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IV.2014.00880

Neuanmeldung: Veränderung des Gesundheitszustandes sowie Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, gelernte Büroangestellte (Urk. 8/1/2), war ab 1990 als Sachbearbeiterin bei der Y.___

in einem 50 %-Pen sum tätig (Urk. 8/2/4, Urk. 8/13) .

Nachdem die Versicherte ab dem 2. Februar 2011 aufgrund psychischer Beschwerden (Burnout/Depression) krankge schrieben war (Urk. 8/31), meldete sie sich a m 10. Mai 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Be ruf liche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (IK-Auszug [ Urk. 8/8 ], Bericht von Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, vom 22. Juni 2011 [ Urk. 8/10 ], Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2011 [ Urk. 8/12 ], Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2011 [ Urk. 8/13 ]) und gewährte

Ein gliederungsberatung, welche jedoch nach mehreren Gesprächen (zwischen der Arbeitgeberin, der behandelnden Ärztin Dr. A.___, der Versicherten und der IV Stelle; siehe Urk. 8/26 sowie Urk. 8/22 und Urk. 8/24-25) unter Hinweis darauf, dass die gesundheitliche Situation der Versicherten nach Auskunft von Dr. A.___ zurzeit instabil sei, abgeschlossen wurde (Urk. 8/27). 1.2

A m 19. Januar 2012 wurde die Versicherte von Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/59).

Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 23. Februar 2012 mit (Urk. 8/37), gestützt auf die RAD-Untersuchung würden ihr während vier Monaten Eingliederungsmass nahmen gewährt, sofern sie bereit sei, das Ergebnis der RAD- Untersuchung

wonach sie in angepasster Tätigkeit zu 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig sei - zu akzeptieren . M it Vorbescheid vom 27. Februar 2012 (Urk. 8/42) stellte die IV-Stelle der Versicherte n

die Verneinung eines Renten anspruches in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen zuerst Einwände erhoben hatte (Urk. 8/48 unter Beilage eines Berichtes von Dr. A.___, Urk. 8/47), teilte sie in der Folge mit, sie werde den rentenabw eisenden Ent scheid akzeptieren

und eine ihren gesundheitlichen Beschwerden entsprechende Arbeitss telle suchen und ersuche deshalb um Unterstützung durch die I V-Stelle (Urk. 8/57, Urk. 8/58). Am

25. Mai 2012 löste die Y.___ das Arbeits verhältnis mangels Umplatzierungsmöglichkeiten

per 31. August 2012 auf (Urk. 8/62, Urk. 8/70/2).

Ab dem 1. September 2012 war die Versicherte bei der C.___ GmbH mit einem Pensum von

6,5 Stunden pro Woche tätig (Arbeits vertrag vom 21. Juni 2012, 8/104; siehe auch Urk. 8/70/3, Urk. 8/107/1-2) .

D ie IV-Stelle gewährte für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis längstens am 30. April 2013 ein externes Jobcoaching bei der D.___ GmbH mit dem Ziel, eine Festan stellung im ersten Arbeitsmarkt in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50 %

zu erreichen und die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit in diesem Umfang zu konsolidieren (Mitteilung und Zielvereinbarung vom 9. August 2012, Urk. 8/85-86). Mit Verfügung vom 8. August 2012 verneinte die IV-Stelle im Übrigen wie angekündigt einen Rente nanspruch (Urk. 8/84). 1.3

Am 30. J anuar 2013 teilte der Job Coach der IV-Stelle mit, die gesetzten Ziele könnten aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht erreicht werden (Urk. 8/89/2), worauf hin die IV-Stelle n ach Rücksprache mit der Versi cherten (Urk. 8/89/2-3) die berufliche n

Eingliederung smassnahmen

beendete (Mitte i lung vom 7. März 2013, Urk. 8/90). 1.4

Am 28. März 2013 ersucht e die Versicherte die IV-Stelle, den Rentenanspruch erneut zu überprüfen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Beginn der berufli chen Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2012 weiter verschlechtert habe (Urk. 8/94

unter Beilage eines Berichtes vo n Dr. A.___ vom 25. März 2013, Urk. 8/93). Die IV-Stelle liess einen aktuellen I K-Auszug erstellen (Urk. 8/97) und holte eine n weiteren Bericht bei Dr. A.___ (Urk. 8/99) sowie einen Bericht bei der C.___

GmbH (Urk. 8/107) ein . Am 4. Dezember 2013 teilte die Ver sicherte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH per 30. November 2013 aufgelöst habe, da

ihr die von der Arbeitgeberin geforderte Pensums e rhöhung

aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 8/108 -109). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Urk. 8/111-121) wies die IV Stelle

schliesslich

mit Verfügung vom 6. August 2014 das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung ein er psychiatrischen Begutachtung sowie die erneute Prüfung des Rentenanspruches . Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 126) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung de r Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

27. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), es sei keine gesund heitliche Verschlechterung seit der letzten rentenabweisenden Verfügung ausgewiesen. Auch auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach heutiger Rechtspre chung kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit lang fristig und in erheblichem Masse einschränke. 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem rentenabweisenden Entescheid vom 8. August 2012 hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie leide an schweren depressiven Episo den sowie an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, sei sowohl aus den Arztberichten von Dr. A.___ als auch aus den Verlaufsprotokollen der Beschwerdegegnerin sowie der D.___ GmbH ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, da sie offensichtlich nicht in der Lage sei, die von der Beschwerdegegnerin postulierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeits markt zu verwerten. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Januar 2012 (Urk. 8/ 59). Die Ärztin notierte, der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin

welche seit 1987 verheiratet sei habe sich nach ihren Angaben aufgrund einer Endometriose nicht erfüllt. Aufgrund dieser Endometriose sei sie ungefähr acht Mal operiert worden, wobei es auch zu einer Nervenverletzung gekommen sei, welche wiederum zu einer Inkontinenz geführt habe. Im Jahr 2010 sei des halb ein Blasenschrittmacher eingesetzt worden. E ine erste psychische Dekom pensation habe sie im Jahr 2007 nach der erfolgten Hysterektomie erlebt, als sie sich endgültig von ihrem Kinderwunsch habe verabschieden müssen. Damals habe auch eine erste Behandlung bei einer Naturärztin stattgefunden. Ihre Gefühl e habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gezeigt, sondern vermehrt Aktivitäten (freiwillige Feuerwehr, Nageldesign, Fitnesstraining) wahrgenom men. D ie Beschwerdeführerin habe ausserdem berichtet, unter Panikzuständen und Flasherleben

zu leiden, wobei sie an den Missbrauch im Alter von 3 5

Jahren erinnert werde . D ie Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich kraft- und antriebslos präsentiert mit Verlust der Vitalgefühle, Ein- und Durch schlafstörungen bei deprimierter Grundstimmung, Traurigkeit und Stimmungs einbrüchen beim Thema der Kinderlosigkeit, leichtem sozialen Rückzug und deutlich dysphorischer Grundstimmung. Sie sei jedoch in der Lage, weitgehend eine Tag esstruktur aufrecht zu erhalten. S o besuche sie je einmal pro Woche die gesprächs psycho therapeutische Behandlung, die Einzel ergotherapie sowie die Gruppenergotherapie. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin vormittags den Haushalt, koche zwei Mal in der Woche das Mittagsessen

für ihren Ehe mann und erledige an den zwei freien Nachmittagen, an welchen ihr Ehemann zu Hause sei, mit diesem Einkäufe oder gehe mit ihm spazieren (Urk. 8/59/4-5) . Die RAD- Ärztin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, damit sei aktuell ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der mit insgesamt noch mittelgradigen Einschränkungen in der psychofunktio nellen Leistungsfähigkeit in folgenden Param etern einhergehe: I n der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Durchhaltefähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähig keit /Kon takt zu Dritten sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es sei aktuell von einer medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeits fähigke it von 50 % bezogen auf ein 100 %-Pensum aus zugehen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Bezüg lich des Belastungsprofils sei folgendes zu berücksichtigen: zu vermeiden sei en eine vermehrte Stress- und Reizexposition sowie die Arbeit in einem Gross raumbüro, Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten. In einem überschaubaren Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten, strukturierter Tätigkeit und der initialen Möglichkeit, gen ügend Pausen einzulegen, sollte im Rahmen einer Rekonditionierungsphase von ungefähr vier Monaten ab Beginn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum erreicht werden (Urk. 8/59/5) . 3.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ berichtete am 20. März 2012 zuhanden des Vertrauensarztes der Y.___ (Urk. 8/47 /1-2), die Beschwerde führerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.11; manifest seit Ende Januar 2011), einem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; seit Ende 2010), unter Problemen bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) und einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie an schwerer Endometriose

(mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimulators zur Blasenent leerung im Jahr 2010) .

Die Ärztin berichtete, e s sei zu einer ungenügenden Aufhellung unter der bisherigen antidepressiven Medikation gekommen, wes halb eine erneute Umstellung erforderlich geworden sei. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin 150

mg Venlafaxin . Kleine Schritte in beschützendem Rahmen seien möglich geworden. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des zu hohen Stresspegels mit Telefon auskünften neben der Sacharbeitertätigkeit

nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren . Ihrer Ansicht nach bestehe b is auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Ergotherapie würden die Kompetenzen und die Ausdauer langsam aufgebaut. Teilweise gehe es auch um ein Akzeptieren der S ituation. Die Ärztin kam zum Schluss, dass b is Mitte Jahr eine Stabilität erreicht und gefestigt sein sollte und ab dann mit einem Arbeitstraining

sofern bei der Y.___ kein passender Arbeitsplatz gefunden werde begonnen werden könnte . Sie erachte te ein en Start mit drei Mal zwei Stunden pro Woche als ideal, danach fünf mal zwei Stunden, beides je für die Dauer eines Mo ntes. In zwei weiteren Monaten erachtete sie des Weiteren eine Stei gerung der Arbeitszeit auf fünf Mal vier Stunden pro Woche als möglich . 3.3

Mitte Mai 2012 teilte die Personalverantwortliche der Y.___ dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, anlässlich des Kündigungs gesprächs habe sie eine veränderte Beschwerdeführerin kennenlernen dürfen: Eine aufgestellte, motivierte, optimistische, in die Zukunft blickende Person, die gewillt sei, das Leben neu anzupacken, und die nun mit ihrem Schicksal und mit ihrem Kummer nicht mehr hadere . Es sei eine Freude gewesen, welch neuer Lebensmut in der Beschwerdeführerin offensichtlich erwacht sei . Anlässlich dieses Gespräches habe ihr die Beschwerdeführerin auch erzählt, dass sie bereit sei für die Stellensuche (Urk. 8/70/2). 3.4

Mit Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 8/84) erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Tätigkeit ohne vermehrte Stress- und Reizexposition, ohne Schichtarbeit, ohne unregelmässige Arbeitszeiten sowie ohne das Arbeiten im

Grossraumbüro zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. 4. 4.1

In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 bei der C.___ GmbH. Die gleichzeitig zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen (externes Job Coaching durch die D.___ GmbH, siehe Sachverhalt E. 1.2) wur den anfangs März 2013 frühzeitig beendet (Sachverhalt E. 1.3). Im Abschluss bericht der D.___ GmbH (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 20. Mä rz 2013 eingegangen, Urk. 8/92) hielt der Job C oach fest, die Beschwerdeführerin habe sich in Eigenregie den aktuellen Arbeitseinstieg organisiert. Sie arbeite seit September 2012 jeweils am Freitag während 6,5 Stunden . Das Pensum sei nur mit hohem Kraftaufwand zu bewältigen. Vorgängig schlafe die Beschwerde führerin jeweils von Donnerstag auf Freitag schlecht. Ein Aufbau des Pensums sei in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei eher fraglich, ob überhaupt an de m einen Arbeitstag pro Woche festgehalten werden könne, da sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ver schlechtert habe (Urk. 8/92/7). 4.2

Am

25. März 2013 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide an mittel gradig depressiven Episoden (ICD-10 F32.11, manifest seit Ende Januar 2011), momentan an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Als weitere Diagnosen führte sie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0, seit Ende 2010), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) sowie eine schwere Endometriose (mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimula tors zur Blasenentleerung im Jahr 2010) auf (Urk. 8/93/1).

Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei b is Ende 2010 eine hoch angepasste, immer funktio nierende Person gewesen, die stets bedacht gewesen sei, die Ansprüche ihrer Umwelt (Arbeit, Familie, Kirche) zu erfüllen. Die aufgetretenen Komplikationen nach den Endometrioseoperationen hätten langsam zur Dekompensation geführt. Die veränderten Arbeitsumstände bei ihrem langjährigen Arbeitgeber (Grossraumbüro, Telefonsupport) hätten dann zum endgültigen Zusammenbruch geführt. Dank erfolgreicher medikamentöser Therapie (Venlafaxin) und intensi ver Ergotherapie habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Sommers 2012 eine Stabilisierung erlebt und habe sich verantwortungsvoll nach einer für sie passenden Arbeit umgesehen . Sie sei damals positiv motiviert gewesen (Urk. 8/93/2) . D urch die neue Herausforderung (neue Arbeitsstelle) seien wieder vermehrt Panikattacken aufgetreten (den Ansprüche n nicht zu genügen; Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr; Angst vor psycho-physischem Zusammenbruch). Bis heute sei keine ausführliche Einführung in die für die Beschwerdeführerin wenig vertraute Materie erfolgt. In absehbarer Zeit müsse sie einen zusätz lichen Schulungstag absolvieren. D ieser stelle für die Beschwer deführerin jedoch eine grosse Herausforderung respektive Überforderung dar (Urk. 8/93/1) . Die Ärztin berichtete weiter, die Beschwerdeführerin leide unter massiven Insuffizienzgefühle

n. Sie wolle den Ansprüchen Anderer genügen, könne es aber nicht, was sie sehr verzweifelt stimme. D ie Beschwerdeführerin sei i n ihrer psychischen Flexibilität eingeschränkt. Sie sei bemüht, passende Lösungen zu finden, die zu ihrer verbl iebenen Energie passen würden. Ihre Grenzen seien jedoch sehr eng. Sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerde führerin das ursprüngliche Niveau ihrer Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde (Urk. 8/93/2) . 4.3

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2013 dafür, eine gesundheitliche Verschlechterung sei ausgewiesen. Entsprechend dem Bericht der D.___

GmbH sei eine höhergradige Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Ebenfalls sei dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom März 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens hin zu einer schweren depressi ven Episode zu entnehmen (Urk. 8/110/2-3). 4 .4

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/99) führte Dr. A.___ die Diagnose einer schwere n depressive n Episode bei ansonsten gleichbleibenden Diagnosen

nicht mehr auf (Urk. 8/99/1) . Sie berichtete, die Beschwerdeführerin sei dem Wunsch der Arbeitgeberin, zu derer Entlastung an zwei Tagen pro Woche zu arbeiten, nach starkem Drängen nachgekommen . In der Folge habe sie jedoch dekompensiert (Migräne). Zuhause bleibe vieles an ihrem Ehemann hängen (alle Einkäufe, putzen), da sie sich häufig ausruhen und viel schlafen müsse. Gottes dienste könne sie nicht mehr wie früher regelmässig besuchen, obwohl ihr dies Kraft geben würde. Der Hund stelle für die Beschwerdeführerin ein wichtiges Tätigkeitsfeld dar und diene ihr als stabilisierende Aufgabe . In der Ergotherpaie reagiere sie sehr stark auf äusserliche Veränderungen (höhere Anzahl Gruppen mitglieder). Sie fühle sich erschöpft und müsse in der Folge auch Termine absa gen . Jegliche Veränderungen würden bei der Beschwerdeführerin Ängste aus lösen, die sich auch als Panikattacken äusserten (Urk. 8/99/2-3) . Die Ärztin hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Belastbarkeit seit dem 1. September 2012 als kaufmännische Angestellte zu 85 % arbeitsunfähig . Sie benötige viele und ausgedehnte Erholungspausen . Ziel sei es, die aktuell erreichte Situation aufrechterhalten zu können. Eine Weiterentwicklung sei nicht in Sicht (Urk. 8/99/3) . 4. 5

Nach Eingang des Berichtes von Dr. A.___ (vgl. E. 4.4) nahm RAD-Arzt E.___ am

24. Oktober 2013 erneut Stellung (Urk. 8/110/3-4) und hielt dafür, der Beschwerdeführerin würden die psychischen Ressourcen für eine weitere Pen sumserhöhung infolge der rigiden Persönlichkeitsstruktur fehlen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelgradige

depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11), vorübergehend schwer (ICD-10 F32.2) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) auf .

Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstö rungen, eine reduzierte Wegefähigkeit sowie Ängste . Für einfache, gut struktu rierte kaufmännische Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und einem ruhigen wohlwollenden Umfeld bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6,5 Stunden pro Woche. Mittelfristig erachtete er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich und empfahl info l gedessen eine vorzeitige medizinische Überprü fung in zwei Jahren. Auf nochmalige Rückfrage bei m RAD-Arzt

im Rahmen des Einwandverfahrens

verwies

dieser

am 22. Juli 2014 auf seine letzte Stellung nahme (Urk. 8/121/2) und hielt dafür, d ie Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich auch im Rahmen der beruflichen Abklärungen bei motivierter Beschwerdeführerin bestätigt . Zudem sei mit der zwanghaften Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Komorbidität gegeben, welche auch die therapeutischen Bemühungen erschweren würden . 5.

Ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der abweisen den Rentenverfügung vom August 2012 verschlechtert hat oder - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (E. 1.1) - sich unverändert darstellt, lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. So erachtete RAD-Arzt E.___ gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ zwar eine Verschlechterung für gegeben (E. 4.3; 4.5). Nachdem aber Dr. A.___ in ihrem neusten Bericht lediglich noch eine mittelgradig depressive Episode attestierte (E. 4.4) - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kann es sich dabei nicht um ein Versehen handeln, hatte die Ärztin die Diagnose der momentan schweren Episode im Bericht vom 2 5. März 2013 denn noch optisch und mit der entsprechenden Kodierung F32.2 hervorgehoben - vermag die Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Angabe, die Beschwerdeführerin vermöge bloss eine Arbeitsleistung von 6,5 Stunden wöchentlich zu erbringen, wohl mehr in der - unveränderten - subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber als in medizinisch gesicherter Erkenntnis zu gründen scheint. Bereits im Sommer 2012 hatte die Beschwerdeführerin denn in Kenntnis und ausdrücklicher Anerkennung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/42, 8/57-58) eine Anstellung von lediglich 6, 5 Stunden wöchentlich (Urk. 8/70/1, vgl. auch Urk. 1 S. 5) angetreten. Ange sichts dieser Aktenlage kann weder auf die Beurteilung des RAD-Arztes bzw. auf jene von Dr. A.___ noch auf die - nicht unterzeichnete - Einschätzung, wonach eine Verschlechterung nicht ausgewiesen und die neu aufgeführte anankastische Persönlichkeitsstörung keinen grossen Einfluss auf die Funk tionalität hat (Urk. 8/110/4), abgestellt werden. Mithin erweist sich der medizi nische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht durchzuführen und hernach erneut über einen allfälli gen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gut heissung der Beschwerde zur Folge. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), es sei keine gesund heitliche Verschlechterung seit der letzten rentenabweisenden Verfügung ausgewiesen. Auch auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach heutiger Rechtspre chung kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit lang fristig und in erheblichem Masse einschränke.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem rentenabweisenden Entescheid vom 8. August 2012 hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie leide an schweren depressiven Episo den sowie an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, sei sowohl aus den Arztberichten von Dr. A.___ als auch aus den Verlaufsprotokollen der Beschwerdegegnerin sowie der D.___ GmbH ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, da sie offensichtlich nicht in der Lage sei, die von der Beschwerdegegnerin postulierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeits markt zu verwerten. 2.

E. 1.3 Am 30. J anuar 2013 teilte der Job Coach der IV-Stelle mit, die gesetzten Ziele könnten aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht erreicht werden (Urk. 8/89/2), worauf hin die IV-Stelle n ach Rücksprache mit der Versi cherten (Urk. 8/89/2-3) die berufliche n

Eingliederung smassnahmen

beendete (Mitte i lung vom 7. März 2013, Urk. 8/90).

E. 1.4 Am 28. März 2013 ersucht e die Versicherte die IV-Stelle, den Rentenanspruch erneut zu überprüfen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Beginn der berufli chen Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2012 weiter verschlechtert habe (Urk. 8/94

unter Beilage eines Berichtes vo n Dr. A.___ vom 25. März 2013, Urk. 8/93). Die IV-Stelle liess einen aktuellen I K-Auszug erstellen (Urk. 8/97) und holte eine n weiteren Bericht bei Dr. A.___ (Urk. 8/99) sowie einen Bericht bei der C.___

GmbH (Urk. 8/107) ein . Am 4. Dezember 2013 teilte die Ver sicherte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH per 30. November 2013 aufgelöst habe, da

ihr die von der Arbeitgeberin geforderte Pensums e rhöhung

aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 8/108 -109). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Urk. 8/111-121) wies die IV Stelle

schliesslich

mit Verfügung vom 6. August 2014 das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung ein er psychiatrischen Begutachtung sowie die erneute Prüfung des Rentenanspruches . Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 126) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung de r Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

27. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Januar 2012 (Urk. 8/ 59). Die Ärztin notierte, der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin

welche seit 1987 verheiratet sei habe sich nach ihren Angaben aufgrund einer Endometriose nicht erfüllt. Aufgrund dieser Endometriose sei sie ungefähr acht Mal operiert worden, wobei es auch zu einer Nervenverletzung gekommen sei, welche wiederum zu einer Inkontinenz geführt habe. Im Jahr 2010 sei des halb ein Blasenschrittmacher eingesetzt worden. E ine erste psychische Dekom pensation habe sie im Jahr 2007 nach der erfolgten Hysterektomie erlebt, als sie sich endgültig von ihrem Kinderwunsch habe verabschieden müssen. Damals habe auch eine erste Behandlung bei einer Naturärztin stattgefunden. Ihre Gefühl e habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gezeigt, sondern vermehrt Aktivitäten (freiwillige Feuerwehr, Nageldesign, Fitnesstraining) wahrgenom men. D ie Beschwerdeführerin habe ausserdem berichtet, unter Panikzuständen und Flasherleben

zu leiden, wobei sie an den Missbrauch im Alter von 3 5

Jahren erinnert werde . D ie Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich kraft- und antriebslos präsentiert mit Verlust der Vitalgefühle, Ein- und Durch schlafstörungen bei deprimierter Grundstimmung, Traurigkeit und Stimmungs einbrüchen beim Thema der Kinderlosigkeit, leichtem sozialen Rückzug und deutlich dysphorischer Grundstimmung. Sie sei jedoch in der Lage, weitgehend eine Tag esstruktur aufrecht zu erhalten. S o besuche sie je einmal pro Woche die gesprächs psycho therapeutische Behandlung, die Einzel ergotherapie sowie die Gruppenergotherapie. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin vormittags den Haushalt, koche zwei Mal in der Woche das Mittagsessen

für ihren Ehe mann und erledige an den zwei freien Nachmittagen, an welchen ihr Ehemann zu Hause sei, mit diesem Einkäufe oder gehe mit ihm spazieren (Urk. 8/59/4-5) . Die RAD- Ärztin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, damit sei aktuell ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der mit insgesamt noch mittelgradigen Einschränkungen in der psychofunktio nellen Leistungsfähigkeit in folgenden Param etern einhergehe: I n der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Durchhaltefähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähig keit /Kon takt zu Dritten sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es sei aktuell von einer medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeits fähigke it von 50 % bezogen auf ein 100 %-Pensum aus zugehen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Bezüg lich des Belastungsprofils sei folgendes zu berücksichtigen: zu vermeiden sei en eine vermehrte Stress- und Reizexposition sowie die Arbeit in einem Gross raumbüro, Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten. In einem überschaubaren Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten, strukturierter Tätigkeit und der initialen Möglichkeit, gen ügend Pausen einzulegen, sollte im Rahmen einer Rekonditionierungsphase von ungefähr vier Monaten ab Beginn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum erreicht werden (Urk. 8/59/5) .

E. 3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ berichtete am 20. März 2012 zuhanden des Vertrauensarztes der Y.___ (Urk. 8/47 /1-2), die Beschwerde führerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD

E. 3.3 Mitte Mai 2012 teilte die Personalverantwortliche der Y.___ dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, anlässlich des Kündigungs gesprächs habe sie eine veränderte Beschwerdeführerin kennenlernen dürfen: Eine aufgestellte, motivierte, optimistische, in die Zukunft blickende Person, die gewillt sei, das Leben neu anzupacken, und die nun mit ihrem Schicksal und mit ihrem Kummer nicht mehr hadere . Es sei eine Freude gewesen, welch neuer Lebensmut in der Beschwerdeführerin offensichtlich erwacht sei . Anlässlich dieses Gespräches habe ihr die Beschwerdeführerin auch erzählt, dass sie bereit sei für die Stellensuche (Urk. 8/70/2).

E. 3.4 Mit Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 8/84) erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Tätigkeit ohne vermehrte Stress- und Reizexposition, ohne Schichtarbeit, ohne unregelmässige Arbeitszeiten sowie ohne das Arbeiten im

Grossraumbüro zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. 4. 4.1

In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 bei der C.___ GmbH. Die gleichzeitig zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen (externes Job Coaching durch die D.___ GmbH, siehe Sachverhalt E. 1.2) wur den anfangs März 2013 frühzeitig beendet (Sachverhalt E. 1.3). Im Abschluss bericht der D.___ GmbH (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 20. Mä rz 2013 eingegangen, Urk. 8/92) hielt der Job C oach fest, die Beschwerdeführerin habe sich in Eigenregie den aktuellen Arbeitseinstieg organisiert. Sie arbeite seit September 2012 jeweils am Freitag während 6,5 Stunden . Das Pensum sei nur mit hohem Kraftaufwand zu bewältigen. Vorgängig schlafe die Beschwerde führerin jeweils von Donnerstag auf Freitag schlecht. Ein Aufbau des Pensums sei in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei eher fraglich, ob überhaupt an de m einen Arbeitstag pro Woche festgehalten werden könne, da sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ver schlechtert habe (Urk. 8/92/7). 4.2

Am

25. März 2013 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide an mittel gradig depressiven Episoden (ICD-10 F32.11, manifest seit Ende Januar 2011), momentan an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Als weitere Diagnosen führte sie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0, seit Ende 2010), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) sowie eine schwere Endometriose (mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimula tors zur Blasenentleerung im Jahr 2010) auf (Urk. 8/93/1).

Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei b is Ende 2010 eine hoch angepasste, immer funktio nierende Person gewesen, die stets bedacht gewesen sei, die Ansprüche ihrer Umwelt (Arbeit, Familie, Kirche) zu erfüllen. Die aufgetretenen Komplikationen nach den Endometrioseoperationen hätten langsam zur Dekompensation geführt. Die veränderten Arbeitsumstände bei ihrem langjährigen Arbeitgeber (Grossraumbüro, Telefonsupport) hätten dann zum endgültigen Zusammenbruch geführt. Dank erfolgreicher medikamentöser Therapie (Venlafaxin) und intensi ver Ergotherapie habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Sommers 2012 eine Stabilisierung erlebt und habe sich verantwortungsvoll nach einer für sie passenden Arbeit umgesehen . Sie sei damals positiv motiviert gewesen (Urk. 8/93/2) . D urch die neue Herausforderung (neue Arbeitsstelle) seien wieder vermehrt Panikattacken aufgetreten (den Ansprüche n nicht zu genügen; Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr; Angst vor psycho-physischem Zusammenbruch). Bis heute sei keine ausführliche Einführung in die für die Beschwerdeführerin wenig vertraute Materie erfolgt. In absehbarer Zeit müsse sie einen zusätz lichen Schulungstag absolvieren. D ieser stelle für die Beschwer deführerin jedoch eine grosse Herausforderung respektive Überforderung dar (Urk. 8/93/1) . Die Ärztin berichtete weiter, die Beschwerdeführerin leide unter massiven Insuffizienzgefühle

n. Sie wolle den Ansprüchen Anderer genügen, könne es aber nicht, was sie sehr verzweifelt stimme. D ie Beschwerdeführerin sei i n ihrer psychischen Flexibilität eingeschränkt. Sie sei bemüht, passende Lösungen zu finden, die zu ihrer verbl iebenen Energie passen würden. Ihre Grenzen seien jedoch sehr eng. Sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerde führerin das ursprüngliche Niveau ihrer Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde (Urk. 8/93/2) . 4.3

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2013 dafür, eine gesundheitliche Verschlechterung sei ausgewiesen. Entsprechend dem Bericht der D.___

GmbH sei eine höhergradige Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Ebenfalls sei dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom März 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens hin zu einer schweren depressi ven Episode zu entnehmen (Urk. 8/110/2-3). 4 .4

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/99) führte Dr. A.___ die Diagnose einer schwere n depressive n Episode bei ansonsten gleichbleibenden Diagnosen

nicht mehr auf (Urk. 8/99/1) . Sie berichtete, die Beschwerdeführerin sei dem Wunsch der Arbeitgeberin, zu derer Entlastung an zwei Tagen pro Woche zu arbeiten, nach starkem Drängen nachgekommen . In der Folge habe sie jedoch dekompensiert (Migräne). Zuhause bleibe vieles an ihrem Ehemann hängen (alle Einkäufe, putzen), da sie sich häufig ausruhen und viel schlafen müsse. Gottes dienste könne sie nicht mehr wie früher regelmässig besuchen, obwohl ihr dies Kraft geben würde. Der Hund stelle für die Beschwerdeführerin ein wichtiges Tätigkeitsfeld dar und diene ihr als stabilisierende Aufgabe . In der Ergotherpaie reagiere sie sehr stark auf äusserliche Veränderungen (höhere Anzahl Gruppen mitglieder). Sie fühle sich erschöpft und müsse in der Folge auch Termine absa gen . Jegliche Veränderungen würden bei der Beschwerdeführerin Ängste aus lösen, die sich auch als Panikattacken äusserten (Urk. 8/99/2-3) . Die Ärztin hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Belastbarkeit seit dem 1. September 2012 als kaufmännische Angestellte zu 85 % arbeitsunfähig . Sie benötige viele und ausgedehnte Erholungspausen . Ziel sei es, die aktuell erreichte Situation aufrechterhalten zu können. Eine Weiterentwicklung sei nicht in Sicht (Urk. 8/99/3) . 4. 5

Nach Eingang des Berichtes von Dr. A.___ (vgl. E. 4.4) nahm RAD-Arzt E.___ am

24. Oktober 2013 erneut Stellung (Urk. 8/110/3-4) und hielt dafür, der Beschwerdeführerin würden die psychischen Ressourcen für eine weitere Pen sumserhöhung infolge der rigiden Persönlichkeitsstruktur fehlen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelgradige

depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11), vorübergehend schwer (ICD-10 F32.2) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) auf .

Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstö rungen, eine reduzierte Wegefähigkeit sowie Ängste . Für einfache, gut struktu rierte kaufmännische Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und einem ruhigen wohlwollenden Umfeld bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6,5 Stunden pro Woche. Mittelfristig erachtete er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich und empfahl info l gedessen eine vorzeitige medizinische Überprü fung in zwei Jahren. Auf nochmalige Rückfrage bei m RAD-Arzt

im Rahmen des Einwandverfahrens

verwies

dieser

am 22. Juli 2014 auf seine letzte Stellung nahme (Urk. 8/121/2) und hielt dafür, d ie Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich auch im Rahmen der beruflichen Abklärungen bei motivierter Beschwerdeführerin bestätigt . Zudem sei mit der zwanghaften Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Komorbidität gegeben, welche auch die therapeutischen Bemühungen erschweren würden . 5.

Ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der abweisen den Rentenverfügung vom August 2012 verschlechtert hat oder - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (E. 1.1) - sich unverändert darstellt, lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. So erachtete RAD-Arzt E.___ gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ zwar eine Verschlechterung für gegeben (E. 4.3; 4.5). Nachdem aber Dr. A.___ in ihrem neusten Bericht lediglich noch eine mittelgradig depressive Episode attestierte (E. 4.4) - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kann es sich dabei nicht um ein Versehen handeln, hatte die Ärztin die Diagnose der momentan schweren Episode im Bericht vom 2 5. März 2013 denn noch optisch und mit der entsprechenden Kodierung F32.2 hervorgehoben - vermag die Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Angabe, die Beschwerdeführerin vermöge bloss eine Arbeitsleistung von 6,5 Stunden wöchentlich zu erbringen, wohl mehr in der - unveränderten - subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber als in medizinisch gesicherter Erkenntnis zu gründen scheint. Bereits im Sommer 2012 hatte die Beschwerdeführerin denn in Kenntnis und ausdrücklicher Anerkennung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/42, 8/57-58) eine Anstellung von lediglich 6, 5 Stunden wöchentlich (Urk. 8/70/1, vgl. auch Urk. 1 S. 5) angetreten. Ange sichts dieser Aktenlage kann weder auf die Beurteilung des RAD-Arztes bzw. auf jene von Dr. A.___ noch auf die - nicht unterzeichnete - Einschätzung, wonach eine Verschlechterung nicht ausgewiesen und die neu aufgeführte anankastische Persönlichkeitsstörung keinen grossen Einfluss auf die Funk tionalität hat (Urk. 8/110/4), abgestellt werden. Mithin erweist sich der medizi nische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht durchzuführen und hernach erneut über einen allfälli gen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gut heissung der Beschwerde zur Folge. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F32.11; manifest seit Ende Januar 2011), einem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; seit Ende 2010), unter Problemen bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) und einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie an schwerer Endometriose

(mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimulators zur Blasenent leerung im Jahr 2010) .

Die Ärztin berichtete, e s sei zu einer ungenügenden Aufhellung unter der bisherigen antidepressiven Medikation gekommen, wes halb eine erneute Umstellung erforderlich geworden sei. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin 150

mg Venlafaxin . Kleine Schritte in beschützendem Rahmen seien möglich geworden. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des zu hohen Stresspegels mit Telefon auskünften neben der Sacharbeitertätigkeit

nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren . Ihrer Ansicht nach bestehe b is auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Ergotherapie würden die Kompetenzen und die Ausdauer langsam aufgebaut. Teilweise gehe es auch um ein Akzeptieren der S ituation. Die Ärztin kam zum Schluss, dass b is Mitte Jahr eine Stabilität erreicht und gefestigt sein sollte und ab dann mit einem Arbeitstraining

sofern bei der Y.___ kein passender Arbeitsplatz gefunden werde begonnen werden könnte . Sie erachte te ein en Start mit drei Mal zwei Stunden pro Woche als ideal, danach fünf mal zwei Stunden, beides je für die Dauer eines Mo ntes. In zwei weiteren Monaten erachtete sie des Weiteren eine Stei gerung der Arbeitszeit auf fünf Mal vier Stunden pro Woche als möglich .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00880 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, gelernte Büroangestellte (Urk. 8/1/2), war ab 1990 als Sachbearbeiterin bei der Y.___

in einem 50 %-Pen sum tätig (Urk. 8/2/4, Urk. 8/13) .

Nachdem die Versicherte ab dem 2. Februar 2011 aufgrund psychischer Beschwerden (Burnout/Depression) krankge schrieben war (Urk. 8/31), meldete sie sich a m 10. Mai 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Be ruf liche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (IK-Auszug [ Urk. 8/8 ], Bericht von Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, vom 22. Juni 2011 [ Urk. 8/10 ], Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2011 [ Urk. 8/12 ], Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2011 [ Urk. 8/13 ]) und gewährte

Ein gliederungsberatung, welche jedoch nach mehreren Gesprächen (zwischen der Arbeitgeberin, der behandelnden Ärztin Dr. A.___, der Versicherten und der IV Stelle; siehe Urk. 8/26 sowie Urk. 8/22 und Urk. 8/24-25) unter Hinweis darauf, dass die gesundheitliche Situation der Versicherten nach Auskunft von Dr. A.___ zurzeit instabil sei, abgeschlossen wurde (Urk. 8/27). 1.2

A m 19. Januar 2012 wurde die Versicherte von Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/59).

Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 23. Februar 2012 mit (Urk. 8/37), gestützt auf die RAD-Untersuchung würden ihr während vier Monaten Eingliederungsmass nahmen gewährt, sofern sie bereit sei, das Ergebnis der RAD- Untersuchung

wonach sie in angepasster Tätigkeit zu 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig sei - zu akzeptieren . M it Vorbescheid vom 27. Februar 2012 (Urk. 8/42) stellte die IV-Stelle der Versicherte n

die Verneinung eines Renten anspruches in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen zuerst Einwände erhoben hatte (Urk. 8/48 unter Beilage eines Berichtes von Dr. A.___, Urk. 8/47), teilte sie in der Folge mit, sie werde den rentenabw eisenden Ent scheid akzeptieren

und eine ihren gesundheitlichen Beschwerden entsprechende Arbeitss telle suchen und ersuche deshalb um Unterstützung durch die I V-Stelle (Urk. 8/57, Urk. 8/58). Am

25. Mai 2012 löste die Y.___ das Arbeits verhältnis mangels Umplatzierungsmöglichkeiten

per 31. August 2012 auf (Urk. 8/62, Urk. 8/70/2).

Ab dem 1. September 2012 war die Versicherte bei der C.___ GmbH mit einem Pensum von

6,5 Stunden pro Woche tätig (Arbeits vertrag vom 21. Juni 2012, 8/104; siehe auch Urk. 8/70/3, Urk. 8/107/1-2) .

D ie IV-Stelle gewährte für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis längstens am 30. April 2013 ein externes Jobcoaching bei der D.___ GmbH mit dem Ziel, eine Festan stellung im ersten Arbeitsmarkt in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50 %

zu erreichen und die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit in diesem Umfang zu konsolidieren (Mitteilung und Zielvereinbarung vom 9. August 2012, Urk. 8/85-86). Mit Verfügung vom 8. August 2012 verneinte die IV-Stelle im Übrigen wie angekündigt einen Rente nanspruch (Urk. 8/84). 1.3

Am 30. J anuar 2013 teilte der Job Coach der IV-Stelle mit, die gesetzten Ziele könnten aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht erreicht werden (Urk. 8/89/2), worauf hin die IV-Stelle n ach Rücksprache mit der Versi cherten (Urk. 8/89/2-3) die berufliche n

Eingliederung smassnahmen

beendete (Mitte i lung vom 7. März 2013, Urk. 8/90). 1.4

Am 28. März 2013 ersucht e die Versicherte die IV-Stelle, den Rentenanspruch erneut zu überprüfen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Beginn der berufli chen Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2012 weiter verschlechtert habe (Urk. 8/94

unter Beilage eines Berichtes vo n Dr. A.___ vom 25. März 2013, Urk. 8/93). Die IV-Stelle liess einen aktuellen I K-Auszug erstellen (Urk. 8/97) und holte eine n weiteren Bericht bei Dr. A.___ (Urk. 8/99) sowie einen Bericht bei der C.___

GmbH (Urk. 8/107) ein . Am 4. Dezember 2013 teilte die Ver sicherte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH per 30. November 2013 aufgelöst habe, da

ihr die von der Arbeitgeberin geforderte Pensums e rhöhung

aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 8/108 -109). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Urk. 8/111-121) wies die IV Stelle

schliesslich

mit Verfügung vom 6. August 2014 das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung ein er psychiatrischen Begutachtung sowie die erneute Prüfung des Rentenanspruches . Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 126) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung de r Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

27. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), es sei keine gesund heitliche Verschlechterung seit der letzten rentenabweisenden Verfügung ausgewiesen. Auch auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach heutiger Rechtspre chung kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit lang fristig und in erheblichem Masse einschränke. 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem rentenabweisenden Entescheid vom 8. August 2012 hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie leide an schweren depressiven Episo den sowie an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, sei sowohl aus den Arztberichten von Dr. A.___ als auch aus den Verlaufsprotokollen der Beschwerdegegnerin sowie der D.___ GmbH ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, da sie offensichtlich nicht in der Lage sei, die von der Beschwerdegegnerin postulierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeits markt zu verwerten. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Januar 2012 (Urk. 8/ 59). Die Ärztin notierte, der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin

welche seit 1987 verheiratet sei habe sich nach ihren Angaben aufgrund einer Endometriose nicht erfüllt. Aufgrund dieser Endometriose sei sie ungefähr acht Mal operiert worden, wobei es auch zu einer Nervenverletzung gekommen sei, welche wiederum zu einer Inkontinenz geführt habe. Im Jahr 2010 sei des halb ein Blasenschrittmacher eingesetzt worden. E ine erste psychische Dekom pensation habe sie im Jahr 2007 nach der erfolgten Hysterektomie erlebt, als sie sich endgültig von ihrem Kinderwunsch habe verabschieden müssen. Damals habe auch eine erste Behandlung bei einer Naturärztin stattgefunden. Ihre Gefühl e habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gezeigt, sondern vermehrt Aktivitäten (freiwillige Feuerwehr, Nageldesign, Fitnesstraining) wahrgenom men. D ie Beschwerdeführerin habe ausserdem berichtet, unter Panikzuständen und Flasherleben

zu leiden, wobei sie an den Missbrauch im Alter von 3 5

Jahren erinnert werde . D ie Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich kraft- und antriebslos präsentiert mit Verlust der Vitalgefühle, Ein- und Durch schlafstörungen bei deprimierter Grundstimmung, Traurigkeit und Stimmungs einbrüchen beim Thema der Kinderlosigkeit, leichtem sozialen Rückzug und deutlich dysphorischer Grundstimmung. Sie sei jedoch in der Lage, weitgehend eine Tag esstruktur aufrecht zu erhalten. S o besuche sie je einmal pro Woche die gesprächs psycho therapeutische Behandlung, die Einzel ergotherapie sowie die Gruppenergotherapie. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin vormittags den Haushalt, koche zwei Mal in der Woche das Mittagsessen

für ihren Ehe mann und erledige an den zwei freien Nachmittagen, an welchen ihr Ehemann zu Hause sei, mit diesem Einkäufe oder gehe mit ihm spazieren (Urk. 8/59/4-5) . Die RAD- Ärztin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, damit sei aktuell ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der mit insgesamt noch mittelgradigen Einschränkungen in der psychofunktio nellen Leistungsfähigkeit in folgenden Param etern einhergehe: I n der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Durchhaltefähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähig keit /Kon takt zu Dritten sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es sei aktuell von einer medizinisch-theoretischen Ein schränkung der Arbeits fähigke it von 50 % bezogen auf ein 100 %-Pensum aus zugehen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Bezüg lich des Belastungsprofils sei folgendes zu berücksichtigen: zu vermeiden sei en eine vermehrte Stress- und Reizexposition sowie die Arbeit in einem Gross raumbüro, Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten. In einem überschaubaren Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten, strukturierter Tätigkeit und der initialen Möglichkeit, gen ügend Pausen einzulegen, sollte im Rahmen einer Rekonditionierungsphase von ungefähr vier Monaten ab Beginn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum erreicht werden (Urk. 8/59/5) . 3.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ berichtete am 20. März 2012 zuhanden des Vertrauensarztes der Y.___ (Urk. 8/47 /1-2), die Beschwerde führerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.11; manifest seit Ende Januar 2011), einem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; seit Ende 2010), unter Problemen bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) und einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie an schwerer Endometriose

(mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimulators zur Blasenent leerung im Jahr 2010) .

Die Ärztin berichtete, e s sei zu einer ungenügenden Aufhellung unter der bisherigen antidepressiven Medikation gekommen, wes halb eine erneute Umstellung erforderlich geworden sei. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin 150

mg Venlafaxin . Kleine Schritte in beschützendem Rahmen seien möglich geworden. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des zu hohen Stresspegels mit Telefon auskünften neben der Sacharbeitertätigkeit

nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren . Ihrer Ansicht nach bestehe b is auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Ergotherapie würden die Kompetenzen und die Ausdauer langsam aufgebaut. Teilweise gehe es auch um ein Akzeptieren der S ituation. Die Ärztin kam zum Schluss, dass b is Mitte Jahr eine Stabilität erreicht und gefestigt sein sollte und ab dann mit einem Arbeitstraining

sofern bei der Y.___ kein passender Arbeitsplatz gefunden werde begonnen werden könnte . Sie erachte te ein en Start mit drei Mal zwei Stunden pro Woche als ideal, danach fünf mal zwei Stunden, beides je für die Dauer eines Mo ntes. In zwei weiteren Monaten erachtete sie des Weiteren eine Stei gerung der Arbeitszeit auf fünf Mal vier Stunden pro Woche als möglich . 3.3

Mitte Mai 2012 teilte die Personalverantwortliche der Y.___ dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, anlässlich des Kündigungs gesprächs habe sie eine veränderte Beschwerdeführerin kennenlernen dürfen: Eine aufgestellte, motivierte, optimistische, in die Zukunft blickende Person, die gewillt sei, das Leben neu anzupacken, und die nun mit ihrem Schicksal und mit ihrem Kummer nicht mehr hadere . Es sei eine Freude gewesen, welch neuer Lebensmut in der Beschwerdeführerin offensichtlich erwacht sei . Anlässlich dieses Gespräches habe ihr die Beschwerdeführerin auch erzählt, dass sie bereit sei für die Stellensuche (Urk. 8/70/2). 3.4

Mit Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 8/84) erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Tätigkeit ohne vermehrte Stress- und Reizexposition, ohne Schichtarbeit, ohne unregelmässige Arbeitszeiten sowie ohne das Arbeiten im

Grossraumbüro zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. 4. 4.1

In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 bei der C.___ GmbH. Die gleichzeitig zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen (externes Job Coaching durch die D.___ GmbH, siehe Sachverhalt E. 1.2) wur den anfangs März 2013 frühzeitig beendet (Sachverhalt E. 1.3). Im Abschluss bericht der D.___ GmbH (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 20. Mä rz 2013 eingegangen, Urk. 8/92) hielt der Job C oach fest, die Beschwerdeführerin habe sich in Eigenregie den aktuellen Arbeitseinstieg organisiert. Sie arbeite seit September 2012 jeweils am Freitag während 6,5 Stunden . Das Pensum sei nur mit hohem Kraftaufwand zu bewältigen. Vorgängig schlafe die Beschwerde führerin jeweils von Donnerstag auf Freitag schlecht. Ein Aufbau des Pensums sei in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei eher fraglich, ob überhaupt an de m einen Arbeitstag pro Woche festgehalten werden könne, da sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ver schlechtert habe (Urk. 8/92/7). 4.2

Am

25. März 2013 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide an mittel gradig depressiven Episoden (ICD-10 F32.11, manifest seit Ende Januar 2011), momentan an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Als weitere Diagnosen führte sie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0, seit Ende 2010), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) sowie eine schwere Endometriose (mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimula tors zur Blasenentleerung im Jahr 2010) auf (Urk. 8/93/1).

Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei b is Ende 2010 eine hoch angepasste, immer funktio nierende Person gewesen, die stets bedacht gewesen sei, die Ansprüche ihrer Umwelt (Arbeit, Familie, Kirche) zu erfüllen. Die aufgetretenen Komplikationen nach den Endometrioseoperationen hätten langsam zur Dekompensation geführt. Die veränderten Arbeitsumstände bei ihrem langjährigen Arbeitgeber (Grossraumbüro, Telefonsupport) hätten dann zum endgültigen Zusammenbruch geführt. Dank erfolgreicher medikamentöser Therapie (Venlafaxin) und intensi ver Ergotherapie habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Sommers 2012 eine Stabilisierung erlebt und habe sich verantwortungsvoll nach einer für sie passenden Arbeit umgesehen . Sie sei damals positiv motiviert gewesen (Urk. 8/93/2) . D urch die neue Herausforderung (neue Arbeitsstelle) seien wieder vermehrt Panikattacken aufgetreten (den Ansprüche n nicht zu genügen; Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr; Angst vor psycho-physischem Zusammenbruch). Bis heute sei keine ausführliche Einführung in die für die Beschwerdeführerin wenig vertraute Materie erfolgt. In absehbarer Zeit müsse sie einen zusätz lichen Schulungstag absolvieren. D ieser stelle für die Beschwer deführerin jedoch eine grosse Herausforderung respektive Überforderung dar (Urk. 8/93/1) . Die Ärztin berichtete weiter, die Beschwerdeführerin leide unter massiven Insuffizienzgefühle

n. Sie wolle den Ansprüchen Anderer genügen, könne es aber nicht, was sie sehr verzweifelt stimme. D ie Beschwerdeführerin sei i n ihrer psychischen Flexibilität eingeschränkt. Sie sei bemüht, passende Lösungen zu finden, die zu ihrer verbl iebenen Energie passen würden. Ihre Grenzen seien jedoch sehr eng. Sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerde führerin das ursprüngliche Niveau ihrer Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde (Urk. 8/93/2) . 4.3

Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2013 dafür, eine gesundheitliche Verschlechterung sei ausgewiesen. Entsprechend dem Bericht der D.___

GmbH sei eine höhergradige Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Ebenfalls sei dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom März 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens hin zu einer schweren depressi ven Episode zu entnehmen (Urk. 8/110/2-3). 4 .4

Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/99) führte Dr. A.___ die Diagnose einer schwere n depressive n Episode bei ansonsten gleichbleibenden Diagnosen

nicht mehr auf (Urk. 8/99/1) . Sie berichtete, die Beschwerdeführerin sei dem Wunsch der Arbeitgeberin, zu derer Entlastung an zwei Tagen pro Woche zu arbeiten, nach starkem Drängen nachgekommen . In der Folge habe sie jedoch dekompensiert (Migräne). Zuhause bleibe vieles an ihrem Ehemann hängen (alle Einkäufe, putzen), da sie sich häufig ausruhen und viel schlafen müsse. Gottes dienste könne sie nicht mehr wie früher regelmässig besuchen, obwohl ihr dies Kraft geben würde. Der Hund stelle für die Beschwerdeführerin ein wichtiges Tätigkeitsfeld dar und diene ihr als stabilisierende Aufgabe . In der Ergotherpaie reagiere sie sehr stark auf äusserliche Veränderungen (höhere Anzahl Gruppen mitglieder). Sie fühle sich erschöpft und müsse in der Folge auch Termine absa gen . Jegliche Veränderungen würden bei der Beschwerdeführerin Ängste aus lösen, die sich auch als Panikattacken äusserten (Urk. 8/99/2-3) . Die Ärztin hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Belastbarkeit seit dem 1. September 2012 als kaufmännische Angestellte zu 85 % arbeitsunfähig . Sie benötige viele und ausgedehnte Erholungspausen . Ziel sei es, die aktuell erreichte Situation aufrechterhalten zu können. Eine Weiterentwicklung sei nicht in Sicht (Urk. 8/99/3) . 4. 5

Nach Eingang des Berichtes von Dr. A.___ (vgl. E. 4.4) nahm RAD-Arzt E.___ am

24. Oktober 2013 erneut Stellung (Urk. 8/110/3-4) und hielt dafür, der Beschwerdeführerin würden die psychischen Ressourcen für eine weitere Pen sumserhöhung infolge der rigiden Persönlichkeitsstruktur fehlen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelgradige

depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11), vorübergehend schwer (ICD-10 F32.2) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) auf .

Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstö rungen, eine reduzierte Wegefähigkeit sowie Ängste . Für einfache, gut struktu rierte kaufmännische Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und einem ruhigen wohlwollenden Umfeld bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6,5 Stunden pro Woche. Mittelfristig erachtete er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich und empfahl info l gedessen eine vorzeitige medizinische Überprü fung in zwei Jahren. Auf nochmalige Rückfrage bei m RAD-Arzt

im Rahmen des Einwandverfahrens

verwies

dieser

am 22. Juli 2014 auf seine letzte Stellung nahme (Urk. 8/121/2) und hielt dafür, d ie Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich auch im Rahmen der beruflichen Abklärungen bei motivierter Beschwerdeführerin bestätigt . Zudem sei mit der zwanghaften Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Komorbidität gegeben, welche auch die therapeutischen Bemühungen erschweren würden . 5.

Ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der abweisen den Rentenverfügung vom August 2012 verschlechtert hat oder - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (E. 1.1) - sich unverändert darstellt, lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. So erachtete RAD-Arzt E.___ gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ zwar eine Verschlechterung für gegeben (E. 4.3; 4.5). Nachdem aber Dr. A.___ in ihrem neusten Bericht lediglich noch eine mittelgradig depressive Episode attestierte (E. 4.4) - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kann es sich dabei nicht um ein Versehen handeln, hatte die Ärztin die Diagnose der momentan schweren Episode im Bericht vom 2 5. März 2013 denn noch optisch und mit der entsprechenden Kodierung F32.2 hervorgehoben - vermag die Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Angabe, die Beschwerdeführerin vermöge bloss eine Arbeitsleistung von 6,5 Stunden wöchentlich zu erbringen, wohl mehr in der - unveränderten - subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber als in medizinisch gesicherter Erkenntnis zu gründen scheint. Bereits im Sommer 2012 hatte die Beschwerdeführerin denn in Kenntnis und ausdrücklicher Anerkennung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/42, 8/57-58) eine Anstellung von lediglich 6, 5 Stunden wöchentlich (Urk. 8/70/1, vgl. auch Urk. 1 S. 5) angetreten. Ange sichts dieser Aktenlage kann weder auf die Beurteilung des RAD-Arztes bzw. auf jene von Dr. A.___ noch auf die - nicht unterzeichnete - Einschätzung, wonach eine Verschlechterung nicht ausgewiesen und die neu aufgeführte anankastische Persönlichkeitsstörung keinen grossen Einfluss auf die Funk tionalität hat (Urk. 8/110/4), abgestellt werden. Mithin erweist sich der medizi nische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht durchzuführen und hernach erneut über einen allfälli gen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gut heissung der Beschwerde zur Folge. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler