durchbrüchen umgeschlagen habe
. Vereinzelt habe si e mit erhobe ner Hand gedroht, einmal habe sie in Wut die Tasse gegen die Wand geworfen, ein anderes Mal habe sie eine Büroklammer versteckt, mit welcher sie sich am Hand gelenk verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei überhöhte famili äre Beziehungsvorstellung zu einzelnen Mitarbeitern entwickelt, sie ihre Töchter und Söhne genannt und gleichsam mit Liebesentzug zu strafen versucht, wenn sie deren professionelle Distanz nicht habe nachvollziehen können. Es sei auch die Beschwerdeführerin selbst ge wesen, die trotz der erreichten und von ihr erlebten Fortschritte die Entlassung wiederholt hinauszuzögern versucht habe, in dem sie sich gegen einen Wochenendurlaub allein zu Hause gestemmt habe (S. 4 Mitte) .
Nach zähem Beginn habe die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewe gungstherapie deutlich profitieren können. Das allgemeine Schmerzniveau und die Fokussierung auf körperliche Situationen h ätt en zumindest während der Hos pitalisation gesenkt werden können. Der Beschwerdeführerin sei es gelung en , auch bei persistierenden Schmerzen aktiv zu bleiben und gegebenenfalls ihren Aktionsradius je nach Schmerzerleben lediglich zu reduzieren anstatt sich ins Bett zurückzuziehen (S. 4 unten ). Bei regelmässigen Kontrollen der Blut medi kamentenspiegel sei eine Intoxikation durch Duloxetin und Venlafaxin festge stellt worden, worauf diese reduziert worden seien. Auch dies könne eine Re duktion der von der Beschwerdeführerin beschriebenen, körperlichen Sensa tio nen mitbedingt haben (S. 5 oben). In psychotherapeutischen Gesprächen sei es der Beschwerdeführerin überraschen d schnell gelungen, sich aus der vorder gründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen und ihre Biographie einschliesslich ihrer aktuellen Situation zu reflektieren. Die Beschwerdeführerin habe erst in den letzten Wochen der Hospitalisation motiviert werden können, Wochenendurlaube wahrzunehmen. Eine Unterstützung durch die Spitex habe sie ebenso zurückgewiesen wie die durch den Sozialdienst angebotene Un ter stützung gegenüber der IV-Stelle (S. 5 Mitte). 4.9
Die Ärzte der D.___ führten im Bericht vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/85) weiter aus, die weitere Prognose sei massgeblich von der Stabilisierung , im besten Falle ei ner Ausweitung des aktuell nur ungenügend erreichten Bewegungs- und Akti vitäts niveaus abhängig . Das nur geringe Bildungs- und Ausbildungsniveau erschwere einen günstigen Krankheitsverlauf. Zumindest mittelfristig sei nicht von einer massgeblichen Besserung sowohl der körperlichen wie somatischen Beschwer den auszugehen (S. 3 unten).
Aufgrund des krankheitsspezifischen komplexen Zusammenspiels zwischen kör perlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin gegenwärtig kaum in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen, so dass sie auf die Unterstützung ihr er Schwester angewiesen bleibe. Die Erle di gung komplexerer, immer noch alltäglicher Aufgaben scheitere sowohl an den beste henden körperlichen Einschränkungen - die bereits einfaches Spazieren gehen zur Herausforderung machen würden - als auch an der damit einher gehenden ängstlich betonten Fixation auf körperliche Sensationen. Im Rahmen der De pression bestehe eine Antriebsstörung mit ausgeprägter Antriebs hemm ung , wel che eine fortgesetzte Motivation zur Mobilisation notwendig werden lasse (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, welche sie als bedrohlich erlebe und daraufhin entsprechende Tätigkeiten angstbesetzt vermei de . Im Rahmen der Depression sei sie nicht in der Lage , ohne externe Moti va tionsarbeit neue Aufgaben zu übernehmen oder zu Ende zu führen (S. 5 Mitte). Ausser et was Haushaltsarbeit (inklusiv Einkauf) seien keine Tätigkeiten zumut bar. Die Einschränkungen würden sich durch fortgesetzte Psychotherapie, Be wegungs training , Ergotherapie und in ferner Zukunft durch Arbeitstherapie ver mindern lassen (S. 5 unten). Primäres Ziel sei dabei die Stabilisierung und die Ausdeh nung des Aktivitäts- und Bewegungsniveaus. Sekundär könne unter fort ge führter Medikation möglicherweise eine Besserung der depressiven Symp to ma tik erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme werde davon abhängig gemacht (S. 6 oben). 5.
5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat (vorstehend E.
2.3) und somit ein Revisionsgrund vorliegt , ist auf das psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 4.5 ) abzustellen. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Folglich ist es
für die Beant wortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor stehend E.
1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Be gutachtung im Jahr 2005 (vgl. vorstehend E. 3) dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass
aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden k o nn te (vgl. vorste hend E.
4.5.4), die Schmerzproblematik im Rahmen einer somatoformen
Schmerzstö rung klar im Vordergrund st and und sich
psychopathologisch nur wenige Auffälligkeiten gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 4.5.1) . In nachvoll ziehbarer Weise wird weiter aufgezeigt, dass die psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nicht mehr gestellt werden k o nn te, sich mithin aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose nicht nur diagnostisch eine Verbesserung ergeben hat , sondern auch hinsicht lich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes eine Besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4.5. 7 ). 5.2 5.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, anhand der Diagnosen der statio nären Hospitalisation sei ihre Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz 28 f.) , ist zu b emerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind.
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Dem gegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von an de ren - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Ex plo ran den zu validieren.
Folglich verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfrem den Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen einem Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2
Die anderslautende Beurteilung der Ärzte der D.___
( sowie auch diejenige von Dr. A.___ ) ist
daher aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche V ertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Bei der Würdigung der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist vorliegend ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gutachter - wohl im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - die psychosozia len und soziokulturellen Gegebenheiten, welche seiner Einschätzung nach einen erheblichen Einfluss hätten und in überwiegendem Ausmass vorhanden gewe sen seien (vorstehend E. 4.5.6), entsprechend ausklammerte. 5.2.3
Schliesslich vermag d ie a nderslautende Einschätzung der Ärzte der
D.___
auch inhaltlich nicht zu überzeugen . Die Ärzte der D.___ diagnostizierten im Bericht vom 1. April
2014 (vorstehend E.
4.8) zuhanden des Hausarztes eine schwere de pres sive Episode mit psychotischen Symptomen, wogegen im Bericht vom 8. Mai 2014 (vorstehend E.
4.9) zuhanden der Beschwerdegegnerin - bei sonst über wiegend gleichem Inhalt - bei den Diagnosen keine psychotischen Symptome mehr aufgeführt werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin an psychotischen Symptomen leiden soll, geht aus den Berichten indes nicht hervor und wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet . Den entsprechenden Befunden lassen sich weder Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen noch für einen depressiven Stupor (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F32.3 S.
175) entnehmen .
I n den genannten Berichten der D.___ ist zudem wenig plausibel, dass gleichzei tig eine depressive Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Bei Patienten mit Anpassungsstörungen findet sich eine deutlich geringer aus geprägte Symptomatik, wo keines der Symptome schwer genug oder an sich so markant ist, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt (vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., Ziff. F43.2 S.
209). Vor dem Hintergrund dieser unter schied lichen Ausprägung ist die gleichzeitige Diagnose dieser beiden Stö rungs bilder nicht nachvollziehbar. So wird die Anpassungsstörung in den kli nisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu den depressiven Episoden unter dem Titel Ausschluss aufgeführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O.,
Ziff. F32 S.
172). 5.2.4
Nach dem Gesagten vermögen
die Berichte der D.___
die anderslautende fach ärzt liche Einschätzung im Gutachten nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen . Sodann sind die Berichte nicht geeignet, eine seit der Begutachtung ein getretene (langandauernde) Verschlechterung nachzuweisen. 5. 3
An den getroffenen Feststellungen vermag auch die Einschätzung des behan deln den Arztes
Dr. A.___ (vorstehend E.
4.4 und E.
4.7) nicht s zu ändern . Dr. A.___
ist kein psychiatrischer Facharzt , was den Beweiswert seiner Stel lung nahmen
zum psychischen Gesundheitszustand und insbesondere zum Be weis wert des psychiatrischen Gutachtens
entsprechend mindert ( v gl. Urteil des Bun desgericht 9C_736/2009 v om 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine konkrete Beurteilung des Ausmasses beziehungsweise der Auswirkungen der somatischen Beschwer den vorliege (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 24 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 (vorstehend E. 4.3) geht hervor, dass die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin primär myofaszial bei Haltungsin suffizienz und muskulärer Dekonditionierung bedingt seien und sich keine de ge nerativen oder entzündliche n Veränderungen gezeigt hätten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich das im Rahmen der rheumatologi schen
Untersuchung geklagte Beschwerdeausmass vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben seit zirka ei nem Jahr nicht mehr in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 7/44/6 unten) und zwei Tage nach der Untersuchung am Z.___ , also ab dem 2 5. August 2010 , für drei Monate in die F.___
reiste um ihre kranke Mutter zu pflegen (vgl. Urk. 7/44/8 Mitte) , nicht nachvollziehen lässt .
Sodann lässt sich d em Bericht der nephrologischen Abklärung vom 1 5. Juli 2010
(vorstehend E.
4.2) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Juni 2010
Ferien in der F.___ machte (vgl. Urk. 7/44/13 Mitte) .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des geklagten Be schwerdeausmasses auf einen fehlenden erheblichen Leidensdruck
schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser
gleich wie die psychi schen Beschwerden nicht derart ausgeprägt zu sein scheint , dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin da d urch erheblich und dauerhaft einge schränkt wird.
Angesichts der wenig ausgeprägten Symptomatik ist der Gutachter daher zu Recht von keiner erheblichen somatischen
( wie auch psych iatrischen; vgl. vor stehend E.
5.1) Komorbidität ausgegangen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.
Rz 21-25 ) auch au s dem Gutachten nicht ableiten. 6. 6.1
Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5. 1 ). 6.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit be gründet :
Die Beurteilung der Invalidität bei psychosomati schen Störungen hat stärker als
bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen , was sich schon in den diagnostischen Anforder ungen niederschlagen muss . Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Re gel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsn atur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweisverfahren ersetzt . An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zu mutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - änd ert sich dadurch nichts . An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beach tliche Standardin di katoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen . Auf den Begriff des primären Krankheit s gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6) . 6.3
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 ; BGE 141 V 281 E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen; - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens; - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel f all relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 6.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält . In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 6.5
Das Gutachten (vorstehend E. 4 .5) hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung hinreichend auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert .
E benso wurde der bisherige Therapieverlauf und die Frage von beg leitenden Erkrankungen erörtert
sowie auf erheblichen sekundären Krankheitsgewinn und Vermeidungsverhalten
hingewiesen .
Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen , das Leistungsvermögen ausführlich dargelegt
und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und be rück sichtigt ( zum Ganzen vorstehend E. 4.5. 1 -6) . Unter dem Aspekt der Konsis tenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als berücksichtigt. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus resultiere eine mässig ausge prägte Ein schränkung der sozialen und berufl ichen Leistungsfähigkeit, woraus eine maxi mal 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere . 6.6
Vorliegend erhellt aus dem psychiatrischen Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde .
Ferner ergibt sich a us den medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zu sehends verbesserte, die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewegungs therapie deutlich profitiert habe und
es ihr i n psychotherapeutischen Gesprä chen überraschend schnell gelungen sei , sich aus der vordergründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen (vorstehend E. 4.8). Es ist somit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz der bereits seit Jahren bestehenden Symptomatik noch therapeutische Optionen offen stehen und eine Behand lungsresistenz
nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Von einer
therapeutisch nicht mehr angehbare n Störung ist daher nicht auszugehen .
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
- teils mehrmonatige - Ferien
in der F.___ machte (vgl. vorstehend E.
5.5) , die Verlegung in eine Rehabilitationseinrichtung und auch eine Unterstützung durch die Spitex vehement ablehnte (vorstehend E. 4.8) , bisher von keinem Psy chiater ambulant betreut wurde (vorstehend E. 4. 7) und die delegierte Psycho therapie
unter Auf sicht eines Allgemeinmediziners nur ein bis zweimal pro Mo nat statt finde t (vorstehend E.
4.5.5) . Angesichts der raschen Zustandsverbesse rung wäh rend des stationären Aufenthalts (vorstehend E. 4.8) ist davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin keiner adäquaten und konse quenten somatische n wie auch psychiatrische n
Therapie unterzogen hat . Dies bezüglich konstatierte bereits der Gutachter im Jahr 2011 , dass eine genuin psychiatrische Behandlung nicht stattfinde und der Anteil und die Dosierung der Psycho phar maka hinsichtlich der geklagten Beschwerden mehr als auffällig sei (vor stehend E. 4.5. 5 ). 6.7
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen der Schweregrad wie auch die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung als gering zu werten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar d in dikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit zeitigt, weshalb der Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Folglich erlaubt das Gutachten auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine umfassende und schlüssige Beurtei lung. so dass darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1
Hinsichtlich der im Gutachten attestierten (mindestens) 80%igen Arbeitsfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.5.7) ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein in va lidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden o bliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Be hörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche renten be grün dender Art eingetreten ist.
Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (U rteil des Bundesgerichts 9C_651/ 2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2
Unter dem Blickwinkel der aktuelle n Rechtsprechung und der Tatsache, dass im Gutachten trotz Fehlens einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einschrän kungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeein träch tigung .
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat und ihr bei objek tiver Betrachtung ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar ist.
Auf weitere Abklärungen kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ) verzichtet werden . 7.3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8.2
Der von Rechtsanwältin Dina Raewel mit Eingabe vom 26 . Januar 201 6 geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden 18 Minuten und Fr. 87.80 Barauslagen (Urk. 13 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht
angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 10 Stunden und 30
Mi nuten für das Aktenstudium sowie die Beschwerdeschrift als überhöht, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführer in schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann ent spricht die Beschwerdeschrift in grossen Teilen de m Einwandschreiben
vom 4.
November 201 3
(Urk. 7 / 66 ; vgl. auch Stellungnahme vom 4. Juli 2014, Urk. 7/102 ).
Angesichts der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge
erscheint f ür das Abfassen der Beschwerdeschrift deshalb ein Aufwand von 6 Stunden als ange messen , womit sich eine Kürzung um 4 Stunden 30 Minuten ergibt und dem entsprechend ein Aufwand von 8 Stunden 48 Minuten zu entschädigen ist.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist die Entschädi gung somit auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 2‘00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei der Gesundheitszustand neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychi atrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/49/5-30), davon aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes mehr vorliege (S. 2 Mitte). Gestützt darauf hob sie die bis her ausgerichtete ganze Invalidenrente auf (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei und darauf entsprechend nicht abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 16-25). Ihr gesundheitliche r Zustand habe sich keinesfalls verbessert und sie leide seit mindestens 9 Jahren an einer schweren Depression und unter starken Schmer zen, so dass nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Damit sei dargetan, dass eine unüberwindbare Erwerbsunfähigkeit vorliege, womit der Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente nach wie vor gegeben sei und diese nicht aufgehoben werden könne ( S. 12 Ziff. 39 ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2006 ( Urk. 7/33) eine Verbesserung des Gesund heitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 3.
Der
mit Verfügung vom 7. September 2006 zugesprochene n ganzen Invaliden rente (Urk. 7/28, Urk. 7/33 ) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Nove mber 2005 ( Urk. 7/26) zugrunde.
Dieser nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff.
5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.00) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfä hig keit auszugehen, was auch das selbständige Führen eines eigenen Haushaltes betreffe (S. 4 Ziff. 6). Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der Schwere der Er krankung aktuell , aber auch in weiterer Zukunft auszuschliessen . Es sei auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein werde , ohne Hilfe einen Haushalt selbständig zu führen. Dafür sei die Chronizität und die Invalidisierung zu weit fortgeschritten (S. 4 Ziff. 8 .2 ). Auf grund der Schwere und der Chronizität sei eine Wiedererlangung einer Teiler werbstätigkeit ausgeschlossen (S. 5 Ziff. 8.4/8.5). 4.
4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dem Bericht vom 1 5. Juli 2010 über eine nephrologische Abklärung am
Z.___ ( Urk. 7/44/13-15) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schrumpfniere rechts mit kompensatorischer Hyper trophie der linken Niere bestehe , wobei die Gesamt-Nierenfunktion leicht ein geschränkt sei. Insgesamt würden sich aus dieser leichten Einschränkung keine negativen Konsequenzen ergeben (S.
2
unten). Ausserdem bestünden keine Hin weise auf eine rheumatische Erkrankung im engeren Sinne. Daher werde emp fohlen, die Beschwerdeführerin von einem Schmerzspezialisten in Zusam men arbeit mit dem behandelnden Psychiater evaluieren zu lassen (S. 3 Mitte). 4.3
Nach der Beurteilung vom 1 7. und 2 3. August 2010 nannten die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/44/6-12) folgende , hier leicht gekürzt an ge führte Diagnosen (S. 1): - c hronisches panvertebrales Syndrom, zervikal und lumbal betont - m yofasziale Befunde Schulter- und Beckengürtel beidseits - l eichtgradige
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links - a ktenanamnestisch Rotatorenmanschet t enläsion links, Bursitis suba cr omia l is und Mikrozyste im Bereich der Supraspinatussehn e - Genu
valgum beidseits und Verdacht auf asymptomatische Retropatelar arthrose beidseits - s chwerer Vitamin D - Mangel - m etabolisches Syndrom ohne Diabetes mellitus - Adipositas (BM I 33
kg/ m 2 ) - s ubstituierte Hypothyreose - c hronische Niereninsuf f izienz bei Nierenhypoplasie rechts - c h ronisches depressives Syndrom - a mbulante Psychotherapie alle 2- 4 Wochen seit 2006 - l eichtgradiges Ekzem am Haaransatz occipital und retroaurikulär beid seits
Die Ärzte führten dazu aus, die Rückenschmerzen seien primär myofaszial be dingt bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dekonditionierung . In der klini schen Untersuchung habe sich global eine fast normale Beweglichkeit der Wir belsäule gezeigt, es hätten jedoch leichte bis mittelschwere myofasziale Befunde im Schulter-/Beckengürtel beidseits nachgewiesen werden können. Konventio nell-radiologisch hätten sich ausser einer möglichen atlantodentalen Arthrose keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der Wirbelsäule ge zeigt. Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter beurteilten die Ärzte primär bedingt durch die myofaszialen Befunde im Schultergürtel beidseits (S. 2 unten) .
Zusammenfassend würden panvertebrale Beschwerden bei muskulärer Dekondi tionierung und myofaszialen Befunden im Schulter-/Beckengürtelbereich beid seits sowie ein schwerer Vitamin D-Mangel bestehen. Der schwere Vitamin D-Mangel habe wahrscheinlich zu der von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten Kraftlosigkeit geführt. Ein schwerer Vitamin D-Mangel könne auch generalisierte Myalgien verursachen. Ursächlich sei die mangelnde Son nen ex position durch muslimisch-traditionelle Kleidung sowie häufigem Liegen tags über im verdunkelten Zimmer. Nebst der muskulären Dekonditionierung und dem schweren Vitamin D-Mangel sei auch eine somatoforme
Schmerzstö rung im Rahmen des chronisch depressiven Syndroms in Erwägung zu ziehen (S. 3 oben) .
4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 1. September 2011 ( Urk. 7/44/1- 5 ) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit Juni 2010 ( Ziff. 1.2) und führte dabei unter Beilage der vorste h enden Berichte (vgl. E. 4.2-3) im Wesentlichen die dort genannten Diagnosen auf. Er hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe die Depression im Vordergrund und sie sei deshalb seit Jahren in psychologischer Behandlung ( Ziff. 1.4). Eine Arbeitsfähigkeit sei keine mehr gegeben ( Ziff. 1.6-7). Eine Ar beitsaufnahme sei keine möglich, da die Depression trotz der antidepressiven Medikation im Vordergrund stehe. Nur durch Gespräche könne eine gewisse Stabilität erreicht werden. Es komme immer wieder zu Exazerbationen mit Ady namie (S. 5). 4.5
4.5.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober
2012 ( Urk. 7/49/5-30) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
19 Ziff. 3.2). Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S.
20 Ziff. 3.3) nannte er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine paroxysmal aufsteigende Angst unklarer Genese und mit psychove getativer Begleitsymptomatik (ICD-10 F41.0) verbunden mit einem Vermei dungsverhalten und Generalisierungstendenz, eine la r vierte depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F33.9) , sowie vermeidende Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproble matik (ICD-10 Z73.1).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe die Schmerzsymptomatik im Rahmen der Begutachtung ganz in den Vordergrund gestellt. Die Schilderung sei dabei sehr diffus erfolgt (S.
17 unten) . Gemäss eigener Befundung (vgl. S.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 6.1 Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5. 1 ).
E. 6.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit be gründet :
Die Beurteilung der Invalidität bei psychosomati schen Störungen hat stärker als
bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen , was sich schon in den diagnostischen Anforder ungen niederschlagen muss . Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Re gel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsn atur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweisverfahren ersetzt . An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zu mutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - änd ert sich dadurch nichts . An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beach tliche Standardin di katoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen . Auf den Begriff des primären Krankheit s gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6) .
E. 6.3 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 ; BGE 141 V 281 E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen; - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens; - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel f all relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
E. 6.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält . In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).
E. 6.5 Das Gutachten (vorstehend E. 4 .5) hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung hinreichend auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert .
E benso wurde der bisherige Therapieverlauf und die Frage von beg leitenden Erkrankungen erörtert
sowie auf erheblichen sekundären Krankheitsgewinn und Vermeidungsverhalten
hingewiesen .
Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen , das Leistungsvermögen ausführlich dargelegt
und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und be rück sichtigt ( zum Ganzen vorstehend E. 4.5. 1 -6) . Unter dem Aspekt der Konsis tenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als berücksichtigt. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus resultiere eine mässig ausge prägte Ein schränkung der sozialen und berufl ichen Leistungsfähigkeit, woraus eine maxi mal 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere .
E. 6.6 Vorliegend erhellt aus dem psychiatrischen Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde .
Ferner ergibt sich a us den medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zu sehends verbesserte, die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewegungs therapie deutlich profitiert habe und
es ihr i n psychotherapeutischen Gesprä chen überraschend schnell gelungen sei , sich aus der vordergründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen (vorstehend E. 4.8). Es ist somit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz der bereits seit Jahren bestehenden Symptomatik noch therapeutische Optionen offen stehen und eine Behand lungsresistenz
nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Von einer
therapeutisch nicht mehr angehbare n Störung ist daher nicht auszugehen .
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
- teils mehrmonatige - Ferien
in der F.___ machte (vgl. vorstehend E.
5.5) , die Verlegung in eine Rehabilitationseinrichtung und auch eine Unterstützung durch die Spitex vehement ablehnte (vorstehend E. 4.8) , bisher von keinem Psy chiater ambulant betreut wurde (vorstehend E. 4. 7) und die delegierte Psycho therapie
unter Auf sicht eines Allgemeinmediziners nur ein bis zweimal pro Mo nat statt finde t (vorstehend E.
4.5.5) . Angesichts der raschen Zustandsverbesse rung wäh rend des stationären Aufenthalts (vorstehend E. 4.8) ist davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin keiner adäquaten und konse quenten somatische n wie auch psychiatrische n
Therapie unterzogen hat . Dies bezüglich konstatierte bereits der Gutachter im Jahr 2011 , dass eine genuin psychiatrische Behandlung nicht stattfinde und der Anteil und die Dosierung der Psycho phar maka hinsichtlich der geklagten Beschwerden mehr als auffällig sei (vor stehend E. 4.5. 5 ).
E. 6.7 Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen der Schweregrad wie auch die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung als gering zu werten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar d in dikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit zeitigt, weshalb der Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Folglich erlaubt das Gutachten auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine umfassende und schlüssige Beurtei lung. so dass darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1
Hinsichtlich der im Gutachten attestierten (mindestens) 80%igen Arbeitsfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.5.7) ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein in va lidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden o bliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Be hörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche renten be grün dender Art eingetreten ist.
Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (U rteil des Bundesgerichts 9C_651/ 2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2
Unter dem Blickwinkel der aktuelle n Rechtsprechung und der Tatsache, dass im Gutachten trotz Fehlens einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einschrän kungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeein träch tigung .
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat und ihr bei objek tiver Betrachtung ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar ist.
Auf weitere Abklärungen kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ) verzichtet werden . 7.3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8.2
Der von Rechtsanwältin Dina Raewel mit Eingabe vom 26 . Januar 201 6 geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden 18 Minuten und Fr. 87.80 Barauslagen (Urk. 13 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht
angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 10 Stunden und
E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ff.) hätten p sychopathologisch hingegen nur wenige Auffälligkeiten registriert werden können. Die Schmerzsymptomatik sei sehr demonstrativ vorgetragen worden. Die Schilderungen seien, entgegen der übrigen Darstellung und Selbst präsentation , recht flüssig und ausführlich vorgetragen worden. Leichte bis al len falls mittelgradige Minderungen seien lediglich in den Funktionsbereichen der Auffassung und der Konzentration festgestellt worden, auch das Durchhal te vermögen, zusammenhängend aber auch mit der Motivation und der Willens bildung, seien etwas vermindert gewesen (S.
E. 17 unten). Die geschilderte Symp to matik in Form des Hörens von Stimmen oder von Geräuschen, ohne objektive physikalische Quelle, seien nicht im Sinne einer Erstrangsymptomatik zu deu ten . Diese seien, wenn überhaupt, aus einer inneren Anspannung heraus im Rahmen einer inadäquaten Verarbeitung der Symptomatik und einschliesslich einer dys funktionalen Schmerzbewältigung entstanden. Sie seien nicht im Rah men des klini schen Bildes einer Depression mit psychotischen Symptomen zu interpre tieren, da diese ganz anderer Art und Qualität seien (S. 18 oben). 4.5.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden würden die beiden Berichte des Z.___ aus dem Jahre 2010 zeigen, dass die objektiven Be funde, welche auf dem rheumatologischen und nephrologischen Fachgebiet er ho ben worden seien, nicht ausreichen würden, die vorgebrachte Schmerzsymp tomatik in befriedigender Weise zu erklären. Hinsichtlich des darin in Erwägung gezogenen Befunds einer somatoformen Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenannten Foerster-Kriterien ganz überwiegend nicht erfüllt seien. Es geb e zwar ein rezidivierendes depressives Geschehen in der Krankheitsge schichte , dieses hätte aber niemals das Ausmass einer Major Depression erreicht. Bei einer zweifelsfrei auffallenden Persönlichkeit mit vermeidenden Zügen und Selbstwertproblematik sei festzuhalten, dass diese zwar pathodynamisch in Zu sammenhang mit der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung und einer mittler weile etablierten sogenannten „erlernten Hilflosigkeit“ stehen würden, aber nicht
den Ausprägungsgrad einer schweren Persönlichkeitsstörung hätten (S.
E. 18 Mitte). Wohl aber sei diese prädisponierende Persönlichkeitsorganisation in die Ent steh ung sowohl der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung, des schon lange zu konstatierenden sozialen Rückzugs- und Vermeidungsverhaltens, aber auch in die Ätiopathogenese einer depressiven Störung, auch wenn diese klinisch keine allzu grosse Ausprägung gehabt habe, mit eingebunden gewesen. Heute akzep tiere man allgemein neben anderen, biologischen wie psychosozialen Kompo nen ten, einen ätiologischen Zusammenhang zwischen der Entstehung einer Depressi on und einem schwankenden Selbstwerterleben, wie das bei der Be schwer de führerin zu beobachten sei (S. 18 unten). 4.5.3
Eine erhebliche somatische Komorbidität sei anhand der bestehenden somati schen Diagnostik aus dem Jahr 2010 zu verneinen. Der soziale Rückzug sei auf die Persönlichkeit und die inadäquate Abwehr- und Copingmechanismen bei der Bewältigung der Schmerzsymptomatik und der persönlichen, aber auch so zial entstandenen Schwierigkeiten geschuldet. Dieser resultiere nicht etwa aus einer schweren Antriebshemmung im Rahmen einer Major Depression (S.
E. 19 Mitte). 4.5.4
Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 19 unten). Bei der Beschwerdeführerin wür den sich weiterhin bestehende, nie bearbeitete oder gar gelöste schwere Kon flikte mit den früheren und gegenwärtigen Bezugsgruppen und im weiteren sozialen Um feld ergeben. Diese Sachverhalte könnten auch als Z-Diagnosen gefasst werden. Dabei handle es sich um Belastungen in der eigentlichen Her kunftsfamilie , um schwere Enttäuschungen bei drei gescheiterten Ehen mit Nach wirkungen bis in die aktuelle Zeit hinein sowie um ein en unerfüllt ge blie benen Kinderwunsch. Hinzu komme die lange Abwesenheit aus dem Erwerbs leben und ein mittlerweile ent standener, doch erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn in Verbindung mit einem Vermeidungsverhalten (S.
E. 20 unten). Ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus (Global Assessment of
Func tioning ; GAF) resultiere eine mässig ausgeprägte Einschränkung der sozialen und beruflichen Leistungsfä higkeit. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden, aus dem diese Einschränkun gen ableitbar wären, liege nicht vor (S. 21 oben) .
Leichtgradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexerer Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (im All tag und Beruf), die psychophysische, aber auch mentale Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit wie auch die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten. Gar nicht bis nur minim ein geschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fä higkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen (zum Beispiel beim Bügeln, bei Arbeiten mit Textilien usw.), die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die (passive) Ver kehrsfähigkeit (S. 22 unten). Demnach gebe es keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage maximal 20 % (S. 23 oben). 4.5.5
Eine genuin psychiatrische Behandlung finde nicht statt. Die delegierte Psycho therapie finde derzeit nur ein bis zweimal pro Monat statt (S. 11 unten). Weiter falle in der Medikation auf, dass der Anteil der Psychopharmaka an der Ge samtmedikation , aber auch die Dosierung, mehr als auffällig wäre, wenn es sich tatsächlich um eine schwere oder sogar rezidivierende Depression handeln würde. Pharmakologisch bestehe noch ein erheblicher Spielraum (S. 23 Mitte). 4.5.6
Es gebe psychosoziale Faktoren, die tatsächlich einen erheblichen Einfluss n ä hmen u nd zwar primär auf den Transfer
( weniger auf die Arbeitsfähigkeit als sol che) der gerade an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit in relevante, volks wirtschaftlich verwertb are Arbeitsleistungen . Diese Realisierung des gegebenen Arbeitspotentials werde durch die angespro chenen Faktoren mindestens er schwert, letztlich sogar verhindert (S.
E. 24 f.). Es handle sich hier um ein Rüc k zugs- und Vermeidungsverhalten bei einem psychischen Gesundheitsschaden, aus dem Konsequenzen und Handicaps ent standen seien, die prinzipiell durch eine subjektive Willensanstrengung über wunden werden könn t en. So gesehen könne von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn mit Wegfall sub jek tiv unangenehmer Folgen und einem konsekutiv entstandenen selbstlimi tie renden Verhalten des ans sich ausreichen den Leistungsvermögens gesprochen werden. Psy chosoziale Faktoren würden also die psychiatrischen Faktoren im engeren Sinne in ganz erheblichem Ausmasse überwiegen (S. 25 oben). 4.5.7
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 als solcher wie auch hin sichtlich seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die psychiat rische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp tome, welche zur damaligen Rentenzusprache geführt habe, könne so heute nicht mehr gestellt werden. Aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose sei diagnostisch tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheits scha dens eingetreten. Eine solche Verbesserung bestehe aber auch hinsichtlich der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Heute stehe diag nostisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, ohne dass dabei die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Es liege weder eine relevante somatische noch eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 25 unten). Es handle sich also allenfalls sekundär um einen im psychopathologischen Kern invariant gebliebe nen Gesundheitsschaden, welcher sich selbst aber sehr wohl verbessert habe , und damit auch seine vormals negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, welche drastisch zurückgegangen seien. Die Arbeitsfähigkeit liege nun bei 80 % und mehr, wobei aber nicht genau datiert werden könne, ab wann diese verän derten Verhältnisse zeitlich anzunehmen seien , da zwischen dem Zeitraum von November 2005 bis August 2010 keine Arztberichte vorliegen würden. Der Zeit punkt der Verbesserung des Gesundheitsschadens müsse daher in Ermange lung zureichender objektivierender Berichte auf den Zeitpunkt der Begut ach tung an genommen werden. Mit guten Gründen dürfe jedoch darüber hinaus postuliert werden, dass die objektiv konstatierbare Verbesserung des Gesund heits schadens und damit der Arbeitsfähigkeit noch schneller hätte erreicht werden können, wenn schon seinerzeit - ab Ende 2005 - eine entsprechende Opti mierung der Behandlung, vor allem der Pharmakotherapie hätte installiert wer den können. Eine somatoforme Schmerzstörung - bei Fehlen jedweder Komor bidität - be wirke ja im Allgemeinen, das sei heute allgemeiner klinischer Konsens, keine so hochgradige und lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, es seien tat sächlich wesentliche der Foerster-Kriterien erfüllt, was sehr wohl vorkomme, bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 26). 4. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2012 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, dass es sich bei der Be urteilung im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2012 (vgl. E. 4.5) nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, sondern um eine effektive Verbesserung des Gesundheitszustands.
Diese liege darin, dass die an lässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2005 diagnostizierten schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. E.
3) wegge fallen sei . 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/63) aus, im Gut achten werde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren - mindestens seit 2005 - durch den Psychologen Mehmet Meral betreut werde, nicht Rechnung getragen. Die Medikation werde durch ihn weitergeführt. Die Beschwerdeführerin sei von keinem türkisch sprechenden Psychiater akzep tiert worden. Also sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als die Medika tion weiterzuführen. 4. 8
Die Ärzte der D.___ nannten im Aus trittsbericht über die stationäre Behandlung vom 2 4. September bis 2 2. Novem ber 2013 vom 1. April 2014 ( Urk. 7/86) als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Anpas sungs stö rungen (ICD-10 F43.2). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach somatischer Abklärung aufgrund von Kopfschmerzen und Verdacht auf mus kuloskelettale Schmerzen und Erschöp fung bei bekannter rezidivierender De pression freiwillig in die D.___ ein getreten . Seit dem Tode des Bruders vor zwölf Jahren leide sie an einer depressiven Störung, wel che nach ihrer Scheidung vor elf Jahren anhaltend mit Symptomen einer so matoformen Schmerzstörung und funktionellen Syndromen einhergehe. Die Situation habe sich in den letzten Wochen aggraviert , die Beschwerdeführerin könne dafür keine Gründe benennen. Gemäss Kurzaustrittsbericht des E.___ Spitals sei der Beschwerdeführerin vor drei Wochen die Beendigung der IV-Rente mitgeteilt worden. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug mit all gemeinkörperlicher Reduktion (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Be zug zur Depression selbständig hergestellt. Sie sei im Affekt ratlos, hilfesuchend, gleichzeitig jedoch hoffnungslos hinsich t lich einer somatischen Besserung. Ap petit und Schlaf seien stabil. Es bestehe ein sozialer Rückzug über 10 Jahre (S. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin sei insgesamt einer psychiatrischen Hospitalisation ge genüber offen gestanden. Aufgrund der psychosomatischen Akzentuierung sei zur Fortsetzung der Behandlung eine Verlegung auf eine Rehabilitati onsstation empfohlen worden , was die Beschwerdeführerin jedoch überraschend vehe ment abgelehnt habe. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin gut in den Sta tionsalltag einer Akutstation integrieren können. Andererseits habe sie ver sucht, die Abläufe nach ihren Vorstellungen zu dominieren, was immer wieder Konf likte mit anderen Patienten der Station oder mit dem Pflege- und thera peu tischen Personal zur Folge gehabt habe. Sie habe insgesamt eine nur gering ent wickelte Ambiguitätstoleranz gezeigt, niederschwellig habe eine hohe Kränk barkeit dominiert, welche rasch in einen dysphorisch -wütenden Affekt mit im pulsiven Durchbrüchen umgeschlagen habe
. Vereinzelt habe si e mit erhobe ner Hand gedroht, einmal habe sie in Wut die Tasse gegen die Wand geworfen, ein anderes Mal habe sie eine Büroklammer versteckt, mit welcher sie sich am Hand gelenk verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei überhöhte famili äre Beziehungsvorstellung zu einzelnen Mitarbeitern entwickelt, sie ihre Töchter und Söhne genannt und gleichsam mit Liebesentzug zu strafen versucht, wenn sie deren professionelle Distanz nicht habe nachvollziehen können. Es sei auch die Beschwerdeführerin selbst ge wesen, die trotz der erreichten und von ihr erlebten Fortschritte die Entlassung wiederholt hinauszuzögern versucht habe, in dem sie sich gegen einen Wochenendurlaub allein zu Hause gestemmt habe (S. 4 Mitte) .
Nach zähem Beginn habe die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewe gungstherapie deutlich profitieren können. Das allgemeine Schmerzniveau und die Fokussierung auf körperliche Situationen h ätt en zumindest während der Hos pitalisation gesenkt werden können. Der Beschwerdeführerin sei es gelung en , auch bei persistierenden Schmerzen aktiv zu bleiben und gegebenenfalls ihren Aktionsradius je nach Schmerzerleben lediglich zu reduzieren anstatt sich ins Bett zurückzuziehen (S. 4 unten ). Bei regelmässigen Kontrollen der Blut medi kamentenspiegel sei eine Intoxikation durch Duloxetin und Venlafaxin festge stellt worden, worauf diese reduziert worden seien. Auch dies könne eine Re duktion der von der Beschwerdeführerin beschriebenen, körperlichen Sensa tio nen mitbedingt haben (S. 5 oben). In psychotherapeutischen Gesprächen sei es der Beschwerdeführerin überraschen d schnell gelungen, sich aus der vorder gründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen und ihre Biographie einschliesslich ihrer aktuellen Situation zu reflektieren. Die Beschwerdeführerin habe erst in den letzten Wochen der Hospitalisation motiviert werden können, Wochenendurlaube wahrzunehmen. Eine Unterstützung durch die Spitex habe sie ebenso zurückgewiesen wie die durch den Sozialdienst angebotene Un ter stützung gegenüber der IV-Stelle (S. 5 Mitte). 4.9
Die Ärzte der D.___ führten im Bericht vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/85) weiter aus, die weitere Prognose sei massgeblich von der Stabilisierung , im besten Falle ei ner Ausweitung des aktuell nur ungenügend erreichten Bewegungs- und Akti vitäts niveaus abhängig . Das nur geringe Bildungs- und Ausbildungsniveau erschwere einen günstigen Krankheitsverlauf. Zumindest mittelfristig sei nicht von einer massgeblichen Besserung sowohl der körperlichen wie somatischen Beschwer den auszugehen (S. 3 unten).
Aufgrund des krankheitsspezifischen komplexen Zusammenspiels zwischen kör perlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin gegenwärtig kaum in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen, so dass sie auf die Unterstützung ihr er Schwester angewiesen bleibe. Die Erle di gung komplexerer, immer noch alltäglicher Aufgaben scheitere sowohl an den beste henden körperlichen Einschränkungen - die bereits einfaches Spazieren gehen zur Herausforderung machen würden - als auch an der damit einher gehenden ängstlich betonten Fixation auf körperliche Sensationen. Im Rahmen der De pression bestehe eine Antriebsstörung mit ausgeprägter Antriebs hemm ung , wel che eine fortgesetzte Motivation zur Mobilisation notwendig werden lasse (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, welche sie als bedrohlich erlebe und daraufhin entsprechende Tätigkeiten angstbesetzt vermei de . Im Rahmen der Depression sei sie nicht in der Lage , ohne externe Moti va tionsarbeit neue Aufgaben zu übernehmen oder zu Ende zu führen (S. 5 Mitte). Ausser et was Haushaltsarbeit (inklusiv Einkauf) seien keine Tätigkeiten zumut bar. Die Einschränkungen würden sich durch fortgesetzte Psychotherapie, Be wegungs training , Ergotherapie und in ferner Zukunft durch Arbeitstherapie ver mindern lassen (S. 5 unten). Primäres Ziel sei dabei die Stabilisierung und die Ausdeh nung des Aktivitäts- und Bewegungsniveaus. Sekundär könne unter fort ge führter Medikation möglicherweise eine Besserung der depressiven Symp to ma tik erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme werde davon abhängig gemacht (S. 6 oben). 5.
5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat (vorstehend E.
2.3) und somit ein Revisionsgrund vorliegt , ist auf das psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 4.5 ) abzustellen. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Folglich ist es
für die Beant wortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor stehend E.
1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Be gutachtung im Jahr 2005 (vgl. vorstehend E. 3) dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass
aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden k o nn te (vgl. vorste hend E.
4.5.4), die Schmerzproblematik im Rahmen einer somatoformen
Schmerzstö rung klar im Vordergrund st and und sich
psychopathologisch nur wenige Auffälligkeiten gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 4.5.1) . In nachvoll ziehbarer Weise wird weiter aufgezeigt, dass die psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nicht mehr gestellt werden k o nn te, sich mithin aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose nicht nur diagnostisch eine Verbesserung ergeben hat , sondern auch hinsicht lich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes eine Besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4.5. 7 ). 5.2 5.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, anhand der Diagnosen der statio nären Hospitalisation sei ihre Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz
E. 28 f.) , ist zu b emerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind.
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Dem gegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von an de ren - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Ex plo ran den zu validieren.
Folglich verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfrem den Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen einem Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2
Die anderslautende Beurteilung der Ärzte der D.___
( sowie auch diejenige von Dr. A.___ ) ist
daher aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche V ertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Bei der Würdigung der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist vorliegend ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gutachter - wohl im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - die psychosozia len und soziokulturellen Gegebenheiten, welche seiner Einschätzung nach einen erheblichen Einfluss hätten und in überwiegendem Ausmass vorhanden gewe sen seien (vorstehend E. 4.5.6), entsprechend ausklammerte. 5.2.3
Schliesslich vermag d ie a nderslautende Einschätzung der Ärzte der
D.___
auch inhaltlich nicht zu überzeugen . Die Ärzte der D.___ diagnostizierten im Bericht vom 1. April
2014 (vorstehend E.
4.8) zuhanden des Hausarztes eine schwere de pres sive Episode mit psychotischen Symptomen, wogegen im Bericht vom 8. Mai 2014 (vorstehend E.
4.9) zuhanden der Beschwerdegegnerin - bei sonst über wiegend gleichem Inhalt - bei den Diagnosen keine psychotischen Symptome mehr aufgeführt werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin an psychotischen Symptomen leiden soll, geht aus den Berichten indes nicht hervor und wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet . Den entsprechenden Befunden lassen sich weder Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen noch für einen depressiven Stupor (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F32.3 S.
175) entnehmen .
I n den genannten Berichten der D.___ ist zudem wenig plausibel, dass gleichzei tig eine depressive Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Bei Patienten mit Anpassungsstörungen findet sich eine deutlich geringer aus geprägte Symptomatik, wo keines der Symptome schwer genug oder an sich so markant ist, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt (vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., Ziff. F43.2 S.
209). Vor dem Hintergrund dieser unter schied lichen Ausprägung ist die gleichzeitige Diagnose dieser beiden Stö rungs bilder nicht nachvollziehbar. So wird die Anpassungsstörung in den kli nisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu den depressiven Episoden unter dem Titel Ausschluss aufgeführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O.,
Ziff. F32 S.
172). 5.2.4
Nach dem Gesagten vermögen
die Berichte der D.___
die anderslautende fach ärzt liche Einschätzung im Gutachten nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen . Sodann sind die Berichte nicht geeignet, eine seit der Begutachtung ein getretene (langandauernde) Verschlechterung nachzuweisen. 5. 3
An den getroffenen Feststellungen vermag auch die Einschätzung des behan deln den Arztes
Dr. A.___ (vorstehend E.
4.4 und E.
4.7) nicht s zu ändern . Dr. A.___
ist kein psychiatrischer Facharzt , was den Beweiswert seiner Stel lung nahmen
zum psychischen Gesundheitszustand und insbesondere zum Be weis wert des psychiatrischen Gutachtens
entsprechend mindert ( v gl. Urteil des Bun desgericht 9C_736/2009 v om 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine konkrete Beurteilung des Ausmasses beziehungsweise der Auswirkungen der somatischen Beschwer den vorliege (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 24 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 (vorstehend E. 4.3) geht hervor, dass die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin primär myofaszial bei Haltungsin suffizienz und muskulärer Dekonditionierung bedingt seien und sich keine de ge nerativen oder entzündliche n Veränderungen gezeigt hätten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich das im Rahmen der rheumatologi schen
Untersuchung geklagte Beschwerdeausmass vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben seit zirka ei nem Jahr nicht mehr in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 7/44/6 unten) und zwei Tage nach der Untersuchung am Z.___ , also ab dem 2 5. August 2010 , für drei Monate in die F.___
reiste um ihre kranke Mutter zu pflegen (vgl. Urk. 7/44/8 Mitte) , nicht nachvollziehen lässt .
Sodann lässt sich d em Bericht der nephrologischen Abklärung vom 1 5. Juli 2010
(vorstehend E.
4.2) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Juni 2010
Ferien in der F.___ machte (vgl. Urk. 7/44/13 Mitte) .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des geklagten Be schwerdeausmasses auf einen fehlenden erheblichen Leidensdruck
schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser
gleich wie die psychi schen Beschwerden nicht derart ausgeprägt zu sein scheint , dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin da d urch erheblich und dauerhaft einge schränkt wird.
Angesichts der wenig ausgeprägten Symptomatik ist der Gutachter daher zu Recht von keiner erheblichen somatischen
( wie auch psych iatrischen; vgl. vor stehend E.
5.1) Komorbidität ausgegangen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.
Rz 21-25 ) auch au s dem Gutachten nicht ableiten. 6.
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00887 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil
vom
3. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel
Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 1 3. Juni 2005 unter Hinweis auf eine Depression und Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. September 2006 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente ab September 2004 zu (Urk. 7/28; Urk. 7/33). 1.2
Nach Eingang eines am 2 8. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/38 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/49/5-30 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/59 ; Urk. 7/60,
Urk. 7/66 , Urk. 7/102 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei der Gesundheitszustand neu zu beurteilen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychi atrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/49/5-30), davon aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes mehr vorliege (S. 2 Mitte). Gestützt darauf hob sie die bis her ausgerichtete ganze Invalidenrente auf (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2012 nicht nachvollziehbar sei und darauf entsprechend nicht abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 16-25). Ihr gesundheitliche r Zustand habe sich keinesfalls verbessert und sie leide seit mindestens 9 Jahren an einer schweren Depression und unter starken Schmer zen, so dass nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei. Damit sei dargetan, dass eine unüberwindbare Erwerbsunfähigkeit vorliege, womit der Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente nach wie vor gegeben sei und diese nicht aufgehoben werden könne ( S. 12 Ziff. 39 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2006 ( Urk. 7/33) eine Verbesserung des Gesund heitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 3.
Der
mit Verfügung vom 7. September 2006 zugesprochene n ganzen Invaliden rente (Urk. 7/28, Urk. 7/33 ) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Nove mber 2005 ( Urk. 7/26) zugrunde.
Dieser nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff.
5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.00) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfä hig keit auszugehen, was auch das selbständige Führen eines eigenen Haushaltes betreffe (S. 4 Ziff. 6). Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der Schwere der Er krankung aktuell , aber auch in weiterer Zukunft auszuschliessen . Es sei auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein werde , ohne Hilfe einen Haushalt selbständig zu führen. Dafür sei die Chronizität und die Invalidisierung zu weit fortgeschritten (S. 4 Ziff. 8 .2 ). Auf grund der Schwere und der Chronizität sei eine Wiedererlangung einer Teiler werbstätigkeit ausgeschlossen (S. 5 Ziff. 8.4/8.5). 4.
4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dem Bericht vom 1 5. Juli 2010 über eine nephrologische Abklärung am
Z.___ ( Urk. 7/44/13-15) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schrumpfniere rechts mit kompensatorischer Hyper trophie der linken Niere bestehe , wobei die Gesamt-Nierenfunktion leicht ein geschränkt sei. Insgesamt würden sich aus dieser leichten Einschränkung keine negativen Konsequenzen ergeben (S.
2
unten). Ausserdem bestünden keine Hin weise auf eine rheumatische Erkrankung im engeren Sinne. Daher werde emp fohlen, die Beschwerdeführerin von einem Schmerzspezialisten in Zusam men arbeit mit dem behandelnden Psychiater evaluieren zu lassen (S. 3 Mitte). 4.3
Nach der Beurteilung vom 1 7. und 2 3. August 2010 nannten die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/44/6-12) folgende , hier leicht gekürzt an ge führte Diagnosen (S. 1): - c hronisches panvertebrales Syndrom, zervikal und lumbal betont - m yofasziale Befunde Schulter- und Beckengürtel beidseits - l eichtgradige
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links - a ktenanamnestisch Rotatorenmanschet t enläsion links, Bursitis suba cr omia l is und Mikrozyste im Bereich der Supraspinatussehn e - Genu
valgum beidseits und Verdacht auf asymptomatische Retropatelar arthrose beidseits - s chwerer Vitamin D - Mangel - m etabolisches Syndrom ohne Diabetes mellitus - Adipositas (BM I 33
kg/ m 2 ) - s ubstituierte Hypothyreose - c hronische Niereninsuf f izienz bei Nierenhypoplasie rechts - c h ronisches depressives Syndrom - a mbulante Psychotherapie alle 2- 4 Wochen seit 2006 - l eichtgradiges Ekzem am Haaransatz occipital und retroaurikulär beid seits
Die Ärzte führten dazu aus, die Rückenschmerzen seien primär myofaszial be dingt bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dekonditionierung . In der klini schen Untersuchung habe sich global eine fast normale Beweglichkeit der Wir belsäule gezeigt, es hätten jedoch leichte bis mittelschwere myofasziale Befunde im Schulter-/Beckengürtel beidseits nachgewiesen werden können. Konventio nell-radiologisch hätten sich ausser einer möglichen atlantodentalen Arthrose keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der Wirbelsäule ge zeigt. Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter beurteilten die Ärzte primär bedingt durch die myofaszialen Befunde im Schultergürtel beidseits (S. 2 unten) .
Zusammenfassend würden panvertebrale Beschwerden bei muskulärer Dekondi tionierung und myofaszialen Befunden im Schulter-/Beckengürtelbereich beid seits sowie ein schwerer Vitamin D-Mangel bestehen. Der schwere Vitamin D-Mangel habe wahrscheinlich zu der von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten Kraftlosigkeit geführt. Ein schwerer Vitamin D-Mangel könne auch generalisierte Myalgien verursachen. Ursächlich sei die mangelnde Son nen ex position durch muslimisch-traditionelle Kleidung sowie häufigem Liegen tags über im verdunkelten Zimmer. Nebst der muskulären Dekonditionierung und dem schweren Vitamin D-Mangel sei auch eine somatoforme
Schmerzstö rung im Rahmen des chronisch depressiven Syndroms in Erwägung zu ziehen (S. 3 oben) .
4. 4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 1. September 2011 ( Urk. 7/44/1- 5 ) aus, er behandle die Beschwer de führerin seit Juni 2010 ( Ziff. 1.2) und führte dabei unter Beilage der vorste h enden Berichte (vgl. E. 4.2-3) im Wesentlichen die dort genannten Diagnosen auf. Er hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe die Depression im Vordergrund und sie sei deshalb seit Jahren in psychologischer Behandlung ( Ziff. 1.4). Eine Arbeitsfähigkeit sei keine mehr gegeben ( Ziff. 1.6-7). Eine Ar beitsaufnahme sei keine möglich, da die Depression trotz der antidepressiven Medikation im Vordergrund stehe. Nur durch Gespräche könne eine gewisse Stabilität erreicht werden. Es komme immer wieder zu Exazerbationen mit Ady namie (S. 5). 4.5
4.5.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober
2012 ( Urk. 7/49/5-30) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
19 Ziff. 3.2). Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S.
20 Ziff. 3.3) nannte er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine paroxysmal aufsteigende Angst unklarer Genese und mit psychove getativer Begleitsymptomatik (ICD-10 F41.0) verbunden mit einem Vermei dungsverhalten und Generalisierungstendenz, eine la r vierte depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F33.9) , sowie vermeidende Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproble matik (ICD-10 Z73.1).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe die Schmerzsymptomatik im Rahmen der Begutachtung ganz in den Vordergrund gestellt. Die Schilderung sei dabei sehr diffus erfolgt (S.
17 unten) . Gemäss eigener Befundung (vgl. S.
12 ff.) hätten p sychopathologisch hingegen nur wenige Auffälligkeiten registriert werden können. Die Schmerzsymptomatik sei sehr demonstrativ vorgetragen worden. Die Schilderungen seien, entgegen der übrigen Darstellung und Selbst präsentation , recht flüssig und ausführlich vorgetragen worden. Leichte bis al len falls mittelgradige Minderungen seien lediglich in den Funktionsbereichen der Auffassung und der Konzentration festgestellt worden, auch das Durchhal te vermögen, zusammenhängend aber auch mit der Motivation und der Willens bildung, seien etwas vermindert gewesen (S.
17 unten). Die geschilderte Symp to matik in Form des Hörens von Stimmen oder von Geräuschen, ohne objektive physikalische Quelle, seien nicht im Sinne einer Erstrangsymptomatik zu deu ten . Diese seien, wenn überhaupt, aus einer inneren Anspannung heraus im Rahmen einer inadäquaten Verarbeitung der Symptomatik und einschliesslich einer dys funktionalen Schmerzbewältigung entstanden. Sie seien nicht im Rah men des klini schen Bildes einer Depression mit psychotischen Symptomen zu interpre tieren, da diese ganz anderer Art und Qualität seien (S. 18 oben). 4.5.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden würden die beiden Berichte des Z.___ aus dem Jahre 2010 zeigen, dass die objektiven Be funde, welche auf dem rheumatologischen und nephrologischen Fachgebiet er ho ben worden seien, nicht ausreichen würden, die vorgebrachte Schmerzsymp tomatik in befriedigender Weise zu erklären. Hinsichtlich des darin in Erwägung gezogenen Befunds einer somatoformen Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenannten Foerster-Kriterien ganz überwiegend nicht erfüllt seien. Es geb e zwar ein rezidivierendes depressives Geschehen in der Krankheitsge schichte , dieses hätte aber niemals das Ausmass einer Major Depression erreicht. Bei einer zweifelsfrei auffallenden Persönlichkeit mit vermeidenden Zügen und Selbstwertproblematik sei festzuhalten, dass diese zwar pathodynamisch in Zu sammenhang mit der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung und einer mittler weile etablierten sogenannten „erlernten Hilflosigkeit“ stehen würden, aber nicht
den Ausprägungsgrad einer schweren Persönlichkeitsstörung hätten (S.
18 Mitte). Wohl aber sei diese prädisponierende Persönlichkeitsorganisation in die Ent steh ung sowohl der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung, des schon lange zu konstatierenden sozialen Rückzugs- und Vermeidungsverhaltens, aber auch in die Ätiopathogenese einer depressiven Störung, auch wenn diese klinisch keine allzu grosse Ausprägung gehabt habe, mit eingebunden gewesen. Heute akzep tiere man allgemein neben anderen, biologischen wie psychosozialen Kompo nen ten, einen ätiologischen Zusammenhang zwischen der Entstehung einer Depressi on und einem schwankenden Selbstwerterleben, wie das bei der Be schwer de führerin zu beobachten sei (S. 18 unten). 4.5.3
Eine erhebliche somatische Komorbidität sei anhand der bestehenden somati schen Diagnostik aus dem Jahr 2010 zu verneinen. Der soziale Rückzug sei auf die Persönlichkeit und die inadäquate Abwehr- und Copingmechanismen bei der Bewältigung der Schmerzsymptomatik und der persönlichen, aber auch so zial entstandenen Schwierigkeiten geschuldet. Dieser resultiere nicht etwa aus einer schweren Antriebshemmung im Rahmen einer Major Depression (S.
19 oben). Die bisherigen frustranen Behandlungsversuche würden aller Voraussicht nach mit dem beschriebenen, allerdings zur Persönlichkeitsformation gehören den A b wehrverhalten im Sinne einer Vermeidung und regressiven Verarbeitung der ent standenen Problematik (im Sinne eines Rückzugs) zusammenhängen (S.
19 Mitte). 4.5.4
Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 19 unten). Bei der Beschwerdeführerin wür den sich weiterhin bestehende, nie bearbeitete oder gar gelöste schwere Kon flikte mit den früheren und gegenwärtigen Bezugsgruppen und im weiteren sozialen Um feld ergeben. Diese Sachverhalte könnten auch als Z-Diagnosen gefasst werden. Dabei handle es sich um Belastungen in der eigentlichen Her kunftsfamilie , um schwere Enttäuschungen bei drei gescheiterten Ehen mit Nach wirkungen bis in die aktuelle Zeit hinein sowie um ein en unerfüllt ge blie benen Kinderwunsch. Hinzu komme die lange Abwesenheit aus dem Erwerbs leben und ein mittlerweile ent standener, doch erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn in Verbindung mit einem Vermeidungsverhalten (S.
20 unten). Ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus (Global Assessment of
Func tioning ; GAF) resultiere eine mässig ausgeprägte Einschränkung der sozialen und beruflichen Leistungsfä higkeit. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden, aus dem diese Einschränkun gen ableitbar wären, liege nicht vor (S. 21 oben) .
Leichtgradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexerer Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (im All tag und Beruf), die psychophysische, aber auch mentale Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit wie auch die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten. Gar nicht bis nur minim ein geschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fä higkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen (zum Beispiel beim Bügeln, bei Arbeiten mit Textilien usw.), die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die (passive) Ver kehrsfähigkeit (S. 22 unten). Demnach gebe es keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage maximal 20 % (S. 23 oben). 4.5.5
Eine genuin psychiatrische Behandlung finde nicht statt. Die delegierte Psycho therapie finde derzeit nur ein bis zweimal pro Monat statt (S. 11 unten). Weiter falle in der Medikation auf, dass der Anteil der Psychopharmaka an der Ge samtmedikation , aber auch die Dosierung, mehr als auffällig wäre, wenn es sich tatsächlich um eine schwere oder sogar rezidivierende Depression handeln würde. Pharmakologisch bestehe noch ein erheblicher Spielraum (S. 23 Mitte). 4.5.6
Es gebe psychosoziale Faktoren, die tatsächlich einen erheblichen Einfluss n ä hmen u nd zwar primär auf den Transfer
( weniger auf die Arbeitsfähigkeit als sol che) der gerade an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit in relevante, volks wirtschaftlich verwertb are Arbeitsleistungen . Diese Realisierung des gegebenen Arbeitspotentials werde durch die angespro chenen Faktoren mindestens er schwert, letztlich sogar verhindert (S.
24 f.). Es handle sich hier um ein Rüc k zugs- und Vermeidungsverhalten bei einem psychischen Gesundheitsschaden, aus dem Konsequenzen und Handicaps ent standen seien, die prinzipiell durch eine subjektive Willensanstrengung über wunden werden könn t en. So gesehen könne von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn mit Wegfall sub jek tiv unangenehmer Folgen und einem konsekutiv entstandenen selbstlimi tie renden Verhalten des ans sich ausreichen den Leistungsvermögens gesprochen werden. Psy chosoziale Faktoren würden also die psychiatrischen Faktoren im engeren Sinne in ganz erheblichem Ausmasse überwiegen (S. 25 oben). 4.5.7
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 als solcher wie auch hin sichtlich seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die psychiat rische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp tome, welche zur damaligen Rentenzusprache geführt habe, könne so heute nicht mehr gestellt werden. Aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose sei diagnostisch tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheits scha dens eingetreten. Eine solche Verbesserung bestehe aber auch hinsichtlich der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Heute stehe diag nostisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, ohne dass dabei die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Es liege weder eine relevante somatische noch eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 25 unten). Es handle sich also allenfalls sekundär um einen im psychopathologischen Kern invariant gebliebe nen Gesundheitsschaden, welcher sich selbst aber sehr wohl verbessert habe , und damit auch seine vormals negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, welche drastisch zurückgegangen seien. Die Arbeitsfähigkeit liege nun bei 80 % und mehr, wobei aber nicht genau datiert werden könne, ab wann diese verän derten Verhältnisse zeitlich anzunehmen seien , da zwischen dem Zeitraum von November 2005 bis August 2010 keine Arztberichte vorliegen würden. Der Zeit punkt der Verbesserung des Gesundheitsschadens müsse daher in Ermange lung zureichender objektivierender Berichte auf den Zeitpunkt der Begut ach tung an genommen werden. Mit guten Gründen dürfe jedoch darüber hinaus postuliert werden, dass die objektiv konstatierbare Verbesserung des Gesund heits schadens und damit der Arbeitsfähigkeit noch schneller hätte erreicht werden können, wenn schon seinerzeit - ab Ende 2005 - eine entsprechende Opti mierung der Behandlung, vor allem der Pharmakotherapie hätte installiert wer den können. Eine somatoforme Schmerzstörung - bei Fehlen jedweder Komor bidität - be wirke ja im Allgemeinen, das sei heute allgemeiner klinischer Konsens, keine so hochgradige und lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, es seien tat sächlich wesentliche der Foerster-Kriterien erfüllt, was sehr wohl vorkomme, bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 26). 4. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2012 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, dass es sich bei der Be urteilung im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2012 (vgl. E. 4.5) nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, sondern um eine effektive Verbesserung des Gesundheitszustands.
Diese liege darin, dass die an lässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2005 diagnostizierten schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. E.
3) wegge fallen sei . 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/63) aus, im Gut achten werde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren - mindestens seit 2005 - durch den Psychologen Mehmet Meral betreut werde, nicht Rechnung getragen. Die Medikation werde durch ihn weitergeführt. Die Beschwerdeführerin sei von keinem türkisch sprechenden Psychiater akzep tiert worden. Also sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als die Medika tion weiterzuführen. 4. 8
Die Ärzte der D.___ nannten im Aus trittsbericht über die stationäre Behandlung vom 2 4. September bis 2 2. Novem ber 2013 vom 1. April 2014 ( Urk. 7/86) als psychiatrische Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Anpas sungs stö rungen (ICD-10 F43.2). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach somatischer Abklärung aufgrund von Kopfschmerzen und Verdacht auf mus kuloskelettale Schmerzen und Erschöp fung bei bekannter rezidivierender De pression freiwillig in die D.___ ein getreten . Seit dem Tode des Bruders vor zwölf Jahren leide sie an einer depressiven Störung, wel che nach ihrer Scheidung vor elf Jahren anhaltend mit Symptomen einer so matoformen Schmerzstörung und funktionellen Syndromen einhergehe. Die Situation habe sich in den letzten Wochen aggraviert , die Beschwerdeführerin könne dafür keine Gründe benennen. Gemäss Kurzaustrittsbericht des E.___ Spitals sei der Beschwerdeführerin vor drei Wochen die Beendigung der IV-Rente mitgeteilt worden. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug mit all gemeinkörperlicher Reduktion (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Be zug zur Depression selbständig hergestellt. Sie sei im Affekt ratlos, hilfesuchend, gleichzeitig jedoch hoffnungslos hinsich t lich einer somatischen Besserung. Ap petit und Schlaf seien stabil. Es bestehe ein sozialer Rückzug über 10 Jahre (S. 2 unten).
Die Beschwerdeführerin sei insgesamt einer psychiatrischen Hospitalisation ge genüber offen gestanden. Aufgrund der psychosomatischen Akzentuierung sei zur Fortsetzung der Behandlung eine Verlegung auf eine Rehabilitati onsstation empfohlen worden , was die Beschwerdeführerin jedoch überraschend vehe ment abgelehnt habe. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin gut in den Sta tionsalltag einer Akutstation integrieren können. Andererseits habe sie ver sucht, die Abläufe nach ihren Vorstellungen zu dominieren, was immer wieder Konf likte mit anderen Patienten der Station oder mit dem Pflege- und thera peu tischen Personal zur Folge gehabt habe. Sie habe insgesamt eine nur gering ent wickelte Ambiguitätstoleranz gezeigt, niederschwellig habe eine hohe Kränk barkeit dominiert, welche rasch in einen dysphorisch -wütenden Affekt mit im pulsiven Durchbrüchen umgeschlagen habe
. Vereinzelt habe si e mit erhobe ner Hand gedroht, einmal habe sie in Wut die Tasse gegen die Wand geworfen, ein anderes Mal habe sie eine Büroklammer versteckt, mit welcher sie sich am Hand gelenk verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei überhöhte famili äre Beziehungsvorstellung zu einzelnen Mitarbeitern entwickelt, sie ihre Töchter und Söhne genannt und gleichsam mit Liebesentzug zu strafen versucht, wenn sie deren professionelle Distanz nicht habe nachvollziehen können. Es sei auch die Beschwerdeführerin selbst ge wesen, die trotz der erreichten und von ihr erlebten Fortschritte die Entlassung wiederholt hinauszuzögern versucht habe, in dem sie sich gegen einen Wochenendurlaub allein zu Hause gestemmt habe (S. 4 Mitte) .
Nach zähem Beginn habe die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewe gungstherapie deutlich profitieren können. Das allgemeine Schmerzniveau und die Fokussierung auf körperliche Situationen h ätt en zumindest während der Hos pitalisation gesenkt werden können. Der Beschwerdeführerin sei es gelung en , auch bei persistierenden Schmerzen aktiv zu bleiben und gegebenenfalls ihren Aktionsradius je nach Schmerzerleben lediglich zu reduzieren anstatt sich ins Bett zurückzuziehen (S. 4 unten ). Bei regelmässigen Kontrollen der Blut medi kamentenspiegel sei eine Intoxikation durch Duloxetin und Venlafaxin festge stellt worden, worauf diese reduziert worden seien. Auch dies könne eine Re duktion der von der Beschwerdeführerin beschriebenen, körperlichen Sensa tio nen mitbedingt haben (S. 5 oben). In psychotherapeutischen Gesprächen sei es der Beschwerdeführerin überraschen d schnell gelungen, sich aus der vorder gründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen und ihre Biographie einschliesslich ihrer aktuellen Situation zu reflektieren. Die Beschwerdeführerin habe erst in den letzten Wochen der Hospitalisation motiviert werden können, Wochenendurlaube wahrzunehmen. Eine Unterstützung durch die Spitex habe sie ebenso zurückgewiesen wie die durch den Sozialdienst angebotene Un ter stützung gegenüber der IV-Stelle (S. 5 Mitte). 4.9
Die Ärzte der D.___ führten im Bericht vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/85) weiter aus, die weitere Prognose sei massgeblich von der Stabilisierung , im besten Falle ei ner Ausweitung des aktuell nur ungenügend erreichten Bewegungs- und Akti vitäts niveaus abhängig . Das nur geringe Bildungs- und Ausbildungsniveau erschwere einen günstigen Krankheitsverlauf. Zumindest mittelfristig sei nicht von einer massgeblichen Besserung sowohl der körperlichen wie somatischen Beschwer den auszugehen (S. 3 unten).
Aufgrund des krankheitsspezifischen komplexen Zusammenspiels zwischen kör perlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin gegenwärtig kaum in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen, so dass sie auf die Unterstützung ihr er Schwester angewiesen bleibe. Die Erle di gung komplexerer, immer noch alltäglicher Aufgaben scheitere sowohl an den beste henden körperlichen Einschränkungen - die bereits einfaches Spazieren gehen zur Herausforderung machen würden - als auch an der damit einher gehenden ängstlich betonten Fixation auf körperliche Sensationen. Im Rahmen der De pression bestehe eine Antriebsstörung mit ausgeprägter Antriebs hemm ung , wel che eine fortgesetzte Motivation zur Mobilisation notwendig werden lasse (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, welche sie als bedrohlich erlebe und daraufhin entsprechende Tätigkeiten angstbesetzt vermei de . Im Rahmen der Depression sei sie nicht in der Lage , ohne externe Moti va tionsarbeit neue Aufgaben zu übernehmen oder zu Ende zu führen (S. 5 Mitte). Ausser et was Haushaltsarbeit (inklusiv Einkauf) seien keine Tätigkeiten zumut bar. Die Einschränkungen würden sich durch fortgesetzte Psychotherapie, Be wegungs training , Ergotherapie und in ferner Zukunft durch Arbeitstherapie ver mindern lassen (S. 5 unten). Primäres Ziel sei dabei die Stabilisierung und die Ausdeh nung des Aktivitäts- und Bewegungsniveaus. Sekundär könne unter fort ge führter Medikation möglicherweise eine Besserung der depressiven Symp to ma tik erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme werde davon abhängig gemacht (S. 6 oben). 5.
5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat (vorstehend E.
2.3) und somit ein Revisionsgrund vorliegt , ist auf das psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 4.5 ) abzustellen. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Folglich ist es
für die Beant wortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor stehend E.
1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Be gutachtung im Jahr 2005 (vgl. vorstehend E. 3) dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass
aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden k o nn te (vgl. vorste hend E.
4.5.4), die Schmerzproblematik im Rahmen einer somatoformen
Schmerzstö rung klar im Vordergrund st and und sich
psychopathologisch nur wenige Auffälligkeiten gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 4.5.1) . In nachvoll ziehbarer Weise wird weiter aufgezeigt, dass die psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nicht mehr gestellt werden k o nn te, sich mithin aufgrund des Wegfalls dieser schwerwiegenden Diagnose nicht nur diagnostisch eine Verbesserung ergeben hat , sondern auch hinsicht lich der Auswirkungen des Gesundheitszustandes eine Besserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4.5. 7 ). 5.2 5.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, anhand der Diagnosen der statio nären Hospitalisation sei ihre Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz 28 f.) , ist zu b emerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind.
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Dem gegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von an de ren - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Ex plo ran den zu validieren.
Folglich verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfrem den Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen einem Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2
Die anderslautende Beurteilung der Ärzte der D.___
( sowie auch diejenige von Dr. A.___ ) ist
daher aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche V ertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Bei der Würdigung der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist vorliegend ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gutachter - wohl im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - die psychosozia len und soziokulturellen Gegebenheiten, welche seiner Einschätzung nach einen erheblichen Einfluss hätten und in überwiegendem Ausmass vorhanden gewe sen seien (vorstehend E. 4.5.6), entsprechend ausklammerte. 5.2.3
Schliesslich vermag d ie a nderslautende Einschätzung der Ärzte der
D.___
auch inhaltlich nicht zu überzeugen . Die Ärzte der D.___ diagnostizierten im Bericht vom 1. April
2014 (vorstehend E.
4.8) zuhanden des Hausarztes eine schwere de pres sive Episode mit psychotischen Symptomen, wogegen im Bericht vom 8. Mai 2014 (vorstehend E.
4.9) zuhanden der Beschwerdegegnerin - bei sonst über wiegend gleichem Inhalt - bei den Diagnosen keine psychotischen Symptome mehr aufgeführt werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin an psychotischen Symptomen leiden soll, geht aus den Berichten indes nicht hervor und wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet . Den entsprechenden Befunden lassen sich weder Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen noch für einen depressiven Stupor (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F32.3 S.
175) entnehmen .
I n den genannten Berichten der D.___ ist zudem wenig plausibel, dass gleichzei tig eine depressive Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Bei Patienten mit Anpassungsstörungen findet sich eine deutlich geringer aus geprägte Symptomatik, wo keines der Symptome schwer genug oder an sich so markant ist, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt (vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., Ziff. F43.2 S.
209). Vor dem Hintergrund dieser unter schied lichen Ausprägung ist die gleichzeitige Diagnose dieser beiden Stö rungs bilder nicht nachvollziehbar. So wird die Anpassungsstörung in den kli nisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu den depressiven Episoden unter dem Titel Ausschluss aufgeführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O.,
Ziff. F32 S.
172). 5.2.4
Nach dem Gesagten vermögen
die Berichte der D.___
die anderslautende fach ärzt liche Einschätzung im Gutachten nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen . Sodann sind die Berichte nicht geeignet, eine seit der Begutachtung ein getretene (langandauernde) Verschlechterung nachzuweisen. 5. 3
An den getroffenen Feststellungen vermag auch die Einschätzung des behan deln den Arztes
Dr. A.___ (vorstehend E.
4.4 und E.
4.7) nicht s zu ändern . Dr. A.___
ist kein psychiatrischer Facharzt , was den Beweiswert seiner Stel lung nahmen
zum psychischen Gesundheitszustand und insbesondere zum Be weis wert des psychiatrischen Gutachtens
entsprechend mindert ( v gl. Urteil des Bun desgericht 9C_736/2009 v om 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine konkrete Beurteilung des Ausmasses beziehungsweise der Auswirkungen der somatischen Beschwer den vorliege (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 24 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 (vorstehend E. 4.3) geht hervor, dass die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin primär myofaszial bei Haltungsin suffizienz und muskulärer Dekonditionierung bedingt seien und sich keine de ge nerativen oder entzündliche n Veränderungen gezeigt hätten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich das im Rahmen der rheumatologi schen
Untersuchung geklagte Beschwerdeausmass vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben seit zirka ei nem Jahr nicht mehr in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 7/44/6 unten) und zwei Tage nach der Untersuchung am Z.___ , also ab dem 2 5. August 2010 , für drei Monate in die F.___
reiste um ihre kranke Mutter zu pflegen (vgl. Urk. 7/44/8 Mitte) , nicht nachvollziehen lässt .
Sodann lässt sich d em Bericht der nephrologischen Abklärung vom 1 5. Juli 2010
(vorstehend E.
4.2) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Juni 2010
Ferien in der F.___ machte (vgl. Urk. 7/44/13 Mitte) .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des geklagten Be schwerdeausmasses auf einen fehlenden erheblichen Leidensdruck
schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser
gleich wie die psychi schen Beschwerden nicht derart ausgeprägt zu sein scheint , dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin da d urch erheblich und dauerhaft einge schränkt wird.
Angesichts der wenig ausgeprägten Symptomatik ist der Gutachter daher zu Recht von keiner erheblichen somatischen
( wie auch psych iatrischen; vgl. vor stehend E.
5.1) Komorbidität ausgegangen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.
Rz 21-25 ) auch au s dem Gutachten nicht ableiten. 6. 6.1
Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5. 1 ). 6.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit be gründet :
Die Beurteilung der Invalidität bei psychosomati schen Störungen hat stärker als
bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen , was sich schon in den diagnostischen Anforder ungen niederschlagen muss . Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Re gel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsn atur kann offen bleiben . Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweisverfahren ersetzt . An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zu mutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - änd ert sich dadurch nichts . An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beach tliche Standardin di katoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen . Auf den Begriff des primären Krankheit s gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die mate riell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6) . 6.3
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 ; BGE 141 V 281 E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen; - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens; - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel f all relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 6.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält . In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 6.5
Das Gutachten (vorstehend E. 4 .5) hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung hinreichend auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädi gung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert .
E benso wurde der bisherige Therapieverlauf und die Frage von beg leitenden Erkrankungen erörtert
sowie auf erheblichen sekundären Krankheitsgewinn und Vermeidungsverhalten
hingewiesen .
Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen , das Leistungsvermögen ausführlich dargelegt
und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und be rück sichtigt ( zum Ganzen vorstehend E. 4.5. 1 -6) . Unter dem Aspekt der Konsis tenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als berücksichtigt. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, ge mäss globaler Erfassung des Funktionsniveaus resultiere eine mässig ausge prägte Ein schränkung der sozialen und berufl ichen Leistungsfähigkeit, woraus eine maxi mal 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere . 6.6
Vorliegend erhellt aus dem psychiatrischen Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde .
Ferner ergibt sich a us den medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Auf enthaltes zu sehends verbesserte, die Beschwerdeführerin von der Physio- und Bewegungs therapie deutlich profitiert habe und
es ihr i n psychotherapeutischen Gesprä chen überraschend schnell gelungen sei , sich aus der vordergründigen Fixierung auf körperliche Symptome zu lösen (vorstehend E. 4.8). Es ist somit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz der bereits seit Jahren bestehenden Symptomatik noch therapeutische Optionen offen stehen und eine Behand lungsresistenz
nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann . Von einer
therapeutisch nicht mehr angehbare n Störung ist daher nicht auszugehen .
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
- teils mehrmonatige - Ferien
in der F.___ machte (vgl. vorstehend E.
5.5) , die Verlegung in eine Rehabilitationseinrichtung und auch eine Unterstützung durch die Spitex vehement ablehnte (vorstehend E. 4.8) , bisher von keinem Psy chiater ambulant betreut wurde (vorstehend E. 4. 7) und die delegierte Psycho therapie
unter Auf sicht eines Allgemeinmediziners nur ein bis zweimal pro Mo nat statt finde t (vorstehend E.
4.5.5) . Angesichts der raschen Zustandsverbesse rung wäh rend des stationären Aufenthalts (vorstehend E. 4.8) ist davon auszu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin keiner adäquaten und konse quenten somatische n wie auch psychiatrische n
Therapie unterzogen hat . Dies bezüglich konstatierte bereits der Gutachter im Jahr 2011 , dass eine genuin psychiatrische Behandlung nicht stattfinde und der Anteil und die Dosierung der Psycho phar maka hinsichtlich der geklagten Beschwerden mehr als auffällig sei (vor stehend E. 4.5. 5 ). 6.7
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen der Schweregrad wie auch die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung als gering zu werten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar d in dikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit zeitigt, weshalb der Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Folglich erlaubt das Gutachten auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine umfassende und schlüssige Beurtei lung. so dass darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1
Hinsichtlich der im Gutachten attestierten (mindestens) 80%igen Arbeitsfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.5.7) ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein in va lidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden o bliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Be hörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche renten be grün dender Art eingetreten ist.
Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (U rteil des Bundesgerichts 9C_651/ 2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2
Unter dem Blickwinkel der aktuelle n Rechtsprechung und der Tatsache, dass im Gutachten trotz Fehlens einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einschrän kungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeein träch tigung .
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat und ihr bei objek tiver Betrachtung ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar ist.
Auf weitere Abklärungen kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ) verzichtet werden . 7.3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8.2
Der von Rechtsanwältin Dina Raewel mit Eingabe vom 26 . Januar 201 6 geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden 18 Minuten und Fr. 87.80 Barauslagen (Urk. 13 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht
angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 10 Stunden und 30
Mi nuten für das Aktenstudium sowie die Beschwerdeschrift als überhöht, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführer in schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann ent spricht die Beschwerdeschrift in grossen Teilen de m Einwandschreiben
vom 4.
November 201 3
(Urk. 7 / 66 ; vgl. auch Stellungnahme vom 4. Juli 2014, Urk. 7/102 ).
Angesichts der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge
erscheint f ür das Abfassen der Beschwerdeschrift deshalb ein Aufwand von 6 Stunden als ange messen , womit sich eine Kürzung um 4 Stunden 30 Minuten ergibt und dem entsprechend ein Aufwand von 8 Stunden 48 Minuten zu entschädigen ist.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist die Entschädi gung somit auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 2‘00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager